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L518 2326235-1•Bundesverwaltungsgericht L518 2326235-1
L518 2326235-1Federal Administrative CourtApr 13, 2026
Drohungen Entführung Familienverfahren gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schriftliche Ausfertigung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage vulnerable Personengruppe
Schriftliche Ausfertigung des am 07.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
L518 2326237-1/9E
L518 2326235-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN und des minderjährigen XXXX geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch die Mutter, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.10.2025, Zl. XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 und BF2 bezeichnet) stellten am 04.11.2024 bei der Österreichischen Botschaft in Baku einen Antrag auf ein Visum C. Die Visa wurden am 11.11.2024 für den für den Zeitraum vom 16.11.2024 bis zum 11.12.2024 ausgestellt.
Die BF reisten am 30.11.2024 nach Österreich und in weiterer Folge nach Deutschland, wo sie am 06.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
Am 22.05.2025 wurden die BF nach Österreich rücküberstellt und stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige BF2 wurde und wird von seiner Mutter gesetzlich vertreten.
I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF1 zum Ausreisegrund befragt vor „Ich wollte nie im Leben meine Heimat verlassen, weil ich dort studiert und gelebt habe. Nach dem Tod meines Mannes, war ich noch im Haus von ihm. Dort war auch mein Schwager angemeldet. Er hat gesehen, dass mein Sohn so gut kämpfen (Kampfsport) kann, und wollte ihn mir wegnehmen. Er wollte, dass ich sterbe und er das Sorgerecht für den Sohn bekommt. Er ist auch Polizist und da hat er alle Macht“.
Für den minderjährigen BF2 gab die BF1 an, dass dieser keine eigenen Ausreisegründe hat.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF1 am 30.06.2025 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zum Ausreisegrund befragt bekannt, dass 2022 ihr Gatte verstarb. Zwei Wochen später hätten die Probleme mit dem Schwager, einem Polizisten, begonnen. Dieser habe sie angeschrien und geschlagen. Die BF habe ihn bei der Polizei angezeigt, der Schwager gab ihr zu verstehen, dass die Polizei nichts gegen ihn unternehmen werde. Die BF packte am 25.12.2022 ihre Sachen und begab sich zu ihren Eltern. Der Schwager rief ständig an und schickte auch Drohnachrichten, auch nahm er ihre und die Dokumente der Kinder an sich. Die BF wandte sich in weiterer Folge an den Innenminister und an die Präsidentschaftskanzlei, was zu weiteren Drohungen durch den Schwager führte. Der Schwager habe auch versucht, ihren Sohn von der Schule abzuholen, was ihm aber von der Lehrerin verwehrt wurde. Um 02:00 Uhr wären dann unbekannt Männer zu ihrem Haus gekommen und hätten an der Schlafzimmertür geklopft und ihren Namen und den Namen ihres Sohnes gerufen. Als die verständigte Polizei eintraf, war niemand mehr anwesend. Der Schwager wollte weiters den BF2 entführen, weil dieser ein sehr talentierter Ringer sei und sich dabei durch Wetten viel Geld verdienen lässt. Anfang September sei sie, im Oktober ihre Schwester von einem Auto angefahren worden. Die Polizei habe wieder nichts unternommen. Weil sie Angst um ihren Sohn hatte, entschloss sie sich zur Ausreise. Ihre Tochter habe sie zurücklassen müssen.
Für den minderjährigen BF2 wurden abermals keine eigenen bzw. anderen Ausreisegründe bekannt gegeben.
I.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 15.10.2025 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.)
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass die widersprüchlichen Angaben zum Ende der Ehe die persönliche Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigen. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, dass die BF angibt, ihr Gatte wäre 2022 verstorben und zum Antrag auf ein Visum eine Scheidungsurkunde vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Ehe bereits am 22.10.2018 geschieden wurde. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum ihr Schwager erst 2024 versucht haben soll, den Sohn zu entführen, wenn die Ehe bereits 2018 geschieden wurde. Auch ist es nicht glaubhaft, dass der Schwager sie hätte töten lassen wollen, weil die Männer, welche in der Nacht vor ihrem Haus waren, dazu die Möglichkeit hatten. Bezüglich der behaupteten absichtlichen Vorfälle mit Autos ist auszuführen, dass die BF1 selbst angeben hat, dass sie keine Beweise für die Beteiligung ihres Schwagers hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben der BF widersprüchlich und keineswegs nachvollziehbar waren.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Aserbaidschan zulässig sind.
I.5. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Begründend wurde neben Wiederholungen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft ist, weil weitgehend unterlassen wurde, sich mit der Situation des BF2 auseinanderzusetzen und eine eingehende Prüfung des Kindeswohls durchzuführen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sind unvollständig und veraltet. Die BF haben entgegen der Ansicht des BFA ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse im Herkunftsland freigesprochen. Entgegen der stRsp des VwGH ist ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten der belangten Behörde der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen.
Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben, und den BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II zu beheben und den BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes IV. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.
I.6. Am 07.01.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt.
Am Ende der Verhandlung wurde dabei gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in das Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wären.
lnsbesondere war das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft, zumal sie sich als äußerst vage und oberflächlich darstellen. Die BF war nicht in der Lage ein konsistentes Vorbringen zu erstatten. So gab es auch hinsichtlich der konkret nach Verfolgungshandlungen befragt, eklatante Widersprüche, etwa insbesondere in der Datierung der Geschehnisse. Zudem erweist, bei Annahme der wahrheitsgemäßen Schilderung des Fluchtvorbringens, sich auch die Pass- und Visaaustellung, sowie die problemlose Ausreise aus dem Heimatland als nicht plausibel. Ebensowenig nachvollziehbar erweist sich der Umstand, dass die BF1 lhre Tochter zurücklässt; welche - wie sie selber behauptet - durch den skrupellosen Schwager als Druckmittel eingesetzt werden könnte. Daran vermag auch die Aussage, dass Sie die Unterlagen für die Tochter nicht mehr besorgen konnte, nicht zu überzeugen.
I.7. Mit Eingabe vom 12.01.2026 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I. 8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Aserbaidschan, Angehörige der Volksgruppe der Lesginen und bekennt sich zum Christentum. Die BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule und studierte danach vier Jahre lang Architektur. Beruflich tätig war sie als Verkäuferin. Die BF1 ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder. Die Identität der BF1 steht fest.
Die BF1 leidet an Depressionen und erhielt im Herkunftsland ein Jahr lang Antidepressiva. Einem vorgelegtem klinisch-psychologischem-Kurzbericht der BBU GmbH vom 27.10.2025 ist zu entnehmen, dass eine leichte depressive Episode {F32.S} besteht. Es wird die Fortsetzung der Psychotherapie empfohlen. Weiters wurde sie wegen gynäkologischer Beschwerden im Landesklinikum XXXX am XXXX operiert. Die OP verlief geregelt und komplikationslos, wie dem Entlassungsbrief des Landesklinikum XXXX vom XXXX zu entnehmen ist. Es handelt sich dabei um keine akut lebensgefährdenden Erkrankungen.
In XXXX wohnt noch eine 14-jährige Tochter, der Vater und eine Schwester, sowie Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins, insgesamt halten sich ca. 15 Verwandte in Aserbaidschan auf. Die BF1 gibt an, täglichen Kontakt zu ihrer Tochter und ihren Vater zu haben.
Der BF2 führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Der minderjährige BF2 ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, Angehöriger der Volksgruppe der Lesginen und ohne Konfession. Der minderjährige BF2 lebt bei und von seiner Mutter. Die Identität des minderjährigen BF2 steht fest.
Der BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente.
In Aserbaidschan leben noch die bei der Mutter angeführten Verwandten.
Die BF reisten am 13.11.2024 legal mit einem Visum C (gültig von 16.11.2024 bis zum 11.12.2024) auf dem Luftweg von XXXX nach Wien. Am 30.11.2024 reisten sie in weiterer Folge nach Deutschland, wo sie am 06.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Am 22.05.2025 wurden die BF nach Österreich rücküberstellt und stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ausreise aus Aserbaidschan hatten die BF keine Probleme zu gewärtigen.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
Die BF1 gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die BF hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu gewärtigen hatten und wurden solche auch nicht behauptet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft.
Die BF halten sich seit 22.05.2025 in Österreich auf. Sie haben im Bundesgebiet keine Verwandten und sind für niemanden sorgepflichtig. Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen Grundversorgung. Die BF1 besuchte Deutschkurse, Prüfungen wurden nicht abgelegt. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder. Die BF1 leistet in ihrer Unterkunft ehrenamtliche Tätigkeiten. Der BF2 besucht die zweite Klasse der Mittelschule. Die BF sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Aserbaidschan droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage in Aserbaidschan werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2020-04-30 10:41
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Es herrscht ein im regionalen Vergleich bemerkenswertes Maß an Religionsfreiheit und religiöser Toleranz (AA 22.2.2019). Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik (AA 22.2.2019). Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament (Milli Mejlis) gegenüber nicht verantwortlich (AA 26.2.2020a). Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben (AA 22.2.2019). Obwohl Präsident Ilham Aliyev, immer noch der mächtigste Mann im Land ist, hat er im Gegensatz zu seinem verstorbenen Vater nur eine begrenzte Autorität, da er die Macht mit einigen sehr mächtigen Staatsbeamten und Oligarchen teilen muss. Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben passive Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen und einflussreichen Exekutivfunktionären. Sie führen lediglich Aufträge aus, die sie direkt vom Präsidentenbüro erhalten, das de facto der alleinige bestimmende Akteur der Legislative ist (BTI 2018).
Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Das Wahlbeobachtungsamt der OSZE/ODIHR hatte zuvor am Monitoring der Parlamentswahlen am 01.11.2015 nicht teilgenommen. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 22.2.2019).
Die Nationalversammlung ist seit 2005 ein Einkammerparlament mit 125 Mitgliedern. Alle Sitze werden in Einpersonenwahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht vergeben, ein Platz bleibt für Bergkarabach vakant. Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre (aktives Wahlrecht ab 18, passives ab 25 Jahre) (LIPortal 4.2018).
Bei der Parlamentswahl [Februar 2020] hat die bisherige Regierungspartei nach offiziellen Angaben die absolute Mehrheit geholt. Die Partei des seit 2003 mit harter Hand regierenden Präsidenten Ilham Alijew hat sich bei der vorgezogenen Wahl 65 der 125 Sitze im Parlament gesichert (DW 10.2.2020).
Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest (vgl. DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 14.4.2020
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019
DW – Deutsche Welle (10.2.2020): Absolute Mehrheit für Alijews „Neues Aserbaidschan“, https://www.dw.com/de/absolute-mehrheit-f%C3%Bcr-alijews-neues-aserbaidschan/a-52320887, Zugriff 16.4.2020
LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 21.1.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2020-04-30 10:41
Die Kriminalitätsrate in Aserbaidschan ist niedrig. Von Reisen in die Region Bergkarabach sowie in die im Südwesten Aserbaidschans gelegenen, von armenischen Streitkräften besetzten und nur über die Republik Armenien zu erreichenden Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar wird dringend abgeraten. Dies gilt auch für die unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete. Es muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, mit Schusswechseln gerechnet werden. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Schusswechseln, außerdem besteht Minengefahr (AA 14.4.2020).
Trotz des Waffenstillstandes kommt es entlang der Waffenstillstandslinie immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen mit Todesopfern. Ein Sicherheitsrisiko besteht für die Region Bergkarabach und die angrenzenden Bezirke (Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar) (BMEIA 14.4.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (14.4.2020): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 14.4.2020
BMEIA – BM Europa, Integration und Äußeres (14.4.2020): Aserbaidschan, Reise und Aufenthalt, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 14.4.2020
Regionale Problemzone Bergkarabach
Letzte Änderung 2020-04-30 10:41
Am 26. Nov. 1991 hob Aserbaidschans Parlament den seit 1923 geltenden Status von Bergkarabach als Autonomes Gebiet auf; am 6. Jan. 1992 erklärte sich Bergkarabach unter Einbeziehung der Provinz Schaumjan unter dem bereits am 2. Sept. 1991 angenommenen Namen Republik Bergkarabach einseitig für unabhängig. Im Kampf um das 1991 zu 75,2% von Armeniern und zu 21,0% von Aserbaidschanern bewohnte Gebiet wurden bis Mitte 1993 insgesamt 16,4% des aserbaidschanischen Staatsgebiets von Armeniern besetzt. Es steht nicht nur das Gebiet von Bergkarabach außerhalb der Kontrolle der Regierung Aserbaidschans, sondern auch die benachbarten Provinzen Kelbadschar (Kälbäcär) Fizuli (Füzuli), Kubatli (Qubadli), Dschebrail (Cäbrayil), Zangelan (Zängilan), Agdam, Latschin (Laçin) und Schuscha (Susa) sind von armenischen Truppen besetzt. Seit dem 16. Mai 1994 gilt ein Waffenstillstandsabkommen. Die Kämpfe kosteten insgesamt 43.000 Menschenleben und machten 1,2 Mio. Menschen zu Flüchtlingen bzw. Vertriebenen. Die Zahl der in anderen Landesteilen lebenden aserbaidschanischen Flüchtlinge und Vertriebenen aus dem Kampfgebiet wurde 2006 (je nach Quelle) noch mit 528.000 bzw. 580.000 bis 690.000 angegeben. Eine Friedenslösung, um die sich die OSZE seit vielen Jahren bemüht, konnte bislang nicht erzielt werden. Seit 1998 finden Friedensverhandlungen auf der Ebene der in unregelmäßigem Turnus stattfindenden Treffen der Staatspräsidenten Aserbaidschans und Armeniens statt (LIPortal 4.2018).
Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich. Seit 1994 herrscht ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten, entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wird (AA 22.2.2019). Entlang der Kontaktlinie und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen mit Toten und Verletzten. Die Konfliktgebiete sind teilweise stark vermint (EDA 14.4.2020; vgl. AA 14.4.2020b).
Die de facto „Republik Bergkarabach“ wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan strebt eine Friedensvereinbarung und die Rückgabe der besetzten Gebiete an, mit dem Ziel, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatregionen rückzusiedeln (AA 22.2.2019).
