projects
W274 2289704-2•Bundesverwaltungsgericht W274 2289704-2
W274 2289704-2Federal Administrative CourtJun 9, 2026
Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Militärdienst mündliche Verhandlung öffentliche Interessen politische Gesinnung Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung unzulässiger Antrag Vergleichsbescheid Wehrdienst Wehrdienstverweigerung Zurückweisung Zwangsrekrutierung
W274 2289704-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.09.2025, Zahl: XXXX /250862435, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG, § 52 Abs. 2 und 9, § 55 FPG, nach ögffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheides richtet, nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenständlich ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30.06.2025 nach rechtskräftiger Abweisung des Erstantrages vom 31.12.2023.
Zunächst stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) - gemeinsam mit seinem Bruder XXXX - am 31.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe Syrien im Sommer 2023 illegal in die Türkei verlassen, dies wegen des Militärdienstes beim Regime, da sie im Sicherheitsquadrat in Al-Hasaka gelebt hätten. Aus diesem Grund habe sein Vater gewollt, dass er und sein Bruder fliehen. Sein Vater sei deshalb auch extra in ein Flüchtlingslager geflohen.
Im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde am 15.02.2024 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er werde vom Regime und den Kurden gesucht und das Land sei nicht sicher. Es gebe überall verbrecherische Gruppen. Er wolle etwas lernen, wozu es in seiner Heimat keine Chance gebe. Sie würden in ihrem Land vom Regime und von den Kurden diskriminiert, weil er wegen der verbrecherischen Gruppen das Haus nicht verlassen könne, da man ihn zwingen würde, zu kämpfen und unschuldige Menschen und Kinder zu töten sowie das eigene Volk zu bekämpfen, was er nicht wolle. Man bekomme nichts Schriftliches, aber manchmal stünden fünf Soldaten am Anfang der Straße und fragten nach einem Aufschub. Wenn man diesen nicht vorweisen könne, werde man sofort mitgenommen. Aufgrund seines Alters werde er vom Regime gesucht, sein Vater habe auch Verständigungen erhalten, dass sich seine Kinder stellten sollten, da sie im Wehrdienstalter seien. Sie (gemeint: die syrischen Behörden) hätten gewusst, wo sie wohnen, und hätten angefangen, nach ihnen zu suchen und seinen Vater auf das Thema anzusprechen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, rekrutiert und hart bestraft zu werden. Man würde ihn zwingen, zu einer Waffe zu greifen und gegen die eigene Bevölkerung zu kämpfen, oder man würde ihn 25 Jahre lang einsperren.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend Asyl als auch Subsidiärschutz in Bezug auf Syrien abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
Festgestellt wurde, der BF sei vom syrischen Regime nicht gesucht und nicht zum Militärdienst eingezogen worden. Er habe keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime. Es sei eine Rekrutierung durch die Autonomiebehörden möglich, er habe aber nicht glaubhaft vorgebracht, einer solchen ausgesetzt gewesen zu sein. Im Übrigen liege, bezogen auf das Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK vor. Die Provinz Al Hasaka gelte als zumutbar sicher und sei gefahrlos zu erreichen. Der BF gehe in Österreich keiner Arbeit nach und spreche kein Deutsch.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.09.2024 zu W207 2289704-1 als unbegründet ab.
Im Rahmen der diesem Erkenntnis vorgelagerten mündlichen Verhandlung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er beim syrischen Regime wie auch bei den Kurden zum Pflichtwehrdienst einberufen sei, was bedeute, dass man in den Krieg geschickt werde. Er habe das Gesetz gebrochen, weil er Syrien illegal verlassen und sich dem Pflichtwehrdienst entzogen habe. Auch die Kurden hätten einen Wehrdienst, wenn man ins wehrfähige Alter komme. Deren Patrouillen kontrollierten einen und wenn anhand des Geburtsjahrgangs festgestellt werde, dass man wehrdienstpflichtig sei, werde man mitgenommen. Die Kurden würden ihn auch zwingen, eine Waffe zu tragen und unschuldige Menschen zu töten, was er nicht wolle. Während er zu Hause gewesen sei, habe es keine Übergriffe auf ihn gegeben. Nachdem er Syrien verlassen habe, habe es eine Razzia durch Sicherheitskräfte des Regimes in seiner Wohnung gegeben.
Das BVwG begründete seine Abweisung zusammengefasst damit, der BF könne sich vom Wehrdienst des syrischen Regimes freikaufen und ihm würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Der BF unterliege aktuell der Wehrpflicht in der „demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ und habe diese auch noch nicht erfüllt. Allerdings drohten dem BF im Fall einer Weigerung keine unverhältnismäßigen Sanktionen. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er den kurdischen Milizen bzw. der kurdischen Selbstverwaltung gegenüber politisch oppositionell gesinnt sei und somit einer realen Gefahr der Verfolgung wegen einer Einziehung zum Wehrdienst für die kurdischen Streitkräfte oder einer Verfolgung durch die kurdischen Autonomiebehörden wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung ausgesetzt wäre.
Dem BF komme daher keine Asylberechtigung zu.
Betreffend subsidiären Schutz habe der BF trotz ausdrücklicher Nachfragen keine aktuellen Eingriffe in seine persönliche Sicherheit vorgebracht und es sei nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheine, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohe. Einschätzungen der aktuellen EUAA Country Guidance sei u.a. mit Bezug auf das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil 16.07.2024, 447/19 Punkt A) entgegenzutreten. Es ergebe sich für den BF keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwindenlassen zum Opfer zu fallen. Dies treffe auch auf die Gebiete unter Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörde, der gegenüber der BF weder kritisch in Erscheinung getreten sei noch sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der kurdischen Autonomiebehörden auf sich gezogen habe, zu. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber sei nicht anzunehmen, dass er ins Visier der kurdisch geführten Autonomiebehörden gerate. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr aufgrund der Versorgungslage in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich sei auch eine Rückkehr in die Herkunftsregion für den BF gefahrlos möglich.
Weiters erfolgten Darlegungen zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien unter Rückgriff auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 24.02.2025 zu E 4002/2024-14 mit der Begründung ab, dem BVwG seien im Hinblick auf Art 3 EMRK weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung noch grobe Verfahrensfehler unterlaufen. Das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt und es könne ihm aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der fallwesentlichen Umstände davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.
Der BF stellte am 30.06.2025 gegenüber der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD Wien einen Folgeantrag mit der Begründung, sein Familienclan habe in Syrien die Kurden bekämpft, im Zuge dessen sei er inhaftiert worden. Beim Erstantrag habe er Angst gehabt und dies deshalb nicht erzählt. Er könne belegen, dass er von den Kurden inhaftiert worden sei und er werde nach wie vor von ihnen verfolgt. Vor einer Woche sei seine Mutter von den Kurden inhaftiert worden, vor einem Monat sei sein 10-jähriger Bruder inhaftiert und gefoltert worden.
