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W144 2271345-1•Bundesverwaltungsgericht W144 2271345-1
W144 2271345-1Federal Administrative CourtOct 3, 2024
Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W144 2271345-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. von Afghanistan alias Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Außerlandesbringung des BF gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, verließ sein Heimatland bereits im September 2015, reiste in der Folge spätestens am 19.10.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte unter dem Nationale XXXX geb., StA von Afghanistan, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit 21.03.2018 hat sich der BF durch Untertauchen diesem Asylverfahren entzogen.
Am 05.09.2018 wurde der BF aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des BFA vom 16.01.2019 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und wurde dem BF auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde zudem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2020, Zl. XXXX , in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Gegenständliches Verfahren:
Nachdem sich der BF - letztlich - vom Frühling 2021 bis 01.10.2022 in Frankreich aufgehalten hatte, reiste er am 1.10.2022 erneut nach Österreich ein und stellte am 06.10.2022 seinen zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Zur Person des BF liegt u.a. eine Eurodac-Treffermeldung für Frankreich vom 02.07.2021 wegen Asylantragstellung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 06.10.2022 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg lediglich an, dass er nunmehr ohne (religiöses) Bekenntnis sei und bei einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb Probleme mit den Taliban bekommen würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 21.10.2022 unter Hinweis auf das Vorbringen des BF und den vorliegenden Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Frankreich ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 03.11.2022 akzeptierte Frankreich dieses Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO. Unter einem teilte Frankreich das Alias- Geburtsdatum „ XXXX “ des BF mit ,sowie dessen Alias-Vornamen „ XXXX “.
Am 03.11.2022 ersuchten die deutschen Behörden im Rahmen von Dublin-Konsultationen Österreich um Mitteilung, ob Österreich für die Prüfung des Asylantrages des BF zuständig sei, oder, ob vielmehr die französischen Behörden für dessen Antrag zuständig seien. Diesbezüglich teilte das BFA mit Schreiben vom 11.11.2022 Deutschland mit, dass dem deutschen Übernahmeersuchen nicht entsprochen werden könne. Frankreich habe mit 03.11.2022 seine Zuständigkeit für die in Rede stehende Person akzeptiert und habe Österreich am 07.11.2022 die französischen Dublin-Behörde über die Aussetzung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthaltes und Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert.
Mit 30.12.2022 war der BF erneut im Bundesgebiet behördlich gemeldet (- bis zur Abschiebung im Juni 2023 und Abmeldung im Juli 2023).
Am 10.02.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab er hierbei im Wesentlichen zu Protokoll, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren und afghan. StA sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Deutschkenntnisse seien zwischen dem Niveau B1 und B2 angesiedelt. Er sei im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Er lebe von seinem Bruder, dieser arbeite und gewähre ihm Taschengeld. In Österreich habe er Verwandte, konkret einen Onkel und seinen Bruder. Er wohne mit dem Bruder gemeinsam, zum Onkel habe er viel Kontakt, diesem sei er in sprachlicher Hinsicht behilflich. Der Bruder arbeite als Kellner. Er fühle sich bei seinem Bruder sicher, ohne diesen wäre es für ihn sehr schwer. In Frankreich habe er sich zwischen dem Jahr 2021 und 2022 aufgehalten, er habe auf der Straße und in Notschlafstellen geschlafen. Er habe kurze Zeit Hilfe von staatlichen Einrichtungen bekommen, danach habe er auf der Straße gelebt. Nach Vorhalt, dass Frankreich zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der BF an, dass er letztlich in Frankreich keine Unterstützung bekommen habe. Wenn er damals in Frankreich Papiere bekommen hätte, wäre er dortgeblieben. Er habe auf der Straße gelebt, habe sie ich nicht duschen können und habe auch keine Kleidung gehabt. Er sei als Jugendlicher nach Europa gekommen und habe seine Jugend mit Asylverfahren verdorben. Nach Vorhalt, dass Frankreich seiner Rückübernahme zugestimmt habe, gab der BF an, dass dies noch nicht bedeute, dass er auch vom Staat unterstützt werden würde. Außerdem habe er niemanden in Frankreich. Er wolle auf keinen Fall nach Frankreich zurückkehren. Im Falle einer negativen Entscheidung, werde er diese mit Hilfe eines Rechtsanwaltes bekämpfen, er habe 6 Jahre lang in Österreich gelebt, er habe hier Deutsch gelernt und würde es ihn „fertig machen“, wenn er von hier weggehen müsste. Abschließend wolle er noch einmal die schlechte Versorgungslage in Frankreich erwähnen, sowie seine guten deutschen Sprachkenntnisse und sein Bemühen, beruflich Fuß zu fassen, ins Treffen führen.
