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W274 2293893-1•Bundesverwaltungsgericht W274 2293893-1
W274 2293893-1Federal Administrative CourtSep 1, 2025
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Duldung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung real risk reale Gefahr subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung unzulässige Abschiebung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W274 2293893-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, XXXX , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 09.05.2024, Zl. 1374942700/232244946, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt.
IV. Es wird gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien nicht zulässig ist.“
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) reiste ohne gültige Einreisedokumente in Österreich ein und beantragte am 26.10.2023 vor der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der LPD Kärnten internationalen Schutz. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei Araber und verheiratet. Er habe zwei Kinder. Seine Eltern und sein Bruder lebten in der Türkei. Er habe vier Halbschwestern in Syrien und stamme aus Aleppo. Er sei 2014 in die Türkei ausgereist und habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Es habe dort keine Sicherheit gegeben.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.05.2024 zusammengefasst an, er sei in Aleppo geboren und aufgewachsen. 2011 habe die FSA auf das Haus seiner Familie in Aleppo geschossen, da die Familie zuvor im Regimegebiet gelebt habe. Dann sei die Familie in eine Wohnung in einen anderen Stadtteil in Aleppo gezogen. Der BF habe 2019 in der Türkei geheiratet und habe mittlerweile drei Töchter. Als Ausreisegrund gab der BF an, die FSA habe seine Familie als Söldner des Regimes abgestempelt, weil sie in einer Region gelebt hätten, in der das Regime die Macht gehabt habe. Weiters gab er einen Vorfall mit Schüssen auf das Haus der Familie an. Das Regime sei mörderisch und er wolle nicht für dieses kämpfen. Mit den Kurden gäbe es auch Schwierigkeiten, weil sein Großvater einmal eine Kurdin heiraten habe wollen und dann sei es zu Problemen gekommen. Er sei im Alter von vierzehn Jahren vom Regime angehalten worden. Dann habe man Bestechungsgeld gezahlt und er sei freigekommen.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Die Behörde erachtete die Identität des BF als nicht feststehend, traf Feststellungen zur Person des BF und führte aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aufgrund Furcht vor Verfolgung Syrien verlassen habe. Er werde nicht vom syrischen Regime gesucht und es drohe ihm nicht die Einziehung zur syrischen Armee. Die Provinz Aleppo gelte als sicher und sei gefahrlos zu erreichen. Der BF habe die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, das syrische Regime habe außerhalb des von ihm kontrollierten Gebietes − mit Ausnahme bestimmter, im gegenständlichen Fall nicht relevanter Gebiete − keine Möglichkeit zur Zwangsrekrutierung von Wehrpflichtigen. In Gebieten, wo das syrische Regime Zugriff auf Wehrdienstverweigerer habe, sehe es diese als illoyal an und versuche gar nicht erst, diese zu rekrutieren. Dem BF stehe es frei, sich durch eine Befreiungsgebühr vom Wehrdienst freizukaufen. Es bestehe keine Verfolgungsgefahr wegen eines Konventionsgrundes. Es sei zwar unstrittig, dass seit geraumer Zeit ein innerstaatlicher Konflikt in Syrien tobe. Nicht verkannt werde auch, dass willkürliche Gewalt in Teilen des Landes, speziell an den Frontlinien an der Tagesordnung stehe. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens sei im „Heimatdorf“ des BF (Aleppo) für Zivilpersonen nicht zu erkennen, sodass auch keine Grundlage für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach öffentlicher mündlicher Verhandlung den Status eines Asylberechtigten, in eventu Subsidiärschutz zuzuerkennen.
Dem BF werde wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und es drohe eine zwangsweise Rekrutierung von Seiten des syrischen Regimes. Ergänzend brachte er vor, mehrere Verwandte von ihm seien durch Regime-Angehörige verhaftet, zwei Cousins gar getötet worden. Der Freikauf vom Wehrdienst sei dem BF nicht möglich.
Aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien sei dem BF jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Menschenrechtslage in Syrien sei nach wie vor höchst problematisch und die Versorgungslage schlecht.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, der weder die öffentliche Sicherheit noch das wirtschaftliche Wohl Österreichs gefährde, überwögen. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF sei unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vor, wo er am 18.06.2024 einlangte.
Mit individuellem Parteiengehör vom 30.12.2024 wurde der BF auf das Ende der Herrschaft des syrischen Präsidenten Bashar Al Assad hingewiesen und ihm die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien „Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 zur Kenntnis gebracht, Gelegenheit geboten, binnen Frist zu den geänderten Verhältnisse Stellung zu nehmen und darzulegen, ob angesichts der geänderten Verhältnisse noch eine gegründete Flucht vor Verfolgung in Bezug auf die Konventionsgründe bestehe. Sollte dies bejaht werden, sei dies zu begründen. Es sei auch begründet darzulegen, ob eine mündliche Verhandlung weiterhin für notwendig erachtet werde.
Dazu nahm der BF mit Eingabe vom 21.01.2025 dahingehend Stellung, es sei nicht abschätzbar, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, weshalb es aktuell an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle.
Mit Eingabe vom 12.03.2025 legte die belangte Behörde eine Übersetzung des Wehrbuches des BF vor.
Mit weiterer Stellungnahme vom 22.05.2025 nach Parteiengehör vom 19.05.2025 betreffend die Aktualisierung der Länderinformationen führte der BF zusammengefasst aus, die Ausführungen des Gerichtes, wonach angesichts des Machtwechsels in Syrien eine wesentliche Grundlage für das Fluchtvorbringen des BF entfallen sein könnte, überzeugten in dieser pauschalen Form nicht. Der BF habe im Rahmen der Einvernahme beim BFA explizit angegeben, dass er von FSA-Angehörigen beschuldigt worden sei, ein Söldner des Assad-Regimes zu sein und dass die FSA sein Wohnhaus beschossen habe. Darüber hinaus habe der BF Probleme mit kurdischen Gruppen geschildert. Es ergebe sich auch keineswegs ein klares Bild einer verbesserten Sicherheitslage. Alle Anträge blieben aufrecht.
Am 24.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden.
Dabei gab der BF zusammengefasst an, sein Vater halte sich in Syrien auf, seine Mutter, seine Frau und seine drei Kinder lebten in der Türkei. Er sei in der Stadt Aleppo geboren und aufgewachsen. Bis 2011 habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder in einer Wohnung in Aleppo gelebt, danach bis 2014 in verschiedenen Wohnungen in Aleppo und in dessen Umland. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und danach als angelernter Schneider gearbeitet. Seine Familie besitze ein Haus in Aleppo, das jedoch teilweise zerstört sei.
Im Jahre 2010 sei er zusammen mit einem Cousin bei einer Demonstration festgenommen und drei Tage festgehalten worden. Er sei dann durch Zahlung von Bestechungsgeldern freigekommen. Danach habe sich die Lage in Syrien allerdings weiter verschlechtert, ihm habe jedoch das Geld gefehlt, um ausreisen zu können. Als er im Alter von achtzehn Jahren sein Wehrbuch erhalten habe, habe ihm der zuständige Beamte gesagt, er werde in drei Monaten eingezogen. Etwa eineinhalb Monate vor diesem Einberufungstermin sei der BF dann aus Syrien ausgereist. 2013 habe ein Nachbar, der sich der FSA angeschlossen habe, auf das Haus der Familie des BF geschossen. Der Vater des Nachbarn habe dann gesagt, die Familie des BF solle das Haus verlassen. Später im Jahr 2013 sei das Haus außerdem noch durch Raketen schwer beschädigt worden.
Er verlange kein Asyl, sondern brauche nur einen Aufenthaltstitel, um in Österreich zu bleiben, weil die Lage in Syrien noch nicht sicher sei. In Aleppo könne man nicht leben, es gebe keine Arbeit, keinen Strom und kein Wasser. Es gebe auch in Aleppo bewaffnete Gruppen, die plötzlich schössen. Er könne derzeit nicht in der Wohnung seines Vaters in Aleppo leben. In Österreich habe er bisher nichts ansparen können.
Zugleich legte der BF sein Wehrbuch, eine Teilnahmebestätigung am Kurs „JobKlar“, eine Beschäftigungsbewilligung vom November 2024 für die Tätigkeit als Arbeiter in einem XXXX im Ausmaß von 30 Stunden bis November 2025, den diesbezüglichen Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsauszüge sowie seine Korrespondenz mit der Arbeiterkammer bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem bewilligten Arbeitsverhältnis vor.
Die Beschwerde ist im Ergebnis teilweise berechtigt:
Aufgrund des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Zum Beschwerdeführer:
Der BF wurde am XXXX in Aleppo Stadt im gleichnamigen Gouvernement geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wuchs in Aleppo im Stadtteil Masaken Hanano auf und lebte dort bis zum Jahr 2011 mit seinem Bruder und seiner Mutter in einer Wohnung. Von 2011 bis 2014 lebte er in verschiedenen Wohnungen in der Stadt Aleppo und in deren Umgebung.
Der BF besuchte über sieben Jahre die Schule und arbeitete danach etwa fünf Jahre als angelernter Schneider in einer Großschneiderei in Aleppo.
Im November 2014 verließ er Syrien und reiste in die Türkei aus. Dort heiratete er 2019 XXXX (geboren circa 2003). Mit dieser hat er 3 Töchter (geboren 2020, 2022 und 2024). Die Mutter, der Bruder, die Ehefrau und die drei Töchter des BF leben in der Türkei (in Istanbul bzw. in Bursa). Sein Vater lebt mit seiner zweiten Ehefrau und den aus dieser Beziehung stammenden Kindern in Aleppo im Stadtviertel Masaken Hanano in einem Mietshaus, arbeitet gelegentlich als Installateur und erhält finanzielle Unterstützung vom Bruder des BF. Außerdem leben Onkel und Tanten des BF in Syrien. Ein Cousin des BF ist bereits nach Syrien zurückgekehrt.
Masaken Hanano steht – wie ganz Aleppo mit Ausnahme der von den SDF kontrollierten und mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Aschrafiyya – unter der Kontrolle der (neuen) syrischen Regierung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, in Aleppo Stadt durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen (etwa wegen früherer Demonstrationsteilnahmen) bestraft zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF wegen einem Vorfall im Jahr 2013, als das Haus, in dem der BF in Aleppo mit seiner Familie damals wohnte, von einem Nachbarn (bzw. dessen Sohn) beschossen wurde, bei einer Rückkehr nach Syrien Repressalien drohen würden, oder dass die Familie des BF in Aleppo als treu zum Assad-Regime angesehen wird.
Die Familie des BF besitzt ein zweistöckiges, je drei Räume pro Stockwerk umfassendes Haus in Masaken Hanano mit circa 140m2 Fläche, das teilweise beschädigt und derzeit nicht bewohnbar, aber renovierbar ist.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Mit Bescheid des AMS Linz vom XXXX 2024 wurde der XXXX als Arbeitgeberin in Linz ( XXXX ) eine Beschäftigungsbewilligung für den BF für die Tätigkeit als Arbeiter in einem XXXX für den Zeitraum vom 18.11.2024 bis zum 17.11.2025 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn in Höhe von EUR 12,46 brutto erteilt.
Der BF reiste unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist sohin seit knapp zwei Jahren in Österreich aufhältig. Der BF schloss in Österreich noch keinen Sprachkurs mit Zertifikat ab und nahm auch nicht an Sprachkursen teil. Er besuchte eine Vortragsreihe von „JobKlar“ zu den Themen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern in Österreich, Sozialrecht und Sozialsystem in Österreich und Kommunikation und Kulturstandards im Kontext Arbeit in Österreich. In Österreich ist der BF weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Er verfügt über keine verwandtschaftlichen oder sonstige engere soziale Beziehungen in Österreich.
Zur Möglichkeit der Rückkehr des BF nach Syrien:
Der BF ist in Aleppo und auf dem Weg dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Der BF würde bei einer Rückkehr nach Aleppo Stadt in eine existenzbedrohende Situation geraten. Das ehemalige Familienhaus ist aufgrund von Zerstörungen derzeit (ohne Renovierungen) nicht bewohnbar. Der BF könnte in der Mietwohnung seines Vaters zumindest vorübergehend unterkommen, müsste aber dort einen Beitrag zu den Wohnkosten leisten bzw. sich auf längere Sicht eine eigene (Miet-)Wohnung suchen. Eine Arbeitsaufnahme (zumindest als Gelegenheitsarbeiter) wäre in absehbarer Zeit zwar realistisch, jedoch könnte der BF mit dem daraus erzielbaren Lohn nicht seine Frau und drei Kinder in der Türkei versorgen. Eine gemeinsame Niederlassung der Familie in Aleppo wäre insbesondere den Kindern angesichts der prekären Lebensbedingungen infolge des jahrelangen Bürgerkriegs nicht zumutbar. Der Bruder des BF in der Türkei muss die gemeinsamen Eltern versorgen und könnte den BF daher auch nur eingeschränkt unterstützen.
Zur relevanten Situation in Syrien:
Nachfolgend werden die für den konkreten Fall relevanten Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 08.05.2025 (Version 12) wiedergegeben:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 08.05.2025:
Politische Lage: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Die Transformation des syrischen Staates ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Baschar Al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Assad war aus Damaskus geflohen (AJ, 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau, 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez Al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC, 08.12.2024a). Er kam mit der Ba‘ath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV, 09.12.2024). Baschar Al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC, 08.12.2024a). Die Offensive gegen Assad wurde von HTS angeführt (BBC, 09.12.2024). HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra-Front) gegründet, nennt sich aber seit 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida Hay‘at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des IS, zerschlug. Sie setzte die SSG ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC, 09.12.2024). HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte SNA, lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor, 08.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC, 08.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie IS-Zellen (Tagesschau, 08.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara‘a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor, 08.12.2024). Das Military Operations Department, dem auch HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70% des syrischen Territoriums (Arabiya, 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht Assads aus dem Land gelang es den neuen Machthabern, ein vollständiges Chaos, größere Gewaltausbrüche und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI, 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Baschar Al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby, 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz Assads und die Botschaft des Irans, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 09.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitskräften, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT, 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed Al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad Asch-Scharaa verwendet (Nashra, 08.12.2024), traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW, 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU, 08.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed Al-Baschir, geleitet wurde (MEI, 09.12.2024). Al-Baschir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ, 27.01.2025a). Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed Asch-Scharaa zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard, 29.01.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO, 09.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1, 05.02.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT, 25.03.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wiederaufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC, 23.01.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon, 11.12.2024). Asch-Scharaa und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW, 19.12.2024). Al-Baschir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ, 15.12.2024a). Asch-Scharaa, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Mitstreitern sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar, 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC, 23.01.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Asch-Scharaa stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Das Ende der Amtszeit der Übergangsregierung wurde mit März 2025 festgesetzt (ISW, 16.12.2024). Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, Angehörigen ethnischer Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Asch-Scharaas. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zu HTS. Unter den Ernannten sind eine Frau, ein Druse, ein Kurde und ein Alawit (FT, 30.03.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN, 01.04.2025). Keiner der Vertreter dieser Gruppen erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon, 30.03.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent, 29.03.2025). Auch Außenminister Asch-Schaibani behielt sein Amt (AlMon, 30.03.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal Asch-Scha‘r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT, 30.03.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT, 30.03.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent, 29.03.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte Asch-Scharaas Stellvertreter, Außenminister Asch-Schaibani, weitreichende Befugnisse hinsichtlich der Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT, 30.03.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neue syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die AANES mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online, 30.03.2025; Standard, 30.03.2025; K24, 30.03.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der AANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE, 30.03.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen Asch-Scharaas Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana, 10.01.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Behörden eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die hoheitliche Funktionen haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ, 27.01.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit – besonders klein ist und ausschließlich aus engsten Vertrauten Scharaas aus Idlib besteht. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei war: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Assad-Regimes die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen und zerstörten Landes (SYRDiplQ1, 05.02.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von Al-Baschirs Regierung übernehmen wird (AJ, 27.01.2025a). Am 12.02.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass der syrische Präsident ein Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat, das aus fünf Männern und zwei Frauen besteht (AJ, 12.02.2025; Sky News, 12.02.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten HTS an oder stehen ihm nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC, 25.02.2025). Mit 12.02.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ, 12.02.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftssystems und eines Planes für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.02.2025 Reportern mit (REU, 23.02.2025; AlHurra, 23.02.2025). Am 25.02.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra, 25.02.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra, 25.02.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC, 25.02.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra, 25.02.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz.“ In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrates gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC, 25.02.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und trifft keine Entscheidungen (AJ, 21.02.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra, 23.02.2025; BBC, 23.02.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA, 03.03.2025). Am 02.03.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24, 02.03.2025; BBC, 03.03.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar, 04.03.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA, 03.03.2025).
