Bundesverwaltungsgericht W168 2286500-1

W168 2286500-1Federal Administrative CourtJun 1, 2026

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W168 2286500-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W168.2286500.1.00

Spruch

W168 2286500-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2024, Zl. 1330319404/223346485, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 5-17) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien im Jahr 2016 wegen dem Krieg und dem Militär verlassen habe auch herrsche in Syrien Rassismus wegen den Kurden und bei einer Rückkehr fürchte er „das Leben in Syrien“ (AS 15).

2. Am 11.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt, BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 45-52) und legte mehrere Unterlagen, darunter seinen Auszug aus dem Zivilregister sowie seinen Familienregisterauszug in Kopie (AS 53-55), sowie mehrere Kursbesuchsnachweise bzw. -bestätigungen (AS 57-66) vor. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, er sei in der Stadt Aleppo geboren, habe sich danach in der Umgebung von Afrin und zuletzt in der Stadt Afrin aufgehalten und Syrien im Jahr 2016 verlassen. Er habe den Militärdienst nicht abgeleistet. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Stadt Afrin wegen des Krieges verlassen und weil er gewusst habe, dass er ein oder zwei Jahre später von den Kurden eingezogen werde. Auf Nachfrage gab er an, damals noch keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, weil er noch nicht im wehrfähigen Alter gewesen sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, als Kurde diskriminiert, von den Kurden eingezogen sowie im Gebiet der FSA entführt zu werden, wobei Lösegeld von seiner Familie gefordert werden würde (AS 45-52, insbesondere AS 51-52).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 67-269) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). Das Bundesamt begründete die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Eine Verfolgung durch das syrische Regime, eine asylrelevante Gefahr im Zusammenhang mit einer Einziehung durch kurdische Kräfte sowie eine individuelle Gefährdung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen einer befürchteten Entführung durch die FSA seien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festzustellen.

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 289-308) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und machte im Wesentlichen geltend, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung wegen einer Einziehung zum syrischen Militärdienst bzw. zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst, wegen seiner Ablehnung dieser Dienste aus politischen und Gewissensgründen sowie wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung. Zudem brachte er vor, aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Flucht nach Europa und der Asylantragstellung in Österreich gefährdet zu sein. Auch verwies er auf die volatile Sicherheitslage in Syrien, die Situation in Afrin sowie auf Rekrutierungsmaßnahmen der syrischen Regierung, kurdischer Milizen und der FSA.

5. Am 14.02.2024 (Ordnungszahl = OZ 1) langte der Behördenakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2026 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP; OZ 4). Ein Vertreter des Bundesamtes erschien entschuldigt nicht (OZ 3). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen.

7. Mit Beweismittelvorlage, Stellungnahme und Zeugenantrag vom 04.05.2026 legte der Beschwerdeführer der BF innerhalb der in der mündlichen Verhandlung gewährten Frist weitere Bescheinigungsmittel vor und führte aus, dass diese dazu dienen sollten einen Nachweis dafür zu liefern, das in der Verhandlung vorgebrachte Vorbringen dass dieser aus einer inneren Überzeugung von Islam abgekehrt ist und dieses Verhalten bereits nach außen hin in Erscheinung getreten ist, bzw. dass dieser zusätzlich entstandenen und nach außen getretenen Abkehr vom Islam, ein Ausdruck einer inneren aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Herkunft aus Aleppo/Sheikh Maqsoud, seiner politischen Ablehnung der neuen syrischen Übergangsregierung bzw. HTS und seiner öffentlichen Social-Media-Aktivitäten gefährdet wäre. Hierzu wurde wie folgt ausgeführt: „Vorgelegt werden: 1. Bestätigung des Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 27.04.2026: Daraus ergibt sich, dass der BF seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft offiziell und Formel erklärt hat.

2. Schreiben der Lebensgefährtin Nadine Goldinger vom 16.04.2026 Die Zeugin bestätigt, dass sie seit 23.03.2024 (über Zwei Jahre) mit dem BF in einer festen Beziehung lebt, seit September 2025 mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt und dass Religion im Alltag des BF keine Rolle spielt. Sie bestätigt weiters, dass der BF keine religiösen Vorschriften einhält, nicht fastet, keine Moschee besucht und keine praktizierende Beziehung zum Islam hat.

3. Screenshots des Instagram-Profils des BF sowie mehrerer Storys / Beiträge (Account enthält sein Name und Nachname ) Diese zeigen, dass der BF politische Inhalte teilt, sich kritisch zur Lage in Syrien äußert, kurdische Anliegen thematisiert, Israel unterstützende Inhalte und die neue syrische Führung bzw. islamistische Machthaber beleidigt und ablehnt.

4. Screenshots\Fotos des BF mit sichtbarem Kreuz-Tattoo im Nacken. Dieses Tattoo ist als äußeres Zeichen seiner Abkehr von islamischen Identitäts- und Verhaltensnormen zu werten und würde ihn bei einer Rückkehr zusätzlich exponieren. Temporäre Tattoos vom 12 und 17.08.2022.

5. Screenshots/Videos schnitt, aus dem vom BF aufgenommenen Video im Auto und auf einem Sozialen Medien veröffentlicht hat. (in der Verhandlung abgespielt) Darauf ist zu sehen, dass Fotos des syrischen Übergangspräsidenten Ahmad al-Sharaa im Fußraum bzw. auf den Fußmatten des Autos liegen. Der BF verspottet damit sichtbar die Person und Autorität des neuen syrischen Machthabers.

6- Screenshots von Social-Media-Kommentaren, Nachrichten und Interaktionen (insbesondere WhatsApp)

7- Weitere Screenshots politischer Inhalte des Beschwerdeführers (insb. Beiträge zur Lage in Syrien, zur kurdischen Bevölkerung sowie zur politischen Situation)

8- Vorlage der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung genannten und vorbereiteten Koranstellen

Es wurde der Zeugenantrag zum Beweis der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Abkehr des BF vom Islam, der tatsächlichen Lebensweise, seiner Beziehung zu einer österreichischen nicht religiösen Partnerin, seiner Distanz zur muslimisch-syrischen Community sowie seiner politischen und religiösen Überzeugungen beantragt, die Lebensgefährtin als Zeugin hierzu einzuvernehmen.

Als Conclusio wurde abschließend durch den BF bzw. seine Vertretung wie folgt ausgeführt: „Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BF bei einer Rückkehr aufgrund mehrerer individuell hervortretender und einander verstärkender Merkmale ein eigenständiges asylrelevantes Risikoprofil erfüllt. Der BF ist Kurde aus Aleppo, insbesondere aus dem kurdisch geprägten Stadtteil Sheikh Maqsoud. Bereits daraus ergibt sich nach der aktuellen Berichtslage eine relevante Gefährdung, zumal kurdische Zivilpersonen in Aleppo und Umgebung weiterhin von Übergriffen, Vertreibungen, willkürlichen Festnahmen, Beschuss, Misshandlungen und gezielten Gewaltakten betroffen sind. Die Gefährdung knüpft damit an seine ethnische Zugehörigkeit an. Hinzu tritt, dass der BF sich vom Islam abgewandt hat. Diese wurde nach außen manifestiert: durch seine säkulare Lebensführung, seine Beziehung zu einer österreichischen nicht religiösen Partnerin, das Nichtbefolgen islamischer Vorschriften sowie seine öffentlichen Äußerungen gegen den Islam und Social-Media-Aktivitäten, und auch durch den offiziellen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, Damit besteht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF in Syrien als Apostat, unislamisch bzw. als Person wahrgenommen würde, die religiöse und gesellschaftliche Normen bewusst ablehnt. Darüber hinaus ist der BF politisch exponiert. Die vorgelegten Screenshots und Videos belegen, dass er die neue syrische Führung unter Ahmad al-Sharaa sowie die HTS-geprägte Ordnung öffentlich ablehnt und herabwürdigt. Insbesondere den Vergleich zwischen Baschar Al Assad und Ahmad Al Sharaa (siehe oben) , sowie die Darstellung des Bildes von al-Sharaa im Fußraum des Autos ist als symbolische politische Geringschätzung der neuen Staatsführung zu werten. Eine solche Handlung im syrischen Kontext begründet die Gefahr, als politischer Gegner der neuen Machthaber wahrgenommen zu werden. Diese Umstände sind nicht isoliert zu beurteilen. In der gebotenen Gesamtbetrachtung ergibt sich ein kumulatives Risikoprofil: Der BF ist ein kurdischer Rückkehrer aus Sheikh Maqsoud/Aleppo, der sich vom Islam abgewandt hat, westlich-säkular lebt und öffentlich gegen den politischen Islam sowie gegen die HTS-geprägte syrische Führung auftritt. Damit droht ihm Verfolgung aus mehreren Konventionsgründen, nämlich wegen seiner Religion bzw. zugeschriebenen Apostasie, wegen seiner politischen Überzeugung bzw. zugeschriebenen oppositionellen Haltung sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Die drohenden Maßnahmen erreichen nach ihrer Art und Intensität jedenfalls die Schwelle asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK iVm § 3 AsylG. Der syrische Staat bzw. die derzeitige Übergangsregierung ist nach der aktuellen Berichtslage nicht in der Lage und nicht willens, dem BF wirksamen Schutz vor Übergriffen staatlicher, staatsnaher oder nichtstaatlicher islamistischer Akteure zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht angesichts der landesweiten Sichtbarkeit seiner religiösen und politischen Positionierung sowie der allgemeinen Kontroll- und Sicherheitslage nicht. Dem BF ist daher gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen, alle Anträge bleiben aufrecht.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments im Original nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Kurden an, spricht Kurdisch als Muttersprache sowie Arabisch und etwas Deutsch. Der BF hat jüngst formal den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erklärt (zu der angegebenen Abkehr vom Glauben vom Islam siehe 2.2.2 bzw. 3.). Er wurde in der Provinz Aleppo, bzw. in der Stadt Aleppo, geboren und wuchs dort bis zu seinem rund 13. Lebensjahr auf. In weiterer Folge hielt er sich zunächst in der Umgebung der Stadt Aleppo bzw. auch Afrin und vor seinem Verlassen Syriens konkret in der Stadt Afrin auf, bevor er letztlich Syrien im Jahr 2016 verließ (AS 5-17, AS 45-52).

Der Heimatort des BF steht unter der Kontrolle der HTS Hayat Tahrir Al-Sham bzw. der Syrian Transitional Government (vgl. https://syria.liveuamap.com).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist im Jahr 2016 verstorben. Seine Mutter und seine zwei Schwestern leben in der Türkei, sein Bruder lebt in Deutschland.

In Syrien halten sich nach den Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls noch Angehörige auf, darunter eine Tante mütterlicherseits in Afrin, zu weiteren in Syrien lebenden Verwandten besteht nach seinen Angaben kein oder kein regelmäßiger Kontakt (AS 45-52).

1.1.2. Der Beschwerdeführer hat eine Grundschulbildung (9 Jahre) erhalten. Während seines Aufenthaltes in Afrin arbeitete er im Bereich eines Stromgenerators und nach seiner Ausreise aus Syrien hielt er sich rund sechs Jahre in der Türkei, konkret in Istanbul, auf und arbeitete dort in einer Stickerei. Er verfügt somit über Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung (AS 45-52).

1.1.3. Der Beschwerdeführer leistete in Syrien keinen Militärdienst. Auch seine Geschwister leisteten nach seinen Angaben keinen Militärdienst. Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch tätig, gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und war nicht persönlich an Kampfhandlungen beteiligt. Er brachte nicht vor, in Syrien jemals festgenommen oder von staatlichen Stellen persönlich verfolgt worden zu sein (AS 45-52).

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, in Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten (AS 45-52; Strafregisterauszug).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage, des Bürgerkriegs sowie aus Angst vor einer künftigen Einziehung durch kurdische Kräfte. Bereits in seiner Erstbefragung brachte er vor, Syrien im Jahr 2016 wegen des Krieges und des Militärs verlassen zu haben, zudem herrsche in Syrien Rassismus gegenüber Kurden. Bei einer Rückkehr fürchte er „das Leben in Syrien“ (AS 15). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab er ergänzend an, er habe die Stadt Afrin verlassen, weil er gewusst habe, dass er ein oder zwei Jahre später von den Kurden eingezogen werde, sowie wegen des Krieges (AS 51). Aufgrund der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hatte keine ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits konkret und individuell betreffende Verfolgung durch staatliche Stellen, kurdische Kräfte, die FSA/SNA oder sonstige Akteure zu befürchten. Er brachte keine konkreten gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen vor. Er erhielt insbesondere keinen Einberufungsbefehl und war nach seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht im wehrfähigen Alter (AS 51).

Der Beschwerdeführer hat auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien an seinem damaligen Aufenthaltsort einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch staatliche Stellen, kurdische Kräfte, die FSA/SNA oder sonstige Akteure ausgesetzt war.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien nicht von der syrischen Armee, vom früheren syrischen Regime, von sonstigen staatlichen Stellen oder von anderen Akteuren gesucht. Er leistete in Syrien keinen Militärdienst und auch seine Geschwister leisteten nach seinen Angaben keinen Militärdienst. Der Beschwerdeführer war nicht politisch tätig, gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an, nahm nicht an Demonstrationen oder Kundgebungen teil und war nicht persönlich an Kampfhandlungen beteiligt (AS 45-52).

Dem Beschwerdeführer droht aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 und der seither geänderten Machtverhältnisse keine aktuelle asylrelevante Verfolgung durch das frühere syrische Regime oder dessen Anhänger wegen einer behaupteten Wehrdienstentziehung, illegalen Ausreise, Asylantragstellung im Ausland oder einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung. Eine aktuell gegen ihn gerichtete konkrete Suche oder Verfolgungsabsicht durch das frühere syrische Regime oder dessen Organe ist nicht feststellbar.

Dem Beschwerdeführer droht auch durch die nunmehrige syrische Übergangsregierung, die HTS oder mit ihr verbündete Gruppierungen bzw. Milizen keine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgung.

Der Beschwerdeführer, der Syrien bereits im Jahr 2016 verlassen hat, hat kein unmittelbar aktuell konkretes Wissen betreffend einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung. Er brachte keine ihn unmittelbar konkret persönlich aktuell betreffenden Probleme mit der HTS oder der syrischen Übergangsregierung ausreichend konkret und detailliert bzw. insgesamt ausreichend glaubhaft vor. Es sind auch sonst keine konkreten Umstände hervorgekommen, aus denen sich eine solche individuell gegen ihn gerichtete Gefährdung ableiten ließe.

Nicht festgestellt werden konnte, dass die angegebene Abkehr von Islam ein ausreichend begründeter integraler Bestandteilt der Persönlichkeit des BF wäre. Diesbezüglich konnte der BF ausschließlich glaubhaft aufzeigen, dass dieser schlicht kein Interesse an Religion, an Glaubenshinhalten und auch der Ausübung von religiösen Bräuchen hat. Nicht festgestellt werden kann deshalb, dass der Beschwerdeführer aufgrund des formell erklärten Austrittes aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, aufgrund angeführter Tätowierungen, oder sonstiger auf die Religion auch auf sozialen Medien geposteter Inhalte einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung in Syrien aktuell ausgesetzt ist. Der BF hat durch sämtliche Ausführungen ausschließlich glaubhaft sein generell schlichtes Desinteresses gegenüber einem Glauben, Glaubensinhaltes bzw. Bräuchen, insbesondere innehrhalb des Islams, darlegen können. Nicht hat der BF ausreichend glaubhaft darlegen können, dass Personen in Syrien konkret über den formell erklärten Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft oder seines schlichten Desinteresses gegenüber Religion in Syrien in Kenntnis sind, er dieser deswegen bereits in den Fokus staatlicher Stellen, der syrischen Übergangsregierung, islamistischer Gruppierungen, der FSA/SNA, kurdischer Kräfte, seiner Familie oder sonstiger privater Dritter geraten wäre oder ihm alleine deswegen im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung unmittelbar konkret aktuell droht oder drohen würde.

1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ebenso keine konkret gegen seine Person gerichtete aktuell konkrete Bedrohung oder Verfolgung im Zusammenhang mit seinen Äußerungen und Posts auf Sozialen Medien. Weder kann alleine aufgrund des konkreten Inhaltes, noch dem Umfang der durch den BF angeführten vereinzelten Postings eine hierauf basierende, den BF unmittelbar konkret persönlich drohende asylrelevante Gefährdung abgeleitet werden. Ebenso kann alleine aufgrund nur dieser Social - Media Aktivitäten ein derartig relevantes politisches Engagement erkannt werden, sodass alleine hierauf basierend der BF einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Syrien durch etwa die Syrische Übergangsregierung, einzelne Mitglieder dieser oder sonstiger Akteure mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit ausreichend konkret zu erwarten hätte. Dass der BF eine sonstige politische Betätigung, bzw. eine sonstige nach außen hin weitere erkennbare politische oder oppositionelle konkret inhaltlich regelmäßige politische Aktivität betreiben würde hat der BF insgesamt nicht angegeben und glaubhaft gemacht. Konkrete und ausreichende Hinweise, dass der BF in Syrien diesbezüglich tatsächlich besonders in den Fokus etwa der syrischen Übergansregierung gekommen wäre, bzw. ihm deswegen eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende Bedrohung drohen würde, hat der BF insgesamt nicht.

Auch droht dem BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konkret gegen seine Person gerichtete aktuell konkrete Bedrohung oder Verfolgung im Zusammenhang mit der ihm vor dem Sturz allfällig gedrohten Einziehung zum vormaligen syrischen Militärdienst. Er hat Syrien im Jahr 2016 verlassen und war nach seinen Angaben damals noch nicht im wehrfähigen Alter. Er leistete keinen Militärdienst, desertierte nicht und erhielt keinen Einberufungsbefehl. Eine konkrete individuelle Gefährdung im Zusammenhang mit dem syrischen Wehrdienst ist daher nicht feststellbar.

Soweit sich der Beschwerdeführer allfällig auf die Gefahr einer Einziehung durch kurdische Kräfte beruft, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, dass ihm an seinem Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ihn individuell betreffende asylrelevante Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer begründete seine diesbezügliche Furcht im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2016 angenommen habe, ein oder zwei Jahre später von den Kurden eingezogen zu werden. Eine bereits erfolgte konkrete Rekrutierungsmaßnahme, einen Einberufungsbefehl oder eine persönliche Bedrohung durch kurdische Kräfte brachte er nicht vor (AS 51).

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der behaupteten Gefahr einer Einziehung durch kurdische Kräfte maßgeblich auf die aktuelle Kontroll- und Zugriffslage in der Herkunftsregion abzustellen. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Einziehung durch kurdische Kräfte bzw. die SDF/DAANES am Herkunftsort ist nicht feststellbar, da sowohl der Geburtsort als auch der letzte Aufenthaltsort des BF sich unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung befinden und in den Gebieten der syrischen Übergangsregierung keine Verpflichtung zu einem generellen Militärdienst besteht.

1.2.4. Der Beschwerdeführer hat auch keine sonstige individuell-konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch die FSA, die SNA oder sonstige bewaffnete Gruppierungen ausreichend glaubhaft gemacht.

Er brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, er habe Angst, im Gebiet der FSA entführt zu werden und dass Lösegeld von seiner Familie gefordert werde (AS 51-52). Dieses Vorbringen blieb jedoch allgemein und spekulativ. Der Beschwerdeführer schilderte keine gegen ihn persönlich gerichtete Drohung, keinen konkreten Vorfall, keine bereits erfolgte Entführung, keine gezielte Suche nach seiner Person und keine sonstigen individuellen Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass gerade ihm im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung durch die FSA/SNA drohen würde.

Festgestellt wird, dass seitens des BVwG nicht verkannt wird, dass die Lage in Aleppo bzw. Afrin, in allenfalls auch von türkischen Kräften bzw. vereinzelt auch von der SNA weiterhing beeinflussten Gebieten angespannt ist und es zu Diskriminierungen, Übergriffen und Sicherheitsproblemen auf insbesondere auch kurdische Personen kommen kann. Eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden kann aufgrund der sich hierzu aus den vorliegenden Länderinformationen ableitbaren Informationen nicht angenommen werden. Auch, wenn es vereinzelt zu Übergriffen auf die Angehörige der kurdischen Minderheit kommt, so kann aus diesen einzelnen Übergriffen nicht abgeleitet werden, dass eine generelle Verfolgung sämtlicher Angehöriger der kurdischen Minderheit in Syrien bzw. im Herkunftsgebiet des BF bzw. an seinem letzten Aufenthaltsort stattfindet. Dass der BF alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden somit einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Bedrohung oder Gefährdung in Syrien ausgesetzt wäre, kann somit nicht angenommen werden. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer ihn tatsächlich konkret persönlich betreffenden diesbezüglichen Bedrohung hat der BF insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können.

Der BF, der Syrien bereits im Jahr 2016 verlassen hat, hat insgesamt zu sämtlichen von ihm angegebenen Rückkehrbefürchtungen keinerlei ausreichend konkrete, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende Hinweise auf eine ihn direkt und unmittelbar konkret in Syrien betreffende Bedrohungen oder Gefährdungen. Sämtliche Befürchtungen werden ausschließlich rein spekulativ als Möglichkeit einer Bedrohung angeführt.

Die diesbezüglich somit ausschließlich allgemein möglichen Gefährdungen, die insbesondere auch auf der allgemein prekäre Lage und Unsicherheit in Syrien, bzw. der Herkunftsregion basieren, begründen jedoch für sich genommen keine individuell-konkrete, konventionskausal zurechenbare Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des § 3AsylG. Sie wurden bereits im Rahmen der Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. §8 AsylG berücksichtigt.

1.2.5. Eine asylrelevante Gruppenverfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, in Syrien herrsche Rassismus gegenüber Kurden und er habe Angst, als Kurde diskriminiert zu werden (AS 15, AS 51). Konkrete gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit schilderte er jedoch nicht. Eine bloß allgemeine Diskriminierungs- oder Gefährdungslage genügt für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht, solange keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer individuell-konkreten Verfolgung aus einem Konventionsgrund vorliegt.

1.2.6. Eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung allein aufgrund der irregulären Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, seiner Asylantragstellung in Österreich oder einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen Haltung ist nicht feststellbar. Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen aktuell von staatlichen Stellen, der syrischen Übergangsregierung, der HTS, kurdischen Kräften, der FSA/SNA oder sonstigen Akteuren gesucht oder verfolgt würde, sind nicht hervorgekommen.

1.2.7. Der Beschwerdeführer war in Syrien keiner aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt. Es ist auch nicht feststellbar, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer solchen Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne weitere Ermittlungen bzw. der in der letzten Stellungnahme beantragten Einvernahme von angegebenen Zeugen vorgenommen werden, da der Sachverhalt abschließend geklärt ist und das Verfahren entscheidungsreif ist. Dem Antrag auf Zeugeneinvernahme war damit nicht Folge zu leisten.

