Bundesverwaltungsgericht L519 2230427-3

L519 2230427-3Federal Administrative CourtNov 12, 2024

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose

Full text

Bundesverwaltungsgericht L519 2230427-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L519.2230427.3.00

Spruch

L519 2230427-3/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. 422883001-211907357, wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2024 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF befindet sich seit 19.09.2007 im Bundesgebiet.

I.2. Der BF verfügte zuletzt über den Aufenthaltstitel ROT-WEISS-ROT-Karte PLUS, GZ: BNS3-F-19567, ausgestellt am 26.03.2019, gültig bis 03.05.2021. Am 20.04.2021 brachte er unter der GZ: BNS3-F-211075 einen Verlängerungsantrag ein, über welchen bislang noch nicht entschieden wurde.

I.3. Der BF wurde im Bundesgebiet wie folgt straffällig:

BG Wr. Neustadt, XXXX , vom 21.5.2012, §§ 83 (1), 126a (1) und 295 StGB, Geldstrafe von 60 TS zu je 8,- Euro, im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

LG Wr. Neustadt, XXXX , vom 31.1.2017, § 83 (1) StGB, Geldstrafe von 100 TS zu je 4,- Euro, im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

LG Wr. Neustadt, XXXX , vom 1.2.2018, §§ 15, 105 (1) und 107 (1) StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;

BG Wr. Neustadt, XXXX , vom 10.5.2019, § 83 (1) StGB, Geldstrafe von 400 TS zu je 4,- Euro, im NEF 200 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

LG Wr. Neustadt, XXXX , vom 13.2.2020, §§ 107 (1), 12 2. Fall, 288 (1 und 4), 12 2. Fall, 107 (1), 107a (1 und 2) Z.2 und Z.4, 107 (1 Und2) StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;

LG Wr. Neustadt, XXXX , vom 9.3.2021, § 107 (1) StGB 036 Hv 17/2021p vom 9.3.2021, § 107 (1) StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate;

LG Wr. Neustadt, XXXX , vom 11.5.2022, § 278 (1) StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate;

I.4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welches dem BF am 21.02.2020 zugestellt wurde, wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme langte am 25.02.2020 beim BFA ein.

I.5. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach fristgerechter Einbringung einer Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des BVwG vom 24.4.2020 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben, weil der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war.

I.6. Am 24.03.2021 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.

I.7. Am 20.04.2021 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „ROT-WEISS-ROT-Karte PLUS“ ein.

I.8. Der BF wurde am 03.11.2021 wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen festgenommen und am 05.11.2021 in die JA Wien Josefstadt eingeliefert. In weiterer Folge befand sich der BF vom 07.11.2021 Uhr bis 23.05.2022 in der JA Wien Josefstadt) und von 31.05.2021 bis 11.01.2023 in der JA Wiener Neustadt in Untersuchungshaft.

I.9. Mit Schreiben des BFA vom 10.12.2021 wurde dem BF erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Vom Sozialen Dienst der JA Wiener Neustadt wurde am 20.12.2021 eine handschriftliche Stellungnahme in türkischer Sprache sowie die in deutscher Sprache verfasste Beantwortung der vom BFA gestellten 18 Fragen an das BFA übermittelt.

I.10. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 11.05.2022, GZ: XXXX , wurde der BF wegen § 278 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB – jeweils nach dem § 278 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Mit Beschluss des OGH, GZ: XXXX , wurde eine vom BF erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und der Akt zur Entscheidung dem OLG Wien zugewiesen.

Mit Urteil des OLG Wien, GZ: XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht.

Am 12.04.2023 wurde der BF zum weiteren Strafvollzug in die JA Hirtenberg überstellt.

I.11. Am 18.07.2023 wurde der BF in der JA Hirtenberg vom BFA niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab er dabei an, dass er geschieden sei und der Ehe zwei minderjährige Kinder, beide österreichische Staatsbürger, entstammen. Er habe zu den Kindern bis zum Haftantritt Kontakt gehabt. Die Obsorge habe er bei der Scheidung der Kindesmutter überlassen. Mit den Unterhaltszahlungen sei er in Rückstand. In der Türkei befänden sich seine Eltern und drei Geschwister, zu denen er jedoch keinen engen Kontakt habe. Seit 2007 sei er lediglich drei Mal in der Türkei gewesen. Seine Herkunftsregion sei eine der am meisten vom Erdbeben betroffenen, das Haus seiner Familie sei zerstört worden. Bei der letzten Straftat sei er unschuldig gewesen. Er habe auch eine Einstellungszusage einer Pizzeria für die Zeit nach der Haft. Da er als „Gewalttäter“ bezeichnet wurde, absolviere er derzeit in der JA freiwillig eine Therapie.

I.12. Mit Bescheid des BFA vom 26.7.2023 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. § 55 Abs. 4 FPF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach Erhebung einer Beschwerde wurde der Bescheid mit Beschluss des BVwG vom 11.09.2023, L519 2230427-2/5E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt lediglich ansatzweise erhoben wurde. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erwies sich in wesentlichen Punkten als grob mangelhaft.

I.13. Am 15.02.2024 der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Die geschiedene Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder wurden am 26.02.2024 vom BFA niederschriftlich einvernommen.

I.14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 8.5.2024 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF zwar über ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfüge, aufgrund des Fehlens von Integrationsmerkmalen in kultureller und sozialer Sicht jedoch nicht in der Lage sei, einen substanziellen Beitrag zur Entwicklung seiner Kinder zu leisten. Ungeachtet der bereits erfahrenen strafrechtlichen Reaktionen auf das bisheriges Fehlverhalten habe der BF eine kriminelle Vereinigung gebildet, die darauf ausgerichtet war, dass durch den Zusammenschluss von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen verübt werden sollten, nämlich schwere Körperverletzungen gegenüber zumindest 13 – nicht mehr ausforschbaren - Personen. Die durchgeführten Ermittlungen hätten unstrittig ergeben, dass der BF in Österreich zwar private und familiäre Anknüpfungspunkte aufweist, die bei einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen jedoch zugunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Hintergrund treten. Es lägen dem BFA keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass ein Einreiseverbot in unzulässiger Weise in das Privat- oder Familienleben des BF eingreifen würde, da kein Grund ersichtlich ist, warum der BF nicht auch in der Türkei leben könnte.

I.15. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, weil der konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen wurde. Auch seien die Ermittlungen der Behörde zum Familienleben und zur vermeintlichen Gefährlichkeit des BF mangelhaft, zumal er in der bereits genannten niederschriftlichen Einvernahme gegenüber einem Organwalter der belangten Behörde Angaben zu seiner Gewaltschutztherapie gemacht habe. Die belangte Behörde habe keine gesetzlich vorgesehene Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Hinsichtlich des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde nur auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF verwiesen, sie lasse dabei die Bemühungen des BF zur Änderung seines Lebenswandels unberücksichtigt. Die belangte Behörde habe daher den ihr zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum überschritten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren sei im vorliegenden Fall jedenfalls unverhältnismäßig.

I.16. Am 31.07.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen.

I.17. Am 09.08.2024 wurde der BF – nach Verbüßung seiner Haftstrafe – aus der JA Hirtenberg entlassen.

I.18. Am 23.9.2024 langte beim BVwG der Abschlussbericht der LPD NÖ vom 22.9.2024 an die STA. Wr. Neustadt wegen Verdachtes der gefährlichen Drohung zum Nachteil von XXXX und XXXX , begangen am 18.9.2024, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger. Der BF wurde am 12.09.1981 in XXXX geboren. Der BF besuchte in der Türkei elf Jahre die Schule, eine Berufsausbildung hat er nicht. Er war vor der Ausreise aus der Türkei in der Landwirtschaft und in der Gastronomie tätig. Der BF hat in der Türkei den Militärdienst abgeleistet.

Die Identität des BF steht fest.

Der BF befindet sich seit dem 19.09.2007 in Österreich und hatte zuletzt einen Aufenthaltstitel „ROT-WEISS-ROT-Karte PLUS“, gültig bis 03.05.2021. Am 20.04.2021 beantragte der BF die Verlängerung seines Aufenthaltstitels, worüber bis dato noch nicht entschieden wurde. Der BF ist daher derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der BF hat zwar durch seine legale Berufstätigkeit im Bundesgebiet Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 erworben, stellt jedoch aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit dar, weswegen er diese Rechtsstellung verloren hat.

Der BF ist seit 23.04.2018 geschieden und hat zwei minderjährige Kinder, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX . Die alleinige Obsorge kommt der Kindesmutter zu. XXXX ga gegenüber dem BFA an, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater wünscht, aber diese Meinung könne sich auch ändern. XXXX gab gegenüber dem BFA an, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater wünscht. Der BF hatte zuletzt 2019 Kontakt mit seinen Kindern.

Mangels Vorlage von Befunden odgl. kann nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich Bandscheibenprobleme hätte. Ansonsten ist er gesund und benötigt keine Medikamente.

Der BF war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet jeweils als Arbeiter legal beschäftigt: Vom 19.02.2008 bis 31.12.2008 bei der Fa. ADECCO Holding GmbH in Wien, von 01.01.2009 bis 06.01.2009 bei der Fa. Adecco Personalbereitstellungs GmbH, vom 02.05.2011 bis 14.04.2013 und vom 06.01.2009 bis 17.03.2010 bei der Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH, vom 15.04.2013 bis 16.01.2020 bei der Fa. Frischlogistik und Handel GmbH, vom 02.10.2020 bis 21.10.2020 bei Ahmet Duman, von 11.08.2021 bis 03.09.2021 bei der Fa. Pichler Co. Gesellschaft m.b.H. und vom 01.09.2021 bis 13.09.2021 bei Gastgewerbe / Kübra Koc.

Vom Psychologischen Dienst der JA Hirtenberg wurde am 29.01.2024 festgestellt, dass beim BF rückfallrelevante Risikofaktoren vorliegen, nämlich unzureichende Verhaltenskontrolle, Impulsivität bei Deliktsetzungen, mehrfache Missachtung von Weisungen und ein verzerrtes und patriarchisch geprägtes Frauenbild. Der BF präsentierte sich in der JA Hirtenberg unkooperativ und verweigerte ab 07.11.2023 die Teilnahme an der Psychotherapie in der JA. Laut Psychologischem Dienst hat der BF die Deliktbearbeitung sowie die Behandlung der deliktrelevanten Risikofaktoren noch nicht positiv abgeschlossen. Laut Abschlussbericht der LPD NÖ. vom 22.9.2024 steht der BF in Verdacht, unmittelbar nach seiner Haftentlassung im August 2024, nämlich am 18.9.2024 seine Exfrau, deren nunmehrigen Ehegatten und seine Tochter gefährlich bedroht zu haben.

In XXXX , Provinz Hatay, leben die Eltern des BF, eine Schwester und zwei Brüder. Der BF war zuletzt 2017 bei seiner Mutter in der Türkei auf Urlaub.

Im Bundesgebiet leben die ehemalige Gattin und die beiden gemeinsamen Kinder, welche keinen Kontakt zum BF wünschen. Der BF kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach und besuchte seine Kinder auch nur fallweise. Die Obsorge für die Kinder liegt bei deren Mutter.

Der BF hat Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 27.000,-, welche sich aus Schulden bei der Bank, beim Vermieter und dem nicht geleisteten Unterhalt zusammensetzen.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und Türkisch.

Eine vor der Inhaftierung bestehende Wochenendbeziehung zu XXXX , geboren XXXX , besteht nicht mehr. Ein vereinsmäßiges Engagement, bzw. ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeiten des BF sind nicht feststellbar. Der BF behauptet, eine mündliche Einstellungszusage der Fa. KOC Kebap und Pizzeria, mit einem Gehalt von € 2.000,- im Monat, zu haben. Eine schriftliche Einstellungszusage oder ein verbindlicher Arbeitsvorvertrag wurden nicht vorgelegt. Zu österreichischen Freunden befragt konnte er eine männliche Person mit Vor- und Nachnamen, eine weitere männliche Person nur mit Vornamen bekannt geben. Der BF wurde während der Verbüßung seiner Haftstrafe lediglich von seinem Freund XXXX besucht.

