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W292 2321250-1•Bundesverwaltungsgericht W292 2321250-1
W292 2321250-1Federal Administrative CourtMay 7, 2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W292 2321250-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX XXXX XXXX StA. Syrien, Arabische Republik, gesetzlich vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch dieBBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbHgegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Traiskirchen, vom 09.09.2025, Zl. 1416979708/241685933, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste am 04.11.2024 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden statt. Darin gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Angst, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden. Außerdem gebe es in Syrien keine Schulen und daher keine Zukunft mehr.
2. Mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes vom 12.02.2025 wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer seinem in Österreich aufhältigem Onkel übertragen.
3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA (belangte Behörde) am 14.08.2025 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters zusammengefasst an, aus der Umgebung von XXXX zu stammen, wo sich seine Eltern und weitere Verwandte weiterhin aufhielten. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, Syrien wegen der Zwangsrekrutierungen bei den Kurden verlassen zu haben; diese rekrutierten 14- und 15-jährige Kinder. Zudem gebe es wegen des Krieges keine Schulen. Er habe große Angst vor den Zwangsrekrutierungen durch die Kurden.
4. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2024 mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst fest, das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stehe unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Er sei in Syrien weder aufgefordert worden, den Militärdienst abzuleisten, noch habe es Zwangsrekrutierungsversuche gegeben. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung aufgrund seiner Minderjährigkeit oder sonstige kinderspezifische Verfolgungsgründe drohten.
5. Gegen Spruchpunkt I. des oben bezeichneten Bescheides richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 02.10.2025. Im Rahmen seines Beschwerdevorbringens führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Eltern hätten seine Flucht organisiert, da diese befürchteten, er werde von den Streitkräften der DAANES oder mit diesen verbündeten Milizen entführt und zwangsrekrutiert. Dieses Vorbringen decke sich auch mit den Informationen aus den Länderberichten. Der Konnex zu einem Konventionsgrund ergebe sich aus seiner gegnerischen Haltung zur SDF. Zudem würde ihm auch von den dortigen Milizen unterstellt, dass er eine oppositionelle politische Gesinnung aufweise. Darüber hinaus komme hinzu, dass bereits Familienangehörige des Beschwerdeführers von politischer Verfolgung betroffen gewesen wären. Ein Onkel sei im April 2025 festgenommen worden, da er Anhänger der neuen syrischen Übergangsregierung sei und sich vor anderen Leuten negativ über die DAANES bzw. die SDF geäußert habe. Ein weiterer Onkel habe das Gebiet bereits im Dezember 2024 Richtung Damaskus verlassen, da er in seinem Beruf von den DAANES-Behörden diskriminiert worden sei.
6. Am 07.10.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
7. Am 09.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und diesen ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt.
Der Beschwerdeführer gab an, dass die Kurden Minderjährige rekrutierten und er – wäre er vor Ort geblieben – von den Kurden zwangsrekrutiert worden wäre, da diese vor allem 15- bis 16-jährige rekrutierten. Er wolle bei den Kurden keinen Militärdienst ableisten sondern seine schulische Ausbildung fortsetzen. Zwischen Kurden und Araber hätte es zudem Auseinandersetzungen gegeben. Auch befände sich ein Onkel in Haft, wobei er vermute, dass dies im Zusammenhang mit der syrischen Revolution bzw. den Kurden stehe. Weitere Onkel wären nach Damaskus geflüchtet, da diese nicht mehr unter der Kontrolle der Kurden leben wollten.
8. Der Beschwerdeführer erstatte am 16.12.2025 im Wege seiner Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, die bisher ins Verfahren eingebrachten Länderberichte seien unvollständig. Aus aktuelleren Länderberichten ergebe sich, dass kurdische Milizen in jenen Gebieten, die unter ihrer Kontrolle stehen, minderjährige Kinder für militärische Zwecke zwangsrekrutierten und in letzter Zeit ein Anstieg an derartigen Zwangsrekrutierungen zu beobachten sei. Zudem bestehe mit ausreichender Wahrscheinlichkeit einen Konnex zum Konventionsgrund der „politischen Einstellung“. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre dem Beschwerdeführer (weiterhin) nicht zumutbar.
9. Auf gerichtlichen Auftrag brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.03.2026 hinsichtlich des in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13) eine ergänzende Stellungnahme ein. Zusammengefasst führt er darin aus, dass die Kurden bzw. den Kurden nahestehende Milizen oder Gruppierungen in seiner Herkunftsregion weiterhin die tatsächliche Kontrolle ausübten und in der Lage wären, Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Akteure im Fall der Rückkehr wäre jedenfalls „realistischerweise möglich“ und somit maßgeblich wahrscheinlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber und der islamischen (sunnitischen) Glaubensrichtung an.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , in der Umgebung der Stadt XXXX im Gouvernement al-Hasaka geboren und aufgewachsen. Er hat in Syrien für insgesamt acht Jahre die Schule besucht, die ersten fünf Jahre davon in seinem Heimatdorf. Seine letzten drei Schuljahre verbrachte der Beschwerdeführer in XXXX , wobei er in dieser Zeit bei seiner Tante wohnte und seine Familie in XXXX regelmäßig (wöchentlich bzw. alle zwei Wochen) besuchte.
1.1.3. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine beiden elf- bzw. 13-jährigen Brüder leben weiterhin in XXXX in einem Haus; sein Vater betreibt eine Landwirtschaft und versorgt so die Familie. Seine beiden Brüder besuchen die Schule in XXXX .
Darüber hinaus sind mehrere Onkel und Tanten sowie die Großeltern des Beschwerdeführers in Syrien aufhältig. So leben seine Großeltern ebenso im Gouvernement al-Hasaka; mehrere seiner Onkel – darunter ein Rechtsanwalt – sind nach Damaskus verzogen.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich bei einem Onkel väterlicherseits, welcher die Obsorge für ihn innehat, und dessen Familie.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland im August/September 2024 verlassen und ist seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Er reiste spätestens am 04.11.2024 schlepperunterstützt und illegal in das Bundesgebiet ein.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in ärztlicher Behandlung.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX sowie die Stadt XXXX und deren Umgebung, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Die vormals seine Herkunftsregion kontrollierenden kurdischen Behörden und Streitkräfte werden derzeit in die staatlichen Institutionen Syriens integriert.
1.2.2. Die Einreise in dieses Gebiet ist über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg möglich. Auch über die Hauptstadt Damaskus und den dortigen internationalen Flughafen ist eine Einreise in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls problemlos möglich.
1.2.3. Im von kurdischen Streitkräften und Behörden kontrollierten Gebiet Nordostsyriens bestand vor dem Integrationsabkommen mit der neuen syrischen Regierung vom 30.01.2026 ein verpflichtender Wehrdienst für Männer, die in den Jahren 1999 bis 2007 geboren worden sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien nunmehr keine zwangsweise Einziehung zu einem Wehrdienst in den kurdischen Streitkräften.
1.2.4. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Syrien keinem (zwanghaften) Rekrutierungsversuch seitens kurdischer Gruppierungen ausgesetzt. Minderjährige werden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht systematisch von bewaffneten kurdischen Gruppierungen zwangsrekrutiert. Im Falle des Beschwerdeführers haben sich keine diesbezüglich gefahrenerhöhenden Umstände ergeben.
1.2.5. Die arabische Bevölkerung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist nicht von systematischer Gewalt seitens kurdischer Gruppierungen betroffen und haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers und dessen Familie keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben.
1.2.6. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die neue syrische Regierung bzw. die HTS, die Kurden oder sonstige vormals oppositionelle Kräfte gerichtete politische Überzeugung und ist zu keinem Zeitpunkt mit einer solchen in Erscheinung getreten.
1.2.7. Weder gegenüber der Person des Beschwerdeführers – noch in Ansehung seiner Familienmitglieder – hat es in der Vergangenheit Konflikte mit Angehörigen oder Anhängern der vormaligen Regierung oder der Opposition gegeben. Der Beschwerdeführer und seine Familie unterlagen bislang in Syrien keiner individuellen Gefährdung aufgrund ihrer Familien- bzw. Stammeszugehörigkeit.