Im Rahmen einer Befragung vor der belangten Behörde gab der BF am 03.09.2025 auf die Frage nach neuen Beweismitteln an, er habe am Handy einen Artikel von Facebook vom 10.09.2021, wonach er von seiner Familie als vermisst gemeldet worden sei. Er sei damals freiwillig zu den Kurden gegangen, ohne seine Familie zu informieren. Er habe bei seinem Fluchtgrund bisher teilweise nicht die Wahrheit gesagt. Freunde hätten ihm damals gesagt, dass er sich den kurdischen Einheiten anschließen solle. Er sei aber politisch unterrichtet worden und es habe eine Gehirnwäsche gegeben, sodass er geflüchtet sei. Nach zwei Wochen hätten ihn seine Freunde wieder überredet, freiwillig zu den Kurden zugehen. Dort sei er von Soldaten wegen seiner Flucht geschlagen worden. Er sei dann wieder geflüchtet und habe sich zwei Jahre lang immer wieder bei Verwandten versteckt, bis er im Jahr 2023 Syrien verlassen habe. Er sei zweimal freiwillig bei den Kurden gewesen, und zwar im Jahr 2021. Beim ersten Mal seien es ca. 25 Tage und beim zweiten Mal ca. 15 Tage gewesen. Bei der Erstbefragung am 30.06.2025 habe er nicht die Wahrheit gesagt. Das mit dem Familienclan stimme nicht, ebenso wenig seine Verhaftung oder die seiner Mutter oder seines Bruders. Er könnte auch nicht in Damaskus leben, weil er von den Kurden gesucht werde. Er spreche nicht Deutsch und gehe keiner Beschäftigung nach.
Mit Schreiben vom 8.9.2025 nahm der BF zu den aktuellen Länderfeststellungen Stellung.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro einer solchen ausgesetzt sein werde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, nach denen eine solche extreme Gefährdungslage in Syrien bestehe, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt werde oder eine humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum in Frage gestellt wäre. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde insbesondere aus, der BF habe selbst zugegeben, absichtlich gegenüber der Behörde gelogen und seine Angaben beliebig angepasst zu haben. Es sei daher nicht glaubwürdig, dass er jemals Probleme mit den kurdischen Autonomiebehörden gehabt habe. Der von ihm vorgelegte Screenshot sei als Foto jeder Manipulation zugänglich und der Facebook-Post könnte unter jedweden Umständen entstanden sein. Es hätten sich aus Sicht des BFA seit der Entscheidung des BVwG im ersten Asylverfahren keine maßgeblichen Änderungen ergeben, die das BFA zu einer anderen Entscheidung veranlasse, als der durch das BVwG ergangenen.
Rechtlich gelangte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zur Ansicht, dass der BF aus keinem der Konventionsgründe verfolgt werde.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, der BF beherrsche in seinem Heimatland die üblichen Landessprachen und kenne die kulturellen Werte. Die Teilnahme am öffentlichen Leben sei gewährleistet. Er könne eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund Verwandter in Syrien müsse davon ausgegangen werden, dass diese dem BF auch bei der Rückkehr Unterstützung zukommen lassen könnten. Er habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern und anderen Verwandten Unterkunft erhalten. Er werde auch aktuell von Freunden in Österreich unterstützt, die ihm Unterstützung zukommen lassen könnten. Er gehöre keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung. Im Hinblick auf die erhöhte Anzahl von Rückkehrern sei zu schließen, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstelle, dass im Falle einer Rückkehr generell von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre. Die EU-Sanktionen seien zur Gänze aufgehoben. Auch die US-Sanktionen seien bis Juli 2025 teilweise aufgehoben worden. Zwischenzeitlich seien mehrere Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien geöffnet. Die Sicherheitslage stelle sich nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass jeder zurückgekehrte Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Zusammenfassend lägen beim BF keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass dieser bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten (zitiert wurden diesbezüglich kürzlich ergangene Entscheidungen des BVwG).
Zu Spruchpunkt III. ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.
Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, der BF halte sich seit seiner Asylantragstellung im Dezember 2023 in Österreich auf. Andere maßgebliche Integrationspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Das BVwG habe das Privat- und Familienleben des BF bereits im ersten Asylverfahren als nicht schützenswert eingestuft. Seit der damaligen Entscheidung hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Der BF wäre bei einer Rückkehrentscheidung nicht gezwungen, die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. Es liege weiterhin kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor.
Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, wonach eine Abschiebung unzulässig wäre.
Zu Spruchpunkt VI. bezog sich die belangte Behörde auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG, wonach bei einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Gegen den BF habe bereits vor Stellung dieses Asylantrags eine Rückkehrentscheidung bestanden. Bei einer Rückkehr bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung und es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.
Zu Spruchpunkt VII. sei als gesetzliche Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 55 Abs. 1a FPG auszusprechen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit den Anträgen, dem BF nach mündlicher Verhandlung Asyl bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Spruchpunkte III. bis VI. zu beheben bzw. die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Der BF brachte zusammengefasst vor, er habe sich als 17-Jähriger freiwillig unter Einfluss von Freunden der SDF angeschlossen und sei in die Miliz eingegliedert worden. Er sei dort mehrere Wochen politisch indoktriniert und anschließend einem Kampfverband zugeteilt worden. Der BF sei jedoch desertiert, weil ihm wesentliche persönliche Freiheiten (Kontakt zur Familie) vorenthalten worden seien. Wenige Wochen nach seiner Desertation habe er sich wiederum durch Freunde zu einer Rückkehr in die SDF überreden lassen. Bei seiner Rückkehr sei er geschlagen und misshandelt worden. Er habe sich dann einige Zeit bei der SDF befunden, bis er erneut desertiert sei und sich bei Verwandten versteckt habe, bis er schließlich Syrien in die Türkei verlassen habe. Wegen seiner Desertation werde der BF von der SDF sowie den Behörden der Autonomieverwaltung gesucht und es drohe ihm ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Bestrafung bzw. die zwangsweise Wiedereingliederung in die SDF.
Er habe aus Angst vor Konsequenzen aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur SDF, auf Ratschlag seiner Eltern und aufgrund der irrigen Annahme, er würde ohnehin aufgrund der schlechten Sicherheitslage einen Aufenthaltstitel erhalten, diese Tatsachen bisher nicht angegeben.