Nach Vorhalt, dass er unter der italienischen Alias-Identität XXXX , Staatsangehöriger von Italien, in Villach gelebt habe, erklärte der BF, dass er über einen Afghanen, den er in Deutschland in einem Asylheim kennengelernt habe, ein italienisches Arbeitsvisum habe beschaffen wollen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 14.04.2023 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
„Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA 3. 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
Dublin-Rückkehrer
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 3.2021).
Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten sie von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Die zuständige Präfektur kann auch weit entfernt liegen und die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. Liegt die zuständige Präfektur in Paris und Umgebung, muss sich der Rückkehrer an eine sogenannte Orientierungsplattform (plateforme d’accueil de demandeurs d’asile, PADA) wenden, deren Aufgabe es ist, Termine für die Antragsstellung zu vergeben. Dies ist ein komplizierter Prozess, der zu Verzögerungen in der Antragsstellung von einigen Wochen führen kann. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 3.2021).
Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anm.). Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
Non-Refoulement
Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vgl. HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).
Asylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
-HRW – Human Rights Watch (5.4.2021): France: Police Expelling Migrant Children, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050925.html, Zugriff 24.6.2021
-USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021
Versorgung
Das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle AW von den Präfekturen an OFII überwiesen (AIDA 3.2021).
Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird (AIDA 3.2021).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (AIDA 3.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
Unterbringung
Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:
CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 3.126 Plätze (AIDA 3.2021) .
CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber, mit Ausnahme jener in einem Dublin-Verfahren. Diese werden meist für offensichtlich Vulnerable verwendet. Kapazität: 43.632 Plätze (AIDA 3.2021) .
HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller, auch solche in einem Dublin-Verfahren. Kapazität (zusammen): 51.796 Plätze (AIDA 3.2021).
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Folgeantragsteller haben nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist (AIDA 3.2021).
(Für spezifische Informationen siehe entweder Kap. 5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable bzw. Kap. 4. Dublin-Rückkehrer, Anm.).
Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021), die Unterbringungskapazitäten waren in Frankreich auch schon vor der COVID-Pandemie chronisch knapp (JRS 2.2021).
Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anm.) (JRS 2.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
-JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021
-USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021
Medizinische Versorgung
Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Asylwerber, auch solche im beschleunigten und im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS) (AIDA 3.2021).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (AIDA 3.2021).
Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen. Wegen COVID-19 waren Familienzusammenführungen 2020 für Monate eingestellt (AIDA 3.2021).
Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Willkommens- und Integrationsvertrag (contrat d’intégration républicaine, CIR) unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und Spracherwerb dient. Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung in einem der dafür vorgesehenen Zentren (centre provisoire d’hébergement, CPH) für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Dies hat sich 2020 durch COVID noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen (AIDA 3.2021).
Durch den Aufenthaltstitel sind Schutzberechtigte in Hinsicht auf Beschäftigung mit französischen Bürgern gleichgestellt. Doch sie stoßen in der Praxis bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung der beruflichen Qualifikationen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert (AIDA 3.2021).
Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departementsebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter dieselben wie jene für Franzosen. Erschwerend hinzu kommt bei ihnen aber vor allem der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (AIDA 3.2021).
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen bzw. wie für Asylwerber. Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021).
Quellen:
-AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
A)Beweiswürdigung
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
[ … ]
Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Frankreich angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA- Einrichtungsgesetz betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA- Einrichtungsgesetz bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Frankreich nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Frankrei
ch - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Frankreich bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Frankreich aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Frankreich ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Frankreich ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Frankreich in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Frankreich gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Frankeich Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Frankreich ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
Was eine Überstellung nach Frankreich anbelangt, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Frankreichs ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf Folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für den Mitgliedstaat Frankreich folgende Richtlinien beachtlich:
Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) hinsichtlich gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.
Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
Gegen Frankreich hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Frankreich die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Frankreich im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
[ … ]
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Frankreich mit Schreiben vom 03.11.2022 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Frankreich verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Frankreich kann daher auch nicht erwartet werden.
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Seine Ausweisung stelle - selbst wenn man seine Beziehung zu seinem Bruder als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK qualifizieren wollte - bei einer Interessensabwägung keinen unzulässigen Eingriff in Recht auf Familienleben dar und sei der mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich verbundene Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt, da die Dauer seines Aufenthaltes und seiner Privatinteressen ausschließlich auf seine eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen zurückzuführen sei.
Der Bescheid wurde dem BF am 20.04.2023 im Wege der BBU und am 21.4.2023 eigenhändig zugestellt.
Gegen den obgenannten Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde des BF mit Schriftsatz vom 02.05.2023, in welcher er im Wesentlichen erneut ins Treffen führte, dass er im Bundesgebiet ein Familienleben mit seinem jüngeren Bruder führe und auch Kontakte zu seinem Onkel pflege, und er eine Reihe von weiteren persönlichen Kontakten im Bundesgebiet gewonnen habe, sodass er hier ein schutzwürdiges Privat und Familienleben führe.
Mit Schreiben vom 07.06.2023 übermittelte das BFA den Bericht über die Abschiebung des BF am 07.06.2023 auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach Paris, Flugnummer OS 411, um 7:19 Uhr.
Der BF war zuletzt vom 30.11.2022 bis 26.07.2023 im 16. Wiener Gemeindebezirk behördlich gemeldet. Eine aktuelle Nachschau im ZMR ergab keine neue Meldung des BF.
Mit Vorlagebericht des PVA vom 03.05.2023 wurden die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
(Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.06.2024 wurde der Akt mit 15.7.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung W144 neu zugewiesen.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Der BF wurde am 07.06.2023 von Wien nach Frankreich abgeschoben und ist seitdem im Bundesgebiet nicht mehr in Erscheinung getreten, insbesondere liegt auch keine behördliche Meldung vor.
Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der BF hatte im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch einen Onkel und einen Bruder, bei dem er auch wohnhaft war. Dieser Bruder hatte ihn auch fallweise finanziell unterstützt. Der BF hatte zudem weitere persönliche Kontakte im Bundesgebiet; zudem hat er mittlerweile Deutschkenntnisse erworben.
Der BF ist in Europa unter diversen Aliasidentitäten (diverse Vornamen, Nachnamen, Geburtsdaten und sogar Staatsangehörigkeiten) aufgetreten.
Der BF wurde er im Bundesgebiet durch das LG XXXX am XXXX rechtskräftig wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB (Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden) verurteilt.
Der BF litt an keinen gravierenden Erkrankungen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des BFA, dem französischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen und dem Vorbringen des BF selbst.
Die Feststellung der Abschiebung des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Abschiebebericht, die Feststellung, dass der BF in der Folge nicht mehr behördlichen Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Nachweise für eine Wiedereinreise des BF ins Bundesgebiet vorliegen, insbesondere ist der BF seit Juli 2023 nicht mehr behördlich gemeldet.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF im Hinblick auf familiäre Anknüpfungspunkte und im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand, ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen.