1.2.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einer (sonstigen) vormaligen Bürgerkriegspartei, insbesondere von der HTS, zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert wurde.
1.2.9. Der Beschwerdeführer war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer politischen Gruppierung, ist aber auch sonst nicht in das Blickfeld der neuen syrischen Regierung oder einer ehemaligen Konfliktparteien wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung geraten. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den nunmehrigen Machthabern als Unterstützer des vormaligen Assad-Regimes angesehen werden könnte.
1.2.10. Seitens österreichischer Behörden sind zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers an dessen Herkunftsstaat keinerlei Informationen übermittelt worden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen sowie weiteren öffentlich zugänglichen Berichten:
-EUAA, Interim Country Guidance: Syria Common analysis and guidance note Based on information up to 11 March 2025, June 2025
-EUAA, SYRIA Country Focus Juli 2025
-EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, December 2025
-EUAA, COI QUERY, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026
1.3.1. Aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, December 2025 ergibt sich auszugsweise wie folgt (Nummerierung der Überschriften des englischen Originalberichts beibehalten, hier technisch übersetzt auszugsweise wiedergegeben):
1. Jüngste Entwicklungen in Syrien
Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Sie führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle und bekräftigte die Unabhängigkeit der Justiz und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Garantien.
Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelte, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss eingerichtet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.
Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bleiben vollständig unabhängig, wobei die Integrationsverhandlungen noch andauern. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.
Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Sweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.
[…]
Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kam es in Syrien zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. Am 27. November 2024 startete Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 8. Dezember 2024 bei minimalem Widerstand. Die Übergangsregierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte sich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) regierten Gebiete im Nordosten und der von den Drusen kontrollierten Provinz Sweida.
Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium (MoI) und dem Verteidigungsministerium (MoD) aufgeteilt. Das MoI, zu dem auch die Polizei und die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) gehören, die mit ehemaligen Mitarbeitern der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Regierungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt eine lose integrierte Armee aus ehemaligen Oppositionsfraktionen, die nur über einen begrenzten Zusammenhalt verfügt und mit den Einheiten des Innenministeriums insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten in ständigem Konflikt steht.
Genauer gesagt wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf der Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch neue Rekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu verlangen, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Einige Fraktionen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halb unabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.
Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angehörenden Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung blieben jedoch bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst.
Die Übergangsregierung befindet sich noch in einem frühen Stadium der Herstellung wirksamer Sicherheit in ganz Syrien. Ihre Sicherheitskräfte haben zwar gezeigt, dass sie in der Lage sind, begrenzte Bodenangriffe, Angriffe mit unbemannten Flugsystemen (UAS) sowie Raketen- und Raketenangriffe durchzuführen, verfügen jedoch nur über minimale Luftabwehrfähigkeiten und haben nur begrenzte Ausbildung im Umgang mit fortschrittlichen Waffensystemen erhalten.
Die der Übergangsregierung angehörenden Sicherheitskräfte haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen, sowie Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum ISIL. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Provinzen Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, darunter überwiegend Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt erheblich, nachdem es am 13. Juli zu heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern in Sweida gekommen war. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli 2025 angesichts des Einsatzes von Streitkräften der Übergangsregierung in Sweida. Bei beiden Gewalttaten kam es zu summarischen Hinrichtungen durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen.
[…]
3.4. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)
Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind ein Militärbündnis, in dem die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) die wichtigste Komponente darstellen.
Im März 2025 vereinbarten die SDF und die Übergangsregierung, die SDF-Truppen in die nationale Armee und das Verteidigungsministerium zu integrieren, die Feindseligkeiten einzustellen und die Kontrolle über strategische Standorte zu übertragen. Zu den ersten Schritten gehörten der Rückzug der SDF aus den kurdischen Stadtvierteln Sheikh Maksoud und Ashrafieh in Aleppo Anfang April und die teilweise Übergabe des Tishreen-Staudamms, wobei gemeinsame Patrouillen erste Fortschritte signalisierten. Die Forderung der Kurden nach Föderalismus verschärfte jedoch die Spannungen und veranlasste beide Seiten, ihre Stellungen in der Nähe des Damms zu verstärken. Ende Mai 2025 waren die Verhandlungen über den Damm noch immer nicht abgeschlossen, und es wurde keine endgültige Einigung erzielt, was die anhaltenden Spannungen trotz der anfänglichen Zusammenarbeit deutlich machte. Am 9. August 2025 berichtete die staatliche syrische Nachrichtenagentur, dass die Übergangsregierung sich aus den geplanten Gesprächen mit der SDF in Paris zurückgezogen habe, nachdem eine von der SDF unterstützte Konferenz die Dezentralisierung gefordert hatte, was die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens vom 10. März über die Integration der SDF in staatliche Institutionen deutlich machte.
Die SDF haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Sie haben Personen festgenommen und/oder inhaftiert, die als Gegner der SDF/YPG angesehen wurden, Anhänger der Übergangsregierung, Zivilisten und Angehörige der SNA, die nach ihrer Vertreibung in ihre Häuser in den von der SDF kontrollierten Gebieten zurückgekehrt waren, Personen, die aus der SDF desertiert waren, und deren Familienangehörige sowie Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung standen. Bei einigen der von den SDF durchgeführten Razzien sollen ihre Mitglieder Frauen und Mädchen körperlich angegriffen haben. Berichte beschreiben auch Gewalt gegen Journalisten und andere Medienvertreter sowie Fälle, in denen Personen Angst vor Zwangsrekrutierung oder Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Kräfte hatten.
[…]
4.4. Personen, die Zwangsrekrutierung oder Kinderrekrutierung durch kurdisch geführte Kräfte befürchten
Während die SDF-Führung im März 2025 der Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die Übergangsregierung zustimmte, lehnten Vertreter kurdischer politischer und bewaffneter Gruppen, einschließlich der SDF, den Versuch einer Machtzentralisierung in Damaskus geschlossen ab. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts war das Abkommen vom März 2025 noch nicht umgesetzt.
Folglich gelten die kurdisch geführten Kräfte weiterhin als autonom, bis neue Informationen vorliegen, die ihre Integration in die neue syrische Armee belegen.
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Die SDF/YPG sind nichtstaatliche bewaffnete Kräfte. Daher gilt die nicht freiwillige Rekrutierung durch die SDF/YPG als Zwangsrekrutierung. Zwangsrekrutierung und Kinderrekrutierung sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen.
Es gibt weiterhin Fälle, in denen Kinder von den SDF und der Kurdischen Frauenunion (KWU) rekrutiert werden. Die YPG und die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) rekrutierten und setzten Jungen und Mädchen im Alter von nur 12 Jahren ein. Im Jahr 2025 wurden alle Fälle von Kinderrekrutierung der kurdischen Revolutionären Jugendbewegung zugeschrieben. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts lagen nur sehr wenige Informationen über den Hintergrund der rekrutierten Kinder vor.
Schritt 2: Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko?
Die Wehrpflicht wurde für alle männlichen Einwohner des DAANES-Gebiets, einschließlich syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden, im Alter zwischen 18 und 31 Jahren eingeführt. Frauen können der YPJ freiwillig beitreten.
-Ethnisch-religiöser Hintergrund: Kurden sind die Hauptzielgruppe. Andere ethnisch-religiöse Gruppen sind weniger gefährdet. Genauer gesagt, unterlagen Christen nicht der gleichen Durchsetzung der „Pflicht zur Selbstverteidigung“ wie Kurden. Zudem soll DAANES bei der Durchsetzung des Gesetzes zur „Pflicht zur Selbstverteidigung“ in arabisch geprägten Gebieten vorsichtiger vorgegangen sein.
