Bundesverwaltungsgericht I425 2317055-2

I425 2317055-2Federal Administrative CourtMay 19, 2026

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht I425 2317055-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2317055.2.00

Spruch

I425 2317055-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch den Verein SUARA und dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 10.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Vater einer “sozialen Protestbewegung von Landwirten” angehört habe und die Familie infolge dessen der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2025, Zl. I403 2317055-1/14E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung an die Elfenbeinküste festgestellt und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Ein in der Folge seitens des Beschwerdeführers gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 12.12.2025 zur Zl. Ra 2025/14/0415-4 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte sogleich am 23.12.2025 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er nunmehr im Wesentlichen damit begründete, dass er homosexuell sei und aufgrund dessen in seinem Herkunftsstaat Elfenbeinküste eine Verfolgung befürchte.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2026 wurde dieser Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.04.2026 wegen Rechtswidrigkeit vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 15.05.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Französisch-Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines seitens des Beschwerdeführers beantragten Zeugen abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, Angehöriger der Volksgruppe der Mahouka an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Französisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist uneingeschränkt erwerbsfähig. Er verfügt über Berufserfahrung am Bau.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Region XXXX im Westen der Elfenbeinküste. Er hat in seinem Herkunftsstaat eine Schulbildung durchlaufen und verfügt dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte.

In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf einer Straßenzeitung sowie über private Zuwendungen.

Der Beschwerdeführer absolvierte am 19.10.2024 einen Erste-Hilfe-Grundkurs und legte am 03.12.2024 die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 ab. Er legte die theoretische Führerscheinprüfung in Österreich ab. Er kann sich alltagstauglich auf Deutsch verständigen.

Der Beschwerdeführer spielt vereinsmäßig Fußball, zunächst ab September 2024 beim XXXX und ab Februar 2025 beim XXXX . Seit Juli 2025 spielt er nunmehr in der XXXX Landesliga für den XXXX , wo er drei Mal wöchentlich Trainings und zumeist an den Wochenenden Spiele absolviert. Er bemüht sich um eine Integration und hat Freund- und Bekanntschaften in Österreich geschlossen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in der Elfenbeinküste nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Es ist nicht glaubhaft, dass er tatsächlich homosexuell veranlagt ist, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukäme, da in der Elfenbeinküste keine systematische, landesweite Verfolgung sexueller Minderheiten stattfindet.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr an die Elfenbeinküste einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste (Gesamtaktualisierung am 28.01.2022) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der Staatsaufbau richtet sich nach dem französischen Muster (AA 23.11.2020). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt nach der Wahl 2020 einer Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Der Premierminister ist Regierungschef, wird vom Präsidenten ernannt und ist für die Ernennung des Kabinetts verantwortlich, das vom Präsidenten bestätigt wird (FH 3.3.2021).

Das Zweikammerparlament besteht aus einem 255 Sitze umfassenden Unterhaus, der Nationalversammlung, und einem 99 Sitze umfassenden Senat, der in der Verfassung von 2016 vorgesehen ist und im März 2018 eingesetzt wurde. Die Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Von den 99 Sitzen des Senats werden 66 indirekt von der Nationalversammlung und den Mitgliedern verschiedener lokaler Räte gewählt, und 33 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt; alle Mitglieder haben eine fünfjährige Amtszeit (FH 3.3.2021).

Der ehemalige Premierminister und Präsidentschaftskandidat der Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix (RHDP), Amadou Gon Coulibaly, starb im Juli 2020 unerwartet. Präsident Alassane Ouattara, der zwei fünfjährige Amtszeiten hinter sich hatte, machte seine frühere Entscheidung, nicht zu kandidieren, rückgängig und wurde im August von der RHDP nominiert. Die Partei erklärte, dass Ouattara für zwei weitere Amtszeiten in Frage käme, da die in der Verfassung von 2016 vorgesehene Begrenzung auf zwei Amtszeiten erst nach Ouattaras zweiter Wahl verabschiedet worden war. Einige Kritiker warfen Ouattara vor, die neue Verfassung vorangebracht zu haben, um seine dritte Amtszeit zu ermöglichen. Seine Nominierung stieß auf große Proteste der Oppositionsparteien (FH 3.3.2021).

Die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 waren weder frei noch fair. Die Opposition boykottierte die Wahlen im Oktober 2020 gänzlich, und viele potenzielle Wähler wurden aufgrund von Sicherheitsbedenken an der Stimmabgabe gehindert. Nach Angaben der Regierung, die die Wahlbeteiligung auf 54 Prozent bezifferte, gewann Ouattara die Wahl mit 94 Prozent der Stimmen. Diese Zahlen wurden von unabhängigen Beobachtern des Electoral Institute for Sustainable Democracy in Africa (EISA) angefochten. Das Institut berichtete, dass nur 54 Prozent der Wahllokale geöffnet waren und nur 41 Prozent der Wählerkarten vor der Abstimmung verteilt wurden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Wählerverzeichnis Probleme hinsichtlich Vollständigkeit aufwies und eine große Zahl verstorbener Personen enthielt, und dass es der Wahlkommission an Transparenz mangelte und sie die Regierungspartei bei der Durchführung der Wahl stark begünstigte (FH 3.3.2021).

Sicherheitslage

Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vgl. EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).

Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vgl. BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und obwohl die Justiz in gewöhnlichen Strafsachen im Allgemeinen unabhängig ist, respektiert die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz häufig nicht (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben ist die Justiz nicht unabhängig. Richter sind anfällig für externe Einflussnahme, Korruption und Bestechung sind innerhalb der Justiz nach wie vor endemisch (FH 3.3.2021). Im Jänner 2020 beklagten verschiedene Berufsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft die fortwährende Beeinträchtigung des Justizwesens durch die Exekutive und die Weigerung der Regierung, mehrere Gerichtsentscheidungen umzusetzen. Menschenrechtsorganisationen und politische Parteien behaupteten, die Regierung nutze das Justizsystem, um unterschiedliche Oppositionelle zu marginalisieren (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wurde vollständig mobilisiert, um die dritte Amtszeit von Präsident Ouattara zu unterstützen (FH 3.3.2021).

In der Vergangenheit traten die Schwurgerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf zur Verhandlung von Strafsachen mit Verbrechen einberufen werden) nur selten zusammen. Im Laufe des Jahres 2020 nahmen die ständigen Strafgerichte, die als Ersatz für die Schwurgerichte eingerichtet worden waren, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen, ihre Arbeit auf (USDOS 30.3.2021). Im März 2020 billigte das Parlament Verfassungsänderungen, durch die der Oberste Gerichtshof abgeschafft und drei bestehende Gerichte als letzte Instanz eingesetzt wurden: der Kassationshof (Berufungsgericht), der Staatsrat (Conseil d'Etat) und der Rechnungshof (Cour des Comptes). Diese Gerichte sind für verschiedene Arten von Rechtsangelegenheiten zuständig. Der Cour de Cassation ist das höchste Berufungsgericht für Straf- und Zivilsachen. Der Conseil d'Etat ist das höchste Berufungsgericht für Verwaltungsstreitigkeiten. Der Cour des Comptes ist das oberste Rechnungsprüfungsorgan, das für die Überwachung der öffentlichen Finanzen und Konten zuständig ist. Zusätzlich zu diesen drei Gerichten entscheidet der Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) über die Wählbarkeit von Parlaments- und Präsidentschaftskandidaten, entscheidet über Streitigkeiten bei Wahlen, bestätigt Wahlergebnisse und urteilt über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen (USDOS 30.3.2021).

Berichten zufolge gewähren die Militärgerichte den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie zivile Strafgerichte. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es zu keinen Prozessen gegen Zivilisten vor Militärgerichten gekommen ist (USDOS 30.3.2021).

Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht manchmal nicht durch. Obwohl das Gesetz die Unschuldsvermutung und das Recht auf unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte vorsieht, wurde dies nicht immer eingehalten. Verurteilte haben Zugang zu Berufungsgerichten, aber höhere Gerichte hoben die Urteile nur selten auf (USDOS 30.3.2021).

Der relative Mangel an ausgebildeten Richtern und Anwälten führte zu einem eingeschränkten Zugang zu wirksamen Gerichtsverfahren, insbesondere außerhalb der Großstädte. Die Regierung nennt eine Zahl von 450 Richtern für eine Bevölkerung von schätzungsweise 27,5 Millionen (USDOS 30.3.2021).

In ländlichen Gebieten wird die Justiz häufig von traditionellen Institutionen auf Dorfebene ausgeübt, die häusliche Streitigkeiten und kleinere Landfragen nach dem Gewohnheitsrecht regeln. Die Streitbeilegung erfolgt durch ausführliche Debatten. Es wurden keine Fälle von körperlicher Bestrafung nach solchen, nach traditionellem Recht geführten Verfahren gemeldet. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen sogenannten „großen Vermittler“ vor, der vom Präsidenten ernannt wird und eine Brücke zwischen traditionellen und modernen Methoden der Streitbeilegung schlagen soll (USDOS 30.3.2021).

Sicherheitsbehörden

Die Nationale Polizei, die dem Ministerium für Inneres und Sicherheit untersteht, und die Nationale Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht, sind für die Strafverfolgung im Inland zuständig. Das Koordinationszentrum für operative Entscheidungen, eine gemischte Einheit aus Polizei, Gendarmerie und Armee, unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in einigen Großstädten. Die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind, sind für die Landesverteidigung zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Streitkräfte der Elfenbeinküste (Forces Armées de Côte d'Ivoire, FACI; auch bekannt als Republikanische Streitkräfte / Forces républicaines de Côte d'Ivoire, FRCI), bestehen aus dem Heer Armee (Armée de Terre), der Marine (Marine Nationale), der Luftwaffe (Force Aérienne Côte), und den Spezialkräften (Forces Spéciale) (2021) (CIA 18.1.2022). Die dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz unterstellte Direktion für territoriale Überwachung (DTS) ist für die Abwehr interner Bedrohungen zuständig (USDOS 30.3.2021). Nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen verfügen über erheblichen Einfluss, insbesondere im Norden und Westen (FH 3.3.2021).

Den zivilen Behörden gelang es zeitweise nicht, die Sicherheitskräfte wirksam zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte nominell unter ziviler Kontrolle stehen, gibt es nach wie vor erhebliche Probleme mit parallelen Kommando- und Kontrollsystemen innerhalb der FRCI (FH 3.3.2021).

Angehörige der Sicherheitskräfte begingen einige Übergriffe (USDOS 30.3.2021).

Die Militärpolizei und das Militärgericht sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe durch Angehörige der Sicherheitsdienste zuständig. Die Regierung berichtet über gesetzte Schritte, mit denen u.a. Sicherheitsbeamte, die des Missbrauchs beschuldigt werden, strafrechtlich verfolgt werden können. Opfer gemeldeter Übergriffe berichten allerdings, dass Täter nicht bestraft wurden (USDOS 30.3.2021).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 30.3.2021) und die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definierten (HRW 14.1.2020).

Es liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Folter durch staatliche Stellen praktiziert wird. Eine widerstreitende Meinung vertritt die NGO Fédération internationale de l’Action des Chrétiens (FIACAT), welche in den Zuständen der Gefängnisse sowie in der teilweise langwierigen Verfahrensdauer eine Form der Misshandlung der Häftlinge und damit der Folter sieht (AA 9.10.2020). Menschenrechtsorganisationen berichten über Misshandlungen von Häftlingen zwischen Festnahme und Einlieferung in das Gefängnis, und dass Gefangene mitunter Gewalt und Missbrauch, einschließlich Schlägen und Erpressung, durch Gefängnisbeamte ausgesetzt sind. Auch die Strafvollzugsbehörden räumen ein, dass es zu Misshandlungen kommen kann, die nicht gemeldet werden, da die Gefangenen Repressalien fürchten (USDOS 30.3.2021).

Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein nennenswertes Problem, obwohl Berichten zufolge Angehörige der Sicherheitskräfte vereinzelte Übergriffe begangen haben, ohne bestraft zu werden. Die Regierung setzte die Militärpolizei und das Militärtribunal ein, um Übergriffe zu untersuchen (USDOS 30.3.2021).

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um. Es wird berichtet, dass Beamte sich häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligen (USDOS 30.3.2021). Korruption und Bestechung sind nach wie vor weit verbreitet und betreffen vor allem die Justiz, die Polizei (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und das öffentliche Auftragswesen. Geringfügige Bestechung behindert auch den Zugang der Bürger zu öffentlichen Dienstleistungen, von der Erlangung einer Geburtsurkunde bis hin zur Zollabfertigung (FH 3.3.2021).

Eine öffentliche Antikorruptionsbehörde, die High Authority for Good Governance (HABG), wurde 2013 eingerichtet, gilt aber als ineffektiv. Das HABG verpflichtet Beamte zur Abgabe von Vermögenserklärungen, doch wird dies nicht ausreichend durchgesetzt. Täter auf allen Ebenen werden nur selten strafrechtlich verfolgt (FH 3.3.2021). Die HABG kann Empfehlungen aussprechen, aber die Staatsanwaltschaft muss entscheiden, ob sie einen Fall aufgreift. Zivilgesellschaftliche Gruppen und Regierungsbeamte berichten, dass die HABG nicht befugt ist, unabhängig zu handeln oder entscheidende Maßnahmen zu ergreifen. Der verfassungsmäßig vorgesehene Oberste Gerichtshof, der Regierungsmitglieder – einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten – wegen Straftaten in Ausübung ihres Amtes verurteilen kann, ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 30.3.2021).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte die Elfenbeinküste Rang 104 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2021).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Reihe lokaler und internationaler NGOs können im Allgemeinen frei arbeiten (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle (USDOS 30.3.2021). Die schlechten Sicherheitsbedingungen - vor allem im Norden und Westen des Landes - stellen jedoch für einige Organisationen eine Einschränkung dar (FH 3.3.2021).

Regierungsvertreter treffen sich mit einigen dieser Gruppen. Während die Regierung je nach Thema oder Fall einigermaßen kooperativ ist und auf Ansichten von NGOs eingeht, ist sie bei heikleren Themen defensiv (USDOS 30.3.2021).

Im Jahr 2020 wurden zahlreiche Aktivisten verhaftetet, darunter mehrere bekannte Anführer der Alternative Citoyenne Ivoirienne (ACI). Als Grund dafür wurden mehrere unrechtmäßige Anschuldigungen genannt, von „Untergrabung der öffentlichen Ordnung“ bis hin zur „Untergrabung der nationalen Verteidigung“. Die Verhafteten hatten sich kritisch zur Präsidentschaftskandidatur Ouattaras geäußert (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Auf dem Papier existiert zwar eine Wehrpflicht, diese wird jedoch seit 1995 nicht mehr umgesetzt (AA 9.10.2020; vgl. CIA 18.1.2022). Der Eintritt in den Militärdienst erfolgt freiwillig (AA 9.10.2020). Das Alter für den obligatorischen und freiwilligen Militärdienst beträgt für Männer und Frauen 18-25 Jahre. Eine freiwillige Rekrutierung ehemaliger Rebellen ist auf das Alter von 22-29 Jahren beschränkt (CIA 18.1.2022). Die Heranziehung zum Militärdienst ist heute nicht mehr an Merkmale wie Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung gebunden (AA 9.10.2020).

Für unterschiedliche Gruppen von Deserteuren gibt es unterschiedlich harte Strafen, welche im militärischen Strafgesetzbuch geregelt sind. Hier wird einerseits eine Unterscheidung zwischen Desertion in Friedens- bzw. Kriegszeiten getroffen sowie zwischen Desertion im Inland oder ins Ausland, bewaffneter Fahnenflucht oder Fahnenflucht und Übertritt zum Feind. Je nach Straftatbestand beläuft sich das Strafmaß auf ein Jahr bis hin zu zwanzig Jahren Haft. Die Entlassung aus dem Militär kann ebenfalls erfolgen (AA 9.10.2020).

