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W165 2268128-1•Bundesverwaltungsgericht W165 2268128-1
W165 2268128-1Federal Administrative CourtNov 12, 2024
Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt Ersatzentscheidung Familienangehöriger Volljährigkeit
W165 2268126-1/12EW165 2268130-1/16E
W165 2268128-1/10E
W165 2268123-1/10E
W165 2268124-1/10E
IM Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der österreichischen Botschaft Teheran vom 29.01.2023, Zahl: Teheran-OB/Recht/0003/2023, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Hela Ayni-Rahmanzai, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Teheran vom 18.12.2022, GZ: Teheran-OB/SP0102/2020, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), sind (angeblich) ein Ehepaar und die Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen (im Folgenden BF3 - BF5), sind deren (angebliche) Kinder.
Die BF1 - BF5 (im Folgenden: BF), alle Staatsangehörige Afghanistans, brachten am 15.10.2020 bei der österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.
In den Einreiseanträgen wurde als Bezugsperson der (damals) minderjährige (angebliche) Sohn des BF1 und der BF2 (angebliche Bruder der BF3 - BF5), angegeben, dem nach Asylantragstellung am 30.11.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2018, GZ: W255 2189231-1/6E, nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 02.08.2018, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Nach Erhalt der Einreiseanträge („Befragungsformulare im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG 2005“) samt Unterlagen teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), der ÖB Teheran mit Schreiben vom 23.10.2020 mit, dass weitere Dokumente zur Feststellung der Familieneigenschaft benötigt würden. Das BFA wies darauf hin, dass bei Unmöglichkeit der Vorlage eines Familienbuches oder anderer geeigneter, die Familieneigenschaft bestätigender Unterlagen auf eine DNA - Analyse zurückgegriffen werden müsse. Weiter hätten die BF ihren vom Zunamen der Bezugsperson abweichenden Zunamen zu erklären.
Mit E-Mail vom 25.10.2020 leitete die ÖB Teheran das Schreiben des BFA zum Erfordernis weiterer Unterlagen zur Feststellung der Familienangehörigeneigenschaft und zur Aufklärung abweichender Familiennamen der Bezugsperson und der BF vom 23.10.2020 an die rechtliche Vertretung der BF weiter. Es erging das Ersuchen um Übermittlung entsprechender Nachweise/Erörterungen bis spätestens 15.11.2020, sowie um Bekanntgabe, ob die BF und die Bezugsperson einer etwaigen DNA - Analyse zustimmen würden.
Mit E-Mail vom 16.11.2020 teilte die rechtliche Vertretung der BF der ÖB Teheran mit, dass es kein Familienbuch gebe. Es könnten lediglich die Tazkiras des Vaters und des Onkels vorgelegt werden, aus welchen deren Namen und die Namen derer Väter und Großväter, jedoch keine Familiennamen hervorgehen würden. Der Sohn der BF (Bezugsperson) sowie der Onkel hätten bei ihren Einvernahmen in Österreich angegeben, dass sie im Iran, aus Angst, durch den Familiennamen gefunden zu werden, andere Familiennamen verwendet hätten. Sie hätten die Familiennamen der mütterlichen Seite und nicht die der Vaterseite verwendet. Mit einer DNA - Analyse wären sie einverstanden.
Mit E-Mail an die ÖB Teheran vom 04.12.2020 ersuchte das BFA die Botschaft um Information der BF, dass zum Nachweis der Familienzusammengehörigkeit der Eltern zu den antragstellenden Kindern und zur in Österreich aufhältigen Bezugsperson eine DNA - Analyse erforderlich sei und ersuchte um Ausfolgung des entsprechenden Informationsblattes an die BF und dessen unterfertigte Retournierung an das BFA. Weiter ersuchte das BFA die Botschaft, die BF zur Nachreichung einer Übersetzung der Heiratsurkunde und etwaiger weiterer Beweismittel aufzufordern.
Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an die BF vom 12.01.2021 informierte die ÖB Teheran die BF entsprechend dem Ersuchen des BFA vom 04.12.2020.
Mit E-Mail vom 19.01.2021 setzte die ÖB Teheran das BFA in Kenntnis, dass eine Übersetzung der Heiratsurkunde und/oder etwaige weitere Beweismittel nicht nachgereicht worden seien und wies darauf hin, dass die BF bereits bei ihrer Antragstellung das Informationsblatt zur Möglichkeit einer DNA - Analyse sowie die Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA - Analyse unterschrieben hätten und sich diese Unterlagen im jeweiligen Antrag befinden würden.
Am 05.04.2021 unterfertigten der BF1 und die BF2 bei der Botschaft Einwilligungserklärungen zur Abnahme von Mundhöhlenabstrichen zum Zweck der Untersuchung der genetischen Verwandtschaft samt Datenverarbeitung durch ein forensisches Zentrallabor.
In der Folge wurden dem BF1 und der BF2 am 05.04.2021 bei der Botschaft von einem Arzt Mundhöhlenabstriche abgenommen.