-Ausnahmeregelungen: Personen, die unter eine Ausnahmeregelung fallen, sind nicht gefährdet, da Ausnahmen im Allgemeinen respektiert werden. Ausnahmen von der „Pflicht zur Selbstverteidigung“ umfassen medizinische Gründe, Behinderungen, Familienangehörige von Märtyrern mit einem entsprechenden Nachweis oder Söhne.
Zusätzlich zu diesen risikobehafteten Umständen sollte die individuelle Beurteilung, ob für Kinder im Zusammenhang mit der Rekrutierung durch kurdisch geführte Kräfte eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, folgende risikobehaftete Umstände berücksichtigen:
-Vertreibung: Kinder in Binnenflüchtlingslagern sind einem höheren Risiko ausgesetzt. Berichten zufolge rekrutierten und nutzten die YPG und YPJ Jungen und Mädchen aus Binnenflüchtlingslagern im Nordosten Syriens.
Schritt 3: Liegt ein Verfolgungsgrund vor?
Das Risiko der Zwangsrekrutierung an sich impliziert zwar in der Regel keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund, doch die Folgen einer Verweigerung können – je nach den individuellen Umständen – einen solchen Zusammenhang unter anderem aufgrund einer (vermeintlichen) politischen Meinung begründen, da die Verweigerung der Rekrutierung als politische Meinungsäußerung wahrgenommen würde.
Im Falle der Rekrutierung von Kindern müssen die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann. Beispielsweise kann die Verfolgung von Kindern, die sich weigern, den kurdischen Streitkräften beizutreten, auf einer (vermeintlichen) politischen Überzeugung beruhen.
4.5. Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Handlungen, denen Personen ausgesetzt sein könnten, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen, wie beispielsweise Folter, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung und körperliche Übergriffe. Berichte beschreiben körperliche Übergriffe auf Frauen während einiger von den SDF durchgeführter Razzien. Es wurden auch Fälle von Gewalt gegen Medienschaffende durch die SDF (siehe auch 4.7. Journalisten und andere Medienschaffende) sowie Verhaftungen und Inhaftierungen von Zivilisten gemeldet, die die SDF kritisieren und/oder ihre Unterstützung für die Übergangsregierung zum Ausdruck bringen. Auch Zivilisten und Angehörige der Syrischen Nationalarmee (SNA) wurden festgenommen, nachdem sie nach ihrer Vertreibung in ihre Häuser im SDF-Gebiet zurückgekehrt waren.
Schritt 2: Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko?
Die individuelle Einschätzung, ob für Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden, ein begründetes Verfolgungsrisiko besteht, sollte risikobehaftete Umstände berücksichtigen, wie beispielsweise:
-Herkunftsgebiet und regionale Besonderheiten: Personen, die aus SDF-kontrollierten Gebieten stammen und sich vorübergehend in SNA-kontrollierten Gebieten aufgehalten haben, sind einem höheren Risiko ausgesetzt.
-Öffentliche Kritik: Öffentliche Kritik an der SDF erhöht das Risiko. Dies umfasst beispielsweise die Berichterstattung über sensible Themen, die das Verhalten der SDF offenlegen, und die öffentliche Unterstützung der Übergangsregierung.
-Bekanntheit bei der SDF/YPG: Die Kenntnis der SDF/YPG über eine frühere Beteiligung an von der Türkei unterstützten Kräften und/oder eine frühere Festnahme durch die SDF/YPG erhöht das Risiko.
Schritt 3: Besteht ein Verfolgungsgrund?
Wenn für einen Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann, liegt dies höchstwahrscheinlich an einer (unterstellten) politischen Meinung, da die Ablehnung der SDF/YPG als politische Meinung wahrgenommen wird.
1.3.2. Aus dem Bericht der EUAA, COI QUERY, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, ergibt sich auszugsweise wie folgt (Nummerierung der Überschriften des englischen Originalberichts beibehalten, hier technisch übersetzt auszugsweise wiedergegeben):
1. Wehrdienst und Rekrutierung durch kurdisch geführte Kräfte
Im Juni 2024 kündigte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES), die kurdisch geführte Regierungsinstanz, in der die SDF als wichtigste Streitkraft fungiert, bekannt, dass Personen, die zwischen 1998 und dem 30. Juni 2006 geboren wurden, in der Region „Selbstverteidigungsdienst“ leisten müssen, und fügte hinzu, dass sich 18-Jährige bei Selbstverteidigungszentren melden müssen, um einen Dienstausweis zu erhalten. Weitere Informationen zur Wehrpflicht bei den SDF konnten in den von der EUAA im Rahmen der zeitlichen Begrenzung dieser Anfrage konsultierten Quellen nicht gefunden werden.
Was die Rekrutierungsmethoden betrifft, so wiesen Quellen darauf hin, dass die SDF im Oktober 2025 Zwangsrekrutierungen durchführten. Ein Artikel von „The New Arab“ vom Oktober 2025, der sich auf eine lokale Nachrichtenquelle berief, bestätigte, dass die SDF „eine groß angelegte Rekrutierungskampagne gestartet haben, die sich an junge Männer richtet und vermutlich als Vorbereitung auf eine Konfrontation mit den syrischen Regierungstruppen dient“. Dieselbe Quelle fügte hinzu, dass die SDF junge Menschen im Alter zwischen 1999 und 2007 ins Visier nähmen. Ein Artikel der unabhängigen lokalen Nachrichtenquelle Enab Baladi vom Oktober 2025 berichtete, dass die SDF in den Provinzen Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka im Nordosten Syriens „die Zwangsrekrutierungskampagnen unter dem Deckmantel der sogenannten ‚Pflicht zur Selbstverteidigung‘ intensiviert“ hätten. Die Quelle merkte ferner an, dass die Militärpolizei der SDF Ende September allein in Raqqa mehr als 500 Personen festgenommen habe. Ein Artikel von Al Jazeera vom Januar 2026, der einen Anwohner aus Deir ez-Zor nach der Übernahme des Gebiets durch die Regierungstruppen zitierte, berichtete, dass viele die Unterdrückung durch die SDF sowie die Aussicht auf eine Zwangsrekrutierung fürchteten.
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) berichtete im Oktober 2025, dass die Syrischen Demokratischen Kräfte zwischen dem 29. September und dem 5. Oktober 2025 mindestens 113 Personen willkürlich festgenommen hätten, darunter 12 Kinder und mehrere Schüler in den Stadtvierteln von Raqqa sowie in den von ihnen kontrollierten Gebieten in der Provinz Deir ez-Zor. Unter Berufung auf „zuverlässige lokale und vor Ort tätige Quellen“ fügte der Artikel hinzu, dass die festgenommenen Personen in Zwangsrekrutierungslager der SDF gebracht wurden und die Festnahmen an Kontrollpunkten in der Stadt Raqqa und den umliegenden Dörfern sowie durch Razzien gegen die Transportmittel der Festgenommenen erfolgten. The New Arab bestätigte, dass die in den Städten Raqqa und Hasaka festgenommenen Männer in „Selbstverteidigungs“-Lager transportiert wurden, um in die Streitkräfte der SDF eingezogen zu werden. Darüber hinaus erklärte die SNHR im Oktober 2025, dass es in letzter Zeit zu einer „erheblichen Eskalation“ der Zwangsrekrutierung gekommen sei, „insbesondere durch Festnahmen und Razzien“, die sich gegen Zivilisten, Kinder und Studenten richteten. Im Dezember 2025 zitierte die Nachrichtenseite Levant 24 Fadel Abdulghani, den Direktor der SNHR, der erklärte, dass „die Rekrutierung von Kindern eine der am weitesten verbreiteten Verstöße im Syrienkonflikt ist, wobei die SDF in den letzten Jahren zu den Hauptverantwortlichen zählt“.
Die SDF wies diese Vorwürfe zurück und erklärte in einer über ihre offiziellen Kanäle veröffentlichten Stellungnahme, dass diese falsch seien und es sich bei den fraglichen Aktivitäten um routinemäßige Sicherheitskontrollen handele, wie aus einem arabischsprachigen Nachrichtenartikel von Syria News vom Oktober 2025 hervorgeht.
