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L518 2340506-1•Bundesverwaltungsgericht L518 2340506-1
L518 2340506-1Federal Administrative CourtMay 6, 2026
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
L518 2340506-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Rudolf BRETTBACHER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 18.02.2026, Zl. OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt beantragte mit am 28.01.2025 bei der belangten Behörde (folglich als „bB“ bezeichnet) einlangenden Schreiben die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Zum Beweis brachte die BF ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.
Am 04.09.2025 wurde die bP durch Dr. XXXX , FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 11.09.2025 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Neufestsetzungsantrag. Gleichzeitig wurde auch um die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises eingereicht. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, einer eingehenden Untersuchung und den vorliegenden Befunden erstellt.
Die im Antrag angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:
1. ) Rezidivierende depressive Phasen.
2. ) Erkrankung des Bewegungsapparates.
4. ) Radikuläres Syndrom L5 links.
5. ) Neuroforamenstenose C5/C6 und C6/C7 Iinks.
Vorgutachten (EVO), Facharzt für Chirurgie, 10/2019, GdB: 60 %, DZ, ZE: Keine.
Die im Vorgutachten angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:
1. ) Depression-Panikstörung-50 %.
2. ) Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates-30 %.
Operationen: Operative Sanierung einer Kreuzbandruptur rechts, Meniskus-Operation bds., operative Sanierung eine Hernia inguinalis rechts, operative Sanierung einer Hernia umbilicalis, Abszessinzision (2015) in der Regio perinealis, Zust.n. Bandscheibenoperation L5/S1 (2007), Zust.n. Schulterarthroskopie links, 5x Inzisionen bei Abszessen der linken Brust, 5x OP's am rechten Daumen, Zustand nach Cage-Implantation C5-C7 (01/2025),
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Er berichtet über Parästhesien am linken Bein bis zu den Zehen. Die Schmerzen im Bewegungsapparat hätten sich verbessert. Die Gehstrecke wird mit 300 m angegeben-1 Stockwerk kann er mit Handlauf überwinden. Weiters besteht eine Rektusdiastase. Die depressiven Phasen haben sich nicht gebessert und es besteht eine Antriebslosigkeit und Schlafstörungen. Der Gebrauch von CPAP liegt vor. Weiters habe er einen Tremor beidseits. Weiters gibt er noch Schwellungen an beiden Vorfüßen mit Dysästhesien („Brennen“) an. Weitere Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen werden auch auf Nachfrage nicht thematisiert.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Ixel, Lercanidipin, Restex, Incruse Inh., Salmecomp, Psychotherapie,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten (EVO), Facharzt für Chirurgie, 10/2019, GdB: 60 %, DZ, ZE: Keine.
Röntgen, Hände beidseits, 02/2025.
Befund:
Flaue periartikuläre ossäre Strukturauflockerung entlang der MCP-und Fingergelenke bds. Differenzialdiagnostisch als Arthritisfrühzeichen zu werten. Keine erosiven oder destruierenden Gelenksveränderunaen bds. Unauffälliger Carpus und distaler Radius-und Ulna.
Arztbrief, XXXX , 01/2025, Abteilung für Neurochirurgie.
Diagnosen:
1. ) Neuroforamenstenose C5/C6 und C6/C7 Iinks mit klinischer Tricepsparese links (Kraftgrad IV).
3. ) Allergisches Asthma bronchiale.
5. ) Zustand nach Dekompression L4/L5 von links und Neurolyse L5 links am 25.03.2024.
6. ) Zustand nach Discektomie L5/S1 rechts (2007).
8. ) Rezidivierende depressive Störung.
9. ) Obstruktives Schlafapnoesyndrom-Unter CPAP-Therapie optimal eingestellt.
10. ) Z.n. mehrfachen Knie-Operationen.
Durchgeführte Maßnahmen:
ACDF C5/C6 und C6/C7 von rechts am 17.01.2025.
Arztbrief, Facharzt für Psychiatrie, 08/2024.
Diagnosen:
1. ) V.a. kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen.