Mit per E-Mail vom 10.06.2021 übermitteltem Schreiben vom 09.06.2021 („Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 AsylG 2005“) teilte das BFA der ÖB Teheran mit, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Bezugsperson sei am 24.12.2002 geboren. Die Bezugsperson sei während des Einreiseverfahrens volljährig geworden. Aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt sei die Einreise mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 somit nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 28.06.2021, wurde den BF unter Anschluss der Stellungnahme des BFA vom 09.06.2021 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
In ihrer Stellungnahme vom 06.07.2021 führte die rechtliche Vertretung der BF aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie der Termin der Familie auf den 15.10.2020 verschoben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson 17 Jahre alt gewesen. Sohin seien die Anträge zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als die Bezugsperson noch minderjährig gewesen sei. Gemäß § 35 AsylG 2005 komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Entscheidungszeitpunkt an. Die Verzögerung sei keinem Verschulden ihrer Mandanten, sondern der Pandemie zuzuschreiben. Sohin sei den Anträgen stattzugeben und ein Visum zu erteilen.
Nach Erhalt der Stellungnahme der Rechtsvertretung hielt das BFA mit Schreiben an die ÖB Teheran vom 26.07.2021 unter Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach es bei Einreiseanträgen von Elternteilen auf die Minderjährigkeit der asylberechtigten Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ankomme, an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest.
Mit Schreiben der ÖB Teheran an die Rechtsvertretung vom 26.07.2021 (abermals mit Schreiben vom 02.12.2021 und vom 12.12.2022, Letzteres an die nunmehrige Rechtsvertretung), wurde den BF die Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid vom 18.12.2022 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen die Bescheide wurden am 13.01.2023 fristgerecht Beschwerden eingebracht, worin im Wesentlichen wie bisher ausgeführt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2023 wies die ÖB Teheran die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit bisheriger Begründung als unbegründet ab.
Am 09.02.2023 wurden Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Teheran eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.03.2023, wurden die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024 wurde den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, die Bescheide wurden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen zurückverwiesen.
In rechtlicher Hinsicht stützte sich das BVwG auf das jüngst ergangene, neben den einschlägigen Bestimmungen des NAG ebenso die Bestimmungen des § 35 AsylG 2005 wiedergebende Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20 CR ua, wonach Drittstaatsangehörige eines Flüchtlings, der als unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag gestellt habe und dem Asyl zuerkannt worden sei, auch dann ein Recht auf Familienzusammenführung hätten, wenn der Minderjährige während des Familienzusammenführungsverfahrens volljährig geworden sei. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie bräuchten hierzu nicht erfüllt zu werden. Demnach sei es unerheblich, dass der Antrag auf Familienzusammenführung fallgegenständlich mehr als zwei Jahre nach Asylzuerkennung an die Bezugsperson - nicht innerhalb der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie vorgesehenen Frist (drei Monate nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus) - gestellt worden sei. Im fortgesetzten Verfahren wären allerdings „Abstammungsuntersuchungen“ zur Klärung des Vorliegens von Familienangehörigeneigenschaft zwischen den Eltern und der Bezugsperson einerseits sowie zwischen den Geschwistern der Bezugsperson und den Eltern andererseits, durchzuführen bzw. abzuschließen.
Nach Erhebung von Amtsrevisionen der Österreichischen Botschaft Teheran gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes hob der Verwaltungsgerichtshof die Beschlüsse mit Erkenntnis vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0312-16, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend verwies der VwGH auf seine Rechtsprechung, wonach es für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 beziehen würden, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung ankomme (vgl. etwa VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, mwN). Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sei es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 34 und § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Hinreichend sei, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt würden. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung zu verschaffen, sei nicht gegeben. Es sei unbedenklich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Die am 24.12.2002 geborene Bezugsperson war im Zeitpunkt der Einbringung der Einreiseanträge durch die BF (15.10.2020) minderjährig und ist während der anhängigen Einreiseverfahren volljährig geworden (24.12.2020). Im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge war die Bezugsperson unstrittig volljährig.
Die festgestellten Tatsachen einschließlich der während des Familienzusammenführungsverfahrens eingetretenen Volljährigkeit der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson ergeben sich aus den Akten der ÖB Teheran, den einliegenden Unterlagen sowie IZR-Auszügen.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 zwar an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Verfahrensgegenständlich wurden am 15.10.2020 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson dem in Österreich mit Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2018 den Status eines Asylberechtigten zuerkannten (angeblichen) Sohnes bzw Bruders der BF namhaft gemacht.
Die Behörde hat, gestützt auf die negativen Mitteilungen des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Bezugsperson während der anhängigen Einreiseverfahren volljährig geworden sei, die Erteilung der Einreiseanträge verweigert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. etwa VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 ua).In seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, hielt der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich auch aus der Entscheidung des EuGH C-550/16 vom 12.04.2018 im Hinblick auf den dortigen nicht vergleichbaren Ausgangssachverhalt, dass ein Asylwerber während seines Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt.
War somit, wie im vorliegenden Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über den Einreiseantrag unbestritten nicht mehr minderjährig, können die (angeblichen) Eltern der Bezugsperson (BF1 und BF2) schon aus diesem Grund nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 angesehen werden.
Bei den (angeblichen) Geschwistern der Bezugsperson (BF3 - BF5), handelt es sich um keine zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Fremden im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht erfasst sind. (Vgl. auch VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, wonach aufgrund des insoweit von vornherein als klar einzustufenden Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten).
Zusammenfassend erweisen sich Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 im verfahrensgegenständlichen Fall sohin als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen), (angeblichen) Sohn bzw. (angeblichen) Bruder zu entsprechen.
Im Hinblick darauf, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
(Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254, VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). )
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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