Am 13.03.2025 unterzeichnete Asch-Scharaa die angekündigte Verfassungserklärung (NYT, 14.03.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra, 14.03.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC, 14.03.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT, 14.03.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC, 14.03.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichtes Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT, 14.03.2025). Eine Verantwortlichkeit des Präsidenten ist in der Verfassung nicht vorgesehen. Der Erklärung zufolge wird Asch-Scharaa neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Art. 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra, 14.03.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Scharaa-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As‘ad Asch-Schaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW, 13.03.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon, 30.03.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung bedroht sind. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT, 14.03.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes werden verboten sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra, 14.03.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT, 14.03.2025). Aussagen eines Mitgliedes des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC, 14.03.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT, 14.03.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW, 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra, 14.03.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE, 28.03.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra, 14.03.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach uneingeschränkten Exekutivbefugnisse (NYT, 14.03.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI, 04.04.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev, 03.04.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.03.2025 die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW, 24.03.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba‘ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA, 23.03.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW, 24.03.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA, 23.03.2025).
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit suspendiert, so die interimistischen Behörden (Almodon 08.01.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra, 03.03.2025). Am 29.12.2024 sagte Asch-Scharaa in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya, 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es, damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontaktes mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert u.s.w. (Economist, 03.02.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab Asch-Scharaa nicht viel Auskunft darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT, 30.12.2024). Asch-Scharaa hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich Asch-Scharaa bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische und -religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW, 19.12.2024).
Am 29.01.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed Asch-Scharaa, zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Ba‘ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ, 31.01.2025a). Die Ba‘ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Baschar Al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba‘ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau, 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP, 30.12.2024). Am 11.02.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, der Übergangsregierung die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konfliktes gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an Asch-Scharaas Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24, 12.02.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat er nur Geringschätzung übrig (SYRDiplQ1, 05.02.2025).
Während Scharaa ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralistisch und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC, 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und etablierte de facto einen Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS, 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter Al-Baschir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC, 17.12.2024). HTS wurden u.a. von HRW immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen HTS und Asch-Scharaa (Rosa Lux, 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die HTS-Kämpfer für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel, 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo, 09.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch die genannten Experten Asch-Scharaa, HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Am ehesten ähnle HTS nicht IS und al-Qaida, sondern den Taliban und der Hamas, also Gruppen, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI, 09.12.2024). Etwa 70% der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10% der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI, 13.02.2025).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81% die Herrschaft von Asch-Scharaa befürworten. Nur 22% sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Assad-Regime. Etwa 70% sind optimistisch, was die allgemeine Richtung der Entwicklung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, Asch-Scharaas ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitischen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49% an, optimistisch zu sein, während 23% sich pessimistisch äußerten (Economist, 02.04.2025).
Anfänglich drängten die VN auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National, 09.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ, 28.12.2024a). Asch-Scharaa sieht dafür keine Notwendigkeit mehr und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Achtung des UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Asch-Scharaa sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar, 31.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der EU, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ, 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Die Miliz unterliegt drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News, 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI, 09.12.2024).
Sicherheitslage: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
Trotz des Sturzes der 54 Jahre währenden Assad-Herrschaft ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24, 13.02.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist unklar (VB Amman, 09.02.2025). Der UNHCR beschreibt die Lage vor Ort als „fluid.“ Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman, 06.02.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra, 06.02.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Baschar Al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman, 09.02.2025). Außenminister Asch-Schaibani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelfälle: Offenbar hat HTS, das offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, seine teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Angehörigen des Assad-Regimes, die Verbrechen begangen haben, und Racheakten v.a. gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard, 23.01.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die SDF gezielten Angriffen von IS-Zellen und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten SNA ausgesetzt (Etana, 22.02.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der VN für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News, 12.02.2025).
In Syrien kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana, 22.02.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Vorfällen, wie der Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fällen von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI, 21.1.2025). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1, 05.02.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen versuchen das entstandene Machtvakuum auszunutzen. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von ehemaligen Schabiha-Angehörigen (Schabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen) befindet (MEI, 21.01.2025).
Seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24, 01.03.2025). In mehreren Gebieten kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der AANES und der SNA kontrollierten Gebiete. Die Gefahr solcher Zwischenfälle wird durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR, 24.02.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der HTS-Sicherheitskräfte (GSS) und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der GSS in Rif Dimaschq, Ost-Dara‘a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten im Gouvernement Deir ez-Zor mehrere Operationen durchgeführt (Etana, 22.02.2025). Während Zehntausende auf die Möglichkeit der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, v.a. an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ, 10.03.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 06.03.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI, 10.03.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als Militärrat für die Befreiung Syriens bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT, 10.03.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner auf (TWI, 10.03.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian, 10.03.2025). Laut dem SOHR-Leiter war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, deren Ziel es war, Alawiten zu massakrieren (Sky News, 09.03.2025a). Laut einem Freiwilligen der NGO Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4, 09.03.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem SNHR von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman-Shah-Division (auch: Abu-Amsha-Division oder Amsha-Division) und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian, 10.03.2025). Laut dem Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan-Suleiman-Shah-Division und Hamza-Division. Ihnen wurden zuvor Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens vorgeworfen. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI, 10.03.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amscha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft (Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer) (Sky News 09.03.2025a). Am 09.03.2025 gab eine Quelle aus syrischen Sicherheitskreisen an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News, 09.03.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.03.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA, 10.03.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 09.03.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr zur Normalität erlebt (SANA, 09.03.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA, 10.03.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR, 10.03.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News, 09.03.2025a).
Die Angaben über die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian, 09.03.2025). Laut dem SNHR, das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian, 10.03.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen SAA, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten getötet wurden (Sky News, 09.03.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ, 09.03.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Baschar Al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya, 09.03.2025). Dem Leiter von SOHR zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News, 09.03.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News, 09.03.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen waren darunter. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI, 10.03.2025). Laut den VN kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News, 09.03.2025). Die SOHR zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR, 11.03.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC, 10.03.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News, 09.03.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme berichtete, dass seine Organisation am 05.03.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Kämpfe begonnen hatten. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso ein Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4, 09.03.2025).
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara‘a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra, 08.03.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.03.2025 Granaten und eröffneten das Feuer auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR, 10.03.2025d).
Übergangspräsident Asch-Scharaa richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI, 10.03.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad Asch-Scharaa, spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC, 09.03.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Übergriffe zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen beteiligt waren, der Strafverfolgung zuzuführen (SANA, 09.03.2025b). Am 09.03.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya, 09.03.2025).
Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der Bedeutung interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Assad-Regimes finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC, 09.03.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT, 25.02.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara‘a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 09.03.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana, 22.02.2025). Israel führte seit dem Sturz von Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR, 30.01.2025). Am 01.03.2025 drohten der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab, 01.03.2025; TIS, 01.03.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS, 01.03.2025). Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard, 09.03.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman, 09.02.2025).
Ende Dezember wurde, einer Quelle aus syrischen Sicherheitskreisen von Al Jazeera zufolge, durch das Military Operations Department eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ, 28.12.2024b).
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen IS-Zellen in verschiedenen Gebieten Syriens durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF. Diese Operationen führten zur Tötung von 14 IS-Mitgliedern, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR, 23.02.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-‘Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zor im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zor und Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA, 27.02.2025).
Der UNHCR sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Grundlegende Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport u.s.w. sind auf Strom angewiesen. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedarf einer funktionierenden Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein „collapse of law and order“ praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman, 06.02.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA (SOHR 13.2.2025). Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Halo 3.2.2025). In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten (UN News 14.1.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen (SOHR 13.2.2025). UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert (UNOCHA 12.2.2025). Viele der Getöteten sind den syrischen "Weißhelmen" zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren (BBC 23.1.2025). Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt (FR 20.1.2025b). Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.1.2025c).
Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR, 30.01.2025). Nach Assads Sturz und der Machtübernahme durch islamistische Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber setzen sich aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen zusammen, wobei insbesondere HTS in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnimmt. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman, 09.02.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, Raqqa und Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern betroffen (UNOCHA, 12.02.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit dem Iran verbündete Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, sind in anderen Bezirken noch ehemalige regierungstreue Milizen oder kurdischer Einheiten präsent. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt ist in hohem Maße zerstört und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf den Wiederaufbau der Infrastruktur konzentrieren (VB Amman, 09.02.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Fronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ, 10.03.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC, 09.03.2025a).
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Thema Folter bzw. unmenschliche Behandlung durch die neuen Machthaber vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von HTS im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige SNA-Fraktionen im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (OHCHR, 03.02.2025).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitsoperationen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das SNHR dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden (SNHR, 04.02.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. HTS weigert sich, einem transparenten Verfahren zu folgen, im Zuge dessen die Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden (MEI, 21.01.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA, 09.02.2025). Ende Jänner 2025 verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA, 02.02.2025).
Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten SDF kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, wobei sich unter den Verhafteten sechs Frauen befanden. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR, 04.02.2025a).
Folter und unmenschliche Behandlung (Stand August 2024)
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition (HTS, SNA, etc.)
Laut SNHR wurden durch HTS in der ersten Jahreshälfte 2024 sechzehn Personen zu Tode gefoltert. Das sind 15% aller durch Folter zu Tode Gekommenen in Syrien (SNHR, 01.07.2024). Im Jahr 2023 tötete HTS gemäß SNHR acht Personen durch Folter, darunter eine Frau (SNHR, 01.01.2024). Im April 2024 protestierten Teile der Bevölkerung in der Provinz Idlib gegen HTS und insbesondere gegen den HTS-Sicherheitsapparat, den GSS, dem sie Folter in den Haftanstalten vorwarfen (AJ, 02.04.2024). Die CoI on the Syrian Arab Republic der VN dokumentierte Fälle von Folter, Verschwindenlassen, Isolationshaft, Misshandlungen, sexueller Gewalt und Tod in HTS-Haftanstalten. Zu den Einrichtungen, in denen seit 2020 solche Verstöße dokumentiert sind, gehören die Haftanstalten Sarmada, Harem, die Zweigstellen 107, 177 und 33 in Idlib und eine Haftanstalt, die an ein Gerichtsgebäude in Sarmada angeschlossen ist. Folter und Misshandlungen werden vor allem eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen, oder zur Bestrafung (UNHRC, 12.07.2023). Weiters schreibt sie, dass sie Grund zur Annahme hat, dass HTS-Mitglieder weiterhin Handlungen begangen haben, die als Kriegsverbrechen, wie Folter, unmenschliche Behandlung und Freiheitsberaubung gelten könnten (UNGA, 09.02.2024).
Die CoI hat festgestellt, dass die SNA im Zusammenhang mit der Inhaftierung Kriegsverbrechen, wie Folter, Geiselnahme, Vergewaltigung und sexuelle Gewalt sowie Handlungen, die dem Verschwindenlassen gleichkommen, begangen hat (UNHRC, 12.07.2023). Ebenso dokumentierten die NGO Ceasefire und Yasa Fälle von Inhaftierung, Folter, Tötung und Verschwindenlassens von Zivilisten, wobei sich unter den Opfern Frauen und ältere Menschen (CCR/YASA, 05.2024). Türkische Militär- und Geheimdienstkräfte, Splittergruppen der SNA und die Militärpolizei sind in Misshandlungen im Zusammenhang mit Inhaftierungen verwickelt. Zahlreiche von HRW und der CoI dokumentierte Berichte zeichnen ein erschreckendes Bild dieser Bedingungen. Derzeit wird die Beteiligung türkischer Beamter an diesen Misshandlungen vermutet, wobei Berichten zufolge die meisten Misshandlungen in Haftanstalten der SNA oder provisorischen Einrichtungen der Militärpolizei stattgefunden haben (HSC, 06.05.2024). Zu den Einrichtungen, in denen seit 2020 solche Folterhandlungen dokumentiert wurden, gehören Gefängnisse und provisorische Einrichtungen, die von einzelnen SNA-Gruppierungen geführt werden, sowie Einrichtungen, die von der Zivil- und Militärpolizei der SNA betrieben werden (UNHRC, 12.07.2023). Die CoI dokumentierte die Anwesenheit von türkischen Beamten in Haftanstalten der SNA und teilweise auch bei Folter- und Misshandlungen (UNHRC, 12.07.2023; STJ, 26.06.2024). Die NGO Synergy Associations for Victims dokumentierte Kriegsverbrechen in Form von Folter und Misshanldungen in Afrîn, Ra‘s al-‘Ayn, Serê Kaniyê und Tell Abyad (SAV, 25.02.2024). Die CoI stellte Fälle von Folter und Misshandlungen in mehreren Gefängnissen der SNA in Afrîn, A‘zaz, Ma‘arratah, Raju und Hawar Kilis fest (UNGA, 09.02.2024). Ehemalige Häftlinge berichten von Folterungen während der Verhöre, um falsche Geständnisse zu erpressen, die teilweise zu Todesfällen führten (HSC, 06.05.2024). Zu den Opfern der Foltermaßnahmen der SNA gehören insbesondere Personen, die unter Verdacht standen, Verbindungen zu den YPG und den SDF zu haben. Inhaftiert waren vorwiegend Kurden (UNHRC, 12.07.2023). Weiters kam es immer wieder zu Einzelfällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch Mitglieder der SNA gegen weibliche Gefangene (UNGA, 09.02.2024). Auch STJ dokumentierte Fälle von sexueller Gewalt, Folter und anderer sexueller Misshandlungen gegen Frauen in den Haftanstalten der SNA (STJ, 26.06.2024). Die SNA tötete in der ersten Jahreshälfte 2024 insgesamt fünf Personen durch Folter (SNHR, 01.07.2024), im gesamten Jahr 2023 waren es drei Personen (SNHR, 01.01.2024). Als Gründe für die Inhaftierung und Folterung in den von der SNA kontrollierten Gebieten, sahen STJ und Synergy Associations for Victims die Erpressung von Lösegeld oder Einschüchterung, um Personen zum Verlassen des Gebietes zu veranlassen (STJ, 26.06.2024; SAV, 25.02.2024).
Wehr- und Reservedienst: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Wehrdienst oder der Rekrutierung bzw. zu den Streitkräften der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
Die SAA wurde noch von Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA, 10.12.2024). Aktivisten der SOHR in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR, 08.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada, 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW, 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA, 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA, 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – v.a. in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon, 17.03.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse, 09.12.2024). HTS-Anführer Asch-Scharaa kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume.“ Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara, 15.12.2024a; MEMRI, 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW, 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte Asch-Scharaa an (REU, 11.12.2024a). In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte Asch-Scharaa, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya, 10.02.2025a; AJ, 10.02.2025a). Wehrpflichtigen der SAA wurde eine Amnestie gewährt (REU, 11.12.2024b). Ahmed Asch-Scharaa hat versprochen, dass die neue Führung die Führungsschicht der SAA und der Assad-Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die einfachen Soldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian, 13.01.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte Versöhnungszentren eingerichtet, sagte Verteidigungsminister Abu Qasra. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla, 24.01.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein Versöhnungszentrum, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian, 13.01.2025). In diesen Versöhnungszentren erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert.“ Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham, 10.03.2025). Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy, 03.02.2025). Unter Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den Versöhnungszentren in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC, 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen Versöhnungsprozessen entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI, 13.03.2025).
