Bundesverwaltungsgericht W118 2300168-1

W118 2300168-1Federal Administrative CourtNov 3, 2025

Regest

Bauausführung Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Betroffenheit Beweisantrag Einzelfallprüfung entschiedene Sache erhebliche Intensität EuGH Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Flächenwidmungsplan Gutachten historische Bedeutung Immissionen kulturelle Bedeutung Kumulierung mündliche Verhandlung Nachbarrechte Parteistellung Projektänderung Prüfung res iudicata Sachverständigengutachten Schutzzweck Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung Unbefangenheit Unionsrecht Unzulässigkeit der Beschwerde UVP-Pflicht Vorhabensbegriff wesentlicher Einfluss Wesentlichkeit Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W118 2300168-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W118.2300168.1.00

Spruch

W118 2300168-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Über die Beschwerden des oder der

1. Umweltorganisation XXXX

2. Umweltorganisation XXXX

3. XXXX

4. XXXX

5. XXXX

6. XXXX

7. XXXX

8. XXXX

9. XXXX

10. XXXX

11. XXXX

12. XXXX

13. XXXX

14. XXXX

15. XXXX

16. XXXX

17. XXXX

18. XXXX

19. XXXX

20. XXXX

21. XXXX

22. XXXX

23. XXXX

24. XXXX

25. XXXX

26. XXXX

27. XXXX

28. XXXX

29. XXXX

30. XXXX

31. XXXX

32. XXXX

33. XXXX

34. XXXX

35. XXXX

die Zweit- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr PYKA, MSc, erkennt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13.08.2024, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben XXXX der XXXX , vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei, nach der Durchführung mündlicher Verhandlungen am 18.12.2024 und 30.06.2025 zu Recht (Spruchpunkt A) I.) und beschließt (Spruchpunkt A) II.):

A)

I.Den Beschwerden der Erst- bis Zwölft-, Vierzehnt- bis Einunddreißigst- sowie Vierundddreißigst- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen wird stattgegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

II.Die Beschwerden der Dreizehnt- sowie Zweiunddreißigst- bis Dreiunddreißigstbeschwerdeführer:innen werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

I.Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Inhaltsverzeichnis:

I.Verfahrensgang:5

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:17

1. Feststellungen:17

1.1. Zulässigkeit der Beschwerden:17

1.2. UVP-Feststellungsverfahren zur Neugestaltung des XXXX -Areals:18

1.3. UNESCO-Welterbestätte XXXX :24

1.4. Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf die UNESCO-Welterbestätte XXXX :41

2. Beweiswürdigung:42

2.1. Feststellungen zu Pkt. II.1.1. („Zulässigkeit der Beschwerden“):42

2.2. Feststellungen zu Pkt. II.1.2. („UVP-Feststellungsverfahren zur Neugestaltung des XXXX -Areals“):42

2.3. Feststellungen zu Pkt. II.1.3. („UNESCO-Welterbestätte XXXX ):43

2.4. Feststellungen zu Pkt. II.1.4. („Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf die UNESCO-Welterbestätte XXXX ):43

3. Rechtliche Beurteilung:47

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Einzelrichterzuständigkeit:47

3.2. Zulässigkeit der Beschwerden:47

3.3. Maßgebliche Rechtsvorschriften:48

3.4. Keine Anwendung der Übergangsbestimmung § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000:70

3.5. Tatbestände Z 17 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:74

3.6. Tatbestand Z 18 lit. e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:74

3.7. Tatbestände Z 19 lit. a und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:89

3.8. Tatbestände Z 20 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:90

3.9. Tatbestände Z 21 lit. a, b und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:90

3.10. Ergebnis:91

3.11. Beweisanträge:93

3.12. Revision:94

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 23.02.2022, ergänzt am 24.11.2022, stellte die XXXX (im Folgenden: „Antragstellerin“) bei der Wiener Landesregierung (im Folgenden: „belangte Behörde“) – unter Beischluss eines Gutachtens hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck der UNESCO-Welterbestätte XXXX – den Antrag, es möge festgestellt werden, dass für das Projekt XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

2. Die belangte Behörde führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie am 17.10.2022 eine nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte XXXX festgelegt wurde, beauftragte. Zur Endversion vom 13.04.2023 (die Erstversion stammte vom 24.02.2023) gewährte die belangte Behörde am 17.04.2023 Parteiengehör. Die Antragstellerin und die Wiener Umweltanwaltschaft replizierten dazu am 26.04.2023 und 02.05.2023.

3. Mit Schriftsatz vom 06.07.2023 forderte die Antragstellerin die belangte Behörde auf, ihrer gesetzlichen Entscheidungspflicht nachkommen und ohne weiteren Verzug einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Mit E-Mail vom 12.10.2023 stellte die Antragstellerin klar, dass es sich bei der eingebrachten Stellungnahme vom 06.07.2023 um keine Säumnisbeschwerde handle.

4. Am 16.02.2024 erhob die Antragstellerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, in der sie primär die Erlassung eines Teilerkenntnisses verlangte. Hilfsweise begehrte sie in Stattgebung ihres Antrages auf Feststellung, dass für das Vorhaben XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, eine Entscheidung in der Sache selbst.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt am 14.05.2024, eingelangt am 15.05.2024, vor.

Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Amt der Wiener Landesregierung Entwürfe eines Feststellungsbescheides am 02.05.2023 und 30.05.2023 (Einarbeitung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX ) vorbereitet habe, jedoch keine Beschlussfassung in den Sitzungen der belangten Behörde am 16.05.2023 und 13.06.2023 bzw. bis dato erfolgt sei.

6. Am 27.05.2024 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör an die belangte Behörde, in dem sie angehalten wurde, sich zur Säumnisbeschwerde zu äußern und Stellung dazu zu beziehen, ob Umstände gegeben seien, wonach kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vorliege.

7. Mit Schreiben vom 17.06.2024 teilte die belangte Behörde im Wesentlichen mit, dass auf Ebene der UNESCO noch nicht endgültig über den Erhalt des Welterbestatus für das XXXX entschieden worden sei. Für diese Entscheidung spiele auch die Neugestaltung des XXXX -Areals eine wesentliche Rolle. Aus Sicht der belangten Behörde sei die Entscheidung der UNESCO für die Frage, ob die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzwecks der UNESCO-Welterbestätte XXXX als erheblich einzustufen seien, relevant (Verweis auf BVwG 09.04.2019, W104 2211511-1/53E). Eine Säumnis der belangten Behörde liege vor diesem Hintergrund nicht vor.

8. Mit Teilerkenntnis vom 19.06.2024, GZ. W118 2291938-1/5E, trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auf, den ausstehenden Bescheid unter Zugrundelegung einer von ihm festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses nachzuholen. Die Entscheidung wurde vor den Höchstgerichten nicht bekämpft.

9. Mit Bescheid vom 13.08.2024, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Tatbestand Z 17 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu keiner UVP-Pflicht führe, weil die Sporthalle mit ca. 0,655 ha den Schwellenwert von 5 ha deutlich unterschreite. Der Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bzw. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sei nicht erfüllt, weil die Mindestkapazität von 25 % des Schwellenwertes (1,25 ha) nicht erreicht werde und den der Sportausübung dienenden Einrichtungen sowie Flächen keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugeordnet seien. Aufgrund eines Größenschlusses könne sich auch aus den höheren Schwellenwerten in Tatbestand Z 17 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht ergeben.

Der Tatbestand Z 18 lit. e UVP-G 2000 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei zwar anzuwenden (das Vorhaben sei in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte XXXX situiert und weise mit seinen Höhenentwicklungen von 47,85 m bzw. 56,5 m eine Gesamthöhe von mindestens 35 m sowie mit einer Bruttogeschoßfläche von ca. 85.000 m2 eine Bruttogeschoßfläche von mindestens 10.000 m2 auf), allerdings habe die – unter Beiziehung einer nichtamtlichen Sachverständigen – durchgeführte Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis geführt, dass nicht zu erwarten sei, dass durch die Realisierung des Vorhabens der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte XXXX festgelegt worden sei, wesentlich beeinträchtigt werde. Aus diesem Tatbestand könne daher keine UVP-Pflicht abgeleitet werden.

Eine sich aus dem Tatbestand Z 19 lit. c UVP-G 2000 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ergebende UVP-Pflicht scheide aus, weil die Shopflächen per se nur etwa 230 m2 betragen würden und den Flächen sowie Einrichtungen der Hotelscheibe und der Konferenzplatte keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugeordnet seien. Damit werde der Schwellenwert von 5 ha deutlich unterschritten. Ebenso würden die im Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bzw. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 vorgesehenen 25 % des Schwellenwertes (1,25 ha) nicht erreicht werden. Aufgrund eines Größenschlusses folge auch aus den höheren Schwellenwerten im Tatbestand Z 19 lit. a UVP-G 2000 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht.

Gleichfalls komme keine UVP-Pflicht aus den Tatbeständen Z 20 lit. a und lit. b UVP-G 2000 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in Frage, weil das Vorhaben innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liege.

Hinsichtlich des Tatbestandes Z 21 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 hielt die belangte Behörde fest, dass das Vorhaben als Änderungsvorhaben iSd § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 zu beurteilen sei. Zu den bereits 177 öffentlich zugänglichen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge würden 205 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge hinzutreten, sodass die Kapazitätsausweitung des Änderungsvorhabens 28 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge iSd § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 betrage. Damit mache die Kapazitätsausweitung nicht einmal 25 % des Schwellenwerts (188 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge) iSd § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 aus, sodass weder eine Einzelfallprüfung, noch eine Kumulationsprüfung durchzuführen sei. Aufgrund eines Größenschlusses könne sich auch aus den höheren Schwellenwerten im Tatbestand Z 21 lit. a UVP-G 2000 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht ergeben.

Mangels Freiflächen-Parkplätze resultiere aus dem Tatbestand Z 21 lit. c UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfungs- und somit keine UVP-Pflicht.

Bezüglich des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , woraus sich ergebe, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung alle in Anhang III zur UVP-RL genannten Auswahlkriterien zu untersuchen seien, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen und diese sodann für den Einzelfall heranzuziehen, bemerkte die belangte Behörde, dass im Hinblick auf den Standort des Vorhabens das Kriterium „historisch, kulturell oder achäologisch bedeutende Landschaften und Stätten“ besonders relevant sei, weshalb dieses bei der Prüfung des Tatbestandes Z 18 lit. e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 entsprechend berücksichtigt worden sei. Auch unter Heranziehung der anderen relevanten Kriterien „Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts“ „Nutzung natürlicher Ressouren, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt“, „Umweltverschmutzung und Belästigungen“ und „Risiken für die menschliche Gesundheit“ sei das Ergebnis der „Grobprüfung“, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien; mit dem Vorhaben würden nämlich keine neuen Flächen versiegelt werden.

10. Gegen den Bescheid vom 13.08.2024 erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweit- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen am 18.09.2024 Beschwerde.

Die Erstbeschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Bescheides und die Feststellung, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei; in eventu die Zurückverweisung des Bescheides an die belangte Behörde. Für den Fall, dass dem Begehren nicht unmittelbar entsprochen werden könne, wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefordert.

Die Erstbeschwerdeführerin begründete ihr Rechtsmittel im Wesentlichen wie folgt:

Die belangte Behörde behaupte zwar im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , dass es sich beim vorliegenden Vorhaben um ein vom Vorhaben des Feststellungantrages der Antragstellerin vom Oktober 2017 zu unterscheidendes Vorhaben handle, begründe dies jedoch nicht. Gesetzt dem Fall, dass ein anderes Vorhaben vorliege, sei unverständlich, weshalb für das offenbar noch anhängige Baubewilligungsverfahren von Amts wegen kein Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Frage, ob ein anderes Verfahren vorliege, sei insofern relevant, als es bereits eine (aus formalen Gründen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum XXXX gebe.

Das eingeholte Gutachten vom 24.02.2023 sei aus mehreren Gründen mangelhaft, unvollständig und unschlüssig. Darüber hinaus seien zusammenfassende Schlussfolgerungen aus der späteren Gutachtensergänzung vom 13.04.2023 auf Ersuchen der belangten Behörde gestrichen worden, aus denen folge, dass die Fachstellungnahme als Beitrag zu einer Fachdebatte und nicht, um diese Debatte zu entscheiden, verfasst worden sei. Die belangte Behörde hätte damit auf Basis dieses Beitrages keine Entscheidung treffen dürfen.

Es hätte weiterer Ermittlungen hinsichtlich der Einzelfallprüfung (Einholung einer Stellungnahme der UNESCO) bedurft. Überdies hätte im Rahmen der „Grobprüfung“ (mit und ohne Stellungnahme der UNESCO) gewürdigt werden müssen, dass das Welterbekomitee das XXXX auf die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ gesetzt habe. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , ergebe sich zudem das Erfordernis einer umfassenden gesamthaften Einzelfallprüfung.

Die Zweit- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen beantragten gemeinsam die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im ordentlichen Verfahren) durchzuführen sei; in eventu die Zurückverweisung des Bescheides an die belangte Behörde. Für den Fall, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, wurde die Vorlage einer Frage an den Europäischen Gerichtshof angeregt. Weiters wurde angeregt, den Verfassungsgerichtshof für die Aufhebung von mehreren Rechtsvorschriften anzurufen.

Die Zweit- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen begründeten ihr Rechtsmittel im Wesentlichen wie folgt:

Die Zweitbeschwerdeführerin sei als anerkannte Umweltorganisation und die Dritt- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen als Nachbarn oder Nachbarinnen beschwerdelegitimiert. Die Dritt- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen würden in der Nähe des Vorhabens wohnen, Wohnungen besitzen bzw. Einwohner der Bundeshauptstadt Wien sein, deren UNESCO-Welterbstätte XXXX gefährdet werde. Sie könnten von negativen Umweltgefahren aufgrund der zu befürchtenden erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität, die Belüftung des städtischen Gebietes und die Flächenversiegelung sowie der damit verbundenen Umweltgefahren (verstärkte Ausbildung von Hitzeinseln, Überflutungsgefahr, Verstärkung des Klimawandels durch den Verlust der Bodenfunktion als CO2-Speicher etc.) betroffen sein.

Weder im UVP-Feststellungsverfahren vor der belangten Behörde, noch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten die Zweit- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen Parteistellung gehabt, weshalb sie nicht an die im Teilerkenntnis enthaltene Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden seien.

Die belangte Behörde habe eine „vorgegriffene“ Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf das Schutzgut „Kulturgüter“ vorgenommen, indem sie eine Art „Welterbeverträglichkeitsprüfung“ durchgeführt habe. Zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die UNESCO-Welterbstätte XXXX zu rechnen sei, hätte es keines Gutachtens bedurft. Der Beschluss des Welterbekomitees aus Juli 2024, der nach der Begutachtung der UNESCO-Welterbstätte von ICOMOS/ICCROM im März 2024 ergangen sei und die UNESCO-Welterbstätte aufgrund des gegenständlichen Vorhabens bzw. trotz der Modifizierungen vom August 2023 und April 2024 auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ belassen habe, wäre vielmehr ausreichend gewesen. Solange das Welterbekomitee, dem alleine diese Entscheidung vorbehalten sei, die UNESCO-Welterbstätte – vorrangig – aufgrund des Vorhabens auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ behalte, sei stets von erheblichen Auswirkungen auszugehen und damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dieser Status bedeute eine Gefährdung der Integrität sowie Authentizität und damit des außergewöhnlichen universellen Wertes („Outstanding Universal Value“, kurz: „OUV“) des UNESCO-Welterbes; mangels Kompensationsmöglichkeit sei jede Beeinträchtigung des außergewöhnlichen universellen Wertes von vornherein erheblich. Weiters stelle die unmittelbare Gefahr einer Aberkennung des Welterbestatus eine erhebliche Auswirkung dar.

Aus dem Umstand, dass über die Tatsache des Erhalts einer UNESCO-Welterbstätte lediglich das Welterbekomitee entscheide, folge, dass seinen Beschlüssen mehr als bloße Sachverständigengutachten hinausgehende Bedeutung zukomme.

Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sei auch die sich aus Art. 4 Welterbekonvention ergebende Pflicht der Vertragsstaaten, Bestand und Wertigkeit des im eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an zukünftige Generationen sicherzustellen, bei Betrachtung der authentischen Sprache der Welterbekonvenion hinreichend bestimmt und deshalb unmittelbar anwendbar. Selbst bei einer Verneinung der unmittelbaren Anwendbarkeit komme den Bestimmungen der Welterbekonvention nicht nur empfehlender Charakter zu, weil die Pflicht zum Schutz und zur Erhaltung des Welterbes auch durch die UVP-RL hinreichend bestimmt worden seien. Bei der Einzelfallprüfung sei daher immer zu prüfen, ob das Vorhaben Auswirkungen auf die im Art. 4 iVm Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention normierte Pflicht, das Welterbe in Bestand und Wertigkeit zu schützen und zu erhalten, haben werde.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes seien sämtliche Auswahlkriterien des Anhanges III zur UVP-RL bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Jede Einschränkung der Einzelfallprüfung – wie in § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 – sei somit unionsrechtswidrig. Die Bestimmung hätte daher nicht angewendet werden dürfen und die Einzelfallprüfung uneingeschränkt durchgeführt werden müssen. Die belangte Behörde habe sich allerdings nur mit der Frage der Beeinträchtigung des Schutzzweckes beschäftigt und eine Prüfung in Hinblick auf die Schutzgüter „Mensch“, „Fläche und Boden“, „Wasser“, „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“, „Luft und Klima“ unterlassen. Zwar habe die belangte Behörde angegeben, eine derartige Prüfung durchgeführt zu haben, allerdings habe sich diese in einem Satz erschöpft.

Bei der Prüfung der wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A sei verkannt worden, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, die nicht von einem oder einer Sachverständigen beantwortet werden dürfe. Im Gutachten vom 13.04.2023 sei auch der Schutzzweck nicht definiert worden. Dieser sei der Schutz und Erhalt der in die „Liste des Erbes der Welt“ eingetragenen Stätten in Bestand und Wertigkeit.

Das Risiko erheblicher Auswirkungen im Hinblick auf die schutzwürdigen Gebiete der Kategorie D und E sei gar nicht beurteilt worden. Auch hätte die belangte Behörde gemäß Anhang III Z 3 lit. g UVP-RL im Rahmen der Einzelfallprüfung die Kumulierung der Auswirkungen des Vorhabens mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte zu identifizieren und zu berücksichtigen gehabt.

Das Gutachten vom 13.04.2023 berücksichtige nicht die Begutachtung von ICOMOS/ICCROM aus März 2024 und sei daher unvollständig. Außerdem sei es aus mehreren Gründen unschlüssig und nicht nachvollziehbar.

Der dem Vorhaben zugrundliegende Flächen- und Bebauungsplan (Plandokument XXXX ) stehe im eklatanten Widerspruch zu der sich aus der Welterbekonvention ergebenden Pflicht, die in der „Liste des Erbes der Welt“ eingetragenen Stätten in Bestand und Wertigkeit zu schützen und zu erhalten. Überdies handle es sich dabei um eine gesetzwidrige anlassbezogene Flächenwidmung.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei im ordentlichen Verfahren durchzuführen, zumal die einschränkenden Bestimmungen des UVP-G 2000 unions- und verfassungswidrig seien.

11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden zusammen mit dem Behördenakt am 03.10.2024, eingelangt am 04.10.2024, vor.

12. Am 08.10.2024 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdemitteilung an die Antragstellerin, die sich dazu am 06.11.2024 äußerte und die Abweisung der Beschwerden beantragte; in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Entscheidung in der Sache selbst dahingehend, dass den Beschwerden nicht stattgegeben werde.

Die Antragstellerin entgegnete den Beschwerden im Wesentlichen Folgendes:

Es werde die Parteistellung der Dritt- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen bestritten, weil nicht ausreichend ihre Eigenschaft als Nachbarn oder Nachbarinnen nachgewiesen worden sei.

Die UNESCO (und ihr Organ, das Welterbekomitee) sei weder eine österreichische Behörde, noch ein Gericht und habe deshalb keine Entscheidungsbefugnis bei einer Tat- oder Rechtsfrage. Auch würden den Beschlüssen des Welterbekomitees keine Rechtswirkungen zukommen, zumal diese nicht durch innerstaatlichen Rechtsakt umgesetzt werden würden. Schließlich vermeine die UNESCO auf ihrer eigenen Webseite, dass Fragen der nationalen Gesetzgebung sowie Vollziehung ausschließlich der Republik Österreich bzw. deren Gebietskörperschaften unterliege und kein Eingriff einer multilateralen Organisation in diese Zuständigkeiten erfolge. Darüber hinaus seien die Entscheidungsparameter des Welterbekomitees, mit denen über einen Verbleib oder eine Streichung aus der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ entschieden werde, nicht deckungsgleich mit den Parametern, die eine österreichische UVP-Behörde bei der Einzelfallprüfung anzuwenden habe. Außerdem hänge die Entscheidung des Welterbekomitees über einen Verbleib oder eine Streichung aus der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ nicht alleine davon ab, ob das XXXX -Vorhaben den UNESCO-Anforderungen genüge, sondern sei auch die Umsetzung zahlreicher anderer Maßnahmen zu beurteilen. In den Beschlüssen des Welterbekomitees sei nicht ausgewiesen, aufgrund welches Vorhabens eine UNESCO-Welterbstätte auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ verbleibe.