Der BF wurde im August 2024 aus der JA Hirtenberg entlassen.

Der BF verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX . Dem BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar.

Der BF verfügt über ein türkisches Reisedokument im Original.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF in die Türkei ist zulässig und möglich.

II.1.2. Strafbares Verhalten:

II.1.2.1 Vom BG Wr. Neustadt wurde der BF am 21.05.2012, XXXX , wegen §§ 83 (1), 126a (1) und 295 StGB, zu einer Geldstrafe von 60 TS zu je 8,- Euro, im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt:

Der BF hat dabei dem Opfer durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht und in den Bauch am Körper verletzt, wobei dieses eine Nasenprellung mit Abschürfungen, sowie eine oberflächliche Abschürfung an der Oberlippe erlitt. Weiter vernichtete er ein Beweismittel, indem er ein Video auf dem Mobiltelefon eines Dritten löschte, welches vor Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist. Mildernd wurde der damals noch ordentliche Lebenswandel gewertet.

II.1.2.2. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 31.01.2017, XXXX , wegen § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je 4,- Euro, im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;

II.1.2.3. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 01.02.2018, XXXX , wegen §§ 15, 105 (1), 107 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt;

Der BF hat dabei in der Zeit von November 2017 bis 10.12.2017 in mehreren Angriffen mit zumindest einer Verletzung am Körper sowie Verletzungen am Körper seine Angehörigen gefährlich bedroht, indem er mehrfach zu seiner damaligen Gattin sagte, er werde sie umbringen, ihr den Kopf abschneiden und auch vor den Kindern nicht zurückschrecken. Zudem nötigte er sein jetzige Ex-Gattin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Fortsetzung der Beziehung, sowie zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Scheidung. Er drohte dabei damit, das Haus anzuzünden, sie umzubringen sowie die jüngere Tochter zu entführen. Mildernd erachtete das Gericht das teilweise Geständnis, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.

II.1.2.4. Vom BG Wr. Neustadt wurde der BF am 10.05.2019, XXXX , wegen § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 400 TS zu je 4,- Euro, im NEF 200 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;

Der BF hat dabei sein Opfer durch Versetzen einer Ohrfeige und Schläge gegen den Oberkörper vorsätzlich am Körper verletzt. Das Opfer erlitt dadurch eine Prellung am linken Ohr, eine Prellung und eine oberflächliche Abschürfung am linken Brustkorb, sowie eine Prellung und oberflächliche Abschürfung am rechten Sprunggelenk. Es wurden keine mildernden Umstände erkannt, erschwerend wirkten sich drei einschlägige Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall (letzte Verurteilung im Februar 2018, Begehung der nächsten Straftat bereits im Mai 2018) aus. Weiter wurde dem BF die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining zu absolvieren.

II.1.2.5. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 13.02.2020, XXXX , wegen §§ 107 (1), 12 2. Fall, 288 (1 und 4), 12 2. Fall, 107 (1), 107a (1 und 2) Z.2 und Z.4, 107 (1 Und2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe zehn Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt;

Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der BF seine Ex-Frau am 28.07.2019 mit den Worten „Wenn du klug bist, benimm dich! Ich habe schon Pläne für dich. Pass auf, wenn du auf die Straße gehst“ und „Die Schlaftablette neben dir, …den wird es letzten Endes auch hier her verschlagen. Da kann er davonlaufen wie er will“ sowie „Sag nicht, ich hab’s dir nicht gesagt“ mit einer Verletzung am Körper, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr diese Nachricht über seinen Instagram-Account übermittelte. Weiter hat er eine weitere Person dazu bestimmt, die Ex-Gattin gefährlich zu bedrohen, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er den Bestimmten anwies, ihr per WhatsApp eine Nachricht zu übermitteln, in der er ankündigte, dass in ein paar Wochen ihr Sohn und dann ihre Tochter abgestochen würden und sie dann jeden Tag min Weinen verbringen müsse. Zudem verfolgte er seine ehemalige Gattin widerrechtlich beharrlich, indem er in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt hat.

Mildernd wirkten das Teilgeständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die neuerliche Straffälligkeit innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen bewertet.

II.1.2.6. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 09.03.2021, XXXX , wegen § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, verurteilt.Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF trotz Existenz einer einstweiligen Verfügung des BG Wiener Neustadt, dass er sich seiner Exfrau im Umkreis von 100m nicht nähern darf, dieser an ihrer Arbeitsstelle auflauerte und sie in weiterer Folge mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der BF bedrohte die dabei von ihm beharrlich verfolgte Exgattin mit den Worten: „Ich werde dich abstechen, du Hure, ich steche dich ab“ und schlug dabei die Windschutzscheibe des PKW ein, in dem die Exgattin Schutz vor ihm suchte. Auch drohte er ihr mit dem Umbringen der gemeinsamen Kinder. Vom Gericht wurde kein Milderungsgrund gefunden, erschwerend wirkten sich die fünf einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während der offenen Probezeit, der rasche Rückfall und die Tatbegehung gegen die ehemalige Gattin und Mutter gemeinsamer Kinder aus.

II.1.2.7. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 11.05.2022, XXXX , wegen § 278 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Der BF und ein weiterer Angeklagter wurden dabei für schuldig befunden, am 06.10.2021 in Wiener Neustadt und Sooß durch deren Vereinbarung, in welche noch eine weitere unbekannte Person als Auftraggeber involviert war, künftig Verbrechen bzw. erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben auf nicht mehr ausforschbare 13 Personen zu verüben, eine kriminelle Vereinigung gegründet.

Im Detail wurde festgehalten, dass der Erstangeklagte und der Drittangeklagte XXXX sich spätestens seit ihrer letzten Strafhaft in der JA Wiener Neustadt kennen. Aufgrund ihrer notorischen Geldnot kamen sie überein, dass sie sich durch die entgeltliche Begehung von schweren Straftaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen eine Einnahmequelle verschaffen wollen, wobei ihnen von Anfang an bewusst war, dass sie mindestens noch eine weitere Person (Auftraggeber) für die Tatumsetzung benötigen und hierdurch eine kriminelle Vereinigung gründeten. Nachdem der Drittangeklagte XXXX aus der Strafhaft entlassen worden war, gründeten – entsprechend dem Tatplan – spätestens am 06.10.2021 in Wiener Neustadt und Sooß der Erstangeklagte XXXX , der Drittangeklagte XXXX und zumindest eine weitere dritte, nicht mehr ausforschbare Person eine kriminelle Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass durch den Zusammenschluss von einer oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen verübt werden sollten, nämlich schwere Körperverletzungen auf zumindest 13 – nicht mehr ausforschbare – Personen. Ziel ihres Zusammenschlusses war die Erreichung des verpönten Zwecks. Die involvierten Personen einigten sich ernsthaft und konkludent, dass sie für die verbrecherische Betätigung zusammenbleiben, der einzelne sich dem Willen der Gemeinschaft unterwirft und alle Beteiligten durch ihre Zugehörigkeit zur Bande einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden. Sie wussten, dass sie eine kriminelle Vereinigung gründen, es sich um einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen handelt, der Zusammenschluss auf eine längere Zeit angelegt war und dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben begangen werden sollten. Sie wollten dies auch.

Vom Gericht wurden beim BF keine mildernden Umstände erkannt. Erschwerend wurden der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit und die einschlägigen Vorstrafen bewertet. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF und andere zu erwartende Folgen der Tat auf das künftige Leben in der Gesellschaft wurde eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. Aufgrund der Gefährlichkeit der Täter in Bezug auf ihr durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben im Besonderen sowie aus der Tatsache, dass sie weder die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht noch das verspürte Haftübel von einem Rückfall abhalten konnten, war nach Ansicht des Strafgerichtes jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um den uneinsichtigen Angeklagten das Unrecht ihrer Straftaten vor Augen führen zu können sowie der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

II.1.2.8. Vom OLG Wien als Berufungsgericht wurde mit Urteil vom 11.01.2023, XXXX , der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Wiener Neustadt vom 11.05.2022, XXXX , stattgegeben und die Freiheitsstrafe des BF von zwölf auf 18 Monate erhöht. Ausschlaggebend dafür erachtete das OLG Wien, beim BF eine ausreichende spezialpräventive Wirkung zu erzielen und auch generalpräventiven Erfordernissen zu entsprechen. Auch sei es im Hinblick auf die in Erledigung der Strafberufung dargelegten Umstände und die aus der mehrfachen Delinquenz in kurzer zeitlicher Abfolge zu erschließenden kriminellen Beharrlichkeit spezialpräventiv unerlässlich, über die nunmehr zu verbüßende Strafe hinaus auch die mit Urteilen vom 1.Feber 2018 und 13.Feber 2020 ausgesprochenen Freiheitsstrafen (fünf Monate sowie zehn Monate) verbüßen zu lassen. Auswirkungen auf familiäre Beziehungen sind diesem immanent, können jedoch an der Einschätzung spezialpräventiver Erforderlichkeit des Widerrufs bedingter Nachsicht nichts ändern.

Der BF stellt mit seinen massiven strafrechtlichen Verurteilungen und seiner offensichtlichen Aggression gegen Personen weiblichen Geschlechts eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig und möglich ist und das verhängte Einreiseverbot unbedingt notwendig ist.

II.1.2.9. Mit Beschluss des BG Wiener Neustadt vom 01.03.2019, 25 C 40/17 f -8, wurde dem BF verboten, zur Wohnadresse der Ex-Gattin bzw. in dessen unmittelbare Umgebung zurückzukehren. Ebenso wurde ihm verboten, sich im Bereich des Kindergartens der jüngeren Tochter und der Schule der älteren Tochter aufzuhalten. Sämtliche Verbote wurden für die Dauer von zwölf Monaten ausgesprochen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die ersten körperlichen Übergriffe auf die ehemalige Gattin bereits im Jahr 2009 erfolgten. Zwischen 2015 und 2016 bedrohte der BF seine damalige Gattin mehrmals damit, dass er sie im Schlaf umbringen werde. Am 13.02.2016 erfolgte die erste Wegweisung durch die Exekutive. Der BF habe dabei auf den Trennungswunsch der damaligen Gattin mit Morddrohungen reagiert. Am 10.12.2017 habe der BF abermals mit dem Tod (Abschneiden des Kopfes), der Entführung der jüngsten Tochter und dem Anzünden des Hauses gedroht. Auch sei es an diesem Tag neuerlich zu körperlichen Übergriffen gekommen, weswegen der BF zum zweiten Mal aus der Wohnung weggewiesen wurde.

Weiter besteht gegen den BF ein aufrechtes Waffenverbot der BH Wiener Neustadt vom 04.03.2016, XXXX .

Zuletzt wurde der BF von der LPD NÖ. am 22.9.2024 erneut wegen Verdachtes der gefährlichen Drohung gegenüber der Exfrau, ihrem nunmehrigen Ehemann und der Tochter Selin bei der STA. Wr. Neustadt angezeigt.

II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Verfahrensparteien offengelegten Quellen getroffen:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-07 13:56

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2023, S. 34). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022a). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage.

Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S. 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion präker, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der Kurdistan Freiheitsfalken - TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S. 16).

Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023a, S. 3, 29). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 2.10.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023a). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023a, S. 29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.10.2023).

NZZ 18.1.2024 (Karte von Ende November 2021)

Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vgl. RND 14.1.2024).

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2022 407 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten (İHD/HRA 27.9.2023a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum Dezember 18.12.2023 6.875 Tote (4.573 PKK-Kämpfer, 1.454 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.020], aber auch 304 Polizisten und 130 sog. Dorfschützer - 622 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen (ICG 8.1.2024).

