Bundesverwaltungsgericht W180 2276505-4

W180 2276505-4Federal Administrative CourtNov 9, 2023

Regest

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Staatsangehörigkeit Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W180 2276505-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W180.2276505.4.00

Spruch

W180 2276505-4/15E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX betreffend die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Tunesien alias Syrien, vertreten durch die Diakonie – Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.10.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen vierten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG) vor.

2. In weiterer Folge wurde der im Spruch genannten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (im Folgenden auch BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.10.2023, zu einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfragebeantwortung durch die Fachabteilung für Heimreisezertifikate des Bundesamtes (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) und zu Befund und Gutachten eines Amtsarztes eines polizeilichen Anhaltezentrums vom 07.11.2023 sowie zu den Eintragungen in die Patientenkartei des BF vom 07.11.2023 gewährt. Die Rechtsvertretung übermittelte am 08.11.2023 eine Stellungnahme, sowie nach Ende der gewährten Frist eine ergänzende Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.10.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag unter der Alias-Identität XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2022 abgewiesen wurde. Zudem wurde mit genanntem Bescheid eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt.

1.1.2. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2022, GZ. I403 2251378-1/4E, insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.1.3. Am 07.03.2022 erfolgte die Abmeldung des Beschwerdeführers von seinem Wohnsitz in Österreich.

1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde im Rahmen einer öffentlichen Kundmachung iSd § 25 ZustellG von 19.07.2022 bis 03.08.2022 an der Amtstafel des Bundesamtes ausgehängt.

1.1.5. Mit am 14.06.2023 beim Bundesamt eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 18.07.2023.

1.1.6. Am 21.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und festgenommen.

1.1.7. Am 22.04.2023 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab dabei an, gesund zu sein, jedoch regelmäßig Medikamente einnehmen zu müssen. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses und habe Österreich nach der negativen Bescheidung seines Asylverfahrens Richtung Serbien verlassen, wo er illegal Aufenthalt genommen und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei gestern wieder nach Österreich gereist, habe aber eigentlich nach Italien weiterreisen wollen. Er verfüge weder über Familie noch über eine Wohnmöglichkeit in Österreich und wolle nicht nach Tunesien zurück.

1.1.8. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.04.2023, wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2023, 19:25 Uhr, persönlich ausgefolgt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Beschwerde.

1.1.9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2023, GZ. W600 2276505-1, vom 15.09.2023, GZ. W150 2276505-2, sowie vom 12.10.2023, GZ. 601 2276505-3, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.1.10. Am 30.10.2023 legte das Bundesamt den Verfahrensakt neuerlich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar.

Der Beschwerdeführer besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Beim Beschwerdeführer handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen tunesischen Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht jedenfalls seit 10.02.2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er ist weder aus dem Bundesgebiet noch aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ausgereist.

1.2.3. Der Beschwerdeführer wird seit 22.04.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der Schubhaftbescheid vom 22.04.2023 ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes 18.08.2023, GZ. W600 2276505-1, vom 15.09.2023, GZ. W150 2276505-2, sowie vom 12.10.2023, GZ. 601 2276505-3, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 12.10.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig. Er leidet an keinen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehenden gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen. Er hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Behandlung und psychologischer/psychiatrischer Betreuung.

1.2.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der Beschwerdeführer hat in seinem seinerzeitigen Asylverfahren eine Aliasidentität verwendet und angegeben syrischer Staatsbürger zu sein.

1.3.2. Der Beschwerdeführer tauchte am 07.03.2022 im Bundesgebiet unter und hielt sich bis zu seiner Betretung am 21.04.2023 im Verborgenen auf.

1.3.3. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen und nach Tunesien zurückzukehren.

1.3.4. Der Beschwerdeführer trat während der Anhaltung in Schubhaft am 15.05.2023 einen Hungerstreik an, welchen er am 16.05.2023 freiwillig wieder aufgab.

1.3.5. Der Beschwerdeführer verweigerte am 07.11.2023 die Untersuchung durch den Amtsarzt und auch die psychiatrische Untersuchung. Auch am 09.11.2023 verweigere der Beschwerdeführer eine weitere vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte amtsärztliche und psychiatrische Untersuchung.