Er lege mit der Beschwerde weitere Beweismittel vor, und zwar ein Facebook-Posting vom 8. August 2022, welches den BF in der SDF-Uniform zeige, sowie ein Foto des BF in Uniform zusammen mit seiner Mutter, nachdem diese schließlich herausgefunden habe, dass sich der BF der SDF angeschlossen habe. Zudem lege er einen Haftbefehl in Kopie vor, der dem Dorfvorsteher seiner Heimatgemeinde seitens der AANES übergeben worden sei. Darin würden gegen den BF falsche Anschuldigungen erhoben und er werde zur Festnahme ausgeschrieben. Der Bruder des BF habe zudem in seiner Zeit an der Hochschule für Gesundheitsberufe in Al-Hasaka mehrmals lautstark Kritik an den SDF geübt, weil diese Minderjährige zwangsrekrutierten. Er sei damals festgenommen worden und habe eine schriftliche Verpflichtung unterschrieben, dies nicht zu wiederholen. Kurz darauf habe er denselben Vorfall erneut begangen und sich der Verfolgung entzogen. Der BF befürchte daher auch eine Reflexverfolgung, weil sein Bruder von den kurdischen Behörden als Oppositioneller angesehen werde.
Der BF habe dieses Vorbringen nicht früher erstattet, weil er Angst gehabt habe, seine Familie in Syrien würde dadurch Probleme bekommen. Da er nun akut von der Abschiebung bedroht sei, habe er keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu erstatten.
Aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage würde der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb angeregt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine hinreichende Versorgung sei nicht gewährleistet und familiäre Unterstützung nicht gegeben, da seine Angehörigen unter sehr schwierigen Bedingungen lebten, der Vater sich als Tagelöhner verdingen müsse und die Familie gerade so über die Runden komme. Die Mutter leide an einer Nierenerkrankung, die Großmutter sei an Krebs erkrankt.
Der BF habe neue Beweismittel vorgelegt und seine Fluchtgründe nunmehr vollständig ausgeführt, weshalb die Voraussetzungen für einen zulässigen Folgeantrag gemäß § 71 AsylG iVm § 68 AsylG gegeben seien.
Der BF befürchte auch eine Zwangsrekrutierung in die kurdischen Selbstverteidigungskräfte samt Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.
Angeschlossen waren Unterlagen betreffend die Mutter und Großmutter.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt - beim BVwG einlangend am 28.10.2025 - mit dem Antrag vor, diese als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.11.2025 (Datum Amtssignatur) zu W274 2289704-2/4E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht Folge gegeben.
Mit Erkenntnis zu Ra 2025/20/0681 vom 25.03.2026 hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis über außerordentliche Revision des BF auf.
Am 31.03.2026 langte eine Stellungnahme des BF ein, mit der er weitere Beweismittel übermittelte.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 20.05.2026 zu W274 2289704-2/21E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Am 22.05.2026 langte eine Stellungnahme des BF, bezogen auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage, die humanitäre Lage sowie Judikatur und UNHCR- und EUAA-Positionen mit dem Antrag ein, dem BF aufgrund volatiler Sicherheitslage, Lebensmittelunsicherheit, der katastrophalen wirtschaftlichen Situation und mangelnder familiärer Unterstützung zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Mit weiterer Stellungnahme vom 26.05.2026 legte der BF einen mehrseitigen auf Arabisch abgefassten Chatverlauf seines Bruders mit diversen Freunden „zum Beweis, dass er sich in Syrien freiwillig der SDF angeschlossen habe und später von dieser desertiert sei“ vor.
Am 27.05.2026 führte das Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF als Partei befragt wurde.
Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. ist nicht berechtigt:
Aufgrund des Akteninhalts und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Der BF, der den im Spruch angeführten Namen führt, ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF wurde am XXXX XXXX der Stadt Al-Hasakah geboren und ist zunächst dort aufgewachsen. Im Alter von etwa 2,5 Jahren zog der BF gemeinsam mit seiner Familie in den Stadtteil XXXX (phonetisch) der Stadt Al-Hasakah. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juni 2023. Er hat den Installateurberuf erlernt.
Der BF reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (dessen Beschwerde protokolliert zur GZ.: 2289702 des BVwG) unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 31.12.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde dieser Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2024 zu W207 2289704-1 bestätigt und ist rechtskräftig. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 24.02.2025 zu E 4002/2024-14 ab. Am 30.06.2025 stellte der BF schließlich den gegenständlichen Folgeantrag.
Die Abweisung der Bescheidbeschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2024 zu W207 2289704-1 erfolgte u.a. aufgrund folgender Feststellungen:
„In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des BF befindet, sind Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Der im Jahr 2005 geborene, nunmehr 19-jährige BF unterliegt daher aktuell der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Er hat seinen „Wehrdienst“ noch nicht abgeleistet. Im Falle einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ würden dem BF bei einer Weigerung, der „Wehrpflicht“ nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und wäre er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.
Die kurdischen Autonomiebehörden würden dem BF im Falle einer Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungseinheiten keine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus wäre eine Weigerung, den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ abzuleisten, auch nicht Ausdruck einer politischen oder oppositionellen Gesinnung.
(…)
Festgestellt wird, dass der BF im Verfahren kein Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage - erstattet hat.“
In der Folge ging das Gericht damals davon aus, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht drohe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr aufgrund der Versorgungslage in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Die Stadt Al-Hasakah steht derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung (DAANES) (https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/).
Zur Integration in Österreich:
Der BF lebte in Österreich bis November 2024 gemeinsam mit seinem ebenfalls volljährigen Bruder XXXX in einer Unterkunft. Abgesehen von seinem Bruder verfügt der BF über keine weiteren engen Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet.
Der BF hat in Österreich bislang keinen Deutschkurs besucht, er versucht selbst über YouTube bzw. mit Hilfe von Bekannten, Deutsch zu lernen. Er kann sich bislang nicht auf Deutsch verständigen. Seinen Unterhalt bestreitet er durch Unterstützung seines Bruders und von Freunden. Er ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er hilft aber manchmal älteren Nachbarn mit Besorgungen, Garten-, Streich- und Aufräumarbeiten.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur Situation des BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der BF hat bis nach Erreichen der Volljährigkeit in Syrien – bis Juni 2023 - bei seiner Familie in der Herkunftsregion gelebt und in seiner Heimatstadt im Gouvernement Al-Hasakah sechs Jahre lang die Schule besucht. Anschließend erlernte der BF bei seinem Vater den Beruf des Installateurs und erledigte selbständig Aufträge. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und spricht eine der Landessprachen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Seine Kernfamilie – seine Eltern und vier seiner Geschwister – lebt nach wie vor in Syrien in der Stadt Al-Hasakah. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des BF betreibt ein kleines Lebensmittelgeschäft und wird von einer internationalen Hilfsorganisation mit einer Lebensmittelkarte unterstützt. Darüber hinaus leben noch ein Onkel vs. und zwei Tanten vs. des BF in der Herkunftsregion. Mit seiner Familie verfügt der BF über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte.
