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W182 2286183-1•Bundesverwaltungsgericht W182 2286183-1
W182 2286183-1Federal Administrative CourtMay 11, 2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W182 2286183-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, Zl. 1325840105-222991884, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 23.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Am 23.09.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, 2016 in die Türkei geflüchtet zu sein, da in Syrien Krieg herrschte. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, im Krieg Militärdienst verrichten zu müssen und dort zu sterben.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) am 01.02.2023 brachte der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, Syrien 2016 verlassen zu haben, da sich das Regime seiner Heimatstadt genähert habe und er den Militärdienst nicht ableisten habe wollen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der BF, dass die Kurden oder das Regime ihn gegen seinen Willen rekrutieren würden, was er ablehne.
Der BF legte einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister und eine syrische Geburtsurkunde im Original vor.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 14.12.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Demgegenüber wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass der BF in seiner Herkunftsregion in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt sei, zumal diese nicht unter Kontrolle der syrischen Streitkräfte gestanden sei und aktuell von den Kurden kontrolliert werde. Unabhängig davon stehe ihm aufgrund seines sechsjährigen Auslandsaufenthaltes jedenfalls die legale Möglichkeit der Ausgleichszahlung offen.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF über seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, dass der BF in Syrien eine Zwangsrekrutierung sowohl durch die syrische Armee als auch durch die kurdischen Milizen befürchte, wobei er sich bei einer Einziehung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen müsste. Er wolle an keinen Kampfhandlungen teilnehmen und weder für das syrische Regime noch für die oppositionellen Kräfte kämpfen. Im Falle der Verweigerung des Militärdienstes würden ihm unverhältnismäßig hohe Strafen seitens der syrischen Regierung drohen. Zudem würde ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Es wurde u. a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2025, an der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und seiner Rechtsvertretung. Der BF brachte im Wesentlichen neu vor, dass er homosexuelle Neigungen entwickelt habe.
Dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung wurden die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte überreicht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hierzu binnen vier Wochen eingeräumt.
5. In einer schriftlichen Stellungnahme für den BF vom 20.08.2025 wurden u.a. als Beweismittel Screenshots von Facebook-Chats des BF sowie ein Schreiben von „Queer Base“ vom 14.08.2025 nachgereicht. Aus letzterem Schreiben ging hervor, dass der BF in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Beratungsstelle sei, seine sexuelle Orientierung – als homosexuell oder bisexuell – bei sich selbst entdecke und bei ihm auch eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Transidentität gegeben sei. Dieses Thema lasse er jedoch überhaupt nicht zu und habe derzeit auch kein Verständnis für die Unterschiede zwischen Transidentität und sexueller Orientierung. An diesem Verständnis würde derzeit mit ihm gearbeitet werden.
6. Anlässlich der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2025, an der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF sowie einer Betreuerin des BF beim Verein Queer Base als Zeugin. Der BF brachte vor, homosexuell zu sein und deswegen in Syrien Verfolgung zu befürchten. Vor der Beschwerdeverhandlung am 23.07.2025 habe er dies geheim gehalten, weil er Angst gehabt habe, darüber zu reden.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2026 wurden der Rechtsvertretung des BF aktuelle Lageberichte zur Situation in Syrien übermittelt und dazu eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme von einer Woche eingeräumt. Weiters wurde der BF aufgefordert, binnen dieser Frist bekannt zu geben, ob sich seit der letzten Verhandlung etwas an seinen Angaben, an seiner Situation in Österreich bzw. im Herkunftsland geändert habe. Von der Stellungnahmemöglichkeit wurde seitens des BF bis dato kein Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des BF
Der XXXX - jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Er ist ledig und kinderlos.
Er stammt aus XXXX im Gouvernement Aleppo, wo er in Syrien geboren wurde. Sein Heimatort befindet sich unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Der BF hat dort auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt.
Der Vater des BF ist verstorben, seine Mutter sowie seine Geschwister halten sich – mit Ausnahme eines Bruders in Deutschland und eines Bruders, der in Damaskus studiert – weiterhin in XXXX auf.
Der BF verfügt über eine neunjährige Schulbildung und über Berufserfahrung. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Im Jahr 2016 reiste der BF aus Syrien illegal über die Türkei aus, von wo aus er in weiterer Folge nach einem mehrjährigen Aufenthalt illegal und schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen seinen Willen zum Militärdienst bei der Syrisch Arabischen Armee oder zum Selbstverteidigungsdienst bei kurdischen Kräften eingezogen oder sonst von Gruppierungen unter Zwang zu Kampfeinsätzen rekrutiert werden würde.
Es besteht auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, wonach der BF bei einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung zum Opfer fallen würde, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung zur syrischen (Übergangs-)Regierung, kurdischen Verwaltung oder sonstigen lokalen Machthabern unterstellt werden würde.
Der BF konnte nicht glaubhaft dartun, dass er eine bi- oder homosexuelle Orientierung aufweist.
Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ethnisch oder aus sonstigen asylrelevante Gründen motivierte Verfolgung des BF in Syrien vor.
Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025).
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):
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ISW 17.2.2026
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).
Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025).
[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).
Südsyrien
Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der "Märtyrer" und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer "Nationalgarde" zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vgl. Enab 17.9.2025).
Eine Woche voller Blutvergießen im Juli 2025 beendete fast vollständig die Präsenz der Beduinen in den meisten Teilen des von Drusen dominierten Gouvernements Suweida. Monate später ist ihre Rückkehr weiterhin ungewiss. Zehntausende wurden während einer Woche des Blutvergießens aus zwei Gemeinden vertrieben, wodurch die fragile Koexistenz zwischen sunnitischen Beduinen und Drusen, die über Generationen hinweg bestand, zerstört wurde. Drusische Führer sagten, sie hätten versucht, die Beduinenfamilien zu schützen, und bestritten, dass es eine Kampagne zu ihrer Vertreibung gegeben habe. Ein hochrangiger Milizkommandant erklärte jedoch, ihre Rückkehr sei derzeit inakzeptabel, und beschuldigte die Beduinenkämpfer, sich an der von ihm als ethnische Säuberung bezeichneten Aktion der islamistisch geführten Regierung Syriens und extremistischer Gruppen gegen seine Gemeinschaft beteiligt zu haben. Auch die Drusen warten darauf, in ihre Heimat zurückkehren zu können, nachdem sie aus über 30 Dörfern vertrieben worden waren, die an die Regierung gefallen waren (REU 8.1.2026).
Die wenig beeindruckende Reaktion der Regierung auf die Übergriffe auf Alawiten und Drusen hat andere dazu ermutigt, sich zu organisieren. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Aktion war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten (Economist 21.8.2025). Gesprächspartner weisen darauf hin, dass regierungskritische Persönlichkeiten wie der Druse Scheich Hikmat al-Hijri und Scheich Ghazal Ghazal vom Alawitenrat an Einfluss gewonnen haben, während andere, die eher bereit sind, der Regierung Gehör zu schenken, an Boden verloren haben (ICG 26.11.2025).
Im August 2025 versammelten sich 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, um bei einem von kurdischen Führern einberufenen Treffen in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka über einen dezentralisierten syrischen Staat zu diskutieren. In einer Erklärung der Gespräche wurde eine neue Verfassung gefordert, die die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025). Dies wurde von der Übergangsregierung umgehend verurteilt (TNA 14.8.2025).
Quellen
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AdRev - Adopt a Revolution (3.4.2025): Aufbruch oder alte Muster im neuen Gewand?, https://adoptrevolution.org/aufbruch-oder-alte-muster-im-neuen-gewand, Zugriff 23.4.2025
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AJ - Al Jazeera (5.10.2025b): Everything you need to know about Syrias first post-Assad elections, https://www.aljazeera.com/news/2025/10/5/everything-you-need-to-know-about-syrias-first-post-assad-elections, Zugriff 6.10.2025
AJ - Al Jazeera (21.2.2025): 7 نقاط توضح التحضيرات لمؤتمر الحوار الوطني في سوريا [7 Punkte zur Vorbereitung der Konferenz über den nationalen Dialog in Syrien], https://www.aljazeera.net/politics/2025/2/21/7-نقاط-توضح-التحضيرات-لمؤتمر-الحوار, Zugriff 24.2.2025
AJ - Al Jazeera (8.12.2024): Opposition fighters declare Syrias Damascus liberated, al-Assad ousted, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/8/opposition-fighters-take-syrian-capital-damascus, Zugriff 10.12.2024
AlHurra - Al-Hurra (14.3.2025): "الإعلان الدستوري" في سوريا.. تكريس "حكم الفرد"؟ [Syriens 'Verfassungserklärung': Weiht sie die „Ein-Mann-Herrschaft“ ein?], https://www.alhurra.com/syria/2025/03/17/ليلة-مشتعلة-الحدود-السورية-الجيش-اللبناني-يعلّق, Zugriff 17.3.2025
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Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:
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ACLED 15.1.2026
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).
Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).
Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).
Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).
Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Zentralsyrien
Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025).
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (MVCR 8.2025). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025).
Homs
Quellen zufolge ist die Stadt Homs selbst in Bezug auf die Sicherheit relativ stabil. Im Gegensatz dazu wurden die ländlichen Gebiete des Gouvernements Homs als Schauplatz häufiger Sicherheitsvorfälle beschrieben. Eine konsultierte Organisation berichtete, dass im Gouvernement Homs generell erhebliche Spannungen herrschen und die Anwohner Angst haben, ihre Häuser zu verlassen, insbesondere nach 18:00 Uhr. Entführungen sind an der Tagesordnung, wobei vor allem Familien mit höherem sozialen Status und deren Kinder betroffen sind. Als Hauptmotive wurden finanzielle Gewinne, Einschüchterung und Rache genannt (MVCR 8.2025). Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind die Auswirkungen der unter dem früheren Regime begangenen Verstöße im Gouvernement Homs nach wie vor stark spürbar, insbesondere nach der Entdeckung von 13 Massengräbern. Von Anfang 2025 bis November 2025 hat die Beobachtungsstelle 381 Vergeltungsmorde dokumentiert, bei denen 347 Männer, 22 Frauen und 10 Kinder ums Leben kamen, darunter 240 Fälle im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Die Beobachtungsstelle hat außerdem 13 kriminelle Morde dokumentiert, bei denen zehn Männer, zwei Frauen und ein Kind ums Leben kamen (SOHR 24.11.2025b). Die zentrale Region, zu der auch Homs gehört, ist aufgrund ihrer geografischen Nähe zum Libanon und anhaltender illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten weiterhin sensibel (DIS 9.12.2025b). Entlang der westlichen Grenze zum Libanon behält die libanesische Bewegung Hizbollah ihren Einfluss. Eine Organisation beschrieb den westlichen Teil des Gouvernements Homs als Hochrisikogebiet, vor allem aufgrund der Präsenz libanesischer Strukturen – insbesondere der Hizbollah und ihr nahestehender Schmugglernetzwerke – sowie aufgrund langjähriger Spannungen zwischen verschiedenen Gruppierungen (MVCR 8.2025). Die Sicherheitslage in Homs bleibt angespannt, da sich die staatlichen Streitkräfte auf Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen und Drogenkriminalität konzentrieren (SARI 19.1.2026). Anfang Februar 2026 fanden zwei vermutlich religiös motivierte Angriffe von unbekannten, bewaffneten Angreifern in Homs statt, nachdem mehrere Wochen zuvor keine derartigen Angriffe verzeichnet wurden (SyrRev 9.2.2026).
Im November 2025 löste der Mord an einem Ehepaar in Homs eine Welle sektiererischer Unruhen aus. Nach einer Welle von Vergeltungsangriffen wurden Sicherheitskräfte in ganz Homs eingesetzt, um die Unruhen einzudämmen, und die Behörden verhängten eine nächtliche Ausgangssperre (NYT 24.11.2025).
Hama
Im Gegensatz zu Homs wurde die Lage im Gouvernement Hama als stabiler beschrieben, ohne größere Sicherheitsvorfälle (MVCR 8.2025). In Hama ist die Sicherheitslage durch die anhaltende Bedrohung durch IS-Reste in der östlichen Steppe gekennzeichnet (SARI 19.1.2026). In den Gouvernements Hama und Homs tragen mit der syrischen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025). Im Gouvernement Hama kommt es an den Kontrollpunkten in der Stadt Hama in der Regel nicht zu Schikanen, da die Stadt historisch gesehen gegen die ehemalige Regierung eingestellt war. Im Gegensatz dazu sind die Bewohner der alawitischen Dörfer in Sahl al-Ghab (Gouvernement Hama) Berichten zufolge anhaltenden Verstößen ausgesetzt. Eine militärische Gruppierung hat die gesamte Dorfbevölkerung in diesem Gebiet gewaltsam vertrieben, damit die Angehörigen der Gruppierung sich dort niederlassen konnten, nachdem ihre ursprünglichen Häuser zerstört worden waren. In Gebieten wie dem Osten von Hama wird die Sicherheitslage dadurch beeinflusst, dass die ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiete im Gegensatz zu den zuvor von der ehemaligen Regierung gehaltenen Gebieten nicht entwaffnet wurden. So griffen beispielsweise bewaffnete Stammesgruppen aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, die ihre Waffen behalten hatten, entwaffnete Hirten in einem zuvor regierungsfreundlichen Dorf an und raubten ihnen ihr Vieh, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Bewohner in entwaffneten Gebieten bleiben in der Regel nach 20:00 Uhr in ihren Häusern, während in Gebieten, in denen Waffen behalten wurden, das Leben bis in den Abend hinein draußen weitergeht (DIS 6.2025).
Küstenregion
In der Küstenregion kam es unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung zu weitverbreiteten Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung. Diese Übergriffe haben seitdem in den städtischen Zentren abgenommen, dauern jedoch auf dem Land an, darunter in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Hama und Homs. Die Art der Verstöße in den Küstengebieten unterscheidet sich von denen in anderen Teilen Syriens, da diese Gebiete einst das Kernland des Militär- und Sicherheitsapparats der ehemaligen Regierung waren und das Sicherheitspersonal – darunter viele ehemalige oppositionelle Kämpfer – oft eine feindselige Haltung gegenüber der lokalen Bevölkerung an den Tag legte. Diese Feindseligkeit rührt laut dem befragten syrischen Journalisten von Beschwerden über Missbräuche durch die ehemaligen Behörden in von der Opposition kontrollierten Gebieten her (DIS 6.2025). Laut einer Quelle gelten die Küstengebiete, in denen eine bedeutende Anzahl von Alawiten lebt, als die instabilsten Teile des Landes. Die Übergangsregierung hat erhebliche Schwierigkeiten, ihre Autorität dort zu festigen. Im Vergleich zu anderen Regionen Syriens sind diese Gouvernements auch überproportional von Sicherheitsvorfällen betroffen. Die angespannte Lage in den Küstengebieten ist zum Teil auf die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassungen von Militär- und Sicherheitspersonal des ehemaligen Regimes zurückzuführen. Viele der Entlassenen stammten aus alawitischen Gemeinden in Latakia und Tartus oder flohen nach dem Sturz des Regimes dorthin. Laut einer Quelle suchen marginalisierte Gruppen wie Alawiten und Anhänger des ehemaligen Regimes Zuflucht in den Küstenprovinzen. Eine Quelle fügte hinzu, dass die Küstengebiete des Gouvernements Latakia zwar als stabil bezeichnet werden können, kleinere bewaffnete Gruppen und Schmuggler jedoch in den Berg- und ländlichen Regionen weiterhin aktiv sind (MVCR 8.2025). Al Jazeera zufolge gibt es Versuche hochrangiger Offiziere des gestürzten Regimes, sich neu zu formieren und Gelder und Waffen zu sammeln, um die derzeitige syrische Regierung zu untergraben (AJ 2.1.2026). Die Sicherheitsoperationen in der Küstenregion konzentrieren sich auf die Verhinderung der Platzierung von improvisierten Sprengfallen (IEDs) an wichtigen Transitkorridoren (SARI 19.1.2026).
Am 6.3.2025 überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf, und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten [ehemaligen] SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha [Gründer und Kommandant der Abu Amsha-Division Anm.] zum Leiter der Militärbrigade des Gouvernements Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] (Guardian 10.3.2025). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt (SANA 10.3.2025). Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte im Juli 2025 ihre Ergebnisse zu den Morden von mehr als 1.400 Menschen. Sie kam zu dem Schluss, dass das Blutvergießen "nicht organisiert" war und dass die Militärführer des Landes die Angriffe nicht direkt angeordnet hatten (NYT 22.7.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten. Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.]
Ende Jänner 2025 entließen die neuen Machthaber kurzerhand den Sicherheitsapparat des alten Regimes, in dem Alawiten überproportional vertreten waren. Diese Maßnahme führte zu einer großen Zahl arbeitsloser Männer mit militärischer Ausbildung und geringen Aussichten in einem Land, in dem es nach wie vor viele Kleinwaffen gibt. Die Zusammenstöße im März 2025 folgten auf drei Monate schwelende Gewalt in Zentral- und Küstengebieten Syriens. Die meisten Opfer waren Alawiten, die von vielen Syrern kollektiv für die missbräuchliche Herrschaft des gestürzten Regimes verantwortlich gemacht werden. Hinter den Angriffen schien oft Rache zu stehen, während die Sprache und das Verhalten der Täter häufig auf sektiererische Motive hindeuteten (ICG 26.11.2025).
Entlang der Küste kommt es weiterhin zu vereinzelten Aufständen. Nachdem Rebellen, die dem gestürzten Assad-Regime treu ergeben sind, Anfang August 2025 eine neue Rebellengruppe namens "Men of Light" gegründet hatten, veröffentlichte die Gruppe am 3.9.2025 das Video einer Explosion einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED) Mitte August 2025, die sich gegen Regierungstruppen in der Nähe der Küstenstadt Jableh richtete (ICG 9.2025). Am 28.12.2025 kam es in den Küstenstädten, vor allem in Latakia, Tartus und Baniyas, zu weitreichenden Protesten, die rasch in gewalttätige Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Opferzahlen eskalierten. Laut lokalen Berichten wurden mindestens vier Personen getötet und Dutzende verletzt (Alma 4.1.2026). Als Reaktion auf Aufrufe des extremistischen Geistlichen Ghazal Ghazal gingen am 28.12.2025 in mehreren Küstenstädten alawitische Demonstranten auf die Straße, wobei einige Aufständische die Proteste nutzten, um Sicherheitskräfte anzugreifen, während sunnitische Menschenmengen mobilisiert wurden, um die alawitischen Demonstranten anzugreifen (SyrWeek 29.12.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte haben Ende Dezember 2025 über die Stadt Latakia eine Ausgangssperre verhängt, wenige Tage nachdem vier Menschen bei Protesten ums Leben gekommen waren, die in Gewalt eskalierten. Die Sicherheitskräfte verstärkten ihre Präsenz in mehreren Stadtvierteln. Tausende alawitische Demonstranten versammelten sich auf dem Azhari-Platz in Latakia, um ein dezentrales politisches System in Syrien und die Freilassung Tausender alawitischer Gefangener zu fordern. Eine ähnliche Demonstration im November 2025 dauerte kaum eine Stunde, bevor sie mit einer gegnerischen Demonstration zur Unterstützung der neuen syrischen Regierung konfrontiert wurde. Die syrischen Sicherheitskräfte setzten Schusswaffen ein, um beide Demonstrationen aufzulösen (REU 30.12.2025).
Je nach Gesprächspartner ist zu hören, dass sich entweder die Lage in Latakia deutlich entspannt habe, da die Regierung aufgrund der negativen Aufmerksamkeit, die die neuen Machthaber aufgrund der Massaker vom März 2025 weltweit erhalten haben, nun darauf bedacht ist, ein positives Bild zu zeichnen oder weitere Morde, Entführungen und Ausgrenzungen an der Tagesordnung seien. Beide Versionen bzw. Realitäten schließen einander nicht aus. Allerdings gibt es auch Anzeichen von Resten des Assad-Regimes, die gegen die syrische Armee agitieren (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Südsyrien
Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 ist der Süden Syriens – einschließlich Quneitra – im Chaos versunken. Dies trotz – oder teilweise gerade wegen – der Bemühungen Damaskus', die vollständige Kontrolle über die Region zu erlangen. Die Instabilität hat das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen begünstigt, insbesondere der Islamischen Widerstandsbewegung in Syrien, einer Gruppierung, die mit der sogenannten "Achse des Widerstands" Irans in Verbindung steht und mit den Überresten der Sicherheitskräfte Assads verbündet ist (FDD 1.10.2025).
Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert (AJ 8.2.2025), die von Friedenstruppen überwachte Pufferzone (NYT 25.2.2025) besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Damaskus-Umland ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Damit hat Israel das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt (BBC 9.3.2025). Die israelische Luftangriffe und Einfälle in Südsyrien haben die Sicherheitslage weiter verschärft, so UN-Vertreter, darunter eine Operation Ende November 2025, bei der 13 Menschen getötet und Familien zur Flucht gezwungen wurden (UN News 18.12.2025). Im Süden Syriens führte die israelische Präsenz in den Gouvernements Dar'aa und Quneitra zu Hauszerstörungen, Waldzerstörung und Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfte und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränkte (UNICEF 1.8.2025). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch (Etana 22.2.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage / Außenpolitische Lage und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung Anm.]
Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dar'aa und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (UN OCHA 15.12.2025).
Suweida
Die mehrheitlich drusische Bevölkerung in Suweida lebt mit einer sunnitischen Beduinenminderheit zusammen, die oft beschuldigt wird, die neue Regierung zu unterstützen, während den Drusen umgekehrt vorgeworfen wird, mit Israel verbündet zu sein. Dieses gegenseitige Misstrauen hat zu wiederholten Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen geführt. Darüber hinaus kommt es im Osten von Suweida regelmäßig zu Mörserangriffen, für die keine Gruppe die Verantwortung übernommen hat – was wahrscheinlich auf allgemeine konfessionelle Spannungen innerhalb ds Gouvernements zurückzuführen ist (DIS 6.2025). Im Frühjahr 2025 hat es gewaltsame Zusammenstöße gegeben, nachdem ein mutmaßlich gefälschtes Video zirkuliert war, in dem Drusen den Propheten Mohammed beleidigt hätten. Seither gibt es Warnungen, nicht in der Dunkelheit auf abgelegenen Landstraßen unterwegs zu sein, vor allem wegen Krimineller, die nachts Autos beschießen (Spiegel 22.7.2025). Nach einem vergleichsweise geringfügigen Verbrechen, bei dem eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hat, entfesselte sich ein Konflikt. Anstatt sich an den Staat zu wenden, vertraute das drusische Opfer auf Milizen aus seiner eigenen ethnisch-religiösen Gruppe, um Gerechtigkeit zu erlangen (MECGA 3.8.2025). Beduinen aus Suweida griffen Drusen an, verschleppten 13 Menschen und verlangten die Freilassung der zuvor von den Drusen Entführten. Die bewaffneten Anhänger von Scheich Hikmat al-Hijri belagerten und beschossen fortan übereinstimmenden Berichten zufolge das Beduinenviertel Maqwas im Osten der Stadt Suweida. Am 16.7.2025 sollte ein Waffenstillstand in Kraft treten, der von mehreren Scheichs der Beduinen und dem drusischen Scheich Jarboua ausverhandelt wurde. Alle Entführten sollten freigelassen, die Belagerung des Stadtviertels Maqwas aufgehoben werden. Die Beduinen hatten die Übergangsregierung in Damaskus aufgefordert, einzugreifen, ebenso die drei führenden Scheichs der Drusen. Auch Hijri hatte das Abkommen gebilligt. Am 17.7.2025 stürmten die bewaffneten Kämpfer von Scheich al-Hijri den Gouverneurssitz in Suweida. Daraufhin kamen Tausende Angehörige sunnitischer Stämme aus anderen Regionen, wie ar-Raqqa, Hama, Homs, Deir ez-Zour nach Suweida (Spiegel 22.7.2025). Die syrische Regierung reagierte mit der Entsendung von Streitkräften in die Stadt. Drusische Einwohner von Suweida berichteten, wie bewaffnete Männer – Regierungstruppen und ausländische Kämpfer – Menschen angriffen. Nach Abzug der Regierungstruppen kam es zu weiteren Zusammenstößen zwischen drusischen und beduinischen Kämpfern. Sowohl drusische als auch beduinische Kämpfer wurden ebenso wie Angehörige der Sicherheitskräfte und Personen, die der Übergangsregierung nahestehen, der Begehung von Gräueltaten beschuldigt. Israel griff diese Streitkräfte an und erklärte, dies geschehe zum Schutz der Drusen (BBC 20.7.2025). In einer beispiellosen Intervention tötete die israelische Luftwaffe Dutzende Angehörige der Allgemeinen Sicherheit der Regierung in Suweida und eskalierte dann weiter, indem sie Regierungsgebäude in Damaskus bombardierte (MECGA 3.8.2025). Seit dem 19.7.2025 gilt in Suweida ein Waffenstillstand, der die Zusammenstöße zwischen drusischen Gruppen und regierungsnahen Beduinenstämmen beendet hat (TNA 4.1.2026). Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte 429 Personen, die bei dem Massaker in Suweida zwischen 13. und 20.7.2025 hingerichtet wurden, darunter 38 Frauen und 14 Kinder und ältere Personen. Unter den Opfern waren auch 20 Personen, die im Suweida-Nationalkrankenhaus arbeiteten und durch Streit- und Sicherheitskräfte erschossen wurden. Insgesamt starben bei den Massakern 1.653 Pesonen (SOHR 13.8.2025a). Bis zu 93.000 Menschen wurden vertrieben (MECGA 3.8.2025). Die Lage in Suweida hat sich zu einer Sezessionskrise entwickelt. Nachdem Hikmat al-Hijri die Regierung als IS-ähnliche Einheit bezeichnet hatte, kam es am 11.1.2026 auf der Majdal-Achse zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den lokalen drusischen Rijal al-Karama (auch: Men of Dignity) [Für Informationen zu dieser Guppierung s.Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen] und regierungsnahen Stammeskämpfern. Bei einem Drohnenangriff auf eine technische Anlage in der Nähe des Kohlekraftwerks von Suweida wurden am 11.1.2026 vier Zivilisten verletzt. Seine Aussage hat eine Eskalation von Vergeltungsmaßnahmen ausgelöst, bei denen staatlich verbundene Stammesmilizen eingesetzt werden, um die Verteidigungsanlagen der Drusen am Rande der Stadt Suweida auszuloten (SARI 19.1.2026). Schon Anfang Jänner 2026 kam es entlang der Achse der Städte al-Mazra'a und Walgha (TNA 4.1.2026) im westlichen Umland des Gouvernements Suweida zu Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der syrischen Übergangsregierung und ihren Verbündeten auf der einen Seite und Gruppierungen der Nationalgarde [Informationen zur Nationalgarde finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen] auf der anderen Seite (Akhbar 5.1.2026; vgl. TNA 4.1.2026). Israel, das im Dezember 2024 begonnen hatte, militärische Einfälle in syrisches Gebiet zu unternehmen und Luftangriffe auf strategische Ziele durchzuführen, schaltete sich ein. Unter dem Vorwand, die Drusen zu schützen, griff es Regierungspanzer in der Nähe von Suweida und Verteidigungseinrichtungen in Damaskus an, was zu einer bis heute andauernden Pattsituation zwischen den Parteien führte (ICG 26.11.2025).
