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W286 2271093-1•Bundesverwaltungsgericht W286 2271093-1
W286 2271093-1Federal Administrative CourtJul 31, 2023
freiwillige Ausreise gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
W286 2271093-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023, Zl. 1310630804-221822529, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG 2005 beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein aus Tschetschenien stammender Staatsangehöriger der Russischen Föderation im Alter von XXXX Jahren. Er reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Moskau ausgestellten Touristen-Visum mit der Gültigkeit vom 09.04.2022 bis 07.06.2022 am 21.04.2022 nach Österreich ein. In Österreich stellte er am 09.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 07.10.2022 zugelassen.
2. In der Erstbefragung am 09.06.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, legal im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses der Russischen Föderation und im Besitz eines Visums der italienischen Botschaft in Moskau nach Österreich gelangt zu sein. Den Antrag auf internationalen Schutz begründete er mehrfach: Zum einen sei vom italienischen Konsulat ein „dreijähriges Visum“ abgelehnt worden und er habe nur eines für zwei Monate erhalten. Er habe Angst gehabt, keine Visa mehr zu bekommen, um seine in Österreich lebende Familie besuchen zu können. Zudem würden Alter und Gesundheit eine Rolle spielen, er wolle nicht mehr alleine zuhause wohnen. Die derzeitige Lage in der Russischen Föderation habe sich sehr verschlechtert, er sei gegen den Krieg, aber seine Meinung werde dort nicht angesehen. Man dürfe die eigene Meinung nicht mehr äußern bezüglich des Krieges. Es habe dann eine Prügelei stattgefunden, dabei sei er ohnmächtig geworden und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Er sei zwar nicht schwer verletzt gewesen, aber in seinem Alter sei das keine gute Situation. Er habe Prellungen und Verletzungen am Körper gehabt. Er könne auch eine Krankenhausbestätigung vorlegen.
3. Am 16.03.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an arterieller Hypertonie leide, und ihm in Österreich im Zeitraum von XXXX zehn Stents eingesetzt worden seien. Er nehme ein blutverdünnendes Medikament und ein Medikament gegen hohen Blutdruck, entsprechende Medikamente habe er auch in den letzten 12-13 Jahren in Russland eingenommen. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehegattin und drei seiner Töchter in Österreich leben würden, die vierte Tochter lebe nach wie vor in seinem Heimatort Grosny. Er habe nicht mit seiner Ehefrau gemeinsam die Heimat verlassen, weil er damals noch gearbeitet und die Familie finanziert habe. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er vorbestraft sei, je vor Gericht gestanden sei, in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei, ob staatliche Fahndungsmaßnahmen (Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief etc.) gegen ihn bestünden, ebenso die Fragen nach eine politischen Aktivität, einer Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, nach Problemen aufgrund seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nach Problemen mit Privatpersonen sowie nach der Teilnahme an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen. Zur Frage nach Problemen mit Behörden in der Heimat gab der Beschwerdeführer an, dass es den „Versuch einer Schutzgelderpressung“ gegeben habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er krank sei, er bei seiner Familie leben möchte und seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich leben würden. Dies sei alles, was er zur Begründung seines Asylantrages angeben wolle. Seine Ehegattin verfüge nunmehr über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Es gebe keine anderen Gründe, warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer gab an, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsse, würde ihn nichts konkret erwarten. Er wolle im Zuge der Familienzusammenführung in Österreich bleiben. Gegen seine Ausweisung würde sprechen, dass er seine gesamte Familie in Österreich habe, mit der er zusammenlebe. Im weiteren machte er Angaben zu seinem Leben in Österreich. Gefragt, warum er erst nach zwei Monaten in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei sich nicht sicher gewesen, ob er in Österreich bleiben wolle. Er sei ein alter Mann und habe nicht mit seinem Leben spielen wollen, deswegen habe er so lange überlegt. Seine Gesundheit habe nachgelassen, sonst hätte er hin und her reisen können. Seit dem Jahr 2015 sei er zwei Mal im Jahr zu seiner Ehegattin geflogen und habe sie besucht, er sei jeweils 60-80 Tage von den 90 möglichen Tagen des Aufenthalts geblieben – einmal habe er sich ein italienisches Visum besorgt, ansonsten tschechische Visa. Gefragt, warum er nicht einen Aufenthaltstitel nach dem NAG angestrebt habe, meinte der Beschwerdeführer, sie hätten davon nichts gewusst und sich auch nicht erkundigt, seine gesamte Familie sei über die „Asylschiene“ nach Österreich gekommen – wenn sie das gewusst hätten, hätten sie das gemacht. Der Beschwerdeführer legte eine Bescheinigung eines tschetschenischen Krankenhauses und ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor, zudem einen Mietvertrag, Kopien von Ausweisen und Aufenthaltstitel seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen sowie ein Konvolut von Geburtsurkunden seiner Töchter und seine Heiratsurkunde.