2. ) Rezidivierende depressive Störung-Gegenwärtig mittelgradige Episode.
3. ) Chronische obstruktive Lungenkrankheit.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Altersgemäßer Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Adipöser Ernährungszustand.
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen/Hören: altersgemäß, Zahnstatus: teilsaniert,
Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,
Wirbelsäule: Achsengerechte Stellung, FBA: 20 cm, Lasegue: bds. negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS endlagig eingeschränkt, nicht schmerzhaft, KS und DS entlang
der Wirbelsäule nicht auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten bis 20° möglich,
Obere Extremitäten: Daumen rechts: Funktionseinschränkung mittleren Grades bei Opposition, Narbe am
Daumengrundgelenk nach OP,
Schultergelenk rechts: Abduktion bis 90° möglich, alle übrigen großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken-und Schürzengriff beiderseits durchführbar,
Untere Extremitäten: Alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden,
Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden, anamnestisch werden Dysästesien an beiden Füßen und an den Kniegelenken angegeben,
Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,
Haut: altersgemäße Hautstruktur, blande Narbe im LWS-Bereich,
Nikotin: 2/Tag,
Alkohol: 0,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Gesamtmobilität wird anamnestisch mit 300 m angegeben. Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen und-und Fersengang mit Anhalten möglich. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.
Status Psychicus:
Patient allseits orientiert. Antrieb vermindert. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt. Duktus kohärent. Derzeit keine pathologischen Denkinhalte vorhanden-Depressives Zustandsbild mit sozialem Rückzug und Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Depression-Panikstörung-Somatisierungsstörungen.
Einstufung der Erkrankung 50 %-Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrechtzuerhalten-Laufende Therapie.
50
2
Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates-Belastungsschmerzen im Bereich der Wirbelsäule-Zustand nach LWS-OP-zustand nach Cage-Implantation C5-C7- Kniegelenke beiderseits-Schultergelenk rechts-Restless legs-Syndrom.
Einstufung der Erkrankung 40 %-Generalisierte rezidivierende Schmerzen im Achsenskelett-Keine höhergradige Funktionseinschränkung.
40
3
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)-OSAS.
Einstufung der Erkrankung mit 40 %-CPAP-Therapie.
40
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Position 1 als Hauptdiagnose-Depression-wird durch die Positionen 2 und 3 um jeweils 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 70 % gesteigert. Durch beide Erkrankungen kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen zur Einstufung vor.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich eine Verschlechterung im Bewegungsapparat ergeben.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Festlegung des Gesamtgrades der Behinderung nunmehr mit 70 % (Vorgutachten: 60 %).
Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Derzeit liegen aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorgelegten Befunde keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso kommt es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gibt es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indiziert.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Derzeit liegen keine immunologischen Erkrankungen vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gestatten. Auch eine laufende Chemotherapie bzw. Zustand nach Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie) sind keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises.
Begründung:
Osteosynthesematerial: Zustand nach Cage-Implantation C5-C7.
Derzeit liegen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten vor.
Dem mit Schreiben vom 12.09.2025 eingeräumten Parteiengehör trat der BF mit am 27.10.2025 datierter Stellungnahme entgegen.
Die Beschwerdeführende Partei wurde am 23.12.2025 durch Dr. XXXX , FA für Chirurgie neuerlich klinisch untersucht und erbrachte diese den nachstehenden Sachverständigenbeweis:
Anamnese:
Siehe Vorgutachten vom 04.09.2025 –
Depression, Panikstörung, Somatisierung – 50 %
Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates Wirbelsäule/Cage, Kniegelenk beidseitig, Schultergelenk rechts, Restless-Legs – 40 %
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD II – 40 %
Laut Befund Tauernklinikum Verdachtsstellung auf eine seronegative Arthritis nach EULAR-Kriterien, aktuelle Befunde vom 16.10.2025 sowie 10.02.2025 vorliegend – siehe unten.
Derzeitige Beschwerden:
Er habe Beschwerden vermutlich seitens eines Rheumas, wobei die rechte Schulter betroffen wäre, weiters auch beide Hände, beide Beine ab Kniegelenken nach peripher, Beschwerden habe er auch seitens der linken Hüfte.
