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W176 2340043-1•Bundesverwaltungsgericht W176 2340043-1
W176 2340043-1Federal Administrative CourtJun 2, 2026
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 aktuelle Länderfeststellungen Herkunftsort Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Wegfall der Gründe wesentliche Änderung
W176 2340043-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste XXXX (Beschwerdeführer/BF) stellte am XXXX bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am XXXX gab er an, er habe Syrien XXXX verlassen, weil er zur Armee hätte einrücken müssen.
2. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX zusammengefasst an, er stamme aus XXXX im Gouvernement XXXX , sei ledig und habe keine Kinder. Gegen Ende des Jahres XXXX sei er aus Syrien aus- und in die Türkei eingereist. Ihm sei gesagt worden, dass es in Österreich keinen Rassismus gebe. Er werde wegen des Reservedienstes gesucht, sei aber auch wegen der wirtschaftlichen Lage ausgereist.
3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die Behörde damit, dass die Sicherheitslage in Syrien landesweit als unzureichend eingestuft werde.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 08.11.2024 beantragte der BF die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
6. Mit Erkenntnis vom 30.01.2025, Zl. W184 2286567-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX als unbegründet ab.
7. Mit Schreiben vom XXXX informierte die belangte Behörde den BF darüber, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter eingeleitet worden sei.
8. Vor der belangten Behörde gab der BF bei seiner daraufhin erfolgten Einvernahme am XXXX zusammengefasst an, er arbeite in Österreich als Fliesenleger, habe einen Führerschein und lerne Deutsch. Seine Schwester sei vor kurzem nach Syrien, wo sich auch seine Halbgeschwister aufhalten würden, zurückgekehrt. Er habe jedoch nicht viel Kontakt mit seinen (Halb-)Geschwistern und den übrigen Verwandten in Syrien. Ein Halbbruder arbeite bei einem Gericht als Schreiber und der andere sei Hilfsarbeiter. Bereits in Syrien sei er von seiner Familie wenig unterstützt worden. Der neue Präsident sei „noch schlimmer“ als Assad und die Lage in Syrien sehr schlecht. In Syrien könne der BF keine Arbeit finden.
9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.02.2026 erkannte die belangte Behörde dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Das Rückkehrhindernis der Einberufung zum Reservedienst liege nicht mehr vor. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass der BF bei einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zudem verfüge der BF über Verwandte in Syrien, die ihn unterstützen könnten.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des BF zu seinen persönlichen Lebensumständen seien plausibel. Die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien würden sich aus den Länderberichten ergeben.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen sei. Art. 8 EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung nach Syrien nicht entgegen.
10. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 09.03.2026 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Der BF brachte darin zusammengefasst vor, die Lage in Syrien sei nach wie vor sehr unsicher, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben drohe. Er betreibe in XXXX ein Unternehmen, was seine Absicht unterstreiche, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern.
11. Mit Schriftsatz vom XXXX führte der BF aus, er habe eine säkulare und liberale Einstellung, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre.
12. Mit Schreiben vom 25.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
13. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung vor, es sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und auch Verfahrensvorschriften verletzt worden. Der BF verfüge in Syrien nicht über ein Netzwerk, das ihm Unterstützung bieten könnte. Sein Heimatort sei stark beschädigt und habe er keine Wohnmöglichkeit in Syrien. Seit dem Machtwechsel sei keine wesentliche Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage eingetreten, sondern eine Verschlechterung.
14. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden.
Dabei gab der BF an, er stamme aus XXXX und habe keine Ahnung, wer seine Heimatregion derzeit kontrolliere. Sowohl in Syrien als auch in der Türkei als auch in Österreich habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Eine seiner Schwestern und seine Halbgeschwister seien in Syrien aufhältig. In XXXX habe seine Familie ein Haus besessen, das nun eine Ruine sei. Einer seiner Halbbrüder habe eine Wohnung in Syrien gekauft. Die aktuelle syrische Regierung sei korrupt und gebe es keine Arbeit in Syrien. Außerdem sei die Regierung streng religiös und der BF trinke Alkohol. Der BF sei inzwischen Inhaber eines Transportunternehmens, bei dem er zuvor Gesellschafter gewesen sei. Als solcher besorge er als Subsubunternehmer für die XXXX Zustellungen und habe einen Angestellten. Für ihn bleiben EUR 3.000,− bis 4.000,− Gewinn pro Monat übrig.
Die am XXXX geborene XXXX (Z) gab an, sie sei eine sehr gute Freundin des BF und kenne diesen bereits über ein Jahr. Man helfe sich gegenseitig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er hat in XXXX die Schule besucht, anschließend den Wehrdienst geleistet und dann als Bauarbeiter in XXXX gearbeitet.
Der BF hat Syrien gegen Ende des Jahres XXXX verlassen und ist seither nicht dorthin zurückgekehrt.
Seine Eltern und einige Geschwister leben in Türkei. Die vier Halbgeschwister (zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern) des BF leben in XXXX Umgebung. Eine Schwester des BF ist erst kürzlich nach Syrien zurückgekehrt, wobei deren genauer Aufenthaltsort dem BF unbekannt ist.
Die Familie des BF besitzt ein Haus in XXXX , das jedoch zerstört ist. Ein Halbbruder des BF besitzt eine Wohnung in XXXX oder Umgebung.
Die Region um XXXX steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (STG).
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlcih unbescholten.
Zur Integration des BF in Österreich:
In Österreich leben keine Verwandten des BF. Er lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft.
Der BF war vom XXXX bis zum XXXX als Bauarbeiter bei der XXXX GmbH, vom XXXX bis zum XXXX bei der XXXX GmbH und vom XXXX bis zum XXXX bei der XXXX GesmbH wiederum als Bauarbeiter beschäftigt.
Seit XXXX ist der BF Komplementär der XXXX und erbringt als Subsubunternehmer Dienstleistungen (Zustellungen) für die XXXX . Für den BF bleiben aus dieser Tätigkeit circa EUR 3.000,− bis EUR 4.000,− Nettogewinn pro Monat übrig.
Neben seiner Arbeit geht der BF in Österreich keinen regelmäßigen Aktivitäten, etwa sozialer oder kultureller Art, nach. Er ist nicht Mitglied eines Vereines oder ehrenamtlich tätig. Er hat fünfzehn Tage einen Deutschkurs besucht und spricht kaum Deutsch.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien:
Der BF ist in seiner Herkunftsregion XXXX und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes als verhältnismäßig ruhig erwiesen.
Der BF kann in XXXX grundlegende menschliche Bedürfnisse wie jene nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er hat bereits vor seiner Ausreise aus Syrien in XXXX durch seine Arbeit als Bauarbeiter seinen Lebenunterhalt bestritten und kann nach einer Rückkehr dorthin Unterstützung durch seine Verwandten sowie seitens der Republik Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglich bestehenden Schwierigkeiten XXXX wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und – wenn auch auf einfachem Niveau – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie dies den andern Bewohner:innen seiner Herkunftsregion auch möglich ist.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien:
Nachfolgend werden die für den konkreten Fall relevanten Passagen der Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13) – in orthografischer, stilistischer und grammatikalischer Hinsicht überarbeitet – wiedergegeben:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 28.02.2026:
Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Baschar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Assad war aus Damaskus geflohen (AJ, 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau, 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC, 08.12.2024a). Dieser kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV, 9.12.2024). Baschar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zum Ausbruch des Bürgerkrieges führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC, 08.12.2024a). Die Offensive gegen Assad 2024 wurde von HTS angeführt (BBC, 09.12.2024). HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (An-Nusra Front) gegründet, änderte den Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des IS, zerschlug. Sie setzte die syrische Heilsregierung (SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC, 09.12.2024). HTS wurde durch die Syrische Nationale Armee (SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor, 08.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC, 08.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau, 08.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara‘a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor, 08.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad asch-Scharaa verwendet (Nashra, 08.12.2024), wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard, 29.01.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und hunderte Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana, 07.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG, 26.11.2025; INSS, 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die EU und Großbritannien sowie die Streichung von HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. Mit bemerkenswertem diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG, 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC, 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischt (ICG, 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS, 08.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS, 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS, 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialoges zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS, 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS, 08.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Akteure nur begrenzt vertreten sind (ICG, 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS, 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die STG auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA, 05.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten Assads und den permanent andauernden Boden- und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS, der die neuen Machthaber als Abtrünnige ablehnt (ÖB Damaskus, 19.01.2026).
Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, Angehörigen ethnischer Minderheiten und mehreren engen Vertrauten asch-Scharaas. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zu HTS. Unter den Ernannten sind eine Frau, ein Druse, ein Kurde und ein Alawit (FT, 30.03.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN, 01.04.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon, 30.03.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT, 30.03.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI, 12.02.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT, 30.03.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent, 29.03.2025). Ein neues Gremium, das Ende März 2025 per Dekret installiert wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte Scharaas Stellvertreter, Außenminister As‘ad asch-Schaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT, 30.03.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS, 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nichtkonsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von Scharaa und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS, 01.06.2025). Insbesondere Angehörige von Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des Nationalen Versöhnungsausschusses, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die Scharaa loyal gegenüberstehen (INSS, 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana, 07.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den Scharaa selbst per Dekret geschaffen hat (TCF, 12.01.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG, 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen HTS-Netzwerken verbunden sind, haben die Kontrolle über die wichtigsten Ministerien: Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat der Präsident das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder seiner Familie in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana, 07.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ, 06.06.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits, 24.01.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana, 07.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA, 04.02.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident Scharaa offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.06.2025, als Scharaa einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham, 09.09.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham, 09.09.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA, 30.09.2025). Scharaa hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC, 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham, 09.09.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ, 05.10.2025a; Chatham, 09.09.2025). Des Weiteren wurden durch den von Scharaa ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ, 05.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „abspalterischen“ oder „verbotenen“ Gruppen in Verbindung stehen (MECGA, 30.09.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkrieges im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT, 06.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ, 05.10.2025b). Am 05.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zum Interimsparlament in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den SDF kontrollierten Gouvernements Raqqa und Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für diese Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT, 06.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20% der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC, 18.12.2025; AJ, 05.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC, 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN, 06.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Nur zehn Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC, 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN, 06.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlamentes wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN, 06.10.2025).
Am 25.02.2025 fand eine Konferenz für den nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra, 25.02.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra, 25.02.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC, 25.02.2025). Die DAANES und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra, 25.02.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ, 21.02.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrates, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA, 03.03.2025). Am 02.03.2025 gab die STG die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24, 02.03.2025; BBC, 03.03.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die während der nationalen Dialogkonferenz erarbeitet wurden, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA, 03.03.2025).
Am 13.03.2025 unterzeichnete Scharaa die angekündigte Verfassungserklärung (NYT, 14.03.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra, 14.03.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC, 14.03.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Präsidentenwahlen abgehalten werden (NYT, 14.03.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC, 14.03.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichtes verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT, 14.03.2025). Eine Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung nicht vorgesehen. Der Erklärung zufolge wird Scharaa neben dem Amt des Präsidenten die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Art. 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra, 14.03.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Scharaa-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister asch-Schaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW, 13.03.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon, 30.03.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana, 07.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie u.a. als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gelten. Darunter fällt etwa die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT, 14.03.2025). Auch die Verwendung der Symbole des Assad-Regimes ist unter Strafe gestellt, sowie die Leugnung, Rechtfertigung oder Verharmlosung von dessen Verbrechen (AlHurra, 14.03.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT, 14.03.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT, 14.03.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichtes der Gewalten ist (ACRPS, 05.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW, 25.03.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra, 14.03.2025). In der Verfassung ist Syrien als arabische Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE, 28.03.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra, 14.03.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT, 14.03.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI, 04.04.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev, 03.04.2025). Sowohl die Organisation der nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung mit all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus, 19.01.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von The Economist durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81% die Herrschaft Scharaas befürworten. Nur 22% sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Assad-Regime. Etwa 70% sind optimistisch, was die allgemeine Entwicklung des Landes angeht. Die größte Zufriedenheit herrscht in der Provinz Idlib, Scharaas ehemaligem Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitischen Minderheit stattgefunden haben, ist das Gouvernement, in dem pessimistische Einstellungen am weitesten verbreitet sind. Selbst dort gaben 49% an, optimistisch zu sein, während 23% sich pessimistisch äußerten. (Economist, 02.04.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht von vor 2011, die Gesetzgebung der SSG in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte wahrzunehmen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana, 07.2025).
HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News, 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die VN (UN, 06.11.2025) und im Anschluss auch die EU Scharaa und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex, 12.11.2025). HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der VN (FA, 04.02.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident Scharaa bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus, 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die STG vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG, 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freien Stücken oder aus Notwendigkeit – die STG hat Vereinbarungen mit Minderheiten und politischen Akteuren außerhalb des HTS-Einflussbereiches getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP, 15.07.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS, 14.12.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Assad-Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Assad-Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Assad-Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP, 15.07.2025).
Die Regierung von Scharaa hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU, 15.09.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der STG, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 bis 60% des Landes (INSS, 14.01.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS, 14.01.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktionieren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA, 30.05.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI, 12.02.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten sowie im Nordosten und Süden Syriens) minimal. Dort haben lokale Milizen, Stämme, Kurden und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht inne (INSS, 14.01.2026). Die bewaffneten Gruppen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppen durch die syrische Regierung kann daher nicht angenommen werden (AA, 30.05.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen (MVCR, 08.2025).
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026:
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(Quelle: ISW, 17.02.2026)
Nordsyrien
Die STG hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra‘s al-‘Ain und Tall Abyad ausgedehnt (STJ, 31.07.2025).
Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von Scharaa bedrohe ihre Existenz, nachdem sunnitische Milizen, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 hunderte Zivilisten massakriert hatten (REU, 15.09.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartus) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA, 30.05.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, Raqqa und Deir ez-Zor ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA, 30.05.2025).
Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die DAANES mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der STG gebunden (Zeit Online, 30.03.2025; Standard, 30.03.2025; K24, 30.03.2025). Obwohl der STG mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE, 30.03.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.03.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 06.01.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld für die Nichteinhaltung einer Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 und den Beginn der bewaffneten Auseinandersetzung. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte eroberten die kurdisch kontrollierten Stadtteile in nur zwei Tagen, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten und sich in den Nordosten zurückzogen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG, 20.01.2026). Am 16.01.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits, 17.01.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC, 30.01.2026). Am 17.01.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebietes zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Scharaas zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch arabische Milizen in den mehrheitlich von Arabern bewohnten Gebieten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Angehörige der SDF und der DAANES auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer Abdi am Abend des 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von Raqqa und Deir ez-Zor akzeptiert (ICG, 20.01.2026). Bezüglich des Gouvernements Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte Hasaka und Qamischli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA, 20.01.2026; Rudaw, 21.01.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW, 20.01.2026). Am 19.01.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung Hasaka und Ain al-‘Arab/Kobane vor (Conflits, 24.01.2026). Am 24.01.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.01.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ, 26.01.2026). Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und die Integration der kurdischen Institutionen erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Integrationsprozess. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Posten im Gouvernement Hasaka. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamischli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG, 30.01.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Division umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC, 30.01.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamischli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamischli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamischli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News, 03.02.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die Asayisch wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten Hasaka und Qamischli fortsetzen, soll sich aber in das Innenministerium eingliedern (AJ, 03.02.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt Hasaka ein (REU, 02.02.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ‘Ain al-‘Arab/Kobane entsandt (TNA, 03.02.2026). Anfang Februar 2026 kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden im Gouvernement Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf Raqqa, Aleppo und Hasaka ausgeweitet (SyrRev, 02.02.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian, 30.01.2026).
Sicherheitslage
Die Auswirkungen des über ein Jahrzehnt währenden Bürgerkrieges prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG, 26.11.2025). Die Übergangsphase nach dem Machtwechsel war turbulent und von wiederkehrender konfessioneller Gewalt geprägt (NYT, 11.01.2026; TNA, 11.01.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Scharaa bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit Scharaas erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der STG werden überschattet von konfessioneller Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC, 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, welche die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Entwicklungen zur inneren Befriedung Syriens und birgt erhebliche Risken (ACHRi, 08.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion der STG schwankt zwischen Ad-hoc-Maßnahmen und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma, 04.01.2026).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Angehörige des Assad-Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten und Sicherheitskräfte der STG aufeinander (BPB, 05.06.2025). Angesichts der enormen Verbrechen des Assad-Regimes und der Vielzahl der im Bürgerkrieg aktiven Gruppen sind Übergangsgerechtigkeit, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus, 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI, 12.02.2026). Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich konfessionell motivierter) registriert (ACHRi, 08.2025). In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte SOHR eine dramatische Eskalation der Gewalt in allen Einflusszonen, darunter illegale Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Zwischen dem Sturz des Assad-Regimes und November 2025 hat SOHR den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 illegal hingerichtete Zivilisten (SOHR, 08.11.2025). Vom 08.12.2024 bis zum September 2025 dokumentierte SOHR 280 Mordfälle, wobei die Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR, 08.09.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstieges im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den SDF Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI, 13.02.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den DIS erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Jänner 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraumes stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Gewalt dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn große Auseinandersetzungen zurückgingen. Kampfhandlungen waren vergleichsweise seltener und ihre Zahl blieb im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60% gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS, 09.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img2is.jpg(Quelle: ACLED, 15.01.2026)
Den VN zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Bürgerkrieges und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News, 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev, 02.02.2026; SyrRev, 26.01.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Milizionären bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Milizen zu kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev, 02.02.2026). Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden die Gefängnisse geöffnet und hunderte Häftlinge freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäßes Verfahren freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ, 06.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme konfessioneller Gewalt nach dem Machtwechsel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS, 09.12.2025b).
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Übergriffe waren organisiert und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der STG (SOHR, 07.09.2025).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz Assads stellte HTS rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Nach einer nationalen Rekrutierungskampagne erklärte ein Beamter des Außenministeriums Ende Februar 2025, die GS habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der GS, die ursprünglich 8.000 Mann stark war, angeschlossen hätten. Dennoch müsse Damaskus die Stärke der GS noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG, 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana, 07.2025). Unter dem Dach der GS und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppen und verbündete Fraktionen haben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker und Entführungen von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit konfessionell motivierten Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten (Etana, 07.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit der STG, ihre Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von Milizen gefüllt wurde (MECGA, 03.08.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, war die mangelhafte Reaktion der Regierung ein durchgängiges Problem. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Übergriffe einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG, 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die STG weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen der verschiedenen ethnischen und religiösen Gemeinschaften Syriens in den Staat wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen der STG und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen Struktur und Sicherheitslage (Alma, 04.01.2026). Das Ausmaß des Schutzes, den der Staat bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten gewährleistet, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR, 08.2025).
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln der bisherigen Strategie unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die GS sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter werden nun durch das Verteidigungsministerium ausbezahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade (nunmehr die 62. Division), die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde, und die Hamzat-Division, (nunmehr die 76. Division), die nach Aleppo entsandt wurde. Darüber hinaus kehrte die 42. Division, die einen ähnlich problematischen Ruf hat nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG, 26.11.2025).
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94%) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen (74%) und nichtautorisierten Personen (78%) einzieht. Sie betrachten diese als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63% der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA, 05.12.2025).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR, 08.2025). Der UNHCR sieht den Schlüssel für die Schaffung ausreichender Lebensbedingungen und einer stabilen Sicherheitslage in der Stromversorgung. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern ist sie auch für Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport u.Ä. entscheidend (ÖB Amman, 06.02.2025).
Selbstjustiz
Die Konflikte, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um die Wiederherstellung einer einheitlichen Staatsgewalt gefährden könnten (ICG 26.11.2025). Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, die bedeutendste Ursache für Gewalttaten in Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen mit einer (vermeintlichen) Verbindung zum Assad-Regime aufgrund ihres Berufes, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit (MEI, 13.02.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem Machtwechsel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und konfessionell motivierter Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die dem Assad-Regime angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Assad-Herrschaft angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tiefsitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem sind diese Vorfälle jedoch zurückgegangen (DIS, 09.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Rachemorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Rachemorde um 70% auf sieben pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei bestätigt (MEI, 13.02.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen mit Verbindung zum Assad-Regime wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium in Verbindung stehen. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar (MVCR, 08.2025). Das fast vollständige Ende der Rachemorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende Tätern festgenommen hat (MEI, 13.02.2026; DIS, 09.12.2025b). Der Fatwa-Rat hat eine Fatwa, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC, 17.06.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als dreizehn Jahren Bürgerkrieg wurden im ganzen Land mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30% der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR, 20.01.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Kampfmittelräumung haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA, 24.07.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt: Blindgänger (z.B. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten), die in der Regel über der Erde liegen und daher sichtbar sind, und die ein viel größeres Problem darstellenden Landminen, von denen hunderttausende – hauptsächlich auf Ackerland – durch die SAA gelegt wurden (BBC, 23.01.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch verschärft (UN News, 14.01.2025), weil mit dem Rückzug der SAA zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffen- und Munitionslager aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA, 24.07.2025). Auch Clusterbombenreste und nichtexplodierte Geschosse stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby, 11.04.2025). Im Jahre 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Herrschaftsgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR, 13.08.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nichtexplodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR, 13.02.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z.B. die Provinz Damaskus-Umgebung, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS, 09.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor (UNOCHA, 02.06.2025). Die meisten Opfer von Landminen gibt es in der Wüste, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Zahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Zahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen getötet (Araby, 11.04.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder auf Straßen (SOHR, 21.02.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA, 24.07.2025). Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR, 13.08.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch Kampfmittelrückstände getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Zahl um 73% auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und – Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI, 13.02.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS, 09.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffen- und Munitionslager in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA, 24.07.2025). Mehr als 80% aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittelrückständen hindeutet (UNOCHA, 24.07.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von dieser Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in verschiedenen Branchen variiert. Diese Gruppen sind auch durch Kampfmittelrückstände gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Branchen, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern zu beklagen haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby, 11.04.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch Kampfmittelrückstände ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA, 24.07.2025).