Quelle: ICG 8.1.2024

Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 8.11.2023, S. 18). Hierzu bekräftigte das Europäische Parlament im September 2023 neuerlich (nach Juni 2022), "dass die Wiederaufnahme eines verlässlichen politischen Prozesses, bei dem alle relevanten Parteien und demokratischen Kräfte an einen Tisch gebracht werden, dringend erforderlich ist, um sie friedlich beizulegen; [und] fordert die neue türkische Regierung auf, sich durch die Förderung von Dialog und Aussöhnung in diese Richtung zu bewegen" (EP 13.9.2023, Pt. 16).

Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 10.1.2024; vgl. EDA 2.10.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023a, S. 29).

2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AlMon 20.4.2022). Der damalige Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AlMon 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (AnA 18.11.2022). Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023a; vgl. Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKK-Mitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023).

Das türkische Parlament stimmte im Oktober einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP) (die kurzzeitige Nachfolgerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei und inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt wurde) waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).

Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023

Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdoğan verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei für drei Monate in Kraft (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). - Dieser endete im Mai 2023 (JICA 23.8.2023). - Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023).

Ebenfalls am 9.2.2023 verkündete der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats der KCK [Anm.: Die Union der Gemeinschaften Kurdistans - Koma Civakên Kurdistan ist die kurdische Dachorganisation unter Führung der PKK.], Cemil Bayık, angesichts des Erdbebens in der Türkei und Syriens via der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF News einen einseitigen Waffenstillstand: "Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind" (ANF 9.2.2023; vgl. FR24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, "militärische Aktionen in der Türkei einzustellen", behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, Şırnak, Şanlıurfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am 14. Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, Iğdır, Şırnak und Diyarbakır sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023). - Die PKK verkündete, die neuen Angriffswellen der türkischen Sicherheitskräfte beklagend, Mitte Juni 2023 das Ende ihres einseitigen Waffenstillstands (SBN 14.6.2023; vgl. ANF 14.6.2023).

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2024-03-07 13:55

Die Regierung (Exekutive) verfügt weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften. Der Umfang des militärischen Justizsystems wurde eingeschränkt. Höhere zivile Gerichte überprüfen weiterhin Berufungen gegen Entscheidungen von Militärgerichten. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte bleibt jedoch unvollständig, da es keine wirksamen Rechenschaftsmechanismen gibt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17).

Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 20.3.2023a, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u.a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 7.2023, S. 2, 19).

Die Polizei und die Gendarmerie, türkisch Jandarma, die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (USDOS 20.3.2023a, S. 1, ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2023, S. 19; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 7.2023, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 196.285 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 7.2023, S. 18, 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2023, S. 18, 26).

Es gab Berichte, dass Gendarmerie-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende schossen, die versuchten die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). [Siehe hierzu u.a. das Kapitel Flüchtlinge]. Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten, welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (BAMF 2.2023, S. 1; vgl. USDOS 13.3.2019).

Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Gendarmerie, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 12.2022, S. 19).

Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6).

Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue "Bekçis" einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vgl. MBZ 31.8.2023; S. 20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdoğan ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u.a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).

Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen. Das Verfassungsgericht räumte dem Parlament eine Frist von neun Monaten ein, um das genannte Urteil in ein Gesetz zu gießen (MBZ 31.8.2023, S. 20).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 22f.).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2024-03-07 13:55

Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023a, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38).

Die bestehenden türkischen Rechtsvorschriften für die Achtung der Menschen- und Grundrechte und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden. Es wurden keine Gesetzesänderungen verabschiedet, um die verbleibenden Elemente der Notstandsgesetze von 2016 aufzuheben (Stand Nov. 2023). Die Weigerung der Türkei, bestimmte Urteile des EGMR umzusetzen, gibt der Europäischen Kommission Anlass zur Sorge hinsichtlich der Einhaltung internationaler und europäischer Standards durch die Justiz. Die Türkei hat das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Juli 2022, das im Rahmen des vom Ministerkomitee gegen die Türkei eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens erging, nicht umgesetzt, was darauf hindeutet, dass die Türkei sich von den Standards für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die sie als Mitglied des Europarats unterzeichnet hat, entfernt hat. Die Umsetzung des im Jahr 2021 angenommenen Aktionsplans für Menschenrechte wurde zwar fortgesetzt, kritische Punkte wurden jedoch nicht angegangen. - Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).

Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötungen; verdächtige Todesfälle von Personen im Gewahrsam der Behörden; erzwungenes Verschwinden; Folter; willkürliche Verhaftung und fortgesetzte Inhaftierung von Zehntausenden von Personen, einschließlich Oppositionspolitikern und ehemaligen Parlamentariern, Rechtsanwälten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten wegen angeblicher Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen oder aufgrund legitimer Meinungsäußerung; politische Gefangene, einschließlich gewählter Amtsträger; grenzüberschreitende Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes, einschließlich Entführungen und Überstellungen mutmaßlicher Mitglieder der Gülen-Bewegung ohne angemessene Garantien für ein faires Verfahren; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Gewalt und Gewaltandrohung gegen Journalisten, Schließung von Medien und Verhaftung oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Personen wegen Kritik an der Regierungspolitik oder an Amtsträgern; Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; gravierende Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze bezüglich der staatlichen Aufsicht über nicht-staatliche Organisationen (NGOs); Restriktionen der Bewegungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen; schwerwiegende Schikanen der Regierung gegenüber inländischen Menschenrechtsorganisationen; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Gewaltverbrechen gegen Mitglieder ethnischer, religiöser und sexueller [LGBTQI+] Minderheiten (USDOS 20.3.2023a, S. 1f., 96; vgl. AI 28.3.2023, EEAS 30.3.2022, S. 16f.). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023a, S. 1f., 96; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 39).

Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (Rat der EU 14.12.2021b, S. 16, Pt. 34). Zuletzt zeigte sich (nach Mai 2022) das Europäische Parlament im September 2023 "nach wie vor besorgt über die schwerwiegenden Einschränkungen der Grundfreiheiten – insbesondere der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, für die das Gezi-Verfahren symbolhaft ist – und die anhaltenden Angriffe auf die Grundrechte von Mitgliedern der Opposition, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Gewerkschaftern, Angehörigen von Minderheiten, Journalisten, Wissenschaftlern und Aktivisten der Zivilgesellschaft, unter anderem durch juristische und administrative Schikanen, willkürliche Anwendung von Antiterrorgesetzen, Stigmatisierung und Auflösung von Vereinigungen" (EP 13.9.2023, Pt. 10).

Mit Stand 30.11.2023 waren 23.750 (30.11.2022: 20.300) Verfahren aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 33,2 % (2022: 26,8 %) aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 12.2023; ECHR 12.2022), was neuerlich eine Steigerung bedeutet. Im Jahr 2024 stellte der EGMR für das Jahr 2023 in 72 Fällen (von 78) Verletzungen der EMRK fest. Die meisten Fälle, nämlich 17, betrafen das Recht auf ein faires Verfahren, gefolgt vom Recht auf Freiheit und Sicherheit (16), dem Versammlung- und Vereinigungsrecht (16), dem Recht auf Familien- und Privatleben (15) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (10) (ECHR 1.2024).

Das Recht auf Leben

Die auf Gewalt basierende Politik der Staatsmacht sowohl im Inland als auch im Ausland ist die Hauptursache für die Verletzung des Rechts auf Leben im Jahr 2021. Die Verletzungen des Rechts auf Leben beschränken sich jedoch nicht auf diejenigen, die von den Sicherheitskräften des Staates begangen werden. Dazu gehören auch Verletzungen, die dadurch entstehen, dass der Staat seiner Verpflichtung nicht nachkommt, von Dritten begangene Verletzungen zu "verhindern" und seine Bürger vor solchen Vorfällen zu "schützen" (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 9).

Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33).

Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022b).

Siehe hierzu insbesondere die Kapitel bzw. Subkapitel: Sicherheitslage, Folter und unmenschliche Behandlung sowie Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland.

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 57). So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 10.3.2023, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 57).

Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26).

Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl.ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Und Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Und vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).

Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit online 16.11.2023).

Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).

Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 20.3.2023a, S. 57f.).

Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45).

Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-03-07 13:56

Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3 % abschwächen, verglichen mit rund 4 % im Jahr 2023 und 5,5 % im Jahr 2022 (GTAI 12.12.2023a). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 10.2023, S. 4).

Bis zu den Mai-Wahlen 2023 verfolgte Staatspräsident Erdoğan trotz horrender Inflation eine Niedrigzinspolitik, die kurzfristig die Exporte und den Konsum anregte. Dies befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira, die in der Folge staatlich gestützt wurde. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen sind hoch. Instabile Rahmenbedingungen haben das Vertrauen der Investoren erschüttert. Nach den Wahlen im Frühjahr 2023 vollzog das Land einen Kurswechsel hin zu einer restriktiveren Geldpolitik. Der Leitzins wurde bis Ende November 2023 schrittweise von 8,5 auf 40 % erhöht. Infolgedessen wird für 2024 ein Abschwächen des Wirtschaftswachstums erwartet. Weitere Herausforderungen sind eine hohe Arbeitslosigkeit, zunehmende geo- und innenpolitische Spannungen, aber auch hausgemachte Probleme (GTAI 12.12.2023b).

Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien (GTAI 12.12.2023b). Zu den größten Preistreibern zählen derzeit die Sektoren Hotellerie und Gastronomie, Gesundheit, Lebensmittel, nicht-alkoholische Getränke und Transport (WKO 10.2023, S. 5). Die seit Juli 2023 wieder steigende offizielle Inflationsrate betrug für das gesamte Jahr 2023 offiziell 64,77 %. Laut Berechnungen der Forschungsgruppe für Inflation (ENAGrup) stieg der Verbraucherpreisindex für denselben Zeitraum jedoch um 127,21 % (Duvar 3.1.2024a, vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52). Die offizielle saisonal bereinigte Arbeitslosenquote ist nach einem Höchststand von 14,2 % im Juli 2020 rückläufig und erreichte im August 2023 mit 9,2 % einen Tiefststand. Neben der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 17,2 % bleibt die Langzeitarbeitslosigkeit von 20,8 % ein Problem (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52). Die offizielle saisonbereinigte Erwerbsquote lag im November 2023 bei 52,9 %. Die Erwerbsquote lag bei den Männern mit 70,7 % fast doppelt so hoch wie bei den Frauen mit lediglich 35,5 % (TUIK 10.1.2024b).

Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der deutschen Konrad-Adenauer-Stiftung unter 2.140 Jugendlichen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren (Erhebungszeitraum: Dezember 2022 - Jänner 2023) ergab, dass angesichts der wirtschaftlichen Stagnation 63 % der Befragten bereit sind die Türkei zu verlassen, sofern es die Möglichkeit dazu gebe. 2021 waren es sogar 72,9 % (KAS 1.6.2023). Und auch im Oktober 2023 gaben 39,1 % aller Türken und Türkinnen laut einer Umfrage von MetroPOLL Research an, dass sie gerne in einem anderen Land leben würden. Merklich höher lagen die Werte bei Anhängern der Opposition (Duvar 29.10.2023).

Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).

Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 %, gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch. Im Jahr 2022 beliefen sich die Sozialhilfezahlungen auf 151,9 Milliarden Lira oder 1,01 % des BIP (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers offiziell 0,415 im Jahr 2022, der höchste Wert der letzten zehn Jahre (TUIK 4.5.2023) [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].

Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2023 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 47.000 Lira (rund 1.400 Euro). - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende Dezember 2023 bei 14.431 Lira (rund 440 Euro) (Duvar 3.1.2024b). Die Gewerkschaft des Öffentlichen Dienstes KAMU-AR gab gegen Ende 2024 bereits eine weitere Steigerung an. - Demnach lag die Hungergrenze bei 17.442 und die Armutsgrenze bereits bei 48.559 Lira (TM 25.1.2024).