Im Juli 2025 führte dann der Versuch der Regierung, die Zusammenstöße zwischen Beduinen und Drusen in Suweida zu beenden, dazu, dass Letztere Damaskus als Verbündeten ihrer Feinde betrachteten. Berichte über konfessionelle Übergriffe durch Regierungstruppen schürten die Flammen der Vergeltung. Die Zahl der Todesopfer stieg auf weit über 1.000, darunter Hunderte von Zivilisten, und etwa 200.000 Menschen wurden vertrieben (ICG 26.11.2025). Lokale Zusammenstöße im westlichen Umland von Suweida im November 2025 stellten die bedeutendste Eskalation seit den Feindseligkeiten Mitte Juli 2025 dar. Trotz früherer Deeskalationsbemühungen stören sporadische Verstöße und vereinzelte Zusammenstöße weiterhin die Stabilisierungsbemühungen. Im gesamten Gouvernement Suweida bleiben Sicherheitskräfte im Einsatz, während lokale Gruppierungen weiterhin Einfluss in wichtigen städtischen Zentren haben. Diese Entwicklungen unterstreichen die anhaltende Instabilität im Gouvernement, wo rivalisierende bewaffnete Gruppierungen trotz wiederholter Aufrufe zur Zurückhaltung weiterhin lokale Waffenstillstandsbemühungen behindern (UN OCHA 15.12.2025). Suweida befindet sich seit Mitte Juli 2025 praktisch außerhalb der Kontrolle Damaskus' (TNA 9.10.2025).
Die Sicherheitslage in Suweida bleibt aufgrund der Aktivitäten lokaler bewaffneter Gruppierungen, die außerhalb staatlicher Strukturen operieren, in Verbindung mit der abnehmenden Wirksamkeit der offiziellen Sicherheitsinstitutionen weiterhin kompliziert. Im Gouvernement kommt es gelegentlich zu bewaffneten Zusammenstößen und Attentaten, und auch sektiererische Gewalt ist weit verbreitet. Das Gouvernement ist für Syrer ohne größere Hindernisse zugänglich. Dennoch gilt das Gebiet nicht als sicher. Die Präsenz der israelischen Streitkräfte (Israel Defence Forces - IDF) in Suweida stellt ebenfalls ein Sicherheitsrisiko dar (MVCR 8.2025). Trotz wiederholter Waffenstillstandserklärungen seit Juli 2025 kam es in der Region Suweida immer wieder zu Zusammenstößen zwischen lokalen drusischen Gruppierungen und Regierungstruppen (TNA 9.10.2025), wie beispielsweise im Dezember 2025 (Enab 23.12.2025).
Das jordanische Militär hat Berichten zufolge Angriffe auf Drogen- und Waffenschmuggler in den nördlichen Grenzregionen des Landes zu Syrien gestartet und dabei Ziele ins Visier genommen, die von Schmugglerbanden als Ausgangspunkt für Schmuggelaktivitäten in jordanisches Gebiet genutzt werden. Syrische Medien berichten, dass die jordanische Armee Luftangriffe auf Ziele im Süden und Osten des syrischen Gouvernements Suweida durchgeführt habe (AJ 25.12.2025).
Dar'aa
Das Gouvernement Dar'aa steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung. In den Gouvernements Dar'aa und Suweida sind lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher "in einem Sicherheitsvakuum". Die Übergangsregierung in Südsyrien hat bislang eine unklare Haltung gegenüber wiederkehrenden Sicherheitsvorfällen eingenommen. In Dar'aa und Suweida gab es weder eine wirksame Bekämpfung bewaffneter Gruppierungen noch eine Bestrafung von Personen, die an gewalttätigen Vorfällen beteiligt waren (MVCR 8.2025). Demgegenüber berichtet eine Quelle, dass die Sicherheitskräfte in Dar’aa am 13.1.2026 mehrere ehemalige Sicherheitsbeamte in as-Sanamayn festnahmen, was auf ein hartes Vorgehen gegen Personen hindeutet, die mit früheren lokalen Attentaten in Verbindung stehen (SARI 19.1.2026). Die Sicherheitslage in Dar'aa wurde von einer Quelle als ausgesprochen instabil beschrieben. Attentate und Entführungen kommen fast täglich vor, insbesondere in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten. Der Quelle zufolge sind die lokalen Behörden nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen (MVCR 8.2025). Die Welle von Attentaten im Süden Syriens hat sich in großem Umfang wiederholt. Vom Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis Juni 2025 verzeichnete das Büro für die Dokumentation von Verstößen der Ahrar Horan Gathering [lokale Organisation Anm.] 54 Todesfälle bei 80 Attentaten im Gouvernement Dar'aa. Bei diesen Anschlägen wurden außerdem 28 Personen verletzt, während 21 Personen ähnliche Anschläge überlebten. Die Stadt as-Sanamayn gehörte mit 17 Todesfällen aufgrund von Attentaten seit Jahresbeginn zu den am stärksten betroffenen Orten. Diese Serie von Attentaten begann bereits im Sommer 2018, nachdem Russland und das Assad-Regime Dar'aa eingenommen hatten. Sie richtete sich hauptsächlich gegen Persönlichkeiten, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt hatten, wurde von Sicherheits- und Geheimdienstapparaten durchgeführt und dauert bis heute an – ein Zeichen dafür, dass die Unsicherheit weiterhin besteht (ACHRi 22.7.2025).
In Dar’aa stellt die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar (SARI 19.1.2026).
Quneitra
Aufgrund israelischer Übergriffe ist die Kontrolle der Zentralregierung in den Gouvernements Dar'aa und Quneitra eingeschränkt. Ein syrischer Journalist berichtete über Verstöße – d. h. Verhaftungen, Schießereien und Tötungen von Zivilisten (DIS 6.2025). Quneitra ist mit einer stetigen israelischen Bodeninvasion konfrontiert (SARI 19.1.2026). Im Gouvernement Quneitra ist die Übergangsregierung seit langem nicht in der Lage, grenzüberschreitende Operationen Israels zu verhindern oder die lokale Bevölkerung wirksam zu schützen (MVCR 8.2025). Aufgrund der israelischen Besetzung der Golanhöhen werden etwa zwei Drittel des Gouvernements Quneitra von den IDF kontrolliert, während der größte Teil des übrigen Gebiets im Osten des Gouvernements unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht. Einer Quelle zufolge ist die Sicherheitslage in Quneitra durch ein hohes Maß an Unsicherheit und ständige Spannungen gekennzeichnet. Obwohl es keine groß angelegten Militäroperationen gegeben hat, kam es in den letzten Monaten wiederholt zu israelischen Übergriffen auf syrisches Gebiet ohne vorherige Warnung. Während dieser Übergriffe dokumentierte die Organisation die Einrichtung von temporären Kontrollpunkten, das Umpflügen von Ackerland, die Zerstörung von Wohnhäusern und die kurzfristige Inhaftierung von Anwohnern. In der Bevölkerung wächst die Sorge, dass diese Interventionen zu einer dauerhaften Realität werden könnten, um ein gewisses Maß an Sicherheit und politischem Einfluss zu festigen (MVCR 8.2025).
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).
Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).
Aleppo
Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten (DIS 6.2025). Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren (MVCR 8.2025).
Idlib
Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide (MVCR 8.2025).
Deir ez-Zour
Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zour werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zour das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (DIS 6.2025).
Quellen
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.11.2025b): حمص بين إرث المقابر الجماعية والتدهور الأمني.. دعوة عاجلة لوقف الانزلاق نحو الفتنة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Homs zwischen dem Erbe von Massengräbern und sich verschlechternder Sicherheitslage... Ein dringender Appell, den Abstieg in den Konflikt zu stoppen], https://www.syriahr.com/حمص-بين-إرث-المقابر-الجماعية-والتدهور/785520/, Zugriff 28.11.2025
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (7.9.2025): Including 3,020 people extrajudicially executed | 10,672 people killed in Syria since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/369487, Zugriff 27.10.2025
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.8.2025b): War ordnance toll rises | Urgent calls for mine clearance and civilian protection as 1,204 civilians killed and injured across Syria since regimes collapse, https://www.syriahr.com/en/367798, Zugriff 27.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (21.2.2025): دون تدخل دولي جاد.. الألغام الأرضية تواصل حصد الأرواح في سوريا وتخلف 78 شهيداً و84 مصاباً خلال شباط - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Ohne ernsthaftes internationales Eingreifen Landminen fordern in Syrien weiterhin Menschenleben: 78 Tote und 84 Verletzte im Februar], https://www.syriahr.com/دون-تدخل-دولي-جاد-الألغام-الأرضية-تواص/750421, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.2.2025): منذ بداية العام.. استشهاد وإصابة 374 مدنياً بينهم نحو 120 طفلاً بانفجار مخلفات الحرب في سوريا - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres 374 Zivilisten, darunter etwa 120 Kinder, durch explosive Kriegsreste in Syrien getötet und verletzt], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-استشهاد-وإصابة-374-مدنيا/749304, Zugriff 28.2.2025
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Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo
Die Provinz Aleppo bleibt hinsichtlich der territorialen Kontrolle fragmentiert. Ende Mai 2025
befand sich die südwestliche Region an der Grenze zu Idlib unter der Kontrolle der Übergangsregierung, während ein kleines Gebiet westlich der Stadt Aleppo weiterhin von pro-Assad-Kräften kontrolliert wurde. Die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA), die nun formell dem Verteidigungsministerium (MoD) untersteht, kontrolliert Teile der nordwestlichen und nördlichen Gebiete an der Grenze zur Türkei. Die SDF hält die nordöstlichen und östlichen Teile, obwohl Gebiete in der Nähe der Wasseraufbereitungsanlage Khafsah und westlich der Jirah Air Base zwischen der SDF und der SNA umkämpft sind, wobei beide Seiten Operationen durchführen, ohne die vollständige Kontrolle zu haben. Nach der Vereinbarung vom 10. März 2025 zwischen der SDF und der Übergangsregierung haben kurdische Kräfte Berichten zufolge ihre Präsenz in der Stadt Aleppo reduziert, und pro-türkische Gruppen haben sich aus dem Bezirk Afrin zurückgezogen. Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen wie ISIL und Saraya Ansar Al-Sunnah, eine sunnitische Sekte, die gegen Alawiten vorgeht, waren während des Berichtszeitraums ebenfalls aktiv.
Die Zusammenstöße zwischen den SDF und der SNA gingen nach dem Abkommen vom März deutlich zurück, obwohl die türkischen Luftangriffe bis Mitte März andauerten. Es wurde über Spannungen und Zusammenstöße zwischen den SDF und der Übergangsregierung berichtet, vor allem in den ländlichen Gebieten der Provinz Aleppo. Es kam weiterhin zu sporadischen Gewalttaten, darunter Angriffe der Saraya Ansar Al-Sunnah, Morde durch unbekannte bewaffnete Männer, Entführungen und Überfälle. ACLED verzeichnete 1 048 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 42,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Aleppo im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Ferngewalt, die im Januar und Februar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und in den folgenden Monaten einen Abwärtstrend verzeichneten. Die Zahl der Kämpfe, über die in den Vormonaten regelmäßig berichtet worden war, folgte einem ähnlichen Trend. Die Zahl der Gewaltvorfälle gegen Zivilisten ging im Februar und März leicht zurück, stieg jedoch im April und Mai wieder an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden 187 Sicherheitsvorfälle in Aleppo registriert, was einem Durchschnitt von 10,8 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Die Bezirke Ain Al-Arab, Jebel Saman und Manbij verzeichneten die höchsten Vorfallraten. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 1235 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 29,4 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 444 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 21 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Zahlen für die Bevölkerung ab März 2025 entsprach dies weniger als 1 zivilem Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 465 Todesopfer. Im Vergleich zu den Zahlen für die Bevölkerung ab März 2025 entsprach dies 9 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen auf 1 545 049 und die Zahl der Rückkehrer aus der Binnenvertreibung auf 467 198 (Stand: Juni 2025). Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 197.265 Personen aus dem Ausland zurück, wobei sich die meisten in Jebel Saman, Al-Bab und Manbij niederließen. Bis zum 18. September 2025 meldete das UNHCR 1 596.832 Binnenvertriebene und 740.365 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 159 450 Personen aus dem Ausland zurück. Damit ist Aleppo die Provinz mit den meisten zurückgekehrten Binnenvertriebenen in Syrien.
Über 400 000 Menschen in Manbij und Ain Al-Arab waren von Wasser- und Stromausfällen aufgrund des Versagens des Tishreen-Staudamms betroffen. Nicht explodierte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Minen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und betreffen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere in der Provinz Aleppo.
Nach der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo verbessert, und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist stetig zurückgegangen. Zwar ist die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle die höchste aller Gouvernements, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungszahl des Gouvernements vergleichsweise niedrig, und die Zahl der Todesopfer ist seit März 2025 stark rückläufig. Unter Berücksichtigung der hohen Zahl von Rückkehrern aus dem Inland und aus dem Ausland kann der Schluss gezogen werden, dass es in der Provinz Aleppo zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, dies jedoch nicht in hohem Maße.
Quellen
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Syria, 1. Dezember 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133498/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf
Rechenschaftspflicht
Syriens beginnende Bemühungen um eine Übergangsjustiz müssen zahlreiche Hindernisse überwinden. Die anhaltende Gewalt und das "Sektierertum" [sectarianism] im Land geben unmittelbar Anlass zur Sorge. Das Fehlen eines kohärenten und inklusiven Übergangsjustizprozesses trägt zu einem Gefühl der Ungerechtigkeit bei, was wiederum zu weiteren Gewaltzyklen führt (ICCT 1.9.2025). Während die Übergangsregierung keine Schritte im Bereich der Übergangsjustiz unternommen hat, nehmen bewaffnete Gruppen und Einzelpersonen das Recht in die eigenen Hände, was zu durch Rache motivierten Entführungen und Morden führt (MBZ 31.5.2025). Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt (SJAC 24.9.2025). Die derzeitigen Bemühungen der Behörden um eine Übergangsjustiz konzentrieren sich auf Verbrechen aus der Zeit des Regimes, während die Verbrechen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und der Oppositionsgruppen ignoriert werden (Etana 7.2025). Einer Aktivistin zufolge wird die Übergangsjustiz durch die Menschenrechtsbilanz der neuen Führung erschwert, insbesondere in Idlib, das seit 2017 unter der Kontrolle der (ehemaligen) Opposition steht. Die derzeitigen Behörden waren an dem Krieg beteiligt. Die von der HTS und der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) betriebenen Gefängnisse sind nach wie vor überfüllt und viele Häftlinge werden noch immer vermisst (LOT 4.5.2025). In der Verfassungserklärung vom März 2025 wird in Artikel 49 die Einrichtung einer Kommission für die Übergangsjustiz festgelegt und die Anwendung der Übergangsjustiz auf Verbrechen, die vom früheren Regime begangen worden sind, beschränkt (ACRPS 5.2025).
Seit dem Sturz al-Assads sind mehrere gewaltsame konfessionelle Zusammenstöße erfolgt. Im März 2025 töteten Gruppierungen, die nominell unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung standen, bis zu 1.500 überwiegend alawitische Zivilisten in der Küstenregion. Im Juli wurde die drusische Mehrheit in Suweida von Beduinenstämmen angegriffen [weitere Informationen zu den beiden Ereignissen finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Ethnische und religiöse Minderheiten]. Regierungstruppen, die in die Region verlegt worden sind, um die Gewalt zu deeskalieren, unterstützten die Stammeskämpfer gegen die Drusen. Präsident ash-Shara' reagierte darauf mit der Erklärung, in der er sagte, dass die Regierung keine Minderheiten ins Visier genommen habe und dass die für die Gewalt Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen würden. Ein Bericht der syrischen Regierung über die Gewalt an der Küste hat ergeben, dass 298 Verdächtige (37 davon wurden festgenommen) zur Strafverfolgung überstellt wurden, behauptet wurde jedoch, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die syrische Militärführung die Angriffe angeordnet habe. Vielmehr wurde festgestellt, dass verschiedene Gruppierungen gegen militärische Befehle verstoßen hatten, indem sie Übergriffe auf Zivilisten verübten. Der Präsident erklärte ebenfalls, dass die Verantwortlichen für die Gewalt in Suweida strafrechtlich verfolgt würden. Einige Syrer und internationale NGOs haben Zweifel an diesen Erkenntnissen und Versprechungen geäußert (ICCT 1.9.2025). Nachdem in Suweida Hunderte Personen bei Auseinandersetzungen zwischen Stämmen und Drusen getötet worden waren und sich die Situation verschlechtert hatte, nachdem syrische Streit- und Sicherheitskräfte in die Region verlegt worden sind, hat die neue Regierung einen Ausschuss gegründet, um die Gewalt zu untersuchen. Dieser teilte Anfang September mit, dass Mitglieder des Verteidigungs- und Innenministeriums verhört und inhaftiert wurden, die im Verdacht stehen, im Juli 2025 in der überwiegend von Drusen bewohnten Provinz Suweida Übergriffe auf Zivilisten begangen zu haben (AAA 4.9.2025). Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte im Juli 2025 ihre Ergebnisse zu den Morden an mehr als 1.400 Menschen im Rahmen konfessionell motivierter Gewalt im März 2025 und kam zu dem Schluss, dass das Blutvergießen "nicht organisiert" war und dass die Militärführer des Landes die Angriffe nicht direkt angeordnet hatten. Syrische Menschenrechtsaktivisten sagten, dass bewaffnete Gruppen, die nominell der Regierung angehören, weitgehend für die Morde an Alawiten verantwortlich waren, der Minderheit, der die Familie des gestürzten Präsidenten al-Assad angehört. Der Bericht der syrischen Untersuchungskommission beschreibt die Gewalttaten – darunter Massenmorde, Raubüberfälle und die Zerstörung von Häusern – als "weit verbreitet, aber nicht organisiert". Demnach wurden keine Beweise dafür gefunden, dass syrische Militärkommandanten diese direkt angeordnet haben. Einer Forscherin bei Human Rights Watch zufolge wird in diesem Bericht jedoch übersehen, dass der Sicherheitsapparat diese Verstöße über mehrere Tage hinweg und an über 30 Orten in drei Provinzen zugelassen hat (NYT 22.7.2025). Im November 2025 begannen die ersten Prozesse gegen Hunderte Verdächtige, denen Verbrechen während der tödlichen Zusammenstöße sowie konfessionell motivierte Morde an der Küste Syriens vorgeworfen werden. Die Hälfte der 14 Angeklagten wird beschuldigt, im März 2025 im Namen des gestürzten Assad-Regimes Angriffe auf die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung verübt zu haben, während die anderen – Mitglieder der neuen Sicherheitskräfte – beschuldigt werden, unbewaffnete Zivilisten getötet zu haben (SYD 18.11.2025). Für die Zukunft ist eine stärkere Kontrolle des Verteidigungs- und des Innenministeriums erforderlich. Menschenrechtsverletzer in beiden Institutionen wurden nicht zur Rechenschaft gezogen, vielmehr wurden die Kommandanten der für Verstöße an der Küste verantwortlichen Gruppierungen befördert statt gerügt. Zwar gibt es nur eine nominelle zivile Kontrolle über den neuen Militär- und Sicherheitsapparat, weil die überwiegende Mehrheit der hochrangigen Beamten und Kommandanten keine konventionellen Militärangehörigen sind, sondern in den Reihen der HTS und anderen bewaffneten Gruppierungen aufgestiegen sind. Zudem gibt es derzeit keine Koordination zwischen militärischen und zivilen Behörden. Tatsächlich haben die zivilen Behörden keine Aufsicht über die Aktivitäten der Militärbehörden (Etana 7.2025). Die Bemühungen, undisziplinierte Elemente der Sicherheitskräfte zu kontrollieren, sind begrenzt. Die Behörden geben manchmal bekannt, dass sie Personen, die an Missbräuchen beteiligt waren, bestraft oder verhaftet haben, aber solche Maßnahmen sind selten und die Täter werden nicht konsequent strafrechtlich verfolgt. Es ist unklar, ob das Hauptproblem in begrenzten Kapazitäten oder in einem Mangel an echtem politischen Willen liegt (DIS 9.12.2025a).
Die Besetzung hochrangiger Positionen im Sicherheitsbereich, darunter auch einflussreiche Milizenführer, erfolgte häufig auf der Grundlage politischer Erwägungen, was zu einer Fragmentierung und mangelnden Koordination des Sicherheitsapparats mit begrenzter Aufsicht und Rechenschaftspflicht geführt hat (DIS 9.12.2025a). Mehrere von den USA und teilweise auch der EU mit Sanktionen belegte Warlords wurden in Spitzenpositionen der neuen syrischen Armee befördert (TDP 30.7.2025). [Für Details dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden]
Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime
Die Verbrechen des Assad-Regimes will die Übergangsregierung aufarbeiten. Sie hat bekannt gegeben, dass sie die Sicherheitsbeamten und Soldaten, die an der Folterung des syrischen Volkes beteiligt waren, zur Rechenschaft ziehen will. Auch werde man Kriegsverbrecher verfolgen und ihre Auslieferung fordern, sollten sie in andere Staaten geflohen sein (DW 19.1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' kündigte an, andere Länder aufzufordern, die Geflohenen auszuliefern (REU 11.12.2024b). Seit Ende Dezember 2024 führten die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung in verschiedenen Provinzen des Landes Durchkämmungsaktionen durch, bei denen es auch zu Zusammenstößen mit Überresten und Milizen des abgesetzten Regimes gekommen ist. Eine Quelle im syrischen Innenministerium erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Abteilung für öffentliche Sicherheit in Tartus, Latakia, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus eine große Zahl ehemaliger Regimeangehöriger und Randalierer festgenommen habe (AJ 2.1.2025). [Details zu Sicherheitsoperationen, Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden und Allgemeine Menschenrechtslage]
Erste Vertreter des alten Regimes wurden bereits verhaftet, doch nach Schätzungen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte befindet sich die große Mehrheit der Geheimdienstoffiziere und Militärs des alten Regimes noch im Land und auf freiem Fuß (BPB 5.6.2025). Im Mai 2025 erließ Präsident ash-Shara' das Dekret Nr. 20 zur Einrichtung einer Nationalen Kommission für Übergangsjustiz, um schwere Verstöße des ehemaligen Regimes aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen. Verbrechen, die von anderen Konfliktbeteiligten begangen wurden, darunter der sogenannte Islamische Staat (IS), die HTS, von der Türkei unterstützte Milizen sowie anderen Staaten, scheinen außerhalb des Mandats der Kommission zu liegen (ICCT 1.9.2025). Manche kritisieren, dass es ihr an Unabhängigkeit mangelt. Die NGO Syrians for Truth and Justice stellte ihre Legitimität infrage und wies darauf hin, dass sie vom Präsidentenamt und nicht von einer unabhängigen Justiz eingerichtet worden und überwiegend mit Verbündeten der Regierung besetzt ist (LOT 4.5.2025). Die Kommission veröffentlichte ihren ersten Bericht am 13.8.2025, sechzig Tage nach dem vorgesehenen Termin, und gab am 28.8.2025 in der Präsidialverordnung Nr. 149 die Namen der Mitglieder des Ausschusses bekannt. Dem Ausschuss gehört 'Abdul Basit 'Abdul Latif als Vorsitzender (zuvor vom Präsidenten ernannt) an, sowie mehrere Mitglieder der Zivilgesellschaft. Der erste Bericht enthält einen groben Überblick über die Arbeit der Kommission. Er legt die Ziele der Kommission fest, darunter die Wahrheitsfindung, die Dokumentation von Verstößen, Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht, nationale Aussöhnung, die Bewahrung des nationalen Gedächtnisses und die Gewährleistung, dass sich solche Ereignisse nicht wiederholen. Er enthält eine lange Liste von Fachausschüssen und Ämtern innerhalb der Kommission, ohne Angaben dazu, wer diese Ämter besetzen wird, wo sie arbeiten werden und wie die Ressourcen für so viele Stellen beschafft werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass es einen Entwurf für die Geschäftsordnung und die Organisationsstruktur sowie einen Verhaltenskodex gibt, aber keines dieser Dokumente wurde veröffentlicht. Es werden auch mehrere laufende Projekte erwähnt, darunter die Ausarbeitung eines Gesetzes zur Übergangsjustiz in Zusammenarbeit mit der Rechtsfakultät der Universität Damaskus sowie Einstellungsverfahren für Mitarbeiter der Kommission und die Einrichtung eines Opferfonds und die Kontaktaufnahme zu den Provinzen Syriens. Der Bericht enthält keine ausreichenden Details, um dieses Programm vollständig bewerten zu können, aber sein schierer Umfang lässt darauf schließen, dass es nicht gelungen ist, erste Prioritäten zu identifizieren und einen Arbeitsplan aufzustellen, der in einem angemessenen Zeitrahmen realisierbar ist (SJAC 24.9.2025).
