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I403 2332478-1•Bundesverwaltungsgericht I403 2332478-1
I403 2332478-1Federal Administrative CourtMay 29, 2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I403 2332478-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Angola, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Blum Mag. a Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2025, Zl. XXXX , nach Wiederaufnahme des Verfahrens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 und 28.05.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsangehörige Angolas, stellte am 06.09.2025 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie als Mitglied der „adventistischen Kirche – Licht der Welt“ in Angola verfolgt werde und es gegen sie einen aufrechten Haftbefehl gebe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das BFA aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verfolgung bzw. eine Furcht vor solcher sowie eine Gefährdung ihrer Person nicht glaubhaft festgestellt werden konnten.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.01.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2026 vorgelegt und hielt das Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung ab. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.03.2026, GZ: I403 2332478-1/10E, als unbegründet abgewiesen, nachdem das Vorbringen der Beschwerdeführerin rund um eine Verfolgung wegen ihres Glaubens von der erkennenden Richterin aufgrund von im Erkenntnis näher ausgeführten Widersprüchen und Unstimmigkeiten ebenfalls nicht für glaubhaft befunden worden war.
Mit Antrag vom 03.04.2026 stellte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin gemäß § 32 VwGVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass neue Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorgelegt würden, die von der Beschwerdeführerin ohne ihr Verschulden nicht vorher geltend gemacht hätten werden können. Diese Beweismittel seien geeignet, allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeizuführen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2026, GZ: I403 2332478-2/8E, wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und am 28.05.2026 eine neuerliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Angola, Angehörige der Volksgruppe der Bakongo. Sie ist ledig, gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin stammt aus Cacuaco, einer Stadt in der angolanischen Provinz Luanda, wo sie fünf Jahre lang die Volksschule besuchte. Die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb bei der Geburt und lebte die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der Volksschule bei ihrer Großmutter. Anschließend zog sie für den Besuch der sekundären Schule zu ihrem Vater in die Provinz XXXX . Nachdem die Beschwerdeführerin die Schule absolviert hatte, kehrte sie nach Cacuaco zurück und lebte bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Großmutter.
Im März 2024 reiste die Beschwerdeführerin für einen Aufenthalt von einem Monat nach Portugal und kehrte im April 2024 nach Angola zurück.
Im August 2025 verließ die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat und gelangte von Sambia über den Luftweg nach Österreich, wo sie am 06.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk.
Die Beschwerdeführerin besuchte vom 02.02.2026 bis zum 04.03.2026 einen „Integrationskurs A1, Teil 2“ sowie vom 09.03.2026 bis zum 27.03.2026 einen „Integrationskurs A2, Teil 1“ und geht einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Seniorenwohnhaus nach.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied der „adventistischen Kirche – Licht der Welt“ („Igreja Adventista do Sétimo Dia a Luz do Mundo“) und droht ihr in Angola keine Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.3.1. Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Angola vom 22.12.2025 wird festgestellt:
Politische Lage
Angola ist eine Präsidialrepublik, in der der Staatspräsident gleichzeitig der Regierung vorsteht. Die Nationalversammlung als Ein-Kammer-Parlament umfasst 220 Abgeordnete (AA 7.3.2025). Zugleich ist Angola ein säkularer Staat. Religiöse Institutionen haben nur minimalen Einfluss auf politische Entscheidungen (BS 19.3.2024). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 7.3.2025). Jedoch fungieren die Verwaltungsstrukturen auf Distrikt-, Gemeinde-, Dorf- und Nachbarschaftsebene erweitern häufig den Einflussbereich der Regierungspartei (Movimento Popular de Libertação de Angola - MPLA). Verwaltungsbeamte häufig gleichzeitig als Vorsitzende der lokalen MPLA-Komitees. Auch die traditionellen Autoritäten wurden, mit wenigen Ausnahmen, in den Verwaltungsapparat des Staates integriert, dienen als Vermittler zwischen der Verwaltung und der lokalen Bevölkerung und üben auf lokaler Ebene Gerichtsbarkeit aus (BS 19.3.2024).
Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024).
Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vgl. AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vgl. BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025).
Es gab zwar einige Beschwerden, darunter Berichte über verspätete Öffnung von Wahllokalen und die Verweigerung des Zugangs zu Wählerverzeichnissen für Vertreter der Opposition. Darüber hinaus standen in bestimmten Wahllokalen Polizeibeamte näher als die gesetzlich vorgeschriebenen 100 Meter entfernt, und einige Wahllokale weigerten sich, ihre Ergebnisse am Ende des Tages öffentlich auszuhängen (BS 19.3.2024).
Die politische Stimmung ist aufgrund der Parlamentswahlen im Jahr 2027 angespannt. Es mehren sich Berichte über politische Gewalt, Einschüchterung von oppositionellen Meinungsführern und Journalisten und die strukturelle Benachteiligung der Opposition in der Vorwahlphase. Gleichzeitig diskutiert die Regierung über Änderungen im Wahlgesetz. Doch vor allen die Oppositionspartei UNITA setzt auf ihre gestärkte Position in urbanen Zentren wie Luanda, sowie auf die wachsende Unzufriedenheit der Bevölkerung mit Korruption, wirtschaftlicher Stagnation und sozialer Ungleichheit (KAS 5.11.2025).
Staatspräsident João Lourenço kam 2017 mit dem Versprechen ins Amt, mit der Korruption auch in den eigenen Reihen, den Reihen der langjährigen Regierungspartei MPLA, aufzuräumen (KAS 5.11.2025). Angola erzielte 32 Punkte von 100 und liegt damit auf Platz 121 von 180 Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex 2024, der von Transparency International veröffentlicht wurde (TI 11.2.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.3.2025): Angola: Politisches Portraät, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/angola-node/portrait-208170, Zugriff 18.11.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2024): Länderreport 67 Angola - Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-67-Angola.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 19.11.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105802/country_report_2024_AGO.pdf, Zugriff 18.11.2025
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.11.2025): Angola im Wandel?, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/angola-im-wandel, Zugriff 18.11.2025 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index Angola, https://www.transparency.org/en/countries/angola, Zugriff 16.12.2025
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Derzeit kommt es in den großen Städten, vor allem in Luanda, immer wieder zu Streiks und Demonstrationen gegen die Regierung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten (AA 17.11.2025). Gemäß österreichischem Außenministerium gilt ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes, da es bei Protesten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen kann (BMEIA 7.11.2025). Ende Juli 2025 kam es im ganzen Land zu Demonstrationen gegen die Regierung. Die Unruhen haben zahlreiche Todesopfer und Hunderte Verletzte gefordert. Die Lage bleibt angespannt (EDA 1.10.2025).
Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024).
In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024).
In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht weiterhin eine Gefahr durch Minen (AA 17.11.2025), nicht alle Minenfelder sind markiert, vor allem in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo, zu Sambia (BMEIA 7.11.2025) und zu Namibia (EDA 1.10.2025).
Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vgl. EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in Luanda zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2025): Angola: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/angola-node/angolasicherheit-208118#content_0, Zugriff 18.11.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2024): Länderreport 67 Angola - Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-67-Angola.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 19.11.2025
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.11.2025): Angola (Republik Angola), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola, Zugriff 18.11.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105802/country_report_2024_AGO.pdf, Zugriff 18.11.2025
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.10.2025): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html#eda54fd98, Zugriff 18.11.2025 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
Sicherheitsbehörden
Die dem Innenministerium unterstellte Nationalpolizei ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Der ebenfalls dem Innenministerium unterstellte Kriminaldienst (SIC) ist für die Prävention und Aufklärung von Straftaten im Inland verantwortlich. Der Ausländer- und Migrationsdienst sowie die Grenzpolizei, ebenfalls dem Innenministerium angegliedert, sind für die Durchsetzung des Migrationsrechts zuständig. Der staatliche Geheimdienst berichtet an das Präsidialamt und untersucht sensible Angelegenheiten der Staatssicherheit (OSAC 27.1.2025).
Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vgl. CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres (2024) 32 Beamte wegen schlechten Verhaltens aus dem Dienst entlassen (USDOS 12.8.2025).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.11.2025): Angola - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/angola/#economy, Zugriff 20.11.2025
FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/2105007.html, Zugriff 10.12.2025
OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (27.1.2025): Angola Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/a378a194-14c1-4132-9a1a-1cdde896dd1f, Zugriff 11.12.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128464.html, Zugriff 4.12.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge
Angola hat die im Jahr 1948 verabschiedete allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die darin in 30 Artikeln festgehaltenen Grundrechte für alle Menschen ratifiziert, setzt diese jedoch nicht immer, bzw. ausreichend durch (BAMF 17.4.2024).
Lage der Menschenrechtspraxis
Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen oder Strafverfolgungen von Journalisten oder Zensur, Kinderheirat sowie das Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.8.2025).
[…]
Ombudsperson
Das Büro des Ombudsmannes, mit nationaler Zuständigkeit als Vermittler zwischen einer betroffenen Partei, darunter auch Gefangenen, und einer beschuldigten Behörde oder Institution. Die Ombudsstelle hat weder Entscheidungs- noch Rechtsprechungsbefugnisse. Sie hilft Betroffenen beim Zugang zur Justiz und unterstützt Regierungsstellen (USDOS 23.4.2024).
Todesstrafe
Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 abgeschafft und in der Verfassung von 2010 in Artikel 59 ausdrücklich verboten (BAMF 17.4.2024).
Folter
Die Verfassung und das Gesetz untersagten solche Praktiken, doch die Regierung setzte diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.8.2025).
