Bundesverwaltungsgericht G316 2300944-1

G316 2300944-1Federal Administrative CourtNov 12, 2024

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht G316 2300944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G316.2300944.1.00

Spruch

G316 2300944-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Venezuela, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 26.07.2024 stellte der venezolanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Als Fluchtgrund wurde zusammengefasst angegeben, dass die wirtschaftliche Situation in Venezuela sehr schlecht sei, es keine Arbeit gebe, man sich nichts leisten könne und man nur sehr wenig verdiene. Des Weiteren lebe er alleine bei seiner Mutter und sei der Einzige, der Geld verdient habe, was aber nicht zum Überleben gereicht habe. Auch sei die Kriminalitätsrate sehr hoch.

Am 12.09.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF zusammengefasst aus, dass er Venezuela hauptsächlich verlassen habe, da es dort keine Arbeit gäbe. Zudem mangle es an Medikamenten und fänden Demonstrationen gegen die Regierung statt, im Zuge derer Demonstranten festgenommen würden. Wenn man gegen die Regierung demonstriere, komme man ins Gefängnis. Auch er habe ein paar Mal an Demonstrationen teilgenommen, dann jedoch Angst gehabt festgenommen zu werden.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF Venezuela aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen oder Private nicht glaubhaft gemacht habe. In Venezuela bestünde keine maßgebliche Gefährdungslage und auch keine humanitäre Katastrophe, die das Überleben mangels Nahrung und Wohnraum gefährde. Bei seiner Rückkehr werde der BF in keine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angeführten Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Zu den Fluchtgründen des BF wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es dem BF mit seinem Verdienst in Venezuela nicht möglich gewesen sei, sein eigenes Leben zu finanzieren, geschweige denn seine herzkranke und auf finanzielle Hilfe angewiesene Mutter zu unterstützen. Bei einer Rückkehr nach Venezuela würde der BF in eine existenzbedrohende Situation geraten. Abseits der wirtschaftlichen Situation sei die Kriminalitätsrate sehr hoch und sei der BF bereits einmal Opfer eines Diebstahles geworden. Er habe polizeiliche Hilfe mangels hierfür notwendiger Bestechungsgelder jedoch nicht in Anspruch nehmen können und vertraue er der Polizei aufgrund der weitverbreiteten Korruption nicht. Der BF habe auch an Demonstrationen gegen den Staatspräsidenten teilgenommen und fürchte aufgrund dessen festgenommen und staatlichen Repressalien, bis hin zu willkürlicher Verhaftung, Folter oder sogar dem Tod ausgesetzt zu werden.

Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.10.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist venezolanischer Staatsangehöriger, am XXXX im Bundesstaat XXXX (Venezuela) geboren und spricht Spanisch als Muttersprache. Er ist gesund und arbeitsfähig.

In Venezuela besuchte der BF 12 Jahre lang die Schule, ein Jahr die Universität und erlernte den Beruf des KFZ-Mechanikers. Zuletzt war er in Venezuela als Verkäufer tätig und brachte wöchentlich ca. USD 25,00 ins Verdienen.

In Venezuela leben die – geschiedenen – Eltern des BF sowie Halbgeschwister. Zu seinem Vater und den Halbgeschwistern väterlicherseits besteht kein Kontakt. Der BF hat in Venezuela keine Besitztümer und lebte bei seiner Mutter, welche krank ist und an Herzproblemen leidet. Die Mutter des BF wird von dessen Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Medikamente erhält sie von in Spanien lebenden Verwandten der Lebensgefährtin des BF.

1.2. Der BF verließ sein Heimatland am XXXX .2024 auf dem Luftweg und reiste am XXXX .2024 über die Türkei nach Österreich ein, nachdem er bereits im Jahr 2023 den Entschluss zur Ausreise fasste.

In Österreich lebt eine Halbschwester des BF, XXXX , welche ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zudem lebt im Bundesgebiet die Lebensgefährtin des BF, XXXX , welche Venezolanerin ist und auch die italienische Staatsbürgerschaft besitzt. Mit ihr führt der BF seit 4 Jahren eine Beziehung und lernte sie in Venezuela kennen, wo er zwei Jahre mit ihr zusammenlebte. Vor seiner Einreise nach Österreich sah er seine Lebensgefährtin ein Jahr lang nicht, führte eine Fernbeziehung und telefonierte täglich mit ihr.

Seit dem XXXX .2024 ist der BF mit Hauptwohnsitz in W XXXX en bei seiner Lebensgefährtin gemeldet.

1.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf, dieser ist unbescholten.

1.4. Der BF ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist oder einer karitativen Tätigkeit nachgeht. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich ablegte.

1.5. Der BF hat Venezuela aus privaten und wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Der BF nahm nicht an Demonstrationen gegen die venezolanische Regierung oder den Staatspräsidenten teil. Er ist nicht Mitglied in einer (oppositionellen) politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung oder sprach sich öffentlichkeitswirksam gegen den Präsidenten oder die Regierung aus. Er wurde noch nie festgenommen oder persönlich bedroht.

1.6. Zur Lage in Venezuela wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.03.2023 auszugsweise wie folgt festgestellt:

Politische Lage

Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, seit 2013 ist sein Nachfolger Nicolas Maduro an der Macht (AA 24.2.2023).

Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung. Amtsinhaber Nicolás Maduro wurde für eine weitere Amtszeit bestätigt, nachdem er die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen 2018 nach Angaben des von der Regierung kontrollierten CNE mit fast 68 Prozent der Stimmen gewonnen hatte. Die Wahlbeteiligung war mit 46 Prozent rekordverdächtig niedrig, führende Oppositionspolitiker durften nicht an der Wahl teilnehmen, und regionale Beobachter hielten das Verfahren generell für unrechtmäßig (FH 10.3.2023).

Im Januar 2022 versuchte die Opposition, ein Referendum zur Abberufung Maduros als Präsident zu initiieren, wie es die Verfassung erlaubt. Der CNE (National Electoral Council) gab den Antragstellern jedoch nur 12 Stunden Zeit, um die Unterschriften von mindestens 20 Prozent der registrierten Wähler, d. h. von etwa 4,2 Millionen Menschen, zu sammeln. Daraufhin erklärte der CNE, dass die Initiative diese Hürde nicht erreicht habe, sodass das Referendum nicht stattfinden könne (FH 10.3.2023).

Im Dezember 2022 stimmten die verbleibenden Mitglieder der von der Opposition kontrollierten Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, für die formelle Auflösung einer Übergangsregierung, die sie im Januar 2019 gebildet hatte, um Maduros Legitimität in Frage zu stellen. Diese Regierung unter der Leitung des Interimspräsidenten Juan Guaidó wurde von einer Reihe demokratischer Länder anerkannt, konnte Maduro jedoch nie ablösen oder die Kontrolle über die staatlichen Institutionen erlangen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).

Obwohl Venezuela rechtlich gesehen eine verfassungsmäßige Mehrparteien-Republik ist, beansprucht das Regime von Nicolas Maduro die Kontrolle über alle öffentlichen Einrichtungen (USDOS 20.3.2023).