Seitens einer LWS-Operation L4/L5 sei er total versteift.
Wegen eines Schlafapnoesyndroms sei er gehalten, eine Atemmaske zu verwenden.
Teilweise fallen ihm die Sachen aus den Händen, weil er keine Kraft habe. Zuletzt wäre Zwiebelschneiden nicht möglich gewesen, beim Einkaufen habe er starke Schmerzen wegen der schweren Einkaufstaschen an den Händen empfunden.
Die Fußsohlen wären ganz schlimm, die Außenseiten der Fußsohlen würden „brutal wehtun“, er könne nicht einmal ankommen hier. Die Füße seien geschwollen. Er könne ab und zu gar keine Socken tragen.
Auf Nachfrage wird angegeben, dass es mit dem Kreuz nicht so gut wäre, Lähmungen habe er keine, am linken Unterschenkel/Fuß habe er aber einen Ausstrahlungsschmerz vorne.
"Die Rektusdiastase" wäre ganz schlimm, eine Operation sei bis dato nicht durchgeführt worden (es habe auf der internen (! sic) Abteilung dort geheißen, „es werde nicht operiert“).
Subjektiv eingeschätzte Gangleistung: Er könne dies nicht angeben, weil es wäre sehr situationsabhängig. Er fühle sich halt total unsicher.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: psychologische Gesprächstherapie 14-tägig, psychiatrische Kontrollen ca. 2-monatlich
Medikamente: Candeblo, Lercanidipin, Lyrica, Sertralin, Restex, Singulair, Trimbow, Foster, Allopurinol, Aprednisolon, Ebetrexat, Folsan, Humira, Saroten 10 mg 0-0-3
Hilfsmittel: Er wäre im Besitz eines Stützstockes, würde ihn aber derzeit wegen der Hände nicht verwenden.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Radiologiebefund XXXX vom 10.02.2025:
Röntgen beide Hände: Flaue periartikulär ossäre Strukturauflockerung entlang der MCP- und Fingergelenke beidseits. Keine erosiv destruktiven Gelenkveränderungen beidseits. Unauffälliger Carpus.
Entlassungsbrief PV XXXX vom 16.10.2024:
Diagnosen bei Entlassung: Radikuläres Syndrom L5 links, Extensorenparese KG 4/5, OP 25.03.2024 – Dekompression und Neurolyse, Zervikalsyndrom linksbetont, obstruktives Schlafapnoesyndrom, COPD, Nikotinabusus, Hypertonie, Hyperlipidämie, Depressio, symptomatische Rektusdiastase, Refluxkrankheit ohne Ösophagitis, Restless-Legs
Befundbericht Tauernklinikum / Innere Medizin vom 25.11.2025:
Diagnose: Verdacht auf seronegative Arthritis, Leukozytose bei viralem Infekt in Rekonvaleszenz, Restless-Legs, Bandscheibenprolaps L4/L5 – OP 2023, Verdacht auf Metabolisches Syndrom
Allergien: Penicillin
Psychiatrischer Arztbrief Dr. XXXX vom 03.10.2025:
Diagnose: Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, rezidivierend depressive Störung, chronisch obstruktive Lungenkrankheit, chronischer Schmerz
Befund: Der psychische Zustand ist relativ stabil geblieben. Hauptsächliche Belastung war die chronische Schmerzsymptomatik.
Aktuelle Medikationsliste wird vorgelegt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
stabil
Ernährungszustand:
adipös
Klinischer Status – Fachstatus:
Herr XXXX kommt gehend mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung, das Gangbild stabil, seitengleich voll belastend.
Auskleiden mit stabilem Einbeinstand.
Der Barfußgang auf ebenem Boden flüssig und harmonisch, seitengleich voll belastend, hinkfrei.
Der Einbeinstand stabil, der Zehenballenstand ausführbar, der Fersenstand etwas unsicher.