Allgemeine Menschenrechtslage

Es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begangen hat (USDOS 30.3.2021).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören vorübergehendes Verschwindenlassen durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen durch die Streitkräfte; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten; politische Gefangene oder Inhaftierte; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Behinderungen des Rechts auf friedliche Versammlung und Vereinigung; Gewaltverbrechen gegen Frauen und Mädchen, welche die Regierung kaum strafrechtlich verfolgt; Gewaltverbrechen gegen Angehörige sexueller Minderheiten. Die Regierung hat über Schritte berichtet, um Beamte der Sicherheits- und anderer Behörden, die des Missbrauchs beschuldigt wurden, strafrechtlich zu verfolgen. Opfer gemeldeter Übergriffe erklären hingegen, dass Täter nicht verfolgt wurden (USDOS 30.3.2021).

Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte ist für die Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Regierung zuständig. Im Jänner 2019 wurde die Nationale Menschenrechtskommission in den Nationalen Rat für Menschenrechte umbenannt. Die Änderung sollte dem Rat eigentlich mehr finanzielle und operative Autonomie verschaffen. Die Organisation blieb jedoch weiterhin vollständig von der Finanzierung durch die Regierung und Geber abhängig. Dementsprechend stellen Menschenrechtsorganisationen ihre Unabhängigkeit und Wirksamkeit weiterhin in Frage. Die zivil kontrollierte Sonderermittlungszelle des Ministeriums für Justiz und Menschenrechte ermittelt gegen Personen, die für Menschenrechtsverletzungen während der Krise nach den Wahlen von 2010/11 verantwortlich waren (USDOS 30.3.2021).

Eine Reihe von Gesetzesreformen führte zu Verbesserungen beim Schutz der Menschenrechte. Die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definieren. Zudem wurden Maßnahmen gesetzt, um den Rückgriff auf die Untersuchungshaft zu verringern. Einige Bestimmungen der neuen Gesetze können jedoch zur Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit genutzt werden (HRW 14.1.2020).

Und die Behörden schränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung auch schon ein (AI 7.4.2021). Obwohl sich die Bevölkerung im Allgemeinen frei an politischen Diskussionen und Debatten beteiligen kann, wurden Politik und Regierungsparteien im Umfeld der Wahlen 2020 zu gefährlichen Themen. Einzelpersonen waren Einschüchterungen, Drohungen und physischer Gewalt ausgesetzt. Während und nach den Wahlen griffen Milizen und unbekannte Akteure Anhänger der Opposition an, die sich während des Wahlboykotts versammelt und demonstriert hatten. In Abidjan und mindestens acht weiteren Städten gingen Oppositions- und Regierungsanhänger mit Macheten, Knüppeln und Jagdgewehren auf die Straße. Mehr als 50 Menschen wurden von Mitgliedern der Milizen getötet (FH 3.3.2021). Nach offiziellen Angaben lautete die Bilanz zwischen 10. und 14.8.2020: Fünf Tote, 104 Verletzte und 68 Festnahmen von Personen, die der "Störung der öffentlichen Ordnung, der Anstiftung zum Aufruhr, der Gewalt gegen Beamte und der Zerstörung von Eigentum" beschuldigt wurden (AI 7.4.2021)

Auch Sicherheitskräfte gingen ungestraft mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor (AI 7.4.2021). Zudem haben sie bei Gewalt gegen Oppositionsanhänger nicht eingegriffen. Dies hat Menschen davon abgehalten, ihre politischen Ansichten offen zu äußern (FH 3.3.2021).

Meinungs- und Pressefreiheit

Sowohl die Verfassung als auch internationale und regionale Menschenrechtsinstrumente, die von der Elfenbeinküste ratifiziert wurden, stützen das Recht auf Meinungsfreiheit. Meinungs- und Pressefreiheit sind – bis auf einige Einschränkungen – meist gewährleistet (AA 9.10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz verbietet Anstiftung zu Gewalt, ethnischem Hass und Rebellion, sowie die Beleidigung des Staatschefs oder anderer hochrangiger Mitglieder der Regierung. Manchmal unternimmt die Regierung Schritte, um solche Inhalte aus den sozialen Medien zu entfernen – so z.B. im Jänner 2020, als ein anonymer Facebook-Nutzer zu tödlicher Gewalt gegen römisch-katholische Christen aufgerufen hatte. In anderen Fällen warf die praktische Anwendung dieses Gesetzes Fragen der politischen Einflussnahme auf (USDOS 30.3.2021).

Andererseits bleiben die öffentlichen Medien fest unter der Kontrolle der Regierung. Zusätzlich gibt es aber eine Fülle von privaten Medien, welche die Regierung offen kritisieren. Der Nationale Kommunikationsrat setzt sich stärker für oppositionelle Zeitungen ein als für regierungsnahe (BTI 2020). Unabhängige Medien sind aktiv und bringen ein breites Spektrum an Meinungen zum Ausdruck. Es gibt zahlreiche unabhängige Radiosender (USDOS 30.3.2021). Die meisten nationalen Medien – v.a. Zeitungen – sind in ihrer Berichterstattung allerdings parteiisch und bevorzugen entweder die Regierung oder die Opposition (FH 3.3.2021). Daneben gibt es Printerzeugnisse verschiedener Positionen. Eine parteineutrale Berichterstattung gibt es allerdings selten. Der Einfluss von oppositionellen Printmedien im Gegensatz zu den staatlichen TV-Sendern ist durch die niedrige Alphabetisierungsrate und der geringen Auflage eingeschränkt. NGOs werfen dem unabhängigen Nationalen Presserat (CNP) vor, Suspendierungen und Sanktionen unverhältnismäßig häufig gegen Oppositionsmedien zu verwenden (AA 9.10.2020).

Trotzdem veröffentlichen Zeitungen, die politisch der Opposition nahestehen, häufig Leitartikel, in denen die Regierung verurteilt wird oder aber sie fabrizierten Geschichten, um politische Gegner zu diffamieren. Die journalistischen Standards werden sowohl von regierungs- als auch von oppositionsnahen Medien missachtet. Dies führt mitunter zu Verleumdungsvorwürfen und in der Folge zu Klagen, wonach oppositionelle Medien eher wegen dieses Delikts angeklagt werden würden (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben sind oppositionelle Medien weiterhin Drohungen und Druck seitens der Regierung ausgesetzt – insbesondere während des Wahlkampfs. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur freien Meinungsäußerung werden somit in der Praxis nur teilweise eingehalten (BTI 2020).

Die Situation der Presse hat sich seit dem Ende des Konflikts in den Jahren 2010/11 verbessert, und es kommt nur noch selten zu schweren Gewalttaten gegen Journalisten. Allerdings sind Journalisten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Einschüchterungen und gelegentlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (FH 3.3.2021). Sowohl unabhängige Journalisten als auch solche, die den staatlichen Medien angehören, geben an, dass sie regelmäßig Selbstzensur ausüben, um Sanktionen oder Repressalien zu vermeiden. Die CNP suspendiert oder verwarnt kurzzeitig Zeitungen und Journalisten wegen Äußerungen, die ihrer Meinung nach falsch oder verleumderisch sind oder zu Fremdenfeindlichkeit und Hass aufstacheln. Dabei werden Verleumdungen, die das nationale Interesse bedrohen, mit sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis und hohen Geldstrafen bedroht (USDOS 30.3.2021). Politische Aktivisten, Journalisten und andere Personen, die sich abweichend äußerten, wurden schikaniert und willkürlich verhaftet (AI 7.4.2021).

Das Gesetz verbietet „die Inhaftierung von Journalisten in Polizeigewahrsam, die Präventivhaft und die Inhaftierung von Journalisten wegen Straftaten, die durch die Presse oder durch andere Publikationsmittel begangen wurden“. Das Gesetz sieht jedoch hohe Geldstrafen für alle vor, die sich der Begehung von Straftaten durch die Presse oder andere Publikationsmittel schuldig gemacht haben. Zudem werden Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung manchmal von den Behörden mit Gewalt, Schikanen oder Einschüchterungen konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Journalisten bleiben prinzipiell anfällig für Missbrauch durch die Polizei (BTI 2020). Einige wurden von der Polizei festgenommen, inhaftiert und geschlagen, als sie über Proteste und Gewalt während und nach den Wahlen 2020 berichteten (FH 3.3.2021). In der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen befindet sich die Elfenbeinküste auf Platz 66 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2021).

Das Gesetz verbietet Radiosendern die Ausstrahlung politischer Kommentare durch kommunale Radiosender, aber die Regulierungsbehörde erlaubt kommunalen Radiosendern die Ausstrahlung politischer Programme, wenn sie professionelle Journalisten beschäftigen. Die Eigentümer berichten jedoch, dass sie sich häufig selbst zensieren und die Ausstrahlung politischer Inhalte vermeiden, weil sie Sanktionen oder eine Abschaltung durch die Kommunikationsbehörde befürchten. Insgesamt nimmt die Regierung sowohl auf die Berichterstattung und die Programminhalte der Fernsehsender als auch auf jene öffentlicher und privater Radiosender Einfluss. Die Kontrolle der Regierung über die wichtigsten staatlichen Fernsehsender wird von der Opposition und der Zivilgesellschaft stark kritisiert (USDOS 30.3.2021).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Das Gesetz sieht Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Das Gesetz schreibt vor, dass Gruppen, die Demonstrationen oder Kundgebungen in Stadien oder anderen geschlossenen Räumen abhalten wollen, mindestens drei Tage vor der geplanten Veranstaltung eine schriftliche Anmeldung bei der Regierung einreichen müssen. Die Organisatoren müssen die Genehmigung der Regierung einholen, um die Veranstaltung durchführen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Versammlungsfreiheit wurde bereits mit der Revision des Strafgesetzbuches vom Juni 2019 eingeschränkt. Im Falle von nicht angemeldeten oder verbotenen Versammlungen kann es zur Verhängung von ein- bis dreijährigen Haftstrafen kommen (FH 3.3.2021).

Im August 2020 wurden politische Aktivisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und andere, die zu Demonstrationen aufgerufen oder an friedlichen Protesten gegen die Kandidatur des Präsidenten teilgenommen hatten, willkürlich verhaftet (AI 7.4.2021). Damals wurden mehrere von der Opposition organisierte Demonstrationen gewaltsam aufgelöst. Zwischen 10. und 14.8.2020 gab es dabei laut offiziellen Angaben fünf Todesopfer, 104 Verletzte und 68 Festnahmen von Personen, die der „Störung der öffentlichen Ordnung, der Anstiftung zum Aufruhr, der Gewalt gegen Ordnungskräfte und der Zerstörung von Eigentum“ beschuldigt wurden. Am 19.8.2020 wurden vom Ministerrat alle öffentlichen Proteste verboten. Dieses Verbot wurde bis Dezember 2020 mehrmals verlängert. Wahlkampfveranstaltungen waren erlaubt (AI 7.4.2021). Präsident Ouattara verbot demnach während der gesamten Wahlperiode 2020 öffentliche Demonstrationen und Proteste. Die Polizei löste Proteste und andere Akte des zivilen Ungehorsams, die auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen waren, gewaltsam auf. Bewaffnete Milizen griffen unbewaffnete Demonstranten während des gesamten Wahlzeitraums ungestraft brutal an. Häufig kam es zu Zusammenstößen zwischen regierungsnahen Gruppen und Anhängern der Opposition. Insgesamt wurden über 50 Menschen bei Demonstrationen getötet (FH 3.3.2021).

Opposition

Das Gesetz verbietet die Bildung politischer Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien. In der Vergangenheit gab es derartige Verbindungen zwischen ethnischen Gruppen und bestimmten politischen Parteien (USDOS 30.3.2021).

Oppositionelle politische Gruppen berichten immer wieder über die Ablehnung ihrer Anträge auf Abhaltung politischer Versammlungen und über angeblich uneinheitliche Standards bei der Erteilung von Genehmigungen für öffentliche Versammlungen (BTI 2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Nach der Regierungsverordnung vom August 2020, mit welcher Demonstrationen auf öffentlichen Straßen verboten wurden, und den anschließenden Verhaftungen von Oppositionsanhängern, die an nicht genehmigten Demonstrationen teilnahmen, berichteten die Medien über Bilder von Anhängern der Regierungskoalition, die auf dem Weg zur offiziellen Nominierung von Präsident Ouattara als Präsidentschaftskandidat ungehindert durch die Straßen marschierten (USDOS 30.3.2021).

Im August 2020 riefen mehrere Oppositionsparteien und Einzelpersonen, sowie auch eine zivilgesellschaftliche Organisation, über soziale Medien zu Demonstrationen gegen die Absicht von Präsident Ouattara auf, eine dritte Amtszeit anzustreben. Im ganzen Land fanden mehrere Demonstrationen statt, von denen einige in Ausschreitungen ausarteten. Es kam zu Verhaftungen und zu Anklagen wegen Anstiftung zu Unruhen, Störung der öffentlichen Ordnung, Aufruf zum Aufruhr, Gewalt und Körperverletzung sowie Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum (USDOS 30.3.2021). Bei den Präsidentschaftswahlen 2020 kam es zu Einschüchterungen, Drohungen und körperlicher Gewalt. Die Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen und veranstalteten im Vorfeld des Wahltages im Oktober zahlreiche Protestmärsche, Sitzstreiks und Demonstrationen, obwohl die Regierung von August bis Oktober alle Proteste verboten hatte. Anhänger der Opposition sahen sich Drohungen von Polizei und Militär ausgesetzt, die es zudem versäumten, die Sicherheit der Bürger während und nach dem Wahltag zu gewährleisten. Die Sicherheitskräfte gingen mit Gewalt gegen die Demonstranten vor und töteten mehrere Demonstranten während des Wahlkampfes. Auch bewaffnete Milizen griffen unbewaffnete Demonstranten während der gesamten Wahlperiode brutal und ungestraft an. Mehr als 50 Menschen wurden von Milizionären getötet, Täter blieben ungestraft. Oppositions- und Regierungsanhänger gingen in Abidjan und in mindestens acht weiteren Städten mit Macheten, Knüppeln und Jagdgewehren auf die Straße. Die Sicherheitskräfte sahen über die Gewalt gegen Oppositionsanhänger weitgehend hinweg (FH 3.3.2021), und es kam zu einer Reihe von willkürlichen Verhaftungen von politischen Aktivisten, Vertretern der Zivilgesellschaft und weiteren Personen, die zu Demonstrationen aufgerufen bzw. an friedlichen Protesten gegen die Präsidentschaftskandidatur teilgenommen hatten. Mehrere Oppositionelle wurden im November 2020 de facto unter Hausarrest gestellt, nachdem sie den Nationalen Übergangsrat gegründet hatten (AI 7.4.2021).

Menschenrechtsorganisationen und politische Parteien behaupten, dass die Regierung die Justiz dazu nutze, Oppositionelle zu marginalisieren. Die Regierung leugnet, dass es politische Gefangene gibt, doch wurden Ende 2019 und im Laufe des Jahres mehrere Mitglieder von Oppositionsparteien aufgrund verschiedener strafrechtlicher Anschuldigungen verhaftet (USDOS 30.3.2021). Bei mehreren Gelegenheiten haben Polizei oder Gendarmerie Oppositionspolitiker und Aktivisten der Zivilgesellschaft, die regierungsfeindliche Demonstrationen organisiert haben, festgenommen und kurzzeitig inhaftiert (HRW 14.1.2020). Berichten zufolge gewähren Beamte inhaftierten Mitgliedern von Oppositionsparteien den gleichen Schutz wie anderen Gefangenen (USDOS 30.3.2021).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind aufgrund unzureichender Verpflegung und sanitärer Bedingungen, grober Überbelegung, und fehlender medizinischer Versorgung hart und ungesund (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 14.1.2020). Die Überbelegung der Gefängnisse stellt weiterhin ein Problem dar. Die Haftanstalten sind für maximal 8.000 Gefangene ausgelegt, die Anzahl an Häftlingen betrug aber Ende August 2020 insgesamt 21.430. In mindestens einem Gefängnis schliefen die Häftlinge Berichten zufolge dicht gedrängt auf dem Boden (USDOS 30.3.2021). Am 8.4.2021 ließen die Behörden mehr als 2.000 Gefangene frei, um die Überlastung der Gefängnisse zu verringern und damit die Verbreitung von Covid-19 einzudämmen (AI 7.4.2021).