Quellen aus den Jahren 2024 und 2025 wiesen zudem darauf hin, dass die SDF oder mit der SDF verbündete Gruppen im Nordosten Syriens Zwangsrekrutierungen von Kindern durchführten.
[…]
3. Territoriale Kontrolle und Einfluss der SDF/YPG
Wie aus der Karte der ungefähren Einflussgebiete in einem am 12. März 2026 veröffentlichten Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen hervorgeht, kontrolliert die SDF zwei voneinander getrennte Teile Syriens, zu denen die Städte Hasaka, Qamischli und Kobani gehören.
Seit dem 18. Januar 2026 haben die SDF nach Zusammenstößen mit der syrischen Übergangsregierung etwa 80 % ihres Territoriums verloren, das sie zu Beginn des Jahres noch gehalten hatten. Die bewaffneten Auseinandersetzungen begannen am 6. Januar in den überwiegend kurdischen Stadtteilen von Aleppo, nachdem die SDF am 5. Januar östlich von Aleppo Drohnenangriffe auf Fahrzeuge der Regierungspolizei geflogen hatten, wodurch sich die Lage „rapide“ verschlechterte. Zwischen dem 6. und 10. Januar sicherten sich die Regierungstruppen die Kontrolle über die gesamte Stadt Aleppo.
Eine „ausgeweitete“ militärische Konfrontation begann am 17. Januar, als die syrische Übergangsarmee die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor erlangte und in Gebiete der Provinz Hasaka vorrückte, was zum Rückzug der SDF-Truppen aus den mehrheitlich arabischen Provinzen führte, die sie jahrelang kontrolliert hatten und in denen sich Syriens wichtigste Ölfelder befinden.
Nach dem Konflikt im Januar 2026 gehörten zu den Gebieten, die im Nordosten Syriens unter der Kontrolle der SDF blieben, die Städte Qamischli und Hasaka sowie die Stadt Kobane an der syrischen Grenze zur Türkei, in denen die Bevölkerungsdichte der Kurden höher ist als in anderen Teilen der ehemals von der DAANES gehaltenen Gebiete. Am 18. Januar unterzeichnete Präsident Ahmad al-Sharaa ein Abkommen über einen Waffenstillstand und die „vollständige Integration“ zwischen der syrischen Regierung und den SDF.
Am 30. Januar gaben beide Seiten zudem eine Vereinbarung bekannt, die die Feindseligkeiten beendete. Im Rahmen dieser Vereinbarung sollten sich die an der nördlichen Front stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungstruppen in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken sollten; zudem sollte eine neue militärische Division, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung unterstehen, im gesamten Nordosten operieren. Darüber hinaus werden die Regierungstruppen gemäß der Vereinbarung vom 30. Januar das Betreten von Gebieten mit kurdischer Mehrheit vermeiden, während kleine Kontingente von Sicherheitskräften, die dem Innenministerium unterstehen, die Kontrolle über staatliche Einrichtungen in Hasaka und Qamischli übernehmen, darunter Standesämter, Passämter und den Flughafen. Nach Angaben der Forschungsorganisation Arab Center Washington DC wurde das „umfassende Abkommen“ zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF „trotz einiger Verstöße“ „im Großen und Ganzen“ umgesetzt.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da keinerlei unbedenklichen identitätsbezeugenden Urkunden aktenkundig sind. Die im Verfahren geführte Verfahrensidentität zum Beschwerdeführer ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers hierzu.
2.1.2. Dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren ist, konnte aufgrund der diesbezüglich gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem auf Veranlassung der belangten Behörde durchgeführten Handwurzelröntgen festgestellt werden.
2.1.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner übereinstimmenden Angaben im Verfahren getroffen werden.
2.1.4. Die Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers in Syrien, seinem Schulbesuch sowie seinem dreijährigen Aufenthalt in XXXX stützen sich zunächst auf den Inhalt der Niederschriften anlässlich der Befragungen vor der Polizei und der belangten Behörde, sowie den damit in Einklang zu bringenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht.
2.1.5. Dass die Eltern des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Brüder weiterhin in seinem Heimatdorf leben, sein Vater dort eine Landwirtschaft betreibt und seine beiden Brüder die örtliche Schule besuchen, folgt aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Auch die Feststellungen zum Aufenthalt mehrerer Onkel und Tanten des Beschwerdeführers sowie seiner Großeltern in Syrien ergeben sich aus seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers in Österreich mit seinem Onkel und dessen Familie sowie der Übertagung der Obsorge folgen aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren in Übereinstimmung mit dem im Akt aufliegenden Obsorgebeschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes.
2.1.6. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit August/September 2024 nicht wieder nach Syrien zurückgekehrt ist, beruht auf seinen insoweit gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Dass sich der Beschwerdeführer seit dem 04.11.2024 durchgängig in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem Datum des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.1.7. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, wobei sich diese Angaben auch mit dem persönlichen Eindruck zur Person des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht decken. Der Beschwerdeführer wirkte körperlich gesund und geistig klar orientiert.
2.1.8. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht straffällig wurde, ergibt sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Vorwegzuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse schon mehrere Jahre zurückliegen und dass es sich bei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Ereignisse noch um einen jungen Minderjährigen gehandelt hat. Weiters wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Verfahrens und somit zu den Zeitpunkten seiner Erstbefragungen, Einvernahmen und Verhandlung minderjährig war, wobei die vorgebrachten Fluchtgründe unter diesem Aspekt zu würdigen sind.
2.2.1. Die Feststellung, wonach die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht und die kurdischen Behörden und Streitkräfte in die staatlichen Institutionen Syriens integriert werden, basiert auf folgenden Erwägungen:
Aus einer Einsichtnahme in syria live map (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) [07.05.2026] geht hervor, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter vollständiger Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht. Dahingegen ergibt sich aus der Syrienkarte auf https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ [07.05.2026] – welche im Entscheidungszeitpunkt die Kontrolle mit 01.03.2026 abbildet – dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers weiterhin unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte steht.
Im aktuellen Bericht der EUAA vom 26.03.2026 (Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces) wird folgend den Konflikt zwischen der neuen syrischen Regierung und der kurdischen Streitkräfte im Januar 2026 wie folgt festgehalten: Zu den Gebieten, die im Nordosten Syriens weiterhin unter der Kontrolle der SDF standen, gehört die Stadt Qamischli. Am 30.01.2026 gaben beide Seiten eine Vereinbarung bekannt, die die Feindseligkeiten beendete. Im Rahmen dieser Vereinbarung sollten sich die an der nördlichen Front stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungstruppen in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken sollten; zudem sollte eine neue militärische Division, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung verbunden sind, im gesamten Nordosten operieren. Darüber hinaus würde gemäß dieser Vereinbarung Regierungstruppen das Eindringen in Gebiete mit kurdischer Mehrheit vermeiden, während kleine Kontingente von Sicherheitskräften, die dem Innenministerium unterstehen, die Kontrolle über staatliche Einrichtungen in Hasaka und Qamischli übernehmen, darunter Standesämter, Passämter und den Flughafen. Nach Angaben der Forschungsorganisation Arab Center Washington DC wurde das „umfassende Abkommen“ zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF „trotz einiger Verstöße“ „im Großen und Ganzen“ umgesetzt.
Angesichts dessen gilt sohin festzuhalten, dass die kurdischen Streitkräfte einer vollständigen Demobilisierung und Integration in die Sicherheits- und Verteidigungskräfte der neuen syrischen Regierung zugestimmt haben. Die praktische Implementierung und Durchführung des Ende Jänner 2026 abgeschlossenen Abkommens schreiten demnach weiter voran, wobei eine vollständige Integration der ehemals von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen scheint. Nichtsdestotrotz sind bereits Beamte und Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stationiert, wonach von einer Kontrolle der neuen syrischen Regierung auszugehen ist. Hierbei gilt jedoch zu bedenken, dass durch die rezenten Entwicklungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers eine Auflösung bzw. schrittweise Integration der kurdischen Selbstverwaltungsinstitutionen im Abtausch mit der Zuerkennung von Minderheitsrechten zugunsten der kurdischen Volksgruppe in Syrien derzeit voranschreitet. Im Ergebnis ist von einem graduell stattfindenden Übergang der staatlichen Macht hin zur neuen syrischen Regierung auszugehen.
