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L508 2329260-1•Bundesverwaltungsgericht L508 2329260-1
L508 2329260-1Federal Administrative CourtJun 1, 2026
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungsverfahren Abwesenheitskurator Ausreise Lebensmittelpunkt Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
L508 2329260-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger aus dem Irak, stellte – vertreten durch seinen Vater - am 07.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 29.05.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. wurde letztmalig mit Bescheid vom 07.03.2024, für 2 Jahre verlängert.
3. Mit Datum 15.10.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
4. Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in Dublin vom 17.05.2025, wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF bei der österreichischen Botschaft in Dublin den Verlust seines Konventionsreisepasses gemeldet habe und dort bei seiner Schwester aufhältig sei.
5. Mit Schreiben vom 26.06.2025 regte das Bundesamt beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den BF an, da ein Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG 2005 eingeleitet worden sei. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 10.07.2025 wurde ein Abwesenheitskurator für den BF bestellt.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2025 wurde der dem BF mit Bescheid vom 29.05.2019 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm Bescheid vom 07.03.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe, weshalb der subsidiäre Schutz gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entzogen werde.
Dieser Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des BF am 11.11.2025 zugestellt.
7. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF fristgerecht über die Bundesagentur für Betreuungs- u. Unterstützungsleistungen (BBU) als ihre rechtliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesamt eingebracht.
Vorgebracht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass keine weiteren Ermittlungen durchgeführt wurden, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, dass der BF tatsächlich das österreichische Bundesgebiet verlassen hätte; die Begründung der belangten Behörde erweise sich als rein spekulativ. Die belangte Behörde führe in ihrer Begründung jedoch lediglich an, dass kein Wohnsitz in der Republik Österreich vorliege und sein Niederlassungs- und Aufenthaltsort nicht feststellbar sei. Dies reiche jedoch nicht aus, um die gesetzliche Grundlage zu erfüllen, weil keinerlei Nachweis vorliege, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe. Die Behörde habe eine eingehende Prüfung des Aufenthaltsortes des BF unterlassen. Das Gegenteil sei der Fall, da ja sein Aufenthaltsort nicht feststellbar sei, was aber Voraussetzung für die Aberkennung wäre. Die Feststellungen im Bescheid erscheinen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig und willkürlich.
Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist;auszusprechen, in eventu den angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG)
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2026 (vgl. Parteiengehör, OZ 3) wurde die vom Abwesenheitskurator bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme aufgefordert. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhält und wurde von der Gemeinde Kramsach am 24.02.2024 die amtliche Wohnsitzabmeldung vorgenommen.
Auch der mit Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein bestellte Abwesenheitskurator konnte den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht angeben. Ferner wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht, dass es gelungen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten bzw. seinen Aufenthalt festzustellen.
Es ergeht daher die Aufforderung binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob Sie seit Erlassung des angefochtenen Bescheids mit dem Beschwerdeführer in Kontakt standen bzw. eine Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers nennen können.
Sollte Ihre Stellungnahme nichts Gegenteiliges ergeben, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Lebensbeziehungen nicht mehr in der Republik Österreich hat.“
8. Die vom Abwesenheitskurator bevollmächtigte Rechtsvertretung ließ die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
In der Stellungnahme zum Aberkennungsverfahrens des Vaters wurde mit Schreiben vom 07.05.2026 von der vom Abwesenheitskurator bevollmächtigte Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass diese keinen Kontakt zum Beschwerdeführer habe und dass keine Adresse des Beschwerdeführers bekannt sei. Alle Anträge würden jedoch aufrecht bleiben. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde auch auf das Verfahren des Sohnes bezog, das übermittelte Parteiengehör betreffe jedoch nur den BF (also den Vater).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
Seit dem 24.02.2024 besteht keine aufrechte behördliche Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers mehr im Bundesgebiet und steht er seit dem 24.02.2024 in keinem Beschäftigungsverhältnis. Eine Abfrage des GVS (Grundversorgung) weist keinen Leistungsbezug bzw. keine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer hat nicht um Verlängerung der bis zum 07.03.2026 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen angesucht.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt zwar in Österreich, jedoch konnte diese keine konkreten Angaben zum Aufenthaltsort des BF machen. Diese gab an, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2024 auch in der Türkei bei seinem Vater aufhalten würde. Ihr Sohn hätte ihr dies Anfang des Jahres mitgeteilt. Seither habe sie keinen Kontakt zum Sohn, da der Ex-Mann dies verboten hätte (Verweis auf E-Mail vom 23.06.2025).
