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L506 2258662-1•Bundesverwaltungsgericht L506 2258662-1
L506 2258662-1Federal Administrative CourtJan 30, 2024
Aufenthaltsberechtigung plus außergewöhnliche Umstände Behandlungsmöglichkeiten Diskriminierung Erwerbstätigkeit Glaubhaftmachung Gruppenverfolgung Homosexualität Integration Intensität Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement private Verfolgung psychische Erkrankung PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Selbsterhaltungsfähigkeit sexuelle Orientierung sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Versorgungslage
L506 2258662-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Georgien, vertreten durch den Verein Queer Base und die Caritas Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Regionaldirektion Niederösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
3. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
4. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
5. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab er als Grund für seine Ausreise an, er sei in Georgien wegen seiner sexuellen Orientierung seit seiner Jugend verfolgt worden und habe kein ruhiges Leben gehabt; seine Familie und er seien in Gefahr gewesen. Selbst von der Kirche sei er verfolgt und sein ganzes Leben gedemütigt und seien seine Rechte verletzt worden. Er traue sich nicht, auf die Straße zu gehen, da er aufgrund seiner sexuellen Orientierung angegriffen werde. Dies seien alle Fluchtgründe. Im Rückkehrfall sei er in Gefahr und ständig unter Stress. Man gehe sowohl physisch als auch psychisch gegen ihn und seine Familie vor.
3. Am XXXX erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA).
Der BF gab an, er habe erst drei Monate nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt, da er überlegt habe, ob er nach Georgien zurückkehren oder um Asyl ansuchen soll.
In diesem Zeitraum sei er nicht in Österreich gemeldet gewesen, habe aber bei seinem Partner gelebt. Auch in Tiflis habe er mit seinem Partner zusammengelebt.
Sie (Anm.: der BF und sein Partner) seien bereits von August - November XXXX in Österreich gewesen, doch seien sie nach Georgien zurückgekehrt, da sie gedacht hätten, dort noch friedlich leben zu können, doch sei dies nicht der Fall gewesen. Auch im Jahr XXXX seien sie als Touristen in Österreich gewesen; sie seien seit XXXX ein Paar. An der Uni sei er gemobbt worden.
Als Homosexueller sei er in seiner Heimat Gewalt und Übergriffen ausgesetzt gewesen. Auch seine Familie habe seine sexuelle Orientierung bemerkt und sein Vater sei daher verbal aggressiv zu ihm. In letzter Zeit sei in seiner Heimat die Akzeptanz abhandengekommen und sei es nach dem 5. Juli 2021 nicht mehr gegangen. An diesem Tag habe in Tiflis eine Pride Parade stattfinden sollen und sei dabei ein Journalist geschlagen worden und daraufhin verstorben. Es sei zu Ausschreitungen gekommen, sie seien trotzdem hingegangen und mit Fahnenstangen geschlagen worden. Die anwesenden Polizisten hätten nicht reagiert.
Nach ihrer Rückkehr aus Österreich seien sie am XXXX Hand in Hand abends durch einen Park gegangen; sie seien von zwei Jugendlichen beschimpft und beleidigt worden; er habe unerwartet von hinten einen Schlag erhalten und seien sie nach Hause. Sie hätten sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nicht schütze. Es sei möglich, im Falle einer Anzeige ausgelacht zu werden. Leute, die das machen, werden strafrechtlich nicht verfolgt. Auch vor seiner nunmehrigen Beziehung habe er sexuelle Beziehungen gehabt.
Im Rückkehrfall könne er seine Person nicht ausdrücken und habe er dort keine Rechte. Es müsse in Angst leben und übe die Gesellschaft Gewalt gegen Homosexelle aus. Die Kirche verbiete es und werde er als Sünder und als krank angesehen. Auch dürfe er die Person, die er liebe, nicht heiraten. Während ihrer 6jährigen Beziehung hätten sie die Wohnsitze ständig wechseln müssen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.)
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).
Das BFA stellte zu den geltend gemachten Ausreisegründen des BF aus näher dargelegten Gründen fest, dass dieser keine Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Die belangte Behörde führte zusammengefasst weiters aus, dass die sexuelle Orientierung des BF feststehe, doch drohen dem BF keine gezielten Übergriffe oder Diskriminierungen in maßgeblicher Intensität durch staatliche Behörden oder private Akteure wegen der Homosexualität des BF, was sich aus den Länderfeststellungen ergebe; ebenso ergebe sich daraus, dass der BF mit Anfeindungen und ablehnender gesellschaftlicher Haltung zu rechnen habe.
Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass der BF keine Gefährdungslage im Sinne des Art. 3 EMRK hinsichtlich seiner Person glaubhaft gemacht habe.
Zu Spruchpunkt IV. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Der BF habe vielfältige Gewalt- und Ausgrenzungserfahrungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung geschildert und habe sowohl in der Schule als auch innerhalb der Familie und seines sozialen Umfeldes und am Arbeitsmarkt Gewalt und Bedrohung erfahren, wobei er nicht auf den Schutz des georgischen Staates habe vertrauen können und sei er seit Jahren psychischen Belastungen, Stress und Ängsten ausgesetzt. Der Partner des BF lebe mit einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende in XXXX .
Im weiteren wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert. Der BF leide aufgrund seines Aufwachsens in einem ihm gegenüber feindseligen Haushalt und einer LGBTIQ feindlichen Gesellschaft sowie aufgrund zahlreicher körperlicher und psychischer Misshandlungen unter einem großen psychischen Leidensdruck und tue sich schwer, offen über seine persönlichen Erlebnisse zu sprechen. Er sei zu einer psychologischen Befundung angemeldet und habe aufgrund der Kurzfristigkeit des Einvernahmetermins kaum Zeit gehabt, sich mental auf die Einvernahme vorzubereiten und sei sehr nervös gewesen, da die Teilnahme seines Partners als Vertrauensperson vom Dolmetscher verweigert worden sei. Das BFA wäre verpflichtet gewesen, nähere Nachforschungen zur kontinuierlichen Furcht vor Verfolgung und den psychischen Stress des BF zu stellen, wozu die standardisierte Frage nach dem Gesundheitszustand nicht ausreichend sei und hätte die Einvernahmetechnik an die psychischen Bedürfnisse des BF angepasst werden können, um ihm eine umfassende Schilderung sämtlicher Verfolgungshandlungen zu ermöglichen.
Auch seien keine Ermittlungen zur besonderen Exponiertheit des BF aufgrund seiner Tätigkeit als Model angestellt worden. Er sei auf Werbeplakaten gut zu erkennen und habe erfahren, dass homofeindliche Vorwürfe und Beschwerden an die betreffende Marke herangetragen worden seien. In Tiflis habe es Gerüchte über seine sexuelle Orientierung gegeben.
Auch habe der BF innerhalb seiner Familie Gewalt und Diskriminierung erlitten, sodass es zu Fingerbrüchen und Kopfverletzungen gekommen sei, sodass der BF mit 15 Jahren sein Elternhaus verlassen habe. Auch sei der Vater des BF ein bekannter Politiker in XXXX und verfüge über weitreichenden Einfluss, so etwa auch die Vertuschung des Femizides an einer Schwester des BF. Nach dem behördlichen Bescheid habe der BF von seiner Schwester erfahren, dass ihn der Vater für seinen Wahlverlust verantwortlich mache, und er daher Drohungen gegen den BF geäußert habe.
Weiter wurde auf ein Urteil des EUGH vom 02.12.2014 verwiesen hinsichtlich des sensiblen Charakters, der der Thematik Sexualität anhafte. Auch wurde ein Artikel aus dem Jahr 2018 hinsichtlich psychologischer Nebenwirkungen infolge vielseitiger Traumata, wenn Menschen aus einem tödlich homophoben Land fliehen müssen, zitiert.
Ferner zeichnen die länderkundlichen Feststellungen ein eindeutiges Bild hinsichtlich der Situation der LGBTIQ in Georgien und wurde auf die am XXXX übermittelte Stellungnahme und weitere Länderberichte verwiesen. Ein Schreiben der NGO Tbilisi Pride vom XXXX wurde in Vorlage gebracht. Es wurde beantragt, das BVwG möge Ermittlungen zur Effektivität des georgischen Antidiskriminierungsgesetzes sowie zu Art 53 georg. StGB anstellen und ermitteln, wie viele Verurteilungen es dahingehend gegeben habe und mögen Ermittlungen zur Dunkelziffer nicht verfolgter homo- und transfeindlicher Straftaten und homofeindlich motivierter Polizeigewalt anstellen.
Der BF habe beim Angriff vom XXXX Kopfverletzungen sowie eine Gehirnerschütterung erlitten und habe einen Arzt aufgesucht, wozu der BF einen Arztbericht vorlegte. Aufgrund der COVID-Restriktionen hätten der BF und sein Partner erst im XXXX in Österreich einreisen können.
Die zeitverzögerte Antragstellung wurde mit der psychisch belasteten Situation des BF und der Angst vor der Trennung von seinem Partner und der Unterbringung in einem homophoben Quartier begründet; der BF habe 90 Tage visumsfrei in Österreich bleiben können.
Letztlich habe die belangte Behörde vorgelegte Unterlagen (Stellungnahme, Brief des Partners des BF in eventu dessen zeugenschaftliche Einvernahme) nicht berücksichtigt.
Die zeugenschaftliche Einvernahme des Partners des BF wurde ausdrücklich beantragt.
Hinsichtlich des Privatlebens des BF wurde vorgebracht, dass der BF und dessen Partner, der sich mit einem Studentenvisum in Österreich aufhalte, planen, im XXXX zu heiraten.
Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge
-) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen
-) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde;
-) den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen
-) allenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären
-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen
6. Gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt am XXXX in der Gerichtsabteilung L515 ein. Mit hg. Beschluss vom 01.09.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Am 01.09.2022 langte hg. ein klinisch psychologischer Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX ein.
8. Am XXXX wurde aufgrund des Antrages in der Beschwerde, eine mündliche Verhandlung durch eine weibliche Richterin durchzuführen, seitens der vormals zuständigen Gerichtsabteilung eine Unzuständigkeitseinrede erstattet und wurde der Akt am XXXX der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
9. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF, seine Vertretung und das BFA sowie dessen Lebensgefährte als Zeuge geladen wurden.
In der Verhandlung wurde dem BF eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu ergänzenden Feststellungen eingeräumt.
10. Am 29.12.2023 langte hg. eine Stellungnahme des BFV ein.
11. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Ausreisegründen:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers, welcher georgischer Staatsangehöriger ist, steht fest. Dieser gehört der Mehrheits- und Titularethnie und dem christlich-orthodoxen Glauben an.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , seit seinem 15. Lebensjahr lebt er in XXXX .
Der Beschwerdeführer ist homosexuell und lebte in Georgien seit dem Jahr XXXX mit seinem nunmehrigen Ehemann, ebenfalls ein georgischer Staatsbürger, zusammen.
Am XXXX hat er in Österreich seinen Lebenspartner, der in Österreich über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt, geheiratet.
Der BF hat keine Kinder. Im Herkunftsstaat verfügt er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter lebt in Griechenland und seine Schwestern leben in XXXX , einer Kleinstadt mit rd. 6.000 Einwohnern, in Georgien. Sein Vater ist mittlerweile verstorben.
Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung.
Der Beschwerdeführer befindet sich diesbezüglich seit XXXX in psychotherapeutischer, nicht jedoch in medikamentöser oder psychiatrischer Behandlung.
Das vom BF mittels Befundbericht untermauerte Krankheitsbild ist in Georgien behandelbar und allenfalls erforderlichen Medikamente sind erhältlich. Im Rahmen des staatlichen Programms 'Psychische Gesundheit' haben georgische Staatsangehörige kostenlosen Zugang zur psychiatrischen Behandlung, finanziert durch den georgischen Staat. Der Zugang zum georgischen Gesundheitssystem ist für den BF gewährleistet und kann er dieses in Anspruch nehmen.
Beim volljährigen BF handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeits- und anpassungsfähigen Menschen. Er stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es war dem BF auch vor seiner Ausreise möglich, sein Leben zu organisieren.
Der BF hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihm frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Darüber hinaus verfügt der BF über ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium sowie über eine Ausbildung zum Fotografen und hat in Georgien als Supervisor in einer Bar, als Model und Fotograf gearbeitet und davon seinen Unterhalt bestritten.
Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Ebenso hat der BF Zugang zum – wenn auch im Vergleich zum österreichischen minder leistungsfähigen – Sozialsystem des Herkunftsstaates und kann dieses in Anspruch nehmen.
Der BF ist homosexuell und war in Georgien wegen seiner sexuellen Orientierung Diskriminierungshandlungen von privaten Personen ausgesetzt. Er war in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung in Georgien keiner Verfolgung ausgesetzt.
Beim BF handelt es sich um keine exponierte bzw. allgemeinbekannte Person und liegt keine Verfolgung oder Gefährdung aus anderen Gründen vor.
Dass der BF im Rückkehrfall eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt aufgrund seiner Homosexualität und/oder seines Krankheitsbildes drohen würde, kann nicht festgestellt werden.
Der BF hält sich seit XXXX in Österreich auf und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor war der BF bereits vom XXXX und vom XXXX in Österreich als Tourist aufhältig. Ferner reiste er von Georgien nach Frankreich ( XXXX ), Italien ( XXXX ), Ungarn ( XXXX ) und Griechenland ( XXXX ) und kehrte von dort wieder nach Georgien zurück.
Er befand sich bis XXXX in staatlicher Grundversorgung. Seit ca. einem Jahr ist der BF als Fotograf berufstätig und bezieht ein Gehalt vom 1.650 €, die betreffende Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Fotograf für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX bis XXXX verlängert. Er hat freundschaftliche Kontakte zu seinen österreichischen Arbeitskollegen.
Er besucht Treffen im Verein Queer-Base. Er hat einen Deutschkurs A1 besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt und konnten keine besonderen Deutschkenntnisse festgestellt werden.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den aktuellen länderkundlichen Feststellungen und der belangten Behörde davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist, und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.
Letzte Änderung 2023-10-02 12:55
Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vgl. Provax o.D.).
Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vgl. WKO 22.3.2023).Quellen
■Provax - Provax [Georgien] (n.d): FAQ, https://www.provax.ge/en, Zugriff 16.8.2023;
■WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22.3.2023): Coronavirus: Situation in Georgien, https://ww w.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 16.8.2023;
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-10-02 14:28
Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (BPB 26.8.2020).
Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2023a). Wie schon in den Jahren zuvor stellten auch 2022 die politische Polarisierung und die Dominanz der regierenden Partei Georgischer Traum in allen Regierungsbereichen eine Herausforderung für die wirksame Umsetzung der parlamentarischen Kontrolle dar (GIP 1.2.2023). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche und andere Schikanen. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wurde durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt. Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2023a). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.).
Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FH 2023a). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).
Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (Eurasianet 29.6.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (USDOS 20.3.2023). Am 6. Februar 2023 verabschiedete die Zentrale Wahlkommission Georgiens einen Erlass zur Einführung eines elektronischen Wäh- lerregistrierungs- und Wahlsystems in den meisten Wahllokalen. 90 % der georgischen Wähler werden bei den Parlamentswahlen 2024 elektronisch wählen (Civil.ge 7.2.2023).
Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (Civil.ge 4.12.2020).
Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehand- habt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).
Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).
Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (Zeit online 3.3.2022).
Quellen
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■BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bp b.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023;
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■Civil.ge - Civil.ge (7.2.2023): 90% of Voters Will Vote Electronically in 2024 Parliamentary Elections, https://dvil.ge/archives/524496, Zugriff 22.9.2023;
■Eurasianet - Eurasianet (29.6.2020): Georgia adopts landmark election reform, https://eurasianet .org/georgia-adopts-landmark-election-reform, Zugriff 25.9.2023;
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Erfolgreiche EU-Vermittlung: Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-b eendet, Zugriff 25.9.2023;
■GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https: //gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 12.6.2023;
■HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.html, Zugriff 25.9.2023;
■OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia - Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 25.9.2023;
■OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia - Parliamentary Elections - 31 October 2020 - ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https: //www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 25.9.2023;
■PMoG - Prime Minister of Georgia [Georgien] (n.d): Prime Minister of Georgia Irakli Garibashvili, https://garibashvili.ge/en/about, Zugriff 22.9.2023;
■REU - Reuters (31.10.2020): Ruling party in Georgia wins parliament vote, opposition protests, https://www.reuters.com/article/us-georgia-election-idUSKBN27G0CY, Zugriff 25.9.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
■Zeit online - Zeit online (3.3.2022): EU-Mitgliedschaft: Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www. zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 25.9.2023;
Abchasien
Letzte Änderung 2023-10-03 10:58
Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [im Jahr 1992; Time 23.7.2012] - unterstützt von Russland - als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit „Regierung", „Parlament" und „Justiz" etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner des Gebietes durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr (AA 26.5.2023).
Die Regierung in Tiflis hat ursprünglich die Autonomie, aber nicht die Unabhängigkeit Abchasiens anerkannt (ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des De-facto-Staates erschwert. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Russland betreibt eine schrittweise Eingliederung abchasischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (BPB 26.8.2020).
Abchasien ist eine Präsidialrepublik. Das Staatsoberhaupt - der Präsident - wird für fünf Jahre gewählt. Die Legislative wird durch die Volksversammlung - das Parlament der Republik Abchasien - vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten der Republik Abchasien gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig (PRA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die Versammlungsfreiheit wird weitgehend respektiert, und die Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen organisieren regelmäßig Proteste (FH 7.7.2023). Die Wirtschaft Abchasiens hängt überwiegend vom Tourismus aus Russland ab, und in den letzten Jahren näherte sich das Land immer mehr Russland an (BBC 28.8.2023a).
Im Mai 2023 kam es zu großen Protesten, bei denen Oppositionsgruppen den Rücktritt der De- facto-Regierung forderten. Die Proteste richteten sich vor allem gegen die fragile Souveränität und die demografische Situation der von Russland unterstützten Region, aber auch gegen wirtschaftliche Probleme. Am 30. Mai fanden in Suchumi zwei parallele Kundgebungen statt - ein seit Langem geplanter Protest der Opposition und eine regierungsfreundliche Gegendemonstration. Zu den wichtigsten Anliegen der Oppositionsgruppen gehören Anstieg der Immobilienpreise, Umweltfragen und Energieengpässe sowie ein Gesetzesentwurf, der es Ausländern erlauben würde, Wohnungen für kommerzielle Zwecke zu besitzen und zu bauen (Eurasianet 31.5.2023).
Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den De-facto-Behörden verwehrt. Der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen De- facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 26.5.2023). Die ungelöste Konfliktsituation in Abchasien wirkt sich weiterhin negativ auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen, besonders auf ethnische Georgier im Bezirk Gali, aus. Zu den Auswirkungen gehören Einschränkungen der Rechte auf Freiheit und Sicherheit von Personen, Bewegungsfreiheit, Zugang zum Lebensunterhalt, persönlichen Dokumenten, Gesundheitsversorgung und Grundversorgung, Familienleben, Bildung und Eigentum (UNHRC 17.7.2023).
Die abchasischen „Behörden" und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen „Behörden" mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 20.3.2023). Illegale sogenannte „Grenzsicherungsmaßnahmen" werden kontinuierlich fortgesetzt, einschließlich des Ausbaus von Zäunen, Installation neuer Überwachungsanlagen und verstärkter Überwachung von „Grenzübergangsstellen" (CoE 4.4.2022).
Trotz der Versuche, die parlamentarische Aufsicht über die Justiz zu verstärken, haben Nepotismus und Korruption gemäß Berichten erhebliche Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz. Die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen ist uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind Berichten zufolge unzureichend, und das Büro des örtlichen Menschenrechtsbeauftragten hat auf Fälle von angeblicher Folter und Misshandlung von Häftlingen hingewiesen (FH 7.7.2023).
Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind seit 1995 verboten (USDOS 15.5.2023).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https: //acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-a nd-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 15.9.2023;
■BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2023a): Abkhazia profile, https://www.bbc.com/news /world-europe-18175030, Zugriff 13.9.2023;
■BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bp b.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023;
■CoE - Council of Europe (4.4.2022): Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2021 - March 2022), https://rm.coe.int/native/0900001680a6116d, Zugriff 15.9.2023;
■Eurasianet - Eurasianet (31.5.2023): Abkhazia faces protests as discontent mounts, https://eurasi anet.org/abkhazia-faces-protests-as-discontent-mounts, Zugriff 15.9.2023;
■FH - Freedom House (7.7.2023): Freedom in the World 2023 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/en/ document/2094339.html, Zugriff 15.9.2023;
■PRA- President of the „Republic“ of Abkhazia (n.d): Brief Information, http://presidentofabkhazia. org/en/respublika_abkhazia/respublika-abkhaziya-obshchaya-informatsiya, Zugriff 13.9.2023;
■STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12.9.2023a): Karte: Abchasien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staate ndokumentation.at/index.php/s/PQbNYrqEJe5RFci, Zugriff 12.9.2023;
■UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958 99/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/2091876.html, Zugriff 16.8.2023;
Südossetien
Letzte Änderung 2023-10-03 12:28
Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km2. Es leben etwa 56.000 Menschen dort (BBC 28.8.2023b). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung. Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch bei 39.000 liegt (BPB 26.8.2020).Ardohan
Abbildung: STDOK-OSIF 12.9.2023bDiese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 2023b; vgl. BBC 28.8.2023b).
Die Schlüsselindustrien von Südossetien sind stark von russischen Investitionen abhängig. Die begrenzte wirtschaftliche Autarkie, die grenzüberschreitende Ansiedlung von Osseten und Georgiern sowie zahlreiche familiäre Bindungen tragen zur Entstehung einer Vielzahl grenzüberschreitender Praktiken bei (wie z. B. Schmuggel) (SN 22.12.2022).
Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die „Regierungsführung“ Südossetiens aus (FH 2023b). Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Südossetien und betreibt die schrittweise Eingliederung südossetischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (BPB 26.8.2020).
Im Mai 2022 gewann der Oppositionspolitiker Alan Gagloyev die Präsidentschaftswahlen in Südossetien und wurde zum neuen De-facto-Führer des Gebiets. Politische Parteien, die den Einfluss Moskaus oder das separatistische Establishment herausfordern könnten, dürfen in der Praxis nicht tätig werden. Die Wahlkommission blockiert weiterhin eine große Anzahl von Einzelkandidaten. Für den Präsidentschaftswahlkampf 2022 wurden nur fünf von 17 Kandidaten registriert. Einige der Präsidentschaftskandidaten, denen die Registrierung verweigert wurde, beschuldigten Beamte der Zentralen Wahlkommission und Anhänger des früheren Präsidenten Bibilow, sich in ihre Bewerbungen eingemischt zu haben (FH 2023b).
Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts Geflüchteter sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023). Die südossetischen De-fac- to-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS
Die Menschenrechtslage in Südossetien hat sich in mehreren Bereichen weiter verschlechtert, unter anderem beim Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Straffreiheit für frühere Verstöße hält an (AI 27.3.2023). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der „Behörden". Selbstzensur ist weit verbreitet, und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungsklagen eingebracht. Die „Regierung" Südossetiens ist nicht transparent. „Behörden"-Korruption ist weitverbreitet. Ein systematischer Zugang, diese zu bekämpfen, ist nicht bis kaum vorhanden. Die „Justiz" ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient der Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Die Versammlungsfreiheit ist teilweise eingeschränkt. Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine zahlenmäßig beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgischorthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der „Oberste Gerichtshof" Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 2023b).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Georgia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089521.html, Zugriff 20.9.2023;
■BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2023b): South Ossetia profile, https://www.bbc.com/ news/world-europe-18269210, Zugriff 20.9.2023;
■BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bp b.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023;
■FH - Freedom House (2023b): Freedom in the World 2023 - South Ossetia, https://www.ecoi.net/e n/document/2094402.html, Zugriff 15.9.2023;
■SN - Springer Nature (22.12.2022): Economic Development as a Challenge for "De Facto States”: Post-Conflict Dynamics and Perspectives in South Ossetia, https://link.springer.com/article/10.113 4/S2079970522700277, Zugriff 20.9.2023;
■STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12.9.2023b): Karte: Südossetien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staa tendokumentation.at/index.php/s/dNY44gq9oztZQeX, Zugriff 12.9.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-10-03 13:29
Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022).Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023).
Im März 2023 kam es in der Hauptstadt Tiflis zu mehrere Tage langen Unruhen als Reaktion auf den umstrittenen Gesetzesentwurf über „ausländische Agenten", was zu gewalttätigenAuseinan- dersetzungen mit der Polizei führte. Daraufhin beschuldigten De-facto-Beamte im abtrünnigen Abchasien und russische Beamte westliche Länder, einen Putsch in Georgien anzuzetteln, um „eine zweite Front gegen Russland" zu eröffnen. Die de-facto-Führung Abchasiens organisierte vom 12. bis 14. März 2023 militärische Übungen entlang der Trennungslinie und begründete dies mit der Notwendigkeit einer verstärkten Ausbildung angesichts der „veränderten geopolitischen Lage in der Region". Abchasien und Russland hielten am 24. März 2023 eine gemeinsame „defensive" Militärübung ab (ICG 3.2023).
Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UN- GA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter „illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).
Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (24. November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (18. März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien undAbchasien, auf der politischen europäi- sehen Ebene (LS 13.6.2023; vgl. PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023).
Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs) gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022).
Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens. Im März 2022 stellte Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft (CIA 25.9.2023). 1994 trat Georgien dem Programm „Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 12.4.2023). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.8.2023): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand:
12.9. 2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918# content_4, Zugriff 12.9.2023;
■BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25.9.2023): The World Factbook - Georgia, https://www. cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 29.9.2023;
■EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (16.5.2023): Reisehinweise für Georgien (gültig am 12.9.2023), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-r eise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html#edafd1042, Zugriff 12.9.2023;
■EP - Europäisches Parlament (4.2023): Drei Nachbarn der Östlichen Partnerschaft im Südkaukasus, https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/172/drei-nachbarn-der-ostlichen-partner schaft-im-sudkaukasus, Zugriff 19.9.2023;
■EUMM - The European Union Monitoring Mission in Georgia (n.d): Factsheet and Figures, https: //www.eumm.eu/data/image_db_innova/EUMM%20Factsheet%20-%20English.pdf, Zugriff 28.9.2023 [Login erforderlich];
■ICG - International Crisis Group (3.2023): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=62date_range=customfro m_month=03from_year=2023to_month=03to_year=2023, Zugriff 29.9.2023;
■LS - Landesspiegel (13.6.2023): Regierungsrätin Dominique Hasler besucht Georgien, https://la ndesspiegel.li/2023/06/regierungsraetin-dominique-hasler-besucht-georgien/, Zugriff 29.9.2023;
■NATO - North Atlantic Treaty Organization (12.4.2023): Relations with Georgia, https://www.nato.i nt/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 29.9.2023;
■NTV - ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (18.6.2022): Der verlorene Beitrittskandidat: Die Georgier wollen in die EU, ihre Regierung nicht, https://www.n-tv.de/politik/Die-Georgier-wollen-in-die-EU-i hre-Regierung-nicht-article23407822.html, Zugriff 29.9.2023;
■NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.8.2022): Russland begeht in Georgien schleichenden Landraub, https://www.nzz.ch/international/suedossetien-russland-begeht-in-georgien-schleichenden-landr aub-ld.1696570, Zugriff 29.9.2023 [Login erforderlich];
■OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (n.d): Participating States, https: //www.osce.org/participating-states, Zugriff 29.9.2023;
■PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (15.7.2020a): 3aKOH Tpy3nn 06 OKKynupoBaHHbix TeppuTopnax [Gesetz Georgiens über besetzte Gebiete], https://matsne.gov.ge/ru/docum ent/view/19132?publication=8, Zugriff 29.9.2023;
■PÖ - Parlament Österreich [Österreich] (7.6.2023): Nationalratspräsident Sobotka zu Besuch in Georgien, https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0634, Zugriff 29.9.2023;
■UB-FO - Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (5.2022): CaucasusAnalytical Digest No. 127; Ambitious Agenda—Limited Substance? Critical Examinations of the EU's Resilience Turn in the South Caucasus, https://www.laender-analysen.de/cad/pdf/CaucasusAnalyticalDigest127.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■UNGA- United Nations General Assembly (1.5.2023): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/ South Ossetia, Georgia; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093949/N2312426.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2023): Visit to Georgia; Report of the Independent Expert on the promotion of a democratic and equitable international order, Livingstone Sewanyana [A/HRC/54/28/Add.1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2096508/G2315431.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■UNSC - United Nations Security Council (9.8.2023): Georgia: Meeting under "Any Other Business”, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2023/08/georgia-meeting-under-any-other-bus iness-3.php, Zugriff 29.9.2023;
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2023-10-03 08:40
Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht werde, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliere (AA 26.5.2023).
Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a).
Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2023a).
Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Schutzgarantien, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Länderinformation Georgien, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Fe b2022.pdf, Zugriff 7.6.2023;
■EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958 99/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023;
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2023-10-03 08:52
Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023).
Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass Regierungsbeamte zeitweise nicht die alleinige Kontrolle über die inländischen Sicherheitskräfte ausüben(USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023).
Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022).
Mit Stand Oktober 2022 waren an das Büro der Ombudsperson 70 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 12.1.2023).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■Agenda.ge - Agenda.ge (31.12.2021): Parliament approves bill to replace State Inspector’s Service with two new agencies, https://agenda.ge/en/news/2021/4102, Zugriff 24.8.2023;
■EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/worl d-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023;
■UN Georgia - UN Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-natio ns-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspector%E2%80%99s, Zugriff 24.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-10-03 08:55
Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.a). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 20.3.2023). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). Mit Stand Oktober 2022 waren an die Ombudsperson 70 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane hält an (HRW 12.1.2023).
Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector’s Service) im Jahr 2022. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022). Der Spezielle Ermittlungsdienst hat den Auftrag, Vorwürfe von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen. Das Büro der Ombudsperson stellte fest, dass sich die Zuständigkeit des speziellen Ermittlungsdienstes nicht auf mutmaßlich begangene Straftaten des Generalstaatsanwalts, des Innenministers oder des Leiters des Sicherheitsdienstes erstreckt (UNHRC
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 20.3.2023). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2022 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PDG 3.4.2023). Im März 2023 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc- Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik „VivaMedi"(CoE 29.3.2023). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PDG 3.4.2023).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■CoE - Council of Europe (29.3.2023): Council of Europe anti-torture Committee (CPT) carries out a visit to Georgia, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-cpt-c arries-out-a-visit-to-georgia, Zugriff 11.9.2023;
■HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/worl d-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023;
■OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (n.da): UN Treaty Body Database, https://tbintemet.ohchr.org/Jayouts/15/TreatyBodyExtemal/Treaty.aspx?Countr yID=65Lang=EN, Zugriff 16.8.2023;
■PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;
■UN Georgia - UN Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector's Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-natio ns-concerned-over-decision-georgian-authorities-aboNsh-state-inspector%E2%80%99s, Zugriff 24.8.2023;
■UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958 99/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
Korruption
Letzte Änderung 2023-10-03 08:57
Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA
Die Regierungspartei Georgischer Traum kontrolliert die wichtigsten staatlichen Institutionen, die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden, sodass Machtmissbrauch auf höchster Ebene weitgehend ungestraft bleibt (TI 31.1.2023). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2023a).
Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden dieAusarbeitung undAnnahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International wird Georgien mit 56 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Tschechien, Italien und Slowenien. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 1.2023).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■Jam News - Jam News (31.1.2023): Transparency International: corruption in Georgia still a problem, https://jam-news.net/corruption-in-georgia, Zugriff 23.8.2023;
■TI - Transparency International (1.2023): Corruption Perceptions Index 2022 - Georgien, https: //images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 23.8.2023;
■TI - Transparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Eastern Europe Central Asia: Growing security risks and authoritarianisam threaten progress against corruption, https://www.transparen cy.org/en/news/cpi-2022-eastern-europe-central-asia-growing-security-risks-authoritarianism-thr eaten-progress-corruption, Zugriff 23.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2023-10-03 09:15
Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a).
Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022).
Quellen
■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_U784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089U2.html, Zugriff 5.5.2023;
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-10-03 13:30
Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 25.9.2023; vgl. EBCO 12.5.2023 ) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 25.9.2023). Die Wehrpflicht kann in Georgien sowohl in den Einheiten des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums, des Justizministeriums als auch in einer Spezialeinheit des Staatsschutzes abgeleistet werden (TASS 9.6.2022). Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 26.5.2023).
Der Wehrdienst gliedert sich in den Pflichtwehrdienst, den Vertrags(berufs)wehrdienst, den Kaderwehrdienst und den Reservewehrdienst. Die Wehrpflicht kann auch in Form des Vertragsdienstes oder des Vertrags(berufs)wehrdienstes geleistet werden (PoG 13.6.2023).
Gemäß einer Meldung vom Juli 2023 wurden im georgischen Parlament in zweiter Lesung Änderungen am Verteidigungsgesetzbuch angenommen, welche auch Auswirkungen auf den Militärdienst haben. 79 Abgeordnete haben die Änderungen unterstützt, 6 Abgeordnete waren dagegen (RFE/RL 12.7.2023).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25.9.2023): The World Factbook - Georgia, https://www. cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 29.9.2023;
■EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (12.5.2023): Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/ 2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (13.6.2023): 3aKOH rpy3uu o bouhckom o6s3aHHOCTM u BoeHHOM cnywöe [Gesetz von Georgien zu Wehrpflicht und Militärdienst], https://matsne.gov.ge/ru /document/view/31780?publication=80, Zugriff 22.8.2023;
■RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.7.2023): OnnO3^um HOBbiü OöopoHHbifi KOgeKC rpy3MM HOCMTflMCKpMMMHapMOHHbM xapaKTep [Opposition: Georgiens neues Verteidigungsgesetzbuch ist diskriminierend], https://www.ekhokavkaza.eom/a/32500767.html, Zugriff 22.8.2023;
■TASS - TASS Russische Nachrichtenagentur [Russland] (9.6.2022): B rpy3uu nnaHupywT coKpaTMTb cpoK cnywöbi b apMuu go BOCbMu Mec^eB [Georgien plant, die Dienstzeit in der Armee auf acht Monate zu verkürzen], https://tass.ru/mezhdunarodnaya-panorama/14870433, Zugriff 22.8.2023;
Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung 2023-10-03 09:19
Alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren sind verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen (Sputnik Georgia 16.12.2022). GemäßArtikel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind u. a. folgende Personen vom Wehrdienst befreit: eine Person, von der bekannt ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Militärdienst geeignet ist; eine Person, die den Militärdienst in den Streitkräften eines anderen Staates abgeleistet hat; eine Person, die wegen einer schweren oder besonders schweren Straftat verurteilt wurde; eine Person, die einen nichtmilitärischen Ersatzarbeitsdienst abgeleistet hat; Mitglieder des Parlaments von Georgien. Darüber hinaus hat der Premierminister Georgiens das Recht, einen Wehrpflichtigen mit besonderer Begabung von der Einberufung zum Wehrdienst zu befreien (PoG 13.6.2023).
Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird Desertion mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Desertion wird definiert als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (PoG 30.6.2023).
Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten können: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020).
Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben. Die Gebühr für den Aufschub der Wehrpflicht für 18 Monate beträgt laut Gesetz GEL 2.000 [ca. EUR 557] pro Person. Eine wehrpflichtige
Person kann diesen Aufschub nur zweimal in Anspruch nehmen, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist (PoG 15.7.2020b).
Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit" mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Diese Bewegung weihte Tausende von jungen Männern zu Priestern und ermöglichte es ihnen, der Wehrpflicht zu entgehen. Die georgische Regierung und die georgisch-orthodoxe Kirche kritisieren die Biblische Freiheit seit Jahren. Im Februar 2021 beschloss die Heilige Synode der georgisch-orthodoxen Kirche, Menschen, die Priesteramtsurkunden der Biblischen Freiheit verwenden, die Kommunion und andere Sakramente wie Taufe und Ehe zu verweigern. Um die Menschen davon abzuhalten, sich als Priester der Biblischen Freiheit registrieren zu lassen, erklärte die Heilige Synode auch, dass die georgisch-orthodoxe Kirche ihnen die Beerdigungsriten verweigern wird (Civil.ge 28.2.2023).
Quellen
■Brill - Brill (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy, https://briN.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en, Zugriff 22.8.2023;
■Civil.ge - Civil.ge (28.2.2023): Explainer: Georgia's New Defense Code, https://civil.ge/archives/52 7877, Zugriff 22.8.2023;
■OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Questionnaire on the Code of Counduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents /1/1/467235.pdf, Zugriff 22.8.2023;
■PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (15.7.2020b): 3aKOH rpy3uu O cöope 3a OTcpoHKy o6s3aie.nbHoW BoeHHow cnywöbi [Gesetz Georgiens über die Gebühr für die Aussetzung der Wehrpflicht], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/13834?publication=9, Zugriff 22.8.2023;
■PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (13.6.2023): 3aKOH rpy3uu o bouhckow o6s3aHHocTu u BoeHHOw cnywöe [Gesetz von Georgien zu Wehrpflicht und Militärdienst], https://matsne.gov.ge/ru /document/view/31780?publication=80, Zugriff 22.8.2023;
■PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (30.6.2023): Criminal Code of Georgia, https://matsne.g ov.ge/en/document/view/16426?publication=253, Zugriff 22.8.2023;
■Sputnik Georgia - Sputnik Georgia (16.12.2022): OTKOCUTb ot cpoHHoW cnywöbi b rpy3uu He nonyHMTes: npu3oByi qawe ciyqeHioB [In Georgien gibt es keine Möglichkeit, sich der Dienstpflicht zu entziehen: auch Studenten werden einberufen], https://sputnik-georgia.ru/20221216/otkosit-o t-srochnoy-sluzhby-v-gruzii-ne-poluchitsya-prizovut-dazhe-studentov-273138475.html, Zugriff 22.8.2023;
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-10-03 09:24
Gemäß Artikel 4 der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PoG 29.6.2020).
Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Der vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Public Defender beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Die Ombudsperson (Public Defender) berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen von Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.).Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei „Bürger“, als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 20.3.2023).
NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (n.d): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023;
■PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.g e/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 25.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
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Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2023-10-03 09:33
Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt. Im Laufe des Jahres 2022 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft. NGOs berichten von Angriffen auf Journalisten (USDOS 20.3.2023).
Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a).
Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA
26.5. 2023). Trotzdem sind die Medien durchaus vielfältig. Der Staat versucht, die Medien zu kontrollieren, und auf der anderen Seite respektieren die Medienorganisationen nicht immer die journalistischen ethischen Standards (HRC 2023). Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 77 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/r eports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;
■RSF - Reporter ohne Grenzen (n.d): Georgia, https://rsf.org/en/country/georgia, Zugriff 21.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-03 09:35
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 20.3.2023).
Es kam zu einer Reihe von Fällen außergewöhnlicher Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Georgien. Bei Versammlungen und Demonstrationen greifen Polizeikräfte für gewöhnlich ein (Eurasianet 5.6.2023) und lösen diese gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt auf (FH 2023a). Versammlungen finden vor dem Hintergrund einer angespannten politischen Situation statt (BS 23.2.2022).
Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 20.3.2023).
Im März 2023 kam es zu Demonstrationen gegen das von der Regierung geplante Gesetz „ausländischer Agent". Hierbei handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, der NGOs und Medienunternehmen dazu verpflichten würde, sich als „ausländischer Agent" zu registrieren, wenn sie mindestens 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten. Während der Demonstrationen nahm die Polizei mehrere Personen fest. Am 9. März 2023 kündigte schlussendlich die Regierungspartei an, die Gesetzesentwürfe zurückzuziehen (HRW 8.3.2023).
Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2023a), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■Eurasianet - Eurasianet (5.6.2023): Georgian government criticized over brazen crackdown on freedom of expression, https://eurasianet.org/georgian-government-criticized-over-brazen-crack down-on-freedom-of-expression, Zugriff 18.8.2023;
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■HRW - Human Rights Watch (8.3.2023): ‘Dark Day’ for Georgia’s Democracy, https://www.hrw.or g/news/2023/03/08/dark-day-georgias-democracy, Zugriff 18.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
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Opposition
Letzte Änderung 2023-10-03 09:36
Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023).
Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023).
Die Opposition ist in Georgien nicht sehr beliebt. Sie ist gespalten, an den Rand gedrängt und bedient sich seit Jahren der gleichen Slogans (CEIP 2.5.2023). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023).
Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022).
Kritiker werfen der Regierungspartei „Georgischer Traum" vor, die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und die Sicherheitskräfte auszuweiten (CFR 21.6.2023). Im September 2022 veröffentlichte der oppositionsnahe Fernsehsender TV Pirveli durchgesickertes Material, das angeblich die massive Überwachung von Oppositionsparteien durch den Staatssicherheitsdienst zugunsten der Regierungspartei dokumentiert. Das Material zeigt die Überwachung führender Politiker im öffentlichen und privaten Bereich (HRW 12.1.2023).
2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.7.2023): Supporting an inclusive and consensual political environment in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political -environment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023;
■CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (2.5.2023): Is Georgia’s Ruling Party Really Pro-Russian?, https://carnegieendowment.org/politika/89655, Zugriff 17.8.2023 [Login erforderlich];
■CFR - Council on Foreign Relations (21.6.2023): The Dangers of Democratic Backsliding in Georgia, https://www.cfr.org/article/dangers-democratic-backsliding-georgia, Zugriff 17.8.2023;
■HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/worl d-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023;
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2023-10-03 09:39
Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 26.5.2023). Während die Lebensbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der medizinischen Abteilung des Strafvollzugsdienstes des Justizministeriums erlitten von 1.1.2022 bis 31.10.2022 2.047 Gefangene in Strafvollzugsanstalten Körperverletzungen. 384 dieser Verletzungen wurden von einer anderen Person verursacht. In 37 Fällen machte der Häftling keine Angaben zur Ursache der Verletzungen. Die restlichen 1.626 Fälle von Körperverletzungen wurden als Selbstverletzungen oder gewöhnliche Verletzungen registriert (PDG 3.4.2023). Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berichten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (USDOS 20.3.2023).
Gemäß dem Generalinspektorat des Justizministeriums hat Gewalt von Insassen gegen Insassen zugenommen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023a).
Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender’s Office" gibt der Ombudsperson vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen Aufgaben des Büros des Public Defender (Ombudsperson), in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet wird. Besuche der Ombudsperson in den Haftanstalten wurden zuletzt öfters aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsperson haben Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 26.5.2023). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch internationale Organisationen, darunter das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), und durch mehrere lokale sowie internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS
Mit Stand 30.6.2023 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 9.627. 19,1 % der Gefängnisinsassen befanden sich in Untersuchungshaft. 3,5 % der Inhaftierten sind weiblichen Geschlechts, und 0,4 % sind unter 18 Jahre alt. Die Anzahl der Haftanstalten beträgt 13. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt ca. 12.000. Dessen Auslastung beträgt ca. 83 % (WPB o.D.).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
■WPB - World Prison Brief (n.d): World Prison Brief Data: Georgia, https://www.prisonstudies.org/ country/georgia, Zugriff 17.8.2023;
Todesstrafe
Letzte Änderung 2023-10-03 09:39
In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI
16.5. 2023). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (PoG 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 16.5.2023).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■AI - Amnesty International (16.5.2023): Death sentences and executions 2022, https://www.amne sty.org/en/documents/act50/6548/2023/en, Zugriff 16.8.2023;
■PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.g e/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 25.8.2023;
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-03 09:45
Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris - überwiegend schiitische Muslime - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Mensehen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 15.5.2023; vgl. BAMF 10.2020).
Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (PoG 29.6.2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.5.2023). Die Rechte nicht dominanter religiöser Gruppen werden in Georgien auf Gesetzesebene sowie durch die lokalen und zentralen Regierungen verletzt (HRC 2023).
Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsperson) mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach Angaben der Ombudsperson gibt es eine verbesserte Tendenz zur Identifizierung von Hassmotiven, jedoch ist die Durchführung effektiver Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei dieser Art von Straftaten eine Herausforderung (PDG 3.4.2023).
Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte im Jahr 2022 98 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 117 im Jahr zuvor (USDOS 15.5.2023). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger (FH 2023a).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien-Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen
/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?blob
=publicationFilev=5, Zugriff 10.8.2023;
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/r eports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;
■PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms
in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;
■PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.g e/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 25.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/2091876.html, Zugriff 16.8.2023;
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-03 13:30
Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3%), gefolgt vonArmeniern (4,5%) und Russen (0,7%). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten(MRG o.D.; vgl. BAMF 10.2020, CIA 25.9.2023, FH 2023a).
Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 2023a). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche TeilhabeAngehöriger ethnischer Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 26.5.2023).
Trotz einiger Fortschritte auf gesetzlicher und politischer Ebene in Georgien seit 2015 sind Rassismus und Intoleranz gegenüber einigen ethnischen Gruppen nach wie vor ein Problem (CoE
22.6. 2023). Die Standards für den Schutz der Menschenrechte der verschiedenen Minderheitengruppen sind niedrig. Ethnische Minderheiten leben in einem diskriminierenden Umfeld (HRC 2023).
Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebendenArmenier undAserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 26.5.2023). Das Niveau des georgischen Sprachunterrichts für ethnische Minderheiten im Land ist jedoch unzureichend. Seit 2015 werden in Georgien Sprachen nationaler Minderheiten unterrichtet (PDG 3.4.2023).
Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020).
Quellen
■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien-Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen
/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?blob
=publicationFilev=5, Zugriff 10.8.2023;
■CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25.9.2023): The World Factbook - Georgia, https://www. cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 29.9.2023;
■CoE - Council of Europe (22.6.2023): News of the European Commission against Racism and Intolerance (ECRI), https://www.coe.int/en/web/european-commission-against-racism-and-intoler ance/-/council-of-europe-monitoring-body-says-racism-and-intolerance-against-groups-in-vulne rable-situations-remains-a-problem-in-georgia-despite-certain-progress, Zugriff 11.8.2023;
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/r eports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;
■MRG - Minority Rights Group (n.d): Georgia - World Directory of Minorities Indigenous Peoples, https://minorityrights.org/country/georgia, Zugriff 10.8.2023;
■PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;
Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen
Letzte Änderung 2023-10-03 09:54
Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.b). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 26.5.2023; vgl. FH 2023a). Um Frauen eine aktivere Rolle in der Politik zu ermöglichen (UNDP o.D.), müssen in Georgien mindestens 25 % der Kandidaten auf den Parteilisten weiblichen Geschlechts sein (FH 2023a). Trotzdem ist die politische Beteiligung von Frauen nach wie vor gering (UNDP o.D.). Das liegt u. a. an den Geschlechterstereotypen, die sich in den Köpfen der Öffentlichkeit festgesetzt haben, und an der nicht ernsthaften Wahrnehmung des Themas der Gleichstellung der Geschlechter durch männliche Politiker (GIP 5.5.2023). Obwohl eine kontinuierliche Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt festzustellen ist, sind Frauen unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht bezahlten, gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023).
Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2023). Es bestehen Fortschritte bei der Entwicklung der staatlichen Politik und bei der Reaktion auf Fälle häuslicher Gewalt durch Vollzugsbeamte. Dennoch ist es für die Strafverfolgungsbehörden problematisch, Fälle von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als eine einzige Straftat zu erkennen und zu systematisieren (HRC 2023).
Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Den Ermittlungsbehörden fehlt es an Schulungen bzgl. wirksamer Abläufe für Fallbearbeitung und Beweissammlung (USDOS 20.3.2023). Die Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2023a). Gemäß der Ombudsperson wurden im Jahr 2022 25 Morde und 37 Mordversuche an Frauen gemeldet. Hier ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg zu verzeichnen [2021: 22 Morde; 31 Mordversuche] (PDG 3.4.2023).
Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 26.5.2023). Der georgische Staat finanziert neben fünf Frauenhäusern auch fünf Krisenzentren, in denen Frauen eine Unterkunft beziehen können. Darüber hinaus gibt es eine staatliche Notrufnummer, die Informationen und Hilfe für Gewaltopfer bereitstellt. Der Staat bietet Frauen derzeit auch die Möglichkeit, einen neuen Beruf zu erlernen, jedoch reicht diese Unterstützung oftmals nicht aus, da viele Frauen ein Einkommen sofort benötigen (Chaikhana 27.12.2022).
Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS
20.3. 2023). Es kommt zu sehr wenigen Anzeigen und Fällen, die vor Gericht landen. Die anhaltenden patriarchalischen Normen und tief verwurzelten Stereotypen in der georgischen Gesellschaft neigen dazu, die Opfer zu beschuldigen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu dulden (UN Women 25.11.2022).
Gemäß dem Global Gender Gap Index 2023 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 76 [55 im Jahr 2022] von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwischen Äthiopien und Kenia. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 20.6.2023).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■Chaikhana - Chaikhana (27.12.2022): Persistent and present despite progress: The problem of domestic violence in Georgia, https://chaikhana.media/en/stories/1417/persistent-and-present-d espite-progress-the-problem-of-domestic-violence-in-georgia, Zugriff 11.8.2023;
■CoE - Council of Europe (n.d): Georgia - Istanbul Convention Action against violence against women and domestic violence, https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/georgia, Zugriff 11.8.2023;
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■GIP - Georgian Institute of Politics (5.5.2023): Women’s Political Participation: Intra-Party Mecha- nisms and Challenges Georgia, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/05/Policy-Brief-49-SK-1.p df, Zugriff 16.8.2023;
■HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/r eports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;
■OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (n.db): CEDAW - Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, https://tbinternet.ohc hr.org/Jayouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=65Lang=EN, Zugriff 11.8.2023;
■PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;
■UNDP - United Nations Development Programme (n.d): Our focus: Gender Equality, https://www. undp.org/georgia/gender-equality, Zugriff 16.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
■WEF - World Economic Forum (20.6.2023): Global Gender Gap Report 2023, https://www3.wefor um.org/docs/WEF_GGGR_2023.pdf, Zugriff 11.8.2023;
Kinder
Letzte Änderung 2023-10-03 10:01
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.a.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern - ob bei Bildung oder Sozialhilfe - gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigtwird (AA 26.5.2023). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ebenfalls ein erhebliches Problem dar (EC 10.8.2022; vgl. AA 26.5.2023). In allgemeinen Bildungseinrichtungen und Vorschulen fehlen qualifizierte Fachkräfte, die Anzeichen von Gewalt gegen Kinder rechtzeitig erkennen und darauf reagieren könnten (USDOS 20.3.2023). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2022 ca. 1 %(GHI o.D.).
Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die rechtzeitige Aufdeckung und die wirksame Umsetzung der Strafverfolgung bleiben eine Herausforderung. Die nationale Gesetzgebung zu sexueller Gewalt gegen Kinder steht nicht im Einklang mit den verbindlichen Menschenrechtskonventionen, denen Georgien beigetreten ist. Allerdings ist die Strafverfolgungsrate bei Verbrechen sexueller Gewalt gegen Kinder gestiegen. Ein „Psychosoziales Servicezentrum“ (Barnahus) ermöglicht die Einführung eines kindgerechten Ansatzes in den Justizprozess und die Rehabilitierung von Kindern, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind (PDG 3.4.2023).
Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). Es wurden auch weiterhin Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Kinder mit Behinderungen, die in großen Waisenhäusern untergebracht waren, an Familien und familienähnliche Einrichtungen vermittelt. Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger positiver Schritte verzögert sich die Festlegung der weiteren Betreuungsformen für die noch in Waisenhäusern untergebrachten Kinder. Der Staat hat wie in den Vorjahren noch keine einheitliche Strategie zur Deinstitutionalisierung der Waisenhäuser entwickelt (PDG 3.4.2023).
Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 12.2022). Die Schulbeteiligung von Kindern aus benachteiligten und marginalisierten Gruppen wie Straßenkindern, Kindern mit Behinderungen und Kindern in Pflegeheimen ist gering (USDOS 20.3.2023). Angesichts der unzureichenden Zahl an Hilfsangeboten und der Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Betroffenen ist die Zahl der auf der Straße lebenden und/oder arbeitenden Kinder weiterhin hoch. In einigen Fällen müssen Kinder verschiedene schwere Arbeiten ausführen, die ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden (PDG 3.4.2023). Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zum Thema Kinderarbeit erlassen. Allerdings gibt es Lücken im georgischen Rechtsrahmen, um Kinder angemessen vor den schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu schützen, einschließlich des Mindestarbeitsalters. Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. Trotz der Bemühungen der Regierung, die schlimmste Form der Kinderarbeit zu bekämpfen, entspricht das Mindestarbeitsalter in Georgien nicht den internationalen Standards, da es nicht für den informellen Sektor gilt. Darüber hinaus verbietet das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich den Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten. Kinder im Alter von 15 Jahren sind anfällig für die schlimmsten Formen von Kinderarbeit, da sie zwar nicht mehr schulpflichtig sind, aber auch keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen dürfen (USDOL 28.9.2022).
Eine der größten Herausforderungen für das Land bleibt die wachsende Kinderarmut. So ist die Zahl der Familien mit Kindern in der einheitlichen Datenbank für sozial schwache Familien im Vergleich zum Vorjahr um 28 % gestiegen, und die Zahl der Minderjährigen, die an dem Programm teilnehmen, erreichte 235.252. Die bestehenden Programme sind jedoch nicht in der Lage, die in Armut lebenden Familien langfristig zu unterstützen und ihre soziale Funktion zu verbessern (HRC 2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 70] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 96] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 119] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 20.3.2023). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023, Humanium o.D.). Im Jahr 2022 ist die Zahl der Fälle von Frühverheiratung (400 Fälle), die von der staatlichen Betreuungsund Unterstützungsbehörde für Opfer von Menschenhandel untersucht wurden, deutlich höher als die Zahl der in den Vorjahren untersuchten Fälle. Nach wie vor ist es problematisch, dass minderjährige Mädchen aufgrund von Frühverheiratung keine Schulbildung mehr erhalten (PDG
Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■Agenda.ge - Agenda.ge (20.4.2023): UN Child Welfare Survey highlights Georgia’s “substantive progress” in reducing child poverty - Deputy Health Minister, https://agenda.ge/en/news/2023/1556, Zugriff 16.8.2023;
■EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■GHI - Global Hunger Index (n.d): Georgien Welthunger-Index, https://www.globalhungerindex.org/ de/georgia.html, Zugriff 11.9.2023;
■HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/r eports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;
■Humanium - Humanium (n.d): Kinder in Georgien, https://www.humanium.org/de/georgien, Zugriff 16.8.2023;
■IOM - International Organization for Migration (12.2022): Georgia Country Fact Sheet 2022, https: //files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Georgia_EN..pdf, Zugriff 7.6.2023;
■OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (n.da): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?Countr yID=65Lang=EN, Zugriff 16.8.2023;
■PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;
■USDOL - United States Department of Labor [USA] (28.9.2022): 2021 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Georgia, https://www.dol.gov/sites/dolgov/files/ILAB/child_labor_reports/tda2021/ Georgia.pdf, Zugriff 16.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-03 10:03
In den letzten Jahren hat sich der rechtliche Status sexueller Minderheiten in Georgien verbessert. Im Gegensatz zu früheren Jahren hat der Staat seine Zusammenarbeit mit NGOs und Gemeinschaftsorganisationen verstärkt, was sich in der Aufnahme einiger Bedürfnisse sexueller Minderheiten in die politischen Dokumente der Staatsregierung, insbesondere in die Aktionspläne für Menschenrechte, widerspiegelt. Auch das rechtliche Umfeld hat sich verändert, indem sexuellen Minderheiten auf gesetzlicher Ebene angemessene Rechte zugestanden werden (PDG 29.4.2022). Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Verfassungsänderungen aus dem Jahr 2017 definieren Ehe als „Verbindung zwischen Mann und Frau zum Zwecke der Familiengründung“ (PoG 29.6.2020). Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 bietet Schutz vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Faktoren, darunter auch sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, wird aber nicht einheitlich durchgesetzt (FH 2023a; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums hat Beamte in Bezug auf Hassverbrechen geschult (USDOS 20.3.2023). Es besteht jedoch eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem rechtlichen/formellen Umfeld und den tatsächlichen Belangen sexueller Minderheiten. Dies hat auch zum Anstieg homophober Stimmungen und gewalttätiger radikaler Gruppen im Land beigetragen (PDG 29.4.2022).
Sexuelle Minderheiten werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Zielscheibe schwerer Gewalt (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023). Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen sexuelle Minderheiten mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen (AA26.5.2023; vgl. HRC 2023). Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen (AA 26.5.2023). Dies wird durch die Unkenntnis des Staates über die Stigmatisierung, die Vorurteile gegenüber sexuellen Minderheiten und von Politikern verbreitete Hassreden begünstigt (PDG 29.4.2022; vgl. PDG 3.4.2023). Die Wohnsituation sexueller Minderheiten und insbesondere transsexueller Menschen hat sich durch den Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert, und staatliche Unterstützung ist nicht verfügbar (ILGA 20.2.2023). Die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten wird durch die ablehnende Haltung der orthodoxen Kirche verstärkt (AA 26.5.2023; vgl. Eurasianet 7.7.2023).
Seit einigen Monaten verbreiten die georgische Regierung und die führenden Politiker der Regierungspartei aktiv Angst vor dem, was sie als westliche Tendenz ansehen, nämlich Kinder mit „LGBT-Propaganda" anzusprechen (Eurasianet 7.7.2023; vgl. Politico 15.7.2023). Einige Aktivisten sehen dies als Vorspiel für die Wiederbelebung eines Gesetzes über „Anti-LGBT+- Propaganda", das im Frühjahr 2023 von Regierungsverbündeten im Parlament vorgeschlagen, aber von der Regierungspartei nicht unterstützt wurde. Mit dem Beginn der Pride Week ist die Idee wieder in den Diskurs zurückgekehrt, wobei die georgisch-orthodoxe Kirche ihr Hauptbefürworter ist (Eurasianet 7.7.2023).