1.3.6. Der Beschwerdeführer hat bisher weder Schritte unternommen, sich ein Reisedokument zu beschaffen noch Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er ist auch nicht gewillt, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung aktiv mitzuwirken.

1.3.7. Der Beschwerdeführer ist vertrauensunwürdig, unkooperativ.

1.3.8. Der Beschwerdeführer war in Österreich bisher nur von 26.11.2021 bis 07.03.2022 gemeldet und verfügt über keine eigenen Barmittel. Der Beschwerdeführer verfügt über keine beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat einen Bekannten namens XXXX und einen Bekannten namens XXXX in Österreich. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz, der ihn von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würde. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel.

1.3.9. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde am 04.03.2022 eingeleitet, dieses konnte aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers am 07.03.2022 jedoch nicht (fort)geführt werden.

Am 26.04.2023, somit unmittelbar nach seinem Aufgriff, beantragte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der tunesischen Botschaft. Der Beschwerdeführer wurde bisher noch nicht von den tunesischen Behörden identifiziert und erfolgte noch keine Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Derzeit wird die Identität des Beschwerdeführers auf Grundlage der vom Bundesamt übermittelten Unterlagen in Tunesien überprüft. Das Bundesamt urgiert laufend, nämlich am 05.06.2023, am 14.07.2023, am 27.07.2023, am 06.10.2023 sowie zuletzt am 30.10.2023, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Eine negative Rückmeldung seitens der tunesischen Botschaft liegt nicht vor.

Die tunesische Botschaft stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. Es finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Tunesien statt. Laut Auskunft der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes fanden im Jahr 2022 acht und im Jahr 2023 bisher fünf Abschiebungen statt und eine sechste Abschiebung ist in Planung. Nach Identifizierung eines Fremden durch die tunesischen Behörden wird laut Auskunft der HRZ-Fachabteilung seitens des Bundesamtes innerhalb von 4 Wochen ein Flug gebucht, der Flugtermin der tunesischen Botschaft übermittelt und wird im Regelfall zwei bis drei Tage vor der Außerlandesbringung das HRZ ausgestellt.

Im Jahr 2023 wurden gemäß Auskunft der HRZ-Fachabteilung bislang 7 Personen identifiziert, in fünf Fällen dauerte die Identifizierung länger als 6 Monate, nämlich jeweils 8 Monate, in zwei Fällen wurden Personen innerhalb von zwei Monaten identifiziert.

Nach Einschätzung der HRZ-Fachabteilung ist im Fall des Beschwerdeführers mit einer Identifizierung innerhalb der nächsten zwei Monate zu rechnen.

Die Identifizierung des Beschwerdeführers, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich und maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asylverfahren und die Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei), in die von der für Heimreisezertifikate zuständigen Fachabteilung des Bundesamtes übermittelten Stellungnahme/Anfragebeantwortung vom 06.11.2023, in den Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 07.11.2023 und vom 09.11.2023 die vom polizeilichen Anhaltezentrum übermittelte Patientenkartei des Beschwerdeführers.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asylverfahren und die Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An der Volljährigkeit des Beschwerdeführers besteht aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesamt im seinerzeitigen Asylverfahren am 16.12.2021 und zuletzt am 22.04.2023 kein Zweifel. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Alias-Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus seinen Angaben bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2021 und vor dem Bundesamt am 16.12.2021. Der Beschwerdeführer gestand jedoch in weiterer Folge vor dem Bundesamt am 16.12.2021 ein, bei seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Identität (Name und Geburtsdatum) sowie seiner Staatsangehörigkeit gelogen zu haben, und gab an die im Spruch genannte Identität zu führen und Staatsangehöriger von Tunesien zu sein. In Ermangelung der Vorlage von originalen Identitätsdokumenten konnte die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen Staatsangehörigkeit nicht abschließend geklärt werden, es liegen jedoch konkrete Hinweise dafür vor, dass er die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum) trägt und Staatsangehöriger von Tunesien ist. So gab der Beschwerdeführer letztlich wiederholt an, die im Spruch genannte Identität zu führen und tunesischer Staatsbürger zu sein. Ferner brachte er seinerzeit im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.12.2021 ein digitales Foto seines Personalausweises in Vorlage.