Der Übergangspräsident Ahmed Asch-Scharaa hat die Vision einer neuen „nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem HTS angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy, 03.02.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 06.01.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Pläne zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya, 06.01.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten SNA (MAITIC, 09.01.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC, 07.01.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla, 24.01.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra, 12.02.2025).
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue De-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today, 08.01.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Asch-Scharaa hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC, 07.01.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Personal gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI, o.D.). Am 10.02.2025 gab Übergangspräsident Asch-Scharaa an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya, 10.02.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zor gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer v.a. der Kriminalpolizei bei (Syria TV, 21.02.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.02.2025 mit, dass bis zum 15.02.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab, 12.02.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara‘a in Südsyrien eröffnet (NPA, 17.03.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW, 16.04.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD, 28.01.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, der GSS habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass der GSS die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV, 26.02.2025).
Allgemeine Menschenrechtslage: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes am 08.12.2024
Informationen zur Menschenrechtslage in Syrien sind derzeit schwer zu überblicken und teils sehr widersprüchlich. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Menschenrechtslage ist von Falschinformationen besonders betroffen.
HRW konstatiert, dass nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter HTS und Gruppierungen der SNA, die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW, 16.01.2025). SOHR befürchtet eine Rückkehr zu einer „dunklen Ära“, weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR, 02.02.2025). Das SNHR dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR, 04.02.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR, 03.03.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Baschar Al-Assad zur Interimsregierung unter HTS-Führung soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP, 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW, 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 05.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das SNHR eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter unrechtmäßige Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR, 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Angehörige des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana, 17.01.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit dem Military Operations Department verbunden wären. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR, 26.01.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen (diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont). Am 11.01.2025 zählte SOHR seit dem 08.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR, 11.01.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR, 03.01.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR, 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.01.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC, 09.01.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffes auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparates, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon, 11.01.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI, 21.01.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24, 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS, 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA, 02.02.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Angehörigen des Military Operations Department waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, die das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung der Einrichtung einiger Häuser beinhalteten. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab, 06.01.2025). Auch in Damaskus kam es am 08.01.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National, 08.01.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen des Military Operations Department im Zeitraum vom 28.01.2025 bis zum 01.02.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA, 02.02.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando des Military Operations Department operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR, 28.01.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den „Sicherheitseinsätzen“ in der Region Homs (Spiegel, 27.01.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer „kriminellen Gruppe“ beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als „Angehörige der Sicherheitsdienste“ ausgegeben zu haben (Zeit Online, 27.01.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Baschar Al-Assad eskalierte am 06.03.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR, 10.03.2025a). Bewaffnete Männer, die der neuen syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN, 09.03.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb, 10.03.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR, 11.03.2025). Dem Leiter von SOHR zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News, 09.03.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra, 09.03.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR, 10.03.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI, 10.03.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra, 09.03.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters von SOHR geplündert und niedergebrannt (Sky News, 09.03.2025a). Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ, 13.02.2025b).
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR, 02.02.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter Asch-Scharaa hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC, 13.12.2024). HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ, 10.12.2024).
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbidsch das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR, 09.12.2024; ISW, 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von HRW erklärte, dass die SNA und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. HRW hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter begangen haben und sich an Plünderungen, Beschlagnahme von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW, 30.01.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegenüber kurdischen Gemeinden in Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive „Abschreckung der Aggression“ hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE, 07.12.2024). Die CoI on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der SNA und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah-Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC, 12.08.2024). SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR, 04.02.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR, 03.03.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb, 10.03.2025).
Nach Assads Sturz am 08.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nichtislamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und v.a. Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya, 29.01.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24, 26.12.2024b).
Gebiete unter HTS-Kontrolle
Bewaffnete terroristische Gruppen wie HTS begingen eine Vielzahl von Missbräuchen, darunter Tötungen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und die Rekrutierung oder den Einsatz von Kindersoldaten. Sie griffen Organisationen und Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen untersuchen oder sich für deren Vermeidung einsetzen wollten, gewaltsam an (USDOS, 22.04.2024).
Religionsfreiheit
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Oppositionsgruppierungen wie HTS und die von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppierungen waren 2023 die Hauptverantwortlichen für Verletzungen der Religionsfreiheit in Syrien (USCIRF, 01.05.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt (USDOS, 30.06.2024).
Gebiete unter HTS-Kontrolle
Kurdische Medien berichteten 2022, dass HTS das Eigentum von Christen beschlagnahmte, Kirchen schloss und es Christen verwehrte, ihren religiösen Riten nachzugehen (NPA, 05.03.2022). Später gab HTS bekannt, dass sie die erste christliche Liturgie seit über einem Jahrzehnt in Idlib toleriere, und versprach, das von Christen und Drusen beschlagnahmte Eigentum neu zu verteilen. Sie setzte jedoch weiterhin ihre Auslegung des sunnitischen Islams sowohl bei muslimischen als auch bei nicht muslimischen Bewohnern von Idlib durch, beispielsweise indem sie ihre Interpretation der Scharia in Schulen durchsetzte. Weiterhin werden Personen, die ihrer religiösen Doktrin kritisch gegenüberstehen verhaftet und eingesperrt (USCIRF, 01.05.2024).
Todesstrafe: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Es liegen derzeit keine ausreichenden Informationen zur Todesstrafe in Syrien vor. Die Judikatur in Bezug auf Todesstrafe ist nicht bekannt. Zu vollstreckten Todesurteilen gibt es ebenfalls nur wenige Quellen, was nicht zuletzt der derzeit undurchsichtigen Lage geschuldet ist. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
SOHR dokumentierte seit dem 08.12.2024 60 Morde, darunter Hinrichtungen, bei denen 112 Menschen, darunter Frauen und Kinder getötet wurden (SOHR, 03.01.2025). Berichten und unbestätigten Videos zufolge sollen die neuen Sicherheitskräfte einen Informanten des gestürzten Präsidenten öffentlich durch einen Schuss in den Kopf erschossen haben (Arabiya, 10.01.2025).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition, Terrorgruppierungen etc.
HTS
HTS vollzog der CoI zufolge ebenfalls Todesurteile. Schuldsprüche mit Todesurteil betrafen dort auch Taten, die im syrischen Recht nicht unter Todesstrafe standen, wie etwa Prostitution, Vergewaltigung und Ehebruch (UNGA, 14.08.2023). In einem Fall wurde auch von der Erschießung wegen Hexerei berichtet. HTS führt glaubwürdigen Berichten zufolge Hinrichtungen in Schnellverfahren und im Geheimen durch (UNGA, 09.02.2024). SOHR berichtete, dass HTS eigenen Angaben zufolge die Todesstrafe gegen diejenigen verhängte, die für schuldig befunden wurden, für eine Partei zu arbeiten, die sie als feindselig erachtete, die nachweislich an Tötungen und Bombenanschlägen in den von ihr kontrollierten Gebieten beteiligt war. Gerichtsverhandlungen wurden aber unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten (SOHR, 23.04.2024). Hinrichtungen durch HTS wurden der CoI zufolge auch ohne vorheriges Urteil durch ein reguläres Gericht durchgeführt. Schuldsprüche wurden üblicherweise auf Grundlage von nicht kodifizierten Rechtsgrundsätzen getroffen, die angeblich auf der Scharia basierten (UNHRC, 12.07.2023). Medienberichten zufolge soll HTS auch außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt haben. Die Gefangenen wurden zu Tode gesteinigt oder durch ein Erschießungskommando erschossen, je nachdem, was ihnen angelastet wurde. In letzter Zeit erfolgten die Hinrichtungen vermehrt im Geheimen in der Wildnis, in Gefängnishöfen oder anderweitig außer Sichtweite. Nur in seltenen Fällen wurden die Leichname den Familien übergeben (NPA, 20.04.2023). Gerichte unter HTS-Kontrolle verurteilten auch Frauen und Kinder zum Tode (UNHRC, 12.07.2023).
Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]
Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (Rudaw 1.2.2025). [Weitere Informationen zur Infrastruktur sind dem Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).
Bezüglich Verkehr und Handel mit den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gibt es laut Aussage des syrischen Verkehrsministers in einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw Sicherheitsprobleme und Risiken für die Bewegungsfreiheit der Menschen. Er hoffe auf eine schnelle Lösung des Problems, damit die Menschen in al-Hasaka und Deir ez-Zour Damaskus und ihre anderen Verwandten in den anderen Provinzen besuchen können (Rudaw 1.2.2025).
Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in Versöhnungszentren vorstellig (FR24 2.1.2025). [Informationen zu Versöhnungsprozessen und -zentren finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus (AJ 7.1.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (DS 7.1.2025). Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten (Rudaw 1.2.2025). Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen (NTV 18.1.2025). Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (Rudaw 1.2.2025).
Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wieder aufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (Rudaw 1.2.2025).
Grenzübergänge
Am 16.12.2024 kündigte HTS an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und Visa erteilen zu können (PBS, 16.12.2024). Mit Stand 01.02.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw, 01.02.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/Masna‘ zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/al-Jaber zu Jordanien, wo mehr als 175.000 Bürger abgefertigt wurden, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger abgefertigt wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen und al-Bu Kamal/al-Qa‘im zum Irak, wo etwa 5.500 Bürger abgefertigt wurde. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/Yayladağı, al-Hamam/Hatay Hammami, Bab as-Salama/Öncüpınar und Jarabulus/Karkamış (AJ 13.2.2025a).
Irak
Die Bewegungen von Syrern über den Grenzübergang Faysh Khabour zwischen Syrien und der irakischen Region Kurdistan setzte sich fort, wobei Berichten zufolge täglich etwa 300 bis 400 Menschen in den Irak einreisten. Aus Stichprobeninterviews geht hervor, dass die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Abstammung sind und entweder vorübergehend für Familienbesuche in den Irak kommen oder das irakische Kurdistan als Zwischenstation für Besuche an anderen Orten nutzen und planen, danach nach Syrien zurückzukehren. Der Grenzübergang al-Qa‘im/al-Bu Kamal (auch Abu Kamal) bleibt für die Einreise in den Irak weiterhin geschlossen (UNHCR, 02.01.2025). Mitte Dezember 2024 erklärte ein irakischer Abgeordneter, dass die Sicherheitsmaßnahmen an der irakisch-syrischen Grenze verstärkt wurden. Grund dafür waren Angriffe des IS ca. 50 km von der Grenze zum Irak entfernt auf syrischer Seite (BagTod, 18.12.2024). Der Grenzübergang al-Qa‘im/al-Bu Kamal auf irakischer Seite war am 07.01.2025 bereit, die Arbeit wieder aufzunehmen, und wartete auf die Öffnung des Übergangs von syrischer Seite (Jeebal, 07.01.2025). Der Bürgermeister von al-Qa‘im erwartete die Wiedereröffnung für Mitte Februar 2025. Syrer dürften über den Grenzübergang dann in ihr Land aus dem Irak ausreisen, aber nicht mehr aus Syrien in den Irak zurück. Die einzigen, die zurück in den Irak reisen dürfen, sind irakische Staatsbürger (BagTod, 03.02.2025). Das arabischsprachige Medium Waradana bestritt eine Grenzöffnung. Aus unbekannten Gründen hat Bagdad entschieden, die Öffnung des Grenzüberganges bis auf Weiteres zu verschieben. Die syrische Seite wurde über die Verschiebung informiert und zeigte sich überrascht über diese Entscheidung. Der Bürgermeister soll diesem Medium zufolge bestreiten, dass es Ausnahmen beim Passieren des Grenzüberganges al-Qa‘im/al-Bu Kamal zwischen dem Irak und Syrien gibt, bestätigte aber, dass die Wiederaufnahme des Transits zwischen dem Irak und Syrien im Februar 2025 beginnen wird. Der Irak macht keine Ausnahmen für ausländische oder arabische Staatsangehörige, die über den Grenzübergang aus Syrien in den Irak kommen. Die einzige Ausnahme gilt für Iraker (Wara, 01.02.2025). Al Jazeera schrieb dazu am 11.02.2025, dass obwohl Syrien die Kontrolle über die meisten seiner Grenzübergänge zu den Nachbarländern wiedererlangt hat, der Grenzübergang al-Bu Kamal zum Irak geschlossen bleibt (AJ, 11.02.2025). Der Grenzübergang, der die Stadt al-Bu Kamal in der syrischen Provinz Deir ez-Zor mit dem irakischen Bezirk al-Qa‘im in der Provinz al-Anbar verbindet, war Anfang Dezember 2024 geschlossen, wurde aber vorübergehend geöffnet, um am 19.12.2024 Tausenden von Soldaten die Rückkehr in ihr Land zu ermöglichen. Der syrische Verkehrsminister gibt an, dass daran gearbeitet werde, diesen Grenzübergang wieder zu öffnen. Ihm zufolge können auch weitere Grenzübergänge geöffnet werden, wenn „die Probleme in den Gebieten um al-Hasaka gelöst sind“ (Rudaw, 01.02.2025).
Jordanien
Die jordanisch-syrische Grenze wurde mit 06.12.2024 von jordanischer Seite aus grundsätzlich für den Personenverkehr in beide Richtungen geschlossen. Syrischen Staatsbürgern ist die Ausreise aus Jordanien nach Syrien nach Grenzabfertigung gestattet, allerdings erlischt damit der Aufenthaltsstatus in Jordanien und bei neuerlicher Einreise muss ein neuer Einreise- oder Aufenthaltstitel beantragt werden (VB Amman, 17.12.2024). Mit 09.01.2025 wurde der Grenzübergang al-Jaber/Nassib wieder geöffnet und der Personenverkehr wiederaufgenommen. Syrischen Staatsbürgern wurde die Einreise wieder gestattet, wenn diese über einen Visumtermin für ein Drittland in Amman verfügen und die Hin- und Rückfahrt zwischen Syrien und Jordanien über ein Reisebüro organisiert ist (VB Amman, 09.01.2025). Die Generalbehörde für Land- und Seegrenzen hat am 19.02.2025 den Zeitplan für die Bewegung von Reisenden über den Grenzübergang al-Jaber/Nassib zu Jordanien festgelegt. Die Behörde teilte in einem Beitrag auf ihrem Telegram-Kanal mit, dass der Transitverkehr am Grenzübergang al-Jaber/Nassib ab 20.02.2025, täglich von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr möglich sein wird (SANA, 19.02.2025). Diese Regelung erfolgte in Abstimmung mit dem jordanischen Innenministerium (JorZad, 20.02.2025). Reisende müssen sich im Voraus über eine Online-Plattform registrieren. Darüber hinaus dürfen jene syrischen Kleinbusse, welche bereits zuvor nach Jordanien einreisen durften, bis zum 01.04.2025 weiterhin operieren, sofern sie sich an strenge Auflagen halten. Diese erlauben ausschließlich den Personentransport und untersagen den Transport von Waren (VB Amman, 12.01.2025). Syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in den Ländern des Golf-Kooperationsrates (GCC), den USA, Kanada, Australien, Japan, der Republik Korea und allen europäischen Ländern dürfen laut jordanischem Innenministerium ohne vorherige Genehmigung nach Jordanien einreisen. Dies gilt für Personen, die eine gültige Aufenthaltserlaubnis von mindestens vier Monaten für das jeweilige Land besitzen (VB Amman, 30.01.2025).