Trotz der weitverbreiteten Gewalt in Georgien ist die Zahl der Beschwerden an die Strafverfolgungsbehörden unverhältnismäßig gering, was auf mangelndes Vertrauen zurückzuführen ist. Die staatliche Reaktion auf homophobe und transphobe Straftaten ist in Bezug auf Effizienz, Schnelligkeit und Unparteilichkeit unzureichend (PDG 29.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).
Die Versammlungsfreiheit ist für sexuelle Minderheiten nicht gewährleistet (AA 26.5.2023). Im Juli 2021 wurden im Rahmen des geplanten Tbilisi Pride March mehr als 50 Journalisten, welche über die öffentlichen Versammlungen berichteten, von Demonstranten verbal und körperlich schwer angegriffen und in ihrer Arbeit behindert (ADA 2.2022). Die Verantwortlichen und viele Täter offener Gewalt gegen sexuelle Minderheiten in den letzten Jahren, auch während der Pride Week im Juli 2021, wurden nicht vor Gericht gestellt, wodurch die Möglichkeit für sexuelle Minderheiten, ihr Recht auf friedliche Versammlung auszuüben, weiter eingeschränkt wurde (USEG
17.5. 2023). Im Juli 2023 wurde ein Pride-Fest abgesagt, nachdem queerfeindliche Gegner vor Beginn der Veranstaltung das Gelände gestürmt hatten (Zeit online 8.7.2023).
Transgender-Personen, welche die Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollen, müssen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen (AA 26.5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Eine erste Umregistrierung des Geschlechts im Zivilregister erfolgte nach Autorisierung durch das Justizministerium im März 2021 (AA 26.5.2023). Transgender-Personen erhalten nur wenig Schutz, und Staatsanwälte bezeichnen Verbrechen gegen Transgender-Personen oder andere Minderheiten selten als Hassverbrechen, auch wenn es Beweise gibt, die für eine solche Einstufung sprechen (FH 2023a).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Länderinformation Georgien, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Fe b2022.pdf, Zugriff 7.6.2023;
■Eurasianet - Eurasianet (7.7.2023): Pride Week marked in Georgia as government escalates homophobia, https://eurasianet.org/pride-week-marked-in-georgia-as-government-escalates-h omophobia, Zugriff 16.8.2023;
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/r eports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;
■ILGA- International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association - Europe (20.2.2023): 2023 Annual report on the human rights situation of lesbian, gay, bisexual, trans and intersex people in Europe and Central Asia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087591/annual-review-2023.pdf, Zugriff 11.9.2023;
■PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (29.4.2022): The Rights of LGBT+ People in Georgia , https://georgia.unwomen.org/sites/default/files/2022-05/LGBT2-eng.pdf, Zugriff 16.8.2023;
■PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023;
■PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.g e/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 25.8.2023;
■Politico - Politico (15.7.2023): Georgia’s crackdown on queer rights contradicts its EU ambitions, https://www.politico.eu/article/georgia-crackdown-queer-lgbtq-rights-say-about-eu-ambitions-eur opean-union-membership, Zugriff 16.8.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
■USEG - US Embassy in Georgia [USA] (17.5.2023): Take a stand for human rights for all: stop discrimination and violence against LGBTQI+ persons in Georgia, https://ge.usembassy.gov/tak e-a-stand-for-human-rights-for-all-stop-discrimination-and-violence-against-lgbtqi-persons-in-g eorgia, Zugriff 16.8.2023;
■Zeit online - Zeit online (8.7.2023): Georgien: Tausende Menschen attackieren Pride-Parade in Tbilissi, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2023-07/georgien-tbilisi-pride-gewalt, Zugriff 17.8.2023;
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-03 10:17
Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a).
Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach
Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vgl. FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen „Behörden" versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren (AA 26.5.2023).
Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022; vgl. SVI o.D.). Zur Unterstützung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der visafreien Regelung wurde unter Mitwirkung von EU-Experten das „Gesetz über die Regeln und Verfahren für georgische Staatsbürger bei der Aus- und Einreise nach Georgien" geändert. Gemäß der neuen Verordnung werden die Dokumente von Bürgern, die in die EU/Schengen-Mitgliedstaaten reisen, auch an den Grenzübergängen Georgiens nach den Schengen-Kriterien geprüft. Bei Einreisebeschränkungen in einen EU/Schengen-Mitgliedstaat oder bei Fehlen der entsprechenden Dokumente kann dem Bürger der Grenzübertritt verweigert werden (MFAG o.D.; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).
Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 28.2.2022).
In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten „Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■Agenda.ge - Agenda.ge (1.1.2021): Georgian citizens to be screened for entry to EU/Schengen at Georgian border checkpoints, https://www.agenda.ge/en/news/2021/4, Zugriff 6.6.2023;
■DFA - Department of Foreign Affairs [Irland] (17.4.2023): Georgia - Department of Foreign Affairs, https://www.dfa.ie/travel/travel-advice/a-z-list-of-countries/georgia, Zugriff 7.6.2023;
■EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2022) 215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf %3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023;
■FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (n.d): Georgia travel advice - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 7.6.2023;
■FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html, Zugriff 6.6.2023 [Login erforderlich];
■FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/c ountry/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023;
■MFAG - Ministry of Foreign Affairs of Georgia [Georgien] (n.d): Frequently Asked Questions, https: //www.geoconsul.gov.ge/HtmlPage/Html/View?id=1127lang=Eng, Zugriff 6.6.2023;
■SVI - Schengen Visa Info (n.d): ETIAS Requirements for Georgian Citizens, https://www.scheng envisainfo.com/etias/georgian-citizens, Zugriff 5.6.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
■VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (10.8.2022): Auskunft per E-Mail, Zugriff 7.6.2023;
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2023-10-03 10:22
Nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) gab es in Georgien mit Ende 2022 308.000 Binnenvertriebene (IDMC o.D.). Zu dieser Zahl gehören u. a. Personen, welche nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008 nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer ’IDP-ähnlichen Situation’ beschrieben wurden (USDOS 20.3.2023).
UNHCR engagiert sich in der Schutzüberwachung und Interessenvertretung mit der Regierung. Die politischen Diskussionen mit allen wichtigen Interessengruppen werden fortgesetzt, wobei der Schwerpunkt auf der Ermittlung der Bedürfnisse Binnenvertriebener und der Aktualisierung der Regierungsstrategie liegt (UNHCR 2.2023). Die Regierung bietet den Binnenvertriebenen weiterhin alternative Lösungen in Bezug auf Wohnraum und Verbesserung der sozioökonomi- schen Bedingungen an. Darüber hinaus gewährt die staatliche Agentur für Binnenvertriebene, Wirtschaftsflüchtlinge und Lebensunterhalt in Georgien Binnenvertriebenen monatliche Zuwendungen und einmalige finanzielle Unterstützung (CoE 3.4.2023). Trotz der vom Staat erklärten Verantwortung, sie zu unterstützen und ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, lebt ein beträchtlicher Teil unverändert unter unzureichenden Bedingungen und/oder erhält keine dauerhafte Unterkunft (PDG 23.12.2022).
Binnenvertriebene (IDPs) aus Abchasien und der Region Tskhinvali haben weiterhin nicht die Möglichkeit, in ihre Häuser zurückzukehren. Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt in den vom Staat oder/und internationalen Organisationen errichteten Häusern, wo sie mit Problemen wie Feuchtigkeit, Rissbildung, Überhitzung und Kälte konfrontiert sind. Neben sozioökonomischen Problemen haben Binnenflüchtlinge auch Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (HRC 2023).
Binnenvertriebene stellen eine sozioökonomisch gefährdete Gruppe dar, die eine etwa doppelt so hohe Arbeitslosenquote im Vergleich zur übrigen Bevölkerung aufweist. Mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen lebte vor ihrer Vertreibung in ländlichen Siedlungen und war in der Landwirtschaft tätig. Nach der Vertreibung mussten sich 77 % der betroffenen Personen in Städten niederlassen, was ein zusätzliches Problem bei der Arbeitssuche darstellt (PDG 23.12.2022).
Zwischen 45.000 und 60.000 IDPs sind nach Abchasien (in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire) zurückgekehrt. Allerdings verwehren die De-facto-Behörden den Binnenflüchtlingen eine Rückkehr in andere Bezirke. In Abchasien verbietet das „Rechtssystem“ Eigentumsansprüche ethnischer Georgier, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992-1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 20.3.2023).
Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge kommen überwiegend von internationalen Organisationen und Projekten (v. a. IOM, UNHCR) (AA 26.5.2023). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 20.3.2023). Eine Integration ausländischer Flüchtlinge ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Mehrheitsgesellschaft schwierig (AA 26.5.2023).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■CoE - Council of Europe (3.4.2023): Consolidated report on the conflict in Georgia (November 2022 - March 2023), https://rm.coe.int/consolidated-report-on-the-conflict-in-georgia-november-2 022-march-2023/1680aacba0, Zugriff 11.5.2023;
■HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/r eports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023;
■IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (n.d): Georgia. Displacement Data , https://www. internal-displacement.org/countries/georgia, Zugriff 11.5.2023;
■PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (23.12.2022): Mobility barriers of Internally Displaced Women and its impact on women’s economic empowerment, https://ombuds man.ge/res/docs/2023022214160443913.pdf, Zugriff 11.5.2023;
■UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2023): Bi-annual fact sheet 2023 02 Georgia, https://www.unhcr.org/media/bi-annual-fact-sheet-2023-02-georgia, Zugriff 29.9.2023;
■USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023;
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Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-10-03 10:24
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023).
Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2022 mit 17,3% an(Geo Stat o.D.a). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023). Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).
Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 12.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2023). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 30 und 55 Jahre alt (IOM 12.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im vierten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 2.123 [ca. EUR 757] und bei den Frauen bei GEL 1.412 [ca. EUR 504](Geo Stat o.D.b).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im Jahr 2022 10,1 % (Geo Stat o.D.c). Der georgische Lari wertete 2022 ab, und das Leistungsbilanzdefizit bleibt hoch. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 11,9 % (WKO 5.2023). Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (THF 2023). Der starke Anstieg von internationalen Besuchern in Georgien trug im ersten Halbjahr 2022 rund 3,7 Milliarden GEL [ca. EUR 1,3 Milliarden] zur Wirtschaft bei. Der Hauptgrund für den Anstieg sind Ankünfte aus Russland, die in dem genannten Zeitraum um das Sechsfache gestiegen sind (GIP 1.2.2023).
Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2022 die Mitgliedsländer der EU mit einem Anteil von 15,4 %. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die „Gastarbeiterüberweisungen“ aus dem Ausland. Im Jahr 2022 betrugen diese Überweisungen insgesamt USD 4,4 Mrd.; 86 % mehr als im Vorjahr (WKO 5.2023).
Quellen
■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Länderinformation Georgien, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Fe b2022.pdf, Zugriff 7.6.2023;
■Agenda.ge - Agenda.ge (29.5.2023): Georgia’s poverty rate at “historic low” of 15.6% - Gov’t Administration, https://agenda.ge/en/news/2023/2093, Zugriff 7.6.2023;
■GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https: //gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 12.6.2023;
■Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (n.da): National Statistics Office of Georgia, https://www.geostat.ge/en, Zugriff 7.6.2023;
■Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (n.db): Wages , https://www.geostat.ge /en/modules/categories/39/wages, Zugriff 7.6.2023;
■Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (n.dc): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 7.6.2023;
■IOM - International Organization for Migration (12.2022): Georgia Country Fact Sheet 2022, https: //files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Georgia_EN..pdf, Zugriff 7.6.2023;
■Jam News - Jam News (3.1.2023): What will change for Georgian citizens in 2023?, https://jam-n ews.net/what-will-change-in-georgia-in-2023, Zugriff 7.6.2023;
■THF - The Heritage Foundation (2023): 2023 Index of Economic Freedom: Georgia, https://ww w.heritage.org/index/pdf/2023/countries/2023_IndexofEconomicFreedom-Georgia.pdf, Zugriff 12.6.2023;
■WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2023): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at/s ervice/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 7.6.2023;
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2023-10-03 10:24
Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 12.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, muss ein Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Gebietseinheit des Sozialamtes gestellt und das vorgeschriebene Antragsformular zur Registrierung in der Datenbank ausgefüllt werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten (GYLA o.D.).
Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 12.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem
System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 12.2022).
Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (LHG 17.5.2023). Die georgische Regierung hat mit Anfang 2023 die einmalige staatliche Finanzhilfe für den Mutterschaftsurlaub im ganzen Land von GEL 1.000 [ca. EUR 349] auf GEL 2.000 [ca. EUR 697] erhöht (Agenda.ge 23.1.2023).
Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 12.2022).
Quellen
■Agenda.ge - Agenda.ge (5.1.2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda .ge/en/news/2021/22, Zugriff 10.8.2023;
■Agenda.ge - Agenda.ge (23.1.2023): Gov’t doubles one-time financial aid for maternity leave, https://agenda.ge/en/news/2023/257, Zugriff 10.8.2023;
■GYLA-Verband junger Anwälte Georgiens (n.d): Häufig gestellte Fragen, https://www.gyla.ge/ge /mod/faq, Zugriff 10.8.2023;
■IOM - International Organization for Migration (12.2022): Georgia Country Fact Sheet 2022, https: //files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Georgia_EN..pdf, Zugriff 7.6.2023;
■Jam News - Jam News (3.1.2023): What will change for Georgian citizens in 2023?, https://jam-n ews.net/what-will-change-in-georgia-in-2023, Zugriff 7.6.2023;
■LHG - Legislative Herald of Georgia [Georgien] (17.5.2023): ORGANIC LAW OF GEORGIA - LABOUR CODE OF GEORGIA, https://matsne.gov.ge/en/document/view/1155567?publication=2 4, Zugriff 10.8.2023;
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-10-03 10:35
Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (PoG 10.12.1997).
Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 2023).
Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein „Mindestleistungspaket“, nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 12.2022), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 2022; vgl. IOM 12.2022). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSAo.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSAo.D.).
Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person alssozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022).
UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 12.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für „Veteranen“ 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 12.2022). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (PoG 10.12.1997; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.).
Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 2022).
In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmteAlters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmteAlters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 2020).
Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSAo.D.; vgl. IOM 12.2022). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).
Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 12.2022). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).
Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 2023).
Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend.Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 10.8.2023). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten) (BMEIA 22.8.2023; vgl. AA 10.8.2023). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (AA 10.8.2023; vgl. BMEIA 22.8.2023, AA 26.5.2023). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 12.2022).
Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (CoE 3.2022).
Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023).
Quellen
■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.8.2023): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 12.9.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918# content_4, Zugriff 12.9.2023;
■BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.8.2023): Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 22.8.2023;
■CoE - Council of Europe (3.2022): European Social Charter (Revised) Conclusions 2021 Georgia , https://www.ecoi.net/en/file/local/2071290/Conclusions+2021+Georgia_en.pdf, Zugriff 15.6.2023;
■EK - Echo Kawkasa (18.3.2023): BepxHuü nopor ^eH BknwneH e^e Ha 300 Meg^uHCKUx npenapaTOB b rpy3uu [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien eingeführt], https://www.ekhokavkaza.com/a732323996.html, Zugriff 11.9.2023;
■EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1463883/retrieve, Zugriff 4.9.2023;
■EUAA MedCOl - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum)
(3.8.2022): Question Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttac hment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich];
■EUAA MedCOl - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum)
(9.5.2023): Question Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttac hment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 21.8.2023 [Login erforderlich];
■GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https: //gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 12.6.2023;
■IOM - International Organization for Migration (12.2022): Georgia Country Fact Sheet 2022, https: //files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Georgia_EN..pdf, Zugriff 7.6.2023;
■MIdpLHSA- Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (n.d): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov. ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023;
■NG - Nowosti-Grusija (18.3.2023): BepxHuü nopor ^eH BKnwneH e^e Ha 300 Meg^uHCKUx npenapaTOB b rpy3uu - onyönuKoBaH cnucoK [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien - Liste veröffentlicht], https://www.newsgeorgia.ge/verhnij-porog-cen-vkljuchen-eshhe-n a-300-medicinskih-preparatov-v-gruzii-opublikovan-spisok, Zugriff 11.9.2023;
■PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (10.12.1997): Law of Georgia on Health Care, https: //matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 22.8.2023;
■UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2020): State Universal Healthcare Programme in Georgia, https://help.unhcr.org/georgia/wp-content/uploads/sites/47/2021/06/UN HCR-Healthcare-Brochure_ENGL.pdf, Zugriff 6.9.2023;
■VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30.8.2022): Auskunft per E-Mail, Zugriff 15.6.2023;
■WHO - World Health Organization (2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096118 WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf, Zugriff 4.9.2023;
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-10-03 10:38
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch
Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023).
Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA n.d).
IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Volunta- ry Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■GDA - Außenministerium Georgiens Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (n.d): Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten [bödöAm3Q^rn9o $06636363^ 603606^0 bö63o6Q336ögorn ^öbdöftgöob böbo^06o^rn 86^36060 ], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa#, Zugriff 4.9.2023;
■IOM - International Organization for Migration (n.d): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/retu rn-to-georgia, Zugriff 28.4.2023;
Dokumente
Letzte Änderung 2023-10-03 10:58
Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente steht in der Regel außer Zweifel. Problematisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften/Qualifikationen (AA 26.5.2023). Gemäß Experten sind Dokumentenvermittler, die gegen Bezahlung gefälschte Dokumente wie Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Untermauerung von Asylanträgen ausstellen, in Georgien sehr gefragt. Trotz der angeblich hohen Nachfrage nach diesen Diensten ist die Verwendung gefälschter Dokumente für Reisen von Georgien in die EU-Mitgliedstaaten relativ selten (EUAA 18.8.2022).
Im Rahmen des IOM-Projekts „Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung in Georgien" wurde eine Schulung zur Überprüfung von Dokumenten und zur Aufdeckung von Betrug für die Grenzkontrollbeamten der Polizeipatrouille des Innenministeriums und die Zollbeamten der Steuerbehörde initiiert. Ziel ist es, die Fähigkeiten der Mitarbeiter verschiedener Grenz-
Übergangsstellen in ganz Georgien im Bereich der Erkennung betrügerischer und gefälschter Dokumente zu verbessern (IOM 22.7.2022).
Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Georgien eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze - inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an - bestehen. Personenstandsurkunden verfügen seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Siegel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Einspeisen von falschen oder zumindest übertriebenen Informationen in die Presse zur Dokumentation staatlicher Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich: Die Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023).
Quellen
■AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJn_Georgien _%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich];
■EUAA- European Union Agency for Asylum (18.8.2022): Migration Drivers Report: Georgia as a Country of Origin, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079308/2022_08_MDR_Georgia_Origin_EN _new.pdf, Zugriff 10.5.2023;
■IOM - International Organization for Migration (22.7.2022): IOM Launches Document Verification and Fraud Detection Cascade Training for Border Authorities Across Georgia, https://georgia.iom. int/news/iom-launches-document-verification-and-fraud-detection-cascade-training-border-autho rities-across-georgia, Zugriff 10.5.2023;
Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten
Letzte Änderung: 07.12.2022
Es existiert ein staatliches Programm 'Psychische Gesundheit' (EASO MedCOI 30.11.2021). Dieses bezieht sich auf die vermehrte geografische und finanzielle Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Das Programm umfasst u. a. folgende Leistungen:
Versorgung der Patienten durch Hausärzte/Distriktärzte; Erstbesuch einer psychiatrischen Ambulanz, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie.
Versorgung der registrierten Patienten sowie derjenigen Patienten, welche an die psychiatrische stationäre Einrichtung überwiesen werden; Besuche bei Psychiatern oder anderen Spezialisten auf diesem Gebiet; auf Rezept die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Hausbesuche von Spezialisten für Psychiatrie und Konsultationen anderer Fachärzte (Therapeuten und Neurologen)
Psychosoziale Rehabilitation
Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche an Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Anpassungsschwierigkeiten leiden.
Kurz- und langfristige stationäre Leistungen
Stationäre Versorgung von per Gerichtsbeschluss eingewiesenen Patienten
Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln
Rehabilitationsdienstleistungen während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation.
Psychiatrische stationäre Dienstleistungen für Kinder, einschließlich Patienten unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen
Medizinische Notfallversorgung
Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychotrope Substanzen verursacht werden.
Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren): Dienstleistungen für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis
Psychiatrische Krisenintervention in Form von Tagesbetten (ambulante Betreuung)
Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere geeignete psychosoziale/psychiatrische Einrichtung (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).
Begünstigte des staatlichen Programms 'Psychische Gesundheit' sind: georgische Staatsbürger, welche die ambulanten und stationären Angebote des Programms nutzen; Bürger Georgiens und andere Personen, welche zwangseingewiesen werden, sowie Inhaftierte ohne Personendokumente. Die Leistungen des Programms werden zu 100 % vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, welche durch psychotrope Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70 % der tatsächlichen Kosten im Rahmen der vom Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e; vgl. BDA 2019, SEM 21.3.2018).
Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier Besuche innerhalb von zwei Monaten beschränkt. So mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten. Die Kosten dieser stationären Langzeitbehandlung werden staatlicherseits vollständig gedeckt (EASO MedCOI 24.7.2020). Während sich die psychiatrische Versorgung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert hat, herrscht weiterhin ein Mangel an qualifiziertem Personal (BDA 16.5.2019) sowie ein Mangel an Behandlungsplätzen und -einrichtungen (BDA 16.5.2019; vgl. IWPR 4.10.2021). Aktuell gibt es 11 Kliniken, welche auf den Bereich psychische Gesundheit spezialisiert sind (IWPR 4.10.2021).
Quellen:
BDA – Belgian Desk on Accessibility (2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOIBDA – BelgianDesk on Accessibility (16.5.2019): Question Answer, BDA-20190506-GE-7005 (MedCOI), Zugriff 15.3.2022
EASO MedCOI - European Asylum Support Office Medical Country of Origin Information (30.11.2021): Question Answer ACC 7561
EASO MedCOI (24.7.2020): Question Answer, BDA-20200630-GE-7300, Zugriff 15.3.2022
IWPR – Institute for War and Peace Reporting (4.10.2021): Georgia: Mental Health Care Under Strain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061297.html, Zugriff 18.3.2022
SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022
SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=808, Zugriff 22.8.2022
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.06.2019:
1. Können die vorliegenden/ diagnostizierten Erkrankungen [Angststörung, PTSD, Persönlichkeitsstörung, Opioid-Substitution, Psoriasis, Gastritis, Duodenitis] der Partei (stationär, ambulant bzw. therapeutisch) fachärztlich und fachmedizinisch (psychiatrisch/ psychologisch) in Georgien behandelt werden? Falls ja, in welchen Einrichtungen?
2. Ist eine dementsprechende Behandlung der Partei im Falle der Rückkehr lebenslang gewährleistet?
3. Sind die aufgelisteten Medikamente [Cipralex 10mg (Wirkstoff: Escitalopram), Olanzapin 10mg (Wirkstoff: Olanzapin), Doxazosin 2mg (Wirkstoff: Doxazosin), Nozinan 100mg (Wirkstoff: Levomepromazin), Pregabalin 200mg (Wirkstoff: Pregabalin), Ibuprofen 600mg (Wirkstoff: Ibuprofen), Pantoloc 40mg (Wirkstoff: Pantoprazol), Substitol 1120mg täglich (Wirkstoff: Morphinsulfat), Neriforte/ Psorcutan Salbe (Wirkstoffe: Diflucortolonvalerat/ Calcipotriol)] sowie die Salbe oder Alternativen bzw. Medikamente mit gleichzusetzenden Wirkstoffen bzw. Wirkung in Georgien verfügbar oder importierbar/ aus dem Ausland bestellbar? Bzw. ist eine gänzlich andere, jedoch ortsübliche adäquate Medikation, Behandlung und Versorgung für die o. a. Erkrankungen in Georgien verfügbar?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at
Zusammenfassung:
In Georgien sind Psychiater, Psychologen, Dermatologen, Gastroenterologen und Internisten ambulant und stationär verfügbar. Weiters gibt es psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordversuchen (z.B. im Mental Health Centre, Tbilisi), psychiatrische Behandlung der Drogenabhängigkeit (ambulante Versorgung) (z.B. im Psychical Health and Narcology (Drugs addiction) Prevention Centre, Tbilisi), psychiatrische Behandlung der Drogenabhängigkeit (ambulante Versorgung mit Methadon) (z.B. im Psychical Health and Narcology (Drugs addiction) Prevention Centre, Tbilisi), psychiatrische Behandlung in Form von Tagesbetreuung (z.B. im Mentalvita, Tbilisi) und psychiatrische klinische Behandlung in einer geschlossenen Station (nicht unbedingt Zwangseinweisung) (z.B. im Mental Health Centre, Tbilisi). Eine häusliche Pflege durch Krankenschwestern ist möglich, aber eine häusliche Pflege durch psychiatrische Krankenschwestern ist nicht möglich (BMA 12354).
Weiters berichtet MedCOI, dass Morphium nur in speziellen Apotheken erworben werden kann. Nach Erhalt eines ärztlichen Rezeptes sollten die Patientinnen und Patienten auch eine Bestätigung bei der Polizei einholen. Fentanyl ist nur in Krankenhäusern erhältlich. Naloxon ist nur in Krankenhäusern oder bei Rettungsdiensten erhältlich. Sowohl Fentanyl als auch Naloxon sind aus der selben Medikationsgruppe wie Morphin und sind somit Alternativen zu Morphin. Auch Buprenorphine ist eine Alternative, ist aber in Georgien nicht verfügbar. Methadon ist in Georgien verfügbar (BMA 12354).
Bei der Versorgung mit Morphin kann es vereinzelt zu Engpässen kommen. Methadon wird kostenlos unter dem Drogensuchtprogramm zur Verfügung gestellt, kann jedoch nicht käuflich erworben werden. […]
Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
Local Doctor via MedCOI (29.4.2019): BMA 12354, Zugriff 4.6.2019
Belgian Immigration Office (16.5.2019): Question Answer, BDA 7005, Zugriff 4.6.2019
4. Gibt es Einrichtungen für (ältere), alleinstehende, psychisch-erkrankte, erwerbsunfähige Personen (Tagesheime, Pflegeheime, etc.) in Georgien, in welchen die Partei im Falle Ihrer Rückkehr Unterkunft beziehen könnte? Falls ja, wo, wie teuer wären solche und von wem wären die Kosten zu tragen (staatlicher oder privater Seite)?
5. Stehen für suizidgefährdete Personen dementsprechende Einrichtungen in Georgien zur Verfügung?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordversuchen, psychiatrische Behandlung in Form von Tagesbetreuung und psychiatrische klinische Behandlung in einer geschlossenen Station (nicht unbedingt Zwangseinweisung) verfügbar sind. Eine häusliche Pflege durch Krankenschwestern ist möglich, aber eine häusliche Pflege durch psychiatrische Krankenschwestern ist nicht möglich (BMA 12354).
Die genauen Preise für die Medikamente und Behandlungen und bezüglich der Kostenübernahme entnehmen sie bitte dem pdf BDA 7005.
Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt:
Local Doctor via MedCOI (29.4.2019): BMA 12354, Zugriff 4.6.2019
Belgian Immigration Office (16.5.2019): Question Answer, BDA 7005, Zugriff 4.6.2019
6. Von wem wären die Kosten für die Behandlung, Therapie und Medikation, der Partei mit konkret o. a. Krankheitsbild, zu tragen? Übernimmt der georgische Staat in diesen konkreten Fall eine solche Finanzierung zur Gänze, teilweise oder muss eine solche rein privat gezahlt werden?
7. Hätte die (erwerbsunfähige) Partei in Georgien Anspruch auf irgendeine Form von staatlicher Sozialbeihilfe (Existenzhilfe, Pflegehilfe, soziale Sachleistungen, Sozialpakete, etc.) oder Invaliditätsrente?
8. Gibt es in Georgien irgendwelche NGOs, Sozialarbeiter, private Vereine oder internationale Organisationen, die der Partei als Unterstützung zur Verfügung stehen würden bzw. an die sich die Partei wenden könnte?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen wurden diese auch an den Verbindungsbeamten (VB) für Georgien und Aserbaidschan übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Zusammenfassung:
siehe Einzelquelle.
Bitte vergleichen Sie hierzu auch die relevanten Kapitel des LIB Georgien.
Einzelquellen:
Der VB für Georgien und Aserbaidschan berichtet in einer Arbeitsübersetzung folgendes:
1. Die Unterbringung der Patienten mit der psychischen Störung in beliebigem Alter in die entsprechende spezialisierte medizinische Anstalt ist im Rahmen der Komponente „der stationären Behandlung“ des staatlichen Programms „der psychischen Gesundheit“ möglich. Zugleich sieht der durch dieses Programm vorgesehene medizinische Service die Mitfinanzierung von Patienten nicht vor und wird vollständig finanziert.