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab, 05.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS, 09.12.2025b). Seine Aktivitäten konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um Raqqa und Deir ez-Zor, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS, 14.01.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS, 09.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR, 08.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben des IS im Süden Syriens – vor allem ihre Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt, einem Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass der IS kürzlich Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die dortigen Gegebenheiten aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert er von der ideologischen Zersplitterung der dem Verteidigungsministerium unterstehenden Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte Emirat Horan wiederzubeleben (SO, 10.10.2025). Nach dem Sturz Assads zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass er seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der STG in Verbindung stehen (DIS, 09.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der Verbreitung von Waffen, nachdem Armeeeinheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO, 10.10.2025). Derzeit der IS kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch „ungeregelte Räume“ mit geringer Kontrolle durch die STG, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, halten das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen, aufrecht (INSS, 14.01.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ, 02.03.2025). Nach Angaben von UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC, 12.02.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern – Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben – bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB, 05.06.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Kontrolle wechselten (Guardian, 21.01.2026). Am 21.01.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Zahl der Menschen der im Lager Untergebrachten stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer weggebracht haben sollen (AJ, 17.02.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl Ausländer als auch Syrer – von regierungsnahen Milizen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi im Gouvernement Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes, 20.01.2026). Die STG teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24, 20.01.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian, 21.01.2026; FR24, 20.01.2026). Die SDF haben zwischen dem Sturz des Assad-Regimes und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab, 05.10.2025).
Seit der HTS-Machtübernahme hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT, 16.05.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen die SDF richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der VN und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT, 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der IS-Aktivitäten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in den Gouvernements Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit des IS wider, für Unruhe zu sorgen und die Legitimität der STG zu untergraben (INSS, 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50% im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76% führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft zu bekämpfen als auch aufgrund der Tatsache, dass Assads Hartnäckigkeit und Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz Assads hat der IS verloren, worauf er sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, ihn als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI, 13.02.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe auf syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek, 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete einen Sprengsatz. Nach Angaben des Innenministeriums hat es Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Maßnahmen rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek, 05.01.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere GS-Angehörige ums Leben kamen (DIS, 09.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der STG seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR, 08.2025). 89% der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten unter SDF-Kontrolle statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten mehrheitlich arabisch besiedelten Regionen auszunützen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93% im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich der IS wohl wieder erholen wird, stellen die derzeitigen Bedingungen in Syrien eine potenziell existenzielle Herausforderung für ihn dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Trüffelsammler, wie sie sich in den Vorjahren ereignet hatten, gemeldet (DIS, 09.12.2025b). Ein Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebetes im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppe durchgeführt worden (SyrWeek, 29.12.2025; NYT, 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR, 08.2025).
Einem VN-Bericht waren Scharaa und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Scharaa wurde demzufolge im Norden des Gouvernements Aleppo und im Süden des Gouvernements Dar‘aa von Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister Schaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die STG zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien auszunützen (CBC, 12.02.2026).
Im Jahre 2014 wurde eine Anti-IS-Koalition, bestehend aus von 87 Ländern, die nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden, gegründet. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe zu Foreign Terrorist Fighters (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT ,16.05.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs richten sich gegen IS-Strukturen in den Regionen Badiya und Palmyra (SARI, 19.01.2026).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS, 01.09.2025; ACHRi, 08.2025) und variiert stark zwischen den Regionen, aber auch innerhalb derselben, aufgrund von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS, 01.09.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert, unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der STG (MVCR, 08.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, wie z.B.: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer des Assad-Regimes wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie lokale Bedingungen und Dynamiken (DIS, 06.2025). Die höchste Vorfallszahl zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zor und Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt umfasste. Deir ez-Zor und Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar‘aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS, 09.12.2025b).
Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Nordsyrien
Aleppo
Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der STG steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten des Gouvernements, der bis vor kurzem von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Übergriffe waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbidsch, Afrin und Jarablus eingreifen mussten (DIS, 06.2025). Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die SNA weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der STG integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie weiterhin vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt der verschiedenen Fraktionen zu bewahren (MVCR, 08.2025).
Sicherheit
Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome, o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien wegen weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ, 31.05.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS, 09.12.2025b). Laut SOHR sorgen die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS, 06.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem Assad-Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zor relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR, 08.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar‘aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar‘aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA, 11.05.2025). Die Autobahn zwischen Idlib und Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster, 20.05.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zor und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS, 06.04.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise trauen sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht, sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS, 06.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit gefährlich (ICG, 28.03.2025).
Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Laut SOHR sind diese Gruppen zwar nicht befugt, unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS, 06.2025).
Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen den ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA, 23.12.2024). Seit dem 08.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA, 02.06.2025).
Die Möglichkeit für Frauen, sich ohne angehalten oder belästigt zu werden, von einer Stadt zur anderen zu reisen, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad hoc durchgeführte Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinander sitzen. Diese Praxis ist jedoch nicht formalisiert oder einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Vorgaben zurückzuführen ist (DIS, 06.2025).
Infrastruktur
Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln in anderen Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde (DIS, 06.2025). Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70% der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40% der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden (Rudaw, 01.02.2025). Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung (MVCR, 08.2025). Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug SYP 150.000,− und ist auf SYP 137.000,− gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher SYP 200.000,− kosteten, sind nun für SYP 182.000,− erhältlich (Enab, 24.02.2025).
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zor, der jedoch stark beschädigt ist (Rudaw, 01.02.2025). Der internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes seinen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen (DS, 07.01.2025). Der Flughafen Aleppo wird seit dem 06.05.2025 wieder international angeflogen (Enab, 06.05.2025). Derzeit (Stand: Oktober 2025) bieten fünfzehn Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den VAE, Saudi-Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien (AN, 16.10.2025). Am 01.07.2025 berichtete SANA, dass Flüge der Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Nach der rumänischen Dan Air ist Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat (SANA, 01.07.2025). Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der VN und anderer Organisationen (DIS, 09.12.2025b).
Einreise
Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die vom Assad-Regime verhängt worden waren (SANA, 09.03.2025; STJ, 25.06.2025). Alle Beschränkungen wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA, 09.03.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für „gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden“ gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu konkretisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Beschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba‘ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ, 25.06.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Voraussetzung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen weder offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten noch das Land verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: Personen, die Syrien illegal verlassen haben; ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Personen, die aus Sicherheitsgründen vermerkt sind; öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; Vorbestrafte. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Handhabung nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um den Vermerk neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte SNHR, dass Personen, die Syrien vor dem Sturz Assads illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS, 09.12.2025b).
Grenzübergänge
Präsident Scharaa erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem die Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll eingerichtet wurde. Sie ist direkt dem Präsidenten unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab, 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat den Rang eines Ministers (SO, 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die STG kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei mit Ausnahme des Überganges in der Nähe der Stadt Qamischli in der DAANES. Zudem kontrolliert die STG die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bukamal) (MVCR, 08.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die SNA der STG die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ, 31.05.2025).
Mit Stand 01.02.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen unterstehen (Rudaw, 01.02.2025). Mit Stand 19.01.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft in Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze oder teilweise passierbar (ÖB Damaskus, 19.01.2026).
Für jeden Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten (Libanon, Jordanien, Türkei und Irak) gibt es spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome, o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Einreisenden müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR, 08.2025).
Es liegen keine Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsangehörige. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten (z.B. im Libanon oder in der Türkei) gelten (MVCR, 08.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, nach denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS, 09.12.2025b).
Grundversorgung und Wirtschaft
Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des Bürgerkrieges wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der STG verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Bürgerkrieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR, 08.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushaltes sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS, 08.12.2025).
Gemäß den VN sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC, 21.05.2025). 50,5% der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49% sind männlich. 45% sind Kinder, 5% Personen über 59 Jahren und 17% behindert (UNOCHA, 24.07.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der STG werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe Zahlen an Bedürftigen. So werden im größtenteils unter STG-Kontrolle stehenden Gouvernement Aleppo vier Mio. Bedürftige gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA, 30.05.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben sich überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zor und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH, 04.2025).
Die folgende Karte von UNOCHA zeigt die Anzahl der Hilfsbedürftigen je nach Gouvernement und Bezirk:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img3is.png(Quelle: UNOCHA, 24.07.2025)
Derzeit leben ca. 90% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF, 21.04.2025; Welat, 03.09.2025), wobei 60% unter extremer Armut leiden (IBCRDF, 21.04.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von USD 2,15 pro Kopf und Tag. 67% leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von USD 3,65. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG, 30.06.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei SYP 2,84 Mio. SYP pro Monat, die untere Armutsgrenze bei SYP 4,47 Mio. und die obere Armutsgrenze bei SYP 6,17 Mio. (SCPR, 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei USD 200,− pro Monat und die Mindesthungergrenze bei USD 60,− pro Monat (BBC, 16.12.2024).
Anhand eines von der Staatendokumentation nach Leitlinien der OECD, der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der VN für Europa entwickelten Indikators, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (STDOK, 2025a).
Folgende Karte verdeutlicht das:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img4is.png
(Quelle: STDOK, 2025a)
Von Elisa Omodei (Central European University) wurde ein zusammengesetzter Indikator für die sozioökonomischen Erhebungen entwickelt, um eine Gesamtquantifizierung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Haushalte in den untersuchten Gebieten zu ermöglichen. Der oben erwähnte Indikator ist ein praktisches Instrument, mit dem die Ergebnisse der Erhebung kategorisiert werden können.
Der Index setzt sich aus den folgenden Dimensionen zusammen: Wohnen, Ernährung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt. Der Wert jedes der oben definierten Indikatoren (Frage-, Dimensions- und Gesamtebene) liegt zwischen 0 und 1, wobei Werte nahe Null auf nicht nachhaltige sozioökonomische Verhältnisse und Werte nahe Eins auf nachhaltige sozioökonomische Verhältnisse hinweisen. Jeder Wertebereich ist mit einer bestimmten sozioökonomischen Situationskategorie und einem Farbcode verbunden (STDOK, 2025b):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img5is.png STDOK 2025b/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img6is.png
(Quelle: STDOK, 2025a)
In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70% der Haushalte in Idlib und Teilen der Gouvernements Aleppo, Hasaka und Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (HumAct, 25.03.2025b). Demgegenüber wird berichtet, dass Wasser-, Strom- und Internetversorgung in Idlib zuverlässiger sind als in den zuvor vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Assad-Regimes von HTS kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten (Majalla, 18.03.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungsmaßnahmen einhergingen. Laut dem Wirtschaftsminister bedeutet dies, dass die überwiegende Mehrheit der Syrer von den jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen betroffen ist, entweder durch den Arbeitsplatz- oder Kaufkraftverlust (UltraSyr, 16.11.2025).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und IDP ähnliche Zahlen angaben (WB, 28.05.2024). 56% der von einem Forschungsnetzwerk zwischen dem 29.10.2025 und dem 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86% geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77% der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der (lokalen) Behörden zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65% aller befragten Syrer und 73% der IDP geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen (FA, 05.12.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter zwischen 16 und 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels CATI befragt wurden, gaben 19% der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37% gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32% schafften es kaum und 12% schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar (STDOK/SL, 27.10.2025). Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6% an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39% gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40% gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15% gaben an, es nicht zu schaffen (STDOK/SL, 2024). Die folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken zeigen die Ergebnisse dieser Studien in den letzten drei Jahren im Städtevergleich:
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(Quelle: STDOK/SL, 27.10.2025; STDOK/SL, 2024)
Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Gas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (Etana, 07.2025). Im Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa USD 125,−, im Oktober 2025 waren es über USD 200,− , während ein Barrel hochwertiges Heizöl USD 215,− kostete. Brennholz ist nicht billiger als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa USD 200,− erreicht (Syria TV, 15.10.2025a). Der Gaspreis stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von SYP 30.000,− auf SYP 150.000,− und der Diesel- und Benzinpreis von rund SYP 2.500,− auf fast SYP 15.000,− (UltraSyr, 16.11.2025).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC, 03.04.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste (Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung) kaum noch (Bourse Bazaar, 01.04.2025).
Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis vier Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des BIP (sie machen 15 bis 20% des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überleben als auf Produktion setzt (Enab, 17.04.2025). Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich (Balanche, 16.11.2025). Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind (STDOK/Möller, 21.10.2025).
Lebensmittelversorgung
Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch den Bürgerkrieg, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNICEF, 01.08.2025). Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht (UNOCHA, 24.07.2025). Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen lebensrettende Behandlung, darunter über 177.000, die stark abgemagert sind (UNICEF, 01.08.2025). Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen oder durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen (UNOCHA, 24.07.2025). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH, 10.01.2025). Es besteht ein erheblicher Mangel an Säuglingsnahrung und Kindernahrung, der durch die hohen Kosten noch verschärft wird, sodass viele Familien sich diese Produkte nicht leisten können. Auch das Stillen ist nur unzureichend möglich, da viele Mütter unter schlechter Ernährung und psychischen Belastungen leiden. Darüber hinaus haben der Mangel an grundlegenden Kochutensilien, schlechte oder fehlende Hygiene, begrenzte Verfügbarkeit von Lebensmitteln, steigende Preise und sinkende Kaufkraft die Situation weiter verschlechtert. Das monatliche Einkommen von Familien ist unter die Hungergrenze gefallen (IBCRDF, 21.04.2025).
Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (MültDer, 11.03.2025).
In 81% der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, während 29% der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50%), Deir ez-Zor (48%), Hasaka (47%), Hama (47%) und Quneitra (45%)). Dieser Punkt bezieht sich zwar in erster Linie auf die Ernährungssicherheit, unterstreicht jedoch die Wechselbeziehung zwischen der Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, der Funktionsfähigkeit der Märkte und der Kaufkraft der Haushalte (ImpInit/REACH, 04.2025). Im Mai 2025 gaben bei der sozioökonomischen Studie der Staatendokumentation zufolge 23% der Teilnehmer an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41% gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 26% konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 10% konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (STDOK/SL, 27.10.2025). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik verdeutlicht die Ergebnisse dieser Studie im Städtevergleich sowie im Vergleich zu den Ergebnissen der Studien der Vorjahre:
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(Quelle: STDOK/SL, 27.10.2025; STDOK/SL, 2024)
Syrien erlebt seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt (Balanche, 16.11.2025). Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land (Enab, 21.08.2025). Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar‘aa und im Norden Syriens (MVCR, 08.2025). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69% des langjährigen Durchschnittes haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass diese in allen Gouvernements unterdurchschnittlich sind, auch in den Kornkammern des Landes in den Gouvernements Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum von November 2024 bis April 2025 liegen im Mittel 54% unter dem Durchschnitt (37% in Tartus bis 69% in Hasaka) (FAO, 10.06.2025). Die anhaltende Dürre erhöht die Gesundheitsrisken, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wie akuter wässriger Durchfall (AWD) (UNICEF, 01.08.2025).
Die Lebensmittelpreise sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch (MültDer, 11.03.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht (AlHurra, 13.02.2025). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot auf einen Schlag (UltraSyr, 16.11.2025) auf SYP 4.000,− (USD 0,33), verglichen mit SYP 500,− über das Assad-Smartcard-System (SYD, 16.12.2025). Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (AlHurra, 13.02.2025).
Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB), der sich aus die ortsüblichen grundlegenden Güter, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen, darstellenden 18 Komponenten zusammensetzt auf USD 165,−, was SYP 1.785.846,− entspricht. Zwischen März und April 2025 verzeichneten sowohl der Nordosten als auch der Nordwesten Syriens einen Rückgang der SMEB-Kosten um 11% bzw. 5% (ausgedrückt in USD). Jedoch wurden von allen überwachten SMEB-Komponenten Brennstoffe für Koch- und Transportzwecke am häufigsten als vollständig nicht verfügbar gemeldet. Die Verfügbarkeit variierte erheblich je nach Region und Brennstoffart, was auf allgemeine Versorgungsengpässe und fragmentierte Marktsysteme zurückzuführen ist. Der allgemeine Rückgang der SMEB-Kosten in Nordsyrien war in erster Linie auf Preissenkungen bei Lebensmitteln zurückzuführen. In beiden Regionen wurden Preisrückgänge bei wichtigen Gemüsesorten und Geflügelprodukten beobachtet, was wahrscheinlich mit veränderten Lieferstrukturen und saisonalen Faktoren wie dem Erntebeginn zusammenhängt. Im April 2025 waren die meisten SMEB-Lebensmittel auf den Märkten in Syrien verfügbar, wobei subventioniertes Brot eine Ausnahme bildete: 27% der Bäckereien gaben an, dass es überhaupt nicht erhältlich war (ImpInit, 04.2025).
In den folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken werden die Entwicklungen von Lebensmittelpreisen und Löhnen für unqualifizierte Arbeit dargestellt. Die Daten beruhen auf Erhebungen des World Food Programmes (WFP) jeweils am Monatsfünfzehnten von Februar 2024 bis Oktober 2025. Ausgewählt wurden die Städte Damaskus, Aleppo, Homs, Idlib. Nicht für alle Monate standen Daten zur Verfügung (Angaben in Kilogramm bzw. Liter und Preis- bzw. Lohnangaben in SYP):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img9is.jpg (Quelle: WFP, 13.01.2026)/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img10is.jpg (Quelle: WFP, 13.01.2026)/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img11is.jpg(Quelle: WFP, 13.01.2026)/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img12is.jpg(Quelle: WFP, 13.01.2026)
Wasserversorgung
Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlagsmengen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. In den letzten Jahrzehnten hat die Häufigkeit von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten den Wassermangel verschärft hat (Enab, 21.08.2025). Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren kontrolliert werden. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements (CETRI, 09.12.2025).
Die Regierung hat weder nationale Daten zu Wasserverbrauch oder -qualität veröffentlicht noch die institutionellen Zuständigkeiten für die Aufsicht geklärt (Etana, 07.2025).
Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bislang sind kaum Fortschritte bei der Wiederherstellung oder Regulierung der Wasserversorgung zu erkennen, und es gibt keinen klaren nationalen Sanierungsplan (Etana, 07.2025). Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage „Syria is Home“ zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Region variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z.B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: Oktober 2025) (SysHome, o.D.a). Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen, die bis zu SYP 40.000,− für einen Fünf-Barrel-Tank (knapp 800 Liter) betragen können, was die wirtschaftliche Belastung für Familien mit begrenzten Mitteln noch verstärkt (Harmoon, 29.03.2025). NGO arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht (Balanche, 16.11.2025). Dem widersprechend berichten die VN, dass 47% der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4%) und die Erschwinglichkeit (20,7%) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Damaskus, Suweida, Aleppo und Hasaka. Zu den Bewältigungsstrategien gehören die Reduzierung des Wasserverbrauches (16,3%), was sich negativ auf das Wohlergehen und die Sicherheit der Haushalte auswirkt (UNOCHA 24.7.2025). Die Gouvernements Idlib, Aleppo und Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per LKW abhängig (HumAct, 25.03.2025a). Im Osten des Gouvernements Deir ez-Zor beziehen die Bewohner ihr Wasser aus flachen, kontaminierten Brunnen in der Nähe von provisorischen Ölraffinerien. Im Süden und Westen des Gouvernements Idlib werden gemeinsam genutzte Brunnen nur selten getestet. Die Vertriebenenlager im Norden verfügen nach wie vor über keine Leitungswasserversorgung, und in informellen Stadtvierteln von Damaskus wie Tadamon und al-Hajar al-Aswad sind die Bewohner aufgrund des stockenden Wiederaufbaus weiterhin auf private Tankwagen oder nicht genehmigte Brunnen angewiesen (Etana, 07.2025). In den Gouvernements Hasaka, Raqqa und Deir ez-Zor bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80% der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und IDP in Hasaka, da die Wasserstation ‘Alouk nicht in Betrieb ist (UNOCHA, 24.07.2025).
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie zeigt, dass 58% der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 32% manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8% hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL, 27.10.2025). Folgende Grafik zeigt die Ergebnisse dieser Umfrage auf die drei Städte aufgeteilt sowie im Vergleich zu den Studienergebnissen der Vorjahre:
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(Quelle: STDOK/SL, 27.10.2025; STDOK/SL, 2024)
Bei einer Untersuchung von II, bei der Auskunftgeber in verschiedenen syrischen Gemeinden befragt wurden, gaben 25% an, dass die nächste Wasserquelle mehr als 30 Minuten entfernt ist. 38% nannten Trinkwasser als wichtigsten Bedarf im Bereich Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygiene, gefolgt von Strom für den Betrieb von Pumpen (30%) (ImpInit/REACH, 04.2025).
Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20% des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser, entweder aus Lieferwägen oder direkt aus dem Wasserhahn (Balanche, 16.11.2025). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Infrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern. Selbst in Gebieten, die einst vom Assad-Regime kontrolliert wurden, wurde den Trinkwasser- und Abwassersystemen wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die mangelnde Instandhaltung hat zu einer erheblichen Verschlechterung und Beschädigung der Infrastruktur geführt. Daher besteht in verschiedenen Regionen Syriens (wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib) ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Infrastruktur (IBCRDF, 21.4.2025). In den meisten Rückkehrgebieten sind grundlegende sanitäre Einrichtungen verfügbar. Dazu gehören auch Abwassernetze, deren Funktionsfähigkeit jedoch je nach Region variieren kann. In einigen ländlichen oder stark beschädigten Gebieten befinden sich die Einrichtungen möglicherweise noch in Reparatur oder im Wiederaufbau (SysHome, o.D.a). Geringe Kapazitäten zur Abwasserbehandlung und die weitverbreitete Entsorgung von unbehandeltem Abwasser stellen erhebliche Probleme für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Mindestens 26% der Abwassernetze müssen repariert oder gereinigt werden (UNOCHA, 24.07.2025). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie, 08.2023).
Stromversorgung
Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfes (Sharq Bu, 02.03.2025; ÖB Damaskus, 19.01.2026). Dem ehemaligen Elektrizitätsminister zufolge sind nur sechs Kraftwerke in Betrieb, jedoch nicht mit voller Produktionskapazität. Etwa 40% der in Betrieb befindlichen Kraftwerke schöpfen ihre volle Kapazität aus und die Stromerzeugung in Syrien beträgt zu jedem Zeitpunkt 500 MW, was einer täglichen Gesamtleistung von 30.000 MW entspricht (TNA, 02.04.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden USD geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden USD übersteigt (OSS, 21.01.2025). Die STG hat Anstrengungen unternommen, um die Stromversorgung zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Lieferung von kostenlosem Gas aus Katar über Jordanien, die dazu beigetragen hat, die Stromversorgung im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach dem Sturz Assads zu stabilisieren (Etana, 07.2025). Ein Abkommen im Volumen von sieben Milliarden USD wurde von Unternehmen aus der Türkei, Katar und den USA unterzeichnet, um die Stromkrise des Landes zu bewältigen. Im Rahmen des Abkommens wird ein Konsortium innerhalb der nächsten zwei Jahre 1.000 MW Solarstrom und 4.000 MW kombinierte thermische Energie in das syrische Stromnetz einspeisen, wodurch sich die Stromproduktion Syriens effektiv verdoppeln wird. Bei erfolgreicher Umsetzung könnte das Abkommen die Stromproduktion Syriens innerhalb von zwei Jahren wieder auf das Niveau von vor dem Bürgerkrieg bringen (MEF, 03.06.2025). Die von der STG umgesetzten vorübergehenden Lösungen haben trotz der Unterzeichnung des Gasabkommens mit Katar nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen (AJ, 24.06.2025). Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (TNA, 02.04.2025).
Laut 81% der Auskunftspersonen der VN sind die Stromnetze oder alternative Stromquellen teilweise beschädigt, und deren Wiederherstellung wird durchwegs als oberste Priorität für den Wiederaufbau genannt. Die Hauptstromquelle bleibt das nationale Stromnetz (43%), gefolgt von Solarzellen. Der Zugang zu Strom ist jedoch weiterhin ein großes Problem: 71% der Gemeinden berichten von teilweisen oder vollständigen Netzausfällen, und 68% nannten die hohen Kosten für Solarzellen und Batterien als erhebliches Hindernis (UNOCHA, 24.07.2025). Die Unterschiede in der Stromversorgung sind weit verbreitet: Der Anteil der Haushalte, die das Hauptstromnetz als primäre Stromquelle nutzen, schwankt zwischen 39% und über 48%, und jeder zwanzigste Haushalt verfügt über keinerlei Stromversorgung (HumAct, 25.03.2025b). Millionen Syrer können sich die hohen Kosten für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent, 28.03.2025). Die Tatsache, dass einige Einrichtungen einen unterbrechungsfreien Service anbieten können, sollte nicht den Eindruck erwecken, dass das Stromproblem des Landes gelöst ist. Selbst wenn es Restaurants, Hotels und Cafés gibt, die in den zentralen Bereichen der Hauptstadt Damaskus Dienstleistungen anbieten können, versorgen diese Unternehmen sich mit Hilfe von Generatoren mit Strom. Da für den Betrieb eines Generators Kraftstoff benötigt wird, ist dies eine sehr kostspielige Methode. Zusätzlich zu den Kosten hat Syrien derzeit Schwierigkeiten bei der Kraftstoffversorgung. Da die Region, in der sich die Ölvorkommen des Landes befinden, nicht unter der Kontrolle der STG steht, ist Öl teurer und schwerer zugänglich geworden. Da die Bevölkerung nicht über ausreichende Ressourcen für alternative Methoden wie Generatoren verfügt, besteht ein großer Bedarf an einem zentralen Stromverteilungssystem, um Prozesse wie alltägliche Aktivitäten und Produktionsaktivitäten durchzuführen (MültDer, 11.03.2025). Der Zugang zu Elektrizität ist an den von der IOM untersuchten Standorten begrenzt und ungleich verteilt. Während 56% der Standorte angaben, Zugang zu öffentlicher Elektrizität zu haben, gaben nur 11% derjenigen, die Zugang hatten, an, dass die meisten oder alle Einwohner darauf angewiesen sind. Im Durchschnitt gaben Informanten gegenüber der IOM an, dass in den letzten 30 Tagen nur fünf Stunden pro Tag öffentliche Elektrizität zur Verfügung stand. Weitere 44% der Standorte hatten überhaupt keinen Zugang zu öffentlicher Elektrizität. Obwohl in 94% der Orte privater Strom verfügbar sein soll, war dieser in 38% dieser Gemeinden nur für wenige zugänglich, was vor allem auf finanzielle Hindernisse zurückzuführen ist. Diese Ungleichheit war besonders ausgeprägt in den Gouvernements Hasaka und Raqqa, wo nur 28 bzw. 29% der Gemeinden Zugang zu öffentlichem Strom hatten. Private Stromquellen waren zwar weiter verbreitet, doch die Kosten bleiben ein großes Hindernis. Die ungleiche Verteilung der öffentlichen Stromversorgung verstärkt bereits bestehende Schwachstellen, insbesondere bei Vertriebenen und Haushalten mit niedrigem Einkommen. Die Dürrebedingungen wurden durch anhaltende Stromausfälle noch verschärft, die den Betrieb der meisten Wasserpumpstationen stark eingeschränkt haben. Der eingeschränkte Zugang zu Strom behindert den Betrieb von Wasserpumpstationen, beeinträchtigt die Lebensmittelsicherheit durch Auswirkungen auf die Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln und schränkt die Gesundheitsversorgung erheblich ein, insbesondere soweit die Kühlung von medizinischen Geräten erforderlich ist. Auch die Lebensgrundlagen werden beeinträchtigt, insbesondere für kleine Unternehmen und Landwirte, die für ihre Produktion und Kommunikation auf Strom angewiesen sind (IOM, 06.2025).
Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr unterschiedlich: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen (Etana, 07.2025). Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in den Gouvernements Dara‘a, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75% der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zor (74%), Hama (77%), Homs (62%) und Damaskus-Umland (69%) (UNOCHA, 24.07.2025). Gemäß einer Untersuchung von II haben in Suweida 100% der berücksichtigten Gemeinden weniger als sechs Stunden Strom pro Tag (ImpInit/REACH, 04.2025). In den Gouvernements Hasaka, Raqqa und Deir ez-Zor sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind. Über 413.000 Menschen im Gouvernement Aleppo haben seit dem 10.12.2024 aufgrund von Schäden am Tishreen-Damm keinen zuverlässigen Zugang zu Strom mehr, wobei die Umleitung von Strom aus der Stadt Aleppo an manchen Tagen zu einer unterbrochenen Stromversorgung von ein bis zwei Stunden führt (HumAct, 25.03.2025b). In Deir ez-Zor kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA, 12.02.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass sich die Stromversorgung in Damaskus und einigen anderen Gebieten ab März 2025 unter anderem aufgrund von Lieferungen aus Katar verbesserte. Zuvor gab es in der Hauptstadt etwa zwei Stunden Strom pro Tag, auch in den wohlhabenden Vierteln (MBZ, 31.05.2025). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z.B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (ÖB Damaskus, 19.01.2026).
Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie gaben 5% der Befragten an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (20%). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (69%). Ein Anteil von 6% hatte nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK/SL, 27.10.2025). Die folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik zeigt die Ergebnisse dieser Studien von 2023, 2024 und 2025 im Städtevergleich:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img14is.jpg(Quelle: STDOK/SL, 27.10.2025; STDOK/SL, 2024)
Am 30.10.2025 veröffentlichte das Energieministerium Einzelheiten zu seiner Entscheidung, die Strompreise anzuheben, und teilte die Verbraucher in vier Verbrauchersegmente ein. Das Ministerium erklärte, es berücksichtige soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsstufen (SYD, 16.12.2025). Medienberichten zufolge kam es zu einer Erhöhung der Stromtarife (TNA, 09.12.2025) um 600% (UltraSyr, 16.11.2025). Die Strompreise könnten für jeden Haushalt um exorbitante 3.000% bis 6.000% steigen, vorausgesetzt, die Stromversorgung bleibt kontinuierlich gewährleistet. Unabhängig von der Höhe der Erhöhung werden viele Menschen gezwungen sein, ihren Stromverbrauch zu rationieren. Insgesamt wird es zu einem erneuten Anstieg der Inflationsrate kommen (TNA, 09.12.2025).
Treibstoff und Erdöl
In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemals vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit „Premium Diesel“ oder „Lebanese Gasoline“ beschriftet sind (NLM, 12.03.2025). Die offiziellen Benzin- und Dieselpreise sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für einen Liter 90-Oktan-Benzin auf USD 0,85 (SYP 10.200,−) und für Diesel auf USD 0,75 (SYP 9.000,−) festgelegt. Im November 2024, dem Monat vor dem Sturz des Assad-Regimes, kostete die gleiche Menge Benzin SYP 11.500,− (damals USD 0,77) und dasselbe galt für nicht subventionierten Diesel (SYD, 16.12.2025).
Am 11.11.2025 legte das Energieministerium die Erdölderivatepreise in USD fest und bewertete eine Gasflasche für den Hausgebrauch – die im ganzen Land und in weiten Teilen der Region zum Heizen verwendet wird – mit USD 10,50 oder SYP 127.000,− zum Wechselkurs des Parallelmarktes. Im Vergleich dazu kostete eine subventionierte Gasflasche, die über das Smartcard-Rationierungssystem des Assad-Regimes bereitgestellt wurde, SYP 30.000,− (SYD, 16.12.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Bürgerkrieges ist Damaskus für 95% seines Ölbedarfes auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu, 29.01.2025).
Wirtschaftliche Lage
Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt (UNICEF, 01.08.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und den Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse Bazaar, 01.04.2025). In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung (MBZ, 31.05.2025). Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben (Etana, 07.2025), und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1%, da nach dem Ende des Bürgerkrieges Flüchtlinge zurückkehren (REU, 05.12.2025). Auf den ersten Blick scheint sich die wirtschaftliche Lage unter Scharaa einen zaghaft zu erholen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das die STG mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Druck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können (INSS, 14.12.2025). Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld (MVCR, 08.2025). Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der STG zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit hinsichtlich der geltenden Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen (IDOS, 08.12.2025). Am 06.08.2025 gab Scharaa zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige der Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen (CEIP, 30.09.2025). Obwohl das erste Jahr nach Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfundes mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist (SYD, 16.12.2025). Der Finanzminister gab bekannt, dass die STG in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die STG die Ausgaben für bevorstehende Projekte vorgesehen habe (AJ, 04.01.2026a). Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, welche die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern (WBG, 30.06.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von Scharaa entweder verschlechtert hat oder stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist, 02.04.2025).
78% der syrischen Bevölkerung und 60% der Wirtschaftstätigkeit sind unter der Kontrolle der STG. Allerdings kontrolliert sie nur 9% der Ölproduktion, während der Großteil weiterhin unter der Kontrolle der SDF steht (Stand: Juni 2025) (WBG, 30.06.2025). Der Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU, 31.01.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online, 23.01.2025). Er erklärte außerdem, dass die STG plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren (AlHurra, 24.01.2025). Die STG hat festgestellt, dass 70% der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und Rüstungsunternehmen (Sharq Bu, 05.01.2025). Die Entscheidung der STG, den Markt direkt und sofort zu liberalisieren, ohne einen Übergangsplan aufzustellen, um sicherzustellen, dass es keine negativen Auswirkungen auf einkommensschwache Gruppen geben würde, fiel mit der Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel wie Brot und Erdölprodukte zusammen, was zu erheblichen Preissteigerungen führte (UltraSyr, 16.11.2025).
Die USA und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen Assad, Mitglieder seiner Familie und hochrangige Vertreter des Assad-Regimes verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Cesar Act und die Captagon Acts 1 und 2 (AlHurra, 15.12.2024). US-Präsident Trump unterzeichnete am 25.12.2025 ein Gesetz, mit dem die letzten schwerwiegenden Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufgehoben wurden. Die Aufhebung des Cesar Act folgte auf die zuvor erfolgte Aufhebung anderer US-Sanktionen (NYT, 25.12.2025). Am 24.02.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Die EU-Außenminister einigten sich darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren bestimmter Vermögenswerte aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU, 24.02.2025). Die Lockerung der Sanktionen bietet ein gewisses Aufwärtspotenzial, doch solange keine konkreten Maßnahmen ergriffen werden, behindern die Einfrierung von Vermögenswerten und der eingeschränkte Zugang zum internationalen Bankwesen weiterhin die Energieversorgung, die humanitäre Hilfe sowie Handel und Investitionen (WBG, 30.06.2025). Die syrische Zentralbank hat wieder Zugang zum SWIFT-System (AJ, 24.06.2025).
Der Bürgerkrieg hat mehr als die Hälfte der Bevölkerung vertrieben und zu einem Rückgang des BIP um über 50% geführt (WBG, 30.06.2025). Das BIP sank von 60 Milliarden USD im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden USD im Jahr 2024 (Sharq Bu, 05.01.2025). Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde (etwa 1,3% jährlich zwischen 2018 und 2024) (UNDP, 20.02.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes war die wirtschaftliche Lage durch Preisvolatilität gekennzeichnet. Diese Phase begann mit einem starken Inflationsschock im Dezember 2024 (15%), der auf mehrere Faktoren zurückzuführen war, insbesondere auf die teilweise oder vollständige Liberalisierung der Brot- und Energiepreise, was zu einem starken Anstieg der Produktionskosten führte. Darauf folgte Anfang 2025 ein Rückgang um 13,2%, der durch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Handels beeinflusst wurde. Dieser Rückgang war jedoch je nach Warengruppe unterschiedlich stark ausgeprägt: Die Preise für importierte Waren wie Automobile, Elektrogeräte, Elektronik und landwirtschaftliche Produkte sanken, während die Preise für zollgeschützte Waren und Dienstleistungen oder nichthandelbare Güter nicht in gleichem Maße zurückgingen. Die Preisschwankungen hielten an, bis im Juli 2025 ein starker Anstieg (um 10,4%) zu verzeichnen war. Anschließend gingen die Inflationsraten zwischen August und November 2025 auf einen Monatsdurchschnitt von 1% zurück. Infolgedessen erreichte die Inflationsrate im Jahresvergleich im November 2025 11,4% gegenüber November 2024. Dies deutet auf einen anhaltenden Rückgang der Kaufkraft der Bürger hin, wenn auch mit geringeren Raten als in den Vorjahren (SCPR, 11.11.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen (UNOCHA, 07.01.2025).
Die STG hat sich verpflichtet, die Preise im ganzen Land anzugleichen, von den Transportkosten bis hin zu Grundnahrungsmitteln. Sie hat ein Bußgeldsystem für Verstöße gegen diese Regeln eingeführt: USD 250,− für den ersten Verstoß, USD 400,− für den zweiten. Beim dritten Verstoß werden Unternehmen unter Androhung der Geschäftsschließung mit einer Geldstrafe von USD 1.000,− belegt (Harmoon, 29.03.2025).
Die Wechselkursschwankungen destabilisieren die Wirtschaft. Der USD schwankt zwischen SYP 10.000,− und SYP 11.000,−, was unter dem Höchststand von 2025 von über SYP 20.000,− liegt, aber das Fehlen eines festen Wechselkurses hat zu Chaos auf den Märkten geführt. Das Vertrauen in das syrische Pfund ist sogar innerhalb der STG selbst gesunken. Viele staatliche Bußgelder und Gebühren werden in US-Dollar berechnet und erhoben, was die Landeswährung weiter geschwächt hat (UltraSyr, 16.11.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität der Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP, 20.02.2025). In den ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten ist die türkische Lira nach wie vor die Hauptwährung, obwohl einige Geschäfte begonnen haben, syrische Pfund zu akzeptieren. Umgekehrt zögern die meisten Geschäfte in den ehemals vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten, Fremdwährungen zu akzeptieren, und bestehen auf dem syrischen Pfund (NLM, 12.03.2025). Es gibt Anzeichen dafür, dass das syrische Pfund in Aleppo und Idlib trotz seines volatilen Wechselkurses zunehmend verwendet wird, was weiterhin eine Herausforderung für den allgemeinen Marktbetrieb darstellt und bargeldbasierte Hilfsprogramme erschwert (UNOCHA, 24.07.2025).
Am 05.01.2026 wurde zu einem Wechselkurs von 1:100 das neue syrische Pfund eingeführt (Erem, 05.01.2026). Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (AJ, 04.01.2026b).
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Ackerland macht etwa 32% der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28% zum BIP bei (Sharq Bu, 05.01.2025). Der Wiederaufbau wird sich laut Aussagen des Finanzministers auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter den Industriesektor, der durch den Bürgerkrieg beschädigt wurde und etwa 70% seiner Kapazität eingebüßt haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der Wirtschaft (Sharq Bu, 05.01.2025). Die Sektoren Öl und Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus (DW, 10.12.2024). Die Landwirtschaft trug früher etwa 33% zum BIP bei, was 2010 auf 17% sank und sich derzeit auf 12% beläuft (Enab, 14.05.2025). Im Juni 2025 waren Landwirtschaft und Viehzucht nach wie vor die vorherrschende Lebensgrundlage für die Mehrheit der von der IOM in ihrer Umfrage berücksichtigten Gemeinden, wobei 73% der Gemeinden von diesem Sektor abhängig waren. Die am zweithäufigsten genannte Einkommensquelle war der öffentliche Sektor (8%), was die weit verbreitete Abhängigkeit von informellen und oft unbeständigen Beschäftigungsverhältnissen in ganz Syrien unterstreicht. Unter den Orten, an denen die Landwirtschaft als Haupteinkommensquelle genannt wurde, gaben 80% der Gemeinden an, dass dieser Sektor nur teilweise funktionsfähig sei. Nur 15% der Gemeinden verfügten über voll funktionsfähige landwirtschaftliche Aktivitäten, während 5% der Gemeinden überhaupt keine aktiven Betriebe hatten (IOM, 06.2025). Bei einer ähnlichen Untersuchung von II gaben 54% der untersuchten Gemeinden die landwirtschaftliche Produktion als Haupteinkommensquelle an, gefolgt von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehzucht (12%). In 65% der Gemeinden gaben Informanten an, dass die Pflanzenproduktion derzeit geringer oder deutlich geringer als üblich ist (ImpInit/REACH, 04.2025). Die Wirtschaft ist insgesamt wesentlich informeller geworden. Die Exporte sind stark zurückgegangen, was vor allem auf einen erheblichen Rückgang der Einnahmen aus Öl und Tourismus zurückzuführen ist. Während die Einnahmen aus diesen Sektoren im Jahr 2010 noch etwa 12,8 Milliarden USD betrugen, sind sie aufgrund des Bürgerkrieges und der Sanktionen inzwischen fast bedeutungslos geworden. Im Jahr 2023 exportierte Syrien hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte, darunter tierische und pflanzliche Fette und Öle, Gemüse, Obst und Nüsse (WBG, 30.06.2025).
Bürgerkrieg und Sanktionen haben seit 2011 zu einem Einbruch des Außenhandels, insbesondere der Exporte, einer Verlagerung der Handelspartnerschaften hin zu regionalen Akteuren, einer Erschöpfung der Devisenreserven und einer zunehmenden Abhängigkeit von Importen lebenswichtiger Güter und informellen Kanälen für die Außenfinanzierung geführt – darunter auch die Produktion und der Handel mit der Droge Captagon während des Assad-Regimes (WBG, 30.06.2025). Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger vom Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit Captagon, angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden USD, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten Assads kontrolliert wurden (MECGA, 07.01.2025). Die syrischen Exporte stiegen in der ersten Hälfte des Jahres 2025 um 39% auf 500 Millionen Euro und erreichten über 90 Länder. Führend waren hiebei Industrie- und Agrarprodukte, wobei die Phosphatexporte einen Aufschwung verzeichneten (WFP, 09.2025). Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt (Sharq Bu, 02.03.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischen Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch HTS hat in den ehemals vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, für Unmut gesorgt (FT, 02.03.2025). Die Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom sogenannten Exportpfand befreit (CNBC Ara, 15.12.2024a).
Es herrscht Bargeldknappheit (Economist, 02.04.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich Syrien aufgrund eines Mangels an Banknoten und weitreichender Störungen im Umlauf der Landeswährung in einer schweren Liquiditätskrise (WBG, 30.06.2025). Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen, Familien können keine essentiellen Güter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen (Economist, 06.03.2025). Wöchentliche Abhebungslimits von etwa USD 38,− dämpfen die Wirtschaftstätigkeit (WBG, 30.06.2025). Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfundes trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem US-Dollar steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfes sinken, zum Teil, weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist, 06.03.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitäre Hilfe und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken (UNOCHA, 27.03.2025).
