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W229 2279982-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2279982-1
W229 2279982-1Federal Administrative CourtJan 31, 2024
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W229 2279982-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo Riß, Gußhausstraße 14/7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 08.08.2023, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2023 GZ: XXXX , betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 08.08.2023 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 27.07.2023 bis 06.09.2023 verloren habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zunächst anführte, Eigenbewerbungen geschrieben zu haben. Dem Berater XXXX habe sie zudem um die Vernetzung mit „ XXXX “ gebeten. Eine Freundin habe ihr die Teilnahme an dem Programm, aufgrund der höheren Sensibilität gegenüber den Bedürfnissen von arbeitssuchenden Frauen und des möglichen ehrlichen Austausches als Frau mit Frauen, die aus vielerlei Gründen ihre Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hätten, empfohlen. Am 1. August wäre sie zum Vorstellungstermin gegangen und ins Programm aufgenommen worden. Sie sei sich sicher, sie könne mit der Unterstützung der dortigen Mitarbeiterinnen einen passenden Job finden. Ihr als alleinlebenden Frau, die mit diversen Herausforderungen konfrontiert sei, eineinhalb Monate ihres Notstandshilfegeldes zu streichen, erscheine ihr nicht angemessen. Aufgrund solcher Strafen wären viele Frauen gezwungen, sich in Abhängigkeit zu begeben und Schulden zu machen. Sie ersuche daher, den Bescheid vom 08.08. zu revidieren und ihr so die Möglichkeit zu geben, sich auf die Arbeitssuche mit Unterstützung von „ XXXX “ konzentrieren zu können, ohne vorher die grundlegende Frage klären zu müssen, woher sie das Geld für diesen Monat hernehmen solle.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 23.09.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.
4. Die Beschwerdeführerin beantragte rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 18.10.2023 vorgelegt.
6. Mit Eingabe vom 25.10.2023 gab die nunmehrige Rechtsvertretung die Vollmacht bekannt und beantragte u.a. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
7. Am 05.12.2023 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter des AMS teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 03.11.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit 01.06.2023 im Bezug von Notstandshilfe.
Zuletzt wurde in der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2023 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Online-Redakteurin hat und das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Online-Redakteurin bzw. Journalistin sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt.
Am 14.07.2023 wurde der BF eine Beschäftigung als Online-Redakteurin beim Dienstgeber XXXX GmbH im Ausmaß von 20 bis 40 Wochenstunden zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde ihr am 14.07.2023 per eAMS-Konto übermittelt und von ihr an diesem Tag gelesen.
Der Vermittlungsvorschlag lautete:
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XXXX GmbH \ XXXX , XXXX Wien | office@ XXXX .at \ www. XXXX .at Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als ONLINE REDAKTEUR IN beträgt 2.500,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung“.
Die Beschwerdeführerin trifft gewisse Vorkehrungen, um Termine bzw. anstehende Aufgaben nicht zu vergessen. Sie schreibt notwendige Bewerbungen für vom AMS zugewiesene Stellen auf eine digitale To-Do-Liste, welche sie in einem Google-Doc speichert. Diese Liste ist weder in unterschiedliche Kategorien eingeteilt noch enthält sie eine Priorisierung einzelner Aufgaben. Auch sind die einzelnen Aufgaben nicht mit einer Erinnerungsfunktion verbunden. Die Beschwerdeführerin hat den zugewiesenen Stellenvorschlag am 14.07.2023 gelesen, diesen jedoch nicht auf ihre To-Do-Liste geschrieben, da sie ihn nicht als passend empfunden hat. In weiterer Folge hat sie sich für die Stelle als Online-Redakteurin bei XXXX GmbH nicht beworben.
Die Beschwerdeführerin hat zeitnah keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungsverlauf vom 18.10.2023, die Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2023 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 14.07.2023 im Akt ein.
Die Feststellungen zu Berufserfahrung und Kenntnissen der Beschwerdeführerin beruhen insbesondere auf dem vom AMS erstellten Inserat für die Beschwerdeführerin sowie auf den Angaben in der Betreuungsvereinbarung vom 10.07.2023.
Dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hat, ist unstrittig.