1.2.8. Der Beschwerdeführer hat somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien und der konkreten Situation in seiner Herkunftsregion, unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR - Richtlinien zu Syrien von Mai 2026 und einer nach der Verhandlung gewährten Frist zur Erstattung weiterer Ausführungen im Zuge einer ergänzenden Stellungnahme nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass er unmittelbar konkret bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien bzw. in seine Herkunftsregion einer aktuellen, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung im Sinne des § 3 AsylG ausgesetzt wäre.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 13, auszugsweise wiedergegeben:

[…]

Politische Lage Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W168_2286500_1_00/hauptdokument.img1is.png

ISW 17.2.2026

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).

Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).

Südsyrien

Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der "Märtyrer" und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer "Nationalgarde" zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vgl. Enab 17.9.2025).

Eine Woche voller Blutvergießen im Juli 2025 beendete fast vollständig die Präsenz der Beduinen in den meisten Teilen des von Drusen dominierten Gouvernements Suweida. Monate später ist ihre Rückkehr weiterhin ungewiss. Zehntausende wurden während einer Woche des Blutvergießens aus zwei Gemeinden vertrieben, wodurch die fragile Koexistenz zwischen sunnitischen Beduinen und Drusen, die über Generationen hinweg bestand, zerstört wurde. Drusische Führer sagten, sie hätten versucht, die Beduinenfamilien zu schützen, und bestritten, dass es eine Kampagne zu ihrer Vertreibung gegeben habe. Ein hochrangiger Milizkommandant erklärte jedoch, ihre Rückkehr sei derzeit inakzeptabel, und beschuldigte die Beduinenkämpfer, sich an der von ihm als ethnische Säuberung bezeichneten Aktion der islamistisch geführten Regierung Syriens und extremistischer Gruppen gegen seine Gemeinschaft beteiligt zu haben. Auch die Drusen warten darauf, in ihre Heimat zurückkehren zu können, nachdem sie aus über 30 Dörfern vertrieben worden waren, die an die Regierung gefallen waren (REU 8.1.2026).

Die wenig beeindruckende Reaktion der Regierung auf die Übergriffe auf Alawiten und Drusen hat andere dazu ermutigt, sich zu organisieren. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Aktion war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten (Economist 21.8.2025). Gesprächspartner weisen darauf hin, dass regierungskritische Persönlichkeiten wie der Druse Scheich Hikmat al-Hijri und Scheich Ghazal Ghazal vom Alawitenrat an Einfluss gewonnen haben, während andere, die eher bereit sind, der Regierung Gehör zu schenken, an Boden verloren haben (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Zusammenstößen mit Drusen und Alawiten bzw. zur Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten und Sicherheitslage. Informationen zum Umgang mit Oppositionellen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage / Oppositionelle Gesinnung.]

Im August 2025 versammelten sich 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, um bei einem von kurdischen Führern einberufenen Treffen in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka über einen dezentralisierten syrischen Staat zu diskutieren. In einer Erklärung der Gespräche wurde eine neue Verfassung gefordert, die die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025). Dies wurde von der Übergangsregierung umgehend verurteilt (TNA 14.8.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]

ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026

ACRPS - Arab Center for Research and Policy Studies, The (5.2025): The Constitutional Declaration and Challenges of the Syrian Transition, https://www.dohainstitute.org/en/Lists/ACRPS-PDFDocumentLibrary/constitutional-declaration-in-syria-and-transitional-challenges.pdf, Zugriff 18.6.2025, ua.

Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit spärlich und von Änderungen betroffen. Anm.]

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder "Westkurdistan" bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b).

Seit ihrer Gründung im Jahr 2014 als separate Kantone und ihrer Entwicklung zu einer einheitlichen politischen Einheit im Jahr 2018 hat die Selbstverwaltung ein umfassendes Modell der zivilen Regierungsführung aufgebaut, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, bildungspolitischen und finanziellen Sektor abdeckt und Zehntausende von Mitarbeitern beschäftigt. Die Autonome Verwaltung beschäftigt über 130.000 Mitarbeiter in ihren zivilen Institutionen (963 4.1.2026).

Die Partei der Demokratischen Union, (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) wurde 2003 im Zuge einer Umstrukturierung PKK gegründet, die zur Gründung lokaler kurdischer Parteien in verschiedenen Ländern führte. Diese Parteien stehen in ideologischer Verbindung zur Hauptpartei. Die PYD lehnt die Schaffung eines kurdischen Staates entlang ethnischer Grenzen ab und befürwortet stattdessen eine Dezentralisierung innerhalb Syriens. Die PYD ist vor allem in al-Hasaka, 'Ain al-'Arab/Kobane, Aleppo, Damaskus und früher in 'Afrin aktiv und verfügt über mehr als 15 Büros in al-Hasaka und eines in 'Ain al-'Arab/Kobane. Die Partei unterstützt die YPG. Der Kurdische Nationalrat in Syrien (Kurdish National Council in Syria - KNCS) wurde am 26.11.2011 gegründet und fungiert als politischer Vertreter der syrischen Kurden auf internationaler Ebene. Er umfasst elf Parteien und eine Reihe ziviler Organisationen. Der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC) wurde am 9.12.2015 in der Stadt Derik im Nordosten Syriens gegründet. Er fungiert als politischer Arm der SDF innerhalb der DAANES und ist sowohl Leitungsgremium als auch politischer Dachverband der DAANES und der SDF (Impact 20.6.2024). Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum 'Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. 'Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. 'Abdi lobte nicht-syrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den Islamischen Staat geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (AJ 19.12.2024). Die PYD räumt ein, dass einige Personen, die an den Militäroperationen gegen den IS beteiligt waren, zuvor für die PKK gekämpft haben und über langjährige Kampferfahrung verfügen, betont jedoch, dass diese Personen nicht mehr der Partei angehören und keine organisatorischen Verbindungen zur Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) oder zu PKK-nahen Strukturen haben (Kfuture 10.4.2025).

Im Inneren verschärft sich die Spaltung innerhalb der SDF selbst. Die kurdischen Parteien, allen voran die Kurdische Linke Partei, haben ihre entschiedene Ablehnung gegenüber Versuchen, die SDF ohne Unabhängigkeit in den syrischen Staat zu integrieren, zum Ausdruck gebracht. Sie warfen der Übergangsregierung Verstöße gegen die Vereinbarung vom 10.3.2025 vor und warnten, dass übermäßige Zugeständnisse zu einer internen Explosion führen könnten, während der türkische Druck zunimmt, die daraus resultierende chaotische Lage auszunutzen (Ain 14.7.2025).

Am 26.4.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt. Sie wurde von zwei Organisationen organisiert, die seit Langem im Konflikt stehen: dem Nationalrat der syrischen Kurden (Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê - ENKS; Kurdish National Council - KNC) und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD). Ziel des Treffens war es, eine einheitliche kurdische Delegation zu etablieren, die mit einer gemeinsamen Verhandlungsposition der Zentralregierung in Damaskus gegenübertritt (Majalla 30.4.2025). An der Konferenz nahmen kurdische politische Parteien, Jugend- und Frauenorganisationen, Intellektuelle, Schriftsteller, Künstler, Geistliche und führende Persönlichkeiten der Gesellschaft aus der DAANES sowie kurdische Persönlichkeiten aus Damaskus, Aleppo, Hama, al-Bab und 'Azaz teil (Rudaw 26.4.2025), sowie aus der Türkei, dem Irak und Iran (BPB 16.6.2025). Mazloum 'Abdi forderte auf dieser Konferenz die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten. Darauf reagierte ash-Shara' in einem Statement und erklärte, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als Rote Linie (Majalla 30.4.2025). Neben der Einführung eines dezentralen, föderalen und inklusiven Staatsmodells einigten sich die Teilnehmer zudem auf die Anerkennung der kurdischen Sprache als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für unter dem Assad-Regime entrechtete Kurden (BPB 16.6.2025). Am 8.8.2025 veranstaltete die Autonome Verwaltung in der Stadt al-Hasaka eine Konferenz mit dem Titel "Einheit der Positionen für die Komponenten Nord- und Ostsyriens". Mehr als 400 Persönlichkeiten aus den verschiedenen Gemeinschaften der Region nahmen an der Konferenz teil, darunter der geistliche Führer der drusischen Gemeinschaft, Scheich Hikmat al-Hijri, und der Vorsitzende des Obersten Islamischen Religionsrats der Alawiten in Syrien und der Diaspora, Scheich Ghazal Ghazal. In ihrer Abschlusserklärung forderte sie den Aufbau eines freien und demokratischen Syriens, die Ausarbeitung einer Verfassung, die Rechte und Freiheiten garantiert und einen dezentralisierten Staat schafft, der eine echte Beteiligung aller syrischen Komponenten an der Verwaltung des Landes gewährleistet, die Einleitung eines wirksamen Übergangsjustizprozesses und die Einberufung einer inklusiven syrischen Nationalkonferenz, um ein umfassendes nationales Projekt zu erreichen (SyrUnt 11.9.2025).

Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an. Es wurde kein Datum für die Wahlen genannt, aber es wurde darauf hingewiesen, dass sie zu einem Zeitpunkt stattfinden werden, den die Hohe Wahlkommission entsprechend der Situation in jedem Kanton für geeignet hält. Die Kommunalwahlen waren zuvor bereits dreimal verschoben worden: das erste Mal Ende Mai 2025, das zweite Mal im Juni 2025, woraufhin der Vorsitzende der PYD über eine Durchführung der Wahlen im August sprach (Enab 5.9.2024).

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

Die folgende Karte zeigt die Verwaltungsregionen der DAANES nach der Konferenz von 2018 [Nicht alle Regionen unterstehen mehr der Kontrolle der DAANES, wie beispielsweise 'Afrin oder Grenzgebiete in den Regionen Jazeera und Euphrat, sowie die Teile in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Anm. Für eine aktuelle Karte der Gebietskontrolle s. Überkapitel Politische Lage]:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W168_2286500_1_00/hauptdokument.img2is.png

SDC-US o.D.

Seit Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien präsent und übt politischen, wirtschaftlichen und diplomatischen Druck auf diesen Teil Kurdistans aus. Militärisch hat sie nicht gezögert, Angriffe sowohl vom Land als auch aus der Luft durchzuführen. Am 24.8.2016 startete die Türkei ihre erste Militäroperation in Syrien unter dem Namen Euphrat-Schild (Euphrates Shield). Bei der sieben Monate andauernden Operation wurden die Städte Jarablus, 'Azaza und al-Bab durch die Türkei und mit ihr verbündete Gruppierungen eingenommen. Am 20.12.2018 startete die Türkei eine neue Militäroperation mit dem Namen Olivenzweig (Olive Branch). Ziel der Operation war es, die Kontrolle über die Stadt 'Afrin zu erlangen. Sie dauerte drei Monate. Am 18.3.2018 verkündete der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan, dass seine Streitkräfte mithilfe syrischer bewaffneter Gruppierungen die Kontrolle über das Zentrum von 'Afrin übernommen haben. Am 9.10.2019 kündigte Erdogan den Beginn der Operation Friedensquelle (Peace Spring) im Norden Syriens an. Ziel der Operation war es, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben, die Ankara als terroristische Organisation bezeichnet. Als Ergebnis dieser Operation und nach Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten und Russland zogen sich die SDF am 22.10.2019 30 Kilometer tief in das Grenzgebiet entlang einer 120 Kilometer langen Strecke zurück. Die Operation Friedensquelle wurde als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es im Zuge der Operation zu Kriegsverbrechen und schweren Verstößen, darunter wahllose Beschießungen kurdischer Gebiete (Kfuture 10.4.2025). Drei türkische Militärinvasionen seit 2017 führten zur Vertreibung Hunderttausender Kurden und zur Besetzung strategisch wichtiger Regionen wie 'Afrin, Girê Spî (Tell Abyad) und Serê Kaniyê (Ra's al-'Ain). Diese Gebiete gerieten unter die Kontrolle der Türkei und der sogenannten Syrischen Nationalarmee (SNA) (APuZ 6.6.2025a). Artikel 5 des am 10.3.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen dem syrischen Präsidenten ash-Shara' und dem Oberbefehlshaber der SDF 'Abdi garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. 'Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht (NPA 18.9.2025). Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] in die nordwestsyrische Stadt 'Afrin einmarschiert. 'Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in 'Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. 'Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025).

Die nordöstliche Region ist ein Mosaik. In Deir ez-Zour und ar-Raqqa bilden Araber die überwiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Stammes-Konföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In al-Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raums, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamishli und Ra's al-'Ain konzentrieren. Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA 11.7.2025). Der Stamm der Shammar kontrolliert die Grenze bei Yaroubieh, über die amerikanisches Militärmaterial und Truppen transportiert werden. Die Region Qamishli ist nicht ausschließlich kurdisch, arabische Dörfer wechseln sich mit kurdischen ab. Die Stadt selbst hat arabische Viertel, die mit dem Stamm der Tay verbunden sind und lange Zeit unter der Kontrolle des Regimes von al-Assad standen. Nun hat dieser Stamm ash-Shara' die Treue geschworen. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region 'Ain al-'Arab (Kobane) ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die Kämpfer der SDF haben Tunnel in die umliegenden Hügel gegraben, doch dies könnte sich als unzureichend erweisen, wenn sich die türkische Luftwaffe mit der syrischen Armee verbündet, um den kurdischen Widerstand zu zerschlagen (Conflits 24.1.2026).

Neben dem Abwehrkampf gegen das Assad-Regime, gegen islamistische Gruppen und gegen die Türkei zeichnete sich die DAANES von Anfang an durch progressive politische Grundsätze aus: Gewaltenteilung, starke basisdemokratische Strukturen mit kommunaler Selbstverwaltung, die zentrale Rolle von Frauen in Politik und Gesellschaft sowie ein ökologisches Selbstverständnis machen das Projekt einzigartig in der Region. Die Etablierung der DAANES war nicht nur ein Affront gegenüber den Staaten des Nahen Ostens, die sich gegen ein kurdisches Gemeinwesen aussprechen, sondern auch ein ideologischer Gegensatz zu vielen traditionell und stammespolitisch geprägten arabischen Gebieten in Ostsyrien, die nach der Vertreibung des IS unter die Kontrolle der DAANES fielen. Entsprechend konfliktbeladen ist das Verhältnis zu Teilen der arabischen Bevölkerung – auch weil viele kurdische Kerngebiete im Kampf um die Befreiung arabischer Gebiete verloren gingen (APuZ 6.6.2025a). Im April 2025 kündigten Stammeseliten die Gründung des "Rates für Zusammenarbeit und Koordination in Jazira und am Euphrat" an, dessen Ziel es ist, die Stimmen der Stämme gegen die von ihnen als Hegemonie bezeichnete Vorherrschaft der SDF zu vereinen. In ihren Gründungserklärungen gelobten die Ratsvorsitzenden, jeden Versuch der SDF, die Vertretung arabischer Gemeinschaften in Verhandlungen mit Damaskus oder in internationalen Foren für sich zu beanspruchen, abzulehnen (AAA 11.7.2025). Einem Einzelhinweis zufolge kündigte am 26.6.2025 ein Zusammenschluss von zivilgesellschaftlichen, politischen und Stammesanführern aus der syrischen Region Jazeera die Etablierung einer neuen politischen Plattform unter dem Namen Nationalen Behörde für die Syrische Jazeera an. Diese positioniert sich selbst als Alternative für die DAANES und SDF (Lister 1.7.2025). Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Als die Regierungstruppen vorrückten, desertierten viele dieser Kämpfer, verließen ihre Posten oder schlossen sich offen Damaskus an. In der Praxis erwies sich die Loyalität gegenüber den SDF eher als abhängig von externer Unterstützung und lokalen Kalkülen denn als Ausdruck eines tiefen politischen Engagements (AJ 28.1.2026).

Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus 19.1.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Während das Abkommen vom 10.3.2025 den türkischen Luftangriffen ein Ende setzte, kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen HTS- und SNA-geführten Kräften und den SDF, auch wenn die schwierigen Verhandlungen über die Integration der SDF in die neuen syrischen Streitkräfte andauerten. Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Krisenherde in den von den DAANES regierten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo, Deir Hafer in der Umgebung von Aleppo und entlang des Euphrat, sowohl um den Tishreen-Damm als auch um Deir ez-Zour. Diese Probleme werden durch Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der neuen syrischen Streitkräfte noch verschärft (RIC 18.12.2025). In den Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens hat die DAANES Gespräche mit der syrischen Übergangsregierung über die Integration in die staatlichen Institutionen – einschließlich der kurdisch geführten SDF – auf der Grundlage der Vereinbarung geführt (Rudaw 28.7.2025). Ein wichtiger Fortschritt bei der Koexistenz zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Behörden wurde am 1.4.2025 erzielt. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Behörden in Damaskus und dem Komitee der aleppiner Stadtteile Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud unterzeichnet (IRIS-FR 5.2025). Regierungstruppen begannen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus den beiden kurdischen Vierteln der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Mit Stand Mai 2025 war der Abzug der SDF aus diesen Vierteln vollzogen. Die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen, und die Sicherheit wurde von den Asayesh, den kurdischen Sicherheitskräften, in Abstimmung mit Damaskus gewährleistet (IRIS-FR 5.2025). Die beiden Stadtteile standen aber weiterhin unter der Sicherheits- und Verwaltungshoheit der SDF, während sich syrische staatliche Militärposten an den Rändern der Viertel und den Zufahrtswegen befanden (Thawra 15.7.2025). Die Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und den DAANES stockten. Ein letzter Vermittlungsversuch scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf begann in Aleppo der Ausnahmezustand. Das Militär griff die Viertel gezielt an, setzte der Zivilbevölkerung Fristen für die Flucht. Danach galten Ausgangssperren, und die Gebiete wurden zu militärischen Zonen erklärt (taz 15.1.2026). Am 12.1.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der kurdischen SDF standen. Die kurdischen Streitkräfte gaben bekannt, dass sie sich zurückziehen. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. Es kursieren zahlreiche Fehlinformationen über die Kämpfe, und die Details unterscheiden sich je nachdem, wer die Ereignisse schildert (DW 14.1.2026). Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ze Zour führte. SDF-Führer 'Abdi stimmte am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Die Regierung gab den SDF vier Tage Zeit, um der Integration zuzustimmen (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026, rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und der internationale Flughafen Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens, in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für al-Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (Rudaw 2.2.2026). Das Lager al-Hol wurde am 20.1.2026 der syrischen Regierung übergeben, während widersprüchliche Berichte kursierten, dass zumindest einige der dort inhaftierten Frauen nach dem Abzug der kurdischen Streitkräfte das Lager verlassen konnten (Guardian 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). [Details zu diesen Entwicklungen sind dem Überkapitel Politische Lage zu entnehmen. Anm.]

Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI 13.2.2026).

Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli. Dem Middle East Institute zufolge versucht Russland von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben. Die russische Präsenz am Flughafen Qamishli wurde seit Dezember 2024 verstärkt (MEI 2.7.2025).

Quellen

963 - +963 (4.1.2026): Northeast Syrias Autonomous Administration: Balancing Autonomy and State Integration, https://963media.com/en/04/01/2026/northeast-syrias-autonomous-administration-balancing-autonomy-and-state-integration/, Zugriff 15.1.2026

AAA - Asharq Al-Awsat (11.7.2025): The End of a Forced Coexistence: Arab Tribes Turn Against the Syrian Democratic Forces in Eastern Syria, https://english.aawsat.com/features/5163649-end-forced-coexistence-arab-tribes-turn-against-syrian-democratic-forces-eastern, Zugriff 1.8.2025

Ain - Al Ain (14.7.2025): الأكراد السوريون في قلب العاصفة [Die syrischen Kurden im Zentrum des Sturms], https://al-ain.com/article/syrian-kurds-eye-storm, Zugriff 1.8.2025, ua.

Sicherheitslage Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).

Der Islamische Staat (IS)

Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).

Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).

Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).

Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:

Zentralsyrien

Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025).

Damaskus

Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (MVCR 8.2025). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025).

Homs

Quellen zufolge ist die Stadt Homs selbst in Bezug auf die Sicherheit relativ stabil. Im Gegensatz dazu wurden die ländlichen Gebiete des Gouvernements Homs als Schauplatz häufiger Sicherheitsvorfälle beschrieben. Eine konsultierte Organisation berichtete, dass im Gouvernement Homs generell erhebliche Spannungen herrschen und die Anwohner Angst haben, ihre Häuser zu verlassen, insbesondere nach 18:00 Uhr. Entführungen sind an der Tagesordnung, wobei vor allem Familien mit höherem sozialen Status und deren Kinder betroffen sind. Als Hauptmotive wurden finanzielle Gewinne, Einschüchterung und Rache genannt (MVCR 8.2025). Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind die Auswirkungen der unter dem früheren Regime begangenen Verstöße im Gouvernement Homs nach wie vor stark spürbar, insbesondere nach der Entdeckung von 13 Massengräbern. Von Anfang 2025 bis November 2025 hat die Beobachtungsstelle 381 Vergeltungsmorde dokumentiert, bei denen 347 Männer, 22 Frauen und 10 Kinder ums Leben kamen, darunter 240 Fälle im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Die Beobachtungsstelle hat außerdem 13 kriminelle Morde dokumentiert, bei denen zehn Männer, zwei Frauen und ein Kind ums Leben kamen (SOHR 24.11.2025b). Die zentrale Region, zu der auch Homs gehört, ist aufgrund ihrer geografischen Nähe zum Libanon und anhaltender illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten weiterhin sensibel (DIS 9.12.2025b). Entlang der westlichen Grenze zum Libanon behält die libanesische Bewegung Hizbollah ihren Einfluss. Eine Organisation beschrieb den westlichen Teil des Gouvernements Homs als Hochrisikogebiet, vor allem aufgrund der Präsenz libanesischer Strukturen – insbesondere der Hizbollah und ihr nahestehender Schmugglernetzwerke – sowie aufgrund langjähriger Spannungen zwischen verschiedenen Gruppierungen (MVCR 8.2025). Die Sicherheitslage in Homs bleibt angespannt, da sich die staatlichen Streitkräfte auf Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen und Drogenkriminalität konzentrieren (SARI 19.1.2026). Anfang Februar 2026 fanden zwei vermutlich religiös motivierte Angriffe von unbekannten, bewaffneten Angreifern in Homs statt, nachdem mehrere Wochen zuvor keine derartigen Angriffe verzeichnet wurden (SyrRev 9.2.2026).

Im November 2025 löste der Mord an einem Ehepaar in Homs eine Welle sektiererischer Unruhen aus. Nach einer Welle von Vergeltungsangriffen wurden Sicherheitskräfte in ganz Homs eingesetzt, um die Unruhen einzudämmen, und die Behörden verhängten eine nächtliche Ausgangssperre (NYT 24.11.2025).