Die Welterbekonvention sei nicht unmittelbar anwendbar, weil diese nicht hinreichend bestimmt sei. Unmittelbare Rechtswirkungen verneine neben dem Verwaltungsgerichtshof auch der Verfassungsgerichtshof. Damit sei im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht zu untersuchen, ob das Vorhaben Auswirkungen auf die Pflicht, das Welterbe in Bestand und Wertigkeit zu schützen und zu erhalten, haben werde. Es seien deshalb lediglich die innerstaatlichen Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden.

Die Beurteilung des Vorliegens bzw. Ausmaßes einer Schutzzweckbeeinträchtigung stelle eine Tatsachenfrage dar, die einer sachverständigen Beurteilung zugänglich sei.

Im Bescheid sei sehr wohl der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbstätte XXXX festgelegt worden sei, angeführt. Dieser spiegle sich im außergewöhnlichen universellen Wert der UNESCO-Welterbstätte wider und erfolge die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Integrität der Attribute, die den Kriterien des außergewöhnlichen universellen Wert zugerechnet seien.

Die belangte Behörde habe entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , evaluiert, ob die Kriterien „Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts“, „Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt“, „Umweltverschmutzung und Belästigung“ und „Risiken für die menschliche Gesundheit“ relevant seien, und ihr Ergebnis begründet. Dass diese Begründung kurz ausgefallen sei, bedeute nicht, dass keine eingehende Auseindersetzung stattgefunden habe.

Zum Einwand, dass keine Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die Schutzgebiete der Kategorie D und E untersucht worden seien, werde festgehalten, dass sämtliche in Frage kommende Tatbestände durchgeprüft worden seien und kein Tatbestand in einem Schutzgebiet der Kategorie D oder E für das Vorhaben überhaupt in Frage gekommen sei. Zudem komme es durch das Vorhaben zu keiner Verhinderung der Durchlüftung des XXXX , keiner Beseitigung der Frischluftschneise für innerstädtische Bezirke, keiner Ausbildung von Hitzeinseln oder einer Verschlechterung der Luftqualität.

Das Gutachten vom 13.04.2023 habe nicht die Begutachtung von ICOMOS/ICCROM aus März 2024 und die daraus resultierenden Beschlüsse des Welterbekomitees berücksichtigt, weil diese zeitlich nach der Fertigstellung des Vorhabens erfolgt seien. Im Feststellungsverfahren XXXX sei am 09.10.2024 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einer nichtamtlichen Sachverständigen erstattet worden, die darin dennoch zum Schluss gekommen sei, dass mit keinen wesentlichen Beeinträchtigungen zu rechnen sei.

Auf die inhaltlichen Kritikpunkte bzw. Anmerkungen des Gutachtens vom 13.04.2023 werde nicht eingegangen, weil es sich dabei lediglich um eine Meinungsäußerung handle, die der fachlichen Expertise der nichtamtlichen Sachverständigen gegenüberstehe.

Das Plandokument XXXX sei nicht gesetzwidrig, insbesondere liege keine anlassbezogene Flächenwidmung vor. Gegen das Vorliegen einer Anlassfallwidmung spreche nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Durchführung eines Wettbewerbes. Im gegenständlichen Fall sei ein solcher der Flächenwidmung vorangegangen. Ein Widerspruch zur Welterbekonvention sei gleichfalls nicht ersichtlich, weil die Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar seien.

Den Fragen an den Europäischen Gerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof sei nicht Folge zu geben, weil es den Rechtsfragen an Relevanz fehlen würde. Es sei im Beschwerdeverfahren nicht festzustellen, in welcher Form das Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, weshalb es sich um hypothetische Rechtsfragen handeln würde.

13. Mit Datum vom 15.11.2024 erfolgte die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen derer der Antragstellerin die Beschwerdebeantwortung übermittelt und den Parteien gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 der Auftrag erteilt wurde, allfälliges ergänzendes Vorbringen bis zum 11.12.2024 zu erstatten. Den Dritt- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen wurde zusätzlich aufgetragen, ihre Beschwerdelegitimation näher darzulegen.

14. Am 11.12.2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Stadt Wien als Standortgemeinde vom Verhandlungstermin in Kenntnis und übermittelte ihr die verfahrensgegenständlichen Unterlagen.

15. Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 brachten die Zweit- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen im Wesentlichen Folgendes vor:

Aus den rechtlichen Grundlagen lasse sich keine Verpflichtung als natürliche Person, die Beschwerdelegitimation näher begründen zu müssen, ableiten (Verweis auf einschlägige Rechtsprechung, insbesondere EuGH 16.05.2015, Rs C-570/13, Gruber, sowie EuGH 25.05.2023, Rs C-575/21, Wertlnvest Hotelbetriebs GmbH). Gemäß Art. 11 Abs. 1 UVP-RL hätten vielmehr die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse hätten oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen würden, Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren hätten. Weiters setze der Nachbarbegriff des UVP-G 2000 nach der einschlägigen Judikatur lediglich die Möglichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung voraus. Eine solche sei bei den Dritt- bis Zwölft-, Vierzehnt- bis Einunddreißigst- sowie Vierunddreißigst- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen schon aufgrund der Nähe zum Vorhaben (Wohnort in Sichtweite) gegeben. Lediglich die Dreizehnt-, Zweiunddreißigst- sowie Dreiunddreißigstbeschwerdeführer:innen würden in einer weiteren Entfernung zum Vorhaben wohnen (900 m bzw. mehr als 2 km). Nach Maßgabe des „Faro-Rahmenübereinkommens“ besitze jeder Mensch, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, das Recht, einen Nutzen aus dem Kulturerbe zu ziehen. Somit würden die Dritt- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art. 11 UVP-RL zählen und seien ihnen umfassende Beschwerderechte garantiert.

Die UVP-G 2000-Novelle 2023 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das UVP-Feststellungsverfahren sei nämlich als Genehmigungsverfahren iSd § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 anzusehen (mit Verweis auf RV 1901 BlgNR 27. GP, 15). Die Einzelfallprüfung sei daher unmittelbar auf Basis der UVP-RL durchzuführen.

Der Prüfungsmaßstab nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 sei kein anderer als jener der UNESCO. Jedes Risiko einer Aberkennung des Welterbestatus müsse automatisch zur Bejahung des Risikos erheblicher Umweltauswirkungen und damit zur UVP-Pflicht führen, weil ein höheres Risiko diesbezüglich gar nicht vorstellbar sei.

Die Kriterien und die sich daraus ergebenden Schwellenwerte der Tatbestände Z 18 lit. b und lit. d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, die Städteprojekte als großdimensionierte „Neuerschließungsprojekte“ definieren und die Kumulationsprüfung iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausschließen würden, seien offenkundig unionsrechtswidrig, weil Städtebauprojekte iSd Tatbestandes Z 10 lit. b des Anhanges I zur UVP-RL konkrete Einzelbauprojekte seien und die Kumulationsprüfung ein zwingendes Auswahlkriterium iSd Z 1 lit. b und Z 3 lit. g UVP-RL darstelle.

Auch die Volksanwaltschaft habe massive Bedenken gegen das Plandokument XXXX , das sich aufgrund der unterlassenen Ausrichtung an den gesetzlichen Planungszielen und der unterlassenen vertieften Auseinandersetzung mit möglichen Nutzungskonflikten sich als gesetzwidrig erweise. Hinzu komme ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, zumal die raumplanerische Reihenfolge nicht eingehalten worden sei, wodurch die Antragstellerin gegenüber anderen Grundeigentümern bevorteilt worden sei: Es hätte zunächst ein Nutzungskonzept für das Plangebiet erarbeitet werden müssen und erst dann hätte ein Architekturwettbewerb ausschrieben werden dürfen.

Die Rechtsfrage, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren durchzuführen sei, sei – wie die erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorhaben XXXX zeige – sehr wohl entscheidungsrelevant.

16. In einer Mitteilung vom 11.12.2024 bezog die Antragstellerin Stellung zu den in der Ladung bekannt gegebenen Fragekomplexen. Sie äußerte sich u.a. dazu, weshalb aus ihrer Sicht die Beschlüsse des Welterbekomitees für die Beurteilung des Vorhabens nicht tauglich seien (der in den Vorgaben für den Erhaltungszustand, der für die Streichung des Gutes von der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ verlangt werde [„Desired State of Conservation“, kurz: „DSOCR“], festgelegte Prüfungsmaßstab erfülle nicht die sachlichen Kriterien, die im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens anzuwenden seien; der Verfahrensablauf betreffend die Fassung der Beschlüsse des Welterbekomitees erfülle nicht die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens; die Antragstellerin habe kein rechtliches Gehör im Rahmen der Vorbereitungen/Sitzungen/Beschlüsse gehabt; das Welterbekomitee sei ohne richterlichen Einschlag besetzt; den Beschlüssen des Welterbekomitees seien nicht zwingend sachverständigen Beurteilungen zugrunde zu legen) bzw. das Heritage Impact Assessment 2 (kurz: „HIA 2“) für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nicht herangezogen werden könne (das HIA 2 bewerte die positiven und negativen Einflüsse auf den außergewöhnlichen universellen Wert, während in der Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 entschieden werde, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt worden sei, wesentlich beeinträchtigt werde; selbst wenn man das HIA 2 als ein taugliches Sachverständigengutachten erachte, würden die darin enthaltenen Ergebnisse bekräftigen, dass keine wesentliche Beeinträchtigung zu erwarten sei).

17. Am 18.12.2024 fand eine erste mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der XXXX (Österreichische UNESCO-Kommission/Fachbereich „Welterbe- und Kulturgüterschutz“) als Zeuge einvernommen wurde. Den Parteien wurde vor deren Abhaltung die Stellungnahmen der Zweit- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen und der Antragstellerin am 13.12.2024 zugesandt.

18. Nach der Ausschreibung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2025 übersandten die Zweit- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen am 16.06.2025 eine Äußerung, in der allen voran der im Behördenverfahren herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen der Vorwurf der Befangenheit gemacht wurde.

19. Ebenfalls am 16.06.2025 leitete die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben zu, in der sie die wesentlichen Ergebnisse des Sachverständigengutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen im Behördenverfahren und des HIA 2 zusammenfasste, die Unterschiede zwischen den beiden Gutachten aufzeigte, die Historie der Projektentwicklung darstellte und auf ihre mangelnde Mitwirkungsmöglichkeit bei den Entscheidungen des Welterbekomitees hinwies.

Am 30.06.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine zweite mündliche Verhandlung ab, in der XXXX (Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport/Referat „UNESCO-Welterbe“) und XXXX (UNESCO-Lehrstuhl für historische Stadtlandschaften und Kulturerbeverträglichkeitsprüfungen an der Hochschule XXXX ) als Zeugen einvernommen wurden. Den Parteien wurde vor deren Abhaltung die Stellungnahmen der Zweit- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen und der Antragstellerin am 18.06.2025 zugesandt.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zulässigkeit der Beschwerden:

1.1.1. Rechtzeitigkeit:

Die belangte Behörde fasste am 13.08.2024 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, der am 21.08.2024 öffentlich kundgemacht wurde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen jeweils am 18.09.2024 Beschwerde.

1.1.2. Beschwerdelegitimation:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sind Umweltorganisationen, die mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft anerkannt (17.12.2013, Zl. XXXX ; 02.04.2007, Zl. XXXX ) und überprüft wurden (zuletzt: 13.12.2022, Zl. XXXX ; 24.11.2022, Zl. XXXX ). Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst auch Wien.

Die Dritt- bis Zwölft-, Vierzehnt- bis Einunddreißigst- sowie Vierundddreißigst- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen sind natürliche Personen, die als Anrainer des geplanten Vorhabens von dessen Auswirkungen potenziell gefährdet bzw. belästigt werden können.

Die Dreizehnt- sowie Zweiunddreißigst- bis Dreiunddreißigstbeschwerdeführer:innen sind natürliche Personen, die aufgrund der Entfernung ihres Wohnorts vom geplanten Vorhaben nicht von dessen Auswirkungen gefährdet bzw. belästigt werden können.

1.2. UVP-Feststellungsverfahren zur Neugestaltung des XXXX -Areals:

Die Pläne zur Neugestaltung des XXXX -Areals wurden in der Vergangenheit mehrfach adaptiert. Im Folgenden werden jene Projektvarianten, zu denen ein UVP-Feststellungsverfahren anhängig war bzw. ist, näher dargestellt:

1.2.1. Projektvariante XXXX :

Mit Schriftsatz vom 17.10.2017, zuletzt ergänzt am 06.09.2018, stellte die Antragstellerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben XXXX (weitere Bezeichnung: XXXX , XXXX und XXXX ) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Das Vorhaben mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 89.000 m2 (davon 58.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und einer Flächeninanspruchnahme von 1,55 ha beabsichtigte die Neugestaltung des Areals rund um das XXXX und den XXXX in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte XXXX (GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX und GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ). Es war die Errichtung eines neuen XXXX in der Höhe von 49,2 m, eines Wohnturmes in der Höhe von 68,2 m und eines neuen Gebäudes für Wohn- und Bürozwecke geplant. Weiters sollte die im Winter betriebene Eislauffläche erneuert sowie umgestaltet und unterhalb des Eislaufplatzes eine Turnhalle und zwei Klein-Eishockey-Felder mit einer Gesamtfläche von 1000 m2 errichtet werden. Zudem war ein Umbau der bestehenden (Hotel-)Tiefgarage (insgesamt 335 Stellplätze, von denen 65 Stellplätze dem Hotel, 158 Stellplätze den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Büronutzerinnen und Büronutzern zugeordnet werden und 112 Stellplätze frei zugänglich sein sollten) und eine Verschiebung der XXXX um 11 m angedacht.

Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und entschied mit Bescheid vom 16.10.2018, Zl. XXXX , dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Diese Entscheidung wurde in der Folge in Beschwer gezogen.

Parallel zum Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht beantragte die Antragstellerin für das Vorhaben am 30.11.2018 die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung beim Magistrat der Stadt Wien.

Am 15.03.2019 zog die Antragstellerin ihren UVP-Feststellungsantrag vom 17.10.2017 zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht gab – nach der Einholung eines Gutachtens von XXXX vom 05.03.2019 – den gegen den Bescheid vom 16.10.2018 erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.04.2019, GZ. W104 2211511-1/53E, statt und erkannte nach der Durchführung einer Einzelfallprüfung, dass die UVP-RL im Hinblick auf das Weltkulturerbe im UVP-G 2000 unzureichend umgesetzt worden und bei der gebotenen Berücksichtigung der Weltkulturerbekonvention sehr wohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Nachdem der Magistrat der Stadt Wien nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einen Bescheid zu der am 30.11.2018 begehrten Baubewilligung erließ, brachte die Antragstellerin am 12.03.2021 eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein, die sie später allerdings wieder zurückzog; das Baubewilligungsverfahren beim Magistrat der Stadt Wien ist – soweit ersichtlich – noch immer offen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019 mit der Begründung aufgehoben, dass es ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des UVP-Feststellungsantrages durch die Antragstellerin am 17.10.2017 nicht mehr zu einer inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerden zuständig gewesen sei.

Mit Erkenntnis vom 15.07.2021, GZ. W104 2211511-1/110E, hob das Bundesverwaltungsgericht schließlich den Bescheid vom 16.10.2018 auf.

Mit Beschluss vom 14.09.2021, GZ. VGW-111/055/4533/2021-14, legte das Verwaltungsgericht Wien, das im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als Vorfrage zu klären hatte, ob es über überhaupt über den Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zu entscheiden habe (die Zuständigkeit hänge nämlich davon ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei oder nicht), dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Entscheidung vor.

Im Rahmen der UVP-G-Novelle 2023 wurde der Städtebautatbestand unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019 neu gefasst.

Mit Urteil vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , führte der Europäische Gerichtshof u.a. aus, dass die Umsetzung des Städtebautatbestandes im UVP-G 2000 in der Fassung vor der UVP-G-Novelle 2023 nicht der UVP-RL entsprochen habe.

Die Antragstellerin stellte für das Vorhaben XXXX im Juni 2023 neuerlich einen UVP-Feststellungsantrag bei der belangten Behörde; darüber wurde bis dato nicht entschieden.

1.2.2. Projektvariante XXXX (= beschwerdegegenständliches Verfahren):

Die Antragstellerin stellte am 23.02.2022, ergänzt am 24.11.2022, – unter Beifügung eines Gutachtens der XXXX vom 02.02.2022 – einen Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Die Antragstellerin führte zu ihrem Begehren aus, dass sie eine Umgestaltung des bestehenden XXXX , das im XXXX . Wiener Gemeindebezirk direkt an der Grenze zum XXXX . Wiener Gemeindebezirk und damit innerhalb der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte XXXX situiert sei (GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX und GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ), plane.

Das Vorhaben mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 85.000 m2 (davon 54.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und einer Flächeninanspruchnahme von 1,5 ha beabsichtige die Errichtung folgender Baukörper, wobei die Höhenentwicklungen 47,85 m (Hotelscheibe) bzw. 56,5 m (Wohnscheibe) betragen würden:

Hauptgebäude mit Konferenzplatte und zwei auf der Platte positionierte Scheiben (Hotel- und Wohnscheibe);

 XXXX -Gebäude.

Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte würden das bestehende XXXX ersetzen und neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten. In der Wohnscheibe würden unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen. Im XXXX -Gebäude würden im Erdgeschoss die Flächen für den XXXX (Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc.) untergebracht werden; im Obergeschosse sei eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) vorgesehen.

Alle Bauteile würden eine durchgängige Unterkellerung mit drei Untergeschossen aufweisen, die gemeinsame Funktionen der einzelnen Bauteile beinhalten würden. In den Untergeschossen seien die Sportflächen der Eis- und Turnhallen, der Schwimmhalle sowie die Umkleiden untergebracht. Dazu würden ein Ladehof, Lagerräume, Technikflächen und eine Parkgarage dazukommen, die auch bereits im Bestand bestehen würden.

Die bestehende (Hotel-)Tiefgarage im 2. und 3. Untergeschoss verfüge über 246 behördlich genehmigte Stellplätze, von denen derzeit 177 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt werden würden. Diese Garage werde auf 275 Stellplätze erweitert: Von diesen 275 Stellplätzen würden künftig 100 Stellplätze dem Hotel zugeordnet und weitere 70 Stellplätze würden den im Vorhaben ansässigen den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Büronutzerinnen und Büronutzern vorbehalten werden. Die verbleibenden 105 Stellplätze seien frei zugänglich. Den Shops mit einer Flächeninanspruchnahme von 230 m2 und den Sporthallen (Eishockey-Halle sowie Turnhalle) mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt 6.550 m2 würden keine Stellplätze zugeordnet werden.

Am 17.10.2022 bestellte die belangte Behörde XXXX als nichtamtliche Sachverständige und betraute sie mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte XXXX festgelegt wurde. Die Sachverständige übermittelte am 24.02.2023 einen ersten Gutachtensentwurf; mit 13.04.2023 erfolgte eine Überarbeitung des Gutachtens.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens arbeitete das Amt der Wiener Landesregierung einen Entwurf zu einem UVP-Feststellungsbescheid aus, zu dem es am 02.05.2023 den Antrag an die belangte Behörde richtete, ihn zu einem Beschluss zu erheben. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht.

Mit Eingabe vom 16.02.2024 erhob die Antragstellerin eine Säumnisbeschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 19.06.2024, GZ. W118 2291938-1/5E, entschied. In der Grundsatzentscheidung trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auf, binnen acht Wochen ab Zustellung der Entscheidung einen Bescheid mit der folgenden Rechtsanschauung zu erlassen:

„1. Bei der Prüfung der UVP-Pflicht ist Z 18 lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 idF der UVP-Novelle 2023 zur Anwendung zu bringen. Bei der Prüfung ist gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu ermitteln, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das XXXX in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention aufgenommen wurde, durch das geplante Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird.

2. Die Beschlüsse des Welterbekomitees entfalten keine Bindungswirkung für die Wiener Landesregierung. Mithin stellen die Beschlüsse des Welterbekomitees, das XXXX auf die Liste des gefährdeten Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 4 Welterbekonvention zu setzen bzw. auf dieser Liste zu belassen, nicht die Beurteilung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG für das vorliegende Verfahren dar.

3. Bei den Beschlüssen des Welterbekomitees bzw. den Vorarbeiten der beratenden Gremien, auf die sich das Welterbekomitee bei seinen Beschlüssen stützt, handelt es sich um sachverständige Äußerungen, die – neben anderen gutachterlichen Äußerungen – angemessen zu würdigen sind.”

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Bescheid vom 13.08.2024, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen die verfahrensgegenständlich zu behandelnden Beschwerden.

1.2.3. Projektvariante XXXX :

Die Antragstellerin stellte am 21.11.2023, ergänzt am 20.12.2023 und 18.01.2024, einen Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Laut dem Begehren plane die Antragstellerin die Umgestaltung des bestehenden XXXX -Areals (GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX und GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ).