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang in sein Herkunftsgebiet einreisen kann, ergibt sich auch aus der Einsichtnahme in syria live map (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) in Zusammenschau mit den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. In jedem Fall kann der Beschwerdeführer über den Flughafen Damaskus ungehindert und gefahrlos nach Syrien einreisen.
2.2.3. Zum Wehrdienst in den kurdischen Streitkräften:
2.2.3.1. Die Feststellungen zum vormals im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet bestehenden Wehrdienst betreffend volljährige Männer der Geburtsjahrgänge 1999 bis 2007 ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten.
Der am XXXX dahingehenden Prüfung bei 16-jährigen Beschwerdeführern verkennt (vgl. VfGH 11.06.2024, E 1609/2023-13; 26.02.2024, E 2721/2023-17).
2.2.3.2. Aber auch darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine zwangsweise Einziehung zu einem Wehrdienst in den kurdischen Streitkräften:
Eingangs verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus den unter Pkt. II.1.5. angeführten Länderinformationen hervorgehenden Berichte, wonach die SDF eine groß angelegte Rekrutierungskampagne gestartet haben, die sich an junge Männer richtet und vermutlich als Vorbereitung auf eine Konfrontation mit den syrischen Regierungstruppen dient. Dieselbe Quelle fügte hinzu, dass die SDF junge Menschen im Alter zwischen 1999 und 2007 ins Visier nähmen. Ein Artikel der unabhängigen lokalen Nachrichtenquelle Enab Baladi vom Oktober 2025 berichtete, dass die SDF in den Provinzen Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka im Nordosten Syriens „die Zwangsrekrutierungskampagnen unter dem Deckmantel der sogenannten ‚Pflicht zur Selbstverteidigung‘ intensiviert“ hätten.
Bezogen auf diese Berichte ist jedoch festzuhalten, dass die darin angeführten Quellen zu Zwangsrekrutierungen Wehrpflichtiger im DAANES-Gebiet allesamt aus dem Zeitraum vor der Auseinandersetzung zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Streitkräften und dem in weiterer Folge abgeschlossenen Integrationsabkommen im Jänner 2026 stammen. In Bezug auf die Gebiete der vormaligen kurdischen Selbstverwaltung lassen diese Länderinformationen sohin die entscheidende Veränderung der Rekrutierungspraxis vollkommen außer Acht.
2.2.3.3. Am 30.01.2026 wurde ein umfassendes Abkommen zwischen der syrischen Übergangsregierung und der SDF-Führung unterzeichnet. Kernpunkt ist die schrittweise Auflösung der eigenständigen kurdischen Institutionen und deren Integration in den syrischen Staatsapparat. Dies umfasst sowohl die militärische Eingliederung der Kämpfer als auch die administrative Unterordnung der lokalen Verwaltungen unter die Zentralregierung in Damaskus. Die militärische Präsenz der SDF beschränkt sich aktuell primär auf die kurdischen Kerngebiete im Nordosten, insbesondere die Provinzen Al-Hasaka und Teile von Qamischli sowie die Grenzstadt Kobanê. Während diese Gebiete formal noch unter SDF-Verwaltung stehen, ist ihre Autonomie durch die militärische Umklammerung und die vertragliche Bindung an Damaskus faktisch beendet. Im Gegenzug für die militärische Unterwerfung gestand die neue Zentralregierung den Kurden weitreichende kulturelle Zugeständnisse zu, die unter dem Assad-Regime undenkbar waren. Im Rahmen dieser Vereinbarung sollen sich die an der nördlichen Front stationierten SDF-Truppen zurückziehen, während Regierungstruppen in die von den SDF kontrollierten Gebiete von Hasaka und Qamischli vorrücken sollen. Zudem sollte eine neue militärische Division, bestehend aus SDF-Brigaden, die der syrischen Übergangsregierung unterstehen, im gesamten Nordosten operieren.
2.2.3.4. Angesichts dieser Entwicklungen gilt festzuhalten, dass die kurdischen Streitkräfte als eigenständige militärische Formation weder bestehen bleiben noch operational in der Lage sind, Personen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu einem Wehrdienst zu verpflichten und zwanghaft einzuziehen. Die bewaffneten Gruppierungen und Akteure im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers verpflichteten sich im Rahmen des am 30.01.2026 geschlossenen Abkommens zu einem umfassenden Waffenstillstand. Großflächige aktive Kampfhandlungen finden derzeit nicht statt, sodass nicht von einem erhöhten Rekrutierungsbedarf seitens der kurdischen Streitkräfte auszugehen ist. Darüber hinaus ist nicht zu erwarten, dass die kurdischen Organisationen ihre im Gegenzug für die militärische Unterwerfung seitens der neuen syrischen Regierung erhaltenen weitreichenden kulturellen Zugeständnisse gefährden, indem sie zu einer systematischen Praxis der Zwangsrekrutierung arabischer Männer greifen. So wird auch im aktuellen EUAA-Bericht aus Dezember 2025 festgehalten, dass andere ethnisch-religiöse Gruppen im Vergleich zu Kurden weniger gefährdet sind. Darüberhinausgehende gefahrenerhöhende Umstände in der Person des Beschwerdeführers sind nicht hervorgekommen.
2.2.4. Zu Zwangsrekrutierungen Minderjähriger durch kurdische Gruppierungen:
2.2.4.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien keinem (zwanghaften) Rekrutierungsversuch seitens kurdischer Gruppierungen ausgesetzt war, folgt aus seinen Angaben im Verfahren. So brachte er bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass er in Syrien zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu kurdischen Streitkräften bzw. kurdischen Verteidigungskräften gehabt hätte und niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. In seinem Beschwerdeschriftsatz führte der nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführer sodann an, einen Rekrutierungsversuch erlebt zu haben, ohne nähere Ausführungen hierzu zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er auf die Frage des erkennenden Richters, ob jemand persönlich an ihn herangetreten sei, um ihn zum Dienst bei den Kurden aufzufordern, allgemein gehalten an, er sei damals 14 Jahre alt gewesen und sie hätten 15+-Jährige mitgenommen. Auch führte er hinsichtlich zu den Kurden gehörenden Milizen aus, diese hätte ihn gezwungen mitzumachen, wäre er 15 gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag aus diesen undetaillierten und vage gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren keinen konkret seine Person betreffenden Rekrutierungsversuch durch kurdische Gruppierungen zu erkennen. Zwar muss dem Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters sowohl vor seiner Ausreise aus Syrien als auch im gegenständlichen Verfahren ein gewisses Fehlerkalkül zugemessen werden. Nichtsdestotrotz vermochte er angesichts dieser zum spätestens Zeitpunkt im Verfahren erstatteten Ausführungen, die sich auf kurz gehaltene und allgemeine Aussagen ohne konkreten Bezug zu ihn betreffende Vorfälle beschränken, nicht einen in der Vergangenheit erfolgten Rekrutierungsversuch glaubhaft zu machen.
2.2.4.2. Die Feststellung, dass Minderjährige im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht systematisch von bewaffneten kurdischen Gruppierungen zwangsrekrutiert werden, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderbericht, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus diesen Länderberichten dokumentierten Fälle von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in Syrien übersieht, diese jedoch auf Grund der sich geänderten Umstände [Jänner 2026] als nicht mehr aktuell ansieht.
