Bundesverwaltungsgericht L515 2317813-1

L515 2317813-1Federal Administrative CourtMar 31, 2026

Regest

Fremdenpass staatenlos Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

Full text

Bundesverwaltungsgericht L515 2317813-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2317813.1.00

Spruch

L515 2317813-1/3EL515 2317815-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, diese wiederum vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 88 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, diese wiederum vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 88 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. gemäß ihrer Reihenfolge im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet) sind die beiden minderjährigen Kinder armenischer Staatsbürger, welche bereits zum Zeitpunkt der bP armenische Staatsbürger waren. Die bP wurden im österreichischen Bundesgebiet geboren und verfügen über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsberechtigung plus (bP1) und einer Rot-Weiß-Rot - Karte Plus (bP2). Die Aufenthaltstitel wurden stets verlängert bzw. befindet sich die bP2 aktuell im Verfahren betreffend eines Zweckänderungsantrags für einen Daueraufenthalt – EU vor der zuständigen Behörde. Der Antrag hierzu wurde vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltsberechtigung – rechtskonform – gestellt.

I.2. Die gesetzliche Vertretung stellte für die bP jeweils am 22.04.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde und in weiterer Folge kurz "bB") gegenständliche Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt im Sinne des § 88 Abs. 2 FPG.

I.3. Mit Mitteilung des Magistrats XXXX vom 22.04.2025 wurde der bB eine Kopie der armenischen Geburtsurkunde der Mutter übermittelt. Zudem liegt die Datenblattseite des armenischen Reisepasses des Vaters der bP dem Akt bei.

I.4. Die bB stellte am 05.05.2025 eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen um Abklärung, ob die Kindesmutter die armenische Staatsbürgerschaft besitze oder sie diese zurückgelegt habe.

I.5. Am 15.05.2025 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein mit dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung des armenischen Wählerverzeichnisses die Personen-daten der Mutter der bP in Armenien aufscheinen, zudem sind die Daten ihrer Eltern und Geschwister in den armenischen Datenbanken erfasst. Aufgrund dessen wird davon ausge-gangen, dass die Mutter der bP die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Es bestehen keine Hinweise in Bezug auf einen Verzicht ihrer armenischen Staatsbürgerschaft.

I.6. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der gesetzlichen Vertretung das Ermittlungs-ergebnis vorgehalten und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten.

I.7. Eine Stellungnahme langte am 26.06.2025 durch die rechtsfreundliche Vertretung ein, worin im Wesentlichen die armenische Staatsbürgerschaft der Mutter der bP bestritten wird. Weder die Mutter sei bei den armenischen Behörden registriert, noch die bP und wäre es ihnen sohin nicht möglich, Dokumente der armenischen (Vertretungs-)behörden zu erlangen.

I.8. Jeweils mit gegenständlichen Bescheiden der bB vom 07.07.2025 wurden die Anträge der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die bP nicht staatenlos, sondern armenische Staatsbürger – abgeleitet von ihren Eltern – seien und die bP somit nicht die Voraussetzungen für die gegenständliche Beantragung iSd § 88 Abs. 2 FPG erfüllen würden.

I.9. Gegen die Bescheide wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung des bisherigen Sachverhalts vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging, die Mutter der bP im Verfahren als staatenlos geführt worden war und sie auch auf dieser Grundlage einen Fremdenpass erhielt. Die Eltern der bP hätten auch bei der armenischen Botschaft um Dokumente ihrer Kinder angesucht, allerdings bislang erfolglos. Beweismittel hierzu wurden bis dato nicht vorgelegt.

I.10. Die Beschwerdeakte langten am 19.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die beiden minderjährigen bP wurden am 23.07.2015 in XXXX (bP1) und am 18.12.2016 in XXXX (bP2) geboren.

Die bP sind die minderjährigen Kinder der XXXX auch XXXX (Mutter), geb. am XXXX und des XXXX alias XXXX alias XXXX (Vater), geb. am XXXX alias XXXX .