Eine lange Untersuchungshaft ist sowohl für Erwachsene als auch für Minderjährige ein ernstes Problem, wobei einige Häftlinge jahrelang ohne Gerichtsverfahren im Gefängnis sitzen. Ende 2018 verabschiedete das Unterhaus eine neue Strafprozessordnung, die Änderungen bei den Strafgerichten vorsieht, um den Rückstau zu beseitigen (FH 3.3.2021).

In einigen Gefängnissen sind Jugendliche zusammen mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). In den meisten Gefängnissen sind Männer und Frauen in getrennten Gefängnisbereichen untergebracht. Untersuchungshäftlinge werden häufig zusammen mit verurteilten Gefangenen untergebracht. Die Kinder weiblicher Insassen leben häufig bei ihren Müttern im Gefängnis (USDOS 30.3.2021).

Korruption unter den Gefängniswärtern sorgt für eine bessere Behandlung derer, die es sich leisten können, während diejenigen Gefangenen mit wenig oder gar keinen finanziellen Mitteln in sehr beengten, schmutzigen Zellen einsitzen. Auch das Besuchsrecht von Familienmitgliedern hängt häufig von Bezahlung ab (AA 9.10.2020). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch prominente oder politisch aktive Gefangene manchmal etwas bessere Lebensbedingungen haben als andere Gefangene, während ärmere Gefangene nur unregelmäßig ausreichend Nahrung erhalten. Familien ergänzen routinemäßig die Rationen von Verwandten im Gefängnis, wenn sie die Mittel dazu haben. Nach Beschwerden verbesserten einige Gefängnisse Hygiene und Ernährung (USDOS 30.3.2021).

Unter bestimmten Umständen gestattete die Regierung NGOs, Gefangene mit Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu versorgen, darunter auch mit Gegenständen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 – wie Masken, Isolierzelten und Hygienekits (USDOS 30.3.2021).

Gewalt unter den Insassen wird mit Gewalt durch Gefängniswärter beantwortet (AA 9.10.2020). Die Gefängnisbehörden räumen ein, dass es zu Misshandlungen kommen kann, und dass Häftlinge derartige Vorfälle aus Angst vor Repressalien nicht melden. Theoretisch können sich Insassen bei der Gefängnisleitung über Misshandlungen beschweren; der Regierung waren jedoch für das gesamte Jahr 2020 keine derartigen Fälle bekannt (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung gewährt den Vereinten Nationen sowie lokalen und internationalen NGOs im Allgemeinen angemessenen Zugang zu den Gefängnissen, nicht aber zu den von der DST (Direction de la surveillance du territoire) betriebenen Haftanstalten. Dort mangelt es Gefangenen Berichten zufolge am Zugang zu Anwälten und Familien (USDOS 30.3.2021).

Berichten zufolge gewähren die Behörden den politischen Gefangenen den gleichen Schutz wie anderen Gefangenen, einschließlich des Zugangs durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (USDOS 30.3.2021).

Todesstrafe

Seit der Unabhängigkeit der Elfenbeinküste 1960 wurde die Todesstrafe nicht vollstreckt. Das ivorische Parlament hat 2015 das in Art. 2 Abs. 2 der Verfassung aus dem Jahre 2000 geregelte Verbot von Strafen, die den Entzug des Lebens nach sich ziehen, durch Änderung des materiellen Strafrechts umgesetzt. Durch ein Änderungsgesetz vom 2.3.2015 zum Strafgesetzbuch wurde die Strafandrohung der Todesstrafe für Mord aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Die Verfassung von 2016 erhebt in Art. 3 Abs. 3 die Abschaffung der Todesstrafe nun auch explizit auf Verfassungsrang (AA 9.10.2020).

Religionsfreiheit

Laut der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 sind 42,9 Prozent der Bevölkerung Muslime, 33,9 Prozent Christen (17,2 Prozent Katholiken, 11,8 Prozent Evangelikale, 1,7 Prozent Methodisten, 3,2 Prozent andere) und 3,6 Prozent Anhänger indigener Religionen (USDOS 12.5.2021; vgl. CIA 18.1.2022). Viele Menschen, die sich als Christen oder Muslime bezeichnen, praktizieren auch einige Aspekte indigener religiöser Überzeugungen. Im Norden des Landes sind die Muslime in der Mehrheit, im Süden sind die Christen in der Mehrheit. Angehörige beider Gruppen sowie anderer religiöser Gruppen sind im ganzen Land ansässig (USDOS 12.5.2021).

Die Verfassung schreibt einen säkularen Staat vor, der alle Glaubensrichtungen respektiert und alle Menschen vor dem Gesetz gleich behandelt, unabhängig von ihrer Religion (USDOS 12.5.2021), und diese gesetzlichen Garantien werden auch in de Regel eingehalten und jede Person kann ihren Glauben in der Öffentlichkeit und im Privatleben frei ausüben (FH 3.3.2021). Die Verfassung verbietet ausdrücklich religiöse Diskriminierung in der Arbeitswelt und sieht die Gewissens-, Glaubens- und Kultusfreiheit im Einklang mit dem Gesetz, den Rechten anderer, der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung vor. "Propaganda", die zu religiösem Hass aufruft ist verboten (USDOS 12.5.2021).

Die muslimisch-christliche Nord-Süd-Spaltung ist seit Jahrzehnten ein hervorstechendes Merkmal des Lebens und wurde durch die Krise von 2002 bis 2011 noch verschärft, aber die Spannungen haben sich weitgehend abgebaut. Seitdem hat sich die Spaltung verringert, und die derzeitige Regierungskoalition umfasst Muslime und Christen (FH 3.3.2021).

Minderheiten

In dem Land gibt es mehr als 60 ethnische Gruppen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), darunter Akan (28,9 Prozent), Volta/Gur (16,1 Prozent), Nord-Mande (14,5 Prozent), Kru (8,5 Prozent) und Süd-Mande (6,9 Prozent) (CIA 18.1.2022). Die Behörden betrachten etwa 25 Prozent der Bevölkerung als Ausländer, obwohl viele in dieser Kategorie in der zweiten oder dritten Generation ansässig sind (USDOS 30.3.2021; vgl. CIA 18.1.2022).

Die politischen Parteien sind ethnisch nicht homogen obwohl jede von ihnen tendenziell von bestimmten ethnischen Gruppen dominiert wird (FH 3.3.2021). Das Gesetz verbietet Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Stammesdenken und macht diese Formen der Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen, dass ethnische Diskriminierung ein Problem darstellt. Die Gesetze zum Landbesitz sind nach wie vor unklar und werden nicht angewendet, was zu Konflikten zwischen der einheimischen Bevölkerung und anderen Gruppen führt (USDOS 30.3.2021).

Im Umfeld der Präsidentschaftswahlen kam es zu zahlreichen inter-ethnischen Zusammenstößen. Bei einem besonders gewalttätigen Zusammenstoß in Dabou zwischen den Malinke und den Adjoukrou gab es 16 Todesopfer und 67 Verletzte. Regierungsbeamte stellten fest, dass die Gewalt von unbekannten externen Akteuren angezettelt wurde, die den Konflikt möglicherweise zu politischen Zwecken anheizen wollten. Die Sicherheitskräfte blieben mehrere Tage lang vor Ort (USDOS 30.3.2021).

Im November 2020 brachen in den ländlichen Städten im Landesinneren, in Daoukro, zwischen Baoule und Malinke, und in M'Batto, zwischen Agni und Malinke, brutale Konflikte zwischen den Gemeinden aus. Die Regierung meldete sechs Tote in Daoukro und drei Tote in M'Batto, darunter zwei Verbrennungen und eine Enthauptung. Eine Oppositionspartei behauptete, dass die tatsächliche Zahl der Todesopfer viel höher liegt (USDOS 30.3.2021).

Angehörige sexueller Minderheiten

Die Elfenbeinküste gilt in der Region von Westafrika als vergleichsweise sicherer Hafen für Homosexuelle. Homosexualität bildet keinen Straftatbestand (AA 9.10.2020; vgl. FH 3.3.2021). Generell gilt sowohl für hetero- als auch für gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten in der Öffentlichkeit, dass sie als unsittlich gewertet und mit einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden (USDOS 30.3.2021).

Es gibt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder Intersexualität. Somit besteht kein rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung im Alltag. In diesem Sinne kommt es auch zu Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme Homosexueller am gesellschaftlichen Leben, da Homosexualität gesellschaftlich nicht akzeptiert, sondern allenfalls geduldet wird. In der Gesellschaft wird Homosexualität, vor allem unter Männern, oft als Sünde oder Verbrechen angesehen (AA 9.10.2020; vgl. FH 3.3.2021). Es wird berichtet, dass Angehörige sexueller Minderheiten von Vermietern oder von den eigenen Familien aus ihren Häusern vertrieben wurden. Die familiäre Ablehnung von jugendlichen Angehörigen sexueller Minderheiten führe häufig dazu, dass diese obdachlos werden und die Schule abbrechen. Angehörige sexueller Minderheiten berichten zudem über Diskriminierung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (USDOS 30.3.2021).

Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Angehörige sexueller Minderheiten weiterhin mit Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sowie mit Gewaltakten konfrontiert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 9.10.2020, FH 3.3.2021). Die Strafverfolgungsbehörden reagieren bisweilen langsam und ineffektiv auf gesellschaftliche Gewalt, die sich gegen Angehörige sexueller Minderheiten richtet (USDOS 30.3.2021). In Abidjan ist das Verhalten gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten aufgeschlossener als in ländlichen Regionen (AA 9.10.2020).

In Abidjan gibt es ein gutes Netzwerk von Organisationen, in welchem man sowohl drei nationale als auch mehrere internationale Organisationen findet. Diese unterstützen und stärken Angehörige sexueller Minderheiten. Durch dieses Netzwerk ist zumindest Hilfe möglich, z.B. durch die Begleitung zu Behörden und zur Polizei im Fall von physischer Gewalt bei Übergriffen. Von staatlicher Seite wurde im ganzen Land ein Netzwerk mit speziellen Ansprechpartnern auf Polizeirevieren geschaffen, bei denen sich Opfer melden können. Allerdings gibt es solche Ansprechpartner nicht in jeder Polizeistation (AA 9.10.2020).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und das Gesetz sehen nicht ausdrücklich das Recht auf Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung oder Rückkehr vor. Trotzdem respektiert die Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021).

Die Möglichkeiten zur Bewegungsfreiheit haben sich seit 2011 verbessert. Allerdings gibt es in einigen Gebieten weiterhin irreguläre Kontrollpunkte und Erpressungen, insbesondere im Westen und Norden sowie in der Nähe von Gold- und Diamanten-Fördergebieten. Frauen wird im Allgemeinen gleiche Bewegungsfreiheit gewährt. Allerdings wird diese durch Sicherheitsrisiken und das Risiko sexueller Gewalt in der Praxis behindert (FH 3.3.2021).

IDPs und Flüchtlinge

Es gibt keine nationale, systematische Erhebung von Daten über Binnenvertriebene / IDPs (IDMC 12.2021). Laut Schätzungen internationaler Organisationen und der Regierung gab es Mitte Dezember 2020 aufgrund der befürchteten oder erlebten Gewalt im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen (31.10.2020) etwa 3.000 oder auch bis zu 5.530 IDPs. Ende November und Anfang Dezember 2020 kehrten diese Menschen freiwillig nach Hause zurück. Die Regierung koordinierte aktiv mit internationalen Organisationen die Registrierung und Erbringung von Dienstleistungen für IDPs (USDOS 30.3.2021; vgl. IDMC 12.2021).

Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet. Flüchtlingsdokumente erlauben es Flüchtlingen, sich frei im Land zu bewegen. Flüchtlinge haben auch Zugang zur Einbürgerung. Die Regierung gewährt auch jenen Personen vorübergehenden Schutz, die nach den einschlägigen UN-Konventionen nicht mehr als Flüchtlinge gelten (USDOS 30.3.2021).

Grundversorgung und Wirtschaft

Eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gibt es nicht. Zwar gewährleistet die tropische Landwirtschaft in manchen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Menschen auf Subsistenzbasis, aber vor allem in den ländlichen Regionen im Norden und Westen des Landes besteht eine große Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Betroffen sind insbesondere von Frauen geführte Haushalte (AA 9.10.2020).

Es existiert kein Sozialversicherungssystem, keine Sozialhilfe und staatliche Hilfen sind praktisch nicht vorhanden. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht. Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von Familienangehörigen, NGOs, Kirchen oder Privatpersonen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der Lage, regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert. Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen (AA 9.10.2020).

Die Arbeitslosenquote wird mit 3,5 Prozent, die Inflationsrate mit 2,43 Prozent angegeben (laenderdaten.info o.D.). Im Human Development Index (HDI) der Vereinigten Nationen für 2020 belegt das Land Rang 162 von 189 gelisteten Staaten (HDI o.D.). Dabei erfreut sich die Elfenbeinküste seit 2012 eines dynamischen, robusten und stabilen Wirtschaftswachstums, das sich jedoch 2020 aufgrund der Covid-19-Krise verlangsamt hat. Dennoch hat sich der Wert auf dem Humankapitalindex der Weltbank im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 leicht verbessert. Die Armut ist von 46,3 Prozent im Jahr 2015 auf 39,4 Prozent im Jahr 2020 stark zurückgegangen, aber dieser Rückgang beschränkte sich auf die städtischen Gebiete, da die Armut auf dem Land im gleichen Zeitraum um 2,4 Prozent zunahm (WB 3.5.2021).

Vor der durch die Pandemie ausgelösten globalen Krise, verfügte die Elfenbeinküste über eine der robustesten Volkswirtschaften Afrikas und der Welt und wuchs seit 2012 mit einer durchschnittlichen jährlichen Rate von 8 Prozent. Die globale Gesundheitssituation wirkte sich jedoch negativ auf Haushalte und Unternehmen aus und verlangsamte die Wachstumsrate auf 1,8 Prozent im Jahr 2020. Es wird erwartet, dass die robuste Inlandsnachfrage und stabile Exporte die wirtschaftliche Erholung des Landes im Jahr 2021 vorantreiben werden (WB 3.5.2021). Eine andere Quelle geht davon aus, dass sich die Elfenbeinküste bereits von der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession und den damit verbundenen, spürbar negativen Auswirkungen auf das robuste Wirtschaftswachstum erholen konnte. Diese Erholung beruht wiederum auf einer günstigen Produktion und den relativ hohen Preisen für das wichtigste Exportprodukt Kakao (GW 5.1.2022). Die Elfenbeinküste bleibt das wirtschaftliche Zentrum des frankophonen Westafrikas und übt erheblichen Einfluss in der Region aus (WB 3.5.2021).

Während 2019 der Bausektor und die öffentlichen Investitionen die wichtigsten Wachstumsmotoren waren, dürften 2021 das verarbeitende Gewerbe, der Dienstleistungssektor und die Exporte den wirtschaftlichen Umschwung unterstützen. Die größte Herausforderung bleibt die Umsetzung einer Reformagenda, die eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung und ein inklusiveres Wachstum durch die Förderung des Privatsektors fördert (WB 3.5.2021).

