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W104 2256504-1•Bundesverwaltungsgericht W104 2256504-1
W104 2256504-1Federal Administrative CourtNov 12, 2024
Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren
W104 2256504-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 23.5.2022, Zl. 1260876209-212017201, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.9.2022 zu Recht:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte zusammen mit seiner Ehefrau, einem Sohn und einer Tochter einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005. Am 20.12.2021 reisten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter legal und im Besitz eines österreichischen Visums D in Österreich ein und stellten am 28.12.2021 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der Beschwerdeführer und seine Familie an, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie stellten den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, um denselben Schutz wie ihr schon in Österreich befindlicher Sohn und Bruder XXXX , ein subsidiär Schutzberechtigter, zu erhalten.
3. Am 2.3.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Hier wiederholte er zu seinen Fluchtgründen befragt, dass er keine eigenen habe und für sich im Familienverfahren den gleichen Status wie sein bereits in Österreich befindlicher Sohn beantrage.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.5.2022, Zl. 1260876209-212017201, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.1.2024 gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht und sich nur auf den Fluchtgrund seines subsidiär schutzberechtigten Sohnes gestützt. Es hätten sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, der zur Gewährung von Asyl führen würde.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 13.6.2022, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Erwägungen der belangten Behörde betreffend die Situation von Frauen in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban seien nicht nachvollziehbar. Die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers wollten ein selbstbestimmtes, freies Leben führen und lehnten die traditionell-afghanische Gesellschaftsordnung ab. Ihr Verhalten und ihre Ambitionen widersprächen der in Afghanistan gängigen konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung eklatant. Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan müssten die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers mit massiven Einschränkungen ihrer fundamentalen Menschenrechte und Freiheiten rechnen. Insgesamt drohe ihnen asylrelevante Verfolgung in Afghanistan aufgrund ihrer westlichen Lebenseinstellung.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.6.2022 zur Entscheidung vorgelegt. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 25.8.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.9.2022 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
8. Am 19.9.2022 langte eine Urkundenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.9.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, seine Tochter und sein minderjähriger Sohn sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.
In der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und seine Familie zu ihren Fluchtgründen, ihrem Leben in Afghanistan und ihrem Leben in Österreich befragt.
Der Beschwerdeführer gab an, in der Provinz Maidan Wardak geboren zu sein. Als er 2017 mit einem Tanklaster Benzin zum Flughafen Kandahar geliefert habe, sei er bei Moqor von den Taliban mitgenommen worden. Seine Familie sei daraufhin nach Kabul geflüchtet. Die Regierung habe die Taliban in Moqor angegriffen und ihnen eine Niederlage zugefügt. Diese Gelegenheit habe er zur Flucht genutzt und sich zu seiner Familie nach Kabul begeben. Dort habe er als Hilfsarbeiter jede Arbeit angenommen, meistens habe er Lebensmittel verkauft. Zwei Wochen nach der Machtübernahme der Taliban seien seine Familie und er nach Pakistan gereist, um ihre Visa für Österreich zu erhalten. Sie seien wieder nach Kabul zurückgekehrt und von dort aus nach Österreich geflogen. Er habe schon einen Deutschkurs besucht, könne aber Dari weder lesen noch schreiben. Er werde auch in einem chinesischen Restaurant ab 14 Uhr arbeiten, davor werde er weiter Deutsch lernen.
10. Am 28.9.2022 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Tochter des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 noch minderjährig gewesen. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz sei diese bereits volljährig gewesen. In Hinblick auf ein allenfalls zu führendes Familienverfahren sei die Tochter des Beschwerdeführers jedoch als minderjährig zu betrachten. Es sei nämlich nicht auf ihren Einreisezeitpunkt abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch ihren Bruder XXXX , geboren am XXXX .
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2022, Zl. EU 2022/0016-1 (Ra 2021/20/0425) bzw. EU 2022/0017-1 (Ro 2022/20/0028) vorgelegten Fragen ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe die bei ihm anhängigen Revisionsverfahren unterbrochen und zwei Fragen betreffend die Gewährung von Asyl aufgrund der Kumulierung von einschränkenden Maßnahmen gegen Frauen in Afghanistan iSd Art 9 Abs. 1 lit b der Status-RL sowie, ob einzig die (abstrakte) Betroffenheit aufgrund des Geschlechts ausreiche oder eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich sei, zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers machten ihre Betroffenheit von der Situation der Frauen in Afghanistan geltend, weshalb auch im gegenständlichen Verfahren die Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu klären sei. Der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sei daher auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant.
7. Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4.10.2024, C-608/22 und C-609/22 wurden die zwei Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2022 dahingehend beantwortet, dass die staatlicherseits erfolgenden, geförderten oder zumindest geduldeten Maßnahmen und Handlungen, die Frauen in Afghanistan treffen, in ihrer Kumulierung wegen der Beeinträchtigung der Menschenwürde eine Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b Status-RL darstellen und es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Frauen, die Staatsangehörige von Afghanistan sind, derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung ihrer Situation festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden drohen, sondern die Feststellung ihres Geschlechts und ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit ausreicht.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer;
Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Dokumente;
Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten aktuellen Länderberichte:
-Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS zu Afghanistan, Version 11 vom 10.4.2024 (im Folgenden: Länderinformationsblatt);
-UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I, aus Februar 2023;
-European Union Agency for Asylum (EUAA): Country Guidance: Afghanistan, aus Mai 2024; https://euaa.europa.eu/publications/country-guidance-afghanistan-may-2024
-European Union Agency for Asylum (EUAA): Afghanistan - Country Focus, aus Dezember 2023; https://euaa.europa.eu/publications/afghanistan-country-focus
2.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in der afghanischen Provinz Maidan Wardak geboren. Er ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, die er aber weder lesen noch schreiben kann. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter und zwei Söhne, wovon einer noch minderjährig ist. Er lebt derzeit zusammen mit seiner Familie in Österreich. Sein älterer Sohn befindet sich seit Juli 2015 in Österreich und verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten.