Die Wirtschaftstätigkeit ist weiter zurückgegangen, da die Wirtschaft aufgrund anhaltender Sicherheitsprobleme, Unterbrechungen der Ölversorgung und Liquiditätsprobleme geschrumpft ist. Die Inflation hat sich etwas abgeschwächt, da es weniger interne Kontrollpunkte gibt und günstigere Importe ins Land kommen (WBG, 30.06.2025). Faktoren wie Strom-, Wasser- und Rohstoffknappheit wirken sich negativ auf die Produktion und damit auch auf den Handel aus (MültDer, 11.03.2025). Händler und Industrielle sind informellen Abgaben, administrativen Behinderungen und politisch motivierten Prüfungen ausgesetzt, was ein Klima der Einschüchterung und wirtschaftlichen Ausgrenzung fördert (Etana, 07.2025). Bereits im Dezember 2024 wurde der syrische Markt mit zollfreien Waren überschwemmt, wodurch die meisten Fabriken des Landes, die den Konflikt überstanden hatten, de facto geschlossen wurden. Besonders schwerwiegend sind die Auswirkungen in Aleppo, dem industriellen Zentrum Syriens (Balanche, 16.11.2025).
Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana, 29.01.2025). Die begrenzten Kapazitäten der STG haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham, 31.03.2025). Captagon ist weiterhin im Umlauf. Nicht alle Fabriken wurden zerstört und nicht alle Drogenbarone wurden verhaftet (FDD, 03.09.2025). Der Süden Syriens, seit langem ein Knotenpunkt für Handel und Migration, ist ein Zentrum für den Schmuggel illegaler Güter – von Waffen und Treibstoff bis hin zu Lebensmitteln und Antiquitäten. Insbesondere Dara‘a und Suweida haben für den Handel mit illegalen Drogen an Bedeutung gewonnen, wobei Jordanien ein beliebtes Transitland für amphetaminartige Stimulanzien ist (Majalla, 02.08.2025).
Mangelnde Existenzgrundlagen erschweren die Rückkehr von Vertriebenen. 77% von durch die IOM befragte informelle Quellen gaben an, dass mangelnde Existenzgrundlagen Hindernisse bei der Rückkehr darstellen, gefolgt von hohen Lebenshaltungskosten (74%). Angesichts begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten und minimaler Einkommensquellen wird die Kaufkraft der Rückkehrer weiterhin eingeschränkt bleiben, was die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter verschärft. An allen untersuchten Standorten war der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen unterschiedlich (IOM, 06.2025).
Die Tabelle der IOM zeigt den Anteil der Orte pro Gouvernement, in denen weniger als die Hälfte der Bevölkerung mit grundlegenden Diensten versorgt wird, gemäß den Ergebnissen der Untersuchung im Juni 2025:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img15is.png(Quelle: IOM, 06.2025)
In allen von der IOM im Juni 2025 untersuchten Gouvernements griffen die Einwohner auf mindestens eine negative Bewältigungsstrategie zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkenswert ist, dass in fast allen untersuchten Gemeinden (74%) die Einwohner Schulden aufgenommen hatten, um ihre nicht gedeckten Bedürfnisse zu finanzieren, indem sie Privatkredite und informelle Kreditvereinbarungen eingingen. In einem ähnlich hohen Anteil der Gemeinden (71%) berichteten Informanten, dass die Einwohner ihre Ersparnisse aufbrauchten, ihren Lebensmittelkonsum reduzierten (55% der Gemeinden), Vermögenswerte verkauften (54%) und Familienmitglieder zur Arbeit an andere Orte schickten (52%). Die Ernährungsunsicherheit führt auch zu Bewältigungsmechanismen, die das Risiko für den Schutz von Kindern erhöhen, wie Kinderarbeit (32% der Gemeinden), Schulabbruch (13%) und Kinderheirat (6%) (IOM, 06.2025). Unzureichendes Einkommen und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten waren die Hauptursachen für die Notlage der Menschen in Syrien. Diese wirtschaftliche Notlage zwingt zu negativen Bewältigungsstrategien und ist ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkünften und Non-Food-Artikeln, wie von den Auskunftspersonen in den von II untersuchten Gemeinden im April 2025 berichtet wurde (ImpInit/REACH, 04.2025). Über 25% der Haushalte in den Gouvernements Hasaka, Raqqa und Deir ez-Zor sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo greifen auf Notfallstrategien zurück, wie beispielsweise den Verkauf ihrer Häuser, informelle Migration oder die Aufnahme von Arbeit mit geringem Ansehen (HumAct, 25.03.2025b).
Arbeitsmarkt
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60% (UltraSyr 16.11.2025). Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24% konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5% beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben (WBG, 30.06.2025). Die ILO wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15%, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird (ILO, 05.2025). Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nichtnachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA, 24.07.2025).
Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie geht hervor, dass 30% kontinuierlich arbeiten, während 16% Gelegenheitsjobs haben. 21% der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14% sind Hausfrauen, während 19% arbeitslos sind bzw. derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 33% in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 31% und in Homs auf 25% zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (23%), gefolgt von Aleppo mit 14% und Damaskus mit 13%. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind bzw. derzeit nicht arbeiten, ist in Aleppo mit 26% am höchsten, gefolgt von Homs (16%) und Damaskus mit 15%. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studenten in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (26%) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (19%) und Homs (17%). 13% der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 19% und in Aleppo für 10% gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46% der Männer kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 13% der Frauen zutrifft. 19% der Männer und 14% der Frauen arbeiten gelegentlich. 13% der Männer sind arbeitslos, während dies auf 25% der Frauen zutrifft. Der Anteil der Studenten liegt bei Männern bei 22% und bei Frauen bei 20%. 28% der Frauen sind Hausfrauen (STDOK/SL, 27.10.2025). Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie des Jahres 2024 hatten noch 28% angegeben, kontinuierlich zu arbeiten, während 15% gelegentlich gearbeitet hatten. 30% der Umfrageteilnehmer befanden sich in Ausbildung. 14% waren Hausfrauen, während 13% arbeitslos waren (STDOK/SL, 2024).
Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch den Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten (openDemocracy, 08.05.2025). Die Verfügbarkeit von Stellen kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und der Bereich der qualifizierten Arbeit (SysHome, o.D.a). Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64% der männlichen und 86% der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48% bzw. 68% im Jahr 2010 (WBG, 30.06.2025). Vor 2011 waren über 30% der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15% beträgt (Enab, 14.05.2025). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsarbeit und internationaler Hilfe leben (Balanche, 16.11.2025). Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land von erheblicher Größe. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien (MVCR, 08.2025). Das betrifft über 83% der Beschäftigungsverhältnisse (ILO, 05.2025).
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich USD 100,− pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa USD 75,− liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionist liegen bei etwa USD 100,− pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Andere Quellen geben an, dass die Mindestlebenshaltungskosten für eine Familie bei etwa USD 400,− pro Monat liegen, wobei jedoch die jeweilige Situation und der Standort berücksichtigt werden müssen (MVCR, 08.2025). Einem Medienbericht zufolge lagen die durchschnittlichen Gehälter eines Universitätsangestellten bei SYP 58.000,−, eines Angestellten im privaten Sektor bei SYP 990.000,− und eines Angestellten im öffentlichen Sektor bei 2,16 Mio. SYP im Monat, während die Armutsgrenze bei 2,54 Mio. SYP liegt (SO, 21.04.2025). Der durchschnittliche Monatslohn für einen Angestellten im öffentlichen Dienst mit Hochschulabschluss (zu Beginn der Anstellung) in Syrien belief sich im November 2025 auf etwa 1,15 Mio. SYP, während der durchschnittliche Monatslohn für einen Arbeitnehmer im privaten Sektor 1,30 Mio. SYP betrug. Ein Angestellter im öffentlichen Sektor verdiente im selben Monat 2,97 Mio. SYP. Ein Vergleich der Nominallöhne (zu aktuellen Preisen) zwischen den verschiedenen Regionen Syriens zeigt eine starke strukturelle Ungleichheit, die sich in einer Kluft zwischen den Gebieten, in denen türkische Lira als Währung verwendet werden, und den Gebieten, in denen SYP verwendet werden, innerhalb des Kontrollbereichs der STG manifestiert (SCPR, 11.11.2025). Über 60% der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und im Norden des Gouvernements Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HumAct, 25.03.2025b).
Die Analyse der durchschnittlichen monatlichen Löhne im Verhältnis zur Armutsgrenze in Syrien zeigt eine tiefe strukturelle Krise in Bezug auf die Angemessenheit der Einkommen, insbesondere im öffentlichen und privaten Sektor, wo der Monatslohn nur 40% der absoluten Armutsgrenze abdeckt. Das bedeutet den vollständigen Zusammenbruch des realen Wertes der staatlichen Löhne. Alle Berufsgruppen liegen um 59 bis 85% unterhalb der oberen Armutsgrenze. Dies bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Familien in multidimensionaler Armut lebt und nicht in der Lage ist, neben ihren Bedürfnissen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und anderen auch ihre Grundbedürfnisse zu decken. Im Gegensatz dazu genießt der öffentliche Sektor (der mit NGO und externen Finanzmitteln verbunden ist) einen bemerkenswerten relativen Schutz, da seine Löhne 103% der absoluten Armutsgrenze abdecken, was darauf hindeutet, dass der Zugang zu externen Finanzmitteln der wichtigste Faktor für das wirtschaftliche Überleben ist. Dieser Schutz bleibt jedoch relativ, denn die Beschäftigten im öffentlichen Sektor liegen weiterhin 53% unter der oberen Armutsgrenze, was beweist, dass die Existenzkrise strukturell und umfassend ist (SCPR, 11.11.2025). Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohnes ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschafter zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme beim Abheben von Geldern von ihren Konten (Enab, 03.02.2025a). Trotz der Anhebung des Mindestlohns seit Ende Juli (auf USD 68,− pro Monat) kann die Mehrheit der Bevölkerung, unabhängig davon, ob sie im staatlichen oder privaten Sektor beschäftigt ist, ihren Lebensunterhalt mit ihrem Gehalt nicht bestreiten. Nach Schätzungen beliefen sich die Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus Ende September 2025 auf rund USD 645,−. Große Teile der Gesellschaft sind auf Überweisungen von Angehörigen im Ausland angewiesen. Der Finanzminister reagierte darauf mit der Ankündigung einer Erhöhung der Gehälter um 200% für Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen. Diese potenzielle künftige Erhöhung reicht jedoch nach wie vor nicht aus, um die Not der Bevölkerung zu lindern und dem stetigen Anstieg der Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken (TNA, 09.12.2025).
Scharaa hat ein Dekret erlassen, mit dem die Gehälter und Pauschallöhne der zivilen und militärischen Beschäftigten in Ministerien, Abteilungen, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Betrieben des öffentlichen Sektors, anderen Verwaltungseinheiten, Unternehmen des öffentlichen Sektors und Unternehmen des gemeinsamen Sektors, an denen der Staat mindestens 50% des Kapitals hält, um 200% erhöht werden (SANA, 22.06.2025a). Gleichzeitig erließ er ein Dekret, das den Rentnern, die unter die geltenden Versicherungs-, Renten- und Sozialversicherungsgesetze fallen, eine Erhöhung der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Dekrets geltenden Rente um 200% gewährt (SANA, 22.06.2025b). Saudi-Arabien und Katar haben mit Syrien und den VN ein Abkommen unterschrieben, um für drei Monate einen Teil der Gehälter des öffentlichen Dienstes abzudecken. Es handelt sich dabei vor allem um Gehälter im Bildungssektor und Pensionen von zivilen Beamten (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Die Gehälter im öffentlichen Dienst haben sich einem Syrienexperten zufolge aufgrund der Beiträge Katars und Saudi-Arabiens von USD 20,− pro Monat auf USD 80,− vervierfacht (entgegen den meisten anderen Quellen, die von einer Erhöhung von 200% sprechen). Dennoch reicht dies immer noch nicht aus, um ein angenehmes Leben zu führen, da die Kosten für lebensnotwendige Güter aufgrund der Einstellung der Subventionen für Kraftstoff und Lebensmittel gestiegen sind. Allerdings haben diese Gehaltserhöhungen dazu beigetragen, die Korruption zu bekämpfen (Balanche, 16.11.2025). Die 200-prozentige Gehaltserhöhung ging mit einem erheblichen Anstieg der Strom- und Brotpreise einher, wodurch die Auswirkungen der Erhöhung sehr begrenzt waren. Sie deckte nicht mehr als 20 bis 30% der Gesamtpreiserhöhung ab, während die Bürger etwa 70% der Differenz aus ihrem persönlichen Einkommen bezahlen. Viele Arbeitnehmer, wie Tagelöhner, Personen mit unregelmäßigem Einkommen und Kleinhändler, waren überhaupt nicht in diese Erhöhung einbezogen, was die Unterschiede zwischen verschiedenen Teilen der Gesellschaft vertiefte (UltraSyr, 16.11.2025).
Die Gehälter im öffentlichen Dienst werden seit Mai 2025 ausschließlich über Sham Cash ausbezahlt (Enab, 08.05.2025), eine digitale Zahlungs-App, deren Einführung ernsthafte Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Monopolisierung aufgeworfen hat. Diese Initiative, die als Schritt zur Modernisierung des syrischen Finanzsystems vermarktet wird, birgt die Gefahr, die wirtschaftlichen Probleme des Landes zu verschärfen und genau die undurchsichtigen Praktiken zu festigen, die ursprünglich zur Destabilisierung beigetragen haben. Die App, die erstmals in Idlib unter HTS-Herrschaft auftauchte, umgeht sowohl die syrische Zentralbank als auch das globale Finanzsystem. Stattdessen wird sie über die Sham Bank betrieben – eine in der Türkei registrierte Wechselstube ohne internationale Anerkennung oder behördliche Aufsicht (Majalla, 12.05.2025).
Anfang 2025 legte die STG die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest, die zuvor vom Assad-Regime verwaltet worden waren. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definieren sie deren Aufgaben neu (Harmoon, 29.03.2025). Nach der Machtübernahme am 08.12.2024 hat die STG assadtreue Staatsbedienstete weitgehend entlassen. Manche von ihnen, insbesondere politisch unbedenkliche Technokraten, wurden in der Folge wiedereingestellt, um dazu beizutragen, einen funktionierenden Verwaltungsapparat aufzubauen (ÖB Damaskus, 26.11.2025). Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten (SYRDiplQ1, 05.02.2025). Die Kriterien für die Entlassungen waren wenig transparent. Während die Behörden die Notwendigkeit der Eliminierung von Scheinarbeitern als Grund anführten, deuten Berichte darauf hin, dass der Prozess willkürlich und teilweise von konfessionellen oder politischen Motiven beeinflusst war. Diese Entlassungen haben die Armut verschärft, zur steigenden Arbeitslosigkeit beigetragen und den Verlust des institutionellen Gedächtnisses durch erfahrene Beamte riskiert (Etana, 07.2025). Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU, 26.03.2025). Das Ministerium für lokale Verwaltung und Umwelt begann im Juni 2025 damit, die Daten von Mitarbeitern zu überprüfen, die aufgrund der Revolution entlassen wurden und sich für eine Wiedereinstellung gemeldet haben. Das Medienbüro erklärte, dass das wichtigste Kriterium für die Bewertung neben der Kompetenz und der Erfahrung auf dem Gebiet ist, dass der Mitarbeiter aus Gründen entlassen wurde, die mit der Revolution zusammenhängen. Was die Verteilung der wieder aufgenommenen Mitarbeiter angeht, so erklärte das Medienbüro, dass diese sich nach dem Bedarf der Behörden richten wird, wobei der Wohnort des Arbeitnehmers und die Nähe zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer in dieselbe Stelle zurückkehrt, in der er zuvor gearbeitet hat (SANA, 22.06.2025c). In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des Assad-Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft (Chatham, 10.03.2025).
Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Personal aufgrund niedriger Löhne im öffentlichen Sektor, der früheren Abwanderung von Fachkräften, der begrenzten Einführung moderner Technologien und eines erheblichen Verlustes an institutionellem Gedächtnis, das entweder während des Überganges von assadtreuen Akteuren zerstört oder durch die Vernachlässigung seitens der STG ausgehöhlt wurde (Etana, 07.2025). Alle Sektoren sind von diesem massiven Brain Drain betroffen. Einer Schätzung zufolge leben mittlerweile mehr als 25.000 hoch qualifizierte Arbeitskräfte z.B. in Deutschland, insbesondere medizinisches Personal und Ingenieure. Aufgrund der langen Tradition guter Ausbildung in Syrien sind aber nach wie vor Viele im Land (UNRCHCSYR, 22.09.2024). Die niedrigen Löhne und das Fehlen geeigneter Anreize in den Unternehmen des öffentlichen Sektors führten zu Kündigungen und zur Abwanderung von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft oder ins Ausland. Die Unternehmen und Institutionen des öffentlichen Sektors verfolgten eine Einstellungspolitik, die zu einer Ballung von Mitarbeitern führte, die keine tatsächlichen Arbeitsleistungen erbringen, und zur Einstellung von Personen ohne die erforderlichen Qualifikationen, insbesondere von aus der Armee demobilisierten Personen, was zu schlechter Arbeitsleistung, geringer Produktivität, erhöhter Korruption und verdeckter Arbeitslosigkeit führte (OSS, 20.01.2025). Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die 92% der Unternehmen ausmachen, sind durch eingeschränkte Kreditvergabe, Inflation und politische Unsicherheit stark eingeschränkt (ILO, 05.2025).
Die Arbeitnehmerrechte haben unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung gelitten. Am 08.05.2025 setzte der Wirtschaftsminister die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer im nationalen Sozialversicherungssystem zu registrieren, aus. Diese Maßnahme wurde als Entlastung für Gewerbetreibende und Ankurbelung der Wirtschaft dargestellt. In der Praxis ermöglichte dies Unternehmen, ihre Gewerbescheine ohne Nachweis der Arbeitnehmerregistrierung zu verlängern, was den grundlegenden Arbeitnehmerschutz untergrub. Die von Arbeitsrechtsaktivisten vielfach kritisierte Maßnahme wurde ohne rechtlichen Rahmen oder Durchsetzungsmechanismus umgesetzt, was die Bedenken hinsichtlich Intransparenz und Bevorzugung von Unternehmerinteressen verstärkte (Etana, 07.2025). Lücken in der Durchsetzung des Arbeitsrechtes, veraltete Sozialversicherungssysteme und eine schwache institutionelle Koordination verschärfen die Vulnerabilität, insbesondere für Frauen, Jugendliche, Behinderte und Rückkehrer (ILO, 05.2025).
Im Bildungsbereich streikten Lehrer mehrere Wochen lang und demonstrierten vor Regierungsgebäuden in Aleppo und Idlib. Sie fordern unbefristete Arbeitsverträge, die rasche Wiedereinstellung der Entlassenen und Lohnerhöhungen, die den steigenden Lebenshaltungskosten entsprechen. Auch Minibusfahrer in Damaskus sowie Beschäftigte des von Madar Aluminium organisierten Streiks und forderten bessere Arbeits- und Lebensbedingungen. Beschäftigte des Hafens von Tartus veranstalteten im Dezember 2025 eine Sitzblockade vor dem Gebäude der Provinzverwaltung, um gegen ihre Versetzung zu protestieren, über die sie ohne vorherige Ankündigung per WhatsApp informiert worden waren und die sie an weit entfernte Standorte an den Grenzübergängen Jarablus und al-Bukamal in den östlichen Provinzen führen sollte (TNA, 09.12.2025).
Einem Medienbericht zufolge sehen sich viele Menschen in Ra‘s al-‘Ain und Tall Abyad gezwungen, auf der Suche nach Arbeit über Schmuggelrouten in den Libanon zu fliehen. Die verfügbaren Arbeitsplätze in den beiden Ortschaften beschränken sich in erster Linie auf Tagelöhnerarbeit, meist in der Landwirtschaft oder als Schafhirten, wobei der Tageslohn selten SYP 100.000,− (etwa USD 9,−) übersteigt. Ra‘s al-‘Ain und Tall Abyad sind überwiegend von der Landwirtschaft abhängig, was die Diversifizierung der Arbeitsplätze einschränkt. Darüber hinaus behindern eine schwache Infrastruktur und Dienstleistungen sowie kleine städtische Gebiete die Fähigkeit dieser Städte, Investitionen anzuziehen, was durch die Schließung der Schmuggelrouten in die Türkei noch verschärft wird. Der Sprecher des Gemeinderates von Ra‘s al-‘Ain erklärte, dass der Gemeinderat rund 800 Arbeitsplätze im Dienstleistungs- und Verwaltungssektor sowie 1.300 Stellen im Bildungswesen geschaffen habe, während die Zahl der Mitarbeiter der Zivilpolizei 1.000 übersteige, und dass der Gemeinderat einkommensschwache Personen und die ärmsten Bevölkerungsgruppen im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstütze. So erhalten etwa 100 Waisen und Behinderte monatliche finanzielle Unterstützung, zusätzlich zu einer Zuwendung in Höhe von SYP 575.000,−, die an 1.500 Einwohner der ländlichen Gebiete von Ra‘s al-‘Ain ausgezahlt werde (der Betrag wurde in türkischen Lira gezahlt und entspricht TRY 2.000,−) (Enab, 29.04.2025).