So geht aus dem aktuellen Bericht der EUAA vom 26.03.2026 hervor, dass Quellen aus den Jahren 2024 und 2025 darauf hinweisen, dass die SDF oder mit der SDF verbündete Gruppen im Nordosten Syriens Zwangsrekrutierungen von Kindern durchführten. Zwischen dem 29.09. und dem 05.10.2025 wären 12 Kinder und mehrere Schüler in den Stadtvierteln von Raqqa sowie in den Gebieten in der Provinz Deir ez-Zor willkürlich festgenommen worden. Auch berichtete die EUAA im Dezember 2025 von Fällen, in denen Kinder von den SDF und der Kurdischen Frauenunion (KWU) rekrutiert werden. Die YPG und die Kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) rekrutierten und setzten Jungen und Mädchen im Alter von nur 12 Jahren ein. Im Jahr 2025 wurden alle Fälle von Kinderrekrutierung der Kurdischen Revolutionären Jugendbewegung zugeschrieben.
Vor diesem Hintergrund ist zwar festzuhalten, dass es im vormals von den kurdischen Selbstverwaltungsbehörden kontrollierten Gebiet Syriens zu Zwangsrekrutierungen von Kindern gekommen ist. Angesichts der aktuell verfügbaren Quellen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Vorfälle in derart gehäufter Dichte aufgetreten sind, dass jeder Minderjährige in dieser Region Syriens schlechthin einer konkreten Bedrohung durch Zwangsrekrutierungen ausgesetzt ist. Von einer systemischen, in allen kurdischen Behörden und Streitkräften verbreiteten Praxis kann ebenso wenig gesprochen werden, insbesondere da den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die Gefährdung Minderjähriger, von Zwangsrekrutierungen betroffen zu sein, insbesondere von den angeführten Jugend- bzw. Fraueneinheiten ausgegangen ist. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Entwicklungen im ehemals kurdischen Selbstverwaltungsgebiet – der vereinbarte Waffenstillstand, die Integration der kurdischen Behörden und Streitkräfte in die gesamtstaatliche Organisation sowie die verbesserte Lage der kurdischen Volksgruppe in Syrien – nicht davon auszugehen, dass kurdische Gruppierungen nunmehr vermehrt dazu übergehen würden, (arabische) Minderjährige zwanghaft zu rekrutieren.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus den verfügbaren Länderinformationen somit nicht ableitbar, dass es zur systematischen Rekrutierung von Minderjährigen im vormaligen kurdischen Selbstverwaltungsgebiet kommt.
2.2.4.3. Auch sind für das erkennende Gericht im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers, von einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppierungen betroffen zu sein, ergeben.
So führt die EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025 zu Zwangsrekrutierungen kurdischer Gruppierungen an, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe Hauptziel wären und andere ethnisch-religiöse Gruppen weniger gefährdet sind. Zudem wären Kinder, die in Vertriebenenlagern leben, einem höheren Risiko ausgesetzt.
Hierbei gilt zu bedenken, dass der arabische Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort über ein familiäres Netz verfügt. So leben seine Eltern und seine beiden minderjährigen Brüder vor Ort in einem Haus. Weder ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in einem Vertriebenenlager Unterkunft nehmen müsste, noch berichtete er im gesamten Verfahren von Gefährdungen betreffend seine beiden im Herkunftsgebiet lebenden Brüder durch kurdische Gruppierungen.
Auch gab der Beschwerdeführer im Rahme der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, bei seiner Ausreise aus Syrien an einem kurdischen Kontrollposten angehalten und zurückgeschickt worden zu sein; er habe dann einen anderen Ausreiseweg gefunden. Hätten die kurdischen Streitkräfte und Gruppierungen ein erhöhtes Interesse, den zu diesem Zeitpunkt alleine reisenden, minderjährigen Beschwerdeführer zwangsweise einzuziehen, wäre nicht davon auszugehen, dass sie diesen ohne weitere Veranlassungen weitereisen lassen würden.
2.2.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im Hinblick auf die verfügbaren Länderberichte nicht zu systematischen Rekrutierungen Minderjähriger durch kurdische Gruppierungen im vormaligen Selbstverwaltungsgebiet kommt und sich im gesamten Verfahren auch keine Umstände, die für die Person des Beschwerdeführers auf eine erhöhte Gefahrenlage hierzu weisen, ergeben haben, womit die diesbezüglichen Feststellungen ergehen konnten.
2.2.5. Dass die arabische Bevölkerung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht von systematischer Gewalt seitens kurdischer Gruppierungen betroffen ist, ergibt sich zunächst aus den verfügbaren Länderberichten. Diesen kann nicht entnommen werden, dass Araber aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer gesteigerten Gefährdung seitens der Kurden ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer brachte hierzu erstmals im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht allgemein gehalten vor, es hätte Auseinandersetzungen zwischen den Kurden und Arabern geben. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes haben sich – auch vor dem Hintergrund, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers und weitere Verwandte weiterhin in seiner Herkunftsregion unbehelligt leben – keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben.
Angesichts des vom Beschwerdeführer im Verfahren erstattetem Vorbringen, wonach er seine Schule hätte wechseln müssen, da es im Kurdengebiet nur kurdische Schulen gegeben habe und er nichts verstehen hätte können, gilt festzuhalten, dass er letztaktuell vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenso davon berichtete, dass seine beiden minderjährigen Brüder die Schule in seinem Heimatort besuchen könnten, ohne sprachliche oder ethnische Probleme zu erwähnen.
2.2.6. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine eigene gegen die neue syrische Regierung, die kurdischen Kräfte oder sonstige vormals oppositionelle Kräfte gerichtete politische Überzeugung hat und nie mit einer solchen in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde. So war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt politisch tätig oder wäre sonst mit einer politischen Meinung in Erscheinung getreten und verneinte dementsprechend sämtliche dahingehenden Fragen sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere mit seinen allgemein gehaltenen und formelhaften Behauptungen keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen die kurdischen Selbstverwaltungskräfte und Behörden darzulegen. So brachte er zu einem fortgesetzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich allgemein gehalten und vage vor, die Kurden hätten nichts für das Land gemacht, sie hätten es nur zerstört, er sei gegen diese, wobei hieraus nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinerlei verinnerlichte oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den kurdischen Streitkräften und Gruppierungen abzuleiten ist.
2.2.7. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer oder eines seiner Familienmitglieder negative Berührungspunkte mit ehemals oppositionellen Kräften hatte oder jemals Aktivitäten gesetzt worden wären, die den Beschwerdeführer oder seine Angehörigen als Unterstützer des vormaligen Assad-Regimes wahrnehmbar machten. Ebenso wenig kam hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Syrien bislang einer individuellen Gefährdung aufgrund ihrer Familien- bzw. Stammeszugehörigkeit unterlagen.
Der Vollständigkeit halber ist zu dem vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen, wonach sich einer seiner Onkel in Syrien in Haft befinde, festzuhalten, dass er hinsichtlich der Hintergründe dieser Inhaftierung lediglich Mutmaßungen anstellen konnte. So gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihm nicht bekannt sei, weshalb sein Onkel inhaftiert wäre; er vermute lediglich, dieser sei von den Kurden im Zusammenhang mit der syrischen Revolution festgenommen worden. Auch betreffend seine nach Damaskus verzogenen weiteren Onkel konnte der Beschwerdeführer lediglich angeben, diese hätten nicht mehr unter Kontrolle der Kurden leben wollen. Hierbei gilt insbesondere zu bedenken, dass die Eltern und Brüder des Beschwerdeführers weiterhin in seinem Heimatort leben. Hätten kurdische Gruppierungen ein Interesse an den Familienmitgliedern des verhafteten bzw. der verzogenen Onkel des Beschwerdeführers, wäre unter lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass seine Kernfamilie unbehelligt in seinem Herkunftsgebiet leben kann. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer im Verfahren übereinstimmend vor, regelmäßig im Kontakt zu seiner Kernfamilie zu stehen, wobei diese ihn realistischerweise im Falle einer Gefährdung darüber informiert hätten. In den undetaillierten und allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner in Syrien aufhältigen Onkel war sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine zu erwartende Gefährdung seiner Person bzw. seiner Familienangehörigen zu erblicken.