Hama

Im Gegensatz zu Homs wurde die Lage im Gouvernement Hama als stabiler beschrieben, ohne größere Sicherheitsvorfälle (MVCR 8.2025). In Hama ist die Sicherheitslage durch die anhaltende Bedrohung durch IS-Reste in der östlichen Steppe gekennzeichnet (SARI 19.1.2026). In den Gouvernements Hama und Homs tragen mit der syrischen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025). Im Gouvernement Hama kommt es an den Kontrollpunkten in der Stadt Hama in der Regel nicht zu Schikanen, da die Stadt historisch gesehen gegen die ehemalige Regierung eingestellt war. Im Gegensatz dazu sind die Bewohner der alawitischen Dörfer in Sahl al-Ghab (Gouvernement Hama) Berichten zufolge anhaltenden Verstößen ausgesetzt. Eine militärische Gruppierung hat die gesamte Dorfbevölkerung in diesem Gebiet gewaltsam vertrieben, damit die Angehörigen der Gruppierung sich dort niederlassen konnten, nachdem ihre ursprünglichen Häuser zerstört worden waren. In Gebieten wie dem Osten von Hama wird die Sicherheitslage dadurch beeinflusst, dass die ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiete im Gegensatz zu den zuvor von der ehemaligen Regierung gehaltenen Gebieten nicht entwaffnet wurden. So griffen beispielsweise bewaffnete Stammesgruppen aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, die ihre Waffen behalten hatten, entwaffnete Hirten in einem zuvor regierungsfreundlichen Dorf an und raubten ihnen ihr Vieh, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Bewohner in entwaffneten Gebieten bleiben in der Regel nach 20:00 Uhr in ihren Häusern, während in Gebieten, in denen Waffen behalten wurden, das Leben bis in den Abend hinein draußen weitergeht (DIS 6.2025).


Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten

Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).

Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).

Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).

Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).

Aleppo

Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten (DIS 6.2025). Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren (MVCR 8.2025).

Idlib

Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide (MVCR 8.2025).

Deir ez-Zour

Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zour werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zour das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (DIS 6.2025).

Quellen

ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (15.2.2026): A Kurdish-majority neighborhood in Syria recovers from clashes with hope for the future, https://abcnews.com/International/wireStory/kurdish-majority-neighborhood-syria-recovers-clashes-hope-future-130183565, Zugriff 17.2.2026

ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026

AC - Atlantic Council (13.1.2026): Eight questions (and expert answers) on the SDF's withdrawal from Syria's Aleppo, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/eight-questions-and-expert-answers-on-the-sdfs-withdrawal-from-syrias-aleppo/, Zugriff 15.1.2026, ua.

[…]

Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mit-

ternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Akti-visten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärin-stitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicher-heitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalam-nestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräf-te kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbe-züglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsre-gierung Syriens hat sogenannte „ Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlas-sungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „ Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regie-rung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „ Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „ deser-tiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „ Versöhnungszentren“ finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.]Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ih-ren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil er-klärt, warum Zehntausende in den „ Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „ Versöhnungsprozessen“entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Wider-stand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Ent-lassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Ban-yas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Süd-syrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbre-chen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Po-lizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Über-gangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Män-ner ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wo-chen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidi-gungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Ver-einten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „ vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrau-en der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessier-te auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und prakti-schen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zu-ständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehr-pflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsu-chen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regie-rung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweige-rer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehr-dienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaf-tet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]

AAA - Asharq Al-Awsat ( غالبية القيادات العسكر ية والأمنية لنظام الأسد لا تزال داخل سور يا :( 10.12.2024 [Diemeisten Militär- und Sicherheitschefs des Assad-Regimes befinden sich noch in Syrien], https://aaw-sat.com/ غالبية-القيادات-العسكر ية-والأمنية-لنظام-الأسد-لا-تزال-داخل- 5090712 /المشرق-العربي/العالم-العربي , Zugriff 13.12.2024

AJ - Al Jazeera (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende vonFreiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/ الشرع-/ 10آلاف-المتطوعين-ينضمون-إلى-الجيش , Zugriff 11.2.2025, ua.

[…]

Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Wehrdienst

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der "Söhne und Töchter des Volkes" und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).

Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS 6.2024). Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).

Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV 1.2.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025).

Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ 12.2024).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ 31.5.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (ACCORD 24.2.2025).

Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen demnach unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie im Gouvernement al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein können (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist die DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).

Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um 'Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten (MBZ 12.2024).

Aufschub und Befreiung

Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die DAANES Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Der neue Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt. Dieser sieht vor, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub für Universitätsstudenten, Einzelkinder einer Familie, wie beispielsweise Angehörige von Familien von Gefallenen, sowie von jenen, deren Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Asayesh) und der YPG dienen, gewährt (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanons und Jordaniens eingeschrieben sein (DIS 6.2024).

Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, einen Aufschub für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter der DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag fußende Dienste in jeder von der DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Inneren Sicherheitskräfte (Asayesh) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie dort bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Asayesh oder den SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge müssen Wehrpflichtige nicht zum Dienst antreten, wenn sie ihren Wehrdienst bereits in der Regierungsarmee abgeleistet haben (Stand Oktober 2024). Es kommt vor, dass Personen mit einer Ausnahmegenehmigung Bestechungsgelder zahlen müssen, um ihre Ausnahmegenehmigung zu sichern, oder dass sie an Kontrollpunkten Opfer von Erpressung werden (MBZ 12.2024).

Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von "Märtyrern", die offiziell in den Registern der "Märtyrer-Familien-Kommission" eingetragen sind und eine Bescheinigung über das "Märtyrertum" besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen sowie Personen aus bestimmten medizinischen Gründen, die sie an der Ausübung hindern [weitere Informationen zur Befreiung aus medizinischen s. nächster Absatz Anm.], der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind ältere Männer nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Dies sei ihm von einem DAANES-Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses bestätigt worden. Ein Syrienexperte schreibt in einer E-Mail vom September 2023 an ACCORD, dass es ein neues Gesetz über die Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst aus dem Jahr 2022 gebe, das jedoch nicht veröffentlicht sei. Er habe eine Kopie des Gesetzes von einem vertrauenswürdigen hochrangigen DAANES-Beamten erhalten und eingesehen. Das Gesetz besage, dass Männer, die ihre Pflicht im Selbstverteidigungsdienst nicht erfüllt hätten, bis zur Vollendung des vierzigsten Lebensjahres dazu verpflichtet seien den Wehrdienst nachzuholen. Laut dem Syrienexperten würden die Ausnahmen für bestimmte Altersgruppen (Geburtsjahre 1986–1990 und 1990–1997), die in separaten Dekreten angegeben seien, weiterhin gelten (ACCORD 7.9.2023).

Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, welche die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem DIS mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024). Das Gesetz sieht keine Möglichkeit einer Verwaltungsanstellung. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge können Wehrpflichtige, die aus medizinischen Gründen keinen aktiven Frontdienst leisten können, eine Verwaltungsfunktion übernehmen. Sie können eine Stelle in einem Büro der DAANES, in der Logistik, in der Verpflegung, im Sicherheitsdienst oder in einer Funktion erhalten, die keine schweren körperlichen Anstrengungen erfordert (MBZ 12.2024).

Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar entrichten (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gilt diese Regelung nicht für Syrer mit einer Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei (MBZ 12.2024). Eine Stundung zur Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES-Gebieten, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024). Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024).

Die Bestechung in den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour ist ein zunehmendes Problem im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen. Viele Familienangehörige versuchen, hohe Geldsummen zu zahlen, um ihre Söhne freizubekommen, wobei der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle bei der Festlegung der Höhe der Bestechungssumme spielt. Einem Betroffenen zufolge, liegen die Bestechungsgelder zwischen 100 und 200 US-Dollar, die an den Straßensperren in den Städten und Dörfern gezahlt werden müssen, um zu verhindern, dass die Person in ein Selbstverteidigungszentrum gebracht wird. Wird der Inhaftierte in das Hauptzentrum der Selbstverteidigungskräfte gebracht, kann die zu zahlende Summe zwischen 700 und 1.000 US-Dollar liegen (AJ 2.10.2024).

Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayesh [innere Sicherheitskräfte Anm.] würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stammt, abhängt. Je strenger die Kontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ 12.2024).

Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage den Dienst versäumt hat (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen (DIS 6.2024). Die SDF sind nicht in der Lage, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Sie fürchten die Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf die Sicherheitslage in den von ihnen kontrollierten Gebieten haben könnten, weil die Stimmen der Opposition gegen sie zunehmen, welche die Übergabe Nord- und Ostsyriens an die Übergangsregierung fordern (Syria TV 31.1.2025).

Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren Verhaftung, Schikane oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurde (DIS 6.2024). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte hingegen dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle, bei denen Verwandte von Deserteuren verhaftet wurden, um sie zur Auslieferung zu bewegen (SNHR 4.7.2025b).

Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord- und Ostsyrien untergetaucht sind (Syria TV 31.1.2025). Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von al-Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra's al-'Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra's al-'Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA 13.4.2025).

Rekrutierungspraxis

Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien (AAA 13.4.2025). Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in den von der SDF kontrollierten Gebieten oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung gesuchter Personen wird den Selbstverteidigungskräften übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Asayesh [interene Sicherheitskräfte Anm.] unterstützt werden (AJ 2.10.2024).

Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlicher Verhaftung durch die SDF, um Personen in militärische Ausbildungs- und Rekrutierungslager zu bringen. Diese Operationen erfolgten in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES in Deir ez-Zour und ar-Raqqa (SNHR 4.7.2025b). Im Frühjahr 2025 kam es zu einer Welle von Verhaftungen sunnitischer arabischer Männer (viele von ihnen ehemalige SDF-Mitglieder), denen vorgeworfen wurde, desertieren zu wollen. Lokalen Quellen zufolge gab es Dutzende solcher Fälle innerhalb von nur drei bis vier Wochen (MEI 9.5.2025). Laut einer anonymen Quelle aus den Selbstverteidigungskräften wurden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Gebieten von Deir ez-Zour festgenommen (AJ 2.10.2024). Ende Jänner 2025 kam es in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauerende Verhaftungskampagne der SDF, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen haben die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet (Baladi 26.1.2023). Seit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025 haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen. Nur 13 Tage nach der Unterzeichnung begannen die SDF am 23.3.2025 intensive militärische Ausbildungsmaßnahmen in al-Hasaka. Am 14.4.2025 kündigte die Führung der mit den SDF verbundenen Militärakademien in der Euphrat-Region die Eröffnung von zwei Ausbildungskursen in der Stadt ar-Raqqa an. Am 5.5.2025 veröffentlichten die SDF eine Werbeankündigung, in der sie junge Menschen dazu aufforderte, sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Am 21.5.2025 gab die mit den SDF verbundene Märtyrer-Jayan-Akademie den Abschluss eines Sonderlehrgangs für Spezialeinheiten bekannt, an dem 64 Kämpfer teilnahmen. Damit steigt die Zahl der von den SDF seit März letzten Jahres als Absolventen gemeldeten Kämpfer auf über 130, zusätzlich zu den neuen Rekruten, die derzeit in der Ausbildung sind (Enab 27.5.2025).

Angesichts der türkischen und durch die Türkei unterstützten Angriffe wurde in Nord- und Ostsyrien im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Frauen, Jugendliche, Ältere und Senioren sind dem Aufruf gefolgt und haben begonnen, ihre Dörfer und Städte in der gesamten Region zu schützen (ANHA 18.12.2024). Aufgrund von Desertionen gibt es einem Einzelbericht zufolge einen Mangel an Rekruten. Die SDF sind nicht in der Lage, neue Rekrutierungsoperationen in der Region zu starten. Sie führen begrenzte Rekrutierungsoperationen hauptsächlich im Gouvernement al-Hasaka durch. Die SDF haben die Demobilisierung von Rekruten, die ihren offiziellen Militärdienst beendet haben, Mitte Jänner 2025 gestoppt, weil die Zahl der Desertionen und Überläufer in den Reihen ihrer Streitkräfte hoch ist (Syria TV 31.1.2025). Am 26.6.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf (Enab 2.10.2025). Aktivisten in der Stadt ar-Raqqa zufolge haben die SDF Anfang Oktober 2025 mehr als 500 Personen in mehreren Stadtvierteln verhaftet. Jene Personen, die Dokumente zum Aufschub der Wehrpflicht bei sich trugen, wurden wieder freigelassen. Die SDF hingegen dementierten diese Behauptungen und versicherten, dass es sich um eine Routinemaßnahme zur Identitätsfeststellung gehandelt habe (Enab 2.10.2025). Eine Kampagne im Oktober 2025 soll es auf Hunderte von Personen abgesehen haben, denen vorgeworfen wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben (Enab 8.10.2025b). Später sollen die SDF die Rekrutierungskampagne von ar-Raqqa auf andere Regionen und Gouvernements ausgeweitet haben, wie Deir ez-Zour und al-Hasaka, angesichts von wachsendem Druck am Boden und zunehmenden Anzeichen einer Eskalation mit den Kräften der neuen syrischen Regierung (Enab 8.10.2025a). SDF-Patrouillen haben Dutzende junger Männer in den Städten ar-Raqqa und al-Hasaka festgenommen und sie zum Zweck der Rekrutierung in "Selbstverteidigungslager" gebracht. Die SDF haben die Zahl der militärischen Kontrollpunkte erhöht, um junge Männer im wehrfähigen Alter, insbesondere aus arabischen Stämmen, festzunehmen (Arabi21 1.10.2025). Der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge betrafen die Kampagnen auch Bildungseinrichtungen, die den Lehrplan der syrischen Regierung befolgen. Mehrere Studenten wurden aus at-Tabqa, der Umgebung von Naim und der Stadt ar-Raqqa entführt (SANA 29.9.2025). Insgesamt wurden 113 Personen zwischen 29.9.2025 und 5.10.2025 von den SDF zwangsrekrutiert und in Rekrutierungslager gebracht. 73 Personen wurden nach Spannungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Sicherheitskräften der DAANES wieder freigelassen, darunter vier Kinder (SNHR 8.10.2025). Die SDF weisen die Vorwürfe der Zwangsrekrutierungen in ar-Raqqa als "völlig falsch" zurück (Enab 8.10.2025b) und sprechen von einer gezielten Desinformationskampagne (Quds 1.10.2025, Rudaw 20.10.2025). Auch die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte bestätigt, dass diese von offiziellen staatlichen Medien der Regierung in Damaskus verbreiteten Berichte über Zwangsrekrutierungen der SDF in ar-Raqqa nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr haben die internen Sicherheitskräfte der DAANES, Asayesh genannt, eine Kampagne gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta'minat durchgefüht und in diesem Zusammenhang Personen festgenommen (SOHR 2.10.2025b).

Bei ihrer Festnahme werden die Gesuchten an einem Ort festgehalten, der als "Zentrum der Kräfte" bekannt ist. Dort warten sie, bis mindestens zehn Personen zusammen sind, bevor sie zum Selbstverteidigungsbüro im Industriegebiet westlich von Deir ez-Zour gebracht werden, wie eine Quelle aus den Reihen der SDF angab. Danach werden die Festgenommenen laut der Quelle in militärische Ausbildungszentren gebracht, entweder in der Region Ma'amel oder in den Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka, je nach Bedarf. Während der Haft erhalten die Festgenommenen Brot, Suppe und Wasser, während sie darauf warten, dass die erforderliche Anzahl an Rekrutierten erreicht ist (AJ 2.10.2024).

Quellen

AAA - Asharq Al-Awsat (13.4.2025): عناصر عربية تنشق من قسد إلى مناطق سيطرة الحكومة [Arabische Elemente spalten sich von den SDF ab und schließen sich den von der Regierung kontrollierten Gebieten an], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5132067-عناصر-عربية-تنشق-من-قسد-إلى-مناطق-سيطرة-الحكومة, Zugriff 14.8.2025

AANES-GC - Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien - Demokratischer Rat der Völker (22.2.2024): قانون رقم (1) لعام 2019 المتعلق بواجب الدفاع الذاتية لشمال وشرق سوريا - قانون-رقم-1-واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-2024 [Gesetz Nr.(1) von 2019 über die Selbstverteidigungspflicht von Nord- und Ostsyrien - Gesetz-Nr.1-Selbstverteidigungsdienst-Änderung-2024], https://smne-syria.com/gc/wp-content/uploads/2024/02/قانون-رقم-1-واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-2024.pdf, Zugriff 12.2.2025

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (24.2.2025): Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der DAANES aufgrund der Kämpfe zwischen den SDF und der SNA; Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], https://www.ecoi.net/en/document/2123680.html, Zugriff 1.7.2025, ua.

Ethnische und religiöse Minderheiten Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Laut einem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5-10 % der Bevölkerung. Sunniten leben überall im Land (USDOS 30.6.2024). Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). In Syrien wird die Religionszugehörigkeit jedes Bürgers auf seinem Personalausweis vermerkt, unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen oder nicht-religiösen Ansichten (DIS 9.12.2025a).

Auf folgender Karte von France 24 ist die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens dargestellt:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W168_2286500_1_00/hauptdokument.img3is.jpg FR24 26.12.2024

Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden, darunter Alawiten, Christen (einschließlich Armenier und Assyrer), Drusen, Ismailiten, Kurden, Turkmenen, Zwölfer-Schiiten, Jesiden und andere. Al-Assads zynische Mobilisierung von Ängsten innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten durch militante Gruppen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (MRG 1.2025).

Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren (AC 20.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ist der Schutz der verschiedenen Religionsgemeinschaften eine Priorität. So wurden laut einer Quelle Kontrollposten außerhalb christlicher und alawitischer Städte und Dörfer im Gouvernement Hama errichtet, unter anderem um die lokalen Gemeinschaften vor möglichen Racheangriffen zu schützen (MBZ 31.5.2025). Übergangspräsident ash-Shara' ist bestrebt, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung laufen dem zuwider. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Wiederholte Gewaltausbrüche, an denen Minderheiten beteiligt sind, haben ernste Zweifel daran aufkommen lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. Die neue Führung Syriens hat den Minderheiten versichert, dass sie in Sicherheit sind. Doch wiederkehrende Unruhen haben diese Zusicherungen untergraben und das Misstrauen gegenüber der Zentralregierung in Damaskus verstärkt (NYT 22.7.2025). Trotz der Zusicherungen der Regierung, allen Syrern Schutz gewähren zu wollen, berichten Quellen, dass die Behörden nicht in der Lage sind, diesen Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen, und dass es derzeit keinen funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen gibt, die unmittelbar bedroht sind. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen und der begrenzten Präsenz staatlicher Institutionen nach wie vor schwer zu kontrollieren, was bewaffneten Gruppen und einflussreichen lokalen Akteuren eine erhebliche Autonomie ermöglicht. In diesem ungleichen Sicherheitsumfeld unterscheidet sich auch das Schutzniveau zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Laut einer Quelle variiert der Schutz von Minderheiten je nach Gruppe (DIS 9.12.2025a).

Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes, das Ehe, Scheidung, Erbschaft und Testamente regelt. Für Muslime und für die drusischen, katholischen, evangelischen, jüdischen sowie die griechisch-, syrisch- und armenisch-orthodoxen Gemeinschaften gibt es spezifische Personenstandsgesetze, für Jesiden hingegen nicht. Darüber hinaus diskriminieren mehrere Bestimmungen religiöse Minderheiten. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbfolge, einschließlich der Erbfolge zwischen Ehegatten und ihren Kindern, wenn die Ehegatten nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind jenem Elternteil übertragen wird, das dem islamischen Glauben angehört (STJ 14.5.2025). In der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt (AC 13.5.2025). Sie bekräftigt einen mehrheitlich sunnitischen Rahmen und bietet keinen Rechtspluralismus oder durchsetzbaren Schutz für Minderheiten. Diese Architektur formt die staatliche Identität entlang konfessioneller Linien neu und vertieft sowohl die strukturelle als auch die wahrgenommene Marginalisierung nicht-sunnitischer Gemeinschaften (Etana 7.2025).

Im August wurde eine Konferenz in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka abgehalten. 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, nahmen an dem Treffen teil, das von kurdischen Führern einberufen wurde. In einer Erklärung zu den Gesprächen wurde eine neue Verfassung gefordert, welche die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025; vgl. AP 14.8.2025). Die syrische Regierung kritisierte das Treffen und behauptete, dass manche Teilnehmer sezessionistische Absichten haben (AP 14.8.2025).

Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und ihnen in Aussicht gestellt, dass der Sturz des Regimes unweigerlich zu einem Katastrophenszenario mit kämpfenden muslimischen Extremistengruppen führen würde. Diese Strategie trug dazu bei, weitere Spaltungen zwischen den Gemeinschaften herbeizuführen und Angst zu schüren (NLM 26.6.2025). Die tiefen konfessionellen Spaltungen des Landes haben sich als eine der größten Herausforderungen für die neue Regierung erwiesen. Sie hat noch immer nicht die vollständige Kontrolle über alle Regionen. Seit dem Sturz al-Assads haben wiederholte Episoden von religiös motiviertem Blutvergießen Zweifel daran aufkommen lassen, ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen. Trotz öffentlicher Beteuerungen von Regierungsvertretern, dass sich Minderheiten sicher fühlen sollten, stehen viele Mitglieder dieser Gemeinschaften den neuen Behörden weiterhin misstrauisch gegenüber, die wiederholt darum bemüht waren, zu verhindern, dass konfessionelle Spannungen zu weit verbreiteten Blutvergießen eskalieren. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt. Im März 2025 eskalierte ein Hinterhalt von pro-Assad-Kämpfern auf Regierungssicherheitskräfte entlang der syrischen Küste zu einem religiös motivierten Massaker, bei dem mindestens 1.400 Menschen ums Leben kamen, die meisten davon Alawiten [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage]. Zwei Monate später forderte ein weiterer Ausbruch konfessioneller Gewalt vor den Toren von Damaskus mehr als 100 Todesopfer. Im Juli 2025 eskalierte ein Überfall bewaffneter Beduinen auf einer Autobahn in der Nähe der südlichen Stadt Suweida zu konfessioneller Gewalt, bei der laut Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) etwa 2.000 Menschen ums Leben kamen – viele davon Angehörige der religiösen Minderheit der Drusen [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage] (NYT 24.11.2025). Angesichts der umfassenden Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Es gibt in Syrien verschiedene Richtungen des Islams, die vom Übergangsregime toleriert werden. Allerdings haben die Massaker an überwiegend schiitischen Alawiten im März 2025 und der Gewaltausbruch gegen Alawiten in Homs im November 2025 gezeigt, dass es auf Ebene der Bevölkerung immer wieder zu Spannungen und teilweise auch Gewalt gegen Andersgläubige kommt (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein syrischer Priester erklärte, dass die Situation für nicht-dominante Religionsgemeinschaften zunehmend schwieriger werde. Jedes Mal, wenn die Kirche mit der Regierung spreche, würde behauptet, dass es sich um einen Einzelfall handle (ACN 26.6.2025). Seit dem Sturz der Assad-Regierung sind bestimmte ethnisch-religiöse Gruppen in ganz Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt. Laut SOHR sind normale Zivilisten im Allgemeinen nur einem begrenzten Risiko körperlicher Gewalt ausgesetzt. Alawiten, schiitische Muslime und in geringerem Maße auch Drusen sind jedoch der Gefahr ausgesetzt, angegriffen zu werden, wobei das Ausmaß der Bedrohung je nach Gouvernement variiert (DIS 6.2025).

Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge, fühlen sich 85 % der sunnitischen Befragten sicher unter der Übergangsregierung, während nur 21 % der alawitischen, 18 % der drusischen und 22 % der christlichen Befragten angaben, sich sicher zu fühlen. 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, gaben an, dass sie sich nicht ausreichend von der Regierung vertreten fühlen und 78 % kritisierten mangelnde Transparenz. In überwiegend von Sunniten bewohnten Gebieten, wie Idlib, Dar'aa, ar-Raqqa, Aleppo und Deir ez-Zour ist die Zustimmung gegenüber der Regierung höher. Diese Bedenken sind nicht abstrakt, sondern haben konkrete Konsequenzen. In Regionen wie Suweida und Deir ez-Zour wenden sich marginalisierte Gemeinschaften zunehmend informellen Machtstrukturen zu - darunter Stammesräte, lokale de facto Behörden und bewaffnete Gruppierungen - um Streit zu schlichten oder Dienstleistungen zu erhalten (Etana 7.2025).

Zu viele Tote unter den religiösen Minderheiten – Alawiten, Drusen, Christen – haben das Vertrauen zerstört. Die Führung in Damaskus streitet Verantwortung ab und scheint Angst vor den Radikalen in den eigenen Reihen zu haben, ohne die sie nicht an die Macht gekommen wäre (Standard 15.7.2025). Immer mehr Syrer, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußern ihre Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Der unmittelbare Auslöser ist das blutige Aufeinandertreffen verschiedener Glaubensgemeinschaften – und die unzureichende Reaktion des Staates darauf. Die Reaktion der Regierung auf die Vorfälle gegen Alawiten im März und gegen Drusen im Juli 2025 weckten kein Vertrauen. Im März 2025 reagierte sie nur zögerlich, um das Töten zu beenden. Im Juli 2025 wurden ihre eigenen Truppen beschuldigt, Gräueltaten begangen zu haben. Ein Ausschuss, der zur Untersuchung der Massaker an der Küste eingerichtet wurde, legte einen Bericht vor, der viele enttäuschte. Kritiker in Damaskus sagen, das Regime habe das syrische Militärkommando von jeder wirklichen Verantwortung für die Rolle seiner Truppen bei den Massakern an der Küste freigesprochen und ziehe es vor, die Schuld auf einzelne Täter abzuwälzen. Für die Minderheiten ist die Botschaft klar: Die neuen Machthaber in Syrien sprechen nicht für sie, hören ihnen nicht zu und können – oder wollen – sie nicht schützen (Economist 21.8.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge forderte das Ministerium für religiöse Stiftungen (Awqaf) am 18.2.2025 aus Respekt vor den Fastenden, während der Fastenzeiten (Ramadan) auf öffentliches Essen und Trinken zu verzichten. Dabei wies das Ministerium darauf hin, dass Personen, die in der Öffentlichkeit aßen oder tranken, mit einer Geldstrafe und möglicherweise einer Freiheitsstrafe rechnen müssten. Den konsultierten Quellen waren keine Fälle bekannt, in denen Personen aus diesem Grund mit einer Geldstrafe belegt oder inhaftiert worden wären. Soweit bekannt, wurden keine Sanktionen gegen Nichtmuslime verhängt (MBZ 31.5.2025). Allerdings dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der Stadt Hama die Festnahme von Personen, die der Blasphemie beschuldigt wurden, bzw. weil sie während des Ramadan öffentlich die Fastenzeit gebrochen haben (SNHR 4.7.2025a).

Eine syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es in vielen Fällen schwierig sei, zu unterscheiden, ob Personen aus politischen Gründen – aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren. Laut Syria Direct kommt es zwar zu konfessionell motivierten Vorfällen, jedoch ist der Hauptgrund für die Angriffe eher die (tatsächliche oder vermeintliche) Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung als die konfessionelle Identität an sich. Eine internationale Organisation stellte jedoch fest, dass die konfessionelle Identität in einigen Fällen durchaus eine Rolle spielt (DIS 9.12.2025a). Laut einer vom tschechischen Innenministerium konsultierten Quelle ist es nicht möglich, in allen Fällen von einer Zunahme konfessioneller Gewalt zu sprechen. Die Vorfälle sind nicht in erster Linie religiös motiviert, sondern richten sich gegen Personen und Gruppierungen, die mit dem früheren Regime in Verbindung stehen. Diese Akteure gehören zwar häufig der alawitischen Gemeinschaft an, stammen jedoch auch aus anderen Gruppen. Die Quelle schreibt einen eher konfessionellen Charakter vor allem Vorfällen zu, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt ist (MVCR 8.2025).

Konvertiten, Atheisten

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen zu ihrer Abtrünnigkeit stehen. Dies ist für viele ein großes Tabu. Die Gesellschaft ist dafür generell nicht empfänglich (MBZ 31.5.2025). Ein hochrangiger christlicher Geistlicher erklärte der dänischen Einwanderungsbehörde, dass nicht-religiöse Personen es unter keinen Umständen wagen, ihren Atheismus öffentlich zu bekunden oder zu verbreiten. In seltenen Fällen wurden Personen, deren Kleidung darauf hindeutete, dass sie nicht religiös waren, schikaniert (DIS 9.12.2025a). Abtrünnige und Konvertiten riskieren die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft. Einer Quelle zufolge riskiert ein Abtrünniger, der sich in Idlib und im Norden des Gouvernements Aleppo offen zu seiner Abkehr bekennt, ermordet zu werden, während diese Person in Damaskus in bestimmten geschlossenen Kreisen vermutlich damit davonkommen würde. Keine der vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quellen konnte konkreten Beispiele nennen, bei welchen Atheisten und Abtrünnige des Islam nach der Machtübernahme Probleme hatten (MBZ 31.5.2025). Was andere Arten nicht-islamischen Verhaltens betrifft, so kam es an zwei bestimmten Kontrollpunkten in Damaskus, in Zabadani und in der Baghdad Street, regelmäßig zu zahlreichen Vorfällen. In einem Fall wurde eine Frau angehalten, während sie mit ihrem Verlobten in einem Auto saß. Sie wurde beschuldigt, gegen die Normen der Geschlechtertrennung verstoßen zu haben (indem sie mit einem Mann allein war, mit dem sie keine formelle Beziehung hatte). Berichten zufolge wurde sie zu ihrer Familie zurückgebracht, während der Mann vom Kontrollpunktpersonal geschlagen wurde. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert. Beispielsweise unterscheiden sich die Kontrollpunkte auf der Straße von Damaskus zur Küste stark darin, wer sie kontrolliert und was daher als angemessenes Verhalten angesehen wird (DIS 9.12.2025a).

Quellen

AC - Atlantic Council (13.5.2025): Experts react: Trump just announced the removal of all US sanctions on Syria. Whats next?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/new-atlanticist/experts-react-trump-just-announced-the-removal-of-all-us-sanctions-on-syria-whats-next, Zugriff 19.5.2025

AC - Atlantic Council (20.12.2024): What will minority and womens rights look like in the new Syria?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/syria-minority-and-womens-rights, Zugriff 7.1.2025

ACN - Kirche in Not (26.6.2025): Syrian priest: People are telling us, Father, we are afraid for the future of our children., https://www.churchinneed.org/father-fadi-azar-speaks-about-the-situation-of-christians-in-syria, Zugriff 17.7.2025

AP - Associated Press (14.8.2025): Turkey will provide weapons to Syria under a new agreement, https://apnews.com/article/turkey-syria-military-cooperation-agreement-weapons-equipment-eb0f17f99c15b413cafdac997bbdf346, Zugriff 6.10.2025, ua.

Kurden Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die laut einer Quelle vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, 'Ain al-'Arab/ Kobane, 'Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind (BBC 12.12.2024). In den letztgenannten Städten lebt eine große Gruppe alteingesessener kurdischer Gemeinden (APuZ 6.6.2025a). Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime, mit einer kleinen Anzahl von Christen und Jesiden(BBC 12.12.2024).

Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben die kurdische Identität nicht anerkannt, und der Staat hat sie daran gehindert, die kurdische Sprache in ihren Schulen oder in Zeitungen und Büchern zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden wird seit den 1960er-Jahren die syrische Staatsbürgerschaft verweigert, kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um kurdische Gebiete zu "arabisieren" (BBC 12.12.2024). Die kurdische Minderheit ist seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, darunter Einschränkungen der kurdischen Sprache durch das Assad-Regime und die Verfolgung kurdischer Aktivisten. Allerdings haben sich die Bedingungen für Kurden in den von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten seit 2011 erheblich verbessert (FH 2025).

In den letzten Jahren ist im Nordwesten Syriens eine autonome kurdische Region entstanden, die jedoch von der syrischen Regierung nicht anerkannt wird (MRG 1.2025). Im Norden verteidigen syrische Kurden, unterstützt von anderen Minderheiten, dieses 2012 gegründete, autonome Gebiet, das auf Kurdisch Rojava genannt wird. Laut einer Quelle respektiert die autonome Verwaltung die Rechte sprachlicher und religiöser Minderheiten. Es gibt dort drei offizielle Sprachen (Kurdisch, Arabisch und Aramäisch). Allerdings gibt es auch Berichte, wonach kurdische bewaffnete Gruppen Häuser von Arabern und Kurden in der Region zerstört und die Bewohner vertrieben haben (MRG 1.2025). [Weiterführende Informationen zur Verwaltung der Kurden finden sich im Kapitel Politische Lage (Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) / Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).]

Infolge der Militäroperationen der Türkei in den Jahren 2018 und 2019 hat sich die Lage der kurdischen Minderheit in den besetzten Gebieten ('Afrin, Ra's al-'Ain und Tall Abyad) rapide und erheblich verschlechtert, da sie kontinuierlich Schikanen und Demütigungen durch türkische Streitkräfte und mit ihr verbündeten Gruppierungen ausgesetzt ist. Es gibt bestätigte Berichte über Kurden, denen Eigentum entzogen wurde (STJ 14.5.2025).

Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Bei einem Treffen zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara' stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss (MAITIC 9.1.2025). SDF-Kommandant 'Abdi reicht die Zusicherung ash-Shara's, den Kurden kulturelle Rechte in der neuen Verfassung zuzusprechen, nicht aus. Er verlangt politische Rechte, wie die Verwaltung von Städten durch Kurden. Außerdem sollen kurdische Kommandanten und Anführer bei einer Integration in eine neue syrische Armee nach denselben Standards in Führungspositionen gebracht werden, wie es mit Kommandanten der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) erfolgt ist (FAZ 28.1.2025).

Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind (AC 13.1.2026). Zwischen kurdischen Einheiten, ehemaligen Dschihadisten und pro-türkischen Söldnern bestehen weiterhin Spannungen (DefHum 28.3.2025).

Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung (MBZ 31.5.2025). Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen (DIS 9.12.2025a).

Im Gegensatz zu den Übergriffen, die sich im Jahr 2025 in den Küstengebieten oder in Suweida ereignet haben, gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen (AC 13.1.2026). Allerdings sind Berichten zufolge Hunderte Personen durch Militär- und Sicherheitspersonal in Sheikh Maqsoud festgenommen und manche davon bei ihrer Festnahme auch misshandelt worden (STJ 15.1.2026). Einem Think Tank zufolge wurde, seit ash-Sharaa zum Präsidenten Syriens erklärt wurde, von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet. Ziel ist es demnach, Hass zu schüren und zu Gewalt gegen Kurden anzustacheln. "Lā ilāha illā Allāh, a-l-Kurdī ʿaduw Allāh [zu deutsch: Es gibt keinen Gott außer Allah, die Kurden sind die Feinde Allahs]" ist zu einem populären sektiererischen und rassistischen Slogan geworden, der von Anhängern ash-Sharaa's skandiert wird. Die ethnische Diskriminierungspolitik gegenüber Kurden hat ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Am 21.7.2025 wurden kurdische Jugendliche in Damaskus verhaftet, weil sie in der Öffentlichkeit Kurdisch gesprochen hatten. Zwischen dem 19. und 22.7.2025 wurden mindestens 25 Kurden, darunter auch minderjährige Mädchen, von syrischen Regierungstruppen entführt. Diese anti-kurdischen Kampagnen werden weithin als Vorstufe für einen militärischen Angriff auf die Kurden angesehen. Indem sie Kurden als Ausländer, Saboteure, zionistische Agenten und Staatsfeinde darstellen, versuchen Syrien und die Türkei, arabische und türkische Dschihadisten-Gruppierungen zu mobilisieren. Die Erklärung der Kurden zu "Feinden Gottes" liefert eine religiöse Legitimation für ihre Ermordung und sexuelle Versklavung (MEMRI 23.7.2025).

Bei der Offensive, die zum Sturz al-Assads im Dezember geführt hatte, starteten von der Türkei unterstützte Gruppierungen einen Vormarsch in kurdische Gebiete und lösten eine neue Fluchtwelle aus. Trotz Vereinbarungen mit den SDF bezüglich der Evakuiierung von Zivilisten kam es ab 1.12.2024 zu Übergriffen von Angehörigen der SNA auf Zivilisten, die aus den von der SNA eingenommenen Ortschaften flohen (LOT 8.6.2025). Mehrere Zivilisten wurden getötet und weitere willkürlich festgenommen (SOHR 3.12.2024). Viele kurdische Familien wurden gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und in verschiedene Gebiete im Norden Syriens zu fliehen, um den Folgen der militärischen Eskalation in der Region zu entkommen. Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA Ende 2024 die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo unter ihre Kontrolle gebracht haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden. Mehrere Familien konnten ihre Häuser zurückerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Insgesamt dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Vertreibung von 3.824 kurdischen Familien in verschiedenen syrischen Regionen (SOHR 30.5.2025a). Verstöße gegen Kurden wurden im Zusammenhang mit Häusern, Grundstücken und Eigentum sowie der Verweigerung des Zugangs zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen dokumentiert (GPC 3.4.2025).

Einem Einzelbericht zufolge haben im April 2025 Angehörige der SNA einen religiösen Schrein in Ra's al-'Ain verwüstet (NPA 6.4.2025). Ein junger Mann im östlichen Aleppo wurde von Angehörigen der Allgemeinen Sicherheitskräfte [Innere Sicherheitskräfte Anm.] festgenommen, nachdem er ein Video gepostet hatte, das er in einem Café aufgenommen hatte und in welchem er Lieder der SDF hörte. Der junge Mann war wenige Tage vor seiner Festnahme aus Europa, wo er 14 Jahre verbracht hatte, nach Syrien zurückgekehrt (SOHR 21.6.2025a). Mitglieder eines gemeinsamen Checkpoints der Allgemeinen Sicherheitskräfte und Gruppierungen der SNA in der Stadt Deir Hafer im Osten des Gouvernements Aleppo nahmen einen Zivilisten in seinen Vierzigern fest, der aus der Region 'Afrin vertrieben worden war, als er in einem Bus in Richtung Aleppo unterwegs war. Ihm wurde vorgeworfen, Fotos mit Bezug zur SDF auf seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben. Im April nahmen Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte einen Zivilisten am Checkpoint 'Azaz fest, als er mit seiner Familie in Richtung Aleppo-Stadt zurückkehrte. Er wurde allein unter dem Vorwurf, Kontakte zur Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) zu haben, festgenommen (SOHR 2.6.2025). Angehörige der SNA-Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat haben drei Zivilisten verhaftet, die auf dem Weg nach Aleppo waren, unter dem Vorwand, mit der DAANES zu kooperieren (SOHR 11.6.2025). Im Juni 2025 haben mehrere Bewaffnete, die den Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat angehören, das kurdische Dorf an-Nairabiya in Nordaleppo gestürmt. Angeblich suchten sie nach Personen, denen Verbindungen zur vorher dort operierenden DAANES nachgesagt wurden (SOHR 17.6.2025). Am 18.7.2025 nahmen Mitglieder der Allgemeinen Sicherheitskräfte an einem Sicherheitskontrollpunkt im Stadtteil Tishrin in Damaskus einen jungen Kurden aus unbekannten Gründen fest. Zuvor wurde er nach seiner nationalen Zugehörigkeit gefragt. Als der Mann angab, Kurde aus 'Afrin zu sein, wurde er verhaftet (SOHR 19.7.2025). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge hat eine bewaffnete Gruppierung, die der Allgemeinen Sicherheit [Inneren Sicherheit Anm.] angehört, einen kurdischen Händler in einem Dorf südlich von Aleppo entführt. Sie haben sein Haus und sein Geschäft ausgeraubt. Die Gruppierung raubt Menschen und Geschäfte in Gegenden aus, die unter dem Kommando der Allgemeinen Sicherheit stehen (SOHR 21.6.2025b). Am 6., 9. und 10.10.2025 haben Mitglieder der al-Amshat- und al-Hamzat-Brigaden, unterstützt von Kräften der Allgemeinen Sicherheit, acht Kurden aus rassistischen und religiös motivierten Gründen in den Städten Tal Hasel und Tal Aren im östlichen Umland von Aleppo sowie im Stadtviertel Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt festgenommen. Die Verhafteten wurden geschlagen und beleidigt (SOHR 11.11.2025).

Die Beziehungen zwischen den kurdisch geführten SDF und den arabischen Stämmen sind seit langem von Spannungen geprägt. Mehrere Stämme haben angekündigt, dass sie die Vertretung ihrer Gebiete durch die SDF ablehnen. Im Juli 2025 drohten mehrere arabische Clans und Stämme mit Maßnahmen gegen die SDF, wenn diese ihre Waffen nicht an die Regierung übergeben. In einer Erklärung forderten sie die Wiederherstellung der syrischen Staatsgewalt über die gesamten östlichen und nördlichen Regionen und die Integration der SDF-Kämpfer in die syrische Armee. Immer wieder kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen SDF-Kämpfern und den Truppen, die zur Regierung in Damaskus loyal sind. Arabische Stammesangehörige machen einen großen Teil der SDF und der autonomen Verwaltung in allen Gebieten Nord- und Ostsyriens aus (AlHurra 5.8.2025). Mehrere prominente Scheichs haben zur allgemeinen Mobilisierung aufgerufen. Die aktuelle Mobilisierungswelle repräsentiert eine bedeutende, aber keineswegs einheitliche Position der Stämme. In mehreren Gebieten wurde bereits über vereinzelte Kampfhandlungen berichtet, die jedoch bislang noch nicht zu einer vollständigen Konfrontation geführt haben (ArabRef 27.8.2025).

Quellen

AC - Atlantic Council (13.1.2026): Eight questions (and expert answers) on the SDF's withdrawal from Syria's Aleppo, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/eight-questions-and-expert-answers-on-the-sdfs-withdrawal-from-syrias-aleppo/, Zugriff 15.1.2026

AlHurra - Al-Hurra (5.8.2025): كرة النار.. هل توجّه دمشق سلاح العشائر نحو الأكراد؟ | الحرة [„Feuerball“... Richtet Damaskus die „Waffe der Stämme“ gegen die Kurden?], https://alhurra.com/2917, Zugriff 9.10.2025

APuZ - Aus Politik und Zeitgeschichte 24-26/2025 (6.6.2025a): Die Kurden in Syrien, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/syrien-2025/562725/die-kurden-in-syrien, Zugriff 18.6.2025

ArabRef - Arab Reform Initiative (27.8.2025): Tribal Mobilization Threatens Northeast Syria: Sweida as a Cautionary Tale, https://www.arab-reform.net/publication/tribal-mobilization-threatens-northeast-syria/?tztc=2, Zugriff 6.10.2025, ua.

BBC - British Broadcasting Corporation (12.12.2024): كيف يشكل التنوع الطائفي والعرقي الهوية السورية؟ [Wie prägt die sektiererische und ethnische Vielfalt die syrische Identität?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdx9g2j08yvo, Zugriff 16.12.2024, ua.

Minderheiten in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) Letzte Änderung 2026-02-23 16:49

Im Allgemeinen unterstützen syrisch-kurdische nationalistische Kräfte – darunter die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und der Kurdische Nationalrat in Syrien (Kurdish National Council in Syria - KNCS) – den Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den religiösen Überzeugungen der Syrer. Ihr Hauptanliegen besteht darin, die Anerkennung und die Rechte der kurdischen Identität zu sichern, anstatt über die Rolle der Religion in der Regierungsführung zu diskutieren. Der Gesellschaftsvertrag bekräftigt die Gleichheit aller Bürger unabhängig von ihrer Religion und lehnt konfessionelle und ethnische Quoten ab. Die Klassifizierung von Bürgern nach Religion in offiziellen Dokumenten und bei Führungsernennungen wird abgelehnt. Das Dokument unterstützt nachdrücklich die Glaubens-, Gewissens- und Gedankenfreiheit, einschließlich des Rechts, die Religion zu wechseln, und des Rechts auf Atheismus. Es lehnt Blasphemiegesetze ab und gewährleistet gleichzeitig, dass staatliche Institutionen gegenüber religiösen Überzeugungen neutral bleiben. Religiösen und kulturellen Gruppen wird das Recht eingeräumt, unabhängige Institutionen zu gründen und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (Harmoon 26.4.2025).

Hinsichtlich der Bevölkerungszusammensetzung ist die nordöstliche Region ein Mosaik. In Deir ez-Zour und ar-Raqqa bilden Araber die überwiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Konföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In al-Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raums, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamishli und Ra's al-'Ain konzentrieren. Christliche assyrische und syriakische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA 11.7.2025). In der Führungshierarchie der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stehen kurdische Anführer an erster Stelle, während arabische Elemente in den mehrheitlich arabischen Gebieten nur eine sehr begrenzte Rolle spielen. Zu Beginn der Bildung der SDF bildeten die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) das Rückgrat der SDF. Nach der Expansion in arabische Gebiete, insbesondere in ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wurde es jedoch erforderlich, Araber in die SDF einzubeziehen, woraufhin arabische Kämpfer und Verwaltungsbeamte aufgenommen wurden. Die tatsächliche Führung und die wichtigen Positionen blieben jedoch in den Händen kurdischer Elemente, insbesondere derjenigen, die mit der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) verbunden sind. Die arabische Präsenz beschränkt sich auf einige zivile Räte und Gremien. Wichtige Entscheidungen werden von kurdischen Kadern getroffen, insbesondere in Sicherheits-, Militär- und Finanzfragen. Darüber hinaus wurden viele arabische Fachkräfte, die über Erfahrung oder clan-gestütztes Ansehen verfügen, an den Rand gedrängt. In einigen Fällen werden arabische Persönlichkeiten ohne Einfluss für die Arbeit in der autonomen Verwaltung ausgewählt. Die Marginalisierung der arabischen Bevölkerung und die Einführung einer neuen Verwaltungsform in traditionell stammesorientierten Gebieten haben zu kulturellen Konflikten und Spannungen in der Region geführt. Die Araber fühlen sich als Bevölkerung ohne Mitspracherecht. Dieses Gefühl der Benachteiligung hat zu lokalen Demonstrationen und Protesten geführt. Diese Spannungen eskalierten zu Gewalt und Aufständen, wie beispielsweise beim Stammesaufstand in Deir ez-Zour im August 2023, bei dem mehrere Angehörige der Stämme der Bakara und Akidat gegen die SDF rebellierten und es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammeskämpfern und den SDF kam (IndepAr 23.4.2025). Arabische Führer beschuldigen die SDF, sie politisch und wirtschaftlich zu marginalisieren, ideologisch geprägte Lehrpläne durchzusetzen, junge Männer und Burschen zum Militärdienst einzuziehen und die Einnahmen aus Öl und Weizen zu monopolisieren. Während früher viele Führer eine begrenzte Zusammenarbeit mit den SDF akzeptierten, sehen sie nun eine anhaltende kurdische Herrschaft als existenzielle Bedrohung für die arabische Identität, die wirtschaftlichen Rechte und die lokale Regierungsführung an (AAA 11.7.2025).