Die Einkammer-Nationalversammlung wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlen angewandt wird. Die wichtigsten Oppositionsparteien weigerten sich, an den Wahlen zur Nationalversammlung 2020 teilzunehmen, und begründeten dies mit der Kontrolle des Regimes über den CNE und den jüngsten Versuchen, die eigenen Parteiführer zu ersetzen. Eine von der regierenden Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV) angeführte Koalition gewann laut den offiziellen Ergebnissen 253 der 277 Sitze in der Nationalversammlung, das sind 91 Prozent. Die von der Opposition kontrollierte Nationalversammlung, die 2015 gewählt worden war, setzte ihre Arbeit fort und stimmte wiederholt für eine Verlängerung ihrer Amtszeit, obwohl sie im Dezember 2022 beschlossen hatte, die Übergangsregierung von Guaidó aufzulösen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).

Die Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 wurden durch den Missbrauch staatlicher Mittel und die Einmischung der Justiz zu Gunsten der Regierung beeinträchtigt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU) berichtete, dass die Wahlbeteiligung bei 42,5 Prozent lag, dem niedrigsten Wert seit 25 Jahren. Die Kandidaten der Regierungspartei gewannen 20 von 23 Gouverneursämtern und 212 von 335 Bürgermeisterämtern (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).

Präsidentschaftswahlen sind für 2024 geplant, Parlaments- und Regionalwahlen für 2025 (HRW 12.1.2023).

Sicherheitslage

Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 28.3.2023; vgl. EDA 28.3.2023, BMEIA 28.3.2023). In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 28.3.2023; vgl. EDA 28.3.2023).

Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Das Militär hat die Kontrolle über zahlreiche Ämter übernommen, und Maduro hat die Bolivarische Miliz, eine 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründete millionenstarke zivile Milizgruppe, weiter gestärkt. Unabhängig davon verüben irreguläre, dem Staat nahestehende bewaffnete Gruppen, so genannte Colectivos, routinemäßig Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung und führen von der Regierung unterstützte Einschüchterungsversuche gegen Wähler durch (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).

Es gab zahlreiche Berichte, dass das Maduro-Regime willkürliche oder rechtswidrige Tötungen vorgenommen hat. Obwohl das Regime keine Statistiken über außergerichtliche Tötungen veröffentlichte, berichteten Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass nationale, staatliche und kommunale Polizeieinheiten sowie die Streitkräfte und vom Regime unterstützte Colectivos im Laufe des Jahres Hunderte solcher Tötungen vornahmen (USDOS 20.3.2023).

Das Maduro-Regime ist zunehmend abhängig von wirtschaftlicher, medizinischer, militärischer und sonstiger Unterstützung durch ausländische Verbündete, insbesondere durch die Regierungen Russlands, Kubas, der Türkei und des Iran. Darüber hinaus haben linke Guerillagruppen aus Kolumbien ihren Einfluss in grenznahen venezolanischen Städten verstärkt. Nach Angaben von UN-Ermittlern operiert die Guerillagruppe Nationale Befreiungsarmee (ELN) im Bundesstaat Bolívar und hat mit der Regierung ein Abkommen zur Kontrolle illegaler Bergbauaktivitäten geschlossen (FH 10.3.2023).

Die Venezolaner sind mit physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen konfrontiert, darunter irreguläre bewaffnete Gruppen, Sicherheitskräfte und organisierte Banden. Das Land verzeichnet seit jeher eine der höchsten Raten an gewaltsamen Todesfällen in Lateinamerika (FH 10.3.2023). Agenten der Special Action Forces (FAES) und anderer Polizei- und Militäreinheiten haben in einkommensschwachen Gemeinden ungestraft getötet und gefoltert, unter anderem bei Sicherheitsüberfällen, die als "Operationen zur Befreiung des Volkes" bezeichnet werden (HRW 12.1.2023). Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet (EDA 28.3.2023; vgl. AA 28.3.2023).

Sicherheitsbehörden

Die Bolivarische Nationalgarde - ein Teil des Militärs, der dem Verteidigungsministerium und dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden untersteht - ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Bewachung wichtiger Regierungseinrichtungen und Gefängnisse, die Durchführung von Drogenbekämpfungsmaßnahmen, die Überwachung der Grenzen und die Strafverfolgung in abgelegenen Gebieten zuständig. Dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden unterstehen das Nationale Wissenschafts-, Straf- und Ermittlungskorps, das die meisten strafrechtlichen Ermittlungen durchführt, sowie der Bolivarische Nationale Nachrichtendienst, der nachrichtendienstliche Informationen im In- und Ausland sammelt und für die Untersuchung von Fällen von Korruption, Subversion und Waffenhandel zuständig ist. Die Polizei besteht aus kommunalen, staatlichen und nationalen Kräften. Bürgermeister und Gouverneure beaufsichtigen kommunale und staatliche Polizeikräfte. Die bolivarische Nationalpolizei ist dem Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden unterstellt. Die Nationalpolizei konzentriert sich hauptsächlich auf die Überwachung des Stadtbezirks Libertador in Caracas, auf die Überwachung der Autobahnen, der Eisenbahn und der Metro in der Umgebung von Caracas sowie auf den Schutz diplomatischer Vertretungen (USDOS 20.3.2023).

Die Kontrolle der zivilen Behörden über die Sicherheitskräfte nahm weiter ab und war stark politisiert. Das bei den Bürgern zunehmend unbeliebte Maduro-Regime stützte sich auf zivile und militärische Nachrichtendienste und in geringerem Maße auf regimetreue bewaffnete Banden, so genannte Colectivos, um die politische Opposition zu neutralisieren und die Bevölkerung zu unterwerfen. Es gab Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben. In einem UN-Bericht vom September wurde der systematische Einsatz des bolivarischen Geheimdienstes und der militärischen Spionageabwehr zur Einschüchterung und Kontrolle der Aktivitäten politischer Gegner beschrieben (USDOS 20.3.2023).

Einem Bericht des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) vom Juni zufolge wurde die PNB (National Bolivarian Police) im Jahr 2021 umstrukturiert, was zur Auflösung der FAES (Bolivarian National Police Special Action Forces) führte, einer Einrichtung, die an Todesfällen im Rahmen von Sicherheitsoperationen beteiligt war. Trotz der Ankündigung des OHCHR wiesen lokale NROs darauf hin, dass das Regime nie eine offizielle Erklärung abgegeben hat, die die Auflösung der FAES bestätigt. Im September berichtete PROVEA (NRO), dass das FAES-Hauptquartier die Abkürzung FAES durch die Generaldirektion gegen das organisierte Verbrechen (DGCO) und die Direktion für kriminalpolizeiliche Ermittlungen ersetzt habe. PROVEA stellte außerdem fest, dass der ehemalige FAES-Direktor Jose Miguel Dominguez als DGCO-Direktor aufgeführt wurde (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).

Straflosigkeit war ein großes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).