Das Vorhaben mit einer Bruttogeschoßfläche von etwa 84.600 m2 (53.600 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und einer Flächeninanspruchnahme von 1,55 ha beinhalte eine Neunutzung des Areals und die Errichtung nachstehend angeführter Baukörper, wobei die Gesamthöhe 49,95 m über Wiener Null betrage; die Gesamthöhe mache damit 54,10 m aus:

Hauptgebäude mit Konferenzplatte und zwei auf der Platte positionierte Scheiben (Hotelscheibe mit einer Höhe von 47,85 m und Wohnscheibe mit einer Höhe von 49,95 m);

 XXXX -Gebäude.

Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte würden das bestehende XXXX ersetzen und würden neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten. In der Wohnscheibe würden unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen. Im XXXX -Gebäude würden im Erdgeschoss die Flächen für den XXXX (Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc.) untergebracht werden. Die projektierte Gesamtfläche für Einkaufs- und Dienstleistungseinrichtungen samt Gastronomie betrage in Summe 1.331,46 m2. Stellplätze für Kraftfahrzeuge würden diesen Einrichtungen und Flächen nicht zugeordnet sein. Die Obergeschosse würden eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) aufweisen.

Alle Bauteile würden eine durchgängige Unterkellerung mit drei Untergeschossen haben, die gemeinsame Funktionen der einzelnen Bauteile beinhalten würden. Es seien eine Eishockey-Halle sowie eine Turnhalle, wie auch eine neue Eisfläche für den XXXX mit einer Gesamtflächeninanspruchnahme von 6.550 m2 geplant, denen keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugeordnet seien.

Die bestehende (Hotel-)Tiefgarage im 2. und 3. Untergeschoss verfüge über 246 behördlich genehmigte Stellplätze, von denen derzeit 177 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt werden würden. Diese Garage werde auf 260 Stellplätze erweitert. Von diesen würden künftig 100 Stellplätze dem Hotel zugeordnet werden, weitere 60 Stellplätze seien den im Vorhaben ansässigen den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Büronutzerinnen und Büronutzern vorbehalten (Zugang technisch abgesichert) und die verbleibenden 100 Stellplätze seien frei zugänglich. Die Zu- und Abfahrtssituation der bestehenden Garage werde nicht verändert.

Am 28.11.2023 bestellte die belangte Behörde XXXX als nichtamtliche Sachverständige, die am 12.02.2024 ein Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte XXXX festgelegt wurde, erstellte; eine zusätzliche gutachterliche Stellungnahme erfolgte am 09.10.2024.

Mit Bescheid vom 12.11.2024, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Die gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerden werden im unter der GZ. W155 2305407-1 geführten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behandelt.

Parallel zum Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht beantragte die Antragstellerin für das Vorhaben am 23.11.2023 die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung beim Magistrat der Stadt Wien; dieses Verfahren ist – soweit ersichtlich – beim Magistrat der Stadt Wien noch offen.

1.3. UNESCO-Welterbestätte XXXX :

1.3.1. Allgemeines zu den Entscheidungen des Welterbekomitees:

Das aus 21 Staaten bestehende Welterbekomitee („World Heritage Committee“) tritt jährlich zusammen und entscheidet über die Aufnahme von Stätten in die „Liste des Erbes der Welt“, die Aufnahme von Welterbestätten in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ und die Streichung von Welterbestätten aus der „Liste des Erbes der Welt“.

Basis für die Beschlüsse („Decisions“) des Welterbekomitees bilden die vorab veröffentlichten Beschlussentwürfe („Draft Decisions“), die gemeinsam vom Sekretariat des Welterbekomitees (= Welterbezentrum, „World Heritage Centre“) und den drei beratenden Gremien des Welterbekomitees („Advisory Bodies“; dies sind ICOMOS, IUCN und ICCROM) erarbeitet werden.

Den Beschlüssen des Welterbekomitees sind Erläuterungen („State of Conservation Report“ der UNESCO) beigefügt. Grundlage für die Erläuterungen bilden die Informationen, die das Welterbekomitee u.a. durch die Berichte des Vertragsstaates („State of Conservation Report“ des Vertragstaates) oder von ICOMOS („Technical Review“; dieser technische Bericht bewertet Heritage Impact Assessments [kurz: „HIAs“] auf ihre Schlüssigkeit) erhält.

1.3.2. Aufnahme des XXXX in die „Liste des Erbes der Welt“:

Im Dezember 2001 wurde das XXXX in die „Liste des Erbes der Welt“ aufgenommen (Beschluss XXXX ). Dies wurde wie folgt begründet:

„[…]

The Committee inscribed the XXXX on the World Heritage List under criteria (ii), (iv), and (vi):

Criterion (ii): The urban and architectural qualities of the XXXX bear outstanding witness to a continuing interchange of values throughout the second millennium.

Criterion (iv): Three key periods of European cultural and political development - the Middle Ages, the Baroque period, and the Gründerzeit - are exceptionally well illustrated by the urban and architectural heritage of the XXXX .

Criterion (vi): Since the 16th century Vienna has been universally acknowledged to be the musical capital of Europe.

While taking note of the efforts already made for the protection of the historic town of Vienna, the Committee recommended that the State Party undertake the necessary measures to review the height and volume of the proposed new development near the XXXX , east of the Ringstrasse, so as not to impair the visual integrity of the historic town. Furthermore, the Committee recommended that special attention be given to continuous monitoring and control of any changes to the morphology of the historic building stock.”

Seither findet ein laufender Austausch zwischen der Republik Österreich und dem Welterbekomitee zur Entwicklung der Welterbestätte statt.

2012 stellte die Republik Österreich dem Welterbekomitee erstmals anlässlich dessen Aufforderung im Beschluss XXXX , erhebliche Wiederherstellungs- oder Neubaumaßnahmen im XXXX , die Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert des Gutes haben könnten, bekannt zu geben, die Pläne zur Umgestaltung des XXXX -Areals, die ursprünglich einen Wohnturm in der Höhe von 75 m vorsahen, vor. Das Welterbekomitee forderte in der Folge weitere Informationen sowie Unterlagen zum Projekt an und drang darauf, jegliche Umgestaltungen, die höher als die bestehenden Strukturen seien, bis zu einer Bewertung durch die beratenden Gremien hintanzuhalten (Beschluss XXXX ; Beschluss XXXX )

Im November 2016 nahm das Welterbekomitee die retrospektive Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert („retrospective Statement of Outstanding Universal Value“, kurz: „rSOUV“) des XXXX der Republik Österreich an (Beschluss XXXX ), in der es u.a. heißt XXXX :

„[…]

Criterion (ii): The urban and architectural qualities of the XXXX bear outstanding witness to a continuing interchange of values throughout the second millennium.

Criterion (iv): Three key periods of European cultural and political development – the Middle Ages, the Baroque period, and the Gründerzeit – are exceptionally well illustrated by the urban and architectural heritage of the XXXX .

Criterion (vi): Since the 16th century Vienna has been universally acknowledged to be the musical capital of Europe.

Integrity

Within the boundaries of the 371 ha XXXX are located all the attributes that sustain its Outstanding Universal Value, including its architectural and urban qualities and layout, and that illustrate its three major phases of development – medieval, Baroque, and the Gründerzeit – that symbolize Austrian and central European history. The XXXX has also maintained its characteristic skyline. The 462 ha buffer zone protects the immediate setting of the inscribed property.

Authenticity

The property is substantially authentic in terms of its location, its forms and designs, and its substance and materials. This authenticity resides largely in the overlapping and multi-layered interweaving of urban buildings, structures, and spaces. The property has to a remarkable degree retained the architectural elements that demonstrate its continuous interchange of values through authentic examples from the above-mentioned three key periods of European cultural and political development. In addition to the architectural elements, the XXXX has retained its role as the music capital of Europe. The historic urban fabric of the XXXX is thus informed by this ongoing interchange, which has caused the urban landscape to evolve and grow over time, reflected in the new, emerging skyline outside the buffer zone. Vienna’s continuing development requires a very sensitive approach that takes into account the attributes that sustain the Outstanding Universal Value of the property, including its visual qualities, particularly regarding new high-rise constructions.

[…]“

1.3.3. Aufnahme des XXXX in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“:

Im November 2016 drohte das Welterbekomitee im Beschluss XXXX die Eintragung des XXXX in die „Liste des gefährdeten Welterbes“ an:

„[…]

1. Having examined Document XXXX ,

2. Recalling Decision XXXX , adopted at its 39th session (Bonn, 2015),

3. Also recalling the concerns expressed by the 2012 mission regarding the critical level of urban development reached since inscription and its cumulative impacts on the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, and the need for new tools to orient the development process towards sustainable development that protects the attributes of the OUV,

4. Noting the information provided by the State Party about the stage of implementation of the proposed XXXX project,

5. Expresses its concern that the High-Rise Concept abolishes exclusion zones for high-rises in the Vienna urban areas, without having applied appropriate instruments of control for height, volume and urban density, which respect the OUV of the property; and that the Glacis Master Plan permits the construction of buildings of a scale that would have an adverse impact on the urban form and character of the Glacis area;

6. Notes the recommendations of the 2015 mission to the property and requests the State Party to implement its recommendations and in particular aligning the use of the existing tools with the protection of the property’s OUV, including authenticity and integrity, as laid out in the Management Plan and associated legal instruments such as local Decrees on protected urban areas (ensembles, buffer zone etc.) and guidelines on urban development;

7. Also requests the State Party to facilitate the preparation of revised planning rules and guidelines which:

1. Establish parameters for the urban density as well as specific standards for building height and volume for the property and buffer zone,

2. Safeguard the urban morphology that is an essential attribute of the property,

3. Encourage sustainable development in the property and its buffer zone in harmony with its OUV,

4. Require that all high-rise projects are evaluated through a comprehensive Heritage Impact Assessment (HIA), prepared in accordance with the ICOMOS 2011 Guidance on HIAs for Cultural World Heritage properties, including reference to 3D visual simulations, so that the effects of the proposed development on the OUV of the property can be properly considered;

8. Urges the State Party to halt any further approvals for high-rise projects, pending the preparation of the revised planning rules, and submit the proposed designs and related HIAs for any future high-rise projects to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines;

9. While noting the State Party’s decision not to pursue the land use planning procedures for the proposed XXXX project, nevertheless expresses its concern that the proposed project remains inconsistent with the recommendations of the 2012 mission and would adversely affect the OUV of the property, if implemented in its current form, and also urges the State Party to facilitate a major revision of this project design to:

1. Reduce the height of the proposed building to comply with the recommendations of the 2012 mission report,

2. Take into account scale and massing in relation to the characteristics of the location and the OUV of the property,

3. Harmonize the project design with the attributes of the specific location, which is an integral part of the property,

4. Reduce the visual impact of the proposed building on both the close urban context and views of the XXXX ;

10. Further requests the State Party to submit the revised design to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies before any decisions are made regarding its implementation, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines;

11. Finally requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2017, an updated report on the state of conservation of the property and the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 41st session in 2017, with a view to considering, in the case of confirmation of the ascertained or potential danger to Outstanding Universal Value, the possible inscription of the property on the List of World Heritage in Danger.“

Im Juli 2017 (zu diesem Zeitpunkt wurde ein um mehrere Stockwerke reduzierter Wohnturm in der Höhe von 66,3 m vorgeschlagen) wurde das XXXX in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ aufgenommen (Beschluss XXXX :

„[…]

1. Having examined Document XXXX ,

2. Recalling Decisions XXXX , adopted at its 39th (Bonn, 2015) and 40th (Istanbul/UNESCO, 2016) sessions respectively,

3. Also recalling the concerns expressed by the 2012 mission regarding the critical level of urban development reached since inscription and its cumulative impacts on the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, the need for new tools to guide the development process towards sustainable development that protects the attributes of the OUV, and the specific recommendations of the 2015 mission to the property,

4. Noting the information provided by the State Party including design changes and a Heritage Impact Assessment for the proposed XXXX project, the resolution of the City Council of Vienna dated 5th May 2017, the intention to analyze and review existing urban planning instruments, and the advice regarding proposed projects in the the Karlsplatz-area,

5. Welcomes the study on historic roof constructions in the XXXX by the Federal Monuments Authority in collaboration with the City of Vienna, and requests the State Party to adopt a moratorium on projects that involve any modification of the roofscapes within the property, until the study has been completed;

6. Notes with regret that the changes made to the proposed XXXX project do not comply with the previous requests of the Committee, and that the proposed project remains inconsistent with the recommendations of the 2012 and 2015 missions and would adversely affect the OUV of the property if implemented in its current form, and therefore reiterates its requests to the State Party to submit a further revised design to the World Heritage Centre, for review by the Advisory Bodies, before any decisions are made regarding its implementation, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines;

7. Reiterating its concern that the High-Rise Concept abolishes exclusion zones for high-rise buildings in the Vienna urban areas, without having applied appropriate instruments of control for height, volume and urban density respecting the OUV of the property, and that the Glacis Master Plan permits the construction of buildings of a scale that would have an adverse impact on the urban form and character of the Glacis area, expresses its regret that these instruments have not been repealed or substantially amended, and therefore also reiterates its request to the State Party to facilitate the preparation of revised planning rules and guidelines, which:

1. Establish parameters for the urban density as well as specific standards for building height and volume for the property and buffer zone,

2. Safeguard the urban morphology that is an essential attribute of the property,

3. Encourage sustainable development in the property and its buffer zone in harmony with its OUV,

4. Require that all high-rise projects are evaluated through a comprehensive Heritage Impact Assessment (HIA), prepared in accordance with the ICOMOS Guidance on HIAs for Cultural World Heritage properties, including reference to 3D visual simulations, so that the effects of the proposed development on the OUV of the property can be properly considered;

5. Incorporate the intent of the resolution of the City Council of Vienna, dated 5 May 2017 within the revised planning rules and guidelines;

8. Also requests the State Party to facilitate review of the designs for the proposed developments in the Karlsplatz-area, having particular regard to the setting of the Karlskirche, and to ensure that the proposals are evaluated through a comprehensive HIA, prepared in accordance with the ICOMOS Guidance on HIAs for Cultural World Heritage properties, and that comprehensive documentation, including adequate scale drawings and visualizations of the planned interventions as observed from ground level, are submitted to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines, before any decision is made regarding the future of these projects;

9. Urges the State Party not to amend the current land use and development plans and to halt any further approvals for high-rise projects, pending the preparation of the revised planning rules, and submit the proposed designs and related HIAs for any future high-rise projects to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines;

10. Regrets that the State Party has not complied with the requests expressed by the Committee in Decision XXXX , in particular related to the lack of change to existing planning controls and the inadequate extent of change proposed for the XXXX project;

11. Considers that the current planning controls pose serious and specific threats to the OUV of the property, such that the property is in danger, in accordance with Paragraph 179 of the Operational Guidelines and decides to inscribe the XXXX (Austria) on the List of World Heritage in Danger;

12. Further requests the State Party, in consultation with the World Heritage Centre and the Advisory Bodies, to develop a set of corrective measures, a timeframe for their implementation, and a Desired state of conservation for removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR), for examination by the World Heritage Committee at its 42nd session in 2018;

13. Finally requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2018, an updated report on the state of conservation of the property and the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 42nd session in 2018.”

1.3.4. Verbleib des XXXX in der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“:

Die Aufnahme des XXXX in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ wurde im Juli 2018 mit dem Beschluss XXXX aufrechterhalten:

„[…]

1. Having examined Document XXXX ,

2. Recalling Decisions XXXX and XXXX , adopted at its 40th (Istanbul/UNESCO, 2016) and 41st (Krakow, 2017) sessions respectively,

3. Also recalling the concerns expressed by the 2012 mission regarding the critical level of urban development reached since inscription and its cumulative impacts on the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, the need for new tools to guide the development process towards sustainable development that protects the attributes of the OUV, and the specific recommendations of the 2015 mission to the property;

4. Welcomes the process put in place by the State Party together with the City of Vienna, ICOMOS and the World Heritage Centre in order to establish a clear milestone plan for addressing the Committee’s decisions;

5. Also welcomes the completion of the study on historic roof constructions in the XXXX by the Federal Monuments Authority in collaboration with the City of Vienna, which will contribute to the conservation of this important attribute of the property, as highlighted in the 2012 and 2015 mission reports;

6. Notes with concern that legal approval was given in June 2017 for the XXXX project by the Vienna City Council, and that construction work is proposed to start in spring 2020, subject to a ‘clarification of whether the 2017 modifications to the project are sufficient to retain the authenticity of the property’, even though the Committee has advised that this project in its current form would adversely affect the OUV of the property; and that a political decision allowing the Wien Museum and the Winterthur Building projects is expected in spring 2018;

7. Requests the State Party to halt any further approvals for high-rise projects, and the implementation of already approved projects, pending the adoption of the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and corrective measures by the Committee;

8. Notes with satisfaction the three-stage process proposed by the State Party, to address the substantive threats posed by current planning instruments and new developments at the property that led to Danger listing; and also requests that the State Party ensure that an outcome of the three-stage process is an agreed DSOCR and a related set of corrective measures and timeframe for their implementation, addressing decisions XXXX and XXXX , and the recommendations of the 2012 and 2015 missions, for adoption by the Committee;

9. Further requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2019, an updated report on the state of conservation of the property and the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 43rd session in 2019;

10. Decides to retain the XXXX (Austria) on the List of World Heritage in Danger.“

Ebenso verblieb das XXXX nach dem Beschluss XXXX im Juli 2019 in der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ XXXX :

„[…]

1. Having examined Document XXXX ,

2. Recalling Decision XXXX , adopted at its 42nd session (Manama, 2018);

3. Welcomes the three-stage process implemented by the State Party with the City of Vienna and notes the commitment of the State Party and of the city of Vienna to ensure the conservation of the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, and consequently urges all parties to support and pursue:

1. The proposed two year moratorium on all planning measures which may jeopardize the OUV of the property, especially the XXXX project,

2. Actions to address the findings and recommendations of the Heritage Impact Assessment (HIA) for the XXXX project, including negotiations with the developer to identify and implement mitigation measures which avoid adverse heritage impact,

3. The recommendations of the 2018 Advisory mission, including:

1. Reviewing and revising the management structure of the property at the city and national level,

2. Undertaking a comprehensive review of the current state of conservation of the property, in consultation with the World Heritage Centre, the Advisory Bodies (ICOMOS and ICCROM) and national and local stakeholders,

3. Preparing a new Management Plan for the property, based on identification, description and mapping of tangible and intangible attributes of the property,

4. Assessing the XXXX redevelopment project and other projects currently being executed or planned through an HIA process before they are approved and/or implemented, and halting works until this occurs,

5. Pursuing legislative protection for the Schwarzenberg Gardens,

6. Implementing a comprehensive process for continued monitoring and evaluation that is focused on retention of OUV while sustaining the economic growth of the City of Vienna;

4. Reiterates its concern that the current planning controls for the property, and the critical level of urban development reached since inscription with resulting cumulative impacts, require new tools to guide the development process towards sustainable development that protects the attributes which contribute to the OUV of the property;

5. Requests the State Party, based on the findings of the HIA for the XXXX project and the 2018 Advisory mission recommendations, to facilitate the preparation of a Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and a related set of corrective measures and timeframe for their implementation, addressing Decisions XXXX , and XXXX , and the recommendations of the 2012, 2015 and 2018 missions, in consultation with the World Heritage Centre and the Advisory Bodies, for adoption by the Committee;

6. Encourages the State Party to support and facilitate appropriate measures to manage and conserve the historic roof constructions in the XXXX as an important attribute of the property, through appropriate extensions to the roof cadastre, a moratorium on rooftop conversions until appropriate tools and approvals processes are in place, and also requests that any such changes be referred to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines, prior to adoption and implementation;

7. Further requests the State Party to submit, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines, final plans for the Wien Museum and Winterthur Building, and detailed plans and supporting documentation for the XXXX redevelopment project, and any other proposed developments within the Schwarzenberg Gardens, for review by the Advisory Bodies, prior to implementation or the making of any irreversible decisions;

8. Finally requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2020, an updated report on the state of conservation of the property and the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 44th session in 2020;

9. Decides to retain XXXX (Austria) on the List of World Heritage in Danger.“

Im Juli 2021 fasste das Welterbekomitee den Beschluss XXXX :

„[…]

1. Having examined Document XXXX ,

2. Recalling Decision XXXX , adopted at its 43rd session (Baku, 2019),

3. Welcomes the significant progress made by the State Party in implementing previous Committee decisions and progressing towards the removal of the property from the List of World Heritage in Danger and, in particular:

1. The programme for protection of World Heritage announced by the Austrian Government in January 2020, including anchoring of World Heritage properties in the Austrian legal system, sustainable protection and preservation of cultural heritage, and commitment to UNESCO Conventions on Cultural Diversity and the Safeguarding of Intangible Cultural Heritage,

2. Progress towards completion of a new Management Plan for the property,

3. Extension of the coverage of the roof cadastre and its proposed implementation process through the new Management Plan;

4. Also welcomes the decision not to proceed with the proposed XXXX tower block as planned, further welcomes the process initiated to develop and evaluate alternative variants for the design and requests the State Party to ensure that the proposed additional visual study assesses the new design and potential impact on the property, having regard to the findings of the 2018 High Level Joint UNESCO/ICOMOS Advisory mission, and that a new Heritage Impact Assessment (HIA) is prepared using precisely the same data, methodology and format of the 2019 HIA;

5. Also requests the State Party to ensure that the new Management Plan for the property is submitted for review by the World Heritage Centre and Advisory Bodies prior to its finalisation and implementation, and that it addresses the findings and recommendations of the 2018 Advisory mission;

6. Reminds the State Party of the Committee’s previous request to pursue legislative protection for the Schwarzenberg Gardens and to submit final plans and designs for the Wien Museum to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies;

7. Further requests that the current moratorium be maintained on new developments or planning measures which may impact upon attributes that contribute to the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, pending completion of the new Management Plan, the implementation of the proposed corrective measures, and consequent amendments to planning controls;

8. Commends the State Party on the elaboration of the Desired state of conservation for removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and related corrective measures, and particularly the productive collaborative process with the World Heritage Centre and ICOMOS;

9. Adopts the DSOCR developed by the State Party in consultation with the World Heritage Centre, ICOMOS and all stakeholders, as presented in Document XXXX and urges the State Party to proceed with the implementation of the corrective measures;

10. Finally requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2022, an updated report on the state of conservation of the property and the implementation of the above, including progress achieved in implementing the corrective measures for the DSOCR, for examination by the World Heritage Committee at its 45th session;

11. Decides to retain XXXX (Austria) on the List of World Heritage in Danger.“

Die korrigierenden Maßnahmen aus dem DSOCR lauten auszugsweise wie folgt:

N

INDICATOR FOR REMOVAL OF THE PROPERTY FROM THE LIST IN DANGER

RATIONALE

METHOD OF VERIFICATION

CURRENT STATUS OF INDICATOR

TARGET COMPLETION DATE

PROTECTION AND MANAGEMENT

Protection and Manage-ment

[…]

5

Assessment of a revised design for the XXXX project by a new HIA based on the results of the 2019 HIA and following its methodology.