Seitdem sie die Kontrolle in Damaskus übernommen hat, hat die HTS einige Personen, die als Kriegsverbrecher gelten, in entscheidende Führungspositionen ernannt (ANHA 19.5.2025). Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Talal al-Aysami, der zum Polizeichef in Suweida ernannt worden ist, wird für das harte Vorgehen in Dara' im Jahr 2011 verantwortlich gemacht. Fadi Sakr, der in das Massaker von Tadamon 2013 und die Belagerungen im Süden von Damaskus verwickelt war, wurde ebenfalls wieder eingesetzt. Zwar ist die Rechenschaftspflicht gemäß L'Orient Today von zentraler Bedeutung für die Übergangsjustiz, doch muss sie mit dem Ziel der Wahrung des zivilen Friedens in Einklang gebracht werden (LOT 4.5.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es Ende April 2025 aufgrund der ausbleibenden Strafverfahren gegen solche Personen zu zunehmenden Spannungen unter vielen sunnitischen Syrern. Dies hat das Risiko erhöht, dass Einzelpersonen das Recht in die eigene Hand nehmen (MBZ 31.5.2025).
Der Aufbau des neuen Syriens ist zwangsläufig mit einer Aufarbeitung der Vergangenheit verbunden, d. h. mit mehr als fünfzig Jahren eines von der Assad-Familie dominierten Regimes. Die Eröffnung von sogenannten "Versöhnungszentren" in den wichtigsten Städten in Gebieten, die unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen, ist eines der Instrumente zu diesem Zweck. Sie sind Teil eines umfassenderen Prozesses der Abrüstung und Versöhnung, um Syrer, die mit und für das Regime gearbeitet haben, hauptsächlich ehemalige Militäroffiziere, wieder in die syrische Gesellschaft zu integrieren. Die Versöhnungszentren laden ehemalige Soldaten, Offiziere und Mitglieder regimetreuer Milizen ein, ihre Waffen abzugeben und ihre persönlichen Daten zu registrieren. Im Gegenzug erhalten diese Personen befristete Ausweise, die oft drei Monate gültig sind und ihnen die sichere Durchreise und den Schutz vor sofortiger Strafverfolgung gewähren. Der Prozess zielt auch darauf ab, ehemalige Anhänger des Regimes zu ermutigen, sich von ihren früheren Loyalitäten zu distanzieren und sich in den neuen gesellschaftlichen Rahmen zu integrieren. Trotz ihres beabsichtigten Zwecks sind die Kriterien für die Zulassung in diesen Zentren weder öffentlich zugänglich noch werden sie systematisch angewendet, was zu Bedenken hinsichtlich einer willkürlichen Entscheidungsfindung führt. Quellen vor Ort berichten, dass Personen, die eine Aussöhnung anstreben, oft mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert sind, wobei die Entscheidungen eher von Sicherheitsbehörden als von einem unabhängigen und unparteiischen Gerichtsverfahren beeinflusst werden. Darüber hinaus betrifft der Prozess überproportional gefährdete Bevölkerungsgruppen, von denen viele trotz des Versprechens einer rechtlichen Absolution Vergeltungsmaßnahmen befürchten (ISPI 7.2.2025). [Weitere Informationen zu diesen "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Sicherheitsbehörden und Wehr- und Reservedienst].
Offizielle Listen von Kriegsverbrechern und Personen, die Verstöße gegen die Zivilbevölkerung vorgenommen haben, gibt es nicht. Die Untersuchungskommission der UN, die seit 2011 Kriegsverbrechen und andere Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen untersucht, hat 4.000 Personen auf eine Liste gesetzt, die im Verdacht stehen, schwere Verbrechen begangen zu haben. Die Organisation For Justice, die 2019 in Washington von syrischen Amerikanern gegründet wurde, hat bereits Jahre vor dem Sturz des Regimes eine schwarze Liste mit den Namen von 100 hochrangigen ehemaligen Regimevertretern veröffentlicht, die beschuldigt werden, seit 2011 Kriegsverbrechen in Syrien begangen zu haben. Daneben kursieren seit dem Sturz des Regimes Dutzende von inoffiziellen Listen mit den Namen und Fotos von Dutzenden gesuchter Personen, insbesondere eine Liste mit etwa 161 Namen von hochrangigen Offizieren und Kommandeuren des ehemaligen Regimes. Gleichzeitig kursieren in sozialen Medien willkürliche Listen. Seit 8.12.2024 wurde eine Reihe von Personen verhaftet, denen Verbrechen vorgeworfen werden, die allerdings nicht auf den Listen stehen (AAA 12.1.2025a).
Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt (MEI 21.1.2025). [Details zu Verhaftungskampagnen finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden und Ethnische und religiöse Minderheiten. Informationen zur Verfolgung von (ehemaligen) Assad-Anhänger finde nsich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage / (ehemalige) Assad-Anhänger. Informationen zu Haftbedingungen im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung]
Seit dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember kam es im ganzen Land zu Protesten, bei denen die Herausgabe von Informationen über jene Tausenden gefordert wurden, die unter al-Assads Herrschaft gewaltsam verschwunden sind (VOA 2.1.2025). Im Mai 2025 erließ der Präsident das Dekret Nr. 19, mit dem eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen (ICCT 1.9.2025). Die Nationale Kommission für vermisste Personen hat Fortschritte erzielt, um die Grundlage für nationale Ermittlungen zu vermissten Personen zu schaffen. Die Kommission hat einen Beirat mit hoch qualifizierten Experten eingesetzt und begonnen, Treffen mit Familien und zivilgesellschaftlichen Organisationen durchzuführen. Am 30.8.2025 unterzeichnete die Kommission bei einer Veranstaltung zum Tag des Verschwindenlassens eine Absichtserklärung mit sechs zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich bereit erklärt haben, die nationale Suche nach Vermissten zu unterstützen (SJAC 24.9.2025).
Das Justizministerium hat am 12.2.2025 die Entscheidung erlassen, 87 Richter, die laut staatlicher Medienagentur seit der Einrichtung der Anti-Terrorgericht bis zum 12.2.2025 noch in verschiedenen Abteilungen in diesem Gericht tätig waren, an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten während ihrer Tätigkeit dort zu untersuchen. Laut Ministerium soll die Justizinspektion dem Hohen Justizrat einen Abschlussbericht über die nachgewiesenen disziplinarischen und rechtlichen Verstöße dieser Richter vorlegen (SANA 13.2.2025). Die Entscheidung des Justizministeriums besagt, dass alle Richter, die Positionen in der Staatsanwaltschaft, der Ermittlungsbehörde, dem Strafgericht oder dem Kassationsgericht [das sind Abteilungen des Anti-Terrorgerichts, Anm.] innehatten, auf mögliche Verfehlungen oder Verstöße in ihren Urteilen überprüft werden. Unter den 87 Richtern sind laut North Press Agency sowohl pensionierte als auch amtierende Richter. Das 2012 eingerichtete syrische Terrorismusgericht wurde von Menschenrechtsorganisationen vielfach dafür kritisiert, unfaire Prozesse durchzuführen und harte Urteile gegen politische Dissidenten, Aktivisten und Oppositionelle zu verhängen. Im Laufe der Jahre dokumentierten Berichte von Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch Vorwürfe über erzwungene Geständnisse, fehlende ordnungsgemäße Verfahren und politisch motivierte Urteile (NPA 12.2.2025). Des Weiteren wurden Haftbefehle gegen vier Assad-Beamte erlassen. Einer syrischen Organisation zufolge sind diese Bemühungen aber weitgehend symbolisch und haben keinen Bezug zur extra dafür eingerichteten Kommission für Übergangsjustiz (SJAC 24.9.2025). Das Anti-Terrorgericht wurde suspendiert. Das Ministerium hat außerdem eine Reihe von Richtern entfernt, die der Ba'ath-Partei und der ehemaligen Volksversammlung angehört haben. Diese Maßnahmen könnten als Zeichen für die institutionelle Reaktionsfähigkeit auf vergangene Missbräuche gewertet werden, auch wenn der Prozess wenig transparent ist. Die Zugehörigkeit zur Ba'ath-Partei war weit verbreitet und bedeutet nicht zwangsläufig Korruption. Für einen Großteil des öffentlichen Sektors, insbesondere während der Ära von Hafez al-Assad, war die Parteizugehörigkeit eine Voraussetzung für eine Anstellung oder den Zugang zu staatlichen Institutionen (Etana 7.2025).
Es wurden Anstrengungen unternommen, um einen Übergangsjustizprozess einzuleiten (ICCT 1.9.2025). Das syrische Justizministerium gab Ende Juli 2025 bekannt, dass es damit begonnen hat, Akten über einige wegen Verbrechen und Verstößen gegen das syrische Volk festgenommene Häftlinge entgegenzunehmen und öffentliche Verfahren gegen sie einzuleiten (SANA 30.7.2025). In diesen Prozessen arbeitet es mit dem Innenministerium zusammen (SO 1.8.2025). Das Justizministerium dementierte Anfang Oktober 2025 Gerüchte, wonach gegen mehrere Beamte des gestürzten Regimes Todesstrafen verhängt worden sind. Gegen die betroffenen Personen wird demnach weiterhin ermittelt (SANA 3.10.2025a). Im August 2025 begann ein Untersuchungsrichter mit Ermittlungen gegen ehemalige Richter des abgeschafften Terrorismusgerichts des ehemaligen Regimes. Syrer, denen Unrecht widerfahren ist, wurden aufgefordert, ihre Beschwerden beim Kassationsgericht im Damaskus oder direkt persönlich beim Justizministerium einzureichen (SANA 10.8.2025). Das Ministerium betonte, dass diese Verfahren nicht im Widerspruch zur Arbeit der Nationalen Kommission für Übergangsjustiz stehen würden, die per Präsidialdekret am 17.5.2025 etabliert worden ist. Kritiker sehen eine Einmischung des Justizministeriums als Überschreitung in den exklusiven Zuständigkeitsbereich der Kommission. Die Ermittlung und Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verstößen gegen die Menschlichkeit und Völkermord fallen gemäß Artikel 49 der Verfassungserklärung und Dekret Nr. 20 allein in den Verantwortungsbereich der Kommission. Ein Menschenrechtsanwalt warnt davor, dass das Vorgehen des Ministeriums einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Bestimmungen darstellt und die Glaubwürdigkeit der Bemühungen um Übergangsjustiz untergraben könnte (SO 1.8.2025). 83 ehemalige Terrorismusrichter, Militärrichter und Militärstaatsanwälte wurden strafrechtlich verfolgt. Über diese Prozesse sind der Öffentlichkeit nur wenige Details bekannt. Darüber hinaus kündigte die Regierung an, vier hochrangige Angeklagte vor Gericht zu stellen, und veröffentlichte ein Video über die ersten Schritte vor einem Untersuchungsrichter. Es bleibt abzuwarten, ob das Recht auf ein faires Verfahren vollständig eingehalten wird (ICCT 1.9.2025).
Die Dokumentation wird die Grundlage für jeden künftigen Übergangsjustizprozess in Syrien bilden, da sie die Ermittlung von Fakten ermöglicht, die für die Wahrheitsfindung, Strafverfolgung, Wiedergutmachung und Versöhnung unerlässlich sind. Die Regierung hat sich bislang noch nicht an einem systematischen Prozess zur Dokumentation vergangener Gewalttaten beteiligt. Eine Reihe von NGOs hat jedoch Anstrengungen unternommen, um die Millionen von Dokumenten zu sammeln und aufzubewahren, die von der Bürokratie der Assad-Regierung hinterlassen worden sind. Die wichtigsten dieser Dokumente stammen aus den Geheimdiensten, wo Listen von Gefangenen und Verstorbenen sowie Befehle der Führung aufgezeichnet wurden. Es bestehen jedoch weiterhin einige Hindernisse, da die syrische Regierung die Geheimdienste bewacht und sie derzeit weitgehend für Archivierungsbemühungen gesperrt hat. Darüber hinaus werden ehemalige Gefängnisse wieder in Betrieb genommen, um neue Verhaftete unterbringen zu können. Dadurch könnten möglicherweise Beweise für frühere Missbräuche vernichtet werden (ICCT 1.9.2025).
Quellen
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Sicherheitsbehörden
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024).
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Anfänglich waren die einzigen Ordnungskräfte diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Auch Einheiten der DMO wurden im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führten gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] der DMO und der HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführte (MEI 21.1.2025). In Damaskus war in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das - mit begrenztem Erfolg - versucht hat, der Bevölkerung ein Gefühl der Sicherheit zu vermittelten. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die an ihre Grenzen stieß, da sie nun ein ganzes Land und nicht mehr nur einen Teil einer Provinz verwalten musste. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der bis dahin bestehenden Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025).
Der öffentliche Sicherheitsapparat, der zuvor in Idlib aktiv war und auf den sich ash-Shara' anfangs stützte, war nicht in der Lage, die Sicherheit in den neuen unter Kontrolle gebrachten Gebieten zu gewährleisten. Dies erforderte die Rekrutierung neuer Elemente, von denen einige ehemalige Sicherheitskräfte sind und einige in den vergangenen Jahren Waffen getragen haben (Almodon 22.6.2025). Durch Entlassung nahezu sämtlicher ehemaliger Armeeangehöriger und Polizeibeamter des Assad-Regimes hat sich der staatliche Sicherheitsapparat von einigen Hunderttausend Personen auf wenige Zehntausend reduziert. Schätzungen zufolge stehen der Regierung Sicherheitskräfte im niedrigen fünfstelligen Bereich zur Verfügung. Dazu kommen die Milizen der ehemaligen Syrien Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die zwar formal in die staatlichen Institutionen integriert sind, aber in der Praxis häufig unabhängig agieren [mehr Informationen zu dieser Gruppierung finden sich weiter unten]. Mittlerweile hat zwar die erste Kohorte neuer Polizeischüler ihre Ausbildung abgeschlossen, aber in geringer Zahl (AA 30.5.2025). Die Polizei der Assad-Regierung wurde aufgelöst, einige ehemalige Offiziere blieben aber trotzdem im Dienst. Die neue Regierung forderte Soldaten der Assad-Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsurkunde zu erhalten. Trotz Amnestiezusagen wurden einige Tausend von ihnen inhaftiert (Economist 25.4.2025). Schon am 27.12.2024 hatte das Innenministerium angekündigt, Anträge von Personen anzunehmen, die zwischen 2011 und 2021 vom ehemaligen Regime desertiert sind und wieder in den Reihen des Ministeriums arbeiten möchten (Almodon 27.4.2025). Diese Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden The Economist zufolge nicht eingehalten. Zwar wurden die Menschen aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, doch ist das Verfahren undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken (Economist 5.3.2025). Wie viele von diesem Angebot Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt (AA 30.5.2025). Dahingegen wurden Etana zufolge sunnitische Deserteure und Mitarbeiter aus der Zeit des Regimes, welche nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sofort wieder eingestellt. Dasselbe geschah an Schlüsselstellen, wie regionalen Polizeistationen und der Verkehrspolizei. Der interimistische Innenminister al-Khattab bemüht sich seit seinem Amtsantritt Ende März 2025 zusammen mit dem restlichen Kabinett um einen Ausgleich zwischen unmittelbaren Sicherheitsherausforderungen und strategischen Prioritäten (Etana 7.2025). Auch die Horan Free League berichtete, dass einige Personen, die bewaffneten Gruppierungen angehörten, die enge Verbindungen zum früheren Regime hatten, in die Reihen der öffentlichen Sicherheit aufgenommen wurden (Horan 1.4.2025).
Die Übergangsregierung Syriens steht vor zunehmenden Herausforderungen bei der Wiederherstellung der Ordnung und der Bewältigung der tiefen Gräben, die fast 14 Jahre Bürgerkrieg hinterlassen haben (AP 14.8.2025). Im Laufe der Zeit hat Minister al-Khattab das Innenministerium zu einem der wichtigsten Dreh- und Angelpunkte der zentralisierten, konsolidierten Macht unter den Übergangsbehörden gemacht. Zuletzt beaufsichtigte er die umfassende Umstrukturierung der Allgemeinen Sicherheit (wird in verschiedenen Quellen auch Innere Sicherheitskräfte genannt) unter der direkten Kontrolle des Ministeriums, wobei der Chef der Allgemeinen Sicherheit, Abu Bilal al-Quds, zum stellvertretenden Innenminister wiederernannt wurde. Die Präsenz von al-Khattab und al-Quds an der Spitze des Ministeriums verdeutlicht das Ausmaß der Durchdringung strategischer Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung durch die HTS (Etana 7.2025).
Der neue Sicherheitsapparat besteht aus drei Elementen: der Polizei, der sogenannten Allgemeinen Sicherheit und dem Geheimdienstdirektorat. Alle drei sowie die Armee und das Verteidigungsministerium werden von ehemaligen Vertretern des HTS-Sicherheitsapparats in Idlib geleitet (APuZ 6.6.2025b). Die Einheiten des Innenministeriums (Polizei und Allgemeine Sicherheit) sind im Allgemeinen, zumindest auf Führungsebene, ehemalige HTS- und Heilsregierungseinheiten. Auf lokaler Ebene unterstehen alle Polizeieinheiten und Einheiten der Allgemeinen Sicherheit dem Kommando der Regionaldirektoren, die alle ihre Wurzeln in den politischen oder polizeilichen Ämtern der SSG in Idlib haben. Diese engen Verbindungen zur Führung vor Dezember 2024 haben dazu geführt, dass das Innenministerium offenbar eine bessere Kontrolle über seine Einheiten hat, die wiederum insgesamt eine bessere Bilanz in Bezug auf Professionalität vorweisen können als die Militäreinheiten des Landes (SyrRev 28.3.2025). Die frühen institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums scheinen einen Bruch mit einigen der missbräuchlichsten Praktiken des früheren Regimes zu signalisieren. Im Gegensatz zur Assad-Ära, in der willkürliche Verhaftungen aufgrund politischer Meinungen weit verbreitet waren, gibt es seit der Umstrukturierung des Innenministeriums weniger Berichte über politisch motivierte Verhaftungen, insbesondere in Gebieten unter der neuen Zentralregierung. Es ist noch zu früh, um zu beurteilen, ob dieser Wandel von Dauer sein wird. Zumindest auf dem Papier hat dies zu einer professionelleren, strafferen Struktur geführt, die weitgehend den Apparaten westlicher Staaten entspricht, und die Umstrukturierung dürfte darauf abzielen, den Staaten der Region und der internationalen Gemeinschaft durch die Übernahme eines weitgehend westlich geprägten Modells der Sicherheitsverwaltung entgegenzukommen. Dennoch führen die von ash-Shara' vorgesehene "Armee von Milizen", die Präsenz extremistischer ausländischer Kämpfer und die schrittweise Integration von Fraktionsstrukturen, obwohl sie für die unmittelbare Zeit nach Assad pragmatisch sind, zu Konflikten zwischen den Gruppierungen und zu potenzieller Instabilität beim Aufbau von Institutionen (Etana 7.2025). Die Besetzung hochrangiger Sicherheitspositionen, darunter auch einflussreicher Milizenführer, erfolgt häufig auf der Grundlage politischer Erwägungen, was zu einer Fragmentierung und mangelnden Koordination des Sicherheitsapparats mit begrenzter Aufsicht und Rechenschaftspflicht führt. Das Ausbildungs- und Disziplinniveau der Polizei und der internen Sicherheitskräfte variiert erheblich. In einigen Städten nimmt die Polizei Beschwerden ernst, während an anderen Orten Berichte über Entführungen oder Gewalt ignoriert werden (DIS 9.12.2025a).
Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich ist. Die Kurse erstrecken sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber zwischen 20 und 30 Jahre alt sein und mindesten einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie dürfen nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für den neuen Polizeidienst angemeldet, der sich im Aufbau befindet (Stand: Jänner 2025). Polizisten, die vor al-Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffen (REU 23.1.2025). [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen und Wehr- und Reservedienst.] Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischem Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Dem Gouverneur von Idlib zufolge gibt es bestimmte Kriterien für den Eintritt in die Polizei. Die Rekrutierung erfolgt durch Auswahl unter den Bewerbern, die sich auf Ausschreibungen für Polizeikurse melden. Die Rekruten werden vor Ausschüssen geprüft, die erforderliche Anzahl an Rekruten ausgewählt und an die Polizeischule überwiesen, wo die Ausbildung mindestens drei bis vier Monate dauert. Ohne einen Bildungsabschluss ist ein Eintritt in die Sicherheitskräfte unmöglich (Majalla 18.3.2025). Mehrere Angehörige der SNA kritisieren, dass die von der Übergangsregierung festgelegten Bedingungen für den Beitritt zu den neuen syrischen Sicherheits- und Militäreinrichtungen einen großen Teil der Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausschließen und diese gegenüber Mitgliedern des gestürzten Regimes und anderen neuen Freiwilligen benachteiligen (Almodon 3.7.2025). Das Gehalt für die Polizei in Idlib variiert je nach Tätigkeit, beginnt jedoch bei hundert US-Dollar (Majalla 18.3.2025).
Der neue Sicherheitsapparat weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, "im Einklang mit Gottes Gesetz" zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
[Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst. Informationen zur Eingliederung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) finden sich im Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Sicherheitsbehörden in den DAANES Anm.]
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (963 2.9.2025). Ash-Shara' und die Übergangsregierung streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen an. Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben (MEI 12.6.2025). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Militärdivisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Demoratic Forces - SDF) ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt (MEI 12.6.2025). Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (963 2.9.2025).
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung einiger bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter findet sich auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll (TNA 3.2.2025). Einige der Gruppierungen, die vereint werden sollen, waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die im drusischen Mehrheitsgouvernement Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen (TR-Today 8.1.2025). Im Mai 2025 erklärte das syrische Verteidigungsministerium, dass die militärischen Einheiten in einen einheitlichen institutionellen Rahmen integriert worden sind, und bezeichnete dies als großen Erfolg. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass die verbleibenden, nicht näher genannten, "kleinen bewaffneten Gruppierungen" innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung dem Ministerium beitreten müssten, um die Vereinigungs- und Organisationsprozesse abzuschließen (BBC 18.5.2025). Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge gilt diese Frist nur für kleinere bewaffnete Gruppierungen und nicht für die SDF oder drusische Gruppierungen (SOHR 27.5.2025).
Die Opposition gegen al-Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach seinem Sturz hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Die Auflösung der bewaffneten Gruppierungen wurde insgesamt mindestens drei Mal angekündigt, aber die Gruppierungen verschwanden nie. Sie bilden weiterhin das Fundament des Verteidigungsministeriums und spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle sowohl in der Politik als auch in den militärischen Operationen der Regierung in Damaskus. Sie treten immer wieder in kritischen Kontexten in Erscheinung: Sie begehen Verstöße oder individuelle Missbräuche und werden für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht, Handlungen, die manchmal einem Völkermord gleichkommen. Diese Schuldzuweisungen entlasten die zentrale Führung in Damaskus auf bequeme Weise und distanzieren sie von der Verantwortung oder Absicht für diese Gräueltaten (963 25.8.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsgruppierungen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025). Unter der Oberfläche bleibt eine echte Vereinigung schwer zu erreichen. Quellen bestätigen, dass die meisten bewaffneten Gruppierungen weiterhin unabhängig agieren und ihre ursprünglichen Führungsstrukturen und territoriale Kontrolle beibehalten. Vor allem Elemente der SNA agieren im Nordwesten weiterhin autonom. Das erste große Hindernis für die Vereinigung der bewaffneten Gruppierungen in Syrien ist das tief verwurzelte Misstrauen zwischen diesen – insbesondere gegenüber der HTS. Jahrelange interne Konflikte, ideologische Spaltungen und die Geschichte der Unterdrückung rivalisierender Gruppierungen durch die HTS haben zu Ressentiments und Misstrauen geführt. Die Vorstellung, dass ehemals verfeindete Gruppierungen nun unter einer einheitlichen Befehlskette dienen sollen, insbesondere einer von der HTS aufgebauten, ist ohne echte Versöhnung oder inklusive institutionelle Reformen nach wie vor schwer zu vermitteln. Viele Gruppierungen haben sich geweigert, ihre internen Strukturen aufzulösen oder schwere Waffen abzugeben. Kämpfer unterstehen oft weiterhin ihren ursprünglichen Anführern und nicht dem Verteidigungsministerium, und Gruppen haben häufig Waffen versteckt oder gehortet, um sich gegen zukünftigen Verrat oder erzwungene Entwaffnung abzusichern (MECGA 25.6.2025).
Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).
In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation "Abschreckung der Aggression" beteiligt haben.
Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind – zwei Infanteriebrigaden, eine Panzerbrigade sowie eine Spezialeinheit und eine "Multitasking"-Brigade. Die meisten Brigaden, mit Ausnahme der Infanterie, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau (National 3.6.2025).
Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten. Den Quellen zufolge zogen die Rekrutierungsmaßnahmen zudem fast ausschließlich sunnitische Rekruten an. Im März 2025 gab es Berichte, dass sich einige christliche Männer den allgemeinen Sicherheitskräften in der christlich bewohnten Region Wadi Nasara angeschlossen hatten (MBZ 31.5.2025). Im Frühjahr 2025 hat die neue Regierung Hunderte von Drusen in ihrer angestammten Region Suweida nahe der Grenze zu Jordanien für ihre neuen Sicherheitskräfte rekrutiert. Drusische Milizen, die Scheich al-Hijri treu ergeben sind, haben darauf reagiert, indem sie ihre Präsenz in den Straßen von Suweida verstärkt und Patrouillen an der Grenze des Gouvernements aktiviert haben, wie Einwohner berichten (National 28.4.2025). Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front) [mehr dazu s.unten, Anm.], SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Während viele dieser neuen Divisionen wahrscheinlich nichts weiter als bürokratische Vorschläge sind, haben andere bereits Kampfeinsätze begonnen, was darauf hindeutet, dass sie zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen. Die meisten aktuellen Divisionen scheinen sich um bestimmte geografische Gebiete herum zu bilden, ähnlich wie die Syrische Arabische Armee vor 2011 (SyrRev 28.3.2025). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024). Ash-Shara' hat sanktionierte Warlords in Spitzenpositionen der neuen Armee befördert. Sayf Bolad Abu Bakr, der wegen Menschenhandels und Missbrauchs kurdischer Frauen mit Sanktionen belegt wurde, wurde zum Kommandanten der 76. Division befördert, die Aleppo überwacht. Mohammad Hussein al-Jasem, auch bekannt als Abu Amsha, dessen Miliz Schätzungen des US-Finanzministeriums zufolge durch Entführungen und Beschlagnahmungen jährlich mehrere zehn Millionen Dollar erwirtschaftete, wurde zum Kommandanten der 62. Division in Hama. Ahmad Ihsan Fayyad al-Hayes, Anführer der Ahrar ash-Sharqiye und Verantwortlicher für die Ermordung der kurdischen Politikerin Hevrin Khalaf, wurde zum Kommandanten der 86. Division (TDP 30.7.2025).
Die neuen Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die Armee von der allgegenwärtigen Einmischung in das öffentliche Leben zu distanzieren, die für das Assad-Regime charakteristisch war. Diese Aufgabenteilung befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium, ist jedoch ein vielversprechender Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen (Etana 7.2025). Die Gehälter liegen zwischen 150 und 500 US-Dollar und werden aus Mitteln bezahlt, die der Kontrolle der HTS unterstehen, darunter zwei Telekommunikationsunternehmen, die al-Assad und seinen Partnern gehörten (National 3.6.2025).
Die Ausbildung für die Streit- und Sicherheitskräfte ist minimal, und die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht sind unzureichend – wie die Ereignisse in der Küstenregion gezeigt haben (ArabRef 24.4.2025). Am 30.5.2025 veröffentlichte das Verteidigungsministerium einen Verhaltenskodex für Militärangehörige und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums. Der Kodex basiert unter anderem auf Grundwerten wie Disziplin, Rechtsstaatlichkeit sowie dem Schutz von Rechten und Freiheiten. Neben der Verteidigung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet der Auftrag auch den Schutz der Zivilbevölkerung. Der Kodex betont nachdrücklich die Achtung von Gesetzen und Vorschriften, den Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum und die Behandlung aller Bürger mit Würde und Respekt, "ohne jegliche Form der Diskriminierung". Angriffe auf Zivilisten oder deren Eigentum, diskriminierendes Verhalten sind verboten (MEI 12.6.2025). Trotz dieser Verhaltensregeln, die es verbieten, Gefangene zu beleidigen oder zu misshandeln und gleichzeitig vorgeben, Zivilisten zu respektieren, sie mit Würde zu behandeln und jede Form von Missbrauch oder Diskriminierung zu unterlassen, kursieren in den sozialen Meiden zahlreiche Videos, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigendem Verhalten dokumentieren (STJ 26.6.2025). [Weitere Informationen zu Folter, unmenschlicher Behandlung und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung.] Im April 2025 hat die Allgemeine Sicherheit eine Richtlinie erlassen, die es ihren Mitgliedern verbietet, in der Öffentlichkeit Masken zu tragen, sofern sie nicht in einem Sondereinsatz sind. Die Durchsetzung dieser Regel erfolgt jedoch selektiv. In der Praxis werden Masken weiterhin getragen – allerdings nun hierarchisiert. Hochrangige oder Eliteeinheiten, insbesondere solche, die mit der Bekämpfung von Aufständen oder der Durchsetzung politischer Maßnahmen beauftragt sind, tragen weiterhin Masken (MERIP 16.4.2025). Ende September 2025 erließ das Verteidigungsministerium eine Richtlinie, die die Herstellung oder das Aufnähen von militärischen Abzeichen verbietet (Enab 10.10.2025).
Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armees mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienststützpunkten, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar gemacht wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll einsatzfähiger. Dasselbe gilt für Hunderte Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und Flugabwehrsysteme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal jedoch unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Mina' al-Bayda und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Das vom alten Regime hinterlassene Waffenarsenal reicht nicht aus, um eine Streitmacht auszurüsten, sodass dringend neue Waffen, Fahrzeuge und Ausrüstung beschafft werden müssen (963 2.9.2025). Ash-Shara' kündigte für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen, einen Plan an (Araby 16.12.2024a). Im August 2025 unterzeichnete Syrien mit der Türkei ein Verteidigungskooperationsabkommen, wonach die Türkei Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung zur Verfügung stellen wird. Zuvor haben die beiden Verteidigungsminister bereits ein Kooperationsabkommen bezüglich militärischem Training und Beratung unterzeichnet (AP 14.8.2025; vgl. 963 2.9.2025). Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (963 2.9.2025). [Weitere Informationen zu ausländischer Unterstützung etc. finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung]
Geheimdienste
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra [Gruppierung, die später in Hay'at Tahrir ash-Sham umbenannt wurde. Mehr dazu in Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen. Anm.], nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des UN-Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 aufgrund seiner Verbindugen zur al-Qa'ida sowie wegen der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra auf die Sanktionsliste gesetzt (BBC 26.12.2024). Unter den neuen Rahmenbedingungen fungiert die Allgemeine Sicherheit nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen geschaffen wurden, die mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von "Regimegegnern" beauftragt sind (Etana 7.2025). Soweit bekannt, wurde von den Übergangsbehörden bislang ein neuer Nachrichtendienst unter dem Innenministerium eingerichtet. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums wurde der neue Geheimdienst Jihaz al-Istikhbarat [zu Deutsch etwa: Geheimdienstapparat Anm.] benannt (MBZ 31.5.2025).
Quellen
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Tayyar - Tayyar.org (31.1.2025): سوريا أسلمة المؤسسات تتمدّد [Syrien: „Islamisierung“ der Institutionen breitet sich aus], https://www.tayyar.org/News/Lebanon/650472, Zugriff 31.1.2025
TDP - Defense Post, The (30.7.2025): Disarmament Without Safeguards Is a Death Sentence for Syrias Minorities, https://thedefensepost.com/2025/07/30/syria-disarmament-minorities-safeguards, Zugriff 20.8.2025
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Bewaffnete Gruppierungen
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Gruppierungen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Gruppierungen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk der Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue syrische Regierung anführt, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind weitaus disziplinierter als andere Akteure, eine Annahme, die auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten im Gouvernement Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Handhabung zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen im März 2025 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.] In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard 9.3.2025).
Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die unter dem Verteidigungsministerium nominell zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht, die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern (NLM 25.2.2025). Obwohl der Vereinigungsprozess symbolische Meilensteine, wie die Schaffung von Strukturen, Divisionen und einer Befehlskette hervorgebracht hat, ist seine Umsetzung nach wie vor fragil. Die Vereinigung der Gruppierungen wird weiterhin durch vier wesentliche Faktoren beeinträchtigt: 1. tief verwurzeltes Misstrauen, 2. finanzielle Engpässe, 3. ideologische Spaltungen und 4. anhaltende Einmischung von außen (MECGA 25.6.2025). Es gibt mehrere Gründe, warum ash-Shara' die Lage nicht vollständig unter Kontrolle hat: Zum einen operieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes weiterhin im Untergrund und organisieren sich neu, um das Land zu destabilisieren. Sie erhalten virtuelle Unterstützung von Assad-Anhängern, russischen Fake-Profilen und iranisch finanzierten Nutzern, die gezielt Falschnachrichten und manipulierte Bilder im Internet verbreiten, um Diskurse in den sozialen Medien zu beeinflussen und verschiedene gesellschaftliche Gruppen gegeneinander aufzuhetzen. Zum anderen werden die Anweisungen aus Damaskus – keine außergerichtliche Gewalt, keine Massaker, keine Plünderungen – nicht von allen befolgt. Bestimmte Gruppierungen stellen die Autorität von Ahmed ash-Shara' infrage, darunter reguläre Mitglieder der Sicherheitskräfte, ehemalige Einheiten der SNA, die auf Drängen der Türkei in die neue Armee integriert wurden, und Dschihadisten, die ash-Shara' für einen Verräter halten und sich seiner Herrschaft ohnehin nicht unterworfen haben. Letztere könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppen wie dem Islamischen Staat (IS) oder al-Qa'ida anschließen (APuZ 6.6.2025b). In der Praxis agieren viele Mitglieder der Gruppierungen der SNA weiterhin unter türkischer Führung und mit türkischer Unterstützung. Berichten zufolge erhalten diese Gruppierungen trotz der formellen Integration in die syrische Armee weiterhin Gehälter und Befehle von der türkischen Regierung und bleiben damit loyal und operativ außerhalb der vollständigen Kontrolle der Übergangsregierung. Dies deutet darauf hin, dass das Integrationsabkommen fragil sein könnte, da anhaltende interne Rivalitäten und Ressourcenkämpfe einer vollständigen Vereinigung im Wege stehen (STJ 31.7.2025). Das Unvermögen, alle bewaffneten Gruppierungen zu kontrollieren, hat nicht nur zu weitverbreiteten Missbräuchen und Verstößen durch einige dieser Gruppierungen geführt, sondern auch die Einheiten des Innenministeriums belastet, die versuchen, Ordnung durchzusetzen, jedoch keine rechtliche Autorität über die nominell zur Armee gehörenden Einheiten haben (SyrRev 28.3.2025).
1. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025).
Die HTS wurde im Jahr 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Anfangs, als sie Teil des IS im Irak war (2012–April 2013), war ihr Ansatz deutlich weniger extrem als jener des IS. Im April 2013 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zum IS im Irak ab und schloss sich der al-Qa'ida an. 2016 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zu der Terrororganisation wieder ab. Der öffentliche Diskurs der Gruppierung verlagerte sich von der globalen Agenda der al-Qa'ida hin zu einem stärker lokal ausgerichteten Fokus (ISPI 20.3.2025). Schließlich entstand 2017 (ISPI 20.3.2025) aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna, die HTS, welche später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt wurde (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte, ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens "Shahba Community" in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die "50. Division" zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und die Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien, in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama, verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die HTS alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten (AJ 3.12.2024).
Der HTS gehören nicht nur Syrer an, sondern auch Ausländer (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten sowie Elitetruppen unterteilt, die als "Rote Brigaden" (Quds 11.1.2025) bzw. als "Rote Bänder" bekannt sind, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen al-Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrensten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über spezielle Waffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024). Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024).
Die HTS hat seit ihrer Gründung im Jahr 2012 bedeutende ideologische, organisatorische und Bündnis-Veränderungen durchlaufen. Sie hat ihre Narrative vollständig vom Dschihadismus zum regierenden Islamismus geändert. Eine schrittweise und grundlegend pragmatische Veränderung, deren Ziel die Aufrechterhaltung der Macht ist (ISPI 20.3.2025).
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025). Im Juli 2025 haben die USA die Einstufung der HTS als terroristische Organisation aufgehoben (MEE 7.7.2025).
2. Operation "Abschreckung der Aggression"
Die HTS war es, welche die Operation "Abschreckung der Aggression" im November und Dezember 2024 anführte (Asharq 9.12.2024). Aber an dieser nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Manche dieser Gruppierungen gehörten zur Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF), wie die Jabhat Tahrir as-Souriya und Jaysh Idlib al-Hurr (AJ 3.12.2024). Einige Gruppierungen werden von der Türkei ausgebildet und unterstützt. Darunter sind die Sultan Murad Division, die Sultan Suleiman Shah Division, die Hamza Division, Jaysh al-Islam und die Jabhat ash-Shamiya (Asharq 9.12.2024). Die NLF ist weitgehend für die Kontrolle in Idlib zuständig, während ein Großteil der militärischen Präsenz in die Schlüsselgebiete Aleppo, Homs, Damaskus, Latakia und Tartus abgezogen wurde. Die NLF koordiniert sich mit den örtlichen Sicherheitskräften. Aufgrund ihrer Mannstärke ist sie stark von verbündeten Gruppierungen abhängig (Etana 17.1.2025). Auch in Dar'aa, im Süden Syriens, gibt es viele bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA (Asharq 9.12.2024). Bestimmte Gruppierungen der SNA waren laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums bereits relativ eng mit der HTS verbunden. Diese sollten sich nach dem Machtwechsel schneller und weiter in die von HTS geführten Übergangsbehörden integrieren als andere Fraktionen, von denen einige eine lange Geschichte der Feindseligkeit gegenüber der HTS (und der ehemaligen Jabhat an-Nusra) hatten (MBZ 31.5.2025). Einem Militärkommandanten zufolge agieren Elemente der SNA im Nordwesten Syriens weiterhin autonom (MECGA 25.6.2025).
2. a Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)
Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten SNA. Ihre Stärke beträgt mindestens 80.000 Mann und ihre Hauptaufgabe ist die Bekämpfung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (DNewsEgy 3.2.2025). Eine andere Quelle schätzt die Mannstärke auf ca. 50.000 Kämpfer (Economist 14.1.2025). Die Jabhat ash-Shamiya, die Bewegung Nour ad-Din-Zenki, die islamische Bewegung Ahrar ash-Sham im nördlichen Umland von Aleppo und die Gruppierung ash-Shahba beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation "Abschreckung der Aggression" im Sommer 2024, während die übrigen Gruppierungen auf direkte Anweisungen aus Ankara warteten, wie die Nationale Befreiungsfront in Idlib, die der Abteilung für militärische Operationen Tausende Kämpfer aus allen Untergruppierungen zur Verfügung stellte (Quds 11.1.2025). Die SNA steht grundsätzlich in Konkurrenz zur HTS. Ihre Anführer haben erklärt, dass sie im Gegenzug für hohe Funktionen in der neuen syrischen Armee schwere Waffen abgeben würden. Ihre Handfeuerwaffen werden sie behalten. Manche Anführer möchten ihr Einkommen, das sie durch Schmuggel über die türkisch-syrische Grenze lukrieren, nicht aufgeben (Economist 14.1.2025). Im Widerspruch dazu wird die HTS von der von Ankara unterstützten Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) unterstützt, die von Oberst Fadlallah al-Hajji angeführt wird, dem militärischen Befehlshaber der Faylaq ash-Sham und gleichzeitig stellvertretender Verteidigungsminister in der Übergangsregierung (Quds 11.1.2025). Die NLF schloss sich im Oktober 2019 der SNA an (MEE 7.12.2024). Trotz der Ankündigung des türkischen Außenministers Hakan Fidan, dass die Türkei die SNA-Gruppierungen angewiesen habe, sich dem syrischen Verteidigungsministerium anzuschließen, bestätigten syrische Quellen gegenüber dem Middle East Institute, dass diese Anweisung derzeit nicht für turkmenische Fraktionen (nämlich al-Amshat, al-Hamzat und die Sultan Murad Division) gilt, obwohl deren Anführer an der Siegeskonferenz teilgenommen haben. Die vollständige Integration der SNA könnte bis zur Klärung der SDF-Frage verschoben werden (MEI 12.6.2025).
Alle Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee waren an der Operation "Morgenröte der Freiheit" gegen die SDF beteiligt [eine Operation, die von der SNA im November 2024 initiiert wurde, Anm.] (Quds 11.1.2025).
Die Suleiman Shah Division (auch: al-Amshat) wird von Mohammad Hussein al-Jassim, bekannt als Abu Amsha, angeführt, einer umstrittenen Figur, die sich schweren Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sieht. Seine Truppen haben ihren Sitz in Sheikh al-Hadid in 'Afrin und erstrecken sich auf Teile des nördlichen Landesteils von Aleppo. Die Hamza-Division (auch: Hamzat) kontrolliert al-Bab, Jarablus und 'Afrin und steht unter dem Kommando von Saif Bolad (Abu Bakr), einem prominenten Führer der SNA. Im Jahr 2023 verhängte das US-Finanzministerium direkte Sanktionen gegen die beiden Fraktionen und beschuldigte sie, in den von ihnen kontrollierten Gebieten Kriegsverbrechen und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Menschenrechtsberichten zufolge waren diese von der Türkei unterstützten Gruppierungen an systematischen ethnischen Säuberungsaktionen und groß angelegten Massakern gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Am 9.4.2025 wurde Mohmmad al-Jassim zum Kommandanten der Hama-Brigade ernannt. In den letzten Jahren wurden gegen Abu Amsha und seine Gruppierung Vorwürfe erhoben, darunter Erpressung, Entführung, Waffenhandel, Drogenhandel, Landenteignung, Aufteilung der lokalen Ernten unter der Bevölkerung und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, darunter Fälle von Vergewaltigung und falschen Anschuldigungen, die Zahlungen für Freisprüche erforderten (Enab 3.2.2025b). Im Mai 2025 verhängte die EU Sanktionen gegen die Sultan Murad Division, die Suleiman Shah Division und die Hamza-Division sowie gegen die Anführer Mohammad Hussein al-Jassim (Abu Amsha) und Saif Bolad (Abu Bakr), weil sie an Massakern in den syrischen Küstengebieten im März 2025 beteiligt waren. Z(SOHR 29.5.2025).
Die syrischen Sicherheitskräfte forderten Anfang März 2025 nach Zusammenstößen mit Anhängern des Assad-Regimes eine allgemeine Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus an. Drei von den USA sanktionierte Milizen der SNA folgten diesem Aufruf: Jaish ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihadisten der Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt. Die meisten lokalen Berichte deuten darauf hin, dass die überwiegende Zahl der von Regierungstruppen verursachten zivilen Todesfälle Anfang März 2025 in der Küstenregion von einer Mischung aus SNA-Fraktionen, ausländischen Kämpfern und Zivilisten begangen wurde (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen Anfang März 2025 in der Küstenregion sind den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen zu entnehmen.]
Die Motive der SNA-Kämpfer sind alles andere als einheitlich. In Interviews wurden drei Hauptmotive hervorgehoben: Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren, viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert; ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (NLM 25.2.2025).
2. b Syrische Freie Arme (Syrian Free Army - SFA)
Die Syrische Freie Armee (Syrian Free Army - SFA) [nicht zu verwechseln mit der mittlerweile aufgelösten Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) Anm.] ist eine von den USA unterstützte und ausgebildete Einheit von mehreren Hundert Mann, die in Südsyrien in at-Tanf aktiv ist. Viele Jahre lang war die Einheit vom Großteil Syriens abgeschnitten, da sie nur in einem kleinen Gebiet um die Garnison patrouillieren konnte, in dem sich US-Soldaten aufhielten. Ihr Anführer ist Oberst Salem Turki al-'Antri. Die SFA entstand aus der erstarkenden Rolle der USA in Syrien, deren Präsenz bis ins Jahr 2015 zurückreicht. Die USA unterstützten die hauptsächlich kurdischen SDF im Osten Syriens erheblich. In at-Tanf jedoch, wo die USA einen Stützpunkt in der Nähe einer alten Landwirtschaftsschule errichteten, schlossen sich die USA mit den Maghawir ath-Thawra (MAT) zusammen, die sich aus gegen al-Assad eingestellten, syrischen Arabern zusammensetzten. Die MAT, aus der später die SFA hervorging, umfasste im Jahr 2018 etwa 300 Mann. Die Rolle der Gruppierung sollte darin bestehen, den IS im Rahmen der umfassenderen Anti-IS-Mission der USA in Syrien zu bekämpfen. Im Laufe der Zeit bildeten die USA die SFA im Schießen, in Taktik für kleine Einheiten und im Einsatz leichter Fahrzeuge für Patrouillen aus. Die Truppen der SFA konzentrieren sich weiterhin auf lokale Aufgaben, wie die mobile medizinische Klinik und die Unterstützung der verbliebenen Vertriebenen in Rukban. Sie haben auch Minenräumaktionen durchgeführt. Einige Mitglieder der SFA stammen aus Gebieten in der Nähe von Palmyra, etwa 120 Kilometer nördlich von at-Tanf. Nach dem Sturz des Assad-Regimes reisten einige Mitglieder der Einheit, darunter auch al-'Antri, nach Palmyra, um sich mit Einheimischen zu treffen und in dem Sicherheitsvakuum zu agieren, das durch al-Assads rasch verschwindende Armee entstanden war (LWJ 10.2.2025). Die SFA besteht aus syrischen Rebellen, die sich dem syrischen Regime widersetzten. Es handelt sich um arabische Oppositionskräfte, und die Männer stammen hauptsächlich aus dem Gouvernement Homs und anderen Gebieten in der Nähe von Damaskus und Palmyra (JPOST 2.1.2025). Mitte April 2025 wurde das Training der SFA durch die USA fortgesetzt (LWJ 16.4.2025). Die SFA hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen (TWI 12.2.2025).
Ash-Shara' hat sich an eine Gruppe ausländischer Kämpfer gewandt, die aus dem Norden gekommen sind. Ihre Zahl könnte zwischen 400 und 2.500 liegen (Economist 14.1.2025).
2. d Dschihadistische Gruppierungen
Die salafistischen Dschihadistengruppierungen sind eine nicht unbedeutende Kraft. Einige davon sind in die HTS integriert oder agieren unter ihrem Kommando. Darunter fallen Ansar at-Tawhid, Kämpfer der Turkistan Islamic Party (TIP), Jaysh al-Muhajireen wal-Ansar, Sham al-Islam, Ansar al-Islam und die Reste von Hurras ad-Din (Quds 11.1.2025).
Ahrar ash-Sham
Ahrar ash-Sham [zu Deutsch: Freie Männer der Levante Anm.] ist eine religiös ausgerichtete Gruppierung, die sich als eine der ersten bewaffneten Gruppierungen nach Ausbruch des Kriegs in Syrien gebildet hatte (Asharq 9.12.2024). Sie bezeichnet sich selbst als "eine umfassende islamische Reform- und Erneuerungsbewegung und eine der Fraktionen innerhalb der Islamischen Front", sieht ihre Aktivitäten als "militärisch, politisch, sozial und umfassend islamisch" und definiert "den Aufbau eines islamischen Staates" als ihr Ziel (AJ 3.12.2024). 2013 hatten sie die Kontrolle über die Stadt ar-Raqqa übernommen, die sie aber später an den IS verlor. 2014 wurde eines ihrer unterirdischen Hauptquartiere bei einem Luftangriff getroffen und 40 ihrer Anführer getötet (Asharq 9.12.2024).
Jaysh al-'Izza
Jaysh al-’Izza [zu Deutsch: Armee der Ehre Anm.] ist eine Gruppierung, die insbesondere im Raum Hama aktiv war. Sie wird von Major Jamil as-Salah angeführt (Asharq 9.12.2024) und gehörte zur Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) (Arabiya 30.1.2025).
Jaysh al-Islam
Jaysh al-Islam [zu Deutsch: Armee des Islam Anm.] war früher eine der mächtigsten Gruppierungen in Syrien und operierte von Ost-Ghouta, Damaskus, aus. Sie wurden nach Nordsyrien verdrängt. Ihr Anführer war Zahran 'Aloush, der 2015 durch einen Luftangriff getötet wurde. Sein Nachfolger ist 'Isam al-Buwaydani. Diese Gruppierung wird von der Türkei unterstützt (Asharq 9.12.2024).
Jabhat Tahrir as-Souriya
Jabhat Tahrir as-Souriya (JTS) [zu Deutsch: Syrische Befreiungsfront Anm.] wurde Anfang 2018 gegründet und umfasst mehrere Bewegungen, darunter Jaysh al-Ahrar, die in der Region Idlib aktiv waren, die Suqour ash-Sham Brigaden, Damaskus Gruppe und die Nour ad-Din-Zenki Brigaden (AJ 3.12.2024).
Nour ad-Din-Zenki Brigaden
Dabei handelt es sich um eine bewaffnete islamistische Gruppierung, die kurz nach dem Ausbruch der syrischen Revolution im Jahr 2011 gegründet wurde. Ihr Hauptgebiet war Aleppo, wo sie bis 2019 militärische und zivile Aktivitäten verband (AJ 3.12.2024).