Separatisten kontrollierten, mit armenischer Unterstützung, weiterhin den größten Teil von Bergkarabach und sieben umliegende aserbaidschanische Gebiete. Der endgültige Status von Bergkarabach blieb Gegenstand einer internationalen Vermittlung durch die Minsk-Gruppe der OSZE. Die Gewalt entlang der Kontaktlinie blieb das ganze Jahr über gering (USDOS 11.3.2020).
Detaillierte Informationen zu Bergkarabach finden sich im Länderinformationsblatt ARMENIEN
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
AA - Auswärtiges Amt (14.4.2020b): Aserbaidschan, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 14.4.2020
EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.1.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 14.4.2020
LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 21.1.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 7.4.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2020-04-30 10:41
Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig. Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 22.2.2019).
Es gibt keine unabhängige Justiz. Die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Die Situation hat sich durch eine Welle von Berufsverboten unabhängiger Verteidiger weiter verschlechtert. Die Regierung mischt sich massiv ein und hat das letzte Wort bei Gerichtsentscheidungen in politischen, wirtschaftlichen und anderen öffentlich sensiblen Fällen. Verteidiger spielen in hohem Maße nur eine formale Rolle und haben nur geringen Einfluss auf Gerichtsentscheidungen. Die Anwaltskammer wird ebenfalls von der Exekutive kontrolliert und häufig als Instrument zur Bestrafung unabhängiger Verteidiger eingesetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) bleibt weitgehend die letzte vertrauenswürdige Chance für Rechtssuchende in Aserbaidschan. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch die Entscheidungen der EMRK verzögert und sogar ignoriert (BTI 2018).
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, agierten die Richter nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz blieb weitgehend korrupt und ineffizient. Viele Urteile waren rechtlich nicht haltbar und standen weitgehend in keinem Zusammenhang mit den während des Prozesses vorgelegten Beweisen. Die Ergebnisse erschienen häufig vorgegeben. Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Das Justizministerium kontrollierte den Justizverwaltungsrat. Der Rat ernennt einen Auswahlausschuss (sechs Richter, einen Staatsanwalt, einen Rechtsanwalt, einen Ratsvertreter, einen Vertreter des Justizministeriums und einen Rechtswissenschaftler), der das gerichtliche Auswahlverfahren und die Prüfung administriert und die langfristige juristischen Ausbildung überwacht. Glaubwürdige Berichte zeigten, dass Richter und Staatsanwälte Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium erhielten, insbesondere in politisch sensiblen Fällen. Es gab glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Am 3. April [2019] unterzeichnete der Präsident ein Dekret über begrenzte Reformen im Justizsektor. Das Dekret forderte eine Erhöhung der Richtergehälter, eine Erhöhung der Zahl der Richterposten (von 600 auf 800), Tonaufnahmen aller Gerichtsverfahren und die Einrichtung spezialisierter Handelsgerichte für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmertum. Das Dekret ordnete auch eine Erhöhung der Mittel für die kostenlose Prozesskostenhilfe an.
Das Gesetz schreibt die Unschuldsvermutung in Strafsachen vor. Es schreibt auch das Recht der Angeklagten vor, unverzüglich über die Anklagepunkte informiert zu werden, ein faires, zeitgerechtes und öffentliches Verfahren zu erhalten, bei der Verhandlung anwesend zu sein, mit einem Anwalt ihrer Wahl zu kommunizieren (oder einen Anwalt auf öffentliche Kosten stellen zu lassen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen), angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung bereitzustellen, vom Zeitpunkt der Anklageerhebung an in allen Berufungsverfahren unentgeltlich Dolmetscher zu stellen, Zeugen bei der Verhandlung entgegenzutreten und Zeugenaussagen in der Verhandlung zu präsentieren und nicht gezwungen zu werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Sowohl Angeklagte als auch Staatsanwälte haben das Recht, Berufung einzulegen. Die Behörden haben diese Bestimmungen in vielen Fällen, die weithin als politisch motiviert galten, nicht eingehalten. Obwohl die Verfassung die Gleichberechtigung von Staatsanwälten und Verteidigern vorschreibt, bevorzugen die Richter bei der Beurteilung von Anträgen, mündlichen Erklärungen und Beweisen, die von Verteidigern vorgelegt werden, oft Staatsanwälte, ohne Rücksicht auf die Begründetheit ihrer jeweiligen Argumente. Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal erlangten Beweisen. Trotz der Behauptungen einiger Angeklagter, dass die Polizei und andere Behörden durch Folter oder Missbrauch eine Zeugenaussage erhielten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen, und es gab keinen unabhängigen forensischen Ermittler, der die Behauptungen des Missbrauchs untermauern konnte. Es gab keine wörtlichen Abschriften von Gerichtsverfahren.
Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die inhaftiert, verhaftet oder einer Straftat beschuldigt werden, ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten, einschließlich der sofortigen Unterrichtung über ihre Rechte und den Grund ihrer Verhaftung. In Fällen, die als politisch motiviert galten, wurde das ordentliche Verfahren nicht eingehalten, und die Angeklagten wurden unter einer Vielzahl von falschen Anklagen verurteilt. Dem Gesetz nach sind Häftlinge innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung einem Richter vorzuführen. Der Richter kann dann entweder einen Haftbefehl erlassen, der den Häftling in Untersuchungshaft nimmt oder diesen unter Hausarrest stellt, oder die Freilassung des Häftlings anordnen. In der Praxis haben die Behörden jedoch manchmal Personen für länger als 48 Stunden festgehalten. Die anfängliche Haftzeit von 48 Stunden kann unter bestimmten Umständen auf 96 Stunden verlängert werden. Während der Untersuchungshaft oder des Hausarrests muss die Generalstaatsanwaltschaft ihre Ermittlungen abschließen. Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach mutmaßlicher Straftat und den Erfordernissen der Untersuchung. Es gab Berichte darüber, dass Häftlinge nicht umgehend über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert wurden. Es gibt ein formales Kautionssystem, aber die Richter nützten es nicht. Das Gesetz sieht den Zugang zu einem Anwalt ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung vor, aber es gab Berichte, dass die Behörden den Zugang von Anwälten zu Mandanten sowohl in politisch motivierten als auch in Routinefällen häufig verweigerten. Aserbaidschan verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 11.3.2020).
Die Justiz ist korrupt und der Exekutive untergeordnet. Die Richter werden vom Parlament auf Vorschlag des Präsidenten ernannt. Die mangelnde politische Unabhängigkeit der Gerichte zeigt sich besonders deutlich in den vielen erfundenen oder anderweitig fehlerhaften Fällen, die gegen Oppositionelle, Aktivisten und kritische Journalisten vorgebracht werden. Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht eingehalten. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sind üblich und die Gefangenen werden oft lange Zeit vor dem Prozess festgehalten. Politische Gefangene haben über einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand, das Fälschen und Vorenthalten von Beweisen und über körperliche Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen berichtet. Obwohl nominell unabhängig, handelt die aserbaidschanische Anwaltskammer auf Anordnung des Justizministeriums und macht sich an der Schikane von Menschenrechtsanwälten mitschuldig. Die 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sahen vor, dass nur Mitglieder der Anwaltskammer Mandanten vor Gericht vertreten dürfen. Seither hat die Vereinigung die meisten der aktiven Menschenrechtsanwälte des Landes ausgeschlossen, suspendiert oder bedroht, weil sie vor den Medien über Verletzungen der Rechte ihrer Mandanten gesprochen haben. In fast allen Disziplinarfällen haben die Gerichte die Entscheidungen der Anwaltskammer ohne eine gründliche Bewertung oder öffentliche Rechtfertigung bestätigt. Die Strafverfolgungsbehörden überwachten private Telefon- und Online-Kommunikation, insbesondere von Aktivisten, politischen Persönlichkeiten und ausländischen Staatsangehörigen, ohne gerichtliche Aufsicht. Die Verfolgung von Kritikern und ihren Familien durch die Regierung hat die Privatsphäre der gewöhnlichen Einwohner untergraben, genauso wie die Offenheit privater Diskussionen. Sogar Staatsbeamte wurden für ihre Aktivitäten in den sozialen Medien und die ihrer Familienmitglieder bestraft und Aktivisten wurden, aufgrund von nicht damit zusammenhängenden fabrizierten Anklagen, für kritische Facebook-Posts inhaftiert (FH 4.3.2020).
Die im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention eingeführte Individualverfassungsbeschwerde ermöglicht es jedem Bürger, sich an das Verfassungsgericht zu wenden. Die Judikative wird durch die verfassungs-, zivil- und strafrechtlichen Gerichtsverfahren sowie durch andere gesetzlich vorgesehene Formen verwirklicht. Die Judikative wird durch das am 04.07.1998 gebildete Verfassungsgericht, den obersten Gerichtshof, das Appellations- und Wirtschaftsgericht sowie durch Allgemein- und Sondergerichte Aserbaidschans vollzogen. Die neuen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Parlaments auf Empfehlung des Präsidenten für zehn Jahre berufen. Zu den Quellen des Verfassungsrechts gehören auch Gesetze und Rechtsakte des Präsidenten, des Parlaments und der Regierung Aserbaidschans (LIPortal 4.2018).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates stellte fest, dass Aserbaidschan unter einem erheblichen Mangel an Anwälten leidet. Laut dem Bericht der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) aus dem Jahr 2018 hatte Aserbaidschan zwischen 2010 und 2016 die geringste Anzahl von Anwälten pro 100.000 Einwohner im Gebiet des Europarates: Im Jahr 2016 kamen neun Anwälte auf 100.000 Einwohner, bei einem Durchschnitt von 162 Anwälten pro 100.000 Einwohner in den Mitgliedstaaten des Europarates. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Anwaltskammer und ihre Rolle bei der Vertretung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder zu stärken. Der Kommissar ist besorgt über die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen aus unzulässigen Gründen, wie z.B. wegen der Äußerung kritischer Standpunkte, sowie über das Fehlen klarer Kriterien für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, insbesondere die Verhängung von Berufsverboten, und betont, dass Anwälte ethische Standards einhalten und in der Lage sein sollten, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen beruflich tätig zu werden (CoE – CommDH 11.12.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019
CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (11.12.2019): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf, Zugriff 3.1.2020
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 21.1.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 10.4.2020
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2020-04-30 10:41
Die Polizei untersteht dem Innenministerium, der innenpolitische Staatliche Sicherheitsdienst dem Präsidenten (AA 22.2.2019).
Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Land verantwortlich und unterstehen direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium unterhält die lokalen Polizeikräfte und interne Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für innere Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Fragen des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. NGOs berichteten, dass beide Dienste Personen festgenommen haben, die ihr Recht auf Grundfreiheiten ausgeübt haben. Zivile Behörden übten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft. Straffreiheit blieb ein Problem. Es gab mehrere Berichte, dass die Regierung oder ihre Agenten willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über Verschwindenlassen durch oder im Namen von Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 10.4.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2020-04-30 10:41
Die Behörden weisen in der Regel Beschwerden über Folter und andere Misshandlungen in der Haft ab und die Praxis wurde ungestraft fortgesetzt (HRW 14.1.2020).
Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlung verhafteter Personen im Polizeigewahrsam. Die überwiegende Zahl der berichteten Vorfälle soll sich auf Polizeistationen bzw. in Untersuchungshaft ereignet haben. Es gibt Hinweise, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind. Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwinden lassen“ liegen nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht praktiziert (AA 22.2.2019).
Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten, und bei Verurteilung Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorsehen sind, gab es glaubwürdige Vorwürfe wegen Folter und anderer Misshandlungen. Die meisten Misshandlungen fanden statt, während sich die Inhaftierten in Polizeigewahrsam befanden (USDOS 11.3.2020), wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden zum Erwirken von Geständnissen einsetzten (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.3.2020). Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Es gab auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 17.1.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 10.4.2020
Korruption
Letzte Änderung 2020-04-30 10:42
Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2019 den 126. Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2020).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt, und Beamte, die an korrupten Praktiken beteiligt waren, blieben oft ungestraft. Während die Regierung bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene einige Fortschritte machte, gab es weiterhin Berichte über die Korruption von Regierungsbeamten, einschließlich derjenigen auf höchster Ebene. Die Behörden bestraften weiterhin Personen, die die Korruption der Regierung aufgedeckt hatten. Transparency International und andere Beobachter beschrieben Korruption als weit verbreitet. Es gab Berichte über Korruption in den Bereichen Exekutive, Legislative und Judikative der Regierung (USDOS 11.3.2020).
Korruption und Bestechung sind nach wie vor die größten Probleme. Auch bei der Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption vor den Gerichten wurden keine wesentlichen Verbesserungen erzielt. In den Urteilen der Zivil- und Strafsachen ist Korruption nach wie vor ein erheblicher Mangel, der die Entscheidungsfindung stark beeinträchtigt. Bislang gibt es keinen ernsthaften politischen Willen, das bestehende oligarchische System zu untergraben, das auf Vetternwirtschaft, Korruption auf höchster Ebene und persönlicher Loyalität und nicht auf Rechtsstaatlichkeit beruht. Trotz der Existenz der Staatlichen Kommission zur Korruptionsbekämpfung und der Anti-Korruptionsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft Aserbaidschans wurden hauptsächlich Beamte mittlerer Ebene ins Visier genommen (BTI 2018).
Korruption ist allgegenwärtig. In Ermangelung einer freien Presse und einer unabhängigen Justiz werden Beamte nur dann für korruptes Verhalten zur Rechenschaft gezogen, wenn es den Bedürfnissen einer mächtigeren oder gut vernetzten Person entspricht (FH 4.3.2020)
Quellen:
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
TI – Transparency International (1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019?/news/feature/cpi-2019, Zugriff 8.4.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 8.4.2020
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2020-04-30 10:42
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).
NGOs müssen, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als solche registriert sein, und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren registrieren. Kritische NGOs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NGO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NGOs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss seit Ende 2015 ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NGOs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NGOs haben seit August 2014 ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Von Druck auf die Vermieter von Büroflächen wird berichtet, welche Mietverträge mit NGOs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 22.2.2019).