HRW berichtet in seinem World Report 2025, dass es im Laufe des Jahres 2024 zu außergerichtlichen Tötungen, sexueller Gewalt, übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und anderer Misshandlungen von Aktivisten und Demonstranten durch die Polizei gekommen ist (HRW 16.1.2025) Es wurde weiterhin regelmäßig berichtet, dass die Polizei auf dem Weg zu Polizeistationen und während Verhören in Polizeistationen Schläge und andere Misshandlungen anwendete. Die Regierung räumte ein, dass Angehörige der Sicherheitskräfte bei der Festnahme von Personen manchmal übermäßige Gewalt anwendeten. Im Jänner verhafteten die Behörden zwei Angehörige der Sicherheitskräfte in Kwanza Norte wegen sexuellen Missbrauchs einer 17-Jährigen (USDOS 12.8.2025). Vor allem in den Gebieten, die mehr oder gänzliche Autonomie von der Regierung anstreben kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte. Insbesondere in den Gebieten, in denen Teile der Bevölkerung mehr oder gänzliche Autonomie von der angolanischen Regierung anstreben, berichten verschiedene Organisationen wiederholt von willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergesetzliche Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte und richtet sich vorwiegend gegen zivilgesellschaftliche oder politische Aktivisten, mutmaßliche Unterstützende sowie deren Familien (BAMF 17.4.2024).
Obwohl die Straflosigkeit bei den Sicherheitskräften weiterhin vorherrscht, verurteilten der Innenminister und die Polizeibehörden offen einige Gewalttaten oder die übermäßige Anwendung von Gewalt gegen Personen und forderten die Opfer auf, Misshandlungen bei der Nationalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen (USDOS 12.8.2025).
Relevante Bevölkerungsgruppen:
Frauen
Gemäß Verfassung und Gesetz genießen Frauen die gleichen Rechte und den gleichen Rechtsstatus wie Männer. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch, und die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen stellt weiterhin ein Problem dar, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024).
Obgleich Angola Frauen im öffentlichen Leben und in politischen Positionen nominell gefördert hat, kommt es weiterhin zur Ungleichheit der Geschlechter (BS 19.3.2024). Während gesellschaftlicher Druck Frauen von einer aktiven politischen Beteiligung abhalten können, werden Frauenrechtsaktivistinnen im politischen Leben immer lautstärker. Frauen besetzen 2023 74 Sitze in der Nationalversammlung, und im Jahr 2022 wählten die Abgeordneten die erste weibliche Präsidentin des Parlaments. Esperança da Costa wurde im selben Jahr die erste Vizepräsidentin Angolas (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024).
Das Gewohnheitsrecht hat, vor allem in den ländlichen Gebieten, Vorrang vor dem Zivilrecht und wirkt sich mitunter negativ auf das Recht der Frauen aus, wie z.B. beim Erben von Eigentum (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024).
Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und in der Partnerschaft, ist illegal und wird im Falle einer Verurteilung mit bis zu zwölf Jahren Haft geahndet, je nach Schwere der Tat. Begrenzte Ermittlungsressourcen, unzureichende forensische Fähigkeiten und ein ineffizientes Justizsystem verhinderten in den meisten Fällen eine Strafverfolgung. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte arbeitete mit dem Innenministerium zusammen, um die Zahl der weiblichen Polizeibeamten zu erhöhen und die Reaktion der Polizei auf Vergewaltigungsvorwürfe zu verbessern (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz stellt häusliche Gewalt unter Strafe und belegt Straftäter je nach Schwere des Vergehens mit Haftstrafen von bis zu acht Jahren und Geldstrafen. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte unterhält ein Programm mit der angolanischen Anwaltskammer, um misshandelten Frauen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren. Es wurden Beratungszentren eingerichtet, um Familien bei der Bewältigung von häuslicher Gewalt zu helfen (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet und nicht illegal. Sie kann allerdings im Rahmen der Gesetze über Körperverletzung und Verleumdung strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 23.4.2024).
Frauen sind am Arbeitsplatz Diskriminierungen ausgesetzt, die es ihnen erschweren, in Führungspositionen aufzusteigen (FH 29.2.2024). Insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, sind Frauen oft die Hauptverdienerinnen von Familien (BS 19.3.2024). Das Gesetz sieht gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor, obwohl Frauen im Allgemeinen niedrige Positionen innehaben. Frauen sind häufiger vom formellen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und erhielten infolge auch weniger Lohn als Männer (USDOS 23.4.2024). Frauen sind meist in der informellen Subsistenzwirtschaft tätig (BS 19.3.2024). Zudem gibt es gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in bestimmten Berufen und Branchen (USDOS 23.4.2024).
Auch bleiben Frauen in der weiterführenden Bildung unterrepräsentiert. Diese Bildungsungleichheit hat zu einer niedrigeren Alphabetisierungsrate unter Erwachsenen geführt, die 2021 bei Frauen bei 62 % und bei Männern bei 82 % lag. Dennoch verringert sich der Abstand bei den Alphabetisierungsraten von Personen unter 25 Jahren, die bei Frauen bei 80 % und bei Männern bei 85 % liegt (BS 19.3.2024). […]
Quellen:
AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights - Angola 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124594.html, Zugriff 11.12.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2024): Länderreport 67 Angola - Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-67-Angola.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 19.11.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105802/country_report_2024_AGO.pdf, Zugriff 18.11.2025
DW - Deutsche Welle (2.6.2025): Unabhaängigkeitskampf in Cabinda: Der Druck auf Angola waächst, https://www.dw.com/de/unabhaengigkeitskampf-angola-exklave-cabinda-separatisten-flec-regierung-menschenrechtsvertzungen/a-72734544, Zugriff 11.12.2025
EEAS - European Union / European External Action Service (22.5.2025): 2024 Human Rights and Democracy in the World (country reports), https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/2025/documents/2024 Human Rights and Democracy in the World (country reports).pdf, Zugriff 4.9.2025
FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/2129006.html, Zugriff 9.12.2025
FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/2105007.html, Zugriff 10.12.2025
HRW - Human Rights Watch (29.7.2025): Angola: Protest Defendants Await Appeals a Year On, https://www.hrw.org/news/2025/07/29/angola-protest-defendants-await-appeals-a-year-on, Zugriff 9.12.2025
HRW - Human Rights Watch (18.7.2025): Angola: Police Use Excessive Force Against Peaceful Protesters, https://www.hrw.org/news/2025/07/18/angola-police-use-excessive-force-against-peaceful-protesters, Zugriff 15.12.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120052.html, Zugriff 16.12.2025
HRW - Human Rights Watch (7.8.2023): Angola: Grave Police Abuses Against Activists, https://www.hrw.org/news/2023/08/07/angola-grave-police-abuses-against-activists, Zugriff 11.12.2025
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.11.2025): Angola im Wandel?, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/angola-im-wandel, Zugriff 18.11.2025 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
USDOL - United States Department of Labor [USA] (19.5.2025): Child Labor in Angola: Findings from the U.S. Department of Labor, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/angola, Zugriff 15.12.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128464.html, Zugriff 4.12.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107603.html, Zugriff 3.12.2025
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024).
Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024).
Quellen:
FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/2105007.html, Zugriff 10.12.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107603.html, Zugriff 3.12.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025).
Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vgl. ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025).
Eine lange Küstenlinie mit mehreren Häfen, fruchtbare Böden mit ausreichend Niederschlägen sowie touristische Highlights bieten jedoch gute Voraussetzungen für neue Wirtschaftszweige. Die Erschließung bisher ungenutzter Bodenschätze könnte zusätzliche Mittel für den dringend notwendigen Ausbau der Infrastruktur bringen. Auch erneuerbare Energien und Energieträger wie grüner Wasserstoff eröffnen neue Chancen für Angola (ABG 9.2025). Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung (BAMF 17.4.2024). Zu den in der Landwirtschaft erzeugten Produkten zählen Maniok, Bananen, Mais, Süßkartoffeln, Zuckerrohr, Tomaten, Ananas, Zwiebeln, Kartoffeln und Zitrusfrüchte (CIA 18.11.2025).
Die Bevölkerung Angolas ist arm (BAMF 17.4.2024). Laut dem Multidimensionalen Armutsindex (MPI) der Vereinten Nationen von 2024 leiden insgesamt rund 51 % der Bevölkerung unter akuter Armut. Auf dem Land liegt der Anteil sogar bei 88 %, in städtischen Regionen bei etwa 30 % (KAS 5.11.2025). Etwa 49,4 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 1,25 US-Dollar pro Tag). In vielen Teilen des Landes haben die Bürger keinen Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Personenstandswesen (BS 19.3.2024).
In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberen Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024).
Soziale Sicherungssysteme sind kaum vorhanden (BAMF 17.4.2024).
Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 % (BAMF 17.4.2024). Laut Schätzungen des CIA Factbook betrug die Arbeitslosenquote unter Erwachsenen etwa 14,5 %; die Jugendarbeitslosigkeit ist deutlich höher und wurde auf etwa 27,9 % geschätzt (CIA 18.11.2025). Ferner sind über 64 % der Bevölkerung unter 24 Jahre alt, weshalb der Druck, das Angebot an Bildung, Wohnraum und Arbeitsplätzen rapide zu verbessern, sehr groß ist (KAS 5.11.2025).
Quellen:
ABG - Africa Business Guide (9.2025): Africa Business Guide - Alles zur Wirtschaft in Angola, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/angola, Zugriff 18.11.2025 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2024): Länderreport 67 Angola - Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-67-Angola.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 19.11.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105802/country_report_2024_AGO.pdf, Zugriff 18.11.2025
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.11.2025): Angola - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/angola/#economy, Zugriff 20.11.2025
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.11.2025): Angola im Wandel?, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/angola-im-wandel, Zugriff 18.11.2025 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
Medizinische Versorgung
Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024).