Zur relevanten Situation in Syrien:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13), im Folgenden „LIB“:
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (LIB S. 2-4). (…)
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260609_W274_2289704_2_00/hauptdokument.img1is.jpg (LIB S. 10 f)
(…)
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946. Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt. Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor. Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben. Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen. Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB S. 12 - 14).
Sicherheitslage
(…)
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260609_W274_2289704_2_00/hauptdokument.img2is.jpg
(LIB S. 39 f)
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (LIB S. 41). (…)
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen. Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat. Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen.
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (LIB S. 43-45).
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF. Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet. Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt. Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind. Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten. Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen. Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben. Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind, und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind. Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (LIB S. 46 f).
(…)
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).
Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (LIB S. 58 ff).
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
(…)
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayesh [innere Sicherheitskräfte Anm.] würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stammt, abhängt. Je strenger die Kontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ 12.2024).
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage den Dienst versäumt hat (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen (DIS 6.2024). Die SDF sind nicht in der Lage, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Sie fürchten die Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf die Sicherheitslage in den von ihnen kontrollierten Gebieten haben könnten, weil die Stimmen der Opposition gegen sie zunehmen, welche die Übergabe Nord- und Ostsyriens an die Übergangsregierung fordern (Syria TV 31.1.2025).
Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren Verhaftung, Schikane oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurde (DIS 6.2024). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte hingegen dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle, bei denen Verwandte von Deserteuren verhaftet wurden, um sie zur Auslieferung zu bewegen (SNHR 4.7.2025b).
Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord- und Ostsyrien untergetaucht sind (Syria TV 31.1.2025). Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von al-Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra's al-'Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra's al-'Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (LIB S. 174 f).
(…)
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF gründen im Wesentlichen auf den Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des BVwG im Erstverfahren (Erkenntnis vom 09.09.2024, W207 2289704-1), soweit sich in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2026 keine anderen Tatsachen ergaben. Laut ZMR-Auszug wohnte der BF mit seinem Bruder nur bis 13.11.2024 in einer gemeinsamen Unterkunft, seitdem ist er nicht mehr gemeinsam mit seinem Bruder gemeldet. Der Vater des BF arbeitet nach dessen Aussage in der Verhandlung nicht mehr als Installateur, sondern wird von einer internationalen Hilfsorganisation unterstützt und betreibt weiters auch ein Lebensmittelgeschäft (Protokoll S. 4 f).
Darüber hinaus sind keine Änderungen der persönlichen Umstände des BF gegenüber dem Erstverfahren ersichtlich, und der BF brachte im gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen geänderten Umstände vor. Konkret gab er auf die Frage vor der belangten Behörde in der Einvernahme vom 03.09.2025, ob sich bezüglich seines Familienlebens bzw. Privatlebens etwas geändert habe, an, es habe sich „nichts geändert“, er sei ledig und kinderlos, auch bei seiner Familie habe sich „nichts geändert“ (Protokoll S. 4). Auf die Frage, ob er noch Angehörige oder Verwandte in Syrien habe und wo konkret diese leben würden (S. 8), gab er an: „Ich habe es bereits erzählt. Es hat sich seit der Einvernahme beim BVwG nichts geändert und die Angaben stimmen.“
Auch auf Nachfrage konnte der BF keine konkreten Integrationsschritte seit seinem Erstverfahren nennen (S. 9). Freunde würden ihm in wirtschaftlicher Hinsicht helfen. Es war daher auch insofern von den Feststellungen im Erstverfahren auszugehen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und insbesondere zu den Feststellungen des BVwG im Rahmen der Entscheidung über den ersten Asylantrag des BF ergeben sich aus den Akten.
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes. Angesichts der Aktualität und Plausibilität dieser Berichte sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der ihnen zu entnehmenden Informationen zu zweifeln.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Zum Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn sie Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art. 10 StatusRL genannter Grund.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach Art. 9 der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, bestehen.
Unter anderem können in diesem Sinne folgende Handlungen als Verfolgung gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller, Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 StatusRL fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch eine seitens des Verfolgers dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Art. 2 oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023 u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sofern die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN; Ra 2020/18/0127). Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. etwa VwGH Ra 2021/18/0270).
Bezüglich der rechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG liegt in Zusammenschau von Unionsrecht (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie) und nationalem Recht (§ 68 Abs. 1 AVG) keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006).
Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, sowie Ra 2020/19/0234). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat, noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
Die neuen Umstände müssen, um relevant zu sein, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben, wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157; 23.06.2021, Ra 2021/18/0087; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Zum Beschwerdeführer:
Der BF brachte in seinem Folgeantrag als neues Fluchtvorbringen zum einen vor, dass er sich vor seiner Ausreise aus Syrien den kurdischen SDF freiwillig angeschlossen habe, jedoch zweimal geflüchtet sei, sodass die Kurden ihn nun sogar – unter falschen Anschuldigungen – mittels Haftbefehls suchten. Der BF sei desertiert, weil ihm wesentliche persönliche Freiheiten (Kontakt zur Familie) vorenthalten worden seien. Wegen seiner Desertation werde der BF von den SDF sowie den Behörden der Autonomieverwaltung gesucht und es drohe ihm ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Bestrafung bzw. die zwangsweise Wiedereingliederung in die SDF.
Gegen einen glaubhaften Kern (im Sinne der oben zitierten VwGH-Judikatur) dieses neuen Vorbringens spricht zum einen, dass der BF im Erstverfahren nichts von einem freiwilligen Anschluss an die Kurden und einer darauffolgenden (zweimaligen) Flucht erzählt hat. Immerhin will er sich nach seinem aktuellen Vorbringen in den letzten etwa eineinhalb Jahren vor seiner Ausreise aus Syrien versteckt gehalten haben, was ihn wesentlich geprägt haben müsste, sodass nicht anzunehmen wäre, dass er solche Begebenheiten zu erzählen vergessen hätte. Auch das Argument in der Beschwerde, er habe aus „Angst“ im Erstverfahren dazu geschwiegen, überzeugt nicht, zumal ihm spätestens bei der vollständigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde im Erstverfahren klar geworden sein muss, dass seine Abschiebung nach Syrien droht und er daher vor dem BVwG alles offenlegen muss, was eine solche verhindern könnte. Dass seine in Syrien lebende Familie seitens der Kurden Probleme bekommen hätte können, ist schon deshalb nicht anzunehmen, zumal die österreichischen Behörden keine Daten über den BF an seinen Herkunftsstaat weitergeben dürfen und der BF ohnehin bereits im Erstverfahren eine Verfolgung seitens der Kurden (im Rahmen der von ihm nicht abgeleisteten Selbstverteidigungspflicht) vorgebracht hatte.