Die Regierung schränkte die Tätigkeit nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung von NGO-Aktivitäten und andere Belastungen hielt auf dem hohen Niveau der letzten Jahre an. Führende Menschenrechts-NGOs sahen sich einem feindlichen Umfeld für die Untersuchung und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen gegenüber. Aktivisten berichteten auch, dass sich die Behörden weigerten, ihre Organisationen oder Zuschüsse zu registrieren. Infolgedessen waren einige Menschenrechtsverteidiger aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse, wie dem Reiseverbot und eingefrorener Bankkonten, außerstande, ihrer beruflichen Verantwortung nachzukommen. Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NGOs kommunizierte und auf ihre Anfragen reagierte, kritisierte und schüchterte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-NGOs und Aktivisten ein. Das Justizministerium verweigerte weiterhin aus willkürlichen Gründen die Registrierung oder erlegte Menschenrechts-NGOs beschwerliche administrative Beschränkungen auf (USDOS 11.3.2020).
Präsident Ilham Alijew hat im März 2019 dutzende Menschenrechtler und politische Gegner begnadigt. Zu den 50 Menschen, die nun freigelassen werden sollen, gehören der Journalist Fikrat Faramasoglu und die Studenten Gijas Ibrahimow und Bayram Mammadow von der oppositionellen Jugendbewegung Nida. Die Begnadigungen sind Teil einer größeren Amnestie für insgesamt 431 Menschen (derStandard 16.3.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 14.4.2020
derStandard (16.3.2019): Menschenrechtler in Aserbaidschan kommen durch Amnestie frei, https://derstandard.at/2000099671373/Menschenrechtler-in-Aserbaidschan-kommen-durch-Amnestie-frei, Zugriff 23.7.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 8.4.2020
Ombudsperson
Letzte Änderung 2020-04-30 10:42
Bürger können sich wegen Verstöße, die vom Staat oder von Einzelpersonen begangen werden, an den Ombudsmann für Menschenrechte für Aserbaidschan oder den Ombudsmann für Menschenrechte der Autonomen Republik Nakhichevan wenden. Der Bürgerbeauftragte kann die Annahme von Missbrauchsfällen ablehnen, die älter als ein Jahr sind, anonym oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechts-NGOs kritisierten das Büro des Ombudsmannes als mangelnd unabhängig und ineffektiv in Fällen, die als politisch motiviert gelten. Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium hörten auch Beschwerden an, führten Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verletzungen in politisch sensiblen Fällen zu ignorieren. Während das Büro des Ombudsmannes berichtete, systematische Besuche von Gefängnissen und Untersuchungen von Beschwerden von Häftlingen durchzuführen, sagten Aktivisten, dass das Büro regelmäßig Beschwerden von Häftlingen in politisch heiklen Fällen abwies (USDOS 11.3.2020).
Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden (AA 22.2.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 8.4.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2020-04-30 10:42
Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013–2015 nicht wieder verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse und Engagement (AA 22.2.2019).
Zu den Menschenrechtsfragen gehörten unrechtmäßige oder willkürliche Tötung; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; allgegenwärtige Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; starke Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, einschließlich Gewalt gegen Journalisten, Kriminalisierung von Verleumdung, Belästigung und Inhaftierung von Journalisten aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und Sperrung von Websites; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Zurückschicken von Flüchtlingen in ein Land, in dem sie einer Bedrohung für ihr Leben oder ihre Freiheit ausgesetzt würden; strenge Einschränkungen der politischen Partizipation; systematische Korruption der Regierung; Festnahme und Folter von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen durch die Polizei; und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, zu deren Beseitigung die Regierung nur minimale Anstrengungen unternahm. Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, nicht verfolgt oder bestraft (USDOS 11.3.2020).
Die aserbaidschanischen Behörden führten weiterhin rigide Kontrollen durch und schränkten die Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit stark ein. Die Regierung ließ über 50 Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Oppositionsaktivisten, religiöse Gläubige und andere vermeintliche Kritiker, die unter politisch motivierten Vorwürfen inhaftiert waren, frei. Mindestens 30 weitere blieben jedoch zu Unrecht inhaftiert, während die Behörden regelmäßig ihre Kritiker und andere abweichende Stimmen ins Visier nahmen. Andere Menschenrechtsprobleme blieben bestehen, darunter Folter und Misshandlung in der Haft, Verletzungen der Versammlungsfreiheit, unangemessene Einmischung in die Arbeit von Anwälten und Einschränkungen der Medienfreiheit. Die Behörden versuchten, Exil-Aktivisten zum Schweigen zu bringen, indem sie ihre Angehörigen in Aserbaidschan einschüchterten. Sicherheitsbeamte verhörten wiederholt Angehörige von Aktivisten mit Sitz im Ausland, um sie unter Druck zu setzen, ihre Verwandten zu denunzieren, und drohten ihnen mit Gefängnis, wenn ihre Verwandten ihren Aktivismus fortsetzen (HRW 14.1.2020).
Das Wiedererwachen des zivilen Aktivismus, insbesondere bei der jüngeren Generation, inspiriert durch den arabischen Frühling und die Popularisierung der sozialen Netzwerke, hat in Aserbaidschan zu einer weiteren Unterdrückung der Bürgerrechte und -freiheiten geführt. Die Regierung hat ein umfassendes Vorgehen gegen politische Dissidenten, die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsaktivisten, die Medien, internationale NGOs und Jugendorganisationen eingeleitet (BTI 2018).
In Aserbaidschan herrscht ein im regionalen Vergleich bemerkenswertes Maß an Religionsfreiheit und religiöser Toleranz. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).
In der autoritären Regierung Aserbaidschans bleibt die Macht stark in den Händen von Ilham Aliyev konzentriert, der seit 2003 Präsident ist. Die Korruption ist weit verbreitet und nach Jahren der Verfolgung ist die formelle politische Opposition geschwächt. Die Behörden haben in den letzten Jahren die bürgerlichen Freiheiten umfassend unterdrückt, sodass nur wenig Raum für unabhängige Meinungsäußerung oder Aktivismus bleibt. Das autoritäre System in Aserbaidschan schließt die Öffentlichkeit von jeder echten und autonomen politischen Beteiligung aus. Das politische System erlaubt es Frauen oder Minderheitengruppen nicht, sich unabhängig zu organisieren oder für ihre jeweiligen Interessen einzutreten. Es gibt keine sinnvollen Mechanismen zur Förderung einer stärkeren Repräsentation von Frauen und ethnischen oder religiösen Minderheiten. Eine Reihe von Moscheen wurden in den letzten Jahren geschlossen, angeblich wegen Registrierungs- oder Sicherheitsverletzungen. Die Zeugen Jehovas sehen sich Schikanen sowie einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, weil sie sich dem Militärdienst entzogen haben. Die Eigentumsrechte werden durch von der Regierung unterstützte Entwicklungsprojekte beeinträchtigt, die oft Zwangsräumungen, unrechtmäßige Enteignungen und Abrisse mit kurzzeitiger oder gar keiner Ankündigung nach sich ziehen (FH 4.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 14.4.2020
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 17.1.2020
LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 21.1.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, chttps://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 8.4.2020
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2020-04-30 10:42
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden. Seit Herbst 2016 gibt es in Aserbaidschan keine offiziell zugelassenen offen regierungskritischen Presse-, Fernseh- oder Funkmedien mehr. Der ansonsten freie Zugang zum Internet wurde durch die Sperrung von fünf prominenten regierungskritischen Websites im Februar 2017 eingeschränkt, über Umwege sind die Seiten aber weiter erreichbar. Darüber hinaus ist der Zugang zu Internetseiten im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 22.2.2019).
Während das Gesetz die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vorsieht und insbesondere die Pressezensur verbietet, verletzt die Regierung diese Rechte. Die Regierung beschränkte die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien. Journalisten wurden eingeschüchtert und manchmal geschlagen und inhaftiert. Während des Jahres setzten die Behörden die Medien, Journalisten im Land und im Exil sowie deren Angehörige weiterhin unter Druck. Ausländische Medien, darunter Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) und die BBC, blieben von der Ausstrahlung auf UKW-Frequenzen ausgeschlossen, obwohl der russische Dienst Sputnik Nachrichten über ein lokales Rundfunknetz ausstrahlen durfte. Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten von unabhängigen Medien während des Jahres Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen Zeitungen, Meydan TV und Obyektiv Television. Aktivisten behaupteten, dass die Straffreiheit bei Übergriffen auf Journalisten nach wie vor ein Problem sei. Die Behörden haben die meisten Angriffe auf Journalisten nicht effektiv untersucht, und solche Fälle blieben oft ungelöst. Die meisten Medien praktizierten Selbstzensur und vermieden Themen, die aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der Regierung als politisch sensibel angesehen wurden. Die Behörden blockierten weiterhin unabhängige Medien-Webseiten, die Meinungen boten, die sich von denen der Regierungsauffassung unterschieden. Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Personen regelmäßig auf Polizeistationen im ganzen Land vorgeladen und gezwungen wurden, regierungskritische Beiträge in sozialen Medien zu löschen. Einige Aktivisten und Journalisten vermuteten, dass die Regierung hinter dem Hacking mehrerer Social Media Accounts steckt. Die Regierung verlangte von den Internet-Dienstleistern eine Lizenz und formelle Vereinbarungen mit dem Ministerium für Verkehr, Kommunikation und Hochtechnologien. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung bei Verleumdungen (vgl. HRW 14.1.2020) und Beleidigungen im Internet vor. Es gab starke Hinweise darauf, dass die Regierung die Internet-Kommunikation von Aktivisten der Zivilgesellschaft überwachte (USDOS 11.3.2020).
Die Verfassung sieht Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vor. Die Medien unterliegen jedoch einer Registrierungspflicht. 1998 wurde die Zensur per Präsidialdekret zwar offiziell abgeschafft und damit eine entsprechende Verfassungsvorschrift konkretisiert, Eingriffe in die Pressefreiheit sind jedoch alltäglich. Die hohe Zahl registrierter Zeitungs- und Zeitschriftentitel verbirgt, dass viele aufgrund von Restriktionen nur kurzlebig sind. Eine immer wichtigere Rolle spielen Blogs und soziale Netzwerke des Informationsaustausches, die für kritische Stimmen im In- und Ausland verstärkt genutzt werden (LIPortal 4.2018).
Die Fernsehsender des Landes werden vollständig von der Regierung kontrolliert. Unabhängige Stimmen haben keinen Zugang zum Fernsehen (BTI 2018).
Verfassungsrechtliche Garantien für die Pressefreiheit werden routinemäßig und systematisch verletzt, da die Regierung daran arbeitet, die Informationslandschaft fest im Griff zu behalten. Verleumdung bleibt eine Straftat. Journalisten und ihre Angehörigen wurden von Behörden mit Belästigungen, Drohungen, Gewalt und Einschüchterungen konfrontiert. Viele wurden aufgrund gefälschter Anklagen festgenommen oder inhaftiert, während andere mit Reiseverboten konfrontiert sind. Durch die 2017 verabschiedeten Gesetzesänderungen wurde die Kontrolle der Regierung über die Online-Medien ausgeweitet, so dass Websites ohne Gerichtsbeschluss blockiert werden können, wenn sie Inhalte enthalten, die eine Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft darstellen. Unabhängige Nachrichtenseiten werden regelmäßig blockiert oder im Rahmen von Cyberangriffen attackiert (FH 4.3.2020).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates stellte fest, dass Journalisten und Aktivisten von sozialen Medien, die eine abweichende Meinung oder Kritik an den Behörden geäußert hatten, wegen verschiedener Vorwürfe wie Ungehorsam gegenüber der Polizei, Rowdytum, Erpressung, Steuerhinterziehung, Aufstachelung zu ethnischem und religiösem Hass oder Verrat sowie wegen Drogenbesitzes oder illegalen Waffenbesitzes inhaftiert sind. Der Kommissar ist besorgt darüber, dass es keine offiziellen Informationen über die Gesamtzahl der gesperrten Websites gibt. Den Gesprächspartnern des Kommissars zufolge sind derzeit mehr als 60 Internetseiten blockiert, vor allem unabhängige Online-Nachrichten-Dienste, welche die Regierung kritisieren oder Internetseiten, die Korruption aufdecken (CoE – CommDH 11.12.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019
CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (11.12.2019): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf, Zugriff 3.1.2020
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 17.1.2020
LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 21.1.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 10.4.2020
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Versammlungsfreiheit
Letzte Änderung 2020-04-30 10:42
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor (AA 22.2.2019).
Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit stark ein. Die Behörden reagierten manchmal auf friedliche Proteste und Versammlungen, indem sie Gewalt anwandten und Demonstranten festnahmen. Während die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln können, interpretierte die Regierung diese Bestimmung weiterhin als Voraussetzung für eine vorherige Genehmigung. Die lokalen Behörden verlangten, dass alle Kundgebungen vorab genehmigt und an den vorgesehenen Orten durchgeführt werden mussten. Die meisten politischen Parteien und NGOs kritisierten die Anforderungen als inakzeptabel und bezeichneten sie als verfassungswidrig (USDOS 11.3.2020).
Das Gesetz schränkt die Versammlungsfreiheit, die vom Schutz der "öffentlichen Ordnung und Moral" abhängig ist, stark ein. Aktivisten haben sich darüber beschwert, dass die Hindernisse für öffentliche Versammlungen in der Praxis zusätzliche, außergesetzliche Maßnahmen umfassen. Ungenehmigte Versammlungen können eine harte Reaktion der Polizei und Geldstrafen für die Teilnehmer nach sich ziehen. Die Regierung hat die Erteilung von Genehmigungen für Kundgebungen in Baku im Frühjahr 2019 weitgehend eingestellt. Selbst wenn die Genehmigungen erteilt werden, beschränkt die Regierung Demonstrationen in der Regel auf relativ isolierte Orte, wo sie die Teilnehmer mithilfe von Gesichtserkennungstechnologie und Handydaten verfolgen kann (FH 4.3.2020).
