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L517 2298131-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2298131-1
L517 2298131-1Federal Administrative CourtNov 12, 2024
Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
L517 2298131-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.05.2024 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2024, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
14.02. 2024 – Auftrag des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) zur Teilnahme an der Maßnahme Deutschqualifizierung bei der XXXX
26.02. 2024 – Eintritt Wiedereingliederungskurs
30.04. 2024 – Kursausschluss der bP; TeilnahmerInnenabschlussbericht
16.05. 2024 – Bescheid; Anspruchsverlust 42 Tage ab 01.05.2024, Bescheidübermittlung an das eAMS-Konto der bP
17.05. 2024 – 05:17 Uhr Erhalt des Bescheids über eAMS-Konto
24.05. 2024 – 00:10 Uhr: Dokument wurde von der bP im eAMS-Konto gelesen
25.06. 2024 – Bescheid vom 16.05.2024 wird der bP nochmals ausgefolgt
08.07. 2024 – Beschwerde der bP
18.07. 2024 – Stellungnahme der bP
22.07. 2024 – (zugestellt am 26.07.2024) Beschwerdevorentscheidung des AMS; Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen
27.08. 2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP bezog seit 23.10.2023 bis 09.07.2024 Arbeitslosengeld beim AMS. Seit 10.07.2024 ist sie bei Fa. XXXX beschäftigt.
Der Niederschrift vom 14.05.2024 ist zu entnehmen, dass der bP aufgrund nicht ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt am 14.02.2024 der Auftrag erteilt worden sei, an der Maßnahme Deutschqualifizierung bei XXXX teilzunehmen.
Die bP begann am 26.02.2024 mit der Wiedereingliederungsmaßnahme. Diese wurde am 30.04.2024 durch Ausschluss der bP beendet.
Am 30.04.2024 wurde das AMS durch einen TeilnehmerInnenabschlussbericht der XXXX über den Kursauschluss der bP sowie auch über die Vereitelung der bP informiert.
Mit Bescheid vom 16.05.2024, sprach das AMS aus, dass die bP 42 Tage ab 01.05.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben durch Ihr Verhalten den Erfolg einer vom Arbeitsmarkt zumutbaren zugewiesenen XXXX . zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“
Der Bescheid wurde der bP über ihr eAMS-Konto am 16.05.2024 übermittelt, am 17.05.2024 empfangen und am 24.05.2024 von der bP gelesen.Die bP gab dem AMS am 25.06.2024 bekannt, dass sie den Bescheid vom 16.05.2024 nicht erhalten habe und diesen für die Arbeiterkammer benötige.
Der Bescheid vom 16.05.2024 wurde am 25.06.2024 der bP erneut übergeben.
Am 25.06.2024 wurde in einer Niederschrift beim AMS Folgendes festgehalten: „Ich, XXXX erkläre, dass ich den Sanktionsbescheid gemäß §10 AIVG vom 16.5.2024 nie bekommen habe, da dieser auf Grund einer eams Konto Zustellung am 16.5.2024 wegen eines, über das AMS besuchten Deutschkurses, irrtümlich aktiv war und die Zustellung dorthin erfolgte. Ich habe erst bei der fehlenden Auszahlung des Mai Bezuges Mitte Juni von der Geldsperre erfahren. Der Bescheid wurde mit heute, 25.6.2024, persönlich im AMS Wels ausgefolgt. Die 4wöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde beginnt ab morgigem Datum, dem 26.6.2024. Identiät wurde durch Subsidär Schutzberechtigten Karte und Staplerschein nachgewiesen.“
Gegen den ergangenen Bescheid vom 16.05.2024, erhob die bP am 08.07.2024 Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, das AMS möge den vorliegenden Bescheid aufheben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2024 wurde die Beschwerde der bP gem. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Am 07.08.2024 stellte die bP einen Vorlageantrag, am 27.08.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Die bP begann am 26.02.2024 mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Deutschqualifizierung). Diese wurde am 30.04.2024 durch Ausschluss der bP beendet.
Die bP hatte ab 01.05.2024 als arbeitslose und arbeitssuchende Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Die bB erließ am 16.05.2024 einen Bescheid, in dem ein Anspruchsverlust der bP für 42 Tage ab 01.05.2024 ausgesprochen wurde, dieser wurde am selben Tag über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde versandt und der bP am 17.06.2024 über ihr eAMS-Konto zugestellt.
Am 25.06.2024 wurde der Bescheid vom 16.05.2024 der bP nochmals ausgehändigt.
Die bP erhob am 08.07.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2024.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig.
Dass der Bescheid vom 16.05.2024 der bP über ihr eAMS-Konto am 17.05.2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Ausdruck des AMS-Sendeprotokolls.
Die bP bestätigt selbst in der Niederschrift vom 25.06.2024, dass die Zustellung des Bescheids auf ihr eAMS-Konto erfolgte. Entgegen ihrer Ansicht erfolgte diese Zustellung auch nicht irrig, zumal am 30.04.2024 ein Ausschluss der bP von einer Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgte und sie daher ab diesem Zeitpunkt als Arbeitsloser dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen hatte. Demnach war sie auch verpflichtet, regelmäßig ihr eAMS-Konto auf Nachrichten zu überprüfen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Zustellgesetz ZustG, BGBl. Nr. 200/1983 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS Wels.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entschei-dung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entschei-det das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bun-desverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu ent-scheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundge-macht wurden, in Kraft.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gegenständlich maßgebenden Bestimmungen:
3.2.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) – (3) […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]
3.2.3. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF
Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).
Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 08.07.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 16.05.2024. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheids festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Wie festgestellt wurde der gegenständliche Bescheid vom 16.05.2024 noch am selben Tag via eAMS-Konto an die bP versandt und von dieser am 17.05.2024 empfangen und am 24.05.2024 gelesen. Die Kursmaßnahme der bP war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet (Ausschluss der bP am 30.04.2024). Die bP hatte daher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und war auch verpflichtet, regelmäßig ihr eAMS-Konto auf Nachrichten zu überprüfen. Es liegt eine rechtswirksame Zustellung des Bescheids vom 16.05.2024 vor, die für den Beginn der Rechtsmittelfrist ausschlaggebend ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG endete die mit dem Tag der Zustellung beginnende vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit Ablauf des 14.06.2024. Da die bP ihre Beschwerde erst am 08.07.2024 beim AMS erhob, erwies sich diese als verfristet.
Die nochmalige Aushändigung des Bescheids vom 16.05.2024 an die bP am 25.06.2024 vermag am Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist nichts zu ändern.
Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2024 tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.4. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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