HIA and 2018 mission report assessed the current design as ‚major negative‘ and its implementation as a potential conclusive threat to the OUV.

New HIA, prepared using the same methodology and impact assessment methodology as the 2019 HIA. The new HIA concludes that the revised project does not adversely impact upon the OUV of the property and has undergone a Technical Review by ICOMOS International. The latter assessed the revised design to be consistent with the requirements of safeguarding the OUV of the property.

[…]

[…]

[…]

ATTRIBUTES

Attributes

1

Implementation of a revised design of the XXXX project respecting the integrity and authenticity of the OUV of the property as a whole as measured through an independent HIA.

Particularly the proposed height of the project adversely affects the monocentric character of the urban morphology.

A revised project that does not harm the OUV is either implemented or its implementation guaranteed within the legislative framework (zoning plan / building permission).

[…]

[…]

[…]

4

4a: Implementation of a revised design of the XXXX project respecting the overall integrity and the authentic character of the logic of the Gründerzeit layout.

At present, the Ringstraße morphology is well maintained (with the exception of minor ‚disturbances‘ prior to inscription). The proposed height and building mass would adversely interfere with the historic logic of the ensemble and with its morphology.

The revised project that is not harming the OUV in total and meets said criteria in detail has been assessed through an independent HIA and is either implemented or its implementation guaranteed within the legislative framework (zoning plan / building permission).

[…]

[…]

[…]“

Im Oktober 2021 wurde dem Welterbekomitee jene Projektvariante präsentiert, die dem gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren zugrunde liegt (Wohnscheibe in der Höhe von 56,3 m).

Im August 2023 präsentierte die Antragstellerin dem Welterbekomitee eine weitere Projektvariante, die jener des UVP-Feststellungverfahrens XXXX entspricht (Wohnscheibe in der Höhe von 49,95 m).

Das Welterbekomitee fasste im September 2023 den Beschluss XXXX .

„[…]

1. Having examined Document XXXX ,

2. Recalling Decisions XXXX , and XXXX adopted at its 37th (Phnom Penh, 2013), 39th (Bonn, 2015), 40th (Istanbul/UNESCO, 2016), 41st (Krakow, 2017), 42nd (Manama, 2018), 43rd (Baku, 2019) and extended 44th (Fuzhou/online, 2021) sessions respectively,

3. Commends the State Party on the progress made in implementing many of the adopted corrective measures and previous Committee decisions, with the aim to enhance the management system of the property, in particular:

1. anchoring the World Heritage status of the property in the Viennese Building Code as the most important legal planning tool of the City of Vienna,

2. elaboration, adoption and publication of a new Management Plan for the property,

3. initial steps towards enhanced legal protection of World Heritage in Austria,

4. the forthcoming Heritage Impact Assessment (HIA) for the Schwarzenberg Gardens and related recommendations for greater legal protection of historic gardens,

5. ongoing development of the roof cadastre;

4. Encourages the State Party to continue with the implementation of the adopted corrective measures in consultation with the World Heritage Centre and Advisory Bodies, with a view to achieving the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR), in accordance with the established timetable to which the State Party has proposed slight revisions;

5. Accepts the revised and updated Management Plan for the property, notes that the corrective measures adopted require that the efficacy of the Management Plan be proven in practice through monitoring and evaluation over a period of five years, and requests the State Party to ensure that subsequent revisions address the matters raised in the 2022 ICOMOS technical review and to report on the proposed monitoring and evaluation process;

6. Reminds the State Party of the Committee’s previous requests to submit final plans and designs for the Wien Museum to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies;

7. Acknowledges the efforts by the State Party and many other institutions and organisations to mitigate the negative impact of the proposed XXXX project through design amendments, and undertaking an HIA of the revised proposal using a methodology which is rigorous, authoritative, and compliant with the previous HIA, but notes that this process has not resulted in an outcome, which achieves the DSOCR, including the verification requirements of the corrective measures;

8. Notes also that redevelopment is possible on the XXXX site, in order to achieve a project that does not adversely impact the Outstanding Universal Value (OUV) of the property necessarily involving a reduction, and further acknowledges the progress made by the State Party in developing a further revised scheme with a reduced height and volume;

9. Further notes that, in line with previous Committee decisions, as well as the DSOCR and its corrective measures for the property, the further revised scheme will need to be assessed using the methodology of previous HIAs and notes furthermore that the determination of height, floorspace and built form which would achieve the desired improvement, such that the proposed development would not adversely impact the OUV of the property, could be pursued through the modelling used to assess visual impact which informed the previous HIAs;

10. Requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2024, an updated report on the state of conservation of the property and the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 46th session;

11. Decides to retain the XXXX (Austria) on the List of World Heritage in Danger.“

Nach einer weiteren im April 2024 angebotenen Projektvariante, die eine Verkleinerung des Wohngebäudes um zwei weitere Stockwerke (Wohnscheibe 44 m) und eine Änderung der Fassadengestaltung des Hotelbauteils vorsieht, traf das Welterbekomite im Juli 2024 den Beschluss XXXX :

„[…]

Having examined Document XXXX ,

1. Recalling Decisions XXXX and XXXX adopted at its 37th (Phnom Penh, 2013), 39th (Bonn, 2015), 40th (Istanbul/UNESCO, 2016), 41st (Krakow, 2017), 42nd (Manama, 2018), 43rd (Baku, 2019), extended 44th (Fuzhou/online, 2021) and extended 45th (Riyadh, 2023) sessions respectively,

2. Commends the State Party on the progress made in implementing the adopted corrective measures required to achieve the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and previous decisions of the Committee, including the amendment of the Viennese Building Code, the extension of the roof cadastre to include historic metal structures, and the forthcoming amendment of the Federal Monuments Protection Act;

3. Notes the findings and recommendations of the 2024 joint World Heritage Centre/ICOMOS/ICCROM Advisory mission and requests the State Party to consider the recommendations as an essential working tool to ensure further improvement of the new management system and to guide the future revision of the management plan accepted by the World Heritage Committee at its extended 45th session (Riyadh, 2023);

4. Also notes that the efficacy of the Management Plan has to be demonstrated in practice through regular monitoring, reiterates its previous advice that the revisions to the Management Plan should address issues raised in the 2022 ICOMOS Technical Review, and further notes that other management issues that remain to be addressed include strengthening the role of the site managers, establishing and reporting on a monitoring and evaluation programme, and improving the definition of the attributes that convey the OUV of the property;

5. Acknowledges the submission of the Heritage Impact Assessment (HIA) for projects in the Schwarzenberg Garden and also encourages the State Party to implement both the mitigation measures contained in the HIA and the recommendations of the relevant ICOMOS Technical Review, including not proceeding with the current design for the construction of a new hotel wing associated with the reuse of the Schwarzenberg Palace, but to further develop alternatives and to submit further details of the design for this project and for the rehabilitation of the Schwarzenberg Garden, as well as documentation on the Schwarzenberg Palace renovation project, to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies;

6. Appreciates the continued efforts of the State Party and other actors to further revise the design plans for the XXXX project, including the submission of a fourth revision of the original design by further reducing the negative impacts of the proposal on the OUV of the property and the attributes that convey it;

7. Considers the further revised design proposal for refinement of the XXXX development should be informed by the four options proposed by the 2024 Advisory mission, in order to achieve the relevant DSOCR element, and urges the State Party to submit detailed plans and designs on the basis of HIA to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies;

8. Regrets that at an architectural competition for a new underground visitors centre for the Upper XXXX was awarded without the project being notified to the World Heritage Centre in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines or an impact assessment being undertaken in accordance with paragraphs 110 and 118bis, and requests the State Party to submit documentation on this project, including an HIA following the methodology of the 2022 Guidance and Toolkit for Impact Assessments in a World Heritage Context, to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies before any decisions are taken on its implementation that may be difficult to reverse;

9. Also regrets that the project for the extension of the metro system with new stations in the property was not communicated to the World Heritage Centre in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines, and further requests the State Party to provide the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies with details of the project, its current status and any impact assessments on the OUV of the property, in accordance with paragraphs 110 and 118 of the Operational Guidelines;

10. Notes furthermore that a number of the adopted corrective measures remain to be implemented and therefore encourages furthermore the State Party to continue their implementation in consultation with the World Heritage Centre and Advisory Bodies, with a view to achieving the DSOCR;

11. Requests that a Reactive Monitoring mission takes place soon after the submission of the detailed plans and designs of the XXXX project in its version of April 2024;

12. Finally requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2025, an updated report on the state of conservation of the property and on the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 47th session;

13. Decides to retain the XXXX (Austria) on the List of World Heritage in Danger.“

1.3.5. Dokumente betreffend die UNESCO-Welterbestätte XXXX (nicht abschließend):

„State of Conservation Reports“ der UNESCO:

Die folgenden Beschluss-Erläuterungen des Welterbekomitees befassen sich mit der Neugestaltung des XXXX -Areals XXXX :

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2015;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2016;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2017;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2018;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2019;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2021;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2023;

„State of Conservation Report“ der UNESCO 2024.

„State of Conservation Reports“ der Republik Österreich:

Die folgenden Stellungnahmen der Republik Österreich nehmen Bezug auf die Neugestaltung des XXXX -Areals XXXX :

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Jänner 2015;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom März 2016;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Februar 2017;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Februar 2018;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom April 2019;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Februar 2020;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Februar 2022;

„State of Conservation Report“ der Republik Österreich vom Jänner 2024.

Mission reports:

Die beratenden Gremien des Welterbekomitees verfassten mehrere Mission reports XXXX , in denen Empfehlungen zur Neugestaltung des XXXX -Areals abgegeben wurden:

Reactive Monitoring Mission vom September 2012;

Reactive Monitoring Mission vom November 2015;

Reactive Monitoring Mission vom November 2018;

Advisory Mission vom März 2024.

HIAs:

Zu mehreren Planungsstadien des XXXX -Areals wurden im Auftrag des damals zuständigen Bundeskanzleramts HIAs auf Basis der ICOMOS-Richtlinie „Guidance on Heritage Impact Assessments for Cultural World Heritage Properties“ XXXX erstellt:

 XXXX , Heritage Impact Assessment – Bauvorhaben XXXX und Entwicklung der Welterbestätte XXXX (kurz: „HIA“; Turmhöhe 66,3 m) vom Februar 2019 XXXX ;

 XXXX , Heritage Impact Assessment 2 – Planned New Proposal 2021 for the XXXX Construction Project (kurz: „HIA 2”; Wohnscheibe 56,5 m) vom Dezember 2021 XXXX ;

 XXXX , Heritage Impact Assessment 2plus – Planned Proposal 2023 for the XXXX Construction Project (kurz: „HIA 2plus”; Wohnscheibe 49,96 m) vom Dezember 2023 XXXX .

Management Plan:

Das Welterbekomitee nahm im September 2023 den von der Republik Österreich ausgearbeiteten Management Plan vom November 2021 an XXXX .

DSCOR:

Das Welterbekomitee nahm im Juli 2021 den von der Republik Österreich ausgearbeiteten DSCOR mit Korrekturmaßnahmen vom April 2020 an XXXX .

1.4. Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf die UNESCO-Welterbestätte XXXX :

Bei einer Realisierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ist – vor allem durch visuelle Auswirkungen auf die Stadträume XXXX und XXXX – mit großen negativen Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte XXXX bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermitteln, zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen zu Pkt. II.1.1. („Zulässigkeit der Beschwerden“):

Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit basieren auf dem unstrittigen Inhalt des Behördenaktes, insbesondere dem zitierten Bescheid, dessen öffentlicher Kundmachung und den erwähnten Beschwerden.

Die Informationen in Bezug auf die anerkannten Umweltorganisationen können auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft abgerufen werden (https://www.bmluk.gv.at/dam/jcr:54201dc6-5afa-494b-9f44-06f5dd1b1412/Liste%20anerkannter%20Umweltorganisationen,%20Stand%2019.%20Mai%202025.pdf).

Die Dritt- bis Zwölft-, Vierzehnt- bis Einunddreißigst- sowie Vierundddreißigst- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen sind gemäß der von ihnen dargelegten Abstände zwischen ihren Wohnanschriften und dem Vorhabensgebiet in der Umgebung des Vorhabens wohnhaft und konnte vor diesem Hintergrund eine potentielle Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte glaubhaft machen.

Die Dreizehnt- sowie Zweiunddreißigst- bis Dreiunddreißigstbeschwerdeführer:innen wohnen gemäß der von ihnen dargelegten Abstände zwischen ihren Wohnanschriften und dem Vorhabensgebiet nicht in der Umgebung des Vorhabens und stellten in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 die mangelnde potentielle Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte außer Streit (1. VH-Protokoll, Seite 6).

2.2. Feststellungen zu Pkt. II.1.2. („UVP-Feststellungsverfahren zur Neugestaltung des XXXX -Areals“):

Die Feststellungen zu den Projektvarianten XXXX , XXXX und XXXX beruhen auf den unbedenklichen Inhalten der Verwaltungs- und/oder Gerichtsakte zu den genannten UVP-Feststellungsverfahren, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht nahm, und den Ausführungen der Parteien zur Projektvarianten-Aufstellung des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 (1. VH-Protokoll, Seiten 8 ff).

2.3. Feststellungen zu Pkt. II.1.3. („UNESCO-Welterbestätte XXXX ):

Die Feststellungen zur Aufnahme des XXXX in die „Liste des Erbes der Welt“ sowie in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“, zum Verbleib des XXXX in der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ und zu den Dokumenten betreffend die UNESCO-Welterbestätte XXXX gründen auf den in den Klammern zitierten, allgemein zugänglichen Quellen (zuletzt abgerufen am 02.11.2025). Das Bundesverwaltungsgericht wies in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 explizit auf die Homepage des Welterbezentrums hin (1. VH-Protokoll, Seite 3).

Die allgemeinen Feststellungen zu den Entscheidungen des Welterbekomitees können auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugen XXXX und XXXX in den mündlichen Verhandlungen vom 18.12.2024 und 30.06.2025 gestützt werden (1. VH-Prototkoll, Seite 14; 2. VH-Protokoll, Seiten 11 f).

2.4. Feststellungen zu Pkt. II.1.4. („Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf die UNESCO-Welterbestätte XXXX “):

Zur Feststellung, dass bei einer Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit großen negativen Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte XXXX bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermitteln, zu rechnen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Beschlusses XXXX des Welterbekomitees vom September 2023, bei dem es sich um eine sachverständige Äußerung handelt (vgl. dazu Näheres unter Pkt. II.3.6.5. unten).

Das Welterbekomitee nimmt in Pkt. 7 des genannten Beschlusses zu der ihr im Oktober 2021 vorgeschlagenen Projektvariante (= jene des gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahrens; Wohnscheibe in der Höhe von 56,3 m) dahingehend Stellung, dass die Bemühungen der Republik Österreich sowie zahlreicher anderer Institutionen und Organisationen, die drohenden negativen Beeinträchtigungen durch das Projekt XXXX durch Planänderungen abzumildern, anerkannt werden würden, dieser Prozess allerdings nicht zu einem Ergebnis geführt habe, das mit dem DSOCR angestrebt werde. Gemäß den Erläuterungen zum Beschluss erfülle die Projektvariante (Wohnscheibe in der Höhe von 56,3 m) insbesondere nicht die Korrekturmaßnahme 5 unter „Protection and Management“, wonach ein neu nach derselben Methodik und Folgenabschätzungsmethode wie im HIA aus 2019 erstelltes HIA zu dem Schluss zu kommen habe, dass sich eine Projektvariante nicht negativ auf den außergewöhnlichen universellen Wert der UNESCO-Welterbestätte XXXX auswirke. Das HIA 2 zeige zwar, dass die überarbeitete Projektvariante (Wohnscheibe in der Höhe von 56,3 m) im Vergleich zu ihrer Vorgängervariante (Wohnturm in der Höhe von 66,3 m) zu keinerlei schwerwiegenden negativen Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte XXXX mehr führe, jedoch würden weiterhin große negative Beinträchtigungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der UNESCO-Welterbestätte XXXX verbleiben, vor allem aufgrund visueller Auswirkungen auf eine Reihe wichtiger Blickpunkte (im XXXX und XXXX ). Eine Lösung würde, so der Beschluss weiter, notwendigerweise eine deutlichere Reduzierung der Geschossfläche und eine damit einhergehende Verkleinerung des Umfangs beinhalten.

Im HIA 2 wird der außergewöhnliche universelle Wert der Welterbestätte zunächst durch sieben Attribute zusammengefasst. Es werden sodann die Auswirkungen der Projektvariante auf verschiedenen Ebenen evaluiert. Zur Beurteilung der visuellen Auswirkungen werden Sichtkategorien und Blickpunkte ausgewählt. Das Ausmaß der positiven und negativen Beeinträchtigungen wird in fünf Kategorien („stark/severe“, „groß/large“, „moderat/moderate“, „gering/minor“ und „vernachlässigbar/negligible“) bewertet; „groß/large” bedeutet dabei „highly significant impact in key characteristics of the cultural heritage property and its setting”.

Problematisch bleibt nach den Ausführungen im HIA 2 weiterhin:

XXXX

XXXX

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XXXX

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XXXX

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XXXX

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XXXX

XXXX

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XXXX

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Damit wird im HIA 2 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das gegenständliche Vorhaben geeignet ist, große negative Beinträchtigungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der UNESCO-Welterbestätte XXXX bzw. auf wesentliche Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermitteln, zu bewirken.

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der XXXX widerspricht diesem Ergebnis nicht. Auch die nichtamtliche Sachverständige sieht die barocke Sichtachse vom XXXX auf das XXXX (und damit zwei Attribute) als beeinträchtigt, wobei sie das Ausmaß der Beeinträchtigung mit der Begründung entschärft, dass der ursprüngliche „Canaletto-Blick“ seit dem 19. Jahrhundert nicht mehr intakt sei und die charakteristische Skyline des XXXX bereits durch die nach 2002 errichteten Hochhäuser behindert werde. Festgehalten wird in diesem Kontext, dass diese Bewertung offenbar alleine vom Blickpunkt XXXX aus getroffen wurde (vgl. Abbildungen 8 bis 10 des Gutachtens). Auf die visuellen Auswirkungen auf andere wichtige Blickpunkte (s. die obigen Tabellen), vor allem auch den XXXX betreffend, geht die nichtamtliche Sachverständige in ihrem Gutachten nicht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt der sachverständigen Äußerung des Welterbekomitees (darüber hinaus) den Vorzug vor dem Sachverständigengutachten der XXXX , weil das Welterbekomitee die in erster Linie für die Beurteilung, ob der außergewöhnliche universelle Wert einer Welterbestätte gefährdet wird oder nicht, zuständige Stelle ist. Das Welterbekomitee stützt seinen Beschluss im konkreten Fall zudem auf eine unabhängige gutachterliche Untersuchung, ein HIA, das die Besonderheiten des Wertesystems von Welterbestätten, insbesondere den außergewöhnlichen universellen Wert bzw. die Auswahlkriterien ausdrücklich berücksichtigt (vgl. dazu näher Kapitel 1. der ICOMOS-Richtlinien). Das im gegenständlichen Fall einschlägige HIA 2 wurde nach der Aufforderung des Welterbekomitees von der Republik Österreich in Auftrag gegeben und streng nach den Vorgaben der bezughabenden Richtlinie erstellt. Im Anschluss wurde es noch durch ein beratendes Gremium des Welterbekomitees, und zwar ICOMOS, einer Überprüfung unterzogen (vgl. dazu den Technical Review vom Mai 2025 sowie die Ausführungen von (vgl. die ausführliche Darstellung durch XXXX in der VH am 30.06.2025).