Ansar at-Tawhid (Unterstützer des Monotheismus)
Das ist eine dschihadistische Gruppierung, die im syrischen Konflikt aktiv war. Sie ist ein Ableger von Jund al-Aqsa (Soldaten der Aqsa-Moschee), die von der bewaffneten Opposition und Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) zerschlagen wurde. Ansar at-Tawhid wurde 2017 von den verbliebenen Mitgliedern der aufgelösten Gruppe Jund al-Aqsa gegründet. Ihre Mitglieder vertreten eine salafistisch-dschihadistische Ideologie unter der Führung von Khaled Khattab. Diese Gruppierung soll seit dem Sturz von al-Assad für Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Zerstörung von Häusern, Angriffe auf privates und öffentliches Eigentum verantwortlich sein (SNHR 19.12.2024).
Turkistan Islamic Party (TIP) bzw. Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM)
Diese Gruppierung ist hauptsächlich in den Gouvernements Idlib, im Nordosten von Latakia, im Norden von Hama und im Westen von Aleppo aktiv. Sie wird von dem regionalen Kommandanten Kaiwusair angeführt, der von Zahid Qari und Scheich Touba unterstützt wird, die beide im März 2024 vom in Afghanistan ansässigen Oberbefehlshaber Abdul Haq ernannt wurden. ETIM/TIP arbeitet mit der HTS zusammen und griff im März 2024 gemeinsam mit ihr syrische Militärstellungen in Idlib und Aleppo an. Sie erhält finanzielle Unterstützung von der HTS, betreibt Unternehmen in Ländern der Region, darunter in der Türkei, um Gelder zu generieren, und bildet ausländische Terroristen aus (UNSC 22.7.2024). Ausländische Kämpfer, die im Bürgerkrieg Verbündete der HTS waren, wurden in eine neue Brigade aufgenommen. Unter dem Kommandanten mit dem Pseudonym Abu Muhammad at-Turkistani wurde eine 3.500 Mann starke Brigade, die sich hauptsächlich aus ausländischen, uigurischen Kämpfern zusammensetzt, gebildet (National 3.6.2025), die 84. Division (Ain 2.6.2025). Die Uiguren und die meisten anderen ausländischen Kämpfer hätten bis Ende des Jahres 2025 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten sollen. Die Uiguren in Syrien kamen hauptsächlich während des syrischen Bürgerkriegs aus China. Sie gehören zur Turkistan Islamic Party, die mit HTS und deren Vorgängern verbündet ist (National 3.6.2025).
Hurras ad-Din (HAD)
Die Hurras ad-Din (HAD) [zu Deutsch: Wächter der Religion Anm.] operierte hauptsächlich im Südosten von Idlib und im Norden von Latakia und verfügt über eine Stärke von einigen Tausend Kämpfern. Die Gruppe konzentriert sich auf eine lokale Agenda (UNSC 22.7.2024). 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qa'ida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby 28.1.2025). Ungeachtet ihrer Differenzen wurde 2024 eine opportunistische Ad-hoc-Zusammenarbeit zwischen der HAD und der HTS beobachtet, wobei die HAD logistische Unterstützung von der HTS erhielt, um gegen die syrischen Regierungstruppen zu kämpfen (UNSC 22.7.2024). Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qa'ida nahestehende Gruppierung HAD aufgelöst hat (Araby 28.1.2025).
Saraya Ansar as-Sunna [zu Deutsch: Brigade der Anhänger der Sunna Anm.] ist eine neue militante Gruppierung, die sich mit dem IS solidarisiert und deren Ideologie den extremistischen Überzeugungen des IS entspricht. Experten zufolge besteht diese radikale Gruppe zum Teil aus ehemaligen Mitgliedern der HTS, die mit der moderaten Herrschaft der Gruppierung nach deren Machtübernahme unzufrieden sind. Diese Gruppierung bekannte sich zu dem Anschlag auf die Kirche in Damaskus am 22.6.2025, bei dem 25 Personen ums Leben kamen (National 24.6.2025).
Die Gruppierung Southern Region Operations stand bis 2013 unter der Führung von Oberstleutnant Yasser al-'Aboud (Asharq 9.12.2024) und wurde später von Ahmad al-'Awda angeführt. Sie kontrolliert das Gouvernement Dar'aa. Diese Gruppierung war es, die am 8.12.2024 als Erstes in Damaskus einmarschiert ist (AAA 7.1.2025). Sie umfasst ca. 15.000 Kämpfer, die ihre Gehälter von ihrem Anführer al-'Awda offenbar mithilfe der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) erhalten (Economist 14.1.2025).
Sie wollte als bewaffnete Gruppierung weiter bestehen und ihre Waffen nicht abgeben, auch wenn sie bereit war, sich dem neuen Verteidigungsministerium zu unterstellen (AAA 7.1.2025; vgl. Quds 11.1.2025). Eigenen Angaben zufolge verfügte die Gruppierung über Waffen, schweres Gerät und eine vollständige militärische Ausrüstung (AAA 7.1.2025). Die HTS hat zunehmend versucht, ihre Macht und militärische Reichweite im gesamten Gouvernement Dar'aa und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte (Etana 17.1.2025). Mitte Februar 2025 einigten sich die Anführer der südlichen Fraktionen und das Verteidigungsministerium auf die Bildung einer sogenannten Süddivision innerhalb der neuen syrischen Armee. Um sich in das neue Verteidigungsministerium integrieren zu können, baten die Vertreter der Übergangsregierung die Gruppierungen, Informationen über die Anzahl ihrer Kämpfer, die in ihrem Besitz befindlichen Waffen und die Militärstützpunkte zu übermitteln. Seit dem Treffen deuten mehrere Entwicklungen darauf hin, dass die Bildung der Division im Gange ist, und das Hauptquartier der 5. Division in Izra'a im Osten von Dar'aa wurde als Kommandozentrale für die neue Division ausgewählt (Etana 22.2.2025). Nach monatelangen Spannungen zwischen dem Milizkommandanten Ahmad al-'Awda aus Dar'aa und dem neuen syrischen Präsidenten Ahmad ash-Shara' – angeheizt durch Frustration über die mangelnde Machtteilung und Inklusivität im laufenden Übergangsprozess und in den Regierungsstrukturen des Landes – war al-'Awda gezwungen, zurückzutreten und die von ihm seit 2014 geführte bewaffnete Gruppe aufzulösen. Ihr Zusammenbruch folgte auf intensiven militärischen Druck der Allgemeinen Sicherheit [Kräfte der Inneren Sicherheit. Details dazu finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] nach Gewalttaten mit rivalisierenden, von Damaskus unterstützten Fraktionen (Etana 16.4.2025).
Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dar'aa und die drusischen Milizen in Suweida, haben spezifische Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär (DNewsEgy 3.2.2025).
Die von Drusen dominierte Stadt Suweida, die im Sommer 2025 Schauplatz heftiger Kämpfe war, mag zwar nur ein einziges Gouvernement wiederspiegeln, beherbergt jedoch eine Vielzahl bewaffneter Gruppierung mit teilweise widersprüchlichen Zielen (Majalla 24.7.2025).
Im Gouvernement Suweida wurde die Bildung eines Militärrats angekündigt, zu dessen Treffen am 24.2.2025 alle Waffenbesitzer eingeladen waren. Die wichtigsten Gruppierungen im Gouvernement haben jedoch noch keine Verbindung zu dem Rat bekannt gegeben, und die Gruppierungen, die dahinter stehen, sind unbekannt. Der Gemeinsame Operationsraum in Suweida reagierte auf die Ankündigung mit einer Erklärung, in der es hieß: "Dieser Rat ist illegitim und die Erklärung vertritt nur seine Eigentümer und macht sie für alle Komplikationen verantwortlich, die sich aus diesem Treffen ergeben könnten." (TNA 23.2.2025). Eine Gruppe militanter Drusen in Suweida hat die Gründung des Suweida-Militärrats bekannt gegeben, einer Koalition lokaler bewaffneter Gruppen, die sich für den Schutz der Region und die Aufrechterhaltung der Sicherheit einsetzen. Der Rat erklärte, seine Mission sei es, Zivilisten und öffentliches Eigentum vor Gewalt und Zerstörung zu schützen und gleichzeitig die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsfraktionen zu stärken. Er kündigte außerdem Pläne für regelmäßige Treffen an, um Bedrohungen einzuschätzen und entsprechend zu reagieren (LWJ 24.2.2025). Im Februar 2025 schlossen sich mehrere Gruppierungen, die als Hilfstruppen der Assad-Regimekräfte gedient hatten und teilweise von Russland oder iranischen Milizen unterstützt wurden, zu dieser Gruppierung zusammen. Zu den Mitgliedern gehören ehemalige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee und Sicherheitsdienste, pensionierte Militärs aus der Zeit al-Assads und jüngere Rekruten, die Suweida verteidigen möchten, insbesondere gegen Beduinen-Gruppierungen aus dem Süden. Der Militärrat war im Sommer 2025 in die Kämpfe mit sunnitischen Stämmen und Beduinen involviert [Informationen zu den Gewalttaten finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen]. Der Militärrat behauptet, der spirituellen Führung von Scheich Hikmat al-Hijri zu folgen, obwohl dieser eine formelle Zugehörigkeit oder Zusammenarbeit öffentlich nicht bestätigt hat. Während sich die Gruppierung selbst als neutrale Kraft zum Schutz der Einwohner und zur Eindämmung des Schmuggels darstellt, behaupten lokale Quellen, dass mehrere ihrer Anführer selbst direkt in Waffen- und Drogenschmuggel verwickelt sind. In manchen Berichten wird behauptet, dass die Gruppierung mit den SDF in Nordostsyrien in Kontakt steht und sogar finanzielle Unterstützung von dort bezieht (Majalla 24.7.2025). Der Militärrat von Suweida hat seine Absicht bekundet, sich der National Guard anzuschließen [Details dazu und zum Militärrat siehe weiter unten Anm.] (LWJ 5.9.2025).
Die beiden größten militärischen Fraktionen in Suweida, die Rijal al-Karama und die Liwa' al-Jabal, erklärten ihre Bereitschaft, sich zu einer militärischen Einheit zusammenzuschließen, die den Kern einer neuen nationalen Armee bilden wird, und lehnten jegliche Fraktions- oder konfessionelle Armee ab (Quds 11.1.2025).
Rijal al-karama (auch: Men of Dignity Bewegung) wurden 2013 von Sheikh Wahid al-Balous (Majalla 24.7.2025; vgl. LWJ 5.9.2025) als Schutzmacht für die Jugend in Suweida gegründet, um sie vor dem verpflichteten Wehrdienst zu schützen und gegen Rekrutierungskampagnen vorzugehen. Ein weiteres Ziel der Bewegung war es, das Gouvernement vor Bedrohungen von außerhalb Suweidas zu schützen. Mit der Zeit wuchs sie auf eine Stärke von über 1.000 Mann an. 2015 wurde der Anführer al-Balous von einer Autobombe getötet. Als 2017 Yayha al-Hajjar die Führung der Gruppierung übernommen hat, verließen Teile der Mitglieder sie und gründeten 2018 eine eigene Bewegung, die Sheikh al-Karama (auch: Sheikh of Dignity) Bewegung (Majalla 24.7.2025). Die Rijal al-Karama gilt als einflussreichste Gruppierung in Suweida (syriacpress 2.10.2025).
Im Dezember 2024 schloss sie sich der Offensive im Süden an, die zum Sturz des Assad-Regimes beitrug (LWJ 5.9.2025). Die Men of Dignity Bewegung weigert sich ihre Waffen abzugeben. Sie widersetzt sich allen Bemühungen, Sicherheitskräfte in Suweida einzusetzen, und besteht darauf, dass die Macht dort in den Händen ihres eigenen Volkes bleiben muss (Majalla 24.7.2025; vgl. LWJ 5.9.2025). Gleichzeitig hat die Bewegung dazu beigetragen, lokale Konflikte zu schlichten und zu entschärfen. Derzeit ist die Mannstärke der Bewegung unklar, wird aber auf 800 Personen geschätzt. Sie war in die Kämpfe im Juli 2025 gegen die Syrische Armee und Sicherheitskräfte involviert (Majalla 24.7.2025). Im Oktober 2025 verkündete die Gruppierung ihren Beitritt zu den im Gouvernement operierenden Truppen der National Guard. 1.500 Personen sollen sich der Nationalgarde angeschlossen haben (syriacpress 2.10.2025).
Die Sheikh al-Karama (auch: Sheikh of Dignity) Bewegung wurde 2018 von den Söhnen des verstorbenen Wahid al-Balous gegründet. Viele Kämpfer aus der Gegend um al-Mazra'a in der Stadt Suweida traten ihr bei. Die Bewegung war maßgeblich an der Organisation von Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligt und widersetzte sich Rekrutierungskampagnen der Nationalen Verteidigungskräfte. Die Sheikh al-Karama Bewegung befürwortete die Idee, die lokalen Kräfte unter dem neuen syrischen Verteidigungsministerium zu vereinen und stellte nur wenige Vorbedingungen. Sie gehörte zu den Gruppen, die an den Militäroperationen beteiligt waren, die zum Sturz al-Assads führten, sicherte große Mengen an Waffen aus militärischen Einrichtungen und übergab sie dem entstehenden syrischen Staat. Sie spielte auch eine Schlüsselrolle bei der Vermittlung in Konflikten in zwei drusischen Gebieten: Ashrafiyat Sahnaya und Jaramana (Majalla 24.7.2025).
Die Gruppierung Liwa al-Jabal (auch: al-Jabal Brigade) wurde 2015 von Mirhaj al-Jaramani gegründet, der von 2011 bis 2023 in den Reihen der Nationalen Verteidigungskräfte diente, einer paramilitärischen Gruppe, die dem Assad-Regime loyal gegenüberstand. Später beteiligte sich al-Jaramani an der Protestbewegung in Suweida, die den Sturz al-Assads und die Ausweisung der iranischen Milizen aus Syrien forderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes erklärte der derzeitige Anführer der Shakib Azzam, dass die Entscheidung seiner Gruppierung, sich dem neuen Staat anzuschließen, davon abhänge, "ob die Regierung erfolgreich ist und sich in die richtige Richtung bewegt". Azzam fügte hinzu, dass seine Fraktion nicht zögern würde, gegen die Regierung zu kämpfen, sollte diese scheitern. Ihre Mannstärke soll ca. 5.000 Personen betragen (LWJ 5.9.2025).
Die Ahrar al-Jabal Versammlung (auch: The Freemen of the Mountain) wurde 2022 gegründet und wird von Sheikh Salman 'Abdul-Baqi angeführt. Sie steht in enger Verbindung zur Men of Dignity Bewegung und teilt viele ihrer Grundprinzipien. Die Gruppierung unterhielt Beziehungen zu ash-Shara' und der HTS und trug zur Lösung langjähriger Spannungen zwischen der HTS und der drusischen Gemeinschaft in Nordsyrien bei. 'Abdul-Baqi wirkt als Vermittler zwischen dem syrischen Verteidigungsministerium und lokalen bewaffneten Gruppierungen (Majalla 24.7.2025).
4. f Familienbasierte Gruppierungen
In Suweida sind zahlreiche kleinere Gruppierungen ansässig. Zu ihnen gehören die Armee der Monotheisten und die Höheren Kräfte (Higher Forces), die jeweils nicht mehr als 20 Kämpfer umfassen. Darüber hinaus gibt es Dutzende weiterer familienbasierter Kleingruppen mit oft fünf oder weniger Mitgliedern, darunter die Fahd Forces, Fahd Banner, Azz al-Jabal Banner, Suweida Hawks, al-Haq Forces, Shield of the East, al-Fajr Forces, Nafez Asad Allah Gruppierung, Fares Saimou'a Gruppierung, Popular Resistance, Ariqah, Nihad al-Mueyyed Gruppierung, al-Miqdad Brigades und Asyaj al-Jabal Gruppierung. Viele dieser Gruppierungen arbeiten mit dem Militärrat zusammen. Andere agieren unabhängig und begehen häufig kriminelle Handlungen wie Entführungen, Erpressungen und Schmuggel. Einige ehemalige Verbündete iranischer Milizen flohen nach dem Zusammenbruch des Regimes in den Süden. Eine dieser Gruppierungen, die al-Arin-Kräfte, konzentriert sich nun auf den Süden von Suweida und ist in erster Linie im Schmuggel tätig. Berichten zufolge unterhält sie weiterhin Kontakte zu den Überresten der von Iran unterstützten Milizen in Dar'aa und Deir ez-Zour (Majalla 24.7.2025).
4. g National Guard (al-Haras al-Watani)
Im August 2025 schlossen sich beinahe alle bewaffneten drusischen Gruppierungen im Gouvernement Suweida auf Initiative von Hikmat al-Hijri unter dem Namen National Guard zusammen. Al-Hijri ist einer von drei ranghöchsten spirituellen Führern der Drusen in Syrien und der höchste im Gouvernement Suweida (MEF 7.10.2025). Al-Hijri ist der prominenteste Kritiker der neuen Regierung (LWJ 5.9.2025). Die bewaffneten 30 Gruppierungen, aus denen sich die Nationalgarde (National Guard) zusammensetzt (Enab 24.8.2025), haben unterschiedliche Hintergründe und Ausrichtungen (MEF 7.10.2025). Während einige Gruppierungen, wie die Sheikh al-Karma und Ahrar Jabal, sich weigerten, einer einheitlichen Militärstruktur in Suweida beizutreten, schlossen sich die meisten drusischen Gruppen der Nationalgarde an oder bekundeten ihre Absicht, sich ihr anzuschließen. Die Ankündigung des Zusammenschlusses folgte auf Proteste in der Stadt Suweida, bei denen Hunderte drusischer Demonstranten die Unabhängigkeit von der Zentralregierung in Damaskus forderten (LWJ 5.9.2025). Enab Baladi zufolge wurde bei den Demonstrationen auch Schutz vor den Streitkräften von Damaskus von Israel gefordert (Enab 24.8.2025). Einem Bericht zufolge haben sich auch ehemalige Offiziere des Regimes angeschlossen (SyrinTra 28.9.2025).
In seinem Statement forderte al-Hijri international zur Unterstützung der drusischen Gemeinschaft auf und bedankte sich bei den USA und Israel für ihre diesbezügliche Unterstützung (SO 26.8.2025). Am 6.8.2025 wurde die Bildung eines Obersten Rechtsausschusses verkündet, der von al-Hijri gebilligt wurde und als ziviler Arm einer de facto autonomen Drusen-Zone in Zentral-, Süd- und Ost-Suweida agiert. Der Norden und Westen des Gouvernements bleiben unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte (SyrinTra 28.9.2025).
In den Gebieten der Küste und entlang der Grenze zum nördlichen Libanon waren die Sicherheitskräfte der Regierung in den ersten Wochen nach dem Sturz al-Assads kaum präsent. In diesen Gebieten halten sich zahlreiche lokale bewaffnete Gruppierungen mit Bezug zum Assad-Regime auf (AA 30.5.2025). Mehr als 400.000 Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft wurden entlassen und sind vom Sturz al-Assads betroffen, darunter Angehörige der Armee, der Sicherheitsabteilungen, Beamte in Einrichtungen, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, sowie Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen und Milizen. Das bedeutet, dass etwa 85 % der alawitischen Haushalte ohne einen Ernährer dastehen werden und innerhalb weniger Monate eine ganze Gemeinschaft von der Armutsgrenze an die Hungergrenze fallen könnte (Quds 11.1.2025).
Quellen
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Ain - Al Ain (2.6.2025): ضوء أخضر مشروط.. أمريكا توافق على دمج مسلحين أجانب بالجيش السوري [Bedingte Zustimmung: Die USA stimmen der Integration ausländischer Kämpfer in die syrische Armee zu.], https://al-ain.com/article/us-integration-foreign-fighters-syrian-army, Zugriff 1.8.2025
AJ - Al Jazeera (5.12.2024): "العصائب الحمراء" و"النمر" كلمتا السر في معركة حماة السورية [„Rote Brigaden“ und „Tiger“ sind die Schlüsselwörter im Kampf um das syrische Hama], https://www.aljazeera.net/news/2024/12/5/العصائب-الحمراء-بمواجهة-النمر-من, Zugriff 13.12.2024
AJ - Al Jazeera (3.12.2024): "إدارة العمليات العسكرية".. قيادة المعارضة السورية في عملية ردع العدوان [Militärisches Operationsmanagement“: Führung der syrischen Opposition in der Operation „Abschreckung der Aggression"], https://www.aljazeera.net/encyclopedia/2024/11/30/غرفة-عمليات-الفتح-المبين-اتحاد-عسكري, Zugriff 10.12.2024
AlMayadeen - Al Mayadeen (5.12.2024): من هي "العصائب الحمراء" التي هزمها الجيش السوري ؟ [Wer sind die von der syrischen Armee besiegten „Roten Brigaden“?], https://www.almayadeen.net/news/politics/من-هي--العصائب-الحمراء--التي-هزمها-الجيش-السوري, Zugriff 13.12.2024
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Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen fußen, ist unklar (SNHR 4.2.2025). Es kam zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, wobei die Übergangsregierung ehemalige Regierungsbeamte, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer festnahm und sie häufig ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftierte. Der eingeschränkte Zugang zu Rechtsbeistand und die Tatsache, dass viele Gerichte entweder nicht oder nur teilweise funktionsfähig sind, behindern den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen (GPC 3.4.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Bewaffnete Gruppierungen bzw. die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) waren für 88 willkürliche Festnahmen und Verhaftungen verantwortlich, 35 Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.7.2025a). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen. 865 willkürlich Verhaftete befanden sich mit Stand 30.8.2025 weiterhin in Gefängnissen (SOHR 30.8.2025). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen (MEI 21.1.2025). Die Zunahme von willkürlichen Verhaftungen, die sich gegen Personen richten, die für ihre Zugehörigkeit zum ehemaligen Regime oder deren frühere Unterstützung bekannt sind, ist auf mehrere Gründe zurückzuführen, darunter politische und sicherheitspolitische Repressionen (SOHR 30.8.2025). Einwohner von Homs berichteten, dass sie von Gruppierungen, die der neuen Regierung in Damaskus nahestehen, gedemütigt, entführt, gefoltert und bestohlen worden sind. Andere in der Stadt Aleppo berichteten, dass sie willkürlichen Verhaftungen und Bestrafungen sowie finanzieller Erpressung durch Gruppierungen ausgesetzt sind, die der Türkei gegenüber loyal und nun dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung unterstellt sind. Die Militärverwaltung unter der Führung der HTS und ihren Verbündeten aus anderen Gruppierungen gab bekannt, dass sie Dutzende Mitglieder der Gruppierungen, die sich an den Sicherheitsoperationen in der Umgebung von Homs beteiligt hatten, wegen Verstößen gegen Bürger in Dörfern im Norden und Westen der Umgebung von Homs im Februar 2025 festgenommen hat und versprach, sie für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen. Der Gouverneur von Homs sagte im März 2025, dass eine Reihe von Verdächtigen festgenommen und an die zuständigen Justizbehörden überstellt worden sind, während die Ermittlungen fortgesetzt werden, um alle Beteiligten zu ermitteln (BBC 1.3.2025). Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Teile der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Gegenüber Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025). Gemäß der SOHR werden Tausende von Häftlingen ohne Gerichtsverfahren und ohne Anklage in Gefängnissen festgehalten, darunter Personen, die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes verhaftet wurden, sowie andere, die im Rahmen von Sicherheitskampagnen und an Kontrollpunkten festgenommen wurden, darunter ehemalige Offiziere und Soldaten, Ärzte und Zivilisten, während Personen, die an offensichtlichen Verstößen und Kriegsverbrechen gegen Syrer beteiligt waren, nicht vor Gericht gestellt wurden (SOHR 7.9.2025).
Haftbedingungen
In ganz Syrien sind die Haftbedingungen nach wie vor katastrophal. Viele ehemalige Gefängnisse des Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, und die neuen provisorischen Einrichtungen sind überfüllt und verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen. Es mangelt an unabhängiger Überwachung der Haftbedingungen und am Schutz der Rechte der Inhaftierten (GPC 3.4.2025). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es in den Gefängnissen der Zentralregierung Probleme mit der Hygiene und der medizinischen Versorgung. Verschiedenen Quellen zufolge waren die Zellen überfüllt und es herrschte Nahrungsmangel. Es ist nicht bekannt, inwieweit die zentralen Gefängnisse von Dar'aa und Suweida genutzt werden. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge werden Personen, die von den allgemeinen Sicherheitskräften der Übergangsregierung in Dar'aa festgenommen wurden, in Haftanstalten in Damaskus gebracht. Es gab keine konkreten Hinweise darauf, dass die Übergangsregierung die übrigen Haftanstalten des ehemaligen Sicherheitsapparats nutzt. Es ist nicht bekannt, wie viele Häftlinge in den Zentralgefängnissen inhaftiert sind (MBZ 31.5.2025).
Über die Bedingungen in den HTS-Haftanstalten in Idlib und Nord-Aleppo liegen nur wenige Informationen vor. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind diese Haftanstalten überbelegt. Humanitäre Organisationen haben keinen Zugang zu den Haftanstalten der HTS (MBZ 31.5.2025).
Über die Bedingungen in den SNA-Haftanstalten liegen ebenfalls nur wenige Informationen vor. Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums sind die Bedingungen dort im Vergleich zu den Zentralgefängnissen sehr schlecht. Das Gefängnispersonal versorgt die Gefangenen nicht mit kostenlosen Lebensmitteln. Die Familienangehörigen der Gefangenen sind daher gezwungen, Geld zu schicken, damit die Gefangenen in den Gefängnissen Lebensmittel und Medikamente kaufen können. Humanitäre Organisationen haben keinen Zugang zu den Haftanstalten der SNA-Gruppierungen (MBZ 31.5.2025).
