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W205 2148832-3•Bundesverwaltungsgericht W205 2148832-3
W205 2148832-3Federal Administrative CourtJul 9, 2025
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Integration Interessenabwägung Nötigung öffentliche Interessen rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Wiederholungsgefahr
W205 2148832-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2024, Zl. 1077402601-222567233, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II.-lV. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idgF wird gegen XXXX die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I. 1. Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 10.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 31.10.2018 (einschließlich entsprechende Nebenabsprüche) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (GZ: W254 2148832-2/27E) wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a Asylgesetz 2005 zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich nach Ungarn zurück zu begeben habe. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß §61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
I. 2. Gegenständliches Verfahren:
Am 15.06.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“) ein.und legte mit dem Antrag folgende Unterlagen vor:
Stellungnahme
Geburtsurkunde seiner jüngsten Tochter
Fotos der Familie
Deutschzertifikat ÖIF
Vollmacht Rechtsvertretung
Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Nachreichung diverser Dokumente binnen 4 Wochen aufgetragen.
Am 02.05.2024 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
Zusammengefasst führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Antragstellung versuche, die Entscheidung der österreichischen Behörden gemäß den Richtlinien des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu umgehen. Es liege zwar eine gewisse Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor, jedoch sei eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer dennoch nicht unzulässig, insbesondere da er in Ungarn über internationalen Schutz verfüge und von dort ohne Probleme seine in Wien lebenden Kinder besuchen könne.
Der Bescheid samt Informationsschreiben zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG sowie der Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Rückkehrberatung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG jeweils vom 17.04.2024 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.07.2024 zugestellt.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF am 25.02.2022 freiwillig – nach entsprechender Anordnung – nach Ungarn ausgereist sei und es seiner Frau und seinen Kindern in seiner Abwesenheit sehr schlecht gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei drei Monate später wieder nach Österreich eingereist und habe einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK gestellt. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei ein gemeinsames Familienleben nur in Österreich möglich und bestünden keine derart gravierenden Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, dass sie seine Trennung von seinen Familienangehörigen zu rechtfertigen vermögen.
Am 16.04.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters, eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und der Zeugin XXXX statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias, stammt aus Buulo Baarde, Provinz Hiraan, bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört dem Clan der Madhiban an.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 31.10.2018 negativ entschieden wurde. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen (GZ: W254 2148832-2/27E) und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hat. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer wurde die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
Der Beschwerdeführer lebte von Mai 2014 bis Februar 2015 in einer ungarischen Asylunterkunft in Budapest. Seit März 2015 hält sich der Beschwerdeführer – mit Unterbrechungen – in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit zumindest vier Mal in Ungarn. Nach Erhalt des ersten negativen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2018 hielt sich der Beschwerdeführer für einige Tage in Ungarn auf. Im Jahr 2021 fuhr er nach Ungarn um den Führerschein zu machen. Im Jahr 2022 kam er der Anordnung zur Ausreise nach und reiste nach Ungarn aus, wo er drei Monate lang aufhielt (Beschwerdeschrift AS 743). Ein viertes Mal war er in Ungarn um seinen Führerschein abzuholen.
Am 15.06.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“) ein.
Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch EU-Bürger. Seit 30.09.2014 ist der Beschwerdeführer in Ungarn asylberechtigt. Der Asylstatus ist immer noch aufrecht.
Der Beschwerdeführer hat am 13.05.2015 in Österreich nach islamischem Recht Frau XXXX traditionell geheiratet, nachdem sie sich im März 2015 im Bundesgebiet kennengelernt hatten. Seine nach traditionell Recht geheiratete Frau (im Folgenden als „Lebensgefährtin“ bezeichnet) ist somalische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt. Sie hatte am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher positiv entschieden wurde. Aus dieser Partnerschaft stammen inzwischen vier minderjährige Kinder. Die älteste Tochter ist am XXXX 2016 geboren, die zweite Tochter am XXXX 2018, der erste Sohn am XXXX 2019, der jüngste Sohn ist am XXXX 2021 geboren. Seine Lebensgefährtin und Kinder sind in Österreich asylberechtigt. Die Kinder haben im Familienverfahren aufgrund der Mutter den Asylstatus erhalten. Das Kindeswohl ist im Falle der Aufenthaltnahme des Beschwerdeführers in Ungarn aufgrund der geringen Distanz und den gegebenen gegenseitigen Besuchsmöglichkeiten nicht gefährdet (s. dazu unten Punkt 3.).