Vor diesem Hintergrund konnte letztlich auf die Befragung von XXXX verzichtet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Einzelrichterzuständigkeit:

Gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin über die vorliegenden Rechtsmittel zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da eine Entscheidung in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 angestrebt wird, liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zulässigkeit der Beschwerden:

Die belangte Behörde erließ den Bescheid vom 13.08.2024 innerhalb der im Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2024 gewährten achtwöchigen Frist zur Nachholung der versäumten Entscheidung und machte diesen am 21.08.2024 öffentlich kund. Die Beschwerden vom jeweils 18.09.2024 erfolgten damit rechtzeitig.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sind gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte österreichische Umweltorganisationen mit einem räumlichen Tätigkeitsbereich u.a. in Wien und sohin gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Dritt- bis Zwölft-, Vierzehnt- bis Einunddreißigst- sowie Vierundddreißigst- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen bekämpfen den angefochtenen Bescheid als Nachbarn oder Nachbarinnen iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Als solche können sie gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ihre Beschwerden sind daher – weil auch sonst keine Prozesshindernisse hervorkamen – zulässig.

Die Dreizehnt- sowie Zweiunddreißigst- bis Dreiunddreißigstbeschwerdeführer:innen sind demgegenüber keine Nachbarn oder Nachbarinnen iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, sodass ihre Beschwerden mangels Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unzulässig zurückzuweisen sind (Spruchpunkt A) II.).

ZU SPRUCHPUNKT A)

3.3. Maßgebliche Rechtsvorschriften in der für den Anlassfall geltenden Fassung:

3.3.1. UVP-G 2000:

Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 3 UVP-G 2000:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Antragstellerin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Antragstellerin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Antragstellerin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2, 4 oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Antragstellerin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Antragstellerin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Antragstellerin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Antragstellerin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Antragstellerin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

1. Beschreibung des Vorhabens:

a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,

b)Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,

2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie

3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Antragstellerin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Antragstellerin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(10) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.“

§ 3a UVP-G 2000:

„Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Antragstellerin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)“

§ 46 UVP-G 2000:

„Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

[…]

(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX (Anm.: formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:

[…]

4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Antragstellerin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“

Anhang 1 zum UVP-G 2000:

„Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

[…]

Infrastrukturprojekte

[…]

Z 17

a)Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

c)Vorhaben nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (zB Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.

Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

Z 18

a)Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha;

b)Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;

c)Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;

d)Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

e)Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen;

f)Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.

Z 19

a)Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)Logistikzentren4.1) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;

c)Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

d)Neuerrichtung von Einkaufszentren4) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

e)Logistikzentren4.1) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, D oder E mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha;

f)Neuerrichtung von Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

Bei lit. d und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Bei lit. a und c ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.

Z 20

a)Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete;

b)Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 1 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.

Bei Z 20 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben.

Z 21

a)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

c)Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.

Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. Bei lit. c ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.

[…]

  1. Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

  2. Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.

3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben.

  1. Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.

4. 1) Ein Logistikzentrum im Sinne dieser Ziffer ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, sofern nicht Z 11 anzuwenden ist. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht.“

Anhang 2 zum UVP-G 2000:

„Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

[…]

D

belastetes Gebiet (Luft)

gemäß § 3 Abs. 10 festgelegte Gebiete

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

  1. Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.“

3.3.2. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Kultur- und Naturerbe auf dem Gebiet der Republik Österreich, das in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde:

Der Bundeskanzler verkündete am 26.07.2012 betreffend das Kultur- und Naturerbe auf dem Gebiet der Republik Österreich, das in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, BGBl. III Nr. 105/2012, auszugsweise wie folgt:

„Gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr.100/2003, wird kundgemacht:

Das Komitee für das Erbe der Welt aufgrund des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) hat die Aufnahme des nachstehenden Kultur- und Naturerbes auf dem Gebiet der Republik Österreich in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens beschlossen:

[…]

  • XXXX gemäß Beschluss XXXX zu Nr. XXXX (25. Sitzung des Komitees vom 11. bis 16. Dezember 2001);

[…]“

3.3.3. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019:

Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019:

„Belastete Gebiete

§ 1. (1) Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).

(2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern

[…]

7. Wien:

a)das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme der Katastralgemeinden Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kaiserebersdorf Herrschaft, Landjägermeisteramt und Salmannsdorf (Stickstoffdioxid),

b)im Stadtgebiet von Wien die Katastralgemeinden Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt, Alsergrund, Brigittenau (PM10).“

3.3.4. UVP-RL:

Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26, 28.01.2012, Seite 1, in der Fassung Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014, ABl. Nr. L 124, 25.04.2014, Seite 1, lauten (auszugsweise) wie folgt:

Erwägungsgründe 7 bis 11 zur UVP-RL:

„(7) Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach einer Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Prüfung sollte anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und von der Öffentlichkeitdie möglicherweise von dem Projekt betroffen ist, ergänzt werden können.

(8) Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sollten grundsätzlich einer systematischen Prüfung unterzogen werden.

(9) Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sollten einer Prüfung unterzogen werden, wenn sie nach Auffassung der Mitgliedstaaten möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(10) Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.

(11) Legen die Mitgliedstaaten derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten, so sollten sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden diese Kriterien in konkreten Fällen am besten durch die Mitgliedstaaten angewandt.“

Art. 2 UVP-RL:

„Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

[…]“

Art. 4 UVP-RL:

„Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

[…]“

Art. 5 UVP-RL:

„Artikel 5

(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen UVP-Bericht und legt diesen vor. Die durch den Projektträger bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens

a) eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts,

b) eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,

c) eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, ausgeglichen werden sollen,

d) eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,

e) eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben und

f) ergänzende Informationen gemäß Anhang IV, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind.

[…]“

Art. 11 UVP-RL:

„Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

[…]“

Anhang II zur UVP-RL:

„ANHANG II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

[…]

10. INFRASTRUKTURPROJEKTE

b) Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;

[…]“

Anhang III zur UVP-RL:

„ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

1. Merkmale der Projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;

b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;

c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;

d) Abfallerzeugung;

e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;

g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

2. Standort der Projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a) bestehende und genehmigte Landnutzung;

b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,

ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,

iv) Naturreservate und -parks;

v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:

a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

b) Art der Auswirkungen;

c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte;

h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.“

Anhang IV zur UVP-RL:

„ANHANG IV

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

(ANGABEN FÜR DEN UVP-BERICHT)

1. Eine Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere

a) eine Beschreibung des Standorts des Projekts,

b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, soweit relevant einschließlich der erforderlichen Abrissarbeiten, und der Anforderungen in Bezug auf den Flächenbedarf während der Bau- und der Betriebsphase,

c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Projekts (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B. Energiebedarf und Energieverbrauch, Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt),

d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie der Menge und Arten des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.

[…]

5. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge

a) des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,

c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen,

d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen),

e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen,

f) der Auswirkung des Projekts auf das Klima (z. B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Projekts in Bezug auf den Klimawandel,

g) der eingesetzten Techniken und Stoffe.“

3.3.5. Welterbekonvention:

Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (kurz: „Welterbekonvention“), BGBl. Nr. 60/1993 idF BGBl. III Nr. 143/2020, lauten (auszugsweise) wie folgt:

Art. 1 Welterbekonvention:

„Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als ‚Kulturerbe‘:

Denkmäler: Werke der Architektur, Großplastik und Monumentalmalerei, Objekte oder Überreste archäologischer Art. Inschriften, Höhlen und Verbindungen solcher Erscheinungsformen, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Ensembles: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Stellung in der Landschaft aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch sowie Gebiete einschließlich archäologischer Stätten, die aus geschichtlichen, ästhetischen, ethnologischen oder anthropologischen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.“

Art. 3 Welterbekonvention:

„Artikel 3

Es ist Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu erfassen und zu bestimmen.“

Art. 4 Welterbekonvention:

„Artikel 4

Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in seinen Kräften Stehende tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen Hilfsmitteln und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihm erreichbaren internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet.“

Art. 5 Welterbekonvention:

„Artikel 5

Um zu gewährleisten, daß wirksame und tatkräftige Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes getroffen werden, wird sich jeder Vertragsstaat bemühen, nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten seines Landes

a)eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur- und Naturerbe eine Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen;

b)in seinem Hoheitsgebiet, sofern Dienststellen für den Schutz und die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit nicht vorhanden sind, eine oder mehrere derartige Dienststellen einzurichten, die über geeignetes Personal und die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen;

c)wissenschaftliche und technische Untersuchungen und Forschungen durchzuführen und Arbeitsmethoden zu entwickeln, die es ihm ermöglichen, die seinem Kultur- und Naturerbe drohenden Gefahren zu bekämpfen;

d)geeignete rechtliche, wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen zu treffen, die für Erfassung, Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit sowie Revitalisierung dieses Erbes erforderlich sind, und

e)die Errichtung oder den Ausbau nationaler oder regionaler Zentren zur Ausbildung auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit zu fördern und die wissenschaftliche Forschung in diesem Bereich zu unterstützen.“

Art. 6 Welterbekonvention:

„Artikel 6

(1) Unter voller Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Kultur- und Naturerbe befindet, und unbeschadet der durch das innerstaatliche Recht gewährten Eigentumsrechte erkennen die Vertragsstaaten an, daß dieses Erbe ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muß.

[…]“

Art. 8 Welterbekonvention:

„Artikel 8

(1) Hiermit wird innerhalb der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert mit der Bezeichnung ‚Komitee für das Erbe der Welt‘ errichtet. Ihm gehören 15 Vertragsstaaten an; sie werden von den Vertragsstaaten gewählt, die während der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu einer Hauptversammlung zusammentreten. Die Zahl der dem Komitee angehörenden Mitgliedstaaten wird auf 21 erhöht, sobald eine ordentliche Tagung der Generalkonferenz nach dem Zeitpunkt stattfindet, an dem das Übereinkommen für mindestens 40 Staaten in Kraft tritt.

[…]“

Art. 10 Welterbekonvention:

„Artikel 10

(1) Das Komitee für das Erbe der Welt gibt sich eine Geschäftsordnung.

[…]“

Art. 11 Welterbekonvention:

„Artikel 11

(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des Gutes vor, das zu dem in seinem Hoheitsgebeit (Anm.: richtig: Hoheitsgebiet) befindlichen Kultur- und Naturerbe gehört und für eine Aufnahme in die in Absatz 2 vorgesehene Liste geeignet ist. Dieses Verzeichnis, das nicht als erschöpfend anzusehen ist, muß Angaben über Lage und Bedeutung des betreffenden Gutes enthalten.

(2) Das Komitee wird auf Grund der von den Staaten nach Absatz 1 vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung ‚Liste des Erbes der Welt‘ eine Liste der zu dem Kultur- und Naturerbe im Sinne der Artikel 1 und 2 gehörenden Güter die nach seiner Auffassung nach den von ihm festgelegten Maßstäben von außergewöhnlichem universellem Wert sind, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste wird mindestens alle zwei Jahre verbreitet.

(3) Die Aufnahme eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt bedarf der Zustimmung des betreffenden Staates. Die Aufnahme eines Gutes, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, berührt nicht die Rechte der Streitparteien.

(4) Das Komitee wird unter der Bezeichnung ‚Liste des gefährdeten Erbes der Welt‘ nach Bedarf eine Liste des in der Liste des Erbes der Welt aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind und für das auf Grund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Diese Liste hat einen Voranschlag der Kosten für derartige Maßnahmen zu enthalten. In die Liste darf nur solches zu dem Kultur- und Naturerbe gehörendes Gut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, zB Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Großvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben; Zerstörung durch einen Wechsel in der Nutzung des Grundbesitzes oder im Eigentum daran; größere Veränderungen auf Grund unbekannter Ursachen; Preisgabe aus irgendwelchen Gründen; Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts; Natur- und sonstige Katastrophen; Feuersbrünste, Erdbeben, Erdrutsche; Vulkanausbrüche; Veränderungen des Wasserspiegels, Überschwemmungen und Sturmfluten. Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt vornehmen und diese Eintragung sofort bekanntmachen.

(5) Das Komitee bestimmt die Maßstäbe, nach denen ein zum Kultur- oder Naturerbe gehörendes Gut in eine der in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen werden kann.

(6) Bevor das Komitee einen Antrag auf Aufnahme in eine der beiden in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Listen ablehnt, konsultiert es den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Kultur- oder Naturgut befindet.

(7) Das Komitee koordiniert und fördert im Einvernehmen mit den betreffenden Staaten die Untersuchungen und Forschungen, die zur Aufstellung der in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Listen erforderlich sind.“

Art. 13 Welterbekonvention:

„Artikel 13

(1) Das Komitee für das Erbe der Welt nimmt die von Vertragsstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet befindliches, zum Kultur- oder Naturerbe gehörendes Gut, das in die in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen oder möglicherweise für eine Aufnahme geeignet ist, gestellten Anträge auf internationale Unterstützung entgegen und prüft sie. Derartige Anträge können gestellt werden, um den Schutz, die Erhaltung in Bestand und Wertigkeit oder die Revitalisierung dieses Gutes zu sichern.

(2) Anträge auf internationale Unterstützung nach Absatz 1 können auch die Erfassung von Kultur- oder Naturgut im Sinne der Artikel 1 und 2 zum Gegenstand haben, wenn Voruntersuchungen gezeigt haben, daß weitere Untersuchungen gerechtfertigt wären.

(3) Das Komitee entscheidet über die hinsichtlich dieser Anträge zu treffenden Maßnahmen, bestimmt gegebenenfalls Art und Ausmaß seiner Unterstützung und genehmigt den Abschluß der in seinem Namen mit der beteiligten Regierung zu treffenden erforderlichen Vereinbarungen.

(4) Das Komitee legt eine Rangordnung seiner Maßnahmen fest. Dabei berücksichtigt es die Bedeutung des schutzbedürftigen Gutes für das Kultur- und Naturerbe der Welt, die Notwendigkeit, internationale Unterstützung für das Gut zu gewähren, das die natürliche Umwelt oder die schöpferische Kraft und die Geschichte der Völker der Welt am besten verkörpert, ferner die Dringlichkeit der zu leistenden Arbeit, die Mittel, die den Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das bedrohte Gut befindet, zur Verfügung stehen, und insbesondere das Ausmaß, in dem sie dieses Gut mit eigenen Mitteln sichern können.

(5) Das Komitee wird eine Liste des Gutes, für das internationale Unterstützung gewährt wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen.

(6) Das Komitee entscheidet über die Verwendung der Mittel des nach Artikel 15 errichteten Fonds. Es erkundet Möglichkeiten, diese Mittel zu erhöhen, und trifft dazu alle zweckdienlichen Maßnahmen.

(7) Das Komitee arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, deren Ziele denen dieses Übereinkommen gleichen. Zur Durchführung seiner Programme und Vorhaben kann das Komitee die Hilfe derartiger Organisationen, insbesondere der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) sowie sonstiger Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und von Einzelpersonen in Anspruch nehmen.

(8) Die Beschlüsse des Komitees bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Das Komitee ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.“

Art. 14 Welterbekonvention:

„Artikel 14

(1) Dem Komitee für das Erbe der Welt steht ein Sekretariat zur Seite, das vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bestellt wird.

(2) Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereitet unter möglichst weitgehender Nutzung der Dienste der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Fachbereich die Dokumentation des Komitees und die Tagesordnung seiner Sitzungen vor und ist für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich.“

3.3.6. Operative Richtlinien:

Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (kurz: „Operative Richtlinien“), WHC.21/01, vom 31.07.2021 lauten (auszugsweise) wie folgt:

„I INTRODUCTION

[…]

I.B The World Heritage Convention

4. The cultural and natural heritage is among the priceless and irreplaceable assets, not only of each nation, but of humanity as a whole. The loss, through deterioration or disappearance, of any of these most prized assets constitutes an impoverishment of the heritage of all the peoples of the world. Parts of that heritage, because of their exceptional qualities, can be considered to be of ‘Outstanding Universal Value‘ and as such worthy of special protection against the dangers which increasingly threaten them.

[…]

8. The criteria and conditions for the inscription of properties on the World Heritage List have been developed to evaluate the Outstanding Universal Value of properties and to guide States Parties in the protection and management of World Heritage properties.

9. When a property inscribed on the World Heritage List is threatened by serious and specific dangers, the Committee considers placing it on the List of World Heritage in Danger. When the Outstanding Universal Value of the property which justified its inscription on the World Heritage List is destroyed, the Committee considers deleting the property from the World Heritage List.

[…]

I.E The World Heritage Committee

19. The World Heritage Committee is composed of 21 members and meets at least once a year (June/July). It establishes its Bureau, which meets during the sessions of the Committee as frequently as deemed necessary. The composition of the Committee and its Bureau is available at the following Web address: http://whc.unesco.org/en/committeemembers

[…]

23. Committee decisions are based on objective and scientific considerations, and any appraisal made on its behalf must be thoroughly and responsibly carried out. The Committee recognizes that such decisions depend upon:

a) carefully prepared documentation;

b) thorough and consistent procedures;

c) evaluation by qualified experts; and

d) if necessary, the use of expert referees.

[…]

I.F The Secretariat to the World Heritage Committee (World Heritage Centre)

27. The World Heritage Committee is assisted by a Secretariat appointed by the Director-General of UNESCO. The function of the Secretariat is currently assumed by the World Heritage Centre, established in 1992 specifically for this purpose. The Director-General designated the Director of the World Heritage Centre as Secretary to the Committee. The Secretariat assists and collaborates with the States Parties and the Advisory Bodies. The Secretariat works in close co-operation with other sectors and field offices of UNESCO.

[…]

I.G The Advisory Bodies to the World Heritage Committee

30. The Advisory Bodies to the World Heritage Committee are ICCROM (the International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property), ICOMOS (the International Council on Monuments and Sites), and IUCN (the International Union for Conservation of Nature).

[…]

II THE WORLD HERITAGE LIST

II.A Definition of World Heritage

Cultural and Natural Heritage

45. Cultural and natural heritage are defined in Articles 1 and 2 of the World Heritage Convention.[…]

Outstanding Universal Value

49. Outstanding Universal Value means cultural and/or natural significance which is so exceptional as to transcend national boundaries and to be of common importance for present and future generations of all humanity. As such, the permanent protection of this heritage is of the highest importance to the international community as a whole. The Committee defines the criteria for the inscription of properties on the World Heritage List.

50. States Parties are invited to submit nominations of properties of cultural and/or natural value considered to be of ‘Outstanding Universal Value‘ for inscription on the World Heritage List.

51. At the time of inscription of a property on the World Heritage List, the Committee adopts a Statement of Outstanding Universal Value (see paragraph 154) which will be the key reference for the future effective protection and management of the property.

[…]

II.D Criteria for the assessment of Outstanding Universal Value

77. The Committee considers a property as having Outstanding Universal Value (see paragraphs 49-53) if the property meets one or more of the following criteria. Nominated properties shall therefore:

(i) represent a masterpiece of human creative genius;

(ii) exhibit an important interchange of human values, over a span of time or within a cultural area of the world, on developments in architecture or technology, monumental arts, town-planning or landscape design;

(iii) bear a unique or at least exceptional testimony to a cultural tradition or to a civilization which is living or which has disappeared;

(iv) be an outstanding example of a type of building, architectural or technological ensemble or landscape which illustrates (a) significant stage(s) in human history;

(v) be an outstanding example of a traditional human settlement, land-use, or sea-use which is representative of a culture (or cultures), or human interaction with the environment especially when it has become vulnerable under the impact of irreversible change;

(vi) be directly or tangibly associated with events or living traditions, with ideas, or with beliefs, with artistic and literary works of outstanding universal significance. (The Committee considers that this criterion should preferably be used in conjunction with other criteria) ;

(vii) contain superlative natural phenomena or areas of exceptional natural beauty and aesthetic importance;

(viii) be outstanding examples representing major stages of earth's history, including the record of life, significant on-going geological processes in the development of landforms, or significant geomorphic or physiographic features;

(ix) be outstanding examples representing significant on-going ecological and biological processes in the evolution and development of terrestrial, fresh water, coastal and marine ecosystems and communities of plants and animals;

(x) contain the most important and significant natural habitats for in-situ conservation of biological diversity, including those containing threatened species of Outstanding Universal Value from the point of view of science or conservation.

78. To be deemed of Outstanding Universal Value, a property must also meet the conditions of integrity and/or authenticity and must have an adequate protection and management system to ensure its safeguarding.

II.E Integrity and/or authenticity

Authenticity

79. Properties nominated under criteria (i) to (vi) must meet the conditions of authenticity. Annex 4 which includes the Nara Document on Authenticity, provides a practical basis for examining the authenticity of such properties and is summarized below.

[…]

Integrity

87. All properties nominated for inscription on the World Heritage List shall satisfy the conditions of integrity.

[…]

II.F Protection and management

96. Protection and management of World Heritage properties should ensure that their Outstanding Universal Value, including the conditions of integrity and/or authenticity at the time of inscription, are sustained or enhanced over time. A regular review of the general state of conservation of properties, and thus also their Outstanding Universal Value, shall be done within a framework of monitoring processes for World Heritage properties, as specified within the Operational Guidelines.

97. All properties inscribed on the World Heritage List must have adequate long-term legislative, regulatory, institutional and/or traditional protection and management to ensure their safeguarding. This protection should include adequately delineated boundaries. Similarly States Parties should demonstrate adequate protection at the national, regional, municipal, and/or traditional level for the nominated property. They should append appropriate texts to the nomination with a clear explanation of the way this protection operates to protect the property.