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunk IV.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeschriftsatz insbesondere vor, dass er vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im April 2022 für die Ausreise einen negativen Covid-Test vorlegen habe müssen. Als er auf den Test in der Schlange gewartet habe, habe er sich im Gespräch mit anderen Personen negativ über den Krieg in der Ukraine geäußert. Aufgrund dieser Äußerungen des Beschwerdeführers sei eine Schlägerei entstanden und der Beschwerdeführer sei von einer ihm unbekannten Person niedergeschlagen und verletzt worden. Er habe in der Folge im Krankenhaus behandelt werden müssen und hierzu eine Bestätigung vorgelegt. Da der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit seine Meinung über den Krieg in der Ukraine geäußert habe, befürchte er nun Verfolgung durch die tschetschenischen und russischen Behörden aufgrund seiner politischen Gesinnung. Er sei bereits zweimal von den Behörden des Innenministeriums vorgeladen worden. Die Ladungen würden sich im Anhang der Beschwerde befinden und hätten nicht früher eingebracht werden können, da diese erst jetzt nach Österreich geschickt werden hätten können. Dem soeben erstatteten Vorbringen stehe das Neuerungsverbot nicht entgegen. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine seiner Töchter den Herkunftsstaat verlassen habe, weil sie vor ihrem gewalttätigen Ehemann geflüchtet sei, der viel Macht gehabt habe, weil er für Präsident Kadyrow gearbeitet habe. Wegen der Flucht der Tochter sei der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt worden und es sei ihm vorgeworfen worden, dass sie keine Ehre hätten und in der Folge habe der Beschwerdeführer seine Arbeit im Landwirtschaftsministerium verloren. Der Beschwerdeführer sei immer wieder bezüglich seiner Tochter befragt worden. Dem XXXX -jährigen Beschwerdeführer seien in Österreich wegen seiner Herzkrankheit zehn Stents gesetzt worden, er müsse ständig entsprechende Medikamente einnehmen. Dabei werde er von seinen Töchtern unterstützt, da er bereits vergesslich werden, müsse er an die korrekte Einnahme erinnert werden. Da er nicht kochen könne, sei er auf die Unterstützung seiner Ehegattin und Töchter angewiesen. Zudem sei bei ihm eine depressive Episode festgestellt worden, die medikamentös behandelt werde und habe er einen Termin für eine Augenoperation im Mai 2023 und für eine Polypenentfernung im November 2023. Seine Anwesenheit sie zudem laut ärztliche Bescheinigung für seine gesundheitlich stark belastete Tochter XXXX eine große Stütze.
Mit der Beschwerde wurden – in Kopie – zwei Schriftstücke in russischer Sprache vorgelegt, zudem erneut die Bescheinigung eines Krankenhauses in Grosny sowie ein Konvolut medizinischer Unterlagen.
6. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 02.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2023, Zl. W2862271093-1/4Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, somit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides, Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Das Teilerkenntnis stützt sich darauf, dass es angesichts des beschwerdeseitigen Vorbringens, insbesondere der beiden vorgelegten Schriftstücke in russischer Sprache und zugehöriger Angaben einer sorgfältigen Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK bedürfe. Hinsichtlich Art. 8 EMRK seien die vorgebrachten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, welche im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahmen in den Blick zu nehmen seien, zu prüfen. Eine abschließende Beurteilung dieser Aspekte sei allerdings nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erst nach eingehender Prüfung des Beschwerdefalls möglich. Daher würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §18 Abs. 5 BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen.
8. Am 07.06.2023 sowie am 09.06.2023 legte der Beschwerdeführer erneut medizinische Unterlagen sowie die bereits mit der Beschwerde übermittelten Schriftstücke vor, ferner den Screenshot einer Erkundigung über einen Termin für einen Deutsch-Einstufungstest für den Beschwerdeführer.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.06.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, und zudem die Ehefrau sowie zwei der in Österreich lebenden Töchter des Beschwerdeführers als Zeuginnen einvernommen wurden. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
10. Am 26.07.2023 nahm der Beschwerdeführer zu dem ihm im Vorfeld zum Parteiengehör übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (auch: XXXX ) in Kasachstan geboren. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der muslimischen Religion an. Der Beschwerdeführer spricht und Russisch (AS 15, AS 117, AS 118, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2023 = Protokoll der mV S. 7).
Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation zehn Jahre einer allgemeinbildenden Schule besucht. Anschließend hat er von 1969-1974 die Agraruniversität besucht. Nach dem Studienabschluss hat er 1974-1975 den Grundwehrdienst abgeleistet. Danach arbeitete er zuerst als Hauptfachkraft und dann ab 1982 Abteilungsleiter einer Sowchose. Als nach dem Ende des zweiten Tschetschenienkrieges Verwaltungsbehörden gebildet wurden und der Wiederaufbau stattfand, wurde der Beschwerdeführer stellvertretender Generaldirektor eines entsprechenden Großunternehmens (Trusts). Diese Funktion hatte er bis 2006 inne, dann wurde dieser Trust dem Landwirtschaftsministerium eingegliedert und der Beschwerdeführer arbeitete dort bis 2008 als Fachkraft in der entsprechenden Abteilung, ab 2008 war er als Leiter des Departements für Tierzucht eingesetzt. Nachdem ihm im Oktober 2010 aus ihm nicht bekannten Grund gekündigt wurde, arbeite der Beschwerdeführer als Selbstständiger weiter – bis zum Jahr 2019 führte er gegen Bezahlung Konsultationen durch. Der Beschwerdeführer bezieht aus seiner früheren Erwerbstätigkeit eine staatliche Pension (AS 15, AS 118, Protokoll der mV S. 10, 11, 13 und 19).
Der Beschwerdeführer ist mit der russischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verheiratet (AS 119). Der Ehe entstammen vier Töchter (AS 19, AS 117). Der Beschwerdeführer hat fünf Schwestern und einen Bruder (AS 118). Zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Frankreich und sind französische Staatsbürgerinnen (AS 19).
Der Beschwerdeführer litt seit dem Jahr 2019 an medizinischen Problemen. Er leidet seit dem Jahr 2020 an Bluthochdruck. Aus diesem Grund musste er im Herkunftsstaat zweimal die Rettung rufen. Wegen seines Bluthochdrucks wurde der Beschwerdeführer in Tschetschenien durch einen Privatarzt behandelt, ihm wurden Tabletten und Infusionen verordnet. Er nahm die Behandlung bis zu seiner Ausreise in Anspruch (Protokoll der mV S. 15). Der Beschwerdeführer nahm in der Russischen Föderation bereits über zehn Jahre lang blutverdünnende und blutdrucksenkende Medikamente ein. Er musste für diese Medikamente bezahlen, konnte sie sich jedoch leisten, da diese nicht viel kosteten (AS 116).
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Beim Beschwerdeführer wurden in Österreich folgende Erkrankungen diagnostiziert: Koronare Herzkrankheit (Drei-Gefäßerkrankung), Gastritis mit Erosion präpylorisch, arterielle Hypertonie, Parotistumor links, Polyposis Sinus Maxillaris, R/L Pseudophakie + HKL, R/L Z.n. Rad. Keratotomie, R/L Myopie, L IOL Subluxation (Beliage ./1 zum Protokoll der mV).
Beim Beschwerdeführer wurde in Österreich am 12.09.2022 einer Parotis-Operation unterzogen, der postoperative Verlauf verlief problemlos (AS 133-135).
Im März 2023 wurde er einer Augenoperation unterzogen (nach den Diagnosen R/L Pseudophakie + HKL, R/L Z.n. Rad. Keratotomie, R/L Myopie, R IOL Subluxation, R Z.n. sek. IOL Implantation nach Yamane), der Eingriff verlief komplikationslos (AS 137-144).
Dem Beschwerdeführe wurden in Österreich im Zeitraum vom XXXX zehn Stents eingesetzt (AS 125, AS 127, AS 129, Beilage ./1).
Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung oder einer sonstigen Therapie (Protokoll der mV S. 15 und S. 40).
Dem Beschwerdeführer wurden die Medikamente Thrombo Ass, Clopidrogrel, Pantoprazol, Lisinopril, Amlodipin, Floxal, Rosuvastatin, Aglodin und Guttalax zur Einnahme verschrieben. Dabei handelt es sich um Medikamente zur Blutdrucksenkung, Blutverdünner, Magenschutz, gegen Prostatabeschwerden und gegen Verstopfung. Prednifluid wurde ihm bis zur Aufnahme in der Augenabteilung des Krankenhauses verschrieben (Beilage ./1 und Beilage ./A). Der Beschwerdeführer leidet zudem an einer mittelgradigen depressiven Episode. Diesbezüglich wurden dem Beschwerdeführer die Medikamente Mirtabene und Sertralin verordnet (AS 486). Der Beschwerdeführer nimmt aus eigenem Entschluss derzeit keine Medikamente ein und versucht stattdessen, aktiv zu sein (Protokoll der mV S. 18). Am XXXX 2023 soll beim Beschwerdeführer eine Polypenentfernung durchgeführt werden (AS 466, AS 490).
1.2.1. Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht von den tschetschenischen und russischen Behörden aufgrund seiner politischen Gesinnung oder aus anderen Gründe gesucht oder verfolgt.
Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat weder von Polizisten noch von anderen Personen zu Boden gestoßen, weil er sich anlässlich einer Zufallsbekanntschaft während des Wartens auf eine Covid-Testung negativ über den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine geäußert hat. Der Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund auch nicht vom Innenministerium oder einer sonstigen Behörde vorgeladen.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht offen gegen den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgesprochen. Eine entsprechende Geisteshaltung, die Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers ist, kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber Putin, dem Regime, dem Angriffskrieg auf die Ukraine oder Vergleichbarem eine kritische Meinung vertritt.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat weder, weil seine Töchter und seine Ehegattin Tschetschenien verließen, noch in Zusammenhang damit, dass seine Tochter mit einem Mann verheiratet war, der ein Naheverhältnis zu Präsident Kadyrow hat, einer Bedrohung oder Verfolge durch staatliche oder private Akteure ausgesetzt.
1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat von niemandem erpresst, dies wurde auch nicht versucht.
Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in die Russische Föderation in die Teilrepublik Tschetschenien, genauer nach Grosny, möglich.
Im Herkunftsstaat lebt die Tochter des Beschwerdeführers namens XXXX in Grosny (AS 117, AS 119). Ferner leben der Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, ebenso in Grosny (AS 19, AS 118, Protokoll der mV S. 7). Auch die Kinder der Geschwister des Beschwerdeführers, so die zwei Söhne und die Tochter seiner Schwester XXXX , die zwei Söhne und die zwei Töchter seiner Schwester XXXX und die drei Söhne und die Tochter seines Bruders XXXX leben allesamt in Grosny (Protokoll der mV S. 8). Drei Cousins und eine Cousine des Beschwerdeführers leben in Grosny (AS 119). Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seinem Bruder sowie zu seinen Schwestern im Herkunftsstaat (Protokoll der mV S. 10).
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr 2022 in der Russischen Föderation in der Teilrepublik Tschetschenien. Unmittelbar vor seiner Ausreise lebte er in Grosny (AS 19, AS 116). In Grosny lebte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1957 (Protokoll der mV S. 7). Dort verfügt der Beschwerdeführer über eine Wohnung, die sich in seinem Eigentum befindet und derzeit leer steht. Der Beschwerdeführer lebte seit dem Jahr 2005 an dieser Adresse. Die Tochter des Beschwerdeführers lebt in einer Wohnung auf der gleichen Etage des Beschwerdeführers, die in ihrem Eigentum steht. Der Beschwerdeführer und seine Tochter sind Nachbarn. Die Wohnungen des Beschwerdeführers und seiner Tochter sind miteinander verbunden. Die Tochter des Beschwerdeführers ist ledig, kinderlos und arbeitet als Buchhalterin in Grosny (AS 119, Protokoll der mV S. 8 und 9, S. 12). Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seiner Tochter (Protokoll der mV S. 9). Eine Nachbarin des Beschwerdeführers kümmert sich während seiner Abwesenheit um seine Wohnung (Protokoll der mV S. 30).
Der Beschwerdeführer konnte sich im Herkunftsstaat finanziell selbst versorgen (Protokoll der mV S. 13). Er konnte vor seiner Ausreise seinen Tagesablauf selbstständig ohne Unterstützung durch andere Personen gestalten (Protokoll der mV S. 14).
Der Beschwerdeführer erhält in der Russischen Föderation eine Pension. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet konnte ihm diese nicht nach Österreich überwiesen werden. Die Pensionszahlungen befinden sich derzeit auf seinem russischen Bankkonto (Protokoll der mV S. 19).
Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch Mittel der Fernkommunikation aufrechterhalten. Zudem kann er sie – wie schon in den vergangenen Jahren – regelmäßig in Österreich besuchen.
Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.4. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer verfügte über ein von 09.04.2022 bis 07.06.2022 gültiges Visum für Italien, mit dem er am 21.04.2022 ins Bundesgebiet einreiste (AS 116). Der Beschwerdeführer hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf (AS 119). Er stellte am 09.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (AS 13ff).
Vor seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2022 reiste der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 etwa zweimal jährlich in das Bundesgebiet ein, hielt sich jedoch nie länger als 180 Tage durchgehend im Bundesgebiet auf (Protokoll der mV S. 14, S. 35).
Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und kann auch auf einfachstem Niveau nicht in deutscher Sprache kommunizieren (AS 115, Protokoll der mV S. 20). Er ist kein Mitglied eines Vereins. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig (AS 121, Protokoll der mV S. 19, S. 20).
Im Bundesgebiet leben die Ehefrau und die drei Töchter des Beschwerdeführers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit 2015 in Österreich. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in Österreich. Die Tochter des Beschwerdeführers namens XXXX , geb. XXXX , hält sich seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet auf und ist asylberechtigt. Die Tochter des Beschwerdeführers namens XXXX , geb. XXXX , hält sich seit dem Jahr 2015 in Österreich auf und verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“. Die Tochter des Beschwerdeführers namens XXXX , geb. XXXX , hält sich seit dem Jahr 2015 in Österreich auf und ist subsidiär schutzberechtigt (AS 19, AS 121, AS 173, AS 181, Protokoll der mV S. 14, S. 34, S. 38, Zentrales Fremdenregister).