Quellen

AAA - Asharq Al-Awsat (11.7.2025): The End of a Forced Coexistence: Arab Tribes Turn Against the Syrian Democratic Forces in Eastern Syria, https://english.aawsat.com/features/5163649-end-forced-coexistence-arab-tribes-turn-against-syrian-democratic-forces-eastern, Zugriff 1.8.2025

Harmoon - Harmoon Center (26.4.2025): State Neutrality Towards Religious Practice in Syria: Results, Conclusions, and Constitutional Recommendations, https://www.harmoon.org/en/researches/syria-15, Zugriff 5.6.2025

IndepAr - Independent Arabiya (23.4.2025): 6 أسباب وراء نفور العشائر العربية في سوريا من "قسد" [Sechs Gründe für die Ablehnung der arabischen Clans in Syrien gegenüber der SDF], https://www.independentarabia.com/node/622300/تحقيقات-ومطولات/6-أسباب-وراء-نفور-العشائر-العربية-في-سوريا-من-قسد, Zugriff 14.8.2025

[…]„

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln (siehe auch I.1.).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines syrischen Original-Identitätsdokumentes bzw. Lichtbildausweises nicht festgestellt werden – vorgelegt wurden lediglich ein Zivilregisterauszug und ein Familienregisterauszug in Kopie – weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt.

Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen-, Religionszugehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab bereits vor dem Bundesamt an, syrischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Kurden anzugehören, Muslim zu sein, Kurdisch als Muttersprache zu sprechen sowie Arabisch und etwas Deutsch zu beherrschen. Diese Angaben stehen auch mit seinen Angaben im gesamten Verfahren zu Herkunft und Lebenslauf in Einklang und es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die dagegen sprechen würden.

Die Feststellungen zum Geburtsort, zum Aufwachsen in Aleppo, zum späteren Aufenthalt in der Umgebung von Afrin und in der Stadt Afrin sowie zur Ausreise aus Syrien im Jahr 2016 ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und in sich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers. Er gab an, in der Provinz Aleppo, in der Stadt Aleppo, geboren und dort bis zu seinem rund 13. Lebensjahr aufgewachsen zu sein, danach wegen der Gefechte in die Umgebung von Afrin und anschließend in die Stadt Afrin gezogen zu sein, wo er bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt habe. Weiters gab er an, Syrien im Jahr 2016 verlassen und danach rund sechs Jahre in Istanbul gelebt zu haben. Diese Angaben erscheinen lebensnah und waren im Verfahren nachvollziehbar und werden vom erkennenden Gericht auch nicht angezweifelt.

Die Feststellungen zum Familienstand und zu den familiären Verhältnissen beruhen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers. Er gab gleichbleibend an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Ebenso schilderte er nachvollziehbar, dass sein Vater im Jahr 2016 verstorben sei, seine Mutter und seine zwei Schwestern in der Türkei leben würden und sein Bruder in Deutschland lebe. Soweit der Beschwerdeführer angab, dass sich noch weitere Angehörige, insbesondere Tanten und Onkel, in Syrien aufhalten würden, war dies ebenfalls seinen diesbezüglich gleichlautenden und daher nachvollziehbaren Angaben zu entnehmen. Dass hinsichtlich einzelner Verwandter kein oder kein regelmäßiger Kontakt besteht, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglich nachvollziehbaren und lebensnahen Ausführungen. Seine Angaben waren in sich nachvollziehbar, sodass sie den Feststellungen mangels diesbezüglicher Zweifel zugrunde gelegt werden konnten.

2.1.2. Die Feststellungen zur Schulbildung, zur bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und zur Erwerbstätigkeit in der Türkei beruhen auf den diesbezüglich plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Er gab nachvollziehbar an, in Syrien neun Jahre die Schule besucht zu haben, wobei er den Schulbesuch wegen des Krieges in Aleppo nicht fortgesetzt habe und während seines Aufenthaltes in Afrin habe er im Bereich eines Stromgenerators gearbeitet. Nach seiner Ausreise aus Syrien habe er sich rund sechs Jahre in Istanbul aufgehalten und dort in einer Stickerei gearbeitet. Diese Eigenangaben sind in sich stimmig-schlüssig und stehen mit seinem geschilderten Lebenslauf in Einklang. Es besteht daher kein Anlass, an der festgestellten Schulbildung und Arbeitserfahrung zu zweifeln.

2.1.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen Militärdienst geleistet hat, beruht auf seinen ausdrücklichen Angaben vor dem Bundesamt. Dort verneinte er die Frage, ob er den Militärdienst abgeleistet habe. Ebenso gab er an, dass auch keiner seiner Geschwister den Militärdienst abgeleistet habe. Diese Angaben waren im Verfahren insoweit gleichbleibend und wurden nicht durch gegenteilige Beweisergebnisse widerlegt.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht politisch tätig war, keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehörte und nicht persönlich an Kampfhandlungen beteiligt war, beruhen ebenfalls auf seinen eigenen Angaben. Er verneinte vor dem Bundesamt ausdrücklich, in seinem Heimatland politisch tätig gewesen zu sein oder jemals persönlich an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Konkrete Hinweise darauf, dass er politisch exponiert gewesen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Beweiswürdigung zu allfälligen Befürchtungen wegen Militärdienst, kurdischem Selbstverteidigungsdienst, FSA/SNA, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und Ausreise/Asylantragstellung wird gesondert unter 2.2 zu den Fluchtgründen vorgenommen.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Eigenangaben im Verfahren selbst. Hinweise auf das Vorliegen einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung haben sich nicht ergeben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug (im Akt).

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien vor dem Hintergrund der allgemein unsicheren Lage, des Krieges und der damaligen Situation in Aleppo bzw. Afrin verlassen hat. Bereits in der Erstbefragung gab er an, Syrien „wegen dem Krieg und dem Militär“ verlassen zu haben, zudem herrsche in Syrien „Rassismus wegen den Kurden“ (AS 15). Auch vor dem Bundesamt brachte er vor, er habe die Stadt Afrin verlassen, weil er gewusst habe, dass er ein oder zwei Jahre später von den Kurden eingezogen werde, weiters habe er die Stadt Afrin wegen des Krieges verlassen (AS 51). Aufgrund des Bürgerkriegs sowie der in Syrien prekären allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage wurde dem Beschwerdeführer bereits vom Bundesamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Nicht glaubhaft war hingegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise oder im Falle einer Rückkehr einer ihn unmittelbar konkret persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder wäre. Während sich der Beschwerdeführer in der Erstbefragung im Wesentlichen auf die allgemeine Kriegslage, das Militär sowie den von ihm behaupteten Rassismus gegenüber Kurden bezog (AS 15), brachte er vor dem Bundesamt als konkreten Ausreisegrund lediglich vor, er habe befürchtet, ein oder zwei Jahre später von den Kurden eingezogen zu werden, und habe Afrin auch wegen des Krieges verlassen (AS 51). Eine bereits vor seiner Ausreise gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung schilderte der Beschwerdeführer nicht.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer Syrien zwar nachvollziehbar vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriegs- und Unsicherheitslage sowie aus Sorge vor künftigen Entwicklungen verlassen hat, nicht jedoch wegen einer bereits damals vorliegenden, ihn individuell und konkret treffenden asylrelevanten Verfolgung. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ausdrücklich angab, noch keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, weil er damals, als er aus Syrien ausgereist sei, noch nicht im wehrfähigen Alter gewesen sei (AS 51). Ebenso erklärte er auf die Frage, ob er alle Gründe bzw. alle Details für die Asylantragstellung genannt habe, ausdrücklich, dies seien alle Gründe und Details, mehr könne er dazu nicht angeben (AS 51).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch zu seinen damaligen persönlichen Verhältnissen keine Umstände schilderte, aus denen sich eine besondere individuelle Gefährdung ableiten ließe. Er gab an, in seinem Heimatland nicht politisch tätig gewesen zu sein und niemals persönlich an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein (AS 50-51). Dass der Beschwerdeführer somit bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen einer eigenen politischen Betätigung, einer Teilnahme an Kampfhandlungen, einer konkreten Suche nach seiner Person, eines erhaltenen Einberufungsbefehls oder sonstiger gegen ihn persönlich gerichteter Maßnahmen gefährdet gewesen wäre, lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rückkehrbefürchtung weiters angab, er habe Angst, als Kurde diskriminiert, von den Kurden eingezogen und im Gebiet der FSA entführt zu werden, wobei Lösegeld von seiner Familie gefordert werde (AS 51-52), handelt es sich zunächst um allgemein gehaltene Befürchtungen für den Rückkehrfall. Konkrete, bereits gegen ihn gesetzte Verfolgungshandlungen oder individualisierte Drohungen durch kurdische Kräfte, die FSA/SNA oder sonstige Akteure schilderte der Beschwerdeführer damit nicht. Diese Rückkehrbefürchtungen sind daher in den nachfolgenden Punkten gesondert unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, der Kontrollverhältnisse in der Herkunftsregion und des individuellen Vorbringens zu würdigen.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der Niederschrift vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärte, keine Einwendungen gegen die Niederschrift zu haben und dass alles richtig protokolliert worden sei (AS 52), spricht dafür, dass seine damaligen Erstangaben vollständig und richtig wiedergegeben wurden. In der Erstbefragung blieb das Vorbringen sehr allgemein: Krieg, Militär, Rassismus gegenüber Kurden und bei Rückkehr fürchte er „das Leben in Syrien“ (AS 15). Vor dem BFA wurde dies konkretisiert auf Ausreise aus Afrin wegen Krieg und weil er gewusst habe, ein oder zwei Jahre später von den Kurden eingezogen zu werden sowie Rückkehrangst vor Diskriminierung als Kurde, Einziehung durch Kurden und Entführung im FSA-Gebiet samt Lösegeldforderung (AS 51-52). Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei um eine Konkretisierung zu „Militär“ und „Rassismus wegen Kurden“, welche schon in der Erstbefragung angelegt waren. Dennoch blieb auch die Konkretisierung ohne individuell-konkrete Verfolgungshandlung, ohne Einberufungsbefehl, ohne persönliche Drohung. Soweit in der Beschwerde darüber hinaus eine Gefährdung wegen syrischen Militärdienstes, politischer bzw. gewissensbezogener Ablehnung von Wehrdiensten sowie wegen Ausreise und Asylantragstellung geltend gemacht wurde, findet dies in den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers nur eingeschränkt Deckung.

Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung im weiteren Verfahren unbeachtlich wären. Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können daher Widersprüche, Steigerungen und sonstige Ungereimtheiten zwischen den Angaben in der Erstbefragung und späteren Angaben berücksichtigt werden, sofern fallbezogen offengelegt wird, worauf diese zurückzuführen sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271; VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608).

Gegenständlich ist daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung Krieg, Militär und Rassismus gegenüber Kurden als Gründe nannte (AS 15). Die später vor dem Bundesamt genannten Befürchtungen einer Einziehung durch Kurden sowie einer Diskriminierung als Kurde knüpfen daran zwar an, blieben aber weiterhin ohne konkrete, bereits gegen ihn gesetzte Verfolgungshandlung (AS 51-52). Soweit hingegen in der Beschwerde zusätzliche rechtliche Gefährdungslinien und in der mündlichen Verhandlung erstmals eine beabsichtigte Abkehr vom Islam geltend gemacht wurden, war dies als Erweiterung des bisherigen Vorbringens zu würdigen. Auch daraus ergaben sich jedoch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführer individuell treffende asylrelevante Verfolgung.

In einer zusammenfassenden Betrachtung gelangt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemeinen Kriegs- und Unsicherheitslage, der damaligen Situation in Aleppo bzw. Afrin und aus Sorge vor einer künftigen Einziehung durch kurdische Kräfte verlassen hat. Nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht ausreichend konkret dargetan wurde hingegen, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen einer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Stellen, kurdische Kräfte, die FSA/SNA oder sonstige Akteure verlassen hätte.

Im Übrigen ist aufgrund der mittlerweile gänzlich geänderten Machtverhältnisse in Syrien nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 durch die HTS/Syrian Transitional Government und mit ihren verbündeten Milizen, das Vorliegen einer unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung des BF gegenwärtig nicht mehr anzunehmen (siehe Ausführungen zu 2.2.2.).

Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung damit erstmals erst vorbrachte, aus dem Islam austreten und künftig keiner Religion angehören zu wollen, so sind hierauf bezogen folgende Ausführungen zu erstatten, bzw. ist betreffend der hierauf bezogenen Rückkehrbefürchtungen aus folgenden Gründen von einem diesbezüglich nicht ausreichend glaubwürdigen Vorbringen auszugehen, bzw. konnte der BF auch aus folgenden Gründen hierauf bezogen nicht ausreichend konkret das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung aufzeigen und glaubhaft machen:

Betreffend sämtlicher hierauf seitens des BF bezogener Ausführungen ist vorab bereits festzuhalten, dass der BF nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen konnte, dass dieser sich ausreichend konkret überhaupt mit dem Islam und dessen Glaubensinhalten auseinandergesetzt hat. Führt der BF einzelne Gründe aus warum er aus dem Islam austreten will, so war bereit im Zuge der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass der BF diesbezügliche Glaubensinhalte mit etwa gesellschaftlichen oder sozialen Problemen der Kurden durch Araber in seiner Herkunftsregion vermischt. Eine inhaltlich konkrete und nachvollziehbare inhaltliche Beschäftigung mit dem islamischen Glauben oder seinen Inhalten kann sämtlichen Ausführungen nicht entnommen werden. Vielmehr werden pauschal und verallgemeinernd der Islam mit Kriege und Intoleranz, bzw. auch mit einem von ihm angeführten Hass gegen Israel oder auch die Kurden in Verbindung gebracht. Den BF zur Begründung seiner Ausführungen weiter befragt, kann dieser auch wiederum nur erkennbar allgemeine und unkonkrete Ausführungen zu Protokoll geben. Zu den konkreten Stellen au denen er diese Aussagen aus dem Koran entnehmen könnte, so kann der BF solche konkrete Stellen insgesamt nicht nennen, sondern verweist nur auf schriftliche Aufzeichnungen, die ihm jedoch im Zuge der Verhandlung nicht ausreichend konkretisiert unmittelbar möglich zu nennen waren. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen ist ausschließlich unkonkret und allgemein detaillos und vermischt in einer erkennbar nur sehr allgemeiner weise immer wieder politische und gesellschaftliche Probleme mit durch den BF dem Islam unterstellten negativen Glaubensinhalten. Die konkrete Benennung jedoch der Grundlagen kann der BF auch auf wiederholte Nachfrage durch den erkennenden Richter nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret, sondern immer nur und ausschließlich auffallend detaillos und wiederum allgemein unkonkret darlegen. Den BF auch zum zeitlichen Ablauf seiner nunmehr im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstmalig von ihn angegebenen Abkehr vom Islam, so kann der BF auch hierzu ein ausreichend nachvollziehbares detailliertes und glaubhaftes Vorbringen nicht erstatten. Eine glaubhafte inhaltliche Auseinandersetzung, nachvollziehbare Schilderungen einer in einem zeitlichen Kontext konkret eingebetteten Beschäftigung mit dem Islam oder anderen Glaubensinhalten oder auch mit keiner Religion, einer tatsächlich konkreten Suche nach inhaltlichen Übereinstimmungen mit seinen diesbezüglichen Vorstellungen ist sämtlichen Ausführungen des BF gänzlich nicht zu entnehmen. Diesen ist ausschließlich zu entnehmen, dass der BF ausschließlich keine besonderen Schritte oder Anstrengungen diesbezüglich gesetzt hat, er generell kein Interesse an Religion zeigt, dass er die Bräuche nicht einhält und ihm das Thema Religion auch sonst nicht beschäftigt und ihm Religion, weder die eigene noch andere Religionen, ihn auch generell nicht interessieren. Auch, dass sich der BF etwa konkret bereits auch vor der Verhandlung über selbst einen formellen Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft informiert hätte, kann sämtlichen Ausführungen nicht entnommen werden. Diesbezüglich war vielmehr zu erkennen, dass der BF keinerlei nachvollziehbare und glaubhafte Schritte einer nachvollziehbar konkreten Auseinandersetzung mit dem islamischen Glauben vorgenommen hat und zu diesem Zweck etwa in Österreich Moscheen besucht hätte um sich mit der in Mitteleuropa herrschenden Interpretation des Islam auseinanderzusetzen.

Diesbezüglich waren auch bereits Widersprüche nach Würdigungen wurde bezogen auf dieses Vorbringen durch das erkennende Gericht insbesondere nicht übersehen. So führte der BF etwa zur Verhandlungsbeginn aus, dass Verwandte in Syrien von seiner möglichen Heirat mit seiner Freundin, die aus dem Christentum ausgetreten sein, erfahren hätten und er deswegen Drohungen von diesen bekommen würde. (VH S. 5). Später in der Verhandlung relativiert der BF jedoch, dass sich überhaupt Familienangehörige von Ihm in Syrien aufhalten würden mit denen er in Kontakt stehen würde, bzw. hält ganz konkret auch hierzu befragt fest, dass sich in Syrien nur ältere Onkel aufhalten würden, zu denen er keinen Kontakt hätte. (VH S.7) Bereits diesbezüglich ist ein Widerspruch in den Aussagen des BF zu erkennen. Auch bezogen auf die nur mit und in einem einzigen Satz erwähnten Bedrohungen ist festzuhalten, dass der BF, so er tatsächlich hierzu Bedrohungen erhalten hätte, dieserart nachvollziehbar weit detaillierter und wiederholter zu Protokoll gegeben hätte, als mit ausschließlich einer kurzen Erwähnung in einem Satz, die der BF zudem gänzlich unbelegt, zu Protokoll gibt. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen indizieren ausreichend glaubwürdig nicht, dass Personen in Syrien überhaupt von dem konkreten Desinteresse des BF gegenüber Religion erfahren haben.

Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Art und Weise wie der BF sämtliche hierauf bezogene Ausführungen detaillos, allgemein und unkonkret, bzw. auch nachweislich widersprüchlich zu Protokoll gegeben hat, indiziert eine Unglaubwürdigkeit dies diesbezüglichen Vorbringens.

Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch keinerlei diesbezügliche Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner Religion, einer Abkehr vom Islam oder einer behaupteten atheistischen bzw. religionslosen Haltung vorbrachte. Vor dem Bundesamt bezeichnete er sich vielmehr als Muslim und stützte seine Fluchtgründe im Wesentlichen auf den Krieg, eine befürchtete Einziehung durch kurdische Kräfte, seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit sowie eine befürchtete Entführung im Gebiet der FSA (AS 45-52, insbesondere AS 51-52). Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er vor, er habe vor etwa sieben Monaten begonnen, über einen Austritt aus dem Islam nachzudenken, und sich vor etwa drei Monaten dazu entschlossen. Auf die Frage, weshalb er dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt habe, gab er an, er habe damals noch nicht so lange so gedacht und diese Entscheidung erst vor ein paar Monaten getroffen (VP, S. 8-13).

Ebenso auch ist festzuhalten, dass den BF im Zuge der Verhandlung auch zu den konkreten Beweggründen für seine angegebene Abkehr befragt, dieser nicht nur auffallend nur hierzu wie bereits oben festgehalten durchgehend nur unkonkrete allgemeine Angaben zu erstatten vermochte, die zudem Glauben mit politischen, gesellschaftlichen oder sozialen Problemen vermischen, sondern er sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen auch erkennbar nur gänzlich emotionslos und desinteressiert zu Protokoll gegeben hat.

Der Beschwerdeführer legte zwar in Folge befragt hierzu dar, den Islam inhaltlich abzulehnen, führte dazu jedoch im Wesentlichen allgemeine Kritik am Islam, an einzelnen von ihm verstandenen Koranstellen, an religiösen Verhaltensweisen sowie an gesellschaftlichen Erwartungen im Zusammenhang mit Ehe und Sexualmoral an. Zugleich räumte er ein, den Koran zuletzt vor über sechs Jahren zum Lernen gelesen zu haben und seither im Wesentlichen nur über Google, YouTube, soziale Medien sowie Gespräche mit Freunden Informationen bezogen zu haben (VP, S. 9-12). Auch gab er an, bislang keine formalen Schritte zum Austritt gesetzt zu haben, weil er nicht gewusst habe, dass es hierfür eines formellen Vorgehens bedürfe, und weil er keiner anderen Religion beitreten wolle (VP, S. 8-10).

Der BF hat mit sämtlichen Ausführungen somit insbesondere nur dargelegt, dass er allgemein kein Interesse an Religion hat, keine Bräuche einhalten möchte, bzw. sich mit dem Islam, mit Religion und Glaubensinhalten generell nicht beschäftigen möchte. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen indiziert somit ausschließlich eine schlichte Nichtbeschäftigung oder auch schlichte Ablehnung von Religion und den damit verbundenen Bräuchen. Eine tiefgreifende und inhaltlich auch begründete Ablehnung des Islam oder von Glauben selbst, die tatsächlich als ein integraler Bestandteil des BF anzusehen wären, hat dieser durch sämtliches Vorbringen jedoch nicht ausreichend konkret, nachvollziehbar und glaubhaft darlegen können.

