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W267 2161592-3•Bundesverwaltungsgericht W267 2161592-3
W267 2161592-3Federal Administrative CourtNov 26, 2025
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylausschlussgrund Aufenthaltsdauer EuGH Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
W267 2161592-3/16E
Schriftliche Ausfertigung des am 28.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Essl als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Vorverfahren
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im November 2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG). Er gab im Rahmen seiner ersten Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, den Namen XXXX zu führen, aus der Islamischen Republik Afghanistan zu stammen, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischen Glaubensgemeinsacht des Islams und am XXXX geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Dari.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 11.05.2017, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt IV.)
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2018, XXXX , wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV.).
Am 12.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.
Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2020, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 AsylG, erstmals von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Mit Urteil des XXXX vom 25.01.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die jedoch unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2021, XXXX , wurde der gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2020, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG um zwei Jahre verlängert.
Mit Urteil des XXXX mit Urteil vom 10.01.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Vorhaft angerechnet wurde. Allerdings wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen und ein Geldbetrag von EUR 100,- für verfallen erklärt. Zudem wurde die Probezeit bezüglich der ersten Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert.
Gegenständliches Verfahren
Mit Aktenvermerk vom 25.01.2022 wurde in Folge der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer darüber informiert.
Am 21.02.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahren vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.02.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer vielmehr eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), jedoch erklärt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG, wobei BVwG, wobei lediglich die Spruchpunkte I.-IV. des erwähnten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid zu erzielen gewesen wäre, angefochten wurden.
Mit am 22.11.2022 beim BVwG eingelangten Schreiben gab der Beschwerdeführer bekannt, nunmehr von einer Rechtsanwältin vertreten zu sein. Mit am 28.11.2022 beim BVwG eingelangten Schreiben wurde seitens der Rechtsanwältin mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.
Am 28.11.2022 fand beim BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beiseins einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 30.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlichen verkündeten Erkenntnisses.
Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag erfolgt die Genehmigung der vorliegenden schriftlichen Ausfertigung wegen Dringlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 6 zweiter Satz der Geschäftsverteilung 2025 durch den Vertreter des Leiters der Gerichtabteilung W 267.
II.Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in die dem erkennenden Gericht vorliegenden (Verfahrens)Akten des BFA und des BVwG, samt jeweiliger Vorakten, insbesondere in die Bescheide des BFA sowie in die verfahrensgegenständliche Beschwerde, durch
Einsichtnahme in die Protokollsvermerke und die gekürzten Urteilsausfertigungen zu XXXX des XXXX sowie XXXX des XXXX , ferner in den Abschlussbericht der LPD Oberösterreich, Wels XXXX , vom 18.01.2019 sowie in die Benachrichtigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wels vom 30.01.2019, durch
Einsichtnahme in die in die Dokumentationsquellen des BFA betreffend Afghanistan (Länderinformation der Staatendokumentation des BFA vom 10.08.2022, Version 8), durch
Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, das zentrale Melderegister sowie die Datenbank der Sozialversicherungen, durch
Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, ferner durch
Einsichtnahme in aktuelle Medienberichte und in das offene Internet sowie durch
Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.11.2020.
III.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX , sein Geburtsdatum wird mit dem XXXX angenommen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Region XXXX , gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, ist sohin mit den afghanischen Gegebenheiten vertraut. Seine Erstsprache ist Dari, zudem beherrscht er Farsi sowie die deutsche Sprache auf einem für die Alltagskommunikation ausreichenden Niveau.
Der Beschwerdeführer ist kinderlos und ledig.
Er ist arbeitsfähig und ist in einem XXXX tätig. Auch ist er körperlich gesund; leidet jedoch unter Stress und Schlafproblemen, wofür er regelmäßig Medikamente einnimmt.
Zu den asyl- und fremdenrechtlichen Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im November 2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG). Er gab im Rahmen seiner ersten Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, den Namen XXXX zu führen, aus der Islamischen Republik Afghanistan zu stammen, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischen Glaubensgemeinsacht des Islams und am XXXX geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Dari.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 11.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt IV.)
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2018, XXXX , wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV.).
Am 12.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.
Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 AsylG, erstmals von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Mit Urteil des XXXX vom 25.01.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die jedoch unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2021, XXXX , wurde der gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2020, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG um zwei Jahre verlängert.
Mit Urteil des XXXX mit Urteil vom 10.01.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Vorhaft angerechnet wurde. Allerdings wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen und ein Geldbetrag von EUR 100,- für verfallen erklärt. Zudem wurde die Probezeit bezüglich der ersten Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert.
Zum gegenständlichen Verfahren:
Mit Aktenvermerk vom 25.01.2022 wurde in Folge der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer darüber informiert.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.02.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer vielmehr eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), jedoch erklärt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 29.11.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tage in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige und verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Er verfügt lediglich über wenige Bekanntschaften; abgesehen vom Kontakt zur Mutter seiner kürzlich verstorbenen Freundin hat der Beschwerdeführer lediglich zwei Arbeits-bzw. Trainingsbekanntschaften, einen Integrationspaten und die VP als sonstige näheren Bekannten. Einen großen Kreis echter Freundschaften im herkömmlichen Sinne kann er nicht vorweisen.