Libanon
Der Libanon und Syrien teilen sich eine 330 Kilometer lange Grenze, die v.a. im Nordosten des Landes weitgehend unbefestigt ist, was es Schmugglern, Jägern und Flüchtlingen leicht macht, hier einzudringen (Arabiya, 10.02.2025b). Mitte Februar 2025 fanden Kämpfe zwischen den syrischen Streitkräften, die der neuen Regierung in Damaskus angehören, und libanesischen Schmugglerbanden an der Grenze, insbesondere im westlichen Umland von Homs in Zentralsyrien, statt. Die syrischen Behörden gaben bekannt, dass sie damit begonnen haben, Landminen an illegalen Grenzübergängen und Straßen zum Libanon zu verlegen, nachdem eine Sicherheitsüberprüfung der Gebiete zu Zusammenstößen geführt hatte. Dieser Schritt zielt darauf ab, den Schmuggel nach Syrien einzudämmen und weitere grenzbezogene Spannungen zwischen den beiden Ländern zu verhindern, so die Behörden (TNA, 11.02.2025). Der Abreiseverkehr über die offiziellen Grenzübergänge ist nach wie vor gering, aber konstant, v.a. über den Übergang Masna‘/Jdeydat Yabous, einschließlich derer, die möglicherweise nur für kurze Zeit einreisen, um die Lage in Syrien zu beurteilen. In den letzten zehn Tagen (Stand, 02.01.2025) hielten sich maximal 100 bis 200 Personen gleichzeitig im Niemandsland auf, entweder um in den Libanon einzureisen oder um nach Syrien zurückzukehren (UNHCR, 02.01.2025). Der offizielle Grenzübergang Masna‘/Jdeydat Yabous in Bekaa‘ ist nach wie vor der einzige für den Fahrzeugverkehr geöffnete Grenzübergang (UNHCR, 23.01.2025). Die libanesische Armee hat Anfang Februar 2025 bekannt gegeben, dass sie außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenze ergriffen hat, indem sie Beobachtungsposten aufstellte und Patrouillen durchführte, nachdem Spannungen in diesem Gebiet eskaliert waren (Arabiya, 10.02.2025b).
Türkei
Der türkische Innenminister gab bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge nun rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Ablauf zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht. Die Regierung bestätigte außerdem, dass vom 01.01.2025 bis zum 01.07.2025 Besichtigungsbesuche an zwei Grenzübergängen (Zeytindalı/Jinderes in Hatay und Çobanbey/Al Ra‘i in Kilis) organisiert werden (UNHCR, 02.01.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/Reyhanlı, Bab as-Salama/Öncüpınar, Kassab/Yayladağı und Jarabulus/Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA, 11.02.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die folgenden Informationen können größtenteils als noch aktuell angesehen werden. Am Ende des Kapitels sind aktuelle Informationen angeführt, die bestätigen, dass sich die sozioökonomische Lage bisher nicht wesentlich verändert hat, und die neuesten Entwicklungen aufzeigen.
Grundversorgung
Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR, 22.09.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, was die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 darstellt (UNOCHA, 03.03.2024; UNRCHCSYR, 22.09.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA, 12.02.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den VN koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI, 24.04.2024; TIMEP, 23.05.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF, 17.12.2024).
Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90%, mit 80% der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR, 06.2024; WHO, 16.03.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90% der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus, 2023). Einem syrischen Medium zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV, 31.05.2024). Die Gouvernements Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50%, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR, 06.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70% der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS, 06.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA, 31.03.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69% der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27%) leben in extremer Armut. 50% der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zor). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27% ist die extreme Armut in Deir ez-Zor (72%), Hama und Raqqa (61%), Hasaka (49%), Dara‘a (48%), Quneitra (43%) und Aleppo (34%) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB, 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – v.a., nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ, 08.2023). Im Bericht der österreichischen Botschaft in Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus, 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens von 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie, 08.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ, 08.2023).
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der OECD, der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der VN für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und die Bereiche Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt abdeckt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Aleppo und Homs (STDOK, 2025).
In Bezug auf Wohnungsmarkt und medizinische Versorgung verdeutlicht die folgende Grafik die sozioökonomische Lage. Von Elisa Omodei (Central European University) wurde ein zusammengesetzter Indikator für die sozioökonomischen Erhebungen entwickelt, um eine Gesamtquantifizierung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Haushalte in den untersuchten Gebieten zu ermöglichen. Der Indikator ist ein praktisches Instrument, mit dem die Ergebnisse der Erhebung kategorisiert werden können. Zur Entwicklung des Indikators wurden die Leitlinien der OECD, der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der VN für Europa zur Erstellung zusammengesetzter Indikatoren herangezogen. Der Index deckt die folgenden Bereiche ab: Wohnen, Ernährung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt. Der Wert jedes der oben definierten Indikatoren (Frage-, Dimensions- und Gesamtebene) liegt zwischen 0 und 1, wobei Werte nahe Null auf nicht nachhaltige sozioökonomische Standards und Werte nahe Eins auf nachhaltige sozioökonomische Standards hinweisen. Jeder Wertebereich ist mit einer bestimmten sozioökonomischen Situationskategorie und einem Farbcode verbunden (STDOK 2025):
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(STDOK, 2025)
Einem im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewten Arzt aus Damaskus zufolge kostet das Leben in Syrien zwischen USD 300,− und USD 500,− im Monat (Arzt in Damaskus, 23.99.2024). Die Armutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei USD 200,− pro Monat und die Hungergrenze bei USD 60,− pro Monat (BBC, 16.12.2024).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Möglichkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Ansässige, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB, 28.05.2024). Die Gehälter im öffentlichen Sektor reichten nicht aus, um die Lebenserhaltungskosten zu decken (BS, 19.03.2024). Viele Angestellte des öffentlichen Sektors waren auf Bestechung angewiesen, um ihr Einkommen aufzubessern. Viele Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor gingen zusätzliche Arbeitsverhältnisse ein oder verließen sich auf die Unterstützung ihrer Großfamilien (USDOS, 22.04.2024). Die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit dem Amtsantritt Asch-Scharaas nicht mehr gezahlt (Economist, 02.04.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 6% der Befragten an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 39% schafften es gerade noch, grundlegende Konsumgüter für ihre Familie bereitzustellen, 40% schafften es kaum und 15% schafften es nicht. Gegenüber dem Vorjahr stellte dies eine leichte Verbesserung dar (STDOK/SL, 2024). 2023 gaben in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von Mitte August bis Anfang September 2023 durchgeführten Studie im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren 33% an, dass sie es gerade noch schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen und 44% gaben an, dies kaum zu schaffen (STDOK/SL, 14.02.2024). Die folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken zeigen die Ergebnisse dieser Studien:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20250901_W274_2293893_1_00/hauptdokument.img3is.png(STDOK/SL, 2024)
Ungefähr 70% (8,1 Millionen) der Menschen, die Hilfe benötigen, lebten in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten. Obwohl sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren stabilisiert hatte, gab es nach wie vor eine erhöhte Ernährungsunsicherheit, Armut, ausgehöhlte Bewältigungskapazitäten und eine Verschlechterung des Zuganges zu grundlegenden Dienstleistungen sowie das Aufflammen von Konflikten (SIDA, 31.03.2024). In der AANES hatten im Jänner 2024 70% der Haushalte Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse (wie Unterkunft, Lebensmittel und Medizin etc.) für alle Familienmitglieder zu decken. Gründe dafür lagen in den hohen Kosten von essenziellen Gütern und Dienstleistungen und im fehlenden Zugang zu Einkommen (NES, 20.11.2024).
Trotz eines erhöhten Bedarfes sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien auf negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit zurückgreifen (TIMEP, 23.05.2024). Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39% des Bedarfes (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8% der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen (OSS, 25.06.2024). Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der USAID finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erließ Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen (Almodon, 04.02.2025). Die im Jänner 2025 erlassene Verordnung der USA zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (UNOCHA, 27.03.2025).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Gütern (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über diese Güter, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC, 03.04.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse Bazaar, 01.04.2025).
Lebensmittelversorgung
5,7 Millionen Menschen brauchen Lebensmittelspenden oder Sicherung des Lebensunterhaltes (UNICEF, 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66% der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder beim Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Diese Schätzungen basierten auf einer landesweiten Bewertung von über 42.000 Haushalten, die im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit zeigte. Mindestens 12,9 Millionen Menschen benötigten Nahrungsmittelhilfe, darunter mehr als 2,1 Millionen, die in Lagern lebten (unter der Annahme, dass alle von Ernährungsunsicherheit betroffen waren), und weitere 2,6 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht (UNOCHA, 03.03.2024). Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87% gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP, 09.03.2024). Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie SYP 1.735.597,−, was einen Anstieg von 43% gegenüber August 2023 bedeutet (UNOCHA 9.11.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73% benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), Hasaka (71%), Quneitra (65%), Hama (59%), Raqqa (59%), Aleppo (58%) und Deir ez-Zor (50%) besonders hoch war (UNOCHA, 03.03.2024). Laut WFP stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95%), Rif Dimashq (94%), Damaskus und Deir ez-Zor (jeweils 91%) (WFP, 09.03.2024). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das WFP Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen. Das Programm kündigte an, seine allgemeine Nahrungsmittelhilfe in Syrien im Jänner 2024 aufgrund schwerwiegender Finanzierungsengpässe einzustellen, was die siebte und größte Reduzierung seit Beginn der Arbeit des Programms in Syrien darstellte (OSS, 25.06.2024). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH, 10.01.2025).
Das Gesundheitspersonal geht davon aus, dass die Zahl der Kinder, die an Wachstumsstörungen in Folge von Unterernährung leiden, nach Einstellung der Nahrungsmittelhilfe erheblich (möglicherweise auf 50-75%) ansteigen wird (TIMEP, 23.05.2024). Zum ersten Mal gibt es Unterernährung bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter (IntOrgSYR1, 21.09.2024).
Im Juli 2024 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozioökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels CATI befragt. Dabei gaben 16% der Teilnehmer an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 44% gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 28% konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 12% konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen. Die Mehrheit derer, die ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, lebte in Damaskus mit 21%, gefolgt von Aleppo mit 14% und Homs mit 11%. 49% der Befragten in Damaskus konnten gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen, in Aleppo waren es 39% und in Homs 44%. Der Prozentsatz derer, die gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, beträgt in Aleppo 30%, in Homs 29% und in Damaskus 25%. Die höchste Anzahl an Personen, welche angaben, nicht genügend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können, lebte in Aleppo mit 17% der Teilnehmenden, gefolgt von Homs mit 16% und Damaskus mit 5%. 14% der männlichen und 17% der weiblichen Befragten schafften es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 45% der männlichen und 42% der weiblichen Befragten es gerade so schafften, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schafften es 26% der männlichen und 29% der weiblichen Befragten kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 14% der männlichen und 11% der weiblichen Befragten, die an der vorliegenden Umfrage teilgenommen hatten, konnten ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen. Gegenüber der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 16- bis 35-Jährige befragt wurden, weist die Studie vom Juli 2024 nur geringfügige Veränderungen auf (STDOK/SL, 2024). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik verdeutlicht die Ergebnisse dieser Studie:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20250901_W274_2293893_1_00/hauptdokument.img4is.png(STDOK/SL, 2024)
Der Klimawandel ist einer von mehreren verstärkenden Faktoren, die zur Nahrungsmittelknappheit in Syrien beitragen. Während Dürren die für die Landwirtschaft verfügbare Wassermenge verringern, erhöhen die gestiegenen Temperaturen den Wasserbedarf der Pflanzen. Dieser Teufelskreis führt zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktivität und der Nahrungsmittelressourcen, wodurch die Kosten für Nahrungsmittel steigen und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sinkt − mit den größten Auswirkungen auf arme, gefährdete und marginalisierte Gemeinschaften (CEIP, 04.04.2024). Syrien sah sich im Jahr 2023 weiterhin mit einer mehrjährigen Dürre konfrontiert, die auf den durch den Klimawandel verursachten Temperaturanstieg zurückzuführen ist und durch andere Faktoren, darunter Versäumnisse im Wassermanagement, noch verschärft wurde. Die Beschädigung, Zerstörung und Vernachlässigung wichtiger Wasserstellen und Infrastrukturen durch die Kriegsparteien während des Konfliktes sowie die anhaltende Behinderung von Hilfsmaßnahmen haben die Auswirkungen der Dürre auf die Menschen in Syrien weiter verschärft (AI, 24.04.2024).
Nach dem fast historischen Tiefststand im Jahr 2022 erholte sich die landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2023 aufgrund verbesserter Wetterbedingungen. Offizielle Statistiken zeigen eine Verdoppelung der Weizenernte für 2023, mit einem Ertrag von zwei Millionen metrischen Tonnen im Vergleich zu einer Million metrischen Tonnen im Vorjahr (WB, 28.05.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus berichtet, dass das Grundnahrungsmittel Brot aufgrund der hohen Weizenpreise und laufend steigender Energiepreise (auch für den Transport von Nahrungsmitteln) immer teurer wurde. Während Syrien bis zum Krieg Weizenexporteur war, haben die Kriegssituation und die Dürreperioden in Nordost-Syrien dazu geführt, dass Weizen mittlerweile importiert werden muss (ÖB Damaskus, 2023).
Die Verfügbarkeit und der Preis von Treibstoff stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor, weil diese sich direkt auf die Kosten der Getreideproduktion auswirken, da Bauern stark von subventioniertem Treibstoff abhängen (NES, 20.11.2024). Es kam im Jahr 2023 zu Preissteigerungen aufgrund von Kürzungen der staatlichen Subventionen für Treibstoff und Düngemittel. Darüber hinaus sind die Transportkosten, die Gebühren für das Pumpen von Bewässerungswasser und die Kosten für mechanisierte landwirtschaftliche Arbeiten stark gestiegen, was sich alles auf die landwirtschaftlichen Produktionsmittel auswirkte. Dies wiederum führte zu einem starken Anstieg der Preise für Agrar- und Lebensmittelprodukte, insbesondere für Fleisch, Milchprodukte und Eier, wodurch diese für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich wurden (UNOCHA, 03.03.2024). Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauches sind eigentlich von den Sanktionen ausgenommen, aber weil die Sanktionen den Transportsektor treffen, sind diese in der Praxis auch von den Sanktionen betroffen (OrthoPat SYR, 22.09.2024).
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(STDOK/SL, 2024)
In Aleppo ist die Abhängigkeit von teurem Strom aus privaten Generatoren (vor Ort Ampere genannt), gestiegen. In Idlib und im Umland von Aleppo blieb der Stromverbrauch der Haushalte, trotz Erweiterung des türkischen Stromnetzes, welches in den letzten zwei Jahren die meisten dieser Gebiete erreichte, auf einem Minimum beschränkt, da die kontinuierlichen Preiserhöhungen die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien überstiegen (SCPR/UniVie, 08.2023).