2017 zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die afghanische Hauptstadt Kabul.
Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinem jüngeren Sohn am 20.12.2021 legal in die Republik Österreich ein und stellte am 28.12.2021 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung aufgrund eines in der GFK angeführten Grundes.
Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2024, Zl. W104 2256505-1 XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
2.3.1. Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS zu Afghanistan, Version 11 vom 10.4.2024 (im Folgenden: Länderinformationsblatt):
Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ m7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). mWeitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir KhanMattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wiedereröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).
Rechtsschutz / Justizwesen
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi A./Sadat M. 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren (FH 24.2.2022a; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024). Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristischen und politikwissenschaftlichen Fakultäten sowie die Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024). Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022). Bisher haben sich die Taliban noch nicht zu den Gesetzen geäußert, insbesondere nicht zu den Strafgesetzen, zur nationalen Sicherheit und zu den Gerichten (STDOK/Nassery 4.2024). Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Association of Defense Lawyers und der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (USDOS 15.5.2023; vgl. STDOK/Nassery 4.2024), und derzeit verfügt das Land nicht über einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen, ein Justizsystem oder Durchsetzungsmechanismen. Den Taliban zufolge bleiben Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.6.2023). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023), die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrungen mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 26.6.2023). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023). Des weiteren kam es zur Absetzung von Richterinnen und Anwältinnen und es werden keine Lizenzen mehr an Strafverteidigerinnen vergeben (STDOK/Nassery 4.2024). Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA26.6.2023). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams „ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können“, eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Die Taliban haben Anfang Juli 2023 ein Tonband veröffentlicht, das dem Emir Hibatullah Akhundzada zugeschrieben wird, der offenbar eine Predigt nach dem Eid al-Adha-Gebet am Mittwoch in Kandahar gehalten hat. Darin verkündet dieser, dass ein neues Rechtssystem auf der Grundlage der Scharia und Hanafi-Rechtsprechung von den entsprechenden Ministerien und der Talibanführung ausgearbeitet wird. Damit werden die unter der ehemaligen Verfassung geltenden Gesetze, u. a. auch gesonderte schiitische Rechtsprechung, ersetzt. Er erklärte, in Afghanistan gebe es jetzt ein vollständiges islamisches System, die Sicherheit sei gewährleistet, und in keinem Teil des Landes herrsche Unordnung oder Ungehorsam. Die meisten Angelegenheiten des Landes werden nun auf der Grundlage von Richtlinien und Dekreten geregelt, die dem Emir zugeschrieben werden. Er sagte, „unter der Herrschaft des Islamischen Emirats wurden konkrete Maßnahmen ergriffen, um Frauen von vielen traditionellen Unterdrückungen zu befreien“. In der Paschto- und Dari-Fassung der Botschaft begrüßt der oberste TalibanFührer auch die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023). Im November 2022 ordnete Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada die Umsetzung der Scharia inklusive Körperstrafen wieder an (AA 26.6.2023). Seitdem wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 26.6.2023). Diese Strafe wurde u. a. für Drogen- und Alkoholkonsum (AA 26.6.2023) oder für „moralische“ Verbrechen verhängt (AMU 12.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024).
Todesstrafe
Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).
Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt (UNAMA 8.5.2023). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023).
Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt (AA 26.6.2023; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der für schuldig befunden wurde, im vergangenen Jahr fünf Menschen ermordet zu haben (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024).
Tadschiken
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021b; vgl. AA 26.6.2023). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021b).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021b). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 26.6.2023). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, "die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten" (AI 7.2022).
In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (HRW 11.1.2024; vgl. UNGA 1.12.2023, IOM 22.2.2024). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 11.1.2024; vgl. IOM 22.2.2024, UNAMA 22.1.2024) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hidschab, Mahram und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 22.1.2024). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022).
Die Taliban gehen auch 2023 immer härter gegen die Rechte von Frauen und Mädchen vor, wie jüngste Anordnungen zeigen, darunter die Entlassung von Frauen aus Beschäftigungsverhältnissen in Kindergärten und die Schließung aller Schönheitssalons, die eine wichtige Quelle für die verbleibende Beschäftigung von Frauen und ein seltener Ort waren, an dem Frauen und Mädchen Gemeinschaft und Unterstützung außerhalb ihrer Häuser finden konnten (HRW 26.7.2023).
Bekleidungsvorschriften
Im Mai 2022 erließen die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht "ohne Not" verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten "Scharia-Hijab" tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den "Vormund") einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch im Jahr 2024 wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), weil sie den Hidschab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Mazar-e Sharif (Balkh) (RFE/RL 16.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024).
Bewegungsfreiheit
Die Taliban schränkten auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 26.6.2023, HRW 11.1.2024). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. IOM 22.2.2024). So besuchten beispielsweise am 26.12.2023 in Kandahar Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024).
Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen
Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vgl. HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022).
Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25 % weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vgl. HRW 26.7.2023) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vgl. IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023).
Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022; vgl. IOM 22.2.2024). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vgl. Guardian 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (FH 1.2023; vgl. IOM 22.2.2024). So verzeichnete UNAMA im Oktober und im Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024).
Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023).
Viele Frauen arbeiten in der Heimarbeit, was einen weiteren Rückgang der Beschäftigung von Frauen verhindert hat (ILO 7.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Frauen, die von zu Hause aus arbeiten, z. B. in handwerklichen Berufen, werden von den Taliban oder anderen traditionellen religiösen und lokalen Führern in Afghanistan nicht eingeschränkt (NH 8.6.2023).
Seit Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der ab August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung, durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuellen Übergriffen sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren (AA 26.6.2023). Kabul gilt als wichtiger Ort des zivilen Widerstands gegen die Taliban. Seit der Machtübernahme durch die Taliban verzeichnet ACLED in Kabul mehr Demonstrationen mit Beteiligung von Frauen als irgendwo sonst im Land (ACLED 11.8.2023). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022) und Proteste gegen die Schließung von Schönheitssalons im Juli 2023 gewaltsam aufgelöst (RFE/RL 19.7.2023).
Auch im Jahr 2023 wurden Frauenrechtsaktivistinnen durch die Taliban verhaftet (HRW 30.11.2023; vgl. AMU 23.1.2024, KP 25.12.2023).
Bildung für Frauen und Mädchen
Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vgl. AA 26.6.2023). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vgl. HRW 20.12.2022). Aktuell sind weiterführende Schulen für Mädchen in sechs von 34 Provinzen teilweise geöffnet, die Mehrheit der Mädchen ist damit vom Zugang zu weiterführenden Schulen ausgeschlossen (AA 26.6.2023), wobei Berichte darauf hindeuten, dass Mädchen in einigen Teilen des Landes den Unterricht in Mädchen-Madrasas besuchen, die vom Taliban-Bildungsministerium beaufsichtigt werden (UNGA 1.12.2023).
Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vgl. USIP 13.4.2023, FH 1.2023). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u. a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vgl. FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. BBC 22.12.2022).
Im August 2023 hielten die Taliban afghanische Studentinnen davon ab, das Land zu verlassen, um in Dubai zu studieren. Die Taliban begründeten dies damit, dass die Studentinnen keinen Mahram dabei hatten (BBC 28.8.2023; vgl. VOA 23.8.2023), wobei berichtet wurde, dass auch jene Studentinnen, die einen Mahram dabei hatten, nicht fliegen durften (VOA 23.8.2023). [Anm.: s. Überkapitel für eine Begriffserklärung von "Mahram"].
Damit kann ein afghanisches Mädchen höchstens die 6. Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, absolvieren (UNGA 1.12.2023, vgl. UN Women 15.8.2023), abgesehen von den oben genannten Ausnahmen (AA 26.6.2023; vgl. HRW 27.4.2022). Bedenken wachsen, dass die Taliban die Bildung von Mädchen komplett verbieten könnten, da folgend auf das Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen, nun auch über Entlassungen von Lehrerinnen berichtet wird, die Mädchen in den ersten sechs Schuljahren unterrichten (NPR 22.12.2022). Die Taliban teilten in einem Brief des Taliban-Bildungsministers am 8.1.2023 jedoch mit, dass staatliche Mädchenschulen bis einschließlich der 6. Klasse und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung. Auch wies der Minister die Behörden in Provinzen an, wo solche Einrichtungen geschlossen wurden, diese wieder zu öffnen. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass Mädchenschulen ab der 6. Klasse "bis auf weiteres" nicht zugelassen sind (Ruttig T. 11.1.2023).
Anders als während der ersten Taliban-Herrschaft, gibt es nicht mehr sehr viele geheime Mädchenschulen, da die Angst entdeckt zu werden, zu groß ist. Manche Schulmädchen versuchten, mithilfe von Radio Azadi, dem afghanischen Ableger des US-Senders Radio Liberty, weiter zu lernen. Zu festen Uhrzeiten gebe es dort zum Beispiel Chemie- und Mathe-Unterricht, nach Klassenstufen unterteilt. Dies ist nach Meinung einer afghanischen Menschenrechtsaktivistin zwar eine Hilfe, jedoch keine Lösung (AI 7.8.2023).
Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe
Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).
Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 26.6.2023; vgl. FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass nach der Machtübernahme der Taliban die Betreiber der Frauenhäuser das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen (MaA 29.6.2023). Nach Angaben einer Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan gibt es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023).
Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vgl. AI 7.8.2023). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).
Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin schilderte, dass sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen oft auf die Frage der "Ehre" zurückgeführt wird. Während es vor der Machtübernahme möglich war, sich an die Justiz zu wenden, ist dies nun nicht mehr möglich. So würde ein 14-jähriges Mädchen, das von einem männlichen Verwandten missbraucht wurde, durch das Rechtssystem entweder gezwungen werden, den Verwandten zu heiraten, oder beide würden öffentlich bestraft werden (MaA 29.6.2023).
2.3. 2Auszug aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I, Februar 2023 (im Folgenden: UNHCR-Leitlinien):
Internationaler Schutzbedarf von Frauen und Mädchen
9. Im Lichte des breiten Spektrums an zunehmend restriktiven Maßnahmen, welche die De-facto-Behörden afghanischen Frauen und Mädchen unter Verletzung ihrer Menschenrechte auferlegt haben, ist UNHCR der Ansicht, dass afghanische Frauen und Mädchen wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen. Im Dezember 2022 bemerkte der Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass Frauenrechte in Afghanistan weiterhin schwerwiegend beschnitten würden.19 Im September 2022 äußerte der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Afghanistan große Besorgnis über die erschütternden Rückschritte beim Genuss bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte durch Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme durch die Taliban. In keinem anderen Land seien Frauen und Mädchen so schnell aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens verschwunden, noch seien sie in in allen Lebensbereichen so benachteiligt.
10. Beschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan beinhalten Beschränkungen ihres Rechtes auf Bewegungsfreiheit, insbesondere durch das Erfordernis der Begleitung durch einen Mahram bei Reisen über 78 km und die Verpflichtung zum Tragen eines Hijabs außerhalb des eigenen Hauses. Beschränkungen des Rechtes von Frauen auf Bewegungsfreiheit haben direkte Auswirkungen auf andere Menschenrechte, einschließlich des Zugangs zu Gesundheitsversorgung. Es wird berichtet, dass sich Frauen selbst für eine Notfallversorgung nicht in Kliniken begeben können, wenn sie keine Begleitung durch einen Mahram arrangieren können, oder dass sie ohne eine solche Begleitung von Gesundheitszentren abgewiesen oder ihnen eine Behandlung verwehrt wird. Das Recht von Frauen auf Zugang zu einer Gesundheitsversorgung wird weiter dadurch beeinträchtigt, dass nur Ärztinnen die Erlaubnis haben, Patientinnen zu behandeln.
11. Trotz einer Ankündigung der De-facto-Behörden, dass Sekundarschulen für Mädchen am 23. März 2022 öffnen würden, wurde eine Schließung der Schulen nur wenige Stunden nach deren Öffnung landesweit angeordnet. Es gibt Berichte über wenige private Sekundarschulen in einigen Provinzen, die für Mädchen geöffnet seien; öffentliche Schulen waren jedoch mit Stand Dezember 2022 weiterhin geschlossen und die überwältigende Mehrheit der Mädchen ist nicht in der Lage, eine Sekundarschule zu besuchen. Im Dezember 2022 gaben die De-facto-Behörden zudem bekannt, dass es Frauen nicht länger erlaubt sei, Universitäten zu besuchen.
12. UNAMA äußerte im Juli 2022, dass die bisherigen Schritte der De-facto-Behörden die Teilnahme von Frauen am Arbeitsleben schwerwiegend beschränkt hätten. UN News berichtete im August 2022, dass Frauen weitestgehend daran gehindert wurden, außerhalb des Hauses zu arbeiten. Am 24. Dezember 2022 gaben die De-facto-Behörden bekannt, dass Frauen nicht länger für Nichtregierungsorganisationen arbeiten könnten.
13. Die De-facto-Behörden haben die Meinungsfreiheit von Frauen Beschränkungen unterworfen, wobei die De-facto-Behörden Frauen, die an friedlichen Demonstrationen teilnahmen, belästigt und körperlich angegriffen haben. Zudem merkte der Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Afghanistan im September 2022 an, dass die Auswirkungen der durch die De-facto-Behörden auferlegten Beschränkungen der Medien für Frauen weitaus schwerwiegender seien. Nach Angaben von Reportern ohne Grenzen haben 84% der Journalistinnen seit der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 ihre Arbeitsplätze verloren. Es wird berichtet, dass Menschenrechtsverteidigerinnen einem besonderen Risiko von Gewaltanwendung und Einschüchterung ausgesetzt sind.
14. Frauen und Mädchen in Afghanistan sind zudem Beschneidungen ihres Rechtes auf Zugang zur Justiz ausgesetzt, einschließlich in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt. Im Oktober 2021 schätzte der Global Protection Cluster, dass ca. 90% aller Frauen in Afghanistan geschlechtsspezifische Gewalt erlebt hätten, mehrheitlich in der Form von Gewalt durch Intimpartner.
15. Obwohl die De-facto-Behörden im Dezember 2021 ein Dekret zum Verbot von Zwangsverheiratungen erlassen haben, ist die Zahl an Zwangs- und Kinderehen in Afghanistan stark gestiegen, bedingt durch Armut und eine sich verschlimmernde humanitäre und wirtschaftliche Lage, gepaart mit dem Fehlen anderweitiger Chancen für Mädchen aufgrund der Beschneidungen von Frauenrechten.
[…]
2.3. 3Auszug aus dem EUAA „Country Guidance: Afghanistan“, May 2024 (im Folgenden: EUAA Country Guidance)
COI summary
a. Restrictions of rights and freedoms under the Taliban
Women’s active participation in political and economic life and their contribution to Afghan society have been largely curtailed in comparison to their situation under the former government. Since their takeover, the de facto authorities have repeatedly expressed their commitment to respect women’s and girl’s rights within the framework of sharia. On 3 December 2021, the Taliban issued a decree on women’s rights, which banned forced marriage (although it did not address the minimum age of marriage), stated that women should not be considered as ‘property’, and granted inheritance rights to widows. This decree, however, did not refer to wider women’s and girls’ rights. Moreover, several edicts, decrees, and declarations have been issued by the Taliban, which have increasingly restricted women’s and girl’s freedom of movement, expression and behaviour, as well as their access to education, employment, healthcare, justice, and social protection [Country Focus 2023, 4.4.1., p. 71; Targeting 2022, 5.2., p. 97].
In June 2023, the UN reported that the women and girls in Afghanistan faced ‘large-scale’ and ‘systematic’ violations of their human rights, and that these violations have been applied with ‘harsh enforcement methods’. The Taliban have implemented policies which were largely ‘discriminatory’ and ‘misogynistic’, enforcing ‘gender persecution and an institutionalized framework of gender apartheid’ [Country Focus 2023, 4.4.1., pp. 71-72].