2. Die Unterbringung der Patienten mit der psychischen Störung in dem Nicht-Rentner-Alter (im Falle der Feststellung des Status der Person mit der eingeschränkten Möglichkeit) ist in solche spezialisierte Anstalt möglich, wie die Gemeindeorganisation, wo der Service im Rahmen der Komponente der Versorgung der Förderung des unabhängigen Lebens des Familientyps der Behinderten des Unterprogramms der Versorgung mit dem Service in den Gemeindeorganisationen „des staatlichen Programms für soziale Rehabilitation und Kindersorge“ ausgeführt wird, oder in der Filiale der staatlichen Stiftung für den Schutz und Unterstützung der Opfer, Beschädigten des Menschenhandels (Trafficking) JPÖR des Arbeits-, Gesundheits- und Sozialministeriums Georgien – in der Pension der Behinderten. Der Einschluss der Person in den Service der Gemeindeorganisation ist in dem Falle möglich, wenn ihre psychische Diagnose im Rahmen folgender Nosologien liegt, und zwar: Organische Halluzinose F06.0; Organische wahnhafte Störung F06.2; Organische (affektive) Störung F06.3; Schizophrenie F20; Schizotype Störung F21; Anhaltende wahnhafte Störung F22; Schizoaffektive Störung F25; Bipolare affektive Störung F31; Rekurrente depressive Störung F33; Leichte Intelligenzminderung F70; Mittlere Intelligenzminderung F71; Schwere Intelligenzminderung F72.0. Und der Einschreibung in die Behindertenpension Dzevri unterliegen mündige Personen mit dem Status der scharfen/bedeutend ausgedrückten Möglichkeitseinschränkung, die wegen der eingeschränkten Möglichkeit (Intelligenzminderung (F70.1, F70.8, F70.9, F71.1, 71.8, 71.9, F72.0, F72.1, F72.8, F72.9, F73.0, F73.1, F73.8, F73.9), sowie anderer psychischen Störungen entwickelt ist. Bezüglich der Einschreibung der Person in die Behindertenpension trifft die Beratungsbehörde der Behörde für Vormundschaft und Fürsorge der Agentur für den Sozialen Service JPöR des Arbeits-, Gesundheits- und Sozialministeriums Georgien – Regionalrat die Entscheidung. Zugleich teilen wir Ihnen zusätzlich mit, dass neben der Unterbringung der Person in die Behindertenpension der Regionalrat die Entscheidung über die Unterbringung der Person in die erwähnte Pension mit der vollständigen staatlichen Finanzierung/Mitfinanzierung/ohne Finanzierung trifft.
3. Die Behandlung der erwähnten Diagnosen (F43.22; F43.1; F62.0;) (sowohl ambulatorische als auch stationäre, darunter Medikamente) ist in Georgien im Rahmen des staatlichen Programms „der psychischen Gesundheit“ möglich. Zugleich sieht der durch dieses Programm vorgesehene medizinische Service die Mitfinanzierung von Patienten nicht vor und wird vollständig finanziert.
Was die Behandlung der Intoxikation (F11.22) - verursacht durch die Abhängigkeit von den Opioiden - betrifft, wird in Georgien entsprechend der Komponente „bei den psychischen und Verhaltensstörungen, verursacht durch den Konsum der Opioiden, Stimulatoren und anderer psychoaktiven Stoffe der stationären Detoxikation und der ersten Rehabilitation“ des staatlichen Programms „Behandlung der Suchtmittelabhängigen“ ausgeführt, wobei der in dessen Rahmen geleistete Wert der medizinischen Services auch vollständig ersetzt wird.
Zugleich werden folgende Diagnosen – Gastritis, Duodenitis und Psoriasis durch den Familienarzt behandelt (entsprechend der Kompetenzen des Familienarztes, die durch den Ministererlass bestätigt werden) und umfasst nicht die Mitfinanzierung von Seite des Patienten (außer klinisch-laboratorischen Untersuchungen).
4. In Georgien hat das Recht des Erhaltes der Existenzunterstützung der Benefiziar, der entsprechend der festgestellten Regel in der einheitlichen Datenbank der Angaben der sozial nicht geschützten Familien registriert ist und sein Ratingpunkt weniger als der Grenzpunkt für den Erhalt der Existenzunterstützung ist, dementsprechend soll er sich für die Registrierung in die Datenbank an die territoriale Einheit der Agentur für den Sozialen Service JPöR des Arbeits-, Gesundheits- und Sozialministeriums Georgien entsprechend des Wohnortes wenden, wo danach die durch die Gesetzgebung vorgesehenen Prozeduren (Besuch des Befugten der Agentur, Ausfüllen der „Familiendeklaration“, Bearbeiten der Deklaration usw.) ausgeführt werden und entsprechend dem verliehenen Ratingpunkt wird bestimmt, ob er irgendwelche Unterstützung und in welcher Höhe bekommt. Die Höhe der sozialen Geldunterstützung – der Existenzunterstützung ist differenziert und hängt von der Höhe des verliehenen Ratingpunktes ab. Falls der Ratingpunkt weniger ist als 30001, beträgt die Höhe der Existenzunterstützung 60 GEL pro Mitglied, 30001 – 57001 – 50 GEL, 57001 – 60001 – 40 GEL, 60001 – 65001 – 30 GEL. Für jedes in der Familie lebenden Kind bis zum 16. Lebensjahr wird zusätzlich Unterstützung in Höhe von 50 GEL ausbezahlt. Zugleich wird wegen der eingeschränkten Möglichkeit den Personen mit der drastisch und bedeutend ausgedrückten Möglichkeit das soziale Paket bestimmt. Auch den Personen mit der von Kindheit an eingeschränkten Möglichkeit, bei denen nach dem 18. Lebensjahr der Status der mäßig eingedrückten eingeschränkten Möglichkeit festgestellt wird. Die Höhe des sozialen Paketes beträgt für die Personen mit dem Status der Person mit der drastisch ausgedrückten eingeschränkten Möglichkeit 200 GEL, für die Kinder mit dem Status der eingeschränkten Möglichkeit 200 GEL, für die Personen mit der bedeutend ausgedrückten eingeschränkten Möglichkeit 120 GEL, und für die Personen mit der eingeschränkten Möglichkeit seit Kindheit, bei denen nach dem 18. Lebensjahr der Status der mäßig ausgedrückten Möglichkeit festgestellt wird, beträgt die Höhe des sozialen Paketes 100 GEL. Zugleich teilen wir Ihnen zusätzlich mit, dass der Service der Hauspflege im Rahmen der staatlichen Programme nicht vorgesehen ist, aber soviel uns bekannt ist, gibt es in Georgien die Nichtregierungsorganisationen, die genau an den Fragen der Hausbetreuung arbeiten und im Rahmen verschiedener Projekte den Service der Hausbetreuung den vulnerablen Gruppen leisten.
Der VB für Georgien und Aserbaidschan stellt in Bezug auf NGOs, die im Bereich Hauspflege arbeiten, folgende Organisationen bereit:
http://www.homecare.ge/#pll_switcher
https://caritas.ge/en/home-care/
https://ka-ge.facebook.com/pg/fonditaoba/about/?ref=page_internal
https://www.genesis.org.ge/homecare.htm
9. Kann der georgische Staat amtswegig einen Sachwalter für die (volljährige) Partei bereitstellen (insbesondere wenn keine Angehörigen mehr eine solche übernehmen können) und besteht eine Rückübernahmezustimmung einer psychisch kranken Person durch Behörden im Falle einer Abschiebung?
Zusammenfassung:
Die Möglichkeit einer Sachwalterschaft ist gegeben. Für die Rückübernahmezustimmung ist jedoch alleinig das Innenministerium zuständig. Sowohl das Sozialministerium als auch die ihr zugeordnete Agentur betonen aber, dass für den Fall einer solchen Abschiebung, die entsprechenden Maßnahmen zur Beurteilung der Bedürftigkeit dieser Person und die notwendigen Verfügungen im Zusammenhang mit der Sachwalterschaft bestimmt werden.
Einzelquellen:
Der Verbindungsbeamte des BM.I für Georgien und Aserbaidschan in Tiflis gibt unter Berufung auf Informationen des georgischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Justizministeriums folgende Auskunft:
[…]
Grundsätzliches zur Anfrage:
Die gestellten Fragen wurden über das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und über das georgische Justizministerium abgeklärt. Bei den erhaltenen Antworten bzw. der hier unten stehenden Anfragebeantwortung handelt es sich um eine Zusammenfassung von Arbeitsübersetzungen. Die georgischen Behörden, speziell das Arbeits-, Gesundheits- und Sozialministerium sind in ihren Antwortschreiben äußerst komplex und auf Gesetzestexte bezogen. Dies wiederzugeben, wäre der Sache nicht unbedingt dienlich, weshalb hier die vom VB Büro erstellte Zusammenfassung übermittelt wird.
Fragebeantwortung:
1. Kann der georgische Staat amtswegig einen Sachwalter bestellen?
[…]
2. Besteht die Möglichkeit einer Rückübernahmezustimmung einer psychisch kranken Person durch die georgischen Behörden im Falle einer Abschiebung?
Seitens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der für Fragen und Abhandlung der Sachwalterschaft zuständigen Agentur JPÖR wurde mitgeteilt, dass weder das Ministerium, noch die Agentur eine für eine Rückübernahmezustimmung befugte Behörde sind.
Sowohl das Ministerium als auch die ihr zugeordnete Agentur betonen aber, dass für den Fall einer solchen Abschiebung, die entsprechenden Maßnahmen zur Beurteilung der Bedürftigkeit dieser Person und die notwendigen Verfügungen im Zusammenhang mit Sachwalterschaft bestimmt werden.
Diese Aufgabe / Entscheidung liegt laut georgischem Justizministerium beim georgischen Innenministerium, bei der dafür zuständigen Migrationsbehörde (Migrationsdepartment). In chronologischer Vorgehensweise wird seitens der zuständigen georgischen Behörden zuerst über die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Abschiebung gemäß dem Abkommen zwischen Georgien und der EU über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und aufgrund des Durchführungsprotokolls des Abkommens entschieden.
Die entscheidende Frage der Rückübernahme ist somit nicht die Gesundheit, der psychische Zustand oder ein anderer Grund der betroffenen Person, sondern deren georgische Staatsbürgerschaft.
Im Falle der Rückführung einer solchen psychisch erkrankten Person, wird von der zuständigen Agentur für Soziales Service JPÖR alles notwendige in deren Kompetenz liegende unternommen und gewährleistet, dass die erforderlichen Maßnahmen zur gesetzeskonformen Pflege, Obsorge und Betreuung umgesetzt werden.
VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (13.2.2018): Auskunft per Email
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.08.2021:
1. Sind folgende Erkrankungen der bP, insbesondere Sklerodermie, in GEORGIEN erfolgreich behandelbar: Lineare Sklerodermie (M34) mit Hautmanifestationen am linken Bein in stabiler Remmission nach Cortison (2015-2016) und MTX-Therapie (2015-2019), Angst-/Panikstörung (Posttraumatische Belastungsstörung mit Zwangsgedanken oder Grübelzwang?
2. Gibt es einen Zugang zu folgenden fachärztlichen Kontrollen: Kinder- rheumatologische und ev. Orthopädische Kontrollen, psychotherapeutische Behandlung?
3. Sind die folgende Medikamente bzw. Wirkstoffgruppen in GEORGIEN erhältlich (Verfügbarkeit von Medikamenten): Truxal (Wirkstoff: Chlorprothixen), Aprednislon (Wirkstoff: Prednisolon), Methotrexat (Wirkstoff: Methotrexat), Externum, Hautpflegesalben? Wenn ja: Welche Kosten hätte die bP zu tragen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde auf der Datenbank von MedCOI recherchiert und wurden offene Fragen an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.
Zusammenfassung:
Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzte) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet.
Die angefragten Wirkstoffe Chlorprothixen und Methothrexate (AVA 14812) sowie Prednisolone (AVA 14667) sind verfügbar. Ebenso verfügbar sind die angefragten fachärztliche Untersuchungen durch pädiatrische Rheumatologen, Psychologen und Psychiater, sowie die Behandlung durch einen Orthopäden und weitere relevante Untersuchungen (AVA 14812).
Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 7501.
Die universelle Gesundheitsversorgung in Georgien bietet georgische Staatsbürgern, die über ein Einkommen von weniger als 40 000 GEL pro Jahr verfügen medizinische Grundversorgung.
Des weiteren bietet ein psychiatrisches Gesundheitsprogramm georgischen Staatsbürgern, die jünger als 17 Jahre alt sind eine psychiatrische Grundversorgung einschließlich verschriebener Medikamente.
Da laut einer MedCOI-Kontaktperson in den vergangenen zehn Jahren fast alle medizinischen Einrichtungen in Georgien privatisiert wurden, mit Ausnahme einiger öffentlicher Einrichtungen in abgelegenen Bergregionen, werden die Preise durch Angebot und Nachfrage bestimmt; sie sind von Klinik zu Klinik unterschiedlich und können schwanken. Die in ACC 7501 angeführten Preise sind Näherungswerte, die im Sommer 2021 erhoben wurden. Zusatzkosten, wie Verwaltungs- oder Krankenhausgebühren fallen im Zusammenhang mit den Behandlungen nicht an.
Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI wurden als Anlage übermittelt bzw. liegen im Archiv der Staatendokumentation auf:
•EASO MedCOI (4.4.2021): Local doctor AVA 14667, Zugriff 19.5.2021
•EASO MedCOI (30.5.2021): Local doctor AVA 14812, Zugriff 1.6.2021
•EASO MedCOI (13.7.2021): Question Answer ACC 7501, Zugriff 2.8.2021
Anfragebeantwortung über den Verbindungsbeamten vom Oktober 2019 betreffend Suizidalität
Betreff: Medizinische Behandlung bei fehlenden Barmitteln
Bezugnehmend auf den oben angeführten Betreff wird nachstehendes Abklärungsergebnis – offene Quellen und Rückfrage beim GE-Gesundheitsministerium – zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Bearbeitung übermittelt.
1. Welche realistischen Möglichkeiten hat ein georgischer Staatsbürger, welcher nachweislich – zumindest gegenwärtig – nicht in der Lage ist, die Kosten für die medizinische Behandlung aufzubringen, um in deren Genuss zu kommen oder ist davon auszugehen, dass im Fall, wenn die finanziellen Mittel nicht aufgebracht werden, der Patient unbehandelt seinem Schicksal überlassen wird?
Nach vorliegenden Informationen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales werden Behandlungen von onkologischen Patienten in Georgien (darunter auch Tagesstationen) gemäß der Verordnung der georgischen Regierung vom 21.02.2013 Nummer 36, grundsätzlich gewährleistet. Der Kostenersatz, bzw. die Abdeckung durch den Staat, beträgt zwischen 80-90-100% und soll ein Jahreslimit von 12.000 bis 15.000 GEL nicht überschreiten.
Bei sämtlichen notwendigen chirurgischen Eingriffen (auch Onkologie) werden die Kosten für solche Operationen bzw. Behandlungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von 70-100% durch den Staat abgedeckt.
Neben dieser Möglichkeit werden gemäß der Verordnung der georgischen Regierung vom 03.11.2010, Nr: 331 auch Kommissionen (2-3 mal / Monat) einberufen, die über Antragstellung von Personen weitere finanzielle Unterstützung gewährleisten können, wobei ein Höchstbetrag von 10.000 GEL nicht überschritten werden darf. Entsprechende Antragstellung mit erforderlicher Dokumentation durch den betroffenen Patienten wird vorausgesetzt.
2. Der beschwerdeführenden Partei wurde attestiert suizidal zu sein. Anfrage, ob das georgische Recht ähnliche Unterbringungsmöglichkeiten bei Selbstgefährdung kennt, wie das österreichische Unterbringungsgesetz.
Gemäß Verordnung der georgischen Regierung, Nr: 592, über die psychiatrische Unterstützung, Verfügung und Kontinuität der psychiatrischen Hilfe für Personen mit entsprechenden Störungen, sowie dem Schutz, der Rechte, Freiheit und Würde solcher Personen, sowie Personen bei denen eine Gefahr der „Selbstverletzung“ besteht, ist geregelt, dass solche Behandlungen und Betreuungen gänzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Im Artikel N18 des entsprechenden Gesetzes werden die Möglichkeiten einer zwangsweisen stationären psychiatrischen Unterstützung / Behandlung angeführt, die im Falle einer Gefährdung von Leben und/oder Gesundheit von Personen mit psychischen Störungen aufgelistet und gesetzlich geregelt.
3.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
3.2. Beweis wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der eingelangten Stellungnahmen, der Dokumentenvorlagen sowie der am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen und den dort einvernommenen Zeugen.
3.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zu den Reisebewegungen resultieren aus den jeweiligen im Pass enthaltenen Ein- und Ausreisestempeln. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Georgien und in Österreich ergeben sich aus den gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben des BF sowie aus der in der hg. Verhandlung vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX , den vorgelegten AMS-Bescheiden (aktuell wurde die Beschäftigungsbewilligung bis XXXX verlängert), der Deutsch-Kursbesuchsbestätigung vom XXXX und dem persönlichen Eindruck hinsichtlich der Deutschkenntnisse in der hg. Verhandlung, eines Bestätigungsschreibens von XXXX .com sowie aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung zur Aufenthaltsberechtigung des Ehemannes des BF ergibt sich aus einer diesbezüglichen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellung zur sexuellen Ausrichtung des BF ergibt sich aus dessen von Verfahrensbeginn an gleichbleibenden, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben, welche auch durch die Angaben des in der hg. Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie durch den Inhalt des aktuellen Befundberichts vom XXXX von Dr. XXXX , personenzentrierter Psychotherapeut, bestätigt wurden.
Die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seiner diesbezüglichen Behandlung resultieren aus dem soeben zitierten Befundbericht und den Angaben des BF in der hg. Verhandlung sowie dem entsprechenden persönlichen Eindruck, den die Richterin in der durchgeführten Verhandlung gewinnen konnte.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit resultiert aus der hg. Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug.
3.4.1. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
-dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
-dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
-dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
-dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
-dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
3.4.2. Zu den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH vom 19.04.2023, Ra 2022/14/0056-13; vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).
Vorerst ist zu festzuhalten, dass die besondere Sensibilität der Situation und der Angaben des BF hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung sowie seine psychische Situation in die hg. Beweiswürdigung miteinbezogen werden. Zu betonen ist ferner, dass der BF keine Probleme hatte, seine Homosexualität von Verfahrensbeginn an zu offenbaren, was sich auch in der hg. Verhandlung, in der sich die Richterin einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, bestätigte.
Wenn der BF nunmehr erstmals im gegenständlichen Verfahren nach Erhalt des behördlichen Bescheides (Übernahme am XXXX , AS 265), eine Bestätigung eines Psychologen vom XXXX (hg. eingelangt am XXXX ) über eine per Videotelefonie stattgefundene klinische Befundung am selben Tag in Vorlage brachte, wonach dieser an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach psychischen Traumata und an einer rezidivierenden schweren depressiven Störung mit suizidalen Gedanken leide und engmaschige psychiatrische und psychologische Betreuung benötige und er anlässlich der hg. Verhandlung einen weiteren Befundbericht vom XXXX mit der Diagnose Komplexe posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende mittelgradige depressive Störung vorlegte, wonach er seit XXXX bei dem betreffenden Psychologen in Behandlung sei, ist folgendes festzuhalten:
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH 28.04.2011, 2011/01/0028VwGH 2011/01/0028 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2011/01/0028 - Erkenntnis (Rechtssatz) -6; VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), ist anzumerken, dass beim Beschwerdeführer zwar laut dem soeben genannten Befundbericht die genannten Diagnosen gestellt werden. Es kann daraus jedoch nicht auf eine Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden.
Dass die psychische Beeinträchtigung des BF derart gravierend ist, dass der BF verhandlungsunfähig wäre, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und nicht festgestellt.
Der BF wurde durch die erkennende Richterin eingangs der hg. Verhandlung gefragt, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, an der heutigen Verhandlung teilzunehmen, was der BF bejahte und erklärte, es gehe ihm, gut und sei er in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen. Er sei seit XXXX bei einem Psychotherapeuten in Behandlung. Die Frage nach der Einnahme von Medikamenten bzw. einer medikamentösen Behandlung verneinte der BF dezidiert.
Auch während der Verhandlung wurde hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit nichts Gegenteiliges seitens des BF behauptet und konnte die erkennende Richterin auch keine Auffälligkeiten oder ein Unvermögen des BF, den Fragen zu folgen und diese darauf bezugnehmend und umfassend zu beantworten, feststellen.
Auch eingangs der behördlichen Einvernahme, anlässlich derer der BF bekanntgab, durch die Organisation Queer Base vertreten zu sein, wurde der BF seitens des einvernehmenden Referenten gefragt, ob er psychisch und physisch gesund und in der Lage sei, Angaben im Asylverfahren zu machen, was der BF dezidiert bejahte (AS 39) und erklärte sich der BF auch mit der Einvernahme ohne Beisein seiner Vertretung einverstanden.
Danach kann und darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, ein im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten.
An dieser Stelle sei betont, dass in Anbetracht des psychischen Zustandes des BF die erkennende Richterin nicht auf Widersprüche im Vorbringen bezug nimmt, welche sich auf Details oder Nebenumstände beziehen (so zB in der aktuellen Stellungnahme vom 29.12.2023 hinsichtlich seines Alters iVm einem Selbstmordversuch).
Auf gegenständliche Fallkonstellation ist auch folgendes aktuelles höchstgerichtliches Judikat umzulegen, VwGH 26.04.2021, Ra 2021/20/0006-14, welches in Randziffer 10 und 11 festhält wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/01/0482, mwN: Zum Einwand seines beeinträchtigten Aussageverhaltens ist vorweg festzuhalten, dass der Revisionswerber am Beginn der Verhandlung bejaht hatte, dass er physisch wie psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch während der Verhandlung wurde nichts Gegenteiliges behauptet oder vom Richter Auffälligkeiten festgestellt. Inwieweit die psychischen Erkrankungen des Revisionswerbers sein Aussageverhalten tatsächlich beeinträchtigt hätten, legt die Revision nicht dar).
Es ist hinsichtlich der seitens des BF geltend gemachten Probleme und Vorfälle in Verbindung mit seiner sexuellen Orientierung vorab festzuhalten, dass die erkennende Richterin davon ausgeht, dass er seit seiner Kindheit verschiedenen Diskriminierungen in Schule und Gesellschaft ausgesetzt war. Besonders die Diskriminierungen und sexuelle Übergriffe während seiner Schulzeit schilderte der BF in der hg. Verhandlung detailreich und emotional, sodass davon auszugehen ist, dass der BF derartige Vorkommnisse bedauerlicherweise zu gewärtigen hatte.
Hinsichtlich der Vorgehensweise des BF in Verbindung mit der Antragstellung auf internationalen Schutz und der Angaben des BF zu den geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen sind jedoch folgende Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF und die mangelnde Plausibilität hinsichtlich seines Vorgehens festzuhalten:
Vorerst fällt auf, dass der BF lt. seinem im Reisepass befindlichen aktuellen Einreisestempel bereits am XXXX in Österreich einreiste, jedoch seine Asylantragstellung erst drei Monate später, nämlich am XXXX erfolgte.
Dazu befragt, gab der BF in der behördlichen Einvernahme an, sich in einem gedanklichen Prozess befunden zu haben und habe er auch eine Rückkehr nach Georgien überlegt. Gefragt, was er in den betreffenden drei Monaten gemacht habe, erklärte der BF, er sei Influencer, habe Fotos gemacht und seinen Instagram-Account gepflegt.
In der hg. Verhandlung erklärte der BF seine zeitverzögerte Antragstellung hingegen damit, Angst gehabt zu haben, weshalb er nicht gleich einen Asylantrag gestellt habe. Während der betreffenden drei Monate bis zur Antragstellung habe er nichts Außergewöhnliches gemacht, sein Partner und er hätten die Stadt angesehen und herausfinden wollen, ob sie sich hier wohlfühlen. Angesichts des vom BF geschilderten ausreisekausalen Geschehnisses im Jahr XXXX und seiner letztlichen Asylantragstellung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich der BF, der über ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium verfügt und bereits zweimal vor seinem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich als Tourist aufhältig war, auch über die Situation in Verbindung mit einem möglichen Asylverfahren in Österreich informiert, im Internet recherchiert oder Kontakt zu einer NGO aufnimmt, doch hat er nicht angegeben, während seines dreimonatigen Aufenthaltes derartige Informationen eingeholt oder sich zB an eine NGO wie zB seine nunmehrige Vertretung gewandt und Erkundigungen eingeholt zu haben, was nicht für ein besonderes dahingehendes Interesse des BF spricht.
Der BF, verfügt wie bereits angemerkt, über eine sehr gute Ausbildung und war vor seinem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich bereits zwei weitere Male als Tourist für jew. drei Monate im Bundesgebiet aufhältig und zog lt. seinen Angaben in der hg. Verhandlung bereits bei seinem vorherigen Aufenthalt im Jahr XXXX eine Asylantragstellung in Betracht (VHS 7), sodass auch bei Einbeziehung des Umstandes, dass ein Sprechen über die sexuelle Orientierung mit einer Hemmschwelle und Schwierigkeiten und auch daraus resultierenden Ängsten verbunden sein mag, keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind oder vom BF vorgebracht wurden, die es ihm verunmöglicht hätten, seinen Asylantrag zum frühest möglichen Zeitpunkt zu stellen.
In Zusammenhang mit der unterbliebenen Asylantragstellung in Österreich während seines dreimonatigen Aufenthaltes im Jahr XXXX fällt auch auf, dass der BF dies in der hg. Verhandlung damit begründete, über Ungarn in Österreich eingereist zu sein und habe er wegen einer möglichen Zuständigkeit Ungarns und der dortigen Homophobie in Österreich keinen Asylantrag gestellt. In der behördlichen Einvernahme gab der BF hinsichtlich des Unterbleibens einer Asylantragstellung trotz dreimonatigem Aufenthalt in Österreich hingegen an, er habe zwar vorgehabt, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, doch hätten sie gedacht, in Georgien noch friedlich leben zu können und seien dorthin zurückgekehrt (AS 45), sodass auf die Begründung für das Unterbleiben einer Asylantragstellung im Jahr XXXX nicht stimmig ist und nicht für eine wohlbegründete Furcht des BF spricht.
Im Lichte der Schutzsuche des BF in einem sicheren Land mit rechtsstaatlichen Garantien wie Österreich und der soeben geschilderten fallbezogenen Faktoren, vor allem seiner zwei vorherigen Aufenthalte im Bundesgebiet als Tourist, ist angesichts einer solchen Vorgehensweise die Existenz wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung jedoch nicht nachvollziehbar und eine Angst vor einer Asylantragstellung in Österreich mangels Nachvollziehbarkeit als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Das BFA verwies in diesem Zusammenhang sohin zu recht auch darauf, dass der BF nicht die erste, sich ihm bietende Gelegenheit nutzte, um einen Asylantrag zu stellen und das dreimonatige Zuwarten des BF ein starkes Indiz für die mangelnde Existenz wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung darstelle und führte dieselben Überlegungen für das Unterbleiben einer Asylantragstellung während des dreimonatigen Aufenthaltes des BF im Jahr XXXX ins Treffen.
Zutreffend verwies das BFA beweiswürdigend auch darauf, dass kurz vor der Einreise des BF im Jahr XXXX ein körperlicher Übergriff auf seine Person auf der Tbilisi Pride Demonstration stattgefunden haben soll, womit er u.a auch seinen nunmehrigen Asylantrag begründete (AS 47: …Es ist schrecklich schwierig geworden. Auch vor dem 5. Juli war es schwer, aber danach ging es nicht mehr. LA: Was ist am 5. Juli 2021 passiert? Es hätte die Pride Parade in Tiflis stattfinden sollen, aber ein Journalist wurde dabei geschlagen und dieser ist gestorben. Es kam zu Ausschreitungen. Wir sind trotzdem hingegangen und es wurde auf uns mit Fahnenstangen eingeschlagen. Es waren zwar Polizisten dort, aber keiner hat reagiert wir wurden mit Fahnenstangen geschlagen.). Dass der BF während seines zweiten Aufenthaltes in Österreich keinen Asylantrag stellte und wieder nach Georgien zurückkehrte, sei ein weiteres Indiz dafür, dass eine individuelle, konkrete und vor allem aktuelle Verfolgung des BF die auf wohlbegründeter Furcht basiere, nicht gegeben sei.
Auch diesen beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden.