Der Beschwerdeführer ist um seine Integration in Österreich nicht allzu nachhaltig bemüht. Zwar beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache mittlerweile gut und arbeitet in einem XXXX , hat jedoch bislang keine nachhaltigen Schritte gesetzt, um sich langfristig in den Arbeitsalltag zu integrieren. Es konnten somit keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich:
Mit Urteil des XXXX vom 25.01.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die jedoch unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er wurde schuldig gesprochen das Opfer am Köper verletzt zu haben, indem er mit der Faust gegen dessen Kopf schlug, wodurch dieses eine Rissquetschwunde auf der Stirn sowie eine Schädelprellung erlitt. Mildernd wurden der ordentliche Lebenswandel und das Alter und 21 Jahren gewertet, erschwerend hingegen wurde kein Umstand gewertet.
Mit Urteil des XXXX mit Urteil vom 10.01.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Vorhaft angerechnet wurde. Allerdings wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen und ein Geldbetrag von EUR 100,- für verfallen erklärt. Zudem wurde die Probezeit bezüglich der ersten Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert.
Grund für die Verurteilung war, dass er Anfang August 2021 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, enthaltend die Wirkstoffe THCA (11,6 %) und Delta-9-THCA (0,88 %), in einer insgesamt die Grenzmenge deutlich überschreitenden Menge angeboten, und zwar eine Menge von 2.000g einem verdeckten Ermittler des LKA Wien, hat, wobei der Tat zur Vorbereitung ein Vertrauenskauf von geringer Menge Suchtgift (20g brutto um EUR 100,00) vorangegangen war.
Das Gericht wertete die Sicherstellung des Suchtgifts sowie das Geständnis als mildernd, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und die einschlägige Vorstrafe jedoch als erschwerend.
Zu den Fluchtgründen einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer lebte ab seinem fünften Lebensjahr mit seiner Familie im Iran. In Afghanistan hat er keine Kernfamilie mehr. Es kann nicht festgestellt werden, ob er dort über sonstige Familienangehörige verfügt, die ihn aufnehmen bzw. unterstützen könnten.
Der Beschwerdeführer ist seinerzeit illegal nach Österreich eingereist, obwohl ihm bewusst war, dass er nach dem Verlassen bereits in jedem erreichten Land in Sicherheit war und ihm, zumindest in den von ihm durchreisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch subsidiärer Schutz (oder ein entsprechendes Äquivalent) zugestanden hätte. Er ist aus rein wirtschaftlichen Gründen, nämlich um seine ökonomische Situation zu verbessern, ins Bundesgebiet eingereist und musste jederzeit damit rechnen, wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden, selbst wenn der Rest seiner Familie ebenfalls bereits sein Heimatland verlassen hätte, was er billigend in Kauf genommen hat.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.
Verfahrensrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Poltische Lage
Die Islamische Republik Afghanistan, von den derzeitigen Machthabern auch als „Islamisches Emirat Afghanistan“ bezeichnet, ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen. Die Bevölkerung setzt sich aus Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Hazara, Turkmenen und weiteren Bevölkerungsgruppen zusammen. Amtssprachen sind Dari und Paschto.
Nach dem Ende der Taliban-Herrschaft 2001 wurde im Jahr 2004 eine Verfassung verabschiedet, die Werte des Islam mit Demokratie verbindet. Der Übergangspräsident Hamid Karzai wurde in den ersten freien Präsidentschaftswahlen 2004 im Amt bestätigt und 2009 wiedergewählt. Im Jahr 2014 übernahm Ashraf Ghani im Rahmen des ersten demokratischen Machtwechsels das Präsidentenamt und trat 2020 seine zweite Amtszeit an.
Nachdem die Taliban in den vergangenen Jahren ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten militärisch und politisch wieder ausgeweitet hatten, gelang es ihnen im Sommer 2021, weite Teile Afghanistans unter ihre Kontrolle zu bringen. Mit der Einnahme Kabuls am 15.08.2021 haben die Taliban nun den bestimmenden Einfluss im Land. Seitdem haben sie begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen, dieser Prozess hält an.
Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene, scheinen die meisten Schlüsselpositionen in der Regierung besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul.
Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen.
Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung einschließlich der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, zu steigenden Preisen und zur Verknappung essenzieller Güter geführt.
Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt. Diese Finanzierungsquellen werden zumindest noch für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein, während die Geber die Entwicklung beobachten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt.
Die Taliban verfügen allerdings weiterhin über jene Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ.
Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab.
Sicherheitslage
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat.
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.08.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind.
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt im Ergebnis daher zwar insgesamt volatil. Es finden seit der Machtübernahme durch die Taliban allerdings nahezu keine aktiven Kampfhandlungen mehr statt, auch Bombenanschläge sind selten geworden und beschränken sich primär auf militärische oder politische Ziele. Die normale Bevölkerung ist davon bei Einhaltung der gebotenen Umsicht nahezu nicht mehr betroffen.
Grundversorgung und Wirtschaft
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Afghanistan ist mit mehreren Krisen konfrontiert: einer wachsenden humanitären Notlage, massiver wirtschaftlicher Rückgang, die Lähmung des Banken- und Finanzsystems und die Tatsache, dass eine inklusive Regierung noch gebildet werden muss.
Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1 %, tertiärer Sektor: 53,1 %; WB 7.2019). Rund 45 % aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20 % sind im Dienstleistungsbereich tätig.
Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde.
Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, „besteuern“. Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern.
Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. USD (7,66 Mrd. EUR) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wiederaufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise.
Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NGOs und UN-Organisationen aufgenommen. Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben.
Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13.09.2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde USD an Nothilfen für Afghanistan zugesagt.
Die Haushalte haben Einkommensverluste erlitten und kämpfen ums Überleben, was dazu führt, dass die Familien auf problematische Bewältigungsmechanismen zurückgreifen. Eine derart ernste sozioökonomische Situation führt zu psychosozialen Problemen, geschlechtsspezifischer Gewalt und schwerwiegenden Kinderschutzproblemen, einschließlich Kinderarbeit und Ausbeutung, und verhindert den Zugang zu Bildung, da Kinder gezwungen sein können, zu arbeiten oder zu betteln.
Laut einer Studie des UNHCR, die vom 10.10.2021 bis 31.12.2021 durchgeführt und bei der 142.182 Personen in 34 Provinzen befragt wurden, gab die Mehrheit der untersuchten Haushalte an, zum Zeitpunkt der Befragung keine humanitäre Hilfe erhalten zu haben. Von denjenigen, die Hilfe erhalten hatten, gab die Mehrheit (53 %) an, die Hilfe vor mehr als drei Monaten erhalten zu haben, und zwar in erster Linie in Form von Nahrungsmitteln, während Bargeld nur für 10 % der insgesamt untersuchten Haushalte bereitgestellt wurde.
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat.
Naturkatastrophen
Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar und auch am 04.05.2022 wurden schwere Regenfälle und Sturzfluten in vielen Provinzen gemeldet, z.B. in Badakhshan, Badghis, Baghlan, Bamyan, Faryab, Herat, Jawzjan, Kunar, Kunduz, Samangan und Takhar.
Am 22.06.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte. Zusätzlich zu dem Erdbeben haben Sturzfluten nach schweren Regenfällen am 21.06.2022 in mindestens vier Provinzen Häuser und Lebensgrundlagen zerstört.
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise. 18,9 Millionen Menschen - fast die Hälfte der Bevölkerung - werden Schätzungen zufolge zwischen Juni und November 2022 von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sein. In allen 34 Provinzen herrschte im April 2022 akute Ernährungsunsicherheit auf Krisen- oder Notfallniveau.
Für die breite Bevölkerung waren seit Februar jeden Monat allmähliche Verbesserungen zu beobachten. Allerdings sind Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand immer noch weitgehend auf Bewältigungsstrategien angewiesen (87 %), wobei seit fast neun Monaten keine klare Tendenz zur Verbesserung zu erkennen ist. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind mit März 2022 die Krankenhäuser voll mit Kindern, die an Unterernährung leiden. Der Hunger geht weiterhin über die Kluft zwischen Stadt und Land hinaus, wobei beide Gruppen gleichermaßen betroffen sind: 92 % der Menschen in Afghanistan sind mit unzureichender Nahrungsaufnahme konfrontiert. Beide Gruppen verzeichneten im Mai einen Anstieg der ernsten Ernährungsunsicherheit
Nach der Machtübernahme durch die Taliban sind die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise in die Höhe geschossen und stiegen im Mai 2022 weiter an. Da die Lebensmittelpreise steigen, wird noch mehr Haushaltseinkommen für Lebensmittel ausgegeben. Die Haushalte geben jetzt 87 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus - gegenüber 85 % und 83 % im April bzw. März 2022. Dies geschieht vor dem Hintergrund steigender Preise für wichtige Rohstoffe, wobei Weizenmehl um 4 % und Speiseöl um 8 % im Mai 2022 gestiegen sind.
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren
Laut dem jüngsten Food Security Update vom März 2022 erreicht die humanitäre Hilfe von Monat zu Monat mehr Menschen. Einer von fünf Haushalten (21 %) meldete, dass er im März humanitäre Nahrungsmittelhilfe erhalten hat - hauptsächlich von UN/NGOs - was einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vormonaten darstellt. Diese Hilfe trägt dazu bei, die gravierende Ernährungsunsicherheit in mehreren Regionen (Herat, Kabul, Nordost- und Südostafghanistan) zu verringern. Bei Familien, die in diesen Regionen keine humanitäre Hilfe erhalten haben, hat sich das Niveau der schweren Ernährungsunsicherheit nicht verbessert
Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 und 100 USD im Monat.
Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020).
Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat, wobei abhängig vom Verbrauch diese Kosten auch höher liegen konnten. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen als in den Städten.
Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20-40 % gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 bis 550 USD (10.000 bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt. Je nach Standort und Art der Einrichtung. Einer anderen Quelle zufolge liegt die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in Kabul im April 2022 bei 120 bis 150 USD. Die monatliche Miete für ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern in einem Vorort liegt bei etwa 100 USD. In Mazar-e Sharif und Herat liegt dieser Satz bei 150 USD pro Monat für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern, und für eine Lage weitab vom Stadtzentrum beträgt er 80 USD pro Monat.