Freedom of movement and gender segregation
At the end of December 2021, the MPVPV issued a new guideline for transport operators across the country, preventing women from travelling long distances (more than 72 kilometres), unless accompanied by a male relative. Further restrictions on women’s freedom of movement applied at provincial level were reported, with women moving around in public spaces without a mahram in some provinces being detained by the Taliban authorities. As of March 2022, women could only board in local or international flights with a mahram and with the ‘proper hijab’. In addition, women and girls were prohibited from entering public areas, including parks, gyms, and public baths; more recently, the Band-e-Amir national park in Bamyan Province has been included in this restriction [Country Focus 2023, 4.4.3., pp. 74-75; Targeting 2022, 5.2.3., pp. 112-113].
According to the UN, harassment is frequently encountered and these limitations are being enforced more strictly, particularly at checkpoints. When traveling alone or in public, women are being questioned, and the males who accompany them are being asked to produce identification documents or marriage licenses as proof of their relationship. Reportedly, the law prohibiting Afghan women from leaving the country without a mahram has been aggressively enforced in recent months. However, a source reported that not all women comply with the rule of having a mahram accompanying them. For example, the ban on women traveling domestically has been applied inconsistently in Kabul and on the routes to Logar and Bamyan, as well as towards Mazar-e Sharif. The same source also stated that the ruling forbidding Afghan women from traveling outside the country without a mahram has been very strictly enforced in recent months, whereas during 2021 and 2022, it was more lax, and there were reported cases of women being prohibited to travel abroad [Country Focus 2023, 4.4.3., p. 75].
Dress code
On 7 May 2022, the Taliban MPVPV announced a new decree instructing women that they should not leave the house without ‘real need’ and if they do, to respect a strict dress code regulation. The ministry stated that women must cover themselves from head to toe, suggesting the burqa as ‘the good and complete hijab’ preferred for covering a woman’s hair, face and body. However, the burqa was not prescribed as mandatory, as long as women would cover themselves with a hijab or garment obscuring the outlines of their body. A woman’s male guardian was legally responsible for policing her clothing. Women’s compliance with the new decree was reportedly mixed in the streets of Kabul City and women with their faces uncovered were still a common sight. In city areas like Dasht-e Barchi, predominantly inhabited by the Hazara minority, few women reportedly covered their faces, while in the Pashtun neighbourhood of Kart-e Naw, most women covered their faces with a hijab or a headscarf. In mid-May 2022, the Taliban Minister of Interior declared that ‘women are not forced but advised to wear the hijab’. The impact of the Taliban’s new regulation differed across the country [Targeting 2022, 5.2.5., pp. 120-123].
In March 2022, the Taliban Health Ministry reportedly issued instructions that female patients without a hijab should be denied healthcare. Vehicle drivers were also instructed not to pick up female passengers without a hijab covering their hair. [Targeting 2022, 1.3.2., pp. 43-44; 5.2.5., p. 122]. In Mazar-e Sharif, shopkeepers were ordered not to sell to women without hijab [COI Update 2022, 2., p. 3].
Frequent incidents of women being harassed or physically assaulted at checkpoints due to not wearing a hijab have been well-documented. Reportedly, some women in urban areas continue to dress and express themselves in their preferred style. However, a source reported that, when visiting government buildings, women need to be accompanied by a mahram, adhere to the Taliban's guidelines and wear a ‘proper’ dress [Country Focus 2023, 4.4.1., p. 73].
UNAMA has expressed concern ‘over recent arbitrary arrests and detentions of women and girls by Afghanistan’s de facto authorities because of alleged non-compliance with the Islamic dress code’, following ‘a series of hijab decree enforcement campaigns’ targeting women and girls in Kabul City and Nili City in Daykundi Province. Reportedly, several women were arrested in Kabul in January 2024 for not wearing a proper hijab. There have also been reports of arrests in the provinces of Daikundi, Balkh, Herat, Kunduz, Takhar, Bamyan and Ghazni. Eyewitnesses had reportedly also seen women and girls being arrested despite wearing a hijab [COI Update 2024, 2., pp. 2-3].
Exclusion from work and public life
Already before the takeover, women who worked outside the home commonly encountered frequent sexual harassment and abuse at the workplace and could be considered by society as transgressing moral codes, as bringing dishonour to the family (e.g. women in law enforcement), and as being non-Afghan or Western (e.g. women in journalism). Women in public roles faced intimidation, threats, violence, or killings [Targeting 2022, 5.1.3., pp. 88-89].
Since 15 August 2021, Afghan women have been largely excluded from political life and the general workforce [Targeting 2022, 5.2.2., p. 105].
In contrast to the 1990s, the de facto authorities have refrained from completely prohibiting paid employment for women. Nevertheless, their limitations on women’s work opportunities had a substantial impact on the female labour force. The World Bank estimated in 2022 that almost half of the Afghan women that were employed had lost their jobs since the Taliban assumed control [Country Focus 2023, 4.4.5., p. 77].