Korruption, unzureichende Ausbildung und Ausrüstung der Polizei und unzureichende Finanzmittel der Zentralregierung, insbesondere für Polizeikräfte in Bundesstaaten und Gemeinden, die von Oppositionsbeamten regiert werden, schränkten die Wirksamkeit der Sicherheitskräfte ein. NROs stellten fest, dass viele Opfer aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Polizei keine Gewaltverbrechen bei der Polizei oder anderen Behörden des Regimes anzeigten (USDOS 20.3.2023).

OHCHR dokumentierte, dass solche außergerichtlichen Tötungen in marginalisierten Stadtvierteln weiterhin vorkommen, berichtete jedoch, dass die Zahl der Tötungen im Jahr 2022 deutlich zurückging (FH 10.3.2023).

Korruption

Die Korruption ist in Venezuela weit verbreitet. Die Wirtschaftspolitik der Regierung - insbesondere die Währungs- und Preiskontrollen - bietet erhebliche Möglichkeiten für illegale Marktaktivitäten und geheime Absprachen zwischen Amtsträgern und Netzwerken der organisierten Kriminalität (FH 10.3.2023).

Korruption war ein großes Problem in allen Sicherheits- und Streitkräften, deren Mitglieder im Allgemeinen schlecht bezahlt und kaum ausgebildet waren. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber das Maduro-Regime hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023).

Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet Venezuela auf Platz 177 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gab es glaubwürdige Berichte, dass die mit Maduro verbündeten Sicherheitskräfte regelmäßig Gefangene folterten und misshandelten (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023). Bei OHCHR gingen im Jahr 2022 Beschwerden über Folter, Misshandlungen und Isolationshaft ein (HRW 12.1.2023).

Medien und NROs berichteten, dass Schläge und erniedrigende Behandlung von Verdächtigen bei Verhaftungen an der Tagesordnung waren und verschiedene Strafverfolgungsbehörden sowie das vom Maduro-Regime kontrollierte Militär beteiligt waren. Auch Fälle von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung von Gefangenen wurden gemeldet (USDOS 20.3.2023).

Mehrere Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Folter und erzwungenem Verschwindenlassen zur Kontrolle von Dissidenten dokumentiert (FH 10.3.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Venezuelas demokratische Institutionen haben sich seit 1999 zunehmend verschlechtert, weil die Regierung härter gegen die Opposition vorgeht und die Regierungspartei gründlich gefälschte Wahlen nutzt, um die volle Kontrolle über die staatlichen Institutionen zu erlangen. Die Behörden haben praktisch alle Kanäle für politische Meinungsverschiedenheiten geschlossen, die bürgerlichen Freiheiten eingeschränkt und vermeintliche Gegner ohne Rücksicht auf ein ordentliches Verfahren verfolgt. Obwohl die Wirtschaft des Landes nach Jahren der Rezession wieder gewachsen ist, verursacht eine schwere, politisch bedingte humanitäre Krise weiterhin Not und führt zu Massenauswanderungen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Alter, Rasse, Geschlecht, sozialer Lage, Glaubensbekenntnis, Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischen Ansichten, Nationalität, Behinderung oder anderen Umständen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 10.3.2023), die dazu verwendet werden könnten, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu schwächen. Kein Gesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des HIV/AIDS-Status. Medien und Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass das Maduro-Regime geltendes Recht nicht wirksam durchgesetzt habe (USDOS 12.4.2022).

Das Maduro-Regime hat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruption begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Trotz ständiger Berichte über den Missbrauch der Polizei und ihre Verwicklung in Verbrechen, ergriff das Maduro-Regime keine wirksamen Maßnahmen, um gegen Beamte zu ermitteln, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Das Maduro-Regime nutzte die Justiz zur Einschüchterung und Verfolgung von Personen, die der Politik oder den Maßnahmen des Regimes kritisch gegenüberstanden (USDOS 12.4.2022).

Das OHCHR berichtete, dass sich im März mindestens 114 politische Gefangene in Untersuchungshaft befanden, die seit mehr als drei Jahren ohne Gerichtsverfahren inhaftiert waren.

Es gab glaubwürdige Berichte, wonach das Maduro-Regime versucht hat, internationale Strafverfolgungsinstrumente, einschließlich Interpol-Red Notices, für politisch motivierte Zwecke als Vergeltungsmaßnahme gegen bestimmte Personen außerhalb des Landes zu missbrauchen (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung sieht die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Wahrung der Privatsphäre vor, doch das Maduro-Regime hat diese Verbote im Allgemeinen nicht beachtet. In vielen Fällen, insbesondere bei der politischen Opposition, griffen regimenahe Personen in die persönliche Kommunikation ein. Nichtregierungsorganisationen berichteten von willkürlichen Razzien in ihren Büros und von der Sperrung ihrer Websites oder Social-Media-Profile (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung verbietet die Diskriminierung bei Beschäftigung aufgrund von Alter, Rasse, Geschlecht, sozialem Status, Glaubensbekenntnis, Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Einstellung, Staatsangehörigkeit, Behinderung oder jeglicher Bedingung, die dazu dienen könnte, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu mindern. Ebenso aufgrund der nationalen Herkunft, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des HIV- oder AIDS-Status (USDOS 20.3.2023).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungsfreiheit

Die Verfassung sieht das Recht vor, sich friedlich zu versammeln, aber das Maduro-Regime hat es generell unterdrückt oder ausgesetzt. Menschenrechtsgruppen kritisieren weiterhin, dass das Gesetz es dem Regime ermöglicht, Demonstranten wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen schwerer Verbrechen anzuklagen. Proteste und Aufmärsche bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch das Regime und sind in ausgewiesenen "Sicherheitszonen" untersagt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).

Die Sicherheitskräfte reagierten mit übermäßiger Gewalt und anderen repressiven Maßnahmen auf Proteste, an denen sich verschiedene Teile der Bevölkerung beteiligten, um wirtschaftliche und soziale Rechte einzufordern (AI 27.3.2023).

Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber das Maduro-Regime hat diese Rechte nicht respektiert (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht vor, dass alle Beschäftigten des privaten und öffentlichen Sektors (mit Ausnahme der Angehörigen der Streitkräfte) das Recht haben, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und beizutreten, und es sieht Tarifverhandlungen und das Streikrecht vor. Das Gesetz schränkt diese Rechte jedoch in mehrfacher Hinsicht ein, und das Maduro-Regime setzte eine Reihe von Mechanismen ein, um die Rechte unabhängiger Arbeitnehmer und Gewerkschaften zu untergraben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).

Opposition

Das Wahlsystem ist stark von politischer Manipulation und institutioneller Einmischung zugunsten der PSUV geprägt. Die Opposition hatte keinen Einfluss auf die Auswahl der Kommissionsmitglieder des CNE im Vorfeld der Parlamentswahlen 2020; den Oppositionsmitgliedern wurden zwei Sitze in dem im Mai 2021 angekündigten fünfköpfigen Gremium zugestanden, was zum Teil auf den Druck der Zivilgesellschaft zurückzuführen war, aber der CNE behielt eine regierungsnahe Mehrheit (FH 10.3.2023).