In Luanda gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2025): Angola: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/angola-node/angolasicherheit-208118#content_0, Zugriff 18.11.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2024): Länderreport 67 Angola - Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-67-Angola.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 19.11.2025
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.11.2025): Angola (Republik Angola), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola, Zugriff 18.11.2025
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.10.2025): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html#eda54fd98, Zugriff 18.11.2025 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] […]
1.3.2. Auf Basis der ACCORD – Anfragebeantwortung zu Angola: Lage von Adventist:innen in Angola, freie Religionsausübung, Glaubensgemeinschaft „Luz do Mundo“ [a-12646] vom 24. Juli 2025 wird festgestellt:
Lage von Adventist·innen
Laut dem Jahresbericht zur Religionsfreiheit des US Department of State (USDOS) vom Juni 2024, der den Berichtszeitraum 2023 abdeckt, seien laut der letzten Volkszählung von 20141 etwa 41 Prozent der Bevölkerung Angolas römisch-katholischen und 38 Prozent protestantischen Glaubens. Die Siebenten-Tags-Adventisten würden zu den größeren protestantischen Gemeinden zählen (USDOS, 26. Juni 2024, Section 1). Africa Press berichtet im Juni 2024, dass die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Angola 700.000 getaufte Mitglieder zähle und mehr als zwei Millionen ungetaufte (Africa Press, 27. Juni 2024). Gemäß der Verfassung sei Angola ein säkularer Staat, der religiöse Diskriminierung verbiete. Die Verfassung verpflichte den Staat, Kirchen und religiöse Gruppen zu schützen, sofern sie sich an die Gesetze halten. Gewissens-, Religions- und Kultfreiheit („freedom of worship“) seien in der Verfassung garantiert, außerdem hätten religiöse Gruppen das Recht, sich zu organisieren und ihre Aktivitäten auszuüben, sofern sie sich an die Gesetze halten. Das Gesetz schreibe für die staatliche Anerkennung religiöser Gruppen eine Registrierung vor und erlaube der Regierung Räumlichkeiten nicht registrierter Gruppen zu schließen. Eine rechtliche Anerkennung gebe einer religiösen Gruppe unter anderem die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und dieses für religiöse Veranstaltungen zu nutzen und befreie sie von bestimmten Steuern. Nach Schätzungen der Regierung gebe es im Land 88 registrierte religiöse Gruppen und mehr als 1.200 nicht registrierte religiöse Gruppen. Zu den anerkannten religiösen Gruppen würden auch 58 protestantische Konfessionen zählen, darunter auch die Siebenten-Tags-Adventisten (USDOS, 26. Juni 2024, Section 2). Es gebe auch adventistische Radiosender, die mit staatlicher Lizenz im Land senden würden (USDOS, 26. Juni 2024, Section 3). In der Regel werde Gruppen mit anhängigen Registrierungsanträgen die Abhaltung religiöser Gottesdienste erlaubt. Um eine Registrierung zu beantragen, sei es laut Gesetz erforderlich, 60.000 Unterschriften legal im Land lebender Einwohner·innen vorzuweisen, wovon mindestens 1.000 Unterschriften von Mitgliedern aus jeder der 18 Provinzen des Landes stammen müssten. Jede Unterschrift und jede Einwohnererklärung müsse separat notariell beglaubigt werden (USDOS, 26. Juni 2024, Section 2). Freedom House berichtet 2024, dass die Verfassung Religionsfreiheit garantiere, aber die Kriterien für die offizielle Anerkennung streng seien. Viele Pfingstkirchen seien nach wie vor nicht registriert (Freedom House, 2024, D2). Laut einem Working Paper des norwegischen Chr. Michelsen Institute (CMI) vom März 2022 unterdrücke die Regierung Angolas die Ausbreitung von Kirchen über die hinaus, die bereits etabliert und kontrollierbar seien (CMI, März 2022, S. 3).
In einem Online-Beitrag von Africa Press vom Juni 2024 wird der Vorsitzende der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Angola zitiert, der über Feierlichkeiten zum hundertjährigen Bestehen der Gemeinde berichtet, wozu in der Provinz Huambo mehr als 12.000 Mitglieder erwartet würden. Weiters berichtet der Vorsitzende von bestehenden adventistischen Schulen und Sozialprojekten (Africa Press, 27. Juni 2024).
Zusammenstöße mit Mitgliedern der adventistischen Glaubensgemeinschaft „Luz do Mundo“ („Licht der Welt“) seit 2015
Bereits 2016 wird ein Bericht der Abteilung für Information, Dokumentation und Recherche (Division de l'information, de la documentation et des recherches, DIDR) der französischen Asylbehörde basierend auf zahlreichen Quellen in der Folge gewaltsamer Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft „Luz do Mundo“ und staatlichen Behörden im April 2015 veröffentlicht. Diesem Bericht zufolge sei Luz do Mundo 2001 von José Julino Kalupeteka als Abspaltung der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten gegründet worden, nachdem er aus der adventistischen Kirche ausgeschlossen worden war. Schätzungen seiner Anhängerschaft zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts reichten von 3.700 bis rund 50.000 Mitgliedern. Luz do Mundo habe das Ende der Welt für das Jahr 2015 vorhergesagt und José Julino Kalupeteka, Anführer und selbsternannter Prophet von Luz do Mundo, habe seine Anhänger·innen aufgefordert, ihren gesamten Besitz zu verkaufen, ihm zu folgen und in den Bergen Zuflucht zu suchen, um dort das Ende der Welt zu erwarten (DIDR, 10. November 2016, S. 3). Die Bewegung sei von den angolanischen Behörden immer mehr als öffentliches Ärgernis wahrgenommen worden und auch bereits verurteilt worden, da Kalupeteka seine Anhänger·innen dazu aufgefordert habe, nicht an der von den Behörden organisierten nationalen Volkszählung in der Provinz Huambo teilzunehmen; auch habe er dazu aufgerufen, Kinder von öffentlichen Schulen zu nehmen (DIDR, 10. November 2016, S. 4). Am 16. April 2015 hätten laut eines Artikels in The Guardian vom Mai 2015 Polizeibeamte versucht José Kalupeteka in der Provinz Huambo, wo mehr als 3.000 Anhänger·innen auf dem Berg Sumi versammelt gewesen seien, zu verhaften (The Guardian, 1. Mai 2015). Dabei sei es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Polizist·innen und Anhänger·innen gekommen. Die Behörden hätten angegeben, dass dabei 22 Menschen getötet worden seien, darunter neun Polizist·innen und 13 Anhänger·innen. Laut Darstellung der Behörden seien die Polizist·innen von Heckenschützen getötet worden (DIDR, 10. November 2016, S. 6). Laut DIDR hätten mehrere Quellen berichtet, dass die Polizei mit Widerstand von Anhänger·innen konfrontiert gewesen sei und daraufhin in Häuser eingedrungen sei und auf Bewohner·innen geschossen habe. Es gebe auch Berichte über Schüsse auf unbewaffnete Zivilist·innen und über Polizist·innen, die von Anhänger·innen zu Tode geprügelt worden seien (DIDR, 10. November 2016, S. 7). Der Autor des Artikels im Guardian vom Mai 2015 berichtet, dass er mit einigen beteiligten Polizist·innen und Militärangehörigen gesprochen habe, die bei den Zusammenstößen dabei gewesen seien. Diese hätten alle berichtet, dass Pilger·innen wahllos „niedergemäht“ worden seien und provisorische Unterkünfte, in denen sich Menschen befunden hätten, in Brand gesteckt worden seien. Sie hätten außerdem von Massengräbern erzählt (The Guardian, 1. Mai 2015). Nach den Zusammenstößen sei der Berg Sumi in eine militarisierte Zone umgewandelt und zwei Wochen lang für die Öffentlichkeit gesperrt worden (DIDR, 10. November 2016, S. 8). Ein Vertreter der angolanischen Opposition habe behauptet, es seien mehr als 1.000 Personen getötet worden, das Töten sei auch in den folgenden Tagen fortgesetzt und die Opfer seien in Massengräber geworfen worden (CMI, 19. Mai 2015). Die Vereinten Nationen hätten 2015 für die Einrichtung einer Untersuchungskommission plädiert, was die angolanische Regierung verweigert habe (CMI, März 2022, S. 10).
Am 20. April 2015 habe der damalige angolanische Präsident José Eduardo dos Santos in einer Fernsehansprache Luz do Mundo als nationale Sicherheitsbedrohung bezeichnet, die von gefährlichen Personen angeführt werde. Kräfte aus den Bereichen Verteidigung, Sicherheit und innere Ordnung würden ihre Arbeit fortsetzen, um die „Sekte“ vollständig zu zerschlagen (CMI, 19. Mai 2015). Noch im April 2015 sei Luz do Mundo von den Behörden verboten worden und ein Jahr später seien Kalupeteka und neun seiner Anhänger unter anderem wegen der Tötung von neun Polizeibeamten zu Gefängnisstrafen verurteilt worden (CMI, März 2022, S. 10; siehe auch VOA, 19. November 2024). Die Regierung habe nach den Ereignissen vom April 2015 die Anhänger von José Julino Kalupeteka dazu aufgerufen, sich der regierungsnahen Adventistenkirche anzuschließen (DIDR, 10. November 2016, S. 5). Die offizielle Nachrichtenagentur Angop habe berichtet, dass die Beziehungen zwischen der Regierung und der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten sehr eng seien (DIDR, 10. November 2016, S. 5, Fn. 25).