There were no women in the Taliban’s cabinet or in other key de facto government positions. Many of those women who had held public positions before the takeover were in hiding. Some of them not only received threats by the Taliban but also by other members of society [Targeting 2022, 5.1.3., p. 88]. No uniform policy related to women’s access to employment was announced by the Taliban and rights and working conditions for women remained uncertain. The de facto authorities repeatedly claimed their commitment to maintain women’s right to access employment, within the framework of sharia. However, since their takeover, they have announced several restrictions which hindered women’s access to the labour market. There have been provincial differences, with women being discouraged to go to work by Taliban fighters on the roads in some provinces and women still active in de facto government jobs in other ones. In March 2022, the Taliban MPVPV issued national guidelines instructing gender segregation in Taliban government ministry offices and prohibiting female employees from entering their office without wearing a hijab. Gender segregation between men and women was also imposed in educational and health facilities [Targeting 2022, 1.3.2., pp. 43-45; 5.2.1., pp. 99-100, 104-105; 5.2.2., pp. 105-106; 5.2.3., pp. 111-115].
Approximately 4 000 women who had served in Afghanistan's military under the former government are now unemployed. Female lawyers and judges have been completely prohibited from practicing. Many women judges have reportedly gone into hiding or fled Afghanistan due to threats from prisoners who were released. Women journalists were banned from state-run media outlets, and those working in private media face restrictions, such as having to cover their faces on TV, and work in gender-segregated offices. It is estimated that 80 % of women journalists have lost their jobs since the Taliban took over [Country Focus 2023, 4.4.5., pp. 77-78].
Women working in the public sector were instructed to stay home and have been excluded from working in most governmental bodies. However, some continue to work within the de facto ministries of Public Health, Interior and Education, as well as in airports and in the security field. Women were prohibited from working for both domestic and international NGOs in December 2022, and on April 5, 2023, the de facto authorities outlawed Afghan women from working for the UN on a national level. According to the UN, the majority of foreign embassies were also notified that Afghan women were no longer permitted to work in their offices. Several NGOs claimed that women employed in the fields of education, health, and nutrition were exempted from this prohibition, however, this has not been officially stated by the de facto authorities [Country Focus 2023, 4.4.5., p. 78].
The Taliban have been rather supportive of female entrepreneurs, which is an exception to the general ban on women. Summits on female entrepreneurship have occurred, and the Taliban have frequently supported them, arguing that they are not as restrictive on women as portrayed by the media. However, there have been reports that women working in the private sector have also been subjected to restrictions. For example, suppliers have reportedly refused to sell to them and they have been requested to operate in a gender-segregated environment. When beauty salons closed in July 2023, about 60 000 women lost their jobs. According to UNAMA, Taliban officials have met with ‘harsh responses’ salons that have been open beyond this deadline [Country Focus 2023, 4.4.5., pp. 78-79].
The Taliban’s position and policy regarding women in the Afghan society has been ‘elusive and confusing’, with decisions often made at provincial level. This caused confusion among Taliban fighters on how orders should be enforced in practice, resulting in arbitrary implementation. The lack of employment prospects has pushed increasingly more women in the main cities to stroll the streets, pushing carts and selling second-hand goods or simple food goods [Country Focus 2023, 4.4.5., p. 79; Targeting 2022, 5.2., pp. 97-98].
Access to healthcare
Women with more complex health needs, such as pregnant women, have reportedly been facing major issues with regard to access to healthcare, including fear and insecurity, mobility restrictions due to the need to be accompanied in public by a mahram, or the need to travel long distances to reach health services. Female patients were also reportedly allowed to be attended only by women healthcare professionals. Women lacked sufficient means of safe transportation and there was a shortage of trained female personnel and a lack of specialised medical personnel such as midwives [Country Focus 2023, 3.5., p. 44]. Due to a ‘strained health system, the economic crisis, the limitations on movement and the restrictions placed on male health-care professionals treating women and girls’, women and girls faced difficulties in their access to critical and basic healthcare. Reportedly, women were for example unable to give birth in clinics because of the costs involved or because of the lack of the necessary resources [Country Focus 2023, 4.4.6., p. 79; KSEI 2022, 6.3., p. 49].
Accessing services can be more difficult for women who belong to ethnic and religious minorities, like Shia Hazara, or women with disabilities, or who live in poverty, reside in rural areas, or do not have male family members [Country Focus 2023, 4.4.6., p. 79].
In March 2022, the Taliban MPVPV ordered healthcare institutions to deny medical assistance to female patients without a hijab [Targeting 2022, 5.2.5., p. 120]. An article quoted health workers from Ghazni district describing an incident where two unaccompanied women were reportedly forced out of a clinic by the Taliban. In another incident, a midwife was reportedly detained, and medical staff of the clinic was facing prosecution for having attended to a single woman giving birth. The Taliban reportedly denied that such incidents took place [Targeting 2022, 1.3.3., p. 48; 5.1.6., p. 95; 5.2.3., p. 113].
According to a research study from June 2023, healthcare workers in rural, semi-rural, and urban areas across all provinces faced harshened working conditions as well as limited availability of quality care. The main problems reported were the lack of skilled and qualified personnel, a lack of medical supplies, and the Taliban’s harassment against both the staff and women seeking care. Healthcare, particularly for mothers and children, has deteriorated. Reportedly, in some healthcare facilities there were no professional midwives available. Although no recent data was available, sources reported that the mortality numbers of both mothers and infants have increased [Country Focus 2023, 3.5., p. 54].