BECKENRING, UNTERE EXTREMITÄTEN:
Becken stabil, Geradstand, Beinachsen gerade, Beinlängen seitengleich, die Muskulatur seitengleich durchschnittlich, die linke Wade etwas schwächer wie rechts – siehe unten.
Die periphere Durchblutung, Sensibilität und Motorik ungestört – am linken sprunggelenksnahen Unterschenkel vorne sowie dem Fußrücken wird eine Sensibilitätsminderung subjektiv angegeben.
Die Füße weisen eine ausgeprägte beidseitige Senk-Spreizfuß-Komponente auf.
Die Hüftgelenke seitengleich frei beweglich, beim passiv Durchbewegen incl. Rotation keine Schmerzprovokation.
Die Kniegelenke orthograd, schlank konfiguriert, reizlos und frei beweglich. Rechts soll ein Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik vorliegen, eine Instabilität ist klinisch nicht gegeben.
Die Sprunggelenke orthograd, schlank konfiguriert und bandstabil.
BEWEGLICHKEIT:
Hüfte:
S 0/0/115 – seitengleich
Knie:
S 0/0/135 – seitengleich
Sprunggelenk:
S 10/0/45 – seitengleich
UMFANGMASZE:
Oberschenkel (10 cm proximal der Patella):
RECHTS: 56 cm, LINKS: 55 cm
Größter Wadenumfang:
RECHTS: 44,5 cm, LINKS: 43 cm
WIRBELSÄULE:
HWS:
Orthograde Achsenverhältnisse, Myogelose der Nackenmuskulatur, schräge Operationsnarbe oberhalb des Xiphoids von 5 cm Länge, die HWS-Bewegung soweit uneingeschränkt, aber endlagig schmerzhaft – Schmerzreaktion bei Rotation 70°. Die periphere Durchblutung, Sensibilität und Motorik der oberen Extremitäten ungestört.
BWS/LWS:
Orthograde Achsenverhältnisse, Krümmungen physiologisch – an der LWS längsgestellte Operationsmarke von 5 cm, eingeschränktes Bewegungsmuster bei Flexion aus dem Stand mit FKBA 35 cm, leichte Schonhaltung beim Lagewechsel vom Sitzen zum Liegen und umgekehrt.
Lasegue beidseits negativ, PSR seitengleich mittellebhaft auslösbar.
SCHULTERGÜRTEL, OBERE EXTREMITÄTEN:
Die Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke sind bandstabil und werden seitengleich frei bewegt.
Die Hände sind äußerlich unauffällig, die Langfinger und die Daumen schlank konfiguriert, die Akren ungestört sensibel, ungestört kapillarisiert, die Motorik uneingeschränkt. Subjektiv wird eine diffuse Schmerzhaftigkeit an den kleinen Fingergelenken/MCP-Gelenken beidseitig angegeben. Auch die Speichenseite der Handgelenke wird als schmerzhaft beschrieben – die Tabatiere hier beidseits frei, keine Tendinitis-Symptomatik beidseits.
THORAX, ABDOMEN:
Exzessiv adipös, am Oberbauch supraumbilikal ausgedehnte Bauchwandschwäche mit umschriebener Protrusion der Bauchdecke beim Pressen. Keine Inkarzerationssymptomatik. Ein Bruchband wird nicht verwendet.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Stabile Gesamtmobilität, stabiles Gangbild -sichere Vollbelastung -jeweils trotz beträchtlicher Adipositas(120 Kg KG).
Status Psychicus:
Anamnestisch Depression - Panikstörung - Somatisierungsstörung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Depression, Panikstörung mit Somatisierungsstörung
Position und unterer Rahmensatz bei mittelgradiger Störung, Einschränkung von Leistungsfähigkeit und Sozialkontakten, laufender Therapie.
50
2
Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, Belastungsschmerzen an Wirbelsäule und großen Gelenken, kleinen Fingergelenken beidseitig, Verdacht auf seronegative Arthritis.
Position und oberer Rahmensatz bei mehrfachem Gelenksleiden und aktuellem Verdacht auf seroneg. Arthritis.
40
3
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Einstufung bei COPD II und Schlafapnoesyndrom.