Ferner ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der nunmehrige Ehemann des BF seit XXXX in Österreich polizeilich gemeldet ist und vorerst über ein Studentenvisum verfügte und nunmehr eine Rot-Weiß Rot Karte innehat. In der behördlichen Einvernahme dazu befragt, gab der BF an, sein Partner und er hätten Wege gesucht und habe sein Partner den Weg als Student gewählt. Dieser spreche Deutsch, der BF jedoch nicht, dies sei auch ein Grund für seine Asylantragstellung gewesen. In der hg. Verhandlung gab der BF dazu hingegen an, dass sein Partner Angst vor einer Asylantragstellung in Österreich gehabt habe und hätten sie sich vor der Asylantragstellung XXXX und XXXX angesehen.
In dem im Akt einliegenden Reisepass des BF befinden sich überdies ein Ein- und Ausreisestempel des Flughafens XXXX aus dem Jahr XXXX und ein Ausreisestempel Wien Schwechat ( XXXX ), ein Ein- und Ausreisestempel von Frankreich aus dem Jahr XXXX und XXXX , ein Ein- und Ausreisestempel von Italien aus dem Jahr XXXX und ein Einreisestempel von Ungarn ( XXXX ) und Griechenland aus dem Jahr XXXX .
Der BF wurde in der hg. Verhandlung gefragt, warum er in den genannten Staaten keinen Asylantrag gestellt habe, sondern immer wieder freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sei und erklärte dazu, er habe sich in Österreich am wohlsten gefühlt. Hinsichtlich seiner Aufenthalte im Jahr XXXX und XXXX und der unterbliebenen Asylantragstellung und erneuten freiwilligen Rückkehr nach Georgien gefragt, erklärte der BF, die Situation sei zwar auch damals nicht einfach, jedoch noch auszuhalten gewesen (VHS 17), was einmal mehr gegen eine wohlbegründete Furcht des BF vor Verfolgung – auch in Zusammenhang mit dem angegebenen Schlag mit einer Fahnenstange anlässlich einer Demonstrationsteilnahme im Juli XXXX , wovon der BF keine Verletzungen davontrug - spricht.
Der BF gab in der behördlichen Einvernahme an, er habe während seines dreimonatigen Aufenthaltes in Österreich im Jahr XXXX keinen Asylantrag gestellt, da er gedacht habe, in Georgien noch friedlich leben zu können, weshalb sie zurückgekehrt seien, was nicht mit seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme, wonach es nach der Tblisi Pride Veranstaltung am XXXX ‚nicht mehr gegangen sei‘ kompatibel ist, sodass auch das diesbezügliche Vorbringen des BF nicht stimmig ist.
In der hg. Verhandlung erklärte der BF hingegen, sie (Anmerkung: sein Partner und er waren als Touristen in Österreich, AS 45) hätten nicht bereits im Jahr XXXX und XXXX einen Asylantrag in Österreich gestellt, die Situation in Georgien sei zwar damals nicht einfach, jedoch noch auszuhalten gewesen; auch sei er im Jahr XXXX über Ungarn gereist und habe aus Angst vor einer Rücküberstellung in dieses homophobe Land in Österreich keinen Asylantrag gestellt.
Diese soeben dargelegte Vorgehens- und Verhaltensweise des BF (und seines Partners) spricht nicht für die Existenz einer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.
Wenn der BF eingangs der hg. Verhandlung darauf verwies, er habe in der behördlichen Einvernahme nicht umfassend Gelegenheit gehabt, alle Gründe vorzubringen und habe er wegen des männlichen Dolmetschers Hemmungen gehabt, offen zu sprechen, so wurde ihm in der hg. Verhandlung die Möglichkeit geboten, seinen Angaben zu ergänzen.
Dazu ist vorerst aber auch darauf hinzuweisen, dass dem BF eingangs der behördlichen Einvernahme auch erklärte, keine Einwendungen gegen die anwesenden Personen zu haben und in der behördlichen Einvernahme nach Mitteilung des Referenten, dass die Befragung nun beendet werde und die Frage, ob er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, alles zum Verfahren vorzubringen oder ob er etwas hinzufügen wolle, diese dezidiert verneinte (AS 49). Nach Rückübersetzung seiner gesamten Angaben bestätigte der BF ferner die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift (AS 51).
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Argumenten gelingt es ihm mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher – wie auch schon das Bundesamt – keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschrift.
Den Angaben des BF in der hg. Verhandlung, wonach er in der behördlichen Einvernahme durch den Dolmetscher immer wieder gestoppt worden sei und er somit keine Gelegenheit gehabt habe, mehr zu erzählen, kann sohin im Lichte der hg. Erörterungen zur behördlichen Niederschrift nicht gefolgt werden.
Der BF erklärte im Zusammenhang mit Ergänzungen zur behördlichen Einvernahme in der hg. Verhandlung vorerst, er habe in Georgien keine Möglichkeit gehabt, eine gute, ihm zustehende Bildung zu erhalten, da er in der Schule gemobbt und diskriminiert worden sei und habe er auch das Mobbing durch die Gesellschaft – man habe ihn wegen seiner langen Haare und guten Kleidung verprügeln wollen – und die generelle homophobe Umgebung in Georgien nicht vorbringen können. Weitere Ergänzungen machte der BF nicht, sondern bejahte die Frage, ob er alle fehlenden Punkte ergänzt habe.
In der Beschwerde ist allgemein von zahlreichen körperlichen und psychischen Misshandlungen des BF die Rede. Der BF wurde daher in der hg. Verhandlung explizit dazu befragt und nannte dazu mehrfache sexuelle Gewalt während seiner Schulzeit im Alter von 8 und 12 Jahren und betonte auch an anderer Stelle in der Verhandlung, auf die Frage, ob er sonst noch Vorfälle zur Begründung seines Asylantrages angeben wolle, dass die Schulzeit für ihn am schwersten gewesen sei (VHS 15). Wenngleich die erkennende Richterin aufgrund der emotionalen Schilderungen von Vorfällen mehrfachen sexuellen Missbrauchs in Verbindung mit seiner Schulzeit in der hg. Verhandlung davon ausgeht, dass die vom BF geschilderten Vorkommnisse stattgefunden und seine psychische Gesundheit beeinträchtigt haben, so ist dazu festzuhalten, dass diese zu verurteilenden Vorkommnisse zum einen nicht bis zur Ausreise andauerten, weshalb sie nicht in zeitlichem Konnex zu dieser stehen (nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich; die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (z.B. VwGH 16.02.2000, 99/01/0435) und zum anderen die eingangs erörterte Vorgehensweise des BF durch das bereits erwähnte mehrmalige Ausreisen aus Georgien, seinen Aufenthalt als Tourist und seine mehrmalige freiwillige Rückkehr nach Georgien nicht für eine wohlbegründete Furcht Verfolgung des BF spricht.
Dass der BF aufgrund seiner sexuellen Orientierung keine Ausbildung erhalten habe, wie er monierte, ist im Lichte seines abgeschlossenen Wirtschaftsstudiums und seiner Ausbildung zum Fotografen nicht zu erkennen.
Der BF war ferner ausdrücklich einverstanden, die behördliche Einvernahme ohne seine Vertretung durchzuführen (AS 39) und erklärte eingangs, im Verfahren bis dato die Wahrheit angegeben zu haben (AS 41).
Wenn der BF nunmehr in der hg. Verhandlung erklärte, er habe in der Erstbefragung mit der Formulierung ‚Meine Familie und ich waren in Gefahr‘ und ‚Man geht sowohl physisch als auch psychisch gegen mich und meine Familie vor‘ nicht seine Familie, sondern seinen Partner und nunmehrigen Ehemann gemeint und diametral dazu Misshandlung und Diskriminierung durch seine Familie behauptete, so vermag dieses Argument wenig zu überzeugen, zumal zwischen dem Begriff Familie und dem Terminus Partner/Freund ein Unterschied gelegen ist und der BF auf die Frage in der Erstbefragung nach Familienmitgliedern in Österreich oder einem anderen EU Staat, zwar sehr wohl seinen Vater und Schwestern mit Wohnsitz in Georgien und seine Mutter, die in Griechenland wohne, nannte, jedoch seinen Partner und nunmehrigen Ehemann jedoch gerade mit keinem Wort erwähnte, was zeigt, dass der BF sehr wohl begrifflich zwischen seiner Familie und seinem Partner unterschied. Zum anderen nahm der BF eingangs der behördlichen Einvernahme keine derartige Korrektur vor, sondern erklärte dort vielmehr, bis dato die Wahrheit angegeben zu haben, ohne eine Korrektur seiner Angaben in der Erstbefragung vorzunehmen, sodass die Angaben des BF hinsichtlich einer Verfolgung durch Familienmitglieder nicht miteinander in Einklang stehen. Auch die angegebene Art der Verfolgung durch die Familie schilderte der BF nicht gleichbleibend, sondern gab in der behördlichen Einvernahme lediglich verbale Aggressionen seines Vaters und keine Gewalt durch weitere Familienmitglieder an (AS 47), wohingegen er in der hg. Verhandlung erklärte, es sei auch physische Gewalt gegen ihn ausgeübt worden, indem man ihn als ‚Schwuchtel‘ bezeichnet und ihm einmal im Alter von 15 Jahren den Finger gebrochen habe (lediglich am Rande sei dazu bemerkt, dass der BF lt. Befundbericht vom XXXX erklärte, man habe ihm in der Schule den Finger gebrochen). Alle seine Schwestern hätten ihn geschlagen, beschimpft und bedroht.
Wenn der als Zeuge einvernommenen Lebensgefährte des BF in der hg. Verhandlung erklärte, dass sie ca. 6 Monate nach Beginn ihrer Beziehung im Jahr XXXX von der Familie des BF bis zur Ausreise bedroht worden seien, so ist in diesem Zusammenhang erneut der rd. sechsjährige Verbleib des BF und seines Lebensgefährten in Georgien und ihr Zusammenwohnen als Paar bis zur aktuellen Ausreise im Jahr XXXX bzw. die wiederholte freiwillige Rückkehr dorthin nach verschiedenen Auslandsaufenthalten zu erwähnen, sodass eine wohlbegründete Furcht im Lichte dessen nicht plausibel ist.
In diesem Konnex ist auch festzuhalten, dass der BF im Rahmen seiner Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid eine Übersetzung eines Schreibens seiner Schwester, mit der er auf Facebook befreundet ist, an ihn vorlegte (AS 337), aus der deren Besorgnis hinsichtlich des BF jedoch keine gegen ihn gerichteten Aggressionen, Drohungen oder Beschimpfungen hervorgehen, sodass auch in diesem Zusammenhang eine Verurteilung des BF und eine ihn betreffende Abneigung durch die ganze Familie, wie er dies in der hg. Verhandlung schilderte, nicht erkennbar sind.
Hinsichtlich des Inhaltes des betreffenden Schreibens ist aber auch auf die rezente Judikatur des VwGH (VwGH 11.03.2021, Ra 2021/18/0075-7) in Verbindung mit der Tauglichkeit eines Beweismittels in diesem Zusammenhang zu verweisen. Das Video, auf dem ein Bruder eines Beschwerdeführers von dessen politischen Aktivitäten und Verfolgungshandlungen durch die Behörden berichtet haben soll, wurde seitens des BVwG und in weiterer Folge seitens des VwGH als wenig taugliches Beweismittel eingestuft, zumal dieses Video wenig geeignet erschien, die gegen die politischen Aktivitäten des BF sprechenden Beweisergebnisse zu widerlegen, weil dem BVwG schon die verlässliche Identifizierung der auf dem Video ersichtlichen Person nicht möglich war. Gegenständliches Judikat ist auch auf die im vorliegenden Fall vorgelegte Facebooknachricht seiner Schwester, aus der eine Bedrohung des BF durch seinen (mittlerweile verstorbenen) Vater hervorgeht, übertragbar und als wenig taugliches Beweismittel zu qualifizieren.
Insgesamt ist zu den seitens des BF geltend gemachten Vorkommnissen, die vor seiner freiwilligen Rückreise nach Georgien im November XXXX stattgefunden haben sollen, festzuhalten, dass diese schon durch die betreffende freiwillige und zuvor auch schon mehrmalige freiwillige Rückkehr des BF nach Georgien erheblich relativiert werden und nicht für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des BF sprechen bzw.in keinem zeitlichen Konnex zu seiner neuerlichen Ausreise im Jahr XXXX stehen.
Insofern in der Stellungnahme vom 28.12.2023 darauf hingewiesen wird, dass lt. Urteil des EGMR aus 2022 (Urteil von 08.10.2020, Aghdgomelashvili and Japaridze v Georgia) nicht nur körperliche, sondern auch psychische Gewalt eine Verletzung von Art 3 EMRK konstituiert, ist festzuhalten, dass der BF in der hg. Verhandlung bezugnehmend auf die Ausführungen in der Beschwerde, wo von zahlreichen körperlichen und psychischen Misshandlungen die Rede ist, befragt, einzig auf die Vorkommnisse in Verbindung mit sexueller Gewalt im Alter von 8 und 12 Jahren bezug nahm und auch an anderer Stelle in der Verhandlung erklärte, dass die Schulzeit am schwersten für ihn gewesen sei (VHS 15), sodass im Lichte dessen in Verbindung mit den soeben erörterten Reisen des BF nicht davon auszugehen ist, dass der BF bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX psychischer Gewalt, die eine Verletzung von Art 3 EMRK begründet, oder einer Situation intensiver Angst und emotionalen Stresses ausgesetzt war.
Der BF gab als Grund für seine nunmehrige Asylantragstellung einen Vorfall, der nach seiner Rückkehr im November XXXX , nämlich im Jänner XXXX stattgefunden habe, an.
Im Vergleich der Angaben in der Erstbefragung mit jenen im späteren Verfahren fällt jedoch insbesonders auf, dass der Grund, der den BF zu seiner neuerlichen, letzten Ausreise aus Georgien und letztlich zu seiner Asylantragstellung geführt haben soll, nämlich das Zusammenschlagen des BF in einem Park in Gegenwart der Polizei in der Erstbefragung keinerlei Erwähnung fand, ebensowenig der erwähnte Vorfall anlässlich der Tbilisi Pride im Jahr XXXX . Ferner fällt auf, dass dieser Vorfall im Jänner XXXX lt. Angaben des BF, der nach seiner Einreise in Österreich drei Monate mit der Asylantragstellung zuwartete, sodass davon ausgegangen werden kann, dass den Angaben in der Erstbefragung ein umfassender gedanklicher Prozess voranging, nicht machte, nicht nur ausreisekausal gewesen sein soll, sondern auch der Erstbefragung in zeitlicher Hinsicht am nächsten lag, sodass das Unterlassen gerade der Angaben in Zusammenhang mit dem betreffenden Vorfall in der Erstbefragung wenig plausibel ist, wozu auch auf nachfolgende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen ist:
Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181).
Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, kommen der Wahrheit in der Regel am nächsten (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).
Ein solches Unterlassen der Angabe gravierender Angriffe gegen seine Person ist im Vorbringen des BF erkennbar, weshalb bereits aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit seiner Angaben erheblich anzuzweifeln ist.
In diesem Zusammenhang sei die Judikatur des VwGH, Ra 2019/20/0526 und 0527-6 vom 26.02.2020 hervorgehoben, welche zur beweiswürdigenden Gegenüberstellung von Erstbefragung und Einvernahme Folgendes festhält:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN).
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).
Es besteht jedoch keine generelle Unzulässigkeit, auf die Steigerung im Fluchtvorbringen zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen abzustellen (VwGH 26.08.2020, Ra 2020/18/0132-12).
Auf die Judikatur des VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall sei an dieser Stelle verwiesen, vertritt dieser in seinem Erkenntnis Ra 2018/20/0168-3 vom 17.05.2018 die Auffassung, dass es nicht unvertretbar ist, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten allgemeinen Sicherheitsbedenken wegen des Bürgerkrieges beweiswürdigend einen anderen Fluchtgrund zu sehen, als in dem nachfolgend vorgebrachten, mit einer kurzfristigen Verschleppung einhergehenden Versuch einer Zwangsrekrutierung.
Bereits aufgrund dieser Divergenzen der Angaben des BF zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme ist die Glaubwürdigkeit des geltend gemachten Ausreisegrundes des BF erheblich anzuzweifeln.
Dem Beschwerdeführer, der über ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium und eine Ausbildung zum Fotografen in Georgien, sohin über eine sehr gute Ausbildung verfügt, sodass ihm das Gewicht seiner Angaben umso mehr bewusst gewesen sein muss, wurde eingangs der Erstbefragung ein Merkblatt über die Rechte und Pflichten ausgefolgt und dieser dahingehend belehrt, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind und wurde der BF aufgefordert, wahre und vollständige Angaben zu machen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und wurde ihm mitgeteilt, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können. Der BF gab ferner an, den Dolmetscher gut zu verstehen und verneinte die Frage nach allfälligen Beschwerden, die ihn an der Befragung hindern und gab darüber hinaus an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und erklärte, nach Rückübersetzung der Niederschrift, alles verstanden und keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen zu haben, was er letztlich mit seiner Unterschrift bestätigte.
Das Protokoll der Erstbefragung bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF etwa vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre, wie der BF hinsichtlich der ihm in der hg. Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Ungereimtheiten zwischen Erstbefragung und seinen späteren Angaben in der hg. Verhandlung behauptete.
Auch finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand des BF so schlecht darstellte, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls, dass er in der Lage war, an ihn gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall wurden aussagehemmende Faktoren, die den BF daran gehindert hätten, schon bei der Erstbefragung die konkreten Fluchtgründe zumindest im Ansatz bekannt zu geben, seitens des BF allenfalls dahingehend vorgebracht, dass es ihm – wie bereits erwähnt – schwerfalle, über seine Probleme zu reden, was jedoch nicht erklärt, warum sich diese Schwierigkeit gerade bei der vergleichsweisen detaillierten Wiedergabe schmerzhafter Erfahrungen infolge sexueller Übergriffe und Misshandlungen während seiner Schulzeit nicht gezeigt hatte.
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt.
Im Gegensatz zur detailreichen und sehr emotionalen Schilderung der Vorkommnisse während seiner Schulzeit fiel in der hg. Verhandlung ferner auf, dass die Angaben des BF in Verbindung mit dem von ihm als ausreisekausal und für die Asylantragstellung auslösend bezeichneten Vorfall im Jahr XXXX lediglich kurz und vage waren.
Illustrativ sei dazu folgende Passage aus der hg. Verhandlungsschrift zitiert (VHS 10,11):
VR: Was war der Auslöser für Ihre Asylantragstellung?
BF: Ich hatte diesen Wunsch bereits im Jahr XXXX , aber damals war das Hindernis die Einreise über Ungarn. XXXX war die Intention um Asyl anzusuchen, aber ich hatte Angst, dies gleich zu tun. Mir wurde klar, dass ich nicht in mein Heimatland zurückkehren kann und dies hat mich dazu veranlasst, den Antrag zu stellen.
In Georgien kam es zu einem Vorfall: Am Geburtstag meines Ehemannes, den wir feiern wollten, saßen wir in einem Park in der Innenstadt auf einer Bank und wir saßen Hand in Hand und es kamen zwei Personen auf uns zu und sie verprügelten mich so stark, dass ich eine Gehirnerschütterung erlitt.
Nachgefragt, es war der XXXX .
Nachgefragt, es war gegen Abend.
VR: Können sie bitte alles erzählen, woran sie sich erinnern?
BF: Wir saßen auf der Bank und hielten Hände. Die Personen haben das mitbekommen und beschimpften uns als Schwuchtel. Wir haben dies ignoriert und beschlossen wegzugehen. Dann kam es zu dem Überfall und wir wurden körperlich angegriffen. Der Austausch von Zärtlichkeiten in der Öffentlichkeit ist ein Tabu.
VR: Können sie noch etwas zu dem Vorfall sagen?
BF: Wie gesagt, in Folge des Übergriffes habe ich eine Gehirnerschütterung erlitten. Das Schlimme ist, dass man keinen Schutz seitens der Polizei findet.
VR: Haben sie sich an die Polizei gewandt?
BF: Im Park partrollieren ständig Polizisten. Die haben das auch mitbekommen, aber keiner hat darauf reagiert. Die haben die Personen nicht zur Rede gestellt und sie nicht festgenommen.
VR: Können sie noch Angaben zu den Personen machen?
BF: Das waren keine jungen Leute, sondern Personen mittleren Alters. An die Gesichtszüge kann ich mich nicht erinnern. Aber dass es keine jungen Männer waren, weiß ich.
VR: Was haben sie unmittelbar nach dem Vorfall gemacht?
BF: Wir sind zuerst nach Hause gegangen. Mir ging es sehr schlecht, ich hatte Kopf- und Bauchschmerzen und mir war übel. Dann gingen wir in das Spital. Verprügelt wurde nicht nur ich, sondern auch XXXX .
Nachgefragt, ich war das Hauptangriffsziel und sie haben auf meinen Kopf geschlagen. Nachgefragt, sie haben mehrmals auf meinen Kopf geschlagen. Der erste Schlag kam auf den Nacken und dann kamen weitere Schläge auf den Kopf mit den Händen.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht – auch bei Berücksichtigung unterschiedlicher Erzählstile und der diagnostizierten Erkrankung des BF - den aus mehr als zwanzigjähriger Tätigkeit im Asylverfahren resultierenden Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. „Realkennzeichen“ einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik „Glaubwürdigkeitsprüfung“, welche die erkennende Richterin besuchte, genannt.
In der hg. Verhandlung fiel jedoch auf, dass der BF nicht in der Lage war, den Grund für seine nunmehrige Ausreise und Asylantragstellung von sich aus und unter Nennung von Details und Gefühlslagen darzulegen, sondern ergab sich das ausreiskausale Vorbringen aus den kurzen Antworten auf die dem BF gestellten Fragen. Eine solche Art der Darlegung der Ausreisegründe lässt bereits erhebliche Zweifel daran entstehen, dass der BF die geschilderten Geschehnisse persönlich erlebt hat und wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht der erkennenden Richterin zusätzlich untermauert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Auch hinsichtlich der Angreifer und des Angriffes an sich waren die Angaben des BF nicht konsistent. So erklärte der BF in der behördlichen Einvernahme, dezidiert, von zwei Jugendlichen unerwartet von hinten einen Schlag erhalten zu haben, wohingegen er in der hg. Verhandlung ausdrücklich und von sich aus angab, es habe sich um keine jungen Leute, sondern um Personen mittleren Alters gehandelt, die ihn so verprügelt hätten, dass er eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Auch gab der BF in seiner Schilderung in der hg. Verhandlung eine Bewusstlosigkeit, wie sie der von ihm vorgelegten schriftlichen Bestätigung zu entnehmen ist, nicht an.
Weder eine Gehirnerschütterung, noch eine Bewusstlosigkeit nach dem Vorfall noch der in der hg. Verhandlung angegebene mehrtägige Spitalsaufenthalt noch die zweiwöchige Bettruhe und weitere Spitalskontrollen und das Aufsuchen eines Neurologen oder allfällige daraus resultierende Erinnerungslücken fanden in der behördlichen Einvernahme Erwähnung und legte der BF die eingescannte Bestätigung über einen Spitalsaufenthalt erst mit der Beschwerde vor, obwohl er eingangs der behördlichen Einvernahme hinsichtlich der Vorlage allfälliger Beweismittel belehrt worden war. Dazu ist anzumerken, dass der BF in der hg. Verhandlung auch nicht anzugeben vermochte, in welchem Spital (lt. vorgelegter Bestätigung das XXXX ) er behandelt worden sei, sondern lediglich ausweichend erklärte, der Bezirk heiße XXXX .
Ebensowenig gab der BF in der behördlichen Einvernahme entgegen seiner Ausführungen in der hg. Verhandlung an, dass Polizisten den betreffenden Vorfall im Park mitbekommen, jedoch nicht reagiert hätten (VHS 11) und ein ca. 20 m entfernter Polizist trotz Hilferufen durch den BF und seinen Partner nichts gemacht habe (VHS 16), sondern erklärte dort lediglich, sie hätten sich nicht an die Polizei gewandt, da diese nicht schütze.
Dass der BF wegen des männlichen Beamten oder des männlichen georgischen Dolmetschers derartige Angaben nicht treffen konnte bzw. wollte ist wenig plausibel, stehen diese Vorfälle doch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, sodass ein Reden darüber mit einer gewissen Barriere verbunden sein könnte; auch unterließ es der BF, trotz ihm eingeräumter Möglichkeit, eingangs der hg. Verhandlung entsprechende Ergänzungen hinsichtlich dieser zentralen Teile seines Vorbringens vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF, der in der behördlichen Einvernahme angab, durch die Organisation Queer Base vertreten zu sein, eingangs der behördlichen Einvernahme nach allfälligen Befangenheitsgründen und Einwänden gegen die in der behördlichen Einvernahme anwesenden Personen gefragt wurde, und die entsprechende Frage verneinte.
Die betreffenden Ausführungen des BF in der hg. Verhandlung stehen überdies nicht in Einklang mit den Angaben des einvernommenen Zeugen, wonach er Securities einer Bar, die sich in unmittelbarer Nähe befunden habe, um Hilfe gebeten habe, doch hätten diese keine Reaktion gezeigt. Über Nachfrage gab der Zeuge weiter an, es habe sich dabei um für das Lokal zuständige Polizisten gehandelt.
Dass der BF, der bereits in der behördlichen Einvernahme erklärte, durch die Organisation Queer Base (Welcome and Support for LGBTIQ Refugees), die lt. vorgelegter Vollmacht (AS 175) und ihrer Homepage Personen, die aufgrund ihrer Sexualität oder deiner Geschlechtsidentität in ihrem Herkunftsland verfolgt oder diskriminiert werden und nach Österreich geflüchtet sind, unterstützt und Anlaufstelle für solche Personen ist, im Asylverfahren vertreten zu sein und eine Vollmacht vorlegte, sodass davon auszugehen ist, dass er bereits Kontakt zur genannten Organisation hatte, die erwähnten, erst später im Verfahren vorgebrachten und nicht unwesentlichen Angaben anlässlich der behördlichen Einvernahme nicht machte, spricht nicht für deren Glaubwürdigkeit.
Wenn der BF mit der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid ein eingescanntes Dokument vom XXXX über seinen Spitalsaufenthalt in Zusammenhang mit einer Gehirnerschütterung, die er sich anlässlich eines Sturzes, nach dem er bewusstlos geworden sei, zugezogen habe, vorlegte, so vermag dieses die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF, die, wie soeben dargelegt, auch in anderen Punkten nicht konsistent sind, nicht zu erhöhen. Auch die Tatsache, dass es sich bei dem genannten Schriftstück um eine Kopie handelt, welcher nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 48, RZ 24), lässt im gegenständlichen Verfahren keine positive Feststellung hinsichtlich der vom BF geschilderten ausreisekausalen Vorkommnisse zu.
Als Begründung dafür, dass er diese Bestätigung nicht schon im behördlichen Verfahren vorlegte, gab der BF an, er sei anlässlich der betreffenden Einvernahme sehr unvorbereitet gewesen, da er die Ladung erst kurz zuvor erhalten habe.
Angesichts seiner Vertretung durch die Organisation Queer Base zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme und seines dreimonatigen Zuwartens bis zur Asylantragstellung vermag dieses Argument jedoch wenig zu überzeugen. Auch fällt auf, dass im vorgelegten Schriftstück nicht von dem seitens des BF geschilderten Vorfall, bei dem man auf ihn eingeschlagen haben soll, die Rede ist, sondern lediglich von einem Sturz des BF, was jedoch lediglich ergänzend festzuhalten ist.
Wenn der BF in der hg. Verhandlung angab, sein Partner und er seien immer, wenn sie als Paar aufgetreten seien, Opfer von Gewalt geworden und über diesbezügliches Nachfragen der Richterin dazu beispielhaft auf eine Beleidigung durch den Freund eines Freundes verwies, dem sie gesagt hätten, ein Paar zu sein, so kann darin keine Gewalt im Sinne einer asylrelevanten Intensität erblickt werden. Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR, Rs 18670/03, BERISHA HALJITI v. Mazedonien, 16.06.2005).
Auch, wenn der BF in seiner Kindheit sexuellen Übergriffen und Mobbing in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen sein mag und auch im Alltag verschiedene familiäre und gesellschaftliche Diskriminierungen zu erdulden hatte, was im Lichte der hg. länderkundlichen Feststellungen und der seitens der Vertretung des BF im Verfahren eingebrachten Quellen sowie der zeugenschaftlichen Angaben des Ehemannes des BF durchaus möglich und sehr bedauerlich und zu verurteilen ist, so hat er damit aus den genannten Gründen keine aktuelle Verfolgung glaubhaft gemacht. Auf die nachstehenden Ausführungen zur Asylrelevanz von Diskriminierungen sei verwiesen.
Ferner hat der BF entgegen seiner Angaben in der Beschwerde weder in der behördlichen Einvernahme noch in der hg. Verhandlung (trotz eingangs eingeräumter Möglichkeit, Ergänzungen zu seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme vorzunehmen) eine Gefährdung oder Exponiertheit seiner Person in Verbindung mit seiner sexuellen Orientierung und seiner Tätigkeit als Model in Tiflis dargetan, sondern vielmehr erklärt, er habe aus seiner Tätigkeit als Model Stärke und Selbstbewusstsein gewonnen, sodass keine diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren.