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und vonATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN (ca. 40 bis 80 Euro) pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte.
Arbeitsmarkt
Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer - etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren - und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich.
Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht.
Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten.
Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte.
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind.
Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden
Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr. Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten. Viele Unternehmen und NGOs haben ihre Arbeit eingestellt oder ihre Aktivitäten auf ein Minimum reduziert. Die Bargeldknappheit und die Unterbrechung der Versorgungsketten in Verbindung mit dem Verlust von Investitionen und Kunden haben den privaten Sektor stark beeinträchtigt und zwingen die Unternehmen, in Nachbarländer auszuweichen, ihre Türen zu schließen oder ihre Mitarbeiter zu entlassen, um die Kosten zu senken. Ein Tagelöhner verdient bis zu 350 AFN (3,55 EUR) pro Tag. Tagesarbeit ist jedoch meist nur für zwei Tage in der Woche zu finden. Es ist schwierig geworden, Tagesarbeit zu finden, da viele, die zuvor für Unternehmen, NGOs oder die Regierung gearbeitet haben, jetzt nach Tagesarbeit suchen, um die Einkommensverluste auszugleichen.
Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werde). Afghanische Arbeitnehmerinnen machten vor der Krise 20 % der Beschäftigten aus. Die Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen werden sich sowohl auf die Wirtschaft als auch auf die Gesellschaft auswirken. Außerdem wird das Einkommen der Haushalte verringern, deren weibliche Mitglieder nun nicht mehr arbeiten, weniger arbeiten bzw. weniger verdienen, was zu einem Rückgang des Konsums auf der Mikroebene und der Nachfrage auf der Makroebene führen wird.
Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) ergab einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten: Im Juli waren es zwei Tage pro Woche, im August nur noch 1,8 Tage und im September nur noch ein Arbeitstag. Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche. Laut der saisonalen Bewertung der Ernährungssicherheit (SFSA) für das Jahr 2021 meldeten 95 % der Bevölkerung Einkommenseinbußen, davon 76 % einen erheblichen Einkommensrückgang (83 % bei städtischen und 72 % bei ländlichen Haushalten) im Vergleich zum Vorjahr. Die Hauptgründe waren ein Rückgang der Beschäftigung (42 %) und Konflikte (41 %).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN (100 US$) pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN (100-200 US$) pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN (200-500 US$) pro Monat ein.
Es wird geschätzt, dass mehr als eine halbe Million Arbeitnehmer im dritten Quartal 2021 ihren Arbeitsplatz verloren haben und dass der Verlust von Arbeitsplätzen bis zum zweiten Quartal 2022 auf fast 700.000 ansteigen wird. Wenn sich die Situation der Frauen weiter verschlechtert und die Abwanderung zunimmt, könnten die Beschäftigungsverluste bis zum zweiten Quartal 2022 auf mehr als 900.000 Arbeitsplätze ansteigen. Die sich verschärfende Wirtschaftskrise hat sich besonders stark auf einige der wichtigsten Sektoren der afghanischen Wirtschaft ausgewirkt, darunter Landwirtschaft, öffentliche Verwaltung, soziale Dienstleistungen und das Baugewerbe, wo Hunderttausende von Arbeitnehmern, ihren Arbeitsplatz verloren oder keinen Lohn erhielten.
Medizinische Versorgung
In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig.
Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser waren. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken bestand, war es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen.
Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen.
Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wurde berichtet, dass über 60 % der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzten. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte lebten, bevorzugten die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität war als in öffentlichen Einrichtungen.
Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban war das afghanische Gesundheitssystem fragil. Es wies jahrelang große Lücken auf, wurde nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 schwer in Mitleidenschaft gezogen und ist nun nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen (MSF) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Zusammenbruch bedroht.
Gemäß einer im Auftrag der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie, haben 43,3 % (45 % der männlichen und 42,3 % der weiblichen) Befragten, Zugang zu Ärzten. 42,3 % haben Zugang zu Fachärzten, 37,3 % zu Zahnärzten und 31,3 % zu Krankenhäusern, während der Rest nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu medizinischen Leistungen hat. Insgesamt 17,7 % der Befragten haben Zugang zu Impfungen. Dies bezieht sich jedoch auf ein rein städtisches Publikum. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in städtischen Ballungszentren ist aufgrund einer umfangreicheren medizinischen Infrastruktur, nachhaltiger öffentlicher und privater Investitionen, der Verfügbarkeit von Ärzten und Krankenschwestern, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal, sowie der höheren Entlohnung, deutlich besser ist als in ländlichen oder halbländlichen Gebieten des Landes
COVID-19
Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert.
Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht.
Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen.
Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 mehr.
Rückkehr
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten.
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen.
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren.
„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.
Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.08.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART III mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.08.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden.
Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anm.: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor.
Am 30.08.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. Laut Mujahid seien viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist, und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf straffällig gewordene Rückkehrer bezog.
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben: Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, dass nämlich Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt.