Alleine dieses schlichte Desinteresse gegenüber dem Islam, selbst wenn man damit zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen kann, dass er sich insbesondere in Österreich innerlich vom Islam distanziert hat und künftig keiner Religion angehören möchte, indiziert jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell-konkrete Verfolgungsgefahr des BF im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer konnte insbesondere, wie bereits auch oben ausgeführt, nicht glaubhaft machen, dass seine behauptete Abkehr vom Islam in Syrien tatsächlich bekannt wäre oder dass konkrete Personen oder Akteure in Syrien deswegen gegen ihn unmittelbar konkret vorgehen würden. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt hat nicht jegliches Desinteresse gegen Religion oder auch ein Austritt von Islam die Folge, dass hierauf basierend eine unmittelbare Verfolgung resultiert. Dass der BF bei Vorliegen von in Syrien bei einem Austritt zu erwartbar negativen Folgen diesen Austritt dennoch öffentlich verkünden würde und sich damit bewusst einer solchen Gefahr aussetzen würde ist fallbezogen nicht anzunehmen, da der BF sich zwar vereinzelt kritisch in sozialen Medien gegenüber dem Islam geäußert hat. Jedoch ist diesen überaus vereinzelten und kurzen Äußerungen nicht zu entnehmen, dass er generell den Islam per se ablehnt, bzw. sind diesen vereinzelten und kurzen Statements auf sozialen Medien etwa keine blasphemischen Äußerungen die gegen die Religion gerichtet sind zu entnehmen. Dass der BF alleine deshalb wegen solcher Äußerungen bereits in den Fokus des syrischen Regimes gekommen wäre, bzw. zukünftig würde, kann somit nicht angenommen werden, wie auch aufgrund der diesbezüglich erkennbar nur sehr vereinzelten und erkennbar nur oberflächlichen Beschäftigung des BF mit Religion und dem Islam nicht angenommen werden kann, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien sich dort öffentlich in einer Weise kritisch zum Islam äußern würde, sodass er mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit deshalb unmittelbar konkret persönlich bedroht werden würde. Kontere Hinweise, dass der BF aufgrund seiner vereinzelten kurzen Postings bzw. Antworten auf andere Postings in Bezug auf die Religion einer asylrelevanten ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Gefährdung aktuelle oder zukünftig ausgesetzt wäre, hat der BF nicht. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen wird ausschließlich spekulativ und unkonkret ausgeführt.

Auf die Frage der Rechtsvertretung, was konkret passieren würde, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, gab der Beschwerdeführer zwar an, er würde getötet werden; auf die weitere Frage nach dem Grund verwies er darauf, dass „sie“ seit seiner Entscheidung, nicht mehr zu dieser Religion zu gehören, davon wüssten. Auf gerichtliche Nachfrage, ob er ganz konkrete Hinweise habe, dass er aktuell bedroht werde, verwies er jedoch lediglich allgemein auf die aktuelle Gegebenheit (VP, S. 16). Eine konkrete Drohung aus Syrien, eine konkrete Suche nach seiner Person oder ein individualisierter Verfolgungsakteur wurde damit nicht dargetan.

Insbesondere auch das konkrete zunächst von ihm erwähnte Vorbringen zu angeblichen Bedrohungen in sozialen Medien blieb letztlich gänzlich unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer gab zwar an, man schreibe ihm etwa, dass man ihn „schlachten“ werde, konnte dafür aber keine direkten Bedrohungen vorlegen und führte aus, es habe sich um Kommentare auf TikTok bzw. Reaktionen von Arbeitskollegen gehandelt, zugleich gab er an, dass diese ihn seit seinen Postings über Kurden blockiert hätten (VP, S. 8). Individuell-konkrete, überprüfbare oder zumindest nachvollziehbar-glaubhafte und auf Syrien bzw. seine Herkunftsregion bezogene Bedrohungen wegen einer Abkehr vom Islam wurden damit insgesamt nicht glaubhaft gemacht.

Insgesamt war daher zwar nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein neues Vorbringen im Zusammenhang mit einer behaupteten Abkehr vom Islam erstattete. Dieses Vorbringen blieb jedoch hinsichtlich einer daraus folgenden Rückkehrgefährdung allgemein, spekulativ und nicht individualisiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer tatsächlichen oder beabsichtigten Abkehr vom Islam, einer atheistischen bzw. religionslosen Haltung oder religionskritischer Äußerungen im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ihn unmittelbar konkret persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen grundsätzlich nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr kommt den ersten Angaben eines Asylwerbers regelmäßig erhöhter Wahrheitsgehalt zu, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in geringerem zeitlichen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit regelmäßig am nächsten kommen (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwN). Im gegenständlichen Fall war zu berücksichtigen, dass das erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen zur beabsichtigten Abkehr vom Islam nach den Angaben des Beschwerdeführers auf einer erst wenige Monate zuvor getroffenen Entscheidung beruhen soll. Gerade deshalb war dieses Vorbringen nicht allein wegen seiner erstmaligen Erstattung in der Verhandlung zu verwerfen – es vermochte aber mangels konkreter, individualisierter und auf Syrien bezogener Bedrohungstatsachen keine aktuelle asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen.

Sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen des BF in Bezug auf die angegebene Abkehr vom Islam wurde somit nicht ausreichend nachvollziehbar, nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt, bzw. indiziert das diesbezüglich nur erkennbar schlichte Desinteresse des BF gegenüber dem Islam und von Religion in causu nicht bereits das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung in Syrien, bzw. in der Herkunftsregion des BF: Vielmehr war aufgrund des Inhaltes der diesbezüglichen Ausführungen, jedoch auch aufgrund des Eindrucks des persönlichen erkennenden Richters zu erkennen, dass der BF dieserart von ihm ausschließlich unkonkret und erkennbar nur allgemein, inhaltlich detaillos, emotionslos und unkonkret erstattetet Vorbringen insbesondere nur verfahrenszweckbezogen erstattet hat und diesem gänzlich die Glaubwürdigkeit abzuerkennen ist.

2.2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinerlei unmittelbar konkrete Kenntnis betreffend einer ihn aktuell unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung in Syrien bzw. an seinem Herkunftsort hat, gründet sich auf seine eigenen Angaben im Verfahren und aus der geänderten Lage in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024.

Der Beschwerdeführer leistete in Syrien keinen Militärdienst. Er brachte keine Wehrdienstleistung, keine frühere Einberufung durch das syrische Regime, keine Festnahme und keine Verfolgung durch staatliche Stellen vor, sondern gab vielmehr ausdrücklich an, den Militärdienst nicht abgeleistet zu haben. Auch führte er aus, dass er bei seiner Ausreise im Jahr 2016 noch nicht im wehrfähigen Alter gewesen sei und deshalb keinen Einberufungsbefehl erhalten habe.

Auch aus seiner persönlichen Biografiedarstellung ergibt sich keine politische oder militärische Exponiertheit. Der Beschwerdeführer verneinte, in Syrien politisch tätig gewesen zu sein, einer politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört zu haben oder persönlich an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Damit fehlt es bereits an einem konkreten persönlichen Anknüpfungspunkt für eine ihm individuell unterstellte oppositionelle Gesinnung oder für eine aktuell gegen ihn gerichtete Verfolgung durch frühere staatliche Stellen.

Hinzu kommt, dass das frühere Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt wurde. Soweit Beschwerdevorbringen oder allgemeine Befürchtungen an eine Einziehung zum syrischen Militärdienst, an eine Wehrdienstentziehung oder an eine unterstellte oppositionelle Gesinnung durch das frühere syrische Regime anknüpfen, fehlt es unter den nunmehr geänderten Machtverhältnissen an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme einer aktuellen, den Beschwerdeführer individuell treffenden Verfolgungsgefahr. Konkrete Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aktuell von der syrischen Übergangsregierung, der HTS oder mit ihr verbundenen Kräften wegen einer früheren Nichtableistung des syrischen Militärdienstes gesucht oder verfolgt würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gegenwärtig ist weiters darauf hinzuweisen, dass nunmehr die HTS, bzw. mit ihr verbündete Milizen, nunmehr die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat.

In den Gebieten der HTS wird Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und es werden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Es ergeben sich aus den Länderinformationen keine tragfähigen Hinweise darauf, dass Personen wie der Beschwerdeführer, der keinen syrischen Militärdienst leistete und vor Erreichen des wehrfähigen Alters ausreiste, allein deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgt würden. Dies ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten LIB, oben unter 1.3. zu entnehmen.

Dass sich die Lage diesbezüglich verfahrensrelevant zwischenzeitig geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, bzw. ergibt sich eine solche allfällig verfahrensrelevante Veränderung der Lage nicht aus dem diesbezüglichen Wissen des BVwG hierzu.

Konkret ist darauf zu verweisen, dass die HTS auch ohne eine allgemeine Wehrpflicht und der Vornahme von Zwangsrekrutierungen aller wehrdienstfähigen Männer in ihren Gebieten über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens im Dezember 2024 verfügt(e).

Insbesondere ist der Vollständigkeit zudem darauf zu verweisen, dass die HTS für alle Militärangehörigen, bzw. Wehrdienstpflichtigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, eine Generalamnestie angekündigt hat. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt.

Dass die HTS oder mit ihr verbündete Milizen Personen, die sich insbesondere der Ableistung eines Wehrdienstes bei der syrischen Armee durch eine Ausreise entzogen hätten, bei einer Rückkehr asylrelevant bedrohen oder gefährden würde, kann mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit insgesamt nicht angenommen werden, bzw. gibt es keinerlei Berichte die auf eine diesbezügliche Gefährdung hinweisen könnten. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Hinzutreten konkreter individueller Anhaltspunkte angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gerade wegen einer früheren Nichtableistung des syrischen Militärdienstes oder wegen seiner Ausreise aus Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch die nunmehrigen Machthaber asylrelevant bedroht oder verfolgt würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst keinen syrischen Militärdienst geleistet hat, nicht desertierte und nach seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2016 noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hatte, weil er damals noch nicht im wehrfähigen Alter gewesen ist (AS 51). Auch brachte er keine konkreten Umstände vor, aus denen sich ergeben würde, dass die syrische Übergangsregierung, die HTS oder mit ihr verbündete Kräfte gerade an seiner Person ein individuelles Rekrutierungs- oder Verfolgungsinteresse hätten. Eine bloß abstrakte Möglichkeit einer Rekrutierung oder Verfolgung reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, erforderlich ist vielmehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).

Insgesamt ergibt sich somit weder (schlüssig) aus dem Vorbringen des BF selbst, noch aus den Länderinformationen, bzw. ebenso wenig aus aktuellen UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien und Informationen, dass der Beschwerdeführer als (ehemaliger) Wehrpflichtiger oder Wehrdienstleistender ernstlich Gefahr liefe, (allein deshalb) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung unmittelbar konkret persönlich durch die HTS, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen bedroht wäre.

Das Ermittlungsverfahren ergab schließlich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine durch insbesondere oppositionelle Gesinnung – etwa wegen einer „schlichten“, also nicht auf Gewissensgründen oder einer bestimmten (politischen) Überzeugung basierenden, (Reservisten-)Wehrdienstverweigerung, allenfalls auch in Kombination mit seiner illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, dem Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz – unterstellt werden würde und ihn deswegen insbesondere durch die aktuell an der Macht stehende HTS oder mit ihr verbündeter Milizen eine unmittelbar konkrete asylrelevante Gefährdung drohen würde. Im übrigen hat der Beschwerdeführer eine derartige (Zwangsrekrutierungs-)Bedrohungssituation auch nicht konkret vorgebracht.

Soweit somit eine Gefährdung wegen des syrischen Militärdienstes, einer Wehrdienstentziehung oder einer dem Beschwerdeführer allenfalls unterstellten oppositionellen Haltung behauptet wird, war festzuhalten, dass sich hierfür weder aus seinem individuellen Vorbringen noch aus den Länderinformationen tragfähige Anhaltspunkte ergeben. Dass die nunmehrigen Machthaber Personen wie den Beschwerdeführer, der vor Erreichen des wehrfähigen Alters ausreiste, keinen Militärdienst leistete, nicht desertierte und politisch nicht in Erscheinung trat, mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgen würden, konnte nicht festgestellt werden. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien hatte, was insbesondere darauf beruht, dass im gesamten Verfahren keine diesbezügliche Problematik vorgebracht wurde und die Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Gefährdung in casu insgesamt auch für das Gericht nicht erkennbar ist.

2.2.3. Auch eine maßgebliche Gefahr einer Einziehung durch kurdische Kräfte bzw. durch die SDF/DAANES konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesamt dazu vor, er habe die Stadt Afrin verlassen, weil er gewusst habe, dass er „ein oder zwei Jahre später von den Kurden eingezogen“ werde (AS 51). Auf ausdrückliche Nachfrage gab er jedoch an, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, er sei damals, als er aus Syrien ausgereist sei, noch nicht im wehrfähigen Alter gewesen (AS 51). Konkrete Rekrutierungsmaßnahmen gegen seine Person, eine persönliche Vorsprache kurdischer Kräfte, eine konkrete Drohung, eine Suche nach seiner Person oder sonstige gegen ihn persönlich gerichtete Maßnahmen durch kurdische Akteure brachte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor.

Bereits daraus ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Einziehung durch kurdische Kräfte im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht auf einer bereits konkret an ihn herangetragenen Rekrutierungsmaßnahme beruhte, sondern auf einer allgemeinen Erwartung bzw. Befürchtung für die Zukunft. Der Beschwerdeführer stellte den behaupteten Ausreisegrund auch nicht als bereits eingetretene individuelle Verfolgung dar, sondern gab an, er habe gewusst, dass er „ein oder zwei Jahre später“ eingezogen werde (AS 51). Damit blieb sein Vorbringen in zeitlicher und persönlicher Hinsicht prognostisch und allgemein.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Für die Beurteilung der behaupteten Gefahr einer Einziehung durch kurdische Kräfte ist daher nicht abstrakt auf Syrien insgesamt, sondern auf die konkrete Herkunftsregion und die dort bestehende Kontroll- und Zugriffslage abzustellen.

Der Beschwerdeführer selbst gab an, nach seiner Zeit in Aleppo zunächst in die Umgebung von Afrin und danach in die Stadt Afrin gezogen zu sein, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 aufgehalten habe (AS 46-47). Er bezeichnete Afrin in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich als aktuell „von den Türken besetzt“ und brachte seine weitere Rückkehrbefürchtung gerade damit in Zusammenhang, im Gebiet der FSA entführt zu werden und dass Lösegeld von seiner Familie gefordert werde (AS 51-52). Damit ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben, dass seine Herkunftsregion nicht als Gebiet dargestellt wurde, in welchem kurdische Kräfte aktuell die maßgebliche Kontrolle ausüben würden.

Auch aus dem sonstigen Verfahren ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Kräfte bzw. die SDF/DAANES in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aktuell Zugriff auf ihn nehmen könnten. Soweit der Beschwerdeführer eine Einziehungsgefahr durch „die Kurden“ behauptete, blieb diese Behauptung daher nicht nur hinsichtlich bereits erfolgter individueller Maßnahmen unsubstantiiert, sondern auch hinsichtlich der aktuellen Zugriffsmöglichkeit am Herkunftsort nicht tragfähig. Eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, erforderlich ist vielmehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).

Soweit in der Beschwerde allgemein ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer verweigere aus politischen und Gewissensgründen sowohl den Wehrdienst in der syrischen Armee als auch den Selbstverteidigungsdienst bei den Kurden und befürchte, bei einer Rückkehr von den SDF eingezogen zu werden, vermag auch dies keine andere Beurteilung zu tragen. Die Beschwerde enthält hierzu im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zur Lage in Syrien und zur Rekrutierung durch verschiedene Bürgerkriegsparteien, zeigt aber keine konkreten, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Rekrutierungsmaßnahmen oder Bedrohungen durch kurdische Kräfte auf. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen, die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Nicht verkannt wird, dass der Selbstverteidigungsdienst in Gebieten unter tatsächlicher Kontrolle der DAANES bzw. SDF grundsätzlich asylrechtlich relevant sein kann, wenn konkrete individuelle Umstände, eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit und ein asylrelevanter Konnex hinzutreten. Solche Umstände wurden im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht ausreichend konkret dargetan. Der Beschwerdeführer schilderte weder eine bereits erfolgte Rekrutierungshandlung noch eine konkrete Drohung noch eine individuelle Suche durch kurdische Kräfte. Ebenso wenig konnte er nachvollziehbar aufzeigen, weshalb kurdische Kräfte gerade in seiner Herkunftsregion aktuell in der Lage und gewillt sein sollten, ihn zum Selbstverteidigungsdienst heranzuziehen.

Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer somit nicht nachvollziehbar und hinreichend konkret aufzuzeigen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung durch kurdische Kräfte oder die SDF/DAANES drohen würde. Er hat weder eine bereits erfolgte konkrete Rekrutierungsmaßnahme noch einen Einberufungsbefehl noch eine individuelle Suche nach seiner Person glaubhaft gemacht. Auch die aktuelle Kontroll- und Zugriffslage in seiner Herkunftsregion spricht nicht für die Annahme einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung durch kurdische Kräfte. Dem Beschwerdeführer droht keine individuell-konkrete asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einer Einziehung durch kurdische Kräfte.

2.2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Rückkehrgefährdung durch die FSA, SNA oder sonstige im Raum Aleppo oder auch Afrin tätige bewaffnete Gruppierungen geltend machte, insbesondere eine befürchtete Entführung und Lösegeldforderung, konnte auch daraus keine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesamt vor, er habe im Falle einer Rückkehr Angst, „im Gebiet der FSA entführt“ zu werden und dass Lösegeld für ihn von seiner Familie gefordert werde (AS 51-52). Dieses Vorbringen blieb jedoch allgemein und spekulativ. Der Beschwerdeführer schilderte weder eine bereits gegen ihn gerichtete konkrete Drohung noch einen früheren Entführungsversuch, eine gezielte Suche nach seiner Person, eine persönliche Auseinandersetzung mit Angehörigen der FSA/SNA oder sonstige konkrete Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass gerade er im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von FSA-/SNA-nahen Akteuren entführt oder aus einem asylrelevanten Grund verfolgt würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht, erforderlich ist vielmehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Weiters muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen, die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt grundsätzlich nicht zur Dartuung einer individuell erlebten oder individuell drohenden Verfolgung (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Diesen Anforderungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Seine Angaben zur behaupteten Entführungs- und Lösegeldgefahr erschöpften sich letztlich in der allgemeinen Befürchtung, dass es in einem von der FSA bzw. türkisch unterstützten Kräften beeinflussten Gebiet zu Entführungen kommen könne. Der Beschwerdeführer vermochte aber nicht darzulegen, weshalb gerade seine Person oder seine Familie in den Fokus solcher Akteure geraten sollte. Insbesondere brachte er nicht vor, dass seine Familie in Syrien oder in der Türkei bereits konkret bedroht, erpresst oder kontaktiert worden wäre, um gegen ihn vorzugehen oder von ihm bzw. seiner Familie Lösegeld zu erlangen.

Nicht verkannt wird, dass die Lage in Afrin und in den von der Türkei bzw. türkisch unterstützten Kräften beeinflussten Gebieten angespannt ist und dass es dort zu Sicherheitsproblemen, Übergriffen, Willkür und auch Diskriminierungen kommen kann. Diese allgemeine Gefahrenlage betrifft jedoch nicht ohne Weiteres den Beschwerdeführer individuell und konkret aus einem Konventionsgrund. Sie wurde bereits im Rahmen der Zuerkennung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Für § 3 AsylG wäre demgegenüber erforderlich, dass eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und konventionskausal zurechenbare Verfolgung glaubhaft gemacht wird. Das ist dem Beschwerdeführer mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen zur FSA-Entführungsgefahr nicht gelungen.

Auch aus der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers allein lässt sich im Zusammenhang mit der behaupteten Entführungsgefahr keine individuell-konkrete Verfolgung durch die FSA/SNA ableiten. Der Beschwerdeführer brachte zwar allgemein vor, als Kurde diskriminiert zu werden bzw. eine Diskriminierung zu befürchten (AS 15; AS 51). Konkrete Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass gerade er wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit von der FSA/SNA gesucht, bedroht oder gezielt verfolgt würde, wurden jedoch nicht vorgebracht. Eine bloß allgemeine Gefährdungs- oder Diskriminierungslage genügt für sich genommen nicht, um eine individuell-konkrete asylrelevante Verfolgung festzustellen.

Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht nachvollziehbar und hinreichend konkret darzutun, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Entführung, Lösegeldforderung oder sonstige gegen ihn persönlich gerichtete asylrelevante Verfolgung durch die FSA, SNA oder sonstige bewaffnete Gruppierungen drohen würde. Das diesbezügliche Vorbringen blieb allgemein, spekulativ und nicht individualisiert, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

2.2.5. Auch eine asylrelevante Verfolgung allein wegen der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers war nicht festzustellen.

Der Beschwerdeführer brachte bereits in der Erstbefragung vor, in Syrien herrsche „Rassismus wegen den Kurden“ (AS 15). Vor dem Bundesamt gab er zu seinen Rückkehrbefürchtungen weiters an, er habe Angst, „als Kurde diskriminiert“ zu werden (AS 51). Damit machte der Beschwerdeführer zwar eine allgemeine Diskriminierungs- bzw. Benachteiligungslage von Kurden in Syrien bzw. in seiner Herkunftsregion geltend. Konkrete, ihn selbst bereits betreffende Verfolgungshandlungen wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit schilderte er jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer brachte insbesondere nicht vor, dass er in Syrien wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit persönlich festgenommen, misshandelt, konkret bedroht, gezielt gesucht oder sonst individuell verfolgt worden wäre. Auch legte er nicht dar, dass Angehörige seiner Familie gerade wegen der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit gezielt verfolgt worden wären oder dass aus diesem Grund aktuell nach seiner Person gesucht würde. Sein Vorbringen blieb vielmehr bei der allgemeinen Aussage, Kurden seien von Rassismus bzw. Diskriminierung betroffen, ohne dass daraus eine konkrete, den Beschwerdeführer persönlich treffende Verfolgungslage ableitbar wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus, erforderlich ist eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Weiters muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, entsprechend konkretisiert sein, die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt grundsätzlich nicht zur Dartuung einer individuell erlebten oder individuell drohenden Verfolgung (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Diesen Anforderungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass Kurden in Syrien und insbesondere in einzelnen Regionen Nordsyriens von Diskriminierungen, Benachteiligungen und sicherheitsrelevanten Risiken betroffen sein können. Eine solche allgemeine Lage ersetzt jedoch nicht die erforderliche Prüfung, ob gerade dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell-konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund droht. Eine Gruppenverfolgung allein aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit konnte für den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.

Auch im Zusammenhang mit seiner Herkunft aus Aleppo bzw. Afrin vermochte der Beschwerdeführer keine individualisierte Verfolgung wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit darzutun. Er schilderte zwar, zunächst in Aleppo und später in der Umgebung von Afrin bzw. in der Stadt Afrin gelebt zu haben (AS 46-47). Aus diesen Angaben ergibt sich jedoch für sich genommen keine konkrete Verfolgung seiner Person. Soweit der Beschwerdeführer seine Befürchtungen mit der Lage im Gebiet der FSA bzw. mit Diskriminierung als Kurde verknüpfte, blieb sein Vorbringen allgemein und nicht auf eine bereits gegen ihn gesetzte oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret bevorstehende Verfolgungshandlung bezogen (AS 51-52).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst keine politische Tätigkeit, keine Zugehörigkeit zu einer kurdischen Partei oder sonstigen politisch aktiven Gruppierung und keine Teilnahme an Kampfhandlungen vorbrachte. Vor dem Bundesamt verneinte er ausdrücklich, in Syrien politisch tätig gewesen zu sein oder persönlich an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben (AS 50-51). Damit fehlt es auch an zusätzlichen individuellen Umständen, die seine Person über die allgemeine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit hinaus besonders exponieren würden.