Nach einer Erhöhung des Mindestlohns um 55 % im Jänner 2023 wurde dieser mit Juli 2023 auf 11.400 Lira netto (rund 440 Euro) erhöht, eine Steigerung von 34 %. Die Steigerung lag jedoch immer noch unter der offiziellen Inflationsrate, welche im Mai 2023 fast 40 % betrug. Laut unabhängigen Experten belief sich die Preissteigerung bei Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs bei mehr als 100 %. 40 % beträgt der Anteil der Bevölkerung, der vom Mindestlohn lebt. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die oben erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 23.6.2023). Ende Dezember 2023 kündigte die Regierung eine weitere Erhöhung des Netto-Mindestlohns um 49 % auf rund 17.000 Lira (rund 520 Euro) an, denn seit Juni 2023 bzw. der letzten Erhöhung hatte der Mindestlohn circa 88 Euro an Wert eingebüßt (Duvar 27.12.2023; vgl. WKO 29.12.2023). Anders als für 2023 schloss Staatspräsident Erdoğan eine zweite Anpassung im Jahr 2024 aus (Duvar 27.12.2023).

Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern im Mittel 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023).

Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023).

Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2021 lediglich 10,8 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52).

Sozialbeihilfen / -versicherung

Letzte Änderung 2024-03-07 12:08

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle Stand: Nov. 2023): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 türkische Lira (TL) für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 350 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 3.800 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 520 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 1.200 TL und 1.800 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 5.089 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2023 monatlich Anspruch auf 2.250 TL aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt 23.308 TL, ansonsten 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) ( REFERENCE NOT FOUND: SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2024-03-07 13:55

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D..; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51).

Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53., İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).

Für das Jahr 2024 gab das türkische Arbeitsamt an, dass das Mindest-Arbeitslosengeld 7.940 TL (ca. 242 Euro, berechnet am 10.1.2024) und das Maximum an Arbeitslosenunterstützung 15.880 TL (ca. 484 Euro) betragen wird. Hierbei gilt generell die Bestimmung, wonach das maximale Arbeitslosengeld 80 % des Brutto-Mindestlohns nicht überschreiten darf, welcher für 2024 mit 20.002 TL (ca. 610 Euro) festgesetzt wurde (İŞKUR o.D.).

Pension

Letzte Änderung 2024-03-07 13:56

Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der oder die Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er oder sie eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.

Berechtigung:

Staatsbürger über 18 Jahre

Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen, können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar).

Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt haben.

Voraussetzungen:

Anmelden bei der Sozialversicherung SGK

Hausfrauen müssen sich bei Bağkur anmelden.

Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr.

Personen älter als 65 Jahre, Menschen mit Behinderungen über 18 und Personen mit Verwandten unter 18 Jahren mit Behinderungen, für die sie die gesetzliche Vormundschaft übernehmen, können eine regelmäßige monatliche Zahlung erhalten. Unmittelbare Familienmitglieder von Versicherten, die nach ihrer Pensionierung verstorben sind und/oder mindestens zehn Jahre gearbeitet haben, haben Anspruch auf Witwen- oder Waisenhilfe. Wenn der/die Verstorbene länger als fünf Jahre gearbeitet hat, haben seine/ihre Kinder unter 18 Jahren, Kinder in der Sekundarschule unter 20 Jahren und Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf Waisenhilfe (IOM 8.2022).

Die Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2 % für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90 %. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018).

Kurz vor dem Jahreswechsel 2022/2023 hat Präsident Erdoğan das Mindestalter für die Pension aufgehoben und damit mehr als zwei Millionen Bürgern die Möglichkeit gegeben, sofort in den Ruhestand zu treten. Bislang galt in der Türkei ein Mindestalter von 60 Jahren für Männer und 58 für Frauen (Zeit online 29.12.2022). Ab Mitte Jänner 2023 zählt nur noch die gearbeitete Zeit. 7.200 Tage berechtigen dann zum Pensionseintritt. Allerdings arbeiten viele Pensionisten trotzdem weiter, da die Pension nicht zum Leben reicht. Über zwei Mio. Türken würden in den Genuss der neuen Regelung kommen (ARD 2.1.2023).

Nachdem das staatliche türkische Statistikamt (TÜİK) bekannt gegeben hatte, dass der jährliche Verbraucherpreisindex für 2023 bei fas 65 % liegt, wurde u.a. auch die Erhöhung der Pensionen in die Wege geleitet. Die neue Mindestpension bleibt jedoch unter der Hungergrenze. Die Pensionen werden um 37,5 % erhöht. Dies ist jedoch nicht notwendigerweise der offizielle Betrag, da die Regierung u.a. einen Sozialanteil für alle Pensionisten hinzufügen kann. Ein Experte für soziale Sicherheit erklärte, dass die niedrigste Pension, die derzeit bei 7.500 Lira liegt, wahrscheinlich um 50 % erhöht wird. Die Hungergrenze in der Türkei lag im Dezember 2023 bei 14.431 Lira, wie aus Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) hervorgeht. Die Gehälter von Beamten sowie Beamtenpensionen sollten um 46,5 % steigen (Duvar 3.1.2024c; vgl. TPE 17.12.2023).

Die türkischen Pensionisten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Pensionsniveau in der Türkei liegt bei knapp 22 % des Wertes der nationalen Armutsgrenze, was bedeutet, dass die Pension nicht ausreicht, um Altersarmut zu verhindern (ILO 2021 S. 56f).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54; vgl. MPI-SRSP 3.2022), genauer, wenn das Haushaltseinkommen pro Person ein Drittel des Bruttomindestlohns unterschreitet (MPI-SRSP 3.2022). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit ( REFERENCE NOT FOUND: SGK 2016).

Die Gesundheitsausgaben der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. aus eigener Tasche erreichten im Jahr 2022 knapp über 112 Milliarden Lira, was einem Anstieg von 98,8 % gegenüber dem Vorjahr entsprach. Der Anteil der Gesundheitsausgaben der privaten Haushalte an den gesamten Gesundheitsausgaben lag 2022 bei 18,5 %, während dieser 2021 noch 15,9 % ausmachte (TUIK 7.12.2023).

Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:

Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.

Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.

Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).

GSS - Allgemeine Krankenversicherung

Für diejenigen, die nicht krankenversichert sind, wurde mit dem durch das Sozialversicherungs- und Allgemeine Krankenversicherungsgesetz allen türkischen Bürgern der Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglicht. Das GSS erfasst Personen, die gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert sind; Personen, die ein Einkommen oder eine Pension nach dem Gesetz Nr. 5510 über die soziale Sicherheit und die allgemeine Krankenversicherung beziehen; Bürger, deren Familieneinkommen pro Kopf weniger als ein Drittel des Mindestlohns beträgt; sowie türkische Staatsbürger, die nicht über eine allgemeine Krankenversicherung verfügen, oder Unterhaltsberechtigte ohne Einkommensermittlung, Kinder unter 18 Jahren, Personen, die Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld beziehen. - Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist. Was die Kosten betrifft, so beträgt die allgemeine Krankenversicherungsprämie für Personen, deren Einkommen über einem Drittel des Bruttomindestlohns liegt, 3 % dieses Bruttomindestlohns. Die Höhe der von den Versicherten im Jahr 2023 zu zahlenden allgemeinen Krankenversicherungsprämie beträgt rund 300 Lira pro Monat (EUAA 8.4.2023).

Selbstbehalt (Zuzahlungen)

Beim Selbstbehalt (i.e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab - ab 150,12 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 8.2022). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).

Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden (IOM 8.2022).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Ízmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Mit Stand März 2021 waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SRSP 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SRSP 20.6.2020).

Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des türkischen Ärzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Während im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022b). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während die Prognose für 2022 bei 2.500 lag. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinisches Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfälle (FNS 31.3.2022b).

Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung 2024-03-07 13:53

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z.B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13f.).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 25). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2023).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/

TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 10.9.2020, S. 50).

Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51). Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 88).

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, die Vorakte sowie den Inhalt der Beschwerde, ferner durch Vernehmung des BF in der vor dem erkennenden Gericht am 31.07.2024 durchgeführten Verhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sowie die Strafurteile den BF betreffend.

II.2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, seiner Abstammung sowie seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF im Verfahren vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Datenstand des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister; sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.

Die festgestellten Tatsachen zum Aufenthalt und zum Privat- und Familienlebens des BF in Österreich ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Auskünften des BF in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in der Europäischen Union, sowie die Feststellung, dass der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Stillhalteklausel ist bzw. auf ihn auch nicht die Bestimmungen des FRG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung kommen, ergibt sich aus den eingesehenen Auszügen des Informationssystems Zentrales Fremdenregister, dem eingesehenen Sozialversicherungsdatenauszug sowie den Auskünften des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich.

Auch die in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen gänzlich auf den im Laufe des Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben des BF.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf dessen Auskünften in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich resultieren ebenso aus den Auskünften des BF in der Beschwerdeverhandlung.

II.2.4. Das Bundesamt hat die Ermittlungsergebnisse des von ihm geführten Verfahrens in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der BF wurde vom BFA in der JA Hirtenberg niederschriftlich einvernommen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der BF abermals Gelegenheit, zu den erfolgten Verurteilungen persönlich Stellung zu beziehen und sich auch umfassend zu seinem Privat- und Familienleben, sowie zu seiner Integration und allfälligen Rückkehrbefürchtungen zu äußern.

Insgesamt vermochte es der BF mit seinen in der Beschwerde sowie in der Beschwerdeverhandlung getätigten Äußerungen nicht, der Beweiswürdigung der belangten Behörde überzeugend entgegenzutreten, worauf in weiterer Folge noch eingehend einzugehen sein wird.

Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von denen des Strafgerichtes für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

II.2.5.1. Vom BG Wr. Neustadt wurde der BF am 21.05.2012, XXXX , wegen §§ 83 (1), 126a (1) und 295 StGB, zu einer Geldstrafe von 60 TS zu je 8,- Euro, im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt:

Der BF hat dabei sein Opfer durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht und in den Bauch am Körper verletzt, wobei dieses eine Nasenprellung mit Abschürfungen, sowie eine oberflächliche Abschürfung an der Oberlippe erlitt. Weiter vernichtete er ein Beweismittel, indem er ein Video auf dem Mobiltelefon eines Dritten löschte, welches vor Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt war. Mildernd wurde der damals noch ordentliche Lebenswandel des BF gewertet.

II.2.5.2. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 31.01.2017, XXXX , wegen § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je 4,- Euro, im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;

II.2.5.3. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 01.02.2018, XXXX , wegen §§ 15, 105 (1), 107 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt;

Der BF hat dabei in der Zeit von November 2017 bis 10.12.2017 in mehreren Angriffen mit zumindest einer Verletzung am Körper sowie Verletzungen am Körper seine Angehörigen gefährlich bedroht, indem er mehrfach zu seiner damaligen Gattin sagte, er werde sie umbringen, ihr den Kopf abschneiden und auch vor den Kindern nicht zurückschrecken. Zudem nötigte er seine nunmehrige Exgattin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Fortsetzung der Beziehung, sowie zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Scheidung. Er drohte dabei damit, das Haus anzuzünden, sie umzubringen sowie die jüngere Tochter zu entführen. Mildernd erachtete das Gericht das teilweise Geständnis, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.

II.2.5.4. Vom BG Wr. Neustadt wurde der BF am 10.05.2019, XXXX , wegen § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 400 TS zu je 4,- Euro, im NEF 200 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;

Der BF hat dabei sein Opfer durch Versetzen einer Ohrfeige und Schläge gegen den Oberkörper vorsätzlich am Körper verletzt. Das Opfer erlitt dadurch eine Prellung am linken Ohr, eine Prellung und eine oberflächliche Abschürfung am linken Brustkorb sowie eine Prellung und oberflächliche Abschürfung am rechten Sprunggelenk. Es wurden keine mildernden Umstände erkannt, erschwerend wirkten sich die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall (letzte Verurteilung im Februar 2018, Begehung der nächsten Straftat bereits im Mai 2018) aus. Weiter wurde dem BF die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining zu absolvieren.

