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W257 2298487-1•Bundesverwaltungsgericht W257 2298487-1
W257 2298487-1Federal Administrative CourtNov 12, 2024
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W257 2298487-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landesdirektorin für Kärnten vom 13.08.2024, Zl. PAD/24/01384255/001/AA, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs.1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund und ist derLandespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Ihre Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX .
2. Mit Schreiben vom 27.06.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Herabsetzung der Dienstzeit auf 75%, um ihren minderjährigen Sohn betreuen zu können.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde, Zl. XXXX betreffend die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der negativen Prognose die Möglichkeit eingeräumt, zum vorangeführten Sachverhalt bis zum 06.08.2024 Stellung zu nehmen.
4. Mit Stellungnahme vom 30.07.2024 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 75% zur schulischen und häuslichen Betreuung ihres minderjährigen Sohnes dringend erforderlich sei.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit auf 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes ab 01.09.2024 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass wichtige dienstliche Interessen vorlägen, die gegen eine Stattgebung des Antrages sprechen würden.
6. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.
7. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.08.2024, eingelangt am 03.09.2024, vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 08.11.2024 eine mündliche Verhandlung an.
9. Mit Schreiben vom 24.10.2024 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
10. Die mündliche Verhandlung wurde in der Folge abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom 24.10.2024 die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektorin für XXXX vom 13.08.2024 zurück.
Die unter Punkt II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.10.2024.
Zu A)
1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Ver-fahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen wer-den. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Ent-scheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 24.10.2024 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und wurde einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 24.10.2024 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Durch die Erklärung der Beschwerdeführerin ist eindeutig klargestellt, dass sie die Einstel-lung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Zurückziehung des gegen die behördliche Entscheidung eingebrachten Rechtsmittels wünscht. Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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