Oppositionsparteien und PSUV-Dissidenten agierten in einer restriktiven Atmosphäre, die durch Einschüchterung, die Androhung von Strafverfolgung oder Verwaltungssanktionen aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und einen sehr eingeschränkten Zugang zu den Mainstream-Medien gekennzeichnet war (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023, AI 27.3.2023).

Politische Gegner, ob tatsächlich oder vermeintlich, wurden ständig angegriffen und waren der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (AI 27.3.2023).

Zwar gibt es Oppositionskoalitionen und -parteien, und einige weniger konfrontative Gruppen werden von den Behörden geduldet, doch setzt die regierende PSUV staatliche Mittel sowie Sicherheitskräfte und die Justiz ein, um Parteien zu zerschlagen, die ihre beherrschende Stellung direkt in Frage stellen (FH 10.3.2023).

Die Nichtregierungsorganisation Foro Penal bestätigte, dass es weiterhin Vorfälle von gewaltsamem Verschwindenlassen gibt, und sagte, dass der Staat das gewaltsame Verschwindenlassen zur Kontrolle und Einschüchterung von Oppositionellen einsetzt. Diese Praxis erstreckte sich auch auf Familienmitglieder, um sie zu zwingen, ihre Verwandten auszuliefern (USDOS 12.4.2022).

Das Maduro-Regime ging regelmäßig gegen Abgeordnete der Nationalversammlung, Mitarbeiter der Übergangsregierung und andere Oppositionspolitiker und deren Angehörige vor, indem es Gewalt oder Gewaltandrohungen, willkürliche Verhaftungen, politisch motivierte Strafverfolgung, Verletzung der Privatsphäre und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einsetzte. Mehrere Oppositionspolitiker flohen aus dem Land oder suchten Zuflucht in diplomatischen Vertretungen, um einer willkürlichen Verhaftung und der Möglichkeit von Folter zu entgehen (USDOS 12.4.2022).

Das Regime ermittelte häufig gegen politische Gegner, verfolgte sie strafrechtlich und nahm sie aufgrund von Korruptionsvorwürfen fest, um sie zu schikanieren, einzuschüchtern oder zu inhaftieren (USDOS 12.4.2022).

Das Regime nutzte das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Finanzierung des Terrorismus immer wieder, um politische Gegner der Begehung von Straftaten zu bezichtigen und zu beschuldigen (USDOS 20.3.2023).

Das OHCHR berichtete, dass sich im März mindestens 114 politische Gefangene in Untersuchungshaft befanden, die seit mehr als drei Jahren ohne Gerichtsverfahren inhaftiert waren (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sieht Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor; das Maduro-Regime hat diese Rechte jedoch nicht eingehalten. Das Maduro-Regime schränkte die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerte ihnen zeitweise den Zugang zu einigen Inlandsflügen. Das Regime beschlagnahmte wiederholt Pässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisehäfen, als diese versuchten, das Land zu verlassen, ohne eine Erklärung abzugeben (USDOS 20.3.2023).

Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wird durch die Bedrohung der physischen Sicherheit in einigen Teilen des Landes eingeschränkt (FH 10.3.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Obwohl die Wirtschaft des Landes nach Jahren der Rezession wieder gewachsen ist, verursacht eine schwere, politisch bedingte humanitäre Krise weiterhin Not und führt zu Massenauswanderungen (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Die Mehrheit der Bevölkerung leidet unter großer Ernährungsunsicherheit. Die Hyperinflation und der besorgniserregende Mangel an Kaufkraft zum Erwerb lebenswichtiger Güter führten dazu, dass ein Großteil der Bevölkerung, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Caracas, eine tiefe humanitäre Krise erlebte (AI 27.3.2023). Die Inflationsrate in Venezuela betrug im Jahr 2020 rund 3.000 Prozent (laenderdaten.info ohne Datum).

Es bestehen Engpässe bei der Treibstoff-, Wasser- und Stromversorgung (EDA 28.3.2023; vgl. BMEIA 28.3.2023).

HumVenezuela [NRO] erklärte, dass die meisten Venezolaner Schwierigkeiten beim Zugang zu Nahrungsmitteln haben. Der fehlende Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen verschlimmert die humanitäre Krise. Der Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen ging laut HumVenezuela von 2021 bis 2022 zurück, so dass etwa 4,4 Menschen dringend auf Trinkwasser und 1,3 Millionen Menschen auf sanitäre Grundversorgung angewiesen sind (HRW 12.1.2023).

Die Arbeitslosenrate betrug 2021 6,41 Prozent. 33,1 Prozent der Bevölkerung lebten 2015 unterhalb der Armutsgrenze (CIA 22.3.2023).

Sieben Mio. Menschen sind im Land weiterhin auf humanitäre Hilfe angewiesen (BAMF 27.3.2023).

Der nationale Mindestlohn liegt weiterhin unter der Armutsgrenze. Der Mindestlohn und andere Leistungen werden durch Verordnungen festgelegt. Die letzte Gehaltserhöhung wurde am 15. März veröffentlicht. Darin wurde der neue Mindestlohn auf 130 Bolivares pro Monat festgesetzt, was nach dem Kurs der Zentralbank zu diesem Zeitpunkt etwa USD 30 entsprach (USDOS 20.3.2023).

China hat dem Maduro-Regime über sein Telekommunikationsunternehmen ZTE (Zhongxing Telecommunication Equipment Corporation) eine Technologie zur Verfügung gestellt, mit der das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mit Hilfe eines Personalausweises namens carnet de la patria (Heimatausweis) überwacht werden kann. Um die Bürger zur Einhaltung der Vorschriften zu zwingen, machte das Regime die Vorlage des Ausweises zur Pflicht, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelpakete, subventionierten Kraftstoff und in einigen Fällen COVID-Impfungen zu erhalten. Die Bürger hatten im Grunde keine andere Wahl, als sich die Karte zu besorgen und sie trotz der bekannten Verfolgungsmethoden zu benutzen (USDOS 12.4.2022).

Illegale Landbeschlagnahmungen und Erpressungen durch bewaffnete Gruppen untergraben auch weiterhin die Eigentumsrechte und die private Wirtschaftstätigkeit (FH 10.3.2023).

Sozialbeihilfen

Die Sozialversicherungsanstalt deckt Risiken im Zusammenhang mit dem Alter, der Gesundheitsversorgung, Arbeitslosigkeit, Invalidität und Unfall ab und bietet zusätzlich eine Lebensversicherung an. Das Umlagesystem wird stark mit Steuergeldern subventioniert, da die schwindenden Beiträge nicht einmal annähernd die Kosten für die wachsende Zahl der Leistungsempfänger decken. Nicht-Staatsangehörige haben gleichen Zugang zu den bestehenden sozialen Sicherheitsnetzen (BTI 2022).

Das Sozialsystem bietet weiters unter anderem eine Alters- und Behindertenpension, Witwenpension, Krankheit und Mutterschaft, eine Aufzählung der Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, Verletzungen bei der Arbeit, zeitlich begrenzte und dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeit und Familienzuschüsse (SSA 3.2020).