Der BF wurde in der hg. Verhandlung darüber hinaus mehrmals nach weiteren Vorfällen in Bezug auf seine Homosexualität und zur Begründung seines Asylantrages gefragt, nannte in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Model oder Influencer aber weder diesbezügliche Vorkommnisse noch legte er dazu Unterlagen vor. Die seitens des BF zu dieser Tätigkeit in der Beschwerde vorgelegten Fotos (AS 329, 174), die Bilder des BF auf dem Schaufenster eines kleinen Geschäftes der Marke XXXX und Fotos des BF auf Instagram zeigen oder der Verweis in Verbindung mit seiner Modeltätigkeit auf einen Facebooklink in Verbindung mit einer Optikfirma, lassen ebensowenig auf eine besondere Exponiertheit oder großflächige Werbekampagne mit dem BF schließen. Das betreffende Unternehmen XXXX betrieb Ende der 2000er Jahre unter anderem in Istanbul, Ankara, Bukarest, Almaty, Karas, Tiflis und Dubai in Lizenz geführte Boutiquen. 2006 wurde die Lizenz für den Bereich Türkei, Osteuropa und Russland an die Istanbuler Firma Ant Tekstil vergeben. ( XXXX – Wikipedia, Zugriff am 02.01.2024).
Auch ist dem BFA in seiner Argumentation nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund der vom BF angegebenen Höhe des monatlichen Einkommens als Model (AS 43: Ich war als Model manchmal beschäftigt …ich habe im Monat ca. 1000 georgische Lari verdient). und seiner fallweisen Tätigkeit als solches nicht auf eine besondere Exponiertheit des BF als Model schließt. Anzumerken ist, dass 1 georgischer Lari rd. 0,34 € entspricht (https//wise.com/de currency-converter gel-to-euro-rate), sodass bei einem fallweisen monatlichen Einkommen von rd. 340 € nicht auf besonders hohe Einkünfte oder eine besondere Präsenz bzw. Bekanntheit des BF als Model und eine daraus resultierende besondere Exponiertheit des BF zu schließen ist. Ebensowenig, so das BFA, sei ein mehr als zehn Jahre alter Fernsehbeitrag nicht geeignet, um eine aktuelle Verfolgung des BF zu belegen und habe der BF auf Instagram nicht über seine Homosexualität berichtet. Auch diesen beweiswürdigenden Ausführungen des BFA ist nicht entgegenzutreten.
Eine besondere Exponiertheit des BF ist ebensowenig aufgrund der Angabe des BF in der hg. Verhandlung, wonach er (einfaches) Mitglied bei der Plattform Tbilisi Pride sei, der Fall. Der BF legte ein allgemeines Schreiben der genannten Organisation vom XXXX vor, welches allgemein auf die Situation von LGTB-Personen in Georgien, jedoch gerade nicht auf den konkreten Fall des BF oder eine allfällige besondere Exponiertheit seiner Person bezug nimmt.
Der BF erklärte ferner, er sei seit XXXX als Model tätig und ist in diesem Zusammenhang und der weiteren soeben erörterten Umstände einmal mehr auf die mehrmalige Ausreise, seine Aufenthalte als Tourist und wiederholte freiwillige Rückreise des BF nach Georgien (zuletzt im Jahr XXXX ) zu verweisen, was indiziert, dass der BF im Lichte seiner sexuellen Orientierung keine diesbezüglichen asylrelevanten Befürchtungen hatte.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF und dessen sexuelle Orientierung aufgrund der politischen Tätigkeit seines mittlerweile verstorbenen Vaters als Gemeinderatsvorsitzender in der Stadt XXXX , welche mit Stand 2014 über 6.167 Einwohner verfügte (https://de.wikipedia.org › wiki › Duscheti, Zugriff am 02.01.2024), mangels Größe dieser Stadt besonders in den Fokus oder das Blickfeld homophober Gruppen geraten ist oder sein Vater über weitreichende Einflussmöglichkeiten in Georgien verfügte.
Erneut ist auch dazu auf die wiederholte freiwillige Rückkehr des BF nach Georgien und seine zeitverzögerte Asylantragstellung in Österreich zu verweisen.
Insofern in der Beschwerde beantragt wurde, zu ermitteln, wie effektiv das georgische Antidiskriminierungsgesetz sowie Art. 53 des georg. Strafgesetzbuches umgesetzt werden und wie viele Verurteilungen es auf Grundlage des Art. 53 mit dem Motiv der sexuellen Orientierung und/oder der Geschlechtsidentität seit 2012 gegeben habe und Ermittlungen zur Dunkelziffer nicht Verfolger homo- und transfeindlicher Straftaten sowie homofeindlich motivierter Polizeigewalt durchführen, ist folgendes festzuhalten:
Derartige Schritte waren nicht erforderlich, zumal die erkennende Richterin aufgrund der obigen Ausführungen nicht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des BF zu den ausreisekausalen Vorkommnissen ausgeht und genügen die genannten Argumente für die Feststellung, dass der BF damit keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machte. Überdies wurde in das Verfahren umfangreiches Quellenmaterial zur Situation Homosexueller in Georgien integriert und die seitens des BF vorgelegten einschlägigen Berichte in die Entscheidung miteinbezogen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist daher als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Das Bundesverwaltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde.
Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht (hier: Antrag, den Freund zum Umstand der Verfolgung zu befragen, ohne weitere diesbezügliche Konkretisierung), läuft nach der Rechtsprechung des VwGH in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332-4 mit Verweis auf VwGH 09.09.2016, Ra 2014/02/0059, mwN).
Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
Der BF hat keinen konkreten Sachverhalt glaubhaft gemacht, anhand dessen ersichtlich wäre, dass ihm im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohte. Der Verweis auf Fälle und Auszüge aus der deutschen Rechtsprechung und Rechtsprechung des BVwG ersetzen das Erfordernis der Erstattung eines konkreten Vorbringens nicht.
Auch ist hinsichtlich des Zitates (vorwiegend erstinstanzlicher) deutscher und österreichischer Rechtsprechung in der Stellungnahme vom 28.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes in Verbindung mit vorgebrachter Homosexualität bzw. Transgender-Personen in Georgien darauf zu verweisen, dass insofern differenziert werden muss, als sich in dort im Rahmen der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine Verfolgungsgefahr ergab und es in diesem Zusammenhang auch durchaus anderslautende Entscheidungen in Österreich und Deutschland gibt (etwa jüngst: XXXX Abweisung der Beschwerde im Falle einer suizidgefährdeten homosexuellen georgischen Frau und Zurückweisung der Revision durch den VwGH, 14.12.2023, Ra 2023/20/0510-8); Urteil des VWG Potsdam VG 2 K 3028/18.A vom 27.05.2021 die Klage im Verbindung mit einer angegebenen Verfolgung wegen Homosexualität und HIV-Infektion in Georgien abgewiesen wurde) und in jedem Verfahren eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, sodass aus der seitens der BFV zitierten Judikatur im gegenständlichen Verfahren nichts zu gewinnen ist. Lediglich ergänzend sei in diesem Kontext auch festgehalten, dass nach hg. Amtswissen Georgien nunmehr auch in Deutschland als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wurde und trat das entsprechende Gesetz am 23.12.2023 in Kraft.
Auch belegen die im weiteren genannten Fälle vor dem EGMR wiederum nur, dass die Situation sich als problematisch darstellt, LGBTIQ* Personen und Organisationen sich dagegen aber auch rechtlich zur Wehr setzen. Wie vom erkennenden Gericht bereits am XXXX , festgestellt, zeigt auch der Umstand, dass die NGO "Equality Movement" in Georgien öffentlich existiert, publiziert, diverse Projekte leitet und vor allen Dingen auch rechtliche, ärztliche, psychologische Unterstützung anbietet, dass sich die Situation von sexuellen Minderheiten nicht derartig gravierend negativ darstellt, wie es der BF zu beschreiben versucht.
Behauptungen, die letztlich nur eine entfernte und bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios in den Raum stellen, sind sohin schon von vornherein nicht geeignet darzutun, dass einer Person der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Eine staatliche oder staatlich gebilligte Verfolgungshandlung in Georgien ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen in der Regel nicht gegeben, und hat der BF eine solche gegen ihn auch letztlich vor dem Hintergrund der fehlenden Versuche, staatlichen Schutz zu suchen, nicht behauptet.
Der BF wurde in der hg. Verhandlung dezidiert danach gefragt, ob er sich wegen der von ihm geschilderten Probleme an die Polizei gewendet habe, wozu der BF vage angab, er habe sich im Alter von 15 Jahren an einen Bekannten der Familie, der bei der Polizei gewesen sei, gewandt und habe ihm dieser eine Anzeigeerstattung ausgeredet. Der BF gab über weiteres Nachfragen an, sich einmal auch im Erwachsenenalter während seiner Zeit auf dem College im Jahr XXXX an die Polizei gewandt zu haben, doch habe man nach Beweisen gefragt. Aufgrund des Fragens der Polizei nach Beweisen kann jedoch nicht automatisch der Rückschluss auf eine Schutzverweigerung durch staatliche Behörden geschlossen werden, sondern handelt es sich bei der Frage nach Beweisen um ein routinemäßiges behördliches Vorgehen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem BF staatlicher Schutz verweigert worden wäre.
Dass es dem BF nicht zumutbar ist, sich an die Polizei zu wenden oder diese nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren, kann aus den Angaben des BF sohin nicht abgeleitet werden.
Ferner ist angesichts der hg. Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass jede homosexuelle Person in Georgien ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte einer Verfolgung ausgesetzt ist. Es wird im Hinblick auf die länderkundlichen Feststellungen auch nicht verkannt, dass sich die Lage für Homosexuelle in Georgien als schwierig darstellt und es zu Diskriminierungen und auch Verfolgungshandlungen gegen Einzelpersonen kommen kann.
Dem BF ist es aber im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, eine ihn konkret treffende, landesweite Verfolgungsgefahr darzulegen. Dass er in einer besonders exponierten Lage wäre und sich in Georgien oder auf seinem Instagramaccount tatsächlich öffentlich geoutet und besonders engagiert hat, weshalb er beispielsweise besonders in das Blickfeld verschiedener Personenkreise geraten sein könnte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Bezüglich der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation bzw. des österreichischen Verbindungsbeamten im Hinblick auf die psychische Versorgung ist auszuführen, dass diese die allgemeine Versorgungssituation dokumentieren und insbesondere auch die im Fall des BF relevante Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen und die – kostenlose – Behandlung bei Suizidalität erfasst und hat der BF in der Stellungnahme vom 28.12.2023 kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die herangezogenen Quellen naturgemäß nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben und wird dies von der Rechtsprechung auch nicht für notwendig erachtet. Vielmehr bedarf es eines repräsentativen Querschnitts des vorhandenen Quellenmaterials, der zur Entscheidungsfindung herangezogen wird (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes genügen die herangezogenen länderspezifischen Quellen diesen Anforderungen insofern, als eine abschließende Beurteilung der individuellen Situation des BF im Lichte der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat qualifiziert erfolgen kann und der Sachverhalt somit als hinreichend geklärt erscheint. Die seitens des BF in das Verfahren eingebrachten verschiedenen Quellen zeichnen ferner kein anderes als in den hg. länderkundlichen Feststellungen enthaltenes Bild.
Einen konkreten Anlass für die Ausreise hat der BF nicht glaubhaft gemacht und ließ sich letztlich auch in der Verhandlung nicht ermitteln und steht einer begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise an sich entgegen.
Weder vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung konnte der BF auch eine Kumulation von Diskriminierungen oder Übergriffen schildern, die in ihrer Gesamtheit eine Verfolgung darstellen hätten können. An dieser Stelle sei nochmals auf die verschiedenen Reisen und Auslandsaufenthalte des BF und seine wiederholte Rückkehr nach Georgien sowie sein dreimonatiges Zuwarten mit der nunmehrigen Asylantragstellung verwiesen, was wiederum belegt, dass er letztlich keine grundsätzliche Angst vor einem Aufenthalt in Georgien hatte.
Wenn der BF im Verfahren auf Diskriminierungen durch Nachbarn, die einen Müllsack vor der Wohnungstüre des BF und seines Partners deponiert und sie beschimpft hätten, wobei es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen sei (der als Zeuge einvernommene Lebenspartner berichtete in der hg. Verhandlung von Beschimpfungen, Beleidigungen und dem Klopfen an die Türe in der Nacht und dass ihnen jemand gefolgt sei, wenn sie die Wohnung verließen) und sie mehrmals den Wohnsitz gewechselt hätten und er wegen auffälliger Kleidung aus der Kirche verwiesen worden sei und auf allgemeine gesellschaftliche Diskriminierung und Beschimpfungen verweist, so sind dadurch kumulative Diskriminierungen, welche in Summe zu einer Verfolgung führen können, im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Erneut ist auch in diesem Zusammenhang auf die wiederholte Ausreise und Rückkehr des BF nach Georgien und die hg. Ausführungen hiezu zu verweisen.
Dazu ist auch die seitens des UNHCR vertretene Auffassung hervorzuheben, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).
Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54).
Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. („Betrachtet man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise im Erkenntnis“).
Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und bleibt es der BF schuldig, nachvollziehbar bzw. glaubwürdig zu erklären, welchen zahlreichen Diskriminierungen er selbst ausgesetzt gewesen sein soll und ist einmal mehr auf die wiederholte Aus- und Einreise des BF von bzw. nach Georgien in den letzten Jahren zu verweisen.
Das BVwG konnte sich in der Verhandlung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF zum ausreisekausalen Erlebnis einen persönlichen Eindruck als die wesentlichen Entscheidungskriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, Kenntnis verschaffen.
Der BF wurde sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen als auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, das fluchtauslösende Ereignis von sich aus so genau wie möglich zu schildern und gab er seit seiner Erstbefragung an, dass er homosexuell sei und sich in seiner Heimat aufgrund seiner sexuellen Orientierung Diskriminierungen ausgesetzt gesehen habe. Es ist jedoch im Lichte der bisherigen Ausführungen festzuhalten, dass der BF keine schwerwiegende konkrete und aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes gegen seine Person glaubhaft schildern konnte.
Wenn der BF bzw. seine Vertretung zur Lage Homosexueller in Georgien mehrfach im Verfahren Stellung nimmt, ist zunächst festzuhalten, dass diese Ausführungen in ihrem objektiven Aussagekern nicht von den getroffenen Länderfeststellungen maßgeblich abweichen, zumal auch vom erkennenden Gericht nicht verkannt wird, dass in Georgien Akte der Homo- bzw. Transphobie nicht ausgeschlossen werden können. Wie in den Länderfeststellungen festgehalten wird, ist die Situation von sexuellen Minderheiten in Georgien schwierig, allerdings besteht keine rechtliche Benachteiligung, sondern ist die öffentliche Meinung stark polarisiert, sodass vor allem auch nicht von einer einheitlichen bzw. generellen Ablehnung Homosexueller gegenüber auszugehen ist, und – wie vom BF auch mehrfach vorgebracht – geprägt von den konservativen Werten in der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche. So erscheint es grundsätzlich glaubhaft, dass sich der BF von Kindheit an in der Schule und später von Nachbarn und allgemein in der Gesellschaft mit Ablehnung konfrontiert sah – die Kenntnis seiner Homosexualität freilich vorausgesetzt, worauf in weiterer Folge noch näher einzugehen sein wird.
Notorisch sind auch die gewaltsamen Vorfälle im Zusammenhang mit der Pride-Veranstaltung, wobei sich in Anbetracht des Abbruchs der Veranstaltung im Jahr 2023 die Verhältnisse offenbar nicht wesentlich verbessert, aber – mit Blick auf die Länderfeststellungen und im Gegensatz zu dem vom BF wiedergegebenen Eindruck – auch nicht verschlechtert haben.
Jedenfalls nicht gefolgt werden kann dem BF hinsichtlich des Untätig-Bleibens des Staates bei Übergriffen in Zusammenhang mit Homosexuellen, zumal gerade die Reaktion des georgischen Staates anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie (IDAHOT) 2017 und 2018 in Tiflis, wo LGBTIQ*-Veranstaltungen unter Polizeischutz stattfanden, und anlässlich des Polizeieinsatzes aufgrund gewaltsamer Proteste rechtsextremer und religiöser Gruppen bei der Filmpremiere des Homosexuellen-Films im November 2019 ‚Als wir tanzten‘ https://nomadicboys.com, wikipedia, Zugriff am 30.11.2023)
auf staatliche Schutzwilligkeit- und Schutzfähigkeit schließen lässt.
Dazu ist ferner anzumerken, dass lt. den seitens des BF vorgelegten Unterlagen auch Giorgi Tabagari, eine führende Stimme der LGTB-Community Georgiens in diesem Zusammenhang bemerkte, er habe viele in der Öffentlichkeit stehende Personen aus Kultur, Kino und Politik über das Thema diskutieren gesehen, was vor zwei oder drei Jahren noch nicht der Fall war (AS 141).
Auch aus dem in das Verfahren integrierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 06.09.2023 (online abrufbar: Bericht fluechtlingshilfe.ch) lassen sich zwar einerseits Defizite in der Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen erkennen, worauf in der aktuellen Stellungnahme vom 28.12.2023 auch verwiesen wurde, jedoch ist sehr wohl daraus andererseits auch abzuleiten, dass ein staatliches Einschreiten im Verbindung mit LGBTQ-Menschen erkennbar ist.
So verurteilte dem genannten Bericht zufolge im Juli 2022 das Stadtgericht von Tiflis drei Personen zu einer Geldstrafe, weil sie die Büros von Tbilisi Pride während der massiven Anti-LGBTQ+- Angriffe im Juli 2021 gestürmt hatten. In den schwereren Anklagepunkten wurden die Angeklagten freigesprochen. Insgesamt hatte die Polizei lt. Human Rights Watch 31 Personen wegen der Gewalttaten festgenommen. Die Gerichte verurteilten 26 Personen wegen Gewalt gegen Journalisten zu Haftstrafen (Bericht Schweizerische Flüchtlingshilfe mit Verweis auf HRW, World Report 2023, Georgia, 12. Januar 2023). Das Europäische Parlament berichtete, dass im April 2022 sechs Täter der Gewalt im Jahr 2021 zu einer Höchststrafe von 5 Jahren verurteilt wurden. Im Dezember 2022 erklärte das Büro des Ombudsmannes von Georgien, die Untersuchung der Gewalttaten vom Juli 2021 sei nicht gründlich oder rechtzeitig erfolgt. Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass die aktuelle Stellungnahme vom 28.12.2023 auf die im online abrufbaren Bericht genannten Problemfelder verweist, doch kann daraus nicht auf eine generelle staatliche Schutzunwilligkeit bzw. –fähigkeit geschlossen werden.
Dem genannten Bericht ist weiter zu entnehmen, dass Ana Aptsiauri von Equality Movement der SFH gegenüber erklärte, dass Equality Movement in der Hauptstadt Tiflis, aber nicht in ländlichen Gebieten mit Polizeikräften arbeite, doch seien die Polizeikräfte in Tiflis nicht genügend qualifiziert. Die Polizei versuche auch, dass die betreffende Person ihre Anzeige zurücknehme, wenn jedoch ein Rechtsvertreter in den Fall involviert sei, würden die Polizeikräfte in der Regel ihre Haltung ändern. Tbilisi Pride weist auf die Bedeutung von Verbindungen hin, um ein gutes Ergebnis zu erzielen. Wenn eine NGO an dem Fall beteiligt ist, wird er lt. Tbilisi Pride ernster genommen, aber selbst das reicht in manchen Situationen nicht aus. Eine weitere Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der Fall gründlich untersucht wird, besteht darin dafür zu sorgen, dass die Medien über den Fall berichten. Wenn ein Polizist nicht hilft, ist es laut Equality Movement auch möglich, sich an das Büro des Ombudsmannes zu wenden; wenn dieses an einem Fall beteiligt sei, werde er ernster genommen.
Nach Angaben der georgischen Behörden habe die Einrichtung der Abteilung für den Schutz der Menschenrechte und die Überwachung der Qualität der Ermittlungen im Innenministerium die Qualität der Ermittlungen von Hassverbrechen verbessert (auf die Schulung durch die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums hinsichtlich Hassverbrechen, welche im aktuellen LIB genannt wird, sei verwiesen). Diese überwachen den Ablauf von Ermittlungen, entwickelt Methoden und gibt Empfehlungen für allgemeine Verbesserungen und könne diese auch disziplinäre Sanktionen vorschlagen und arbeitet mit den zuständigen Regierungsstellen und NGOs zusammen.
Auch der BF gab in der hg. Verhandlung an, einschlägige Lokale, wovon es zwar nicht viele in Georgien gebe, und Veranstaltungen sowie ein bestimmtes Café, namens Galerie besucht zu haben, das zwar auch heterosexuellen Personen zugänglich sei, sie würden sich als Homosexuelle dort frei fühlen, doch habe es auch Übergriffe durch die Bevölkerung gegeben. Auch haben sie sich im Nachtclub Bassiani getroffen, wo es spezielle Events für Homosexuelle namens Horoom gegeben habe.
Lt. Informationsstand des Gerichtes gibt es in Georgien, vor allem in Tiflis eine Homosexuellenszene, ein Homosexuellenviertel im Stadtteil Rustaveli als beliebte Basis für die LGBTQ Gemeinde und mehrere Homosexuellen-Clubs und Bars sowie sog. ‚Cruising Spots‘ (zB. Bäder) etc. (http://gaybatumi.com, https://nomadicboys.com/gay-tbilisi-travel-guide, https://www.google.com/url?sa=trct=jq=esrc=ssource=webcd=cad=rjauact=8ved=2ahUKEwjizeasvOuCAxWBcfEDHSVQAhsQFnoECBoQAQurl=https%3A%2F%2Ftbilisi.gaycities.com%2Fusg=AOvVaw3y3FQKkqBjb28vSR3tx0Tfopi=89978449); jeden Samstag findet zB im Rustaveli Viertel im bekannten Bassiani Club, dem größten Homosexuellenclub im Kaukasus eine spezielle Veranstaltung statt. Es wird dort Homosexuellen lediglich empfohlen, mit ihrer Neigung an öffentlichen Orten nicht allzu freizügig umzugehen.
Auch existiert etwa die Homosexuellenorganisation Identoba und tritt sichtlich öffentlich und nicht bloß im Verborgenen auf (https://www.gays-cruising. com/de/tbilisi/georgia/).
Dazu wird in der Stellungnahme des BF vom 28.12.2023 angegeben, dass diese Berichte zeigen, dass es in Georgien eine LGBTQ-Community und an Homosexuelle gerichtete Angebote bzw. Lokale gebe, doch seien auch homophobe Übergriffe auf die lt. Gay Cities einzige offizielle LGBTQ-Bar in Tiflis zu verzeichnen und werde im Artikel vom Nomadic Boys davon abgeraten, öffentlich gezeigte Zuneigung außerhalb von LGBTIQ-freundlichen Räumen zu zeigen. Auch richte sich die Website von Nomadic Boys an ausländische homosexuelle Touristen und verdiene der Betreiber eine Kommission, wenn Angebote gebucht werden, womit sich der positive Grundton, der in den Artikeln mitschwinge, erkläre, auch, wenn die schlechte Situation für Homosexuelle in Georgien nicht verschwiegen werde. Generell könne die Situation von Touristen nicht mit denen von Einheimischen verglichen werden, da es Touristen zumutbar sei, für kurze Aufenthalte ihre sexuelle Orientierung nur an bestimmten Orten zu zeigen und würde gegenüber Touristen als zahlenden Kunden mehr Toleranz gezeigt werden als Einheimischen.
Auch sei dem homosexuellen Mann, mit dem das Interview auf Nomadic Boys geführt worden sei, zu seiner Sicherheit nicht möglich, unter seinem echten Namen aufzutreten. Im Falle dass seine Nachbarn oder sein Arbeitgeber davonerfahren, müsste er nicht nur um seinen Job, sondern auch um sein Leben bangen und traue er sich nicht, vor seinen Eltern darüber zu reden. In der Einleitung zum Interview hätten die Autoren angegeben, dass es sich bei Georgien in Osteuropa um eines der am wenigsten toleranten Länder handle und seien 93% der Meinung, dass Homosexualität nicht akzeptiert werden solle. Die Autoren verwiesen selbst darauf, dass man bei öffentlich gezeigter Zuneigung vorsichtig sein müsse.
Die laut Suchergebnissen auf Gay Cities einzige offizielle LGBTQ Bar in Tiflis sei wiederholt Ziel homophober Angriffe gewesen, wozu auf eine Quelle aus vom 22.02.2019 verwiesen wurde.
Ferner wurde auf das Judikat des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2023 E233/2022 verwiesen, wonach sich nicht erschließe, inwieweit das Bestehen allfälliger Communities, die Homosexuelle unterstützen, für die Frage, ob Homosexuelle einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind, von Relevanz sein solle.
Es ist jedoch auch unter Einbeziehung der Ausführungen in der genannten Stellungnahme letztlich – nicht zuletzt auch aufgrund der Angaben des BF - davon auszugehen, dass in Georgien Treffpunkte Homosexueller bestehen und sich über deren Existenz und Lage jeder, der über einen Internetzugang verfügt, sofort Kenntnis verschaffen kann. Dennoch kann der Berichtslage kein systematisches Vorgehen gegen diese Örtlichkeiten und die sich dort befindlichen Menschen entnommen werden und sehen sich die Betreiber der genannten Seiten nicht veranlasst, Homosexuellen von einer Reise nach Georgien abzuraten.
Auch sind in Georgien Homosexuellenorganisationen, wie etwa die NGO "Equality Movement" (www.equality.ge) in der Hauptstadt Tiflis aktiv und treten sichtlich öffentlich und nicht bloß im Verborgenen auf. So war es etwa (ua.) die Organisation "Identoba" die die Vorfälle anlässlich der LGTBIQ*-Veranstaltungen am Internationalen Tag gegen Homophobie und Transphobie 2012 bzw. 2013 vor den EGMR brachte (Entsch. v. 12.05.2015, Nr. 73235/12 – Identoba ua gg. Georgien sowie Entsch. v. 16.12.2021, Nr. 73204/13 und 74959/13 – Women’s Initiatives Supporting Group ua gg. Georgien). 2020 wehrte sich einer der Mitbegründer der "Inclusive Foundation" erfolgreich vor dem EGMR gegen das Vorgehen der Polizei im Zusammenhang mit einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der NGO und die darauffolgende unzureichende Ermittlung (Entsch. v. 08.10.2020, Nr. 7224/11 – Aghdgomelashvili and Japaridze gg. Georgien).
Aus den obigen Erörterungen ist abzuleiten, dass der georgische Staat sehr wohl gewillt und befähigt ist, im Falle einer konkreten und möglichen Bedrohung Homosexueller durch Private einzuschreiten – und es somit auch Fälle gab, in denen Veranstaltungen der LGBTIQ*-Gemeinschaft trotz der mangelhaften bzw. fehlenden Gewährleistung der Versammlungsfreiheit für LGBTIQ* erfolgreich durchgeführt werden konnten. Wenn auch der Großteil der Hassverbrechen keine rechtlichen Konsequenzen für Täter nach sich zieht, ist ihre Existenz als solche doch anerkannt.
Wenn in den in den schriftlichen Stellungnahmen des BFV genannten Länderberichten die problematische Lage Homosexueller und Fälle von Diskriminierung und Verfolgung ins Treffen geführt werden, so stehen diese im wesentlichen auch mit den hg. Länderberichten im Einklang. Es wird jedoch übersehen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den BF gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (VwGH, 14.12.2023, Ra 2023/20/0510-8 mit Verweis auf VwGH 20.6.2023, Ra 2023/20/0246), wozu auf die hg. Beweiswürdigung zum Vorbringen des BF verwiesen wird.
Der BF hat nicht angegeben, sich aufgrund der von ihm genannten Vorfälle im Jahr 2021 oder 2022 an die Polizei oder NGOs gewandt oder Unterstützung bei einem Rechtsanwalt oder einem Ombudsmann gesucht zu haben.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, verfügt Georgien im Einklang mit den Bestimmungen der Istanbul-Konvention über eine gute und umfassende Gesetzgebung zum Schutz der LGBTIQ*-Gemeinschaft, darunter ein Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter, ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und ein Gesetz zur Bekämpfung von sexueller Belästigung. Im Rahmengesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung wird die sexuelle Orientierung, die Geschlechteridentität und der Geschlechtsausdruck als geschützte Güter erwähnt. Homosexuelle Handlungen werden durch das Strafgesetzbuch nicht verboten. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die georgische Gesetzgebung in Bezug auf sexuelle Minderheiten sehr fortschrittlich ist, sich jedoch Mängel in der Umsetzung – wie etwa bei der Erfassung von Straftaten gegen Transgender-Personen als Hassverbrechen oder homophoben Einstellungen in den Reihen der Polizei – zeigen. Nicht verkannt wird, dass der Fortschritt auch auf gesellschaftlicher Ebene noch nicht angekommen ist und auch homophobe Äußerungen von Regierungsvertretern die weitverbreitete Homophobie fördern. Daraus, dass trotz staatlicher Antidiskriminierungsmaßnahmen keine umfassende staatliche Bekämpfung von Homo- und Transphobie insbesondere in Form effektiver Präventions- und Bestrafungsmechanismen erfolgt, kann noch nicht geschlossen werden, dass die gesellschaftliche Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es in Georgien eine homosexuelle Szene gibt und wenn auch von gesellschaftlicher Seite nicht besonders gewünscht, so hat die Szene keine negativen rechtlichen Auswirkungen des georgischen Staates zu verspüren oder wird gar von staatlicher Seite bedroht. Eine staatliche Verfolgung wurde seitens des BF selbst auch nicht vorgebracht.