Access to education
At the end of August 2021, primary schools for both boys and girls re-opened. In February 2022, the Taliban’s Ministry of Education announced a new primary education plan. Boys and girls in grades 1 up to 6 were instructed to follow classes separately, with male teachers for boys and female teachers for girls, and at different times. In mid-September 2021, the Taliban authorities announced that secondary education (above grade 6) would resume for boys. Access to secondary education for girls was not mentioned in this announcement. In some cases, secondary schools for girls were able to open in at least 13 provinces during the 2021-2022 school year. Private secondary schools were reportedly allowed to offer education for girls in all provinces, but many schools closed due to lack of resources stemming from families affected by poverty and unemployment, and their resultant inability to pay school fees. However, sources indicated that most secondary schools have since closed in all provinces, including private secondary schools. [Country Focus 2023, 4.4.4., pp. 75-76; Targeting 2022, 5.2.1., pp. 99-100]
In February and March 2022, in the weeks and days leading up to the start of the new school year, the Taliban Ministry of Education insisted several times that all schools would reopen, for boys as well as for girls. However, on 23 March 2022, the Taliban announced the abrupt decision to keep all secondary schools closed for girls, reportedly affecting an estimated 1.1 million Afghan girls across the country. The Taliban officially announced that secondary schools would remain provisionally closed for girls ‘until a comprehensive plan has been prepared according to sharia and Afghan culture’ [Targeting 2022, 5.2.1., pp. 100-101].
Additionally, there were reports of the Taliban inspecting primary schools for girls in Kandahar and expelling hundreds of girls who attended primary school despite being in secondary education level. Underground secret schools continued to operate in some parts of Afghanistan. The UN Special Rapporteur reported that ‘adaptive and creative methods’, including online ones, have been developed to support girls' education. However, because of the inconsistent internet connections, these techniques ‘are not equally accessible or sustainable’ [Country Focus 2023, 4.4.4., p. 76].
In the beginning of September 2021, the Taliban Ministry of Education issued a decree stipulating rules for female university students including gender segregation, and strict dress codes. These regulations came into effect as private universities reopened their doors for male and female students on 6 September 2021. Public universities remained closed, although some in warm climate provinces reopened in February 2022 [Targeting 2022, 5.2.1., pp. 104-105]. However, on 20 December 2022, the right for women to attend universities was ‘suspended’ until further notice. In July 2023, the Taliban National Examination Directorate announced that female students would not be permitted to take university entrance exams. In August 2023, the Taliban Ministry of Education stated that women would be readmitted to universities as soon as the ban was lifted, without providing any information or clarifications. According to UNAMA, from July to September 2023, the de facto authorities took ‘various steps’ to ensure the exclusion of women from secondary and tertiary education.’ [Country Focus 2023, 4.4.4., pp. 76-77]
A suicide attack against the Kaaj Educational Centre in Kabul's Dasht-e Barchi District on September 30, 2022, killed 54 people, while 114 others were injured. The majority of the victims were young Hazara women and girls. In June 2023, two targeted poison attacks against two primary schools in Sangcharak District of the Sar-e Pul province resulted in the poisoning of 60 to 90 schoolgirls and their teachers. According to a Taliban education official, the attack was motivated by a ‘personal grudge’ [Country Focus 2023, 4.4.4., p. 77].
Access to justice
Women's access to justice is severely restricted. Even before the Taliban takeover, perpetrators of attacks against women enjoyed impunity [Targeting 2022, 5.1.1, p. 85; Criminal law and customary justice, 1.4, pp. 14-16]. Women’s access to justice, courts, and legal assistance for gender-based violence had also been generally limited, and informal justice mechanisms were reported to frequently discriminate against women [Criminal law and customary justice, 2.3.2., p. 27].
Women's access to justice has been further adversely affected by the Taliban's ban on female judges and attorneys to practice law, which also affects their capacity to get legal aid and equality before the law. [Country Focus 2023, 4.4.8., p. 81]
b. Violence against women and girls
Even before the Taliban takeover, violence against women and girls was a pervasive problem, regardless of the ethnic group, and perpetrators of attacks against women enjoyed impunity [Targeting 2022, 5.1.1., p. 85; Criminal law and customary justice, 1.4., pp. 14-16].
Afghanistan is considered to have one of the highest rates of violence against women worldwide. In December 2021, the de facto authorities issued a Decree on Women’s Rights, making traditional practices, such as forced marriage (also regarding widows) or baad, the exchange of daughters between families or clans in order to end blood feuds or disputes, illegal. However, despite the new decree, the de facto authorities handled gender-based violence cases inconsistently, often resorting to informal means, such as mediation [Country Focus 2023, 4.4.7., pp. 79-80].
Violence against women reportedly increased under the Taliban rule. The Taliban also ended institutional and legal support for women facing such violence. This forced many women and girls to return to their abusers or remain in situations where they were at risk of experiencing gender-based violence [Targeting 2022, 5.2., p. 98]. Cases of domestic violence leading to death were also reported. Although monitoring of the topic has stopped since the takeover, gender-based violence reportedly increased for reasons such as unemployment and drug abuse [Targeting 2022, 5.1.5., p. 91].
Under Taliban rule, the practice of forced and early marriage of women and girls has increased, mostly due to the humanitarian and economic crises, the lack of opportunities for education and employment, and the belief held by some families that marrying their daughters would protect them from being forced to marry a member of the Taliban. Women filing for divorce were coerced back into abusive relationships, on many occasions by the local Taliban. Furthermore, there were concerns that divorces finalised during the previous administration would not be regarded as valid. Top Taliban officials have not provided definitive responses on that matter. [Country Focus 2023, 4.4.7., p. 80]
Sharia does not differentiate between consensual sexual relations outside marriage and rape. Both is defined as zina and punishable with stoning or lashing. Living alone is, furthermore, associated with inappropriate behaviour and could potentially lead to accusations of ‘moral crimes’ [KSEI 2020, 3.3., pp. 70-71; KSEI 2017, 5.5., pp. 130-131; Society-based targeting, 3.8.6., pp. 61-62]. Between 15 August 2021 and 30 April 2023, UNAMA recorded 80 cases of women being punished with lashings, mostly for zina [Country Focus 2023, 4.4.8., p. 81]. See also 3.12. Individuals perceived to have transgressed religious, moral and/or societal norms.