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt und führt mit seiner Frau und den Kindern ein Familienleben. Er ist in das Alltagsleben der Familie involviert. Er hilft seiner Frau bei der Führung des Haushaltes, er hilft seinen Kindern bei den Hausaufgaben, bringt sie zur Nachhilfe und in die Schule oder den Kindergarten, er kocht, geht einkaufen, liest mit den Kindern Bücher. Die Familie des Beschwerdeführers ist nicht von ihm finanziell abhängig, sie bezieht ausreichende staatliche Leistungen (s. dazu unten).
Der Beschwerdeführer war im österreichischen Melderegister unter einer anderen Identität an einer von der Familie unterschiedlichen Adresse gemeldet und verschleierte dadurch absichtlich den Umstand, dass er mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte, um die MA 40 zu täuschen.
Der Beschwerdeführer verheimlichte im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz vom 10.07.2015 bewusst den Umstand, dass er in Ungarn bereits seit 30.09.2014 anerkannter Flüchtling ist. Erst als er am 31.12.2018 am Grenzübergang Spielfeld bei einer Grenzkontrolle mit einem ungarischen Reisepass angetroffen worden war, wurden die österreichischen Behörden nach weiteren Ermittlungen auf sein Asylverfahren in Ungarn aufmerksam. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Vorverfahren wurde der Beschwerdeführer darauf angesprochen und er gab an, gelogen zu haben, er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, um bei seiner Frau und den Kindern zu leben (AS 296).
Der Beschwerdeführer ist weder sozial noch sprachlich und beruflich im Bundesgebiet integriert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiert ernsthaft um die Aneignung von Deutschkenntnissen bemüht bzw. sich in dieser Zeit – der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende – Deutschkenntnisse angeeignet hätte. Der Beschwerdeführer besuchte zwar bis zum 29.06.2019 einen A2 Deutschkurs und besuchte im Zeitraum vom 19.12.2024 bis 14.03.2025 einen privaten Deutschkurs auf Niveau A2 in der Dauer von 20 Einheiten. Er hat bisher aber keine Prüfung abgelegt und verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse ungefähr auf Niveau A1-A2. Er geht keiner Arbeit nach und hat insbesondere auch keinerlei konkrete Erkundigungen zu Arbeitsmöglichkeiten oder gar Bemühungen zum Abschluss eines Vorvertrages unternommen. Er hat keine österreichischen Freunde. Er pflegt Freundschaften in Österreich zu Somaliern und Personen aus den arabischen Ländern. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers sind im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen, noch wurde Derartiges vom Beschwerdeführer vorgebrach.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Er weist eine strafgerichtliche Verurteilung auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.01.2020 (RK 08.01.2020), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach dem § 119 2. Fall FPG, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, verurteilt. Er hat im Zeitraum vom 01.04.2016 bis 27.09.2019 sich unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 FPG erschlichenes Recht, soziale Leistungen, in einem EUR 3.000,- übersteigenden Wert in Anspruch genommen, und zwar Leistungen aus der Grundversorgung „Fonds Soziales Wien“ in Höhe von insgesamt EUR 18.809,88,-.
Trotz dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer vorsätzlich („wegen der MA 40“) die Wohnsitznahme in der Wohnung der Familie durch Angabe seiner zweiten Identität an einer anderen Wohnadresse verheimlicht.
Der Beschwerdeführer (und auch die Lebensgefährtin) waren sich des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst. Durch die Begründung eines Familienlebens trotz unsicheren Aufenthaltsstatus versuchte er offenkundig, vollendete Tatsachen zu schaffen und die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen.
Es wird festgestellt, dass Ungarn gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG iVm § 2 Abs. 1 Z 18 AsylG als sicherer Herkunftsstaat gilt, und es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle der Ausreise nach Ungarn die Lebensgrundlage entzogen wäre oder sonstige Gefahren für Leib und Leben drohen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ W254 2148832-2/27E.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, der Kopie des gültigen ungarischen Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 443), seines ungarischen Führerscheins (AS 445 ff), der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Bestätigung der somalischen Botschaft in Deutschland AS 617) und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (VHS 3f).
Das Gericht nahm weiters Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie das Strafregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers gründen auf dem Akteninhalt und seinen Angaben in der Beschwerdeschrift (Beschwerdeschrift AS 743) und in der mündlichen Verhandlung (VHS 7).
