Bundesverwaltungsgericht W131 2282466-1

W131 2282466-1Federal Administrative CourtJan 30, 2024

Regest

Alterspension Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Bindungswirkung Einkommensnachweis Erfolgsvoraussetzungen ersatzlose Behebung Kassation Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rechtswidrigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W131 2282466-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282466.1.00

Spruch

W131 -2282466-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am (unterfertigt) XXXX , eingelangt bei der Behörde am XXXX , stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren. Diesem Antrag legte sie einen Bescheid über die Anerkennung des Anspruchs auf Alterspension ab XXXX und einen ZMR-Auszug bei.

2. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX forderte die belangte Behörde die Bf auf, weitere Nachweise über ihr aktuelles Einkommen und gesetzlichen Anspruch (aktuelle Pensions-Aufgliederung aus 2022 oder 2023/ Bescheid der Ausgleichszulage/etc) nachzureichen. Die belangte Behörde wies dabei darauf hin, dass die Nichtvorlage der benötigten Informationen und Unterlagen zur Zurückweisung des Antrags führt.

3. Mit Dokumentenvorlage vom XXXX übermittelte die Bf der belangten Behörde ihren Einkommensteuernachweis aus dem Jahr 2021 per E-Mail.

4. Mit erneutem Verbesserungsauftrag vom XXXX forderte die belangte Behörde die Bf auf, weitere Bezüge (Unterhalt etc) nachzureichen. Die belangte Behörde wies dabei darauf hin, dass die Nichtvorlage der benötigten Informationen und Unterlagen zur Zurückweisung des Antrags führt.

5. Mit Dokumentenvorlage - eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX -übermittelte die Bf der belangten Behörde ihren Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2021, ein Schreiben der PVA über die Leistungshöhe zum 1.1.2023 sowie über ein Erinnerungsschreiben der PVA zur Feststellung des Weiterbestehens der Voraussetzungen für den Erhalt des Kinderzuschusses.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend stützte sie sich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages. Es seien weder Nachweise über weiteres Einkommen der Bf noch eine Bestätigung über einen Bezug der Ausgleichszulage zu ihrer Pension nachgereicht worden, obwohl die Bf eine Pension beziehe, die unter dem in Österreich geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.

7. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Bf vom XXXX . Die Bf übermittelte mit Schreiben vom XXXX die Bestätigung der PVA über den Anweisungsbeitrag für das Jahr 2023.

8. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Aufhebung des angefochtenen Bescheids

Vorweg ist festzuhalten, dass Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt zu unterstellen ist und idS gemäß § 13 AVG iSv zB VwGH Zl 2004/04/0028 gegenständlich davon auszugehen ist, dass die Bf mit ihrer - (auch) von der Behörde als Bescheidbeschwerde gewerteten - vorgelegten Eingabe eine Beseitigung des im Entscheidungskopf näher bezeichneten Zurückweisungsbescheids anstrebt.

Gemäß § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112, dort Art 2, gilt für dieses Beschwerdeverfahren die bis 31.12.2023 geltende Rechtslage betreffend Fragen zur GIS - Gebühr, wobei die belangte Behörde durch das vorzitierte Gesetz umfirmiert wurde.

Die belangte Behörde hatte nach § 6 Abs 1 des weiter anzuwendenden Rundfunkgebührengesetzes (= RGG) das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.

Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).

Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens der Bf durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040):

„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).

Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.

[...]

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).

Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“

Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 3 Abs 5 RGG iVm §§ 47 bis 49 FMGebO iVm § 9 Abs 6 iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als rechtswidrig aufzuheben.

Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden.

Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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