Dass der Beschwerdeführer weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich nebst dem Inhalt des Verwaltungsaktes aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.

2.2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem in den Akten einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2022, sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2022, und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2022 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wege des elektronischen Rechtsweges am 09.02.2022 zugestellt und erwuchs demzufolge mit bewirkter Zustellung am 10.02.2022 in Rechtskraft. Besagte Rückkehrentscheidung bleibt gemäß § 12a Abs. 6 AsylG ab erfolgter Ausreise des Fremden weitere 18 Monate gültig und bedarf es bei Bestehen einer aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11 Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005, sohin auch bei Abschiebungen, keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer vermochte eine behauptete Ausreise weder aus dem Bundesgebiet noch aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nachzuweisen. Die bloße Behauptung nach Serbien gereist und dort verblieben sowie am 21.04.2023 nur auf der Durchreise durch Österreich nach Italien gewesen zu sein, genügt – insbesondere aufgrund des bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (Angabe einer Alias-Identität, Untertauchen) – zur Beweisführung keinesfalls.

In Ermangelung einer feststellbaren Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, liegt – selbst im Falle einer vom Beschwerdeführer behaupteten allfälligen rechtsunwirksamen Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 18.07.2022, womit neuerlich eine Rückkehrentscheidung, diesmal in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde – jedenfalls eine rechtskräftige und aktuell gültige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor.

2.2.3. Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 22.04.2023 ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.04.2023 und der Zustellbestätigung desselben sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2023, 15.09.2023 und 12.10.2023 jeweils festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus ebendiesen Erkenntnissen, die in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 12.10.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auch wurden seitens des Beschwerdeführers keine substantiierten Behauptungen hinsichtlich des Eintritts von wesentlichen Änderungen der in Rede stehenden Umstände gemacht, und trat der Beschwerdeführer den – Änderungen der Umstände verneinenden – Ausführungen der belangten Behörde in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 30.10.2023 letztlich nicht substantiiert entgegen. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

2.2.4. Aus dem Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen würde, die für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sprechen würden. Der Beschwerdeführer vermochte zwar durch die Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung des Vereins Dialog vom 25.05.2023, das Bestehen einer bipolar affektiven Störung, und seinerzeit einer schweren depressiven Episode mit psychopatischen Symptomen nachzuweisen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund genannter Erkrankung haftunfähig oder seine Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig wäre, wurde in besagter medizinischer Bestätigung des Vereines Dialog jedoch nicht festgestellt bzw. angeführt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner seinerzeitigen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.01.2022 vorgelegten Bilder seines mehrere Narben aufweisenden Unterarms zeigen, dass er schon vor seiner aktuellen Inhaftierung zu selbstverletzendem Verhalten neigte. Zuletzt – und erstmalig – hat sich der Beschwerdeführer am 08.05.2023 im Stande der Schubhaft mit einer Rasierklinge den Unterarm aufgeschnitten. Wie der Anhaltedatei entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag nach seiner Selbstverletzung medizinisch versorgt und sind keine weiteren Selbstverletzungen dokumentiert.

Wie Befund und Gutachten eines Amtsarztes im PAZ HG vom 09.11.2023 und der Patientenkartei des BF zu entnehmen ist, klagte der Beschwerdeführer beim Erstkontakt zum Verein Dialog im April 2023 über imperative Stimmen, einer Identitätsproblematik, Ängsten und paranoiden Ideen. Es erfolgte eine Behandlung mit Risperidon, welche zu einer Reduktion der psychotischen Symptomatik führte und zu einer allgemeinen Entlastung, sowie zu einer Distanzierung von jeglichen selbstverletzenden Handlungen. Weiters wird im Befund und Gutachten angeführt, dass der BF zuletzt die lange Aufenthaltsdauer im PAZ beklagt habe, er habe sich „genervt“ gezeigt, aber es sei keine wesentliche Verschlechterung in seiner psychiatrischen Symptomatik festzustellen gewesen, auch kognitiv haben sich keine Einschränkungen gezeigt. Die niedrig dosierte psychiatrische Medikation sei mit Risperidon 1 mg 0-0-1 beibehalten worden.