Zur Feststellung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gewonnenen Eindruck. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war eine Unterhaltung über Alltagsthemen mit dem Beschwerdeführer auf einfachem Niveau möglich (VHS 15f). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 10 Jahren im Bundesgebiet – mit Unterbrechungen – aufhältig ist und in Zusammenschau mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, war festzustellen, dass er sich nicht um die Aneignung entsprechender Deutschkenntnisse bemüht hat. Des Weiteren konnte er keinen Arbeitsvorvertrag vorweisen und erwiesen sich seine Angaben, wonach er arbeiten wolle, als substanzlos. So gab er selbst an, keine ehrenamtlichen Tätigkeiten zu verrichten und über keinen Arbeitsvorvertrag zu verfügen. Nachfragen in diesem Zusammenhang beantwortete der Beschwerdeführer mit Ausflüchten und gab einerseits an, dass er zunächst Deutsch lernen müsse, um in der Arbeit verstehen zu können was man ihm sage, andererseits konnte er nicht plausibel erklären, wieso er in den letzten zehn Jahren keine einzige Deutschprüfung positiv absolviert oder kaum Deutschkurse besucht hat (VHS 12f). Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab diesbezüglich an, dass ihr Mann zuerst Deutsch lernen wolle, bevor er nach einer Arbeit suche (VHS 21) und dass auch sie zuerst die Sprache verstehen müsse, um arbeiten zu können (VHS 23). Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit dafür gehabt hätte, jedoch lediglich im Jahr 2017 einen Deutschkurs absolvierte und einen weiteren Kurs – erst sieben Jahre später und erst nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – von 19.12.2024 bis 14.03.2025 besuchte. Dass der Beschwerdeführer sich nicht ernsthaft mit dem Thema Arbeit beschäftigt hat, geht zudem daraus hervor, dass dies offensichtlich in Gesprächen mit seiner Lebensgefährtin nicht thematisiert wurde, zumal er in der Verhandlung angab, als Zusteller, in einer Bäckerei oder als Lagerarbeiter tätig sein zu wollen (VHS 13), während seine Frau darüber befragt angab, dass der Beschwerdeführer gerne in einer Apotheke als Verkäufer von Medikamenten arbeiten wolle (VHS 21).
Die Feststellungen zum Freundeskreis des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS 15).
In Bezug auf das Privat- und Familienleben konnte von den diesbezüglich plausiblen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ausgegangen werden (VHS 14ff, VHS 20ff).
Dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sich bereits im Zeitpunkt ihrer traditionellen Heirat über ihre unsicheren Aufenthalte in Österreich bewusst waren, gab der Beschwerdeführer selbst in seiner mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 an (VHS 10). Dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthalts und der bewussten Missachtung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften in den Jahren seines bisherigen Aufenthalts ein Familienleben in Österreich aufbaute, lässt des Weiteren die Feststellung zu, dass er hierdurch versuchte, vollendete Tatsachen zu schaffen und die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen.
Dass der Beschwerdeführer unter zwei Identitäten gemeldet war und dadurch verschleierte, dass er mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte, um die MA 40 zu täuschen, ergibt sich aus den ZMR Auszügen und einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So gab er in seiner Einvernahme an, dass er postalisch an der Adresse XXXX gemeldet sei, während er jedoch bei seiner Frau in der XXXX wohne und wegen der MA40 dort nicht gemeldet sei (vgl. AS 681). In der mündlichen Verhandlung gab er wie folgt an (VHS 9): „Bis 2022 war ich mit meiner Familie in einem Haushalt, ich war auch dort angemeldet. Nachdem man mich nach Ungarn zurückgeschickt hatte, bin ich nach 3 Monaten zurückgereist nach Ö, und als ich zurückgekommen bin, durfte ich mich nicht bei ihnen anmelden. Aber der Grund war, weil meine Frau damals eine Mindestsicherung beantragt hat und sie der MA 40 vorlegen musste, dass ich nicht bei ihr angemeldet bin. Dass hat meine Frau dann auch vorgelegt. Deswegen habe ich mich an der XXXX angemeldet. […]“ Die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er die Regeln der MA40 nicht oder falsch verstanden hätte (Beschwerdeschrift S. 8, AS 746), vermag nicht zu überzeugen, zumal auffällt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl weiß, wie er vor den österreichischen Behörden vorzugehen hat, insbesondere aufgrund der von ihm in Österreich geführten Scheinidentität und der somit – wie strafgerichtlich festgestellt: erschlichenen - Sozialleistungen.
Die Feststellungen zu strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründen auf dem vom Gericht eingeholten Strafakt und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (AS 359ff).
Dass die Familie des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer nicht finanziell abhängig ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung (VHS 19). Demnach bezieht die Beschwerdeführerin ungefähr EUR 2.400,- Mindestsicherung und EUR 900,- Familienbeihilfe und hat Mietausgaben in Höhe von EUR 648,-.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich auf seinen Angaben im Verfahren und dem Umstand, dass nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde.