Wesentlich geschwächt ist die Glaubwürdigkeit des BF bezüglich seines Vorbringens auch dadurch, dass er in der Erstbefragung vom 30.06.2025 nach eigenen Angaben (in der Einvernahme vor dem BFA vom 03.09.2025) mehrmals in betreffend seine Flucht wesentlichen Punkten die Unwahrheit gesagt hat: Weder ist er selbst von den Kurden verhaftet worden, noch ist seine Mutter verhaftet worden, noch ist sein 10-jähriger Bruder verhaftet und gefoltert worden, noch hat sein Familienclan in Syrien die Kurden bekämpft, wie der BF selbst letztlich eingeräumt hat. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auf eine mögliche Traumatisierung des BF durch Misshandlungen seitens der SDF die Rede ist, so ist auf die Aussage des BF vor der belangten Behörde zu verweisen, wo er auf Nachfrage angab (Protokoll S. 6), er habe bei seinem zweiten Erscheinen bei den SDF (also nach seiner ersten „Desertion“) eine Ohrfeige bekommen und sei mit einer Holzstange geschlagen worden. Es sei dann ein Offizier eingeschritten, danach habe es keine Probleme mehr gegeben (Protokoll S. 5, Beschwerde S. 2). Der BF brachte also nicht vor, von den kurdischen Milizen gefoltert oder über längere Zeit/systematisch misshandelt worden zu sein, sodass eine Traumatisierung (von der in der Beschwerde nur in der Möglichkeitsform gesprochen wird) nicht nahe liegt. Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Steigerung seines Vorbringens, wonach er bei seinem zweiten Erscheinen bei den SDF durch Schläge der Soldaten eine Handverletzung erlitten habe, weshalb es auch (offenbar gemeint: dauerhafte) Einschränkungen der rechten Hand gebe (Protokoll S. 6). Derartiges hatte der BF zuvor nicht vorgebracht und er vermochte eine dauerhafte Verletzung auch in keiner Weise zu belegen.
Auch in sich betrachtet enthält das neue Fluchtvorbringen keinen glaubhaften Kern:
Nach seinen Angaben vor dem BFA will der BF zweimal freiwillig bei den kurdischen Milizen gewesen sein, und zwar beide Male im Jahr 2021, beim ersten Mal etwa 25 Tage und beim zweiten Mal etwa 15 Tage lang. In der Verhandlung sprach er insofern widersprüchlich von 15 Tagen beim ersten Mal bzw. 10 Tagen beim zweiten Mal (Protokoll S. 8). Da er nach dem von ihm auch vorgelegten Facebook-Post am 10. September 2021 von seiner Familie als vermisst gemeldet worden sei (auch die vorgelegten Chatnachrichten seines Bruders datieren von diesem Tag), müsste sich das Ganze also etwa im Herbst 2021 zugetragen haben. Nach der zweiten Flucht von den Kurden, also auch noch im Jahr 2021, habe sich der BF laut Aussage vor dem BFA bis zu seiner Ausreise im Jahr 2023 „ca. 2 Jahre“ immer wieder bei Verwandten versteckt. Nicht damit im Einklang steht das mit der Beschwerde (S. 4) vorgelegte, mit dem 8. August 2022 datierte Foto, auf dem der BF (mit Brillen keineswegs erkennbar) in einer kurdischen Uniform dargestellt sein soll. Zu diesem Zeitpunkt will der BF also einerseits auf der Flucht vor den Kurden bzw. im Untergrund gewesen sein, sich andererseits aber offenbar stolz mit einer kurdischen Uniform gezeigt haben bzw. zumindest ein solches Foto auf Facebook geteilt haben.
Die kurz vor der Verhandlung vorgelegten „Chatnachrichten“ seines Bruders betreffend seine Rekrutierung sind schon deshalb unbeachtlich, weil der BF nicht einmal anzugeben vermochte, was genau in den Nachrichten stehe („RV: Über welchen konkreten Inhalt unterhält sich Ihr Bruder XXXX mit seinen Freunden: - Das weiß ich nicht genau. - R: Haben Sie das nicht gelesen? - BF: Ich habe es gesehen, aber nicht zur Gänze gelesen.“; Protokoll S. 7). Im Übrigen hätten derartige Nachrichten, in denen sein Bruder über das Verschwinden des BF spricht, ohnehin keinen anderen Beweiswert als die bereits vorgelegte Vermisstenmeldung seiner Familie über Facebook vom 10. September 2021 (s. oben).
Was die behauptete zweimalige Befragung seiner Mutter durch die Kurden betrifft (zunächst hatte der BF noch von einer Inhaftierung gesprochen, dies dann aber dementiert, Protokoll BFA S. 7), erläuterte der BF auch auf Nachfrage nicht näher, worum es bei diesen Befragungen gegangen sein soll („mehr weiß ich nicht“), sodass sich auch aus diesem Sachverhalt keine Gefahr für ihn ableiten lässt. Im Übrigen fällt an der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch die belangte Behörde auf, dass dieser immer wieder sehr pauschale unkonkrete Antworten gab („Ich werde von den Kurden gesucht“, S. 5 [dreimal], S. 8, S. 9; „Ich kann auch nicht in Damaskus leben“, S. 8; „wenn ich nach Damaskus gehe, werde ich inhaftiert“, S. 9). Insbesondere betreffend Damaskus ist anzumerken, dass nach einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative dort gar nicht konkret gefragt wurde, der BF aber immer wieder bemüht war, eine solche zu verneinen. Insgesamt deutet diese Verantwortung auf ein eingelerntes Vorbringen hin, zumal der BF auf konkrete Nachfragen keine tiefergehenden Antworten zu geben vermochte. Eine behauptete Rekrutierung durch die SDF bzw. die PKK ist daher nicht glaubhaft. Im Übrigen vermochte er den Namen der PKK in der Verhandlung nicht richtig wiederzugeben (er sprach von der „Arbeiterpartei Pakistan“, Protokoll S. 6).