Geht man von der in der Literatur genannten Verbreitung von Homosexualität zwischen 3 und 10% aus (siehe etwa https://www.psychomeda.de/lexikon/homosexualitaet.html), kann vor dem Hintergrund der Bevölkerungsanzahl der Republik Georgien und den in der zitierten Berichtslage beschriebenen Übergriffen nicht davon ausgegangen werden, dass Homosexuelle über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Übergriffen wegen ihrer sexuellen Neigung ausgesetzt sind.
Wenn der BF erklärte, in Verbindung mit seinem äußeren Erscheinungsbild, wozu er längere Haare, gepflegte Kleidung, höhere Absätze und das Tragen eines Ohrrings nannte, als homosexuell erkannt zu werden und er mit seinem nunmehrigen Ehemann seit dem Jahr XXXX bis zur nunmehrigen Ausreise im Jänner XXXX zusammenlebte, wird aber nicht davon ausgegangen, dass die offen gelebte Homosexualität des BF im Alltag für Dritte etwa aufgrund allfälliger mangelnder maskuliner Züge oder seiner Frisur oder Kleidung – mag das persönlich auch vom BF so empfunden werden – sofort erkennbar ist und sämtliche Schwierigkeiten auf Diskriminierungen aufgrund dieses Merkmals zurückzuführen waren. Mögen die Frisur, die gepflegte Kleidung oder das Tragen eines Ohrrings auch aus Sicht des BF mit seinem Selbstausdruck als homosexuelle Person im Zusammenhang stehen, so kann aus der gesellschaftlichen Ablehnung nicht gleichzeitig auf eine Ablehnung der sexuellen Orientierung, sondern allenfalls auf bestimmte Konzeptionen bzw. Vorstellungen eines Erscheinungsbildes geschlossen werden, denen auch heterosexuelle Personen unterliegen.
Entgegen den Angaben in der Beschwerde kann gerade aus einem einzelnen Vorfall, sollte man entgegen der hg. Ansicht davon ausgehen, dass sich dieser wie vom BF vorgetragen im XXXX , so ereignet hat und die in Sichtweite befindliche Polizei nicht eingeschritten ist, was den BF zur Ausreise und letztlich zur Asylantragstellung veranlasst haben soll, alleine nicht geschlossen werden, dass die gesamte Polizei bzw. der gesamte Staatsapparat unwillig gewesen wäre, gerade dem BF Schutz in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung zuzugestehen. Das einmalige Fehlverhalten von Polizisten reicht für diese Annahme nicht aus, vor allem, da der BF auch nicht angegeben hat, dass er sich aktiv an eine Polizeidienststelle, an übergeordnete Stellen oder eine NGO oder den Ombudsmann wandte oder Unterstützung durch einen Rechtsanwalt gesucht hätte (vgl. hierzu näher die rechtliche Begründung).
Zu betonen ist, dass die geschilderten Vorfälle selbst bei Wahrunterstellung nichts daran ändern, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Auch wenn das erkennende Gericht dem Vorbringen des BF in Bezug auf dessen sexuelle Orientierung folgt, ist daher dennoch im Hinblick auf das sonstige Vorbringen und die daraus gezogenen Schlüsse davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Repressalien drohen.
Hinsichtlich allfälliger Rückkehrbefürchtungen gab der BF in der hg. Verhandlung an, er werde sich umbringen und schaffe er es psychisch nicht mehr, diesen Weg zu gehen. Es gebe keinen Schutz, weder von der Kirche, der Gesellschaft noch von der Polizei.
Damit machte der BF jedoch keine Furcht vor Verfolgung geltend, sondern brachte seine psychische Situation und allenfalls spekulative Befürchtungen zum Ausdruck. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entscheidung vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entscheidung vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
In Gesamtschau der Würdigung der Angaben des BF im Lichte der hg. Länderfeststellungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF in Georgien keiner aktuellen und konkreten Bedrohung bzw. Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt ist.
3.4.3. Im Hinblick auf das festgestellte Krankheitsbild des BF ist festzuhalten, dass aus dem in der hg. Verhandlung vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht vom XXXX jedoch nicht hervorgeht, dass der BF Medikamente einnimmt und wurde eine diesbezügliche Frage an den BF von diesem in der hg. Verhandlung auch verneint. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass eine antidepressive Medikation den hg. Feststellungen zufolge in Georgien auch erhältlich ist.
Der BF nimmt weder psychiatrische Unterstützung in Anspruch noch war dieser bislang wegen Suizidgedanken oder eines Suizidversuches in stationärer oder ambulanter Behandlung in einem Krankenhaus.
Der BF steht seit XXXX in psychotherapeutischer Behandlung bei einem personenzentrierten Psychotherapeuten.
Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass eine Rückkehr nach Georgien eine Veränderung in den Lebensumständen mit sich bringt, so ist doch zu betonen, dass derzeit keine Gefährdungsmomente vorliegen, zumal auch die nunmehrige stabile Lebenssituation und psyologische Betreuung in Österreich seit der Antragstellung zu keiner Besserung geführt, hat.
Jedenfalls befindet sich der BF derzeit in psychologischer Betreuung und kann seine Behandlung auch in Georgien ununterbrochen weiter fortsetzen.
Allenfalls künftig benötigte – der BF war bislang in keiner medikamentösen Behandlung - wie zB Antidepressiva sind auch in Georgien verfügbar. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet; für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz anzusuchen. Darüber hinaus existiert ein staatliches Programm 'Psychische Gesundheit', das sich auf die vermehrte geografische und finanzielle Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung bezieht und unter anderem eine psychiatrische Versorgung, die Versorgung mit Medikamenten und die psychosoziale Rehabilitation sowie am Herkunftsort des BF auch Krisenintervention für Erwachsene umfasst. Begünstigte des staatlichen Programms 'Psychische Gesundheit' sind georgische Staatsbürger und die Leistungen des Programms werden zu 100 % vom Staat finanziert.
Den Quellen ist zudem zu entnehmen, dass psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordversuchen, psychiatrische Behandlung in Form von Tagesbetreuung und psychiatrische klinische Behandlung in einer geschlossenen Station (nicht unbedingt Zwangseinweisung) verfügbar sind. Gemäß Verordnung der georgischen Regierung, Nr: 592, über die psychiatrische Unterstützung, Verfügung und Kontinuität der psychiatrischen Hilfe für Personen mit entsprechenden Störungen, sowie dem Schutz, der Rechte, Freiheit und Würde solcher Personen, sowie Personen bei denen eine Gefahr der „Selbstverletzung“ besteht, ist geregelt, dass solche Behandlungen und Betreuungen gänzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der BF in Georgien einen tatsächlichen, kostenlosen und kontinuierlichen Behandlungszugang hat und ist diese Möglichkeit auch in Georgien ausreichend entwickelt.
In Anbetracht der geltend gemachten Erkrankung ist überdies darauf zu verweisen, dass ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet, wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen und ist der BF körperlich gesund.
3.4.4. Im Lichte der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass sich das Vorbringen des BF, im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer aktuellen Gefahr ausgesetzt zu sein, als nicht glaubhaft erwies.
Aus diesem Grund sah das erkennende Gericht keine Veranlassung für weitergehende Erhebungen im Herkunftsstaat des BF und stellt Georgien ein sicheres Herkunftsland dar, worauf in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein wird. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF keine Anknüpfungspunkte oder Hinweise dafür erkennbar waren, dass dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Hinsichtlich der dargelegten Diskriminierungshandlungen konnte dem BF zwar teilweise Glauben geschenkt werden. Die sexuelle Gewalt während seiner Kindheit und die Ereignisse während seiner Schulzeit konnte der BF in der hg. Verhandlung nachvollziehbar schildern, doch stehen diese Vorkommnisse, in keinem zeitlichen Konnex zur Ausreise und stellen aktuell in Georgien zu verfolgende Straftaten dar.
Der BF konnte mit seinen Angaben hinsichtlich der Nachbarn, Verwandten und Familienmitgliedern jedoch lediglich Benachteiligungen darlegen, die zwar individuell Ressentiments, Vorurteile bzw. Diskriminierungen darstellen, aus denen jedoch keine asylrelevante Gefährdung schutzwürdiger Rechte resultiert.
Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR, Rs 18670/03, BERISHA HALJITI v. Mazedonien, 16.06.2005).
Dem BF war es stets möglich, einer Arbeit nachzugehen und eine Unterkunft zu beziehen und kann nicht angenommen werden, dass vor dem Hintergrund der Länderinformationen eine systematische Verfolgung alleine aufgrund der sexuellen Orientierung drohen würde oder aufgrund eines allfälligen Ausschlusses vom Arbeits- oder Wohnungsmarkt eine Unmöglichkeit, für die Existenz zu sorgen. Festzuhalten ist nochmals, dass Diskriminierungen von sexuellen Minderheiten auf der ganzen Welt – so auch in Österreich – zu verurteilende Realität sind, jedoch der georgische Staat insbesondere im Rahmen der Gesetzgebung und der diesbezüglichen Umsetzung versucht, Diskriminierungen hintanzuhalten, auch wenn diverse Defizite existieren.
Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften angenehmeren sozialen Umfelds und besserer sozialer Absicherung sowie medizinischer Versorgung zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
Dass die Wirtschaftslage in Georgien nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, ist zutreffend, stellt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils des BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
Zur Feststellung, dass der BF – der im Herkunftsstaat sozialisiert wurde und dort bis zur Ausreise auch lebte und einer Arbeit nachging – im Falle der Rückkehr keine Versorgungsschwierigkeiten zu erwarten hat, ist festzuhalten, dass der BF auch keine solchen Schwierigkeiten vorbrachte. Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF auch aktuell in Österreich einer Arbeit als Fotograf nachgeht, sodass auch die Arbeitsfähigkeit des BF festzustellen war.
Dass sich die Familie des BF nicht vollständig vom BF distanziert hat, ist aus den Ausführungen hinsichtlich seiner Schwester, mit der er auf Facebook Kontakt hat, zu schließen und ist darüber hinaus auch kein Grund ersichtlich, warum der BF nicht den Kontakt zu seinem ehemaligen Freundeskreis wiederaufnehmen könnte.
Abgesehen davon ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine und exzeptionelle Umstände hinsichtlich der Versorgungslage.
In Anbetracht des persönlichen Profils, der Vorgeschichte und infolge des vom BF in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der BF anpassungsfähig und selbst in der Lage ist, für ein eigenes Auskommen im Fall der Rückkehr nach Tiflis zu sorgen und die Aufwendungen für Nahrungsmittel und soziale Teilhabe durch eigenen Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Zudem kann er auf das staatliche Reintegrationsprogramm, das neben Beratung auch finanzielle Hilfe und bei Bedarf auch vorübergehende Unterkünfte bereitstellt, zurückgreifen.
3.4.5. Da der BF keine staatliche Strafverfolgung in Georgien aufgrund eines Kapitalverbrechens vorgebracht hat und die Todesstrafe in Georgien darüber hinaus abgeschafft ist, war außerdem zur Feststellung zu gelangen, dass sie im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde.
3.5. Zum Herkunftsstaat des BF
Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des BF machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Der BF trat den Quellen weder in der Beschwerde noch in seinen Stellungnahmen fundiert entgegen, sondern gab diese vielmehr ausschnittsweise wieder, bzw. zeichnen die anlässlich der Stellungnahmen und Beschwerde vorgelegten Berichte insgesamt (anlässlich der behördlichen Einvernahme vom 22.06.2022 wurden etwa verschiedene ausschließlich englischsprachige Unterlagen zur Situation Homosexueller in Georgien vorgelegt (Wikipedia: LGBT rights in Georgia, Radio Free Europe, 14.07.2021: Georgia At ‚Dangerous Crossroads‘ After Anti-LGBT Violence, PMs Response´, COWI The Danish Institute for Human Rights, March 2010: Study on Homophobia, Transphobie and Discrimination on Grounds of Sexual Orientation an Gender Identity: Georgia, BBC, 05.07.2021: Georgia: Tbilisi Pride cancelled amid violent protests, BBC 123.12.2019: LGBT rights: The film about gay love shaking up Georgia, European Union Websites, 05.07.2021: Joint Statement on violence in Tbilisi, in der hg. Verhandlung vorgelegte Bericht von AI vom 05.07.2021, Stellungnahme der Vertretung der EU in Georgien vom 05.07.2021, The European Parliament´s Integroup on LGBT Rights, Brief vom 18,07,2023) kein anderes Bild, als in den hg. Länderfeststellungen enthalten ist, sondern stehen damit in Einklang.
So führt etwa beispielsweise der im Zuge der hg. Verhandlung vorgelegte ACCORD-Bericht des Roten Kreuzes vom 22.06.2023 eingangs wie folgt aus: "Im Zuge der Recherche wurde nach Vorfällen in den Jahren 2021 bis 2023 gesucht. Insgesamt wurden wenige konkrete Vorfälle in den Jahren 2021 und 2022 und gar keine Vorfälle im Jahr 2023 gefunden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass keine solchen Vorfälle 2023 stattgefunden haben. Die geringe Anzahl der gefundenen Vorfälle könnten möglicherweise mit einem Nichtmelden von Fällen und dem allgemeinen Vorgehen der Behörden bei solchen Fällen in Verbindung stehen (siehe die folgenden Punkte zu Statistiken und zum Nichtmelden von Fällen sowie zum Vorgehen der Behörden gegen Angriffe, Fälle von Diskriminierung und Übergriffe)."
Der Großteil der aufgezählten Fälle betraf die auch in den Länderberichten als solche identifizierte vulnerabelste Gruppe der Transgender-Personen. Sowohl bei dem gegen ein lesbisches Paar als auch gegen zwei homosexuelle Männer geschilderten Vorfall wurden Verfolgungshandlungen durch die Polizei gesetzt.
Ein Bericht von Zeit Online vom 08.07.2023 bezieht sich auf die Pride 2023, die aufgrund von Gewalttätigkeiten abgebrochen werden musste. Angesichts der anhand der Länderberichte getroffenen Feststellung, dass die Versammlungsfreiheit für die LGBTIQ*-Gemeinschaft nicht gewährleistet ist, ergibt sich kein Grund, diesbezüglich von einer mangelnden Aktualität der Quellen auszugehen.
Schließlich kann vor dem Hintergrund des eigenen ausführlichen Vorbringens des BF nicht – wie von ihm bzw. seiner Vertretung ausgeführt – davon ausgegangen werden, dass es keine Übergriffe auf LGBTQ-Personen gibt, zumal die Tatsache, dass es "sehr wohl Übergriffe auf LGBTQ-Personen" gebe, ohnehin aus den Länderberichten hervorgeht.
Jedoch schilderte der BF im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit lediglich einen Vorfall im Zusammenhang mit der Pride 2021 im Juli 2021, bei dem er mit einer Fahnenstange auf den Kopf geschlagen, jedoch nicht verletzt worden sei, welcher in Anbetracht der darauffolgenden Ausreise im XXXX XXXX nach Österreich, der unterbliebenen Asylantragstellung und der freiwilligen Rückkehr nach Georgien im XXXX und der Wiedereinreise in Österreich im XXXX sowie der Asylantragstellung im XXXX als nicht aktuell bzw. als nicht unmittelbarer Auslöser für das Verlassen des Heimatstaates des BF angesehen werden kann (auf die hg. Ausführungen zur Reisebewegung des BF sei dazu verwiesen).
Die Vorlage der verschiedenen Berichte insgesamt, die im wesentlichen in Einklang mit den hg. Länderfeststellungen stehen, ist nicht dazu geeignet, daraus eine für den BF bestehende Gefahr abzuleiten, da er insbesondere in keinem dieser Artikel als Adressat etwaiger Verfolgungshandlungen genannt wird und in Georgien eine homosexuelle Person ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte keiner Verfolgung ausgesetzt ist und ist erneut auf die rezente höchstgerichtliche Judikatur in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen, wonach eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den BF gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (VwGH, 14.12.2023, Ra 2023/20/0510-8 mit Verweis auf VwGH 20.6.2023, Ra 2023/20/0246).
Am 01.07.2022 wurde im behördlichen Verfahren durch die Vertretung des BF eine Stellungnahme abgegeben, in der verschiedene Länderberichte und Auszüge aus dem LIB des BFA, aus denen sich ein deutliches Bild umfassender gesellschaftlicher Gewalt, Stigmatisierung und Isolation und eine systematische Schutzunwilligkeit bzw.-unfähigkeit des Staates ergebe sowie auf nationale und deutsche Judikatur verwiesen wurde. Dazu sei auf die betreffenden hg. Ausführungen hingewiesen.
In einem wurde auf die UNHCR SOGI Richtlinien und ein VfGH Erkenntnis vom 25.02.2020, E 4470/2019-9 verwiesen, wonach es beim ‚offenen Ausleben‘ um die Möglichkeit gehe, in der Öffentlichkeit zur geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen...und nicht gezwungen werden, ihre sexuelle Orientierung geheim halten zu müssen. Dazu wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
Auch wurde ein Fernsehbeitrag über den BF aus dem Jahr XXXX sowie eine Videoaufnahme einer Modenschau aus dem Jahr XXXX , die den BF als Model zeigt und Screenshots seines Instagramprofils genannt. Der BF sei als Model und Influencer in Georgien bekannt und befinde sich im (potentiellen) Licht der Öffentlichkeit, da dadurch sein Wiedererkennungswert und damit einhergehend die Verfolgungsgefahr steige. LGBTQ Personen stellen eine soziale Gruppe dar. Dazu ist einerseits auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage einer Exponiertheit der Person des BF sowie andererseits auf die rechtlichen Ausführungen zur Thematik ‚Soziale Gruppe‘ zu verweisen. Auf die Ausführungen in der aktuellen Stellungnahme vom 28.11.2023 wurde bereits an den betreffenden Stellen eingegangen.
Zu A)
4.1. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen.
Der BF brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.2014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).
4.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und die im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
4.3. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden (wie dies bei der Herkunftsregion des BF der Fall ist), vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).
4.4. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens des BF ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde im gegenständlichen Verfahren jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen des BF war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das Gericht war in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen des BF hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
4.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z. B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (vgl. zuletzt VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
4.5.2. Wie dies in den Schriftsätzen des BF angeführt wird, ist den Berichten des UNHCR und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl. zB VfSlg. 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E 2692/2019; 23.6.2021, E 865/2021). Dies gilt auch für die vom BF erwähnten SOGI-Richtlinien (vgl. jüngst VfGH 26.6.2020, E 902/2020; 27.9.2021, E 1951/2021; 19.9.2022, E 2406/2021).
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union vertritt die Ansicht, dass nicht alleine deshalb, weil eine Person zögert, intime Aspekte ihres Lebens – wie insbesondere ihrer Sexualität – zu offenbaren, auf die Unglaubwürdigkeit dieser Person geschlossen werden könne. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die Sexualität betreffen würden, spreche alleine der Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens (vgl. EuGH 2.12.2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A., B., C., Rz 69). Außerdem sei zu beachten, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vorgesehene Pflicht, "so schnell wie möglich" alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen, dadurch abgemildert werde, dass die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG bei der Anhörung die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrages einschließlich der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen hätten und den Antrag individuell prüfen müssten, wobei die individuelle Lage und die persönlichen Umstände jedes Antragstellers zu berücksichtigen seien (EuGH, A., B., C., Rz 70). Es liefe somit auf einen Verstoß gegen das dargestellte Erfordernis hinaus, wenn ein Asylwerber allein deshalb als unglaubwürdig angesehen würde, weil er seine sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe offenbart hat (EuGH, A., B., C., Rz 71).
Der BF hat seine sexuelle Ausrichtung im vorliegenden Verfahren von Beginn an dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte, unter Berücksichtigung der SOGI-Richtlinien zum Schluss, dass er zwar homosexuell ist, aber keine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen konnte.
4.5.3. Das erkennende Gericht pflichtet dem BF insoweit bei, als er davon ausgeht, dass Homosexuelle grundsätzlich als soziale Gruppe anzusehen sind.
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) kann nicht nur aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, mit Verweis auf VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).
Der EuGH hat vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 7. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. auch RS1 zu VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0043).
Auf das Bekenntnis zur eigenen sexuellen Ausrichtung zu verzichten, darf von niemandem verlangt werden (vgl. VfGH 19.09.2022, E 2406/2021-18, mit Hinweis auf EuGH 7.11.2013, Rs C-199-201/12, X ua., Rz 70 f.; VfSlg. 20.170/2017; VfGH 18.9.2014, E 910/2014; 11.6.2019, E 291/2019; 25.2.2020, E 4470/2019; 22.9.2020, E 423/2020). Es kann nicht erwartet werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VfGH 27.09.2021, E 1951/2021). Vom Betroffenen kann schon nicht verlangt werden, in Zurückhaltung zu leben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe VfSlg. 20.170/2017; VfGH 11.06.2019, E 291/2019 und 18.09.2014, E 910/2014).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2020, E 423/2020-12, Rz 29 in Zusammenhang mit dem Herkunftsstaat Bangladesch ausgesprochen, dass eine nicht bestehende strafrechtliche Verfolgung nicht schon zur Verneinung einer asylrechtlichen Verfolgung eines Beschwerdeführers führt. Der VfGH hat ebenso in Bezug auf Bangladesch in seiner Entscheidung vom 27.02.2020, E 3349/2019-14 ausgesprochen, dass die Annahme, dass eine Homosexualität in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch keinen Fluchtgrund darstelle, im Widerspruch zu den vom BVwG herangezogenen Länderberichten stehe (VfGH 27.02.2020, E 3349/2019-14 Rz 13; zur Verfolgungssituation von Homosexuellen in Bangladesch siehe auch VfGH 07.06.2021, E 959/2021).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt neben der Verfolgung durch staatliche Akteure auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH vom 14.04.2021, Ra 2020/18/0126 sowie vom 23.2.2021, Ra 2020/18/0500, mwN).
4.5.4. Der BF wäre bei einer Rückkehr keinesfalls gezwungen, seine sexuelle Orientierung im Geheimen zu leben und hat er dies schon vor der Ausreise nicht getan, da er seit dem Jahr XXXX mit seinem nunmehrigen Ehepartner in Tiflis zusammenlebte, zuvor homosexuelle Beziehungen hatte und einschlägige Clubs und Veranstaltungen besuchte. Homosexuelle Handlungen stehen - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - gerade nicht unter Strafe und ist vielmehr, wie noch auszuführen sein wird, davon auszugehen, dass der Staat auch entsprechende Schutzmöglichkeiten und einen entsprechenden Willen zum Schutz dieser Gruppe vor Übergriffen durch Privatpersonen aufweist.
Demnach ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die (vom BF geschilderten und sich grundsätzlich auch aus den diversen Berichten ergebenden) Beeinträchtigungen von Homosexuellen in Georgien nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des BF im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "[…] Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen) [erreichen] insgesamt noch nicht eine derartige Intensität […], dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, "dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles […] auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden kann. […] Erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und wäre selbst bei staatlichen Maßnahmen wie etwa Enteignungen "das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht" erreicht (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).
Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant: "Der Verlust des Arbeitsplatzes – wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität – aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde" (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vgl auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des "Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage" (vgl zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), des "Ausschlusses von Aufstiegschancen" (vgl zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181), einer "Schlechterstellung am Arbeitsplatz" (vgl zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816),sowohl für sich allein als auch in ihrer Gesamtheit verneint (siehe dazu zusammenfassend VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0285).
Eine systematische soziale Ausgrenzung, mit der auch Misshandlungen bis zu unmenschlichen Behandlungsversuchen einhergehen (vgl. dazu VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0442 im Falle einer geistig behinderten afghanischen Frau) ist jedoch im Lichte der hg. Feststellungen in Zusammenschau mit den Angaben des BF und der daraus resultierenden Einzelfallprüfung nicht festzustellen.
Das Asylrecht soll nicht jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen oder dorthin nicht zurückkehren zu müssen, weil er in Österreich eine bessere Lebenssituation vorfindet. Vielmehr ist eine Rechtsgutbeeinträchtigung von asylerheblicher Intensität erforderlich. Bei Eingriffen, die nicht unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die physische Bewegungsfreiheit betreffen, ist das erst der Fall, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443; VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389; VwGH 11.11.1987, 87/01/0136).
Der BF hat keine Probleme hinsichtlich seines jeweiligen Arbeitsplatzes abgegeben. Er hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen, eine Ausbildung zum Fotografen absolviert und ging in verschiedenen Bereichen (Supervisor im Service einer Bar, Fotograf, Model) immer wieder einer Arbeit nach, welche er nicht wegen seiner Homosexualität verlor.
Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass nicht jede Geringschätzung oder öffentliche – selbstredend entschieden abzulehnende – Beschimpfung oder Aggression, etwa von konservativen religiösen oder radikalen Kreisen, wie sie bedauerlicherweise auch in Österreich stattfinden können und in der Vergangenheit stattfanden, zur Gewährung von Asyl führen können (vgl. VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). So nannte etwa 2005 der Windischgarstner Pfarrer Gerhard Maria Wagner in einem Pfarrbrief "geistige Umweltverschmutzung" als möglichen Grund für den Hurrikan Katrina 2005 in New Orleans und stellte Überlegungen über eine mögliche Deutung als göttliche Strafe an, u.a. mit Hinweis darauf, dass zwei Tage später im French Quarter eine Parade von Homosexuellen hätte stattfinden sollen (Pfarrbrief St. Jakob, Windischgarsten, Nr. 137 (S. 10), November 2005, Nachlese zum Hurrikan in New Orleans: "Der Hurrikan 'Katrina' hat [...] nicht nur alle Nachtclubs und Bordelle vernichtet, sondern auch alle fünf (!) Abtreibungskliniken. [...] Wussten Sie, dass 2 Tage danach die Homo-Verbände im französischen Viertel eine Parade von 125.000 Homosexuellen geplant hatten? Wie erst so langsam bekannt wird, sind die amoralischen Zustände in dieser Stadt unbeschreiblich. [...] Ist die auffallende Häufung von Naturkatastrophen nur eine Folge der Umweltverschmutzung durch den Menschen, oder mehr noch die Folge einer 'geistigen Umweltverschmutzung' Darüber werden wir in Zukunft verstärkt nachdenken müssen.") und äußerte 2009 mit dem damaligen Feldkirchner Bischof ein hochrangiger Vertreter der katholischen Kirche in Österreich die Ansicht, dass es sich bei Homosexualität um eine psychische Krankheit handle (vgl. etwa vbgv1.orf.at/stories/341620 Bischof Fischer: "Homosexualität ist heilbar"). Während Konversionsbehandlungen in manchen europäischen Staaten, so auch seit 2020 in Deutschland, gesetzlich verboten sind, sind diese nicht nur in Georgien, sondern auch in Österreich nach wie vor erlaubt (vgl. etwa https://www.derstandard.at/story/2000120160342/warum-homo-heilungen-in-oesterreich-noch-immer-moeglich-sind) und sah sich die katholische Kirche auch im Jahr 2023 noch genötigt, sich von diesbezüglichen Angeboten zu distanzieren (https://www.katholische-kirche-steiermark.at/portal/home/aktuellesneu/article/43766.html). Bei der Wiener Pride im Jahr 2023 kam es nicht nur zu einem (kleineren) Zusammenstoß zwischen der Polizei und Pride-Gegnern (vgl. https://www.diepresse.com/6151584/26-regenbogenparade-nach-zwei-jahren-corona-pause-wieder-in-voller-groesse), sondern wurde nachträglich auch bekannt, dass im Vorfeld ein geplanter terroristischer Anschlag von drei Personen, die online mit dem "Islamischen Staat" sympathisiert und extremistische Inhalte geteilt hatten, verhindert werden konnte (https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=6F4D7034517144666B37303D). Berichte über Hassverbrechen und mangelnde Sensibilität seitens Polizei gibt es auch für Österreich (https://www.moment.at/queerfeindlichegewalt). Nach hg. Ansicht wird dadurch deutlich, dass selbst im vermeintlich aufgeklärten Mitteleuropa die Akzeptanz und Toleranz gegenüber LGBTIQ*-Personen im Allgemeinen und der gleichgeschlechtlichen sexuellen Neigung im Besonderen in verschiedensten Kreisen an ihre Grenzen stößt.
Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor Übergriffen wirkungsvoll zu schützen reicht für die Annahme des Gegenteils ebenfalls nicht aus.
Kein Staat – wie zB etwa auch der deutsche Staat (vgl. etwa Tagesspiegel vom 15. Mai 2020: "So viele Übergriffe auf Homo- und Transsexuelle wie noch nie", abrufbar unter www.tagesspiegel.de/berlin/gewalt-in-berlin-so-viele-uebergriffe-auf-homo-und-transsexuelle-wie-noch-nie/25834512.html) vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon die staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen.
Hinsichtlich der in das Verfahren integrierten Länderfeststellungen und der fallspezifischen Umstände, steht aufgrund des vorliegenden länderspezifischen Quellenmaterials fest, dass Homosexualität in Georgien per se keiner Strafbarkeit unterliegt und Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Ausrichtung gesetzlich untersagt ist, andererseits jedoch nicht auf breite gesellschaftliche Zustimmung, sondern vielmehr insbesondere in konservativ und religiösen Gesellschaftsschichten auf Ablehnung stößt. Anfeindungen bzw. Gewalt gegen Homosexuelle kann vereinzelt vorkommen, es findet in Georgien jedoch keine systematische Verfolgung – sei es vom Staat oder von Privatpersonen ausgehend – statt. Geht man von der bereits erwähnten, in der Literatur genannten Verbreitung von Homosexualität in der Menschheit aus, kann vor dem Hintergrund der Bevölkerungsanzahl der Republik Georgien und den in der zitierten Berichtslage beschriebenen Übergriffen auch nicht davon ausgegangen werden, dass Homosexuelle über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Übergriffen wegen ihrer sexuellen Neigung ausgesetzt sind.
Eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Wahrscheinlichkeit liegt somit erst dann vor, wenn mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191‚ Rohrböck, AsylG 1997, Rz 314, 524). Einzelfallbezogen ist jedoch festzuhalten, dass genau dieser Umstand in Bezug auf die vom BF geäußerten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden kann.
Es ist Homosexuellen, welche in Georgien in manchen Gesellschaftsschichten zweifelsohne nicht sonderlich geschätzt werden, hingegen sichtlich möglich, innerhalb eines überschaubaren Bereichs mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unbehelligt ihrer Neigung nachzugehen, was nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie außerhalb dieses Bereiches genötigt wären, diesen Teil ihrer Identität zu verheimlichen bzw. ihn nur "im Verborgenen" auszuleben. So fanden der BF und sein damaliger Lebensgefährte und nunmehriger Ehemann trotz deren Homosexualität nicht nur ihr Auskommen, besuchten einschlägige Clubs und Veranstaltungen, sondern waren darüber hinaus sogar in der Lage, seit dem Jahr XXXX bis zur letzten Ausreise im Jahr XXXX zusammenzuwohnen. Auch für den BF selbst war es seinen eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise möglich, seine sexuelle Neigung in Georgien auszuleben und hat er auch vor seiner nunmehrigen Beziehung gleichgeschlechtliche Beziehungen geführt, mag das gemeinsame Zusammenleben auch auf Unverständnis gestoßen bzw. mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sein.
Dass in Georgien für Homosexuelle nicht die Möglichkeit der Eheschließung besteht, vermag in diesem Zusammenhang auch keine systematische Verfolgung darzustellen, sondern lediglich einen politischen Willen, wobei hierbei auf den langen Weg in Österreich zur Öffnung der Zivilehe im Jahr 2019 für gleichgeschlechtliche Paare verwiesen wird.
Der BF hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzfähigkeit Georgiens nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit seines Heimatlandes, gerade in seinem Fall Schutz zu gewähren, behauptet. Beweismittel hierzu gelangten nicht zur Vorlage. Dass die für den Rechtsschutz eingerichteten Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden, kann weder aus dem eingeholten oder vorgelegten Ländermaterial, noch aus dem Vorbringen des BF entnommen werden und sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die den BF daran hindern würden, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.202, Ra 2020/18/0126, mwN).
Dem BF wäre es hingegen möglich und zumutbar, sich im Falle von über Diskriminierungen im unterschwelligsten Bereich hinausreichenden Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).
Dazu geht aus den Länderberichten hervor, dass "Hassverbrechen" in Georgien als Kategorie erfasst sind, wenngleich im Hinblick auf die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen noch Verbesserungsbedarf besteht und eine Strafverfolgung bis hin zur tatsächlichen Verurteilung unter Erfassung der Motivlage daher (wie auch noch nicht in Österreich) nicht lückenlos gewährleistet ist.
Hinsichtlich der Situation für Homosexuelle in Georgien ist zusammenfassend anzuführen, dass kein Ausmaß an Diskriminierung erreicht wird, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Georgien lebende Homosexuelle allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056). Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Homosexuelle allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden können.
Jedenfalls wäre es dem BF möglich und zumutbar, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen bei Bedarf auch unter Einbeziehung einer Rechtsvertretung oder NGOS oder eines Ombudsmannes (vgl. dazu die Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 06.09.2023) an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, Schutz zu gewähren. Auch wenn ein solcher Schutz nicht (wie in allen Staaten auf der Erde) lückenlos möglich ist, stellen die vom BF geschilderten Übergriffe in seinem Herkunftsstaat amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren im Herkunftsstaat des BF Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind.
Der BF hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzfähigkeit Georgiens nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit seines Heimatlandes, gerade in seinem Fall Schutz zu gewähren, behauptet. Beweismittel hierzu gelangten nicht zur Vorlage.
Der BF hat – abgesehen von einer angegebenen Kontaktaufnahme zur Polizei im Jahr XXXX , wo man ihn nach Beweismitteln gefragt habe, auch nicht angegeben, sich an die Behörden seines Heimatstaates gewandt zu haben.
Dass die für den Rechtsschutz eingerichteten Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden, kann aus dem eingeholten Ländermaterial nicht entnommen werden. Darauf weisen die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen gerade nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat des BF kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Der BF, ebensowenig der einvernommene Zeuge, bescheinigte im Rahmen seiner Ausführungen in der Verhandlung auch gerade nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in seinem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall des BF untätig blieben.
Selbst wenn einzelne Beamte im Zusammenhang mit dem seitens des BF angegebenen körperlichen Übergriff im Jänner XXXX nicht gewillt gewesen wären, einzuschreiten und den Sachverhalt wie vom BF angegeben aufzunehmen, kann hieraus kein vom georgischen Staat systematische toleriertes oder gefördertes Handeln im Sinne eines generellen Unwillens des Staates, ordnungsgemäßen Schutz für Homosexuelle zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelt es sich hierbei viel mehr um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter, wogegen in der Republik Georgien ausreichend Rechtsbehelfe bestehen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Darüber hinaus steht im Falle einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Anrufung des EGMR offen. Dies wurde letztlich in der Stellungnahme vom 28.12.2023 auch insofern zugestanden, als darin die Entscheidung des EGMR vom 16.12.2021, Women´s Initiatives Supporting Group a.A. gegen Georgien zitiert wird. Demnach haben sich demonstrierende Personen, die sich bei Demonstrationen für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzten, beschwert und wurde ihnen auch Recht gegeben, dass eine unzureichende strafrechtliche Aufklärung erfolgte. Auch eine georgische NGO konnte sich erfolgreich beim EGMR darüber beschweren, dass im Zuge einer polizeilichen Untersuchung Misshandlungen, Beschimpfungen und erniedrigende Behandlung erfolgten.
Der BF selbst hat demgegenüber nicht versucht, irgendwelche Schritte gegen das behauptete unterbliebene Einschreiten – und nicht etwa ein Verweigern von Schutz – durch die Polizisten einzuleiten und damit keine gegebenen staatlichen Möglichkeiten der Schutzgewährung in Anspruch genommen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung der im Wesentlichen unabhängigen Presse oder einer die Menschenrechte beobachtenden und schützenden nationalen oder internationalen Organisation entsprechende Publizität zu verleihen, um so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen. Hinsichtlich der Bezugnahme in der Stellungnahme vom Juli 2023 auf die UNHCR Richtlinien ist festzuhalten, dass der BF gerade nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm im Falle der Rückkehr kein wirksamer Schutz zur Verfügung stünde und in diesem Zusammenhang die Nichtinanspruchnahme von Schutzmöglichkeiten durch den BF sehr wohl einer Würdigung unterzogen werden kann. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem vom BF bzw. seiner Vertretung zitierten Berichtsmaterial gerade nicht der Schluss ableiten lässt, dass Georgien keinerlei wirksame Maßnahmen gegen Diskriminierung von Homosexuellen setzen würde. Zwar zeigen die in den Stellungnahmen zitierten Berichte von NGO´s - deren Aufgabe es naturgemäß ist, gerade Problemfelder aufzeigen - Mängel auf, dass es jedoch von vornherein aussichtslos wäre, in Georgien Schutz zu erhalten, kann auch vor dem Hintergrund dieser Berichte sowie der dargestellten Entscheidungen des EGMR nicht angenommen werden.
Auch dass eine homosexuelle Orientierung in Georgien als Widerspruch zu der Landespolitik gesehen würde (vgl. UNHCR Leitlinien 2008/2009 zbd Guidelines on international protection no. 9, 2012) kann in Anbetracht der Gesetzgebung und Umsetzung im Rechtsschutzsystem nicht angenommen werden.
Im Ergebnis hat der BF letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich zudem aus dem Ausmaß der hier zu prüfenden Vorfälle in Zusammenhang mit Privatpersonen, dass sich diese einerseits im Kinder und Jugendalter (der BF erklärte dazu in der hg. Verhandlung ausdrücklich, dass die Schulzeit für ihn am schwersten gewesen sei, VHS 15) und Diskriminierungen im Erwachsenenalter bis zu seiner Ausreise und freiwilligen Rückreise im Jahr XXXX ereigneten, der BF jedoch auch in den Jahren zuvor nach mehreren Auslandsaufenthalten mehrmals freiwillig nach Georgien zurückkehrte, was darauf schließen lässt, dass der BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hatte und auch nach der letzten Ausreise und dritten Einreise in Österreich im Jahr XXXX drei Monate mit der Asylantragstellung in Österreich zuwartete, nicht als ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) konnte daher nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig homosexuelle Personen in Georgien generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund des Umstands ihrer sexuellen Neigung einer asylrelevanten – sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden – Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden, existieren nicht.
Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, von dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.
Im Ergebnis hat der BF letztlich im Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen im konkreten Fall – dies wurde unbescheinigt weder glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Entsch. v. 29.04.1997, Nr. 24573/94 – H.L.R. gg. Frankreich) noch kann es als erweislich angesehen werden – verursacht hätte.
Auch bestehen keinerlei Hinweise, dass der BF aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zl. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Ähnliches gilt auch in Bezug auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die dem BF zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihm aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
4.6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
4.6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
…
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…"
Der Prüfungsrahmen ist auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…"
Art. 3 EMRK lautet:"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage (2007) Rz 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. vom 12.3.1980, Nr. 8897/80 – X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. vom 17.10.1986, Nr. 12364/86 – Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt – so weit als möglich – Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z.B. EGMR, Entsch. vom 5.7.2005, Nr. 2345/2 – Said gg. die Niederlande).
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. EGMR, Entsch. v. 02.05.1997, Nr. 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Entsch. v. 29.06.2004, Nr. 7702/04 – Salkic ua. gg. Schweden oder Entsch. v. 15.2.2000, Nr. 46553 / 99 – S.C.C. gg. Schweden).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601] oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
4.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.
Der BF ist auch nicht wegen von ihm gesetzter politischer oder zivilgesellschaftlicher Aktivitäten exponiert.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wurde bereits festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt und wird diesbezüglich auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Zudem verfügt der junge, nicht invalide und sich selbst als arbeitsfähig einschätzende BF (dieser geht in Österreich einer Tätigkeit als Fotograf nach) über eine abgeschlossene Schulausbildung sowie ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium und über Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat und wäre daher auch in der Lage für sich selbst das Auslangen zu finden bzw. stehen ihm darüber hinaus als georgischem Staatsbürger – die in Georgien vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit offen und ist somit von einer Existenzsicherung des BF in Tiflis, wo er seit seinem 15. Lebensjahr bis zur Ausreise lebte oder auch in anderen Landesteilen auszugehen.
Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen und Feststellungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF wird festgehalten, dass beim BF eine rezidivierende depressive Störung und eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt und sich dieser derzeit ins psychotherapeutischer Behandlung befindet, die laut seinem Therapeuten nicht abgebrochen werden soll. Der BF steht in therapeutischer, nicht jedoch in psychiatrischer oder medikamentöser Behandlung und befand sich bislang auch in keinem stationären Aufenthalt.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. gg. Vereinigtes Königreich, Entsch. v. 02.05.1997, Nr. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, Entsch. v. 06.02.2001, Nr. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, Entsch. v. 22.06.2004, Nr. 17.868/03; Salkic ua., Entsch. v. 29.06.2004, Nr. 7702/04; Ovdienko, Entsch. v. 31.05.2005, Nr. 1383/04; Hukic, Entsch. v. 29.09.2005, Nr. 17.416/05; Ayegh, Entsch. v. 07.11.2006; Nr. 4701/05; Goncharova Alekseytsev, Entsch. v. 03.05.2007, Nr. 31.246/06). Daraus ergibt sich, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ("very exceptional circumstances"), führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10 – Paposhvili gg. Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.03.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch EGMR, Urteil vom 02.05.1997, Nr. 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Bezogen auf psychische Erkrankungen hat der EGMR wiederholt ausgesprochen, dass Abschiebungen bei entsprechender Versorgung im Herkunftsstaat zulässig sind. So wurde im Fall Ramadan Ahjredini gg. NL, Entsch. v. 10.11.2005, Nr. 35989/03, die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland, Entsch. v. 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befand und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert, ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. Entsch. vom 10.11.2005, Nr. 14492/05 – Parasomthy gg. NL); in diesem Fall erklärte der EGMR die Abschiebung des Beschwerdeführers, der unter PTSD litt und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hatte, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für zulässig, da im Herkunftsstaat spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und unterschiedliche therapeutische Medizin verfügbar waren.
Bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung haben daher anhand der Rechtsprechung des EGMR folgende Erwägungen in die Abschiebungsentscheidung einzufließen (vgl. Premissl, migraLex 2008, 54 mwN auf die Rsp. des EGMR):
ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat lässt sich prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten.
Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Zielstaat fehlt.
Schwere psychische Erkrankungen erreichen so lange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. […] Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen - einschließlich freiwilliger Aufenthalte - in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von deren Effektuierung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.
Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Art 3 EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe im Zielstaat sind unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfügt.
Keinesfalls handelt es sich bei schweren psychischen Erkrankungen um von vornherein unbeachtliche Faktoren, sondern haben die Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in die Erwägungen mit einzufließen. Zu diesem Zweck sind der aktuelle Stand der Erkrankung einerseits und jener der medizinischen Versorgungslage sowie die persönliche Situation des Betroffenen im Zielstaat andererseits zu erheben, um eine hinreichend genaue "real-risk"-Einschätzung vornehmen zu können.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Abschiebung aufgrund der Gefahr eines Suizids eine Verletzung nach Art. 3 MRK zwar grundsätzlich begründen kann, allerdings psychische Probleme des Fremden bis hin zu diesbezüglichen Absichten eine Abschiebung nicht hindern, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005, mwN). Mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR wurde bestätigt, dass im Fall einer mittelgradigen Depression im Hinblick auf die bestehende Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat die Gesundheitsbeeinträchtigung der Fremden nicht jene Schwere erreiche, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 Rs 3).
Der BF befindet sich seinen Angaben zufolge seit XXXX in psychotherapeutischer Therapie, jedoch in keiner medikamentöser oder psychiatrischer Behandlung und war bislang weder zu einer ambulanten noch stationären Behandlung in einem Spital.
Bei gegebener Notwendigkeit einer Weiterbehandlung, welche in Georgien auch möglich wäre, kann von einer lebensbedrohlichen Situation für den BF, einem intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung anhand der vorgelegten medizinischen Befunde nicht ausgegangen werden. Der BF bewerkstelligt sein Leben, in einem für ihn fremden Land, grundsätzlich selbstständig, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, sondern geht einer beruflichen Tätigkeit als Fotograf nach und erhält aktuell einmal wöchentlich eine psychologische Therapie, die – wie den landeskundlichen Feststellungen zu entnehmen ist – im Fall der Rückkehr nicht abgebrochen werden muss und auch in Georgien kostenfrei zur Verfügung steht.
Der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung des BF aus juristischer und medizinischer Sicht ist ein unterschiedlicher. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des medizinischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand des BF zu erhalten bzw. (wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat der BF aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass der BF aus juristischer Sicht allfällige Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des medizinischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-)Herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.
Bloß spekulative Überlegungen, dass sich die psychische Erkrankung des BF in Georgien – trotz Weiterbehandlung – wegen der dort herrschenden Verhältnisse deutlich verschlechtern würden, sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität.
Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und der angegebenen Suizidversuche in Georgien, welche jedoch zu keinem Aufsuchen eines Facharztes führten, mag zwar dem Psychotherapeuten, bei dem der BF seit Juni 2023 in wöchentlicher Betreuung ist, insoweit nicht entgegen getreten werden, als aus dessen Befundbericht vom 21.11.2023 ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Georgien zu eine Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes des BF führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden könnte, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Wenn im genannten Befundbericht auf Studien verweisen wird, die auf ein extrem hohes Suizidrisiko von Menschenaus der LGBTQ Gemeinschaft verweisen, wenn es kein unterstützendes und schützendes Lebensumfeld für diese Menschen gibt, ist anzumerken, dass – wie bereits erörtert - eine medizinische Versorgung des BF in Georgien möglich ist und auch der nunmehrige Ehemann des BF ebenfalls georgischer Staatsbürger ist, der zwar in Österreich über ein Aufenthaltsrecht verfügt, es ihm jedoch unbenommen ist, den BF anlässlich einer Rückkehr nach Georgien zu begleiten.
Es liegt aktuell keine lebensbedrohende Erkrankung vor, welche das Risiko bergen würde, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Georgien zu sterben. Es gibt, wie ausführlich erörtert und sich aus den Feststellungen ergibt, Behandlungsmöglichkeiten und sind Medikamente zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und Unterbringungsmöglichkeiten bei Suizidalität kostenlos vorhanden. Es kann damit nicht von einem Fehlen von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden und muss zwar eventuell mit einer – nicht bewiesenen - Verschlechterung des persönlichen Zustandes des BF gerechnet werden, diese wäre jedoch nicht unwiederbringlich oder derart gravierend, dass eine Abschiebung unzulässig zu erklären oder subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Es kann auch aktuell nicht per se davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung kommt oder ein intensives Leiden ausgelöst wird. Der BF konnte in Georgien auch vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt sorgen. Er hat in der hg. Verhandlung angegeben, im Jahr 2018 einen Selbstmordversuch und zuvor Selbstmordversuche unternommen zu haben, jedoch diesbezüglich in keinem Krankenhaus gewesen zu sein. Der BF gab in der hg. Verhandlung auch an, in Georgien bislang wegen seiner psychischen Probleme in keiner Behandlung gewesen zu sein.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens des BF somit keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass der BF vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens des BF beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche auf das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person des BF gelegenen Umständen hindeuten würden, kamen nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Weitere, in der Person des BF begründete, Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet (VwGH vom 28.11.2019, Zl. Ra 2019/19/0085; vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN). Es kann auch in Zusammenschau aller eine etwaige Vulnerabilität des BF begründenden Umstände kein Szenario erkannt werden, wonach im gegenständlichen Fall Subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Dem BF Partei droht – im Lichte der vorangeführten Ausführungen - keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz zu verneinen ist.
4.7. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
4.7.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ..."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) …"
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …"
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) …(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) – (11)… "
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise:
"§ 55. (1) ...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) – (5)."
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
4.7.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG):
Im vorliegenden Fall ist auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 zu verweisen: § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 steht im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG 2014 - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gilt somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen, so lässt sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen wurde. Vielmehr entfällt diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Anderenfalls wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden (vgl. § 54 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 sowie § 43 Abs. 3, § 41a Abs. 9 und § 45 Abs. 2 NAG 2005) - Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, kann ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung hat offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung hat (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023, 0024). Diese teleologische Überlegung trifft aber auf den Fall, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, gerade nicht zu.
Da im vorliegenden Fall für den BF die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, war im Lichte der soeben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
4.7.3. Der im XXXX geborene BF ist in einem Land aufgewachsen, in dem Homophobie in der Gesellschaft vor allem in der Vergangenheit sehr präsent war (homosexuelle Handlungen sind in Georgien seit dem Jahr 2000 legal, entsprechende Antidiskriminierungsgesetze sind seit dem Jahr 2014 existent) und ist den länderkundlichen Feststellungen zu entnehmen, dass sich die Situation in den letzten Jahren zwar merklich verbessert hat, diesbezüglich aber auch aktuell bestimmte Defizite existent sind und sexuelle Minderheiten Zielscheibe schwerer Gewalt sein können und die ablehnende Einstellung der Gesellschaft durch die ablehnende Haltung der orthodoxen Kirche verstärkt wird. Georgien gilt seit dem Jahr 2016 in Österreich als sicherer Herkunftsstaat.
Der BF konnte in der hg. Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck von der psychischen Verfassung des BF machen konnte, nachvollziehbar darlegen, dass seine Homosexualität, welche in seiner Schulzeit zu schweren sexuellen Übergriffen und sexuellem Missbrauch führte, was psychische Folgewirkungen bei ihm hinterlassen hat, auch in seinem weiteren Leben auf gesellschaftliche und zT auch familiäre Ablehnung und Diskriminierung stieß, sodass er glaubhaft darlegen konnte, dass er in der Vergangenheit in Georgien mehrmals Selbstmordversuche unternahm, was auch seitens des einvernommenen Zeugen bestätigt wurde.
Die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ist, wie nunmehr im Zuge seines Aufenthaltes und seiner erstmaligen therapeutischen Behandlung in Österreich zutage trat, vorwiegend aufgrund der Ereignisse in seiner Kindheit in Verbindung mit seiner Homosexualität (der BF hat im Zusammenhang mit seiner Homosexualität mehrmaligen sexuellen Missbrauch, massive sexuelle Gewalt und Bedrohungen durch seine Mitschüler sowie sexuelle Gewalt durch einen Nachbarn und diesbezüglichen mangelnden familiären Rückhalt in der hg. Verhandlung glaubhaft angegeben) beeinträchtigt; er leidet dem bereits zitierten aktuellen Befundbericht zufolge an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung. Dies ist auch aus den Angaben des BF in der hg. Verhandlung selbst abzuleiten, wo er nach weiteren Vorfällen zur Begründung seines Asylantrages gefragt, betonte, dass die Schulzeit, in der er durch Mitschüler sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei, für ihn am schwersten gewesen sei (VHS 15) und er nach zahlreichen körperlichen und physischen Misshandlungen, die in der Beschwerde allgemein genannt wurden, gefragt, wiederum die sexuelle Gewalt und den psychischen Druck durch die Mitschüler während seiner Schulzeit ins Treffen führte (VHS 17).
Er hat seit den betreffenden Vorkommnissen während seiner Schulzeit, die er in der hg. Verhandlung eindrücklich und emotional schilderte, Suizidgedanken und in der Vergangenheit (zuletzt XXXX ) mehrmals Selbstmordversuche unternommen. Das sich aus zahlreichen Faktoren zusammensetzende aktuelle Beschwerdebild ist lt. dem aktuellen Befundbericht vom XXXX vielschichtig (Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen). Suizidgedanken sind demzufolge explorierbar und existiert eine erhöhte Suizidbereitschaft in ausweglos erscheinenden Situationen. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer wöchentlich in Psychotherapie. Er hat mittlerweile seine engste Bezugsperson, seinen Lebenspartner, einen georgischen Staatsbürger, der in Österreich über ein Aufenthaltsrecht verfügt und mit dem er seit XXXX liiert ist, in Österreich geheiratet.
Die in den länderkundlichen Feststellungen umschriebene aktuelle allgemeine Situation Homosexueller, welche jedoch im vorliegenden Fall aus den erörterten Gründen weder zu einer Asylgewährung noch zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen kann, stellt aber pro futuro gesehen im Lichte der traumatischen Ereignisse in der Kindheit des BF und seiner nunmehr im Zuge seines Aufenthalts in Österreich zutage getretenen Erkrankung eine potentiell belastende und krankheitsverschlechternde Situation für den BF dar, was dieser auch in der hg. Verhandlung glaubhaft darlegen konnte (VHS 18: Ich würde mich umbringen. Ich schaffe es psychisch nicht mehr, diesen Weg nochmals zu gehen.) und im aktuellen psychologischen Befundbericht vom XXXX festgehalten wird (Suizidgedanken sind explorierbar und existiert eine erhöhte Suizidbereitschaft in ausweglos erscheinenden Situationen).
Das erkennende Gericht übersieht nicht die relativ kurze Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet von rd. zwei Jahren und dass er bislang lediglich einen Deutschkurs besuchte und besondere Deutschkenntnisse des BF in der hg. Verhandlung nicht feststellbar waren, doch haben diese Faktoren angesichts der dargelegten fallspezifischen persönlichen Verhältnisse des BF in den Hintergrund zu treten. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).
Andererseits befand sich der BF nur wenige Tage in staatlicher Grundversorgung und hat sich trotz der genannten Erkrankung um Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht, sodass er, wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, seit ca. einem Jahr einer geregelten Vollzeitbeschäftigung als Fotograf nachgeht (die betreffende Beschäftigungsbewilligung wurde bis XXXX verlängert) und seither auch selbsterhaltungsfähig ist; ferner verfügt er über Empfehlungsschreiben seines Dienstgebers und einer weiteren Privatperson.
Bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt lt. höchstgerichtlicher Judikatur auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird.
Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht noch insoweit besonders gelagert, als eine Abschiebung in das Land, in dem die eingangs dargestellten, auch von der belangten Behörde als erwiesen erachteten Vorgänge für die psychischen und sonstigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (nach seinem Vorbringen) ursächlich waren, krankheitsverschlechternd wirken könnte, was bei der Interessensabwägung auch mitzuberücksichtigen ist (vgl. VwGH 11. Oktober 2005, Zl. 2002/21/0132).
Art 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet die Achtung des Privatlebens, wobei Schutzgut u.a. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit ist (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, § 22 RZ 79).
Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, Fall Juhnke, Appl. 52.515/99, NVwZ 2009, 1547, Z 69ff). Grundsätzlich kann eine Erkrankung unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK eine Verstärkung des Interesses an einem Verbleib in Österreich bewirken (VwGH 10.06.2014, 2013/22/0265) und ist eine ausdrückliche Berücksichtigung gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der Interessensabwägung nach Art 8 EMRK geboten (VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/0039).
Auch die Frage der Fortsetzung des Familienlebens des mittlerweile mit seinem Partner verheirateten BF im Herkunftsstaat, wo es keine gesetzliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen gibt, ist zu berücksichtigen und ist in diesem Zusammenhang auch auf ein Urteil des EGMR zu verweisen, wonach die mangelnde Anbietung eines Mittels zur Absicherung seiner Beziehung bzw. die Sicherstellung eines spezifischen rechtlichen Rahmens, der die Anerkennung und den Schutz einer gleichgeschlechtlichen Beziehung vorsieht, der EGMR die Ansicht vertritt, dass in dieser Hinsicht eine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden hat (EGMR NLMR 6/2017 - Orlandi u.a. gg. Italien, RZ 210f).
Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Im Lichte der erörterten exzeptionellen einzelfallbezogenen Umstände und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen, die hinsichtlich der Situation Homosexueller kein durchwegs positives Bild zeichnen, sondern gewisse Defizite und Problempunkte aufzeigen, ist im Sinne der durchzuführenden Gesamtbetrachtung das Privatleben des BF bzw. seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Zusammenhang mit seiner besonderen Vulnerabilität im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einer Außerlandebringung festzuhalten, dass nach hg. Ansicht die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, wobei dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit dem Zusammenhalt der Gesellschaft in Österreich korreliert (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist im vorliegenden Fall auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
Das BFA, welches an der hg. Verhandlung nicht teilnahm, hat auch kein Vorbringen hinsichtlich einer missbräuchlichen Antragstellung des Beschwerdeführers erbracht.
Im Hinblick auf die dargelegten spezifischen fallbezogenen Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht sohin davon aus, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, und eine Rückkehrentscheidung daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen fallbezogenen Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
4.7.4. Aufenthaltstitel bzw. „Aufenthaltsberechtigung“
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der BF übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird, und ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Da mit Spruchpunkt A) 3. des vorliegenden Erkenntnisses die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung von Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wegfällt (vgl. § 52 Abs 9 und § 55 Abs 1 FPG), ist dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerde ferner gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb angesichts der nunmehr festgestellten Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung keine frist für die frefreiwillige Ausreise festzusetzen ist.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das hg. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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