Die vorgenommene Einzelfallprüfung ergibt jedoch, dass aufgrund – und lediglich für die Zeit – der momentan äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan, der Nahrungsmittelkrise sowie der Corona-pandemiebedingten Probleme des Arbeitsmarktes wie des Gesundheitssystems in Kombination mit der Währungskrise und der de facto-Zahlungsunfähigkeit des Afghanischen Staates nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer an irgendeinem Ort in Afghanistan Fuß fassen und durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Befriedigung grundlegender und notwendiger Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft sicherstellen wird können. Ihm würde derzeit daher drohen, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Im Falle einer ausreichenden Entspannung der wirtschaftlichen Lage in Afghanistan wird es dem Beschwerdeführer jedoch durchaus möglich sein, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in einer der größeren Städte Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es seine Landsleute tun.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.
Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers und zu dessen Geburtsdatum ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den Einvernahmen vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch in den Vorverfahren zu XXXX und XXXX . Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen stützen sich ebenfalls auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben sowohl im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie in den Vorverfahren. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren sowie in den Vorverfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er bis zu seinem fünften Lebensjahr in Afghanistan und anschließend bis zum Alter von etwa 15 Jahren bei seiner afghanischen Familie im Iran aufgewachsen ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kinderlos und ledig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die zudem im Einklang mit seinen Angaben in den Vorverfahren stehen.
Dass der Beschwerdeführer in einem XXXX arbeitet, gründet auf seinen glaubhaften Angaben dazu in der mündlichen Verhandlung, die im Einklang mit dem Auszug aus der Datenbank der Sozialversicherung sowie der dem BVwG vorgelegten Bestätigung des XXXX stehen. Daraus sowie dem Umstand, dass im Laufe des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, ergibt sich auch seine Arbeitsfähigkeit. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, die auch im Wesentlichen mit seinen Angaben dazu beim BFA übereinstimmen. Diesbezügliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Zu den Feststellungen zu den Vorverfahren
Die Feststellungen zu den dg Vorverfahren zu XXXX und XXXX , zum dortigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zu seinen Angaben sowohl im Rahmen des verwaltungsbehördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens sowie zu den sowohl vom BFA als auch vom BVwG getroffenen Entscheidungen gründen sich auf den diesbezüglichen Gerichtsakten samt dem jeweils bezughabenden Verwaltungsakt.
Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren
Die rein verfahrensrelevanten Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des BVwG, ferner aus dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen sowie aus den Aussagen, die dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2022 vor dem BVwG gemacht hat.
Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, zum Fehlen von familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und während dem sonstigen Verfahren sowie auf die von ihm vorgelegten bzw. vom Gericht beigeschafften Unterlagen.
Zu den Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem BVwG vorliegenden und sich im Verwaltungsakt des BFA befindlichen Urteile des XXXX vom 25.01.2020, XXXX , und vom 10.01.2022, XXXX , sowie auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Dass der Beschwerdeführer jene Straftaten, die Gegenstand der beiden oben erwähnten Urteile des XXXX waren, begangen hat und dass er dafür rechtskräftig verurteilt wurde, steht aufgrund der Urteile sowie der entsprechenden Eintragungen im Strafregister fest.
Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur verfahrensrelevanten Lage im Herkunftsstaat stützen sich auf die im Punkt „Beweisaufnahme“ erwähnten Länderberichte und sonstigen Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten und sonstigen Quellen. In Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers kann das Gericht aufgrund der Tendenz des Beschwerdeführers, Aussagen nur zu seinen Gunsten zu tätigen und alles wegzulassen, was dem Erhalt eines Asyl- bzw. Aufenthaltstitels im Wege stünde, nicht feststellen, ob er über seine Kernfamilie hinaus, die bereits außerhalb Afghanistans sein dürfte, noch weitere Familie oder zumindest ein Freundesnetz hat, das ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnte.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinerzeit illegal nach Österreich eingereist ist, obwohl ihm bereits bewusst war, dass er in jedem Land nach dem Verlassen des Herkunftsstaates bereits in Sicherheit war und ihm dort auch subsidiärer Schutz zugestanden hätte, gründet sich zum einen auf die allgemeine Lebenserfahrung, zum anderen auf den Umstand, dass eine Ausreise aus Afghanistan und der Weiterreise aus dem Iran, um anderswo ein besseres Leben zu haben, wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist, regelmäßig vom Ausreisenden bzw. oft sogar von der ganzen Familie bewusst geplant wird. Solchen Ausreisenden, die in ein anderes Land kommen wollen, das ihnen wirtschaftlichen Erfolg oder zumindest soziale Sicherheit verspricht, ist daher durchaus bewusst, dass sie keinen Asylgrund haben und dass sie durchaus auch wieder nach Afghanistan abgeschoben werden können. Aufgrund des Umstandes, dass sie diese Ausreise dennoch unternehmen, nehmen Sie das bewusst in Kauf.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder andere Personen drohe, ergibt sich aus dem Umstand, dass im gesamten Verfahren nichts hervorgekommen ist bzw. vom Gericht als glaubhaft angesehen wurde, was vermuten ließe, dass er mit entsprechenden und gefährlichen Personen bzw. Gruppierungen in Konflikt geraten wäre. Die Zugehörigkeit alleine zu einer Glaubensgemeinschaft oder zu einer Volksgruppe vermögen nach Ansicht des Gerichts ohne Hinzutreten konkreter, den Beschwerdeführer individuell betreffender Umstände keine Gefahr für diesen zu begründen, ebensowenig sein in Österreich ausgeübter Lebensstil oder die bloße Tatsache seines Aufenthalts in einem europäischen Land.