Aus Befund und Gutachten eines Amtsarztes vom 07.11.2023 und der Patientenkarte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte amtsärztliche und psychiatrische Untersuchung verweigerte. Der Amtsarzt beurteilte den Beschwerdeführer am 07.11.2023 entsprechend seines guten Allgemeinzustandes als haftfähig gemäß Anhalteordnung.

Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts sollte der Beschwerdeführer am 09.11.2023 abermals einer amtsärztlichen und psychiatrischen Untersuchung zugeführt werden. Wie sich aus Befund und Gutachten vom 09.11.2023 ergibt, verweigerte der Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungen. Befund und Gutachten stützen sich daher, wie im Befund und Gutachten festgehalten, auf die ärztlichen und psychiatrischen Eintragungen in der Patientenkartei. Der letzte psychiatrische Kontakt fand laut Befund und Gutachten am 20.10.2023, der letzte amtsärztliche Kontakt am 30.10.2023. Der Amtsarzt hält in diesem Zusammenhang fest, dass laut Angaben des Sanitäters der Beschwerdeführer im PAZ normal esse und trinke und die Medikation täglich einnehme.

Der Amtsarzt beurteilte den Beschwerdeführer im Befund und Gutachten vom 09.11.2023 „anhand des bisherigen Verlaufes und der Dokumentation in der Akte“ als weiterhin haftfähig. Diese Beurteilung ist für den erkennenden Richter mit Blick auf die Patientenkartei nachvollziehbar und wird daher die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig ist. Dass diese Beurteilung nicht auf einer tagaktuellen Untersuchung des Beschwerdeführers fußt, hat er sich selbst zuzuschreiben, da er am 07. und 09.11.2023 die Untersuchungen verweigerte.

Wie dem Befund und Gutachten vom 09.11.2023 zu entnehmen ist, hat sich die psychiatrische Symptomatik des BF in der Haft gebessert. Er erhält eine niedrig dosierte psychiatrische Medikation. Er beklagte zwar zuletzt die lange Aufenthaltsdauer in der Haft und zeigte sich „genervt“. Eine wesentliche Verschlechterung in seiner psychiatrischen Symptomatik war jedoch nicht festzustellen und er zeigte kognitiv keine Einschränkungen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung ist bei dieser Sachlage für den erkennenden Richter nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

2.2.5. Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die vom Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren angegebene Aliasidentität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) geht aus dem Verwaltungsakt, den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken und der weiteren Verfahrensdokumentation sowie einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters, hervor.

2.3.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2022 untergetaucht ist, ergibt sich aus dem Fehlen von Meldezeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 07.03.2022. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Aufenthaltsort nach dem 07.03.2022 bis zu seiner Betretung am 21.04.2023 in Österreich seinerzeit – in diesem Zeitraum – gegenüber dem Bundesamt machte, konnte dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Zudem wurde vom Beschwerdeführer bis dato kein Nachweis über eine erfolgte Ausreise aus Österreich vorgelegt, was sich ebenso aus dem Verwaltungsakt ergibt, dem ein solcher Nachweis nicht zu entnehmen ist.

2.3.3. Die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum sowie seine Rückkehrunwilligkeit nach Tunesien ergeben sich aus seinen aktenkundigen Angaben im Rahmen der Rückkehrberatungsgespräche am 25.04.2023 und zuletzt am 20.09.2023 sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.04.2023, in der er angab, nicht nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Auch in seiner letzten Stellungnahme vom 08.11.2023 gab der Beschwerdeführer – gleich wie in den zu den vorangegangenen Haftüberprüfungsverfahren ergangenen Stellungnahmen vom 16.08.2023, 12.09.2023 und 10.10.2023 – mit keinem Wort an, gewillt zu sein nach Tunesien zurückzukehren. Vielmehr lassen die Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16.08.2023, er könne bei einem Freund Unterkunft nehmen und werde von diesem unterstützt, bis er im Falle der Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, darauf schließen, dass dieser nach wie vor ausreiseunwillig ist und beabsichtigt in Österreich zu verbleiben sowie die Vorliegende aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit einhergehende Ausreiseverpflichtung völlig negiert. Andernfalls ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich seiner zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich machen sollte. Folglich war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen und/oder nach Tunesien zurückzukehren.