Medizinische Versorgung

Es gibt eine medizinische Infrastruktur, darunter zahlreiche private Kliniken sowie einige größere staatliche Krankenhäuser, welche sich jedoch zum größten Teil in Abidjan befinden. In ländlicheren Regionen gibt es kleinere Kliniken und Praxen, die aber für Behandlungen komplizierterer Erkrankungen nicht ausgestattet sind (AA 9.10.2020). Es gibt einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten. Dort können auch Notfalloperationen durchgeführt werden (AA 29.1.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse, ein Mangel an Fachpersonal und – v.a. im Landesinneren – eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten (BMEIA 26.1.2022).

Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 26.1.2022; vgl. AA 29.1.2022). Grundsätzlich hängen Qualität und Möglichkeiten der Behandlung in erheblichem Maße von den verfügbaren finanziellen Mitteln des Patienten ab. Häufig stellt bereits der Transport eines Patienten in das nächstgelegene Krankenhaus eine finanzielle Hürde dar. Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagesgeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird (AA 9.10.2020).

Chronische, verbreitete Erkrankungen wie HIV/AIDS können im Rahmen einer retroviralen Therapie behandelt werden. Die Medikamente hierfür werden kostenfrei ausgegeben. Fachwissen für Diagnostik und Behandlung anderer Krankheiten ist überwiegend im privaten Gesundheitssektor vorhanden, jedoch mit entsprechend hohen Kosten verbunden (AA 9.10.2020).

Die Dichte an Apotheken ist in den größeren Städten hoch. Sie sind gut ausgestattet und verkaufen gängige Medikamente aller Art – meist sogar rezeptfrei. Viele Medikamente werden zudem staatlich subventioniert, sodass diese auch für finanziell schlechter gestellte Patienten zugänglich sind. Insbesondere in den ländlichen Teilen der Elfenbeinküste können sich viele Patienten allerdings dennoch notwendige Medikamente nicht leisten (AA 9.10.2020).

Die Regierung treibt seit 2016 den Aufbau eines universellen Krankenversicherungssystems voran. Die Couverture Maladie Universelle kostet 1.000 Franc CFA (ca. 1,50€) im Monat. Bisher steht die Krankenversicherung nur einem kleinen Teil der im formellen Sektor Beschäftigten zur Verfügung. Die Prozedur der Registrierung aller Berechtigten ist noch nicht abgeschlossen (AA 9.10.2020).

Rückkehr

Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie für die Ausreise zusammengelegt, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen, im Zielland ihrer Ausreise Fuß zu fassen. Rückgeführte fürchten daher oft die Begegnung mit ihrer Familie. Bei freiwilligen Rückkehrern sieht die Situation oftmals anders aus und eine Reintegration verläuft meist problemlos. Politische oder staatliche Repression bzw. strafrechtliche Verfolgung haben Rückkehrer nicht zu fürchten. Ein soziales Auffangnetz für Rückkehrer gibt es nicht. Unbegleitete Minderjährige, die rückgeführt werden und keine Familie haben, die sie aufnimmt, können bis zu einem Alter von ca. 12 Jahren möglicherweise in einem Heim oder einem SOS-Kinderdorf untergebracht werden. Ein verlässliches System für die Betreuung dieser Personengruppe gibt es aber nicht (AA 9.10.2020).

Dokumente

Die Elfenbeinküste verfügt über kein zuverlässiges Urkundenwesen. Die Beschaffung von echten Dokumenten unwahren Inhaltes oder aber von Fälschungen ist problemlos möglich, wobei insbesondere erstere häufig verwendet werden. Auch der Diebstahl von Identitäten, z. B. von verstorbenen Personen, ist an der Tagesordnung. Insbesondere Geburtsurkunden enthalten oft falsche Angaben zu Geburtsdatum oder Abstammung. Ein Geburtenregistereintrag nebst zugehöriger Geburtsurkunde beliebigen Inhaltes kann durch ein Nachbeurkundungsurteil, welches man durch Vorsprache beim Gericht erwirken kann, ganz legal und ordentlich nachbeurkundet werden. Generell gestaltet sich der Zugang zu Fälschungen oder aber zu echten Urkunden unwahren Inhalts recht einfach. In einem Verwaltungsapparat, in welchem Korruption weitverbreitet ist, kann bereits durch die Zahlung geringer Beträge eine Vielfalt an Urkunden erworben werden. Insbesondere im Bereich der Schengenvisaanträge werden oft Fälschungen vorgelegt, die sich ohne Zutun von Behörden erlangen lassen. Gefälscht werden meistens Einladungsschreiben oder Kontoauszüge. Im Bereich der nationalen Visa sind Personenstandsurkunden häufig gefälscht (AA 9.10.2020).

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "The State of the World's Human Rights; Cote d’Ivoire 2025" von Amnesty International vom 21.04.2026 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters):

Hintergrund

In den Monaten vor den Präsidentschaftswahlen am 25. Oktober nahmen die politischen Spannungen zu. Dies galt insbesondere, nachdem der Verfassungsrat im September die Kandidaturen von Laurent Gbagbo, ehemaliger Präsident und derzeitiger Vorsitzender der oppositionellen Afrikanischen Volkspartei der Elfenbeinküste (PPA-CI), sowie von Tidjane Thiam, Vorsitzender der oppositionellen Demokratischen Partei der Elfenbeinküste–Afrikanische Demokratische Sammlungsbewegung (PDCI-RDA), für ungültig erklärt hatte. Alassane Dramane Ouattara wurde für eine vierte Amtszeit zum Präsidenten gewählt.

Während die Inflation auf etwa 3 % zurückging, belasteten die hohen Kosten für Treibstoff, Lebensmittel und Wohnraum die Haushalte weiterhin stark.

Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Laut Reporter ohne Grenzen (RSF) wurde der Journalist und beninische Flüchtling Comlan Hugues Sossoukpè im Juli in Abidjan festgenommen und den beninischen Behörden übergeben. Dort sollte er sich wegen Anstiftung zu Rebellion, Hass und Gewalt, Belästigung über elektronische Kommunikationsmittel sowie Verherrlichung des Terrorismus verantworten. RSF erklärte zudem, mehrfach Berichte erhalten zu haben, wonach Mitglieder der ivorischen Regierung und der politischen Opposition Journalistinnen und Journalisten einschüchterten und bedrohten.

Im August verbot der Präfekt von Abidjan zunächst einen gemeinsamen Marsch von PPA-CI und PDCI-RDA und genehmigte ihn später wieder. Im September untersagten die Behörden eine Sitzblockade der Nationalen Gewerkschaft staatlicher Zulieferer.

Am 2. Oktober kündigte der Nationale Sicherheitsrat an, „alle notwendigen Maßnahmen“ zu ergreifen, um während des Wahlzeitraums Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten. Nach dieser Ankündigung wurden Demonstrationen der PPA-CI und PDCI-RDA, die für den 4. und 11. Oktober geplant waren, mit der Begründung der Wahrung der öffentlichen Ordnung verboten. Trotz der Verbote fanden die Proteste statt. Am 13. November erklärte der Nationale Sicherheitsrat, dass seit dem 11. Oktober im Zusammenhang mit den Protesten elf Menschen – darunter ein Gendarm – ums Leben gekommen seien und 1.658 Personen festgenommen wurden. Mehr als 80 der Festgenommenen wurden zu drei Jahren Haft verurteilt, die meisten wegen „Störung der öffentlichen Ordnung“.

Am 17. Oktober setzte ein Ministerialerlass für zwei Monate sämtliche öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen aus, die von politischen Parteien organisiert wurden – mit Ausnahme jener der fünf offiziell zugelassenen Präsidentschaftskandidaten.

Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen

Anfang April gingen die Behörden gegen Proteste im Bildungssektor vor. Während eines 48-stündigen Streiks wurden zehn Lehrkräfte festgenommen. Ghislain Duggary Assy, Kommunikationssekretär einer Lehrergewerkschaft, wurde in seinem Zuhause verhaftet und ohne Anwesenheit seines Anwalts zum Streik befragt. Am 8. April wurde er unter anderem wegen Behinderung öffentlicher Dienste zu zwei Jahren Haft verurteilt. Am 7. Mai wurde er vorläufig freigelassen. Das Berufungsgericht von Abidjan bestätigte am 16. Juli das Urteil und die Strafe, ohne einen Haftbefehl auszustellen.

Unterdrückung abweichender Meinungen

Zwischen Juni und September führten die Behörden eine Welle von Festnahmen gegen Unterstützer der Opposition durch. Berichten zufolge wurden ihre Rechte auf ein faires Verfahren verletzt, darunter der rasche Zugang zu anwaltlicher Vertretung. Nach Angaben von Parteivertretern wurden zwischen dem 8. und 9. Juli drei Jugendführer der PDCI-RDA in Abidjan in Gewahrsam genommen. Im August wurden sechs Mitglieder der PPA-CI nach Unruhen in Yopougon festgenommen.

Am 1. September wurde der Cyberaktivist Ibrahim Zigui festgenommen. Seine Familie wusste nichts über seinen Aufenthaltsort, bis sein Anwalt am 6. September Zugang zu ihm im MACA-Gefängnis in Abidjan erhielt.

Recht auf Gesundheit

Im Juni wurde nach Berichten über sieben Todesfälle und 45 damit verbundene Fälle in Vridi-Akobrakré ein Choleraausbruch erklärt. Bis Ende September erklärten die Behörden und UNICEF, dass sich der Ausbruch auf Yopougon-Est, Jacqueville, Fresco und Sassandra ausgeweitet habe. Die Zahl der Todesopfer sei auf 21 gestiegen, die Zahl der Fälle auf etwa 550 (bei einer Sterblichkeitsrate von 3,8 %). Das Nationale Institut für öffentliche Hygiene intensivierte Maßnahmen zur Überwachung, Behandlung und Risikokommunikation, während die WHO Cholera-Kits bereitstellte, um lokale Rehydrierungsstellen und das Fallmanagement zu stärken.

Zwangsräumungen

Mehr als ein Jahr nachdem die Behörden Zwangsräumungen ausgesetzt hatten, die Zehntausende Bewohnerinnen und Bewohner in Stadtteilen von Abidjan betrafen, hatten viele Betroffene noch immer keine angemessene Entschädigung erhalten. Darunter befanden sich 133 Landwirte sowie deren Familien und Angestellte, deren Lebensgrundlagen am Standort Gesco Rivière zerstört wurden.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "Länderkurzinformation Côte d’Ivoire - SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen" des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 10.06.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

1. Rechtlicher Rahmen

1. 1 Legalität gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen

Eine gesetzliche Bestimmung, die explizit gleichgeschlechtliche Handlungen kriminalisiert, besteht nicht. Bis 2019 stellte Art. 360 der alten Fassung des Code pénal (Strafgesetzbuch), „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ („outrage public à la pudeur“), über eine diskriminierende Sondervorschrift eine „widernatürliche Handlung mit einer Person desselben Geschlechts“, also eine homosexuelle Handlung, unter Strafe. Im neuen Code pénal von 2019, hier nun Art. 416, existiert diese Diskriminierung als besonderer Fall der Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht mehr. USDOS berichtete jedoch, Menschenrechtsorganisationen zufolge werde der Tatvorwurf der „public indecency“ – gemeint sicherlich Art. 416 Code pénal von 2019 – überproportional häufig gegen LGBTIQ-Personen angewandt. Diese unfaire Behandlung gehe jedoch zurück. Auch die NGO Observatoire ivoirien des Droits de l’Homme (OIDH) erklärte im Dezember 2022, dass homosexuelle Personen grundsätzlich für allgemeine Straftaten und seltener wegen öffentlichen Ärgernisses inhaftiert seien. Der Strafrahmen für die Erregung öffentlichen Ärgernisses beträgt drei Monate bis zwei Jahre Gefängnis und Geldstrafen von 50.000 bis 500.000 CFA-Franc (rund 76 bis 762 Euro; fester Wechselkurs).

Zur Frage, ob LGBTIQ-Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität festgenommen, inhaftiert oder gar verurteilt werden, ergibt sich kein eindeutiges Bild. Im September 2021 habe es in Côte d‘Ivoire laut einem Vertreter der Initiative Sankofa d’Afrique de l’Ouest (ISDAO) keine Person gegeben, die sich wegen ihrer sexuellen Orientierung in Haft befinde.6 Auch jüngere Ausgaben mehrerer jährlicher Menschenrechtsberichte enthalten keine Informationen über strafrechtliches Vorgehen gegen Personen, welches explizit mit deren SOGI in Zusammenhang steht.

Eine gewisse rechtliche Ungewissheit herrsche laut dem UN-Entwicklungsprogramm UNDP für transsexuelle Personen, die sich als Sexarbeitende betätigen. Wenngleich Prostitution an sich nicht kriminalisiert werde, würden bestimmte Straftatbestände wie der des Anwerbens („racolage“) gegen Sexarbeitende eingesetzt. Dementsprechend stammten die meisten in Untersuchungshaft befindlichen LGBTIQ-Personen aus dem Umfeld von Prostitution, u. a. wegen der weiteren Vorwürfe der Körperverletzung oder Erpressung.

1. 2 Antidiskriminierungsgesetzgebung

Antidiskriminierungsvorschriften, einschließlich im Arbeitsrecht, beinhalten kein Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der geschlechtlichen Identität oder einer Intersexualität. Ende 2021 wurde im parlamentarischen Verfahren das Anknüpfungsmerkmal sexuelle Orientierung aus einem Änderungsgesetz zum Code pénal herausgenommen, welches Diskriminierung unter Strafe stellt. Der Verfassungsrat als höchstes Gericht des Landes hatte die Aufnahme untersagt.

Angesichts des fehlenden Diskriminierungsschutzes sollen viele LGBTIQ-Personen ihre SOGI für illegal halten und sich Rechtsverletzungen nicht bewusst sein.

1. 3 Legalität öffentlicher Äußerungen und von Aktivismus zu LGBTIQ-Themen

Hindernisse bei der Registrierung schränken die Vereinigungsfreiheit von LGBTIQ-Gruppen ein. Vereine bzw. NGOs zur Förderung der Rechte und Interessen von LGBTIQ-Personen müssen ihre Zielgruppe verschleiern und sich bspw. als „äußerst vulnerable Gruppe“ etwa in den Bereichen Gesundheitsförderung bzw. HIV-/Aids-Bekämpfung oder allgemeine Menschenrechte registrieren. Für LGBTIQ-Rechte engagiert sich auch eine kleine Zahl unabhängiger Aktivistinnen/Aktivisten.

Im Mai 2023 wurde in Abidjan eine Probeauflage der wohl ersten LGBTIQ-Zeitschrift in Westafrika vorgestellt. Die Veröffentlichung scheiterte jedoch daran, eine Druckerei zu finden. Seit Mai 2021 wird in Abidjan durch die NGO Gromo das jährliche Festival Awawalé ausgerichtet. Dabei handle es sich laut der Berichterstattung um eines der seltenen großen Events der ansonsten diskreten LGBTIQ-Gemeinde des Landes. Das Festival besteht aus Podiumsdiskussionen sowie Konzerten und bietet die Möglichkeit zum Austausch. Die erste Auflage des Festivals dauerte noch einen Tag, die dritte Auflage im Jahr 2023 bereits zwei Tage. Awawalé 2024 fand im dortigen Goethe-Institut statt.

1. 4 Legalität gleichgeschlechtlicher Partnerschaften; Geschlechtseintrag in Dokumenten

Gleichgeschlechtliche Ehen existieren nicht. Artikel 1 des Ehegesetzes definiert die Ehe als vor einem Standesbeamten eingegangenes (monogames) Bündnis zwischen einem Mann und einer Frau.