Die Feststellungen zum System der Beschwerdeführerin, um keine Aufgaben zu vergessen, beruhen auf den ausführlichen und glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift S. 9 und 11). Dass sie den fraglichen Stellenvorschlag nicht notiert hat, weil sie ihn nicht für passend empfunden hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Bereits in einer eAMS-Meldung vom 31.07.2023 an das AMS beschwerte sich die Beschwerdeführerin über die angekündigte Einstellung ihres Bezugs, weil sie sich für eine von drei zugewiesenen Stellen nicht beworben habe und gab darin explizit an, dass die fragliche Stelle „sehr beliebig, ausbeuterisch und uninteressant“ gewesen sei. Damit brachte sie bereits in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Erhalt des Stellenvorschlages ihr Desinteresse an der zugewiesenen Stelle zum Ausdruck. In der mit ihr aufgenommenen Niederschrift am 07.08.2023 gibt die Beschwerdeführerin an, weil sie die Stelle nicht für passend gefunden habe, vergessen zu haben, sich darauf zu bewerben. In der Beschwerde macht sie lediglich frauenspezifische Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt geltend. Erst im Zuge der mündlichen Verhandlung hat die rechtsvertretene Beschwerdeführerin versucht, darzulegen, dass die Stelle als Online-Redakteurin eigentlich passend gewesen wäre und sie die Bewerbung aufgrund der damals belastenden Lebensumstände vergessen hätte. Dies überzeugt jedoch insofern nicht, als sie trotz der genannten belastenden Situation sowohl Bewerbungen auf andere zugewiesene Stellen sowie Eigenbewerbungen getätigt hat. Auch brachte sie in der mündlichen Verhandlung letztlich zum Ausdruck, dass die bei der verfahrensgegenständlichen Stelle als Online-Redakteurin zu behandelnden Themen nicht ihre Interessen abbilden („[…] es ging um Themen wie Gesundheit, Beauty und Wellness. Das ist nicht mein größtes Hobby, aber ich kann es schon.“ Niederschrift S 8). Aus Sicht des erkennenden Senates handelt es sich bei dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass die Stelle als Online-Redakteurin passend gewesen wäre und sie die Bewerbung aufgrund der damals für die Beschwerdeführerin belastenden Situation vergessen habe, daher um ein vorgeschobenes Argument. Zur vorgebrachten belastenden Situation ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass ihr kranker Vater im April eine Operation gehabt habe, bei der er aufgrund einer weiteren Infektion für zwei weitere Wochen im Spital bleiben musste. Weitere Komplikationen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, nämlich in der Zeit nach dem 14.07.2023, wurden von ihr nicht behauptet. Wann konkret sie im Juli 2023 ihren Vater betreut hat, konnte von der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden. Aus den im Akt einliegenden Schreiben im e-AMS Konto ergibt sich lediglich, dass sie um den 26.07.2023 wegen der Betreuung ihres Vaters in Oberösterreich war, somit zu einem Zeitpunkt als die Frist für die Rückmeldung einer etwaigen Bewerbung auf die zugewiesene Stelle bereits vorüber war. Zu den Angaben betreffend einen E-Mailverkehr mit der Steuerberatung ist anzuführen, dass dieser am 20.07.2023 erfolgt ist, weshalb nicht gesehen werden kann, dass dies dazu geführt hat, dass die notwendige Bewerbung für eine Stelle, welche sie bereits am 14.07.2023 erhalten hat, in Vergessenheit geraten wäre. Insgesamt ist aufgrund ihrer ursprünglichen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass die zu behandelnden Themen nicht „ihr größtes Hobby“ wären, davon auszugehen, dass sie die Stelle als nicht passend empfunden und sie daher in weiterer Folge nicht auf der To-Do Liste notiert und sich schließlich nicht beworben hat.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. […]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung:
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076).
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).
Die gegenständliche Beschäftigung als Online-Redakteuren deckt sich mit der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin, weshalb sie als zumutbar anzusehen ist.
3.3.2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beim Dienstgeber XXXX GmbH beworben hat, was letztlich für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses kausal war. Soweit in der mündlichen Verhandlung ein bloßes Vergessen der Bewerbung moniert wird und damit eine bloße Fahrlässigkeit vorgebracht wird, ist darauf zu verweisen, dass – wie beweiswürdigend ausgeführt – davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Stelle, als sie das Stellenangebot gelesen hat, für nicht passend hielt, die Notwendigkeit der Bewerbung nicht auf ihre an sich geführte To-Do-Liste schrieb sowie sich in weiterer Folge nicht beworben hat. Damit nahm sie auch in Kauf, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen werde.
3.3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust von 27.07.2023 bis 06.09.2023 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.
3.3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
3.3.5.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).
3.3.5.2. Die Beschwerdeführerin hat zeitnah keine andere Beschäftigung aufgenommen, auch die vorgebrachte finanziell angespannte Situation der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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