2.3.4. Der Anhaltedatei kann der Beginn, das Ende und die freiwillige Aufgabe des Hungerstreikes des Beschwerdeführers entnommen werden.

2.3.5. Dass der Beschwerdeführer am 07.11.2023 die Untersuchung durch den Amtsarzt als auch die Untersuchung durch einen Psychiater verweigerte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen in der Patientenkartei des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Verweigerung der Untersuchung durch den Amtsarzt zudem aus Befund und Gutachten zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers vom selben Tag. Die Verweigerung der Untersuchungen am 09.11.2023 ergibt sich aus Befund und Gutachten vom 09.11.2023.

2.3.6. Dass der Beschwerdeführer bisher keine Schritte unternommen hat, sich ein Reisedokument zu beschaffen und nicht gewillt ist, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung hilfreich zu sein, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten Gesamtverhalten des Beschwerdeführers. So gab er bei seiner Einvernahme am 22.04.2023 an, dass er über keinen Reisepass verfüge, jedoch im Besitz eines Personalausweises und eines Führerscheins gewesen sei. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bis dato diese oder andere (Reise)Dokumente und/oder Unterlagen, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bestätigen könnten, im Original in Vorlage gebracht hätte, oder von sich aus bisher Bemühungen gesetzt hätte, Reisedokumente zu erlangen, gehen aus dem Verwaltungsakt jedoch nicht hervor. Die in der Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.12.2021 in seinem Asylverfahren erfolgte Vorlage eines digitalen Fotos ist mangels Überprüfbarkeit auf Echtheit nicht geeignet seine Identität zu bescheinigen.

2.3.7. Dass der Beschwerdeführer vertrauensunwürdig ist, ergibt sich daraus, dass er in Österreich zunächst unter einer Alias-Identität (nämlich unter anderem Namen, anderem Geburtsdatum und anderer Staatsangehörigkeit) auftrat, im Bundesgebiet untergetaucht ist und sich mehr als ein Jahr lang vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat. Er hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften. Dadurch, dass er keine Dokumente in Vorlage brachte, die seine Identität bestätigen, und er sich im Stande der Schubhaft in Hungerstreik begab – mag er diesen auch freiwillig wieder beendet haben – zeigt sich das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers. Wie unter Pkt. 1.3.5. gesondert festgestellt, verweigerte der Beschwerdeführer am 07.11.2023 und am 09.11.2023 ärztliche Untersuchungen durch den Amtsarzt und den Psychiater und zeigte damit neuerlich und sehr deutlich auf, nicht kooperativ zu sein.