Die bP1 erhielt erstmals am 04.08.2015, gültig bis 03.08.2016 eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus durch die zuständige NAG-Behörde ausgestellt. Auf der Kartenrückseite wurde als Staatsangehörigkeit „Armenien“ vermerkt. Der Aufenthaltstitel wurde nach entsprechender Antragstellung bis 03.08.2017 verlängert. In weiterer Folge wurde der Aufenthaltstitel bis 03.08.2020 verlängert. Mit dem Verlängerungsantrag vom 28.01.2020 wurde die Staatsange-hörigkeit von „Armenien“ auf „Staatenlos“ abgeändert und in weiterer Folge die bP1 als „staatenlos“ geführt. Aktuell genießt die bP1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gültig bis 15.04.2026.

Für die bP2 wurde erstmals von 10.01.2017 bis 09.05.2017 eine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus durch die zuständige NAG-Behörde ausgestellt. Auf der Kartenrückseite wurde als Staatsan-gehörigkeit „Armenien“ vermerkt. Der Aufenthaltstitel wurde nach entsprechender Antrag-stellung bis 09.05.2018 verlängert. Mit neuerlicher Verlängerung des Aufenthaltstitels von 10.05.2018 bis 09.05.2019 wurde erstmals als Staatsangehörigkeit „Unklare Staatsan-gehörigkeit“ vermerkt und in weiterer Folge auf „Staatenlos“ umgeändert. Aktuell befindet sich die bP2 im Zweckänderungsverfahren zu einem Daueraufenthalt EU. Für die bP2 wurde noch vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung (Rot-Weiß-Rot – Karte plus; gültig von 10.05.2022 bis 10.05.2025) - am 08.04.2025 – ein Zweckänderungsantrag gestellt und befindet sich die bP2 somit rechtmäßig im Bundesgebiet.

Am 22.04.2025 stellten die bP über ihre gesetzliche Vertretung gegenständliche Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose/Personen mit ungeklärter Staatsangehörig-keit mit rechtmäßigem Aufenthalt iSd § 88 Abs. 2 FPG.

Die Eltern -und jedenfalls der Vater- der bP sind armenische Staatsbürger, wodurch sich auch die armenische Staatsbürgerschaft der bP ableiten lässt. Die bP sind weder staatenlos noch ist ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt.

Dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz folgend, erhält ein Kind armenischer Staats-bürger die armenische Staatsbürgerschaft, unabhängig davon, ob ein Elternteil eine ungeklärte Staatsangehörigkeit besitzt. Irrelevant ist auch, der Ort der Geburt des Kindes eines armenischen Staatsbürgers/einer armenischen Staatsbürgerin.

Umstände, dass es den bP unmöglich bzw. unzumutbar ist, sich ein Identitätsdoku-ment/Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen, ergaben sich nicht.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und dem Verfahrensakt des ho. Gerichts.

II.2.2. Dass die bP im österreichischen Bundesgebiet geboren sind und rechtmäßig im Bundes-gebiet aufhältig sind, ergibt sich aus den computergenerierten Abfragen im Zentralen Melde-register, im Fremdenregister und aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben im Rahmen der Antragstellung.

II.2.3. Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der bP geht das ho. Gericht im Einklang mit der bB davon aus, dass die bP die armenische Staatsangehörigkeit abgeleitet von ihren Eltern mit ihrer Geburt ex lege erhielten.

Aus dem Administrativakt ergeht, dass der Vater der bP über einen armenischen Reisepass, gültig bis 19.10.2032 verfügt. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar, womit der Vater der bP eindeutig die armenische Staatsbürgerschaft innehat und die bP ihre armenische Staatsbürgerschaft vom Vater ableiten können. Die armenische Staatsbürger-schaft des Vaters wurde weder in der Stellungnahme, noch in der Beschwerdeschrift bestritten.