[…]

Legislative, regulatory and contractual measures for protection

98. Legislative and regulatory measures at national and local levels should assure the protection of the property from social, economic and other pressures or changes that might negatively impact the Outstanding Universal Value, including the integrity and/or authenticity of the property. States Parties should also assure the full and effective implementation of such measures.

[…]

Management systems

108. Each nominated property should have an appropriate management plan or other documented management system which must specify how the Outstanding Universal Value of a property should be preserved, preferably through participatory means.

[…]

110. An effective management system depends on the type, characteristics and needs of the nominated property and its cultural and natural context. Management systems may vary according to different cultural perspectives, the resources available and other factors. They may incorporate traditional practices, existing urban or regional planning instruments, and other planning control mechanisms, both formal and informal. Impact assessments for proposed interventions are essential for all World Heritage properties.

[…]

118bis. Notwithstanding Paragraphs 179 and 180 of the Operational Guidelines, States Parties shall ensure that Environmental Impact Assessments, Heritage Impact Assessments, and/or Strategic Environmental Assessments be carried out as a pre-requisite for development projects and activities that are planned for implementation within or around a World Heritage property. These assessments should serve to identify development alternatives, as well as both potential positive and negative impacts on the Outstanding Universal Value of the property and to recommend mitigation measures against degradation or other negative impacts on the cultural or natural heritage within the property or its wider setting. This will ensure the long-term safeguarding of the Outstanding Universal Value, and the strengthening of heritage resilience to disasters and climate change.

[…]

III PROCESS FOR THE INSCRIPTION OF PROPERTIES ON THE WORLD HERITAGE LIST

[…]

III.E Evaluation of nomination dossiers by the Advisory Bodies

143. The Advisory Bodies will evaluate whether or not properties nominated by States Parties have Outstanding Universal Value, meet the conditions of integrity and (when relevant) of authenticity and meet the requirements of protection and management. The procedures and format of ICOMOS and IUCN evaluations are described in Annex 6.

[…]

III.G Decision of the World Heritage Committee

153. The World Heritage Committee decides whether a property should or should not be inscribed on the World Heritage List, referred or deferred.

Inscription

154. When deciding to inscribe a property on the World Heritage List, the Committee, guided by the Advisory Bodies, adopts a Statement of Outstanding Universal Value for the property.

155. The Statement of Outstanding Universal Value should include a summary of the Committee's determination that the property has Outstanding Universal Value, identifying the criteria under which the property was inscribed, including the assessments of the conditions of integrity, and, for cultural and mixed properties, authenticity It should also include a statement on the protection and management in force and the requirements for protection and management for the future. The Statement of Outstanding Universal Value shall be the basis for the future protection and management of the property.

Where necessary, the protection and management part of the Statement of Outstanding Universal Value may be updated by the World Heritage Committee, in consultation with the State Party and further to a review by the Advisory Bodies. Such updates could be made periodically further to the outcomes of Periodic reporting cycles, or at any Committee session, if required.

The World Heritage Centre will automatically keep the Statements of Outstanding Universal Value updated further to subsequent decisions taken by the Committee concerning a change of name of the property and change of surface further to minor boundary modifications and correct any factual errors as agreed with the relevant Advisory Bodies.

In the framework of the Gender Equality Priority of UNESCO, the use of gender-neutral language in the preparation of Statements of Outstanding Universal Value is encouraged.

156. At the time of inscription, the Committee may also make other recommendations concerning the protection and management of the World Heritage property.

[…]

IV PROCESS FOR MONITORING THE STATE OF CONSERVATION OF WORLD HERITAGE PROPERTIES

IV.A Reactive Monitoring

Definition of Reactive Monitoring

169. Reactive Monitoring is the reporting by the Secretariat, other sectors of UNESCO and the Advisory Bodies to the Committee on the state of conservation of specific World Heritage properties that are under threat. To this end, the States Parties shall submit specific reports and impact studies each time exceptional circumstances occur or work is undertaken which may have an impact on the Outstanding Universal Value of the property or its state of conservation.

Reactive Monitoring is also foreseen in reference to properties inscribed, or to be inscribed, on the List of World Heritage in Danger as set out in paragraphs 177-191. Reactive Monitoring is also foreseen in the procedures for the eventual deletion of properties from the World Heritage List as set out in paragraphs 192-198.

[…]

Information received from States Parties and/or other sources

172. The World Heritage Committee invites the States Parties to the Convention to inform the Committee, through the Secretariat, of their intention to undertake or to authorize in an area protected under the Convention major restorations or new constructions which may affect the Outstanding Universal Value of the property. Notice should be given as soon as possible (for instance, before drafting basic documents for specific projects) and before making any decisions that would be difficult to reverse, so that the Committee may assist in seeking appropriate solutions to ensure that the Outstanding Universal Value of the property is fully preserved.

[…]

Decision by the World Heritage Committee

175. The Secretariat will request the relevant Advisory Bodies to forward comments on the information received.

176. The information received, together with the comments of the State Party and the Advisory Bodies, will be brought to the attention of the Committee in the form of a state of conservation report for each property, which may take one or more of the following steps:

a) it may decide that the property has not seriously deteriorated and that no further action should be taken;

b) when the Committee considers that the property has seriously deteriorated, but not to the extent that its restoration is impossible, it may decide that the property be maintained on the List, provided that the State Party takes the necessary measures to restore the property within a reasonable period of time. The Committee may also decide that technical co-operation be provided under the World Heritage Fund for work connected with the restoration of the property, proposing to the State Party to request such assistance, if it has not already been done; in some circumstances States Parties may wish to invite an Advisory mission by the relevant Advisory Body(ies) or other organizations to seek advice on necessary measures to reverse deterioration and address threats.

c) when the requirements and criteria set out in paragraphs 177-182 are met, the Committee may decide to inscribe the property on the List of World Heritage in Danger according to the procedures set out in paragraphs 183-189;

d) when there is evidence that the property has deteriorated to the point where it has irretrievably lost those characteristics which determined its inscription on the List, the Committee may decide to delete the property from the List. Before any such action is taken, the Secretariat will inform the State Party concerned. Any comments which the State Party may make will be brought to the attention of the Committee;

e) when the information available is not sufficient to enable the Committee to take one of the measures described in a), b), c) or d) above, the Committee may decide that the Secretariat be authorized to take the necessary action to ascertain, in consultation with the State Party concerned, the present condition of the property, the dangers to the property and the feasibility of adequately restoring the property. Such measures may include the sending of a Reactive Monitoring mission or the consultation of specialists, or through an Advisory mission. The Secretariat shall report to the Committee on the results of its action. In case an emergency action is required, the Committee may authorize its financing from the World Heritage Fund through an emergency assistance request.

IV.B The List of World Heritage in Danger

Guidelines for the inscription of properties on the List of World Heritage in Danger

177. In accordance with Article 11, paragraph 4, of the Convention, the Committee may inscribe a property on the List of World Heritage in Danger when the following requirements are met:

a) the property under consideration is on the World Heritage List;

b) the property is threatened by serious and specific danger;

c) major operations are necessary for the conservation of the property;

d) assistance under the Convention has been requested for the property; the Committee is of the view that its assistance in certain cases may most effectively be limited to messages of its concern, including the message sent by inscription of a property on the List of World Heritage in Danger and that such assistance may be requested by any Committee member or the Secretariat.

Criteria for the inscription of properties on the List of World Heritage in Danger

178. A World Heritage property - as defined in Articles 1 and 2 of the Convention - can be inscribed on the List of World Heritage in Danger by the Committee when it finds that the condition of the property corresponds to at least one of the criteria in either of the two cases described below.

179. In the case of cultural properties:

a) ASCERTAINED DANGER - The property is faced with specific and proven imminent danger, such as

i) serious deterioration of materials;

ii) serious deterioration of structure and/or ornamental features;

iii) serious deterioration of architectural or town-planning coherence;

iv) serious deterioration of urban or rural space, or the natural environment;

v) significant loss of historical authenticity;

vi) important loss of cultural significance.

b) POTENTIAL DANGER - The property is faced with threats which could have deleterious effects on its inherent characteristics. Such threats are, for example:

i) modification of juridical status of the property diminishing the degree of its protection;

ii) lack of conservation policy;

iii) threatening effects of regional planning projects;

iv) threatening effects of town planning;

v) outbreak or threat of armed conflict;

vi) threatening impacts of climatic, geological or other environmental factors

[…]

Procedure for the inscription of properties on the List of World Heritage in Danger

183. When considering the inscription of a property on the List of World Heritage in Danger, the Committee shall develop, and adopt, as far as possible, in consultation with the State Party concerned, a ‚Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger‘, and a programme for corrective measures.

[…]

Regular review of the state of conservation of properties on the List of World Heritage in Danger

190. The Committee shall review annually the state of conservation of properties on the List of World Heritage in Danger. This review shall include such monitoring procedures and expert missions as might be determined necessary by the Committee.

191. On the basis of these regular reviews, the Committee shall decide, in consultation with the State Party concerned, whether:

a) additional measures are required to conserve the property;

b) to delete the property from the List of World Heritage in Danger if the property is no longer under threat;

c) to consider the deletion of the property from both the List of World Heritage in Danger and the World Heritage List if the property has deteriorated to the extent that it has lost those characteristics which determined its inscription on the World Heritage List, in accordance with the procedure set out in paragraphs 192-198.

IV.C Procedure for the eventual deletion of properties from the World Heritage List

192. The Committee adopted the following procedure for the deletion of properties from the World Heritage List in cases:

a) where the property has deteriorated to the extent that it has lost those characteristics which determined its inclusion in the World Heritage List; and

b) where the intrinsic qualities of a World Heritage property were already threatened at the time of its nomination by human action and where the necessary corrective measures as outlined by the State Party at the time, have not been taken within the time proposed (see paragraph 116).

[…]“

3.4. Keine Anwendung der Übergangsbestimmung § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000:

Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorhabens kommen folgende Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, aus denen eine UVP-Pflicht resultieren könnte, in Frage:

Tatbestände Z 17 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (vgl. dazu Pkt. II.3.5. unten);

Tatbestand Z 18 lit. e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (vgl. dazu Pkt. II.3.6. unten);

Tatbestände Z 19 lit. a und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (vgl. dazu Pkt. II.3.7. unten);

Tatbestände Z 20 lit. a und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (vgl. dazu Pkt. II.3.8. unten);

Tatbestände Z 21 lit. a, b und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (vgl. dazu Pkt. II.3.9. unten).

In Anhang 2 zum UVP-G 2000 werden die in der Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete definiert. Die Aufnahme von UNESCO-Welterbestätten in die Kategorie A erfolgte aufgrund eines Vertragsverletzungsverletzungsverfahrens im Rahmen der UVP-G 2000-Novelle 2009.

Da im Tatbestand Z 18 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 kein Bezug auf schutzwürdige Gebiete der Kategorie A genommen wurde, kam es zur Modifizierung des Tatbestandes für Städtebauvorhaben durch die UVP-G 2000-Novelle 2023. Seitdem ist in der Z 18 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 eine lit. e zu finden.

Gemäß § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 treten mit XX. Monat 20XX durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen in Kraft. Abweichend davon sind für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber oder die Antragstellerin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.

Mangels eines Hinweises, dass der Gesetzgeber ein anderes Datum als den der Veröffentlichung folgenden Tag normieren wollte, ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G 2000-Novelle 2023 aus Art. 49 Abs. 1 B-VG, demzufolge, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Gesetze mit Ablauf des Tags ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die UVP-G 2000-Novelle 2023 trat daher am 23.03.2023 in Kraft (Baumgartner, Die UVP-G-Novelle 2023 (Teil II), RdU 4/2023, 141 (146); so auch BVwG 06.04.2023, W102 2265376-1; VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109).

Die UVP-G 2000-Novelle 2023 findet sohin grundsätzlich auf bereits vor dem 23.03.2023 laufende Verfahren wie das gegenständliche Verfahren (Antragstellung am 23.02.2022) Anwendung.

Da in Bezug auf die dem vorliegenden UVP-Feststellungsantrag zugrundeliegende Projektvariante – wie unter Pkt. II.1.2.2. festgestellt – kein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren (wie z.B. ein Baubewilligungsverfahren) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G 2000-Novelle 2023 anhängig war, kommt die in § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 normierte Ausnahme nicht zum Tragen.

3.4.1. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, dass die UVP-G 2000-Novelle 2023 nicht anwendbar sei, weil das UVP-Feststellungsverfahren als ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anzusehen sei:

Wie oben ausgeführt, setzt § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 für seine Anwendbarkeit ein Vorhaben voraus, für das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G 2000-Novelle 2023 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig war. Mit „erforderlichem Genehmigungsverfahren“ sind materienrechtliche Genehmigungsverfahren gemeint (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, § 46 UVP-G 2000, Rz 79). Ein UVP-Feststellungsverfahren ist gerade kein Verfahren, in dem eine Genehmigung, die für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens erforderlich ist, erlangt wird.

3.4.2. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, es liege möglicherweise kein neues Vorhaben vor:

Vor der Stellung des verfahrensgegenständlichen UVP-Feststellungsantrages für das Vorhaben XXXX am 23.02.2022 brachte die Antragstellerin am 17.10.2017 einen UVP-Feststellungsantrag für das Vorhaben XXXX ein; parallel dazu wurde – wie unter Pkt. II.1.2.1. festgestellt – am 30.11.2018 ein Baubewilligungsverfahren für das Vorhaben XXXX eröffnet, das noch immer beim Magistrat der Stadt Wien anhängig ist. Sollte es sich bei den Vorhaben XXXX und XXXX um dasselbe Vorhaben handeln, wäre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G 2000-Novelle 2023 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig gewesen und würde sohin die Übergangsbestimmung § 46 Abs. 29 Z 4 UVP-G 2000 zur Anwendung gelangen.

Wie im Folgenden gezeigt wird, unterscheiden sich die Vorhaben XXXX und XXXX ausreichend voneinander, um eine Vorhabensidentität verneinen zu können:

Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem „Vorhaben“ im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Demnach ist darunter die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt bereits wiederholt fest, dass der Begriff des Vorhabens per se weit zu verstehen ist (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/04/0071).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem Bauwerber offen, auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für ein und denselben Bauplatz um mehrere Baubewilligungen unterschiedlichen Inhalts anzusuchen. Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht erachtet es als grundsätzlich zulässig, wenn vom Projektwerber während eines zu seinem ersten Antrag anhängigen Verfahren beim Verwaltungsgericht ein weiterer eigenständiger Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für ein Vorhaben an demselben Standort bei der Behörde eingebracht wird (VwGH 21.07.2022, Ro 2021/04/0025, zu einem Antrag auf Genehmigung nach dem UVP-G 2000).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es der Antragstellerin offenstand bzw. offensteht, mehrere Anträge auf Baubewilligungen für die Neugestaltung des XXXX -Areals zu stellen. Dementsprechend steht es der Antragstellerin aber auch offen, mehrere Feststellungsanträge nach dem UVP-G 2000 einzureichen. Aus den auf den ersten Antrag folgenden weiteren Anträgen der Antragstellerin darf nicht darauf geschlossen werden, dass ihr ein Projektverwirklichungswille für die einzelnen Anträge fehlen würde. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 ausdrücklich einen weiterhin bestehenden Projektverwirklichungswillen für alle Projektvarianten bekundete (1. VH-Protokoll, Seite 18).

Im Bauverfahren muss ein neuer Antrag gestellt werden, sobald es sich beim neu geplanten Vorhaben um ein aliud handelt. Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Bewilligung erfordert. Ob ein aliud vorliegt, ist immer anhand eines bestimmten Projektes im Vergleich zu etwas Anderem zu prüfen. Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten Projekt an. Ein aliud liegt nicht bereits dann vor, wenn einzelne Vorhabensteile eine Lageveränderung erfahren. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner Lage und Größe so verändert wird, dass von einem seinem Wesen nach geänderten Bauvorhaben auszugehen wäre (VwGH 13.04.2023, Ra 2022/05/0193; 21.03.2007, 2006/05/0172, zu einem Feststellungsantrag nach dem UVP-G 2000).

Für jedes Verrücken eines Bauvorhabens muss grundsätzlich eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden. Es sind zwar Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen aliuds auszugehen ist, es ist aber im Beschwerdefall zu beachten, dass es nicht allein auf eine Verschiebung der Lage des Gebäudes um einige Zentimeter ankommt, sondern dass gerade durch diese Abweichung vom genehmigten Plan eine Unterschreitung der Mindestabstände eingetreten ist. Die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen (VwGH 03.07.2001, 2001/05/0072).

Eine Gegenüberstellung der Projektenvarianten XXXX (Standort auf den GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX und GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ; Errichtung eines neuen Hotels XXXX in der Höhe von 49,2 m, eines Wohnturmes in der Höhe von 68,2 m und eines neuen Gebäudes für Wohn- und Bürozwecke; Erneuerung/Umgestaltung der Eislauffläche sowie Errichtung einer Turnhalle und zweier Eishockey-Felder unterhalb des Eislaufplatzes; 335 Stellplätze; Verschiebung der XXXX um 11 m) und XXXX (Errichtung auf den GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX und GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ; Errichtung eines Hauptgebäudes mit Konferenzplatte und zwei auf der Platte positionierte Scheiben [Hotelscheibe in der Höhe von 47,85 m und Wohnscheibe in der Höhe von 56,5 m] plus einem XXXX -Gebäude; Errichtung von Sportflächen der Eis- sowie Turnhallen und der Schwimmhalle im 1. Untergeschoss; 275 Stellplätze; keine Verschiebung der XXXX ) zeigt, dass insgesamt betrachtet die Änderungen ein Ausmaß erreichen, das dazu führt, dass das vorliegende Vorhaben als ein anderes – ein aliud – zu beurteilen ist.

3.5. Tatbestände Z 17 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:

Die Tatbestände Z 17 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 führen zu keiner UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens:

Vom Tatbestand Z 17 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Vom Tatbestand Z 17 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Die geplante Sporthalle überschreitet weder den Schwellenwert von 5 ha bzw. 10 ha, noch sind den der Sportausübung dienenden Einrichtungen sowie Flächen Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugeordnet. Der Kumlierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bzw. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 scheidet schon deshalb aus, weil die Mindestkapazität von 25 % des Schwellenwertes nicht erreicht wird.

3.6. Tatbestand Z 18 lit. e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:

Vom Tatbestand Z 18 lit. e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10.000 m2 erfasst, darunter auch Umbauten, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5.000 m2 erfolgen.

Das geplante Vorhaben soll im XXXX und damit in der Kernzone einer in der Liste gemäß Art. 11 Abs. 2 Welterbeübereinkommen eingetragenen UNESCO-Welterbestätte errichtet werden sowie eine Gesamthöhe von mehr als 35 m und eine Bruttogeschoßfläche von mehr als 10.000 m2 haben. Demnach wird unstrittig der Tatbestand der Z 18 lit. e des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erfüllt.

Gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Gemäß § 3 Abs. 7 dritter Satz UVP-G 2000 hat diese Prüfung im Rahmen einer Grobprüfung zu erfolgen.

Der Tatbestand Z 18 lit. e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 befindet sich in Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, sodass in weiterer Folge zu beurteilen ist, ob mit einer wesentlichen negativen Beeinflussung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, zu rechnen ist. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist gemäß § 3 Abs. 4 dritter Satz UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die Einzelfallprüfung hat in zwei Verfahrensschritten zu erfolgen: In einem ersten Schritt ist – nach der Rechtsprechung des VwGH erforderlichenfalls – durch Sachverständige zu prüfen, welche Beeinträchtigungen in welchem Ausmaß im Hinblick auf den Schutzzweck zu erwarten sind. Darauf folgt die rechtliche Wertung dieser gutachterlichen Feststellungen durch die Behörde, ob es sich hierbei um wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks iSd § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 handelt (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G: Kommentar3, § 3 UVP-G 2000, Rz 24, mit Verweis auf VwGH 26.01.1995, 94/06/0228).

Der Schutzzweck des jeweiligen schutzwürdigen Gebietes ergibt sich aus dem das Gebiet festlegenden Rechtsakt. Wie bei der Frage, ob ein schutzwürdiges Gebiet vorliegt, ist auch bei der Ermittlung des Schutzzwecks eines schutzwürdigen Gebietes von der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbringung des Feststellungsantrages auszugehen (US 26.01.2004, 9A/2003/19-30).

Aus der Welterbekonvention und den Operativen Richtlinien („Operational Guidelines“, auch: „Durchführungsrichtlinien“) in den einschlägigen Fassungen erschließt sich, dass mit der Aufnahme einer Welterbestätte in die „Liste des Erbes der Welt“ bezweckt werden soll, dass ein in einem Hoheitsgebiet befindliches Kultur- oder Naturerbe (vgl. für eine Definition: Art. 1 und 2 Welterbekonvention iVm Pkt. 4 der Operative Richtlinien) von außergewöhnlichem universellem Wert (vgl. für eine Definition: Pkt. 49 der Operativen Richtlinien) geschützt sowie in seinem Bestand und seiner Wertigkeit erhalten wird.