2.2.8. Im Rahmen des Beweisverfahrens sind keinerlei belastbaren Hinweise hervorgetreten, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von einem der Akteure des syrischen Bürgerkrieges zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines de facto Militärdienstes (gewaltsam) gezwungen worden wäre.
2.2.9. Dass der Beschwerdeführer (in Syrien) nicht politisch tätig war, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung ist und auch sonst nicht in das Blickfeld der (vormaligen) syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien wie der HTS geraten ist, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert vorgebracht, womit die damit korrespondierende Feststellung ergehen konnte.
2.2.10. Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen insgesamt keine konkreten Erlebnisse oder Erfahrungen glaubhaft vorgebracht, die eine besondere Gefährdung seiner Person tatsächlich nahelegen würden.
Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).
Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).
Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Der zweite Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).
3.1.2. Zur Ermittlung der Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers und den hierfür maßgebenden Erkenntnisquellen:
Gemäß § 5 Abs. 1 BFA-G hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist Zweck der Staatendokumentation insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind
1. für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 in einem bestimmten Staat schließen lassen;
2. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden und
3. für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der §§ 4 oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des § 19 BFA-VG ist.
Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen.
Die Staatendokumentation steht gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G
1. Behörden, die im Rahmen der Bundesvollziehung tätig sind;
2. den ordentlichen Gerichten;
3. den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder
4. Behörden und Beauftragten der Länder, die im Rahmen der Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung tätig sind;
5. den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52 BFA-VG);
6. den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts;
7. dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
8. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und
9. ausländischen Asyl- und Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht unentgeltlich zur Verfügung.
Die Neuauflage des COI-CMS (Version 13) zur Arabischen Republik Syrien hat an quantitativem Umfang beträchtlich zugelegt, dies jedoch ohne ersichtlichen qualitativen Mehrwert. Zudem weist das Dokument trotz ihres aktuellen Veröffentlichungsdatums eine erhebliche Abhängigkeit von Quellen auf, die die Situation vor dem Fall des Assad-Regimes beschreiben. Dies führt zu einer Verzerrung der Risikoprognose, da veraltete Repressionsmechanismen des alten Regimes fälschlicherweise auf die neue Übergangsordnung projiziert werden.
Einzelquellen werden zuweilen ungeprüft übernommen, eine resümierend-kritische Interpretation ist oftmals nicht zu erkennen.
Eine detaillierte Durchsicht der Kapitel zeigt, dass ein signifikanter Teil des Dokuments auf Quellen basiert, die vor dem 08.12.2024 datiert sind oder sich inhaltlich auf die Ära Assad beziehen: Justizwesen Dokumentenwesen (Kap. 5 18): Etwa 70 % der Quellen beziehen sich auf Gesetze und bürokratische Abläufe des alten Regimes. Obwohl die neue Regierung eigene Dekrete erlassen hat, werden oft veraltete Berichte über Korruption und Schikanen im Passwesen zitiert (z. B. Quellen von 2023 und Anfang 2024). Militärdienst (Kap. 9): Hier liegt der Anteil veralteter Quellen bei ca. 60 %. Das Dokument zitiert ausführlich die drakonischen Strafen des Assad-Regimes für Wehrdienstentzug, während die neuen Dekrete zur freiwilligen Rekrutierung und die Auflösung der alten Armee nur in neueren Unterabschnitten Erwähnung finden. Kurdengebiete (Kap. 3.1 12.1): Trotz der Jänner-Offensive 2026 stammen ca. 40 % der allgemeinen Hintergrundinformationen aus der Zeit vor dem Umsturz (z. B. SDC-US o.D., Quellen von 2023), was die historische Autonomie betont, aber die aktuelle Integration vernachlässigt. Der Bericht tendiert dazu, die stabilisierte Sicherheitslage durch die ausführliche Dokumentation konfessionell motivierter Einzelfälle (Massaker an der Küste im März 2025, Suweida im Juli 2025) zu überlagern. Während das Dokument selbst einräumt, dass die Gewalt seit Ende 2024 um über 60 % zurückgegangen ist und die Zahl der Selbstjustizmorde im Jahr 2026 auf einem historischen Tiefstand (ca. 3 pro Woche) liegt, nehmen Berichte über derartige Racheakte fast ein Drittel des Sicherheitskapitels ein. Das Dokument stellt Einzelfälle von Rückkehrern, die nach ihrer Ankunft verschwanden, in den Vordergrund. Demgegenüber stehen offizielle Auskünfte der Botschaft und von Experten, die festhalten, dass es keine systematische Kampagne gegen Rückkehrer gibt und die Mehrheit der Syrer (92 %) Rückkehrer in ihren Gemeinschaften voll akzeptiert. Die Staatendokumentation wertet somit singuläre tragische Vorfälle als strukturelles Risiko, was der materiellen Beweislage im selben Dokument widerspricht.
An anderer Stelle werden wiederum interpretierend-wertende Schlussfolgerungen getroffen, welche sich jedoch lediglich auf vereinzelte, nicht tragfähige Vorfälle beziehen. Als Beispiel sei ein resümierender Passus auf Seite 184 betreffend Gefahren im Rückkehrfall genannt. Dort wird wie folgt zitiert: „Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. (ACHRi 8.2025).“ Eine Einsichtnahme in die zitierte Quelle zeitigt das Ergebnis, dass es sich hierbei um vier Fälle von tausenden Rückkehrer:innen gehandelt hatte, welche zur Begründung einer allgemein anmutenden Aussage über eine erhebliche Gefahrensituation herangezogen wurden. Es erschließt sich nicht, weswegen an dieser Stelle nicht ein Hinweis auf die entsprechenden Einzelfälle aufgenommen wurde.
In Bezug auf die Gebiete der vormaligen kurdischen Autonomie (DAANES) lässt das Dokument die entscheidende Veränderung der Rekrutierungspraxis weitgehend außer Acht oder stellt sie widersprüchlich dar. Bereits Quellen im Dokument (Stand Juni 2024/2025) dokumentieren, dass die Rekrutierung bei den SDF zunehmend auf Freiwilligkeit und Zeitverträgen basiert. Durch das Abkommen vom 30.01.2026 werden die SDF-Kräfte in das Verteidigungs- und Innenministerium der Zentralregierung integriert. Dies entzieht der vormaligen "Selbstverteidigungspflicht" der Kurdenadministration die tatsächliche und rechtliche Grundlage. Das Dokument versäumt es scheinbar gänzlich festzuhalten, dass für Rückkehrer aus Europa in diese Gebiete faktisch keine Gefahr der Zwangsrekrutierung mehr besteht, da die neuen Strukturen auf eine professionelle Armee und polizeiliche Dienste unter Kontrolle von Damaskus ausgerichtet sind, die aktuell auf Massenrekrutierungen verzichten. Aus richterlicher Sicht ist festzustellen, dass das Dokument Syrien als ein Land im "asymmetrischen Übergang" zeichnet. Die Sicherheitslage hat sich objektiv konsolidiert, was durch den Rückgang der Opferzahlen um über 70 % am Jahresende 2025 belegt wird. Die BFA- Staatendokumentation verharrt jedoch in einer Risiko-Rhetorik, die durch die Zitierung alter Repressionsmuster (Assad-Ära) und die Überbetonung von Racheakten nach dem Umsturz ein Gefahrenszenario aufrechterhält, das durch die aktuelle politische Realität (Amnestien, Integrationsabkommen) materiell überholt, daher aber auch mit dem gesetzlichen Auftrag nach § 5 BFA-G nicht in Einklang zu bringen ist. Insbesondere die Furcht vor Zwangsrekrutierung ist vor dem Hintergrund der SDF-Integration rechtlich nicht mehr haltbar.
Das aktuelle Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Syrien erweist sich in Summe daher als Erkenntnisquelle zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes als weitestgehend ungeeignet.