Das Gesetz sieht keine rechtliche Anerkennung einer anderen Geschlechtsidentität vor. Im Personenstandswesen herrscht weiterhin Binarität vor; ein Geschlechtseintrag „divers“ o. Ä. in Personaldokumenten ist nicht möglich. Transgender-Personen berichten über Schwierigkeiten Identitäts- und Wahldokumente zu erhalten. Laut staatlichem Menschenrechtsrat (CNDH) und UNDP hätten Personen, die eine Geschlechtsangleichung begonnen haben, allerdings auch Schwierigkeiten, sich durch alte Identitätsdokumente auszuweisen. Das Fehlen von passenden Ausweisdokumenten führe zu zahlreichen Hindernissen im Alltag.

2. Behandlung durch die Gesellschaft

LGBTIQ-Personen sind allgemein in der ivorischen Gesellschaft stigmatisiert. Vorangestellt sei jedoch, dass die Erkenntnislage zu (biologischen) Männern, die Sex mit Männern haben (englisches Akronym MSM, men who have sex with men), am solidesten ist. Zentrale Quellen sind LGBTIQ-Organisationen vor allem aus Abidjan, die wiederum nur das Schicksal derer kennen, die sich an sie gewandt haben. „Generalistische“ LGBTIQ-Organisationen vereinigen überwiegend Personen männlichen biologischen Geschlechts und beschäftigen sich dementsprechend mehr mit deren Belangen. So fehlen insbesondere zu Transmännern Informationen nahezu vollständig.

2. 1 Gesellschaftliche Haltung

2.1. 1 Regionaler Vergleich

In Westafrika gilt Côte d’Ivoire häufig als „relativ sicherer Hafen“ für homosexuelle Personen und weitere Angehörige sexueller und geschlechtlicher Minderheiten. Ein zentraler Faktor ist die nicht vorhandene direkte Kriminalisierung homosexueller Handlungen. Dass es für sie in Côte d’Ivoire „ruhiger“ sei, berichtet eine Transfrau, die selbst Koordinatorin eines entsprechenden Vereins ist und zuvor in Togo, Benin sowie in Senegal gelebt habe. Als queerer Melting Pot der Region gilt besonders Abidjan.

Eine Erhebung des Meinungsforschungsinstituts Afrobarometer bildet jedoch keinen deutlichen Unterschied zwischen Côte d’Ivoire und anderen Ländern der Region ab. Auf die Frage zur Haltung zu einer homosexuellen Person als Nachbar(in) zeigte sich laut einer Befragungswelle 2021/23 auch in Côte d’Ivoire eine hohe Intoleranz: Über vier von fünf befragten Personen (84,5 %) lehnten dies ab. Damit unterscheidet sich Côte d’Ivoire wenig von den anderen Ländern des westafrikanischen Festlandes (zwischen 76,3 % in Mauretanien und 94,2 % in Niger).

2.1. 2 Allgemeine Tendenz und Entwicklung

Eine in der zentralivorischen Stadt Bouaké durchgeführte Studie aus dem Jahr 2017 erhärtet qualitativ die vorgenannte weitgehende Ablehnung. Die Auswertung ergab, dass Homosexualität negativ besetzt ist und auf folgende Umstände zurückgeführt wird: eine psychische Störung, ein schlechtes Umfeld, mangelnde Erfahrung wegen eines elterlichen Verbots von Sex vor der Ehe, Gewinnstreben, Abwendung von religiösen Lehren (Sexualität als Mittel zur Fortpflanzung) oder gar Hexerei. Wie in anderen Ländern der Region wird Homosexualität in Côte d’Ivoire als „unafrikanisch“ und „aus dem Westen importiert“ angesehen.

LGBTIQ-Organisationen scheinen, wiewohl sie sichtbar sind, ein diskreteres Auftreten zu bevorzugen. Dennoch wurden die Räumlichkeiten des LGBTIQ-Vereins Alternative-Côte d’Ivoire (ACI) in Abidjan im Januar 2014 durch einen Mob verwüstet. Sichtbarkeit vermeidet auch das 2020 gegründete Forschungsinstitut Laboratoire de santé, sexualité, genre et développement (LA2SGED) der Universität Bouaké, an dem u. a. zu SOGI geforscht wird.

Eine klare Entwicklung zu mehr oder weniger Toleranz im Zeitverlauf lässt sich nicht feststellen. Vorfälle gesellschaftlicher Diskriminierung seien laut einer Auskunft des Direktors der NGO Arc-en-ciel + (AEC+) aus dem September 2021 zu jenem Zeitpunkt die „kulturelle Norm“ geworden. Im Gegensatz hierzu teilte der Präsident der unabhängigen Ivorischen Liga für Menschenrechte (LIDHO) mit, dass sexuelle und Gender-Minderheiten von der Gesellschaft zunehmend akzeptiert würden. Ein Vergleich mit einer früheren Befragungswelle von Afrobarometer (2016-2018) bestätigt indes die Einschätzung einer Verbesserung nicht: Auf das gleichlautende Umfrage-Item (2.1.1) antworteten damals rund 5 % der Befragten weniger mit Ablehnung (79,5 %).

Für LGBTIQ-Personen gibt es die mittlerweile abwertende Bezeichnung „Woubis“ (Plural), die sich Mitglieder der queeren Community ursprünglich selbst gegeben hatten. Tatsächlich dürfte sich diese Bezeichnung vor allem auf (vermeintlich homosexuelle) Männer beziehen, die sichtbar traditionellen Erwartungen an Maskulinität nicht entsprechen.

Die gesellschaftliche Haltung unterliegt Einflüssen durch religiöse Akteure (2.6) sowie in ambivalenter Weise durch traditionelle und neue Medien (2.4). Wie stark sich diese jeweils nachhaltig auswirken, kann nicht beurteilt werden. Von August bis Oktober 2024 kam es zu einer Welle an Gewalt gegen LGBTIQ-Personen (2.7).

2.1. 3 Differenzierungen

Diskriminierungen kommen in allen Landesteilen vor. Der Einschätzung des LIDHO-Präsidenten vom September 2021 zufolge würden sexuelle und Gender-Minderheiten in der Stadt deutlich mehr toleriert als in ländlichen Gegenden, wo Traditionen eine starke Rolle spielten.35 Laut Afrobarometer-2021 werde die Nachbarschaft zu homosexuellen Personen im urbanen wie im ruralen Umfeld mit rund 81 % ähnlich stark abgelehnt.36 Der AEC+-Direktor stellte ebenfalls keinen Unterschied nach geographischer Lage fest; Ausgrenzung finde überall statt.

Auch anhand der Religionszugehörigkeit lassen sich keine deutlichen Unterschiede erkennen. Laut Afrobarometer betrage die Ablehnung bei christlichen und muslimischen Befragten nahezu identisch 86 %. Bei Angehörigen anderer Religionsgruppen falle die Ablehnung im Durchschnitt etwas geringer (~75 %) aus.

Für ein Dulden von Homosexualität seitens der Umgebungsgesellschaft soll es auch auf den Grad der Offenheit ankommen, mit der diese gelebt wird. Dabei mag es örtlich spezifische Entwicklungen geben. So gab die NGO Secours Social an, dass sich die Situation von LGBTIQ-Personen in Bouaké verbessert habe. Sie würden sich nicht mehr unbedingt verstecken. Mehr Akzeptanz für eine offene (männliche) Homosexualität soll zudem ein hoher sozio-ökonomischer oder -kultureller Status zu verleihen.

2. 2 Behandlung durch Familie

Ein Coming-Out in der eigenen Familie bleibt eher selten. Einer nicht-repräsentativen Erhebung in Abidjan zufolge hätten 78 %, überwiegend nicht-heterosexuelle Männer, ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität nicht offenbart. LGBTIQ-Personen würden besonders in religiösen Familien oft auf Ablehnung stoßen und dort häufig erstmals queerfeindliche Behandlung erleben. Die stärkste Stigmatisierung sollen LGBTIQ-Personen regelmäßig durch die eigene Familie und nicht etwa durch Behörden erfahren. Der Direktor der NGO AEC+ berichtete im September 2021 beispielhaft von einer 14-jährigen Transperson, die von ihrer Familie zurückgewiesen worden sei und nun bei ihrer Tante lebe, die sie ebenfalls misshandle.

Entsprechend der hohen Bedeutung von Familie in Côte d’Ivoire herrscht zudem ein hoher Druck zu heiraten und Kinder zu haben, dem viele LGBTIQ-Personen (ob geoutet oder nicht) nachgeben, um den familiären Zusammenhalt oder das eigene Image zu wahren, aber auch aus finanziellen Nöten. Gerade, aber nicht nur, im muslimischen Norden sollen Zwangsverheiratungen von LGBTIQ-Personen durch ihre Familien häufig sein, wobei Frauen hiervon mehr betroffen sind. Aus dem Jahr 2023 wird mit Verweis auf eine lokale Organisation ein Fall versuchten Selbstmords durch eine LGBTIQ-Person berichtet, die von ihrer Familie in ein Gebetscamp geschickt worden war.

2. 3 Behandlung in Bildung, Beruf, Wohnungsmarkt und Gesundheitssystem

LGBTIQ-Personen erfahren Diskriminierung im Bildungswesen. Belästigung und Ausgrenzung, denen jedoch wenig entgegengesetzt wird, scheinen vor allem von Mitschülerinnen und Mitschülern bzw. Mitstudierenden auszugehen.46 LGBTIQ-Jugendliche müssen manchmal die Schule verlassen, nachdem ihre Familien sie ausgeschlossen und auch auf die Straße gesetzt hätten.

Auf dem Arbeitsmarkt begegnet LGBTIQ-Personen ebenfalls Diskriminierung. Arbeitgeber würden sich oftmals weigern, LGBTIQ-Personen anzustellen oder zu befördern. Auch von Entlassungen ist die Rede, sobald sie von deren sexueller Orientierung oder geschlechtlichen Identität erfahren. Dementsprechend soll die Arbeitslosigkeit von LGBTIQ-Personen einer Umfrage der NGO Gromo zufolge aus dem Jahr 2021 um ein Vielfaches über dem Durchschnitt liegen. Laut einer Publikation zur Diskriminierung wegen HIV würden daher selbst qualifiziertere MSM häufig eigene kleine Läden eröffnen. Verarmung von LGBTIQ-Personen sei verbreitet.

Schließlich berichteten ebenfalls mehrere Quellen von Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt. LGBTIQ-Personen seien vielfach von Ihren Vermieterinnen bzw. Vermietern aus ihrer Wohnung geworfen worden.

Gerade ältere Quellen berichteten von Diskriminierungen von LGBTIQ-Personen auch im Gesundheitswesen. Ein BBC-Artikel aus dem November 2019 über HIV-positive Menschen in Côte d’Ivoire beschrieb, dass LGBTIQ-Personen ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität in den meisten Kliniken und Krankenhäusern verheimlichen müssten, um adäquate medizinische Versorgung zu erhalten. Laut einem ehemaligen Projektmanager einer nicht genannten LGBTIQ-NGO habe die Regierung zusammen mit internationalen Partnern den Kampf gegen AIDS intensiviert, indem sie Trainingsprogramme für den Umgang mit bestimmten Zielgruppen aufgelegt habe, darunter LGBTIQ-Personen. Aus Sicht von UNDP würden die Programme zur Bekämpfung von HIV/Aids und Tuberkulose mittlerweile den inklusivsten Bereich für SOGI-Minderheiten darstellen. Besonders gelte dies für MSM. Spezifische Programme für LBQ-Frauen gebe es hingegen nicht. Die NGO ACI bewirkte laut eigener Angabe von Ende 2022 mittels Sensibilisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern in Abidjan, dass sich die Verweigerung grundlegender Behandlungen wegen des Aussehens von LGBTIQ-Personen reduziert habe. Über Diskriminierungen wird gleichwohl weiterhin berichtet.

2. 4 Einfluss von Medien

Nach Einschätzung des CNDH würden die ivorischen Medien häufiger homophoben Persönlichkeiten eine Bühne bieten als moderaten oder progressiveren. Nach einem Auftritt einer offen lesbischen Influencerin in einer TV-Talkshow im Mai 2022 rügte die staatliche Medienaufsicht (HACA) die Verbreitung von Inhalten, welche u. a. „zu Verhaltensweisen anregen, die nach lokalen soziokulturellen Normen als abweichend gelten“. Das an sich nötige Anliegen, sexuelle Minderheiten nicht zu diskriminieren, dürfe nicht zu unkontrollierter Darstellung von Praktiken führen, welche gegen die guten Sitten verstießen, und derartige Praktiken nicht fördern. Berichte über Transpersonen würden laut der NGO KATIA häufig einen spöttischen Ton besitzen, Verstöße gegen biblische Verse in den Vordergrund stellen, gemeinhin aber nicht zur Gewalt aufrufen.

Die höhere Sichtbarkeit insbesondere von Homosexualität aufgrund globaler Medien und dem Internet mitsamt der Darstellung von LGBTIQ-Rechten fördern einer Studie aus 2017 sowie der Menschenrechts-NGO OIDH zufolge einen Wandel hin zu mehr Toleranz. Auf nationaler Ebene existieren einzelne LGBTIQ-Influencerinnen bzw. -Influencer wie das lesbische Paar „Sam Sasha“ aus Abidjan sowie seit 2023 das Webradio Radio Tilé. Andererseits ist auch Côte d’Ivoire Ziel russischer Desinformation zum Zweck der Diskreditierung des Westens und Destabilisierung westlicher Partner.62 Diese beinhaltet oft auch Agitation gegen LGBTIQ-Personen.

Im Internet finden LGBTIQ-Personen für sich zwar einerseits einen geschützten Raum – rund die Hälfte befragter LGBTIQ-Personen gab an, ihre Partner dort zu finden – andererseits setzen sie sich mangels ausreichender Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen Belästigung, Erpressung oder gar Gewalt im wirklichen Leben aus.

2. 5 Behandlung durch Politikerinnen und Politiker und politische Rhetorik

Nach Einschätzung von UNDP seien führende Regierungsmitglieder bereit, sich für Menschenwürde und Menschenrechte aller einzusetzen. Laut NGOs würden politische Führungspersönlichkeiten jedoch das Thema SOGI nicht offen aufgreifen, da dies in sozialen Medien für (negativen) Aufruhr sorgen würde. Mittlerweile sei es laut einem NGO-Vertreter möglich, Ministerialbeamtinnen oder -beamte für Veranstaltungen von LGBTIQ-Organisationen zu gewinnen, solange der Fokus auf Gewaltprävention und Gesundheit, nicht auf den spezifischen Rechten der Community liege.

Mit Blick auf die Präsidentschaftswahl am 25.10.2025 befürchten LGBTIQ-Organisationen, dass sich ivorische Politikerinnen und Politiker am Umgang der Nachbarländer mit LGBTIQ-Personen orientieren. Die Entfernung des Passus im Rahmen der Änderung des Strafgesetzbuches Ende 2021, welche auch die sexuelle Orientierung zusätzlich zu anderen Anknüpfungspunkten als strafbare Diskriminierung aufgenommen hätte, lasse das erwarten. Ein Parlamentarier hatte damals Homosexualität mit Sodomie gleichgesetzt. Schließlich wurde der Passus einstimmig entfernt. Nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses erklärte der Präsident der Nationalversammlung, Homosexualität entspreche weder den (ivorischen) kulturellen noch moralischen Werten und stehe mit der gesetzlichen Definition der Ehe (vgl. 1.4) im Widerspruch. Zuvor war das Diskriminierungsverbot unzutreffend als Schritt hin zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe bezeichnet worden. Im Zuge der jüngsten Ereignisse (2.7) versprach eine junge Abgeordnete der Regierungspartei eine Gesetzesinitiative, um der von ihr monierten Ausbreitung des „Woubismus“ entgegenzutreten.

