Bundesverwaltungsgericht W198 2290310-1

W198 2290310-1Federal Administrative CourtNov 12, 2024

Regest

entschiedene Sache Erstattungsantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt neuerliche Antragstellung Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata

Full text

Bundesverwaltungsgericht W198 2290310-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2290310.1.00

Spruch

W198 2290310-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.02.2024, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 26.02.2024, GZ: XXXX , den Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 16.01.2024 auf Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 02.10.2016 bis 18.10.2023 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bereits mit Bescheid der ÖGK vom 20.03.2017 die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 01.10.2016 abgewiesen worden seien. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018 abgewiesen worden. Auch im Zeitraum vom 02.10.2016 bis zur Haftentlassung des Beschwerdeführers seien keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt worden, sodass Beiträge – wie bereits im Bescheid vom 20.03.2017 festgestellt – letztmalig für März 2010 entrichtet worden seien. Eine Änderung des Sachverhalts liege sohin nicht vor. Es liege daher eine entschiedene Sache vor, da sich der Beschwerdeführer mit einem identen Vorbringen an die ÖGK wende und sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt geändert habe.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.03.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er zusammengefasst aus, dass es rechtswidrig sei, dass die ÖGK den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2024 mit der gleichen Begründung abweise wie im Bescheid vom 20.03.2017, ohne den neuen Sachverhalt zu prüfen. Der Antrag aus dem Jahr 2016 sei nicht zielführend gewesen, da das Alter des Beschwerdeführers damals noch unter 65 Jahren gelegen sei. Die ÖGK habe den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers nunmehr rechtswidrig mit der gleichen Begründung abgelehnt, obwohl der Antrag von 2016 zeitlich nicht passend war. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Beiträge bis zu seinem letzten Hafttag geleistet worden seien, da er bis zum letzten Tag gearbeitet habe. Ab dem 65. Lebensjahr müssten die Beiträge aber nicht mehr geleistet werden, da ab diesem Alter kein Anspruch beim AMS mehr bestehe. Die belangte Behörde habe in rechtswidriger Weise keine neuerlichen Überprüfungen zum Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2024 angestellt.

3. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer befand sich seit dem Jahr 2004 in Haft. Zwischen 13.01.2010 und 11.10.2010 war er Insasse der Justizanstalt XXXX , ab 11.10.2010 war er Insasse der Justizanstalt XXXX . Am 18.10.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

Mit Schreiben vom 03.08.2016, 25.08.2016, 05.09.2016 sowie 26.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der ÖGK die Rückerstattung der seiner Ansicht nach ungerechtfertigt einbehaltenen Dienstnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung ab dem 01.10.2011.

Die ÖGK ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 17.11.2016 das Bundesministerium für Justiz um Mitteilung, ob und in welcher Höhe jeweils für den Beschwerdeführer bei der ÖGK Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien.

Das Bundesministerium für Justiz gab daraufhin mit Schreiben vom 19.12.2016 bekannt, dass vom Beschwerdeführer im März 2010 das letzte Mal ein Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung einbehalten und der ÖGK überwiesen wurde. Danach sei kein Beitrag einbehalten bzw. an die ÖGK abgeführt worden.

Mit Bescheid vom 20.03.2017 wies die ÖGK die oben angeführten Anträge des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 01.10.2016 ab, mit der Begründung, dass im März 2010 zum letzten Mal ein Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung einbehalten wurde und nach März 2010 keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an die ÖGK abgeführt wurden.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 20.03.2017 erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018, Zl. W263 2155402-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

Mit - nunmehr gegenständlichem - Antrag vom 16.01.2024 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge, welche ihm bis zu seiner Haftentlassung am 18.10.2023 abgezogen worden seien.

Es ist festzustellen, dass für den Beschwerdeführer auch im Zeitraum von 02.10.2016 bis zu seiner Haftentlassung am 18.10.2023 keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt worden sind. Für den Beschwerdeführer wurden sohin nach März 2010 keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an die ÖGK abgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verlauf des Verfahrens bis zum Bescheid der ÖGK vom 20.03.2017 ergeben sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Unterlagen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W263 2155402-1 sowie aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018, Zl. W263 2155402-1/4E.

Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2024 liegt im Akt ein.

Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer auch im Zeitraum von 02.10.2016 bis zu seiner Haftentlassung am 18.10.2023 keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 21.02.2024, in welchem - nach entsprechender Anfrage durch die ÖGK vom 12.02.2024 – ausgeführt wurde, dass für den Beschwerdeführer keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab dem 02.10.2016 bis zu seiner Entlassung abgeführt worden sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er wisse, dass die Beiträge bis zu seinem letzten Hafttag geleistet worden seien, geht daher ins Leere, zumal dieses - völlig unbelegte und lediglich in den Raum gestellte - Vorbringen der Auskunft des Bundesministeriums für Justiz im Schreiben vom 21.02.2024 widerspricht.

Ebenso geht das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde keine neuerlichen Überprüfungen zum Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2024 getätigt hat, ins Leere, zumal die ÖGK, wie eben ausgeführt, mit Schreiben vom 12.02.2024 das Bundesministerium für Justiz um Auskunft ersucht hat, ob und in welcher Höhe für den Beschwerdeführer ab dem 02.10.2026 bis zu seiner Haftentlassung Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die ÖGK abgeführt worden sind.

Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer nach März 2010 keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an die ÖGK abgeführt wurden, stützt sich auf die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Justiz vom 19.12.2016 und vom 21.02.2024 in Zusammenschau mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt gemäß § 414 Abs. 2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Da die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. ua. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).

Eine "Entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Vorweg ist festzuhalten, dass fallgegenständlich keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 69 ASVG (Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge) hat zwischenzeitlich keine Änderung erfahren.

Es liegt gegenständlich auch keine Änderung des Sachverhalts vor. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, hat sich am - auch schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der ÖGK vom 20.03.2017 vorliegenden - entscheidungswesentlichen Sachverhalt, wonach für den Beschwerdeführer nach März 2010 keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr an die ÖGK abgeführt wurden, zwischenzeitig nichts geändert.

Es liegt daher eine entschiedene Sache vor, zumal sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 16.01.2024 mit einem identen Vorbringen an die ÖGK gewendet hat, welches bereits mit Bescheid vom 20.03.2017 (sowie infolge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018) rechtskräftig entschieden wurde.

Es liegt daher weder eine Änderung der Rechtslage noch des Sachverhalts vor, sodass die Entscheidung der belangten Behörde insofern zutreffend ist, als sie mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.02.2024 das Vorliegen einer entschiedenen Sache bejahte und den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2024 war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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