Fallgegenständlich konnte jedoch mit den vorliegenden Berichten der EUAA [sowie weiteren öffentlich zugänglichen Informationen, die auf Grund deren breiter medialer Berichterstattung als notorisch anzusehen sind] das Auslangen gefunden werden. Da die Sachlage in Bezug sohin als gesichert feststellbar anzusehen ist, war der Sachverhalt fallbezogen jedenfalls – auch mit Blick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) – als entscheidungsreif anzusehen.
3.1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
3.1.3.1. Fallbezogen brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylgründe vor, er habe Syrien wegen einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung seitens kurdischer Streitkräfte und Milizen verlassen. Hinzu komme, dass einer seiner in Syrien aufhältigen Onkel festgenommen worden sei. Weitere Onkel wären nach Damaskus verzogen, da diese nicht mehr unter Kontrolle der Kurden leben wollten.
3.1.3.2. Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung, wobei die kurdischen Behörden und Streitkräfte derzeit in die staatlichen Institutionen Syriens integriert werden. Eine kurdische Autonomie bzw. das Ausüben des Gewaltmonopols im Nordosten Syriens durch kurdische Behörden und Streitkräfte kann im Lichte der rezenten Entwicklungen Anfang des Jahres 2026 nicht angenommen werden.
Wie den aktuellen Länderberichten sowie als notorisch anzusehenden öffentlichen Quellen zu entnehmen ist, kam es aufgrund der Bestrebungen der neuen syrischen Regierung, das gesamte Staatsgebiet zu vereinen, im Jänner 2026 zu kämpferischen Auseinandersetzungen mit den Verteidigungskräften der kurdischen Selbstverwaltung. Dies mündete nach militärischen Erfolgen der Regierungskräfte am 30.01.2026 in einem umfassenden Waffenstillstand und Integrationsabkommen zwischen den neuen Machthabern einerseits und den kurdischen Behörden andererseits im Abtausch mit der Zuerkennung von Minderheitsrechten zugunsten der kurdischen Volksgruppe in Syrien. Sowohl zivile Beamte als auch Sicherheitskräfte der syrischen Regierung sind sodann u.a. in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers entsandt worden, um die umfassende Eingliederung der behördlichen und militärischen Institutionen der vormaligen kurdischen Selbstverwaltung in den syrischen Zentralstaat durchzuführen. Sohin kann im Entscheidungszeitpunkt von einem graduellen stattfindenden Übergang der staatlichen Macht hin zur neuen syrischen Regierung ausgegangen werden.
3.1.3.3. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die kurdischen Streitkräfte als eigenständige militärische Formation bestehen bleiben bzw. operational in der Lage sind, Personen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu einem Wehrdienst zu verpflichten und zwanghaft einzuziehen. Zudem befindet sich der minderjährige Beschwerdeführer nicht im (vormals) gesetzlichen Alter zur Ableistung des kurdischen Selbstverteidigungsdienstes. Aufgrund der aus den aktuellen Länderberichten zu entnehmenden Entwicklungen ist im Sinne einer Prognosebeurteilung nicht davon auszugehen, dass die kurdischen Selbstverwaltungsinstitutionen und militärischen Einheiten weitere Rekrutierungskampagnen – insbesondere gegen arabische Personen – aufnehmen werden. Dies insbesondere angesichts der voranschreitenden Integration in den syrischen Zentralstaat, die von der Regierung in Damaskus verfolgte freiwillige Rekrutierungspolitik und den fehlenden Anhaltspunkten für einen erhöhten Rekrutierungsbedarf seitens kurdischer Gruppierungen. Auch ist nicht zu erwarten, dass die kurdischen Organisationen ihre im Gegenzug für die militärische Unterwerfung seitens der neuen syrischen Regierung erhaltenen weitreichenden kulturellen Zugeständnisse gefährden, indem sie arabische Männer zwangsrekrutieren.
3.1.3.4. Zur vorgebrachten Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich einer Rekrutierung durch kurdische Gruppierungen ist auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen, wonach keine systematischen Zwangsrekrutierungen Minderjähriger im vormaligen kurdischen Selbstverwaltungsgebiet stattfinden. Hierbei ist abermals auf die rezenten Entwicklungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen, wonach das Aufgehen der kurdischen Selbstverwaltung in die staatlichen Institutionen Syriens keinerlei belastbaren Indizien zu liefern vermag, dass in seinem Herkunftsgebiet eine konkrete Gefährdungslage betreffend jeden männlichen Minderjährigen durch kurdische Gruppierungen besteht. Auch traten keine, sich auf den Beschwerdeführer beziehenden Gründe hervor, die eine Rekrutierung seiner Person aufgrund seiner Minderjährigkeit hinreichend Wahrscheinlich erscheinen ließen. So verfügt er in seinem Herkunftsort über Familienangehörige und eine Unterkunft, gehört nicht er kurdischen Volksgruppe an und leben seine beiden minderjährigen Brüder unbehelligt in dieser Region. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt somit keine asylrechtliche Relevanz zu, ihm droht als Minderjähriger nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die (zwangsweise) Rekrutierung durch kurdische Gruppierungen.
3.1.3.5. Weiterhin sind beim Beschwerdeführer keine Faktoren ersichtlich, die zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens kurdischer Gruppierungen führen könnten. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer allgemein und formelhaft vorbrachte, er sei gegen „die Kurden“, ist hierfür nicht ausreichend. Wie beweiswürdigend dargelegt war auch aus den Angaben des Beschwerdeführers zur Inhaftierung eines Onkels – zu den Gründen und Akteuren konnte er lediglich Mutmaßungen anstellen – keine oppositionelle Haltung seiner Person oder die seiner Familienmitglieder gegenüber den vormaligen kurdischen Machthabern ersichtlich. Weder er noch sonstige Familienmitglieder sind in der Vergangenheit politisch in Erscheinung getreten; vielmehr kann seine Kernfamilie unbehelligt im ehemals kurdischen Selbstverwaltungsgebiet leben, ohne dass der Beschwerdeführer im Verfahren von Gefährdungen seitens kurdischer Gruppierungen berichtete. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers seitens kurdischer Gruppierung war im Ergebnis zu verneinen.
3.1.3.6. Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung bzw. findet derzeit ein Übergang der staatlichen Macht auf die neue Regierung statt. Zwar werden der HTS unter Anknüpfung an die Phase vor 27.11.2024 im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Die verfügbare Berichtslage ergibt überdies moderate staatspolitische Zugänge der machtpolitisch dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Syrischen Arabischen Armee sowie die Ernennung al-Scharaas als Präsident und der damit verbundenen manifestierten Neuordnung Syriens. Diese Umstände sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale. Konkrete Gefahrenlagen sind bis zuletzt nicht hervorgekommen und ist eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten. Dies wäre für sich betrachtet aber auch nicht ausreichend, einen Asylanspruch zu begründen. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt als gefestigt qualifiziert werden.
3.1.3.7. Zusammenfassend sind in Bezug auf die derzeit die Kontrolle ausübende neue syrische Regierung aber auch kurdische Gruppierungen – auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes – nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte für Handlungen erkennbar, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung derart gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden dürfe, nämlich des Rechts auf Leben (Art. 2), des Rechts, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3), der Sklaverei (Art. 4 Abs. 1) oder einer Verurteilung ohne Gesetz (Art. 7) unterworfen zu werden.
3.1.3.8. Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (vgl. VfGH 11.10.2017, E 1803/2017) und unter Beachtung des Kindeswohls sowie der UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern ist somit weder aufgrund des Vorbringens noch von Amts wegen eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Verfahren hervorgekommen.
3.1.3.9. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf zu verweisen, dass die Prüfung einer individuellen Verfolgungsgefahr gemäß Art. 4 Abs. 3 Statusrichtlinie individuell und von Fall zu Fall vorgenommen werden muss. Dabei muss ermittelt werden, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, wofür – wie ausführlich dargestellt – in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgetreten sind (vgl. VwGH, 24.02.2025, Ra 2024/18/0305).
Zu Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026).
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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