Position und oberer Rahmensatz bei Dyspnoe unter körperlicher Anstrengung unter Integration eines Schlafapnoesyndroms.
40
4
Bauchwandschwäche - ohne Spontanschmerzhaftigkeit, ohne Motilitäts /-Einklemmungsbeschwerden.
Pos und unterer Rahmensatz bei Bauchwandschwäche ohne besondere Folgeeinschränkungen unter normaler Belastung, subjektiv kein Hilfsmittelbedarf.
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Wegen Stufensteigerung der führenden Position lfd. Nr. 1 durch die Position lfd. Nr. 2 + 3 um je 1 Stufe, keine Stufensteigerung durch die Position lfd. Nr. 4 wegen Geringfügigkeit.
Ein nun erhobener Verdacht auf Vorliegen einer seronegativen Arthritis ist bereits in die Position lfd. Nr. 2 subsumierend integriert, zumal auch durch die Bewertung des Leiden der Position lfd. Nr. 1 eine wesentlich negative Beeinflussung (Somatisierung) der orthopädisch pulmonalen Leiden bereits berücksichtigt ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Leistenbruch mit OP rechts.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Eine Bauchwandschwäche wurde im Vorgutachten nicht als eigene Position erfasst, ein gesamt GdB wird hierurch aktuell aber nicht beeinflusst. Insgesamt keine Änderung des Einzel - und Gesamt GdB.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Entfällt.
Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trifft nicht zu, kurze ebene Wegstrecken sind stabil und sicher unterbrechungsfrei bewältigbar, wozu bedarfsweise auch die Verwendung eines Stützstockes und einer Stützkrücke zuzumuten ist.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
Begründung:
Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers:
Eine Position 02.02.02 wurde im beeinspruchten Vorgutachten NICHT zu gering bemessen. Die getroffene Einschätzung umfasst hierzu ein objektives Maß eines Behinderungsgrades, wozu ein mit Pos 1 bezeichnetes und mit 50% führend wirksames Leiden messbar überschneidend wirksam ist - und folglich die Einschätzung der Pos 1 bereits auch einen "orthopädischen Beschwerdekreis" unter dem Begriff "Somatisierung" mitberücksichtigt!
Die Pos 06.06.02 erfasst ein Lungenleiden in dessen funktionaler Gesamtheit und inkudiert folglich COPD und Asthmaleiden - wie im Vorgutachten eingeschätzt in Höhe von 40% mindestens angemessen.
Eine Einschätzung einer Zumutbarkeit einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Vorgutachten ist auch aktuell weiter aufrecht: Aus den orthopädisch/traumatologischen, wie internistisch/rheumatologischen Beschwerdekreisen resultiert keine Unzumutbarkeit einer Benützung öff. Verkehrsmittel.
Dies trifft uneingeschränkt auch für ein psychiatrisches Leiden zu, und ist dem Berufungswerber eine Benützung von Bus, Bahn, Schiff oder Flugzeug, ohne Einschränkung zumutbar.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF neuerlich mit Schreiben vom 29.12.2025 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und langte eine mit 2.2.2026 datierte Stellungnahme ein. Begründend führte die bP nach Darlegung der Beschwerden ins Treffen, dass er auch beim PDS in unterstützender Behandlung ist und sei ihm bestätigt worden, dass ihm die Benützung von öffentlichem Verkehrsmittel nicht mehr möglich sei. Zudem sollte er, um Verschlechterungen zu vermeiden Menschenansammlungen vermeiden. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der BF ein Schreiben des Tauern Klinikums vom 25.11.2025 in Vorlage.
Im Zuge einer weiteren medizinischen Stellungnahme durch Dr. XXXX , FA für Chirurgie, wurde folgendes ausgeführt.
Antwort(en):
Der Berufungswerber hatte bereits ein aktuell erstelltes Vorgutachten für das BSMS des SV Dr XXXX vom 04.09.2025 beeinsprucht - eine Ablehnung eines Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit öff. Verkehrsmittel" war bereits durch jenes Gutachten sachlich und fachlich begründet, und hat sich aktuell hierzu keine Änderung, insbesondere keine relevante Befundänderung/-verschlechterung ergeben.