Im August 2016 habe es erneut gewaltsame Vorfälle zwischen Sicherheitskräften und Mitgliedern von Luz do Mundo gegeben (DW, 5. September 2016). Am 9. August 2016 sei es bei einer Suchaktion nach Mitgliedern in der Gemeinde Cassongue, in der Provinz Cuanza Sul zu einer Konfrontation gekommen, bei der fünf Personen getötet worden seien, davon zwei Polizist·innen und drei Zivilist·innen. In derselben Ortschaft habe am 15. August 2016 eine Armeeoffensive stattgefunden, in deren Folge etwa 30 Personen verschwunden seien. Der Provinzgouverneur habe erklärt, dass die Anhänger·innen beschuldigt werden, Gewalttaten gegen die Polizeibehörden provoziert zu haben. Die Polizei habe über einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft verfügt (DIDR, 10. November 2016, S. 9).
Im April 2023 sei es in der Provinz Huambo zu Zusammenstößen zwischen den Behörden und Mitgliedern einer „Sekte“ der Siebenten-Tags-Adventisten namens „Luz do Mundo“ („Licht der Welt“) gekommen, die im Jahr 2015 verboten worden sei. Nach Angaben der Behörden seien bei diesen Zusammenstößen drei Menschen getötet worden, nachdem die Polizei versucht habe einen Haftbefehl zuzustellen. Zeugen hätten diese Zahl bestritten (Freedom House, 2024, D2; siehe auch DW, 3. April 2023).
Voice of America (VoA) berichtet im November 2024, dass acht der neun im Fall der „Monte-Sumi-Verbrechen“ Verurteilten inzwischen auf freiem Fuß seien (VOA, 19. November 2024). Die Deutsche Welle (DW) berichtet im April 2025, dass José Julino Kalupetekas ursprüngliche Haftdauer auf 23 Jahre reduziert worden sei und er mit Stand vom 18. April 2025 noch in Haft verbleibe (DW, 18. April 2025).
Quellen:
-Africa Press: Adventists are Grateful for the Support Given by the State, 27. Juni 2024
-CMI – Chr. Michelsen Institute: Covering up a massacre in Angola?, 19. Mai 2015
-https://www.cmi.no/news/1549-massacre
-CMI – Chr. Michelsen Institute: CMI Working Paper; Angola: Religion and repression, März 2022
-DIDR – Division Information Documentation Recherches: L’Eglise évangélique Sétimo Dia a Luz do Mundo (Lumière du Monde) et son leader José Julino Kalupeteka, OFPRA (Hg.), 10. November 2016
-DW – Deutsche Welle: New massacre of cult members in Angola, 5. September 2016
-https://www.dw.com/en/new-massacre-of-cult-members-in-angola/a-19527398
-DW – Deutsche Welle: Duas pessoas morreram em confronto com a polícia no Huambo, 3. April 2023
-DW – Deutsche Welle: Angola: Angola: Kalupeteka fora da lista de indultos presidenciais, 18. April 2025
-https://www.dw.com/pt-002/angola-kalupeteka-de-fora-da-lista-de-indultos-presidenciais/a-72281254
-Freedom House: Freedom in the World 2024 - Angola, 2024
-https://www.ecoi.net/de/dokument/2105007.html
-Guardian, The: Coverage of sect tragedy underlines how far Angola is from press freedom, 1. Mai 2015
-USDOS – US Department of State: 2023 Report on International Religious Freedom: Angola, 26. Juni 2024
-https://www.ecoi.net/de/dokument/2111621.html
-Ver Angola: INE promises preliminary census results in September, Ver Angola, 16. Mai 2025
-VOA – Voice of America: Angola: Angola: Juristas questionam por que José Justino Kalupeteka continua preso, 19. November 2024
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.02.2026 und 28.05.2026 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte anhand des von ihr vor den österreichischen Behörden vorgelegten angolanischen Personalausweises festgestellt werden.
Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihrem Gesundheitszustand, ihren Lebensumständen und ihren Familienverhältnissen sowie ihrer Bildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.
Die Feststellung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsfähigkeit basiert auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin, gesund zu sein. Angaben, die gegen eine Erwerbsfähigkeit sprechen, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin verfügt sie im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk in Form eines engen Freundes der Familie; dass dieser nicht mehr erreichbar sein soll, wird als Schutzbehauptung gewertet. Nachdem die Beschwerdeführerin Angola auch erst vor kurzem verlassen hat, geht das Gericht von der Existenz eines weiteren sozialen Netzwerkes aus.
Die Feststellungen zur Ausreise, zum Aufenthalt in Portugal und im Bundesgebiet sowie zur Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Dass die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besuchte, ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Besuchsbestätigungen sowie einem Feedbackschreiben. Hinsichtlich ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen der Caritas vor: eine „Vereinbarung zum freiwilligen Engagement“, eine „Stundenaufzeichnung“, eine „Bestätigung über ehrenamtliches Engagement Integration“ vom 26.03.2026 sowie ein „Zertifikat“ vom 27.03.2026. Zudem legte sie im Rahmen der Verhandlung verschiedene Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass sie sich für unterschiedliche Anstellungen beworben und über die Möglichkeit eines Schulbesuchs in Österreichs informiert hat.
Aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger geht hervor, dass sie im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, während eine Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass sie ihren Lebensunterhalt während des Asylverfahrens über die staatliche Grundversorgung bestritt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin begründete ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur „adventistischen Kirche – Licht der Welt“ von der Regierung Angolas verfolgt zu werden.
Wie der oben wiedergegebenen Anfragebeantwortung zu entnehmen ist, handelt es sich bei „Luz do Mundo“ um eine 2001 von den Siebenten-Tags-Adventisten abgespaltene Kirche, die von José Julino Kalupeteka nach seinem Ausschluss aus der adventistischen Kirche gegründet worden war. Luz do Mundo habe das Ende der Welt für das Jahr 2015 vorhergesagt und José Julino Kalupeteka, Anführer und selbsternannter Prophet von Luz do Mundo, habe seine Anhänger·innen aufgefordert, ihren gesamten Besitz zu verkaufen, ihm zu folgen und in den Bergen Zuflucht zu suchen, um dort das Ende der Welt zu. Die Bewegung sei von den angolanischen Behörden immer mehr als öffentliches Ärgernis wahrgenommen worden. Am 16. April 2015 hätten laut eines Artikels in The Guardian vom Mai 2015 Polizeibeamte versucht José Kalupeteka in der Provinz Huambo, wo mehr als 3.000 Anhänger·innen auf dem Berg Sumi versammelt gewesen seien, zu verhaften. Dabei sei es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Polizist·innen und Anhänger·innen gekommen. Die Behörden hätten angegeben, dass dabei 22 Menschen getötet worden seien, darunter neun Polizist·innen und 13 Anhänger·innen. Ein Vertreter der angolanischen Opposition habe behauptet, es seien mehr als 1.000 Personen getötet worden, das Töten sei auch in den folgenden Tagen fortgesetzt und die Opfer seien in Massengräber geworfen worden. Noch im April 2015 sei Luz do Mundo von den Behörden verboten worden und ein Jahr später seien Kalupeteka und neun seiner Anhänger unter anderem wegen der Tötung von neun Polizeibeamten zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Im August 2016 und im April 2023 habe es erneut gewaltsame Vorfälle zwischen Sicherheitskräften und Mitgliedern von Luz do Mundo in der Provinz Huambo gegeben.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass ihr Vater Missionar der Luz do Mundo gewesen sei. Im Jahr 2007 sei es zu einer Spaltung innerhalb der „adventistischen Kirche des siebten Tages“ gekommen. Gemeinsam mit einem Mitglied der Kirche, dem Propheten Kalupeteka, habe ihr Vater, als Pastor des Propheten, die Luz do Mundo gegründet. Mitglieder der adventistischen Kirche des siebten Tages hätten daraufhin Lügen über die neue Kirche verbreitet, unter anderem, dass die Mitglieder Anordnungen der Regierung nicht befolgen würden bzw. Mitglieder daran gehindert werden würden, am gesellschaftlichen Leben in Angola teilzunehmen. Die Unwahrheiten hätten sich verbreiten können, da es auch Mitglieder der adventistischen Kirche des siebten Tages in Regierungspositionen gegeben habe. Die Kirche ihres Vaters habe sehr viele Anhänger gehabt, was nicht nur an der Botschaft, sondern auch an der charismatischen Art des Propheten zu predigen gelegen habe. Seit 2008, seit die Beschwerdeführerin von ihrer Großmutter zu ihrem Vater gezogen sei, sei auch die Beschwerdeführerin Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Luz do Mundo.
Dass die Kirche – welcher die Beschwerdeführerin angehöre – viele Mitglieder habe, habe der Kirche des siebten Tages nicht gepasst. Dies habe dazu geführt, dass Anzeigen gegen den Propheten erhoben worden seien und er oftmals vor der Polizei aussagen musste. Zwischen 2014 und 2015 hätten Mitglieder der Kirche Luz do Mundo in Huambo eine heilige Stätte errichtet, um dort Gottesdienste abzuhalten. Am Tag der Einweihung habe es eine große Veranstaltung gegeben. Ein Chor habe gesungen und der Vater der Beschwerdeführerin sowie der Prophet hätten das Wort Gottes gepredigt. Plötzlich sei die Veranstaltung von Polizisten gestürmt worden und es seien Schüsse gefallen. Viele Mitglieder der Kirche seien dabei gestorben, darunter auch der Vater der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei von der Veranstaltung geflohen und habe beschlossen, zu ihrer Großmutter zu reisen.