Art. 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes hält fest, dass im Falle der Geburt eines Kindes von zwei armenischen Staatsbürgern oder eines armenischen Staatsbürgers und einer staatenlosen Person bzw. Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft, das Kind die armenische Staatsbürgerschaft ex lege durch die Geburt erwirbt, unabhängig vom Ort der Geburt. Sofern in der Beschwerdeschrift die Unmöglichkeit des Erwerbs zumindest über den Vater behauptet wird, so findet diese Behauptung in Abgleich mit der armenischen Rechtslage keine Deckung und kann sich dieser Einwand allenfalls auf die Dokumentation der Staatsbürgerschaft beziehen, weil die bP die armenische Staatsbürgerschaft ex lege seit ihrer Geburt besitzen.

Darüber hinaus geht anhand der behördlichen Ermittlungen im Rahmen einer Anfrage an das Staatendokumentationsbüros der bB und in weiterer Folge der Recherche eines Vertrauensanwalts vor Ort (dessen Ermittlungsergebnis stellt eine Erkenntnisquelle sui generis dar, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, vgl. Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101), auch das ho. Gericht davon aus, dass auch die Mutter der bP mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, zumal auch das Rechercheergebnis des Vertrauensanwalts schlüssig darauf hinweist und die fachliche Qualifikation des Anwaltes außer Zweifel steht. Die Mutter der bP konnte eine armenische Geburtsurkunde vorlegen und selbst wenn in der Beschwerdeschrift von der Zugehörigkeit zu den Jesiden gesprochen wird, so ist das unabhängig der Staatsangehörigkeit zu betrachten, zumal Jesiden in Armenien die größte Minderheit bilden und sehr wohl die armenische Staatsbürgerschaft besitzen (können), wovon im Fall der Mutter der bP auch ausgegangen wird. Zudem scheinen die Daten der Eltern und Geschwister der Mutter bei den armenischen Behörden auf.

Auffällig ist, dass in den anfänglichen Aufenthaltsberechtigungen der NAG-Behörden als Staatsangehörigkeit „Armenien“ bei der Mutter und den bP angeführt wird und erst später (ab dem Jahr 2020) auf „Staatenlos“ umgeändert wurde. Ungefähr zeitgleich mit der Antrag-stellung auf einen Fremdenpass, der anfänglich auch ausgestellt worden war. Aus diesem Grund liegt die Vermutung nahe, dass die Staatsangehörigkeit alleine deshalb (bewusst in irreführender Absicht) abgeändert wurde, um die Hürden zur Erlangung eines Fremdenpasses zu senken.

Unabhängig davon steht für das ho. Gericht fest, dass es sich bei den beiden minderjährigen bP um Kinder armenischer Staatsbürger handelt und diese die abgeleitet von ihren Eltern armenische Staatsbürger sind.

In der Beschwerdeschrift wird festgehalten, dass bereits die armenische Vertretungsbehörde konsultiert wurde um an armenische Dokumente für die Kinder zu gelangen, was sich allerdings als nicht ganz einfach darstellen würde. Beweismittel wurden hierzu keine vorgelegt.

Zweifel an der armenischen Staatsangehörigkeit der Eltern der bP werden damit nicht bekräftigt. Ebenso ändern allfällige administrative Hürden zur Dokumentierung der ex lege bestehenden Staatsbürgerschaft durch die armenischen Behörden nichts am Umstand, dass die bP armenische Staatsbürger sind und wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass nichts auf die Existenz unüberwindbarer administrativer Hindernisse zur Dokumentation dieser Staatsbürgerschaft hindeutet.

Gesamthaft betrachtet sind die Ausführungen der bB für sich als tragfähig anzusehen und stellen die oa. Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen der bereits stattgefundenen behördlichen Ermittlungen und Beweiswürdigung dar.

