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L518 2339005-1•Bundesverwaltungsgericht L518 2339005-1
L518 2339005-1Federal Administrative CourtMay 26, 2026
EMRK Rechtsvertreter Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung
L518 2339005-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter betreffend den am 03.03.2026 eingebrachten Antrag von XXXX , am XXXX geb., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde, eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie zur Vertretung bei der Verhandlung betreffend den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 23.01.2026, Zl. OB: XXXX , mit welchem nach am 30.11.2025 erfolgter Antragstellung bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ein Behindertenpass ausgestellt wurde, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gem. § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Verfahrenshilfewerberin (in weiterer Folge als P genannt) beantragte mit am 30.11.2025 bei der belangten Behörde (folglich als „bB“ bezeichnet) einlangenden Schreiben die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte zur Untermauerung ihres Begehrens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.
2. Ein am 02.12.2025 durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstelltes Aktengutachten ergab ein psychisches Leiden, komplexes psychiatrisches Zustandsbild, bei welchem autistische, ADHS-typische und affektive Symptome interagieren und zu einer deutlichen Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Alltag führen, Beeinträchtigung der Studienleistung, intensive Begleitbehandlungen und kombinierte medikamentöse Therapie ohne bisherige Remission (Pos.Nr. 03.04.02) und erbrachte dies einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
3. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 11.12.2025 vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.
4. Mit am 26.12.2025 datiertem Schreiben bezog die BF umfassend Stellung.
5. Mit am 03.03.2026 bei der bB einlangenden Schreiben beantragte die BF die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde, eines Vorlageantrages, eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie zur Vertretung bei einer Verhandlung.
Die Verfahrenshilfewerberin beantragte konkret die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts; den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; den Reisekosten, sowie den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
6. Mit ho. Schreiben vom 24.03.2026 wurde die Antragstellerin aufgefordert ihren Antrag zu ergänzen bzw. zu konkretisieren. Das ggst. Schreiben wurde gem. § 35 Abs. 6 ZuStG elektronisch zugestellt.
7. In Ermangelung der Behebung der elektronisch zugestellten Postsendung, wurde der P das oben bezeichnete Schreiben neuerlich, nunmehr per Post (Rsb-Brief) zugestellt und wurde die Sendung am 28.04.2026 übernommen.
8. Am 05.05.2026 langte ho. ein Konvolut von Schreiben ein. Dies beinhaltete eine Bevollmächtigung der Mutter durch die Antragstellerin, eine Ergänzung bzw. Konkretisierung des Verfahrenshilfeantrages vom 01.03.2026, einem ZMR Auszug der Antragstellerin, ein Auszug aus dem Geburtenregister, ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, Kontoauszüge, Rezeptgebührenbefreiung, eine Finanzamtsmitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, sowie Mitteilungen des AMS über den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargelegten Verfahrensgang.
Beweis wurde durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes erhoben. Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.
2.1.1. Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen ergeben sich aus dem vom Sozialministeriumsservice vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt.
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe obliegt dem - im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständigen Senat - vorsitzenden Richter.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A) Abweisung des Verfahrenshilfeantrags:
3.2. § 8a VwGVG lautet wie folgt:
Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
3.3. Im Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG auseinander:
Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.
Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.
Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.
3.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Angelegenheiten des Behindertenrechtes sind Verfahren die in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC fallen und deren Materiengesetze keine entsprechende Regelung enthalten.
Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte die Antragstellerin, durch ihr eigenständig, als Reaktion auf das Parteiengehör der belangten Behörde ergangene Stellungnahme vom 26.12.2025 sowie durch die Einbringung einer Ergänzung bzw. Konkretisierung des VH-Antrages durch die gewillkürte Vertreterin der Antragstellerin (die Mutter der Antragstellerin) unter Beweis. Im Rahmen des letztgenannten Schriftsatzes findet sich nach Sachverhaltsdarstellung eine Begründung des Verfahrenshilfeantrages und wurden unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Judikatur, sowie Entschließung des Europäischen Parlaments die „Rückwirkende Anerkennung / Feststellung des Behindertengrades“ sowie die „Aufnahme von Autismus in die nationale Behindertenkategorisierung“ Ausführungen getroffen. Allein dadurch wird bereits ein nicht unbeachtliches Potential für das Erkennen und Nutzen komplexer verfahrensrechtlicher Vorgänge und Möglichkeiten dargetan. Da die Antragstellerin, wie auch die Vertreterin bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eigenständig im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben und ein komplexes Vorbringen erstattet haben, bieten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu machen.
Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass die antragstellende Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des Gesundheitszustandes der antragstellenden Partei geht, welche - unter Mitwirkung der Antragstellerin - durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Einschreiterin durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.
Zur Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin ist auszuführen, dass diese subjektiv als erheblich erachtet werden mag, jedoch mangels gravierender Eingriffe in Grundrechte objektiv betrachtet nicht für die Gewährung der Verfahrenshilfe ausreicht. Zudem steht es der Antragstellerin frei, sich durch auf Verfahren nach dem BBG und BEinstG spezialisierte Behindertenverbände oder Vereine vertreten zu lassen. Diese Art der Vertretung ist vor dem BVwG üblich.
Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens können derzeit nicht getroffen werden.
Unter Zugrundelegung der zitierten Gesetzesstellen besteht keine Notwendigkeit auf Verfahrenshilfe betreffend die einstweilige Befreiung von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, da der Antragstellerin dahingehend keine Kosten entstehen werden.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten ist.
Angesichts dieser Erwägungen erübrigt sich eine gesonderte Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG, nämlich, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Betreffend die beantragte Befreiung von den Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, ist auszuführen, dass diese Gebühren für (gegebenenfalls zu ladende) Zeugen udgl nicht von den P zu tragen wären. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGVG sind solche Gebühren grundsätzlich von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht gehandelt hat (Bund oder Land) und diese einem Zeugen gemäß § 26 Abs. 3 VwGVG kostenfrei, d.h. ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben auszuzahlen wären (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 26 Rz 7f, wonach Zeugengebühren von Amts wegen zu tragen sind und daher keiner Verfahrenspartei im Wege des Ersatzes von Barauslagen vorgeschrieben werden dürfen.).
Darüber hinaus werden im Falle der Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung die Reisekosten erstattet und wird auch das Beschwerdeverfahren ungeachtet der Einbringlichkeit von Gerichtsgebühren durchgeführt.
§ 51 BBG: Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
§ 45 Abs. 6 BBG: Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.
§ 90 Abs. 1 KOVG besagt: Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtig gestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 91 KOVG: Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt. Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund.
Insgesamt entstehen sohin grundsätzlich für die Antragstellerin in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kosten.
3.5. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, ist der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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