Medizinische Versorgung

Das öffentliche Gesundheitssystem in Venezuela ist nicht mehr in der Lage, Kranke adäquat zu versorgen oder notwendige Operationen durchzuführen. Im privaten Sektor ist in der Hauptstadt Caracas auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben. In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar. Eine medizinische Notfallversorgung außerhalb der Hauptstadt ist nicht überall gegeben (AA 28.3.2023; vgl. AI 27.3.2023). Selbst in den Großstädten ist die medizinische Versorgung oftmals nicht gewährleistet. In vielen öffentlichen Krankenhäusern sind die hygienischen Verhältnisse prekär. Engpässe in der Versorgung mit Medikamenten kommen in den öffentlichen und privaten Krankenhäusern vor (EDA 24.3.2023).

Die Gesundheitsversorgung wird von öffentlichen und privaten Einrichtungen gewährleistet. Es gibt über 200 öffentliche Krankenhäuser und ein dichtes Netz von Stationen für die medizinische Grundversorgung (ambulante und Diagnosezentren). Die Gesundheitsversorgung ist aufgrund des Verlusts von Humankapital, Versorgungsengpässen und des Ausfalls der medizinisch-technischen Ausrüstung in einem schlechten Zustand (BTI 2022).

In den Krankenhäusern fehlte es an qualifiziertem Gesundheitspersonal, Medikamenten und lebensnotwendigen Dingen wie Wasser, Strom und Reinigungsmitteln (USDOS 12.4.2022).

Der Zustand des venezolanischen Gesundheitssystems hat dazu geführt, dass durch Impfungen vermeidbare Krankheiten und Infektionskrankheiten wieder zunehmen. Strom- und Wasserausfälle in den Gesundheitszentren und die Abwanderung von medizinischem Personal schwächten die Betriebskapazitäten weiter (HRW 12.1.2023).

Die IACHR stellte fest, dass viele junge Frauen, die schwanger waren oder kleine Kinder hatten, in andere Länder auswanderten, um Zugang zu Schwangerschaftsvorsorge und Gesundheits- und Reproduktionsdienstleistungen zu erhalten. Die IACHR berichtete auch, dass Frauen, die eine neonatale oder geburtshilfliche Versorgung in Anspruch nehmen wollten, ihre eigene chirurgische und persönliche Schutzausrüstung mitbringen mussten. Schwangere Frauen erhielten häufig keine pränatale Betreuung (USDOS 12.4.2022).

Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Venezuela ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (laenderdaten.info ohne Datum).

Dokumente

Die Erlangung eines Reisepasses war schwierig (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Potenzielle Antragsteller standen über Nacht in Warteschlangen und erhielten in einigen Fällen nach jahrelangen Verzögerungen keine Pässe (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge verlangte das Regime von den Bürgern exorbitante außeramtliche Gebühren in US-Dollar für die Beschaffung von Pässen oder Bürgerdiensten (USDOS 20.3.2023).

Situation nach den Präsidentschaftswahlen 2024

Zur Situation nach den Präsidentschaftswahlen am 28.07.2024 wurde von Human Rights Watch im Bericht vom 04.09.2024 (https://www.hrw.org/news/2024/09/04/venezuela-brutal-crackdown-protesters-voters, zuletzt abgefragt am 06.11.2024) zusammengefasst vorgebracht, dass die venezolanischen Behörden nach den Präsidentschaftswahlen vom 28.07.2024 weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen gegen Demonstranten, Unbeteiligte, Oppositionsführer und Kritiker begangen haben, darunter Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Strafverfolgung sowie Schikanen von Kritikern. Die Regierung hat ihre umfassenderen repressiven Taktiken verschärft, indem sie die Pässe von Kritikern annullierte, um sie daran zu hindern, das Land zu verlassen, die Bürger ermutigte, über Demonstranten zu berichten, und missbräuchliche Razzien durchführte, insbesondere in einkommensschwachen Gemeinden. Am 02.09.2024 erließ ein Richter einen Haftbefehl gegen den Oppositionskandidaten Edmundo González wegen "Verschwörung", "Anstiftung zum Ungehorsam" und anderer Straftaten. Die Venezolaner haben in großer Zahl an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen, trotz irregulärer Regierungsmaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen im Vorfeld der Wahlen, darunter Verhaftungen von Oppositionellen, willkürliche Disqualifikationen von Oppositionskandidaten und Einschränkungen für Venezolaner, im Ausland zu wählen. Einige Stunden nach Schließung der Wahllokale erklärte der venezolanische Wahlrat, dass Maduro die Wahl mit über 51 Prozent der Stimmen gewonnen habe. Der Wahlrat hat weder die Auszählungen der Wahl veröffentlicht, noch die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen und Verfahren zur Überprüfung der Bürger durchgeführt.

Auch einem Bericht von Amnesty International vom 08.08.2024 (https://www.amnesty.de/sites/default/files/2024-08/072-1_2024_DE_Venezuela.pdf, zuletzt abgefragt am 06.11.2024) ist zu entnehmen, dass zwischen dem 29.07.2024 und dem 07.08.2024 im Nachgang der venezolanischen Präsidentschaftswahlen mehr als 2.000 Menschen festgenommen wurden, weil sie protestiert hatten oder als regierungskritisch gelten. Zumeist handelt es sich hierbei um junge Menschen, darunter mindestens 105 im Alter von 13–17 Jahren. Mindestens 16 Personen, die mit Seh- oder Hörbehinderungen leben, befinden sich weiterhin in Haft. Es gibt nach wie vor glaubwürdige Vorwürfe über Haft ohne Kontakt zur Außenwelt und die Verweigerung eines Rechtsbeistands, was die Inhaftierten der Gefahr von Folter und Misshandlungen aussetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie des gültigen venezolanischen Reisepasses unstrittig fest. Die venezolanischen Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde selbst an, Spanisch zu sprechen. Des Weiteren gab er an, gesund und arbeitsfähig zu sein.

Die Feststellungen zum Leben des BF in Venezuela und seinen dortigen familiären Verhältnissen basieren auf dessen diesbezüglich plausiblen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, der Erstbefragung und der Beschwerde.

2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF basieren auf dessen Angaben in der Erstbefragung sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und ist die Einreise zudem durch einen im Reisepass des BF ersichtlichen Einreisestempel dokumentiert.

Auch die Feststellungen zu in Österreich aufhältigen bzw. lebenden Angehörigen basieren auf dessen diesbezüglich plausiblen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie der Beschwerde.

Die Wohnsitzmeldung des BF konnte dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen werden und wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass er bei seiner Lebensgefährtin lebe. Die in der Beschwerde angegebene Wohnanschrift der Lebensgefährtin entspricht der Meldeadresse des BF.

2.3. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 21.10.2024.

2.4. Dass der BF in Österreich noch nie einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, konnte anhand des Versicherungsdatenauszuges vom 04.11.2024 festgestellt werden.