Wirtschaftliche Lage
Die Herausforderungen sind enorm. Syriens Wirtschaft hatte 2011 einen Wert von 67,5 Milliarden US-Dollar (63,9 Milliarden Euro). Das Land lag in der globalen BIP-Rangliste auf Platz 68 von 196 Ländern, vergleichbar mit Paraguay und Slowenien. Im Jahr 2023 war die Wirtschaft auf Platz 129 der Rangliste gefallen, nachdem sie nach Schätzungen der Weltbank um 85% auf nur neun Milliarden US-Dollar geschrumpft war. Damit lag das Land auf einer Stufe mit Ländern wie dem Tschad und den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Konflikt hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Mehrere Städte, darunter Aleppo, Raqqa und Homs, wurden weitgehend zerstört (DW, 10.12.2024). Die Sanktionen hatten die stärksten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, besonders auf den Energiesektor (GovHoms, 17.09.2024). Die USA und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen Assad, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar Act und die Captagon Acts 1 und 2. Nachdem im Jahr 2014 ein ehemaliger Militärfotograf der syrischen Militärpolizei unter dem Pseudonym Caesar Fotos von Leichen von in syrischen Haftanstalten Gefolterten veröffentlicht hatte, und ein internationales Untersuchungsteam die Echtheit der Bilder bestätigte, wurde der Caesar Act 2020 von den USA erlassen. Dieser beinhaltete Wirtschaftssanktionen gegen Syrien. Diese Sanktionen zielten auf diejenigen ab, die dem Assad-Regime den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen oder Technologien erleichtern, die die militärischen Aktivitäten des Regimes und seine Industrien in den Bereichen Luftfahrt, Öl- und Gasförderung sowie Bau und Technik unterstützen. Das Gesetz stellt Bedingungen für die Aufhebung der Sanktionen, darunter die Einstellung der syrischen (und russischen) Luftangriffe auf Zivilisten, die Aufhebung der Beschränkungen für die Verteilung humanitärer Hilfe in den vom Regime kontrollierten Gebieten, die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Einhaltung internationaler Verträge über Massenvernichtungswaffen, die Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen und die Einleitung eines Prozesses echter Verantwortlichkeit und nationaler Aussöhnung im Einklang mit der Resolution 2254 des UN-Sicherheitsrates. Der Captagon Act 2 zielt auf alle Personen gleich welcher Nationalität ab, die an der Herstellung oder dem Schmuggel von Drogen beteiligt sind oder von den Erträgen aus dem Drogenhandel profitieren (AlHurra, 15.12.2024a).
Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft – Öl und Landwirtschaft – wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Lebensmittelproduktion trug einen ähnlichen Betrag zum BIP bei. Das Assad-Regime verlor die Kontrolle über die meisten seiner Ölfelder an Rebellengruppen (u.a. an den IS und später an kurdisch geführte Truppen). Internationale Sanktionen schränkten die Fähigkeit der Regierung, Öl zu exportieren, stark ein. Da die Ölförderung in den vom Regime kontrollierten Gebieten im vergangenen Jahr auf weniger als 9.000 Barrel pro Tag zurückging, war das Land stark auf Importe aus dem Iran angewiesen (DW, 10.12.2024).
Trotz eines deutlichen Rückganges der Kampfhandlungen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. Diese Verschlechterung wurde vorangetrieben durch die Konfliktparteien, die in ihren jeweiligen Herrschaftsgebieten materielle und personelle Ressourcen durch Monopole, Beschlagnahmung, Korruption, Schmuggel, Drogenhandel, Plünderungen, ungerechte Ausbeutung natürlicher Ressourcen u.Ä. zugunsten der Eliten verschoben (SCPR, 06.2024). Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander verbundene und voneinander abhängige politische Wirtschaftssysteme geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind (BI, 27.01.2023).
In vielen Gebieten der Opposition führten Jahre der Not und Entbehrung (in vielen Fällen aufgrund von Belagerungen) zur Ausbreitung von Konfliktökonomien, wodurch die Bewohner unter die Herrschaft lokaler Kriegsherren gerieten. Die durch den Krieg verursachten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich des Verlustes der Familienernährer durch Kampfhandlungen, Verletzungen und Tod, führten zu einer umfangreichen Schattenwirtschaft, insbesondere unter Frauen (BS, 19.03.2024). Schon vor Ausbruch des Bürgerkrieges 2011 machte die Schattenwirtschaft schätzungsweise rund 30% der Beschäftigung (1,5 Millionen Menschen) und zwischen 30 und 40% des BIP aus. Sie dürfte seither v.a. aufgrund des zunehmenden Schmuggels und krimineller Aktivitäten erheblich gewachsen sein (FES, 01.04.2024).
Seit 2022 litten die Gebiete unter der Kontrolle des Regimes unter einer Wirtschaftskrise, die in der Geschichte Syriens beispiellos war. Die Auswirkungen reichten von einer galoppierenden Inflation, der Abwertung des syrischen Pfundes und einer gravierenden Verknappung von Brennstoffen und Strom bis hin zu einer zunehmenden Ernährungsunsicherheit und weitverbreiteter Armut. Trotz der Versuche der Regierung, den wirtschaftlichen Niedergang des Landes abzumildern, wurde die Krise durch eine Vielzahl von Faktoren verschärft, darunter die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie und der wirtschaftliche Zusammenbruch des Nachbarlandes Libanon, die zu dem langjährigen Bürgerkrieg hinzutraten sowie Korruption und Sanktionen (GITOC, 2023). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sieht den Krieg und die Sanktionen als die Faktoren mit den größten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation, insbesondere auf den Energiesektor, der für andere Sektoren von entscheidender Bedeutung ist. Elektrizität ist der größte Faktor auf allen Ebenen. Die Sanktionen wurden gegen den Präsidenten verhängt, aber sie haben Auswirkungen auf das syrische Volk (GovHoms, 17.09.2024). Der Syrienkonflikt hatte große Auswirkungen auf Industrieanlagen wie Düngemittelfabriken, Ölraffinerien, Zement- und Stahlwerke, Elektrizitätswerke, Zuckerfabriken, Olivenölpressen sowie chemische und pharmazeutische Anlagen und hat zu schweren Umweltschäden geführt, die auf die erzwungene Stilllegung von Industrieanlagen, die Nichteinhaltung und Durchsetzung von Umweltschutzstandards, die Behinderung der industriellen Erneuerung und die unkontrollierte Zunahme der Mineralgewinnung zurückzuführen sind. Die akute und chronische Exposition gegenüber toxischen Kriegsrückständen, z.B. durch Blindgänger, Treibmittel von Raketen und Flugkörpern sowie die chemischen Bestandteile von Sprengstoffen, stellen ein besorgniserregendes Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar (PAX, 11.2024).
Der Agrarsektor ist eine wichtige Einkommensquelle für tausende Familien, denn laut Syrian Indicator arbeiten ca. 20% der Bevölkerung in der Landwirtschaft (SyrInd, 13.03.2024). UNOCHA gibt an, dass sogar 45% der Bevölkerung auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen sind (UNOCHA, 03.03.2024). Die Acker- und Waldfläche macht 32,8% der syrischen Gesamtfläche aus (SyrInd, 13.03.2024). Seit Beginn des Konfliktes ist die bewässerte Anbaufläche in Syrien im Vergleich zu 2010 um 25% zurückgegangen, wobei der Anteil der bewässerten Anbaufläche an der gesamten Anbaufläche von 24 auf 17% gesunken ist, obwohl sich die Gesamtfläche der Anbaufläche nicht wesentlich verändert hat (WB, 28.05.2024). Die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere von Weizen, deckt immer noch nicht den gesamten nationalen Bedarf, sondern liegt mehr als 35% unter dem Bedarf und weit unter dem langfristigen Produktionsdurchschnitt sowie unter jenem vor der Krise (UNOCHA, 03.03.2024). Darüber hinaus ist die Wirtschaft inzwischen stark von externer Hilfe abhängig, die rund 30% des BIP ausmacht (SCPR/UniVie, 08.2023).
Das BIP im Jahr 2023 lag mit 38% unter jenem von 2010, hinzu kommen noch die Verluste durch das Erdbeben im Februar 2023, die etwa 33% des BIP für das Jahr 2023 ausmachten. Das Handelsdefizit erreichte 2023 etwa 70% des BIP, da die Abhängigkeit von Importen, die mehr als das Sechsfache der Exporte ausmachten, anhielt. Das allgemeine Haushaltsdefizit des Staates überstieg 50% des BIP. Die sich ansammelnden und anhaltenden staatlichen Haushaltsdefizite, die durch interne Darlehen der syrischen Zentralbank gedeckt werden, beschleunigten die Wertminderung der Landeswährung, sodass der durchschnittliche Wechselkurs des syrischen Pfundes gegenüber dem US-Dollar stark anstieg (SCPR, 06.2024).
In Syrien kam es im Jahr 2023 zu einer Hyperinflation, im Zuge derer sich der Verbraucherpreisindex (VPI) im Vergleich zu 2022 verdoppelte und einen Wert von 400 erreichte (Basisjahr 2021), verglichen mit 185 im Jahr 2022. Diese Inflation führte zu einem deutlichen Anstieg der Armutsgrenzen in ganz Syrien. Auch der Wert der türkischen Lira, die in den Gebieten der Opposition als Handelswährung verwendet wird, sank 2023 gegenüber dem US-Dollar um 28,6% im Vergleich zu 2022. Der Wechselkurs betrug 2023 24,20 TL pro US-Dollar, verglichen mit 18,80 TL pro US-Dollar im Jahr 2022 (SCPR 6.2024). Einem syrischen staatsnahen Medium zufolge sind die Preise auf dem Markt im Nordwesten Syriens 2024 zwischen 12 und 38% gestiegen (Syria TV, 31.05.2024).
Die Assad-Regierung hatte keine Maßnahmen zum Schutz der Privatwirtschaft ergriffen. Im Gegenteil wurde der Privatsektor zunehmend ausgebeutet. Privatunternehmer waren besonders gefährdet, geschlossen zu werden oder willkürlichen Beschlagnahmungen ausgesetzt zu sein. Die Regierung füllte die Staatskasse durch willkürliche Steuern und Bußgelder für Privatunternehmen auf. Darüber hinaus stahlen und beschlagnahmten bewaffnete Akteure, die für das Regime arbeiteten, regelmäßig das Eigentum kleiner Unternehmer oder erpressten Bestechungsgelder oder „Schutzgelder.“ Die Regierung hatte auch Einnahmen aus dem Privatsektor erzielt, indem sie die Anzahl oder die Kosten der bürokratischen Schritte erhöhte, die für die Gründung eines Unternehmens erforderlich waren. Im Jänner 2023 hatte das Ministerium für Binnenhandel und Verbraucherschutz damit begonnen, von allen Verkäufern zu verlangen, dass sie ein „Handelsregister“ einholen – ein bürokratischer Schritt, der einen Kleinunternehmer zwischen 800.000 und 1 Million Syrischen Pfund kostete (BS 19.3.2024). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sagte, dass die Menschen nichts kaufen können, weshalb die Produktion sinnlos sei (GovHoms, 17.09.2024).
Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger vom Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, v.a. mit Captagon, angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden US-Dollar, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten Assads kontrolliert wurden (MECGA, 07.01.2025).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Obwohl der syrische Präsident Baschar Al-Assad im Dezember 2024 in einem blitzartigen Aufstand gestürzt wurde, hat sich an den von den Demonstranten angeprangerten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes nichts geändert (AP, 24.01.2025). In einer vom Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von Asch-Scharaa entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist, 02.04.2025). Die syrische Wirtschaft wird als zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die ohne Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse Bazaar, 01.04.2025).
In der syrischen Staatskasse gibt es kein ausländisches Geld. Rohstoffe, wie Öl, Gas und Phosphate werden von außen kontrolliert (AlHurra, 12.12.2024). Asch-Scharaa kündigte an, dass eine neue Währung ausgegeben werden wird (CNBC Ara, 15.12.2024a). Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z.B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung (UNOCHA, 07.01.2025). Die Kosten für den Wiederaufbau Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA, 07.01.2025). Die geschäftsführende Regierung hat angekündigt, ein Paket von Reformen umsetzen zu wollen, darunter auch Pläne zur Privatisierung einiger staatlicher Unternehmen, die unter ständigen Verlusten leiden. Diese Ankündigungen spiegeln einen Trend zur wirtschaftlichen Umstrukturierung wider, weg von der zentralen Planung und dem sozialistischen Modell, dem das Land in den vergangenen Jahrzehnten gefolgt ist, hin zu einem offeneren und flexibleren Wirtschaftsmodell, das auf den Prinzipien des freien Marktes und der öffentlich-privaten Partnerschaft beruht (OSS, 20.01.2025). Das BIP sank von 60 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 (Sharq Bu, 05.01.2025). Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Regimes am 08.12.2024 einen bemerkenswerten Rückgang erlebt. Er ist Anfang Februar 2025 rapide auf etwa SYP 8.000,− gefallen, nachdem er in den letzten Tagen des vorherigen Regimes SYP 17.000,− erreicht hatte (Akhbar, 05.02.2025). Ende Jänner 2025 lag er zwischen SYP 11.500,− und SYP 13.000,− per US-Dollar und ist immer noch weit von dem Vorkriegsniveau entfernt, als der US-Dollar zu etwa SYP 47,− gehandelt wurde (Sharq Bu, 29.01.2025). Ein Wirtschaftswissenschafter erklärte, dass dieser Rückgang fiktiv und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, sodass der Wechselkurs bald wieder steigen werde (Akhbar, 05.02.2025). Die Inflationsrate in Syrien ist im Jahr 2024 auf 57% gesunken, verglichen mit der Rate von 117,3% im Jahr 2023, wie es in einem Bericht der syrischen Zentralbank steht. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, wo die Preise für Grundnahrungsmittel steigen, wird die derzeitige Art der Inflation als extremer Fall von Stagflation angesehen, die zu den schlimmsten wirtschaftlichen Bedingungen gehört, die ein Land erleben kann (Enab, 13.02.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen. Darüber hinaus wird in allen Gouvernements weiterhin über Brennstoff-, Strom- und Wasserknappheit berichtet (UNOCHA, 07.01.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP, 20.02.2025).
Neun von zehn Syrern leben in Armut und jeder vierte ist arbeitslos (Arabiya, 22.02.2025). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von USD 2,15 pro Tag (UNESCWA, 26.01.2025). Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben (AP, 24.01.2025). Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das WFP in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80% zu kürzen (UNSC, 08.01.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Der Preis für einen Laib Brot lag in der Zeit vor dem Sturz des Regimes bei SYP 400,−, sagte eine lokale Quelle gegenüber Al-Hurra, und ist nun um das Zehnfache auf SYP 4.000,− (etwa USD 0,30) gestiegen. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen. Die Brotkrise in Syrien hat sich nach dem Ausbruch der Revolution und der Verschlechterung der Lebens-, Wirtschafts- und Sicherheitsbedingungen verschärft, insbesondere durch die Zunahme der Stromausfälle. Die neue Regierung hat mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (AlHurra, 13.02.2025). Ende 2024 waren schätzungsweise fast 90% der Syrer bedürftig, entweder von Ernährungsunsicherheit betroffen oder von Ernährungsunsicherheit bedroht, obwohl frühere Regierungsberichte eine niedrigere Zahl von unter 60% angaben (UNDP, 20.02.2025).
Es herrscht Bargeldknappheit (Economist, 02.04.2025). Syrien leidet unter einem gravierenden Mangel an Banknoten. Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmer können keine Löhne zahlen. Familien können keine Waren kaufen. Sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um Guthaben auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen die Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen. Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfundes trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem Dollar steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfes sinken, zum Teil, weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist, 06.03.2025).
In ganz Syrien belasten der Mangel an öffentlichen Gütern und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen weiterhin die Gemeinden und die humanitäre Hilfe. Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen. Die Einschränkungen beim Bargeldbezug wirken sich weiterhin auf NGO, Auftragnehmer und Dienstleister und direkt auf die Bemühungen um eine rasche Erholung aus. Es wird von einem gravierenden Mangel an Baumaterialien auf dem lokalen Markt berichtet, während der durch Inflation und Abwertung verursachte wirtschaftliche Druck es erschwert, die steigende Nachfrage nach Hilfe zu decken (UNOCHA, 30.01.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschärfende Liquiditätskrise vergrößert die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Da 90% der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sind viele Familien gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen (UNOCHA, 27.03.2025).