2.3.8. Die Meldezeiten des Beschwerdeführers in Österreich können dem Zentralen Melderegister entnommen werden. Der Beschwerdeführer war somit vor seiner Festnahme am 22.04.2023 bereits mehr als ein Jahr unbekannten Aufenthaltes. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 22.04.2023. Er gab dabei an weder über familiäre Bezugspunkte noch über eine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich zu verfügen. Dass der Beschwerdeführer Bekannte in Österreich hat, beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16.08.2023, 10.10.2023 und 08.11.2023. Diese Bekannten konnten den Beschwerdeführer jedoch auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten, weshalb der Kontakt nicht tiefergehend sein kann. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.08.2023 vorbringt, bei XXXX Unterkunft nehmen zu können, ist diesem entgegenzuhalten, dass dem in Vorlage gebrachten Mietvertrag des in Rede stehenden Bekannten das Verbot einer Untervermietung entnommen werden kann. Demzufolge kann – mangels rechtlich möglicher Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seinem Bekannten – das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes nicht festgestellt werden. Selbst unter der Annahme, dass der Genannte bereit wäre dem Beschwerdeführer Unterkunft zu gewähren, kann mangels rechtlicher Zulässigkeit nicht von einem gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Betreffend der bereits mit Stellungnahme vom 10.10.2023 angegebenen Möglichkeit zur Unterkunftnahme in der Wohnung bei XXXX ergibt sich aus dem der aktuellen Stellungnahme vom 08.11.2023 beigelegten Mietvertrag des soeben Genannten, dass diesem Mietvertrag ebenfalls ein Verbot der Untervermietung zu entnehmen ist. Daher kann auch hinsichtlich dieser Wohnung mangels rechtlicher Zulässigkeit das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes nicht festgestellt werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, die Bekanntschaft zu XXXX und XXXX auch bisher nicht bewirkte, dass sich der Beschwerdeführer zur Verfügung der Behörden hielt, zumal der Beschwerdeführer bereits kurz nach Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichts vom 08.02.2022 untertauchte und sich seither bis zu seiner Festnahme mehr als ein Jahr im Verborgenen aufhielt. Es ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung wieder untertauchen und sich der Abschiebung entziehen und sich nicht an einer Adresse seiner Bekannten zur Verfügung der Behörde halten würde. Eine Befragung der Bekannten des Beschwerdeführers als Zeugen konnten letztlich unterbleiben, zumal das Bundesverwaltungsgerichtes den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens der Bekanntschaften zu diesen folgt und selbst unter der Annahme, dass die Bekannten dem Beschwerdeführer die Unterkunft gewähren, nicht von einem gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers, der ihn von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würde, ausgegangen werden konnte.

Dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging bzw. nachgeht, wurde von ihm bis dato nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war seit 07.03.2022 in Österreich nicht gemeldet und gab in der Einvernahme am 22.04.2023 auch keinen Wohnsitz an. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme am 22.04.2023 zwar an, über ein Bankkonto in Serbien und Tunesien zu verfügen. Belege darüber, sowie über allfällige regelmäßige Einnahmen wurden vom Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht erbracht (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309: hinsichtlich der geforderten aktiven Beweisführung Fremder über den Besitz finanzieller Mittel und/oder Rechtsansprüche auf solche). Zudem wurde in der Anhaltedatei festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Inhaftierung über kein Bargeld verfügt hat und ergibt sich auch aus einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei keinen verfügbaren Geldbetrag. Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen.

2.3.9. Die Feststellungen zur Einleitung und zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer von den tunesischen Behörden noch nicht identifiziert wurde und ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aktuell nicht vorliegt und auch eine Zusage zur Ausstellung bisher nicht erfolgte, ergibt sich aus den Auskünften der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes vom 06.10.2023 und 06.11.2023. Dass derzeit die Identität des Beschwerdeführers auf Grundlage der übermittelten Unterlagen in Tunesien überprüft wird, ergibt sich ebenfalls aus den Auskünften der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes. Sofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 08.11.2023 ausführt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 04.03.2022, somit bereits vor einem Jahr eingeleitet wurde, verkennt er, dass er mit 07.03.2022 – somit lediglich drei Tage später – im Bundesgebiet untergetaucht ist und er im Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates nicht greifbar war und er dadurch die Erlangung eins Heimreisezertifikates mangels bekannten Aufenthaltes verunmöglichte. Da eine Identifizierung durch die tunesischen Behörden auf Grundlage der übermittelten Unterlagen erfolgt, kann der Beschwerdeführer durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel beschleunigen. Dass das Bundesamt laufend die Ausstellung des Heimreisezertifikates urgiert ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die tunesische Botschaft und zu den Abschiebungen nach Tunesien ergeben sich aus den Auskünften der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes, insbesondere der Auskunft im gegenständlichen Überprüfungsverfahren vom 06.11.2023, das trifft auch auf die Feststellungen zur Dauer der Identifizierungsverfahren im laufenden Jahr zu.

Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens zur Erlangung eines HRZ beträgt derzeit 6 ½ Monate. Im Hinblick darauf, dass die fünf Identifizierungsverfahren im laufenden Jahr, die nicht innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen wurden, eine Dauer von 8 Monaten in Anspruch nahmen, ist festzuhalten, dass die gegenständliche Dauer noch darunter liegt und keineswegs derart lange ist, dass nicht (mehr) mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers gerechnet werden kann. Die Einschätzung der HRZ-Abteilung, wonach mit einer Identifizierung in den nächsten zwei Monaten zu rechnen ist, erweist sich mit Blick auf die Dauer der Identifizierungsverfahren im heurigen Jahr als gut nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur Vorgangsweise und zur weiteren Dauer von einer Identifizierung bis zur Abschiebung stützt sich auf die Auskunft der HRZ-Fachabteilung vom 06.11.2023. Demnach wird nach erfolgter Identifizierung mit einer Vorlaufzeit von bis zu vier Wochen ein Flug gebucht, der Termin der tunesischen Botschaft bekannt gegeben und diese stellt im Regelfall unmittelbar vor dem Flug – aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer des HRZ – ein HRZ aus. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich sein sollte, den Beschwerdeführer zeitnah nach einer erfolgten Identifizierung tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Insgesamt ergibt sich daher, dass eine Identifizierung des Beschwerdeführers, die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, die im Falle des Beschwerdeführers 18 Monate beträgt, jedenfalls möglich und auch maßgeblich wahrscheinlich ist.

Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer durch Mitwirkung bei den tunesischen Behörden, insbesondere durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, das Verfahren beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) as Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH vom 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0246).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

3.1.3. Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.4. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Sicherung der Abschiebung).

3.1.5. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist.

3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der in der gegenständlichen vierten Schubhaftüberprüfung erkennende Richter teilt die diesbezügliche Beurteilung der erkennenden Richterin in der vorangehenden Schubhaftüberprüfung (Erk. vom 12.10.2023, W601 2276505-3).

Bei der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt, ist zunächst gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ ist. Er ist im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten, er hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften. Der Beschwerdeführer tritt in Österreich mit verschiedenen Identitäten auf. Er hat seine Rückkehr zumindest behindert, indem er keine Dokumente in Vorlage brachte bzw. sich nicht um die Ausstellung erforderlicher Dokumente bemühte, weshalb die Behörde nun überhaupt erst ein HRZ-Verfahren führen muss. Er hat im Verfahren mehrfach angegeben nicht rückkehrwillig zu sein und verhält sich auch im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich in Hungerstreik begab, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Er ist somit bereits in der Vergangenheit untergetaucht und auch nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte die Rückkehr oder Abschiebung umgehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen. Die in Österreich bestehenden Bekanntschaften sind nicht derart tiefgreifend ausgeprägt, dass diese einer Entziehungsabsicht des Beschwerdeführers entgegenstehen, zumal sich der Beschwerdeführer trotz der Bekanntschaften bereits bisher den Behörden mehr als ein Jahr lang entzogen hat. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat keinen festen gesicherten Wohnsitz und ist unbekannt, wo er sich mehr als ein Jahr vor der Festnahme aufhielt, gemeldet war er in diesem Zeitraum nicht. Er verfügt über keine hinreichenden Existenzmittel. Selbst wenn er bei seinen Bekannten wohnen kann, hat die Beziehung zu ihnen aber auch bisher nicht bewirkt, dass sich der Beschwerdeführer zur Verfügung der Behörden hielt. Daher liegt trotz der allfälligen Möglichkeit, bei seinen Bekannten zu wohnen, weiterhin Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.

Sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Der Beschwerdeführer hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Tunesien zurückzukehren. Vielmehr tauchte der Beschwerdeführer am 07.03.2022 im Bundesgebiet unter und machte seine Abschiebung damit unmöglich und hielt sich mehr als ein Jahr vor den Behörden verborgen. Der Beschwerdeführer verhält sich unkooperativ und ist vertrauensunwürdig. Es sind im Verfahren keine Anknüpfungspunkte hervorgekommen, wonach sich der Beschwerdeführer für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Vielmehr beabsichtigt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu verbleiben und negiert die vorliegende aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit einhergehende Ausreiseverpflichtung völlig. So ist vor dem Hintergrund der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers angesichts der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen und durchführbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme und der ihm daher drohenden zeitnahen Abschiebung, ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers zum Zwecke der Vereitelung seiner Außerlandesbringung anzunehmen.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Im Falle des Beschwerdeführers besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der Beschwerdeführer ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz sowie durch sein Untertauchen im Bundesgebiet deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch aufgrund des vom Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Schubhaft angetretenen Hungerstreiks evident, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Durch die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers, klar erkennen.

Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären Verankerung in Österreich und der nur geringen soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, zumal ihn seine beiden Bekannten auch bisher nicht vom Untertauchen abhalten konnten, der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine derart engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist (siehe Feststellung Pkt. 1.2.4 und Beweiswürdigung Pkt. 2.2.4.).

Der Beschwerdeführer wird seit 22.04.2023 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügt und bislang kein Heimreisezertifikat beschafft werden konnte und seine Identifizierung durch die tunesischen Behörden nicht abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Dokumente, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats am 26.04.2023 bei der tunesischen Botschaft beantragt und urgiert seitdem laufend, zuletzt am 30.10.2023. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des Beschwerdeführers zur Identifizierung in Tunesien geprüft. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind aktuell nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG erfüllt, da mangels HRZ „eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt“ (vgl. dazu, dass unter einer erforderlichen Bewilligung auch ein HRZ zu verstehen ist, VwGH 27.09.2023, Ro 2022/21/0001). Mit § 80 Abs. 4 Z 2 FPG wird Art. 15 Abs. 6 lit b der RückführungsRL umgesetzt, weshalb diese Bestimmung richtlinienkonform im Sinne der genannten Bestimmung der RückführungsRL zu verstehen ist. Diese Bestimmung verlangt für eine Verlängerung der Anhaltedauer über sechs Monate hinaus, dass die Abschiebungsmaßnahme trotz angemessener Bemühungen der Behörde länger dauern wird als vorgesehen, wofür „die Verzögerungen bei der Übermittlung der Unterlagen – also Umstände in der Sphäre des betreffenden Drittstaats – kausal sein müssen“ (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Die Unterlagen stehen aus, da Tunesien die Identifizierung des Beschwerdeführers auch nach sechs Monaten nicht abgeschlossen hat. Diese Verzögerung ist der Sphäre des Drittstaates zuzuzählen. Wie ausgeführt, hat das Bundesamt die Ausstellung eines HRZ unmittelbar nach Aufgriff des Beschwerdeführers beantragt und seitdem laufend urgiert, Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht hervorgekommen. Es liegt daher der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG vor, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zu 18 Monate möglich ist.

Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beträgt nunmehr 6 ½ Monate, sodass aktuell (noch) nicht von der Unmöglichkeit bzw. Unwahrscheinlichkeit einer HRZ-Ausstellung ausgegangen werden kann, zumal in fünf von sieben Identifizierungen im laufenden Jahr der Zeitraum bis zur Identifizierung durch Tunesien 8 Monate gedauert hat. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, ausführt, dass „bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nicht genügen … sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein“. Mit Blick auf die von der HRZ-Fachabteilung übermittelten Zahlen der bisherigen Identifizierungen im laufenden Jahr sind die Bemühungen des Bundesamtes im gegenständlichen Fall als weiterhin erfolgversprechend zu beurteilen. Im Verfahren finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht möglich ist. Es finden sich auch keine Hinweise, dass es nach einer HRZ-Zusage zu weiteren Verzögerungen in der Organisation und Abschiebung des Beschwerdeführers kommen sollte.

Da gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der Beschwerdeführer seit 22.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 11 weitere Monate. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb dieses Zeitraumes ist – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.11.2023 – somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 22.04.2023 aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist, sich über ein Jahr lang im Verborgenen aufgehalten hat und auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geäußerten Rückkehrunwilligkeit sowie dem Umstand, dass er mithilfe eines Hungerstreiks seine Enthaftung herbeiführen wollte, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom in der vierten Schubhaftüberprüfung erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft, zeigte der Beschwerdeführer damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des Beschwerdeführers und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der Beschwerdeführer ist bereits kurz nach Zustellung der Rückkehrentscheidung untergetaucht und muss nunmehr aufgrund des laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit seiner baldigen Abschiebung rechnen. Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.

3.1.10. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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