Aserbaidschan verhängt ein pauschales Verbot von Protesten in den zentralen Gebieten Bakus und bietet stattdessen den Demonstranten einen abgelegenen Ort am Stadtrand für Kundgebungen an. Im Jahr 2019 war die Zahl der Personen, die wegen angeblicher Verstöße gegen die restriktiven Vorschriften des Landes über öffentliche Versammlungen mit Bußgeldern oder kurzen Gefängnisstrafen belegt wurden, um ein Vielfaches höher als im gesamten Jahr 2018. Die Polizei machte auch Hausbesuche, um Menschen zu warnen, die in sozialen Medien angegeben hatten, dass sie an Kundgebungen teilnehmen würden. Tage vor einem der Proteste nahm die Polizei die meisten der Protestveranstalter fest (HRW 14.1.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 17.1.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 10.4.2020
Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2020-04-30 10:42
Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, aber das Gesetz schränkt dieses Recht teilweise ein. Unter Berufung auf diese geänderten Gesetze führten die Behörden zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen die Aktivitäten unabhängiger Organisationen durch, sperrten Bankkonten und schikanierten lokale Mitarbeiter, einschließlich Inhaftierung und Verhängung von Reiseverboten für einige Führungskräfte von NGOs. Infolgedessen war eine Reihe von NGOs nicht in der Lage zu arbeiten. Eine Reihe von Rechtsvorschriften ermöglichen es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NGOs zu regeln, einschließlich der Verpflichtung, dass NGOs sich beim Justizministerium registrieren müssen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl das Gesetz die Regierung verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt (oder innerhalb von weiteren 30 Tagen, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind) von Anträgen auf Registrierung von NGOs zu reagieren, führten vage, umständliche und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, z.B. indem sie von stellvertretenden Leitern von NGO-Niederlassungen verlangen, dass sie aserbaidschanische Bürger sind, wenn der Leiter der Niederlassung ein Ausländer ist. Gesetze, die sich auf Zuschüsse und Spenden auswirken, untersagten NGOs de facto die Entgegennahme von Geldspenden und machten es ihnen nahezu unmöglich, anonyme Spenden zu erhalten oder um Beiträge von Öffentlichkeit zu werben (USDOS 11.3.2020).
Obwohl das Gesetz die Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht erlaubt, bleibt die Mehrheit der Gewerkschaften eng mit der Regierung verbunden, und die meisten Großindustrien werden von staatlichen Unternehmen dominiert (FH 4.3.2020).
Quellen:
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020
Opposition
Letzte Änderung 2020-04-30 10:42
Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien und -bewegungen (insbesondere Volksfront, „Musavat“, REAL, Jugendbewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich erschwert. Oppositionelle Aktivisten setzen sich einem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Existenz zu erleiden. Seit 2010 ist kein regierungsoppositioneller Abgeordneter im Parlament vertreten. Die Anmietung von Konferenzräumen ist für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 22.2.2019).
Während es viele politische Parteien gab, dominierte die regierende Yeni Azerbaijan Party das politische System. Inländische Beobachter berichteten, dass die Mitgliedschaft in der regierenden Partei Vorteile mit sich brachte, wie z.B. die Bevorzugung öffentlicher Ämter. Seit 2010 gehören der Nationalversammlung keine Vertreter der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes mehr an. Oppositionsmitglieder waren wahrscheinlicher als andere Bürger offiziellen Schikanen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt. Mitglieder oppositioneller politischer Parteien wurden weiterhin verhaftet und zu Verwaltungshaft verurteilt, nachdem sie in den sozialen Medien die Regierung kritisiert oder an friedlichen Kundgebungen teilgenommen hatten. Die Oppositionsparteien hatten nach wie vor Schwierigkeiten bei der Anmietung von Büroräumen, angeblich, weil Immobilienbesitzer offizielle Vergeltungsmaßnahmen befürchteten. Regionale Mitglieder der Oppositionspartei mussten oft den Zweck ihrer Versammlungen verbergen und sie in Teehäusern und anderen abgelegenen Orten abhalten. Die Oppositionsparteien sahen sich auch mit Finanzierungshindernissen konfrontiert. So haben die Behörden beispielsweise ihre finanziellen Ressourcen weiter begrenzt, indem sie diejenigen bestraften, die materielle Unterstützung leisteten, Mitglieder von Oppositionsparteien entließen und wirtschaftlichen Druck auf ihre Familienmitglieder ausübten (USDOS 11.3.2020).
Es gibt zwei große registrierte Oppositionsparteien, nämlich Musavat und die Volksfront. Beide haben sich zu liberal-demokratischen Prinzipien bekannt, aber nie eine klar definierte systematische Förderung dieser Werte verfolgt. Ähnlich wie die herrschende Partei sind sie anfällig für personenbezogene Politik. Der Eintritt westlich gebildeter Jugendlicher in das öffentliche Leben in den letzten Jahren und das Aufkommen einer jungen gesellschaftlichen Mittelschicht und starker mittelständischer Berufstätiger, die am aktiven öffentlichen Leben interessiert sind, haben jedoch den Weg für die Entstehung neuer pro-westlicher politischer Gruppen wie der Republikanischen Alternative (REAL) und der Bürgerbewegung NIDA geebnet (BTI 2018).
Das politische Umfeld in Aserbaidschan ist weder pluralistisch noch wettbewerbsfähig. Die Fähigkeit der Oppositionsparteien zu operieren und mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu treten, ist durch die Dominanz der YAP-Partei begrenzt. Eine Reihe von Gesetzen schränken die Bemühungen der Kandidaten ein, Kundgebungen zu organisieren und durchzuführen. Die politische Opposition hat praktisch keinen Zugang zur Berichterstattung im Fernsehen, das nach wie vor die beliebteste Nachrichtenquelle ist. Eine repressive Medienpolitik und die politischen Rahmenbedingungen machen es den Oppositionsparteien praktisch unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu kommen. Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre sind willkürlichen Verhaftungen unter zweifelhaften Vorwürfen sowie physischer Gewalt und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt (FH 4.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020
Todesstrafe
Letzte Änderung 2020-04-30 10:43
Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft (AA 22.2.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2020-04-30 10:43
Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 22.2.2019).
Die Verfassung Aserbaidschans bestimmt die Gleichheit aller Religionen vor dem Gesetz, sorgt für die Religions- und Glaubensfreiheit und verbietet Diskriminierung aus religiösen Gründen. Theoretisch sind das Recht, sich zum Glauben an eine Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen zu bekennen oder zu keiner Religion zu bekennen, und das Recht, religiöse Ideen zu verbreiten, geschützt. Die Verfassung verbietet aber auch "die Verbreitung oder Propaganda von Religionen, die die Menschenwürde herabwürdigen" und begrenzt religiöse Aktivitäten, die die öffentliche Ordnung stören oder der öffentlichen Moral "zuwiderlaufen". Das Gesetz von 2009 verlangt, dass sich religiöse Gruppen bei der Regierung anmelden, um religiöse Aktivitäten durchzuführen, obwohl die Regierung behauptet, dass die fehlende Registrierung die private Religionsausübung nicht ausschließt. Religionsgemeinschaften, denen die Registrierung verweigert wird, oder die sich aus theologischen Gründen weigern, gelten als "illegal" und können mit Polizeirazzien, Verhaftungen oder Geldstrafen konfrontiert werden. Muslimische Gemeinschaften sehen sich zusätzlichen rechtlichen Beschränkungen gegenüber, die für nicht-muslimische religiöse Gruppen in Aserbaidschan nicht gelten. Um die Registrierung beim SCWRA (State Committee for Work with Religious Associations) zu beantragen, müssen muslimische Gemeinschaften und Anträge für den Bau von Moscheen zunächst von der CMB genehmigt werden. Das CMB (Caucasus Muslim Board) ist auch für die Ernennung aller Imame verantwortlich. Im Jahr 2018 blieben Moscheen, die die Regierung angeblich wegen Reparaturen geschlossen hatte, Jahre nach ihrer Schließung geschlossen und ohne offiziellen Zeitplan für den Abschluss der Renovierungen oder die Wiedereröffnung der Moscheen. Die Regierung verlangt, dass alle religiöse Literatur und Materialien die vorherige Genehmigung des SCWRA erhalten, um im Land produziert oder importiert zu werden. Ebenso kann der Verkauf und die Verteilung religiöser Literatur nur in zugelassenen Geschäften erfolgen. Jüdische Gruppen leben seit langem in Aserbaidschan und sind in der Regel keiner Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt (USCIRF 4.2019).
Religiöse Organisationen und Mitglieder des Klerus sind von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Aserbaidschaner mit unterschiedlichem religiösem Hintergrund genießen Gleichberechtigung und Toleranz, obwohl einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen, wie Evangelikale und einige muslimische Gruppen, oft mit staatlichen Einschränkungen konfrontiert sind. (BTI 2018).
Die Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Religion und die Gleichstellung aller Religionen vor. Sie schützt auch das Recht des Einzelnen, seine religiösen Überzeugungen zum Ausdruck zu bringen und religiöse Rituale zu praktizieren, sofern diese nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Moral verstoßen. Das Gesetz verbietet der Regierung, sich in religiöse Aktivitäten einzumischen, aber es besagt auch, dass die Regierung und die Bürger die Verantwortung haben, "religiösen Extremismus" und "Radikalismus" zu bekämpfen. Das Gesetz bestimmt, dass die Regierung religiöse Organisationen auflösen kann, wenn sie rassische, nationale, religiöse oder soziale Feindseligkeiten verursachen, in einer Weise bekehren, die die Menschenwürde "beeinträchtigt" oder die weltliche Bildung behindern. Lokale Menschenrechtsgruppen und andere gaben an, dass die Regierung weiterhin religiöse Aktivisten physisch misshandelt, verhaftet und inhaftiert hat. Berichten zufolge hatte die Regierung Ende des Jahres 68 religiöse Aktivisten inhaftiert, verglichen mit 80 im Jahr 2017. Behörden hielten zahlreiche Personen wegen der Durchführung unbefugter religiöser Versammlungen fest, verhängten Geldstrafen oder mahnten die Betroffenen ab. Nach Angaben der religiösen Gruppen verweigerte oder verzögerte die Regierung weiterhin die Registrierung von religiösen Minderheitengruppen, die sie für "nicht-traditionell" hielt, unterbrach ihre Gottesdienste und verhängte Geldbußen. Zuvor registrierte Gruppen, die jedoch von den Behörden zur Neuregistrierung aufgefordert wurden, stießen dabei weiterhin auf Hindernisse. Die Behörden erlaubten einigen dieser Gruppen, frei zu arbeiten, aber andere berichteten von Schwierigkeiten bei der Ausübung ihres Glaubens. Die Regierung kontrollierte weiterhin die Einfuhr, den Vertrieb und den Verkauf von religiösem Material. Die Gerichte verhängten zahlreiche Personen wegen des unbefugten Verkaufs oder der unbefugten Verteilung religiöser Materialien mit einer Geldstrafe. Die Regierung unterstützte Veranstaltungen im ganzen Land, um die religiöse Toleranz zu fördern und gegen den sogenannten religiösen Extremismus vorzugehen. Lokale Religionsexperten und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten, dass die gesellschaftliche Toleranz gegenüber "traditionellen" religiösen Minderheitengruppen, das heißt denjenigen, die historisch im Land präsent sind, einschließlich Juden, russisch-orthodoxen Christen und Katholiken, fortbesteht, jedoch werden diese Bürger oft mit Misstrauen betrachtet (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019
USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008179/Tier2_AZERBAIJAN_2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011031.html, Zugriff 22.7.2019
Religiöse Gruppen
Letzte Änderung 2020-04-30 10:43
Etwa 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung identifizieren sich als Muslime, die Mehrheit von ihnen, schätzungsweise 65%, als schiitische Muslime. Die restlichen 35% halten sich an den sunnitischen Islam. Die nicht-muslimischen religiösen Minderheiten Aserbaidschans machen etwa 4% der Bevölkerung aus und umfassen Mitglieder der Armenisch-Apostolischen, Georgisch-Orthodoxen, Russisch-Orthodoxen und der Römisch-Katholischen Kirche sowie Juden, Protestanten, Baha'i, Hare Krishna, Zeugen Jehovas, und Mitglieder anderer Glaubensgemeinschaften (USCIRF 4.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).
Christen leben hauptsächlich in Baku und anderen städtischen Gebieten. In Baku leben etwa 15.000 bis 20.000 Juden mit kleineren Gemeinschaften im ganzen Land (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008179/Tier2_AZERBAIJAN_2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011031.html, Zugriff 22.7.2019
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2020-04-30 10:43
In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen, schätzungsweise 1,3% Russen, 2,0% Lesginen, 1,3% Armenier, 1,3% Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw. Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 22.2.2019; vgl. CIA 31.3.2020).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess einschränken. Einige Gruppen, darunter Talysh im Süden und Lesginen im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Lehrbücher in ihrer lokalen Muttersprache zur Verfügung stellte (USDOS 11.3.2020).
Ethnische Diskriminierung scheint in Aserbaidschan kein großes Problem zu sein. Ebenso scheint die ethnische Herkunft kein Hinderungsgrund für die Einstellung zu sein. Regionale Herkunft spielt in Aserbaidschan eine wichtigere Rolle: Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nakhichevan haben generell einen privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Arbeitsplätzen (BTI 2018). Angehörige ethnischer Minderheiten beschwerten sich jedoch über Diskriminierung in Bereichen wie Bildung, Beschäftigung und Wohnen (FH 4.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019
CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 16.4.2020
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020
Armenier
Letzte Änderung 2020-04-30 10:43
Bei den nach dem Waffenstillstand im Bergkarabach-Krieg in Aserbaidschan außerhalb der armenisch besetzten Gebiete verbliebenen Armeniern handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren Nachkommen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in Baku werden armenische Vornamen nicht verwendet. In der Vergangenheit haben die aserbaidschanischen Behörden sich geweigert, z.B. in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zu zuerkennen, selbst wenn dies durch alte (sowjetische) Dokumente belegt werden konnte. Auch jetzt ist es für Personen mit armenischer Volkszugehörigkeit schwierig, aserbaidschanische Dokumente zu erhalten. Oftmals werden Anfragen seitens der Behörden ignoriert oder an andere Stellen verwiesen (AA 22.2.2019).
Personen mit armenisch klingenden Namen wurden an den Grenzübergängen oft zusätzlichen Kontrollen unterzogen und gelegentlich wurde ihnen die Einreise ins Land verweigert (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2020-04-30 10:43
Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum Baku entspricht dieser Grundsatz weitestgehend der Praxis, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse noch verbreitet sind. Insgesamt betrachtet nimmt die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament leicht zu (21 von 125 Parlamentariern sind weiblich); und sie sind im Bildungs- und Gesundheitssektor stark vertreten. Nach offiziellen Angaben machen Frauen 15% der Unternehmerschaft aus, Tendenz unter Nachwuchskräften steigend (AA 22.2.2019).
Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Gefängnis bestraft (USDOS 11.3.2020). Eheliche Vergewaltigung ist ebenfalls illegal, aber Frauen können im Fall von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass Sicherheitsorgane solchen Behauptungen wirksam nachgehen (AA 22.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Gesetz schafft einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt, definiert ein Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen und fordert die Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Opfer. Aktivisten berichteten, dass die Polizei häusliche Gewalt weiterhin als familiäres Problem ansah und nicht effektiv zum Schutz der Opfer eingriff. Der Staatliche Ausschuss für Familie, Frauen und Kinder (SCFWCA) setzte seine Aktivitäten gegen häusliche Gewalt fort, indem er Aufklärungskampagnen durchführte und sich für die Verbesserung der sozioökonomischen Situation von Opfern häuslicher Gewalt einsetzte. Die Regierung bot Frauen, die Opfer von Körperverletzungen wurden, begrenzten Schutz. Die Regierung und eine unabhängige NGO betrieben jeweils eine Unterkunft, die Opfern von Menschenhandel und häuslicher Gewalt Hilfe und Beratung bietet. Die Regierung hat das Verbot der sexuellen Belästigung nur selten durchgesetzt oder verfolgte rechtliche Schritte gegen Personen, die dieser beschuldigt wurden. Obwohl Frauen nominell dieselben gesetzlichen Rechte wie Männer genießen, stellte die gesellschaftliche und beschäftigungsbezogene Diskriminierung ein Problem dar (USDOS 11.3.2020; vgl. BTI 2018). Aus kulturellen Gründen sind Frauen von Führungspositionen ausgeschlossen. Frauenberufe sind traditionell unterbezahlt, und geschlechtsspezifische Ausgrenzung ist offensichtlich (BTI 2018). Nach Angaben des Statistischen Staatsausschusses gab es eine Diskriminierung von Frauen in der Beschäftigung, einschließlich großer Lohnunterschiede und höherer Arbeitslosenquoten. Das Gesetz schließt Frauen von bestimmten Berufen aus, wie z.B. der Arbeit unter Tage in Bergwerken. Frauen waren in hochrangigen Berufen, einschließlich Spitzenpositionen in Unternehmen, unterrepräsentiert. Traditionelle Praktiken schränkten den Zugang von Frauen zu wirtschaftlichen Möglichkeiten in ländlichen Gebieten ein (USDOS 11.3.2020).
Es gibt Hinweise auf geschlechtsspezifische Abtreibungen, besonders in ländlichen Regionen. Auf 100 neugeborene Mädchen kommen 114 neugeborene Buben (USDOS 11.3.2020).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess einschränken. Frauen in politischen Oppositionsparteien sahen sich oft zusätzlichem Druck und Schikanen ausgesetzt (USDOS 11.3.2020).
Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert, was sowohl eine faktische Voreingenommenheit als auch den formellen Ausschluss von bestimmten Arten von Arbeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes einschließt. Das Gesetz gewährt Frauen und Männern im Allgemeinen die gleichen Rechte in Fragen des persönlichen Status, wie z.B. bei Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder. Häusliche Gewalt ist ein bemerkenswertes Problem und der damit verbundene Rechtsschutz ist unzureichend. Konservative gesellschaftliche Normen tragen zu der weit verbreiteten Ansicht bei, dass häusliche Gewalt eine Privatangelegenheit ist. Seit 2011 ist der Hidschab in aserbaidschanischen Schulen formell verboten und Frauen, die sich dafür entscheiden, ihn zu tragen, haben sich zunehmend über die Diskriminierung durch private und öffentliche Arbeitgeber beschwert (FH 4.3.2020).
Die Regierung von Aserbaidschan erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Diese Bemühungen umfassten die Identifizierung weiterer Opfer und die Bereitstellung einer umfassenden Opferhilfe in der von der Regierung betriebenen Unterkünften und dem Zentrum für Opferhilfe. Die Regierung verstärkte auch Sensibilisierungskampagnen für die Polizeieinheit zur Bekämpfung des Menschenhandels und beauftragte einen erfahrenen Anwalt mit einem Verständnis für opferorientierte Ansätze (USDOS 20.6.2019).
Die Gesetze Aserbaidschans enthalten diskriminierende Normen trotz des Grundsatzes der Beschäftigungsgleichheit unabhängig vom Geschlecht. Der Staat ist nach wie vor der Ansicht, dass Frauen nicht in "männlichen" Bereichen arbeiten können. Frauen arbeiten hauptsächlich in Niedriglohnsektoren wie Bildung (68,5%), medizinische und soziale Dienste (73,1%) sowie Freizeit, Erholung und Kunst (59,9%). Es besteht auch ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle im Zusammenhang mit gering bezahlten Arbeitsplätzen und der Unterrepräsentation von Frauen in Führungspositionen (CESCR 8.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019
CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (8.2019): Alternative information for review by UN CESCR on the implementation by Azerbaijan of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared%20Documents/AZE/INT_CESCR_ICO_AZE_36987_E.docx, Zugriff 2.12.2019
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020
USDOS – US Department of State (20.6.2019): 2019 Trafficking in Persons Report: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010758.html, Zugriff 26.7.2019
Kinder
Letzte Änderung 2020-04-30 10:43
Es gibt keine Kenntnis über spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern in Aserbaidschan. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen dem deutschen Auswärtigen Amt nicht vor. Es gibt keine Kindersoldaten. In ländlichen Gebieten können illegale Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (13–15 Jahre) nicht ausgeschlossen werden. Das Ehegesetz setzt das Mindestalter für Eheschließungen auf 18 Jahre fest, gestattet aber Ausnahmen für 17-Jährige mit Sondergenehmigung lokaler Behörden (vgl. USDOS 11.3.2020) und schreibt eine medizinische Voruntersuchung vor (AA 22.2.2019).
Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder von ihren Eltern. Die Registrierung der Geburt bei Geburten in Krankenhäusern oder Kliniken war Routine. Einige zu Hause geborene Kinder wurden nicht registriert. Während die Bildung bis zum Alter von 17 Jahren obligatorisch, kostenlos und universell war, legten große Familien in verarmten ländlichen Gebieten manchmal eine höhere Priorität auf die Ausbildung von Jungen und ließen Mädchen zu Hause arbeiten. Es gibt Strafen für sexuelle Gewalt gegen Kinder und Kinderarbeit, und das Gesetz sieht Strafen für häusliche und andere Gewalt speziell gegen Kinder vor. Das Gesetz sieht vor, dass ein Mädchen im Alter von 17 oder 18 Jahren mit Erlaubnis der örtlichen Behörden heiraten darf. Das Gesetz besagt weiterhin, dass ein Junge im Alter von 18 Jahren heiraten darf (vgl. AA 22.2.2019). Die Zwangsheirat mit einem minderjährigen Kind ist ebenso strafbar wie die Rekrutierung von Minderjährigen für die Prostitution. Pornografie ist gesetzlich verboten. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 16 Jahre. Staatliche Investitionen linderten weitgehend das Problem vieler intern vertriebener Kinder, die unter Substandard-Bedingungen lebten und keine Schule besuchen konnten. Die Strafverfolgungsbehörden verfolgten Fälle von sexueller Gewalt gegen Kinder (USDOS 11.3.2020).
In den meisten Fällen erlaubt das Gesetz Kindern ab 15 Jahren mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag zu arbeiten; Kinder ab 14 Jahren können in Familienbetrieben oder mit elterlicher Zustimmung in Tagesarbeitsplätzen nach der Schule arbeiten, die keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Kinder unter 16 Jahren dürfen nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten; Kinder von 16 oder 17 Jahren dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten. Das Gesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 18 Jahren unter schwierigen und gefährlichen Bedingungen und benennt bestimmte Arbeiten und Branchen, in denen Kinderarbeit verboten sind, einschließlich der Arbeit mit giftigen Stoffen und unter Tage, in der Nacht, in Bergwerken und in Nachtclubs, Bars, Casinos oder anderen Unternehmen, die Alkohol verkaufen. Die Regierung hat die Gesetze, die Kinderarbeit verbieten und ein Mindestalter für die Beschäftigung festlegen, nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung hat einige Schritte zur Bekämpfung von Zwangsarbeit und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung unternommen, u.a. durch die Verfolgung von Menschenhändlern und die Bereitstellung von Dienstleistungen für die Opfer, aber das Problem besteht weiterhin, insbesondere bei Roma-Kindern und ausländischen Hausangestellten (FH 4.3.2020).
Im Jahr 2018 machte Aserbaidschan minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Trotz neuer Initiativen zur Bekämpfung von Kinderarbeit erhält Aserbaidschan lediglich eine Bewertung der minimalen Fortschritte, weil es weiterhin eine Gesetzesregression durchführte, die den Fortschritt bei der Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit verzögerte. Im Jahr 2017 verlängerte die Regierung ein Moratorium für alle Arbeitsinspektionen bis 2021, wodurch mögliche Verstöße gegen das Kinderarbeitsrecht am Arbeitsplatz weiterhin unentdeckt bleiben. Kinder in Aserbaidschan leisten die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Auch bei der Straßenarbeit erfüllen Kinder gefährliche Aufgaben. Der Rechtsschutz gilt nur für Arbeitnehmer mit schriftlichen Arbeitsverträgen, sodass selbständige Kinder und Kinder, die außerhalb formaler Arbeitsverhältnisse arbeiten, der Ausbeutung ausgesetzt sind. Die Landwirtschaft ist der Sektor, in dem Kinderarbeit am weitesten verbreitet ist (USDOL 27.9.2019).
Es gibt kein Verbot der körperlichen Züchtigung in frühkindlichen Betreuungseinrichtungen und in der Tagesbetreuung für ältere Kinder. Es gelten zwar die Schutzbestimmungen des Gesetzes über die Rechte des Kindes von 1998 und Artikel 27 legt zusätzlich fest, dass "internen Vorschriften von Schulen, vorschulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen auf den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des gegenseitigen Respekts beruhen sollten", diese aber verbieten nicht ausdrücklich jede körperliche Züchtigung. Das Gesetz über die Rechte des Kindes von 1998 stellt fest, dass "die grausame Behandlung von Kindern durch die Eltern und andere Personen, die Anwendung psychischer oder physischer Misshandlung von Kindern und die Verletzung der Rechte des Kindes [nach dem Familiengesetzbuch 1999 hat das Kind das Recht auf Achtung seiner Würde durch die Eltern und auf Schutz vor elterlichem Missbrauch]" ein Grund für den Entzug der Elternrechte ist und dass die Verletzung der Rechte des Kindes auch die Nichterfüllung der "Verpflichtungen zur Ausbildung und Erziehung des Kindes" durch die Eltern einschließt. Keine dieser Bestimmungen wird jedoch so ausgelegt, dass sie jegliche körperliche Bestrafung bei der Kindererziehung verbietet. Auch die Bestimmungen gegen Gewalt und Missbrauch im Strafgesetzbuch 1999, im Gesetz zur Verhütung häuslicher Gewalt 2010 und in der Verfassung 2002 werden nicht so ausgelegt, dass sie jegliche körperliche Bestrafung verbieten (Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children 1.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children (1.2020): Corporal punishment of children in Azerbaijan, http://www.endcorporalpunishment.org/wp-content/uploads/country-reports/Azerbaijan.pdf, Zugriff 15.4.2020
USDOL – US Department of Labor (27.9.2019): 2018 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2017680/Azerbaijan2019.pdf, Zugriff 5.12.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 8.4.2020
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2020-04-30 10:44
Aserbaidschanische Staatsangehörige sind bei der Ausreise strengen Kontrollen unterworfen. Wenn sie nach Ansicht der Grenzpolizei nicht über das erforderliche Visum zur Einreise in den Zielstaat verfügen, wird die Ausreise verweigert. Eine Ausreisesperre wird häufig in Untersuchungsverfahren verhängt, insbesondere bei Steuervergehen (AA 22.2.2019).
Das Gesetz sieht Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und die Rückkehr vor. Die Regierung respektierte im Allgemeinen viele dieser Rechte (USDOS 11.3.2020) Sie setzte aber ihre Praxis fort, die Freizügigkeit insbesondere für Auslandsreisen, für Oppositionelle, Aktivisten und Journalisten zu beschränken (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das Gesetz verpflichtet Männer im wehrdienstfähigen Alter, sich vor einer Auslandsreise bei den Militärbehörden zu registrieren. Die Behörden legten für Militärpersonal mit Zugang zu nationalen Sicherheitsinformationen einige Reisebeschränkungen auf. Bürger, die wegen Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, aber Bewährungsstrafen erhielten, durften nicht ins Ausland reisen, bis die Bedingungen ihrer Bewährungsstrafen erfüllt waren. Personen mit armenisch klingenden Namen wurden an den Grenzübergängen oft zusätzlichen Kontrollen unterzogen und gelegentlich wurde ihnen die Einreise ins Land verweigert (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 6.4.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2020-04-30 10:44
Binnenvertriebene hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, aber ihre Arbeitslosenquote lag über dem nationalen Durchschnitt. Einige internationale Beobachter erklärten, dass die Regierung die Integration von Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht ausreichend fördert. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat ein System zum Schutz einiger Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus beim Staatlichen Migrationsdienst eingerichtet, der für alle Flüchtlingsfragen zuständig ist. Obwohl UNHCR einige Verbesserungen feststellte, entsprach das System zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus des Landes nicht den internationalen Standards. Internationale NGOs berichteten, dass dieses weiterhin ineffizient war und nicht transparent arbeitete. Die geschätzten 1.120 Flüchtlinge im Land hatten keinen Zugang zu sozialen Diensten. Viele Binnenvertriebenen- und Flüchtlingskinder schrieben sich in zahlreichen Regionen des Landes in normale Schulen ein. Die Regierung hat Asylsuchenden im Laufe des Jahres keinen vorübergehenden Schutz gewährt. Das Gesetz sieht das Recht vor, den Status eines Staatenlosen zu beantragen, doch konnten einige Personen, die für den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht erhalten und blieben daher formell nicht anerkannt. Das Staatsbürgerschaftsgesetz macht es Ausländern und Staatenlosen schwer, die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Staatenlose genossen größtenteils Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes. Das Gesetz erlaubt Staatenlosen den Zugang zu Grundrechten wie zu Gesundheitsversorgung und Beschäftigung. Dennoch behinderte ihr mangelnder Rechtsstatus manchmal den Zugang zu diesen Rechten (USDOS 11.3.2020). In Aserbaidschan leben mehrere hunderttausend Binnenvertriebene aus Bergkarabach und den umliegenden, seit 1993 von Armenien besetzten aserbaidschanischen Gebieten (AA 26.2.2020a).