Im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallprüfung ist das Gericht jedoch unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderberichte und sonstigen Quellen, wie in den Feststellungen zur Lage in Afghanistan näher festgehalten, zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer zwar grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen gegeben wären, um seine Rückführung nach Afghanistan zu veranlassen. Allein aufgrund der momentanen äußerst angespannten Wirtschaftslage und der prekären Verhältnisse im Land in Bezug auf Arbeitsmarkt, Nahrungsmittel und Gesundheitssystem ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er derzeit selbst mit Unterstützung in Afghanistan lebender Angehöriger in der Lage wäre, sich binnen angemessener Zeit eine Existenz aufzubauen, die ihm zumindest ein landestypisches, wenngleich auch bescheidenes Leben ermöglicht. Er liefe momentan daher jedenfalls Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Diese Einschränkung gilt jedoch nur für die Dauer der momentanen angespannten Lage in Afghanistan. Sollte sich die dortige Lage in ausreichendem Maße zum Besseren ändern, wird das Vorliegen der Voraussetzungen der dem Beschwerdeführer allein aus dem erwähnten Grund zu gewährenden Duldung jedenfalls zu überprüfen sein.
Anzuwendendes Recht
Auf den vom erkennenden Gericht zu beurteilenden Sachverhalt sind die im AsylG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sowie jene des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und ferner die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jene gesetzlichen Bestimmungen, auf die das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt:
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) […]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) […]
(6) […]
(7) […]
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Das Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es würde nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Statusrichtlinie, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die Voraussetzungen erfüllen, im Einklang (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 44 ff).
Zum jetzigen Zeitpunkt kann aufgrund der jüngsten Ereignisse in Afghanistan die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht als rechtmäßig angesehen werden kann. Zusätzlich zu etwaigen Änderungen in der Person des BF, muss als weitere Voraussetzung für die Aberkennung nämlich geprüft werden, ob eine Rückkehr in den Herkunftsstaat in der jetzigen Situation ohne Beeinträchtigung der in § 8 Abs. 1 AsylG geschützten Rechte möglich ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381). Dies ist derzeit jedoch zu verneinen. Mittlerweile ist (beinahe) das gesamte Staatsgebiet an die Taliban gefallen. In der derzeitigen, besonders volatilen Situation kann für den BF deshalb nicht von einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Darüber hinaus ist derzeit nicht absehbar, wann eine sichere Anreise nach Afghanistan und Weiterreise vom dortigen Flughafen überhaupt wieder möglich sein wird.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben bereits wiederholt ausgesprochen, dass spätestens ab 20.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorgelegen habe, die Asylwerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK aussetzen würde (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 unter Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8). In seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, E 4227/2021, hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass sich diese Situation auch nach der Machtübernahme der Taliban nicht geändert hat. Die Sicherheitslage ist weiterhin extrem volatil und begründet für Rückkehrer die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte.
Auch liegen keine Hinweise vor, dass beim BF einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes). Dementsprechend ist § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG ist nicht erfüllt.
Zudem ist auszuführen, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat; Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt) ergeben haben.
Auch liegen keine Hinweise vor, dass beim BF einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes). Dementsprechend ist § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG ist nicht erfüllt.
Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562 mwN).
Im vorliegenden Fall weist der BF zwei rechtskräftige Verurteilung eines inländischen Strafgerichts auf:
Mit Urteil des XXXX vom 25.01.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die jedoch unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er wurde schuldig gesprochen das Opfer am Köper verletzt zu haben, indem er mit der Faust gegen dessen Kopf schlug, wodurch dieses eine Rissquetschwunde auf der Stirn sowie eine Schädelprellung erlitt. Mildernd wurden der ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend hingegen wurde kein Umstand gewertet.
Mit Urteil des XXXX mit Urteil vom 10.01.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Vorhaft angerechnet wurde. Allerdings wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen und ein Geldbetrag von EUR 100,- für verfallen erklärt. Zudem wurde die Probezeit bezüglich der ersten Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert.
Grund für die Verurteilung war, dass er Anfang August 2021 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, enthaltend die Wirkstoffe THCA (11,6 %) und Delta-9-THCA (0,88 %), in einer insgesamt die Grenzmenge deutlich überschreitenden Menge angeboten, und zwar eine Menge von 2.000g einem verdeckten Ermittler des LKA Wien, hat, wobei der Tat zur Vorbereitung ein Vertrauenskauf von geringer Menge Suchtgift (20g brutto um EUR 100,00) vorangegangen war.
Das Gericht wertete die Sicherstellung des Suchtgifts sowie das Geständnis als mildernd, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und die einschlägige Vorstrafe jedoch als erschwerend.