Der in der Beschwerde (S. 7) vorgelegte kurdische Haftbefehl ist offensichtlich mit dem 12. Jänner 2025 datiert. In diesem Haftbefehl seien laut Beschwerde von den Kurden falsche Anschuldigungen gegen den BF erhoben worden und dieser werde zur Festnahme ausgeschrieben. Nicht nachvollziehbar ist hier zum einen, warum ein solcher Haftbefehl erst rund eineinhalb Jahre nach der Ausreise des BF aus Syrien und rund drei Jahre nach seiner „Flucht“ von den kurdischen Milizen ergehen hätte sollen. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum der BF diesen Haftbefehl, wäre er authentisch, nicht schon in der Erstbefragung vom 30.06.2025 oder spätestens in der Einvernahme vom 03.09.2025 vorlegen oder zumindest erwähnen hätte können. Dass er über ein halbes Jahr von einem gegen ihn bestehenden Haftbefehl, der naheliegenderweise seiner Familie in Syrien zur Kenntnis gebracht wurde, nicht erfahren hätte, ist nicht anzunehmen. Schon aus diesem Grund ist die Authentizität des vorgelegten Haftbefehls zu bezweifeln.
Selbst bei unwahrscheinlicher Wahrunterstellung seines Vorbringens, dass er im Rahmen einer freiwilligen Rekrutierung bei den kurdischen SDF zweimal geflohen sei, ergibt sich aus den verfügbaren Länderinformationen nicht, dass die kurdischen Milizen solche „Deserteure“ wegen Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung unverhältnismäßig bestrafen oder jahrelang suchen würden. Festzuhalten ist, dass der BF nach seinen Angaben nicht vom kurdischen Selbstverteidigungsdienst desertiert sein soll, sondern von einer freiwilligen (wenn auch durch Überredung und Indoktrinierung im Alter von 16 Jahren erfolgten) Rekrutierung. Betreffend Personen, die vom kurdischen Selbstverteidigungsdienst desertieren, sagt das aktuelle LIB (Version 13, S. 174 f), dass keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die an Kontrollpunkten gefasst werden, bekannt seien. Deserteure würden auch nicht zusätzlich (zur Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat) bestraft, es würden aber Ermittlungen zu ihren Motiven durchgeführt. Da also im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht offensichtlich nicht jedem Deserteur von den kurdischen Milizen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ist dies auch bei freiwilliger Rekrutierung nicht anzunehmen. Warum gerade der BF mehrere Jahre nach seiner angeblichen Desertion (nach einem ohnedies nur sehr kurzen „Schnuppern“ bei den kurdischen Milizen) weiterhin von den SDF gesucht bzw. bestraft werden sollte, ist nicht ersichtlich.
Betreffend die drohende Einziehung zum Selbstverteidigungsdienst, eine allenfalls wegen Verweigerung drohende Bestrafung sowie den Einsatz im Rahmen dieses Dienstes hat das BVwG im Erstverfahren bereits rechtskräftig abgesprochen und der BF insofern kein neues Vorbringen erstattet, wobei wesentliche neue Umstände auch nicht ersichtlich sind, sodass allfällige Bedrohungen aus dem Selbstverteidigungsdienst auf Grund der Rechtskraft der Vorentscheidung nicht weiter zu prüfen sind.
Ebenso mangelt es an einem glaubhaften und asylrelevanten Kern im Hinblick auf die gänzlich allgemeine Behauptung einer „Reflexverfolgung“ wegen des die Kurden kritisiert habenden Bruders XXXX , wobei hierzu auf das LIB (S. 175) zu verweisen ist, wonach Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren von den kurdischen Milizen in der Regel nicht im Sinne einer „Reflexverfolgung“ bestraft werden (eine Quelle spricht von keinen bekannten Fällen, eine andere von offenbar nur einzelnen Fällen in der ersten Jahreshälfte 2025). Gleiches wird für Familienangehörige von „Kritikern“ zu gelten haben, zumal der BF nicht vorgebracht hat, dass sein Bruder mit seiner Kritik der kurdischen Selbstverwaltung politisch gefährlich geworden oder er ein „Meinungsführer“ gewesen wäre, sodass selbst bei Wahrunterstellung des entsprechenden Vorbringens keine Asylrelevanz gegeben ist.
Dem neuen Fluchtvorbringen des BF, wonach ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden aus den genannten Umständen bei Rückkehr Gefahr drohe, mangelt es also schon an einem glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt. Aufgrund dieser Erwägungen war der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruchpunkt I. mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Abweisung des Asyl(folge)antrags in eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG abgeändert wird.
Im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes brachte der BF vor, aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage würde er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Eine hinreichende Versorgung sei nicht gewährleistet und familiäre Unterstützung nicht gegeben, da seine Angehörigen unter sehr schwierigen Bedingungen lebten und kaum über die Runden kämen. Sein Vater sei Tagelöhner. Die Mutter leide an einer Nierenerkrankung, die Großmutter sei an Krebs erkrankt.
Der BF lieferte damit aber keine Anhaltspunkte, weshalb gerade in Bezug auf seine Situation die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien – im Sinne einer Verschlechterung der noch zum Zeitpunkt des BVwG-Erkenntnisses vom 09.09.2024 vorliegenden Situation, als die Familie des BF vom Einkommen des Vaters „gut“ leben konnte, S. 10 – derart katastrophal sei, dass damit eine Rückkehr unter Beachtung der Art 2 und 3 EMRK ausgeschlossen wäre. Eine substantielle Änderung der Versorgungslage der in Syrien lebenden Kernfamilie seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren brachte der BF nicht vor und kam im Verfahren auch nicht hervor. Zwar sprach er zuletzt in der mündlichen Verhandlung davon, dass sein Vater mittlerweile wegen einer Erkrankung nicht mehr arbeite (Protokoll S. 4: „Mein Vater hat damals gelegentlich gearbeitet, mittlerweile ist er auch krank.“), wobei er allerdings hinzufügte, dass sein Vater immerhin nach wie vor „ein kleines Geschäft vor dem Haus“ betreibt, wo „einfache Lebensmittel verkauft“ werden, wenngleich das Geschäft „nicht viel“ erzielt (Protokoll S. 4 f). Zu beachten ist, dass laut der Rechtsprechung des EGMR im Hinblick auf die – nicht direkt staatlicher Verantwortlichkeit unterliegende – Versorgungslage nur unter außergewöhnlichen Umständen überhaupt eine Verletzung von Art 3 EMRK anzunehmen wäre.