II.2.4. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr inhaltlich zum Beschwerdegegenstand äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderungen eintraten, zumal die bP anwaltlich vertreten sind und aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten. Da die bP keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

II.2.5. Sofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, weshalb die Mutter der bP im Verfahren als „ XXXX “ und nicht wie in der Geburtsurkunde mit dem Vornamen „ XXXX “ aufscheine, ist einerseits festzuhalten, dass es einer Transkription von der armenischen in die lateinische Schrift bedarf und liegt es nahe, dass wohl die Personendaten auf dem Aufenthalts-titel der dafür zuständigen NAG-Behörden herangezogen wurden und die Beantragung der Fremdenpässe auf den Namen „ XXXX “ (siehe Seite 4 des Antrags) erfolgte. Die Namensänderung bzw. phonetische Anpassung im Rahmen der Transkription sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Relevante Bestimmungen:

§ 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet wie folgt (Unterstreichung nicht im Original):

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) – (4) …

Aus den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 FPG lässt sich kein subjektives Recht auf die Ausstellung eines Fremdenpasses ableiten, sondern liegt dies dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend im Ermessen der Behörde. Nicht verkannt wird, dass das behördliche Ermessen mangels spezifischer Determinanten allgemeinen Regelungen zufolge im Sinne des Gesetzes zu üben sein wird, sodass eine Nichtausstellung eines Reisedokuments im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen insofern eine unzulässige Ermessensausübung darstellen würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] §88 FPG K6), wobei sich auf Basis der bereits getroffenen und noch zu treffenden Ausführungen ergibt, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht gegeben sind, weshalb eine eingehender Auseinandersetzung mit einem Begriff des Ermessens erübrigt.

Es sei an dieser Stelle vorausgeschickt, dass die bP nicht als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig sind, weshalb die Anwendbarkeit des § 88 Abs. 2a FPG ausscheidet.

II.3.4.1. Beantragt wurde die Ausstellung von Fremdenpässen im Sinne des § 88 Abs. 2 FPG. Voraussetzung für die Verwirklichung der in diesem Absatz normierten Tatbestände ist, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt, was gegenständlich zu bejahen sein wird.

Weitere Tatbestandsmerkmale sind die „Staatenlosigkeit“ bzw. die „ungeklärte Staatsan-gehörigkeit“ der antragstellenden Personen. Angesichts der behördlichen Ermittlungen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation) und den vorgelegten Dokumentkopien (Datenblatt des armenischen Reisepasses des Vaters; armenische Geburtsurkunde der Mutter) steht für das ho. Gericht fest, dass die Eltern der bP armenische Staatsbürger sind und sich deren Staatsangehörigkeit auch für die Kinder ableiten lässt. Sohin handelt es sich bei den bP weder um „Staatenlose“ noch um „Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit“, womit jene Tatbestandsmerkmale des § 88 Abs. 2 FPG ausscheiden und die Voraussetzung für die beantragte Fremdenpassausstellung nicht gegeben ist.

Den bP steht es frei, sich an die armenischen (Vertretungs-)Behörden zu wenden, um sich entsprechende (Reise-)Dokumente zu beschaffen. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung vorbringt, sich bereits an die armenische Botschaft gewandt zu haben, sich dies aber nicht als einfach darstellen würde, so ergibt sich daraus keine anderslautende Entscheidungsfindung, zumal nicht dargelegt wurde und sich auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ergab, dass sie hierbei auf unüberwindbare administrative Hindernisse stoßen würden, welche ihr die Einlassung auf ein solches Verfahren zumutbar machen würde.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass seitens des ho. Gerichts auch nicht das Erfüllen eines Tatbestandes des § 88 Abs. 1 FPG bzw. das Vorliegen des in dessen Einleitungssatz genannte Interesse der Republik angenommen werden kann.

Gesamthaft betrachtet wurden die Anträge der bP auf Ausstellung eines Fremdenpasses seitens der bB zu Recht abgewiesen, sodass auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

II.4.1. § 24 VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.

-Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

Zum Erfordernis einer weiteren Befragung der bP im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Ebenso stellen sich im gegenständlichen Fall keine komplexen Rechtsfragen, zu deren Erör-terung es einer Verhandlung bedurft hätte.

Die bB führte ein transparentes und im Wesentlichen mängelfreies Verfahren und schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB in deren objektiven Aussagekern an. Eine weitere Anhörung war nicht erforderlich und brachte die bP auch keinen Umstand vor, welcher in einer solchen Verhandlung noch zu klären wäre.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher keine andere als die hier gewählte Auslegung zulässt, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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