Nach dem Vorfall seien die Mitglieder der Kirche verfolgt worden und es sei gegen alle, die das Wort Gottes gemäß dem Propheten Kalupeteka verbreiten würden, ein Haftbefehl ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe Zuflucht und Trost bei ihrer Großmutter gefunden und sei der Beschwerdeführerin dort der zuständige Pastor der Kirche Luz do Mundo in Luanda namens Andre vorgestellt worden. Er habe die Beschwerdeführerin darin bestärkt, dass das Wort ihres Propheten weiterverbreitet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe deshalb Arbeiten in der Kirche des Pastors Andre übernommen und Veranstaltungen organisiert. Auch nachdem die Regierung die Verbreitung des Wort Gottes gemäß ihrem Propheten verboten habe, habe die Beschwerdeführerin die Verbreitung versteckt fortgesetzt. Die Regierung habe herausgefunden, dass weiterhin Gottesdienste und Veranstaltungen abgehalten werden und sei die Beschwerdeführerin im November 2019 schließlich festgenommen worden. Nach zwei Jahren und drei Monaten im Gefängnis sei die Beschwerdeführerin bedingt entlassen worden und ihr vom Leiter des Gefängnisses erklärt worden, dass sie nichts mehr mit der Kirche Luz do Mundo zu tun haben dürfe. Darüber hinaus müsse sie sich am Ende jeden Monats bei der Polizei melden, um dort ein Dokument zu unterschreiben, und dürfe das Land nicht verlassen.
Nachdem die Beschwerdeführerin bedingt aus der Haft entlassen worden sei, sei sie zum Haus ihrer Großmutter zurückgekehrt. Dort habe sie rasch bemerkt, dass sie ständig beobachtet werde. Egal, ob auf dem Markt oder im Geschäft, man habe sie observiert und geschaut, mit wem sie rede. Aufgrund des geistigen Erbes ihres Vaters habe sie aber nicht anders gekonnt, als sich wieder dem Wort Gottes zu widmen. Sie habe zwar keine Gottesdienste gehalten, aber im Haus ihrer Großmutter Treffen mit den Anhängern veranstaltet. Ende 2022 bzw. zu Beginn des Jahres 2023 sei einer ihrer Glaubensbrüder an Tuberkulose verstorben. Im Hintergarten des Hauses ihrer Großmutter habe die Beschwerdeführerin deshalb eine Verabschiedung veranstaltet. Die Beschwerdeführerin sei jedoch von jemandem verraten worden und habe die Polizei den Hintergarten gestürmt, alle hinausgeschmissen und der Beschwerdeführerin gedroht. Am Abend desselben Tages sei die Polizei ein weiteres Mal gekommen und sei der Beschwerdeführerin diesmal eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Ihr sei erklärt worden, dass es das letzte Mal sei und man sie beim nächsten Mal umbringen werde. Die Beschwerdeführerin und ihre Großmutter hätten furchtbare Angst bekommen und Herrn XXXX – einen Freund ihrer Großeltern – kontaktiert, um die Beschwerdeführerin außer Landes in Sicherheit zu bringen.
Gemeinsam mit Herrn XXXX sei die Beschwerdeführerin im März 2024 nach Portugal gereist, doch nach einigen Wochen habe sie die Information erhalten, dass ihre Großmutter ermordet worden sei. Herr XXXX sei vor der Beschwerdeführerin nach Angola zurückgekehrt und habe die Beschwerdeführerin zunächst angerufen, dass die Polizei ihre Großmutter verprügelt habe, weil sie ihnen nicht verraten habe, wo sich die Beschwerdeführerin befinde. Daraufhin sei ihre Großmutter ins Krankenhaus gebracht worden. Ihr Zustand sei jedoch kritisch gewesen und sei ihre Großmutter kurze Zeit später im Krankenhaus verstorben. Anschließend habe die Beschwerdeführerin entschieden, für die Beerdigung ihrer Großmutter nach Angola zurückzukehren. Als sie im April 2024 am Flughafen in Angola angekommen sei, sei die Beschwerdeführerin einer Kontrolle unterzogen worden und von einer Frau gefragt worden, ob sie „ XXXX “ sei, was die Beschwerdeführerin bejahte. Daraufhin sei die Polizei gekommen und habe die Beschwerdeführerin mit einem Polizeiauto zu einem Kommissariat gebracht. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie wieder ins Gefängnis müsse, da sie verbotene Veranstaltungen und Gottesdienste organisiert habe sowie das Land verlassen habe, obwohl es eine Einschränkungsanweisung gegen die Beschwerdeführerin gegeben habe.
Die Beschwerdeführerin sei – wie bereits während ihrer ersten Inhaftierung – im Gefängnis „Viana“ untergebracht worden. Im Gefängnis habe der Leiter der Wache, XXXX , gemerkt, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten mehr habe, woraufhin er versucht habe, die Beschwerdeführerin zu verführen. Er habe ihr erklärt, dass es einen Weg aus dem Gefängnis gebe, wenn die Beschwerdeführerin für ihn arbeiten würde. Er könne sie an einen Ort bringen, wo man sie nicht finde, jedoch müsse sie als Prostituierte für ihn arbeiten. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr lange dagegen gewehrt. Als sie sich schließlich viel länger im Gefängnis befunden habe als notwendig, habe sie das Angebot angenommen. Nach einigen Monaten habe XXXX die Beschwerdeführerin zu sich gerufen und ihr erklärt, dass eine Veranstaltung mit großzügigen Spendern stattfinden werde. Dort würden Menschen kommen und unter den Insassinnen verschiedene Dinge verteilen. Eine Person werde im Hof auf sie zukommen und der Beschwerdeführerin Kleidung geben. Die Beschwerdeführerin solle danach ins Bad gehen, die Kleidungsstücke anziehen und der Person bis zum Auto folgen.
Dieser Fluchtversuch sei dann gelungen. Eine Frau habe die Beschwerdeführerin mit dem Auto bis zu einem Friedhof namens „Camama“ gefahren. Dort habe sie von der Frau die Anweisung bekommen, dort zu warten, bis XXXX sie abhole. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht gewartet und sei durch die Gegend gegangen und habe Leute um Hilfe gebeten. Als sie jemanden gefunden habe, habe sie Herrn XXXX angerufen und ihn gebeten, sie sofort abzuholen. Das habe er auch getan und die Beschwerdeführerin in sein Büro gebracht. Nach ihrer Flucht sei die Beschwerdeführerin in verschiedenen Provinzen gesucht worden, weshalb sie nicht in Angola habe bleiben können und da eine Flucht außerhalb des Landes kostspielig sei, habe sie Herrn XXXX erlaubt, das Haus ihrer Großmutter zu verkaufen. Als sich Herr XXXX gemeinsam mit einem möglichen Käufer beim Haus der Großmutter befunden habe, habe er dort einen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin gefunden. Er habe das Dokument mit ins Büro gebracht und gesagt, dass es wichtig sei, die Beschwerdeführerin besonders schnell außer Landes zu bringen. Nachdem das Haus verkauft worden sei, habe Herr XXXX die Ausreise für die Beschwerdeführerin organisiert, welche sie schließlich am 30.08.2025 angetreten habe.
Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:
Wie bereits im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde ausgeführt wurde, war die Beschwerdeführerin zwar in der Lage, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Religionsgemeinschaft Luz do Mundo ausführlich zu schildern, Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche individuellen Charakter haben und persönliche Empfindungen erwarten lassen würden, blieben hingegen vage und ohne Details. Nicht nur vor dem BFA, sondern auch vor dem erkennenden Gericht entstand der Anschein, dass die Beschwerdeführerin zwar über allgemeine Kenntnisse über Luz do Mundo verfügt, diese jedoch nicht aus persönlich Erlebtem herrühren. Vor allem wurde der Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 verstärkt wahrgenommen, als die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen im Vergleich zu ihren Angaben vor dem BFA ergänzte und Zahlen korrigierte, die dem Inhalt der – bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachten – ACCORD-Anfrage „Luz do Mundo“ vom 24.07.2025 entsprechen. Während die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde noch ausführte, dass die Gründung der Kirche 2007 infolge einer Spaltung der adventistischen Kirche stattgefunden habe und neben Prophet Kalupeteka auch ihr Vater ein Gründungsmitglied gewesen sei (AS 53), gab sie vor dem erkennenden Gericht erstmals (in Übereinstimmung mit der Anfragebeantwortung) an, dass die Kirche A Luz do Mundo 2007 gegründet, ihr Prophet allerdings bereits 2001 ausgeschlossen worden sei (Verhandlungsprotokoll, S 5). Vergleicht man die Angaben der Beschwerdeführerin, wird deutlich, dass die ergänzende Angabe in der Verhandlung hinsichtlich der Gründung inhaltlich in Richtung der ACCORD-Anfrage angepasst wurde: „Diesem Bericht zufolge sei Luz do Mundo 2001 von José Julino Kalupeteka als Abspaltung der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten gegründet worden, nachdem er aus der adventistischen Kirche ausgeschlossen worden war“. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorfalls am XXXX in XXXX , wo auch der Vater der Beschwerdeführerin ums Leben gekommen sei, wurden vor der belangten Behörde zunächst wie folgt geschildert: „Es gab dort eine Veranstaltung. Dort waren über 500 Menschen. […]“ (AS 61). Im Rahmen der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin neuerlich dazu befragt, wie viele Anhänger an diesem Tag am XXXX gewesen seien und gab sie nunmehr an: „Es waren sehr viele Anhänger von A Luz do Mundo, sicher mehr als 3000“ (Verhandlungsprotokoll, S 7). Auch bezüglich der Änderung der Teilnehmerzahl wird eine inhaltliche Nähe zur ACCORD-Anfrage vom 24.07.2025 deutlich, wonach hinsichtlich des Vorfalles festgehalten wird: „[…] Am 16. April 2015 hätten laut eines Artikels in The Guardian vom Mai 2015 Polizeibeamte versucht Jose Kalupeteka in der Provinz XXXX , wo mehr als 3.000 Anhänger:innen auf dem Berg XXXX versammelt gewesen seien, zu verhaften […]“. Zwar ist es aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht abwegig, dass Informationen über die Teilnehmeranzahl eines Ereignisses – selbst bei persönlicher Beteiligung – aus Medien und Nachrichtendiensten herangezogen werden, da individuelle Einschätzungen schwierig sein können. Dass sich die Zahl der Teilnehmer zwischen den Einvernahmen jedoch um das Sechsfache erhöht und plötzlich – wie die Angaben hinsichtlich der Gründung – einer im Verfahren vor dem BFA eingebrachten Anfragebeantwortung gleicht, scheint nicht schlüssig. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin das geschilderte Vorbringen nicht persönlich erlebt hat, gründen über die nachträglichen inhaltlichen Angleichungen an die ACCORD-Anfrage hinaus auf folgenden Widersprüchen:
Nach dem Vorfall auf dem XXXX und dem Tod ihres Vaters sei die Beschwerdeführerin zum Wohnort ihrer Großmutter zurückgekehrt. Dort habe sie die Verbreitung des Wort Gottes gemäß dem Propheten der Kirche weitergeführt, auch als die angolanische Regierung dies verboten habe. Als die Regierung erfahren habe, dass weiterhin Gottesdienste und Veranstaltungen abgehalten werden würden, sei die Polizei gekommen und habe die Beschwerdeführerin im November 2019 festgenommen. Nach einer Haftdauer von zwei Jahren und drei Monaten sei die Beschwerdeführerin wegen guter Führung bedingt entlassen worden. Ihr sei erklärt worden, dass sie nichts mehr mit der Kirche Luz do Mundo zu tun haben dürfe, sich am Ende jeden Monats bei der Polizei melden müsse und das Land nicht verlassen dürfe.