Folter
In der Verfassungserklärung hat die seit dem 29.3.2025 amtierende syrische Regierung Folter verboten, sie zu einem unverjährbaren Verbrechen erklärt, eine Nationale Übergangsjustizkommission eingerichtet, welche die Bemühungen um Rechenschaftspflicht leiten soll, und einige Konsultationen mit Opfern durchgeführt. Im Mai 2025 teilte der Innenminister mit, dass die berüchtigtsten Gefängnisse, darunter das Militärgefängnis Sednaya und die Palestine Branch, nie wieder als Gefängnisse genutzt werden würden (AI 26.6.2025).
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden. Sie und einige Fraktionen der SNA wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die gestürzte Regierung (OHCHR 3.2.2025). Folter und Misshandlung haben nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört, sondern bestehen in unterschiedlichen Formen weiter. Seit dem Fall des Assad-Regimes kursieren Dutzende von Videos in den sozialen Medien, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigender Behandlung in verschiedenen Regionen Syriens dokumentieren, darunter auch gegen Angehörige religiöser und konfessioneller Minderheiten wie Alawiten, Drusen und Christen. Syrians for Truth and Justice dokumentierte mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten. Diese Verstöße wurden von Gruppen begangen, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Trotz der verbindlichen internationalen Verpflichtungen Syriens weisen die Zeugenaussagen auf Praktiken hin, die grundlegend im Widerspruch zum internationalen Menschenrechtsrecht stehen, insbesondere zum absoluten Verbot von Folter, zum Schutz vor Verschleppungen und zur Verpflichtung, die Würde der Inhaftierten zu wahren. Trotz dieser alarmierenden Anzeichen hat die syrische Übergangsregierung keine wirksamen legislativen oder administrativen Maßnahmen ergriffen, um Folter zu bekämpfen oder Menschenrechtsverletzungen bei Verhaftungen, Sicherheitsrazzien und flächendeckenden Durchsuchungsaktionen zu verhindern. Sie hat es auch versäumt, ernsthafte Schritte zu unternehmen, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für Schläge und Misshandlungen während Verhaftungen verantwortlich sind, was ihre Verpflichtung gegenüber den Grundsätzen der Übergangsjustiz in Frage stellt (STJ 26.6.2025). Dem niederländischen Außenministerium liegen keine Daten über die Anzahl der Fälle schwerer Misshandlung und Folter in den verschiedenen Teilen des Landes (Stand Mai 2025) vor. Ebenso wenig ist klar, für wie viele Fälle von schwerer Misshandlung und Folter die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen verantwortlich gemacht werden können. Einer Quelle zufolge beginnen die Misshandlungen in dem von der Übergangsregierung kontrollierten Gebiet in der Regel bereits bei den Razzien und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Folter kommt in Haftanstalten und ehemaligen Militärstützpunkten vor. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (MBZ 31.5.2025). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs (SOHR 20.10.2025). Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen. Die Regierungskräfte sind demnach auch für den Tod zweier Personen durch Folter verantwortlich, Gruppierungen von Assad-Anhängern für den Tod von sechs Personen, davon vier durch Folter (SNHR 1.9.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner 2025 verstarb ein Mann in Haft, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025). Im Juli 2025 berichtete die SOHR, dass 40 Personen in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) gestorben sind. Die meisten davon im Gouvernement Homs, nachdem sie bei Sicherheitsoperationen und an Checkpoints verhaftet worden waren. Dies bedeutet einen Anstieg der Fälle von Folter in Haftanstalten (SOHR 23.7.2025).
Aussagen von Opfern weisen auf die Existenz einer systematischen Methode der Folter und Erpressung in Haftanstalten der SNA in 'Afrin hin. Dieses System beginnt in der Regel mit willkürlichen Verhaftungen und der Beschlagnahmung von Eigentum, gefolgt von einem ersten Verhör, das von intensiver Folter geprägt ist. Die Inhaftierten berichten, dass sie geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert und zu Geständnissen gezwungen wurden. Darauf folgt die finanzielle Erpressung der Familien der Inhaftierten - in der Regel über Mittelsmänner, die Lösegeld in Höhe von mehreren hundert bis mehreren tausend US-Dollar ausverhandeln. Die Inhaftierten werden häufig unter menschenunwürdigen Bedingungen zwischen verschiedenen Haftanstalten hin- und hertransportiert, was schließlich in einem oberflächlichen Gerichtsverfahren und der erzwungenen Filmaufnahme der Inhaftierten gipfelt, in der sie leugnen, gefoltert worden zu sein. Der Prozess endet entweder mit der Freilassung – in der Regel nach Zahlung des Lösegeldes und oft begleitet von bleibenden körperlichen Behinderungen und schweren psychischen Traumata – oder mit einer jahrelangen Verlängerung der Haft, wenn die Familien nicht in der Lage sind, zu zahlen. Aussagen von weiblichen Häftlingen offenbaren ein systematisches Muster von Misshandlungen, die sich gegen Frauen richten. Dazu gehören wiederholte Vergewaltigungen in Einzelhaftzellen, fortwährende sexuelle Belästigung durch Wärter und Verhörbeamte. Auch vorsätzliche Verletzungen der Privatsphäre waren weit verbreitet, wie das Beobachten der Frauen beim Baden u.Ä. Frauen wurden zu Zwangsarbeit wie Kochen und Wäschewaschen gezwungen und gefilmt, nachdem sie bis auf ihre Unterwäsche ausgezogen worden waren (Lelun 18.5.2025). Zwei Personen starben seit Jahresbeginn 2025 bis September 2025 unter Folter in den Gefängnissen der Syrischen Nationalen Armee SNA (SOHR 7.9.2025).
Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert (FR 23.10.2025). Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind. Zu den Fällen gehören syrische Rückkehrer, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die nach ihrer Rückkehr nach Syrien ohne jeglichen Kontakt zu ihren Familien Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden (ACHRi 8.2025). [Weitere Informationen zu Personen und ihrem Schicksal nach ihrer Rückkehr finden sich im Kapitel Rückkehr]
Unter Assads Herrschaft wurde Folter als Teil eines weit verbreiteten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung eingesetzt, was einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommt. Die Zahl der gewaltsam verschwundenen Personen in Syrien wird auf mehr als 100.000 geschätzt, wobei die überwiegende Mehrheit von Regierungstruppen verschleppt wurde. Die Organisation hat auch Fälle von Entführungen, Folter und standrechtlichen Hinrichtungen durch ehemalige bewaffnete Oppositionsgruppen in Aleppo und Idlib dokumentiert. Auch nach dem Sturz der Regierung von Bashar al-Assad leiden Opfer unter physischen und psychischen Folgen, während sie laut Amnesty International alarmierend wenig bis gar keine Unterstützung erhalten. Jahrelange Folter und unmenschliche Bedingungen haben bei den ehemaligen Häftlingen schwerwiegende gesundheitliche Folgen hinterlassen. Viele von ihnen leiden an Tuberkulose und anderen Gesundheitsproblemen, die ihre Augen, Gelenke und Nerven beeinträchtigen. Auch Zahnbrüche infolge von Folter sind unter den Opfern weit verbreitet, die zudem unter Symptomen leiden, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehen (AI 26.6.2025). Als Reaktion auf den enormen medizinischen und psychologischen Bedarf von Folteropfern startete Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières - MSF) für sie ein Programm. Dieses wurde im Rahmen des bestehenden Projekts von MSF in der Provinz Idlib pilotiert. Anschließend eröffnete MSF eine spezielle Klinik in Damaskus, die sich im al-Mujtahid-Krankenhaus befindet, und führte das Programm später in Kafr Batna im Osten von Ghouta ein, wo die meisten der Patienten herkommen. Das Gebiet war lange ein Oppositionsgebiet und wurde belagert und schwer bombardiert. Die Klinik für Opfer von Misshandlungen bietet allgemeine medizinische Beratung mit Überweisungen an spezialisierte Einrichtungen, psychosoziale Unterstützung und Sozialarbeit, die Patienten mit nicht-medizinischer Hilfe durch lokale Organisationen und Vereine in Verbindung bringt, die Unterstützung über den Rahmen der Dienste von MSF hinaus anbieten (MSF 18.8.2025).
Quellen
AAA - Asharq Al-Awsat (2.2.2025): سوريا: فتح تحقيق في وفاة عنصر دفاع وطني سابق داخل مركز احتجاز [Syrien: Ermittlungen zum Tod eines ehemaligen Offiziers der Nationalen Verteidigung in einem Gefangenenlager eingeleitet], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5107422-سوريا-فتح-تحقيق-في-وفاة-عنصر-دفاع-وطني-سابق-داخل-مركز-احتجاز, Zugriff 3.2.2025
ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025
AI - Amnesty International (26.6.2025): سوريا: الناجون من التعذيب في صيدنايا وغيره من مراكز الاحتجاز يواجهون احتياجاتٍ ملحّة بلا دعمٍ يُذكر [Syrien: Überlebende von Folter in Sednaya und anderen Haftanstalten stehen vor dringenden Bedürfnissen und erhalten nur wenig Unterstützung], https://www.amnesty.org/ar/latest/news/2025/06/syria-torture-survivors-of-saydnaya-and-other-detention-centres-grappling-with-devastating-needs-and-minimal-support, Zugriff 22.10.2025
ANHA - Hawar News Agency (9.2.2025): 17 victims in Syria within 24 hours due to shelling, remnants of war and torture, https://hawarnews.com/en/17-victims-in-syria-within-24-hours-due-to-shelling-remnants-of-war-and-torture, Zugriff 10.2.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (1.3.2025): سوريون يروون معاناتهم مع الخطف والتعذيب والابتزاز المالي في ظل الإدارة الجديدة [Syrer berichten über ihre Leiden durch Entführungen, Folter und finanzielle Erpressung unter der neuen Regierung], https://www.bbc.com/arabic/articles/c7454e9240ko, Zugriff 22.10.2025
FR - Frankfurter Rundschau (23.10.2025): Deutschland plant Abschiebungen nach Syrien trotz Warnungen, https://www.fr.de/politik/deutschland-plant-abschiebungen-nach-syrien-trotz-warnungen-94002233.html, Zugriff 17.11.2025
GPC - Global Protection Cluster (3.4.2025): Protection Landscape in Syria; A Snapshot; March 2025, https://globalprotectioncluster.org/sites/default/files/2025-04/250325_protection_landscape_in_syria_vfinal.pdf, Zugriff 23.4.2025
Lelun - Lelun Association for the Victims of Violations in Afrin (18.5.2025): The forgotten Prisons, https://lelun-afrin.org/wp-content/uploads/2025/05/The-Forgotten-Prisons-1.pdf, Zugriff 4.12.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025
MEI - Middle East Institute (21.1.2025): Security in Alawite regions in post-Assad Syria, https://www.mei.edu/publications/security-alawite-regions-post-assad-syria, Zugriff 30.1.2025
MSF - Ärzte ohne Grenzen (18.8.2025): New MSF programme treats survivors of detention in Syria, https://www.msf.org/new-msf-programme-treats-survivors-detention-syria, Zugriff 22.10.2025
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (3.2.2025): UN Commission warns Syrian war is intensifying amid continuing patterns of war crimes and fear of large-scale regional conflict, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2024/09/un-commission-warns-syrian-war-intensifying-amid-continuing-patterns-war, Zugriff 10.9.2024
SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.9.2025): The Death of 70 Civilians Including Seven Children and Three Women, and Three Deaths due to Torture Recorded in September 2025 in Syria, https://snhr.org/blog/2025/10/01/the-death-of-70-civilians-including-seven-children-and-three-women-and-three-deaths-due-to-torture-recorded-in-september-2025-in-syria, Zugriff 21.10.2025
SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.7.2025a): SNHR’s Monthly Report on Arrests/Detentions in Syria - At least 658 Cases of Arbitrary Arrest and Detention Recorded in Syria in the First Half of 2025 including 72 in June, https://snhr.org/blog/2025/07/05/snhrs-monthly-report-on-arrests-detentions-in-syria-4, Zugriff 24.10.2025
SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.2.2025): At least 229 Arbitrary Detentions Documented in January 2025 [EN/AR] - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/least-229-arbitrary-detentions-documented-january-2025-enar, Zugriff 7.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (20.10.2025): على خطى النظام البائد.. 62 شخصًا قضوا تحت التعذيب وداخل سجون الحكومة السورية منذ بداية العام الجاري - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In Anlehnung an das vorherige Regime sind seit Beginn dieses Jahres 62 Personen durch Folter und in syrischen Regierungsgefängnissen ums Leben gekommen.], https://www.syriahr.com/على-خطى-النظام-البائد-62-شخصًا-قضوا-تحت-ا/781361, Zugriff 22.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (7.9.2025): Including 3,020 people extrajudicially executed | 10,672 people killed in Syria since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/369487, Zugriff 27.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (30.8.2025): Shocking statistic | SOHR documents 2,512 forcible/arbitrary arrests and kidnappings in areas controlled by Damascus government across Syria since early 2025, https://www.syriahr.com/en/368931, Zugriff 27.10.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (23.7.2025): Tortured to death | Youth di*ed and two detained after security raid in Tartous, https://www.syriahr.com/en/366464, Zugriff 20.8.2025
STJ - Syrians for Truth and Justice (26.6.2025): Torture Persists: Testimonies and Indicators Reveal Alarming Indicents in Post-Assad Syria, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2025/06/Torture-Persists_Testimonies-and-Indicators-Reveal-Alarming-Incidents-in-Post-Assad-Syria.pdf, Zugriff 3.7.2025
Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
Quellen
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AAA - Asharq Al-Awsat (10.12.2024): غالبية القيادات العسكرية والأمنية لنظام الأسد لا تزال داخل سوريا [Die meisten Militär- und Sicherheitschefs des Assad-Regimes befinden sich noch in Syrien], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5090712-غالبية-القيادات-العسكرية-والأمنية-لنظام-الأسد-لا-تزال-داخل, Zugriff 13.12.2024
AJ - Al Jazeera (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/10/الشرع-آلاف-المتطوعين-ينضمون-إلى-الجيش, Zugriff 11.2.2025
Arabiya - Al Arabiya News (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/02/10/الشرع-الاف-المتطوعين-ينضمون-الى-الجيش-السوري-الجديد-, Zugriff 11.2.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (29.12.2024): Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o, Zugriff 3.1.2025
Chatham - Chatham House (10.3.2025): Syria needs security can Al-Sharaa build a united army to provide it?, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2025-03/syria-needs-security-can-al-sharaa-build-united-army-provide, Zugriff 17.3.2025
CNBC Ara - Consumer News and Business Channel Arabia (15.12.2024b): الشرع: سيتم إصدار عملة جديدة في سوريا ورفع الرواتب 400% [Ash-Sharaa: In Syrien wird eine neue Währung und die Gehälter auf 400 % erhöht], https://www.cnbcarabia.com/131828/2024/15/12/الشرع:-سيتم-إصدار-عملة-جديدة-في-سوريا-ورفع-الرواتب-400-, Zugriff 16.12.2024
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025b): Syria Security Situation, Return and Documents, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-security-situation-return-and-documents/, Zugriff 10.12.2025
Economist - Economist, The (25.4.2025): The warlords of Syria have a daunting to-do list, https://www.economist.com/1843/2025/04/25/the-warlords-of-syria-have-a-daunting-to-do-list, Zugriff 27.6.2025
Guardian - The Guardian (13.1.2025): Syrias new rulers invite Assad security officials to surrender, https://www.theguardian.com/world/2025/jan/13/syria-new-rulers-invite-assad-security-officials-to-surrender, Zugriff 13.1.2025
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SCI - Swedish Center for Information (o.D.): فتح التطوع للعمل جنود وضباط للشباب السوري في الجيش والشرطة السورية [Offene Freiwilligenarbeit für syrische Jugendliche, die als Soldaten und Offiziere in der syrischen Armee und Polizei dienen], https://www.centersweden.com/فتح-التطوع-للعمل-جنود-وضباط-للشباب-الس, Zugriff 23.4.2025
Shaam - Shaam Network (27.4.2025): "وزارة الدفاع السورية" تبدأ استقبال طلبات عودة الضباط المنشقين إلى صفوفها [Das syrische Verteidigungsministerium beginnt mit der Entgegennahme von Anträgen auf Rückkehr abtrünniger Offiziere in seine Reihen], https://shaam.org/news/syria-news/وزارة-الدفاع-السورية-تبدأ-استقبال-طلبات-عودة-الضباط-المنشقين-إلى-صفوفها, Zugriff 7.5.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.12.2024): Al-Assad regime falls | Regime soldiers and officers withdraw from Damascus international airport as private plane believed to carry Bashar Al-Assad takes off - The Syrian Observatory For Human Rights, https://www.syriahr.com/en/350860, Zugriff 10.12.2024
Syria TV - Syria TV (8.4.2025): "الدفاع السورية" تجري مقابلات مع الضباط المنشقين عن النظام المخلوع | صور [„Syrische Verteidigung“ führt Gespräche mit Offizieren, die sich vom gestürzten Regime losgesagt haben | Fotos], https://www.syria.tv/الدفاع-السورية-تجري-مقابلات-مع-الضباط-المنشقين-عن-النظام-المخلوع-صور, Zugriff 3.7.2025
Syria TV - Syria TV (26.2.2025): الحكومة السورية تنفي تنفيذ حملات تجنيد في طرطوس واللاذقية [Syrische Regierung bestreitet Rekrutierungskampagnen in Tartus und Latakia], https://www.syria.tv/الحكومة-السورية-تنفي-تنفيذ-حملات-تجنيد-في-طرطوس-واللاذقية, Zugriff 23.4.2025
Syria TV - Syria TV (21.2.2025): التجنيد في الدولة السورية الناشئة.. شباب إدلب والمناطق المنكوبة الأكثر انخراطا [Rekrutierung im entstehenden syrischen Staat: Jugend in Idlib und den betroffenen Gebieten am engagiertesten], https://www.syria.tv/التجنيد-في-الدولة-السورية-الناشئة-شباب-إدلب-والمناطق-المنكوبة-الأكثر-انخراطا, Zugriff 23.4.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).
Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]
Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen
Durch die Operation "Peace Spring" der türkischen Streitkräfte gemeinsam mit Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die im Oktober 2019 begonnen wurde, wurden mehr als 200.000 Menschen vertrieben. Berichte dokumentieren weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Folterhandlungen. Zusätzlich zu den Schäden, die Einzelpersonen zugefügt wurden, wurden auch zivile Objekte systematisch angegriffen. Bewaffnete Gruppierungen plünderten und beschlagnahmten in großem Umfang Häuser und Grundstücke. Häuser von gewaltsam vertriebenen Personen wurden beschlagnahmt und als Militärhauptquartiere oder Unterkünfte für die Familien der Kämpfer umfunktioniert. Die ursprünglichen Bewohner wurden an der Rückkehr gehindert. Auch die türkischen Streitkräfte selbst waren an der Beschlagnahmung von Eigentum und der Umwandlung ganzer Dörfer in Militärstützpunkte beteiligt. Diese Verstöße wurden auch nach Beendigung der aktiven Kampfhandlungen systematisch fortgesetzt. Die Operation führte zu erheblichen demografischen Veränderungen in der Region, da Tausende von gewaltsam vertriebenen syrischen Familien – darunter auch solche, die dem Islamischen Staat (IS) angehörten – in Häusern der ursprünglichen, vertriebenen Bewohner angesiedelt wurden. Darüber hinaus hat die Türkei immer mehr Syrer aus ihrem Hoheitsgebiet gewaltsam in Gebiete wie Tall Abyad zurückgeführt, was den demografischen Wandel weiter beschleunigt hat. Diese Verstöße gegen das Völkerrecht dauern an, ohne dass echte und transparente Anstrengungen unternommen werden, um den ursprünglichen Eigentümern ihre Rechte zurückzugeben. Trotz der bedeutenden nationalen politischen Veränderung bleibt der Status quo in Ra's al-'Ain und Tall Abyad in Bezug auf die lokale Kontrolle und die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf diese Gebiete ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat. (STJ 31.7.2025). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die SNA und die türkischen Streitkräfte ein Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter begangen und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). Gruppierungen der SNA, die mit Unterstützung der Türkei gegen die Assad-Regierung gekämpft haben, halten im Norden Syriens weiterhin Zivilisten fest, misshandeln und erpressen Zivilisten. Gleichzeitig wurden diese Kämpfer in die syrischen Streitkräfte integriert, ihre Kommandeure wurden in wichtige Regierungs- und Militärpositionen berufen, obwohl sie in der Vergangenheit an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren (HRW 14.5.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte willkürliche Verhaftungen und Entführungen durch bewaffnete Gruppierungen bzw. Gruppierungen der SNA in der ersten Jahreshälfte 2025, die sich gegen Personen richteten, die aus den Gebieten der DAANES kamen. Weiters wurden Fälle von Verhaftungen basierend auf ethnischen Gesichtspunkten festgestellt, die sich auf die Gebiete unter der Kontrolle der SNA konzentrierten und ohne gerichtlichen Beschluss oder Einbezug der Polizei oder klarformulierten Beschuldigungen durchgeführt wurden. Personen wurden in Dörfern in der Umgebung von 'Afrin verhaftet, weil ihnen Zusammenarbeit mit den SDF vorgeworfen wurde (SNHR 4.7.2025b). SNA-Gruppierungen, die in die neue syrische Armee integriert wurden, wie die Suleiman-Shah-Division und die Hamza-Division, können sich nun frei im ganzen Land bewegen. Dies erleichtert Übergriffe auf Kurden aus 'Afrin außerhalb der Stadt. Es gibt zahlreiche Berichte über Misshandlungen auf der Straße zwischen Aleppo und 'Afrin. Seit dem 8.12.2024 nutzen mehr Kurden diese Straße, um zu versuchen, ihre Dörfer zu besuchen (KuPI 15.7.2025). Im Februar 2025 ernannte das syrische Verteidigungsministerium Mohammad al-Jassem, auch bekannt unter Abu Amsha, zum Kommandanten der Brigade der Syrischen Armee in Hama, die noch in Entstehung begriffen ist. Vor dieser Ernennung war Abu Amsha der Anführer der Sultan Suleiman Shah Division, die auch als al-Amshat bekannt ist und zu der SNA gehört (Enab 3.2.2025b). Nach dem Rückzug einiger türkischer Streitkräfte nach dem Sturz des vorherigen Regimes und der Übernahme der Verwaltungskontrolle durch den mit der neuen Regierung verbundenen Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheit Anm.] entstanden Erwartungen hinsichtlich einer verbesserten Sicherheit und eines besseren Schutzes der Rechte der einheimischen Bevölkerung. Allerdings bestehen Verstöße unvermindert fort. Lediglich die zuständige Behörde hat gewechselt. Während früher Verstöße unter dem Namen von Fraktionen wie al-Hamzat und al-Amshat begangen wurden, werden sie nun unter dem Banner der Allgemeinen Sicherheit durchgeführt. Die Gruppierungen sind in der Stadt weiterhin präsent (Lelun 27.9.2025).
Menschenrechtsberichten zufolge waren es zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an systematischen ethnischen Säuberungsaktionen und groß angelegten "Massakern" gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
In einem Bericht einer kurdischen Organisation wurde das anhaltende, systematische Vorgehen der SNA-Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung in Ra's Al-'Ain und Tall Abyad dokumentiert, welches mit direkter Unterstützung und Finanzierung der türkischen Regierung willkürliche Inhaftierungen, Verschleppungen und Folter umfasst. Aussagen von befragten Personen belegen systematische Verstöße gegen Zivilisten ohne rechtliche Beweise oder faire Gerichtsverfahren (SAV 23.12.2024). Mitglieder der Sultan-Murad-Division, die der SNA angehören, haben mehrere Straßensperren in verschiedenen Gebieten westlich von Ra's al-'Ain im Gouvernement al-Hasaka errichtet. Dabei zwangen sie die Bewohner dazu, Schutzgelder zu zahlen und beschlagnahmten persönliche Gegenstände. Dieser Vorfall passierte, nachdem die Auszahlung der monatlichen Gehälter der Mitglieder eingestellt worden und die Einnahmen aus Menschenschlepperei zurückgegangen waren (SOHR 17.5.2025). Während und nach der Operation Morgenröte der Freiheit (Dawn of Freedom), die am 30.11.2024 durch die von der Türkei unterstützten Gruppierungen der SNA gestartet wurde, wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wie standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und die Beschlagnahmung oder Plünderung von Eigentum in den Städten Manbij, Tall Rif'at und Shabha in Aleppo dokumentiert. Zu den dokumentierten Verstößen zählen auch die Tötung von Zivilisten in den Konvois der Vertriebenen aufgrund angeblicher Verbindungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) sowie Schläge, Folter, Beschlagnahmung von Eigentum und Demütigungen und Einschüchterungen mit Waffengewalt (STJ/SAV 9.5.2025). Seit der Übernahme von Manbij durch die SNA sind vermehrt Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen und Medienquellen weisen darauf hin, dass diese Verstöße standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und Plünderungen von Eigentum umfassen, was zu einer erheblichen Abwanderung der lokalen Bevölkerung geführt hat (STJ 16.4.2025). Des weiteren führten sie Tötungen auf Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit in Manbij durch (SOHR 9.12.2024). Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024).