Die Kriterien für die Beurteilung des außergewöhnlichen universellen Wertes werden in Pkt. 77 der Operativen Richtlinien aufgezählt. Um als Gut von außergewöhnlichem universellem Wert zu gelten, muss ein Gut – zusätzlich zur Erfüllung eines der zehn Kriterien – gemäß Pkt. 78 der Operativen Richtlinien auch die Bedingungen der Integrität/Unversehrtheit („integrity“) und/oder Authentizität/Echtheit („authencity“) erfüllen sowie über einen Schutz- und Verwaltungsplan verfügen, der ausreicht, um seine Erhaltung sicherzustellen.

Für jede Welterbestätte wird im Falle ihrer Eintragung in die „Liste des Erbes der Welt“ eine Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert („Statement of Outstanding Universal Value“, kurz: „SOUV“) erstellt, in der knapp zusammengefasst wird, warum diese als Welterbegut von außergewöhnlichem universellen Wert angesehen wird. Für eine Welterbestätte, bei deren Eintragung in die „Liste des Erbes der Welt“ noch keine Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert vorhanden war, wird ein rSOUV verfasst. Das SOUV zum Zeitpunkt der Eintragung eines Gutes stellt gemäß Pkt. 51 der Operativen Richtlinien die wichtigste Grundlage für den wirksamen Schutz und die wirksame Verwaltung des Gutes dar.

Das XXXX ist ein Kulturerbe iSd Art. 1 Welterbekonvention, das 2001 in die „Liste des Erbes der Welt“ aufgenommen wurde. Zum außergewöhnlichen universellen Wert wurde 2016 ein rSOUV angenommen.

Wie unter Pkt. II.1.4. festgestellt, hätte eine Umsetzung des beantragten Vorhabens große negative Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte XXXX bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermitteln, zur Folge.

Büßt eine UNESCO-Welterbstätte diejenigen Merkmale ein, die für ihre Aufnahme in die „Liste des Erbes der Welt“ bestimmend waren, hat dies eine Streichung aus dieser Liste iSd Pkt. 192 der Operativen Richtlinien zur Konsequenz, für die keine Zustimmung des Vertragstaates notwendig ist. Im Falle einer Aberkennung des Welterbestatus, die angesichts der großen negativen Beeinträchtigungen des außergewöhnlichen universellen Wertes der UNESCO-Welterbestätte XXXX bzw. wesentlicher Attribute, die den außergewöhnlichen universellen Wert vermitteln, bei der Realisierung des gegenständlichen Projektes und des Umstandes, dass Beeinträchtigungen von Attributen nicht kompensierbar sind, möglich ist, wäre das XXXX nicht mehr geschützt sowie in seinem Bestand und seiner Wertigkeit gefährdet. Es ist somit bei Vornahme einer Grobprüfung zu erwarten, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte XXXX festgelegt wurde, durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird.

3.6.1. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 sei unionsrechtswidrig:

Vorab ist auf die Systematik des UVP-G 2000 zu verweisen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, festgehalten:

„39 § 3 UVP-G 2000 unterscheidet zwischen einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 und einer Einzelfallprüfung von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000, deren Voraussetzung die Festlegung eines Schwellenwerts in Spalte 3 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 ist. Mit der Sonderregelung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 wird die Sensibilität des besonderen Standortes im Sinne des Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-21, in der Fassung der Richtlinie 214/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1-18 (UVP-RL) berücksichtigt. Findet sich bei einem Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000 eine Spalte 3 (für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten) ist gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 nach einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/07/0034).

40 Nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2012/05/0153).

41 Dieser auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, beschränkten Prüfpflicht steht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, nach der die programmatische Bestimmung des § 1 UVP-G 2000 als Interpretationshilfe für die übrigen Bestimmungen des UVP-G 2000 herangezogen werden kann, weswegen bei der Auslegung der in Anhang 1 UVP-G 2000 enthaltenen Tatbestände jedenfalls auch die in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 genannten Zielsetzungen und die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter zu berücksichtigen sind (vgl. das zitierte Erkenntnis Ro 2014/03/0066).

42 § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die Behörde im Wege der Einzelfallprüfung zu entscheiden hat, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie D festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

43 Daher besteht die Auffassung der Behörde zu Recht, bei einer Einzelfallprüfung in einem schutzwürdigen Gebiet nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 habe keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes (hier der Kategorie D) bezogene Prüfung zu erfolgen.

44 Die vom Verwaltungsgericht geforderten weiteren Ermittlungen im Hinblick auf weitere Schutzgüter sind daher bei einer solchen Einzelfallprüfung vom Gesetz nicht gedeckt.“

Das angeführte Erkenntnis erging noch vor der UVP-G 2000-Novelle 2018, mit der die Systematik des § 3 UVP-G 2000 an die UVP-Änderungs-RL angepasst wurde. Nach den Erläuterungen zu dieser Novelle stellt jedoch der vorletzte Satz in § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 hinsichtlich der Prüfung von Vorhaben nach Spalte 3 des Anhanges 1 klar, dass weiterhin eine spezifische Einzelfallprüfung im Hinblick auf den jeweiligen Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets zu erfolgen hat (vgl. dazu RV 275 BlgNR 26. GP, 3).

Somit ist in den Blick zu nehmen, ob die beschriebene Systematik durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , in Frage gestellt wurde. Zu diesem Zweck ist wiederum zunächst zu klären, worauf die Bezug habende Frage des vorlegenden Gerichts gerichtet war.

Ausgangspunkt des angeführten Verfahrens war, dass das UVP-G 2000 in der für das vorlegende Gericht anzuwendenden Fassung im Rahmen des Städtebautatbestandes eine Berücksichtigung von UNESCO-Welterbestätten nicht vorsah. Mit seinen Fragen 1) und 2) wollte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die damals geltende Rechtslage mit der UVP-RL in Einklang zu bringen war. Diese Fragen wurden vom Europäischen Gerichtshof verneint.

In diesem Zusammenhang hat der Europäischen Gerichtshof auch Folgendes festgehalten:

„54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben allerdings die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 sowie von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2011/92, wenn ein Mitgliedstaat gemäß deren Art. 4 Abs. 2 Buchst. b für Projekte im Sinne ihres Anhangs II einen mit den Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie unvereinbaren Schwellenwert festlegt, unmittelbare Wirkung, so dass die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen müssen, dass zunächst geprüft wird, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Salzburger Flughafen, C‑244/12, EU:C:2013:203, Rn. 48).“

Mit seiner Frage 4) wollte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die im Fall einer Überschreitung des mitgliedstaatlichen Wertungsspielraumes von den nationalen Stellen (in Einklang mit den – in diesem Fall nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unmittelbar anwendbaren – Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92) im Einzelfall vorzunehmende Prüfung auf bestimmte Schutzaspekte, wie etwa den Schutzzweck eines bestimmten Gebietes, beschränken darf, oder, ob in diesem Fall sämtliche in Anhang III zur UVP-RL genannten Kriterien und Aspekte zu berücksichtigen sind.

Diese Frage beantwortete der Europäischen Gerichtshof auszugsweise wie folgt:

„58 Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 sind bei der Untersuchung, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III dieser Richtlinie zu berücksichtigen.

59 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht, ohne gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/92 zu verstoßen, ausdrücklich oder stillschweigend eines oder mehrere der in Anhang III dieser Richtlinie genannten Kriterien ausschließen kann, da für die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, je nach dem konkreten Projekt des Anhangs II der Richtlinie jedes dieser Kriterien relevant sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juli 2008, Aiello u.a., C‑156/07, EU:C:2008:398, Rn. 50).

60 Daraus folgt, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung das betreffende Projekt im Hinblick auf alle Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie 2011/92 prüfen muss, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und dass sie anschließend alle Kriterien, die sich so als relevant erweisen, gebührend berücksichtigen muss.

[…]

62 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang III dieser Richtlinie genannten Auswahlkriterien zu untersuchen hat, um die im Einzelfallrelevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranziehen muss.“

Wird also die UVP-RL im Hinblick auf Vorhaben des Anhanges II unzureichend umgesetzt, ist nach Maßgabe der in diesem Fall unmittelbar anwendbaren UVP-RL in eine Einzelfallprüfung einzutreten, bei der alle Kriterien nach Anhang III zur UVP-RL zu berücksichtigen sind. Eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe der UVP-RL bezieht sich mangels Einschränkung auf sämtliche Schutzgüter.

Eine auf den Schutzzweck eines schutzwürdigen Gebiets bezogene Einzelfallprüfung kennt die UVP-RL nicht. Die UVP-RL ermöglicht den Mitgliedstaaten mit deren Art. 4 Abs. 2, eine allfällige UVP-Pflicht auf der Basis von Schwellenwerten, auf der Basis von Einzelfallprüfungen oder – wie in Österreich – auf der Basis einer Kombination dieser Methoden zu prüfen. Bei der Einzelfallprüfung und bei der Festlegung von Schwellenwerten sind gemäß Art. 4 Abs. 3 UVP-RL die Auswahlkriterien nach Anhang III zur UVP-RL anzuwenden.

Verbietet also die UVP-RL eine schutzgutbezogene Einzelfallprüfung? Diese Frage ist zu verneinen. Dass immer eine umfassende Einzelfallprüfung zu erfolgen hätte, kann den Bestimmungen der UVP-RL nicht entnommen werden. Weder aus der UVP-RL, noch aus dem angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich, dass das österreichische Umsetzungsmodell als solches nicht richtlinienkonform ist. Entscheidend ist vielmehr, dass in der konkreten mitgliedstaatlichen Umsetzung den europarechtlichen Vorgaben insgesamt entsprochen wird. Im österreichischen Kombinationsmodells bedeutet das, dass die Schwellenwerte nicht zu hoch angesetzt werden dürfen und die Kriterien des Anhanges III zur UVP-RL durch Festlegung der typischer Weise von einem Vorhabenstyp betroffenen Schutzgebiete in Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 hinreichend berücksichtigt werden. Daraus sollte sich ein ausgewogenes abstraktes Raster ergeben, das eine rasche (Grob-)Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht ermöglicht. (Je höher der Schwellenwert, desto mehr Schutzgebiete sind zu berücksichtigen; je niedriger der Schwellenwert, desto spezifischer kann die Auswahl der Schutzgebiete sein; vgl. in diesem Sinn jüngst VwGH 24.10.2024, Ra 2023/04/0218, Rz 24, zum novellierten Städtebautatbestand).

Dem zuletzt angeführten Erfordernis hat das UVP-G 2000 im Hinblick auf Städtebauvorhaben in der Vergangenheit nicht entsprochen. Nach der UVP-G 2000-Novelle 2023 entspricht der Tatbestand der Z 18 lit. d des Anhanges 1 UVP-G 2000 allerdings – soweit ersichtlich – den europarechtlichen Vorgaben, sodass es im Rahmen der Prüfung bei den Vorgaben des UVP-G 2000 bleiben kann (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/04/0218, Rz 24). Durch die aktuelle Regelung wird der Berücksichtigung der in der UVP-RL genannten Beurteilungskriterien hinreichend Rechnung getragen. Auf gegenteiliges substanziiertes Vorbringen wäre allenfalls im Rahmen des Feststellungsverfahrens einzugehen.

3.6.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, es seien im Rahmen der Einzelfallprüfung weitere Schutzgüter und schutzwürdige Gebiete zu prüfen:

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass keine weiteren Schutzgüter zu untersuchen sind. Dasselbe gilt für weitere Schutzgebiete. Der Europäische Gerichtshof wies zwar in seinem Urteil vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , in der Rz. 61 die These zurück, dass in städtischen Gebieten die Umweltauswirkungen von Städtebauprojekten praktisch inexistent seien, sodass insoweit auf die Kriterien für Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte sowie für historisch, kulturell und archäologisch bedeutende Landschaften Bezug zu nehmen sei. Der Schwellenwert im Tatbestand Z 18 lit. e UVP-G 2000 wurde allerdings im Zuge der UVP-G 2000-Novelle 2023 so niedrig angesetzt, dass die Berücksichtigung weiterer Schutzgebiete in dieser Kategorie in keiner Weise angezeigt erscheint. Zudem wird im vorliegenden Fall eine bereits bestehende Bebauung durch neue Bauten ersetzt (keine Neuerschließung), sodass zumindest für die Betriebsphase von vornherein mit keinen übermäßigen neuen Belastungen zu rechnen sein wird, während die Belastungen im Rahmen der Bauphase zeitlich beschränkt sind.

3.6.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, dass eine Kumulationsprüfung vorzunehmen sei:

Gemäß Z 18 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 hat bei den lit. b, d, e und f eine Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ausdrücklich nicht stattzufinden. In den Erläuterungen zur UVP-G 2000-Novelle 2023 wird der Ausschluss der Kumulationsprüfung damit begründet, dass im Zuge der Einzelfallprüfung ohnehin das gesamte relevante Stadtensemble mit zu beurteilen ist (vgl. dazu RV 1901 BlgNR 27. GP, 19 f). Diese Begründung erscheint im Hinblick auf den Umstand, dass für die von der lit. e umfassten Bauvorhaben eine allfällige Betroffenheit einer UNESCO-Welterbstätte das entscheidende Kriterium darstellt, nachvollziehbar. Angesichts dieses Ergebnisses ist für den vorliegenden Beschwerdefall auch die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zur Kumulationsprüfung nicht einschlägig.

3.6.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, dass die Tatbestände Z 18 lit. b und lit. d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 unionsrechtswidrig seien:

Da es sich beim geplanten Vorhaben – wie unter Pkt. II.3.6.2. festgehalten – um keine Neuerschließung für ein Städtebauvorhaben handelt, sind die Tatbestände Z 18 lit. b und d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 fallgegenständlich nicht zu prüfen. Abgesehen davon, erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2024, Ra 2023/04/0218, dass der Tatbestand der Z 18 lit. d des Anhanges 1 UVP-G 2000 nach der UVP-G 2000-Novelle 2023 nunmehr den europarechtlichen Vorgaben entspricht.

3.6.5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, dass die Welterbekonvention unmittelbar anwendbar und im Rahmen der Einzelfallprüfung daher zu untersuchen sei, ob das Vorhaben Auswirkungen auf die im Art. 4 iVm Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention normierte Pflicht, die UNESCO-Welterbstätte in Bestand und Wertigkeit zu schützen und zu erhalten, habe:

Beim Welterbekomitee handelt es sich um kein inländisches Gericht/keine inländische Behörde. Die Entscheidungen des Welterbekomitees betreffend die Aufnahme des XXXX in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ und dessen Verbleib in der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ binden die nationalen Behörden nicht.

Die Welterbekonvention stellt einen völkerrechtlichen Vertrag aus 1972 dar. Die Welterbekonvention wurde von Österreich 1992 ohne Erfüllungsvorbehalt (Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG) ratifiziert und trat 1993 in Kraft. Wird ein völkerrechtlicher Vertrag ohne Erfüllungsvorbehalt ratifiziert, ist er grundsätzlich einer unmittelbaren Anwendung zugänglich (self-executing). Um unmittelbar anwendbar zu sein, müssen die konkreten Bestimmungen aber auch hinreichend bestimmt iSd Art. 18 B-VG sein und die unmittelbare Anwendbarkeit muss dem Willen der Vertragsparteien entsprechen (Wutscher in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 50 B-VG, Rz 26 f).

Gemäß Art. 4 Welterbekonvention erkennt jeder Vertragsstaat an, dass es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes sicherzustellen.

Gemäß Art. 5 Welterbekonvention bemüht sich jeder Mitgliedstaat nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten seines Landes auf mehreren Ebenen (Verwaltung, Forschung, Finanzierung etc.) um die Gewährleistung wirksamer und tatkräftiger Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Welterbekonvention legt jeder Vertragsstaat dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des Gutes vor, das zu dem in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbe gehört. Das Welterbekomitee erstellt gemäß Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention aufgrund der von den Staaten vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung „Liste des Erbes der Welt“ eine Liste von Gütern, die nach seiner Auffassung und nach den von ihm festgelegten Maßstäben von außergewöhnlichem universellem Wert sind. Gemäß Art. 11 Abs. 3 Welterbekonvention bedarf die Aufnahme eines Gutes in die „Liste des Erbes der Welt“ der Zustimmung des betreffenden Staates.

Unter der Bezeichnung „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ erstellt das Welterbekomitee gemäß Art. 11 Abs. 4 Welterbekonvention nach Bedarf eine Liste des in der „Liste des Erbes der Welt“ aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind und für das auf Grund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde. In die Liste darf nur solches zu dem Kultur- und Naturerbe gehörendes Gut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, insbesondere Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Großvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben. Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ vornehmen und diese Eintragung sofort bekanntmachen.

Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich ein Spannungsfeld. Auf der einen Seite verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Listen der potenziell schutzwürdigen Kulturgüter vorzulegen. Auf der anderen Seite darf das Welterbekomitee ohne Zustimmung des jeweiligen Mitgliedstaates kein Kulturgut in die „Liste des Erbes der Welt“ aufnehmen. Die Aufnahme eines Kulturguts in diese Liste ist also Privileg und Verpflichtung zugleich (zum Spannungsfeld Offenhäußer, Die „Liste des gefährdeten Welterbes“, in Deutsche UNESCO-Kommission et al., Welterbe-Manual [2009]).

Insgesamt beansprucht die Welterbekonvention als solche nach wohl herrschender Ansicht nicht, unmittelbar in die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen einzugreifen. Dementsprechend wurden die Art. 4 und 5 Welterbekonvention vom Verwaltungsgerichtshof als „nicht self-executing“ qualifiziert (VwGH 03.10.2013, 2012/09/0075). Darüber hinaus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch aus Art. 11 Welterbekonvention keine unmittelbar anwendbare völkerrechtliche Verpflichtung zur Erhaltung eines in die Liste gemäß Abs. 2 Welterbekonvention aufgenommenen, auf dem eigenen Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befindlichen Kultur- oder Naturerbes (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).

Dieser Befund entspricht im Wesentlichen den Materialien zur RV 644 BlgNR 18. GP. Diese gehen In Bezug auf Art. 4 Welterbekonvention davon aus, dass die Mitgliedstaaten den Umfang ihrer Verpflichtungen selbst bestimmen. Art. 5 Welterbekonvention wird als bloße Empfehlung betrachtet. Auf Art. 11 Welterbekonvention (außer iZm dem hier nicht interessierenden Art. 6 Welterbekonvention) wird nicht näher eingegangen.

Auch in der Literatur wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der Welterbekonvention nicht unmittelbar anwendbar sind (mwN Mairitsch, UNESCO-Welterbe auf nationaler Ebene: Verpflichtungen und Herausforderungen [2019], 112 ff).

Aus den obigen Ausführungen folgt sohin, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht zu untersuchen ist, ob das Vorhaben Auswirkungen auf die im Art. 4 iVm Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention normierte Pflicht, die UNESCO-Welterbstätte in Bestand und Wertigkeit zu schützen und zu erhalten, hat.

Bei den Beschlüssen des Welterbekomitees bzw. den Vorbereitungsarbeiten für diese Beschlüsse kann es sich folglich nur um sachverständige Äußerungen handeln (vgl. zu einem nationalen Modell der Einbindung gremialer Entscheidungsfindung VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0238 [Empfehlungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission]).

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Welterbekonvention steht dem Komitee für das Erbe der Welt ein Sekretariat zur Seite, das vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bestellt wird. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bereitet gemäß Art. 14 Abs. 2 Welterbekonvention unter möglichst weitgehender Nutzung der Dienste der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale), des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS) und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Fachbereich die Dokumentation des Komitees und die Tagesordnung seiner Sitzungen vor und ist für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich.

In Pkt. 23 der Operativen Richtlinien wird näher erläutert, nach welchen Kriterien Entscheidungen des Welterbekomitees zu fällen sind.

Die Einbindung der oben angeführten Einrichtungen wird in den Pkt. 30 ff der Operativen Richtlinien näher beschrieben. Detaillierte Grundsätze, nach denen diese Einrichtungen vorzugehen haben, finden sich in Pkt. 148 der Operativen Richtlinien.

Als sachverständige Äußerungen sind die Beschlüsse des Welterbekomitees bzw. die Vorbereitungsarbeiten für diese Beschlüsse entsprechend der Stellung des Welterbekomitees und ihrer beratenden Organe sowie den Erzeugungsbedingungen für diese sachverständigen Äußerungen zu würdigen. Entsprechendes gilt für die HIAs (soweit diese nicht ohnedies in die Beschlüsse des Welterbekomitees eingegangen sind).

Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass diese sachverständigen Äußerungen Beweismittel eigener Art iSd § 46 AVG darstellen und vom Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG abzugrenzen sind. Sachverständige im prozessualen Sinn des § 52 AVG sind nur jene besonders qualifizierten Personen, die von der Behörde dem konkreten Verfahren als Sachverständige iS dieser Bestimmung beigezogen werden, um durch Erstellung von Befund und Gutachten zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen (Hengstschläger/Leeb, § 52 AVG, Rz 3).

§ 46 AVG trifft per se keine Regelung darüber, wie die im Verfahren aufgenommenen klassischen Beweismittel nach §§ 47 bis 55 AVG im Verhältnis zu den sonstigen aufgenommenen Beweisen nach § 46 AVG zu bewerten sind, sodass auch diese Beurteilung der Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zukommt. Dennoch ist auf die Umstände der Beweisaufnahme bei der Beurteilung des Beweiswertes Rücksicht zu nehmen (Enengel-Binder in Altenburger/Wessely, AVG-Kommentar, § 46 AVG, Rz 5).