Im Zusammenhang mit der ersten Inhaftierung brachte die Beschwerdeführerin eine Freilassungsanordnung, datiert auf den 06.01.2022, in Vorlage. Das Dokument untermauert jedoch nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sondern ist die Echtheit des Dokumentes infolge von Abweichungen bezüglich des angeführten Alters der Beschwerdeführerin, des Tages ihrer Inhaftierung sowie des zeitlichen Abstands der polizeilichen Meldepflichten in Zweifel zu ziehen. Die falsche Angabe hinsichtlich des Alters ergibt sich aus einem Abgleich zwischen dem Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, unter anderem mit ihrem Personalausweis, und dem Ausstellungsdatum der Freilassungsanordnung. Während in diesem Zusammenhang ein Fehler in der Berechnung möglich erscheint, ist darüber hinaus nicht schlüssig, warum die Beschwerdeführerin davon spricht, sich am Ende jeden Monats bei der Polizei melden zu müssen, in der Freilassungsanordnung jedoch festgehalten wird, dass das persönliche Vorstelligwerden alle 15 Tage und folglich zwei Mal monatlich stattzufinden hat. Darüber hinaus legt die Freilassungsanordnung den Zeitpunkt der Festnahme auf den 27.12.2019 fest, während die Beschwerdeführerin vor dem BFA stetig von einer Festnahme im November 2019 spricht. Nachdem bereits im Bescheid der Behörde auf die Unstimmigkeit hingewiesen worden war, führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung aus, dass sie im November 2019 festgenommen worden sei. Bis 27.12.2019 sei sie in einer kleinen Zelle festgehalten worden und erst am 27.12.2019 in ein Gefängnis gebracht worden. Die in Vorlage gebrachte Freilassungsanordnung stammt jedoch nicht vom späteren Gefängnis, was erklären könnte, dass das Datum der Überstellung herangezogen wurde. Das Schreiben stammt vom Obersten Gerichtshof der Republik Angola. Schlüssige Angaben, warum die Inhaftierung für die Dauer eines ganzen Monats – von November 2019 bis zum 27.12.2019 – nicht miteinberechnet worden sein soll, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Nachdem die Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung zum Haus ihrer Großmutter zurückgekehrt sei, habe sie während der Zeit bei ihrer Großmutter bemerkt, dass sie ständig beobachtet werde. Egal ob auf dem Markt oder in einem Geschäft. Sie sei observiert worden und habe man geschaut, mit wem sie rede. Aufgrund des geistigen Erbes ihres Vaters habe sie jedoch nicht anders gekonnt, als sich wieder dem Wort Gottes zu widmen und habe begonnen, Treffen mit den Anhängern im Haus ihrer Großmutter zu veranstalten. Nachdem einer der Glaubensbrüder an Tuberkulose verstorben sei, habe die Beschwerdeführerin im Hintergarten ihrer Großmutter eine Verabschiedung veranstaltet. Die Beschwerdeführerin sei jedoch verraten und die Verabschiedung von der Polizei gestürmt worden. Die Polizei habe alle Personen rausgeschmissen und der Beschwerdeführerin gedroht. Am selben Tag sei die Polizei am Abend neuerlich gekommen und diesmal, sei der Beschwerdeführerin eine Waffe an den Kopf gehalten worden und sei ihr von der Polizei erklärt worden, dass man sie beim nächsten umbringen werde. Diese Drohung der Polizei habe die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, nach Portugal zu fliehen, um sich in Sicherheit zu bringen. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Portugal sei die Beschwerdeführerin jedoch wieder nach Angola zurückgekehrt, um an der Beerdigung ihrer Großmutter teilnehmen zu können. Im Zuge der Rückreise sei die Beschwerdeführerin am Flughafen Angola festgenommen und inhaftiert worden. Hinsichtlich der geschilderten Verfolgungshandlung durch die angolanische Polizei und der Inhaftierung ergeben sich aus der Sicht des erkennenden Gerichts einige Unstimmigkeiten. Zunächst war die Beschwerdeführerin vor dem BFA nicht in der Lage, einheitliche Angaben zu machen, wann die Verabschiedung ihres Glaubensbruders stattgefunden habe. Dies überrascht dahingehend, da sich an jenem Tag auch die Drohung durch die Polizei zugetragen habe, welche die Beschwerdeführerin dazu veranlasst habe, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Zu Beginn führte die Beschwerdeführerin an, dass sich der Tod ihres Glaubensbruders und dessen Verabschiedung Ende 2022 bzw. zu Beginn 2023 zugetragen habe (AS 55). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal dazu befragt, wann die Verabschiedung stattgefunden habe und die Polizei gekommen sei, woraufhin sie antwortete: „[…] im April oder Mai 2023 […]“ (AS 63).
Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin rund ein Jahr möglich war, ohne weitere Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat zu verbleiben. Nach der Drohung durch die Polizei habe die Beschwerdeführerin einen Freund ihrer Großeltern, Herrn XXXX kontaktiert und sei gemeinsam mit ihm nach Portugal gereist. Sie habe weit weg und ihr Leben neu beginnen wollen. Die Beschwerdeführerin habe die Reise jedoch erst im März 2024 angetreten und habe Angola sohin – abhängig von den vor dem BFA nicht einheitlich genannten Daten der Drohung – rund ein Jahr nach der von der Polizei gesetzten Verfolgungshandlung verlassen. Verfolgungshandlungen – innerhalb des Jahres bis zur Ausreise – wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Erwähnung gebracht.
Ob die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise weitere Treffen für Kirchenmitglieder veranstaltet habe, blieb aufgrund der abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA unklar. Zunächst antwortete sie auf die Frage, ob sie in der Zeit des Wartens bis zur Ausreise nach Portugal Treffen veranstaltete: „Ein paar Mal. Nachgefragt, maximal 10 Mal.“ (AS 63). Dazu führte sie aus, dass sie das tun habe müssen, um dem Ruf Gottes zu folgen. Sie habe zwar nicht gepredigt, aber gebetet und die Leute mit dem einen oder anderen Wort bestärkt. Als die Beschwerdeführerin daraufhin gefragt wurde, warum sie sich weiter der Gefahr ausgesetzt habe, gab sie dem zuvor Gesagten widersprechend an: „Das war ja nicht kurz vor meiner Ausreise. Der Tod dieses Glaubensbruders hat mich stark betroffen. Ich habe dann die Treffen nicht mehr veranstaltet, da ich gemerkt habe, dass ich verfolgt werde. Ich wurde aber auch, als ich keine Treffen mehr machte, weiterverfolgt.“ (AS 63).