Der UNHCR sagte, dass die grundlegende Thematik die Sicherheit und, damit verbunden, die Lebensbedingungen sind. Hier müsse alles unternommen werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu stärken – und der Schlüssel hierfür sei „Strom, Strom und noch mal Strom“ (ÖB Amman, 06.02.2025). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfes (Sharq Bu, 02.03.2025). Die überwiegende Mehrheit der Menschen deckt ihren Strombedarf durch Generatoren, daher besteht ein sehr dringender Bedarf an Elektrizität (AJ, 31.12.2024b). Die Krise der Stromrationierung wurde durch die Einstellung der Gas- und Öllieferungen aus den von den SDF kontrollierten Gebieten, sowie durch die Aussetzung der Verträge mit dem Iran über die Versorgung Syriens mit Rohöl nach dem Sturz des Assad-Regimes noch verschärft (OSS, 21.01.2025). In vielen Gouvernements gibt es weiterhin weniger als sechs Stunden am Tag Strom. In Homs und Hama steht alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom zur Verfügung (UNOCHA, 30.01.2025). In Deir ez-Zor kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA, 12.02.2025). Die Übergangsregierung sagt, sie wolle innerhalb von zwei Monaten (Stand Jänner 2025) acht Stunden Strom pro Tag zur Verfügung stellen (Sky News, 07.01.2025). Bis Anfang März 2025 hat sich die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die Versorgungszeiten sind in der Hauptstadt Damaskus und auf dem Land auf etwa sechs Stunden pro Tag gestiegen. Die verbesserte Versorgung könnte darauf zurückzuführen sein, dass Syrien Ende Februar 2025 bekannt gegeben hat, dass die Produktion aus dem Gasbohrloch Tias 5 im ländlichen Homs, mit einer Kapazität von 130.000 Kubikmetern pro Tag, begonnen hat. Die Produktion des neuen Bohrloches wurde an das Gasnetz angeschlossen (Sharq Bu, 02.03.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden US-Dollar geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden US-Dollar übersteigt, was das Ausmaß der Herausforderungen für den Stromsektor verdeutlicht (OSS, 21.01.2025). Im Rahmen der Hilfe, die Syriens Nachbarn nach dem Sturz des Regimes leisteten, erklärte sich die jordanische Regierung bereit, Syrien über das Verbundnetz mit Strom zu versorgen, und kündigte die Bereitstellung jordanischer Leitungen zu diesem Zweck an. Es wird erwartet, dass diese Zusammenarbeit den Kern der regionalen Integration bildet und die Krise auf kurze Sicht lindert (OSS, 21.01.2025). Tatsächlich hat sich Jordanien unmittelbar nach dem 08.12.2024 zu Stromlieferungen bereit erklärt – dies scheitert bis dato allerdings am Fehlen von Strukturen bzw. dem völlig desolaten Zustand der vorhandenen Strukturen auf der syrischen Seite. Es müsse mithin eine Priorität sein, das Stromnetz in Syrien wiederherzustellen (ÖB Amman, 06.02.2025). Türkische Unternehmen wie KarpowerShip haben ebenfalls angeboten, Syrien über schwimmende Kraftwerksschiffe mit Strom zu versorgen. Zwei Schiffe würden in den Häfen von Banias und Tartus anlegen und 800 Megawatt erzeugen, was 33% der derzeitigen Stromproduktion entspricht. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen. Durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 wird die Regierung in der Lage sein, Ausrüstung und Ersatzteile zu importieren, die für die Instandsetzung von Kraftwerken und Übertragungsnetzen benötigt werden (OSS, 21.01.2025). Die neuen Behörden Syriens haben versucht, die Stromkrise des Landes zu lindern, konnten jedoch die Ausfälle mit Notlösungen nicht stoppen. Selbst nach einem kürzlich abgeschlossenen Gasabkommen mit Katar und einer Vereinbarung mit den kurdischen Behörden, den Behörden der Übergangsregierung Zugang zu den Ölfeldern Syriens gewähren, verbringt das Land die meisten Tage praktisch ohne Strom (Independent, 28.03.2025).
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32% der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28% zum BIP bei (Sharq Bu, 05.01.2025). Die Landwirte im Land leiden auch unter dem Niederschlagsmangel der letzten Monate, der zu einem fast vollständigen Ausfall der Regenfeldbaukulturen geführt hat. Einige Landwirte haben auf die Verwendung von Abwasser zur Bewässerung ihrer Pflanzen zurückgegriffen, wodurch das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten entsteht (UNOCHA, 30.01.2025). Russische und syrische Quellen sagten, dass Syrien unter Assad Lebensmittel aus Russland importiert hat, aber die russischen Weizenlieferungen wurden aufgrund der Unsicherheit über die neue Regierung und Probleme mit verspäteten Zahlungen eingestellt. Der ukrainische Präsident Selenskyj sagte der syrischen Übergangsregierung Nahrungsmittelhilfe mit Weizen, Mehl und Öl zu. Syrien ist auf Importe angewiesen, um die lebenswichtigen Brotsubventionen für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten (AJ, 15.12.2024b). Großbritannien wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen gegen Syrien im Jänner 2025 gelockert wurden (MEMO, 05.02.2025). Die Unsicherheit und Vertreibungen im November und Dezember 2024, die mit dem Ende der landwirtschaftlichen Anbausaison zusammenfielen, beeinträchtigen auch die landwirtschaftliche Existenzgrundlage. Nach Angaben der Verwalterbehörden wurden in dieser Saison in Teilen Syriens nur 40% der üblichen Weizenmenge angebaut. Landwirtschaftliche Haushalte benötigen dringend landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Tierfutter, während die Niederschläge in den letzten Wochen unterdurchschnittlich und unregelmäßig ausfielen. Ohne zusätzliche Unterstützung werde die Weizen- und Gerstenproduktion im Jahr 2025 in einem Land, in dem bereits 15 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, stark beeinträchtigt werden (UNOCHA, 07.01.2025). Nach Schätzungen der örtlichen Landwirte hat es in diesem Jahr in Idlib nicht mehr als 40% des Jahresdurchschnittes geregnet, was zu weitreichenden Schäden an den Regenfeldfrüchten, insbesondere Weizen und Gerste, geführt hat. Die hohen Kosten für Anbau und Düngemittel und die fehlende Unterstützung haben die Landwirte in der Umgebung der Stadt Idlib schwer belastet. Der Preis für eine Tonne organischen Dünger stieg auf über USD 450,− und der Preis für eine Tonne Weizensaatgut auf USD 500,−, sodass viele nicht mehr in der Lage waren, die Aussaat zu vollenden oder ihre Pflanzen zu bewässern (SOHR, 22.04.2025).
Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom „Exportpfand“ befreit (CNBC Ara, 15.12.2024b). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU, 31.01.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online, 23.01.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren und versucht, ausländische Investitionen ins Land zu holen und den Außenhandel anzukurbeln. Experten warnen, die Privatisierung müsse mit dem Aufbau staatlicher Institutionen und Rechtsstaatlichkeit beginnen, insbesondere mit einer kompetenten und fairen Justiz und einer kompetenten und nicht korrupten Verwaltung (AlHurra, 24.01.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70% der staatlichen Unternehmen Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu, 05.01.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter den Industriesektor, der durch den Krieg geschwächt wurde und etwa 70% seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers Abazid als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft. Die Ölreserven des Landes liegen allerdings im Osten und Nordosten unter der Kontrolle der SDF. Die Reserven belaufen sich laut Statistiken der US Energy Information Administration (EIA) auf 2,5 Milliarden Barrel (Sharq Bu, 05.01.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Bürgerkrieges ist Damaskus für 95% seines Ölbedarfes auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu, 29.01.2025). Vor dem Sturz Assads war Syrien bei seinen Öllieferungen stark vom Iran abhängig. Doch Teheran hat die Rohöllieferungen nach Syrien seit der HTS-Machtübernahme eingestellt, sodass die neue Übergangsregierung unter Druck steht, alternative Lieferanten zu finden. Regierungsabkommen sind eine mögliche Option (Argus, 22.01.2025).
Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt. Die syrischen Märkte haben einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat (Sharq Bu, 02.03.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischen Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT, 02.03.2025).
Die strengen internationalen Sanktionen gegen Syrien blieben vorerst aufrecht, denn auch HTS unterlag internationalen Sanktionen aufgrund der Einstufung als Terrororganisation durch die VN und die USA. Ohne eine Lockerung dieser Beschränkungen werden Investoren das vom Krieg verwüstete Land weiterhin meiden und Hilfsorganisationen könnten zögern, einzugreifen, um der syrischen Bevölkerung lebenswichtige humanitäre Hilfe zu leisten (DW, 10.12.2024). HTS steht seit mehr als einem Jahrzehnt auf der Terrorsanktionsliste des UN-Sicherheitsrates und unterliegt einem weltweiten Einfrieren von Vermögenswerten und einem Waffenembargo, obwohl es eine humanitäre Ausnahme gibt (Sky News, 07.01.2025). Trotz einiger Forderungen im US-amerikanischen Kongress, die Sanktionen gegen Syrien zu lockern, insbesondere nach dem Sturz des Regimes von Baschar Al-Assad, ist die vorherrschende Stimmung dagegen (AlHurra, 15.12.2024a). Am 06.01.2025 wurden Ausnahmen durch die USA von den Syrien-Sanktionen verlautbart. Diese Ausnahmeregelung erlaubt bis zum 07.07.2025 u.a. bestimmte Energietransaktionen und persönliche Überweisungen nach Syrien (Sky News, 07.01.2025). Das US-Finanzministerium hat die Erteilung einer allgemeinen auf Syrien bezogenen Lizenz bekannt gegeben, welche Transaktionen mit syrischen Regierungsinstitutionen und bestimmte Energietransaktionen ermöglicht. Die Lizenzen erlauben u.a. den Transfer von persönlichen Geldern nach Syrien, auch über die syrische Zentralbank. Damit sollen Finanztransaktionen mit Einzelpersonen und Institutionen erleichtert werden (AJ, 06.01.2025). Transaktionen mit Syriens Regierungsinstitutionen sind erlaubt, außer Transaktionen, an denen Militär oder Geheimdienste oder sanktionierte Personen beteiligt sind. Nach Angaben des US-Finanzministeriums bleiben die Sanktionen Washingtons gegen Assad und seine Verbündeten, die syrische Regierung, die syrische Zentralbank und HTS in Kraft (Sky News, 07.01.2025). Diese Maßnahme ist Teil des Engagements der USA, sicherzustellen, dass die US-Sanktionen keine Auswirkungen auf Aktivitäten haben, die grundlegende humanitäre Bedürfnisse befriedigen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen oder humanitärer Hilfe (Almodon, 06.01.2025). Am 24.02.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU, 24.02.2025). Der Leiter der syrischen Investitionsagentur hält die bisher ergriffenen Maßnahmen bezüglich Sanktionen für unzureichend. Er sagte, dass westliche Sanktionen gegen den syrischen Bankensektor weiterhin kritische Investitionen in die vom Bürgerkrieg zerstörte Wirtschaft verhindern, obwohl syrische und ausländische Investoren seit dem Sturz des Assad-Regimes großes Interesse an Investitionen haben (REU, 10.02.2025). Die Wirkung der Sanktionslockerungen der EU ist durch die extraterritoriale Wirkung der US-Sanktionen eingeschränkt. Die USA sehen Ausnahmen für wesentliche Dienstleistungen vor, erlauben jedoch keine neuen Investitionen oder ein breiteres Engagement (Bourse Bazaar, 01.04.2025). Es gibt immer noch Sanktionen im Zusammenhang mit dem Bankensystem, die den syrischen Handel mit Ländern in der ganzen Welt sowie den Zugang zu den Kapitalmärkten für die Kreditaufnahme behindern (Arabiya, 27.01.2025). Die Sanktionen der VN gegen wichtige Mitglieder der syrischen Übergangsregierung sind weiterhin aufrecht (ICG, 28.02.2025), und die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste. Dadurch sind internationale finanzielle und diplomatische Beziehungen eingeschränkt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich zwar, doch die Auswirkungen sind insgesamt ähnlich: Finanzinstitute, Hilfsorganisationen und der Privatsektor zögern, sich in Syrien zu engagieren, da sie Compliance-Risiken und politische Folgen befürchten (Bourse Bazaar, 01.04.2025).
Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3% jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP, 20.02.2025).
Die jordanisch-syrische Freihandelszone ist ein gemeinsames Wirtschaftsgebiet, das von Jordanien und Syrien eingerichtet wurde, um den bilateralen Handel zu stimulieren. Sie liegt an der Grenze zwischen Jordanien und Syrien, in der Nähe des Grenzüberganges al-Jaber/Nassib. Nach einer siebenjährigen Unterbrechung wurde sie im Dezember 2021 wiedereröffnet, im Dezember 2024 aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und von Kämpfen im Grenzgebiet aber erneut geschlossen worden. Die Aktivitäten in der jordanisch-syrischen Freihandelszone haben sich wieder normalisiert. Zu den Gütern, die nach Syrien gebracht wurden, gehörten Lebensmittel, Solarzellen und Sterilisatoren aus Jordanien und den Mitgliedstaaten des GCC. Obwohl die Reaktivierung der Freihandelszone Möglichkeiten bietet, den bilateralen Handel zu intensivieren und Investitionen zu fördern, bleiben Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage und die Infrastruktur dieser Einrichtung bestehen (VB Amman, 29.01.2025).
HTS bekämpft die Captagon-Produktion in Syrien, aber es fehlt an Interesse und Fähigkeiten, um die Ausbreitung von Drogenproduktion und -handel in Ländern wie dem Irak, Syrien, Kuweit und Libanon zu verhindern (FR, 20.01.2025a). Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. ETANA Syria geht davon aus, dass Schmugglernetzwerke die laxen Grenzkontrollen, die anhaltende Nachfrage und die aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Regimes verbliebenen Drogenvorräte ausnutzen werden. Tatsächlich ist in Südsyrien seit Jahresbeginn bereits ein leichter Anstieg der grenzüberschreitenden Schmuggelaktivitäten nach Jordanien zu verzeichnen – wenn es sich auch nur um einen Bruchteil der Gesamtzahl der Schmuggelaktivitäten, die in der Saison 2023/24 beobachtet wurden, handelt. Bislang wurden zwischen dem 08.12.2024 und Mitte Jänner 2025 25 Versuche registriert, verglichen mit 65 Versuchen im gleichen Zeitraum 2023/24. Der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware stellt für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle dar, insbesondere solange sich die syrische Wirtschaft nicht erholt. Da die neuen Übergangsbehörden Syriens ehemalige Captagon-Produktionsstätten durchsuchen, schwindet das Angebot auf dem Markt rapide – die Nachfrage jedoch nicht. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana, 29.01.2025). Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham, 31.03.2025).
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Mit dem Sturz Assads kehrten tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS, 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 08.12.2024 erklärte die EU, sie schätze, dass zwischen Jänner und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Asch-Scharaa betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen habe (Almodon, 13.02.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um diesem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz Assads Anfang Dezember 2024 erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA, 11.02.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA, 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 02.01.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR, 02.01.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Stand 31.01.2025) (AlHurra, 31.01.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR, 02.01.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30% geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht der UNHCR Grandi die Sanktionen (Zeit Online, 26.01.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge zwischen Syrien und der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/Masna‘ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 Einreisende, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/al-Jaber zu Jordanien 174.241 Syrer und Ausländer abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/al-Qa‘im wurden 5.460 Syrer abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra, 11.02.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon, 13.02.2025).
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die − meist aufgrund ihrer Konfession − aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN, 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein wachsender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80% der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57% der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR, 23.01.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60% der Befragten erachten einen Go-and-See-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52% gaben an, dass Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55% der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61% der Flüchtlinge, die ein Haus oder eine sonstige Wohnstätte in Syrien besitzen, geben 81% an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR, 06.02.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen dem 09.11.2024 und dem 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70% nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45% vor dem Sturz Assads. Die Studie ergab, dass 45,5% der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7% „so schnell wie möglich“ zurückkehren möchten (DS, 27.12.2024). Das Journal Just Security führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60% von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55% von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35% haben wenig Vertrauen und 20% gar kein Vertrauen). 50,6% der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, seine Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten selten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS, 29.01.2025). Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In den Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8% der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC, 13.02.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, welches sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrene neue Führung des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – spielen hiebei eine Rolle (FA, 11.02.2025). Die anhaltend schlechte Sicherheitslage – einschließlich der Gefahren durch bewaffnete Zusammenstöße, zunehmende kriminelle Aktivitäten und nichtexplodierte Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR, 02.01.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA, 30.01.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Bürgerkrieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS, 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, deren Unrichtigkeit äußerst schwer nachzuweisen ist (HLP Syria, 20.01.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme hinsichtlich Wohnraum oder der Besitzverhältnisse haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS, 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, ein entscheidendes Hindernis für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA, 30.01.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Länder (JS, 29.01.2025). Einem Wirtschaftswissenschafter zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Güter wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das fehlende Angebot grundlegender Waren hat zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra, 11.02.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Angehörigen von Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon, 13.02.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA, 11.02.2025). Es gibt derzeit vor Ort UN-Hilfen in moderatem Umfang, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman, 06.02.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zor und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Jännerwochen des Jahres 2025 wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt (UNOCHA, 30.01.2025).