Dass sich der Berufungswerber - Zitat: "..sehr verwundert dass hier keine fachärztliche Untersuchung durch einen entsprechenden Arzt stattfand" ist gelinde ausgedrückt ein ausschließlich subjektives Problem des Berufungswerbers:
Wenn der Berufungswerber Behinderungen des Stütz- und Bewegungsapparates ursächlich zur Erlangung eines Zusatzeintrages geltend macht, müsste er geradezu zwangsweise mit einer Objektivierung durch einen SV des Fachgebietes aus Orthopädie/Traumatologie - so wie bereits 2 X erfolgt, rechnen.
Sachlich liegen keine begründenden Kriterien einer Unzumutbarkeit vor, insbesondere auch keine neuen, bisher nicht berücksichtigte Befunde von Einschätzungsrelevanz.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag abgewiesen.
Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese, nach Darlegung des Sachverhaltes, im Wesentlichen dahingehend, dass auf die sichere Beförderung, nämlich die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf die Einsteige- und Aussteigesituation bzw. das sichere Hinsetzen und Aufstehen, nicht Rücksicht genommen bzw. nicht eingegangen wurde. Es sei lediglich festgehalten worden, dass der BF kurze ebene Wegstrecken stabil und sicher unterbrechungsfrei, fallweise auch mit der Unterstützung eines Stützstockes oder einer Stützkrücke zurückgelegt werden kann. Mit den dauerhaft geschwollenen Händen ist ein sicheres Anhalten oder Festhalten nicht möglich und sei auch ein unfallfreies Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet. Er könne aufgrund der gesundheitlichen Probleme in beiden Beinen, besonders stark aber im li. Bein, nicht schnell und richtungswechselnd gehen, was aber notwendig sei. Die Fußheberschwäche schränke ebenfalls den Gehvorgang weiter ein. Ein rasches Gehen sei nicht mehr möglich und habe er ein Brennen in beiden Beinen. Zudem sei er seit 2016 in Psychologischer Behandlung beim PDS, und wurde auch darin bestätigt, dass er nicht mehr in der Lage sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützten. Als Beilage fügte der BF seiner Beschwerdeschrift eine Bestätigung des Psychosozialen Dienstes bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es war nicht festzustellen, dass der BF die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung erbringt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, von 11.09.2025, sowie von Dr. XXXX , FA für Chirurgie vom 11.09.2025 sowie dessen ergänzende Stellungnahme schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dabei wurden auch die von der beschwerdeführenden Partei in Beilage erbrachten Bescheinigungsmittel berücksichtigt.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, wäre vor allem auch zu prüfen gewesen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).
Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Laut diesem Gutachten bestehen die oben beschriebenen Erkrankungen. Diese wurden dem Grunde nach von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt.
Wenn Dr. XXXX in seinem Sachverständigenbeweis zum Ergebnis gelangt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zumutbar ist, so erweist sich dies im Ergebnis als schlüssig und nachvollziehbar.
Der Sachverständige führt dazu aus:
Derzeit liegen aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorgelegten Befunde keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso kommt es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gibt es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indiziert.
Dies deckt sich auch mit dem im Rahmen der Anamneseerhebung getroffenen Feststellung, wenn darin festgehalten wurde, dass der Patient alleine und ohne Gehhilfe zur Untersuchung kommt, über Parästhesien am li. Bein bis zu den Zehen berichtet, jedoch angibt, dass sich die Schmerzen im Bewegungsapparat verbessert haben und er selber eine Gehstrecke mit 300 Meter angibt, sowie vermeint in den 1. Stock mit Verwendung des Handlaufes gehen kann. Ebenso gibt der BF – wie auch in der Beschwerdeschrift – das Brennen in den Beinen an.