Die Feststellungen zu den Integrationsaspekten und seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus seinem Vorbringen. Die Feststellung über seine rechtskräftige Verurteilung ergibt sich aus dem Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 22.05.2023 über die Verständigung der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur französischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
„KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines
seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 23
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat
ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-Durchführungsverordnung lauten:
Art. 5 Ablehnende Antwort
(1) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Art. 18 Abs 1 und 6 und Art 20 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.“
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:
Frankreich hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Frankreichs gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Frankreich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich schon mangels Vulnerabilität des BF keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des BF. Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des BF kann dem BFA auch nicht entgegengetreten werden, wenn es in casu im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von keinem berücksichtigungswürdigen humanitären Sonderfall ausgeht und von einem Selbsteintritt Abstand nimmt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Frankreich gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Frankreich.
Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich rücküberstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Soweit der BF einwendet, dass in Frankreich mangelhafte Unterstützungs-, Unterbringungs- und Versorgungsstandards bestehen würden, ist zum einen entgegenzuhalten, dass der BF auch diverse Aliasidentitäten behauptet hat, und dass er etwa auch unter italienischer Staatsbürgerschaft aufgetreten ist, sodass seinen Behauptungen im Asylverfahren offensichtlich nicht unkritisch vertraut werden kann. Vielmehr ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass Dublin-Rückkehrer grundsätzlich wie „herkömmliche Asylantragsteller“ behandelt werden. Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten und handelte es sich beim BF nicht um einen Folgeantragsteller. Dublin-Rückkehrer werden in den Zentren zur Notfall-Unterbringung - HUDA und PRAHDA - untergebracht. Es wird dabei nicht verkannt, dass Frankreich mit Engpässen bei der Aufnahmekapazität konfrontiert ist, doch ist eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der BF keine Unterbringung und Versorgung erhalten würde, nicht erkennbar. Beim BF handelt es sich um einen allein reisenden, volljährigen und gesunden Mann und jedenfalls um keine vulnerable Person.
Der BF hat somit keine Umstände konkret und plausibel dargelegt, die systemische Mängel im französischen Asylsystem indizieren könnten. Nach den Feststellungen genießen Dublin-Rückkehrer in Frankreich dieselben Rechte wie Asylwerber, sodass davon auszugehen ist, dass Frankreich seinen Verpflichtungen nachkommt.
Gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor und ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF erkannt werden kann, verwiesen.
Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der BF hatte im Bundesgebiet Familienangehörige, konkret einen Bruder, bei welchem er wohnhaft war und einen Onkel, zu dem Kontakt durch Besuche gegeben war. Darüberhinausgehende Aspekte einer intensiven Nahebeziehung, wie etwa wechselseitige Abhängigkeiten waren jedoch nicht gegeben, sodass die Beziehung nicht über das übliche Maß an Nähe zwischen erwachsenen Familienmitgliedern hinausging, damit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gegeben war und seine Abschiebung nach Frankreich nicht in sein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingegriffen oder dieses gar verletzt hat.
Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in sein Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Sein letztmaliger Aufenthalt in Österreich vom 01.10.2022 bis 07.06.2023 betrug etwa 8 ½ Monate und war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Beim Antragsteller liegt jedenfalls keine berufliche Verfestigung vor und ist auch eine soziale Verfestigung bzw. maßgebliche Integration nicht erkennbar. Es wird dabei nicht verkannt, dass der BF bereits durch frühere längere Aufenthalte Deutschkenntnisse erworben hat, dieser positive Aspekt wird jedoch durch seine strafrechtliche Delinquenz überwogen. Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF jedenfalls zulässig war. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen, sodass Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidungen mit der Maßgabe, dass die Anordnungen der Außerlandesbringung des BF gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, zu bestätigen war.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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