II.2.5.5. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 13.02.2020, XXXX , wegen §§ 107 (1), 12 2. Fall, 288 (1 und 4), 12 2. Fall, 107 (1), 107a (1 und 2) Z.2 und Z.4, 107 (1 Und2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe zehn Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt;

Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der BF seine Ex-Frau am 28.07.2019 mit den Worten: „Wenn du klug bist, benimm dich! Ich habe schon Pläne für dich. Pass auf, wenn du auf die Straße gehst“ und „Die Schlaftablette neben dir, …den wird es letzten Endes auch hier her verschlagen. Da kann er davonlaufen wie er will“ sowie „Sag nicht, ich hab’s dir nicht gesagt“ mit einer Verletzung am Körper, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr diese Nachricht über seinen Instagram-Account übermittelte. Weiter hat er eine weitere Person dazu bestimmt, die Ex-Gattin gefährlich zu bedrohen, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er den Bestimmten anwies, ihr per WhatsApp eine Nachricht zu übermitteln, in der er ankündigte, dass in ein paar Wochen ihr Sohn und dann ihre Tochter abgestochen werden und sie dann jeden Tag min Weinen verbringen müsse. Zudem verfolgte er seine ehemalige Gattin widerrechtlich beharrlich, indem er in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt hat.

Mildernd wirkten das Teilgeständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, aus. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die neuerliche Straffälligkeit innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrfacher Vergehen gewertet.

II.2.5.6. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 09.03.2021, XXXX , wegen § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF trotz Existenz einer einstweiligen Verfügung des BG Wiener Neustadt, dass er sich seiner Exfrau im Umkreis von 100m nicht nähern dürfe, dieser an ihrer Arbeitsstelle auflauerte und sie in weiterer Folge mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der BF bedrohte die dabei von ihm beharrlich verfolgte ehemalige Gattin mit den Worten: „Ich werde dich abstechen du Hure, ich steche dich ab.“ und schlug dabei die Windschutzscheibe des PKW ein, in dem die Ex-Gattin Schutz vor ihm suchte. Auch drohte er ihr mit dem Umbringen der gemeinsamen Kinder. Vom Gericht wurde kein Milderungsgrund gefunden, erschwerend wirkten sich die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während der offenen Probezeit, der rasche Rückfall und die Tatbegehung gegen die ehemalige Gattin und Mutter gemeinsamer Kinder aus.

II.2.5.7. Vom LG Wr. Neustadt wurde der BF am 11.05.2022, XXXX , wegen § 278 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der BF und ein weiterer Angeklagter wurde dabei für schuldig befunden, am 06.10.2021 in Wiener Neustadt und Sooß durch deren Vereinbarung, in welche noch eine weitere unbekannte Person als Auftraggeber involviert war, künftig Verbrechen bzw. erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben auf nicht mehr ausforschbare 13 Personen zu verüben, eine kriminelle Vereinigung gegründet.

Im Detail wurde festgehalten, dass der Erstangeklagte und der Drittangeklagte XXXX sich spätestens seit ihrer letzten Strafhaft in der JA Wiener Neustadt kennen. Aufgrund ihrer notorischen Geldnot kamen sie überein, dass sie sich durch die entgeltliche Begehung von schweren Straftaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen eine Einnahmequelle verschaffen wollten, wobei ihnen von Anfang an bewusst war, dass sie mindestens noch eine weitere Person (Auftraggeber) für die Tatumsetzung benötigen und hierdurch eine kriminelle Vereinigung gründen. Nachdem der Drittangeklagte XXXX aus der Strafhaft entlassen worden war, gründeten – entsprechend dem Tatplan – spätestens am 06.10.2021 in Wiener Neustadt und Sooß der Erstangeklagte XXXX , der Drittangeklagte XXXX und zumindest eine weitere dritte, nicht mehr ausforschbare Person, eine kriminelle Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, durch den Zusammenschluss von einer oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen und andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben über einen Zeitraum von mindestens mehreren Wochen zu verüben, nämlich schwere Körperverletzungen gegenüber 13 – nicht mehr ausforschbaren – Personen. Ziel ihres Zusammenschlusses war die Erreichung des verpönten Zwecks. Die involvierten Personen einigten sich ernsthaft und konkludent, dass sie für die verbrecherische Betätigung zusammenbleiben, der Einzelne sich dem Willen der Gemeinschaft unterwirft und alle Beteiligten durch ihre Zugehörigkeit zur Bande einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden. Sie wussten, dass sie eine kriminelle Vereinigung gründen, es sich um einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen handelt, der Zusammenschluss auf eine längere Zeit angelegt war und dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben begangen werden sollten. Sie wollten dies auch.

Vom Gericht wurden beim BF keine mildernden Umstände erkannt. Erschwerend wurden der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit und die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben in der Gesellschaft, wurde eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. Aufgrund der Gefährlichkeit der Täter in Bezug auf ihr durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben im Besonderen sowie aus der Tatsache, dass sie weder die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht noch das verspürte Haftübel von einem Rückfall abhalten konnten, war nach Ansicht des Strafgerichtes jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um den uneinsichtigen Angeklagten das Unrecht ihrer Straftaten vor Augen führen zu können sowie der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

II.2.5.8. Vom OLG Wien als Berufungsgericht wurde mit Urteil vom 11.01.2023, XXXX , der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Wiener Neustadt vom 11.05.2022, XXXX , stattgegeben und die Freiheitsstrafe des BF von 12 auf 18 Monate erhöht. Ausschlaggebend dafür erachtete es das OLG Wien, beim BF eine ausreichende spezialpräventive Wirkung zu erzielen und auch generalpräventiven Erfordernissen zu entsprechen. Auch sei es im Hinblick auf die in der Strafberufung dargelegten Umstände und die aus der mehrfachen Delinquenz in kurzer zeitlicher Abfolge zu erschließenden kriminellen Beharrlichkeit spezialpräventiv unerlässlich, über die nunmehr zu verbüßende Strafe hinaus auch die mit Urteilen vom 1.Feber 2018 und 13.Feber 2020 ausgesprochenen Freiheitsstrafen (fünf Monate sowie zehn Monate) verbüßen zu lassen. Auswirkungen auf familiäre Beziehungen sind diesem immanent, können jedoch an der Einschätzung spezialpräventiver Erforderlichkeit des Widerrufs bedingter Nachsicht nichts ändern.

Der BF stellt mit seinen massiven strafrechtlichen Verurteilungen und seiner offensichtlichen Aggression gegen seine ehemalige Frau und die gemeinsamen Kinder eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig und möglich und das verhängte Einreiseverbot unumgänglich ist.

II.1.2.9. Mit Beschluss des BG Wiener Neustadt vom 01.03.2019, 25 C 40/17 f -8, wurde es dem BF auch verboten zur Wohnadresse der Ex-Gattin bzw. in deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren. Ebenso wurde ihm verboten, sich im Bereich des Kindergartens bzw. der Schule der Kinder aufzuhalten. Sämtliche Verbote wurden für die Dauer von zwölf Monaten ausgesprochen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die ersten körperlichen Übergriffe auf die ehemalige Gattin bereits im Jahr 2009 stattfanden. Zwischen 2015 und 2016 bedrohte der BF seine damalige Gattin mehrmals damit, dass er sie im Schlaf umbringen würde. Am 13.02.2016 erfolgte die erste Wegweisung durch die Exekutive. Der BF habe dabei auf den Trennungswunsch der damaligen Gattin mit Morddrohungen reagiert. Am 10.12.2017 habe der BF abermals mit dem Tod (Abschneiden des Kopfes), der Entführung der jüngren Tochter und dem Anzünden des Hauses gedroht. Auch sei es an diesem Tag neuerlich zu körperlichen Übergriffen gekommen, weswegen der BF zum zweiten Mal aus der Wohnung weggewiesen wurde.

Weiter wurde über den BF von der BH Wiener Neustadt am 04.03.2016, XXXX , ein Waffenverbot verhängt.

Bereits in den Strafurteilen wurde das Verhalten des BF und der diesem zugrundeliegende Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF) und Handlungsunwert festgestellt. Dazu muss zudem festgehalten werden, dass gegen den BF aufgrund seines aggressiven Verhaltens, insbesondere seiner Exfrau und den gemeinsamen Kindern gegenüber, ein Kontaktverbot ausgesprochen wurde. Weiter wurde in einem Schreiben des Psychologischen Dienstes der JA Hirtenberg vom 29.01.2024 festgehalten, dass beim BF offenbar nach wie vor rückfallrelevante Risikofaktoren vorliegen, namentlich unzureichende Verhaltenskontrolle, Impulsivität bei Deliktsetzungen, mehrfache Missachtung von Weisungen und ein verzerrtes und patriarchisch geprägtes Frauenbild. Diese Einschätzung zeigt sich auch darin bestätigt, dass der BF kurz nach seiner letzten Haftentlassung offenbar nichts Besseres wusste, als seine Exfrau, eines der gemeinsamen Kinder und den neuen Ehemann der Exfrau gefährlich zu bedrohen.Der BF zeigte sich in der JA Hirtenberg auch im weiteren Verlauf der Haft unkooperativ und verweigerte ab 07.11.2023 sogar die Teilnahme an der Psychotherapie. Seitens des Psychologischen Dienstes wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der BF die Deliktverarbeitung sowie die Behandlung der deliktrelevanten Risikofaktoren noch nicht positiv abgeschlossen hat. Seine offenbare Missachtung von Personen weiblichen Geschlechtes bzw. der für ihn beinahe schon als normal vorausgesetzten Gewalt gegenüber Frauen und Kindern darf in Anbetracht der in letzter Zeit stark zunehmenden Gewalttaten gegen Frauen und Kinder bzw. auch den sogenannten Femiziden, als besonders gefährlich angesehen werden. Auch teilten seine beiden Töchter, 11 und 16 Jahre alt, dem BFA im Rahmen ihrer Einvernahmen mit, dass sie den BF nicht mehr sehen möchten, wobei die jüngere Tochter hinzufügte, dass sich dies noch ändern könne. Jedenfalls sah der BF seine beiden Kinder im Jahr 2019 das letzte Mal.

II.2.6. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich, dass der BF zum Unrechtsgehalt seiner Taten auch nicht einsichtig ist und hat er sich mit seinem Verhalten und dessen Folgen bisher auch nicht wirklich auseinandergesetzt hat. Vorerst gab er bekannt, dass er eine Freundin habe, relativierte dies jedoch in weiterer Folge dahingehend, dass er sich nach seiner Inhaftierung dazu entschlossen hat, sich von ihr zu trennen. Er hat auch vor der Inhaftierung nur am Wochenende mit ihr zusammengelebt, wie er noch bekannt gab.

Der BF wurde in weiterer Folge zum Kontaktverbot zu seiner Ex-Gattin befragt. Dazu teilte er, sichtlich angewidert von den Fragen der weiblichen Richterin mit, dass er alles akzeptiert habe, weil er mit ihr keinen Kontakt aufnehmen wollte. Als ihm der Bericht des Psychologischen Dienst der JA Hirtenberg, in welchem unter anderem sein verzerrtes und patriarchisch geprägtes Frauenbild thematisiert wurde, vorgehalten wurde, zeigte sich deutlich, dass sich der BF damit nicht einmal ansatzweise oder gar ernsthaft auseinandergesetzt hat, indem er ausweichend mitteilte: „Wenn das der Fall wäre, hätte ich in der JA seit 33 Monaten Eintragungen. Ich habe dort nichts angestellt“. Auch bei der Antwort auf die Frage, warum er ab 07.11.2023 die Teilnahme an der Psychotherapie verweigert hat, war sogleich erkennbar, dass sich beim BF keine echte Reue feststellen lässt und er sich nicht ansatzweise mit seinen Taten auseinandergesetzt hat. So teilte er der Richterin selbstsicher mit, dass er 21 Mal Therapie gehabt habe. Er habe sich wohl gefühlt und verliere seine Kontrolle nicht mehr, ehe der BF nach einer Pause mitten in der Antwort jedoch vollkommen abschweifte. Nach Wiederholung der Frage, gab er provokant lächelnd an, dass er sich gut gefühlt habe.