Des Weiteren kamen im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation oder auf eine karitative Tätigkeit hervor. Selbiges gilt für Deutschkenntnisse oder sonstige Integrationsleistungen.

2.5. Zum Fluchtvorbringen des BF:

Bereits in der Erstbefragung im Rahmen der Antragstellung brachte der BF zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass die wirtschaftliche Situation in Venezuela sehr schlecht sei, es keine Arbeit gäbe, man nur sehr wenig verdiene und sich nichts leisten könne. Er habe bei seiner Mutter gewohnt und sei der Einzige gewesen, der Geld verdient habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er in Venezuela keine Existenzgrundlage zu haben und seine Familie nicht ernähren zu können.

Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt zu allererst an, dass er sein Land hauptsächlich verlassen habe, weil es in Venezuela keine Arbeit gebe. Überdies brachte der BF ausdrücklich vor, dass der ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus Venezuela die nicht zum Überleben ausreichende Arbeit gewesen sei.

Wenngleich der BF in der Erstbefragung auch die hohe Kriminalitätsrate betonte und in der niederschriftlichen Einvernahme unter anderem von fehlender Medikamentenversorgung und politischer Verfolgung im Rahmen von Demonstrationen sprach, besteht aufgrund des Fluchtvorbringens des BF kein Zweifel daran, dass er Venezuela vorrangig aufgrund wirtschaftlicher Gründe und dem Wunsch nach einem besseren Leben verließ. Des Weiteren gab der BF im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er Österreich als Zielland gewählt habe, da seine Freundin hier lebe, was für eine Ausreise aus privaten Gründen spricht.

Es wird nicht verkannt, dass es – wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann – von Seiten der venezolanischen Behörden insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen vom 28.07.2024 zu weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen gegen Demonstranten, Unbeteiligte, Oppositionsführer und Kritiker kam, darunter Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Strafverfolgung sowie Schikanen von Kritikern. So wurden im Nachgang der venezolanischen Präsidentschaftswahlen mehr als 2.000 Menschen festgenommen, weil sie protestiert hatten oder als regierungskritisch gelten. Des Weiteren, verschärfte die Regierung ihre umfassenderen repressiven Taktiken, indem sie die Pässe von Kritikern annullierte, um sie daran zu hindern, das Land zu verlassen, die Bürger ermutigte, über Demonstranten zu berichten, und missbräuchliche Razzien durchführte, insbesondere in einkommensschwachen Gemeinden. Zudem wird nicht verkannt, dass es auch bereits vor den Präsidentschaftswahlen – somit zu einem Zeitpunkt zu dem der BF noch in Venezuela war – zu übermäßiger Gewalt und repressiven Maßnahmen im Zusammenhang mit Protesten kam, politische Gegner Angriffen und der Gefahr willkürlicher Inhaftierungen, Folter und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Auch nützte der Staat gewaltsames Verschwindenlassen zur Kontrolle und Einschüchterung von Oppositionellen.

Dem Vorbringen, wonach der BF Venezuela aus Angst vor staatlichen Repressalien aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen den Staatspräsidenten Maduro und dessen Politik bzw. die Regierung verließ, konnte dennoch nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt, Demonstrationen bzw. eine in diesem Zusammenhang stattfindende oder befürchtete Verfolgung mit keinem Wort erwähnte. Der BF wurde auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen und etwaigen ihm bei seiner Rückkehr drohenden Sanktionen befragt, doch fanden auch hierbei Demonstrationen oder staatliche Verfolgung keine Erwähnung. Vielmehr gab er an, dass ihm im Falle seiner Rückkehr die Existenzgrundlage fehle und er mit keinen Sanktionen zu rechnen habe. Wenn auch den Angaben in der Erstbefragung nicht zu viel Gewicht beigemessen werden darf, da sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 14.06.2017, Ra 2017/18/0001) so muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass jemand der sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung aufgrund von Demonstrationstätigkeiten verlässt, diesen Umstand im Rahmen der Erstbefragung unverzüglich vorbringen würde und diese Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen würde, um den Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Dies tat der BF nicht und sprach er bloß von der schlechten wirtschaftlichen Situation und einer hohen Kriminalitätsrate. Erst in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der BF vor, dass derzeit viele Demonstrationen gegen die Regierung stattfinden würden, manche Demonstranten festgenommen worden seien und man festgenommen werde und ins Gefängnis komme, wenn man gegen die Regierung demonstriere. Auch er habe ein paar Mal an Demonstrationen teilgenommen, habe jedoch Angst gehabt festgenommen zu werden, da dies einem Freund passiert sei. Hierbei kann von einer nachträglichen Abwandlung bzw. einer Steigerung des Vorbringens ausgegangen werden. Sowohl nachträgliche Abwandlungen bzw. Steigerungen des Vorbringens in wesentlichen Punkten stehen freilich der Glaubhaftigkeit desselben entgegen. Aufgrund der Eindeutigkeit des Vorbringens des BF in der Erstbefragung kann das erkennende Gericht dem nachträglichen Vorbringen nicht folgen.

Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Erstbefragung des BF am 26.07.2024 – somit wenige Tage vor der venezolanischen Präsidentschaftswahl – stattfand. Erst bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.09.2024 – nach den Präsidentschaftswahlen am 28.07.2024 – wurde vom BF vorgebracht, dass auch er an Demonstrationen teilgenommen habe und Angst gehabt habe festgenommen zu werden. Auch dass der BF erst nach den Präsidentschaftswahlen bzw. den in der Folge stattfindenden Demonstrationen samt willkürlichen Verhaftungen vorbrachte auch ein paar Mal an Demonstrationen teilgenommen zu haben, vermag die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht zu steigern. Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass es in Venezuela auch schon vor den Präsidentschaftswahlen zu repressiven Maßnahmen in Zusammenhang mit Protesten kam und dies nicht verkannt wird.

Dem Vorbringen des BF, wonach auch er an Demonstrationen teilgenommen habe, jedoch Angst gehabt habe festgenommen zu werden, konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden, zumal im gesamten Verfahren keinerlei Belege für derartige Teilnahmen vorgelegt wurden und das Vorbringen dazu auch keine näheren Details enthielt. Des Weiteren sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF Mitglied in einer (oppositionellen) politischen Partei oder sonstigen Gruppierung ist oder sich öffentlichkeitswirksam gegen den Präsidenten oder die Regierung aussprach. Dass er noch nie festgenommen oder persönlich bedroht wurde, brachte er selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vor.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF bei einer Rückkehr nach Venezuela befürchten müsste festgenommen, willkürlich verurteilt, gefoltert oder getötet zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde – wie auch schon in der Erstbefragung – im Zusammenhang mit Demonstrationstätigkeiten keinerlei Rückkehrbefürchtungen äußerte. Der Umstand, dass der BF weder in der Erstbefragung noch der niederschriftlichen Einvernahme keine einzige konkrete Verfolgungssituation oder sonstige von den staatlichen Einrichtungen Venezuelas, wie Polizei, Justiz oder Militär, ausgehende Bedrohung vorbrachte, die auf eine allfällige politische Bestätigung oder regierungskritische Gesinnung zurückzuführen gewesen wäre und die auch eine konkrete Rückkehrgefährdung begründen würde, ist wesentlich für die fehlende Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr.