Die neue Regierung hat die Zölle vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr hunderter syrischer Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, die Wirtschaft in Bewegung zu setzen, tausende Arbeitsplätze für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Daher hat die Übergangsregierung Zölle eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ, 10.02.2025b).
Rückkehrer nach Aufnahmeland
Türkei
Die Türkei beherbergt fast 3,3 Millionen syrische Flüchtlinge (HRW 16.1.2025). Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen, darunter auch nach Tall Abyad, einem abgelegenen, von der Türkei besetzten Bezirk, in dem Gesetzlosigkeit herrscht und die humanitäre Lage katastrophal ist (HRW 16.1.2025). Aus der Türkei sind laut türkischem Innenminister zwischen 9. und 13.12.2024 7.621 Syrer unter temporärem Schutz nach Syrien zurückgekehrt (VB Istanbul 18.12.2024). Obwohl sich die Zahl der Rückkehrer unmittelbar nach dem Sturz al-Assads verdoppelt hatte (VB Istanbul 11.12.2024), gab es insgesamt nur einen geringen Anstieg der Anzahl an tatsächlichen Rückkehrern. Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer, nämlich alleinreisende Männer. Die meisten Stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie nachziehen würde(VB Istanbul 13.12.2024). Zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 sind 52.622 Syrer aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Die Mehrheit davon, 41.000 Personen, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende (T24 9.1.2025; vgl. CNN Türk 9.1.2025). UNHCR wiederum verzeichnet v. a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind (UNHCR 23.1.2025). Die Rückkehr von 40.000 Syrern aus der Türkei in kurzer Zeit habe eine grenzüberschreitende und interne Krise ausgelöst, die sich auf die Ressourcen auswirkt, die für die bestehende Bevölkerung ohnehin nicht ausreichten, so ein Experte für Flüchtlingsfragen gegenüber der arabischsprachigen Zeitung Almodon (Almodon 13.2.2025). Mittlerweile berichtet der Flüchtlingsverband in der Türkei von einigen Fällen, in denen die Rückkehrer ihre Entscheidungen bereuten. Es werden v. a. Beschwerden, wie der Mangel an Bildungs- und Gesundheitsdiensten angeführt. Der türkische Innenminister Yerlikaya verkündete, dass zwischen al-Assads Sturz am 8.12.2024 und Ende Jänner 2025 insgesamt 81.576 Syrer nach Syrien aus der Türkei zurückgekehrt sind (REU 5.2.2025a). Die türkische Direktion für Migrationsmanagement kündigte an, Büros in Syrien einrichten, um die Ein- und Ausreise von Syrern in die Türkei mit den neuen syrischen Beamten zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Flüchtlinge keine Probleme mit der Identifizierung haben (DS 27.12.2024). Die zerstörte Infrastruktur, die erdrückenden wirtschaftlichen Bedingungen und die Unsicherheit brachten enorme Herausforderungen mit sich, die es für einen großen Teil der Rückkehrer fast unmöglich machten, sich zurechtzufinden. Während einige das Recht verloren haben, in die Türkei zurückzukehren, haben andere, insbesondere diejenigen mit türkischem Wohnsitz und türkischer Staatsbürgerschaft, begonnen, ihre Entscheidung zu überdenken und ernsthaft in Betracht zu ziehen, in das „Land der Zuflucht“ zurückzukehren (AlHurra 11.2.2025). Vom 1.1. bis zum 1.7.2025 werden den syrischen Flüchtlingen in der Türkei, genauer den Haushaltsvorständen, vorübergehende Besuche (Go-and-See-Visits) in Syrien erlaubt. Dementsprechend kann dasselbe Familienmitglied innerhalb von sechs Monaten maximal dreimal nach Syrien reisen, und die Abreise wird über zwei Grenzübergänge organisiert. Syrer, die die Möglichkeit eines vorübergehenden Besuchs nutzen, behalten ihren vorübergehenden Schutzstatus (UNHCR 27.12.2024).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes. Angesichts der Aktualität und Plausibilität dieser Berichte sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der ihnen zu entnehmenden Informationen zu zweifeln.
Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände des BF, seiner Familie, seines Werdeganges in Syrien, der Umstände und des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Syrien, der Aufenthaltsorte und der wirtschaftlichen Situation seiner Familienmitglieder beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF gegenüber der Polizei, dem BFA sowie dem erkennenden Gericht sowie den von ihm vorgelegten syrischen Urkunden.
Der BF gab in Übereinstimmung mit der aktuellen Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) an, dass sich Aleppo unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung befindet.
Dass dem BF infolge des Sturzes des Assad-Regimes weder die Einziehung zur syrischen Armee noch sonstige Verfolgung durch das (ehemalige) Regime drohen, ergibt sich aus den angeführten Länderberichten, wonach das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert. Es gibt derzeit nach den Länderinformationen (LIB S. 140) auch keine staatliche Wehrpflicht in Syrien. Dem vermochte der BF in der mündlichen Verhandlung auch nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Auf die Frage, weshalb er meine, dass er aktuell nach dem Sturz des Assad-Regimes noch asylberechtigt sei, gab er zur Antwort, er verlange kein Asyl, er brauche nur ein Aufenthaltsrecht um hier zu bleiben, weil die Lage in Syrien noch nicht sicher sei. Er wolle eine Zukunft aufbauen und in einem Land leben, wo strenge Gesetze herrschen und für alle gelten (Verhandlungsschrift S. 9).
Die Negativfeststellung betreffend einen Vorfall im Jahr 2013, als das Haus, in dem der BF in Aleppo mit seiner Familie damals wohnte, von einem Nachbarn (bzw. dessen Sohn) beschossen worden sei, weil die Familie damals im Regimegebiet gewohnt und der Nachbar sich der FSA angeschlossen habe, gründet darauf, dass der BF nicht erläuterte, weshalb ihm bei Rückkehr nach Aleppo aus diesem Vorfall (bei Wahrunterstellung) eine Gefahr drohen sollte. Weder ist klar, ob der damalige Nachbar überhaupt noch dort wohnt, noch ob sich der BF bei einer Rückkehr nach Aleppo in diesem (nach seinen Angaben renovierungsbedürftigen und derzeit nicht bewohnbaren) Haus niederlassen würde. Schließlich ist der Vorfall über 10 Jahre her und es ist nicht ersichtlich (und auch nicht substantiiert vorgebracht worden), dass der BF bzw. seine Familie allein wegen ihres damaligen Wohnorts in Aleppo im Regimegebiet nach wie vor als „regimetreu“ (Assad-treu) gelten sollte und deshalb Repressalien zu erwarten hätte. Schließlich ist auch hier darauf zu verweisen, dass der BF in der Verhandlung auf die ausdrückliche Frage, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, explizit antwortete, er verlange kein Asyl.
Die Feststellung zum Haus der Familie des BF in Aleppo bzw. hinsichtlich dessen Zustandes gründen auf den letztendlich nachvollziehbaren Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung zum Gesundheitszustand folgt den Angaben des BF vor dem BFA und vor Gericht.
Weitere Feststellungen zur Integration des BF in die österreichische konnten mangels diesbezüglicher Nachweise oder auch nur Behauptungen nicht getroffen werden. Dass der BF sich bereits in den österreichischen Arbeitsmarkt eingefügt hat, ergibt sich aus der vorgelegten Beschäftigungsbewilligung und dem diesbezüglichen glaubwürdigen Vorbringen des BF vor Gericht.
Aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des BF ergibt sich nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Aleppo Stadt aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre:
Zunächst ist nach den Länderinformationen davon auszugehen, dass die Flughäfen Damaskus und Aleppo (LIB S. 226) sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge nach Syrien (S. 229) rund um die Uhr in Betrieb sind. Insbesondere könnte der BF daher über Damaskus nach Aleppo fliegen, sodass betreffend die Rückreise keine Sicherheitsbedenken vorhanden sind.
Dem „Country Focus“-Bericht der EUAA zu Syrien vom Juli 2025 kann entnommen werden (S. 107), dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle (darunter Gefechte, Explosionen/entfernte Gewalt und Gewalt gegen Zivilisten) im Gouvernement Aleppo, zu dem die Stadt Aleppo gehört, seit einem Höchststand im Jänner 2025 mit 342 Vorfällen in den folgenden Monaten drastisch zurückging, nämlich auf 59 im April 2025 und 57 im Mai 2025, wobei der Bezirk Jebel Saman, zu dem die Stadt Aleppo gehört, nur an zweiter Stelle gemessen an der Anzahl der Vorfälle pro Bezirk im Gouvernement liegt. An erster Stelle liegt der Bezirk Ain Al-Arab mit seinem Zentrum Kobane, der im fraglichen Zeitraum stark von türkischen Luftangriffen betroffen war, wie sich der Live Map entnehmen lässt. Im April 2025 wurden 21 zivile Todesfälle im Gouvernement Aleppo dokumentiert, im Mai 2025 waren es 25 (S. 108).
Konflikte zwischen pro-iranischen Milizen wie der Hizbollah und den neuen Machthabern ereignen sich insbesondere in Gebieten wie Deir ez-Zor und im Süden Syriens, wobei Israel auch seine Luftangriffe auf iranische Stellungen fortsetzte. Anfang März wurde eine erhebliche Eskalation der Feindseligkeiten in Latakia, Tartus und in geringerem Ausmaß in den Gouvernements Homs und Hama gemeldet. Zu sektiererischen Spannungen und Angriffen auf Sicherheitskräfte kam es in Gebieten wie Damaskus, Latakia und Tartus. Insgesamt kann den Länderberichten überdies entnommen werden, dass sich die Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama konzentrieren, somit nicht im Raum Aleppo Stadt, und insbesondere Alawiten von Gewaltakten betroffen sind, während der BF Sunnit ist.
Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, allerdings andere Sicherheitsrisiken entstanden sind, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. In den Küstengebieten kam es zu Überfällen, gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilisten, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen und Entführungen, und es wurde auch im ländlichen Damaskus über solche Vorfälle berichtet. Zwischen dem 09.12.2024 und Mitte Februar 2025 wurden in der Stadt Homs 64 Entführungen gemeldet, darunter mindestens 13 Zivilisten. Die schwereren Verbrechen ereignen sich jedoch nach den Länderberichten in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist, während die Lage in den Städten – somit auch in Aleppo Stadt – als stabiler anzusehen ist.
Der in den Länderberichten dokumentierte und festgestellte (drastische) Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle auch im Raum Aleppo Stadt seit dem Sturz des Assad-Regimes ergibt sich auch aus einer – öffentlich zugänglichen – Einsicht der Webseite https://syria.liveuamap.com, die unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen u.a. einen historischen und tagesaktuellen Überblick über sicherheitsrelevante Vorfälle in Syrien gibt. Der dort abrufbaren Chronologie (unter dem Reiter „Time“) und den entsprechend auf der Karte verzeichneten Vorfällen ist zu entnehmen, dass es seit Anfang des Jahres 2025 so gut wie keine sicherheitsrelevanten Vorfälle in Aleppo Stadt mehr gab. Während am 10.03.2025 etwa von Zusammenstößen zwischen der syrischen Armee und den SDF in den kurdisch geprägten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Aschrafiyya die Rede ist und am 30.03.2025 von unbekannten Explosionen in einem Stadtteil, haben sich nach dieser Karte an den allermeisten anderen Tagen keine sicherheitsrelevanten Vorfälle ereignet.
Bereits ab dem 06.12.2024 ist eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo aufgrund des Wegfalls der Bombardements durch das syrische Assad-Regime erkennbar. Im Jänner 2025 zeigte sich eine klare Konzentration der Vorfälle in der Grenzregion zum kurdischen Autonomiegebiet im Nordosten von Manbij und in den kurdischen Autonomiegebieten aufgrund von türkischen Angriffen. Mitte Februar 2025 sind auf der Karte vermehrte israelische Angriffe verzeichnet, die sich jedoch in der Nähe von Damaskus und im Gouvernement As-Suweida und Dar’a ereigneten, sowie Spannungen im alawitischen Gebiet im Westen von Homs. Im März 2025 konzentrierten sich die Vorfälle laut Kartenmaterial auf den Süden Syriens nahe Damaskus, dies auch aufgrund von israelischen Angriffen. Es kam zu Explosionen nahe Damaskus. Anfang März 2025 häuften sich auch Vorfälle im Gouvernement Latakia aufgrund von Zusammenstößen mit Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes. Nachfolgend verdichteten sich kurzzeitig auch Vorfälle in den dortigen Küstenregionen, dies auch in Tartus. Danach vergingen Tage nahezu ohne auf der Karte dokumentierte Vorfälle, insbesondere auch nicht in den nördlichen Gouvernements Idlib und Aleppo. Die israelischen Angriffe konzentrierten sich weiterhin auf den Süden, vereinzelt kam es zu Vorfällen in Latakia und Homs sowie weiterhin in den Grenzregionen zu den Kurdengebieten. Insgesamt ist aus der Karte die klare Tendenz einer Konzentration der Vorfälle auf die Küstenregionen und den Süden Syriens erkennbar. Die Karteneinsicht zeigt, dass Anfang Mai 2025 zahlreiche Sicherheitsvorfälle in Sahnaya südwestlich von Damaskus sowie auch im Gebiet nördlich von Damaskus verzeichnet wurden, darunter zahlreiche israelische Militärschläge, dies auch im Gouvernement Hama. Ab Mitte Juli 2025 kam es schließlich für einige Tage im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Drusen, Beduinenstämmen, israelischen Kräften und staatlichen Sicherheitskräften zu intensiven Gefechten im südlichen Gouvernement Suweida.
Insgesamt zeigt sich damit ein deutlicher Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien abgesehen von den genannten Regionen, in denen vermehrt Vorfälle verzeichnet wurden (v.a. in den Küstenregionen und im Süden Syriens).
Zwar handelt es sich bei den auf der Webseite https://syria.liveuamap.com bereitgestellten Informationen um nicht redaktionell gesicherte Informationen, die auch nicht vollständig alle Sicherheitsvorfälle wiedergeben. Dennoch ergibt sich aus der Einsicht in das Kartenmaterial die klare Tendenz eines deutlichen Rückgangs der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit dem Sturz des Assad-Regimes, dies insbesondere auch im Gouvernement Aleppo. Die festgestellten Länderberichte lassen dies – wie oben dargelegt – ebenfalls erkennen, was die Richtigkeit der Daten auf der Webseite untermauert. So steht die auf der Webseite https://syria.liveuamap.com dokumentierte Häufung von Vorfällen in den Gebieten Latakia, Tartus, Damaskus und im Süden Syriens im Einklang mit den festgestellten Länderberichten, aus denen sich – wie oben dargelegt – die Schlussfolgerung eines höheren Sicherheitsrisikos in diesen Regionen ergibt. Aus dem Kartenmaterial ist daher jedenfalls eine deutlich erkennbare Tendenz einer großflächigen Verbesserung der Sicherheitslage in Syrien im Vergleich zur Lage vor dem Sturz des Assad-Regimes, auch in der Region Aleppo Stadt, ableitbar. Darüber hinaus ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass sich die Sicherheitsvorfälle insbesondere gegen Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten, dies auch vermehrt in den Gouvernements Latakia und Tartus. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten. Eines der drängendsten Probleme ist die gezielte Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten. Ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich daraus jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den Länderinformationen hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt ohne die genannten politischen und religiösen Hintergründe ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt. Der BF steht weder in Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient, noch stammt er aus den Kerngebieten des ehemaligen Regimes. Als Sunnit unterliegt er außerdem nicht der Gefahr von Übergriffen aus religiösen Gründen. Er gehört weder der Minderheit der Alawiten noch der der Drusen an. Gefahrenerhöhende Umstände in der Person des BF sind daher nicht zu erkennen.