Auf die Frage der erkennenden Richterin, was er zu seinen sieben strafgerichtlichen Verurteilungen zu sagen habe, antwortete er: „Das waren Kleinigkeiten, Streitereien. Vier Verurteilungen waren mit meiner Ex-Frau“. Diese Antwort zeigt deutlich, dass der BF seine Straftaten offenbar zu bagatellisieren versuchte und offenbar anzudeuten versuchte, dass diese überwiegend im Familienkreis begangen wurden und in Zusammenhang mit seiner Exfrau standen. Festzuhalten ist, dass der BF offenbar jahrelang seine nunmehrige Exfrau und die gemeinsamen Kinder massiv traktiert, bedroht und terrorisiert hat, was letztlich auch zu Wegweisungen und einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung sowie zur Verhängung eines Waffenverbotes geführt hat. Dass der BF aus all seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und Haftstrafen keine Lehren gezogen hat, beweist letztlich nicht nur der neuerliche Abschlussbericht der LPD NÖ. an die STA. Wr. Neustadt, sondern auch das beschriebene verhalten des BF in der JA. Hirtenberg und das gegenüber dem Verwaltungsgericht an den Tag gelegte provokante und nach wie vor völlig uneinsichtige Verhalten.

Hervorzuheben ist, dass der BF 2017 seine damalige Gattin mehrmals gefährlich damit bedrohte, dass er sie umbringen würde, ihr den Kopf abschneide und auch vor den Kindern nicht zurückschrecken würde. Zudem drohte er mit dem Anzünden des Hauses und der Entführung der jüngeren Tochter. 2019 wies er zudem einen Dritten an, seiner Ex-Gattin eine WhatsApp-Nachricht zu übermitteln, in welcher angekündigt wurde, dass in ein paar Wochen die Kinder abgestochen würden und sie dann jeden Tag min Weinen verbringen müsse. Im Jahr 2021 lauerte der BF seiner Ex-Gattin trotz einstweiliger Verfügung, sich ihr in einem Umkreis von 100m nicht nähern zu dürfen, auf und bedrohte sie mit den Worten: „Ich werde dich abstechen du Hure, ich steche dich ab.“, Dabei schlug er die Windschutzscheibe des PKW ein, in dem die Ex-Gattin Zuflucht vor ihm gesucht hatte. Auch drohte er der Exfrau mit dem Umbringen der gemeinsamen Kinder. Dass der BF diese extrem aggressiven Tathandlungen gegen die (damals noch) Ehefrau und seine minderjährigen Kinder gesetzt hatte und dies bei Gericht damit zu entschuldigen versuchte, dass es sich um „Kleinigkeiten“ gehandelt habe, ist nicht nur angsteinflößend, sondern demonstriert vor allem die hohen kriminellen Energien des BF und die enorme Gewaltbereitschaft, vor allem Personen weiblichen Geschlechts gegenüber. In Zeiten der steten Zunahme von Femiziden erscheint die Persönlichkeit des BF deswegen brandgefährlich und hochexplosiv.

Überdies wurde der BF 2022 verurteilt, weil er gemeinsam mit einem anderen verurteilten Straftäter eine kriminelle Vereinigung gründete. Beim BF ist damit klar erkennbar, dass seine Gewaltspirale steil nach oben geht und Gewalttaten für ihn offenbar bereits zur Selbstverständlichkeit geworden sind. Bedauerlicherweise lässt er sich davon offenbar auch nicht von seinen beiden minderjährigen Töchtern und vom verspürten Haftübel abhalten. Eine innere Umkehr, bzw. eine Schuld- und Tateinsicht war beim BF jedenfalls nicht ansatzweise feststellbar. Vielmehr entstand der Eindruck, dass sich der BF in seinen Hass auf die Exfrau und die gemeinsamen Kinder immer mehr hineinsteigert.

Dezidiert zur Verurteilung wegen der Bildung der kriminellen Vereinigung befragt, gab der BF der Richterin gegenüber teilnahmslos an, dass er einen Fehler gemacht habe. Er habe sich bei Gericht aber ohnehin entschuldigt. Zudem habe er nur 30 bis 40 Sekunden mit dem zweiten Täter telefoniert, das sei alles. Dem BF wurde daraufhin von der Richterin vorgehalten, dass ihr sämtliche Strafurteile vorliegen und diese auch im Detail von ihr gelesen wurden. Dazu teilte der BF – abermals provokant grinsend – mit, dass er nur mit Hakan telefoniert habe. Das fortwährend provokante Grinsens des BF wurde an dieser Stelle auch im Verhandlungsprotokoll festgehalten, weil es ein weiteres Mal die Uneinsichtigkeit des BF seine Straftaten betreffend demonstriert.

Zu den mehrfachen Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung und beharrlicher Verfolgung der Exfrau teilte er dann neuerlich provokant mit, dass er „nur wegen eines Zettels zehn Monate bekommen hat“. Er versuchte demnach auch in diesem Punkt – allerdings erfolglos – sich vom Täter zum Opfer seiner Exfrau zu machen. Auch leugnete er das von der BH Wiener Neustadt verhängte Waffenverbot, wenn er dazu befragt angab: „So ein Verbot habe ich nicht bekommen“.

Zu den Verurteilungen wegen Körperverletzung führte er aus, dass sein Kontrahent seine Ex-Frau beleidigt habe bzw. der Sohn seiner Ex-Frau ihn als Hurensohn beschimpft habe. Dabei wurde ihm von der Richterin vorgehalten, dass in Österreich für derartige Fälle die Polizei und die Gerichte zuständig sind und Selbstjustiz nicht vorgesehen ist. Spöttisch grinsend gab er dazu an, dass „er damals schlechte Zeiten gehabt habe“, was erneut demonstriert, dass der BF die Schuld offenbar nie bei sich selbst sieht.

Der BF wurde abschließend dazu befragt, warum er der Meinung sei, dass er in Hinkunft nicht mehr straffällig würde und insbesondere seine ehemalige Gattin und die Kinder in Ruhe lassen würde. Dazu gab er lediglich an, dass er seine Ex-Frau ohnehin seit 2019 nicht mehr belästige. Zu seinen Kindern verlor er hingegen kein Wort. Sichtlich desinteressiert teilte er zudem auf die Frage, ob sein Verhalten seiner Meinung nach dem Kindeswohl besonders zuträglich sei, mit, dass er in der Vergangenheit Fehler gemacht habe. Er habe sich entwickelt und Bücher gelesen, ehe er realitätsfern anfügte, dass er freiwillig Therapien absolviert habe. Wie bereits oben festgehalten, brach er die in der JA Hirtenberg begonnene Therapie allerdings ab, in dem er einfach daran nicht mehr teilgenommen hat. Dass diese Ausführungen des BF nicht den Tatsachen entsprechen, belegt zudem der Abschlussbericht der LPD NÖ. vom 22.9.2024.

Es ist jedenfalls in aller Deutlichkeit erkennbar, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen. Zudem fehlt es dem BF an ernsthafter Problem- und Schuldeinsicht, was sich auch im Rahmen der Verhandlung eindeutig bestätigt hat. Auch zeigt sein Verhalten das Werteverständnis, welches nicht dem österreichischen angepasst ist bzw. die deutliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung aufzeigt. Die Handlungen des BF werden vom Bundesverwaltungsgericht – wie schon vom Bundesamt - als besonders gravierendes Fehlverhalten beurteilt. Nicht nur, dass der BF siebenmal rechtskräftig verurteilt wurde, vorwiegend wegen Delikten gegen Leib und Leben, kommt als deutlich erschwerend hinzu, dass sich ein Großteil seiner abscheulichen Taten gegen die Exgattin und Mutter seiner Kinder, sowie gegen die minderjährigen Kinder selbst gerichtet haben. Dies demonstriert die höchst kriminellen Energieen des BF und sein verzerrtes und patriarchisch geprägtes Frauenbild.

Es ist auch nicht ersichtlich, wer den BF von weiteren Straftaten abhalten sollte, gelang dies doch auch in der Vergangenheit nicht. Wie der BF bei Gericht angab, hat er keine Freundin bzw. Lebensgefährtin. Er könne nach der Haftentlassung bei einem XXXX in Wiener Neustadt oder bei einem XXXX in Wien wohnen. Dazu bleibt anzumerken, dass der BF laut ZMR vom 11.11.2024 seit 9.3.2018 in Sooß bei XXXX gemeldet ist.

Zudem ist auch seine finanzielle Situation nicht dazu angetan, eine positive Zukunftsprognose erwarten zu lassen, gab der BF doch selbst bekannt, Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 27.000,- zu haben, welche sich aus Schulden bei der Bank, beim Vermieter und dem nicht geleisteten Unterhalt zusammensetzen. Das Vorliegen einer mündlichen Einstellungszusage wurde vom BF lediglich unsubstantiiert behauptet und kann mangels Vorlage einer schriftlichen Einstellungszusage oder eines Arbeitsvorvertrages nicht verifiziert werden. Auch behauptete er zwar, dass er österreichische Freunde hätte, konnte diesbezüglich jedoch lediglich zwei männliche Vornamen bekannt geben, wobei er bei einem davon auch den Nachnamen wusste. Tatsächlich verkehrt der BF nach Ansicht des Gerichtes jedoch überwiegend im türkischen bzw. türkischstämmigen Umfeld, zumal er von keinem seiner angeblichen österr. Freunde in der JA besucht wurde.

Zusammenfassend ist daher dem Bundesamt beizupflichten, dass der BF eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. In Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbotes durch das BFA zu Recht mit 8 Jahren festgelegt worden.

II.2.7. Zum Beschwerdevorbringen, dass der BF bemüht sei, sich ein geregeltes Leben aufzubauen bleibt festzuhalten, dass aufgrund seines Verhaltens, der Verurteilungen und aufgrund seiner Antworten und seines provokanten und uneinsichtigen Verhaltens in der Beschwerdeverhandlung ein solcher Wille nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist. Ebenso ist das behauptete Familienleben gegenüber Ex-Gattin und den beiden gemeinsamen Töchtern nicht ansatzweise ersichtlich, der BF hatte zuletzt 2019 zu seinen Kindern Kontakt. Es erhellt sich dem Bundeverwaltungsgericht auch nicht ansatzweise, inwiefern die Straftaten, das kriminelle und aggressive Verhalten des BF dem Kindeswohl zuträglich sein könnten, bedrohte er doch sogar seine eigenen Kinder mit dem Tod, bzw. seine jüngere Tochter mit einer Entführung und mehrmals die Mutter der beiden Minderjährigen mit dem Tod. Auch besteht seit Jahren kein Kontakt zu den Kindern bzw. gaben diese selbst an, einen solchen auch gar nicht zu wünschen.

II.2.8. Zum Gesundheitszustand des BF bleibt noch festzuhalten, dass dieser bei Gericht angab, Probleme mit den Bandscheiben zu haben. Befunde oder Gutachten wurden nicht in Vorlage gebracht, sodass die Bandscheibenprobleme auch nicht festgestellt werden konnten. Das vom BF verwendete Voltaren Schmerzgel oder ein Gel mit vergleichbaren Wirkstoffen ist in der Türkei problemlos erhältlich.

Weiter bleibt festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

II.2.9. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und den Verfahrensparteien gegenüber offengelegten Erkenntnisquellen.

Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 57 AsylG

II.3.2.1. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

II.3.2.2. Der Aufenthalt des BF war und ist nicht geduldet. Er war und ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

II.3.3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.3.1. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können.

Die Art 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären.

Art. 6 ARB 1/80 des Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation lautet:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Durch seine legale und durchgehende Beschäftigung bei der Fa. Frischlogistik und Handel GmbH, wo der BF vom 15.04.2013 bis 16.01.2020 tätig war, hat er die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung jedenfalls erworben.

Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Artikel 14 ARB 1/80

(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen.

Zur Aufenthaltsbeendigung und zum zur Anwendung zu gelangendem Gefährdungsgrad im Hinblick auf türkische Staatsangehörige, bei denen das Assoziationsabkommen zur Anwendung gelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst Folgendes aus:

Die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 27.6.2006, 2006/18/0138; VwGH 26.9.2007, 2007/21/0215), wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB 1/80-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage kommt, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt (seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 ist das § 67 FrPolG 2005), kann jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten werden (Hinweis EuGH 8.12.2001, Ziebell, C-371/08).