Es gibt keine staatlichen Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen (MVCR, 08.2025). Im Mai 2025 gab das Arbeits- und Sozialministerium die Reaktivierung einer Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen (SANA, 13.05.2025).
Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (SysHome, o.D.a). Öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben, können ohne Probleme an der Grenze nach Syrien zurückkehren. Allerdings müssen öffentliche Angestellte zunächst ihren ehemaligen Arbeitgeber kontaktieren, um ihren Beschäftigungsstatus zu klären – beispielsweise durch Einreichen einer formellen Kündigung – bevor sie sich an die Behörden wenden, um ihre Namen aus der Liste zu streichen. Dies liegt daran, dass das Verlassen einer Stelle im öffentlichen Dienst ohne Genehmigung rechtlich weiterhin als Verstoß gilt. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hatte keine Berichte erhalten, dass Beamte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen hatten, Schwierigkeiten hatten, ihre Namen von der Liste der gesuchten Personen streichen zu lassen. Die Organisation hatte auch keine Informationen darüber erhalten, dass die derzeitigen Behörden Urteile, die gegen solche Personen während der Assad-Zeit in Abwesenheit gefällt wurden, nun vollstrecken. Eine andere Menschenrechtsorganisation stellte jedoch fest, dass für ehemalige niederrangige Beamte die Entfernung der Kennzeichnung in der Regel eine bürokratische Formalität ist, obwohl praktische Schwierigkeiten auftreten können, insbesondere wenn die Person in einem anderen Gebiet als der zuständigen Behörde wohnt. Im Gegensatz dazu können ehemalige hochrangige Beamte, darunter auch solche, die den Sicherheitsdiensten des Assad-Regimes angehörten, Schwierigkeiten haben, ihre Namen entfernen zu lassen, und müssen in der Regel zu einem Gespräch mit den Behörden erscheinen. Ein Vertreter einer internationalen Organisation berichtete, dass er zuvor wegen illegaler Ausreise, Wehrdienstverweigerung und Verlassen seines öffentlichen Dienstpostens in der Ölindustrie – einem sensiblen Sektor – auf der Liste gestanden habe. Bei seiner Rückkehr wurde ihm mitgeteilt, dass alle Probleme geklärt seien, mit Ausnahme seines Arbeitsverhältnisses, das geregelt werden müsse, bevor er das Land wieder verlassen könne. Der Prozess dauerte Berichten zufolge vier Monate, was auf die ineffiziente Bürokratie und die begrenzten Verwaltungskapazitäten der neuen Behörden zurückzuführen war. Es sollte auch zwischen hochrangigen Beamten oder Sicherheitspersonal unterschieden werden, die Syrien vor und nach dem Regierungswechsel verlassen haben. Diejenigen, die nach dem Sturz Assads ausgereist sind, können bei ihrer Rückkehr wegen möglicher Straftaten verhört oder untersucht werden. Ehemalige öffentliche Angestellte, die auf einer Liste stehen, können im Ausland einen Reisepass beantragen, dessen Ausstellung jedoch im Ermessen der Einwanderungsbehörde liegt. Diese Personen müssen die Zustimmung ihres ehemaligen Arbeitgebers einholen, indem sie ihre Kündigung einreichen. Anschließend stellt der Arbeitgeber ein Dokument aus, das bei einer syrischen Botschaft vorgelegt werden muss, um den Reisepassantrag zu bearbeiten (DIS, 09.12.2025b).
In Nordsyrien gaben über 50% der IDP an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für welche die Versorgungslage ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64% der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (UNOCHA, 24.07.2025).
Als Reaktion auf den Konflikt haben Syrer, insbesondere Frauen, ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen
Wohnsituation und Infrastruktur
Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen. Die Tatsache, dass der Zugang zu grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfes (z.B. Wasser, Strom, Gas) begrenzt ist, macht deutlich, dass Infrastrukturdienstleistungen das grundlegendste Bedürfnis sind, das Syrien erfüllen muss. Obwohl es derzeit NGO gibt, die sich mit diesem Thema im Land befassen, fehlt es an einer zentralen Koordination durch eine systematische Struktur. Darüber hinaus verfügen zivile Initiativen nicht über ausreichende Kapazitäten, um das gesamte Infrastruktursystem des Landes zu sanieren (MültDer, 11.03.2025). Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt: 73% der Straßen, 53% der Brücken und Durchlässe und 63% der Wasserversorgungsnetze sind teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestandes in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (UNOCHA, 24.07.2025). 81% der Stromnetze und 73% der Straßen wurden teilweise beschädigt, was den Zugang zu Elektrizität erheblich einschränkt und wirtschaftliche Aktivitäten beeinträchtigt (HumAct, 25.03.2025b). Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus oder Aleppo. Andernorts ist die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit zusätzlichen Transportkosten verbunden. Es gibt kostenpflichtige private Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen im Land, die das überlastete öffentliche Dienstleistungssystem ergänzen können, wie z.B. Gesundheitseinrichtungen in Damaskus oder der sich entwickelnde private Schulsektor in Aleppo (MVCR, 08.2025).
Genaue Zahlen zu den Kosten für den Wiederaufbau Syriens sind angesichts der enormen Zerstörungen des Bürgerkrieges nach wie vor schwer zu beziffern (Enab, 23.09.2025). Laut Berichten der Weltbank und der VN liegen sie zwischen 250 und 300 Milliarden US-Dollar (Sharq Bu, 05.01.2025). Andere Schätzungen gehen von 400 bis 600 Milliarden USD aus (MECGA, 07.01.2025). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Bürgerkrieges zerstört wurde, in den Bereichen Energie, Verkehr, Wasser und Abwasser und Telekommunikation liegen wird. Die Arbeiten in diesen Bereichen erfordern laut Finanzminister internationale Gelder und Hilfe. Laut Aussagen des Wirtschaftsministers haben arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (Sharq Bu, 05.01.2025). Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA, 07.01.2025). Auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (Bourse Bazaar, 01.04.2025). Sie fielen damit geringer aus als im Vorjahr, als 7,5 Milliarden Euro an Zuschüssen und Darlehen bewilligt worden waren. EU-Vertreter verwiesen auf die Kürzungen der US-Hilfe als einen wesentlichen Grund dafür (REU, 18.03.2025). Der stellvertretende Generalsekretär des Entwicklungsprogramms der VN (UNDP) wies darauf hin, dass für den Wiederaufbau von fast zwei Millionen Häusern, die ganz oder teilweise zerstört wurden, Dutzende Milliarden US-Dollar benötigt werden (Akhbar, 19.04.2025). Angesichts der schwierigen und scheinbar unerreichbaren internationalen Bedingungen hat die STG versucht, Zuschüsse durch lokale Spendeninitiativen zu ersetzen. Diese Bemühungen decken jedoch nur einen Bruchteil der immensen Kosten des Wiederaufbaus (Enab, 23.09.2025). Der Wiederaufbau könnte sich über 15 bis 20 Jahre hinziehen, wie die Weltbank in einem Bericht vom Juli 2025 feststellte, während die syrische Wirtschaft weiterhin unter der regionalen Instabilität leidet (Enab, 23.09.2025).
Die derzeitige Wirtschaftspolitik Syriens lehnt ausländische Kredite ab und setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Innerhalb weniger Wochen beliefen sich die angekündigten Spenden auf über 70 Millionen US-Dollar. Die Initiativen stehen vor großen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der enormen Differenz zwischen den Spendeneinnahmen und den hohen Kosten für den Wiederaufbau. Weitere Schwierigkeiten sind logistische Hindernisse beim Zugang zu bestimmten Gebieten, das Fehlen langfristiger Entwicklungspläne für deren Umwandlung in produktive Zentren und die Notwendigkeit einer besseren Koordination zwischen Regierung, NGO und lokalen Gemeinden, um Doppelarbeit und Ressourcenverschwendung zu vermeiden (Enab, 23.09.2025). Am 04.09.2025 wurde in Anwesenheit des Übergangspräsidenten der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen. Die Spenden für den Fonds belaufen sich bereits (Stand: 23.09.2025) auf über 82 Millionen US-Dollar. Die Organisatoren hoffen auf eine breitere Unterstützung durch Syrer, Auswanderer und private Unternehmen. Zu den Finanzierungsquellen gehören Spenden aus dem Inland und der Diaspora, ein permanentes Spenderprogramm mit monatlichen Beiträgen sowie Werbung, Geschenke und andere gesetzlich zulässige Beiträge (Enab, 23.09.2025).
Programme für den Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und werden nur zögerlich in Angriff genommen (Bourse Bazaar, 01.04.2025). Die Wiederaufbaupläne der STG erinnern an die Vergangenheit: per Dekret verkündete Entwicklungen, undurchsichtige und undemokratische Entscheidungsprozesse sowie Vetternwirtschaft. Ein Jahr nach dem Sturz Assads gibt es in Syrien kaum Wiederaufbau, abgesehen von Zusagen auf dem Papier – in Form von hochpreisigen Investitionsabkommen mit ausländischen Unternehmen. Diese Abkommen sind nicht nur wenig detailliert, sondern legen auch den Schwerpunkt auf investitionsorientierte Immobilienprojekte in Damaskus, während Millionen Syrer im ganzen Land weiterhin vertrieben sind und viele in Zelten leben. Die Pläne für Hochhäuser und neue Einkaufszentren scheinen eher durch ihr Investitionspotenzial motiviert zu sein als durch das Bestreben, diesen Millionen Syrern neue Wohnungen zu verschaffen (TCF, 12.01.2026). Der Infrastrukturmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass Großprojekte ohne offene Ausschreibungen oder Due-Diligence-Prüfungen an unerfahrene Unternehmen vergeben werden – eine direkte Fortsetzung des Modells der „Crony Economy“, wenn auch verpackt in einer neuen Rhetorik (INSS, 14.12.2025). Syrien hat eine Reihe von Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen unterzeichnet, die zwölf große strategische Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Verkehr und Immobilien mit einem Gesamtwert von 14 Milliarden US-Dollar umfassen und die neueste Rettungsmaßnahme zur Wiederbelebung der vom Bürgerkrieg zerstörten Wirtschaft darstellen (AJ, 06.08.2025). Die Vereinbarungen umfassten einen Vertrag über vier Milliarden US-Dollar für den Bau eines neuen Flughafens in Damaskus, der mit der katarischen UCC Holding unterzeichnet wurde, sowie einen Vertrag über zwei Milliarden US-Dollar für den Bau einer U-Bahn in Damaskus mit der nationalen Investmentgesellschaft der VAE (REU, 06.08.2025). Experten warnen, dass es sich bei diesen Investitionsvereinbarungen um politische Manöver handelt, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind (963, 18.08.2025). Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt (TNA, 09.12.2025). Es gibt in verschiedenen Regionen lokale und internationale Institutionen, die Schadensbegrenzung betreiben und die Reparatur von Häusern, Moscheen oder Schulen durchführen oder unterstützen (MültDer, 11.03.2025). Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist (Balanche, 16.11.2025).
Unter der Aufsicht der Zivilschutzorganisation und des Ministeriums für Notfälle werden umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung und zum Recycling von Trümmern durchgeführt. Der Direktor der syrischen Zivilschutzorganisation White Helmets bestätigte, dass die Organisation in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Notfälle damit begonnen hat, Trümmer aus den Städten Daraya und Douma zu beseitigen. Dies ist Teil eines umfassenden Planes zur Enttrümmerung zerstörter Gebiete in Syrien. Er weist darauf hin, dass auch an vielen anderen Orten, wie beispielsweise in der Stadt Aleppo, im südlichen Umland von Idlib und in anderen Gebieten im Umland von Hama und Damaskus, die Trümmerbeseitigung abgeschlossen wurde. Er bestätigt, dass derzeit Arbeiten im westlichen Umland von Idlib und im Umland von Latakia durchgeführt werden. Zu den Herausforderungen bei der Trümmerbeseitigung gehören einerseits Trümmer auf Privatgrundstücken, die nicht ohne die Genehmigung der Eigentümer entfernt werden dürfen, und andererseits Blindgänger und Minen, die zu Tausenden in den Trümmern verborgen sind (Almodon, 07.01.2026). NGO fordern auch, dass Bombenräumung Teil des Wiederaufbaus sein muss (FR, 20.01.2025). Weite Teile des Landes sind noch gänzlich verwüstet und unbewohnbar. Vereinzelt wird aber auch berichtet, dass vor allem auf dem Land durchaus private Wiederaufbautätigkeit zu beobachten ist. Diese scheint in keinen Statistiken auf, sei jedoch ein nicht zu vernachlässigender Faktor. Zumindest in Damaskus ist auch Renovierungstätigkeit unter anderem von Straßen zu beobachten, wie auch wiederbeginnende Bautätigkeit, normalerweise ein Frühindikator für wirtschaftliches Wachstum (ÖB Damaskus, 19.01.2026).
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC, 03.04.2025). Millionen Syrer leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (IHH, 10.01.2025). Weil über 90% der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen (UNOCHA, 24.07.2025). In einer Untersuchung von II gaben 90% der untersuchten Gemeinden an, dass die Kosten für Baumaterial bzw. den Transport zu hoch waren (ImpInit/REACH, 04.2025). Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen, die sich unkontrolliert ausbreiten, da die städtebaulichen Vorschriften seit Dezember 2024 nicht mehr durchgesetzt werden. Die STG ist sich bewusst, dass der Zugang zu Wohnraum eine Voraussetzung für soziale Stabilität ist. Daher hat sie sich entschieden, den illegalen Wohnungsbau zu tolerieren (Balanche, 16.11.2025). Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (UNOCHA, 24.07.2025). IDP, Neuankömmlinge und Rückkehrer sind aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in Damaskus und Umgebung, darunter ganze Stadtteile wie Qaboun, Jobar, Harasta, Arb‘een, Daraya, Douma, Zabadani und Madaya, mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert. Auch Aleppo und seine Umgebung, insbesondere Gebiete wie Haydariya, Hellok, Tariq al-Bab, Shaar, Hreitan, Tall Rif‘aat, Hayan und Bayanon, haben erhebliche Schäden erlitten. Ebenso stark betroffen sind Homs und seine Umgebung, darunter Stadtteile wie Khalidiya, Baba ‘Amr und Talbisa, sowie südliche Gebiete von Idlib wie Saraqib, Ma‘arat an-Numan und Khan Sheikhoun (IBCRDF, 21.04.2025). Ihre Sanierung erfordert zwangsläufig ihren vollständigen Abriss (Balanche, 16.11.2025). Im Juni 2025 waren bei einer Untersuchung durch die IOM an Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften zum Zeitpunkt der Bewertung nur wenige Unterkünfte wieder aufgebaut worden. An Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften hatten 71% der Gemeinden noch keine Wiederaufbaumaßnahmen eingeleitet, und wenn der Wiederaufbau begonnen hatte, war dieser minimal (an 17% der Orte mit schweren Zerstörungen wurden einige wenige Unterkünfte wiederaufgebaut). Am bedeutendsten war der Wiederaufbau von Unterkünften im Gouvernement Aleppo, wo zum Zeitpunkt der Bewertung in 19% der Orte alle oder die meisten Unterkünfte wiederaufgebaut wurden, was wahrscheinlich auf die Bedeutung des Gouvernements als wichtiges urbanes Zentrum und Rückkehrgebiet zurückzuführen ist, wodurch sie zu einem Schwerpunktgebiet für frühzeitige Wiederaufbaumaßnahmen und die Instandsetzung der Infrastruktur wurde (IOM, 06.2025).
Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung in Form von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (SysHome, o.D.a).
Türkische Internetnetze arbeiten im Norden mit hoher Geschwindigkeit. Im Rest des Landes hingegen sind Microsoft-E-Mails gesperrt, ebenso wie Zoom und die meisten anderen arbeitsbezogenen Anwendungen. In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemals vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind (NLM, 12.03.2025).
Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage in den Städten Damaskus, Aleppo und Homs gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, 22% an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43% konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27% konnten sie sich kaum leisten, und 8% gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 25% der Männer und 19% der Frauen konnten ihre Wohnkosten decken. 41% der Männer konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 44% der Frauen der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 28% der Frauen kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den Männern bei 26% lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, lag bei den Frauen bei 9% und bei den Männern Befragten bei 8% (STDOK/SL, 27.10.2025). In der folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafik werden die Ergebnisse der Studien von 2023, 2024 und 2025 im Städtevergleich dargestellt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img16is.jpg
(Quelle: STDOK/SL, 27.10.2025; STDOK/SL, 2024)
Zu den begehrtesten Gebieten zählen das Zentrum von Damaskus und der Norden von Aleppo, die zu den sichereren und attraktiveren Wohnlagen gehören, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt. Im Gegensatz dazu ist der Immobilienmarkt in anderen Gebieten, wie dem Gouvernement Damaskus-Umgebung oder dem Süden des Gouvernements Aleppo, wo die Bevölkerung auf den Wiederaufbau wartet, nicht sehr aktiv (MVCR, 08.2025). Derzeit gibt es auf dem Immobilienmarkt eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des syrischen Pfundes gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien seit dem 08.12.2024 durch die Behörden, die für Immobilienleerstände und Eigentumsübertragungen zuständig sind (AJ, 09.02.2025). Fünf Monate nach dem Sturz des Assad-Regimes hat die STG weiterhin die Sicherheitsgenehmigung für bestimmte Immobilientransaktionen beibehalten, die eine Übertragung des Eigentumes beinhalten – wie Verkäufe und Schenkungen – bevor diese in das Grundbuch eingetragen werden können. Zuvor wurde die Sicherheitsgenehmigung durch Einreichen eines Antrages bei der für das Gebiet, in dem sich die Immobilie befindet, zuständigen Sicherheitsbehörde beantragt, entweder direkt oder auf dem Verwaltungsweg. Der Antrag wurde dann einer Überprüfung unterzogen, bevor er genehmigt oder abgelehnt wurde. Die Sicherheitsbehörde prüfte die Akten nach Rücksprache mit anderen Behörden, um sicherzustellen, dass keine Vorladungen oder Strafverfolgungen vorlagen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Sicherheitsgenehmigungen mehr erteilt, und es bleibt unklar, welche Behörde innerhalb der STG oder des neu gebildeten Sicherheitsapparates für diesen Prozess zuständig ist. Es ist unklar, wie diese zu erhalten sind, wer die Sicherheitsüberprüfung durchführt und nach welchen Kriterien die Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Nach Angaben von Quellen wurde seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Sicherheitsüberprüfung mehr durchgeführt. Dennoch bleibt die Sicherheitsüberprüfung eine Voraussetzung für die Eintragung von Eigentumsübertragungen im Grundbuch (HLP Syria, 13.05.2025).
Medizinische Versorgung
Die komplexe humanitäre Krise in Syrien, einschließlich Epidemien, massiver Vertreibungen, sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und einer in einigen Teilen des Landes volatilen und instabilen Lage, hat das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem des Landes stark belastet, sodass Millionen Menschen dringend medizinische Hilfe benötigen. Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65% der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem Anstieg von 936.050 (6%) gegenüber 2024 entspricht. Insgesamt werden 264 von 270 Unterbezirken gemäß der Schweregradskala für den Gesundheitssektor als unter schweren oder extremen Bedingungen leidend eingestuft (HC/WHO, 03.06.2025). Die folgende Karte kennzeichnet farbig die Anzahl der Personen, die humanitäre medizinische Hilfe benötigen je nach Region:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W176_2340043_1_00/hauptdokument.img17is.png(Quelle: WHO/HC, 23.07.2025)
Lage des Gesundheitssektors
Jahrzehntelange Unterinvestitionen und Bürgerkrieg haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystemes in Syrien geführt. Die Gesundheitsinfrastruktur wurde weitgehend zerstört – darunter auch Krankenhäuser, die Ziel von Luftangriffen waren. Die Dienste werden durch sich schlechte Ausstattung und Personalmangel zusätzlich belastet (HC/WHO, 03.06.2025). Nur 57% der Krankenhäuser und 37% der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig (IMC, 16.04.2025; HC/WHO, 03.06.2025). Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung haben (AN, 06.03.2025).Es besteht dringender Bedarf, die bestehenden Kliniken und Krankenhäuser zu unterstützen, da die derzeitigen Einrichtungen nicht ausreichen, um den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Darüber hinaus müssen durch Luftangriffe beschädigte Krankenhäuser und Kliniken saniert und in Gebieten, in denen Einrichtungen zerstört wurden, neue Gesundheitszentren gebaut werden. Diese Einrichtungen müssen vollständig mit Möbeln und medizinischem Material ausgestattet werden, insbesondere in den folgenden Regionen: Umgebung von Aleppo, einschließlich Manbidsch, Hreitan, Anadan und Bayanon, Umgebung von Damaskus, einschließlich Douma, Zabadani und Harasta, Umgebung von Azaz und al-Bab, einschließlich unterentwickelter Dörfer (IBCRDF, 21.04.2025). Die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung ist für den Wiederaufbau Syriens von entscheidender Bedeutung. Jede Unterbrechung der Hilfe birgt die Gefahr einer weiteren Destabilisierung der ohnehin schon fragilen Gemeinden (HC/WHO, 03.06.2025). Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der kurz- und mittelfristige Ziele enthält (Sharq, 19.12.2024). Das Gesundheitsministerium hat am 15.12.2025 einen nationalen strategischen Gesundheitsplan für 2026 bis 2028 vorgestellt. Dieser bildet den ersten nationalen Rahmen für die frühe Wiederaufbauphase (SANA, 15.12.2025). Die mangelnde Sicherheit und die anhaltenden Militäroperationen in verschiedenen Regionen Syriens haben schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung und beeinträchtigen sowohl primäre und sekundäre Gesundheitszentren als auch Krankenhäuser (IBCRDF, 21.04.2025).
Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, sonstigen Ressourcen und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen (UNOCHA, 24.07.2025). Die Krankenhäuser leiden unter einem Mangel an medizinischer Ausrüstung, die in den meisten Fällen seit über fünfzehn Jahren nicht mehr erneuert wurde (Enab, 07.04.2025a). Es besteht ein kritischer Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, (z.B. Antibiotika, Kinderarzneimittel, Schmerzmittel, Anästhetika und Medikamente für chronische Erkrankungen wie Herzkrankheiten und Diabetes). Darüber hinaus besteht ein erheblicher Mangel an sonstigen Ressourcen (IBCRDF, 21.04.2025), sowie an Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal (AN, 06.03.2025). Nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums sind derzeit (Stand: Dezember 2025) schätzungsweise 90 bis 95% der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken ein erheblicher Mangel (IOM, 01.12.2025). Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren (SysHome, o.D.a). Einweg-Operationsballons werden nach manueller Reinigung mehrfach verwendet. Nadeln werden in schmutzigen Becken mit Seife und Wasser sterilisiert (Context, 08.07.2025). Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (FT, 25.03.2025). Einige Medikamente wären kostenlos erhältlich, wenn es ein funktionierendes System zur Verteilung von Medikamenten in öffentlichen Krankenhäusern gäbe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daher müssen Patienten die meisten Medikamente aus eigener Tasche in lokalen Apotheken erwerben (IOM, 01.12.2025). Die Unterbrechung der Versorgung mit Medikamenten und medizinischer Ausrüstung ist nach wie vor kritisch. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische, übertragbare und nichtübertragbare sowie psychische Krankheiten sowie Mutter-Kind-Versorgung (UNOCHA, 24.07.2025).
Der Bürgerkrieg hat zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA, 26.01.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen (UNOCHA, 24.07.2025). Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt 50 bis 70% (UNOCHA, 24.07.2025; HC/WHO, 03.06.2025) und wird durch niedrige Gehälter noch verschärft (UNOCHA, 24.07.2025), was einen enormen Druck auf die Verbliebenen ausübt (HC/WHO, 03.06.2025). Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa USD 25,− pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen (AN, 06.03.2025). In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo verdienen Ärzte etwa USD 30,− im Monat – Gehälter, die laut einem ehemaligen Beamten durch Zuweisungen des Regimes gestützt wurden. Im Gegensatz dazu verdienen Ärzte im benachbarten Idlib Berichten zufolge zehnmal so viel (RefInt, 01.05.2025). Infolgedessen liegen acht der vierzehn Gouvernements Syriens weiterhin unter der Mindestschwelle für die Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal pro 10.000 Einwohner, wie sie in internationalen Standards definiert ist. Es herrscht ein Mangel an Fachärzten in den Bereichen Traumabehandlung und Notfallmedizin, Intensivmedizin, Orthopädie, Psychiatrie, Anästhesie, Onkologie und Prothetik. Der kritische Mangel an Fachärzten und stationären Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von schwerer akuter Unterernährung mit medizinischen Komplikationen hat zu einem Anstieg der Kindersterblichkeit geführt (UNOCHA, 24.07.2025).
Der Gesundheitsminister der STG beschrieb den Zustand des Gesundheitssektors als nicht gut. Dieser leide unter zwei Hauptproblemen: 1. Korruption und 2. administrative Aufgeblähtheit. Das Gesundheitsministerium verfügte über mehr als 82.000 Mitarbeiter. Es gab eine große Anzahl von fiktiven Dienstleistern, Fahrern und Angestellten, die zwar registriert sind, aber nicht existieren. Während es an qualifiziertem Personal fehlt, gibt es viele Personen ohne entsprechende medizinische Ausbildung, die gemäß Aussage des Ministers von der Assad-Regierung beschäftigt wurden, um ihre Anhänger zufriedenzustellen. Das Gesundheitsministerium verfügt über mehr als 1.700 Gesundheitszentren und Ambulanzen in Syrien (Sharq, 19.12.2024). Es unternimmt Maßnahmen, um das System funktionsfähig zu halten und zu verbessern. In Latakia beispielsweise arbeiten die öffentlichen Krankenhäuser mit voller Kapazität, um die Nachfrage zu decken. Nach Angaben des amtierenden Direktors der Gesundheitsbehörde in Latakia haben sich die Gesundheitsdienste im Vergleich zur Assad-Ära um fast 40% verbessert. Der Sektor steht jedoch weiterhin vor großen Herausforderungen, darunter ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, von dem viele nach dem Sturz Assads aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind oder entlassen wurden. Außerdem mangelt es erheblich an finanziellen Mitteln, um den wachsenden Bedarf an Medikamenten, Ausrüstung und der Sanierung beschädigter Gesundheitseinrichtungen zu decken. Trotz dieser Schwierigkeiten arbeitet das Ministerium aktiv mit internationalen Organisationen, lokalen Gemeinschaften und der syrischen Diaspora zusammen, um diese Lücken zu schließen und den Sektor zu stärken (Etana, 07.2025). Zu den weiteren Herausforderungen für das Ministerium gehören: die Abhängigkeit von zentralen Labors, Schwierigkeiten bei der Änderung von Verhaltensweisen, was Zeit erfordert, ein unzureichendes und baufälliges Abwassernetz, das zum Austreten von kontaminiertem Wasser und dessen Vermischung mit Trinkwasser führt, und Verzögerungen bei der Ergreifung von Präventivmaßnahmen, was zu einer verstärkten Ausbreitung von Krankheiten führt (Enab, 18.05.2025).
Die Gesundheitsversorgung hängt weiterhin weitgehend von internationalen und lokalen Akteuren ab, wobei die Rolle des Staates hauptsächlich administrativer Natur ist und sich auf die Erteilung von Lizenzen und die Logistik konzentriert. Diese Regelung hat zwar die Aufrechterhaltung der Grundversorgung ermöglicht, aber auch die Entwicklung einer einheitlichen Vision für den Wiederaufbau des Gesundheitssystems verzögert (Etana, 07.2025). Nach dem Sturz Assads weiteten Organisationen, die zuvor in den von der Opposition kontrollierten Teilen des Nordwestens oder Nordostens grundlegende Dienstleistungen erbracht hatten, ihre Aktivitäten auf ehemals vom Assad-Regime kontrollierte städtische Gebiete aus und leisteten lebensrettende Dienste für Bevölkerungsgruppen, die vom Regime vernachlässigt oder bestraft worden waren. In Orten wie Damaskus und Aleppo trugen sie dazu bei, massive Lücken in der Gesundheitsversorgung zu schließen. Diese Organisationen waren jedoch nie für ein so schnelles Wachstum ausgelegt – und durch die Kürzungen der Hilfen der USAID wurde ihre Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Viele NGO waren gezwungen, Personal abzubauen, Programme einzustellen oder bestehende Dienste neu zu priorisieren. Besonders schwerwiegend waren die Auswirkungen im Gesundheitssektor. Mobile Gesundheitskliniken – teilweise die einzigen medizinischen Versorgungsstellen in Kleinstädten und Dörfern – gehörten zu den ersten Opfern. Diese Kliniken versorgten einst tausende Menschen in Gebieten, in denen Rückkehrer langsam ihr Leben wieder aufbauten (RefInt, 01.05.2025).
Der Gesundheitssektor sieht sich mit steigenden Anforderungen bei gleichzeitig sinkenden Finanzmitteln konfrontiert (HC/WHO, 03.06.2025; UNOCHA, 02.06.2025). Diese wachsende Kluft behindert die Bemühungen des Gesundheitssektors, den steigenden Gesundheitsbedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden, erheblich (HC/WHO, 03.06.2025). Die Krankenhäuser sehen sich mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die in erster Linie auf einen schwachen Cashflow und niedrige Gehälter für Ärzte zurückzuführen sind (Enab, 07.04.2025a). Das US-Außenministerium kündigte an, die von USAID finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage auszusetzen. Die US-Hilfe sei einem Aktivisten zufolge von entscheidender Bedeutung für die Bemühungen des Zivilschutzes gewesen, Leben zu retten, und zwar durch Notfalleinsätze, Such- und Rettungseinsätze, Ambulanz- und medizinische Dienste sowie die Beseitigung von Kriegsrückständen. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die lebenswichtige und lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar, weil nicht spezifiziert wurde, auf welche Programme sich die Ausnahmen beziehen. Daneben gibt es medizinische Leistungen für Syrer, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil sie nicht lebensrettend sind. Dazu gehören Impfungen, psychologische Unterstützung, Schutz für gefährdete Gruppen und Krankentransporte (Almodon, 04.02.2025). Humanitäre Ausnahmeregelungen mögen auf dem Papier existieren, doch in der Praxis bleiben viele wichtige Güter – Bildgebungsgeräte, Beatmungsgeräte, Diagnosegeräte – aufgrund von US-Beschränkungen unzugänglich. Selbst wenn NGO Lizenzen erhalten, weigern sich Banken und Lieferanten oft aus Angst vor rechtlichen Risiken, mit Syrien zusammenzuarbeiten. Das Ergebnis ist ein humanitäres Paradoxon: Rückkehrer kommen in Gemeinden an, in denen Krankheit nicht aufgrund des Bürgerkrieges, sondern aufgrund der regulatorischen Lähmung ein Todesurteil ist (MEI, 16.06.2025). In ganz Syrien haben 280 Gesundheitseinrichtungen (das sind 16%) aufgrund von Mittelkürzungen ihren Betrieb eingestellt oder ihre Kapazitäten reduziert, wovon alle vierzehn Gouvernements betroffen sind. Am stärksten betroffen sind die Gouvernements Damaskus, Aleppo, Hasaka, Latakia und Raqqa (UNOCHA, 02.06.2025). Von Mitte des Jahres 2025 bis November 2025 waren 417 Gesundheitseinrichtungen von Mittelkürzungen betroffen, wobei 366 ihre Dienste eingestellt oder reduziert haben. 7,4 Millionen Menschen haben bereits einen eingeschränkten Zugang zu Medikamenten und Behandlungen erfahren. In nur zwei Monaten bedeutete das, dass 210.000 Überweisungen nicht stattfinden konnten, 122.000 Traumaberatungen nicht stattfanden, 13.700 Geburten ohne qualifizierte Geburtshelfer erfolgten und 89.000 psychologische Beratungen nicht in Anspruch genommen werden konnten (WHO, 04.11.2025).
Regionale Unterschiede
Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region (MVCR, 08.2025). In ehemals vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig (RefInt, 01.05.2025). Der vom Assad-Regime übernommene Gesundheitssektor ist aufgrund grassierender Korruption, administrativer Nachlässigkeit und der zerfallenden Infrastruktur sowie eines gravierenden Mangels an medizinischen Geräten und Medikamenten, insbesondere Krebsmedikamenten, fast vollständig zusammengebrochen (Enab, 07.04.2025a). Die Ausstattung ist veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung (AN, 06.03.2025).
Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (WHO, 27.12.2024). Dort sind 172 Gesundheitseinrichtungen aufgrund plötzlicher Mittelkürzungen von der Schließung bedroht – wodurch möglicherweise 4,24 Millionen Menschen keinen zuverlässigen Zugang zu Traumaversorgung, Gesundheitsversorgung für Mütter und Kinder sowie Behandlung chronischer Krankheiten mehr haben (HC/WHO, 03.06.2025). Blutbanken in Nordwestsyrien sind einem kritischen Risiko ausgesetzt, da fünf von elf Blutversorgungseinrichtungen ihre Mittel aufgebraucht haben. Tuberkulosezentren sind in ähnlicher Weise betroffen, da eines von vier seinen Betrieb eingestellt hat. Darüber hinaus sind vier von 16 Dialysezentren nicht in Betrieb, was sich auf Patienten mit chronischen Nierenerkrankungen auswirkt (WHO, 27.12.2024). Zwar sind einige von außen unterstützte Dienste – insbesondere im Nordwesten Syriens – weiterhin funktionsfähig, doch sind sie in hohem Maße von humanitärer Finanzierung abhängig und nicht nachhaltig (HC/WHO, 03.06.2025). Gesundheitspartner schlagen Alarm wegen schwerer Treibstoffknappheit im Manbij National Hospital, das etwa 100.000 Menschen versorgt. Das Krankenhaus ist seit mehreren Tagen vollständig auf Generatoren angewiesen, um Dialysegeräte, Brutkästen für Neugeborene und andere lebensrettende Geräte auf der Intensivstation und in den Operationssälen zu betreiben. Die Nierenabteilung des Krankenhauses musste ihre Dienste aufgrund des Mangels an Strom und Treibstoff vollständig einstellen (UNOCHA, 07.01.2025).
In Idlib, einem Gebiet, das früher unter HTS-Kontrolle stand, wird die Versorgung von gemeinnützigen Organisationen wie Ärzte ohne Grenzen und dem Roten Kreuz gewährleistet, die Kliniken und Krankenhäuser betreiben, die auch spezialisierte Versorgung anbieten. Für syrische Verhältnisse ist die Gesundheitsversorgung hier von hoher Qualität und es bestehen ausreichende Kapazitäten. Die Zukunft der Unterstützung durch gemeinnützige Organisationen wird jedoch diskutiert (MVCR, 08.2025). In den Gouvernements Aleppo und Idlib sind 172 Gesundheitseinrichtungen – darunter elf Allgemeinkrankenhäuser, 23 Fachkrankenhäuser, 104 Zentren für primäre Gesundheitsversorgung und 34 Fachzentren – aufgrund plötzlicher Mittelkürzungen von der Schließung bedroht, wodurch möglicherweise 4,24 Millionen Menschen keinen Zugang mehr zu Traumaversorgung, Gesundheitsversorgung für Mütter und Kinder sowie Behandlung chronischer Krankheiten hätten. In Dara‘a und Homs müssen wichtige Krankenhäuser – darunter das Nationale Krankenhaus von Homs – vollständig wiederaufgebaut werden, um die Versorgung wiederherzustellen. Im Nordosten Syriens ist die Vorbereitung auf AWD von entscheidender Bedeutung, wofür sauberes Wasser, Aufbereitungssysteme, orale Rehydrationslösungen und medizinische Notfalleinrichtungen erforderlich sind. 23 Gesundheitseinrichtungen haben ihren Betrieb bereits eingestellt, 68 weitere sind gefährdet. An der Küste und im Süden Syriens steigt der Bedarf an psychologischer Betreuung, da immer häufiger Fälle von Drogenmissbrauch unter Jugendlichen gemeldet werden (UNOCHA, 02.06.2025).
In den Gouvernements Hasaka, Raqqa und Deir ez-Zor ist nur eines von 16 öffentlichen Krankenhäusern voll funktionsfähig, da die Gesundheitseinrichtungen vollständig von Hilfsorganisationen abhängig sind, von denen viele aufgrund der jüngsten Verfügungen der USA nun vor der Schließung stehen (UNOCHA, 24.07.2025).
Im Süden und in den Küstenregionen bestehen aufgrund von Unsicherheit, begrenzter Infrastruktur und steigendem Bedarf an Traumabehandlung weiterhin Versorgungslücken (HC/WHO, 03.06.2025). Die STG hat lokale Milizen beschuldigt, ein Massaker im Suweida National Hospital verübt zu haben, wo im Juli 2025 nach tagelangen heftigen Zusammenstößen im Gouvernement Dutzende Leichen entdeckt wurden. Das Massaker wurde Berichten zufolge entdeckt, nachdem eine Waffenruhe vereinbart worden war und sich die Kämpfer zurückgezogen hatten (TNA, 17.07.2025). Zuvor dementierten SOHR-Quellen Meldungen der Regierung, wonach kriminelle Gruppen beschuldigt wurden, das nationale Krankenhaus in Suweida als Ausgangspunkt für ihre Operationen gegen die Armee und die inneren Sicherheitskräfte zu nutzen. SOHR warnte vor der anhaltenden Belagerung des nationalen Krankenhauses von Suweida und vor Angriffen unter fadenscheinigen Vorwänden (SOHR, 16.07.2025b). Dieses Krankenhaus war heftigen Angriffen durch Panzer ausgesetzt, was die humanitäre Lage im Krankenhaus, in dem zahlreiche Verletzte untergebracht sind, erheblich verschlechtert hat (SOHR, 16.07.2025c).
Zugang zu medizinischer Versorgung
Der Zugang zu grundlegender notwendiger Gesundheitsversorgung und deren Funktionsfähigkeit sind weiterhin ernsthaft beeinträchtigt, was in erster Linie auf die weitreichenden Schäden und die Nichtbetriebsfähigkeit zahlreicher Gesundheitseinrichtungen zurückzuführen ist (UNOCHA, 24.07.2025). Eine der größten Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind nach wie vor die hohen Kosten für Medikamente und Transport, da Patienten oft gezwungen sind, lange Wege zu Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen zurückzulegen (MVCR, 08.2025). 59% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung (ÖB Damaskus, 19.01.2026; IOM, 01.12.2025), 84% haben keinen Zugang zu fachärztlicher Betreuung (ÖB Damaskus, 19.01.2026) und 79% geben an, keinen Zugang zu medizinischer Notfallversorgung zu haben (IOM, 01.12.2025). Mehr als 452 Gesundheitseinrichtungen, die zuvor Unterstützung erhielten, sind von Kürzungen der Finanzmittel betroffen und stehen vor der Schließung, wodurch über fünf Millionen Menschen Gefahr laufen, den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung und lebensrettenden Dienstleistungen zu verlieren (UNOCHA, 24.07.2025). In Hasaka gaben 98% der Gemeinden an, keinen oder nur minimalen Zugang zu spezialisierter Gesundheitsversorgung zu haben, gefolgt von den Gouvernements Raqqa und Latakia mit jeweils 83%. Die Situation in Latakia war besonders gravierend, da 45% der Orte auch keinen Zugang zu grundlegender medizinischer Grundversorgung hatten (IOM, 06.2025). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie in den drei größten Städten Aleppo, Damaskus und Homs, zeigten sich sowohl positive als auch negative Trends zur Studie im Vorjahr: Bei den Impfungen ist ein negativer Trend zu beobachten. Während 2024 26% Zugang hatten, sich Impfungen jedoch nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 33% gestiegen. Beim Zugang zu Arzneimitteln und Medikamenten ist der Anteil, derer, die Zugang haben und sich diese immer leisten können von 43% im Jahr 2024 auf 57% im Jahr 2025 gestiegen. Darüber hinaus ist der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, von 14% auf 8% zurückgegangen. Ein ähnlicher Trend zeichnet sich bei der medizinischen Grundversorgung ab, bei der im Jahr 2024 44% angaben, stets Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu haben und sich diese leisten zu können, während im Jahr 2025 dieser Anteil auf 56% gestiegen ist. Eine weitere positive Entwicklung ist beim Zugang zu Fachärzten zu beobachten: Im Jahr 2024 hatten 28% stets Zugang und konnten sich einen Besuch leisten, während dies im Jahr 2025 für 38% gilt. Der Anteil derjenigen, die stets Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen hatten, ist von 4% im Jahr 2024 auf 9% im Jahr 2025 gestiegen. Allerdings ist der Anteil derjenigen, die Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, von 58% im Jahr 2024 auf 65% im Jahr 2025 gestiegen. Während im Jahr 2024 32% keinen Zugang hatten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 24% gesunken. Im Jahr 2024 hatten 20% stets Zugang zu medizinischer Diagnostik und konnten sich diese leisten, während dieser Anteil im Jahr 2025 auf 36% gestiegen ist (STDOK/SL, 27.10.2025). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik zeigt die Ergebnisse der Studien der drei Jahre 2023, 2024 und 2025 im Vergleich:
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(Quelle: STDOK/SL, 27.10.2025; STDOK/SL, 2024)
Gesundheitsdienstleistungen werden vom öffentlichen Sektor, von NGO und vom privaten Sektor erbracht und vom Gesundheitsministerium geleitet, das der wichtigste Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen auf allen Ebenen der Gesundheitsversorgung ist. Die primäre Gesundheitsversorgung wird durch 1.296 Zentren und mobile Kliniken/Teams des Gesundheitsministeriums, von UN-Organisationen unterstützte Zentren von NGO und privaten Polikliniken gewährleistet (SysHome, o.D.a). Was den Umfang der medizinischen Versorgung angeht, hat sich die Situation (seit dem Zusammenbruch des Assad-Regimes) nicht verändert, jedoch wird derzeit eine Debatte über die Aufrechterhaltung des Versorgungsumfanges geführt. Die tatsächlich verfügbare Gesundheitsversorgung entspricht oft nicht den offiziell angebotenen Leistungen. Der Zugang zu spezialisierter Versorgung ist in der Regel komplizierter. Spezialisierte medizinische Verfahren, beispielsweise im Zusammenhang mit kardiologischen oder onkologischen Erkrankungen, werden nicht übernommen und fehlt das hiebei notwendige Personal (MVCR, 08.2025). Einige internationale NGO, die ausschließlich zur Erbringung von Gesundheitsdiensten gegründet wurden und international aktiv sind, sind auch in Syrien tätig. Darüber hinaus gibt es NGO, die von syrischen Bürgern gegründet wurden und sich lokal und international auf den Gesundheitsbereich spezialisiert haben. Diese Organisationen bieten verschiedene Dienstleistungen im Gesundheitsbereich in Syrien an, wie z.B. den Wiederaufbau oder die Instandsetzung von Krankenhäusern und Apotheken, die Deckung des Bedarfes an Ärzten in bestehenden Krankenhäusern, die Einrichtung mobiler Gesundheitsteams und die Durchführung von Hausbesuchen, die Durchführung von Impfstudien, die Bereitstellung medizinischer Ausbildung, die Bereitstellung von Medikamenten und die Übernahme der Kosten für Operationen, Behandlungen und Medikamente für Patienten. Obwohl es in dieser Hinsicht einen reichhaltigen zivilen Bereich gibt, sind etabliertere Dienste erforderlich, um alle Bedürfnisse des Landes auf nachhaltige Weise zu decken. Die Regionen Homs, Damaskus, Aleppo, Deir ez-Zor und Idlib wurden als Regionen identifiziert, die bei der Verbesserung des Gesundheitssystems Vorrang haben sollten (MültDer, 11.03.2025).
