Bundesverwaltungsgericht W200 2296530-1

W200 2296530-1Federal Administrative CourtNov 12, 2024

Regest

ärztliche Untersuchung Ladungen Verfahrenseinstellung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W200 2296530-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2296530.1.00

Spruch

W200 2296530-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 13.03.2024, Zl. 75504103000029, zu Recht beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 01.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.

Das dazu eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.01.2024 ergab einen GdB von 10%.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Schmerzen in der Wirbelsäule und in beiden Füßen mit funktionellen

Auswirkungen geringen Grades

Unterer Rahmensatz, da keine Dauertherapie erforderlich

02.02. 01

10

Im gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab, sondern stellte am 13.03.2024 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.

Mit Bescheid vom 13.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten und die Höhe von 10% verwiesen.

In weiterer Folge langte bei der belangten Behörde ein MRT-Befund des rechten Knies der Beschwerdeführer ein, der von der belangten Behörde als Beschwerde interpretiert wurde.

Die Beschwerdeführerin leistete der letztmaligen Ladung vom 07.05.2024 zu einem Facharzt für Orthopädie nicht Folge. In dieser Ladung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bei Nichtnachkommen der Ladung ohne triftigen Grund das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 01.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.

Mit Bescheid vom 13.03.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin leistete im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung am 01.07.2024 nicht Folge. Auf die daraus resultierenden rechtlichen Folgen wurde sie in der letzten Ladung hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführerin hat weder im Vorfeld zur Ladung noch nach dem 01.07.2024 einen Grund bekanntgegeben, warum sie der Ladung nicht Folge leisten kann bzw. hätte können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

§ 41 (1) BBG besagt:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 , ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber (…) ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin in der Ladung vom 07.05.2024 für die Untersuchung am 01.07.2024 auf die Rechtsfolge des § 41 Abs. 3 BBG hingewiesen. Sie hat der Ladung keine Folge geleistet.

Das Verfahren war aus diesem Grund einzustellen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Verfahren.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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