Auch die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreise in Richtung Portugal und der Rückkehr nach Angola sind aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht schlüssig. Vor dem BFA und dem erkennenden Gericht führte die Beschwerdeführerin aus, einen Monat in Portugal verbracht zu haben, bis sie im April 2024 nach Angola zurückgekehrt sei, um an der Beerdigung ihrer Großmutter teilzunehmen. Während das erkennende Gericht nicht verkennt, dass der Wunsch, an der Beerdigung eines nahen Verwandten teilzunehmen, jedenfalls legitim ist, scheint die Rückkehr der Beschwerdeführerin für die Beerdigung ihrer Großmutter, obwohl sie ihren Herkunftsstaat aufgrund der vermeintlichen Verfolgung durch die angolanische Regierung verlassen habe, dahingehend unglaubhaft, als sich hinsichtlich der Beerdigung ihrer Großmutter und jener ihres Vaters ein abweichendes Bild in Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin an, dass es für sie unvorstellbar gewesen wäre, nicht an der Beerdigung ihrer Großmutter teilzunehmen. Sie hätte sich selbst nie verzeihen können, wenn sie das nicht gemacht hätte und nahm deshalb die Gefahr einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat auf sich und kehrte nach Angola zurück. Dementgegen führte sie hinsichtlich der Beerdigung ihres Vaters im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass sie zwar mitbekommen und gesehen habe, wie ihr Vater nach einem Schuss auf den Boden fiel, jedoch bis heute nicht wisse, ob ihr Vater bestattet worden sei und dies, obwohl die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters für weitere zehn Jahre in Angola gelebt habe. Dass die Beschwerdeführerin für die Beerdigung eines Familienangehörigen einerseits in ihren Heimatstaat zurückkehrt und sich dort drohenden Verfolgungshandlungen durch die nationalen Sicherheitsbehörden aussetzt und andererseits keine Informationen darüber habe, ob bzw. wie ihr Vater bestattet worden sei, ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht schlüssig. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführerin – ihr Vorbringen als wahr vorausgesetzt - bewusst sein müssen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Angola eine Festnahme drohe. Dementsprechend verwies die Beschwerdeführerin vor dem BFA auf die Bewährungsauflagen der bedingten Entlassung, wonach sie am Ende jeden Monats verpflichtet gewesen sei, sich bei einer Polizeistelle zu melden und es ihr zudem untersagt worden sei, das Land zu verlassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Todes ihrer Großmutter im Verfahren zwei voneinander abweichende Daten nannte. Während sie vor der belangten Behörde ausführte, dass ihre Großmutter am 28.03.2024 verstorben sei und sie deshalb am 08.04.2024 von Portugal nach Angola zurückgekehrt sei, gab sie im Rahmen der Erstbefragung an: „Meine Oma verstarb im Juli. Ich habe ihr Haus verkauft. Mit dem Geld zahlte ich Hr. XXXX , damit er mich außer Landes bringt.“ (AS 16). Dass die Beschwerdeführerin trotz der Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden für die Beerdigung ihrer Großmutter zurückgekehrt sei, ist auf Grundlage der Ausführungen der Beschwerdeführerin und den widersprechenden Angaben nicht plausibel.
Gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach sie hinsichtlich der Frage, warum sie in Portugal keinen Asylantrag gestellt habe, ausführte, in der Sache Asyl nicht viel gewusst zu haben und damit erst in Österreich konfrontiert worden sei. Dass die Beschwerdeführerin nicht schon während ihres Aufenthalts in Portugal um internationalen Schutz angesucht hat, obwohl bereits im März 2024 eine Verfolgung durch die angolanische Polizei aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit der Grund für ihre Ausreise gewesen sei, verstärkt die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens.
Auch ein von der Beschwerdeführerin als „Haftbefehl“ bezeichnetes und in Vorlage gebrachtes Dokument stützt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Während die Beschwerdeführerin im Verfahren anführte, dass es sich bei dem Dokument um einen Haftbefehl handelt, lässt sich der Übersetzung entnehmen, dass das Dokument vom 05.08.2025 auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Bezug nimmt. Das Schreiben richte sich an „jeden Justizbeamten, Polizeibeamten oder Angehörigen der öffentlichen Sicherheitskräfte […]“ (AS 87). Werde die Beschwerdeführerin aufgefunden, solle sie zu einer beliebigen Polizeidienststelle gebracht und eine Hausdurchsuchung sowie eine Überprüfung der übrigen Identitätsmerkmale durchgeführt werden. Aus Sicht des erkennenden Gerichts erscheint es nicht plausibel, warum ein an staatliche Bedienstete gerichtetes Schreiben an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sein soll. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fundes des Dokuments vor dem BFA und dem erkennenden Gericht abweichende Angaben. Während sie vor der belangten Behörde ausführte, dass Herr XXXX das Schreiben am Haus der Großmutter der Beschwerdeführerin gefunden habe, als er sich dort mit einem potenziellen Käufer des Hauses aufgehalten habe, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung an, dass Herr XXXX zum Haus der Großmutter gefahren sei. Währenddessen seien Polizisten „dort herumgefahren“ und hätten ihm den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl übergeben. Über die bereits geschilderten Abweichungen bezüglich des Inhaltes und der Zustellung des Dokumentes hinaus nimmt dieses auf ein vor dem zentralen Bezirksgericht von Luanda geführtes Verfahren Bezug. Dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren anhängig sei, wurde im Verfahren jedoch nicht vorgebracht. Nicht zuletzt gründet der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 05.08.2025 auf ein Nichterscheinen vor Gericht und wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr begangenen Straftaten bereits von Ordnungskräften verfolgt und festgenommen worden sei. Das Schreiben enthält jedoch keinerlei Informationen, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr im Rahmen der ersten Verhandlung behauptet – am 30. oder 31.07.2025 und sohin eine Woche vor Ausstellung des Schreibens aus dem Gefängnis geflohen sei (Verhandlungsprotokoll, S 14) und dies obwohl die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung angab, dass der Durchsuchungsbefehl vom Leiter der Wachen im Gefängnis veranlasst und sie als gesuchte Person ausgeschrieben worden sei (Verhandlungsprotokoll, S 16). Das Gericht geht daher nicht von der Authentizität des Dokuments aus.
Schließlich bestehen begründete Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin rund um die Flucht aus dem Gefängnis. Vor der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Flucht aus dem Gefängnis aus, dass es während ihrer Haft eine Veranstaltung im Gefängnis gegeben habe. Dabei hätten Menschen unter den Insassinnen Spenden in Form von verschiedenen Dingen verteilt. Der Leiter der Wachen habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht unterstützt und veranlasst, dass eine Person am Tag der Veranstaltung Kleidungsstücke an die Beschwerdeführerin übergebe. Die Kleidung habe sie sich im Bad angezogen. Danach sei sie der Person zu einem Auto gefolgt. Nachgefragt, ob sie mit der Person einfach so das Gefängnis verlassen habe können, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass sie die Hilfe von einer Frau erhalten habe. Sie habe die Kleidung angezogen, eine Brille aufgesetzt und sich so geschminkt, dass sie nicht leicht zu erkennen sei. Danach sei sie der Frau gefolgt. Auf die Frage, wie es denn zusammenpasse, dass eine Frau einfach hineingehe und gemeinsam mit der Beschwerdeführerin das Gefängnis verlasse, führte die Beschwerdeführerin aus: „Der Zutritt war ihr deshalb möglich, weil sie die Führung des Gefängnisses kannte und mit ihnen zusammengearbeitet hat.“ (Verhandlungsprotokoll, S 14). Vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich wiederum an, dass sie sich mit einer Perücke verkleidet habe und die Wachen zum Zeitpunkt ihrer Flucht gerade außerhalb des Gebäudes gearbeitet hätten. Selbst mit der Hilfe des Leiters der Wachen erscheint es aus der Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sein soll, lediglich durch das Anziehen neuer Kleidung und das Schminken problemlos und ohne weitere Kontrollen aus einem Gefängnis zu entkommen.
Auch in den Angaben, warum die Beschwerdeführerin Hilfe vom Leiter der Wachen namens XXXX erhalten habe, finden sich Widersprüche. Im Zuge der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie das Angebot, Hilfe bei der Flucht zu bekommen, erhalten habe, wenn sie mit dem Leiter der Wachen kooperiere. Auf die Frage, in welcher Form sie kooperieren sollte, führte sie aus: „Das war am letzten Tag, bevor ich freigelassen wurde, hat er begonnen mich zu berühren und mich abzutasten“ (Verhandlungsprotokoll, S 12). Kurz darauf gab die Beschwerdeführerin hingegen an, dass sie bereits einige Tage, bevor sie das Gefängnis verlassen habe, in einem Raum geholt und vergewaltigt worden sei.
Aufgrund der genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft Luz do Mundo in der Vergangenheit inhaftiert war und dass ihr deswegen bei einer Rückkehr Inhaftierung drohen würde. Sie vermittelte auch in der Verhandlung nicht den Eindruck, dass sie tatsächlich den starken inneren Drang verspürt, im Sinne der Glaubensgemeinschaft aktiv oder missionarisch tätig zu sein. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Angola Gottesdienste abhalten oder den Kontakt zu anderen Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft suchen würde. Herr XXXX , der Freund der Familie, der sie bei der Ausreise nach Portugal unterstützte, ist im Übrigen auch kein Mitglied von Luz do Mundo.
Bei Online-Recherchen finden sich auch keine Informationen zum Vater der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit Luz do Mundo, obwohl er nach den Angaben der Beschwerdeführerin ein Mitbegründer war.
Mit Wiederaufnahmeantrag vom 03.04.2026 führte die Beschwerdeführerin aus, nach Erhalt der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 16.03.2026, GZ: I403 2332478-1/10E, versucht zu haben, Kontakt mit Herrn XXXX in Angola aufzunehmen. Über die in Portugal lebende Familie sei es ihr am 25.03.2026 schließlich auch gelungen. Herr XXXX habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie auf keinen Fall zurückkehren solle, da nach ihr gesucht werde. In diesem Zusammenhang habe Herr XXXX der Beschwerdeführerin folgende Beweismittel in Kopie übermittelt: einen Mitgliedsausweis der „Luz do Mundo“, einen Ausschnitt aus der angolanischen Zeitung „Jornal de Angola“ vom 13.10.2025, auf welchem sich unter zwei Artikeln ein „Fahndungsaufruf“ mit dem Foto der Beschwerdeführerin befindet, sowie ein Dokument, überschrieben mit „Mandado de busa e apreensoes“ (übersetzt: „Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsbefehl“) vom 22.12.2025. Die Originale könne sie aber, so ihre Angabe in der Verhandlung am 28.05.2026, nicht vorlegen, da der Kontakt zu Herrn XXXX wieder abgebrochen sei.