2. 6 Einfluss weiterer Akteure

Als Gegner eines toleranten Umgangs mit LGBTIQ-Personen gelten die religiösen Anführer im Land, in der Regel jedoch ohne offen gegen diese zu polemisieren. Im Jahr 2023 monierten die katholischen Bischöfe eine Kultur des „Alles ist erlaubt“, darunter die „Förderung unter anderem der LGBT-Bewegung“, ergänzten aber die Offenheit der Kirche gegenüber allen ihren „Kindern“, um sie zu begleiten. Der Rat der evangelischen Kirchen empörte sich ebenfalls über die Förderung der LGBTIQ-Bewegungen. Und der Hohe Rat der Imame, Moscheen und islamischen Angelegenheiten (COSIM-CI) prangerte homosexuelle und transgeschlechtliche Praktiken an. Er forderte die Bevölkerung auf, sich „weiterhin von Tieren zu unterscheiden“.

Ausländische religiöse Gruppierungen fördern ebenfalls eine ablehnende Haltung gegenüber LGBTIQ-Personen. Wie in anderen Ländern Subsahara-Afrikas gehen auch in Côte d‘Ivoire amerikanische fundamentalistische christliche Lobbygruppen gegen gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität vor. In Côte d’Ivoire existiert kein Beispiel einer geoutet lebenden prominenten (Offline-)Persönlichkeit. Manche Prominente sollen der LGBTIQ-Gemeinde jedoch diskret Unterstützung zuteilwerden lassen.

2. 7 Gewalt und („korrigierende”) Vergewaltigungen?

Gewalt gegen LGBTIQ-Personen kommt auch außerhalb der Familie vor. Übergriffe und Gewalt sollen einem zu LGBTIQ-Themen arbeitenden Soziologen zufolge besonders gegen Transfrauen häufig sein. Laut der NGO ACI aus Abidjan sollen die Urheber der Gewalt meistens aus demselben Viertel stammen und sich daher oftmals kennen. Im Jahr 2021 seien durch eine Organisation 88 Fälle von Gewalt oder Menschenrechtsverletzungen gegen MSM, darunter ein Mord, und sechs solcher Fälle gegen Transpersonen verzeichnet worden, informierten der CNDH und UNDP. Aus Bouaké wurden im Jahr 2022 mehrere Fälle von „korrigierenden“ Vergewaltigungen berichtet. 2023 sollen drei Personen bei gegen die LGBTIQ-Gemeinde gerichtete Gewalt getötet worden sein, ohne dass Näheres zu dem Umständen gesagt wird.

Beginnend Anfang August 2024 gab es eine Welle von „Online-Protesten“ gegen die „Woubis“, darunter auch der Post eines Influencers mit knapp drei Millionen Followerinnen und Followern. Der wiedergegebene Post fordert die Regierung zum Durchgreifen gegen „Propaganda“ auf, wenngleich Homosexualität im Privaten das Problem der Betroffenen sei. Die aufgeheizte Stimmung in sozialen Medien soll auch in physische Gewalt umgeschlagen haben. Die NGO Gromo verzeichnete bis Anfang September rund 30 homophobe Übergriffe und weitere mehr als 45 bis Oktober 2024, bevor die Gewalt wieder abklang. Die Leiterin der NGO Droit à la différence (DaDi), selbst eine Transfrau, sah sich veranlasst, das Büro von DaDi in Abidjan zu schließen. Anlass der Ereignisse waren nach unterschiedlichen Angaben entweder Gerüchte über einen Fall von Pädophilie mit Beteiligung einer homosexuellen Person oder Gerüchte über neue Gesetzesinitiativen zum Schutz der sexuellen Orientierung.

3. Unterstützung und Schutz

3. 1 Staatliche Unterstützungsleistungen

Nach der Einschätzung des LIDHO-Vorsitzenden aus dem September 2021 würden die Behörden zu wenig zum Schutz sexueller und geschlechtlicher Minderheiten unternehmen. Er teilte jedoch auch mit, dass das Justizministerium und das nationale AIDS-Programm auf ihren jeweiligen Seiten Beschwerdeplattformen eingerichtet hätten, die es auch LGBTIQ-Personen erlauben würden, ihre Anliegen zu platzieren. Durch das Justizministerium würde eine Weiterleitung an die zuständige Polizeieinheit erfolgen. Außerdem seien die ursprünglich nur für Opfer von häuslicher Gewalt eingerichteten Telefonhotlines des dem CNDH zugehörigen Komitees zur Bekämpfung von Gewalt auch für sexuelle und geschlechtliche Minderheiten geöffnet worden. Staatlich geförderte psychologische Unterstützung für Opfer von queerfeindlicher Behandlung fehlt jedoch, diese müssen psychologische Leistungen selbst tragen. Der staatliche CNDH, obwohl im Kontakt mit einigen LGBTIQ-Organisationen, hat sich nach eigenen Angaben in den Jahren 2021 und 2022 mit keinem Fall von Gewalt gegen eine LGBTIQ-Person befasst. In ihren Räumlichkeiten sowohl in Abidjan als auch in den verschiedenen Regionen würden aber Aktivitäten für LGBTIQ-Personen stattfinden. Mitglieder von LGBTIQ-Organisationen nähmen außerdem regelmäßig an CNDH-Schulungen zu Menschenrechten teil.

Im vierten Universal Periodic Review (UPR) von Côte d’Ivoire im UN-Menschenrechtsrat lehnte die Regierung sämtliche Empfehlungen zu einem spezifischen Schutz von LGBTIQ-Personen mit Verweis auf bestehende allgemeine Bestimmungen ab („noted“). Den ganz überwiegenden Teil anderer Empfehlungen akzeptierte sie.

3. 2 Behandlung und Schutz durch Polizei

Entsprechend der allgemeinen gesellschaftlichen Haltung gilt auch die Polizei als voreingenommen gegenüber LGBTIQ-Personen. Die Mehrheit der konsultierten Quellen erwähnt keine Fälle von physischer Gewalt durch Sicherheitsbehörden gegen LGBTIQ-Personen. CNDH und UNDP sowie LGBTIQ-NGOs berichteten jedoch von (dokumentierten) willkürlichen Übergriffen sowie Erpressung durch die Polizei. Auch zu willkürlichen Festnahmen sei es gekommen.86 Details werden jeweils nicht genannt. Freedom House stellt Schikanen von LGBTIQ-Personen durch Sicherheitskräfte fest.

Im Allgemeinen wendet man sich in Côte d’Ivoire bei Konflikten zwischen Personen weniger an staatliche Institutionen. Stattdessen wird eher die Mediation durch einen Familienvorstand oder Ortsvorstehenden gesucht. Traditionelle Autoritäten genießen mehr Vertrauen als die staatliche Justiz, die zudem als kostspielig wahrgenommen wird. Wenn Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung von einer Person aus dem Familienkreis ausging, sei es laut Auskunft eines ISDAO-Leiters schon gesellschaftlich-kulturell nicht vorstellbar, dies bei einer staatlichen Behörde anzuzeigen. Überdies werde aus Furcht vor weiteren schweren Konsequenzen, die bei einer möglichen Verurteilung eines ihrer Mitglieder seitens der Familie drohen, in solchen Fällen auf eine Anzeige verzichtet.

Hinsichtlich der Reaktion der Sicherheitsbehörden auf Gewalt gegen LGBTIQ-Personen ergeben die Informationen ein gemischtes Bild. In zahlreichen Polizeikommissariaten bzw. Büros der Gendarmerie werden Schwerpunktkräfte für Fälle von geschlechtsbezogener Gewalt (GBV, gender-based violence) eingesetzt, bzw. existieren Gender Desks genannte Büros mit mehreren besonders geschulten Mitarbeitenden. Deren Zahl nimmt landesweit zu. In Abidjan besitzt jedes Polizeikommissariat zumindest eine Schwerpunktkraft, in allen anderen Großstädten gibt es mindestens eine. Zur Zuständigkeit der Schwerpunktkräfte bzw. Gender Desks zähle NGOs zufolge auch Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen. Laut Forschern von LA2SGED würden sie sich aber nur mit Gewalt gegen Frauen und Mädchen beschäftigen; hierin seien die Mitarbeitenden ausgebildet. Die NGO Fondygender hingegen bekräftigte, dass diese auch zur Thematik LGBTIQ geschult würden. Die Direktorin von Women African Freedom (WAF) meint, die Schwerpunktkräfte seien hinsichtlich homosexueller Männer, nicht aber lesbischer Frauen geschult worden. Um hierzu überhaupt Zugang zu bekommen, müsse ein Gewaltopfer laut OIDH seine sexuelle Orientierung schon davor offenlegen.

Die Sensibilisierungsmaßnahmen bei Sicherheitsbehörden sollen zwar positive, aber nur schwache Spuren hinterlassen haben. Zurückzuführen sei dies u. a. auf häufige Versetzungen der Schwerpunktkräfte. NGOs berichteten, dass die Polizei Fälle von Gewalttaten gegen LGBTIQ-Personen nicht ernst genommen hätte und in manchen Fällen die Anzeige nicht hätte aufnehmen wollen; oftmals würde die Gewalt dem Opfer vorgeworfen. Laut dem Direktor von ACI drohe dem Anzeige stellenden Opfer und ebenso einer Begleitperson jedenfalls Diskriminierung. Häufiger noch fehle den Polizistinnen und Polizisten dem Direktor von AEC+ zufolge die entsprechende Ausbildung. Im Allgemeinen würden entsprechende Anzeigen laut mehreren LGBTIQ-Organisationen jedoch von der Polizei bzw. Gendarmerie aufgenommen.

Bei Anzeigen sollen die Behörden zum Teil langsam als auch ineffektiv agieren. Ende 2019 teilten mehrere NGOs mit, dass zu jenem Zeitpunkt noch keine Strafanzeige wegen Gewalt gegen LGBTIQ-Personen zu einer Verurteilung geführt habe. Der AEC+-Direktor erklärte im September 2021, dass die selten Fälle von Gewalt gegen sexuelle und geschlechtliche Minderheiten, die tatsächlich zu Gerichtsverfahren führten, in milde Strafen gemündet hätten. Schon die Polizei würde bei der Anzeigeaufnahme einer homosexuellen Person das Motiv der Täter ausblenden. Die Gerichte würden ebenfalls regelmäßig das Tatmotiv ignorieren.

Die NGO Fondygender stellte jedoch zuletzt im Vergleich zu den Vorjahren Fortschritte beim Verständnis und dem Umgang mit Beschwerden von LGBTIQ-Personen durch die Behörden fest. Ein Vertreter eines Vereins in Bouaké hatte bereits 2019 erklärt, dass mit den Schwerpunktkräften in allen Stadtbezirken ein gutes Arbeitsverhältnis bestehe. Die Polizei zögere nicht, bei homophober Gewalt einzuschreiten. Auch ein Leiter von ISDAO erteilte im September 2021 die Auskunft, dass bei Strafanzeigen in Fällen, in denen die Gewalt nicht von Familienmitgliedern ausgegangen sei, Aussicht auf eine angemessene Bearbeitung bestehe.

3. 3 Nicht-staatlicher Schutz

Die unabhängige Menschenrechtsorganisation LIDHO unterstützt nach eigenen Angaben auch LGBTIQ-Minderheiten, für die sie eine Schwerpunktkraft habe. Sie biete ihnen rechtlichen und gerichtlichen Beistand an. Weiterhin führe sie Aktivitäten zur Förderung eines Bewusstseins für deren Rechte durch, auch in der allgemeinen Öffentlichkeit.104 Im Dezember 2022 erklärte LIDHO allerdings, allgemeine Menschenrechtsorganisationen würden sich wenig für die Rechte von LGBTIQ-Personen einsetzen.

Spezielle LGBTIQ-Organisationen hätten sich laut einer im Jahr 2019 konsultierten diplomatischen Quelle zuletzt vervielfacht, wobei unter ihnen Konkurrenz um Fördergelder sowie Mitnahmeeffekte herrschen würden. Wie viele aktive LGBTIQ-Organisationen es im Land gibt ist schwer festzustellen. Eine gemeinsam vom CNDH und UNDP im Jahr 2023 erstellte Übersicht listet 28 Organisationen. Davon befinden sich 18 in Abidjan, von denen drei auch in anderen, überwiegend angrenzenden Départements vertreten sind. Die weiteren befinden sich in regionalen Ballungszentren. In der zweitgrößten Stadt Bouaké ist mit Secours Social eine LGBTIQ-Organisation verzeichnet. Eine weitere Liste von ebenfalls 28 Organisationen enthält ein Dokument zur Vorbereitung des vierten UPR-Zyklus (vgl. 3.1). Während 20 Organisationen in beiden Dokumenten aufgeführt sind, finden sich jeweils acht nur in einem der beiden.

Die Initiativen sind meist lokal. Eine Studie mit einer Befragten-gesteuerten Stichprobe aus dem Jahr 2021 erreichte landesweit mehrere Hundert MSM, wovon einige weder eine Beziehung zu einer Community noch zu einer LGBTIQ-Organisation hatten.

Es soll mindestens acht sich auf die Rechte von LBQ-Frauen konzentrierende Vereine geben. In Abidjan sind dies mit Lesbians Life Association Côte d’Ivoire (LLACI) und Women African Freedom (WAF) zwei der bekanntesten, außerdem gibt es dort noch zumindest Joie de vivre à l’aise (JOVIAL). Transgender-Organisationen soll es insgesamt fünf oder sechs gebeten. Die NGOs Fondygender, die auch an weiteren Orten vertreten ist, und Katia haben ihren Sitz in Abidjan.

Grundsätzlich böten LGBTIQ-Organisationen, wenn sie mit Räumlichkeiten ausgestattet sind, isolierten LGBTIQ-Personen die Möglichkeit zum Treffen, zum Austausch und zu gemeinsamen Aktivitäten. In Abidjan existiert mit der Clinique Confiance ein Gesundheitszentrum, welches sich professionellen Sexarbeitenden aber auch homosexuellen Personen annimmt.

Die amerikanische Organisation Family Health International (FHI360) finanziert (Stand 2021) sechs sogenannte drop in centers (DICs), die durch verschiedene Organisationen betrieben werden. Drei DICs gibt es in Abidjan (Attécoubé, Cocody und Yopougon), jeweils ein weiteres in Bouaké, in Grand-Bassam sowie in Aboisso (Stadt im Südosten, Distrikt Comoé). Im September 2021 gab der Direktor von AEC+ an, dass die Möglichkeiten und Aktivitäten aller sechs DICs identisch seien: medizinische Behandlung, psychologische Betreuung, psychosoziale Betreuung, Rechtsberatung durch Paralegals, Screening für Personen mit HIV, ein Ruheraum sowie Unterkunftsräume. Etwas näher beschrieben wird das DIC in Attécoubé. Zugänglich sei das DIC täglich von 8 bis 16 Uhr. Das DIC besitze fünf Unterkunftsräume, AEC+ selbst außerdem drei weitere in seinem Hauptsitz in Abobo Sogefia. Unterbringung und Betreuung seien kostenlos. Die Dauer der Unterbringung sei zunächst auf drei Monate angelegt, könne jedoch verlängert werden. Allerdings könne die große Mehrheit aufgrund des begrenzten Budgets nicht aufgenommen werden. Die NGO ACI in Abidjan kann ebenfalls (Stand Ende 2022) für eine Übergangszeit von etwa einer Woche eine Unterkunft anbieten.

Andere NGOs erklärten Ende 2019, ihnen würden die Ressourcen für Unterbringung gänzlich fehlen. Sie würden vulnerable Personen bestmöglich dabei unterstützen, eine Unterkunft zu finden. Die in Bouaké tätige NGO Ombre et Lumière (in Abidjan ansässig) hat nach eigenen Angaben ein Alarmsystem zur Meldung von Notfällen per Telefon oder soziale Medien eingerichtet. Einige Organisationen bieten rechtliche Begleitung durch Rückgriff auf Paralegals an. Den LA2SGED-Forschern zufolge würden aber LGBTIQ-Organisationen selbst anregen, dass Opfer von Gewalt Stille bewahren sowie auf Anzeigen verzichten, und trügen damit zur bestehenden Straflosigkeit bei.