Gemäß den Ausführungen der österreichischen Botschaft in Dublin vom 17.05.2025 habe der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Dublin den Verlust seines Konventionsreisepasses gemeldet und sei er dort bei seiner Schwester aufhältig. Der genaue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, jedoch ist nicht der genaue Aufenthaltsort maßgeblich, sondern vielmehr die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält.
Es konnte auch durch den mit Gerichtsbeschluss vom 10.07.2025 bestellten Abwesenheitskurator kein Kontakt zum Beschwerdeführer hergestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat.
2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Strafregister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und das Betreuungsinformationssystem.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet hat, resultiert aus der am 24.02.2024 erfolgten Abmeldung seines behördlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer spätestens seit diesem Zeitpunkt keinerlei dokumentierten Kontakt mehr mit österreichischen Behörden hatte und nunmehr bereits seit mehr als zwei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist. Ferner aus den Angaben seiner Mutter, wonach er sich seit April 2024 in der Türkei aufhalte sowie aus der Information der österreichischen Botschaft in Dublin wonach er sich zumindest im Frühjahr 2025 bei seiner Schwester in Dublin aufgehalten habe. Ferner insbesondere auf dem Umstand, dass es dem auf Anregung der belangten Behörde gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator nicht möglich war, einen Kontakt zum Beschwerdeführer herzustellen.
2.3. Die belangte Behörde hat das Verfahren ordnungsgemäß unter Hinzuziehung eines Abwesenheitskurators durchgeführt, welchem die Herstellung eines Kontaktes zum Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ist und der demnach auch in der vorliegenden Beschwerde den für die Aberkennung des für den Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Erwägungen inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Da der Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet ist, seither keinerlei Kontakt zu österreichischen Behörden hatte und nie um die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter angesucht hat, steht fest, dass er des Schutzes der Republik Österreich nicht mehr bedarf.
2.4. Hingegen sind die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, zumal dieser kein substantiiertes Vorbringen enthält, wonach der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in einem anderen Staat hätte. Dem auf Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator war es nicht möglich, einen Kontakt zum Beschwerdeführer herzustellen. Schließlich wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung im Aufforderungsschreiben vom 06.05.2026 (vgl. Parteiengehör, OZ 3) darauf hin, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer seine Lebensbeziehungen nicht mehr in der Republik Österreich hat, soweit eine allfällige Stellungnahme nichts Gegenteiliges ergeben würde.
Die vom Abwesenheitskurator bevollmächtigte Rechtsvertretung ließ die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
2.4.1. Insofern in der Beschwerde bemängelt wird, dass die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer freiwillig in die Türkei ausgereist sein müsse, weil er im Bundesgebiet nicht gemeldet sei, nicht im Einklang mit den Gesetzen der Logik stehe und genüge die Beweiswürdigung der belangten Behörde somit nicht den Erfordernissen des § 60 AVG und dass die belangte Behörde für die Annahme, der BF hätte freiwillig auf den Schutz Österreichs verzichtet, zudem zu prüfen gehabt hätte, ob der BF tatsächlich freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, ob er tatsächlich Schutz durch die Türkei erhalten habe, ob eine Unterschutzstellungsabsicht vorlag und ob die Zuwendung zu diesem Staat nachhaltig oder bloß temporär sei, ist - unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsprechung - wie folgt auszuführen:
2.4.1.1. Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde führt – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (vgl. VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081)
Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).
In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).
2.4.1.2. Ungeachtet eines womöglich subjektiven Willens des BF seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich zu erhalten bzw. der Absicht, irgendwann nach Österreich zurückzukehren, hat der BF aufgrund der objektiven Gegebenheiten – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat.