Die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente sind aus den folgenden Gründen nicht geeignet, um das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen und zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen:
Der Ausschnitt des in Kopie in Vorlage gebrachten Artikels der angolanischen Zeitung „Jornal de Angola“ beinhaltet die Titelseite vom 13.10.2025 sowie eine zweite Seite dieser Zeitungsausgabe mit der Überschrift „Utualidade publica“ (übersetzt: „öffentliches Interesse“). Auf der zweiten Seite finden sich im oberen Bereich zwei Artikel. Die Artikel tragen die Überschriften „Carriera de Delero King em 2025 é histórica com estreia no mercado“ (links) und „Em “Tudo pela Guida“ artista celebra raizes e tributo familiar“ (rechts). Im unteren Bereich der Seite befindet sich ein dritter Artikel mit der Überschrift „Procura-se“ (übersetzt: „Gesucht wird“). Dieser Artikel beinhaltet sowohl den Namen als auch ein Foto der Beschwerdeführerin und nimmt inhaltlich auf die Fahndung nach der Beschwerdeführerin Bezug. Für die Beurteilung der Authentizität des Fahndungsaufrufes wurde vom erkennenden Gericht am 09.04.2026 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und um eine Beurteilung gebeten, ob der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Zeitungsartikel dem tatsächlichen Inhalt der Zeitschrift „Jornal de Angola“ vom 13.10.2025 entspricht. Den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.04.2026 zufolge kann den in der Anfragebeantwortung zitierten Quellen entnommen werden, dass zwei der drei auf der Seite mit der Überschrift „öffentliches Interesse“ angeführten Artikel im Jornal de Angola veröffentlicht wurden. Während die Beiträge im oberen Bereich der Seite („Carriera de Delero King em 2025 é histórica com estreia no mercado“ sowie „Em “Tudo pela Guida“ artista celebra raizes e tributo familiar“) auf der offiziellen Seite des Jornal de Angola gefunden werden konnten, konnten allerdings keine öffentlich zugänglichen Informationen zu dem Artikel über die Fahndung der Beschwerdeführerin gefunden werden. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotokopie wurden die beiden Artikel, die sich gemeinsam auf der Seite der vermeintlichen Fahndung befinden, auch nicht - wie von der Beschwerdeführerin im Wiederaufnahmeantrag vom 03.04.2026 behauptet - im Oktober 2025 veröffentlicht. Vielmehr finden sich beide Artikel auf Seite 34 der Jornal de Angola vom 13.01.2026. Während sich in der öffentlich zugänglichen Ausgabe vom 13.01.2026 an der Position der vermeintlichen Fahndung ein Artikel befindet, der inhaltlich die Veröffentlichung eines neuen Buches über die afrikanische Unabhängigkeitsbewegung behandelt, konnten keine öffentlich zugänglichen Informationen zu dem Artikel über die Fahndung der Beschwerdeführerin gefunden werden. Die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Fotokopie stimmt folglich nicht mit der in öffentlich zugänglichen Quellen gefundenen Zeitungsseite überein und handelt es sich dabei um eine Fälschung.
Auch in Bezug auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl liegen Unstimmigkeiten vor:
Wie bereits der vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachte „Haftbefehl“ vom 05.08.2025 ist auch der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 22.12.2025 an Angehörige des öffentlichen Dienstes gerichtet. Warum die Beschwerdeführerin Adressatin behördeninterner Dokumente sein soll, konnte bereits im Rahmen der Untersuchung des Haftbefehls vom 05.08.2025 nicht schlüssig dargelegt werden und erscheint es auch in diesem Zusammenhang nicht plausibel. Hinzu kommt, dass im vorgelegten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl das Alter der Beschwerdeführerin falsch angeführt wurde und sich nach Durchführung einer Rechtschreibprüfung ein Fehler in der Überschrift des Dokuments findet. Demzufolge steht auf der Urkunde „Mandando de Busca e Apreenoes“ während die korrekte Schreibweise „Mandado de busca e apreensão“ lautet. Schließlich lässt auch ein Zusatz zur vermeintlichen Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis Schlüsse zu, dass das Dokument im Sinne der Beschwerdeführerin abgeändert wurde. Wurde mit dem Vorgängererkenntnis vom 16.03.2026, GZ: I403 2332478-1/10E, noch als unglaubwürdig angeführt, dass der Haftbefehl vom 05.08.2025 keinerlei Bezug darauf nimmt, dass die Beschwerdeführerin am 30. bzw. 31.07.2025 aus dem Gefängnis geflohen sei, enthält der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 22.12.2025 nunmehr den Zusatz „E por ter fugido da comarca onde esteve detida em 30 de Julho de 2025.“ (übersetzt: „Und weil sie am 30. Juli 2025 aus dem Bezirk geflohen ist, in dem sie inhaftiert war.“). Es fällt auch auf, dass beide von der Beschwerdeführerin vorgelegten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle von einer Staatsanwältin gleichen Namens und somit der gleichen Behörde ausgestellt wurden, dass die beiden verwendeten Stempel aber eindeutig voneinander abweichen.
Im Fall der Beschwerdeführerin wurde bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sie ihre Angaben vor Gericht einer im Bescheid der belangten Behörde enthaltenen ACCORD-Anfrage nachträglich inhaltlich anglich und auch das nachgereichte Beweismittel mit dem nunmehr vorhandenen Zusatz trägt nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens bei. Vielmehr ist das erkennende Gericht – auch unter Berücksichtigung des gefälschten Zeitungsartikels – der Ansicht, dass die vorgelegte Kopie eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehles für das gegenständliche Verfahren und um die Chancen der Beschwerdeführerin für einen positiven Ausgang zu erhöhen gefälscht wurde. Von Seiten der Rechtsvertretung wurde im Rahmen der Verhandlung am 28.05.2026 beantragt, den vorgelegten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl durch Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt überprüfen zu lassen. Eine entsprechende Anfrage, ob eine Überprüfung der Echtheit des Dokuments möglich sei, war bereits am 28.04.2026 vom Bundesverwaltungsgericht an die Staatendokumentation gerichtet worden; mit Anfragebeantwortung vom 06.05.2026 erklärte die Staatendokumentation: „Der Schutz von personenbezogenen Daten von Antragstellern und deren Angehörigen muss gegenüber dem Herkunftsstaat sowie potenziellen (auch nicht-staatlichen) Verfolgern gesichert sein. Diese dürfen nicht von einer Asylantragstellung in Österreich Kenntnis erlangen. Darüber hinaus ist eine mögliche Gefährdung von Antragstellern und deren Angehörigen sowie von Quellen und Rechercheuren zu vermeiden (vergl. Art. 30 EU-Verfahrensrichtlinie, § 33 BFA-VG). Die Staatendokumentation führt im COI keine personenbezogenen Recherchen und damit auch keine personenbezogenen Vor-Ort-Recherchen durch. Zudem akzeptieren, laut Amtswissen und Erfahrungen aus der Vergangenheit, Anwälte Recherchen zur Prüfung der Authentizität von Dokumenten, NUR bei Vorlage des ORIGINAL-Dokumentes ohne Schwärzungen (Fallnummer, Namen etc.), was wiederum von Seiten der Staatendokumentation nicht möglich ist.“ Dem Beweisantrag kann daher gegenständlich nicht nachgekommen werden.
Nicht zuletzt legte die Beschwerdeführerin mit Wiederaufnahmeantrag vom 03.04.2026 in Kopie einen Mitgliedsausweis der „Luz do Mundo“ vor. Aus einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada: Angola: Light of the World Seventh Day Adventist Church (Igreja Adventista do Sétimo Dia a Luz do Mundo) membership card, including whether one is given to members; appearance and content of the card; sample (2005–September 2021) vom 04.10.2021, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2074596.html, ergibt sich aber, dass laut Auskunft eines Menschenrechtsanwaltes, der die Glaubensgemeinschaft vor Gericht verteidigte, von Luz do Mundo zu keinem Zeitpunkt Mitgliedsausweise ausgestellt wurden. Zudem findet sich auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mitgliedsausweis die Aufschrift „Igreja Evangélica Ministério a Luz do Mundo“. Dabei handelt es sich aber nicht um die angolanische Glaubensgemeinschaft, sondern um eine in Brasilien beheimatete religiöse Gemeinde (vgl. etwa deren Facebookauftritt unter https://www.facebook.com/luzdomundoigreja/?locale=pt_BR). Beide Umstände sprechen gegen die Authentizität des Ausweises, von dessen Echtheit das Gericht nicht ausgeht.
Aus dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Mit Stellungnahme vom 12.02.2026 nahm die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen Bezug auf die aktuellen Länderberichte sowie den Bericht „Länderreport 67, Angola“. In ihrer Stellungnahme und im weiteren Verfahren trat sie den Quellen und den Kernaussagen der Länderberichte nicht substantiiert entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ein Mitglied der adventistischen Kirche – Licht der Welt war oder ist, so dass sie nicht aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung durch die angolanische Regierung ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Angola keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Angola mit existentiellen Nöten konfrontiert ist, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Armut in Angola groß ist und es kein Sozialhilfesystem gibt. Es wurden im Verfahren aber auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Angola die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in Angola möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihr wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Sie verfügt über eine schulische Ausbildung und über ein soziales Netzwerk in Angola, wodurch von einer Sicherung ihrer Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr auszugehen ist.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder in Österreich noch auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über familiäre Anknüpfungspunkte.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwa acht Monate andauernde Aufenthalt ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als Asylwerberin lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf ihr ehrenamtliches Engagement und ihre Bemühungen, Deutsch zu lernen, nicht verkennt und würdigt, so wird das Gewicht ihrer privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann ihre Integration vor dem Hintergrund ihres etwa acht Monaten andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Angola ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie hat dort ihre Schulbildung durchlaufen, spricht nach wie vor ihre Muttersprache und verfügt im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der jungen und gesunden Beschwerdeführerin, welche über eine Schulbildung und ein soziales Netzwerk im Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Angola zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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