3. 4 „Szene” / Treffpunkte / sichere Räume

In Abidjan ist der Nachtclub Las Vegas ein bekannter Treffpunkt für LGBTIQ-Personen. Nach Angaben von LGBTIQ-Organisationen würden sich MSM zunehmend auch unter heterosexuelle Männer mischen, was allerdings Risiken berge. Im Nachtleben hätten LBQ-Frauen vergleichbar geringere Probleme. In Bouaké soll es eine LGBTIQ-Bar gegeben haben, die aber nach einer Anzeige durch die Polizei geschlossen worden sei. Die örtliche Community treffe sich an gemischten Orten wie dem Place de la Paix oder in gemischten Bars und bleibe dabei relativ diskret. Um sich unter sich auszutauschen, würden LGBTIQ-Personen in Bouaké das dortige Drop-in Center und in Abidjan die Clinique Confiance (siehe 3.3) nutzen.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "Anfragebeantwortung zur Elfenbeinküste: Lage von sexuellen und Geschlechter-Minderheiten (Gesetzeslage; Verletzungen von Rechten 2024 - 2025; Behandlung durch Behörden und Zugang zu staatlichem Schutz)" des Finnish Immigration Service vom 17.07.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (Bericht samt Arbeitsübersetzung war dem Beschwerdeschriftsatz beigefügt, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters):

Wie ist die rechtliche und gesellschaftliche Situation von sexuellen und geschlechtlichen Minderheiten an der Elfenbeinküste? Welche Gesetze regeln dies? Werden die Gesetze durchgesetzt?

Sexuelle Handlungen zwischen Personen gleichen Geschlechts sind im Recht der Elfenbeinküste nicht kriminalisiert. Das Land hat jedoch keine Gesetzgebung, die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität verbietet. Laut dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) hat sich die rechtliche Stellung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten verbessert, da 2019 eine Bestimmung im Strafgesetzbuch aufgehoben wurde, die "unzüchtige" oder "unnatürliche" Handlungen zwischen Personen gleichen Geschlechts an öffentlichen Orten verbot und zuvor zur Verurteilung von sexuellen und geschlechtlichen Minderheiten genutzt worden war. Im Strafgesetzbuch gibt es jedoch weiterhin Bestimmungen, von denen das UNDP annimmt, dass sie die Stellung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten einschränken. Artikel 416 des Strafgesetzbuches ermöglicht eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die "öffentliche Schamhaftigkeit", womit eine Handlung an einem öffentlichen Ort gemeint ist, die als störend für die Moralvorstellungen der Zeugen der Handlung angesehen werden kann oder eine Störung verursacht. Artikel 357 des Strafgesetzbuches verbietet die Verbreitung von Informationen, die "gegen die guten Sitten verstoßen", was in bestimmten Fällen als Informationen über sexuelle und geschlechtliche Minderheiten angesehen werden könnte. Für sexuelle Handlungen zwischen Personen gleichen Geschlechts gilt ein Mindestalter von 18 Jahren, während es für Personen verschiedenen Geschlechts bei 15 Jahren liegt. Personen gleichen Geschlechts haben nicht die Möglichkeit, zu heiraten oder ihre Partnerschaft registrieren zu lassen. Transsexuellen ist es nicht möglich, ihr Geschlecht offiziell bestätigen zu lassen.

Laut einem im April 2025 von der deutschen Einwanderungsbehörde veröffentlichten Länderbericht gibt es kein klares Bild darüber, ob sexuelle und geschlechtliche Minderheiten aufgrund ihrer Identität festgenommen, inhaftiert oder strafrechtlich verurteilt wurden. In den untersuchten Menschenrechtsberichten werden keine Fälle erwähnt, in denen sexuelle oder geschlechtliche Minderheiten aufgrund ihrer Identität strafrechtlich verurteilt wurden. Das UNDP berichtet jedoch, dass viele Nichtregierungsorganisationen über die Möglichkeit willkürlicher Festnahme oder Inhaftierung allein aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität einer Person berichtet haben.

Die Elfenbeinküste, insbesondere ihre größte Stadt Abidjan, wurde aufgrund der relativ freien Gesetzgebung und des Klimas als "Zufluchtsort" für sexuelle und geschlechtliche Minderheiten in Westafrika bezeichnet. In Abidjan gibt es mehrere Gemeinschaften und eine kleine Anzahl von Bars, die als Treffpunkte für sexuelle und geschlechtliche Minderheiten dienen. Darüber hinaus war es möglich, sich mit Partnern gleichen Geschlechts in der Öffentlichkeit zu treffen. Die Gesellschaft der Elfenbeinküste wird jedoch allgemein als homophob beschrieben, und ein großer Teil der Ivorer steht sexuellen und geschlechtlichen Minderheiten ablehnend gegenüber. Die lokalen Medien behandeln keine Themen im Zusammenhang mit sexuellen Minderheiten. Obwohl es Organisationen möglich ist, Veranstaltungen zur Situation dieser Minderheiten zu organisieren, kann aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich darüber kommuniziert werden.

Die gesellschaftliche Situation sexueller und geschlechtlicher Minderheiten wird ausführlicher in den Berichten der deutschen Einwanderungsbehörde "Länderkurzinformation Côte d’Ivoire – SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen (4/2025)" und des schweizerischen Einwanderungsamtes "Focus Côte d’Ivoire: Situation des personnes LGBT en Côte d’Ivoire (1.12.2023)" behandelt.

Laut mehreren Quellen können sexuelle und geschlechtliche Minderheiten relativ offen leben, sind aber andererseits regelmäßig Gewalt ausgesetzt, von der der größte Teil aus ihren Familien stammt. Laut einem im Mai 2024 in der Zeitung Le Monde veröffentlichten Artikel sind insbesondere Transfrauen Angriffen ausgesetzt. Sexuelle und geschlechtliche Minderheiten können von ihren Familien verstoßen werden, was zu Gewalt aus dem nahen Umfeld führen kann. Darüber hinaus sind diese Minderheiten Diskriminierung in Bildung, Beschäftigung und bei der Wohnungssuche ausgesetzt. Auch laut dem Bericht der schweizerischen Einwanderungsbehörden kann es gegen sexuelle und geschlechtliche Minderheiten Belästigung und Gewalt geben, insbesondere durch die Familie, aber auch bei der Bewegung an öffentlichen Orten.

Im Sommer 2024 begann sich in den sozialen Medien eine Kampagne zu verbreiten, die sexuelle und geschlechtliche Minderheiten diskriminiert; es wird berichtet, dass dies die Situation dieser Gruppen verschlechtert habe. Ursprünglich beschuldigten Social-Media-Influencer die Regierung der Elfenbeinküste, zu versuchen, ein Gesetz zu erlassen, das sexuelle und geschlechtliche Minderheiten "bevorzugt", und die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts zu legalisieren. Laut Regierungsvertretern stand die Legalisierung der Ehe jedoch nicht auf der Agenda. Danach intensivierte sich die feindselige Kommunikation, und im August 2024 begannen sich in den sozialen Medien Beiträge zu verbreiten, in denen Personen, die als Influencer agierten und das auf die Elfenbeinküste bezogene Wort "woubi" für Homosexuelle verwendeten, Schwule der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Verbreitung von Krankheiten wie Affenpocken und AIDS beschuldigten. Einige der Influencer begannen, Gesetze gegen Homosexuelle zu fordern, wie sie in anderen westafrikanischen Staaten in Kraft sind. Darüber hinaus riefen einige der Veröffentlichungen die Anhänger zu Gewalt gegen "woubis" auf. An der Kampagne waren mehrere verschiedene Influencer und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beteiligt.

Das African Digital Democracy Observatory (ADDO), ein Zusammenschluss von Thinktanks mit Fokus auf digitale Forschung, berichtete auf der Publikationsplattform Medium, dass in den Kanälen Facebook, TikTok, Youtube und X im Zeitraum vom 27. August bis 8. September 2024 insgesamt über 230.000 von der Elfenbeinküste aus gesendete Veröffentlichungen erschienen, die homophobe Inhalte verbreiteten. Diese Veröffentlichungen hatten insgesamt mindestens 28 Millionen Aufrufe. Bis Anfang Oktober 2024 hatte sich die Anzahl der Social-Media-Veröffentlichungen jedoch wieder normalisiert. Zusätzlich zur Kommunikation in den sozialen Medien wurden Anti-Homosexuellen-Demonstrationen organisiert. Laut Deutsche Welle richtete sich der Großteil der feindseligen Aktionen gegen schwule Männer und Transfrauen, aber einige Veröffentlichungen richteten sich gegen Lesben. Zumindest ein Teil der Konten und Inhalte, die feindselige Inhalte verbreiteten, wurde jedoch kurz nach Beginn der Kampagne gelöscht.

Als Folge der Social-Media-Kampagne wurde über Gewalt gegen sexuelle und geschlechtliche Minderheiten berichtet. Laut der ivorischen NGO Gromo, die sich für die Rechte sexueller und geschlechtlicher Minderheiten einsetzt und in einem Ende Oktober 2024 in der New York Times veröffentlichten Artikel zitiert wurde, waren ab Anfang September 2024 mindestens 45 gewalttätige Angriffe auf Angehörige dieser Minderheiten gemeldet worden, aber die Angriffswelle hatte sich zu diesem Zeitpunkt laut der Zeitung bereits abgeschwächt. Auch die Organisation Freedom House stellte in ihrem Bericht für das Jahr 2024 fest, dass bis Anfang November 2024 über 45 Gewalttaten berichtet worden war. Laut einem Vertreter der erwähnten NGO Gromo, der in einem im Oktober 2024 in der Online-Publikation Transversal der französischen NGO Sidaction (fokussiert auf HIV- und AIDS-Aufklärung) veröffentlichten Artikel zitiert wurde, hätten sich die Gewalttaten zu diesem Zeitpunkt beruhigt. Andererseits sagte die erwähnte NGO Gromo laut einem Ende November 2024 in der französischen Publikation Têtu (fokussiert auf sexuelle Minderheiten) veröffentlichten Artikel, dass zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens 60 Angriffe gemeldet worden seien.

Nachrichtenquellen zufolge wurden bei den Angriffen Menschen von Menschenmengen unter anderem mit Stichwaffen verprügelt, und der Großteil der Angreifer waren junge Männer. Laut Le Monde fand der Großteil der Angriffe in der größten Stadt des Landes, Abidjan, statt, und zusätzlich wurden Angriffe aus der Hauptstadt Yamoussoukro gemeldet. Mehrere befragte Angehörige sexueller und geschlechtlicher Minderheiten haben aufgrund der Angriffe aufgehört, sich an öffentlichen Orten mit anderen Menschen zu treffen, und bewegen sich nur noch nachts. Einige mussten aufgrund der Angriffe ihrer Arbeit fernbleiben. Die NGO DADI, die sich für die Rechte von Geschlechterminoritäten einsetzt, musste im September 2024 ihr Büro aufgrund der Gefahr von Gewalttätigkeiten schließen.

Die oben genannten Informationen über das Ausmaß und die Dauer der Gewalttätigkeiten im Herbst 2024 sind teilweise widersprüchlich. Aus den derzeit verfügbaren Quellen lassen sich keine Berichte finden, dass die mit der Kampagne verbundenen Gewalttaten über den November 2024 hinaus andauerten. Die Website "Erasing 76 Crimes", die über Menschenrechtsverletzungen an sexuellen und geschlechtlichen Minderheiten berichtet, stellt fest, dass die Polizei der Elfenbeinküste keine offiziellen Stellungnahmen zu den Angriffen abgegeben hat und die lokalen Medien auch nicht umfassend darüber berichtet haben, so dass es schwierig ist, das tatsächliche Ausmaß der Angriffe zu erfassen. Laut der NGO Reporters Without Borders behandeln die ivorischen Medien aus kulturellen Gründen keine Themen im Zusammenhang mit sexueller Orientierung. Auf dieser Grundlage ist es möglich, dass es nach November 2024 zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, über die nicht berichtet wurde.

Wie verhalten sich die Behörden gegenüber sexuellen und geschlechtlichen Minderheiten? Ist es für eine Person, die einer sexuellen oder geschlechtlichen Minderheit angehört, möglich, Schutz von den Behörden zu erhalten, wenn sie Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist?

Laut UNDP gab es einige Fortschritte bei der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen gegen sexuelle und geschlechtliche Minderheiten und der Verurteilung der Täter. Auf den Polizeirevieren wurde Personal mit Spezialisierung auf Geschlechterfragen geschult, und Strafanzeigen können jetzt elektronisch eingereicht werden, was voraussichtlich die Anzahl der Anzeigen und das Verständnis der Polizei für die Fälle erhöhen wird. Die allgemeine Polizeiausbildung wurde um Menschenrechtserziehung erweitert, aber es ist nicht bekannt, ob diese Ausbildung explizit die Situation sexueller und geschlechtlicher Minderheiten behandelt.

Laut UNDP haben mehrere NGOs berichtet, dass gegen die Organisationen gerichtete Menschenrechtsverletzungen nicht untersucht wurden und viele Angehörige sexueller und geschlechtlicher Minderheiten der Polizei keine Anzeige erstatten, weil sie befürchten, selbst Opfer willkürlicher Festnahme zu werden. Auch laut der Organisation Freedom House üben neben der gesellschaftlichen Ächtung auch staatliche Sicherheitskräfte Belästigung auf sexuelle und geschlechtliche Minderheiten aus. Laut der Nachrichtenwebsite Têtu haben viele der Opfer der Angriffe im Herbst 2024 keine Anzeige erstattet, da die Polizei versucht habe, die Erstattung einer Anzeige zu verhindern. Laut einem Vertreter der befragten NGO Gromo versuche die Regierung, die Erstattung von Anzeigen zu verhindern, um feststellen zu können, dass es keine homophobe Gewalt gebe, weil keine Anzeige erstattet worden sei.

Die Regierung der Elfenbeinküste hat nach der Kampagne, die im Sommer 2024 begann, keine klare Position zur Situation sexueller und geschlechtlicher Minderheiten bezogen und betonte unter Bezugnahme auf die Forderungen der Influencer, dass nach dem Gesetz des Landes die Ehe eine Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau sei. In der Erklärung hieß es jedoch, dass niemand das Recht in die eigene Hand nehmen sollte und die Gesetzgebung alle Bürger schütze. Die nationale Menschenrechtskommission der Elfenbeinküste, CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme), forderte in einer Stellungnahme ein Ende der Gewalt gegen sexuelle und geschlechtliche Minderheiten und der Online-Kampagnen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur Elfenbeinküste.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Des Weiteren wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I403 2317055-1 bezüglich des rechtskräftig abweisend entschiedenen ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.05.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines seitens des Beschwerdeführers beantragten Zeugen.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seinen Familienverhältnissen und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglich stringenten Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie in seinem vorangegangenen Asylverfahren.