Laut offizieller Statistiken, die das Staatliche Komitee für die Angelegenheiten von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen dem UNHCR zur Verfügung gestellt hat, gab es Ende 2018 620.422 registrierte Binnenvertriebene im Land. Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) schätzt seinerseits die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Aserbaidschan auf rund 344.000 Personen. Die Schätzung des IDMC basiert auf einer Analyse der Daten, die das Staatliche Komitee für die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen der Regierung zur Verfügung gestellt hat. Nach dessen Angaben gab es im Dezember 2018 rund 644.000 IDPs in Aserbaidschan. Die Zahl ist in zwei Gruppen unterteilt: 344.000 Menschen, die Langzeit-Vertriebene sind und noch immer keinen Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsversorgung haben, und 300.000, die in provisorische Unterkünfte umgesiedelt wurden. Nach Angaben des IDMC hat diese zweite Gruppe eine Teillösung für die Vertreibung erreicht, da sie umgesiedelt wurden und Unterstützung von der Regierung erhalten. Obwohl viele der IDPs in den 25 Jahren seit ihrer Vertreibung effektiv integriert wurden, besteht die Regierung darauf, dass alle oder die große Mehrheit (einschließlich der Kinder, die nach der Vertreibung geboren wurden) weiterhin als IDPs eingestuft werden sollten. Der Menschenrechtskommissar des Europarats stellte fest, dass in Aserbaidschan die Neigung besteht, den Status der Vertriebenen beizubehalten und deren Situation weiterhin als vorübergehend zu betrachten, da die Behörden die Rückkehr in ihre ursprüngliche Heimat als vorgeschriebene dauerhafte Lösung betrachten. Der Kommissar begrüßt die Bemühungen der aserbaidschanischen Behörden, die Lebensbedingungen der Binnenvertriebenen zu verbessern, insbesondere in den Bereichen Wohnen und Beschäftigung. Infolgedessen ist die Armutsquote der Vertriebenen nach Angaben der Behörden von 75% auf 12% gesunken. In Aserbaidschan haben die IDPs zwar das Recht, an den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen teilzunehmen, doch ist ihr Recht auf Teilnahme an den Kommunalwahlen eingeschränkt. Sie können in der Gemeinde, in der sie leben, weder wählen noch kandidieren (CoE – CommDH 11.12.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 14.4.2020
CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (11.12.2019): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf, Zugriff 3.1.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.4.2020
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2020-04-30 10:44
Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2016 5,6% der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7%. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 173 AZN (ca. 90 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2018 542 AZN (ca. 280 EUR). Die Durchschnittsrente lag 2017 bei 226 AZN (ca. 117 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 22.2.2019).
Die Arbeitslosenrate betrug 2016 und 2017 5%. Der Bevölkerungsanteil unterhalb der Armutsgrenze betrug 2015 4,9%. Die Inflation für 2017 wurde mit 13% beziffert (CIA 31.3.2020). Für 2018 wurde der monatliche Mindestlohn auf 130 AZN (Manat) gesetzt. Das Durchschnittseinkommen beträgt aktuell 499,8 AZN (Manat). Es gibt einen Nationalen Arbeitslosenversicherungs-Fond in den laut Gesetz aserbaidschanische Staatsbürger 0,5% des monatlichen Gehalts einzahlen müssen (IOM 2017).
Die Landbevölkerung ist weniger von Armut betroffen als Teile der Stadtbevölkerung (BTI 2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 16.4.2020
CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 16.4.2020
IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117vernum=-2, Zugriff 23.7.2019
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2020-04-30 10:44
Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 22.2.2019).
Im Dokument der Social Security Administration, welches eine Übersicht über das Sozialversicherungssystem bietet, werden unter anderem folgende Themenbereiche angeführt, für die Sozialhilfen bzw. Renten gewährt werden können: Alters- und Arbeitsunfähigkeit, Hinterbliebene, Krankheit und Mutterschaft; weiters Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, bei Verletzungen während der Arbeit und zeitlich begrenzte oder dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeits- und Familienzuschüsse (SSA 3.2019).
Die Höhe der Sozialleistungen wird, in Abhängigkeit vom Status und der Situation der AntragsstellerIn, von der zuständigen staatlichen Behörde bestimmt, und unterliegt mindestens einmal pro Jahr einer Indexierung. Leistungen werden, je nach Situation, monatlich oder einmalig gezahlt. Der/Die Rückkehrende muss sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan wenden (IOM 2017).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117vernum=-2, Zugriff 23.7.2019
SSA – Social Security Administration (US) (3.2019): SSPTW: Asia and the Pacific 2018 – Azerbaijan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/azerbaijan.pdf, Zugriff 25.7.2019
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2020-04-30 10:44
Die medizinische Versorgung in Aserbaidschan ist prekär und insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht gewährleistet (EDA 14.4.2020) bzw. unzureichend (AA 14.4.2020b). Private Krankenhäuser sind in der Regel besser ausgerüstet als die staatlichen. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 14.4.2020).
Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard. Die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer garantiert (AA 14.4.2020b).
Laut offiziellen Angaben beträgt die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende 2016 etwa 500. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Problematisch ist nach wie vor der relativ geringe Ausbildungsstand der lokalen Ärzte. Es besteht bisher kein flächendeckendes staatliches Krankenversicherungssystem, ein solches ist aber in Vorbereitung; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 22.2.2019).
Es gibt kein staatliches Krankenversicherungssystem. Nach dem aserbaidschanischen Gesetz sind alle medizinischen Dienstleistungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenfrei. Das Gesundheitsministerium ist für spezialisierte Einrichtungen zuständig, während die Städte für alle weiteren medizinischen Institutionen verantwortlich sind. Darüber hinaus gibt es auch einige zusätzliche medizinische Einrichtungen, die von anderen Ministerien geleitet werden, wie beispielsweise das Krankenhaus des Innenministeriums. Medikamente sind für stationär behandelte Patienten kostenfrei. Ambulant behandelte Patienten müssen die Kosten selber tragen, mit der Ausnahme von Krebserkrankungen sowie einiger psychiatrischer Erkrankungen. Medikamente sind in Aserbaidschan verhältnismäßig teuer zu erwerben, da Apotheken generell unter privater Leitung stehen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten ist jedoch gewährleistet. Einige Medikamente werden unter anderen Namen als in der EU vertrieben (IOM 2017).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
AA – Auswärtiges Amt (14.4.2020b): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_4, Zugriff 14.4.2020
EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.4.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 14.4.2020
IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117vernum=-2, Zugriff 23.7.2019
Rückkehr
Letzte Änderung 2020-04-30 10:44
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen (AA 22.2.2019).
Es gibt keine speziellen Unterstützungen für Rückkehrende. Diese sollten wie alle Staatsbürger die Staatsagentur für Arbeit konsultieren. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen und Vertriebenen aserbaidschanischen Bürgern aus Armenien sowie Vertriebenen aus Nagorno-Karabakh vom Sozialfond gewährt (IOM 2017).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117vernum=-2, Zugriff 23.7.2019
Dokumente
Letzte Änderung 2020-04-30 10:44
Das Urkundenwesen hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verbessert. Die Ausstellung von unechten Pässen, Personalausweisen oder Personenstandsurkunden kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist jedoch durch die zentrale Registrierung der Daten über die ASAN-Bürgerzentren deutlich erschwert. Auch falsche Parteiausweise sind im Umlauf. Funktionäre der Oppositionsparteien sollen in Einzelfällen gegen Entgelt bereit sein, über das politische Engagement von Personen Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen (AA 22.2.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der BF und ihrer Identität, ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Identitätsdokumenten.
II.2.3 Zur Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschieberelevanten Situation ist seit Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht eingetreten.
Die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen, welche in den Länderfeststellungen getroffen wurden, nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als sie zum Schluss kommt, dass die BF in Aserbaidschan keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt waren bzw. im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
II.2.5. Vorab bleibt festzuhalten, dass die BF1 für ihren Sohn keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hat, weswegen ihre Ausführungen auch für den minderjährigen BF2 in Geltung stehen.
Festgehalten kann weiters werden, dass die BF unter Verwendung ihrer Reisepässe ihr Heimatland auf dem Luftweg von XXXX aus verlassen haben und es dabei zu keinen Problemen kam. Auch bei den von der Österreichischen Botschaft in Baku am 11.11.2024 ausgestellten Visum C, gültig im Zeitraum vom 16.11.2024 bis zum 11.12.2024, kam es zu keinen Problemen. Wären die BF in Aserbaidschan tatsächlich staatlicher Verfolgung ausgesetzt, hätten sie wohl kaum diesen Weg der Ausreise gewählt, weil das Risiko viel zu groß gewesen wäre, an der Grenze von den Behörden gefasst zu werden.
Die BF1 teilte jedenfalls in der Erstbefragung zu ihren Ausreisegründen mit „Ich wollte nie im Leben meine Heimat verlassen, weil ich dort studiert und gelebt habe. Nach dem Tod meines Mannes, war ich noch im Haus von ihm. Dort war auch mein Schwager angemeldet. Er hat gesehen, dass mein Sohn so gut kämpfen (Kampfsport) kann, und wollte ihn mir wegnehmen. Er wollte, dass ich sterbe und er das Sorgerecht für den Sohn bekommt. Er ist auch Polizist und da hat er alle Macht“.
In der Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2025.2025 teilte die BF1 mit, dass sie ihre in XXXX befindliche 15-jährige Tochter nicht mitnehmen konnte. Diese lebt bei ihrem Großvater und ihrer Tante. Die BF1 teilte diesbezüglich mit, dass ihre Tochter nicht nach Österreich mitkommen konnte, weil der Schwager der BF1 alle Dokumente weggenommen habe und die Wiederbeschaffung sehr teuer gewesen sei. Darum konnte sie für ihre Tochter keine Dokumente mehr besorgen. Dessen ungeachtet teilte sie bei der Frage, wie viel sie für die Reise nach Europa bezahlt habe mit, dass es nicht teuer war. Sie habe insgesamt nur etwa 500€ für sich und ihren Sohn bezahlt.
Zu ihrer Ausreisemotivation befragt, brachte die BF1 dann im Rahmen der freien Erzählung vor, dass ihr Gatte im Jahr 2022 verstarb. Zwei Wochen später hätten die Probleme mit dem Schwager, einem Polizisten, begonnen. Dieser habe sie angeschrien und geschlagen. Die BF habe ihn bei der Polizei angezeigt, der Schwager gab ihr zu verstehen, dass die Polizei nichts gegen ihn unternehmen werde. Die BF packte am 25.12.2022 ihre Sachen und begab sich zu ihren Eltern. Der Schwager rief jedoch ständig an und schickte auch Drohnachrichten, zudem nahm er ihre und die Dokumente der Kinder an sich. Die BF wandte sich in weiterer Folge an den Innenminister und an die Präsidentschaftskanzlei, was zu weiteren Drohungen durch den Schwager führte. Der Schwager habe auch versucht, ihren Sohn von der Schule abzuholen, was ihm aber von der Lehrerin verwehrt wurde. Aus diesem Grund habe sie ihren Sohn zur Schule begleitet, abgeholt wurde er von ihrem Vater und ihrer Schwester. Eines Nachts, so gegen 02:00 Uhr wären dann unbekannte Männer zu ihrem Haus gekommen, wären in das Haus eingedrungen und hätten an der Schlafzimmertür geklopft und nach den beschwerdeführenden Parteien gerufen. Als die verständigte Polizei eintraf, war niemand mehr anwesend. Der Schwager wollte weiters den BF2 entführen, weil dieser ein sehr talentierter Ringer sei. Auch ihr verstorbener Gatte war Ringer und hat gemeinsam mit ihrem Schwager Wettkämpfe veranstaltet, bei denen gewettet wurde. Durch den BF2 haben ihr Gatte und der Schwager Geld verdient. Anfang September sei sie dann fast von einem Fahrzeug angefahren worden. Ihre Schwester ist dann im Oktober von einem Auto angefahren und verletzt worden. Die Polizei habe wieder nichts unternommen. Zudem brachte die BF1 vor, dass sie bei ihrer Flucht viele Sachen im Haus lassen musste. Als sie zu einem späteren Zeitpunkt zurückkam, konnte sie nicht in das Haus, weil das Schloss ausgetauscht wurde. Auch die Nachbarn konnten ihr nicht helfen. Weil sie Angst um ihren Sohn hatte, entschloss sie sich zur Ausreise. Ihre Tochter habe sie zurücklassen müssen.
Die BF1 teilte in weiterer Folge mit, dass die Anzeige beim Innenministerium und der Präsidentschaftskanzlei zu keinem Erfolg führte. Sie sei zwar nach ihrer Beschwerde zu einem Gespräch in der örtlich zuständigen Behörde geladen worden, wo sie alles erzählte. Danach habe sich aber niemand mehr gemeldet. An den Ombudsmann habe sie sich nicht gewandt, weil sie nicht wüsste, wie dieser ihr helfen könnte.
Bezüglich der Vorfälle, bei denen versucht worden sei, die BF1 mit einem Auto anzufahren, bzw. ihre Schwester von einem Auto angefahren wurde, gab sie bekannt, dass sie keine Beweise dafür habe, dass es mit Absicht geschah. Sie sei aber davon überzeugt, dass es etwas mit dem Schwager zu tun habe, dafür müsse man nur eins und eins zusammenzählen.