Im Rahmen der klinischen Untersuchung wurde durch den Sachverständigen festgehalten, dass die unteren Extremitäten in allen großen Gelenken an beiden unteren Extremitäten im Bewegungsumfang frei sind und die grobe Kraft altersgemäß vorhanden ist. Betreffend des neurologischen Status wurden weder sensible noch motorische Ausfälle ermittelt. Lediglich anamnestisch wurden Dysästesien an beiden Füßen und an den Kniegelenken angegeben. Die peripheren Gefäße sind beiderseits gut tastbar.
Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Einbeinstand bds. durchführbar ist und der Zehen- und Fersengang mit Anhalten möglich ist. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.
Bei Gesamtbetrachtung vermag nicht erkannt werden, dass ich das Gutachten als unplausibel oder unrichtig erweisen würde.
Im Rahmen der neuerlichen klinischen Untersuchung wurde von Dr. XXXX gab der BF nunmehr an, dass er die Gangleistung subjektiv nicht einschätzen könne, weil es situationsabhängig wäre und er sich unsicher fühle. Auch würden ihm teilweise Sachen aus den Händen fallen, weil er keine Kraft habe und habe er beim Einkaufen starke Schmerzen wegen der Einkaufstaschen. Auch die Fußsohlen würden ihm an den Außenseiten wehtun und er hätte nicht einmal hierher kommen können (Anm. gemeint wohl zur Untersuchung).
Im Rahmen der Gesamtmobilität und des Gangbildes wurde abermals eine stabile Gesamtmobilität, ein stabiles Gangbild und eine sichere Vollbelastung, trotz beträchtlicher Adipositas festgehalten.
Im Zuge der klinischen Untersuchung hielt der medizinische Sachverständige fest, dass der BF mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung erscheint, das Gangbild stabil und seitengleich, sowie voll belastend ist. Ebenso war ihm ein Auskleiden mit stabilem Einbeinstand, sowie der der Einbeinstand stabil sowie der Zehenballenstand ausführbar. Der Fersenstand erwies sich als etwas unsicher.
Angesichts dieser klinischen Untersuchungsergebnisse erweist sich jedoch weder der vom BF ins Treffen geführte Einwand, er hätte nicht zur Untersuchung kommen können, bzw. die der Bestätigung des Psychosozialen Dienstes entnehmbaren Ausführung, dass der BF wegen seinen Erkrankungen nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere war die Einschätzung des psychosozialen Dienstes nicht plausibel, ist doch dieser Bestätigung weder zu entnehmen, welche konkreten Befähigungen die, die Bestätigung unterzeichnende Mag.a XXXX hat, noch ist aus dem Schreiben zu ersehen, welche Befundung sie dieser Äußerung zu Grunde legte. Der lapidare Verweis - betreffend des Vorhandenseins massiver körperlicher Erkrankungen und Einschränkungen – auf Berichte der ärztlichen Kolleg:Innen durch die Unterschriftsleisterin vermag jedenfalls nicht das Ergebnis zweier klinischer Untersuchungen sowie den festgestellten Leiden und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen substantiiert zu bekämpfen.
Angesichts der oben dargelegten Ausführungen vermag auch der Umstand, dass die psychotherapeutischen Einzelgespräche seit einigen Jahren nur mehr telefonisch stattfinden an der Beurteilung nichts zu ändern.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Widersprüche vermochte die beschwerdeführende Partei auch in den Stellungnahmen bzw. der Beschwerdeschrift nicht dalegen.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Neue fachärztliche, die Sachverständigenbeweise substantiiert wiederstreitende Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen, sowie die Beschwerdeschrift wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesen Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vor.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß §41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).
Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat.
Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit
vorliegen. Die vom medizinischen Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vorliegen.
Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Gemäß den angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Vorbringen der bP in der Beschwerde waren nicht substantiell und geeignet um die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften.
Das Sachverständigengutachten erfüllte die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien. Da die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung bei der bP nicht vorlagen, war die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der bB vollinhaltlich zu bestätigen.
Gemäß den angeführten Gutachten liegen die Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an den oben bezeichneten Erkrankungen leidet. Die beschwerdeführende Partei trat den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, noch zeigte diese Fehler oder Unstimmigkeiten substantiiert auf.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.
Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben.
Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).
Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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