In Syrien hat man Zugang zu allen Versorgungsstufen zum vom Gesundheitsministerium festgelegten Standardtarif. In jedem öffentlichen Gesundheitszentrum kann man sofern verfügbar, das Paket der primären Gesundheitsversorgung kostenlos in Anspruch nehmen. Einige NGO-Zentren bieten Dienstleistungen zu Pauschalpreisen an (SysHome, o.D.a). In der Praxis wird die Grundversorgung in staatlichen Einrichtungen kostenlos angeboten, z.B. die Behandlung von Knochenbrüchen, allerdings können informell verschiedene Gebühren erhoben werden (MVCR, 08.2025). Krankenhausleistungen in autonomen Krankenhäusern des Gesundheitsministeriums, Universitätskliniken und Krankenhäusern von NGO werden für Syrer in der Regel zum nationalen Tarif berechnet, zuzüglich der Kosten für medizinische Verbrauchsmaterialien, falls erforderlich. Nichtautonome Krankenhäuser, die dem Gesundheitsministerium angegliedert sind, verrechnen hingegen, mit Ausnahme der Kosten für Medikamente, medizinische Verbrauchsmaterialien und Geräte, keine Kosten. Notfallabteilungen in Krankenhäusern nehmen Patienten unabhängig von ihrer Identität und Nationalität kostenlos auf, um lebensrettende Maßnahmen bis zur Stabilisierung durchzuführen. Die rund 2.000 öffentlichen Gesundheitszentren bieten kostenlose Gesundheitsdienste an, insbesondere für Mütter und Kinder. Darüber hinaus bieten rund 106 von NGO betriebene Gesundheitsstationen ebenfalls kostenlose Versorgung an. Die Kliniken des Gesundheitsministeriums bieten ein kostenloses nationales Paket von Gesundheitsdienstleistungen an, das sich auf Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention, Krankheitsmanagement und Rehabilitation konzentriert. Die primäre Gesundheitsversorgung umfasst Gesundheitsdienstleistungen für Mütter und Kinder, die Behandlung übertragbarer und nichtübertragbarer Krankheiten, einschließlich psychischer Krankheiten, sowie Dienstleistungen für Alte und Jugendliche und Zahnbehandlungen. Einige der Zentren bieten spezialisierte Dienstleistungen wie Thalassämie-Behandlungen und einen 24/7-Notdienst an. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch 98 Krankenhäuser und Fachzentren des Gesundheitsministeriums und des Gesundheitsamtes, zwölf Universitätskliniken, NGO und private Krankenhäuser gewährleistet. Die verfügbare Versorgung umfasst ein breites Spektrum an medizinischen Eingriffen, die alle Fachgebiete abdecken. Rehabilitationsleistungen für Behinderte, einschließlich Hilfsmittel und Prothesen, werden durch Kliniken, Werkstätten und Krankenhäuser, von NGO betriebene Werkstätten, die Prothesen-Zentren des Syrian Arab Red Crescent (SARC) in den Gouvernements Damaskus und Aleppo, von UNHCR unterstützte Gemeindezentren und das Rehabilitationszentrum des Gesundheitsministeriums in Damaskus bereitgestellt (SysHome, o.D.a). In privaten Einrichtungen ist die Versorgung kostenpflichtig und finanziell aufwendig. Der private Krankenhaussektor entwickelt sich und bietet (z.B. in Damaskus) eine relativ hochwertige Versorgung an (MVCR, 0.2025). Von II befragte Funktionsträger gaben im April 2025 zu 73% an, dass die hohen Kosten der Gesundheitseinrichtungen ein Hindernis für den Zugang zur medizinischen Versorgung darstellen. 57% gaben die hohen Kosten für den Transport zu den Gesundheitseinrichtungen an (ImpInit/REACH, 04.2025). Derzeit (Stand: Dezember 2025) kostet ein Besuch beim Internisten etwa USD 50,− (EUR 43,42), und entsprechende Blutuntersuchungen können zwischen USD 150,− und USD 200,− (EUR 130,27 bis EUR 173,70) kosten. Nach Einschätzung der IOM ist es wahrscheinlich, dass Patienten auf finanzielle Hindernisse, eine begrenzte Verfügbarkeit und Zugänglichkeit relevanter Behandlungsmöglichkeiten stoßen und möglicherweise auch mit einem Mangel an Informationen konfrontiert sind – beispielsweise mit Schwierigkeiten, herauszufinden, wo Unterstützung verfügbar ist und wie sie in Anspruch genommen werden kann (IOM, 01.12.2025).
In den öffentlichen Gesundheitszentren des Gesundheitsministeriums oder des Gesundheitsamtes sind keine rechtlichen Dokumente erforderlich, es sei denn, es werden spezialisierte oder medikamentöse Dienstleistungen erbracht. In diesem Fall muss der Personalausweis vorgelegt werden (SysHome, o.D.a).
Spezialisierte Dienstleistungen sind begrenzt verfügbar. Private Kliniken und Krankenhäuser bieten jedoch eine hochwertige spezialisierte Versorgung an, allerdings sind diese Dienstleistungen oft mit höheren Kosten verbunden (SysHome, o.D.a). Der eingeschränkte Zugang zu vor- und nachgeburtlicher Versorgung ist offensichtlich, da nur 1.327 (78%) von 1.702 Gesundheitseinrichtungen über funktionierende grundlegende Notfallversorgung für Schwangere und Neugeborene verfügen (UNOCHA, 24.07.2025). Krebspatienten haben nur begrenzten Zugang zu Diagnose, Behandlung und Palliativpflege, da es an Onkologen und wichtigen Medikamenten, darunter Chemotherapeutika, mangelt. Patienten mit Nierenversagen im Endstadium haben Schwierigkeiten, lebensrettende Versorgung zu erhalten, da es an Dialyseplätzen und -materialien mangelt, Einrichtungen kürzlich beschädigt wurden und Dialysegeräte nicht funktionieren (UNOCHA, 24.07.2025). Erhebliche Beeinträchtigungen beim Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und Rehabilitationsleistungen schränken die Möglichkeiten der Opfer von gewaltsamen Konflikten ein, Behandlungen und spezialisierte Opferhilfe in Anspruch zu nehmen. Kürzungen bei der humanitären Hilfe haben sich besonders auf den Zugang zu diesen Diensten ausgewirkt und die humanitären Organisationen in ihren Bemühungen behindert, lebensrettende Traumaversorgung, physische Rehabilitation und psychosoziale Unterstützung zu leisten. Darüber hinaus bleibt der Zugang zu Trauma- und Notfallversorgung für Teams, die lebensrettende nichttechnische Vermessungs- und Räumungsmaßnahmen von Kampfmitteln und Blindgängern durchführen, ein Hindernis für die humanitären Organisationen, ihre Hilfsmaßnahmen auszuweiten (UNOCHA, 24.07.2025).
Die psychologischen Auswirkungen des Bürgerkrieges haben die Nachfrage nach psychologischer Betreuung erhöht, deren Verfügbarkeit jedoch durch einen Mangel an Fachkräften für psychische Gesundheit und Psychopharmaka eingeschränkt wird (UNOCHA, 24.07.2025). Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab, zumal es zahlreiche Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und Drogenabhänge gibt (AN, 06.03.2025). Es gibt NGO, die in verschiedenen Regionen psychosoziale Unterstützungsdienste anbieten, jedoch ist es offensichtlich, dass die syrische Bevölkerung eine strukturierte psychologische Versorgung auf Gemeindeebene benötigt (MültDer, 11.03.2025). Bei Kindern und deren Betreuungspersonen wurden aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Mindestens 60% der Frauen, 61,5% der Männer, 34% der Mädchen und 31% der Jungen gaben an, unter hohem Stress zu leiden (UNOCHA, 24.07.2025). Es stehen Psychiater und Psychotherapeuten zur Verfügung. Allerdings sind die Wartelisten für staatliche Leistungen sehr lang, und eine kontinuierliche psychiatrische Versorgung kann in öffentlichen Einrichtungen nicht erwartet werden. Besser ist die Zugänglichkeit in privaten Kliniken, wo die Kosten für eine psychiatrische Konsultation bis zu USD 50,− (EUR 43,42) und für eine Psychotherapie-Sitzung bis zu USD 50,− (EUR 43,42) betragen können. Einige NGO bieten psychologische Dienste an, aber Städte wie Suweida, Idlib, Quneitra und Raqqa sind nach wie vor unterversorgt, während andere Städte eine bessere Abdeckung durch NGO aufweisen (IOM, 01.12.2025). Der Bedarf an psychologischer Betreuung ist gestiegen, insbesondere in Konfliktgebieten wie der Küste und dem Süden (HC/WHO, 03.06.2025) und bliebt aufgrund des anhaltenden Konfliktes, des sozioökonomischen Zusammenbruches, der langfristigen Auswirkungen des Erdbebens und der sich verschärfenden humanitären Notlage, einschließlich des Zustroms von Flüchtlingen in den Libanon, weiterhin akut (WHO/HC, 23.07.2025). Der Drogenmissbrauch, insbesondere unter Jugendlichen, bleibt ebenfalls ein großes Problem (UNOCHA, 24.07.2025).
Der syrische Gesundheitsminister hat mit seinem türkischen Amtskollegen ein Kooperationsabkommen unterzeichnet, um die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den beiden Ländern zu stärken. Das Abkommen umfasst den Betrieb eines onkologischen Krankenhauses in Aleppo mit einer Kapazität von 150 Betten, darunter 25 Intensivbetten, das innerhalb von 180 Tagen vollständig ausgestattet werden soll. Daneben umfasst es auch die Unterstützung und Ausstattung des Damar-Krankenhauses für Herzchirurgie in Damaskus, das über 310 Betten und 68 Intensivbetten verfügt, sowie die Ausstattung mit modernster medizinischer Ausrüstung und die Unterstützung von Fachpersonal, was dazu beiträgt, qualitativ hochwertige und umfassende Dienstleistungen im Bereich der Herzchirurgie und Herzpflege anzubieten (SANA, 23.06.2025).
Gesundheitliche Situation der Bevölkerung
Fast sechs Millionen Syrer (28% der Bevölkerung), darunter viele Kinder, sind aufgrund der Auswirkungen des Bürgerkrieges auf die Gesundheitsversorgung dauerhaft beeinträchtigt und haben oft keinen Zugang zu angemessener Versorgung. Das bedeutet, dass etwa jeder sechste Bürger mit einer Form von Beeinträchtigung konfrontiert ist, die seine Fähigkeit einschränkt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich uneingeschränkt am Wiederaufbau zu beteiligen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach psychologischer, medizinischer und finanzieller Unterstützung stark gestiegen, was die ohnehin schon knappen staatlichen Mittel zusätzlich belastet (UNDP, 20.02.2025). Demgegenüber gibt die WHO an, dass schätzungsweise 17% der syrischen Bevölkerung mit einer Beeinträchtigung leben (WHO/HC, 23.07.2025).
Die Lücken in der Gesundheitsversorgung werden durch den schlechten Zugang zu sauberem Trinkwasser noch verschärft, was das Risiko für den Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten erhöht (IOM, 06.2025). Nichtübertragbare Krankheiten tragen zu 50 bis 70% zur Gesamtsterblichkeit bei, was durch den begrenzten Zugang zu Behandlungen für diese Erkrankungen noch verschärft wird. Es besteht ein erhöhtes Risiko für neu auftretende und wiederauftretende Infektionskrankheiten und Ausbrüche, darunter AWD/Cholera und andere durch Wasser übertragene Krankheiten sowie Atemwegserkrankungen, aufgrund von fehlendem Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen, unzureichenden Unterkünften und Überbelegung sowie beschädigter Wasser- und Sanitärinfrastruktur, überfüllten Flüchtlingslagern und Umweltbelastungen (UNOCHA, 24.07.2025). Zwischen August und Dezember 2024 meldete Syrien 1.444 mutmaßliche Cholera-Fälle und sieben damit verbundene Todesfälle, wobei die höchsten Fallzahlen in den Gouvernements Latakia, Hasaka und Aleppo sowie in Vertriebenenlagern wie dem Lager al-Hol zu verzeichnen waren. Der Ausbruch steht im Zusammenhang mit der anhaltenden Dürre, Bevölkerungsbewegungen und wiederholten Störungen der Wasser- und Abwassersysteme (WHO, 05.2025). Bis Juni 2025 wurden keine bestätigten Cholera-Fälle festgestellt, jedoch wurden weiterhin Fälle von AWD aus verschiedenen Gouvernements wie Aleppo, Deir ez-Zor und Hasaka (Lager al-Hol) gemeldet, deren Anzahl sich auf 256 Fälle (gemeldet aus zehn Gouvernements) belief. Die höchste Zahl an Fällen wurde im Gouvernement Hasaka, im Lager al-Hol (101 Fälle), festgestellt. Bei 170 Fällen wurden Tests durchgeführt, die alle negativ auf Cholera ausfielen (WHO/HC, 23.07.2025).
Derzeit gibt es einen Masernausbruch, der im Jänner 2022 begann und sich auf alle vierzehn Gouvernements ausbreitete. Im Jahr 2024 war der Masernausbruch mit 137 gemeldeten Fällen, vor allem in den Gouvernements Hama, Homs und Deir ez-Zor, immer noch aktiv, während elf Gouvernements vereinzelte und sporadische Fälle meldeten. Im Jahr 2025 belief sich die Zahl der gemeldeten Masernfälle bis zum 30.6.2025 auf 54 Fälle, die überwiegend in den Gouvernements Aleppo, Idlib und Hasaka gemeldet wurden. Während des Bürgerkriegesn sind die Risiken der Krankheitsübertragung aufgrund von Bevölkerungsverschiebungen und der Unterbrechung der primären Gesundheitsversorgung, einschließlich Impfungen, stark gestiegen. In den letzten Jahren gab es zwei landesweite Masernausbrüche, und Daten aus dem letzten Ausbruch zeigten, dass 30,6% der Fälle nicht geimpft waren und 10,2% nur eine Dosis erhalten hatten. Die letzte Masernimpfkampagne wurde 2024 durchgeführt und erreichte eine Durchimpfungsrate von 66% (WHO/HC, 23.07.2025).
Syrien ist außerdem mit einer hohen Prävalenz nichtübertragbarer Krankheiten konfrontiert, darunter Herzerkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, chronische Nierenerkrankungen, Krebs und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (AN, 06.03.2025).
Da die Zahl der Explosionen von Sprengfallen an mehreren Orten in den Gouvernements Aleppo, Idlib und Deir ez-Zor erheblich zugenommen hat, was zu einer steigenden Zahl von Todesfällen und Verletzungen unter der Zivilbevölkerung, darunter Frauen und Kinder, geführt hat, sind die Kapazitäten der Gesundheitseinrichtungen (personelle und gesundheitliche Ressourcen) zur Versorgung von Massenanfällen nach wie vor sehr begrenzt. Diese unsichtbaren Bedrohungen durch Sprengfallen sind zur Hauptursache für Todesfälle unter Kindern in Syrien geworden. Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen in Syrien untergraben das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem erheblich: Zwischen Jänner 2024 und Mai 2025 wurden 96 Angriffe gemeldet, die zu 138 Verletzten und 61 Todesfällen führten. 92% dieser Vorfälle wurden seit dem 27.11.2024 gemeldet und führten zu Schäden an Gesundheitseinrichtungen und Krankenwagen sowie zu Verletzungen bei medizinischem Personal (UNOCHA, 24.07.2025).
Rückkehr
Mit dem Sturz Assads kehrten tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS, 11.12.2024). Mit Stand 17.06.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC, 17.06.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen IDP in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN, Missions 17.06.2025). Zusammen sind das weniger als 10% der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go and see“-Besuche (MEI, 16.06.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex, 28.05.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus europäischen Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50% dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während etwa 10 bis 20% langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR, 08.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon, 13.02.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der wirtschaftlichen Lage (UNSC, 17.06.2025; UN Missions, 17.06.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z.B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. Die IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von „arrivals from abroad“, unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass sich unter den über 700.000 Rückkehrern nach Syrien seit Anfang 2024 auch ca. 350.000 syrische Staatsangehörige, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst 2024 aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt sind. Insbesondere bei Rückkehrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA, 30.05.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 08.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z.B. Ereignisse in Syrien, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS, 09.12.2025b). UNHCR fördert die Rückkehr nach Syrien nicht (UNHCR, 30.09.2025).
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Umgebung (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM, 06.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (DIS, 09.12.2025b). Rückkehrer gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z.B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der Rückkehrer bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi, 22.07.2025). Nach SNHR-Angaben handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS, 09.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50% der Rückkehrer in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30% in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar‘aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25% der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR, 08.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus-Umgebung und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am schlechtesten ist sie in Raqqa und Hasaka (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Die folgende Karte der IOM zeigt die Gebiete, in welche Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt sind auf Bezirksebene:
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(Quelle: IOM, 07.2025)
Die folgenden Grafiken der IOM zeigen die Anzahl der zurückgekehrten IDP nach Monat, von Jänner bis Juli 2025 sowie die Ankünfte aus dem Ausland nach Monat zwischen Dezember 2024 und Juli 2025:
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(Quelle: IOM, 07.2025)
Die Rückkehrquote von IDP in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer IDP verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.07.2025 begannen (IOM 07.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS, 09.12.2025b).
Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht (SO, 20.10.2025).
Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS, 01.06.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy, 08.05.2025).
Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wirtschaftslage in Syrien haben. 25% der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46% sind sich noch unsicher. 30% der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).
Rückkehrvoraussetzungen
Rückkehrwillige Syrer müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS, 01.06.2025; MVCR, 08.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt, Syriern ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nichtregistrierte Kinder akzeptiert. Unter achtzehn Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome, o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsangehörigkeit derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsangehörigkeit ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR, 08.2025).
Nach offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verfahren für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Rückkehrer sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR, 08.2025).
Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS, 01.06.2025). Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien (SysHome, o.D.b).
Situation bei der Einreise
Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS, 09.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Zurückweisungen an den Grenzübergängen. Forscher berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z.B. als ehemalige Angehörige der Assad-Behörden), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und IDP aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Behörden, die mit diesen verbündeten Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Forderungen von Behörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes (Etana/KAS, 01.06.2025).
Unter dem Assad-Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Assad-Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und an regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht-sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung von Rückkehrern herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die illegale Ausreise, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS, 01.06.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi, 22.07.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Gewährung der Einreise in das von der STG kontrollierte syrische Gebiet relativ großzügig gehandhabt (MVCR, 08.2025). Kinder unter achtzehn Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome, o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der GS zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR, 08.2025).
Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in der DAANES (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR, 08.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für Rückkehrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings gibt es Berichte, wonach Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebietes niederließen, mit Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung konfrontiert waren und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ, 31.05.2025).
Die STG hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, um die Wirtschaft wieder aufzubauen und Arbeitsplätze für Syrer zu schaffen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die STG hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ, 10.02.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthaltes nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt (Stand: 02.07.2025) (SysHome, o.D.b).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der BBU informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU,
organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung,
Übernahme der Heimreisekosten,
finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900,− und
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das BFA. Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit des Rückkehrers.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: EUR 900,− pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: EUR 250,− pro Person;
für Kernfamilien: Maximalbetrag von EUR 3.000,− pro Familie;
bei Sonderkonstellationen: für vulnerable Rückkehrer, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250,− pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
freiwillige Ausreise,
finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit,
erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung,
Nachhaltigkeit der Ausreise,
keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr,
keine schwere Straffälligkeit.
Reintegrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500,− beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebotes erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU-Reintegrationsprogramm (EURP)),
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV),
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III),
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“),
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“).
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrer umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z.B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI, 06.12.2024).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer
Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet.
Die freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:
organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, Organisation der Reise),
Übernahme der Heimreisekosten,
finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 in Höhe von maximal EUR 1.000,−) und
seit 02.06.2025: EU-Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex (Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung)
Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse Rückkehrinteressierter einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien weiter (BMI, 19.01.2026).
Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (BMI, 19.01.2026).
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien, insbesondere das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 28.02.2026 (Version 13).
Angesichts der Aktualität und Plausibilität dieser Berichte sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der ihnen zu entnehmenden Informationen zu zweifeln.
Für die Feststellungen zur Person des BF waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Feststellungen zur Person, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Geburtsort des BF sowie zu seinem Leben in Syrien ergeben sich aus seinen über das ganze Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben und den vorgelegten Dokumenten.