Hinsichtlich der ersten Verurteilung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese als junger Erwachsener begangen hat, da er die Tathandlungen zu einem Zeitpunkt setzte, als er noch nicht 21 Jahre alt war. Zudem bewegten sich die verhängten Strafen jeweils im unteren Bereich der Strafdrohung. So wurde bei der ersten Verurteilung bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 83 Abs. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die zudem zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, das Auslangen gefunden. Bei der zweiten Verurteilung wurde bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 28a Abs. 1 vierter Fall SMG) mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monaten bedingt nachgesehen wurden, das Auslangen gefunden.
Auch im Hinblick auf die weiteren vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsbemühungen (Erwerbstätigkeit, Deutschkenntnisse) und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr wohlverhält, erscheint im Ergebnis die Annahme, der Beschwerdeführer stelle aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar, als nicht gerechtfertigt. Ohne damit die historische Straffälligkeit des BF an sich verharmlosen zu wollen, liegen die Voraussetzungen für den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG nicht vor.
Dabei wird auch nicht verkannt, dass entsprechend der Rechtsprechung des VwGH ein großes öffentliches Interesse daran besteht, die Suchtgiftkriminalität und die mit dem Suchtgiftkonsum verbunden negativen Auswirkungen zu unterbinden (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0222), sowie, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – jedoch lediglich einmal aufgrund einer Straftat im Zusammenhang mit Suchtmittel verurteilt (wobei mit einer Strafe im unteren Bereich der Strafdrohung verhängt wurde) und ist alleine deswegen noch nicht davon auszugehen, dass er aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Das BFA hat im Fall des Beschwerdeführers die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG gestützt, da es nach Durchführung einer entsprechenden Einzelfallprüfung zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG eine „schwere Straftat“ iSd der Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2018/18/0295 vorliegt.
Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der subsidiär Schutzberechtigte wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, insbesondere hervorgehoben, „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“ (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX mit Urteil vom 10.01.2022, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Vorhaft angerechnet wurde. Allerdings wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen und ein Geldbetrag von EUR 100,- für verfallen erklärt. Zudem wurde die Probezeit bezüglich der ersten Freiheitsstrafe auf 5 Jahre verlängert.
Grund für die Verurteilung war, dass er Anfang August 2021 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, enthaltend die Wirkstoffe THCA (11,6 %) und Delta-9-THCA (0,88 %), in einer insgesamt die Grenzmenge deutlich überschreitenden Menge angeboten, und zwar eine Menge von 2.000g einem verdeckten Ermittler des LKA Wien, hat, wobei der Tat zur Vorbereitung ein Vertrauenskauf von geringer Menge Suchtgift (20g brutto um EUR 100,00) vorangegangen war.
Das Gericht wertete die Sicherstellung des Suchtgifts sowie das Geständnis als mildernd, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und die einschlägige Vorstrafe jedoch als erschwerend.
Diese zweite strafgerichtliche Verurteilung des BF könnte, da sich gemäß § 17 StGB als Verbrechen einzustufen ist, unter Umständen eine schwere Straftat im Sinne der angeführten Judikatur darstellen, weshalb es einer Einzelfallprüfung bedarf.
So ist bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine schwere Straftat vorliegt, eine Prüfung sämtlicher besonderer Umstände vorzunehmen. Darunter fällt unter anderem auch die Art der Tat (Ausmaß an Gewalt, Vorgehensweise, Einsatz einer tödlichen Waffe). Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer insbesondere die große, von ihm angebotene Menge an Suchtgift (2.000g Cannabiskraut) sowie der entsprechende, für eine solche Straftat notwendige Vorsatz vorzuwerfen.
Weiters ist die konkret verhängte Strafe zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass für das Verbrechen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG von einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren auszugehen ist. Dementsprechend wurde bei der Verhängung der gegenständlichen Freiheitsstrafe von 15 Monaten zwar mit einer Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen gefunden, in diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu betonen, dass davon lediglich zehn Monate bedingt nachgesehen wurden und der Beschwerdeführer somit zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt wurde. Dies weist auf einen eher hohen Unrechtsgehalt der Straftat hin.
Zudem tritt hinzu, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist. Es besteht ein großes öffentliches Interesse daran, Suchtgiftkriminalität und die mit dem Suchtgiftkonsum verbunden negativen Auswirkungen zu unterbinden. Alleine der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nun seit über einem Jahr wohlverhaltet macht in diesem Zusammenhang ebenso keinen entscheidungsrelevanten Unterschied, wie, dass der Beschwerdeführer (erst) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, zum Zeitpunkt der Tat selbst suchtgiftabhängig war, da diese Abhängigkeit bzw. sein strafbares Verhalten offenkundig nicht von einer Qualität waren, dass sie vom XXXX als strafmildernd gewertet worden wären. Es ist gerichtsbekannt, dass eine die Schuld eines Täters mildernde Drogenabhängigkeit in einem Strafverfahren wegen Suchtgifthandels jedenfalls als Milderungsgrund angeführt worden wäre. Im diesbezüglichen Urteil des XXXX findet sich jedoch kein solcher Milderungsgrund.
Im Zusammenhang mit Suchtmitteln ist zudem auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität besteht und mit dem Suchtgiftkonsum negative Auswirkungen verbunden sind (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0222) bzw. Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662 mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Ebenso hat der EGMR festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11).