Bringt der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vor, bzw. legt er einzelne Postings in Sozialen Medien vor in denen er sich kritisch gegenüber einzelnen Vorfällen in Syrien äußert, bzw. Israel für sein jüngstes Vorgehen nicht kritisiert, bzw. gutheißt, bzw. auch etwa kurze Videos oder einzelne Fotos postet, in denen er die Syrische Staatsspitze kritisiert und auch durch die Veränderung ihrer Fotos diffamiert, so kann jedoch alleine hieraus keine asylrelevante Verfolgung des BF mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Diese vereinzelten kurzen Postings, Videos oder veränderten Bilder auf Social Media, die insbesondere wie das auch in der Stellungnahme durch den BF vorgelegte Posting, welches durch das Gericht inhaltlich konkret übersetzt wurde, sind inhaltlich nicht derart inhaltlich fundiert, sodass alleine aus den hieraus erkennbaren Ausführungen eine umfassende politische oder oppositionelle Beschäftigung des BF selbst oder eine unmittelbar konkrete Bedrohung des BF abgeleitet werden könnte. Ebenso kann daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Postings dem syrischen Regime überhaupt nachvollziehbar bekannt sind oder bekannt sein müssten, und die darauf basierend mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung des BF in Syrien indiziert annehmen zu können. Konkrete Hinweise, dass der BF tatsächlich alleine hierauf basierend einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre, hat dieser nicht. Sämtliche hierauf basierende Bedrohungsannahmen des BF sind damit ausschließlich spekulativ und unkonkret.

Dass der BF außerhalb von Social Media in Österreich sich politisch konkret beschäftig und tätig geworden wäre, bzw. sich inhaltlich umfassend mit politischen Inhalten beschäftigt und sich hierzu in einer umfassenderen Weise beschäftigt hätte, kann sämtlichen Ausführungen des BF nicht entnommen werden. Dass die syrische Übergangsregierung Postings von Personen auf Social Media im Ausland unmittelbar und sofort in asylrelevanter Weise bestraft und Personen die sich diesbezüglich nur kritisch zu einzelnen Handlungen äußern, bzw. auch durch Bilder bzw. den Präsidenten diffamieren, kann aus den vorliegenden Länderinformationen nicht abgleitet werden. Dass Personen in Syrien, bzw. dem syrischen Regime dieserart insgesamt nur überaus kurzen und einzelnen Postings überhaupt bekannt sind, bzw. dass der BF tatsächlich bereits deshalb unmittelbar in den Fokus des syrischen Regimes oder sonstiger Akteure unmittelbar gekommen wäre, oder auch hinkünftig kommen würde, konnte der BF, der bereits seit rund 10 Jahren nicht mehr in Syrien war, ausreichend konkret nicht aufzeigen und darlegen. Sämtliche hierauf basierende Befürchtungen aufgrund der damit ausschließlich in Österreich auf Social Media geposteten kurzen und allgemeinen Äußerungen beruhen daher ausschließlich auf allgemeinen Spekulationen des BF selbst. Auch das diesbezügliche Vorbringen wird durch den BF dem Richter auch in der Verhandlung in der Weise wiederum nur allgemein und erkennbar gesteigert in einer Weise dargetan, dass auch sämtliches hierauf bezogen ausschließlich wiederum nicht ausreichend substantielle Vorbringen nur als indiziert verfahrenszweckbezogen erstattet zu qualifizieren war und auch diesem Vorbringen insgesamt keine ausreichende Glaubwürdigkeit in Bezug auf eine Asylrelevanz zuzuerkennen war.

Der Beschwerdeführer gehört der kurdischen Volksgruppe an und befürchtet eine subjektive Diskriminierung als Kurde. Auch aus diesem Vorbringen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der BF unmittelbar konkret allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Syrien bereits einer individuell-konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell oder zukünftig eine solche drohen würde.

Im Verfahren sind keine konkreten Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer gerade wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit individuell gesucht, bedroht, verfolgt oder sonst gezielt in asylrelevanter Intensität betroffen wäre. Die allgemeine Unsicherheits- und Diskriminierungslage wurde im Rahmen des subsidiären Schutzes berücksichtigt, eine Gruppenverfolgung allein wegen der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit war daher nicht festzustellen und eine darüber hinausgehende individuell-konkrete Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wurde nicht glaubhaft gemacht.

2.2.6. Soweit eine Gefährdung wegen der irregulären Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Österreich oder einer hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen Haltung behauptet wird, haben sich auch hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Umstände vor, aus denen sich ergeben würde, dass er gerade wegen seiner Ausreise, seines Aufenthaltes in Europa oder seiner Asylantragstellung individuell gesucht oder verfolgt würde.

Vor dem Hintergrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien ist insbesondere eine Verfolgung durch das frühere Assad-Regime wegen illegaler Ausreise oder unterstellter oppositioneller Gesinnung nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich. Konkrete Hinweise darauf, dass die syrische Übergangsregierung, die HTS, kurdische Kräfte, die FSA/SNA oder sonstige Akteure den Beschwerdeführer aus diesen Gründen individuell verfolgen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das diesbezügliche Vorbringen bleibt daher abstrakt und nicht individualisiert.

2.2.7. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt keine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist, dass er Syrien aufgrund des Krieges, der allgemeinen Unsicherheit und aus Angst vor zukünftigen Entwicklungen verlassen hat. Nicht glaubhaft bzw. nicht ausreichend konkret dargetan ist hingegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise oder aktuell im Falle einer Rückkehr einer individuell gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung durch das frühere syrische Regime, die syrische Übergangsregierung, die HTS, kurdische Kräfte, die FSA/SNA oder sonstige Akteure ausgesetzt war oder wäre. Bereits in der Erstbefragung gab er an, Syrien wegen des Krieges und des Militärs verlassen zu haben, zudem herrsche in Syrien Rassismus gegenüber Kurden (AS 15). Vor dem Bundesamt führte er aus, er habe Afrin wegen des Krieges und wegen der befürchteten späteren Einziehung durch Kurden verlassen (AS 51). Diese allgemeine Gefährdungslage wurde vom Bundesamt durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt.

Nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht ausreichend konkret dargetan wurde hingegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise oder aktuell im Falle einer Rückkehr einer individuell gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder wäre. Der Beschwerdeführer schilderte keine bereits erfolgte konkrete Verfolgungshandlung gegen seine Person, keinen Einberufungsbefehl, keine konkrete Suche durch kurdische Kräfte, keine individuell gegen ihn gerichtete Maßnahme der FSA/SNA und keine sonstige gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung. Vielmehr bestätigte er vor dem Bundesamt, dass er damals noch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, weil er noch nicht im wehrfähigen Alter gewesen sei (AS 51).

Auch aus seiner persönlichen Situation ergeben sich keine besonderen individuell-konkreten Risikomomente. Der Beschwerdeführer gab an, in Syrien nicht politisch tätig gewesen zu sein und niemals persönlich an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein (AS 50-51). Eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei, eine Tätigkeit für eine oppositionelle Gruppierung oder eine sonstige politische Exponierung wurde nicht vorgebracht. Ebenso wenig ergaben sich konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, seiner behaupteten beabsichtigten Abkehr vom Islam, seiner Ausreise aus Syrien, seiner Asylantragstellung in Österreich oder wegen sonstiger in der Genfer Flüchtlingskonvention genannter Gründe individuell gesucht oder verfolgt würde.

Soweit der Beschwerdeführer eine befürchtete Einziehung durch kurdische Kräfte, eine Diskriminierung als Kurde, eine Entführung im Gebiet der FSA samt Lösegeldforderung sowie eine Gefährdung wegen seiner in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten beabsichtigten Abkehr vom Islam geltend machte, blieb dieses Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Rückkehrgefährdung allgemein, spekulativ und nicht hinreichend individualisiert. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass gerade seine Person aktuell in den Fokus staatlicher Stellen, der syrischen Übergangsregierung, der HTS, kurdischer Kräfte, der FSA/SNA, seiner Familie oder sonstiger privater Dritter geraten wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht, erforderlich ist eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Weiters muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, entsprechend konkretisiert sein, die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt grundsätzlich nicht zur Dartuung einer individuell erlebten oder individuell drohenden Verfolgung (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Diesen Anforderungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich hinsichtlich der maßgeblichen Rückkehrbefürchtungen im Wesentlichen in allgemeinen Befürchtungen, Erwartungen und Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lage in Syrien und insbesondere in Afrin. Er konnte weder eine konkrete Suche nach seiner Person noch eine konkrete, individualisierte Bedrohung noch einen belastbaren persönlichen Anknüpfungspunkt für eine konventionskausale Verfolgung glaubhaft machen. Die allgemeine Unsicherheit, die prekäre Lage, die volatile Kontrollsituation und allfällige allgemeine Risiken in der Herkunftsregion wurden bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG war nicht festzustellen.

2.3. Zur ergänzenden Stellungnahme des BF und der Vertretung vom 04.05.2026 sind folgende Ausführungen ergänzend zu den bereits oben angegebenen Ausführungen zu erstatten:

Der BF hat im Zuge der Stellungnahme etwa mehrere Bilder und Dokumente übermittelt, die insbesondere auch in Bezug auf einzelne Postings einer gesonderten Übersetzung zugeführt wurden um den darin enthaltenen konkreten Inhalt im Zuge des gegenständlichen Verfahrens neben den diesbezüglich erstatteten Ausführungen gemeinsam würden zu können.

2.3.1. Zur Einordnung des nunmehr innerhalb der Stellungnahmefrist erklärten formellen Austrittes aus der islamischen Glaubensgemeinschaft im Verhältnis zum persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichtes betreffend die behauptete Abkehr vom Islam (Apostasie) im Zuge der mündlichen Verhandlung, bzw. der auch hierzu vorgelegten Bescheinigungsmittel:

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers (BF) bzw. der Vertretung in der Stellungnahme, er habe sich nunmehr belegt durch den nunmehr innerhalb der Stellungnahmefrist erklärten formellen Austrittes aus einer glaubwürdigen inneren, nachhaltig gefestigten Überzeugung vom islamischen Glauben abgewandt und sei damit ein Apostat, dem in Syrien eine asylrelevante Gefährdung drohe, wird seitens des erkennenden Gerichts auch nach Vorlage sämtlicher weiterer hierzu übermittelter Bescheinigungsmittel in der Stellungnahme, wirf festgehalten, dass dieses Vorbringen auch weiterhin aus folgenden Gründen als insgesamt nicht ausreichend fundiert, unglaubwürdig und als weiterhin insbesondere verfahrenszweckbezogen erstattet eingestuft wird, bzw. hierauf bezogen keine asylrelevante unmittelbare Gefährdung des BF zu erkennen ist:

Es ist auch in diesem Zusammenhang noch einmal festzuhalten, dass das erkennende Gericht, wie bereits auch oben diesbezüglich ausgeführt, im Ergebnis des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung eingesteht und den BF dahingehend folgen kann, dass der BF ein, schlichtes religiöses Desinteresse gegenüber Religion, religiösen Inhalten und Bräuchen, bzw. auch insbesondere dem Islam zeigt. Es ist damit durchaus davon auszugehen, dass der BF im Alltag keine religiösen Bräuche praktiziert, keine Moschee besucht und sich nicht an islamische Verhaltensnormen hält. Dieses bloße Desinteresse oder eine säkulare Lebensweise erreicht jedoch bei weitem nicht die für eine Asylgewährung erforderliche und in casu nach außen in Erscheinung tretende inhaltliche Intensität einer begründet ernsthaften, reflektierten und im Herkunftsstaat verfolgungsrelevanten Apostasie.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war dem erkennenden Richter durchgehend erkennbar, dass der BF keinerlei tiefgreifende inhaltliche oder emotionale Auseinandersetzung mit den von ihm angeblich abgelehnten islamischen Glaubensinhalten darlegen konnte. Auch konnte dieser eine hinreichende Beschäftigung und Auseinandersetzung mit dem islamischen Glauben und seinen konkreten Glaubensinhalten insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar und konkret darlegen und damit glaubhaft machen.

Seine Antworten blieben durchgehend oberflächlich, allgemein, detaillos und wurden auffallend emotionslos zu Protokoll gegeben. Der BF war in der Verhandlung insbesondere nicht einmal in der Lage ausreichend detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft konkrete Koranstellen oder tatsächlich ihn betreffende inhaltliche theologisch konkrete Aspekte zu benennen, die ihn konkret zur Abkehr bewogen hätten.

Dem BF hat zudem insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend nachvollziehbar und glaubhaft etwa einen chronologischen Ablauf einzelner von ihm erlebter Schritte dargelegt, die zu einer nachvollziehbaren bzw. glaubhaften Abwendung des Islam geführt haben könnten. Auch diesbezüglich gibt der BF ausschließlich kurze, weitgehend detaillose und allgemeine Ausführungen, dies auch wiederum erkennbar gänzlich emotionslos und weitgehend unkonkret zu Protokoll. Eine nachvollziehbar glaubhafte Auseinandersetzung oder Beschäftigung mit den islamischen Glaubensinhalten, bzw. eine hierauf inhaltlich fundierte Ablehnung dieser, kann aufgrund dieser ausschließlich erkennbar allgemein detaillosen und inhaltlich ebenso als insbesondere nur allgemein oberflächlich zu bezeichnenden Ausführungen ausreichend konkret und glaubhaft angenommen werden.

Soweit der BF vermeintliche Gründe für seine von ihm angegebene Ablehnung der Religion, des Islam, bzw. letztlich auch einen Austritt aus dieser Glaubensgemeinschaft, der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt war, ins Treffen führt, erschöpfen sich diese Ausführungen, wie es sich aus dem Einvernahmeprotokoll der Verhandlung vor dem BVwG ergibt, auf insbesondere soziale, gesellschaftlichen oder vage, unkonkret bzw. verallgemeinerte Vorwürfe gegen einzelne Strömungen oder Ausprägungen des Islam bzw. bezieht sich die Ablehnung auf einzelne Taten die durch dessen Anhänger begangenen wurden und werden. Dass der BF in jüngster Zeit, bzw. seit dem er sich insbesondere im Bundesgebiet befindet, jemals tatsächlich konkrete glaubensspezifische Erkundigungen eingeholt hat, theologische Kernpunkte reflektiert oder sich ernsthaft mit den Glaubensinhalten des Islam und dessen konkreten Ausprägungen, dies insbesondere auch etwa hinsichtlich der in Mitteleuropa gelehrten Glaubensauslegungen vor Ort bzw. in Österreich beschäftigt hat, ergibt sich aus sämtlichen Aussagen des BF jedenfalls nicht. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen des BF indizieren vielmehr eine ausschließlich oberflächlich allgemeine Beschäftigung mit dem Glauben und dessen Glaubensinhalten. Vielmehr gesteht er auch Nachfrage des erkennenden Richters explizit auch ein, dass er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich diesbezüglich nicht erkundigt hat, bzw. keine Moscheen besucht hat. Auch dies zeigt ausschließlich von ausschließlich einem schlichten Desinteresse gegenüber Glaubensinhalten, belegt jedoch nicht eine glaubwürdig nachvollziehbare tiefgreifend fundierte Abkehr vom Islam und dessen Glaubenshinhalten.

Dass der BF mit durch die Vertretung übermittelten Schriftsatz vom 04.05.2026 ergänzend eine Liste von durch ich angeführt kritisch aufgefassten Koranstellen nachreicht, vermag den in der Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck des Richters betreffend eine inhaltlich im Zuge dieser aufgrund der diesbezüglich und unkonkreten und inhaltlich nicht fundierten Angaben zu gewinnenden Eindruck einer qualifiziert eben nicht fundierte Auseinandersetzung mit konkreten Glaubensinhalten nicht zu kompensieren. Eine solche nachträgliche Übermittlung von bestimmte Textpassagen dokumentiert eben keine glaubwürdige persönliche Beschäftigung mit Glaubensinhalten, kein historisch gewachsenes und nachvollziehbar fundiertes und verfestigtes inneres Bekenntnis, sondern indiziert vielmehr ein rein verfahrenszweckbezogenes Verhalten, um das in der Verhandlung diesbezüglich offensichtlich dem Richter erkennbar mangelhafte Wissen, die nicht nachvollziehbare bzw. nicht fundierte Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten aus der Einvernahme nachträglich im Wege der Nachreichung des diesbezüglich schriftlichen Konstrukts auszugleichen.

Gleiches gilt insbesondere auch für den erst nunmehr formell mit Datum vom 27.04.2026 erklärten Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ). Auf Vorhalt in der Verhandlung konnte das Gericht konkret feststellen, dass sich der BF vor der Verhandlung bzw. im Vorfeld überhaupt noch nicht konkret mit der Möglichkeit und den rechtlichen oder organisatorischen Modalitäten eines solchen Austritts auseinandergesetzt hatte. Der Umstand, dass dieser formelle Schritt konkret unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung und innerhalb der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist kurzfristig, wie auch bisher schon immer ihm jederzeit offen gestandene Möglichkeit der Setzung eines solchen Schrittes, den der BF eben erst nunmehr kurzfristig gesetzt hat. Dies indiziert eindeutig die diesbezügliche durch den BF in casu gewünschte Verfahrenszweckorientierung dieses Schrittes. Der Austritt soll als formalisiertes Beweismittel für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, spiegelt jedoch keine asylrelevante, tief verfestigte innere Abkehr wider, sondern untermauert lediglich das bereits festgestellte schlichte Desinteresse an Religion bzw. an religiösen Strukturen und Inhalten.

Dass Personen in Syrien konkret von dessen formalen Austritt des BF aus der islamischen Glaubensgemeinschaft überhaupt erfahren haben und ihn konkret deshalb bedrohen, hat der BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft angegeben, bzw. konnte der BF dies auch durch sämtliche Ausführungen nicht ausreichend glaubhaft machen.

Dass der BF in seinem Herkunftsgebiet, der Großstadt Aleppo, selbst wenn er ausführt religiöse bzw. insbesondere auch islamische Bräuche nicht wahrzunehmen, kein Interesse an Religion hat, bzw. auch wegen seines nun formal in Österreich erklärten Austritts aus der Glaubensgemeinschaft, deswegen mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ohne Hinzutreten weiter konkretisierbarer Gefährdungselemente in casu nicht angenommen werden. Dies, da gerade in den städtischen Gebieten Syriens wie Aleppo oder auch Damaskus Personen mit unterschiedlichstem religiösem oder auch ethnischem Hintergrund leben. Dass Personen auch wenn diese nicht durchgehend etwa einzelne islamische Bräuche oder Traditionen befolgen, bzw. religiös nicht aktiv sind und sich für Religion nicht interessieren, bzw. insgesamt ein religiöses Desinteresse zeigen indiziert insbesondere in den städtischen Gebieten Syriens alleine bereits deswegen eine unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung aktuell zu vergegenwärtigen hätten, kann damit nicht angenommen werden.

Festzuhalten ist somit auch an dieser Stelle, dass eine mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit asylrelevante Gefährdung aufgrund einer ausreichend glaubhaften, tiefgreifenden, bzw. glaubhaft verfestigten und auf einer glaubhaften integralen inneren Überzeugung des BF beruhenden Ablehnung des Islam selbst somit auch aus all diesen Ausführungen des BF selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung und sämtlichen vorgelegten Bescheinigungsmitteln insbesondere in der nachgereichten Stellungnahme ausreichend konkret und nachvollziehbar nicht abgeleitet werden kann, sondern aufgrund all dieser Ausführungen nur das Vorliegen eines verfahrensrelevant nicht maßgeblichen schlichten religiösen Desinteresses abgeleitet werden kann.

Konkrete Hinweise, dass der BF diesbezüglich unmittelbar konkret aktuell persönlich mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit bedroht wäre, hat dieser nicht. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen beruht auf allgemein spekulativen Ausführungen und Annahmen.

Legt der BF etwa ein einzelnes, jedenfalls die islamische Revolution in Syrien, die politische Führung und auch die Religion kritisierendes und ablehnendes Posting auf Social Media im Zuge der Stellungnahme vor, so kann alleine aufgrund von dieserart einzelnen kurzen Sätzen, bzw. eines solcherart kurzen Postings in sozialen Medien alleine auch hierauf basierend nicht angenommen werden, dass sich der BF diesbezüglich inhaltlich mit der Religion und den Lehren konkret auseinandersetzt hat, diese wirklich fundiert kritisiert und sich in alleine aufgrund dieses oder auch ähnlicher Postings auf Social- Media in Österreich derart exponiert hätte, dass diesem mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit in Syrien eine Bedrohung drohen würde. Dass der BF alleine aufgrund dieser weitgehend unkonkreten einzelnen und kurzen Postings in Österreich, die zudem nicht als konkret die Religion blasphemisch beleidigend zu interpretieren sind, bereits in Syrien ausreichend konkret und unmittelbar in den Fokus einzelner Akteure geraten wäre, bzw. ihm alleine deswegen eine asylrelevante Bedrohung in Syrien mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, kann damit insgesamt ausreichend nachvollziehbar nicht angenommen werden. Konkrete Hinweise, dass dieser tatsächlich deshalb eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung oder Bedrohung unmittelbar konkret zu erwarten hätte hat der BF nicht. Sämtliches diesbezügliche Vorbringen beruht ausschließlich auf unkonkreten Spekulationen und Annahmen. (weiter hierzu siehe auch unten unter 3.3)

Insgesamt war auch unter Berücksichtigung der im Zuge der Stellungnahme vorgelegten Bescheinigungsmittel insgesamt nur der Eindruck zu gewinnen, dass der BF ein schlichtes nicht verfahrensrelevantes Desinteresse an Religion, bzw. auch am Islam hat, jedoch konkret verfahrenszweckbezogen die gegenständlichen Ausführungen erstattet hat.

2.3.2. Zum Zeugenantrag (Einvernahme der Lebensgefährtin)

Dem Antrag des BF, bzw. der Vertretung, die Lebensgefährtin des BF als Zeugin zum Beweis der Ernsthaftigkeit der Abkehr vom Islam und der säkularen Lebensweise einzuvernehmen, war ausfolgenden Gründen nicht Folge zu leisten:

Das erkennende Gericht konnte im Rahmen der vorweggenommenen Beweiswürdigung von dieser Einvernahme Abstand nehmen, da hieraus keine weiteren verfahrenswesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Frau Goldinger hat bereits im Verfahren eine schriftliche Stellungnahme (datiert mit 16.04.2026) vorgelegt. Aus diesem Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass der BF im gemeinsamen Alltag keine religiösen Vorschriften einhält, nicht fastet und keine Moschee besucht.

Da das erkennende Gericht dieses schlichte religiöse Desinteresse und das Nichteinhalten von Bräuchen – wie unter Punkt 3.1. ausgeführt – ohnehin als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zugrunde legt, ist eine neuerliche und ergänzende mündliche Befragung der Zeugin redundant.