Dass sich seine Eltern und einige seiner Geschwister weiterhin in der Türkei aufhalten, dass eine Schwester des BF nach Syrien zurückgekehrt ist und dass die Halbgeschwister des BF in Syrien leben, ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht (vgl. auch die Ausführungen unten S 53). Dasselbe gilt für die Feststellungen zu dem Haus, das die Familie des BF in Syrien besessen hat sowie zu der Wohnung eines seiner Halbbrüder in Syrien.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des BF:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage in Syrien im Allgemeinen nach wie vor problematisch ist.
Ebenso wenig wird verkannt, dass sich der UNHCR erst kürzlich dahingehend geäußert hat, dass die STG nicht in der Lage sei, Syrern Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten und dass hinsichtlich der Aberkennung von Schutzstatus eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Verhältnisse in Syrien nicht stattgefunden habe und dass von Rückführungen nach Syrien in großem Stile Abstand zu nehmen sei, da diese die Lage in Syrien weiter destabilisieren könnten (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026).
Zwar kommt den UNHCR-Richtlinien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zu, doch ergibt sich daraus nicht, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht bindend wären, sondern lediglich, dass es sich mit diesen auseinandersetzen muss und eine etwaige Abweichung von ihnen zu begründen hat (dazu beispielsweise VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann jedoch auf der Grundlage der aktuellen Länderberichte zu Syrien sowie der ebenfalls Indizwirkung im obigen Sinne genießenden EUAA-Berichte nicht davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Einzelfall – wie im Folgenden im Einzelnen dargelegt wird – der BF unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation im Falle seiner Rückkehr nach XXXX in eine existenzbedrohende Lage gelangen würde oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt volatil. Zu größeren Unruhen kam es etwa im März 2025 in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama bei Auseinandersetzungen zwischen assadtreuen Milizen und Milizen der STG oder im Juli 2025 im Gouvernement Suweida zwischen Drusen- und Beduinenmilizen, wobei aufseiten letzterer Milizen der STG eingriffen (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update, Dezember 2025, S. 60). Nach Ansicht von SOHR ist die Sicherheitslage – von Konflikten in manchen Gouvernements abgesehen – jedoch relativ stabil (DIS, Syria. Security Situation, Juni 2025, S. 11f.).
Soweit der BF vorbrachte, dass ihm in Syrien Repressalien wegen seiner säkularen Einstellung drohten, kann vor dem Hintergrund der Herkunftsländerinformation nicht angenommen werden, dass dem BF, der in keinerlei Verbindung zum gestürzten Assad-Regime steht und auch keiner religiösen oder ethnischen Minderheit angehört, mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes in vielerlei Hinsicht verbessert, jedoch seitdem andere Sicherheitsprobleme entstanden sind, wie etwa die nach den Länderberichten teils drastisch gestiegene Kriminalität.
Alles in allem kann den Länderberichten aber entnommen werden, dass sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen in Syrien auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs, Suweida und Hama konzentrieren und insbesondere Angehörige von Minderheiten (v.a. Alawiten, Drusen) von diesen Auseinandersetzungen betroffen sind.
Nach Ansicht der EUAA gibt es keine Gebiete in Syrien mehr, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL darstellen würde (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update, Dezember 2025, S. 72).
Zwar stellt sich die Sicherheitslage auch im Gouvernement Aleppo nach der aktuellen Berichtslage als komplex und volatil dar, doch ist nach Einschätzung der EUAA das Ausmaß willkürlicher Gewalt dennoch nicht hoch. Der im gegenständlichen Fall relevante Teil des Gouvernements Aleppo steht unter der Kontrolle der STG, im Gouvernement sind jedoch auch die SNA und die SDF präsent und kontrollieren Teile dieses Gouvernements.
Dennoch ist ein stabiler und eindeutiger Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen: Während es zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 noch 1.048 sicherheitsrelevante Vorfälle (das entspricht 42,4 Vorfällen pro Woche) im Gouvernement Aleppo gab, ereigneten sich zwischen Juni und September 2025 nur mehr 187 sicherheitsrelevante Vorfälle (das entspricht 10,8 Vorfällen pro Woche).
Ähnlich verhält es sich mit der Zahl der zivilen Todesopfer: Während es zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 noch neun zivile Todesopfer pro 100.000 Einwohner (in absoluten Zahlen waren es 444 zivile Todesopfer) gab, war es zwischen Juni und September 2025 statistisch nicht einmal ein ziviles Todesopfer pro 100.000 Einwohner (in absoluten Zahlen gab es neun zivile Todesopfer).
Im Gouvernement Aleppo kam es zu Kämpfen zwischen SDF und SNA, zu Angriffen von sunnitischen Extremisten (Saraya Ansar Al-Sunnah), aber auch zu Morden durch Unbekannte sowie zu Entführungen.
Mit Stand Juni 2025 kehrten 467.198 Binnenvertriebene und 197.265 Syrer (nach anderen Zahlen: 159.450) aus dem Ausland ins Gouvernement Aleppo zurück, wobei sich viele in der Gegend um Manbidsch niederließen. Zugleich halten sich weiterhin etwa eineinhalb Millionen Binnenvertriebene im Gouvernement Aleppo auf (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update, Dezember 2025, S. 72f.).
Im Vergleich mit den übrigen Gouvernements lag die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle pro 100.000 Einwohner ebenso wie jene der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner im Gouvernement Aleppo im Bereich jener Gouvernements mit den niedrigsten Vorfallszahlen (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update, vom Dezember 2025, S. 69).
Der BF gab zwar in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, sein Schwager sei vor kurzem in Syrien verhaftet worden, doch führte der BF auf Nachfrage selbst aus, dass der Schwager verhaftet worden sei, weil er Drogen genommen habe. Daraus können keine Rückschlüsse auf die Sicherheitslage gezogen werden.
Zur Versorgungslage:
Bezogen auf ganz Syrien, konnten sich 90% der Bevölkerung im Februar 2025 grundlegende Güter nicht mehr leisten und waren 75% in irgendeiner Form auf humanitäre Hilfe angewiesen. Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren über 14 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, was durch die steigende Inflation und die Entwertung des syrischen Pfundes noch befeuert wird. Syrien ist in erheblichem Ausmaß auf Lebensmittelimporte angewiesen. Zugleich lag im Dezember 2024 die öffentliche Gesundheitsversorgung – selbst in Damaskus und Aleppo – großteils darnieder (EUAA, Syria: Country Focus vom Juli 2025, S. 69-73.).
Laut den VN leidet die Hälfte der syrischen Bevölkerung unter Ernährungsunsicherheit, wobei ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter Armut leidet (LIB, S. 374).
Einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Studie zufolge ist die sozioökonomische Situation jedoch in der Stadt Aleppo stabil (LIB, S. 375), insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung hat sich demnach in Syrien die sozioökonomische Situation seit 2023 verbessert (LIB, S. 376).
Auch der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, ihre Familien mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, hat sich in der Stadt Aleppo von 33% im Jahre 2023 auf 22% im Jahre 2024 und 15% im Jahre 2025 reduziert, wenngleich Wasser, Strom und Gas weiterhin nur unregelmäßig verfügbar sind (LIB, S. 378).
Die Lebensmittelversorgung in Syrien ist wiederum nicht nur durch die Folgen des Bürgerkrieges, sondern auch durch Dürren eingeschränkt. Der bereits erwähnten Umfrage der Staatendokumentation zufolge ist jedoch in der Stadt Aleppo der Anteil derjenigen, die ihre Familie nicht mehr ausreichend mit Nahrungsmitteln versorgen können, von 28% im Jahre 2023 auf 17% im Jahre 2024 und schließlich 11% im Jahre 2025 gesunken, was einen erheblichen Rückgang darstellt. Auf der anderen Seite sind jedoch die Preise für bestimmte Lebensmittel (z.B. Brot) seit dem Sturz Assads dramatisch gestiegen (LIB, S. 382f.). Laut LIB ist hingegen in der Stadt Aleppo der Preis für Mehl und andere Grundnahrungsmittel – zumindest bis zum Oktober 2025 – nicht gestiegen (LIB, S. 384).
Die Wasserversorgung ist zwar mangelhaft, laut der „von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage ‚Syria is Home‘ […] ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens“ jedoch „funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser.“ Im Gouvernement Aleppo ist die Wasserversorgung in hohem Maße von Wasserlieferungen per LKW abhängig (LIB, S. 386). Einer Umfrage der Staatendokumentation zufolge reduzierte sich der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben, in der Stadt Aleppo von 12% im Jahre 2023 auf 6% im Jahre 2024 und 3% im Jahre 2025 (LIB, S. 388).
Auch die Stromversorgung wurde durch den langjährigen Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen, weshalb oft nur unregelmäßig und für kurze Zeit Strom verfügbar ist, in Teilen des Gouvernements Aleppo steht den auf das öffentliche Stromnetz angewiesenen Haushalten 7,3 Stunden pro Tag Strom zur Verfügung (LIB, S. 390f.). In der Stadt Aleppo verringerte sich laut einer Umfrage der Staatendokumentation jedoch der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu Strom haben, von 24% im Jahre 2023 auf 17% im Jahre 2024 und 11% im Jahre 2025 (LIB, S. 391).
Die Preise für Benzin, Diesel und Öl werden vom Energieminister festgesetzt und wurden im November 2025 stark erhöht (LIB, S. 393).
Einer Untersuchung der IOM zufolge zählt das Gouvernement Aleppo zu denjenigen Gouvernements, in denen in Relation zu den übrigen syrischen Gouvernements eine vergleichsweise hohe Zahl an Gemeinden Zugang zu Trinkwasser, Müllversorgung, Schulen, Gesundheitsversorgung und Transportdiensten hat (LIB, S. 400).
Die Arbeitslosenquote in Syrien beträgt etwa 60%, in der Stadt Aleppo sind einer Umfrage der Staatendokumentation zufolge 26% arbeitslos, wobei in der untersuchten Stichprobe der Studentenanteil relativ hoch ist (LIB, S. 405f.).
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Syrien belaufen sich auf etwa USD 100,− pro Monat, während das Durchschnittsgehalt circa USD 75,− pro Monat beträgt (LIB, S. 407). Mit ausländischer Unterstützung wurden die Gehälter im öffentlichen Dienst zuletzt durch Scharaa stark erhöht (LIB, S. 408).
Zwar ist auch die Lage auf dem syrischen Wohnungsmarkt prekär (LIB, S. 414f.), doch ist nach einer Umfrage der Staatendokumentation in der Stadt Aleppo der Anteil derjenigen, die sich die Wohnkosten nicht leisten kann, von 24% im Jahre 2023 auf 19% im Jahre 2024 und 12% gesunken ist, während der Anteil derjenigen, der sich die Wohnkosten leisten kann, in diesen drei Jahren von 5 auf 28% gestiegen ist (LIB, S. 419).
Trotz der teils schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien ist vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der bereits vor seiner Ausreise aus Syrien seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit bestritten hat (vgl. Verhandlungsschrift S 6), nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien seine grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht wird decken können, zumal er überdies Verwandte in Syrien hat, die ihn unterstützen können. Dabei ist festzuhalten, dass die vom BF (der vor der belangten Behörde noch vorgebracht hatte, seine beiden Halbbrüder lebten in Syrien, wobei einer als Schreiber bei Gericht und der andere als Hilfsarbeiter arbeite) im späteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 8f) gemachten Angaben, wonach nur noch ein Halbbruder in Syrien lebe und als Hilfsarbeiter arbeite, wenig glaubwürdig sind, da er in der Verhandlung zuvor angegeben hatte, beide Halbbrüder lebten in der Umgebung von Aleppo (vgl. Verhandlungsschrift S 5). Der genannten Einschätzung stehen auch die allgemein gehaltenen Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach es seinen Verwandten in Syrien „nicht gut“ und schlechter als seinen Verwandten in der Türkei gehe, nicht entgegen. Außerdem deutet die Tatsache, dass bereits zahlreiche Syrer (auch – wie oben dargelegt – ins Gouvernement Aleppo) zurückgekehrt sind, darauf hin, dass das Bestreiten eines einfachen Lebensstandards in Syrien im Allgemeinen und im Gouvernement Aleppo im Besonderen möglich sein dürfte.
Zur Integration des BF in Österreich:
Die Feststellungen zur Integration des BF in die österreichische Gesellschaft konnten getroffen werden, da er diesbezüglich glaubwürdige Angaben tätigte und Arbeitsverträge sowie einen Firmenbuchauszug vorlegte. Die Feststellungen zu seiner Arbeitstätigkeit in Österreich beruhen außerdem auf einem vom erkennenden Gericht eingeholten Sozialversicherungsauszug.
Dass der BF fünfzehn Tage lang einen Deutschkurs besuchte, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der BF kaum Deutsch spricht, beruht auf dem durch das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck.
Dass der BF in keiner Lebensgemeinschaft lebt, gründen auf den glaubwürdigen Aussagen des BF und der Z.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG nicht oder nicht mehr vorliegen (Z1), wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z2) oder, wenn er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z3).
Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 StatusRL ist bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StatusRL zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der subsidiär Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 StatusRL findet Art. 16 Abs. 1 StatusRL keine Anwendung auf einen subsidiär Schutzberechtigten, der sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaften Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) im Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Maßstab des Art. 3 EMRK zu erreichen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, infolge derer die Bevölkerung von Akten willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem auf bestimmte Teile eines Landes begrenzten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den gesamten Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023 u.a.).
Ebenso ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK davon auszugehen, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Ausnahmefälle geben kann, in denen wegen einer schweren Erkrankung bzw. des fehlenden tatsächlichen Zuganges zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geboten ist (VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Da sich der BF – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – bis auf die Zeit der Ableistung seines Wehrdienstes in Syrien durchgehend XXXX aufgehalten hat, ist das in unmittelbarer Nähe der Stadt XXXX gelegene XXXX als sein Herkunftsort anzusehen.
Dem BF wurde durch die belangte Behörde im Jahre XXXX der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt, wobei dies mit der landesweit unzureichenden Sicherheitslage begründet wurde.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem BF dieser Status gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt.
Zunächst ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten noch vorliegen:
Wie festgestellt ist die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere in der Herkunftsregion des BF einigermaßen stabil.
Die aktuelle Lage in Syrien stellt sich derzeit auch nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Dies ist auch den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien im Allgemeinen wieder als ruhig bezeichnet werden kann und es nur in vereinzelten Regionen Syriens unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen kommt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 17.06.2025, 1679/25 (AD gg. Österreich)), mit dem die einstweilige Anordnung der Nichtdurchführung einer Abschiebung eines Syrers von Österreich nach Syrien nicht verlängert wurde, in dem es heißt: „it has not been shown, considering the current general security situation in Syria and the particular individual circumstances oft he case, that if removed, the applicant will face a real and imminent risk of irreparable harm to his right under Articles 2 and 3 of the Convention“ (https://www.asyl.at/files/uploads/888/egmr_1.jpg).
In diesem Sinne geht auch die EUAA in ihrem jüngsten Bericht zu Syrien vom Dezember 2025 davon aus, dass es keine Gebiete in Syrien mehr gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL darstellen würde (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update vom Dezember 2025, S. 72).
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2025, E 3642/2025) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 02.02.2026, Ra 2025/14/0443; VwGH 04.02.2026, Ra 2025/20/0710) gehen in ihren jüngsten Erkenntnissen nicht davon aus, dass Asylwerbern aus Syrien jedenfalls die Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Der BF konnte – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – auch keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 2 oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Bei dem gesunden fünfunddreißigjährigen BF kann – wie auch vor seiner Ausreise aus Syrien – die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Syrien vorausgesetzt werden. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung (Arabisch) und hat im Herkunftsstaat auch Familienangehörige. Er verfügt somit über ein soziales Netz in Syrien, das ihm bei der Wiedereingliederung in die syrische Gesellschaft behilflich sein kann. Der BF könnte überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass im nach einer Rückkehr nach Syrien, eine Sicherung seines Lebensunterhalts nicht möglich wäre.
Fallbezogen liegen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist – wenn auch auf einem niedrigen Niveau – gesichert, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der BF ist in seinen Herkunftsstaat keinem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK oder den in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Zusatzprotokollen ausgesetzt. Weder durch direkte Einwirkung eines Akteurs noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht ihm in seinem Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen oder dem erkennenden Gericht bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Exzeptionelle Umstände, die dazu führen würden, dass er nicht in der Lage wäre, sich in seiner Herkunftsregion eine Lebensgrundlage zu schaffen, legte er nicht dar und sind nicht hervorgekommen. Im Falle des Beschwerdeführers liegen auch keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände vor, die seine Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion unzumutbar erscheinen und darauf schließen lassen, dass er sich trotz der zweifellos schwierigen Lage in Syrien keine Lebensgrundlage aufbauen könnte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – wenn auch hinsichtlich der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie allgemein in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Zumutbarkeit (einer innerstaatlichen Fluchtalternative) zu verneinen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Dieser Grundsatz kann auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten übertragen werden.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Sodann ist zu prüfen, ob sich die Umstände im Sinne des Art. 16 Abs. 2 StatusRL wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben:
Der Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 liegt nunmehr mehr als eineinhalb Jahre zurück. Seitdem ist es zu keinen großflächigen oder lang andauernden Kampfhandlungen in Syrien mehr gekommen. Damit, dass das Assad-Regime sich wieder etablieren könnte oder der Bürgerkrieg – von regional begrenzten, zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen abgesehen – wieder aufflammen können, ist nicht zu rechnen. Somit kann davon ausgegangen, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nämlich vor allem die schlechte Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkrieges, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben.
Daher erfolgte die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten – auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Position des UNHCR – zu Recht.
Zur Nichterteilung eines sonstigen Aufenthaltstitels:
Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, wenn 1. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt; 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältige oder niedergelassene Drittstaatsangehörige Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde während des gesamten Verfahrens Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Die belangte Behörde erteilte dem BF somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG.
Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall des § 8 Abs. 3a AsylG oder § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 leg. cit. sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; etwaige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereiche des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes; die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe auf die besonderen Umstände des Einzelfalles einzugehen. Insbesondere sind die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung bzw. Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung, und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafgerichtlichen Verurteilungen die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Resozialisierung bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (VfSlg 18.224; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen vorgenommen werden.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (EKMR 19.07.1968, 3110/67; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ, 1981/118).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Die vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall ergibt im gegenständlichen Fall:
Der BF hält sich seit Februar 2023 in Österreich auf und ist strafgerichtlich unbescholten. Bislang hat er nur kurz einen Deutschkurs besucht und spricht auch nur kaum Deutsch. Er arbeitet jedoch.
Es leben keine Verwandten des BF in Österreich und befindet sich der BF auch in keiner Lebensgemeinschaft. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorläge.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR 16.06.2005, 60.654/00, EuGRZ 2006 (Sisojeva u.a.), S. 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, S. 541).
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; VwGH 27.03.2007, 2005/21/0378) sowie argumentiert, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“ (VwGH 26.06.2007, 2007/10/0479) und auch der Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zukommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist im Falle des Beschwerdeführers, der sich seit Februar 2023 – sohin seit etwas mehr als drei Jahren – in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/21/0040; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).
In Fällen, in denen – so wie im gegenständlichen – die Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich relativ kurz ist, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, m.w.N.).
Ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK und eine nennenswerte Integration des BF in Österreich können vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Zwar ist es dem BF rasch gelungen, eine Arbeit zu finden und sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, doch reicht dies nicht aus, um zu der Annahme zu gelangen, der BF könnte eine nennenswerte Integration in Österreich vorweisen. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass der BF kaum Deutsch spricht.
Sonst legte der BF keinerlei Nachweise für Integrationsmaßnahmen in Österreich vor und behauptete auch nichts Diesbezügliches. Er ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder einer anderen Organisation und absolviert weder eine Ausbildung noch geht er einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach.
Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der BF durfte sich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; VwGH 27.04.2004, 2000/18/0257; EGMR 08.04.2008, 21878/06 (Nyanzi), wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, VfSlg. 19.086/2010, VfSlg. 19.752/2013). Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Die Dauer der im Fall des BF geführten Verfahren (über seinen Antrag auf internationalen Schutz bzw. über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren an-gemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheinen zu lassen (VfSlg. 19.752/2013).
Was die Bindungen des BF zu Syrien angeht, ist festzuhalten, dass der BF zwar bereits vor mehr als dreizehn Jahren Syrien verließ, jedoch bis dahin sein gesamtes Leben dort verbracht hatte. Er wuchs dort auf, spricht die Landessprache Arabisch, besuchte dort die Schule, sammelte Arbeitserfahrung und erfuhr dort seine Sozialisation. Außerdem hat er Verwandte in Syrien. Es ist demnach nicht erkennbar, inwiefern dem BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden begegnen könnten. Es ist daher von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu Syrien als zu Österreich auszugehen.
Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung trotz seiner rasch erfolgten beruflichen Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht zu sehen, weshalb im Fall des BF von einer derartigen Integration auszugehen wäre, sodass trotz der geringen Dauer seines – stets als unsicher zu qualifizierenden – Aufenthaltes im Bundesgebiet im Ausmaß von etwas mehr als drei Jahren unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen hätte.
Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den privaten Interessen des BF an seinem Verbleib im Bundesgebiet (VfSlg 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch geboten.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung eines Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK verletzt werden würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit des Fremden aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht wäre, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Syrien gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für Syrien besteht.
Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Zur Ausreisefrist:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich erscheinen lassen würden, weshalb die Festsetzung der Frist durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden.
Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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