Ungarn gilt gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG iVm § 2 Abs. 1 Z 18 AsylG als sicherer Herkunftsstaat. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht vorgebracht (VHS 16f).
Zu Spruchteil A.I.):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt:
„§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
„§ 58 (5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(…)
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(…)“
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
§ 52 FPG 2005 lautet:
„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaube Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-0130).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235).
Bei den Auswirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist auf das Kindeswohl besonders Bedacht zu nehmen, wobei im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).
Der Europäische Gerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigten haben, und zwar selbst dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil (dort: Vater) handelt (EuGH 11.03.2021, C-112/20, M.A.). Diese Sichtweise wird auch vom Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 21.9.2020, E 738/2020) und vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 13.09.2021, Ra 2021/18/0112) geteilt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN), wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).
Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).
Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall somit Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, einer somalischen Staatsangehörigen und den gemeinsamen vier Kindern, denen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Er kümmert sich um die Kinder und nimmt – wie beweiswürdigend ausgeführt – am Alltagsleben der Familie aktiv teil, sodass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls vorliegt.
Wenn auch dem Kindeswohl unbestritten grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, stellt dieses jedoch lediglich einen Aspekt einer unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles anzustellenden Gesamtbetrachtung dar (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232-9). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn keinesfalls gänzlichen Abbruch der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewirkt. Es wird dabei nicht verkannt, dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Es steht jedoch dem Beschwerdeführer offen, die Familie in Österreich zu besuchen, zumal ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt wurde. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit bereits mehrmals zwischen Ungarn und Österreich gependelt ist und auch in Zukunft ein Familienleben durch regelmäßige Besuche aufrechterhalten werden kann. Dies ist für den Beschwerdeführer und seine Familie angesichts der Distanz von Budapest nach Wien auch zumutbar, handelt es sich dabei um eine Distanz, die beispielsweise als Bauarbeiter, Saisonarbeiter oder Außendienstmitarbeiter tätige Väter innerhalb von Österreich regelmäßig überwinden müssen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Einklang mit Art 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), auf Grund seines Status als anerkannter Flüchtling in Ungarn und als Inhaber eines gültigen Reisedokumentes bis zu drei Monaten frei im Bundesgebiet aufhalten darf. Durch regelmäßige Besuche ist somit ein persönlicher Kontakt möglich und auch zumutbar. Angesichts der weiterhin bestehenden Besuchsmöglichkeit kann es somit auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls in der gegenständlichen Konstellation nicht als geboten erachtet werden, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erteilen. Eine finanzielle Abhängigkeit wurde nicht vorgebracht bzw. ist - zumal der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht - von keiner auszugehen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist nicht berufstätig, bestreitet ihren Lebensunterhalt aber durch staatliche Leistungen.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte jüngst in seiner Entscheidung vom 22.05.2025 (VwGH 22.05.2025, Ra 2025/14/0111) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in der es als besonders gewichtig erachtet wurde, dass das die Eheschließung im Bewusstsein erfolgte, dass ein Zusammenleben in Ö nur im Wege eines Familiennachzugs im Rahmen des NAG möglich sein würde und die spätere Einreise in Ö bzw. die ggst Antragstellung der Umgehung der Regelungen des NAG gedient habe.
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ zu umgehen. Dies zeigt sich zum einen an dem Umstand, dass ihm bereits im Zeitpunkt der traditionellen Heirat seiner Lebensgefährtin bewusst war, dass sie über Aufenthaltsberechtigungen in unterschiedlichen Staaten verfügen und der Beschwerdeführer aus diesem Grund im Bundesgebiet einen unrechtmäßigen Antrag auf internationalen Schutz stellte und seinen Status als anerkannter Flüchtling in Ungarn sowie seine ungarische Identität dabei verschwieg. Auch die gemeinsamen vier Kinder entstanden in vollem Bewusstsein über die Unsicherheit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich. Wie beweiswürdigend ausgeführt, gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er im Rahmen seines Asylantrages versucht hat, seine ungarische Identität zu verheimlichen, um in Österreich bei seiner Familie leben zu können. Die Absicht zur Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung wird ferner dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit im Bundesgebiet kaum Maßnahmen ergriff, um seine Integration zu verfestigen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet bei seiner Familie auf eine längerfristige Grundlage zu stellen. So wäre es ihm zumutbar gewesen, sich nach den Bestimmungen über die Familienzusammenführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes um die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für einen Aufenthalt bei seiner Familie im Bundesgebiet zu kümmern, zumal der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin bereits vor über 10 Jahre, im März 2015, kennengelernt hat und ausreichend Zeit gehabt hätte, sich um die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen zu kümmern. Eine Familienzusammenführung gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG auch gegenwärtig möglich und zumutbar. Ein Familienangehöriger nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, „wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; […]“ Der Beschwerdeführer müsste daher seine Lebensgefährtin standesamtlich heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft begründen. Die dazu erforderlichen Dokumente stellen für den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin keine unüberwindbare Hürde dar, da es sich jeweils um asylberechtigte Personen mit entsprechender Dokumentation (Karte für Asylberechtigte) handelt. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine Geburtsurkunde, welche von der somalischen Botschaft in Berlin am 28.10.2022 auf ihre Richtigkeit bestätigt wurde (AS 617).