Einerseits konnten mehrere Familien ihre Häuser in Manbij zurückerlangen, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Rechtliche Hürden behindern die Aufdeckung dieser Verstöße, insbesondere die Ablehnung von Beschwerden, die bei offiziellen Behörden in Aleppo unter dem Vorwand eingereicht wurden, dass "die Stadt Manbij nicht unter der Kontrolle der Regierung in Damaskus steht und außerhalb der befreiten Gebiete liegt", wie es in offiziellen Antworten heißt (SOHR 30.5.2025a). Bei Feierlichkeiten zum kurdischen Newroz-Fest kam es im März 2025 zu Razzien der Militärpolizei in kurdischen Dörfern in 'Afrin, bei denen Menschen verhaftet wurden, die Feuerwerkskörper abfeuerten. Eine Person wurde verhaftet, weil sie kurdische Flaggen verkauft hatte (SOHR 24.3.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]
Zwischen der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und der syrischen Regierung gibt es eine Vereinbarung, wonach die gewaltsam aus ihren Häusern Vertriebenen, insbesondere in der Region 'Afrin wieder zurück in ihre Häuser kehren können. Eine große Anzahl derjenigen, die nach 'Afrin gekommen sind, sind wieder abgezogen. Ein Komitee soll sich mit den Möglichkeiten einer sicheren Rückkehr für die gewaltsam Vertriebenen auseinandersetzen, damit diese ohne Angst vor Verhaftungen oder Unterdrückung zurückkehren können (Rudaw 20.4.2025). Aufgrund von Zeugenaussagen und Berichten aus der Region befindet sich 'Afrin in einer kritischen rechtlichen und humanitären Lage, die durch anhaltende Verstöße bewaffneter Gruppen - gedeckt von offizieller Seite - gekennzeichnet ist. Dies fördert Straflosigkeit und untergräbt die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte (Lelun 27.9.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes haben einige Vertriebene versucht, nach 'Afrin zurückzukehren, von wo sie im Zuge der Operation Olive Branch (Olivenzweig) im Jahr 2018 gewaltsam vertrieben wurden. Sie waren jedoch zahlreichen Menschenrechtsverstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressungsforderungen, diese zu verlassen, und der Diebstahl ihrer Habseligkeiten (STJ 22.7.2025). Ende April 2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass die von der Türkei unterstützten Gruppierungen ihre militärischen Stellungen und Checkpoints in 'Afrin verlassen haben, als Folge der Vereinbarung zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025. Berichten zufolge kamen die Gruppierungen zurück und verhafteten 150 Personen, die den Abzug gefeiert hatten und verlangten Lösegeld für ihre Freilassung (LOT 8.6.2025). Während viele arabische Siedler 'Afrin verlassen und viele kurdische Einwohner zurückkehren, sind Diebstahl und Zerstörung von Eigentum ein ernstes Problem (KuPI 15.7.2025; vgl. K24 7.11.2025). Einige SNA-Familien, die aus Ra's al-'Ain zurück in ihre Heimatstädte kehren, hinterlassen die Häuser ohne Türen und Fenster und nehmen alle tragbaren Gegenstände mit (SOHR 14.4.2025). In 'Afrin kam es seit Dezember 2024 zu mehreren willkürlichen Verhaftungen, die meisten davon im Dezember mit 145 Bewohnern, sowie im Jänner 2025 mit 29 und im Februar 2025 mit 53 Personen. Im März 2025 wurden elf Personen, im April 2025 fünf, im Mai 2025 vier und im Juni 2025 acht Personen willkürlich verhaftet. Die Zahlen deuten darauf hin, dass die Übergriffe gegen Kurden in 'Afrin zurückgehen. Dies könnte auf den offiziellen Einzug der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] in 'Afrin am 7.2.2025 und auf die Vereinbarung vom 10.3.2025 zwischen den SDF und der syrischen Zentralregierung zurückzuführen sein, in der sich beide Seiten dazu verpflichtet haben, sicherzustellen, dass alle vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer zurückkehren können und vom syrischen Staat geschützt werden (KuPI 15.7.2025).
Quellen
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.1.2025): في أقل من أسبوع.. تصفية 46 مواطنا على يد مجموعات مسلحة محلية شاركت بالعمليات الأمنية في ريف حمص - المرصد السوري لحقوق الإنسان [In weniger als einer Woche 46 Zivilisten von lokalen bewaffneten Gruppen getötet, die an Sicherheitsoperationen im Umland von Homs teilnahmen], https://www.syriahr.com/في-أقل-من-أسبوع-تصفية-46-مواطنا-على-يد-مجم/747206, Zugriff 29.1.2025
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (9.12.2024): عمليات تصفية على الهوية في منبج.. الفصائل الموالية لتركيا تعفش ممتلكات الكرد وتهين أبناء الأحياء الكردية | المرصد السوري لحقوق الإنسان [Identitätsmorde in Manbij: Pro-türkische Gruppierungen plündern kurdisches Eigentum und demütigen Mitglieder kurdischer Stadtteile], https://www.syriahr.com/عمليات-تصفية-على-الهوية-في-منبج-الفصائ/740199, Zugriff 20.12.2024
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Sexuelle Minderheiten
Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind weiterhin strafbar (ILGA World 2025). Angehörige sexueller Minderheiten werden in Syrien weiterhin diskriminiert und sind unterschiedlichen Formen von Gewalt ausgesetzt. Gesetzlich verankert ist, dass nach Artikel 520 des syrischen Strafgesetzbuches sogenannter "Geschlechtsverkehr wider die Natur" mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belegt ist (AA 30.5.2025; vgl. OAI o.D.). Angehörige sexueller Minderheiten werden allerdings auch häufiger aufgrund anderer Tatvorwürfe verhaftet (z. B. "Verletzung gesellschaftlicher Werte") (AA 30.5.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge haben die Strafgerichte zwischen November 2024 und Mai 2025 weiterhin die alte Gesetzgebung angewendet. Andererseits ist nicht bekannt, ob nach der Machtübernahme durch Rebellengruppierungen Angehörige sexueller Minderheiten auf der Grundlage von Artikel 520 strafrechtlich verurteilt wurden (MBZ 31.5.2025).
Die neuen Machthaber des Landes haben fundamentalistische religiöse Wurzeln und waren in Gewalthandlungen gegen und Verfolgung von homosexuellen Menschen verwickelt (BBC 23.12.2024). Berichten aus dem Jahr 2018 zufolge hatte die Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) in Idlib Verhaftungen und Verstöße gegen Angehörige sexueller Minderheiten vorgenommen. Während ihrer Kontrolle über Gebiete in Idlib, setzte die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) strenge Gesetze auf der Grundlage konservativer religiöser Auslegungen durch und verhängte harte öffentliche Strafen gegen diejenigen, die der Verletzung dieser Gesetze beschuldigt wurden (AlHurra 10.1.2025a). Menschenrechtsorganisationen und Medien haben 2025 wiederholte Übergriffe auf Transgender-Personen dokumentiert, von denen einige von den Tätern selbst gefilmt wurden. Videos zeigen Muster geschlechtsspezifischer Gewalt in Ermangelung schützender Gesetze und aufgrund der Fortdauer alter Rechtsrahmen, die seit Beginn des Bürgerkriegs 2011 von dschihadistischen Gruppen noch brutaler durchgesetzt werden. Diese Gruppen versuchten, strenge Scharia-Gesetze durchzusetzen - etwa die HTS in Idlib, das während des größten Teils des Krieges außerhalb der Kontrolle al-Assads blieb (Daraj 8.9.2025).
Aktivisten zufolge gibt es eine Verhaltensänderung durch die HTS in Bezug auf homosexuelle Menschen (QNews 23.12.2024). Es gibt aber keine offizielle Stellungnahme der neuen Regierung zu sexuellen Minderheiten in Syrien (Stand: 10.1.2025) (AlHurra 10.1.2025a). Eine lokale NGO äußerte die Befürchtung, dass die neue Regierung harte und strenge Strafen verhängen könnte, ähnlich denen, die zwischen 2013 und 2015 in Idlib und im Norden Aleppos zu beobachten waren. Damals gehörten zu den Strafen auch öffentliche Hinrichtungen, die mit pseudoreligiösen Auslegungen gerechtfertigt wurden (AlHurra 6.2.2025).
Die Sorge um die Sicherheit sexueller Minderheiten wurde durch die gewaltsamen Verhaftungen von Transgender-Frauen durch die Behörden im Februar, die auf Video festgehalten wurden, noch verstärkt (Orient XXI 3.4.2025). In den sozialen Medien kursierten am 6.2.2025 Videos, die zeigen, wie Sicherheitskräfte in der Provinz Latakia mehrere Transgender-Frauen verhaften und verletzen. Die Videos wurden von der arabischsprachigen Zeitung AlHurra verifiziert (AlHurra 6.2.2025). Es wurden Videos in Umlauf gebracht, die die Verhaftung von Homosexuellen und Transgender-Personen in Damaskus, Aleppo und anderen Städten zeigen. Die Videos wurden von einer breit angelegten Hetzkampagne gegen Angehörige sexueller Minderheiten in den sozialen Medien begleitet. Die Videos zeigen verbale und physische Gewalt. Die genauen Gründe für die Razzien waren nicht bekannt. Es gab keine starke Reaktion von Menschenrechtsorganisationen oder von Aktivisten. Die Kampagne als Ganzes wurde weder von der syrischen Regierung aufgegriffen noch von den offiziellen Medien erwähnt (Almodon 6.2.2025). Auch nach anderen Angaben haben Sicherheitsdienste der neuen Regierung im Februar 2025 drei Transgender-Personen verhaftet. Diese Verhaftungen sind einer Quelle zufolge nicht Teil einer systematischen oder umfassenden Kampagne. Die Patrouillen sind bei ihren Fahrten auf viele Transgender-Personen gestoßen, aber die Verhaftungen haben sich auf einige wenige Fälle beschränkt, um anderen Transgender-Personen eine "Botschaft" zu senden, ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken und die Freiheit zu begrenzen, die sie vor dem Sturz des früheren Regimes genossen (BBC 6.2.2025).
Unmittelbar nach dem Fall von Damaskus tauchten Videos auf, in denen Kämpfer der HTS Angehörige sexueller Minderheiten belästigten und attackierten. Es gab kaum Gegenreaktionen aus der syrischen Gesellschaft (NCF 26.5.2025). Die Allgemeine Sicherheit [inneren Sicherheitskräfte Anm.] der neuen Regierung verhaftet mitunter Angehörige sexueller Minderheiten. Es gibt Berichte, dass einige von ihnen ermordet wurden, nachdem sie mehrere Tage lang verschwunden waren (Daraj 10.3.2025). Zwischen Jänner und Februar 2025 veröffentlichten Sicherheitskräfte auf Facebook Videos, in denen sie junge Transgender-Mädchen festnahmen und sie Demütigungen und Gewalt aussetzten. Dies war lediglich der Beginn einer Reihe von Repressionen, darunter Online-Fallen, Entführungen, Razzien, willkürliche Verhaftungen und Schläge. Vierzehn von zwanzig befragten Frauen berichteten, dass sie von den neuen Sicherheitskräften oder bewaffneten Männern, die der neuen Regierung loyal gegenüberstehen, schikaniert worden seien. Alle waren sich einig, dass die "Verfolgung" noch immer andauere (Al-Jumhuriya 5.9.2025). Seen for Sexual and Gender Justice betonte, dass die Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten, sei es durch bewaffnete Personen oder die derzeitige Regierung, seit dem Sturz des Regimes eskaliert ist und dass einige bewaffnete Oppositionsgruppen schon im Jahr 2013 beginnend Übergriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten begangen hatten. Die Übergriffe sind in mehreren Gouvernements weit verbreitet. Die Organisation hat mehrere Berichte über Fälle erhalten, in denen Personen an öffentlichen Plätzen Opfer von Übergriffen wurden. Sie warnte auch, dass die Zukunft von Transgender-Personen in Syrien angesichts des zunehmenden Konservatismus in der Gesellschaft, der diese Übergriffe über die sozialen Medien unterstützt, eindeutig bedroht ist (AlHurra 6.2.2025).
Einer weiteren Quelle zufolge gab es zwischen der Machtübernahme der Rebellengruppierungen und Anfang April 2025 etwa vierzehn bekannte Vorfälle mit Angehörigen sexueller Minderheiten. Manche hatten Probleme mit bewaffneten Gruppierungen (MBZ 31.5.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes sollen laut dem Bericht einer NGO die Übergriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten zugenommen haben (AA 30.5.2025). Seit damals ist die Zahl an Anfragen von derartigen Personen in Syrien an die Equality Guard Movement (GEM) um 70 % gestiegen. Die Organisation hat in Zusammenarbeit mit Menschenrechtsaktivisten eine Reihe schwerwiegender Verstöße gegen syrische Angehörige sexueller Minderheiten dokumentiert. Zu diesen Verstößen gehören Verführung durch Dating-Apps, Hausfriedensbruch, Entführung, willkürliche Inhaftierung, Folter, Demütigung, Androhung körperlicher Gewalt und Verstümmelung sowie andere gefährliche Praktiken. Diese Verstöße wurden von Gruppen begangen, die der aktuellen Regierung nahestehen, sowie von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppierungen (GEM 19.4.2025). Mitte August 2025 verbreitete sich ein Video in den syrischen sozialen Medien, das Dutzende junger Männer zeigte, die sich um ein Gebäude in einem gehobenen Viertel im Westen von Damaskus versammelt hatten. Sie folgten, filmten und verspotteten eine Transfrau, während sie weinte (Al-Jumhuriya 5.9.2025; vgl. Daraj 8.9.2025). Viele Transfrauen in Syrien halten sich an die Empfehlung der Behörden, zu Hause zu bleiben (Al-Jumhuriya 5.9.2025).
Die Angst vor den Behörden schreckt Angehörige sexueller Minderheiten vor einer Mobilisierung ab. Die Grundsätze und Ausrichtung der neuen Regierung sind nicht klar. Das größere Problem ist einem interviewten Homosexuellen zufolge aber die Gesellschaft. Es bestehen Befürchtungen vor Vergeltungsmaßnahmen, die ebenso beängstigend sind wie Verurteilungen und Verhaftungen. Früher flohen Angehörige sexueller Minderheiten in andere Landesteile, um ihren gewalttätigen Familien zu entkommen, doch aufgrund der Öffnung der Grenzen zwischen den syrischen Regionen sind sie nun gezwungen, vor denselben Familien zu fliehen (Orient XXI 3.4.2025). Viele Angehörige sexueller Minderheiten leben unter der ständigen Gefahr, "entdeckt" zu werden, während einige getötet, verhaftet oder vor laufender Kamera gedemütigt und mit Messern bedroht werden (Daraj 10.3.2025). Die konservative Natur der syrischen Gesellschaft lehnt viele der Grundprinzipien der Menschenrechte ab oder betrachtet sie durch eine diskriminierende Brille. Die Gesellschaft selbst lehnt sexuelle Minderheiten ab und stützt sich dabei auf religiöse Texte, überlieferte Bräuche und Traditionen sowie die vorherrschende toxische Männlichkeit, die das Verhalten, die Geschlechterrollen und die Sexualität der Menschen bestimmt. Politisch gesehen ist es der syrischen Revolution nicht gelungen, einen positiven Diskurs über Themen sexueller Minderheiten zu führen – nicht nur seitens islamistischer Gruppierungen, sondern sogar innerhalb gemäßigterer politischer Gremien wie der Oppositionskoalition (Daraj 8.9.2025). Für Angehörige sexueller Minderheiten besteht die Gefahr, Opfer sogenannter "Ehrenmorde" zu werden. Auch wenn diese nach syrischem Recht nicht mehr straffrei sind, so besteht nach dem Strafgesetz in diesem Zusammenhang weiterhin die Möglichkeit, dass Richter sogenannte "mit der Verteidigung der Ehre" verbundene Motive als strafmildernd bewerten (AA 30.5.2025). [Weitere Informationen zu "Ehrenmorden" finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen]
Transgender-Personen sind weder offiziell anerkannt noch geschützt (BBC 6.2.2025). In der syrischen Gesellschaft sind Themen zu sexuellen Minderheiten ein großes Tabu. Laut verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums gibt es in Syrien keine Angehörigen sexueller Minderheiten, die offen zu ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Transgender-Hintergrund stehen. Einer Quelle zufolge gibt es keine Gesetze zu ihrem Schutz. Soweit bekannt, gibt es in Syrien keine zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich offen für die Rechte von Angehörige sexueller Minderheiten einsetzen (MBZ 31.5.2025). Obwohl Interessenverbände sexueller Minderheiten versucht haben, das Bewusstsein für die Belange dieser Gemeinschaft zu schärfen und sie zu unterstützen, haben der anhaltende Konflikt und die politische Instabilität die Gründung formeller, offen agierender Gruppen von Angehörigen sexueller Minderheiten innerhalb Syriens unmöglich gemacht. Die wenigen existierenden Organisationen agieren im Untergrund oder von außerhalb des Landes, sodass Angehörige sexueller Minderheiten in Syrien nur schwer Schutz oder Unterstützung finden können (OAI o.D.). Syriens erste Vereinigung von Angehörigen sexueller Minderheiten ist die 2021 gegründete Equality Guard Movement (GEM), die sich um die Rechte und den Schutz der Community bemüht. In jüngerer Vergangenheit konzentrierte sie sich auf humanitäre Hilfe und die Stärkung der Gemeinschaft (durch psychologische Unterstützung, Hilfe bei der Umsiedlung und andere soziale Dienste) (Orient XXI 3.4.2025). Wenn sich Transgenderfrauen an NGOs wenden, um Unterstützung zu erhalten, werden ihre Anfragen in der Regel mit einer ablehnenden Antwort beantwortet. Kürzungen der internationalen Hilfe führten zum Aussetzen von Aktivitäten, obwohl die Anfragen um 70 % gestiegen sind. Es ist auch unwahrscheinlich, dass Hilfe von ausländischen NGOs Transgender-Personen innerhalb Syriens erreicht (Al-Jumhuriya 5.9.2025).
Kurz vor dem Regime-Sturz hat die Assad-Regierung den Verweis "Geschlechtsidentitätsstörung" (Gender Identity Disorder) auf offiziellen Dokumenten von Transgenderpersonen anbringen lassen. Eine Betroffene berichtet, dass sie versucht habe, ihren Personalausweis zu erneuern, die neuen Polizisten sie aber abgewiesen haben und ihr nahgelegt haben, wiederzukommen, wenn sie wieder ein Mann sei (Al-Jumhuriya 5.9.2025).
Das danish
Das Danish Immigration Service hielt in einem Bericht vom Jänner 2026 zur Situation von LGBT+-Personen in Syrien fest:
Die Behandlung von LGBT+-Personen durch die syrische Regierung unterliegt dem syrischen Strafgesetzbuch von 1949 und dessen späteren Änderungen. Acht Bestimmungen dieses Gesetzbuchs wurden herangezogen, um Angehörige der LGBT+-Gemeinschaft unter Strafe zu stellen, darunter die Artikel 507, 517 und 520, die sich auf angebliche Verstöße gegen die öffentliche Sittlichkeit und Moral beziehen. Artikel 520 des syrischen Strafgesetzbuchs von 1949 stellt „jede gegen die Natur gerichtete sexuelle Handlung“ unter Strafe und sieht Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor. Sowohl Männer als auch Frauen unterliegen nach dieser Bestimmung strafrechtlichen Sanktionen. Laut der digitalen Medienplattform Daraj ermöglicht die vage Formulierung von Artikel 520 dessen Anwendung als Rechtsgrundlage für die Festnahme und Inhaftierung von LGBT+-Personen. Artikel 517 sieht Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu drei Jahren für Handlungen vor, die als Verstoß gegen „öffentliche moralische Werte“ gelten, wenn sie in der Öffentlichkeit begangen werden. Obwohl Artikel 517 Transgender-Personen nicht ausdrücklich unter Strafe stellt, wurde er in der Praxis dazu genutzt, sie zu bestrafen, indem ihr Aussehen oder Verhalten als Verstoß gegen die öffentliche Sittlichkeit eingestuft wurde. Artikel 507 stellt „jeden Mann, der sich in Frauenkleidung verkleidet und einen Ort betritt, der Frauen vorbehalten ist“, unter Strafe und sieht eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren vor. Darüber hinaus wird das Anti-Prostitutionsgesetz (Gesetz Nr. 10 von 1961), das die Ausübung von Prostitution unter Strafe stellt, häufig herangezogen, um LGBT+-Personen strafrechtlich zu verfolgen. Es sei darauf hingewiesen, dass alle seit 1963 von der ehemaligen syrischen Regierung erlassenen Amnestieverordnungen durchweg gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen haben, die Angehörige der LGBT+-Gemeinschaft unter Strafe stellen.
Vor dem Syrienkonflikt und dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember 2024 machten es starke Homophobie, Transphobie und soziale Stigmatisierung in Syrien für syrische LGBT+-Personen schwierig, ein sicheres Leben zu führen, was viele dazu zwang, ihre sexuelle Orientierung geheim zu halten. Nach dem Sturz der Assad-Regierung übernahm eine neue Regierung unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) die Macht. HTS wurde 2017 gegründet und ging aus Jabhat al-Nusra hervor, dem ehemaligen Ableger von Al-Qaida in Syrien – konservativen islamistischen Gruppen, die dafür bekannt waren, LGBT+-Personen ins Visier zu nehmen. In einem Artikel von Queer Majority – einem Magazin, das sich mit LGBT+-Themen befasst und im Januar 2025 — hielt ein Forscher zu dschihadistischen Bewegungen es für unwahrscheinlich, dass die neue Regierung LGBT+-Rechte unterstützen oder dieser Gruppe Schutz gewähren würde.10 Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Kriminalisierung von LGBT+-Personen herangezogen werden, sind in Syrien im Dezember 2025 weiterhin in Kraft.
Die „Guardians of Equality Movement“ (GEM), die erste syrische LGBT+-Organisation, und die
internationale Nichtregierungsorganisation „Global Protection Cluster“ berichten, dass seit dem Ende der Herrschaft Assads die Angriffe auf LGBT+-Personen erheblich zugenommen haben, darunter dokumentierte Übergriffe durch die Regierung, regierungsnahe und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, wie beispielsweise Fallenstellen über Dating-Apps, Razzien, Entführungen, willkürliche Inhaftierungen, Folter, Demütigungen und Verleumdung. Laut GEM sind Familienangehörige und Verwandte selbst zunehmend zu einer wichtigen Quelle von Gewalt geworden. Unterdessen zeigen die breite Bevölkerung und die religiöse Gemeinschaft Feindseligkeit gegenüber LGBT+-Personen – was viele dazu zwingt, unterzutauchen oder auszuwandern. Zu den Vorfällen im Jahr 2025, an denen LGBT+-Personen beteiligt waren, gehören die folgenden:
Anfang 2025 zeigten im Internet kursierende Videos eine Aktion der syrischen Behörden in Jaramana im Gouvernement Damaskus-Land, bei der Transgender-Personen festgenommen, fotografiert und am nächsten Tag wieder freigelassen wurden. Ein weiteres Video zeigte bewaffnete Gruppen ohne offizielle Zugehörigkeit, die eine Wohnung in Jaramana stürmten, in der mehrere syrische Transgender-Frauen lebten. Laut einer Sicherheitsquelle innerhalb der Regierung in Damaskus, die von der Jerusalem Post interviewt wurde, war das Ziel der Operation, Transgender- und queere Personen davon abzuhalten, öffentlich aufzutreten oder sich sichtbar in der Gemeinschaft zu engagieren.
Darüber hinaus beschrieben dokumentierte Vorfälle Wellen von Gewalt in den ersten beiden Monaten des Jahres 2025, die sich gegen mehrere syrische Transgender-Frauen in verschiedenen Städten wie Damaskus, Latakia und Aleppo richteten; dies wurde durch Videos belegt, die bewaffnete Personen zeigen, wie sie diese Frauen festnehmen, schlagen und mit Tod und Verstümmelung bedrohen.
Im August 2025 zeigte ein in den sozialen Medien weit verbreitetes Video, wie Dutzende junger Männer in Damaskus eine Transfrau verfolgten, umzingelten und sie verbal belästigten.