Von der BF wurde auch bekannt gegeben, dass sie keine praktizierende Muslima mehr ist, sondern vielmehr zum Christentum neige. Dies hätte sie in der elften Klasse so entschieden. Man müsste jedoch aufpassen, weil XXXX keine große Stadt sei und jeder jeden kennen würde. Dabei verkennt die BF1, dass in Baku ca. 2,5 Millionen Menschen leben, wo selbstverständlich nicht jeder jeden kennen kann. Die BF1 wurde dezidiert befragt, ob sie jemals echte Probleme aus religiösen Gründen in ihrer Heimat hatte. Dazu gab sie an, dass sie Probleme bekommen hätte, wenn sie das Christentum angenommen hätte. Es gebe in ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis sehr viele Moslems, auch am Arbeitsplatz hätte sie Probleme bekommen können. Konkrete Vorfälle oder Ereignisse konnte die BF demnach nicht vorbringen.
Zu ihren gesundheitlichen Leiden teilte die BF1 vor der belangten Behörde mit, dass sie wegen gynäkologischer Beschwerden im Landesklinikum XXXX am 02.10.2025 operiert wurde. Die OP verlief geregelt und komplikationslos, wie dem Entlassungsbrief des Landesklinikum XXXX vom 04.10.2025 zu entnehmen ist. Weiters leide sie an Depressionen. Alles hätte nach dem Tod ihres Mannes begonnen, sie hab fast ein Jahr lang Antidepressiva genommen. Medizinische Befunde könne sie nicht vorlegen, solche befinden sich zum Teil in Baku, zum Teil bei den österreichischen Ärzten.
In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 vorab bekannt, dass sie an Depressionen leide. Nachgefragt gab sie an, dass, als sie noch in XXXX untergebracht war, alle zehn Tage einen Behandlungstermin beim Psychologen hatte. Seitdem sie in XXXX untergebracht ist, wurde sie noch nicht behandelt, begehre jedoch wieder eine Psychotherapie. Ihr Sohn ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Weiter teilte sie mit, dass es bei der Beantragung und Ausstellung der Reisepässe und der Visa für sie und ihren Sohn, bei der Österreichischen Botschaft in Baku, zu keinen Problemen gekommen ist. Auch die Ausreise auf dem Luftweg erfolgte problemlos, weswegen es selbstverständlich auszuschließen ist, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat Probleme mit staatlichen Stellen und Behörden hatten. So wurde auch die dezidiert gestellte Frage nach Problemen mit staatlichen Behörden oder deren Organe in Aserbaidschan aus Gründen der GFK von der BF1 explizit verneint.
Zum fluchtauslösenden Grund befragt teilte sie dem Richter mit, dass ihr Mann im Jahr 2022 einen Insult bekommen hat. Am 06.04.2021 hatte er den ersten Schlaganfall bekommen und am 28.11.2022 ist er verstorben. Nachdem ihr Mann verstorben ist, wollte ihr Schwager ihr ihren Sohn wegnehmen und sie töten. Er hat mitbekommen, dass er sehr gut im Ringen ist und wollte ihn ihr wegnehmen. Der Schwager ist als Polizist tätig. Bezüglich der Probleme mit ihrem Schwager habe sie sich persönlich an die zuständige Polizeidienststelle, online an das Innenministerium und die Präsidentschaftskanzlei gewandt. Nach der Anzeigeerstattung bei der Polizeidienststelle kam ihr der Schwager entgegen und teilte ihr mit, dass sie ihm keine Probleme bereiten könnte, er ihr jedoch schon. Ihr Vorbringen könne sie durch keine Bescheinigungsmittel untermauern, der Präsidentschaftsapparat erstattete gar keine Antwort, vom Innenministerium habe sie einen Anruf bekommen, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Meldung wieder an das 14. Revier weitergeleitet werde. Nachgefragt gab sie noch wahrheitswidrig an, dass es keine NGO’s in Aserbaidschan gibt.
Die BF1 beantwortete die Frage, wann der Schwager das letzte Mal den Sohn der BF1 holen wollte, dass sie ihren Schwager zuletzt vor dem 14. Polizeirevier angetroffen hat. Abermals zu konkreten Zeitangaben befragt, gab sie vorerst an, dass letzte Mal sei 2022 gewesen. Nachgefragt teilte sie dann mit, im März 2023. Nachdem die BF1 vom erkennenden Richter an die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht erinnert und die Frage wiederholt wurde, führte sie allgemein und vage aus, dass es mehrmals war. Die BF1 wurde in weiterer Folge zum vierten Mal nach einem konkreten Datum befragt, woraufhin sie nur bekannt gab, dass das letzte Mal im April 2023 war. Der Vorfall habe sich im Stiegenhaus des 14. Polizeireviers ereignet. Der Schwager war dort mit einem weiteren Polizisten zusammen und habe sich nach dem BF2 erkundigt. Allgemein und vage führte sie weiter aus, dass der andere Polizist ihr bekannt gab, dass sie nicht mit dem Schwager streiten soll, weil sie verwandt sind. Der Schwager erwiderte seinem Kollegen, dass sie eh nicht streiten, woraufhin dieser die Örtlichkeit verließ. Im Hof der Polizei gab ihr der Schwager noch zu verstehen, dass sie ihm keine Probleme machen könne, er ihr jedoch schon. So würde er den BF2 nicht bei ihr lassen, sondern zu sich nehmen. Dabei bleibt festzuhalten, dass die BF1 hinsichtlich des Zeitpunktes des letzten Aufeinandertreffens mit dem Schwager drei Varianten anbietet. Der zeitliche Bogen spannt sich dabei von 2022 über März 2023 bis zu April 2023. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Schwager ein derart hohes Interesse am BF2 haben sollte. Der BF2 ist offenbar ein erfolgreicher Ringer, der Schwager der BF1 möchte durch Wetten auf den BF2 Geld einnehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Schwager den BF2 der BF1 wegnehmen sollte, es würde vollkommen ausreichend sein, wenn er mit dem BF2 zu den Wettkämpfen fährt und diesen danach wieder seiner Mutter zurückbringt.
Die BF1 wurde nochmals dazu befragt, wann die Drohungen des Schwagers begonnen haben. Dazu gab sie nun an, dass diese nach dem Tod ihres Gatten, also am 25.12.2022, anfingen, sie hätten damals massiv gestritten. Dessen ungeachtet teilte sie in der freien Erzählung zum Fluchtgrund dem erkennenden Richter mit, dass ihr Mann am 28.11.2022 verstorben ist. Obwohl die Probleme demnach im November oder Dezember 2022 begannen, verblieben die BF noch zwei Jahre in XXXX . Die Ausreise erfolgte erst am 30.11.2024. Hätte der Schwager der BF1 tatsächlich ein gesteigertes Interesse am Sohn seines verstorbenen Bruders, hätte er zwei Jahre lang Zeit gehabt diesen zu entführen, bzw. der BF1 wegzunehmen. Auch hätte er jederzeit Gelegenheit gehabt, die BF1 zu töten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deswegen davon aus, dass die Ausführungen der BF1 nicht der Wahrheit entsprechen. Die BF1 wurde zum Grund befragt, warum sie und ihr Sohn noch zwei Jahre in XXXX verblieben sind. Dazu führte sie inhaltslos und vage aus, dass sie am Anfang nicht geglaubt hat, dass es so schlimm wird. Ausweichend teilte sie noch mit, dass im April oder Mai, ein konkretes Datum und Jahr konnte sie nicht angeben, versucht worden sei, sie mit einem Auto umzufahren. Nach einem Monat sei dann genau an dieser Stelle ihre Schwester umgefahren worden. Nachgefragt gab sie dazu an, dass sie es nicht beweisen könne.
Zu weiteren Vorfällen teilte die BF1 noch mit, dass Ende September, Anfang Oktober 2022 um 02:00 Uhr morgens Männer an das Fenster geklopft und ihren Namen geschrien hätten. Als sie die Vorhänge zurückzog um nachzusehen, liefen diese Männer sofort weg. Der Vorfall wurde von ihr in weiterer Folge zu Anzeige gebracht.
Hinsichtlich ihres Interesses zum christlichen Glauben tätigte die BF1 keine Ausführungen mehr.
Zu ihrer Tochter führte die BF1 aus, dass es dieser gut geht. Sie wird auf dem Weg zur und von der Schule von der Schwester der BF1 begleitet. Die Pädagogen wissen bescheid, dass sie das Schulgelände nicht verlassen soll. Insoweit die BF1 ihre minderjährige Tochter im Heimatland zurückließ, erweist sich auch dieser Umstand als Indiz der Unwahrheit der Angaben der BF, kann doch die Tochter auch als Druckmittel gegen die BF1 eingesetzt werden. Wenn die BF1 ausführt, dass die Kosten für die Ausstellung von Duplikaten bzw. Ersatzdokumenten für die Tochter erheblich gewesen wären, vermag hier nicht zu überzeugen, verfügen die beschwerdeführenden Parteien doch über ein familiäres Umfeld und ist wohl davon auszugehen, dass die BF1 die notwendige (finanzielle) Unterstützung durch die Familienmitglieder erhalten hätte.
Für den BF2 gab die BF1 bekannt, dass dieser keine eigenen Ausreisegründe hat.
Das Vorbringen der BF1 war mangels Konsistenz und in wesentlichen Aspekten widersprüchlichen und auch vagen Aussagen nicht glaubhaft. Auch die massiven Erinnerungslücken und mangelnder zeitlicher Zuordnung sprechen nicht für das Vorliegen tatsächlicher und glaubhafter Ereignisse. Zusammenfassend kann unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wären.
II.2.6. Im Ergebnis konnte sohin eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Herkunftsstaates nicht festgestellt werden.
Auch ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
II.2.7. Nach Ansicht des ho. Gerichts hat die belangte Behörde auch ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.2.8. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Verwandten und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF1 vor dem BFA, bzw. in der mündlichen Verhandlung. Wie diesen entkommen werden kann, wohnen in XXXX noch eine 14-jährige Tochter, der Vater und eine Schwester, sowie Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins, insgesamt halten sich ca. 15 Verwandte in Aserbaidschan auf. Die BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten. Die Verwandtschaft verfügt über Wohnmöglichkeiten. Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass den BF Ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr haben Sie in Aserbaidschan familiären Anschluss und steht Ihnen die Rückkehr in Ihren Familienverband unverändert offen.
Aufgrund des weiträumigen verwandtschaftlichen Netzwerkes kann daher nicht erkannt werden, dass die BF nicht wiederum nach der Rückkehr Unterkunft und Unterstützung vorfinden. Ferner spricht nichts dagegen, dass die BF1 nach der Rückkehr berufliche Tätigkeiten aufnimmt, um für ein geregeltes Einkommen zu sorgen. Zumindest die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls vorstellbar.
In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der rechtsfreundlich vertretene BF im Rahmen der ihnen bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung ihres Vorbringens keinen einzigen Beleg über das Nichtvorhandensein von Wohnmöglichkeiten vorlegte.
Auch können die BF das TSSA-Programm (Targeted State Social Assistance) des Staates in Anspruch nehmen. Die gezielte staatliche Sozialhilfe ist eine staatliche monatliche Zulage für Familien mit niedrigem Einkommen. Eine Familie mit niedrigem Einkommen ist eine Familie, deren durchschnittliches monatliches Einkommen unter dem Gesamtbedarf jedes Familienmitglieds liegt. Voraussetzung dafür ist, dass für jedes Jahr eine gesetzliche Grenze zur Bestimmung der TSSA vorgesehen ist. Die Sozialhilfe wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Sozialhilfe wird für zwei Jahre ab dem ersten Monat der Antragstellung festgelegt. Bei Ablehnung hat eine Familie hat das Recht, erneut Sozialhilfe zu beantragen. Familien mit dem Recht auf TSSA: Familien mit niedrigem Einkommen und niedriger monatlichen Zuwendung (ohne TSSA-Bezug) - der Mindestbedarf wird 2021 mit 170 Manat angenommen).
Auch leistet die International Organization for Migration (IOM) Aserbaidschan weiterhin Unterstützung bei der Wiedereingliederung von Rückkehrern - den Bürgern Aserbaidschans, die im Rahmen des Projekts zur assistierten freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung (AVRR) freiwillig in das Herkunftsland zurückgekehrt sind. Von Anfang bis Ende Juli 2020 leistet IOM-Aserbaidschan im Rahmen des AVRR-Projekts 185 Sachleistungen für Rückkehrer. Davon erhielten 24 Rückkehrer eine vorübergehende Unterbringung (Miete), 30 Rückkehrer wurden beim Aufbau von Kleinunternehmen unterstützt, 120 Rückkehrer erhielten materielle Unterstützung (Ausrüstung und notwendige Möbel), 10 Rückkehrer erhielten medizinische Hilfe und 1 Rückkehrer wurde bei der Ausbildung unterstützt. Derzeit bietet IOM-Aserbaidschan diese Hilfsmaßnahmen für Migranten an, die aus der Schweiz, Deutschland, Ungarn, Belgien, den Niederlanden, der Türkei und Lettland zurückgekehrt sind. Einer der Hauptteile der Wiedereingliederungshilfe neben Bildungsaktivitäten, vorübergehender Unterbringung, ist die Beschäftigung oder der Aufbau einkommensschaffender Aktivitäten, z. B. Kleinunternehmen für freiwillig zurückgekehrte Migranten.
II.2.9. Bezüglich der Integration der BF bleibt festzuhalten, dass sich die BF seit 22.05.2025 in Österreich aufhalten. Sie haben im Bundesgebiet keine Verwandten und sind für niemanden sorgepflichtig. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen Grundversorgung. Die BF1 besuchte Deutschkurse, Prüfungen wurden nicht abgelegt. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder. Die BF1 leistet in ihrer Unterkunft ehrenamtliche Tätigkeiten. Der BF2 besucht die zweite Klasse der Mittelschule. Die BF sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig.
II.2.10. Zum Gesundheitszustand der BF1 sind folgende Überlegungen maßgeblich: die BF1 wurde wegen gynäkologischer Beschwerden im Landesklinikum XXXX am 02.10.2025 operiert. Die OP verlief geregelt und komplikationslos, wie dem Entlassungsbrief des Landesklinikum Amstetten vom 04.10.2025 zu entnehmen ist. Weiters leide sie an Depressionen. Diesbezüglich habe sie in Aserbaidschan fast ein Jahr lang Antidepressiva genommen. Einem vorgelegtem klinisch-psychologischem-Kurzbericht der BBU GmbH vom 27.10.2025 ist zu entnehmen, dass eine leichte depressive Episode {F32.S} besteht. Es wird die Fortsetzung der Psychotherapie empfohlen.