Im Rahmen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme sprach der BF – ohne dies im Hinblick auf seine Person jeweils näher auszuführen – von der hohen Kriminalitätsrate bzw. einer in Venezuela herrschenden sehr großen Unsicherheit. Er erwähnte nicht Opfer eines Verbrechens gewesen zu sein oder dass ihm Gefahr durch kriminelle nichtstaatliche Akteure drohe. Auch äußerte er keine dahingehenden Rückkehrbefürchtungen. Erst in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF bereits einmal Opfer eines Diebstahles geworden sei, staatlicher bzw. polizeilicher Schutz jedoch nicht in Anspruch genommen werden konnte, da es dem BF an den hierfür erforderlichen Bestechungsgeldern mangelte. Zudem habe er der Polizei aufgrund der weitreichenden Korruption im Land nicht vertraut. Da der BF bis zur Beschwerde lediglich von einer (generell) hohen Kriminalitätsrate und einer in Venezuela bestehenden Unsicherheit sprach, jedoch nicht erwähnte, Opfer eines Verbrechens geworden zu sein, kann auch im genannten Beschwerdevorbringen eine nachträgliche Steigerung bzw. Abwandlung des Vorbringens gesehen werden, was der Glaubhaftigkeit desselben entgegensteht. Im Übrigen wurde auch in der Beschwerde keine konkrete und aktuelle, die Person des BF betreffende Verfolgung seitens krimineller Banden oder sonstiger Organisationen vorgebracht.

Festzuhalten ist, dass aus dem gesamten Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Venezuela fluchtartig, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. So entschloss sich der BF bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2023 zur Ausreise aus Venezuela und erfolgte diese erst Ende April 2024. Der BF brachte weder in der Beschwerde noch im übrigen Verfahren vor, dass er in der Zeit zwischen seiner Ausreise und dem Ausreisentschluss untertauchen musste oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Vielmehr konnte er sich im März 2024 noch einen Reisepass ausstellen lassen, was ebenfalls gegen eine von staatlicher Seite vorliegende Verfolgung spricht. Es ist anzunehmen, dass jemand der einem akuten Bedrohungsszenario ausgesetzt ist, ohne große Vorbereitungen das Land verlässt und nicht mehrere Monate nach Fassung eines entsprechenden Beschlusses zuwartet.

Gegen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spricht indes auch, dass der BF erst etwa 3 Monate nach seiner Einreise den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Da der gegenständliche Antrag erst gegen Ende der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF eine drohende Rückführung in den Herkunftsstaat verhindern wollte und somit andere Motive, die nicht im Asylrecht ihre Grundlage haben, kausal für die Antragstellung in Österreich waren. Bei einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung in Venezuela hätte der BF wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Erklärung des BF, dass ihn seine Freundin nicht in ihrer Wohnung anmelden bzw. aufnehmen habe können und er befürchtete in einem Lager untergebracht zu werden, wenn er früher um Asyl angesucht hätte, kann nicht nachvollzogen werden und bietet keine Erklärung für die erst Monate nach der Einreise erfolgte Antragstellung.

In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren – wie der BF im Rahmen des Verfahrens auch selbst vorbrachte – vor allem wirtschaftliche und private Gründe sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch des BF, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, als alleinige Gründe für die Ausreise aus Venezuela anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihm drohenden Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu seiner sozialen Gruppe.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Alleine der Umstand, dass sich das Fluchtvorbringen des BF mit Länderfeststellungen deckt, vermag nicht die Glaubwürdigkeit desselben zu begründen.

2.6. Zur Lage in Venezuela:

Die Feststellungen zur Lage in Venezuela beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 31.03.2023) sind weiterhin ausreichend aktuell, wobei ergänzend der Bericht von Human Rights Watch vom 04.09.2024 sowie Amnesty International vom 08.08.2024 hinzugezogen wurde, in welchen auf Menschrechtsverletzungen der Behörden gegen Demonstranten nach den diesjährigen Präsidentschaftswahlen hingewiesen wird.

In Ergänzung zu den Länderinformationen wird in der Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich Venezuela seit dem Jahr 2013 in einer nicht enden wollenden Wirtschaftskrise, gezeichnet durch Hyperinflation, Versorgungsengpässe und Hungersnöte befinde und ab 2020 von einem vollkommenen wirtschaftlichen Kollaps zu sprechen sei. Auch UNHCR sei der Meinung, dass die Mehrheit der geflohenen Venezolaner internationalen Flüchtlingsschutz benötige. Des Weiteren wird auf erhebliche Engpässe bei Arzneimitteln bzw. medizinischer Ausrüstung hingewiesen und darauf, dass die Mehrheit der Haushalte – sowie auch der BF und seine Mutter – kein ausreichendes Einkommen haben, um ausreichend Nahrungsmittel zu kaufen. Die Gesundheitsversorgung sowie die Spitäler in Venezuela seien sehr schlecht und nicht mehr in der Lage kranke Personen adäquat zu versorgen. Auch die Sicherheitslage werde aufgrund der horrenden Wirtschaftslage immer schlechter, Entführungen und Raub stünden auf der Tagesordnung. Die Polizei sei weder fähig noch gewillt die Bevölkerung zu schützen und werde von kriminellen Banden bezahlt, um wegzusehen. Auch gebe es keinen funktionierenden Rechtsschutz bzw. ein von der Regierung unabhängiges Justizsystem. Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass politische Gegner, Andersdenkende und Demonstranten Angriffen und Unterdrückung ausgesetzt seien und sich die Situation seit der Präsidentschaftswahl im Juli 2024 maßgeblich verschlechtert habe. Letztlich seien auch Rückkehrer der Gefahr ausgesetzt willkürlich inhaftiert zu werden.

Hierzu ist auszuführen, dass das ergänzende Beschwerdevorbringen auf die prekäre Situation in Venezuela hinweist, die in der Beschwerde auszugsweise wiedergegeben Berichte die Glaubwürdigkeit der getroffenen Länderfeststellungen jedoch nicht zu erschüttern bzw. entscheidungswesentlich zu ergänzen vermögen, zumal diese allfälligen Missstände im dortigen Sicherheitssystem, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen und Korruption, sowie die prekäre Versorgungslage nicht aussparen, sondern ebenfalls aufzeigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. – V. des angefochtenen Bescheides, weshalb über Spruchpunkt VI. nicht abzusprechen ist.

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.

Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).

Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).

Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sog. Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erläutert wurde, konnte eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft gemacht werden. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren vor allem wirtschaftliche und private Gründe sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch des BF, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, als alleinige Gründe für die Ausreise aus Venezuela anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihm drohenden Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu seiner sozialen Gruppe.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ist daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Venezuela Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Venezuela dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht trotz der seit längerem in Venezuela herrschenden instabile Sicherheitslage und der durchaus als prekär zu bezeichnenden Versorgungslage nicht.