Mit dem FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 das System verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (§§ 66 und 67 FrPolG 2005) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FrPolG 2005; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005) in Betracht kommt.

Türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FrPolG 2005.

Auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, ist nunmehr - seit dem FNG 2014, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage, nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.

Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 - entspricht.

Bei der Frage nach dem auf den BF anzuwendenden Gefährdungsmaßstab wird allerdings das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen sein, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich „ununterbrochen“ sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (vgl. insbesondere Rn. 25 sowie 31 bis 36 des zitierten Urteils des EuGH vom 16. Jänner 2004 und - daran anknüpfend - das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Beurteilung des Gefährdungsmaßstabs ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot das Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, wonach (der im § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 umgesetzte) Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dieser Umstand kann jedoch bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist.

Bei der "umfassenden Beurteilung", ob die mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch den Freiheitsentzug "abgerissen" sind, ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 iVm. Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) auch zu berücksichtigen, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Des Weiteren kommt es dabei auf die Gesamtdauer der "Unterbrechungen" des Aufenthalts und auf deren Häufigkeit an (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079). [Hier befand sich der Fremde etwa drei Monate erstmals in Haft, was aber schon wegen der Kürze der Anhaltung und der langen Dauer des Voraufenthalts von mehr als zehn Jahren jedenfalls nicht geeignet war, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen. (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0097).

Zusammengefasst bedeutet diese Judikaturlinie für diesen Fall, dass, wenn man davon ausgeht, dass der unter das Assoziationsabkommen fallende BF als eine Person gilt, die seinen Aufenthalt ununterbrochen seit zehn Jahren - vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme – hatte, der Aufenthalt nur dann beendet werden kann, wenn er eine besondere Gefährdung darstellt. Nämlich, dass sein Verbleib im Bundesgebiet aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden würde, was im gegenständlichen Fall aufgrund der massiven kriminellen Energie und dem enormen Aggressionspotential gegen Personen weiblichen Geschlechts jedenfalls zutreffend ist.

Der BF hat sohin die nach Art. 6 ARB 1/80 des Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei erworbene Rechtsstellung verloren und kann keine Rechte mehr aus dem ARB 1/80 ableiten, weswegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vom BFA zu Recht erfolgte.

II.3.3. Rückkehrentscheidung

II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017 aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

II.3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

II.3.3.4. Der BF befindet sich seit September 2007 in Österreich und hatte zuletzt einen Aufenthaltstitel „ROT-WEISS-ROT-Karte PLUS“, gültig bis 03.05.2021. Ein Verlängerungsantrag, über den bislang noch nicht entschieden wurde, wurde rechtzeitig gestellt. Der BF ist seit 23.04.2018 geschieden und hat im Bundesgebiet zwei minderjährige Kinder, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX . Die alleinige Obsorge kommt der Kindesmutter zu. XXXX gab gegenüber dem BFA an, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater wünscht, aber diese Meinung könne sich auch ändern. XXXX gab an, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater wünscht. Der BF hatte zuletzt 2019 mit seinen Kindern Kontakt.

Der BF war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet jeweils als Arbeiter legal beschäftigt: vom 19.02.2008 bis 31.12.2008 bei der Fa. ADECCO Holding GmbH, von 01.01.2009 bis 06.01.2009 bei der Fa. Adecco Personalbereitstellungs GmbH, vom 02.05.2011 bis 14.04.2013 und vom 06.01.2009 bis 17.03.2010 bei der Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH, vom 15.04.2013 bis 16.01.2020 bei der Fa. Frischlogistik und Handel GmbH, vom 02.10.2020 bis 21.10.2020 bei Ahmet Duman, von 11.08.2021 bis 03.09.2021 bei der Fa. Pichler Co. Gesellschaft m.b.H. und vom 01.09.2021 bis 13.09.2021 bei Gastgewerbe / Kübra Koc.

Im Bundesgebiet leben die ehemalige Gattin und die beiden Kinder, welche keinen Kontakt zum BF wünschen. Der BF kommt seinen Unterhaltspflichten nicht nach und besuchte seine Kinder vor der Inhaftierung auch nur fallweise. Er hat Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 27.000,-, welche sich aus Schulden bei der Bank, beim Vermieter und dem nicht geleisteten Unterhalt zusammensetzen.

Eine vor der Inhaftierung bestehende Wochenendbeziehung zu XXXX , geboren XXXX , wurde mittlerweile beendet. Derzeit hat er keine Freundin oder Lebensgefährtin. Ein vereinsmäßiges Engagement, bzw. ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeiten des BF sind nicht feststellbar. Der BF behauptete unsubstantiiert eine mündliche Einstellungszusage der KOC Kebap und Pizzeria, mit einem Gehalt von € 2.000,- im Monat. Zu österreichischen Freunden befragt konnte er eine männliche Person mit Vor- und Nachnamen, eine weitere männliche Person nur mit Vornamen bekannt geben. Der BF wurde während der Verbüßung seiner Haftstrafe lediglich von einem türkischstämmigen Freund besucht. Der BF wurde sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, vorwiegend wegen Delikten gegen Leib und Leben.

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer besteht jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Rückkehrentscheidung stellt einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar.

II.3.3.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der geltenden Judikatur Folgendes:

  • Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der BF ist seit 2007 in Österreich aufhältig.

  • das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens:

Der BF verfügt über die festgestellten privaten Anknüpfungspunkte.

  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Aufgrund des langjährigen und rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, der hier jahrelangen Berufstätigkeit, sowie dem mit dem langen Aufenthalt einhergehenden Verlust von Bindungen im Herkunftsstaat ist von der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens auszugehen.

Es bleibt jedoch auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).

  • Grad der Integration

Der BF befindet sich seit 19.09.2007 in Österreich und hatte zuletzt einen Aufenthaltstitel „ROT-WEISS-ROT-Karte PLUS“, gültig bis 03.05.2021, dessen Verlängerung er rechtzeitig beantragt hat. Der BF ist seit 23.04.2018 geschieden und hat zwei minderjährige Kinder, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX . Die alleinige Obsorge kommt der Kindesmutter zu. XXXX teilte dem BFA mit, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater wünscht, aber diese Meinung könne sich auch ändern. XXXX gab an, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater wünscht. Der BF hatte zuletzt 2019 mit seinen Kindern Kontakt.

Der BF war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet jeweils als Arbeiter legal beschäftigt: vom 19.02.2008 bis 31.12.2008 bei der Fa. ADECCO Holding GmbH, von 01.01.2009 bis 06.01.2009 bei der Fa. Adecco Personalbereitstellungs GmbH, vom 02.05.2011 bis 14.04.2013 und vom 06.01.2009 bis 17.03.2010 bei der Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH, vom 15.04.2013 bis 16.01.2020 bei der Fa. Frischlogistik und Handel GmbH, vom 02.10.2020 bis 21.10.2020 bei Ahmet Duman, von 11.08.2021 bis 03.09.2021 bei der Fa. Pichler Co. Gesellschaft m.b.H. und vom 01.09.2021 bis 13.09.2021 bei Gastgewerbe / Kübra Koc.

Im Bundesgebiet leben die ehemalige Gattin und die beiden Kinder, welche keinen Kontakt zum BF haben und für die Zukunft auch nicht wünschen. Der BF kommt seinen Unterhaltspflichten nicht nach und besuchte seine Kinder vor der Inhaftierung auch nur fallweise. Er hat Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 27.000,-, welche sich aus Schulden bei der Bank, beim Vermieter und dem nicht geleisteten Unterhalt zusammensetzen.

Ein vereinsmäßiges Engagement, bzw. ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeiten des BF sind nicht feststellbar. Der BF behauptete unsubstantiiert, eine mündliche Einstellungszusage mit einem Gehalt von € 2.000,- im Monat zu haben, etwas Schriftliches wurde nicht vorgelegt. Zu österreichischen Freunden befragt konnte er eine männliche Person mit Vor- und Nachnamen, eine weitere männliche Person nur mit Vornamen bekannt geben. Der BF wurde während der Verbüßung seiner Haftstrafe lediglich von einem türkischstämmigen Freund besucht. Er hat Schulden und hat bislang kein geregeltes legales Einkommen seit der Haftentlassung nachgewiesen.

Der VwGH hat zuletzt abermals ausgesprochen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nicht auf eine besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich bzw. besondere integrative Anstrengungen in sprachlicher, kultureller oder sonstiger Weise abzustellen ist. Durch die Bezugnahme auf eine derart ausgeprägte Integration habe das BVwG den fallgegenständlich anzuwendenden Prüfmaßstab verkannt. Das BVwG hätte bei seiner Interessenabwägung vielmehr überprüfen müssen, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12 zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten).

Eine maßgebliche soziale und berufliche Integration ist beim BF nicht ersichtlich.

  • Bindungen zum Herkunftsstaat

Der BF verbrachte 26 Jahre und damit einen großen Teil seines Lebens in der Türkei, er wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. In XXXX leben noch die Eltern, eine Schwester und zwei Brüder. Der BF war zuletzt 2017 bei seiner Mutter in der Türkei auf Urlaub. Der BF ist im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses.

Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

  • strafrechtliche Unbescholtenheit

Der BF ist in Österreich massiv straffällig geworden und wurde insgesamt sieben Mal rechtskräftig verurteilt, vorwiegend wegen Delikten gegen Leib und Leben. Er wurde mehrmals aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und wurden Betretungs- sowie Kontaktverbote ausgesprochen. Auch eine einstweilige Verfügung wurde seinerzeit von der mittlerweile geschiedenen Gattin erwirkt. Gegen den BF wurde auch ein Waffenverbot verhängt.

Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

  • die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der BF ist 2007 in Österreich aufhältig.

Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH vom 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Demnach kommt auch diesem Gesichtspunkt im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Bedeutung mehr zu.- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf: im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.3.6. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, stellt der BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

Bezüglich seiner minderjährigen Töchter sind folgende Überlegungen maßgeblich: Der BF lebt seit 2018 von der Mutter der gemeinsamen Kinder und diesen getrennt. Beide Töchter leben bei und von ihrer Mutter, welcher die alleinige Obsorge zukommt. Die Mutter ist mittlerweile wieder verheiratet, die beiden minderjährigen Töchter haben ein sehr gutes Verhältnis zum Stiefvater. Der BF leistet keinen Unterhalt für die Kinder. Zudem könnte die Zahlung der Alimente auch vom Ausland aus erfolgen. Der BF hatte letztmals 2019 Kontakt zu seinen Töchtern, die beide vor dem BFA angaben, dass sie ihren Vater nicht mehr sehen möchten. So wurde er auch nie von seinen Kindern in der Haft besucht.

Beide Töchter leben weiterhin in ihrem geschützten Umfeld bei der Mutter und beim Stiefvater, der sich gut um die Kinder kümmert. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen Töchtern kann der BF auch telefonisch oder im Rahmen der sozialen Medien von der Türkei aus aufrechterhalten. Ferner sind jederzeit Besuche, so sich die beiden Töchter des BF dazu überhaupt entschließen sollten und ihre obsorgeberechtigte Mutter dem zustimmen sollte, in der Türkei möglich.

II.3.3.7. Der BF wurde wegen der festgestellten Straftaten rechtskräftig verurteilt.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch den BF verwirklichten Sachverhaltes hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

Im gegenständlichen Fall zeigen die den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten doch klar, dass der BF nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Der BF zeigt zudem wenig bis keine Einsicht und versuchte vielmehr sein Verhalten zu bagatellisieren. So sieht er sich eher als Opfer seiner Exfrau bzw. äußerer Umstände. Auch zeigte sich in der Verhandlung, dass der BF hinsichtlich seiner kriminellen Energien kein Einsehen und keine Reue zeigt. Die gestellten Fragen wurden vielfach mit einem provokanten Lächeln quittiert und versuchte er, seine Gewalttaten zu verharmlosen. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, die zeitlichen Abstände der massiven Gewalttaten gegen die ehemalige Gattin und auch bereits gegen die eigenen Kinder wurden immer kürzer. Auch, dass der BF unmittelbar nach seiner Haftentlassung erneut Drohungen gegen seine Exfrau, eine Tochter und den nunmehrigen Ehemann der Exfrau ausgestoßen haben soll, unterstreicht dieses Bild.