Der BF hielt sich vor dem Verlassen Österreichs knapp 5 Jahre in Österreich auf. Zumindest seit mehr als 2 Jahren (seit dem 24.02.2024 besteht keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich) ist er aus Österreich ausgereist und es gibt seitdem keine Anzeichen, dass wirtschaftliche, familiäre oder soziale Lebensbeziehungen des BF in Österreich aufrechterhalten oder wiederaufgenommen wurden. Er hat auch nie um die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, welche bis zum 07.03.2026 gültig war angesucht und war auch für den bestellten Abwesenheitskurator zu keiner Zeit erreichbar. Es sprechen alle Anzeichen daher dafür, dass der BF auch seinen subjektiven Willen, den Lebensmittelpunkt in Österreich aufrechtzuerhalten, aufgegeben hat. Der BF hat seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt. Zumal sich der BF bereits seit mehr als 2 Jahren nicht mehr in Österreich befindet, kann ferner keineswegs von einem bloß vorübergehenden Verlassen des österreichischen Bundesgebietes ausgegangen werden. Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass der BF nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Abermals ist festzuhalten, dass nicht die konkrete Feststellung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers für das Aberkennungsverfahren maßgeblich ist, sondern vielmehr die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz sohin behauptet wird, dass keinerlei Nachweis vorliege, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe und damit offenbar davon ausgegangen wird, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, Nachforschungen anzustellen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in einem anderen Staat lebt (bzw. gemeldet ist), kann dieser (Rechts)Ansicht nicht gefolgt werden, da der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG eine solche Recherche nicht verlangt.
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und zur Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung:
(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Für das Verfahren legen § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 folgendes Prüfschema fest (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005):
Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorrangig zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 - mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine der in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 angeführten Gefahren begründen würde.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat und die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist:
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuletzt mit Bescheid vom 07.03.2024 zuerkannt; der Beschwerdeführer verfügt seit dem 24.02.2024 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet, steht seit dem 24.02.2024 in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr und hat auch eine Abfrage des GVS (Grundversorgung) ergeben, dass er keinen Leistungsbezug bzw. keine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aufweist. Auch sonst hat er seit zumindest 24.02.2024 keine dokumentierten Kontakte zu österreichischen Behörden im Bundesgebiet gehabt. Im Detail wird dabei auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2. verwiesen. Es liegen seit nunmehr mehr als zwei Jahren keine Anhaltspunkte auf einen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor. Dieser hat nie einen Antrag auf Verlängerung seiner - bereits im März 2026 abgelaufenen - befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gestellt und auch durch dieses Verhalten gezeigt, dass er des Schutzes der Republik Österreich nicht mehr bedarf. Da der BF bereits seit mehr als zwei Jahren keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet hat und auch sonst kein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Feber 2024 vorliegt, konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt hat. Wenn auch die tatsächliche aktuelle konkrete Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, war aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in Österreich während der vergangenen zwei Jahre mit ausreichender Sicherheit festzustellen, dass dieser das Bundesgebiet verlassen und sich in einem anderen Staat niedergelassen hat.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass keinerlei Nachweis vorliege, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe und damit offenbar davon ausgegangen wird, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, Nachforschungen anzustellen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in einem anderen Staat lebt (bzw. gemeldet ist), kann dieser (Rechts)Ansicht nicht gefolgt werden, da der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG eine solche Recherche nicht verlangt (vgl. darüber hinaus auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung Punkt 2.4.).
Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass der BF nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).
Die belangte Behörde hat daher die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht auf den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt, sodass sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet erweist. Da die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers (deren Verlängerung nicht beantragt wurde) bereits am 07.03.2026 abgelaufen war, erwies sich nunmehr eine Prüfung nach §§ 55 und 57 AsylG als entbehrlich.
3.2.3. Als Rechtsfolge daraus ist auch die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verfügte Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu beanstanden und war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
3.3.2. Da ein aktueller Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, wie festgestellt, nicht vorliegt, kam bereits vor diesem Hintergrund die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht in Betracht (arg.: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist […]“) und ist dem BFA auch in diesem Punkt beizutreten und die Beschwerde abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Parteiengehör bereits als geklärt erscheint und eine solche auch nicht beantragt worden ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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