Es bleibt festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Aufgrund des hier vorliegenden Krankheitsbildes ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Aserbaidschan zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der BF1 führt, womit keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben ist.
II.2.11. Schließlich ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Mutter mit einem minderjährigen Sohn und damit um besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018).
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der minderjährige BF2 keiner besonders gefährdeten Gruppe angehört und ist auch von einer Rückkehr des minderjährigen BF2 gemeinsam mit seiner Mutter davon auszugehen, sodass die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung des Minderjährigen sichergestellt ist. Darüber hinaus befindet sich auch die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin im Heimatland und ist trotz Abwesenheit der BF1 die Für- und Obsorge im Heimatland weiterhin durch im Heimatland lebende Verwandte gewährleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem in Ansehung des minderjährigen BF2 nicht die reale Gefahr erkennen, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. Die Mutter vermittelten den Eindruck, am Wohlergehen ihres Kindes sehr interessiert zu sein. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf den Minderjährigen im Bundesgebiet liegen nicht vor. Ausgehend davon ist auch nicht zu besorgen, dass der minderjährige BF2 im Rückkehrfall einem davon abgeleiteten Risiko ausgesetzt würde oder er sonst von häuslicher Gewalt betroffen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht kann in Ansehung der persönlichen Profile des BF2 auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen.
Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zur sozioökonomischen Lage kann schließlich nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass der BF2 im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wären. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.
Ausgehend von den persönlichen Profilen des BF2 und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der minderjährigen BF2 im Wege der Versorgung durch seine Mutter und der durch das nach wie vor große familiäre Netzwerk erlangbaren Hilfe nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf seine altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.
II.2.12. Die Außerlandesschaffung von Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn die Betroffenen dort keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
In Ansehung der BF und den bereits getätigten Ausführungen sind folgende Erwägungen zu im Rückkehrfall zu erwartenden sozioökonomischen Lage maßgeblich:
Die sozioökonomische Lage in Aserbaidschan spricht gegen exzeptionelle Umstände. Den eingesehenen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass diese von Massenarbeitslosigkeit, Not oder Elend in großem Ausmaß geprägt wäre. Im gegeben Kontext ist von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände detailliert und konkret darzulegen ist, umso mehr als in Aserbaidschan Familien leben, was dafürspricht, dass zumindest im Regelfall sehr wohl eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat besteht. Eine glaubhafte Darstellung exzeptioneller Umstände im Sinn der eingangs zitieren Rechtsprechung erfolgte im Verfahren nicht.
Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren zudem nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung des persönlichen Profils der BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen. Die Sicherheitslage in Aserbaidschan ist nicht problematisch.
Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zur sozioökonomischen Lage kann schließlich nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass die BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wäre. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Herkunftsstaat ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, wobei die Asylbehörde [das Gericht] nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden ist, sondern die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen hat. Hinsichtlich der Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates wird hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 16.04.2002, Zahl: 2000/20/0131, ausgeführt: "... Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff des Herkunftsstaates ... derjenige Staat zu verstehen ist, hinsichtlich dessen bei der Entscheidung über den Asylantrag das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu prüfen ist. Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte." (vgl. auch VwGH vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220).
Auch in seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungs-gerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen.
Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde [das Gericht] - entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat.
Für Staatenlose gilt der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat iSd § 15 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).
Primär ist jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, als dessen Herkunftsstaat zu bezeichnen.
Die Gleichsetzung des Staates des früheren Aufenthaltes mit dem Herkunftsstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus. Der bloße Aufenthalt - insbesondere der illegale - kann keine einer Staatsbürgerschaft gleichwertige Staat-Bürger-Beziehung bewirken.
UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999(, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1). Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Art 1 lit A Z 2 GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.
Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen (vgl. Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Art 14 GFK; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, E7 zu §2).
II.3.1.2. Familienverfahren gemäß § 34 AsylG:
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2 und vertritt diesen im Verfahren. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen war.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
II.3.2.2. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre überhaupt fraglich, ob unter solchen Umständen noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).
Die StatusRL 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 und vom 01.09.2005, 2005/20/0357).
II.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Es ist festzuhalten, dass die BF keine Fluchtgründe ins Treffen führten, die auf eine persönliche Verfolgung im Herkunftsland im Sinne der GFK, mithin aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung schließen lassen.
Auch eine Verfolgung durch staatliche Behörden bzw. dass eine solche Verfolgung durch staatliche Behörden drohen würde, wurde von den BF nicht in substantiierter Weise behauptet oder belegt und verneinten sie eine solche zudem dezidiert.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft, wobei als zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ erachtet wird. Diese ist dann gegeben, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist.
II.3.2.4. Wie im gegenständlichen Fall aber bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war das Vorbringen der BF1 zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft, zumal sie sich als äußerst vage und oberflächlich darstellen. Die BF war nicht in der Lage ein konsistentes Vorbringen zu erstatten. So gab es auch hinsichtlich der konkret nach Verfolgungshandlungen befragt, eklatante Widersprüche, etwa insbesondere in der Datierung der Geschehnisse. Zudem zeigt, bei Annahme der wahrheitsgemäßen Schilderung des Fluchtvorbringens, auch die Pass- und Visaaustellung, sowie die problemlose Ausreise aus dem Heimatland eindeutig, dass die BF keine Probleme mit den aserbaidschanischen Behörden haben konnten. Ebensowenig nachvollziehbar erweist sich der Umstand, dass die BF1 lhre Tochter zurücklässt; welche - wie sie selber behauptet - durch den skrupellosen Schwager als Druckmittel eingesetzt werden könnte. Daran vermag auch die Aussage, dass Sie die Unterlagen für die Tochter nicht mehr besorgen konnte, nicht zu überzeugen.
Aus diesen Gründen kann ein Asylgrund von vornherein ausgeschlossen werden.
Im vorliegenden Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die BF keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
…
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
…“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solch innerstaatlich bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), haben doch die BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Aserbaidschan jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie und ihre Kinder in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Zu den gesundheitlichen Leiden der BF1 bleibt festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005 (Appl. 1383/04), wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Aufgrund des hier vorliegenden Krankheitsbildes ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Aserbaidschan zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der BF1 führt, womit folgerichtig keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben ist.
Es liegt aktuell auch bei der BF1 keine derartige Erkrankung vor, welche das Risiko bergen würde, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Aserbaidschan zu sterben. Es kann zwar eventuell mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes der BF1 gerechnet werden, diese ist jedoch nicht unwiederbringlich oder derart gravierend, dass eine Abschiebung unzulässig zu erklären oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. In Aserbaidschan sind nach wie vor Verwandte der BF1 aufhältig, welche sie bei der Rückkehr unterstützen werden, wie sie das schon vor der Ausreise taten. Neben den Möglichkeiten, Sozialleistungen zu beziehen, steht den BF damit auch ein Netz von Verwandten zur Verfügung, welche zur Finanzierung der etwaig teilweise kostenpflichtigen Behandlung beitragen können.
Dem BF steht es frei, dass wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass es den BF freisteht, auch finanzielle oder anderweitige Unterstützung im Heimatland in Anspruch zu nehmen.
Im vorliegenden Fall konnte seitens der BF1 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan belegt werden, welche die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts notwendig machen würden.
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die BF1 vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Aserbaidschan ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der BF1 beschriebenen und diagnostizierten Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF1 gelegenen Umständen belegen würden, kamen nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiter festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Einerseits stammen die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
II.3.3.3. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.
Weder droht den BF im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht abgewiesen wurde.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017 aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Die gegenständlich in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
II.3.4.4. Die BF halten sich seit 22.05.2025 in Österreich auf. Die BF haben in Österreich keine Verwandten. Die BF leben in einem gemeinsamen Haushalt und sind alle beide BF von der Rückkehrentscheidung betroffen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
II.3.4.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der geltenden Judikatur Folgendes:
Die BF sind seit 22.05.2025 in Österreich aufhältig. Sie reisten am 13.11.2024 legal mit einem Visum C (gültig von 16.11.2024 bis zum 11.12.2024) auf dem Luftweg von Baku nach Wien. Sie reisten in weiterer Folge nach Deutschland, wo sie am 06.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Am 22.05.2025 wurden die BF nach Österreich rücküberstellt und stellten am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige BF2 wird dabei von der BF1 gesetzlich vertreten.
Die BF konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die BF verfügen über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte.
Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).
Die BF sind erst kurz in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Sie haben im Bundesgebiet keine Verwandten und sind für niemanden sorgepflichtig. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen Grundversorgung. Die BF1 besuchte Deutschkurse, Prüfungen wurden nicht abgelegt. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder. Die BF1 leistet in ihrer Unterkunft ehrenamtliche Tätigkeiten. Der BF2 besucht die zweite Klasse der Mittelschule. Die BF sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die BF verbrachten annähernd ihr gesamtes Leben in Aserbaidschan und wurden dort sozialisiert. Sie sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. In XXXX wohnt noch eine mj. Tochter der BF1, der Vater und eine Schwester, sowie Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins, insgesamt halten sich ca. 15 Verwandte in Aserbaidschan auf. Die BF1 gibt an, täglichen Kontakt zu ihrer Tochter und ihren Vater zu haben. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es die BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die minderjährigen BF befinden sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re) Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).
Die BF sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig.
Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Den BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.
Derartiges ist nicht feststellbar.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.
Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf - nach Ansicht des UNHCR - nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.
Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Georgien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) - eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).
Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).
Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9).
Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die fallbezogen umfänglich ermittelt, festgestellt und bewertet wurden. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).
Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. drei bis vier Jahren steht ein Kind - wenn überhaupt - erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises (vgl. etwa Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 und jeweils mwN VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176).
Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF2 ein unmündig minderjähriges Kind – somit Angehöriger einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe - ist. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die der minderjährigen BF2 bzw. seine Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich.
Im gegenständlichen Fall sind beide BF Staatsbürger von Aserbaidschan und sind somit beide BF im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Der minderjährige BF2 teilt somit das sozioökonomische Schicksal der Mutter. Den BF stehen nach der Rückkehr sowohl private, karitative als auch bei Bedarf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie Unterkunft finden werden und wird auf die Beweiswürdigung oben verwiesen.
Der minderjährige BF2 pflegt im Rahmen des Schulbesuches zwar altersentsprechende Kontakte zu Freunden, ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie wurde allerdings nicht dargetan. So ist auch beispielsweise keiner der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereines (zB Sportverein).
Der minderjährigen BF2 ist elf Jahre alt und befindet sich in einem Alter, in welchem die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. In Anbetracht der zahlreichen Familienangehörigen in der Herkunftsregion bestehen ebenfalls Kontaktmöglichkeiten zu anderen Kindern und können neben dem Halt im Familienverband in Aserbaidschan auch soziale Kontakte außerhalb der Familie geknüpft werden. Dass der minderjährige BF in Österreich eine besonders intensive Nahebeziehung zu Freunden pflegen würden, ist nicht dargelegt worden.
In Anbetracht des erst noch nicht einmal einjährigen Aufenthaltes des minderjährigen BF2 im Bundesgebiet kann auch nicht davon gesprochen werden, dass er wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hätte (vgl. zum Aspekt der Aufenthaltsdauer VfSlg. 19.357/2011).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass es dem minderjährigen BF2 in Begleitung seiner Mutter im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
Insgesamt ist daher auch für den minderjährigen BF2 die Rückkehr gemeinsam mit seiner Mutter nach Aserbaidschan zumutbar, weshalb auch die gegen diese erlassenen Rückkehrentscheidungen in dieser Fallkonstellation keine Verletzung ihres Privatlebens iSd Art. 8 EMRK darstellen.
Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher folgerichtig nicht ersichtlich.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich.
Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten. In diesem Fall wurde festgehalten, dass keine Anpassungsfähigkeit des 17jährigen mehr vorliege, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vgl EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98) und wurden grundsätzliche Ausführungen zur herabgesetzten Verantwortlichkeit von Minderjährigen getroffen.
Auch in der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-08 wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der 7jährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens ins Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben.
Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – in diesem Fall die Integration der BF während ihres einzigen Asylverfahrens, sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerte, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch war es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.
Obwohl der Verfassungsgerichtshof in diesen beiden Entscheidungen die den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen hat, ist dennoch aus dem Beschluss des VfGH vom 12.6.2010, U614/10 ableitbar, dass in gewissen Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Minderjährigen im Hinblick auf die Verfahrensdauer dennoch das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder eine Rolle spielt.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010, erstens Zl. U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), zweitens Zl. U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss desselben Tages Zl. U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass die BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man – wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
II.3.4.6. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von die BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht ansatzweise erkennbar. Die BF halten sich im Vergleich zu ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf. Eine über das normale Maß hinausgehende gesellschaftliche Integration ist nicht feststellbar. Die BF haben nahezu ihr gesamtes Leben in Aserbaidschan verbracht und wurden dort sozialisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen Beziehungen zum Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Aserbaidschan eine – wenn überhaupt vorhandene – Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.5. Abschiebung
II.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.
II.3.5.2. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.
Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits festgehalten, dass es sich bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, ohnehin nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (VwGH vom 31.07.2020; Ra 2020/19/0252; vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/21/0114; vgl näher zu der nach § 55 FPG zu setzenden Frist VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072, mwN).
Im Hinblick darauf, dass das Gesetz bei der Verlängerung der in einer Rückkehrentscheidung festgelegten Ausreisefrist ebenfalls auf die "Regelung der persönlichen Verhältnisse" abstellt und die (Verlängerung der) Ausreisefrist auch der Sache nach i.W. dieselbe Zielrichtung hat wie der Durchsetzungsaufschub, ist die erwähnte Rechtsprechung auch bei der Auslegung des§ 55 Abs. 2 und 3 FPG einzubeziehen. Demnach muss es sich bei den in diesen Bestimmungen genannten "besonderen Umständen" um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind.
Vor diesem Hintergrund ist § 55 Abs. 2 und 3 FPG auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.
II.3.5.3. Da auch alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden auch gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, sowie zur Feststellung des Herkunftsstaates bzw. den rechtlichen Folgen von dessen Nichtfeststellbarkeit abgeht.
Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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