3.6.6. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, wonach der Umstand, dass das XXXX auf die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ gesetzt worden sei bzw. das XXXX aufgrund des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ verblieben sei, ausreiche, um von einer wesentlichen Beeinträchtigung der UNESCO-Welterbstätte auszugehen:

Gemäß Pkt. 177 der Operativen Richtlinien kann das Welterbekomitee ein Welterbegut in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ eintragen, wenn u.a. das Gut durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist (vgl. für Kulturgüter genauer Pkt. 179. der Operativen Richtlinien). Im Falle der Eintragung eines Gutes in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ erarbeitet das Welterbekomitee gemäß Pkt. 183 der Operativen Richtlinien zusammen mit dem Vertragsstaat einen DSOCR aus und nimmt diesen an.

Das gegenständliche Vorhaben XXXX war nicht der Grund, weshalb das XXXX 2017 in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ aufgenommen wurde, weshalb die sachverständigen Äußerungen des Welterbekomitees im Beschluss XXXX für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung sind. Vielmehr wurde die damalige Entscheidung des Welterbekomitees zum einen damit begründet, dass die derzeitigen Planungskontrollen eine ernsthafte und spezifische Gefahr für den außergewöhnlichen universellen Wert der Welterbstätte darstellen würden. Zum anderen seien die vorgeschlagenen Änderungen für das Projekt zur Umgestaltung des XXXX -Areals (zu diesem Zeitpunkt wurde ein Wohnturm in der Höhe von 66,3 m präsentiert) unzureichend berücksichtigt worden (vgl. dazu den „State of Conservation Report“ der UNESCO 2017 und den „State of Conservation Report“ der UNESCO 2021 sowie auch den Reactive Monitoring Mission vom November 2018).

Entsprechend Pkt. 190 der Operativen Richtlinien überprüft das Welterbekomitee jährlich den Erhaltungszustand des XXXX .

2021 verabschiedete das Welterbekomitee einen DSOCR mit Korrekturmaßnahmen (aus April 2020) und nahm 2023 den von der Republik Österreich vorgelegten Management Plan (aus November 2021) an.

Aufgrund der Entscheidungen des Welterbekomitees zum Verbleib einer Welterbstätte auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes der UNESCO-Welterbstätte gegeben ist. Oft verbleibt eine Welterbstätte nämlich wegen mehrerer Projekte – so auch im Beschwerdefall – auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“. Eine Streichung von der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ kann nur bei der Erfüllung aller Korrekturmaßnahmen betreffend sämtlicher Projekte erfolgen.

Die Beschlüsse des Welterbekomitees über einen Verbleib auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ sind aber dennoch keineswegs „wertlos“: Sie können Ausführungen zu den einzelnen Projekten enthalten, die für die Klärung der im UVP-Feststellungsverfahren zu behandelnden Frage, ob der Schutzzweck der UNESCO-Welterbstätte wesentlich beeinträchtigt wird, verwertet werden können. Aus dem Beschluss des Welterbekomitees, der das gegenständliche Vorhaben XXXX betrifft, ist etwa ersichtlich, dass der außergewöhnliche universelle Wert der UNESCO-Welterbestätte maßgeblich geschädigt wird (vgl. dazu den „State of Conservation Report“ der UNESCO 2023 und auch den Advisory Mission vom März 2024).

3.6.7. Zum Vorbringen Beschwerdeführer:innen, dass mit der Erstellung des Gutachtens der XXXX unzulässigerweise eine „vorgegriffene“ Umweltverträglichkeitsprüfung auf das Schutzgut „Kulturgüter“ stattgefunden habe, zumal die Beschlüsse des Welterbekomitees alleine ausreichend gewesen wären, um zu beurteilen, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die UNESCO-Welterbstätte zu rechnen sei:

Für die Einzelfallprüfung, die auf den Schutzzweck der UNESCO-Welterbstätte abstellt, ist die Heranziehung von Sachverständigen, die darlegen, welche Beeinträchtigungen in welchem Ausmaß im Hinblick auf den Schutzzweck zu erwarten sind, zwingend erforderlich (vgl. dazu Pkt. II.3.6. oben). Die Beschlüsse des Welterbekomitees sind ebenso wie das Gutachten der XXXX sachverständige Äußerungen, die entsprechend zu würdigen waren.

3.6.8. Zum Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Beschlüsse des Welterbekomitees und das HIA 2 für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nicht tauglich seien:

Die Antragstellerin vermeint zunächst, dass die Beschlüsse des Welterbekomitees und das HIA 2 nicht herangezogen werden könnten, weil sie keine Aussage darüber träfen, inwieweit eine wesentliche Beeinträchtigung für den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte XXXX festgelegt wurde, durch das Vorhaben zu erwarten sei.

Der Antragstellerin ist zwar beizupflichten, dass die Beschlüsse des Welterbekomitees und das HIA 2 tatsächlich vor dem Hintergrund anderer Fragestellungen erstellt wurden, allerdings werden darin auch die potenziellen Auswirkungen der Projektvariante auf den außergewöhnlichen universellen Wert der UNESCO-Welterbestätte XXXX beurteilt. Die Beschlüsse des Welterbekomitees und das HIA 2 können und müssen daher im Rahmen der im UVP-Feststellungsverfahren vorgesehen Grobprüfung sehr wohl für die Beurteilung herangezogen werden, ob zu erwarten ist, dass durch das gegenständliche Vorhaben der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte XXXX festgelegt wurde, erheblich beeinträchtigt wird.

Soweit die Antragstellerin einwendet, dass das HIA 2 von 2021 nicht auf Grundlage der aus dem 2023 vom Welterbekomitee angenommenen Management Plan ausformulierten Attribute für die Welterbstätte angefertigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass im DSCOR für das HIA 2 ausdrücklich gefordert wurde, dass die Methodik des HIA weiterbehalten werde. Die Attribute des HIA waren außerdem die wesentliche Ausgangsbasis für die im Management Plan ausgearbeiteten Attribute (2.VP, Seite 26 und 28), sodass nicht von einer gänzlich anderen Definition des außergewöhnlichen universellen Wertes der Welterbstätte gesprochen werden kann. Zusätzlich wird im HIA 2plus festgestellt, dass ein Vergleich der Ansätze zur Ermittlung der Attribute in den früheren HIAs und dem verabschiedeten Management Plan zeige, dass beide Ansätze deckungsgleich seien; aus diesem Grund wurde auch im HIA 2plus die für die Bewertung im HIA und im HIA 2 verwendete Attributtabelle weiterhin verwendet (vgl. dazu HIA 2plus, Seite 33).

Die Antragstellerin bemängelt weiters, dass im HIA 2 nicht sämtliche Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der Welterbstätte untersucht worden seien (z.B. seien die söziookonomische Auswirkungen nicht bewertet worden) bzw. der Hauptfokus auf den visuellen Auswirkungen (hier nur auf bestimmte Blickachsen) gelegen sei.

Es ist zwar zutreffend, dass das HIA 2 seinen Schwerpunkt auf die visuellen Auswirkungen legt und lediglich die im HIA mit „groß“ und „stark“ negativ beurteilten Blickpunkte einer neuerlichen Bewertung zuführt, jedoch ist eine vollumfängliche Prüfung vor dem Hintergrund, dass Beeinträchtigungen von Attributen nicht kompensierbar sind (2. VP, Seiten 28 f), gar nicht notwendig.

Zuletzt wendet die Antragstellerin ein, dass ihr bei den Entscheidungen des Welterbekomitees und bei der Erstellung der HIAs kein rechtliches Gehör sowie keine Möglichkeit zugestanden habe, diese einer Überprüfung zuzuführen, und das Welterbekomitee durch weisungsgebundene Personen besetzt sei.

In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Republik Österreich durch Ratifikation der Welterbekonvention den bezugahenden Regularien unterworfen hat, die eine solche Beteiligung nicht vorsehen. Letztlich zeigt sich aber auch bei einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Konstellationen wie der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, dass trotz fehlender Parteistellung von einer Verkürzung der Rechte der Betroffenen vom Verfassungsgerichtshof nicht ausgegangen wird (vgl. etwa VfGH 22.06.1992, B 1385/91).

3.6.9. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, das Gutachten der XXXX sei mangelhaft, unvollständig und unschlüssig:

Da dieses Gutachten für die gegenständliche Beurteilung nicht herangezogen wird, geht diese Beanstandung ins Leere.

3.6.10. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, die Erstversion des Gutachtens der XXXX sei unter der Einflussnahme der belangten Behörde abgeändert worden und daher nicht verwertbar:

Da dieses Gutachten für die gegenständliche Beurteilung nicht herangezogen wird, geht diese Beanstandung ins Leere.

3.6.11. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, dass bei der behördlichen Prüfung der wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A verkannt worden sei, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, die nicht von sachverständigen Personen beantwortet werden dürfe; außerdem sei im Gutachten vom 13.04.2023 der Schutzzweck nicht definiert worden:

Die Zweit- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen liegen mit dieser Kritik grundsätzlich richtig. Die Beurteilung, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbstätte XXXX festgelegt wurde, durch das Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird, obliegt der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht. Diese Bewertung hat jedoch auf Basis von sachverständigen Aussagen zu erfolgen, die darlegen, inwieweit es durch das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der Schutzgüter kommt (vgl. dazu Pkt. II.3.6. oben).

Das Gutachten der XXXX wird gegenständlich nicht herangezogen, weshalb allfällige Mängel unbeachtlich sind; dennoch wird angemerkt, dass der Schutzzweck des außergewöhnlichen universellen Wertes der Welterbstätte XXXX im angeführten Gutachten sehr wohl definiert wurde.

3.6.12. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, dass das Vorhaben auf einem gesetzwidrigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument XXXX ) beruhe:

Die Zweit- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen regen in ihrer Beschwerde an, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf „Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der Stadt Wien vom 1.6.2017, Pr. Zl. XXXX , mit der der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument XXXX ) für das Gebiet XXXX wegen Gesetzeswidrigkeit“ zu stellen.

Diese Anregung geht schon deswegen ins Leere, weil das Plandokument XXXX für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, zumal die Schutzgüter „Fläche und Boden“ und „Kulturgüter“ nicht geprüft werden. Außerdem ist die Welterbekonvention nicht unmittelbar anwendbar (vgl. dazu Pkt. II.3.6.5. oben).

3.7. Tatbestände Z 19 lit. a und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:

Die Tatbestände Z 19 lit. a und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 führen zu keiner UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens:

Vom Tatbestand Z 19 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Vom Tatbestand Z 19 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Die geplanten Geschäftsflächen überschreiten weder den Schwellenwert von 5 ha bzw. 10 ha, noch sind den Einrichtungen der Hotelscheibe und der Konferenzplatte sowie Flächen Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugeordnet. Der Kumlierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bzw. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 scheidet schon deshalb aus, weil die Mindestkapazität von 25 % des Schwellenwertes nicht erreicht wird.

3.8. Tatbestände Z 20 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:

Die Tatbestände Z 20 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 führen zu keiner UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens:

Vom Tatbestand Z 20 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Beherbergungsbetriebe wie Hotels oder Feriendörfer samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete erfasst.

Vom Tatbestand Z 20 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruch-nahme von mindestens 1 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete erfasst.

Das geplante Vorhaben liegt innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes, womit die Tatbestände der Z 20 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 von vornherein nicht einschlägig sind.

3.9. Tatbestände Z 21 lit. a, b und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000:

Die Tatbestände Z 21 lit. a, b und c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 führen zu keiner UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens:

Vom Tatbestand Z 21 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind die Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Vom Tatbestand Z 21 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind die Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erfasst.

Das geplante Vorhaben stellt ein Änderungsvorhaben dar, allerdings erreicht weder die bestehende Anlage mit den bisherigen 177 öffentlich zugänglichen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge die festgelegten Schwellenwerte, noch werden diese Schwellenwerte durch die Änderung mit den geplanten 205 öffentlich zugänglichen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erreicht oder erfolgt durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 bzw. 50 % (zusätzlich 28 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge) iSd § 3a Abs. 3 Z 1, 5 und 6 UVP-G 2000.

Vom Tatbestand Z 21 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind die Neuerrichtung von Freiflächen-Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a erfasst.

Es sind jedoch keine Freiflächen-Parkplätze geplant.

3.10. Ergebnis:

Für das beantragte Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen. Den Beschwerden der Erst- bis Zwölft-, Vierzehnt- bis Einunddreißigst- sowie Vierundddreißigst- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen ist daher stattzugegeben (Spruchpunkt A) I.).

Gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz UVP-G 2000 ist für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angeführt sind, das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 ist demzufolge im vereinfachten Verfahren vorzunehmen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:innen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei:

Die Zweit- bis Zwölft-, Vierzehnt- bis Einunddreißigst- sowie Vierundddreißigst- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen regen in ihrer Beschwerde an, dem Europäischen Gerichtshof die Frage, „ob die einschränkenden Bestimmungen des Anh 1 iZm § 3 Abs 1 UVP-G 2000 für das vereinfachte Verfahren mit den Vorschriften der UVP-Richtlinie (allen voran Art 2 Abs 1 und Art 11 UVP-Richtlinie) vereinbar sind“ dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zudem regen sie an, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf „Aufhebung der Wortfolgen ‚Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.‘ im Anh 1 dritter Absatz UVP-G 2000 sowie der Sätze ‚Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.‘ im § 3 Abs 1 UVP-G 2000 wegen Verfassungswidrigkeit“ zu stellen.

Die Beschwerdeführer:innen führen als Begründung für ihre Anträge an, dass im vereinfachten Verfahren die Immissionszunahme iSd § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d UVP-G 2000 als Mindestinhalt in der Umweltverträglichkeitserklärung nicht enthalten sein müsse und die UVP-RL nicht zwischen verschiedenen Verfahrensarten unterscheide. Obleich den Mitgliedstaaten ein gewisser Ermessensspielraum bei der Frage eingeräumt sei, welche Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, habe eine solche Prüfung, wenn sie durchzuführen sei, nach dem einheitlichen Maßstab der Art. 5 ff UVP-RL zu erfolgen. Wenn im vereinfachten Verfahren keine Angaben betreffend die Immissionszunahme in der Umweltverträglichkeitserklärung enthalten sein müssten, widerspreche dies der UVP-RL, weil die Umweltauswirkungen von Projekten, insbesondere auf die Schutzgüter „Fläche und Boden“, „Wasser“, „Luft“, „Klima“ und „Mensch“, ohne die Angabe der durch das Vorhaben entstehenden Immissionszunahme nicht sinnvoll identifiziert werden könnten. Diese Ungleichbehandlung der beiden Verfahrensarten sei unsachlich und mit dem Zweck der UVP-RL unvereinbar.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zwischen zwei Verfahrensarten unterscheidet: dem vereinfachten Verfahren und dem „ordentlichen“ (nicht vereinfachten) Verfahren. Da die UVP-RL keine entsprechende Unterscheidung trifft, müssen beide Verfahrensarten der UVP-RL entsprechen. Aus diesem Grund überwiegen die Gemeinsamkeiten gegenüber den Abweichungen. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die UVP-Genehmigung bestehen keine Unterschiede; es gelten alle Genehmigungsvoraussetzungen der mitanzuwendenden Materienvorschriften und des UVP-G 2000. Bei beiden Verfahrensarten ist eine umfassende Verfahrenskonzentration vorgesehen, ist die Öffentlichkeit einzubeziehen und sind die Behördenzuständigkeiten die gleichen. Die Vereinfachungen beziehen sich auf einzelne Punkte, die mit der Straffheit des Verfahrens in Verbindung stehen, wie die gesetzliche Verfahrensdauer, der Entfall einer Nachkontrolle oder der Entfall der durch das Vorhaben entstehenden Immissionszunahme iSd § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d UVP-G 2000 (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, § 3 UVP-G 2000, Rz 23 f und 26).

Die Umweltverträglichkeitserklärung ist ferner nach der UVP-RL ein obligatorisches Element jeder UVP. Was die Regelungen betreffend die abzudeckenden Inhalte betrifft, folgt das UVP-G 2000 in den Formulierungen weitgehend den detaillierten Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 und 3 iVm Anhang IV zur UVP-RL. Die (Mindest-)Erfordernisse der UVP-RL sind nach wohl herrschender Ansicht im UVP-G 2000 erfüllt (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, § 6 UVP-G 2000, Rz. 6).

Tatsächlich hat die Umweltverträglichkeitserklärung – auch im vereinfachten Verfahren – nach § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f UVP-G 2000 die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben und klimarelevante Aspekte zu beinhalten. Damit werden die in der Z 5 des Anhangs IV der UVP-RL aufgestellten Anorderungen für UVP-Genehmigungsverfahren auch im vereinfachten Verfahren erfüllt.

Allerdings kann, wenn man davon ausgeht, dass Inhalt des UVP-Feststellungsverfahrens auch die Klärung der Frage ist, ob die UVP im „ordentlichen“ oder im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist, hinterfragt werden, ob die Beantwortung der von den Beschwerdeführer:innen aufgeworfenen Frage überhaupt Teil des UVP-Feststellungsverfahrens sein kann. Ob nämlich das konkret anzuwendende Verfahren den europarechtlichen Vorgaben entspricht bzw. welche Vorschriften allenfalls zusätzlich zu beachten wären, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.

Den Anregungen der Zweit- bis Zwölft-, Vierzehnt- bis Einunddreißigst- sowie Vierundddreißigst- bis Fünfunddreißigstbeschwerdeführer:innen ist somit schon aus den angeführten Gründen nicht zu folgen.

3.11. Beweisanträge:

Zu den Beweisanträgen der Parteien kann, soweit nicht bereits oben dazu Stellung genommen wurde, ergänzend ausgeführt werden: Eine Bestellung des XXXX zum Sachverständigen kam nicht in Frage, da dieser Vertreter einer der beschwerdeführenden Umweltorganisationen ist, weshalb vom Vorliegen einer Befangenheit auszugehen wäre. Darüber hinaus war seine Bestellung auch nicht erforderlich.

Auf eine Befragung von XXXX sowie allfälliger anderer Personen, u.a. betreffend eine behauptete unzulässige Einflussnahme, kam es nicht mehr an, da das BVwG auch ohne eine solche Befragung hinreichendes Tatsachensubstrat zur Beantwortung der sich in diesem Fall stellenden Rechtsfragen ermitteln konnte.

Entsprechendes gilt für den Wunsch nach Beischaffung weiterer Unterlagen (Vorlage der Entwurfsversion des Technical Reviews und zweier Schreiben der Repubik Österreich) sowohl durch die Beschwerdeführer:innen als auch durch die Antragstellerin. Auf den Inhalt von Entwurfsversionen von Dokumenten kann es für die Entscheidung des BVwG nicht ankommen. Auch Äußerungen der Republik Österreich kommt als Teil des Entscheidungsprozesses des Welterbekomitees nur untergeordnete Bedeutung zu.

Schließlich konnte auch von einer Befragung des XXXX als Zeugen Abstand genommen werden, zumal nicht ersichtlich ist, welche entscheidungswesentlichen Informationen er auf Basis der rechtlichen Beurteilung durch das BVwG als Mitarbeiter der Antragstellerin hätte beitragen können.

Im Übrigen hatten die Parteien ausführlich Gelegenheit, zum Prozessinhalt Stellung zu nehmen.

ZU SPRUCHPUNKT B)

3.12. Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Das BVwG ist bei seiner aktuellen Entscheidung an seine Entscheidung betreffend die Säumnisbeschwerde gebunden (VwGH 19.11.2019, Ra 2016/08/0113). In dieser Entscheidung hat das BVwG im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass Entscheidungen des Welterbekomitees keine unmittelbare Bindungswirkung für das UVP-Feststellungsverfahren haben. Allerdings sind die vorhandenen sachverständigen Äußerungen entsprechend zu würdigen (in diesem Sinn in der Zwischenzeit auch EuGH 06.03.2025, C-41/24, Waltham Abbey). Diesem Prozessprogramm ist das BVwG bei der aktuellen Entscheidung gefolgt, sodass sich die Entscheidung auf Ebene der Beweiswürdigung bewegt, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist (VwGH 26.02.2014, Ro 2014/02/0039).

Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die Frage, ob natürliche Personen iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 potenziell von einem Vorhaben gefährdet oder belästigt werden können, sodass ihnen nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 Nachbarstellung zukommt, ist eine Tatsachen-Frage, die einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2020/03/0103).

Soweit die Bescherdeführer:innen in den Raum gestellt haben, dass die Regelung der Nachbarstellung im UVP-G 2000 zu eng gefasst sei, kann auf die Urteile des EuGH vom 14.01.2021, C-826/18, Stichting Varkens in Nood, sowie vom 01.01.2024, C-252/22, AB CD, verwiesen werden, in denen der EuGH vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention festgehalten hat, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, in ihren nationalen Rechtsordnungen ein System der Popularklage (actio popularis) einzuführen, wonach jeder jede Entscheidung, Handlung oder Unterlassung, die sich auf die Umwelt bezieht, anfechten kann (vgl. Rz. 61). Dass Österreich die Voraussetzungen für die Nachbarstellung durch Anbindung an eine potenzielle Beeinträchtigung von subjektiven öffentlichen Rechten zu eng gezogen hätte, ist nicht ersichtlich.

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