Dem BF gelingt es auch nicht durch den Verweis auf Erkrankungen der Mutter und der Großmutter (die Vorlage ärztlicher Bestätigungen, eines Behindertenausweises und einer Patientenkarte deutet nicht auf ein gänzliches Nichtvorliegen medizinischer Versorgung hin) individuelle Umstände aufzuzeigen, die eine Verletzung seines eigenen Rechts auf Leben oder des Verbots der Folter oder einer unmenschlichen/erniedrigenden Behandlung indizieren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich der BF nicht bei einer Rückkehr nach Syrien dort primär durch eigene Arbeit samt (zumindest anfänglicher) Unterstützung durch seine Familie selbst erhalten könnte. Daran ändert auch nichts die nach der Stellungnahme vom 22.05.2026 bestehende IPC-Stufe 3 in al-Hassaka, zumal nach seiner Aussage die Familie durch internationale Hilfsorganisationen unterstützt wird (Protokoll S. 4). Der BF legte nicht dar, dass seine in Syrien lebende Familie nicht insgesamt zumindest über die Runden käme, noch dass sich der BF (mit Unterstützung seiner Familie) in Syrien durch Arbeit selbst erhalten könnte. Im Hinblick auf die Versorgungslage und eine vor dem Hintergrund des Art 3 EMRK drohende existentielle Notlage ist daher insgesamt von keinem glaubhaften und für subsidiären Schutz relevanten Kern des neuen Vorbringens auszugehen.
Hinsichtlich der Sicherheitslage in der Herkunftsregion wird in der Beschwerde (S. 15 f) hingewiesen auf die Volatilität aufgrund von türkischen Luftschlägen (insofern spricht die Beschwerde selbst aber auch von einem „Rückgang“ in den vergangenen Monaten), der Gefahr durch IS-Zellen und durch Kriegsmittelrückstände (Minen). All diese Themen behandelte das BVwG aber im zitierten Erkenntnis vom 09.09.2024 sowohl in seinen Länderfeststellungen (S. 19, 20, 24, 27, 52) als auch in der rechtlichen Beurteilung (S. 176) und verneinte – bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses – eine relevante Gefahr für den BF. Dass und aus welchem Grund sich hier seit September 2024 eine Änderung im Sinne einer Verschlechterung der Sicherheitslage ergeben hätte, brachte der BF nicht konkret vor. Sowohl die IS-Präsenz als auch die Verminung des Gebietes und die Angriffe durch die Türkei bestanden schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung. In der erstinstanzlichen Stellungnahme zum LIB Version 12 vom 08.09.2025 wird mit dem LIB betont (S. 5), dass sich die Sicherheitslage in den DAANES-Gebieten seit dem Sturz Assads bisher nicht wesentlich verändert habe. In der letzten Stellungnahme vom 22.05.2026 wird nur pauschal auf eine gestiegene Kriminalitätsrate verwiesen (S. 2), wiederum die Verminungsgefahr ausgeführt (S. 4), betreffend die IS-Gefahr werden lediglich einzelne Vorfälle wie ein Angriff auf US-Streitkräfte in Palmyra erwähnt und wird die Befürchtung einer Zunahme der „Bedrohung“ gehegt (S. 5) und schließlich vage von einer „fortgesetzt instabilen Sicherheitslage“ in der Provinz al-Hassaka im Gefolge der Machtübernahme der syrischen Regierung in weiten Teilen des ehemaligen Kurdengebiets gesprochen (S. 6): Es komme „weiterhin zu militärischen Bewegungen, temporären Truppeneinsätzen und wiederholten Waffenstillstandsverletzungen, die auf eine instabile Gesamtsituation schließen“ ließen, wobei auf einen UNHCR-Bericht von Mitte Februar 2026 verwiesen wird.
Was die in der Beschwerde (S. 15) angesprochenen Verhaftungskampagnen der SDF in den letzten Monaten betrifft, nimmt die Beschwerde selbst Bezug auf den „Vorwand der Bekämpfung des IS“, unter dem diese Kampagnen stattfinden, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb dem BF eine IS-Nähe seitens der SDF unterstellt werden sollte. Was die ebenso angeführte angebliche Verhaftung von vier Brüdern in Raqqa Stadt aufgrund kritischer Äußerungen gegenüber den SDF in sozialen Medien betrifft, so ist zum einen der Vorfall nicht abschließend geklärt („Verbleib ist weiterhin unbekannt“), zum anderen wäre von einem solchen Einzelfall noch nicht auf eine allgemeine repressive Lage gegenüber jeglichen SDF-Kritikern zu schließen. Was das in der Stellungnahme vom 22.05.2026 genannte drohende Erstarken des IS betrifft, so führt die Stellungnahme lediglich einzelne Vorfälle an, aus denen noch nicht auf eine gesamthafte Änderung der Situation gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt der Erlassung der Vorentscheidung geschlossen werden kann. Insbesondere brachte der BF auch nicht vor, dass seine in Al-Hasakah lebenden Familienangehörigen von einer prekären Sicherheitslage persönlich in spezieller Weise betroffen wären. Die reine Möglichkeit einer (völlig willkürlichen oder aufgrund SDF-kritischer Äußerungen des BF erfolgenden) Verhaftung und in diesem Zusammenhang zu erwartender Repressalien begründet nach der eingangs zitierten Judikatur noch keinen Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne einer Glaubhaftmachung einer drohenden Verfolgung bzw. eines realen Risikos einer Verletzung von (ua) Art 2 oder 3 EMRK.
Die in der Stellungnahme vom 22.05.2026 ebenfalls angeführte Position des UNHCR von Dezember 2024, der die Vertragsstaaten dazu aufrief, keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorzunehmen, ist zwar nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich im Sinne einer Indizwirkung zu berücksichtigen (s. etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219), ändert aber nichts daran, dass die rechtskräftige Vorentscheidung des BVwG im Erstverfahren für den Zeitpunkt ihrer Erlassung entgegen der damals ebenso aufrechten UNHCR-Empfehlung vom März 2021 (s. UNHCR-Erwägungen vom März 2021, S. 12), keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorzunehmen, in begründeter Weise zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.
Schließlich ergibt sich auch aus dem politischen Umbruch Anfang 2026 (Machtübernahme durch die syrische Regierung in großen Teilen der Provinz al-Hassaka) keine Verschlechterung der Sicherheitslage: Anfang Februar kam es nämlich laut dem aktuellen LIB (S. 11 ff und 59 ff) zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, nachdem die Regierung und die SDF am 30. Jänner eine neue Integrationsvereinbarung getroffen hatten. Sicherheitskräfte der Regierung rückten in die bisher von der kurdischen Autonomieverwaltung kontrollierten Gebiete ein, um dort Aufgaben der zivilen Verwaltung zu übernehmen. Die Lage in der Provinz Hasaka hat sich mittlerweile weitgehend stabilisiert, die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen. Dies entspricht auch dem Lagebild, das sich aus der öffentlich zugänglichen Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) ergibt, welche Sicherheitsvorfälle und politische Ereignisse im Syrien festhält: Dort sind seit Anfang Februar 2026 keinerlei Sicherheitsvorfälle für die Stadt al-Hassaka ersichtlich.