Dass er in seinem Herkunftsstaat eine Schulbildung durchlaufen hat und dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, folgt der Überlegung, dass bereits im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt worden war, dass seine Angaben zu seiner persönlichen Historie – nämlich, dass er die Elfenbeinküste bereits im Kindesalter verlassen habe und dort über keine Familie oder soziale Netzwerke mehr verfügen würde – vollkommen unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer, der im Übrigen bei seiner Einreise auch ein falsches Geburtsdatum angegeben und sich - wie im Rahmen eines medizinischem Altersgutachtens im Erstverfahren festgestellt worden war - einige Jahre jünger gemacht hatte, behauptete, die Elfenbeinküste verlassen zu haben, als er etwa acht oder neun Jahre alt gewesen sei. Das wäre dann etwa 2012 gewesen. Tunesien verließ er 2023. Sohin hätte er rund 10 Jahre in Tunesien gelebt. Dies ist aber nicht damit in Einklang zu bringen, dass er sowohl vor dem BFA wie auch in der mündlichen Verhandlung in seinem ersten Asylverfahren auf die Frage nach seinen Sprachkenntnissen angegeben hatte: “Französisch, Englisch, Deutsch und Maoka”. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt in Tunesien wären gute – oder zumindest grundlegende - Arabischkenntnisse zu erwarten gewesen, zumal er in der Verhandlung seines ersten Verfahrens ebenso behauptet hatte, in Tunesien eine Schule besucht zu haben, in der er schreiben und rechnen gelernt hatte. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer damals an, ein bisschen Arabisch zu können. Von der Richterin gefragt, ob er einen Satz auf Arabisch übersetzen und schreiben könne, meinte er, er könne nicht “alle Wörter”. In der Folge dazu aufgefordert, ein paar Sätze über sich selbst auf Arabisch zu notieren, schrieb der Beschwerdeführer ein paar Zeilen. Bei einer Überprüfung durch einen Arabisch-Dolmetscher nach der Verhandlung ergab sich allerdings, dass der Beschwerdeführer nur in der Lage war “Im Namen Allahs” zu schreiben, wozu es aufgrund seines muslimischen Glaubens nicht unbedingt eines längeren Aufenthaltes in einem arabischen Land bedarf. Ansonsten verwendete der Beschwerdeführer aber falsche bzw. nicht-existente Ziffern, um sein Geburtsdatum aufzuschreiben und war er auch nicht fähig, seinen Namen auf Arabisch zu schreiben. Insgesamt muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Arabisch-Kenntnisse hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich über einen relevanten Zeitraum in Tunesien aufhielt. Dies wiederum bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass er tatsächlich erst kurz vor seiner Ankunft in Österreich die Elfenbeinküste verlassen hatte und daher auch von einem Bestehen von Bindungen dorthin auszugehen ist. Gegen seine Aussage, dass er 2012 mit seiner Mutter nach Tunesien geflüchtet sei, spricht auch, dass er vor dem BFA die Telefonnummer seiner Mutter mit einer ivorischen Vorwahl angegeben hatte. Zudem ist sein Vorbringen, dass er in seinem Haus in Tunesien überfallen worden sei und dann einfach – ohne für die Überfahrt zu bezahlen – in ein Boot nach Italien gestiegen sei, ohne auf seine Mutter, die zum Zeitpunkt des Überfalls nicht zuhause gewesen sei, zu warten oder sich von ihr zu verabschieden, vollkommen unplausibel. Es ist durchaus anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf seinem Weg nach Europa eine gewisse Zeit in Tunesien verbracht und hier, wie von ihm angegeben, auf Baustellen gearbeitet hatte, doch nicht, dass er zehn Jahre in Tunesien gelebt hätte. Soweit er Lichtbilder einer Geburtsurkunde und eines Staatsbürgerschaftsnachweis auf seinem Mobiltelefon hat, gab der Beschwerdeführer an, die Dokumente von seiner Mutter geschickt bekommen zu haben, als er sich noch in Tunesien befand (also vor Ende Juli 2023, als er in Italien ankam). Die Dokumente sind aber mit August 2023 datiert. Zudem gab der Beschwerdeführer auch an, gar nicht zu wissen, woher seine Mutter sie bekommen habe. Die Vorlage dieser Lichtbilder und die Ausstellung der Dokumente im August 2023, als er bereits in Europa war, spricht vielmehr dafür, dass der Beschwerdeführer Kontakte in die Elfenbeinküste hat. Die Echtheit der Dokumente ist aber anzuzweifeln, da sie das Geburtsjahr 2007, das laut Altersgutachten nicht der Wahrheit entsprechen kann, enthalten. Soweit in der Beschwerde seines ersten Asylverfahrens ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer “keine relevante Schul- oder Berufsausbildung” habe, ist dem entgegenzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass er nur zwei Jahre die Schule in der Elfenbeinküste besucht hatte. Er bestand in Österreich die theoretische Führerscheinprüfung und legte relativ rasch die Integrationsprüfung A2 erfolgreich ab, was für eine gewisse Vorbildung spricht. Zudem gab er an, über Berufserfahrung am Bau zu verfügen.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er in seinem ersten Asylverfahren lediglich Befunde bezüglich einer zahnmedizinischen Behandlung in Österreich in Vorlage brachte, während er im nunmehrigen Folgeverfahren – ohne Vorlage entsprechender Befunde – behauptete, derzeit aufgrund von Kopfschmerzen Paracetamol einzunehmen. Hieraus ergibt sich keine schwere oder dauerhaft behandlungsbedürftige Gesundheitsbeeinträchtigung. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde nie vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausweislich seiner eigenen Angaben drei Mal wöchentlich Trainings und zumeist an den Wochenenden Spiele für den XXXX in der XXXX Landesliga absolviert. Seine Historie als Spieler für unterschiedliche österreichische Vereine ab September 2024 ist im Übrigen auch auf der offiziellen Website des ÖFB ersichtlich (vgl. https://www.oefb.at/ XXXX , Zugriff 15.05.2026).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ist im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich. In der Verhandlung gab er zuletzt an, seinen Lebensunterhalt derzeit durch den Verkauf einer Straßenzeitung sowie über private Zuwendungen zu bestreiten.

Die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Grundkurses ergibt sich aus der Bescheinigung des ÖRK vom 19.10.2024, die bestandene Integrationsprüfung aus einem Zeugnis des ÖIF vom 03.12.2024. Davon, dass er sich alltagstauglich auf Deutsch verständigen kann, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.

2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nunmehr damit, dass er homosexuell orientiert sei und aufgrund dessen in seinem Herkunftsstaat Elfenbeinküste die Gefahr einer Verfolgung befürchte.

Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).

Eingangs wird betont, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkennt, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe, da angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden kann, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143, mwN). Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer seine homosexuelle Orientierung im Rahmen seines ersten Verfahrens noch gänzlich unerwähnt gelassen hatte und diese nunmehr erstmalig im gegenständlichen Folgeverfahren – nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrags - geltend machte, ist somit noch nicht geeignet, um diese a priori in Zweifel zu ziehen.

Dessen ungeachtet stellt es sich für den erkennenden Richter aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie einer Gesamtschau des Akteninhaltes als nicht glaubhaft dar, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste asylrelevante Verfolgung aufgrund von (angeblicher) Homosexualität drohe.

Hierzu ist eingangs hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, zwar bereits im Kindesalter homosexuelle Phantasien gehabt zu haben, diese jedoch erst in Österreich ausgelebt zu haben. Konkret führe er nunmehr mit dem Zeugen S.A. eine Beziehung und habe bislang drei Mal gleichgeschlechtlichen Sex mit diesem gehabt, jedoch nie zu Hause, sondern stets am öffentlichen „ XXXX “ auf der XXXX . Seit ca. einem Monat lebe er auch beim Zeugen zu Hause.

Zunächst spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieser Beziehung, dass der Beschwerdeführer kaum sachdienliche Angaben zum Zeugen S.A. machen konnte. Insbesondere konnte er nicht einmal dessen Geburtstag benennen und gab im Zusammenhang als Rechtfertigung an, dass er sich „nicht für sein privates Leben so genau“ interessiere (Protokoll S. 8), was in Anbetracht des Umstandes, dass er zugleich angab, dieser sei sein Lebensgefährte mit dem er in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, nicht nachvollziehbar erscheint.

Vollkommen lebensfremd muten überdies die mutmaßlich abgesprochenen Behauptungen des Beschwerdeführers und des Zeugen an, dass sie noch nie zu Hause – in ihrem gemeinsamen Haushalt – gleichgeschlechtlichen Sex hatten, sondern hierfür stets zum öffentlichen „ XXXX “ auf die XXXX gefahren seien. Hierzu gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage vollkommen unschlüssig zu Protokoll, dass er zu Hause keine Sexualkontakte zu haben brauche, „denn am XXXX machen auch andere Leute dort Liebe und die Infrastruktur und der Rahmen sind sehr gut.“ (Protokoll S. 7). Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass der XXXX in XXXX ein völlig normaler Badestrand ist und nicht etwa ein FKK-Strand oder Swinger-Club oder etwas Vergleichbares. Ebenso wenig ist schlüssig, was für lediglich am XXXX zu Verfügung stehende „Infrastruktur“ der Beschwerdeführer und der Zeuge benötigen sollten, um gleichgeschlechtlichen Sex zu vollziehen.

Nicht zuletzt behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung am15.05.2026, das letzte Mal „vor einem Monat“ – was in etwa Mitte April 2026 gewesen wäre – mit dem Zeugen Sex am XXXX gehabt zu haben (Protokoll S. 7). Diesbezüglich ist zu betonen, dass der XXXX ausweislich seiner Facebook-Präsenz nur von Mai bis Ende September geöffnet ist (vgl. https://www.facebook.com/ XXXX , Zugriff 15.05.2026). Des Weiteren gab der Zeuge im Widerspruch hierzu an, die Sex-Kontakte mit dem Beschwerdeführer hätten „drei Mal im Sommer“ stattgefunden (Protokoll S. 13).

Aus einer Gesamtschau all dieser dargestellten Umstände lässt sich somit schließen, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich homosexuell orientiert ist und sich auch nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen S.A. befindet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er das entsprechende Vorbringen aus rein asyltaktischen Gründen – nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz – erstattet hat.

Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 18.06.2023, Ra 2020/04/0146, mwN), ist darüber hinaus im konkreten Fall auch nicht erkenntlich, weswegen es dem Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Annahme, er wäre tatsächlich homosexuell orientiert, nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich als bekennender Homosexueller in der Elfenbeinküste niederzulassen, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Intensität von Sanktionen erreichenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist, wie insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 19.01.2026, Ra 2024/14/0167, mwN).

Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 08.10.2024, Ra 2024/14/0012, mwN). Wie die aktuellen, einschlägigen Länderberichte veranschaulichen, findet in der Elfenbeinküste jedoch keine systematische Verfolgung Homosexueller bzw. sexueller Minderheiten statt.

Ungeachtet diverser gesellschaftlicher Diskriminierungs- und Stigmatisierungsproblematiken gilt die Elfenbeinküste in der Region von Westafrika als vergleichsweise sicherer Hafen für Homosexuelle. Homosexualität bildet keinen Straftatbestand. Als queerer Melting Pot der Region gilt besonders die größte Stadt Abidjan, wo es mehrere Gemeinschaften und eine kleine Anzahl von Bars gibt, die als Treffpunkte für sexuelle und geschlechtliche Minderheiten dienen. Darüber hinaus ist es dort möglich, sich mit Partnern gleichen Geschlechts in der Öffentlichkeit zu treffen. In Abidjan gibt es ein gutes Netzwerk von Organisationen, in welchem man sowohl drei nationale als auch mehrere internationale Organisationen findet. Diese unterstützen und stärken Angehörige sexueller Minderheiten. Durch dieses Netzwerk ist zumindest Hilfe möglich, z.B. durch die Begleitung zu Behörden und zur Polizei im Fall von physischer Gewalt bei Übergriffen. Von staatlicher Seite wurde im ganzen Land ein Netzwerk mit speziellen Ansprechpartnern auf Polizeirevieren geschaffen, bei denen sich Opfer melden können. Allerdings gibt es solche Ansprechpartner nicht in jeder Polizeistation (vgl. Punkt II.1.3.).

Es stünde dem volljährigen, gesunden und uneingeschränkt erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der überdies fließend die Landessprache seines Herkunftsstaates beherrscht und dort eine Schuldbildung genossen hat, ohne weiteres offen, sich in Abidjan, der größten Stadt des Landes, niederzulassen, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt zu sein, dort aufgrund einer homosexuellen Orientierung verfolgt zu werden. Es sind im Hinblick auf den Beschwerdeführer auch keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, die nahelegen würden, dass er besondere Schwierigkeiten hätte, in dieser Stadt Fuß zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten. Die Elfenbeinküste bleibt das wirtschaftliche Zentrum des frankophonen Westafrikas und gehörte der Bausektor – auf dem der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung verfügt – in vergangenen Jahren zu den wichtigsten Wachstumsmotoren (vgl. Punkt II.1.3.). In Abidjan wird dem Beschwerdeführer ausweislich der Länderberichte auch unter dem Aspekt der Sicherheit die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sein (vgl. hierzu VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0208, mwN), wobei eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005, mwN).

In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl auch nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Des Weiteren käme seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung in Anbetracht des Umstandes, dass Homosexuelle in Abidjan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten haben, keine Asylrelevanz zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA im Hinblick auf eine sonstige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in seinem Herkunftsstaat eine Schulbildung durchlaufen, spricht nach wie vor seine Muttersprache und verfügt über Berufserfahrungen am Bau. Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in seinem Herkunftsstaat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr zumindest in gewissem Umfang familiäre Unterstützung erfahren würde. Doch selbst wenn man wider Erwarten davon ausgehen sollte, dass ihm keine familiäre Unterstützung zu Teil würde, wobei das Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkennt, dass die Elfenbeinküste mit großen sozioökonomischen Herausforderungen zu kämpfen hat (vgl. Punkt II.1.3.), erweist sich die dortige Versorgungslage nicht derart prekär, dass ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann ohne Sorgepflichten wie der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (vgl. etwa kürzlich VfGH 12.08.2025, E 1138/2025; VwGH 29.09.2025, Ra 2025/14/0112).

Ganz allgemein besteht in der Elfenbeinküste derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar ist die Kriminalität vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch und genießen zudem nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in der Elfenbeinküste und insbesondere in der Millionenstadt Abidjan im Südosten des Landes nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.

Eine Rückkehr in die Elfenbeinküste führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der vorherrschenden Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in der Elfenbeinküste nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Es ist nicht glaubhaft, dass er tatsächlich homosexuell veranlagt ist, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukäme, da in der Elfenbeinküste keine systematische, landesweite Verfolgung sexueller Minderheiten stattfindet.

Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Elfenbeinküste keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).

Dem Beschwerdeführer droht in der Elfenbeinküste keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK – was in der Elfenbeinküste aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in der Elfenbeinküste leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.

Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.

Ein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht in der Elfenbeinküste ebenfalls nicht. Zwar ist die Kriminalität vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch und genießen zudem nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der in den Länderberichten dargestellten Gefahrendichte in der Elfenbeinküste und insbesondere in der Millionenstadt Abidjan im Südosten des Landes nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt werden würde. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Elfenbeinküste und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen (vgl. Punkt II.2.2.).

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in der Elfenbeinküste (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste mit existentiellen Nöten konfrontiert ist (vgl. etwa kürzlich VfGH 12.08.2025, E 1138/2025; VwGH 29.09.2025, Ra 2025/14/0112).

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in der Elfenbeinküste möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252, mwN). Derartige Bindungen an Österreich wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dargetan.

Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), vermag der lediglich etwa zwei Jahre und acht Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die durchaus vorhandenen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf seine alltagstauglichen Deutschkenntnisse, seine hierzulande geschlossenen Freund- und Bekanntschaften sowie seine Aktivitäten in unterschiedlichen Fußballvereinen nicht verkennt und würdigt, kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa zwei Jahre und acht Monate andauernden Inlandsaufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er zu keinem Zeitpunkt einer der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, keinesfalls als "außergewöhnlich" beurteilt werden. Zudem wird das Gewicht seiner privaten Interessen maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN).

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Elfenbeinküste ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in der Elfenbeinküste eine Schulbildung durchlaufen, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den dortigen regionalen Sitten und Gebräuchen weiterhin vertraut. Auch verfügt er in der Elfenbeinküste über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, ebenfalls nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung zweier unbegründeter oder sogar rechtsmissbräuchlicher Asylanträge samt beharrlicher Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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