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG sieht die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor, wenn ein subsidiär Schutzberechtigter von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Verbrechen iSd § 18 StGB sind vorsätzliche Handlungen, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG ist das Verbrechen des Suchtgifthandels mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht und handelt es sich bei der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers um eine schwere Straftat im Sinne der angeführten Judikatur, sodass die erfolgte Aberkennung gesetzeskonform erfolgt ist.
Die den Beschwerdeführer betreffende, aufgrund des von ihm begangenen Verbrechens erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ist daher aus diesem Grund nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:
Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, war ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war sohin ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:
Gem. § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat das BFA von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Über das Ergebnis der Prüfung hat das BFA gemäß § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gem. § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen,
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG ist im Falle des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Es sind im gesamten Verfahren weder Umstände vorgebracht worden, die eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels rechtfertigen würden, noch sind derartige Umstände amtswegig hervorgetreten. Zudem wurde der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtkräftig verurteilt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides:
Gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung von EGMR, VwGH und VfGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (und umgekehrt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, Rn 12, mwN). Diese Judikatur wurde vom VwGH – aber nur bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren liegt (vgl. erneut VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, nunmehr Rn 13, mwN). Jedoch stellen nach VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332, insbesondere strafrechtliche Verurteilungen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben zunächst überhaupt nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.
Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, ein Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben ist in § 52 Abs. 2 Z 4 FPG, sohin gesetzlich vorgesehen. Daher bleibt zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit November 2015 im Bundesgebiet auf, mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er befindet sich daher seit mehr als sieben Jahren rechtmäßig in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familie. Zwar beherrscht er die deutsche Sprache mittlerweile gut, er hat jedoch bislang keine nachhaltigen Schritte gesetzt, um sich in den Arbeitsalltag zu integrieren. Bei den Fertigkeiten eines (nicht formell ausgebildeten) XXXX handelt es sich um solche, die ihm keine selbständige Berufstätigkeit eröffnen, die er aber in jedem anderen Land dieser Erde auch nutzen könnte. Die bloße Absicht, eine Lehre zu beginnen, ist zu wenig, um von einem schützenwerten Interesse zu sprechen. Ebenso verhält es sich mit den wenigen Bekanntschaften, von denen der Beschwerdeführer erzählt hat. Bis auf den Kontakt zur Mutter seiner kürzlich verstorbenen Freundin hat der Beschwerdeführer lediglich zwei Arbeits-bzw. Trainingsbekanntschaften, einen Integrationspaten und die VP als sonstige näheren Bekannten. Einen großen Kreis echter Freundschaften im herkömmlichen Sinne kann der ledige und kinderlose Beschwerdeführer nicht vorweisen. Ein schützenswertes Familien-und Privatleben ist bei ihm daher selbst bei wohlwollendster Betrachtung nicht zu erblicken.
Im Falle des Beschwerdeführers liegen somit wenige integrationsbegründende Umstände vor, die unter Berücksichtigung seines bereits siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet jedoch nicht sonderlich ins Gewicht fallen, sodass das Gericht zu dem Schluss kommt, dass er seine in Österreich verbrachte Zeit im Wesentlichen nicht zur nachhaltigen Integration genützt hat. Es ist daher schon aus diesem Grunde kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im Gegensatz zu jenen des Staates an seiner Rückführung anzunehmen.
Auch die medikamentöse Therapie, der sich der Beschwerdeführer wegen Schlafstörungen und Stress unterziehen muss, stellt ebenfalls kein Grund dar, um seinen Verbleib in Österreich zu rechtfertigen.
Hinzu kommt das durch seine Verurteilungen dokumentierten Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirken eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sind derart schwerwiegend, dass selbst allfällige stark ausgeprägte private und familiäre Interessen zurücktreten müssten (vgl. VwGH 08.02.1996, 95/18/009, und VwGH 24.03.2000, 99/21/0291). Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht nämlich ein großes öffentliches Interesse daran, die Suchtgiftkriminalität und die mit dem Suchtgiftkonsum verbunden negativen Auswirkungen zu unterbinden (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0222). Suchtmitteldelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662 mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Ebenso hat der EGMR festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Nach Vornahme der gebotenen Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK gegeben ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin insbesondere auch keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat-und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher als unbegründet abzuweisen.
Trotz des Umstandes, dass gegen Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides keine Beschwerde erhoben wurde, gilt es der Vollständigkeit halber sowie hinsichtlich der grundsätzlichen Untrennbarkeit einer Rückkehrentscheidung und der Absprache über die (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung anzuführen, dass das erkennende Gericht im Rahmen seiner Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Falles keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21i unbeachtet lässt.
Der VwGH sieht gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Frage der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Das BVwG wäre somit nicht zur Aussetzung eines Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten.
Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), legte der VwGH dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sein muss, selbst wenn im teilweise bekämpften Bescheid die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wurde. Denn aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle eines illegalen Aufenthalts eines Fremden, und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis, festgehalten hat, würde ein Fremder, der sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält, infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung in einen (unerwünschten) „Zwischenstatus“ gedrängt werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Die Tatsache, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann (vgl. Art. 3 Z 5 der Richtlinie 2008/115/EG), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.
Zu B)Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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