Auch das enorme Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen etwa von Rückkehrern – die auf das ehemalige Assad-Regime zurückzuführen waren – ist dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht mehr zu entnehmen. Der BF weist auch keine Nähe zu mit israelischen Streitkräften in Kampfhandlungen verwickelten Milizen (wie etwa Hisbollah, Hamas) auf und kehrt auch nicht in die insbesondere von israelischen Angriffen betroffenen Gebiete (insbesondere im Süden Syriens) zurück.
Konkrete aktuelle sicherheitsrelevante Vorfälle betreffend in Syrien aufhältige Angehörige und Freunde des BF konnte dieser in der Verhandlung nicht nennen. Vielmehr behauptete der BF nur pauschal, man könne dort nicht leben, und verwies auf das Ersuchen, zwei Beispiele zu schildern, lediglich auf die schlechte Versorgungslage. Insbesondere kam in der Verhandlung nicht hervor, dass der in Aleppo Stadt wohnhafte Vater des BF (und dessen Familie) relevante Probleme aufgrund der Sicherheitslage hätten. Wenn der BF ebenfalls pauschal von Gruppierungen sprach, die „einfach schießen“ würden, so vermochte er damit nicht darzulegen, dass derlei Gewalttaten in solcher Häufung auf der Tagesordnung stünden, dass dadurch gleichsam jeder Bürger der Stadt Aleppo einem realen Risiko ausgesetzt wäre, in eine Schießerei hineinzugeraten.
Betreffend die Gefahr durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände ist darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen (LIB S. 50 ff) Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten in der Regel über der Erde und daher sichtbar sind und die größere Herausforderung in der zweiten Kategorie von Munition liegt, nämlich Landminen, wobei ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben. Dies betrifft jedoch hauptsächlich Ackerland und es ist den Länderberichten zu entnehmen, dass von den Vorfällen im Jänner und Februar 2025 überwiegend Bauern etwa während der Feldarbeit betroffen waren. Es wird auch nicht übersehen, dass manche Großstädte aufgrund von Bombardierungen „mit Blindgängern übersät“ sind. Wie ausgeführt, sind diese jedoch über der Erde und daher sichtbar und nach den Länderberichten sind in besonderem Maße Kinder der Gefahr von Landminen und Blindgängern ausgesetzt, da sie Blindgänger mit Spielzeug verwechseln (zB „Schmetterlingsmine“). Auch ausgehend von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar 2025 laut Länderberichten, was bei 59 Tagen in diesem Zeitraum im Durchschnitt rund 2 Vorfällen täglich entspricht, ist unter Berücksichtigung auch der Gesamtfläche Syriens (rund 185.000 Quadratkilometer) die Gefahr für den (erwachsenen) BF, durch Kampfmittelrückstände einer großen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, in einer Gesamtbetrachtung nicht so hoch einzuschätzen, dass er einer solchen nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in Aleppo Stadt ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstellt, dass der BF dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist derzeit nicht anzunehmen.
Laut EUAA-„Country Focus“ (S. 80) hat die neue Regierung erklärt, dass einreisende Personen, die unter dem Assad-Regime aus militärdienstlichen Gründen gesucht wurden, keine Schwierigkeiten bekämen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen von Rückkehrern durch die neue Regierung bekannt.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Verbesserung der Sicherheitslage – die wesentlich auf den Sturz Assads zurückzuführen ist – nur um eine vorübergehende Veränderung handelt, auch wenn nach den Länderfeststellungen noch Konflikte mit Überbleibseln des ehemaligen Regimes und rivalisierenden Gruppierungen bestehen. Der Umbruch in Syrien fand nunmehr bereits vor über einem halben Jahr statt, al-Assad hat Syrien verlassen und es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass er die Macht in Syrien wiedererlangen könnte und die durch sein Regime verursachten allgemeinen Sicherheitsrisiken (insbesondere die massiven Bombardements, aber auch etwa das enorme Ausmaß an Willkür etwa bei Verhaftungen von vermeintlich Oppositionellen, s. VwGH Ra 2024/18/0151) wieder aufflammen könnten.
Die Feststellungen zur Versorgungslage in Aleppo ergeben sich aus den Ausführungen des BF im Verfahren, insbesondere aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung. Zwar handelt es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der angelernter Schneider ist und in Syrien (zuletzt in einer Großschneiderei in Aleppo) bereits gearbeitet hat. Auch in Österreich war es dem BF möglich, eine Arbeit zu finden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der BF an nahen Angehörigen in Aleppo nur mehr seinen Vater hat, der seinerseits aber vier Kinder zu versorgen hat und lediglich in einem Miethaus lebt. Es ist daher nur eine vorübergehende Unterstützung durch den Vater zu erwarten bzw. ist anzunehmen, dass der BF sich an den Wohnkosten beteiligen müsste, wenn er zwischenzeitig bei seinem Vater wohnen würde. Das ehemalige Familienhaus ist nach den Angaben des BF derzeit nicht bewohnbar und müsste renoviert werden, wofür aber finanzielle Mittel notwendig wären, über die der BF derzeit nicht verfügt. Insbesondere ist zu bedenken, dass der BF seine Frau und seine drei Töchter wohl (zumindest durch finanzielle Unterstützung) versorgen müsste. Diese leben nach derzeit in Istanbul in einer Mietwohnung gemeinsam mit den Schwiegereltern des BF. Bei lebensnaher Betrachtung ist anzunehmen, dass sie vom BF (finanziell) unterstützt und versorgt werden müssen. Zwar ist es realistisch, dass der BF bei einer Rückkehr nach Aleppo bald Gelegenheitsarbeiten, etwa als Schneider findet (solche schloss er selbst durch seine Aussage „Wenn ich zurückkehre und im Monat einen Tag arbeite, wie soll ich dann überleben?“ nicht aus). Jedoch würde das erzielbare Einkommen wohl nicht ausreichen, um nicht nur ihn selbst, sondern auch seine Frau und Kinder zu versorgen, sodass im Ergebnis die reale Gefahr droht, dass der BF in Aleppo in eine existenzbedrohende Notlage geriete. Auch eine gemeinsame Niederlassung mit Frau und Kindern in Aleppo würde an dieser Prognose nichts ändern, würden Letztere doch zum Haushaltseinkommen nach den syrischen Verhältnissen wenig beitragen können. Zudem wäre den Kindern eine Niederlassung in Syrien angesichts der durch den jahrelangen Bürgerkrieg bedingten prekären humanitären Lage mit der schwierigen Befriedigung von Grundbedürfnissen sowie der durch Kampfmittelrückstände drohenden Lebensgefahr nicht zumutbar. Eine erhebliche Unterstützung durch den Bruder des BF scheidet schließlich auch aus, weil jener auch die Mutter in der Türkei sowie den Vater in Syrien zu versorgen hat.
Rechtlich folgt:
Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn sie Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art. 10 StatusRL genannter Grund.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach Art. 9 der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, bestehen.
Unter anderem können in diesem Sinne folgende Handlungen als Verfolgung gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller, Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 StatusRL fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch eine seitens des Verfolgers dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie festgestellt hat der BF bis zu seiner Ausreise aus Syrien ausschließlich in der Stadt Aleppo (bzw. im näheren Umland) im gleichnamigen Gouvernement gelebt, weshalb Aleppo als sein Herkunftsort zu betrachten ist. Da der BF – wie festgestellt – aus einem Stadtteil Aleppos stammt, der von der neuen syrischen Regierung unter Präsident Scharaa kontrolliert wird, ist es im gegenständlichen Fall nicht von Belang, dass Teile Aleppos nach wie vor unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF stehen.
Zur Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee bzw. sonstigen Verfolgung durch das Assad-Regime:
Wie festgestellt, existiert das syrische Regime unter Baschar al-Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Der vom BF ursprünglich geäußerten Befürchtung der Einberufung zum Militärdienst bei der syrischen Armee mit der Gefahr der Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist damit der Boden entzogen. Eine Verfolgung (aus welchen Gründen immer) seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen.
Die neue syrische Armee stützt sich nicht auf die Zwangsrekrutierung von Wehrpflichtigen im Rahmen einer gesetzlichen Wehrpflicht.
Zu einer Verfolgung durch Angehörige der FSA:
Eine solche Bedrohung ist aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen - wie festgestellt - auszuschließen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich ein offenbar einmaliger Vorfall im Jahr 2013 seitens eines (jugendlichen) Nachbarn, der das Familienhaus beschossen haben soll, bei einer Rückkehr über 10 Jahre danach negativ auswirken sollte.
Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von religiösen Minderheiten (z.B. Christen). Dass der männliche BF, der Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegen die HTS in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter Regierungskontrolle steht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnte, ist nicht zu erwarten. Der BF hat diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht.
Ebenso wenig substantiierte der BF seine in erster Instanz nur vage vorgetragene Behauptung, er habe Probleme mit Kurden, weil sein Großvater eine Kurdin heiraten habe wollen. Auf ausdrückliche Nachfrage in der Verhandlung verneinte er persönliche Probleme mit Kurden.
Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK (VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.
Zur Volatilität der Lage in Syrien:
Der BF verwies auch darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle. Er berief sich dabei auf ein zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021), demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, die laufende Entwicklung zu prüfen.
Das vom BF angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Lage nach der (letzten) Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bezieht sich indes auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich nicht auf die aktuelle Version der relevanten Länderberichte gestützt hat. Im gegenständlichen Verfahren gibt es jedoch keine neueren oder umfassenderen Berichte als jene, die in den Feststellungen referiert werden.
Zwar hat sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert, eine neuerliche Lageveränderung ist durchaus möglich und es ist noch weitgehend unklar, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 gab es allerdings – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr, wobei nicht übersehen wird, dass es seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 auch lokal begrenzte Gewaltausbrüche – etwa in den Küstenprovinzen oder im Gouvernement Suweida gegeben hat. Zudem sprechen die zuletzt stattgefundenen Besuche hochrangiger Vertreter der Europäischen Union sowie die Lockerung der Sanktionen gegenüber Syrien seitens der USA und der EU für eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse in Syrien. Es wäre untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – im Wesentlichen nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme – dem Verfahren zugrunde gelegt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Darlegung der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung nicht für eine nach § 3 Abs. 1 AsylG erforderliche Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, m.w.N.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem BF in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen.
Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides erweist sich daher als nicht berechtigt.
Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Art. 2 oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023 u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die aktuelle Lage in Syrien stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien allgemein – wieder – als ruhig bezeichnet werden kann und es nur in vereinzelten Regionen unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen kommt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 17.06.2025, 1679/25, AD gg. Österreich, betreffend die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung der Nichtdurchführung einer Abschiebung eines Syrers von Österreich nach Syrien zu verweisen, in dem es heißt: „it has not been shown, considering the current general security situation in Syria and the particular individual circumstances of the case, that if removed, the applicant will face a real and imminent risk of irreparable harm to his right under Articles 2 and 3 of the Convention“ (https://www.asyl.at/files/uploads/888/egmr_1.jpg).
Auch der Verfassungsgerichtshof kam jüngst zu dem Ergebnis, dass die Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Damaskus als nicht derart instabil darstellt, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre, keine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Grundrechten darstellt (VfGH 02.10.2024, E 3587/2023).
Der BF konnte auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 2 oder 3 EMRK entspringender Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG 2005 relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass – ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur StatusRL – vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs i.S.d. Art. 6 StatusRL zurückzuführenden ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 StatusRL zu erleiden, sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt umfasst sind. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher, etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. Dem nationalen Gesetzgeber ist es verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Herkunftsstaat, zuerkennen. Die Bestimmung des § 8 AsylG ist daher richtlinienkonform auszulegen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), sodass die im vorliegenden Fall festgestellte existenzbedrohende Versorgungslage des BF im Falle einer Rückkehr nach Aleppo Stadt, die jedoch nicht auf das Verhalten eines Akteurs, sondern in erster Linie auf Unzulänglichkeiten in der allgemeinen Versorgungslage aufgrund des jahrelangen Bürgerkriegs zurückzuführen ist, nicht zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führen kann.
Auch den jüngsten Einschätzungen der EUAA ist nicht zu entnehmen, dass jedem Syrer ausnahmslos subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Vielmehr kommt die EUAA zu dem Schluss, dass gegenwärtig (Stand: 20.06.2025, basierend auf Informationen bis zum 11.03.2025) eine Einschätzung des Risikos eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL nicht machbar sei und in manchen – nicht allen – Fällen der Eintritt eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 lit. b StatusRL möglich sei. Gerade hinsichtlich der Sicherheitslage ist die EUAA aber der Ansicht, dass Unsicherheit infolge von Kriminalität und Gesetzeslosigkeit „in various regions“, nicht aber in ganz Syrien, vorliege (EUAA, Interim Country Guidance: Syria vom Juni 2025, S. 53-63).
Im Hinblick auf die Umstände des gegenständlichen Falles liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides kein Erfolg zukommt.
Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides:
Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.
Weder hat der BF das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen, für welche die Arbeiterkammer dem BF Unterstützung zugesagt hat, rechtfertigt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht.
Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG.
Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall des § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).
Im konkreten Fall war allerdings festzustellen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Aleppo Stadt hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, sodass eine Abschiebung des BF nach Syrien Art 3 MRK verletzen würde. Insbesondere aufgrund der besonderen Umstände des BF, die in seinen Sorgepflichten für seinen Frau und drei Kinder begründet sind, erscheint die Gefahr nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich und real, dass eine zureichende Versorgung des BF selbst und seiner Familie an den nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Aleppo Stadt in Bezug auf Wohnraum, Arbeit, Beschaffung von Nahrungsmitteln und Versorgung mit Wasser/Elektrizität/Heizwärme scheitern würde. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ehefrau und die Kinder des BF in der Türkei verbleiben würden, zumal sich die humanitäre Lage in Aleppo insbesondere für die Kinder des BF als unzumutbar erweist, müsste der BF seine Familie wohl zumindest durch monetäre Überweisungen unterstützen, was ihm angesichts des doch unterschiedlichen Lebensstandards zwischen Aleppo und Istanbul auf längere Sicht nicht möglich wäre.
Es war daher der Beschwerde insofern Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung des BF nach Syrien nicht zulässig ist.
Aus diesem Ausspruch folgt aber aufgrund der neuesten Judikatur des EuGH (Urteil vom 06.07.2023, Rs C-663/21), dass der Erlass einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat und die entsprechenden innerstaatlichen Normen (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG), die den Erlass einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorschreiben, unangewendet zu bleiben haben (VwGH Ra 2024/21/0076). Ebenso hat der mit der Rückkehrentscheidung in Zusammenhang stehende Ausspruch über die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise zu entfallen. Diese Rechtsprechung erging zwar ursprünglich zur Bestimmung des § 8 Abs 3a AsylG im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Aberkennungsgrundes betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der EuGH differenziert im genannten Urteil aber nicht, weshalb es nicht zu einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz kam, sondern legt generell fest, dass der Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu unterbleiben hat, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Genau dies ist auch hier der Fall, sodass eine Rückkehrentscheidung und der davon abhängende Ausspruch einer Frist für die freiwillige Ausreise zu unterbleiben haben.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen waren und im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde.
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