UNAMA recorded at least 324 instances of violence against women and girls between March 2022 and August 2023. These cases included ‘honour killings’, forced and child marriages, beatings, and domestic abuse that resulted in self-immolation or suicide. According to ACLED, there has been an increase in sexual violence, with 22 recorded cases in the first half of 2023. It has been reported that Taliban officials have ill-treated female protestors, even engaging in sexual assault in custody. On 28 February 2023, Taliban members reportedly raped a woman and her two minor daughters. In a different incident, a woman detained by the Taliban was allegedly forced to marry a Taliban official after he raped her. According to UN experts, the directive on men's punishment ‘for the conduct of women and girls’ could lead to normalisation of discrimination and violence against women and girls [Country Focus 2023, 4.4.7., p. 80].
Conclusions and guidance
Do the acts qualify as persecution under Article 9 QD?
The accumulation of various measures introduced by the Taliban, which affect the rights and freedoms of women and girls in Afghanistan, amounts to persecution. Such measures affect their access to healthcare, work, freedom of movement, freedom of expression, girls' right to education, among others. Some women and girls in Afghanistan may also face other forms of ill-treatment amounting to persecution (e.g. forced marriage, such as child marriage, honour-based violence).
What is the level of risk of persecution (well-founded fear)?
For women and girls in Afghanistan, well-founded fear of persecution would in general be substantiated.
Links to persecution under other profiles may also be relevant, in particular 3.2. Public officials and servants of the former government and judicial system, 3.8. Journalists and media workers, 3.10. Humanitarian workers, 3.12. Individuals perceived to have transgressed religious, moral and/or societal norms, and 3.13. Individuals (perceived as) influenced by foreign values (also commonly referred to as ‘Westernised’).
Are the reasons for persecution falling within Article 10 QD (nexus)?
Available information indicates that the persecution of this profile is likely to be for reasons of membership of a particular social group. Other grounds, such as religion and/or (imputed) political opinion may also be substantiated.
3.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers und seinem Familienstand ergeben sich aus seinen konsistenten Angaben im Verwaltungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Aussagen zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum und -ort) stützen sich zudem auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Original vorgelegten afghanischen Reisepass.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner familiären Situation sowie zu seiner Ausreise aus Afghanistan, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Einreiseverfahren bei der österreichischen Botschaft in Islamabad, welche in den zentralen Punkten mit seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übereinstimmen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben im Verfahren. Zuletzt gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme (Niederschrift vom 23.9.2022, S. 12). Unterlagen, aus denen sich eine Erkrankung bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben würde, wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauskunft. Dass der Beschwerdeführer legal einreiste und am 28.12.2021 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist aktenkundig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seither aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
3.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen bezüglich einer an asylrelevante Merkmale angeknüpfte Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität bezüglich Afghanistan geltend gemacht. Der Beschwerde ist lediglich zu entnehmen, dass aufgrund der Machtübernahme der Taliban und den damit verbundenen massiven Einschränkungen ihrer fundamentalen Menschenrechte und Freiheiten eine drohende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan für die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers bejaht wird. Diese Auffassung wird auch vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4.10.2024, C-608/22 und C-609/22 bestätigt.
Das Länderinformationsblatt hält dazu fest, dass die Taliban in den letzten drei Jahren Beschränkungen für Frauen eingeführt haben, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern. Ihre Rechte auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung bei häuslicher Gewalt zerstört (so auch EUAA Country Guidance, Kapitel 3. Refugee status, Unterkapitel 3.15 Women and girls und UNHCR-Leitlinien, Kapitel Internationaler Schutzbedarf von Frauen und Mädchen). Selbst nach einem Anfang Dezember 2021 durch die Taliban verkündeten Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan sind Frauen und Mädchen nach wie vor einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (Länderinformationsblatt, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Unterkapitel Frauen).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten betreffend Afghanistan zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer selbst in Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht oder verfolgt werden würde.
3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Zur Seriosität des beweiswürdigend herangezogenen und oben unter 2.3. teilweise wiedergegebenen Berichtsmaterials ist auszuführen, dass diese länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR Leitlinien, EUAA Country Guidance), einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist insbesondere nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 1 Abs. 3 iVm Art. 2 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union bei ihrer Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unabhängig erfolgenden Sammlung von aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist den UNHCR Leitlinien nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vgl VwGH 23.1.2019, Ra 2018/18/0521 mwN).
Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannt sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen daher auf die angeführten Quellen, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail unter II.3.1. und II.3.2. erfolgt ist.
4.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl.Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist), dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 14.7.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.6.1997, 95/01/0627).
„Glaubhaftmachung“ im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 23.1.1997, 95/20/0303, sowie 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.9.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
4.1.1. Zur Erstreckung des Status des Asylberechtigten auf den Beschwerdeführer als Familienangehörigen
Ausgehend von den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass mangels Behauptung des Beschwerderführers eine Gefahr, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob bezüglich des Verfahrens des Beschwerdeführers ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Wie festgestellt ist der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 12.11.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit b AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Der Beschwerdeführer ist damit hinsichtlich seiner Ehefrau Familienangehöriger im Sinne der zitierten Gesetzesvorschrift. Somit ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zu gewähren, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die Judikatur unter Punkt II.4.1.); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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