Besonders verpönt ist – wie auch von der Strafjustiz erkannt – , dass der BF seine Aggressionen und Gewalttaten mehrmals gegen die eigene Gattin und Mutter der gemeinsamen Kinder bzw. auch gegen die Kinder selbst gerichtet hat. Ein derartiges Fehlverhalten und seine offenbar gegenüber weiblichen Personen besonders verwerfliche Einstellung sind mit dem Kindeswohl nicht vereinbar bzw. unterlaufen dieses gänzlich.

Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein (potentielles) Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018, mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 9.6.2016, E 2617/2015; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527; 23.02.2011, 2011/23/0097; 08.09.2010, 2008/01/0551, mwH); zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527 mit Hinweisen auf die diesbezügliche EGMR-Judikatur). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, wie z.B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern, zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten usw., fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. z.B. VwGH 02.08.2016; Ra 2016/20/0152).

Im gegenständlichen Fall ist vor allem zu beachten, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und dem massiv – vor allem gegen Personen weiblichen Geschlechts und insbesondere gegenüber seinen eigenen Töchtern und der Exfrau - gewaltbereiten und aggressiven Auftreten des BF das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung besonders gravierend und eine Interessensabwägung daher schon alleine aufgrund des Kindeswohls nicht zugunsten eines aufrechten Familienlebens ausschlagen kann. Auch wird das Kindeswohl der unmündig minderjährigen Töchter durch die enorme kriminelle Energie des BF massiv beeinträchtigt. Der BF kommt zudem weder sittlich noch moralisch seiner Vaterrolle nach. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Frau und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).

Im Hinblick auf die zahlreichen Verurteilungen und auchdie perönliche Einstellung des BF und sein Werteverständnis ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen insbesondere den Interessen der Kinder auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen in Kauf zu nehmen (vgl. auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Nicht anders als auch schon bisher während der haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) sowie angesichts der relativ geringen Entfernung zur Türkei und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten auch einseitige Besuche jederzeit möglich. Unterhaltszahlungen an die Kinder bzw. deren Mutter können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482).

Dem BF mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den langjährigen Aufenthalt in Österreich und die in Österreich lebenden mj. Töchter durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen im Sinne der obzitierten Judikatur ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich resümierend Folgendes:

Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer zeitlich bedingten Trennung von seinen Töchtern kommen kann, ist angesichts seines gezeigten Verhaltens bzw. durch die massive Straffälligkeit (auch diesen eigenen Töchtern gegenüber), wegen des hohen öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und gerechtfertigt (vgl. VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271). Zudem konnte kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden und wurde ein solches auch nicht behauptet. Die Töchter leben im geschützten Umfeld bei ihrer Mutter und beim Stiefvater, zu dem sie ein gutes Verhältnis pflegen. Der Mutter kommt die alleinige Obsorge zu.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist insgesamt davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt, zumal zu den Töchtern ohnedies seit Jahren kein Kontakt mehr besteht.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, weswegen die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

II.3.4. Abschiebung, Frist für freiwillige Ausreise

II.3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumptionen bereits vorwegnehmen.

Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich sind in Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

II.3.4.2. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits festgehalten, dass es sich bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, ohnehin nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (VwGH vom 31.07.2020; Ra 2020/19/0252; vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/21/0114; vgl näher zu der nach § 55 FPG zu setzenden Frist VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072, mwN).

Im Hinblick darauf, dass das Gesetz bei der Verlängerung der in einer Rückkehrentscheidung festgelegten Ausreisefrist ebenfalls auf die "Regelung der persönlichen Verhältnisse" abstellt und die (Verlängerung der) Ausreisefrist auch der Sache nach i.W. dieselbe Zielrichtung hat wie der Durchsetzungsaufschub, ist die erwähnte Rechtsprechung auch bei der Auslegung des§ 55 Abs. 2 und 3 FPG einzubeziehen. Demnach muss es sich bei den in diesen Bestimmungen genannten "besonderen Umständen" um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind.

Dass bei der Beurteilung, ob derartige Gründe vorliegen, ein weites Verständnis geboten ist, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, die als Beispielsfall den Abschluss eines bereits begonnenen Semesters eines schulpflichtigen Kindes, der nicht im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der "Vorbereitung und Organisation der Ausreise" steht, "oder gleichwertige Gründe" nennen. Dabei wurde offenbar auf den mit dieser Bestimmung umgesetzten Art. 7 Abs. 2 RückführungsRL Bedacht genommen und in diesem Sinn auch noch "die Dauer des bisherigen Aufenthaltes" als möglicher besonderer Umstand iSd § 55 Abs. 2 und 3 FPG erwähnt. Außerdem werden in der beispielsweisen Aufzählung der genannten Richtlinienbestimmung neben dem "Vorhandensein schulpflichtiger Kinder" überdies "das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen" angeführt.

Vor diesem Hintergrund ist § 55 Abs. 2 und 3 FPG auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiter ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.

II.3.4.3. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.4. Da auch alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.5. Zum Einreiseverbot

II.3.5.1. § 53 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.

der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

II.3.5.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die Behörde in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.

Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).

Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).

II.3.5.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit“ des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie (XXXX) und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde.

Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19-jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:

die Schwere der Delikte (von 10 Opfern erlitten insgesamt drei schwere Verletzungen) und das Alter des BF bei deren Begehung;

die Dauer seines Aufenthalts in Österreich (insgesamt 12 Jahre während einer prägenden Phase in Kindheit und Jugend);

das Verhalten des BF nach den jeweiligen Verurteilungen (keine neuerliche Straftat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe; andererseits Lehrabbruch wegen Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit); soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen in Österreich und in der Türkei.

In der Entscheidung vom 15.11.2012, Bsw. 52873/09, Shala gg. Schweiz wurde ein aus dem Kosovo stammender und im Rahmen eines Familiennachzugs im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen BF nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eine Ausweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, nachdem er 18 Jahren in der Schweiz gelebt hatte. Der BF wurde 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten 3-monatigen Freiheitsstrafe und wegen grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 erhielt der BF wegen Rauferei eine bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Im Jahr 2007 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde die Bewährung für die 45-tägige Freiheitsstrafe aufgehoben. Unter Artikel 8 EMRK machte er vor dem Gerichtshof geltend, seine Wegweisung sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sich im Kosovo beruflich zu integrieren, unverhältnismäßig. Angesichts der mehrmaligen Straftaten des Beschwerdeführers, der Beschränkung der Einreisesperre auf 10 Jahre und des engen Bezugs, den er noch zu seinem Herkunftsland habe, befand der Gerichtshof, dass die von den Schweizer Behörden vorgenommene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse der Schweiz, die Einwanderung zu kontrollieren, verhältnismäßig ausgefallen war.

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen zahlreicher strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum und körperliche Integrität ist auch bei einem rund 19 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden in Österreich gerechtfertigt, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls der maßgeblichen Umstände für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen der trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen und in ihrer Schwere noch gesteigerten Straftaten nicht vorhergesehen werden kann (VwGH 17.02.2006, 2005/18/0666).

Schon die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0318; VwGH 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339).

II.3.4.4. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).

Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und das Gesamtfehlverhalten des BF in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert.

In Anbetracht der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, des massiven und aggressiven Fehlverhaltens des BF weiblichen Personen, insbesondere den eigenen Kinder und der Exfrau gegenüber, des Umstandes, ein aufgrund einer gerichtlichen Weisung auferlegten Antigewalttraining kommentarlos abzubrechen, keinen Arbeitsplatz und kein Einkommen, dafür aber relativ hohe Schulden im Bundesgebiet zu haben und des sich somit daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der zum Ausdruck gekommenen Uneinsichtigkeit sowie der erneuten Straffälligkeit des BF stellt der Aufenthalt des BF eine enorme gegenwärtige, tatsächliche, derart schwerwiegende, die Grundinteressen der Gesellschaft tangierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist. Zudem wurde der BF mehrmals aus der ehelichen Wohnung von der Exekutive weggewiesen und ein Betretungs- und Kontaktverbot ausgesprochen, bzw. von der Ex-Gattin eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt. Ferner wurde ein Waffenverbot ausgesprochen.

II.3.5.5. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von denen betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).

Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).

Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf Ihr zukünftiges Verhalten in einem von Ihnen frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung in Freiheit.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).

Der BF wurde wegen Delikten gegen Leib und Leben, primär gegen die mittlerweile Ex-Gattin und auch gegen die gemeinsamen Kinder, mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Hinzu kommen die vom Psychologischen Dienstes der JA Hirtenberg vom 29.01.2024 festgestellten rückfallrelevanten Risikofaktoren wie unzureichende Verhaltenskontrolle, Impulsivität bei Deliktsetzungen, mehrfache Missachtung von Weisungen und ein verzerrtes und patriarchisch geprägtes Frauenbild. Dazu kommt der Umstand, dass er weder einen Arbeitsplatz noch Einkommen hat, dafür aber hohe Schulden. Weiter besteht ein Waffenverbot. Abgerundet wird dieses Bild durch eine unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft erfolgte neuerliche Anzeige des BF wegen gefährlicher Drohung gegenüber seiner ehemaligen Familie. Zusammenfassend ist daher folgerichtig dem BFA beizupflichten, dass der BF eine äußerst gravierende, gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wie bereits mehrfach ausgeführt wurde.

II.3.5.6. Zur Dauer des Einreiseverbotes: unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die Meldepflichtverletzungen runden das Bild ab - , als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden.

Vom BF geht angesichts des bereits mehrfach erörterten, gesamten Fehlverhaltens eine bedeutsame Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Aus diesen Gründen ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen, obwohl er familiäre Anknüpfungen in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat. Er kann den Kontakt zu Verwandten durch deren Besuch in der Türkei oder per Telefon bzw. sozialen Medien aufrechterhalten und pflegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Kinder und deren Mutter einen Kontakt mit dem BF ohnedies kategorisch ablehnen.

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). So zeigte sich der BF auch bei seinem Auftritt in der Beschwerdeverhandlung nach wie vor uneinsichtig bzw. latent aggressiv und brachte mehr oder minder vor, dass eigentlich er das Opfer sei und er ohnehin nichts getan hätte. Eine aufrichtige Reue oder Einsicht waren demnach nicht ansatzweise erkennbar.

Auch eine besondere Integration des BF war trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht feststellbar und konnten ihn auch seine minderjährigen Kinder und das verspürte Haftübel nicht davor abhalten, (weitere) Straftaten zu begehen. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).

Eine positive Zukunftsprognose ist beim BF zusammenfassend zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Sicherheit nicht möglich.

Vom BFA wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Aufgrund des massiven Fehlverhaltens, der Uneinsichtigkeit hinsichtlich seiner massiven Gewaltdelikte – vorwiegend gegen die eigene Familie und bedauerlicherweise auch gegen die eigenen minderjährigen Kinder – verbunden mit der Vielzahl von Verurteilungen wegen Delikten gegen Leib und Leben, war die Dauer des Einreiseverbotes mit 8 Jahren als gerade noch ausreichend anzusehen. Neben den straf- und verwaltungsrechtlich relevanten Delikten stellt der BF auch weder sittlich noch moralisch ein Vorbild für seine minderjährigen Töchter dar, wodurch das Kindeswohl vom BF massiv gefährdet wurde bzw. wird.

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen und dem Gesamtbild des BF bedarf es dieses entsprechenden Zeitraums des Wohlverhaltens, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können. Ein Einreiseverbot von 8 Jahren, während dessen der BF sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen hat, erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhaltes in diesem Zusammenhang als unbedingt erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbotab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes abgeht. Die im Rahmen dieses Verfahrens anzustellende Zukunftsprognose beruht auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und stellt eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung dar.

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