In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die vielen Täuschungsversuche des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hinzuweisen. Wie aus dem vorliegenden Strafurteil hervorgeht, bezog der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von über drei Jahren (01.04.2016 bis 27.09.2019) unrechtmäßig Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von insgesamt EUR 18.809,88,-. Ferner führte der Beschwerdeführer eine Scheinidentität und war im österreichischen Melderegister unter falscher Identität gemeldet und verschleierte dadurch absichtlich den Umstand, dass er mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte, um die MA 40 zu täuschen, was Rückwirkungen auf den Mindestsicherungsleistungsbezug der Lebensgefährtin hatte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Jahre unrechtmäßig Sozialleistungen bezog, er im Bundesgebiet einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dabei seinen Asylstatus in Ungarn verheimlichte, durch falsche Angaben zu seinem Hauptwohnsitz und eine Scheinidentität versuchte, die MA 40 zu täuschen, er im Wissen über seinen unsicheren Aufenthalt ein Familienleben in Österreich gegründete und dieses fortführte, jedoch abgesehen von zwei Deutschkursen auf Niveau A2 – im Abstand von sieben Jahren – keinerlei Bemühungen für seine berufliche Integration tätigte und auch nach der Antragstellung im Juni 2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK keine besondere Bemühungen anstellte, um Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen, zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung einzuhalten und sie bewusst zu umgehen versucht.
Zum nunmehr mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesen kaum genutzt hat, um sich in Österreich zu integrieren. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine österreichischen Freunde, er pflegt Freundschaften in Österreich zu Somaliern und Personen aus den arabischen Ländern. Während seines Aufenthaltes bemühte sich der Beschwerdeführer weder ernsthaft um die Aneignung von entsprechenden Deutschkenntnissen noch um die Aufnahme oder Organisation einer Arbeit. Er ist sprachlich und beruflich nicht integriert. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers sind im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen, noch wurde Derartiges vom Beschwerdeführer vorgebracht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer es sehr wohl geschafft hat, gewisse bürokratische Hürden zu meistern, wie den Erwerb eines Führerscheins in Ungarn, die diversen Antragstellungen in Österreich, das Einholen diverser Dokumente, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Erkundigungen zu einer möglichen Arbeit im Bundesgebiet angestellt hat und keine Veranlassung dazu gesehen hat, auszuloten, wie er eine Familie in Österreich unterhalten kann. Dass sich der Beschwerdeführer mit den Themen Arbeit und Spracherwerb wenig bis gar nicht auseinandergesetzt hat, wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - eben aufgrund dieses Verschleierungsverhaltens -bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten (bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen) strafgerichtlich verurteilt wurde, was sich ebenso die lange Aufenthaltsdauer relativiert.
Zusammengefasst überwiegen bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich und ist eine (zumindest vorübergehende) Trennung des Beschwerdeführers von seinen Familienangehörigen aufgrund des großen öffentlichen Interesses hinzunehmen. Die Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK bewirkt im Falle des Beschwerdeführers keinen tatsächlichen Abbruch eines bestehenden Kontaktes. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem – wie die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis zutreffend erkannte –in der vorliegenden Konstellation sehr großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten. Im Gesamtergebnis kann daher die Interessenabwägung nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Rückkehrentscheidung zutreffend den Zielstaat Ungarn fest, stützte sich hingegen dabei fälschlicherweise auf die Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG.
Der mit „Anordnung zur Außerlandesbringung“ betitelte § 61 FPG 2005 lautet wie folgt:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder
3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Dem Beschwerdeführer kommt internationaler Schutz in Ungarn, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, zu. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn birgt keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK. Es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass Rückkehrer nach Ungarn mit einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätten. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Ungarn in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG auch zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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