GEM berichtet, dass LGBT+-Personen in Syrien zahlreichen Risiken ausgesetzt sind, insbesondere diejenigen, deren sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität für andere aufgrund ihres Aussehens, ihres Verhaltens oder ihrer Geschlechtsausdrucksform erkennbar ist.19 Viele leben im Verborgenen und kämpfen mit Angst, Isolation und dem Fehlen jeglichen rechtlichen oder sozialen Schutzes. Laut einer Studie des Journal of Homosexuality, die im November 2025 veröffentlicht wurde und auf Interviews mit 50 syrischen LGBT+-Flüchtlingen basiert, gilt der Libanon als die beste Option in der Region für LGBT+-Personen, da es dort aktive LGBT+-Organisationen, eine gemeinsame Sprache und mehr Unterstützungsangebote gibt. Doch obwohl LGBT+-Gruppen im Libanon wichtige Hilfe leisten, sind syrische LGBT+-Flüchtlinge im Libanon nach wie vor mit Rechtsunsicherheit, finanziellen Problemen und Diskriminierung konfrontiert (DIS Jänner 2026).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
AlHurra - Al-Hurra (6.2.2025): فيديوهات توثق اعتداء.. القبض على عابرات جنسيا في مدينة اللاذقية السورية [Videos, die den Übergriff dokumentieren: Transgender-Frauen in der syrischen Stadt Latakia verhaftet], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/06/فيديوهات-توثق-اعتداء-القبض-عابرات-جنسيا-في-مدينة-اللاذقية-السورية, Zugriff 19.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (10.1.2025a): "هل نرجم حتى الموت؟ ".. أسئلة بلا إجابات عن واقع مجتمع الميم عين في سوريا [„Sollten wir gesteinigt werden?“... Unbeantwortete Fragen über die Realität der LGBTI-Gemeinschaft in Syrien], https://www.alhurra.com/syria/2025/01/10/يثير-دور-تركيا-قلق-إسرائيل-في-سوريا؟, Zugriff 10.1.2025
Al-Jumhuriya - Al-Jumhuriya (5.9.2025): A Silent Chase, https://aljumhuriya.net/en/2025/09/05/a-silent-chase/, Zugriff 14.11.2025
Almodon - Almodon (6.2.2025): حملة اعتقال وتعنيف مثليين في سوريا [Schwule in Syrien verhaftet und schikaniert], https://www.almodon.com/media/2025/2/6/حملة-اعتقال-وتعنيف-مثليين-في-سوريا, Zugriff 19.2.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (6.2.2025): اعتداء عناصر الأمن السوري على عابر جنسياً يثير الجدل والانتقادات [Transgender-Mann von syrischem Sicherheitspersonal angegriffen, löst Besorgnis und Kritik aus], https://www.bbc.com/arabic/articles/cednp89732zo, Zugriff 10.2.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (23.12.2024): ’I was raped by Assad’s thugs - but I’m no longer afraid to show my face’, https://www.bbc.com/news/articles/c89xgdyk597o, Zugriff 10.1.2025
DIS - Danish Immigration Service: Syria; Situation of LGBT+ Persons Jänner 2026, https://us.dk/media/cb0fjugo/syria-situation-for-lgbtplus-persons-endelig-udkast.pdf
Daraj - Daraj Media (8.9.2025): Queer Syrians in Germany: We Dream of a Country that Protects Us, https://daraj.media/en/queer-syrians-in-germany-we-dream-of-a-country-that-protects-us/, Zugriff 14.11.2025
Daraj - Daraj Media (10.3.2025): Should Queer Syrians Take Up Arms For Self-Defense?, https://daraj.media/en/should-queer-syrians-take-up-arms-for-self-defense/, Zugriff 14.11.2025
GEM - Guardians of Equality Movement (19.4.2025): LGBTQIA+ individuals in Syria after the fall of the Assad regime, https://guardiansgem.org/lgbtqia-individuals-in-syria-after-the-fall-of-the-assad-regime, Zugriff 21.5.2025
ILGA World - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association World, the (2025): LGBTI Rights in Syria, https://database.ilga.org/syria-lgbti, Zugriff 14.11.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025
NCF - Next Century Foundation, The (26.5.2025): Ranking Human Rights across the Middle East, https://www.nextcenturyfoundation.org/ranking-human-rights-across-the-middle-east/, Zugriff 14.11.2025
OAI - Outright Action International (o.D.): Syria - Country Overview, https://outrightinternational.org/our-work/southwest-asia-and-north-africa/syria, Zugriff 21.5.2025
Orient XXI - Orient XXI (3.4.2025): في سوريا، التحرّر الكويري ترف وليس أولوية [In Syrien ist die Befreiung der Queer-Community ein Luxus, keine Priorität], https://orientxxi.info/magazine/article8132, Zugriff 14.11.2025
QNews - Q News (23.12.2024): LGBTQIA+ activist welcomes fall of Assad in Syria, https://qnews.com.au/lgbtqia-activist-welcomes-fall-of-assad-in-syria, Zugriff 10.1.2025
Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).
Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).
Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).
Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).
Einem Bericht zufolge hat der sogenannte Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee) in Suweida die Bewegungsfreiheit der Bürger eingeschränkt und verlangt eine vorherige Genehmigung für die Ausreise aus dem Gouvernement. Zahlreiche von Aktivisten verbreitete Dokumente tragen die Unterschrift zweier Untergebener von Hikmat al-Hijri, die Ausreisegenehmigungen ausschließlich aus medizinischen Gründen erteilen (SO 29.10.2025).
Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in den sogenannten "Versöhnungszentren" vorstellig (FR24 2.1.2025).
Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt, und die Bewegungsfreiheit ist im Allgemeinen uneingeschränkt. Allerdings wurden im Fall der DAANES Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Umsiedlung dokumentiert (MVCR 8.2025).
Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (DIS 9.12.2025b). Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation "Friedensquelle" (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt. Einem Augenzeugen zufolge sollen die SDF Menschen verhaften, die versuchen über Schmugglerrouten in die anderen Gouvernements zu gelangen (Enab 14.4.2025).
Sicherheit
Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b). In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS 6.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA 11.5.2025). Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS 6.4.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS 6.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (ICG 28.3.2025).
Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).
Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025).
Die Freiheit für Frauen, sich ohne angehalten oder belästigt zu werden von einer Stadt zur anderen zu reisen, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad hoc durchgeführte Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinander sitzen. Diese Praxis ist jedoch nicht formalisiert oder einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Vorgaben zurückzuführen ist (DIS 6.2025).
Infrastruktur
Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde (DIS 6.2025). Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden (Rudaw 1.2.2025). Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung (MVCR 8.2025). Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich (Enab 24.2.2025).
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen (DS 7.1.2025). Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen (Enab 6.5.2025). Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien (AN 16.10.2025). Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat (SANA 1.7.2025). Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (DIS 9.12.2025b).
Einreise
Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).
Grenzübergänge
Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).
Türkei
Die fast 1.000 Kilometer lange Grenze zwischen Syrien und der Türkei verfügt über zahlreiche Grenzübergänge. Dennoch bleiben mehrere wichtige Übergänge zwischen der Türkei und Nordostsyrien geschlossen, einige davon bereits seit Jahren, was erhebliche wirtschaftliche, soziale und humanitäre Folgen hat. Die Schließungen sind auf politische, militärische und sicherheitspolitische Komplexitäten zurückzuführen (963 7.9.2025). Der türkische Innenminister (UNHCR 2.1.2025) und die syrische Generaldirektion für Land- und Seegrenzen (Welat 13.7.2025) gaben bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generaldirektion für Land- und Seegrenzen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025). Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird von UNHCR an sieben Grenzübergängen fortgesetzt: Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Kassab/ Yayladağı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Karkamış/ Jarablus und Akçakale/ Tall Abyad sowie Zeytindalı/ Jinderes und Çobanbey/Al Rai, die für dafür wieder geöffnet wurden (UNHCR 24.11.2025). Am 12.7.2025 gab die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen bekannt, dass für die Einreise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanlı eine vorherige Genehmigung der türkischen Seite erforderlich ist (Welat 13.7.2025).
Zu den elf wichtigsten Grenzübergängen entlang der türkisch-syrischen Grenze gehören diejenigen im Nordosten Syriens, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stehen, darunter Mürşit Pinar/ 'Ain al-Arab im Osten von Aleppo, Şenyurt/ ad-Darbasiya im Norden von al-Hasaka und Qamishli/ Nusaybin. Hinzu kommen Çobanbey/Al Ra'i gegenüber von Ra's al-'Ain und Akçakale/ Tall Abyad im Norden von ar-Raqqa. Die beiden letztgenannten Grenzübergänge, die von Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA kontrolliert werden, wurden 2019 wiedereröffnet. Bezüglich der Wiedereröffnung der Grenzübergänge in der von den SDF kontrollierten Gebieten zur Türkei konnte noch keine Einigung mit der Zentralregierung erzielt werden (Stand: September 2025) (963 7.9.2025). Ein syrischer Grenzbeamter erklärte, dass weder der Irak noch die Türkei die Öffnung von Grenzübergängen zu Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) planen (Rudaw 23.11.2025).
Die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen gab am 18.8.2025 bekannt, dass sie eine Vereinbarung mit der Türkei erzielt habe, wonach syrische Auswanderer ohne vorherige Genehmigung über Grenzübergänge zur Türkei nach Syrien einreisen können (TNA 19.8.2025). Die neuen Regeln gelten an Grenzübergängen wie Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış. Gemäß der Erklärung dürfen Syrer mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung in allen Ländern, mit Ausnahme der Türkei, oder Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit ohne vorherige Genehmigung mit ihren Fahrzeugen nach Syrien einreisen und über denselben Grenzübergang zurückkehren. Syrer über 18 Jahren, die auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen die Grenze überqueren, sofern sie sowohl ihren ausländischen Pass als auch einen syrischen Pass mit sich führen, auch wenn dieser abgelaufen ist. Kinder von Auswanderern unter 18 Jahren, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber keinen syrischen Pass haben, dürfen mit ihrem ausländischen Pass einreisen (Enab 19.8.2025). Am 20.8.2025 begann die Türkei offiziell mit der Passkontrolle an den Grenzübergängen zu Syrien. Damit können türkische Staatsbürger und Syrer mit Mehrfachstaatsbürgerschaft die meisten Landgrenzübergänge passieren (DS 20.8.2025). Das Überqueren der syrischen Grenze von der Türkei aus, beispielsweise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanlı, ist für Staatsangehörige anderer Länder als Syrien verboten, es sei denn, sie sind Mitglieder humanitärer Missionen oder andere offizielle Vertreter. Die Rückkehr in Gebiete nahe der türkischen Grenze, die unter dem Einfluss der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) stehen, ist möglich und im Allgemeinen relativ unproblematisch. In der Vergangenheit war das Verhalten der lokalen Sicherheitskräfte manchmal unvorhersehbar, und es gab Berichte über willkürliche Entscheidungen und Schikanen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts sind diese Einheiten jedoch verpflichtet, einen bestimmten "Verhaltenskodex" zu befolgen, der von den zentralen Behörden festgelegt und von diesen überwacht wird (MVCR 8.2025).
Quellen
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UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.6.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 6 (As of 27 May 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-6-27-may-2025, Zugriff 9.7.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.12.2024): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 8 on the Recent Developments in Syria (as of 23 December 2024), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-8-recent-developments-syria-23-december-2024-enar, Zugriff 7.1.2025
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (30.1.2025): 2025-01-30_Update Syrien – Reisebewegungen Jordanien: Erweiterte Reiseerleichterungen für Syrer #10 [erhalten per Mail]
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.1.2025): 2025-01-09_Update Syrien - Reisebewegungen Jordanien: Einreise für Syrer wieder möglich #6 [erhalten per Mail]
Welat - Welat TV (13.7.2025): Syrian Border Crossings with Turkey to Operate 24/7, https://welattv.net/en/node/15013, Zugriff 24.11.2025
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Konfession des BF basieren auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Auch das Bundesamt ging vom Zutreffen seiner diesbezüglichen Angaben aus.
Die Feststellungen zum Familienstand, zur Kinderlosigkeit, zur Gesundheit, zur Arbeitsfähigkeit zur Schulbildung sowie zum Erwerbsleben des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Was die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF betrifft, wurden seine diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu seinem Geburtsort XXXX im Gouvernement Aleppo sowie seinem dortigen Aufenthalt in Syrien basieren auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF während des gesamte Verfahrens sowie den dazu von ihm vorgelegten Dokumenten (u. a. Geburtsurkunde). Da der BF in Syrien bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in XXXX gelebt hat, war diesbezüglich von seiner Herkunftsregion auszugehen. Dass diese Region aktuell unter der Kontrolle der Übergangsregierung bzw. von pro-türkischen Kräften (SNA) steht, ergibt sich aus den im Verfahren herangezogenen Länderberichten, die auch mit den zum Stichtag auf der Landkarte von syria.liveuamap.com aufscheinenden Machtverhältnissen übereinstimmen.
Die Feststellungen, wonach der BF 2016 aus Syrien ausgereist ist, basieren auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme beim Bundesamt.
Das Vorbringen des BF, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien einer Zwangsrekrutierung durch die Syrisch Arabische Armee (SAA) unter Ex-Präsident al-Assad oder diesem zurechenbaren Milizen drohe, kann in Anbetracht des erfolgten Sturzes dessen Regimes im Dezember 2024 mittlerweile grundsätzlich ausgeschlossen werden. Mit dem Sturz von al-Assad besteht auch weiterhin keine Gefahr für den BF, aktuell in Syrien zum Wehrdienst eingezogen zu werden, zumal die Armee von al-Assad auch nicht mehr existiert und die HTS nach dem Sturz von al-Assad alle Soldaten des Regimes vom Dienst freigestellt hat. Auch eine Verfolgung des BF aus sonstigen Gründen durch Vertreter des gestürzten Regimes von al-Assad erweist sich angesichts der geänderten Machtverhältnisse als unwahrscheinlich. Dies entspricht auch der Einschätzung der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) im Länderleifaden zu Syrien vom 20.06.2025, wonach die Risiken im Zusammenhang mit dem Assad-Regime als Verfolger im Wesentlichen verschwunden sind und Wehrdienstverweigerer im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung haben (Vgl. European Union Agency for Asylum/EUAA Interim Country Guidance: Syria, 20.06.2025, S. 27 und 29). Die syrische Übergangsregierung hat nunmehr die Wehrpflicht abgeschafft und arbeitet zurzeit daran, unter Integration aller Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium die syrische Armee als Freiwilligenarmee aufzubauen.
Gleichzeitig erscheint es aber auch unwahrscheinlich, dass der BF in Syrien gegen seinen Willen zum Militärdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften eingezogen werden würde. Sein Heimatort, wo er in Syrien wohnhaft gewesen ist, sowie dessen Umland wird von der syrischen Übergangsregierung bzw. pro-türkischen Kräften (SNA) kontrolliert. Eine Durchsetzung der Selbstverteidigungspflicht durch DAANES-Behörden erscheint sohin in der Heimatregion des BF unwahrscheinlich. Der Heimatort des BF ist zudem über von der syrischen Übergangsregierung bzw. pro-türkischen Kräften (SNA) kontrolliertes Gebiet erreichbar, wie sich dies zweifelsfrei auch aus der in den Länderfeststellungen verwendeten Karte, aber auch bei Durchsicht der Landkarte von syria.liveuamap.com ergibt. Gegenteiliges wurde auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass laut Bericht der ÖB in Damaskus eine Verweigerung des Wehrdienstes seitens der kurdischen Autonomiebehörde auch nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen werden würde (vgl. Länderinformation der Staatendokumentation des BFA: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 11, 27.3.2024). Dies steht auch grundsätzlich im Einklang mit den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Syrien (Version 12), wo insbesondere zum Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF bzw. DAANES ausgeführt wird, dass sich die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 08.12.2024 bisher nicht wesentlich verändert hat.
2.2. Was nunmehr das Vorbringen betrifft, aufgrund einer bi- bzw. homosexuellen Orientierung in Syrien Verfolgung befürchten zu müssen, vermochte der BF in einer Gesamtbetrachtung nicht, dies in einer hinreichend glaubhaften Weise darzutun.
Vorweg ist anzumerken, dass der BF seine angebliche sexuelle Orientierung erst nach der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt in der Beschwerdeverhandlung am 23.07.2025 dargetan hat. Diesbezüglich ist aber auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach der alleinige Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die Sexualität betreffen, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens spricht (vgl. etwa VfGH 27.09.2021, Zl. E 1951/2021 mit Verweis auf EuGH 02.12.2014, Rs C-148/13-150/13, A., B., C., Rz 69).
Nach der Darstellung des BF in der Beschwerdeverhandlung am 23.07.2025, hätte er seine homosexuelle Neigung erstmals nach einer Vergewaltigung im Alter von zehn Jahren durch einen Mann verspürt, wobei er dazu die Meinung vertrat, dass sich seine homosexuelle Neigung unumkehrbar aufgrund der Vergewaltigung entwickelt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.07.2025, S. 10). Er wurde in der Beschwerdeverhandlung am 23.07.2025 auch ausdrücklich dazu befragt, ob seine (homosexuelle) Neigung langsam entstanden oder gleich nach der Vergewaltigung dagewesen sei, bzw. wie dies passiert sei, wobei er bis auf die Vergewaltigung kein Schlüsselerlebnis vorbrachte und überhaupt lediglich allgemein erklärte, dass er in der Türkei diese Neigung etwas und in Österreich stark gespürt hätte, da es hier unterstützt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.07.2025, S. 10). Dazu abweichend schilderte er in der Verhandlung am 04.11.2025 erstmals, dass er bereits etwa zwei Jahre nach der Vergewaltigung – zwar „nicht direkt“ – (zwecks Anbahnung eines sexuellen Kontakts) versucht habe, sich seinem Freund und Mitschüler anzunähern, jedoch dann davor zurückgeschreckt sei, weil er Angst gehabt hätte, dass seine Familie erfährt, dass er „schwul“ sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 04.11.2025, S. 5-6). Dieser Vorfall wurde vom BF hingegen in der Verhandlung am 23.07.2025 - trotz Nachfragens- mit keinem Wort erwähnt. Zuvor gab er auf die explizite Frage nach einem Schlüsselerlebnis in der Verhandlung am 04.11.2025 an, dass er nach der Vergewaltigung noch einmal den (homosexuellen) Geschlechtsverkehr gewollt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 04.11.2025, S. 5: „Das 1. Mal wurde ich vergewaltigt. Das 2. Mal wollte ich das freiwillig, aber nicht mit derselben Person, machen.“), wobei er auf weiteres Nachfragen den Vorfall mit dem Schulfreund vorbrachte. Auch dies erscheint im Hinblick auf das damalige Alter des BF und den Umstand, dass er angeblich vergewaltigt worden wäre, wenig stimmig. Dafür spricht auch, dass er das angebliche Schlüsselerlebnis sehr stereotyp und emotionslos schilderte. Das Ganze lässt sich zudem kaum mit den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung am 23.07.2025 in Einklang bringen, wo er auf die Frage, ob er seiner (homosexuellen) Neigung in Österreich nachgegangen sei, erklärte: „Nein, so hat es sich noch nicht entwickelt. Bis zu diesem Level hat es sich noch nicht entwickelt, aber die Neigung ist da“ (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.07.2025, S. 7), wobei er zuvor die Frage, ob er homosexuell sei, überhaupt noch verneinte und erklärte, diese lediglich zu unterstützen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.07.2025, S. 6). Erst in Folge weiterer Befragung brachte er dann eine „Neigung“ vor und verortete diese zunächst zeitlich mit: „Seitdem ich in Österreich ankam“, relativierte aber sofort („Doch“) und erklärte zugleich, es sei „herausgekommen“, „weil ich sah, dass dieses Land so etwas unterstützt“ (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.07.2025, S. 7).
Hinzu kommt aber noch, dass der BF, der sich seit über drei Jahren - davon über zwei Jahre als subsidiär Schutzberechtigter - ununterbrochen in Österreich aufhält, bisher seine angebliche homosexuelle Neigung hier – und auch davor in der Türkei - nicht einmal versucht hat, auszuleben.
Was die vom BF in diesem Zusammenhang dargetanen Internetaktivitäten betrifft, die er mit der Vorlage von Screenshots von Facebook-Chats zu beweisen versuchte, war diesen nach einer Übersetzung lediglich zu entnehmen, dass er dabei Kontakt zu Personen mit Frauennamen aufgenommen und sich mit diesen über sexuelle Themen unterhalten hat, die sohin aber gerade keinen hinreichenden Anhaltspunkt für seine von ihm behauptete homosexuelle Neigung erkennen ließen. Auch der Umstand, dass der BF sich für die Erstellung des Facebook-Konto offenbar eines Frauennamens bedient hat, ließ allein noch nicht den Rückschluss zu, dass er eine Transidentität aufweist. Letzteres wurde von ihm selbst aber auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, vielmehr lehnte er eine derartige Einschätzung offenbar sogar ab, wie sich aus dem Schreiben vom 14.08.2025 ergibt. Unabhängig davon legen die Onlineaktivitäten des BF – der dabei unter falscher Identität mit „Fake-accounts“ auftritt – aufgrund der Anonymität auch keine Gefährdung seiner Person in Syrien nahe. Hierzu ist lediglich zu ergänzen, dass der BF in der Verhandlung am 23.07.2025 im Zusammenhang mit seinen Onlineaktivitäten gerade auch sein Interesse für die Frauen in den Chats bekundete (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.07.2025, S. 15), während er in der Verhandlung am 04.11.2025 im Widerspruch dazu nunmehr behauptete, lediglich „aus Höflichkeit“ auf diese Frauen reagiert zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 04.11.2025, S. 9).
Unter Zugrundelegung der Summe an angeführten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten vermochte auch die Einschätzung der als Zeugin befragten Mitarbeiterin der Queer Base in der Beschwerdeverhandlung am 04.11.2025 letztlich nicht hinreichend zu überzeugen, dass der BF tatsächlich homosexuell orientiert wäre. Hinzu trat, dass ihre Einschätzung einen geradezu auffällig hohen Grad an Unbestimmtheit erkennen ließ und sich sohin auch kaum als substantiiert erwies. So vertrat die Zeugin die Ansicht, dass der BF zumindest nicht cis-heterosexuell sei und in Ermangelung an Worten angebe, homosexuell zu sein, wobei eine Trans-Identität ein Thema sein könnte, sie jedoch nicht genau sagen könne, wo er sich auf dem Spektrum von LGBTIQ einordne, da dies noch sehr offen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11).
Der BF konnte auch sonst nicht überzeugend dartun, dass er einer vulnerablen Gruppe in Syrien angehört. Der BF hat keinerlei Berührungspunkte zum ehemaligen al-Assad Regime. Er gehört zudem weder hinsichtlich seiner arabischen Volksgruppe noch seiner sunnitischen Religion einer Minderheit an (vgl. European Union Agency for Asylum/EUAA Interim Country Guidance: Syria, 20.06.2025, S. 40-41). Was die Bedenken des BF bei einer Rückkehr nach Syrien im Hinblick auf seine persönliche Freiheit betrifft, ist unabhängig von der Beurteilung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat anzumerken, dass der Verzicht auf Genussmittel wie Alkohol oder der Besuch von Nachtclubs zwar als Einschränkung der persönlichen Freiheit gewertet werden, welche sich jedoch nicht ohne weiteres als so gravierend darstellt, dass bereits unmittelbar daraus ein Asylanspruch ableitbar erschiene. Das gleiche gilt letztlich aber auch für den Umgang mit Frauen sowie die Einhaltung von Bet- oder Fastenzeiten in der Öffentlichkeit. Der BF, der im gesamten Verfahren vor dem Bundesamt diesbezüglich keine Probleme dargetan hat und auch noch in der Beschwerdeverhandlung zumindest an der formalen Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam festhielt, hat auch nicht dargetan, eine andere Religion angenommen oder eine atheistische Einstellung verinnerlicht zu haben. Der BF ist bisher aber auch nicht dadurch aufgefallen, politisch besonders interessiert gewesen zu sein oder sich aktiv für demokratische und/oder säkulare Verhältnisse eingesetzt zu haben. Vielmehr erklärte er beim Bundesamt, politisch nicht aktiv zu sein bzw. gewesen zu sein (vgl. AS 74), wobei er auch in der Beschwerdeverhandlung nichts Gegenteiliges dazu behauptete.
Somit liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderinformationen ist auch nicht davon auszugehen, dass in Syrien eine generelle Praxis bestehen würde, wonach allen Männern, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren, dort asylrelevante Verfolgung drohen würde. Letztendlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF ohnehin auch nur um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation handelt. Im Übrigen steht es dem BF ab Eintritt bzw. Bekanntwerden einer generellen oder auch individuellen Situationsänderung, die für ihn mit asylrelevanter Verfolgung verbunden wäre, frei, diesfalls neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Abschließend kann somit in einer Gesamtschau eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des BF im gegenständlichen Fall zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten, in der Beschwerdeverhandlung bzw. mit Schreiben vom 17.04.2026 ins Verfahren eingeführten Quellen. Aus englischsprachigen Texten übernommene Passagen wurden, sofern sie nicht bereits in einer in deutscher Sprache aufbereiteten Darstellung – wie etwa in den Veröffentlichungen der Staatendokumentation des Bundesamtes oder von ACCORD vorlagen - aufgrund eigener Übersetzung unter unterstützender Heranziehung des Programms DeepL wiedergegeben. Diese aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Stellen und bieten Großteils ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist im Sinne diese Bundesgesetzes Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (Z 11) und ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund (Z 12).
Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt:
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10 Statusrichtlinie lautet wie folgt:(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Zl. Ra 2021/19/0024, Rz. 8; VwGH 25.02.2020, Zl. Ra 2019/19/0192, Rz. 24). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an (vgl. VwGH 10.12.2014, Zl. Ra 2014/18/0103 bis 0106; VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/19/0112). Entscheidend ist vielmehr, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Betroffenen auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. etwa VwGH 19.04.2016, Zl. Ra 2015/01/0079).
3.2.3. Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion des BF im Herkunftsland von der Region um XXXX im Gouvernement Aleppo auszugehen. Der BF wurde dort geboren und hat mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise dort in Syrien gewohnt.
3.2.4. Wie bereits in der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt wurde, ist es dem BF letztlich nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Sein Vorbringen, wegen einer homo- oder bisexuellen Neigung oder einer Transidentität im Herkunftsstaat Verfolgung befürchten zu müssen, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Dass er bei einer Rückkehr in seine Heimatregion zum Militärdienst in der syrischen Armee, bei kurdischen Selbstverteidigungskräften oder sonstigen Gruppierungen eingezogen werden würde, erscheint unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte als nicht wahrscheinlich. Auch sonst konnte der BF keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale bzw. für die GFK relevanter Motive seitens der syrischen (Übergangs-)Regierung oder sonstiger Akteure glaubhaft dartun (vgl. dazu etwa VwGH 25.08.2025, Zl. Ra 2025/14/0153; VwGH 23.04.2024, Zl. Ra 2023/18/0482).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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