Auch, dass der BF eine Partnerschaft mit einer Person führt, die ebenso wie er kein Interesse hat, indiziert nicht, dass dieser deswegen einer ihn unmittelbar konkreten persönlichen asylrelevanten Gefährdung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit in Syrien ausgesetzt wäre. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer solchen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Gefährdung hat der BF nicht.

Dass die Zeugin darüberhinausgehende, verfahrenswesentliche Angaben zu einer inneren, verfestigten theologischen Abkehr des BF machen könnte, die sie in ihrem detaillierten Schreiben nicht bereits hätte anführen können, ist nicht anzunehmen. Die Beurteilung, ob dieses Verhalten rechtlich als bloßes Desinteresse oder als asylrelevante, nachhaltig geprägte Apostasie zu qualifizieren ist, obliegt der rechtlichen und beweiswürdigenden Würdigung des Gerichts und ist nicht durch ein Zeugnis der Partnerin ersetzbar. Das hierauf bezogene Vorbringen des BF, bzw. auch der hierzu auch durch den BF dem erkennenden Gericht vermittelte persönliche Eindruck und die diesbezügliche Glaubwürdigkeit konnten bereits abschließend im Zuge der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gewonnen werden.

2.3.3. Zu den Social-Media-Aktivitäten, angeblichen Postings und einzelnen Videos bzw. Bildmanipulationen die Personen des öffentlichen Lebens in Syrien wie den Präsidenten diskreditieren:

Der BF führt weiters an, dass eine Gefährdung aufgrund der politischen und religiösen Exponierung auf Social Media (insb. Instagram, WhatsApp) gegeben wäre. Auch dieses Vorbringen ist als unkonkret, oberflächlich und rein verfahrenszweckbezogen zu qualifizieren.

Wie bereits oben angeführt, ist auch nach einer vorgenommenen Übersetzung der vorgelegten Screenshots von Social-Media-Kommentaren und Nachrichten zu erkennen gewesen, dass diese insbesondere keine tatsächlich blasphemischen Äußerungen des BF gegenüber dem Islam oder gezielte, schwerwiegende Beleidigungen des Islam, die eine unmittelbare Verfolgung des BF indizieren oder nachvollziehbar auslösen würden aufzeigen können. Den diesbezüglich überaus kurzen Postings ist nur zu entnehmen, dass diese lediglich mittelbare, oberflächliche Kritik am Islam bzw. an dessen gesellschaftlicher Rolle widerspiegeln auch im Zuge der durch die jetzigen syrischen Machthaber aufzeigen. Dass der BF hierdurch bereits unmittelbar konkret bedroht wäre, dass er eine konkrete Kenntnis betreffend einer diesbezüglich ihn unmittelbar konkreten Bedrohung hätte, hat er damit nicht aufzeigen können. Eine unmittelbare und konkrete Bedrohungssituation für den Fall einer Rückkehr lässt sich hieraus nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ableiten, bzw. hat der BF damit nicht aufzeigen können, dass dieserart Postings Personen in Syrien bereits bekannt wäre, bzw. er hierauf basierend bereits unmittelbar konkret in den Fokus etwa der syrischen Übergangsregierung oder anderer Akteure geraten wäre und bedroht wäre.

Auch hinsichtlich der politischen Beiträge und insbesondere des in der Verhandlung gezeigten Foto bzw. des Videos, in welchem Fotos des syrischen Übergangspräsidenten Ahmad al-Sharaa auf den Fußmatten im Auto des BF platziert und verspottet werden, bzw. dessen Foto verändert wurde ist festzuhalten: Insbesondere das diesbezügliche Video wurde im unmittelbaren Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erst erstellt und auch dokumentiert. Damit ist es insbesondere nachvollziehbar dass der BF verfahrenszweckbezogen gerade dies als Bescheinigungsmittel für das hierauf gerichtete Vorbringen erstellen wollte, um es dem Gericht als „Beweismittel“ in Folge vorlegen zu können (Nachfluchtgrund im Sinne eines selbst geschaffenen Risikoprofils). Sämtliche Postings sind überdies recht kurz, inhaltlich ist in diesen auch wiederum eine Vermischung von Religion und Gesellschaftskritik zu verstehen, sie sind allgemein und wurden insbesondere ausschließlich von Österreich durch den BF, der sich seit 2016 nicht mehr in Syrien aufgehalten hat, gepostet. Auch wenn der BF in der Vergangenheit bereits etwa vereinzelt ergänzend auch etwa ein künstlich verfälschtes Bild des syrischen Machthabers, bzw. kritische kurze Postings und Kommentare zur Lage in Syrien, bzw. einzelnen Vorfällen verfasst hat oder selbst einzelne israelische Handlungen nicht negativ kommentiert hat, so erreichen all diese Postings und Aktivitäten auf Social Media in Österreich, weder ihrer inhaltlichen Qualität nach noch nach ihrer Quantität nach eine solche Relevanz, dass alleine aufgrund dieser der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit in das Visier der syrischen Übergangsregierung (oder der HTS-geprägten oder sonstiger Akteure) nachvollziehbar konkret rücken würde und alleine hierauf basierend eine unmittelbar konkrete Gefährdung des BF mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre.

Festzuhalten ist auch an dieser Stelle, dass der BF über seine Betätigung auf Social Media hinaus keine weiteren konkreten politischen oder oppositionellen Tätigkeiten gesetzt hat, dieser nicht Mitglied einer konkreten oppositionellen Partei oder Gemeinschaft ist, bzw. auch ansonsten nichts diesbezüglich Relevantes vorgebracht hat, dass auf eine konkret politisch bzw. oppositionell Tätigkeit des BF schließen lassen könnte. Ebenso hat der BF keinerlei weitere inhaltlich ausreichend konkrete etwa Religionskritik in einer Weise veröffentlicht aus der tatsächlich eine ihn unmittelbar konkrete Bedrohung in Syrien abgeleitet werden könnte.

Es gibt keinerlei konkrete oder substanziell nachvollziehbar konkreten Hinweise darauf, dass das syrische Regime oder die dortigen Übergangsbehörden von dieserart Inhalten unter Millionen von Social-Media-Profilen überhaupt Kenntnis erlangt haben. Ebenso wenig kann aufgrund des Inhaltes dieser nachvollziehbar konkret angenommen werden, dass alleine deswegen etwa die syrische Übergangsregierung oder einzelne in den Postings aus Österreich aus in den Socialen Medien verunglimpfte Personen oder aufgrund der kritischen Kommentaren zur Religion oder auch Israel auch sonstige Akteure ein tatsächlich auf den BF zielgerichtetes Bedrohungs- oder Verfolgungsinteresse mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend nachvollziehbar und glaubhaft anknüpfen könnten. Das Vorbringen des BF, er sei deswegen im Fokus der Behörden, erweist sich als rein spekulativ. Konkrete Hinweise auf das aktuelle Bestehen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Bedrohung hat der BF insgesamt nicht.

Sämtliches auch hierauf bezogenes Vorbringen wird somit auch diesbezüglich erkennbar verfahrenszweckbezogen erstattet und ausgeführt.

Ein glaubhaft nachvollziehbar politisch oppositionelles Engagement, bzw. eine ausreichend auch inhaltlich fundierte und verfestigte politisch oppositionelle Betätigung oder Gesinnung, aufgrund dessen der BF eine allfällige asylrelevant ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, hat der BF damit ausreichend nachvollziehbar und konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können.

2.3.4. Zum behaupteten Kreuz-Tattoo

In der Stellungnahme des BF bzw. der Vertretung wird weiters auch vorgebracht, der BF trage als äußeres Zeichen seiner Abkehr ein Kreuz-Tattoo im Nacken. Dass der BF sich insbesondere zum christlichen Glauben hingewendet hätte, bzw. diesen angenommen hätte, ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem eigenen im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG erstatteten Vorbringen. Diesem ist zu entnehmen, dass der BF nach einer kürzeren Kontakt mit diesem Glauben auch diesbezüglich nicht weitere Schritte in Bezug etwa auf eine Konversion oder eine Vertiefung oder Beschäftigung mit diesem Glauben gesetzt hat.

Diesem Vorbringen ist ferner entgegenzuhalten, dass der BF dieses vermeintlich wesentliche Identitätsmerkmal im Zuge der gesamten mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt hat. Zudem sind auf den von der Vertretung übermittelten Lichtbildern entgegen den Behauptungen im Schriftsatz keine christlichen Symbole erkennbar. Die Bilder zeigen lediglich – allfällig auch nur temporäre, aus den Jahren 2022 stammende – Tätowierungen, die Engelsflügel darstellen. Diese weisen keinen spezifisch religiösen oder insbesondere auch christlichen Kontext auf.

Dass der BF alleine wegen auch solcherart, jedenfalls nicht explizit sichtbaren und zudem nicht religiösen Tätowierung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt wäre, kann nicht nachvollzogen werden und unterstreicht die Tendenz des BF, unkonkrete und spekulative Behauptungen zu häufen, um das Verfahren zu in seinem Interesse zu beeinflussen.

2.3.5. Zur kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft aus Aleppo (Sheikh Maqsoud)

Unbestritten ist, dass der BF der kurdischen Volksgruppe angehört und aus dem Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo stammt.

Soweit die Vertretung unter Verweis auf die Länderberichte ausführt, dass es in Aleppo und auch selbst in kurdisch geprägten Stadtteilen zu einzelnen Übergriffen, bzw. Gewaltakten durch islamistische Akteure kommt, so deckt sich dies mit dem Amtswissen des Gerichts.

Allerdings lässt sich aus dieser allgemeinen, volatilen Sicherheitslage keine individuelle und allgemein anzunehmende asylrelevante Verfolgung des BF alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden ableiten. Eine generelle Gruppenverfolgung aller Kurden in Syrien, bzw. in Aleppo, die quasi automatisch zur Asylgewährung führen würde, liegt nach den aktuellen Länderfeststellungen jedenfalls aktuell nicht vor. Dass der BF in besonderer Weise diesbezüglich bedroht wäre, hat der BF durch sämtliche auch diesbezüglich nur allgemeine Ausführungen nicht ausreichend konkret und bezogen auf seine Person darlegen und glaubhaft machen können.

Dem Vorliegen von auch diesbezüglich damit ausschließlich nur allgemein unkonkreten Gefährdungen wurde bereits durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz durch das BFA bereits ausreichend entsprochen.

Der BF konnte ferner auch hierzu keine ihn auch diesbezüglich konkret persönlich aktuell ausreichend detailliert geschilderte und ihn konkret selbst betreffende, konkrete bzw. insbesondere ausreichend glaubhafte Bedrohungsepisode ins Treffen führen.

Weder gibt es Hinweise darauf, dass staatliche oder nicht-staatliche Akteure in Syrien ein spezifisches, individuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person haben, noch dass dieser besonders in den Fokus der syrischen Übergangsregierung oder bestimmter Gruppen oder Personen geraten wäre, noch dass ihm dort ein staatlicher Schutz gänzlich versagt bliebe.

Den mit der Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit verbundenen allgemeinen Gefahren und den unbestreitbaren Instabilitäten in der Region Aleppo wurde damit insgesamt bereits durch die bereits erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vollumfänglich und ausreichend Rechnung getragen.

2.3.6. Gesamtergebnis der Beweiswürdigung

Zusammenfassend ergibt sich für das erkennende Gericht folgendes Bild: Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren versucht, durch eine bewusste Kummulation verschiedenster, teils erkennbar erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens erst von ihm nunmehr vorgebrachter Nachfluchtgründe (kurdische Herkunft, angegebene Apostasie, allfällig auch erst kurz vor der Verhandlung erstellte kurze Social-Media- Inhalte, von kurzen Postings und Videos gegen die Übergangsregierung, bzw. den Präsidenten, Vorlage von Fotos von temporären Tätowierungen im Jahr 2022) bewusst ein asylrelevantes Risikoprofil zu konstruieren.

In der Gesamtschau und basierend auf dem bereits in der Verhandlung gewonnenen unmittelbaren persönlichen Eindruck in der Verhandlung, erweisen sich alle diese Ausführungen in Bezug auf eine gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne der GFK jedoch als inhaltlich nicht ausreichend konkret, nicht nachvollziehbar, bzw. als durchgehend unglaubwürdig und als ausschließlich erkennbar nur verfahrenszweckbezogen erstattet.

Substanziiert festgestellt werden konnte lediglich ein durchgehend schlichtes religiöses und politisches Desinteresse im Alltag des BF. Dass dieses Desinteresse oder seine Social-Media-Aktivitäten im Herkunftsstaat mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbar konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung des BF aktuell oder zukünftig führen würden, wurde jedoch im gesamten auch Beschwerdeverfahren weder ausreichend konkret und glaubhaft dargetan, noch ergeben sich hierfür objektive Hinweise.

Das Vorbringen des BF bezogen auf allfällige Bedrohungen beruht zudem ausschließlich auf spekulativen Annahmen. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Bedrohung des BF in Syrien, bzw. in seiner Herkunftsregion hat der BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret, nachvollziehbar und glaubhaft darlegen können.

Daher ist dem BF auch aufgrund der weiteren im Zuge der Stellungnahme vorgelegten Bescheinigungsmittel, bzw. der hierin enthaltenen Ausführungen, als auch der die Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer dem BF aktuell oder zukünftig individuell persönlich konkret betreffenden asylrelevanten Gefährdung iSd §3 AsylG abzusprechen.

4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen waren sämtlich als allgemeine Gefährdungen zu qualifizieren, bzw. waren diese als nicht asylrelevant bzw. als nicht ausreichend glaubhaft zu qualifizieren. Sämtliche Umstände begründen im vorliegenden Fall keine verfahrensmaßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuell ausreichend glaubhaften individuell-konkreten, konventionskausal zurechenbaren Verfolgung.

In einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens ist daher mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien bzw. in seine Herkunftsregion keiner ihn unmittelbar konkret persönlich aktuell betreffenden asylrelevanten Gefährdung im Sinne des § 3 AsylG ausgesetzt wäre.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Version 13 vom 28.02.2026. Die darin enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben.

Hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen stützt sich das erkennende Gericht darüber hinaus auf aktuelle UNHCR-Regional-Updates, berücksichtigen die UNHC Richtlinien zur Syrien vom Mai 2026, sowie – zur tagesaktuellen Einordnung der Kontroll- und Machtverhältnisse – auf die laufend aktualisierte Lagekarte unter https://syria.liveuamap.com/ und die im Verfahren herangezogenen aktuellen Berichte.

Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Rechtliche Grundlagen

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

3.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.2.1. Die Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442).

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist gegenständlich die Stadt Afrin bzw. der Raum Afrin im Gouvernement Aleppo. Der Beschwerdeführer wurde zwar in der Stadt Aleppo geboren und wuchs dort bis zu seinem rund 13. Lebensjahr auf, hielt sich danach jedoch in der Umgebung von Afrin und zuletzt in der Stadt Afrin auf, von wo aus er Syrien im Jahr 2016 verließ. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in der GFK genannten Gründe verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime unter Bashar al-Assad darzulegen. Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, ist das syrische Regime unter Bashar al-Assad infolge seines Sturzes durch die HTS-geführte Koalition nicht mehr existent und kann daher in Syrien keinerlei Macht und Kontrolle mehr ausüben. Damit erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit jenen vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen, soweit sie eine vom früheren Assad-Regime ausgehende Verfolgungsgefahr betreffen, insbesondere mit einer behaupteten Verfolgung wegen einer behaupteten Heranziehung zum Militärdienst sowie einer allfällig unterstellten oppositionellen Haltung.

Seitens der neuen HTS-geführten Regierung wurde keine Wehrpflicht etabliert, zumal diese auf die Errichtung einer Freiwilligenarmee setzt. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass es vereinzelt zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein mag oder kommt, erreichen diese jedenfalls kein systematisches oder großangelegtes Ausmaß. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zu einem Wehr- oder sonstigen Militärdienst ist für den Beschwerdeführer folglich nicht gegeben.

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat auch keine Verfolgungshandlungen seitens der HTS-geführten Regierung aufgrund seiner vergangenen illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich zu befürchten, zumal nicht hervorgekommen wäre, dass deswegen eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt bzw. Verfolgungshandlungen gesetzt werden würden. Vielmehr ergab sich aus den Länderberichten, dass die neue Regierung Syriens die Rückkehr von im Ausland aufhältigen Syrern sogar begrüßt.

3.2.4. Auch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einer Einziehung durch kurdische Kräfte bzw. durch die SDF/DAANES ist nicht gegeben.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Geburtsjahres XXXX dem Alter nach grundsätzlich in jenen Personenkreis fallen könnte, der nach den Länderinformationen in Gebieten unter Kontrolle der DAANES/SDF vom Selbstverteidigungsdienst erfasst sein kann. Nach den Länderinformationen beträgt die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst grundsätzlich zwölf Monate ab Einschreibung, wobei in Krisensituationen Verlängerungen möglich sind. Daraus folgt jedoch noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung im konkreten Fall.

Maßgeblich bleibt vielmehr, ob der Beschwerdeführer in einem Gebiet lebt bzw. in ein Gebiet zurückkehren müsste, in dem kurdische Kräfte tatsächlich Zugriff auf ihn nehmen könnten. Dies ist gegenständlich nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stammt aus Aleppo bzw. Afrin, lebte zuletzt in Afrin und bezeichnete Afrin selbst als aktuell „von den Türken besetzt“. Zudem brachte er keine konkrete Rekrutierungsmaßnahme, keinen Einberufungsbefehl, keine persönliche Drohung und keine Suche nach seiner Person durch kurdische Kräfte vor. Sein Vorbringen erschöpfte sich vielmehr darin, er habe im Jahr 2016 angenommen, ein oder zwei Jahre später von den Kurden eingezogen zu werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, entsprechend konkretisiert sein; die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt grundsätzlich nicht zur Dartuung einer individuell erlebten oder individuell drohenden Verfolgung (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Eine solche individuelle Konkretisierung liegt hier nicht vor.

3.2.5. Eine asylrelevante Verfolgung durch andere ehemalige oder nach wie vor bestehende Konfliktparteien (insbesondere kurdische Kräfte/SDF, IS, FSA/SNA oder sonstige bewaffnete Gruppierungen) konnte der Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht glaubhaft machen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er befürchte im Gebiet der FSA entführt zu werden und dass Lösegeld von seiner Familie gefordert werde, blieb dieses Vorbringen allgemein vage und spekulativ. Der Beschwerdeführer schilderte keinen konkreten gegen ihn individuell-konkret gerichteten Vorfall, keine bereits erfolgte Entführung, keinen Entführungsversuch, keine individuelle Drohung, keine gezielte Suche nach seiner Person und keine sonstigen konkreten Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass gerade er im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von FSA-/SNA-nahen Akteuren aus einem asylrelevanten Grund verfolgt würde.

Nicht verkannt wird, dass die Sicherheitslage in Afrin und in den von türkisch unterstützten Gruppierungen beeinflussten Gebieten angespannt ist und es dort zu Willkür, Übergriffen, Diskriminierungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen kommen kann. Diese allgemeine Lage begründet jedoch für sich genommen keine individuell-konkrete, konventionskausal zurechenbare Verfolgung des Beschwerdeführers. Der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage wurde bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen.

3.2.6. Auch aus der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich keine asylrelevante Verfolgung.

Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, in Syrien herrsche Rassismus gegenüber Kurden und er befürchte, als Kurde diskriminiert zu werden. Konkrete, ihn persönlich betreffende Verfolgungshandlungen wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit schilderte er jedoch nicht. Er brachte insbesondere nicht vor, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit festgenommen, misshandelt, konkret bedroht, gezielt gesucht oder sonst individuell verfolgt worden zu sein.

Eine allgemeine Diskriminierungs- oder Gefährdungslage ersetzt nicht die erforderliche Prüfung, ob gerade dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell-konkrete Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Eine Gruppenverfolgung allein aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit konnte im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.

3.2.7. Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, aus dem Islam austreten und künftig keiner Religion angehören zu wollen, vermag auch dieses Vorbringen, bzw. der auch in Folge erfolgte formelle Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in casu nicht zu tragen.

Eine religiöse Überzeugung, auch eine atheistische oder religionslose Haltung bzw. eine Abkehr von einer bisherigen Religion, kann grundsätzlich asylrechtlich relevant sein, wenn dem Betroffenen deswegen im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Gegenständlich wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten bzw. beabsichtigten Abkehr vom Islam in Syrien bereits in den Fokus staatlicher Stellen, der syrischen Übergangsregierung, islamistischer Gruppierungen, der FSA/SNA, kurdischer Kräfte, seiner Familie oder sonstiger privater Dritter geraten wäre oder ihm deswegen im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende Verfolgung drohen würde.

Insgesamt hat der BF nicht ausreichend glaubhaft dargelegt, dass dieser tatsächlich den Islam oder Religion aus inhaltlichen Gründen glaubhaft und nachhaltig ablehnt, dies bereits ein integraler Bestandteil der Persönlichkeit des BF geworden wäre, der über ein schlichtes Desinteresse des BF gegenüber Religion hinausgeht, bzw. er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien sich öffentlich gegen den Islam aussprechen würde und aus einem von diesen Gründen unmittelbar konkret persönlich asylrelevant gefährdet wäre.

Das Vorbringen blieb hinsichtlich einer Rückkehrgefährdung allgemein, spekulativ und nicht individualisiert. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Bedrohungen aus Syrien, keine konkrete Suche nach seiner Person und keinen bestimmten Verfolgungsakteur dartun. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers von einer inneren Distanzierung vom Islam ausgeht, fehlt es somit an der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer daraus folgenden individuell-konkreten Verfolgung im Herkunftsstaat.

3.2.8. Der Beschwerdeführer hat auch keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen aufgrund seiner irregulären Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich zu befürchten.

Es ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer deswegen durch die nunmehrige syrische Übergangsregierung, die HTS, kurdische Kräfte, die FSA/SNA oder sonstige Akteure eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt würde oder konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt würden. Auch insoweit fehlt es an einem individualisierten Vorbringen und an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass gerade der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise, seines Aufenthaltes im Ausland oder seiner Asylantragstellung in Österreich in den Fokus eines Verfolgungsakteurs geraten wäre.

3.2.9. Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, insbesondere aufgrund der weiterhin volatilen Lage, der angespannten Situation in Afrin und der Ungewissheit über die weitere Entwicklung nach dem Sturz des Assad-Regimes, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits Rechnung getragen.

Der Status des Asylberechtigten setzt demgegenüber voraus, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine solche Verfolgung konnte, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, nicht festgestellt werden.

Ebenso war aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht zu erkennen, dass der BF aufgrund einzelner Postings in denen er sich zu einzelnen Vorfällen oder politischen Ereignissen kurz äußert besonders in den Fokus der syrischen Übergangsregierung oder sonstiger Akteure in Syrien geraten wäre, und ihm deswegen eine ihn unmittelbar konkret persönliche Bedrohung in Syrien drohen würde.

3.2.10. Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, bzw. ebenso insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht.

Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen – im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329.

3.2.11. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine individuelle, konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland darzulegen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aus in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.