Zwischenzeitlich liegen durchaus bereits Entscheidungen bezogen auf die aktuelle Situation nach dem Machtwechsel in Syrien (LIB Version 12, 8. Mai 2025) vor, die auch Araber in der Kurdenregion betreffen, in denen Subsidiärschutz durch das BVwG nicht gewährt wurde und in denen der Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision abgewiesen hat (zB. Ra 2025/20/0426 vom 24.09.2025). Zudem lehnte der VfGH mit Beschluss vom 18.09.2025 zu E1539/2025 eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis des BVwG ab, welches betreffend einen Araber aus dem Gouvernement Al-Hasaka die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz ablehnte und eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung traf: Das BVwG habe sich im gegenständlichen Fall sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere konkret in der Herkunftsregion, als auch mit der individuellen Situation des BF auseinandergesetzt und komme unter Heranziehung hinreichend aktueller Länderberichte zu Syrien (LIB Version 12 vom 08.05.2025 und EUAA Country Focus von 03/25) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zum Ergebnis, dass eine Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer EMRK-Verletzung bedeuten würde. Auch der VwGH wies eine Revision mit Beschluss vom 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, gegen ein Erkenntnis des BVwG, mit dem ua subsidiärer Schutz für einen Syrer aus dem Kurdengebiet in Deir ez-Zor abgelehnt wurde, mit der Begründung zurück, das BVwG habe sich anhand von Länderberichten mit der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion befasst, die aktuellen Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes sowie die familiäre Situation berücksichtigt und sei im Rahmen einer vertretbaren Einzelfallprüfung zum Ergebnis gekommen, keinen subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Im konkreten Fall lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen das im Erstverfahren ergangene Erkenntnis des BVwG mit Beschluss vom 24.02.2025 zu E 4002/2024-14 mit der Begründung ab, dem BVwG seien im Hinblick auf Art 3 EMRK weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung noch grobe Verfahrensfehler unterlaufen.
Weder ergibt sich daher aus dem Vorbringen des gegenständlichen Verfahrens im Sinne eines glaubhaften und für subsidiären Schutz relevanten Kerns, noch aus dem Akteninhalt ein Grund, dass der BF in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt. Ebenso ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des BF eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.
Unterstrichen werden diese Erwägungen von der am 02.12.2025 veröffentlichten EUAA-Country Guidance zu Syrien („Comprehensive update“), die auf S. 14 bzw. den S. 71 ff ausführt, dass es nach Einschätzung von EUAA in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Niveau an willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch ein (bloß) hohes Niveau an willkürlicher Gewalt wird nirgends mehr gesehen, auch nicht in der Herkunftsprovinz des BF (Al Hasakah).
Aufgrund der rechtskräftigen Vorentscheidung und mangels eines für Subsidiärschutz relevanten neuen Vorbringens war die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz insofern gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wird.
Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:
Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. Eine amtswegige Prüfung hat unter anderem zu erfolgen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (§ 58 Abs 1 Z 2 AsylG). Diese Bestimmung ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch auf zurückweisende Entscheidungen nach § 68 AVG anwendbar (VwGH Ra 2024/20/0602).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.
Weder hat der BF das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall des § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG erfasst nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidungen nach § 68 AVG (VwGH Ra 2024/21/0173).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, gegenüber Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen ist.
Zum Beschwerdeführer:
Der BF verfügt über keine besonderen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zwar befindet sich der Bruder des BF im Bundesgebiet, es besteht jedoch keine derartige Beziehungsintensität, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung von einem „Familienleben“ nach Art 8 MRK auszugehen wäre: Weder liegt aktuell ein gemeinsamer Haushalt vor, noch ist eine besondere emotionale oder Abhängigkeit zwischen dem BF und seinem Bruder erkennbar (die offenbar fallweise finanzielle Unterstützung von diesem fällt hier nicht wesentlich ins Gewicht), wobei gegen seinen Bruder ebenfalls eine Rückkehrentscheidung ergeht, sodass ohnehin von keiner Trennung auszugehen ist.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Der BF befindet sich erst seit rund zweieinhalb Jahren in Österreich. Er reiste unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Der BF konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung von Asylanträgen vorübergehend legalisieren. Die Vorläufigkeit seines Aufenthalts musste dem BF bewusst gewesen sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten. Im Verfahren sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich der BF während seines bisherigen verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes nachhaltig um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht hätte. Im Gegenteil, er hat während seines bisherigen Aufenthaltes keine Deutschprüfung abgelegt und keinen Deutschkurs besucht, sondern lediglich im Selbststudium bzw. mithilfe von Bekannten - offenbar mit wenig Erfolg - Deutsch zu lernen versucht. Der BF übt in Österreich keine erwerbsmäßige Beschäftigung aus; fallweise übernahm er freiwillige Tätigkeiten. Nennenswerte soziale Kontakte in Österreich oder ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan.
Demgegenüber ist von einer nach wie vor bestehenden Bindung des BF an seinen Herkunftsstaat auszugehen: Er hat diesen nach etwa 18-jährigem Aufwachsen verlassen, ist mit den lokalen Gebräuchen und der Sprache vertraut und steht nach wie vor in Kontakt mit seiner Kernfamilie im Herkunftsgebiet. Damit verglichen ist die Zeit, die er in Österreich gelebt hat - rund zweieinhalb Jahre -, sehr kurz. Wie ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung des BF in Österreich ist sohin nicht anzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass in seinem Fall kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Wie oben dargestellt, führte der fallgegenständlich in dem dem Folgeantrag unmittelbar vorgelagerten Verfahren vom BF angerufene Verfassungsgerichtshof bereits in casu aus, das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt und es könne ihm aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der fallwesentlichen Umstände davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung verneint (siehe oben betreffend Spruchpunkt II.).
Die Abschiebung ist nach § 50 Abs 2 FPG unzulässig, sofern in Bezug auf den BF Asylgründe bestehen. Dass dies nicht der Fall ist, wurde oben betreffend Spruchpunkt I. ausgeführt.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht. Die Abschiebung des BF nach Syrien ist daher zulässig.
Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Abs 1a besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Da im vorliegenden Fall der erste Anwendungsfall dieses Tatbestands erfüllt ist, war auch Spruchpunkt VII. zu bestätigen.
Daher war der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VII. (über Spruchpunkt VI. wurde mit dem im Verfahrensgang genannten Teilerkenntnis vom 20.05.2026 bereits entschieden) nicht Folge zu geben.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des VwGH Einzelfallumstände zu beurteilen waren.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.