Bundesverwaltungsgericht W156 2276264-1

W156 2276264-1Federal Administrative CourtJan 31, 2024

Regest

Berichtigung der Entscheidung Versehen

Full text

Bundesverwaltungsgericht W156 2276264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2276264.1.00

Spruch

W156 2276264-1/21Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Dr. MMag. Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 01.06.2023, GZ: ABA-Nr: XXXX , beschlossen:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die schriftliche Ausfertigung des am 3.11.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 13.11.2023, W156 2276264-1/16E, dahingehend berichtigt, dass anstelle von „Dr. MMag. Dr. Stephan Cesco“ es nunmehr „MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M.“ zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rsp des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Beh - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 8.3.1989, 89/03/0013, 0014).

Im selben Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften, - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene - berichtigungsfähig sind.

Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurde anstelle von „MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M.“ „Dr. MMag. Dr. Stephan Cesco“ angeführt. Der Name war daher dahingehend zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur (VwGH vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269) ist ersichtlich, dass die die gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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