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W215 2234695-4•Bundesverwaltungsgericht W215 2234695-4
W215 2234695-4Federal Administrative CourtNov 12, 2024
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W215 2234695-4/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Mongolischer Staat, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zahl 583381610/231018301:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde XXXX vom Magistrat XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender“, gültig bis XXXX erteilt.
Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Tokio ein Visum D, gültig bis XXXX , zur Abholung des Aufenthaltstitels ausgestellt, mit dem der Beschwerdeführer problemlos legal aus dem Mongolischen Staat aus und nach Österreich einreiste. Ab XXXX wurden dem Beschwerdeführer vom Magistrat XXXX mehrere Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ erteilt; der letzte gültig bis 28.03.2017.
Am 27.12.2017 wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Magistrat XXXX abgewiesen.
Am 04.01.2019 brachten der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt) ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 56 AsylG abgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2020 als unbegründet abgewiesen und danach mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 17.03.2022 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Beschwerdeführer brachte am 08.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit) ein, der mit Bescheid vom 01.08.2022 gemäß § 58 Abs.10 AsylG zurückgewiesen wurde. Nach einer Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2022 behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Danach wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2023 zurückgewiesen und dagegen fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Am 25.05.2023 stellten der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zahl 583381610/231018301, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024 erhob der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 09.07.2024 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage vom 15.07.2024 langte am 25.07.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde mit Ladungen vom 23.09.2024 für den 18.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Mit Eingabe vom 08.11.2024, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2024, zog der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 25.05.2023 stellten der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zahl 583381610/231018301, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024 erhob der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 09.07.2024 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.
Mit Eingabe vom 08.11.2024, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2024, zog der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024 zurück.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Mit Eingabe vom 08.11.2024 zog der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zahl 583381610/231018301, zurück.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 08.11.2024 gegenständliche Beschwerde zurückgezogen. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtschutzinteresse weggefallen, einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen und das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers freiwillig zurückgezogen und damit ist einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
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