Der BF hat zwar – wie sich aus den zur aktuellen Lage in Venezuela vorliegenden Informationsquellen ergibt – zutreffend auf die seit längerem in Venezuela herrschende instabile Sicherheitslage (vor allem verursacht durch politische Auseinandersetzungen, die hohe Kriminalität, zahlreiche Fälle willkürlich ausgeübter Gewalt und weitverbreiteter Korruption) und die durchaus als prekär zu bezeichnende Versorgungslage (bislang vor allem bei Medikamenten und auch Lebensmitteln) hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Venezuela noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.

Der BF hat keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihm aufgrund von besonderen in seiner persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte. In der Beschwerde wird vor allem mit der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage argumentiert. Es wurde sinngemäß lediglich vorgebracht, dass der BF sich das Leben in Venezuela nicht leisten könne und in eine aussichtslose Lage geraten würde. Ihm und seiner Mutter sei es nicht möglich gewesen den Grundbedarf an Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und Medikamente zu decken. Trotz Schulbildung sei es dem BF nicht möglich gewesen eine adäquat bezahlte Arbeit zu finden. Er könne von seiner Familie bei einer Rückkehr nach Venezuela keine finanzielle Unterstützung erwarten und müsse um Arbeit zu finden höchstwahrscheinlich in eine größere Stadt ziehen, weshalb auch eine Wohnmöglichkeit bei der Mutter nicht vorliege. Außerdem habe er in Venezuela weder Vermögen noch Besitztümer.

Der BF ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der 12 Jahre lang die Schule besuchte, ein Jahr an der Universität studierte und nach eigenen Angaben KFZ-Mechaniker lernte. Zuletzt arbeitete der BF als Verkäufer. Im Falle des BF kann daher von der grundsätzlichen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werde, wenngleich es hierfür – wie in der Beschwerde eingeräumt wurde – erforderlich sein könnte in eine größere Stadt zu ziehen. Bis der BF eine Arbeitsstelle gefunden hat, könnte er jedenfalls bei seiner in Venezuela lebenden Mutter Unterkunft nehmen und ist davon auszugehen, dass er finanzielle Unterstützung von seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin erfahren wird, zumal diese auch seine Mutter finanziell unterstützt. Allenfalls könnten auch Kontakte zu anderen in Venezuela lebenden Verwandten reaktiviert werden. Letztlich ist davon auszugehen, dass der BF ein gewisses Einkommen erwirtschaften wird und nicht in eine ausweglose oder existenzbedrohende Lage geraten wird.

Daher ist nicht zu befürchten, dass dem BF bei seiner Rückkehr nach Venezuela jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Venezuela - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage - nicht vor.

Dem BF droht in Venezuela somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist.

Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor und wurde entsprechendes in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, weswegen auch Spruchpunkt III. nicht korrekturbedürftig ist.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Da die Beschwerde des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß§ 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse des BF an der Fortsetzung seines Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.

Der BF ist im April 2024 nach Österreich eingereist und ist seitdem ununterbrochen in Österreich. Der Aufenthalt des BF ist als rechtmäßig zu qualifizieren, da er sich als venezolanischer Staatsangehöriger zunächst für die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten durfte. Aktuell ist der Aufenthalt des BF aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Alleine aufgrund der Dauer seines Aufenthalts kann daher nicht von einer tiefgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.

In Österreich lebt die Lebensgefährtin des BF, welche Venezolanerin ist und auch die italienische Staatsbürgerschaft besitzt. Mit ihr führt der BF seit 4 Jahren eine Beziehung und lernte er sie in Venezuela kennen, wo er für zwei Jahre mit ihr zusammenlebte. Vor seiner Einreise nach Österreich sah er seine Lebensgefährtin ein Jahr lang nicht, führte eine Fernbeziehung und telefonierte täglich mit ihr. Aktuell ist der BF mit Hauptwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin gemeldet. Somit verfügt der BF über ein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben in Österreich, wobei es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 07.05.2021, Ra 2021/19/0124). Jedenfalls ist die Beziehung im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung entsprechend zu berücksichtigen. Selbiges gilt für die Beziehung zu seiner Halbschwester, welche ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Sonstige Anhaltspunkte für ein in Österreich bestehenden Familien- oder Privatleben liegen nicht vor.

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (VwGH Ra 2016/19/0168 ua). Abgesehen von der Bindung zu seiner Lebensgefährtin und Halbschwester sind keine im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Integrationsbemühungen hervorgekommen und ist somit von keiner besonders intensiven Integration des BF in Österreich auszugehen. Hieran vermag die bloße Absicht Deutsch zu lernen und in Österreich berufstätig zu werden nichts zu ändern.

Was die Bindung des BF zu seinem Heimatstaat anbelangt ist zu sagen, dass er sein bisheriges Leben in Venezuela verbracht hat, daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und dort sozialisiert wurde. Er hat die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend dort verbracht und die dortige Landessprache ist seine Muttersprache. Er verfügt in Venezuela mit seiner Mutter über eine wichtige familiäre Bezugsperson, ist dort einer Berufstätigkeit nachgegangen und hat 12 Jahre lang die Schule besucht. Von einem Verlust der Bindung zum Heimatstaat ist aufgrund der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich jedenfalls nicht auszugehen. Aufgrund der angeführten Lebensumstände des BF in Venezuela ist nicht zu erwarten, dass der BF bei der Reintegration auf größere Probleme stoßen wird. Vielmehr wird es ihm möglich sein sich erneut in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).

Wenngleich der BF bereits vor der Einreise nach Österreich mit seiner Lebensgefährtin eine Beziehung führte und mit dieser in Venezuela für zwei Jahre zusammenlebte, konnte er – selbst in Anbetracht der beabsichtigten Heirat – nicht davon ausgehen die Beziehung in Österreich auf Dauer fortführen zu können. Dem BF musste bekannt sein, dass er sich nur für eine gewisse Zeit in Österreich aufhalten darf und musste ihm auch nach der Antragstellung klar sein, dass sein Aufenthalt bei Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die Dauer des bisherigen Aufenthalts ist auch nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet.

Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher abuzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140)

In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung des BF entgegenstehen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. waren daher abzuweisen.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt hier aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal dem Fluchtvorbringen des BF aus den in der Beweiswürdigung erläuterten Gründen kein Glauben geschenkt werden konnte und der BF Venezuela ohne jeden Zweifel vor allem aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Im Übrigen wurde ohne dies von seinen Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgegangen. Auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF durch das BVwG hätte daher zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt.

In diesem Sinne konnte auch die beantragte Einvernahme der Lebensgefährtin des BF unterbleiben, da von den Angaben des BF zu deren Beziehung ausgegangen wurde und sich die prekäre Situation in Venezuela und eine damit einhergehende erschwerte – jedoch nicht aussichtslose oder existenzbedrohende – Lebenssituation aus den Länderfeststellungen ergibt. Die Einvernahme der Lebensgefährtin konnte somit mangels Verfahrensrelevanz unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind – wenngleich beantragt wurde die ordentliche Revision zuzulassen – weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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