Der Beschwerdeführer ist derzeit bei seiner Tochter XXXX wohnhaft (AS 116). Auch die beiden anderen Töchter des Beschwerdeführers, seine Enkelkinder sowie seine Ehefrau leben in gemeinsamen Haushalt mit diesen (Protokoll der mV S. 19, Zentrales Melderegister). Er lebt derzeit von der finanziellen Unterstützung seiner Familienangehörigen (AS 121). Die beiden Töchter des Beschwerdeführers bezahlen die Miete. Der Beschwerdeführer steuert bei den Kosten für die Einkäufe bei (Protokoll der mV S. 19).
Der Beschwerdeführer hilft seinen Familienangehörigen im Haushalt, genauer macht er Gartenarbeit (Protokoll der mV S. 16, S. 20). Der Beschwerdeführer ist zudem mit der Betreuung der Enkelkinder befasst. Er sowie seine Ehefrau geben diesen zu essen, waschen diese, bringen diese zur Schule und holen diese wieder ab (Protokoll der mV S. 17).
Eine Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , leidet unter einer pharmakoresistenten genetischen Epilepsie im Rahmen einer tuberösen Sklerose und erleidet täglich Anfälle (AS 489). XXXX Schwestern XXXX und XXXX helfen XXXX bei der Körperpflege. XXXX absolviert mit XXXX die Arztbesuche und auch Behördenwege, während XXXX das Auto fährt. Im Familienalltag mag XXXX eher nicht kommunizieren znd will eher allein sein. (Protokoll der mV S. 36). Sie kann durch die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Bewältigung der Erkrankung unterstützt werden und ist nicht auf eine Unterstützung durch den Beschwerdeführer zur Bewältigung ihrer Erkrankung angewiesen. Der Beschwerdeführer kann XXXX künftig – wie auch schon in den Jahren, bevor er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte – durch regelmäßige Besuche und damit auch durch seine physische Anwesenheit, unterstützen.
Der Beschwerdeführer pflegt derzeit in Österreich außerhalb seiner Familie keine sozialen Kontakte, er hat lediglich gute Kontakte zu den Nachbarn links und rechts seines Wohnhauses in Österreich (Protokoll der mV S. 42).
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 04.07.2023)
COVID-19-Situation
Letzte Änderung: 03.07.2023
In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen teilweise noch Einschränkungen, welche Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen oder Zugangsbeschränkungen zu Hotels und Restaurants (QR-Code) beinhalten können (AA 26.6.2023). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen. Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2022).
Die Einreise in die Russische Föderation ist ohne PCR-Test möglich. Bei der Einreise ist das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens erforderlich, anhand dessen ein PCR-Test angeordnet werden kann (BMEIA 24.6.2023). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 26.6.2023).
Tschetschenien
In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.6.2023
BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.6.2023): Reiseinformation: Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 30.6.2023
CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 30.6.2023
CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 30.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 30.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 30.6.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 30.6.2023
RN – RIA Nowosti [Russland] (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 30.6.2023
Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 30.6.2023
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
Politische Lage
Letzte Änderung: 29.06.2023
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021).
Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).
Quellen:
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AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 9.6.2023
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023
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RI – Rechtsinformationen [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 16.9.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023
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Russland-Analysen (Nr. 407) / Tatiana Tkacheva (1.10.2021): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023
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SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Janis Kluge, Leslie Schübel (14.10.2021): Russlands Dumawahl 2021 (SWP-Aktuell, Nr. 67), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 26.5.2023
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UG – Universität Göteborg / V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2023): Democracy Report 2023: Defiance in the Face of Autocratization, https://v-dem.net/documents/29/V-dem_democracyreport2023_lowres.pdf, Zugriff 9.6.2023
UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 9.6.2023
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USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
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ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023
Tschetschenien
Letzte Änderung: 29.06.2023
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).
Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023
Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023
EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 9.6.2023
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): Энциклопедический справочник: ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305/, Zugriff 5.6.2023
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KR – Kawkas.Realii (5.10.2022): Клан Кадыровых: полный список родственников главы Чечни во власти [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 9.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (25.4.2023): Главное о кадровой политике Кадырова [Das Wichtigste über Kadyrows Personalpolitik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373354/, Zugriff 9.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (17.1.2023): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrow Ramsan Achmatowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366, Zugriff 9.6.2023
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OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.6.2023): Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 9.6.2023
ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 30.5.2023
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.6.2023
RN – RIA Nowosti [Russland] (13.1.2023): Кадыров ушел в отпуск [Kadyrow trat seinen Urlaub an], https://ria.ru/20230113/kadyrov-1844756083.html, Zugriff 9.6.2023
RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023
RN – RIA Nowosti [Russland] (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.6.2023
Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023
SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.6.2023
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 04.07.2023
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).
Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert. Im Mai 2023 sind zwei bewaffnete Verbände in die Region Belgorod eingedrungen, was zu Kämpfen und der Evakuierung der Bevölkerung führte. Angeblich bestanden die zwei Verbände aus russischen Staatsangehörigen, welche auf der Seite der Ukraine kämpfen (ACLED 8.6.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 26.6.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Interfax 31.5.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Im Gebiet der Russischen Föderation ist es in jüngster Zeit wiederholt zu Drohnenangriffen gekommen, auch in Moskau. Mehrere russische Regionen, darunter Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 26.6.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).
Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).
Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-23.6.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):
[…]
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.6.2023
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (8.6.2023): Regional Overview: Europe Central Asia May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-europe-central-asia-may-2023/, Zugriff 29.6.2023
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): Dashboard: Russia - Point View, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 29.6.2023
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, Übermittlung per E-Mail
EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 29.6.2023
FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner: The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia, https://www.foreignaffairs.com/russian-federation/why-putin-needs-wagner?utm_medium=newslettersutm_source=twofautm_campaign=Why%20America%20Is%20Struggling%20to%20Stop%20the%20Fentanyl%20Epidemicutm_content=20230519utm_term=FA%20This%20Week%20-%20112017, Zugriff 29.6.2023
IEP – Institute for Economics Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-170423.pdf, Zugriff 29.6.2023
Interfax (31.5.2023): Песков отметил, что введение военного положения во всей России не обсуждается [Peskow stellte fest, dass Einführung des Kriegszustands in ganz Russland nicht diskutiert wird], https://www.interfax.ru/russia/904050, Zugriff 29.6.2023
ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessment%20March%2012%2C%202023.pdf, Zugriff 29.6.2023
Kreml [Russland] (9.6.2023): Ответ на вопрос о ситуации в зоне СВО [Beantwortung der Frage zur Situation in Zone der speziellen Militäroperation], http://kremlin.ru/events/president/news/71329, Zugriff 29.6.2023
MOD – Ministry of Defence [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine, https://twitter.com/DefenceHQ/status/1674296106157502464/photo/1, Zugriff 29.6.2023
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (26.6.2023): Официальное сообщение НАК [Offizielle Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees], http://nac.gov.ru/hronika-sobytiy/oficialnoe-soobshchenie-nak-1.html, Zugriff 29.6.2023
USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vgl. KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).
Quellen:
Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.6.2023): В мае 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли два человека [Im Mai 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus zwei Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/389365, Zugriff 28.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (12.5.2023): Дагестан: хроника террора (1996-2023 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2023)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 28.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (9.5.2023): В апреле 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе четыре человека погибли [Im April 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus vier Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388512/, Zugriff 28.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im Quartal I 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466/, Zugriff 28.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023b): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 28.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): В IV квартале 2022 в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 4 человека [Im Quartal IV 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/384685/, Zugriff 28.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): Жертв в III квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal III 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381760/, Zugriff 28.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal II 2022 wurden zwei Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 28.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal I 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 28.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 28.6.2023
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 28.6.2023
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 28.6.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023
OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / US Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 28.6.2023
RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 28.6.2023
USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023
BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
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ECHR – European Court of Human Rights (30.4.2023): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2023_BIL.PDF, Zugriff 5.6.2023
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Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023
Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023
Europarat (25.2.2022): Presseraum: Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https://www.coe.int/de/web/portal/-/council-of-europe-suspends-russia-s-rights-of-representation, Zugriff 5.6.2023
Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023
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FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 22.5.2023
KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Thomas Kunze (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023
LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (20.9.2022): Доверие общественным институтам [Vertrauen in öffentliche Institutionen], https://www.levada.ru/2022/09/20/doverie-obshhestvennym-institutam-2/, Zugriff 5.6.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
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SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023
UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
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Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung: 29.06.2023
Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
AI – Amnesty International (5.2023): Global Report: Death Sentences and Executions 2022, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/05/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.5.2023
CCDPW – Cornell Center on the Death Penalty Worldwide / Cornell Law School (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=60#fn-20828-N10C57M605057, Zugriff 16.5.2023
COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023
CSIS – Center for Strategic and International Studies / Irina Kosterina (24.1.2020): Civil Society in the North Caucasus - Latest Trends and Challenges in Chechnya,Ingushetia and Dagestan, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 5.6.2023
Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
Gumppenberg, Marie-Carin von/Udo Steinbach (Hg.) (2018): Der Kaukasus. Geschichte - Kultur - Politik. 3. Aufl. München: C.H.Beck
KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Jeronim Perovic (12.12.2022): Die Politische Meinung (Ausgabe 577, 67. Jahrgang): Staat im Staate - Tschetschenien als inneres Ausland, https://www.kas.de/documents/258927/21591476/51_Perovic.pdf/333d5349-de7f-c3d9-9e07-7458e2ae13fd?t=1669894749831, Zugriff 5.6.2023
KR – Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и "привлечь к ответу семьи" после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, das Kriegsrecht einzuführen und nach den Ereignissen in Brjansk 'die Familien zur Verantwortung zu ziehen'], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 5.6.2023
KR – Kawkas.Realii (27.2.2023): "Буду преследовать кровника до конца своих дней". Вендетта в Чечне Кадырова ['Ich werde meine Blutrache-Absicht bis zum Ende meiner Tage verfolgen'. Blutrache in Kadyrows Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/budu-presledovatj-krovnika-do-kontsa-svoih-dney-vendetta-v-chechne-kadyrova/32227736.html, Zugriff 5.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (1.2.2023): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blutrache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/296137/, Zugriff 5.6.2023
OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (7.10.2022): The Death Penalty in the OSCE Area - Background Paper 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/2/6/527082_1.pdf, Zugriff 16.5.2023
RAPSI – Rossijskoe agentstwo prawowoj i sudebnoj informazii [Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen] (4.4.2022): Шариат и адат: по каким законам живут мусульмане Кавказа [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben], https://rapsinews.ru/incident_publication/20220404/307852546.html, Zugriff 5.6.2023
RD – Republik Dagestan [Russland] (10.7.2003): Конституция Республики Дагестан (принята Конституционным Собранием 10 июля 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Dagestan (verabschiedet von der Verfassungsversammlung am 10. Juli 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)],
https://constitution.garant.ru/region/cons_dagest/, Zugriff 5.6.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
RT – Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_chech/, Zugriff 5.6.2023
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 29.06.2023
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022):
dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'
dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'
der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)
der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)
dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und
uniformierten Polizeitruppen.
Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 16.5.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (7.4.2023): Главное о кадыровцах на Украине [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751/, Zugriff 15.5.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
ORYX / Stijn Mitzer, Joost Oliemans (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces, https://www.oryxspioenkop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023
TELEPOLIS (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.telepolis.de/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html, Zugriff 16.5.2023
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.06.2023
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.15.2023
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
Gulagu.net (o.D.): Torture in Russia, https://gulagu.net/Torture_in_Russia, Zugriff 17.5.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kinderrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).
Flüchtlinge
Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).
Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023
EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023
Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023
Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 5.6.2023
Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023
Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
Memorial (o.D.): Startseite, https://www.memo.ru/ru-ru/, Zugriff 22.5.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
OPMR – Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): Статус и полномочия [Status und Befugnisse], https://ombudsmanrf.org/ombudsman/status_auth, Zugriff 5.6.2023
OPMR – Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation [Russland] (o.D.b): Доклад о деятельности Уполномоченного по правам человека в Российской Федерации за 2022 год [Tätigkeitsbericht der Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation für das Jahr 2022], https://ombudsmanrf.org/storage/74a0484f-7d5a-4fe4-883d-a1b5ba1dd5f8/mediateca/doclad-2022.pdf, Zugriff 5.6.2023
OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe / Angelika Nußberger (22.9.2022): Report on Russia's Legal and Administrative Practice in Light of its OSCE Human Dimension Commitments, https://www.osce.org/files/f/documents/7/5/526720.pdf, Zugriff 5.6.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023
UN – United Nations (7.4.2022): UN General Assembly votes to suspend Russia from the Human Rights Council, https://news.un.org/en/story/2022/04/1115782, Zugriff 5.6.2023
UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Operational Data Portal: Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, Zugriff 5.6.2023
UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard – Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
USDOS – US Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/08/22-00757-TIP-REPORT_072822-inaccessible.pdf, Zugriff 25.5.2023
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung: 29.06.2023
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).
Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023
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Europarat (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023
FCDO – Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.2022): Human Rights Democracy: The 2021 Foreign, Commonwealth Development Office Report, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1130821/human-rights-and-democracy-2021-foreign-commonwealth-development-office-report.pdf, Zugriff 22.5.2023
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KR – Kawkas.Realii (28.3.2023): Чужой титул. Как Кадыровы стали "главными правозащитниками" Чечни [Fremder Titel. Wie die Kadyrows die 'wichtigsten Menschenrechtsverteidiger' Tschetscheniens wurden], https://www.kavkazr.com/a/chuzhoy-titul-kak-kadyrovy-stali-glavnymi-pravozaschitnikami-chechni/32338770.html, Zugriff 6.6.2023
KR – Kawkas.Realii (27.3.2023): "Жертв собирают по цепочке". Правозащитники – о судьбе похищенных жителей Чечни ['Die Opfer werden kettenweise gesammelt'. Menschenrechtsverteidiger - über das Schicksal entführter Bewohner Tschetscheniens], https://www.kavkazr.com/a/zhertv-sobirayut-po-tsepochke-pravozaschitniki-o-sudjbe-pohischennyh-zhiteley-chechni/32336286.html, Zugriff 6.6.2023
KR – Kawkas.Realii (31.1.2023): Таинственное молчание. Соцсети об исчезновении критиков Кадырова [Geheimnisvolles Schweigen. Soziale Medien über Verschwinden von Kritikern Kadyrows], https://www.kavkazr.com/a/tainstvennoe-molchanie-sotsseti-ob-ischeznovenii-kritikov-kadyrova/32237111.html, Zugriff 5.6.2023
KR – Kawkas.Realii (23.8.2022): Похищенный чеченскими силовиками Салман Тепсуркаев погиб, заявила юрист "Команды против пыток" [Der von tschetschenischen Silowikis entführte Salman Tepsurkajew ist umgekommen, teilte Juristin von 'Komitee gegen Folter' mit], https://www.kavkazr.com/a/yurist-komandy-protiv-pytok-zayavila-o-gibeli-pohischennogo-chechenskimi-silovikami-salmana-tepsurkaeva/32000799.html, Zugriff 6.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023): Мода на извинения: от Чечни до самых окраин [Entschuldigungen in Mode: von Tschetschenien bis zu den äußersten Randgebieten], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/332678/, Zugriff 6.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (22.2.2023): Зарема Мусаева пожаловалась на ухудшение здоровья в изоляторе [Sarema Musaewa beklagte sich über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Haft], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/386158/, Zugriff 5.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (1.2.2023): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blutrache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/296137/, Zugriff 5.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (13.2.2022): Онлайн оппозиция в Чечне: как устроен 1Adat* [Online-Opposition in Tschetschenien: 1ADAT], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373106/, Zugriff 6.6.2023
Meduza (23.8.2022): В Чечне убит Салман Тепсуркаев — модератор телеграм-канала 1ADAT, критиковавший Кадырова. Его похитили в 2020 году — и заставили истязать самого себя на видео [In Tschetschenien wurde Salman Tepsurkaew getötet - Moderator des Telegram-Kanals 1ADAT, der Kadyrow kritisierte. Er wurde im Jahr 2020 entführt - und man zwang ihn, sich selbst auf Video zu foltern], https://meduza.io/feature/2022/08/24/ubit-salman-tepsurkaev-moderator-telegram-kanala-1adat-kritikovavshiy-kadyrova-on-propal-v-2020-godu-posle-togo-kak-ego-zastavili-istyazat-sebya-na-video, Zugriff 5.6.2023
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OMRT – Ombudsperson für Menschenrechte in der Republik Tschetschenien [Russland] (o.D.): Startseite, http://chechombudsman.ru/, Zugriff 6.6.2023
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UK-VI – UK Visas and Immigration [Vereinigtes Königreich] (17.11.2022): Guidance: Country policy and information note: critics of the state, Chechnya, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-critics-of-the-state-chechnya-august-2022-accessible, Zugriff 6.6.2023
UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023
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USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023
USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 207.3 des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022).
Die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNSF 11.2022). Die Regierung subventioniert staatliche Medien mit mehreren Milliarden Rubel jährlich, was den Wettbewerb für unabhängige Medien erschwert (FH 18.10.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UN-HRC 1.12.2022). Es herrscht diesbezüglich Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl strafrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta ['Neue Zeitung'] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal gesperrt (AA 28.9.2022).
Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022).
Die gesamte Internet-Kommunikation wird von der Regierung überwacht (USDOS 20.3.2023). Ende Februar 2022 sperrten die Behörden viele Nachrichtenwebseiten, darunter BBC, Deutsche Welle, Bellingcat, Meduza, Mediazona und Radio Free Europe/Radio Liberty (FH 18.10.2022). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UN-HRC 1.12.2022). Über verschiedene Online-Plattformen, welche sich beispielsweise weigerten, bestimmte Inhalte zu entfernen, verhängte die russische Regierung sehr hohe Geldstrafen. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 18.10.2022).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 164 von 180 Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich zwischen Bangladesch und der Türkei und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RWB o.D.).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
AI – Amnesty International (4.2023): РОССИЙСКАЯ ФЕДЕРАЦИЯ: ТЁМНЫЕ ВРЕМЕНА ДЛЯ ПРАВ ЧЕЛОВЕКА - ПРЕДСТАВЛЕНИЕ НА 44-Й СЕССИИРАБОЧЕЙ ГРУППЫ ПО УПО, 13 НОЯБРЯ 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023
AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023
BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
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ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (28.12.2022): Федеральный закон "О контроле за деятельностью лиц, находящихся под иностранным влиянием" от 14.07.2022 N 255-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen' vom 14.07.2022 N 255-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_421788/, Zugriff 22.5.2023
RWB – Reporters Without Borders (o.D.): World Press Freedom Index 2023, https://rsf.org/en/index, Zugriff 22.5.2023
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023
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USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml gibt es solche Einschränkungen nicht], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 5.6.2023
Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 5.6.2023
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023
Gosuslugi [Staatliche Dienstleistungen] [Russland] (o.D.): Как оформить прописку и временную регистрацию [Wie eine Propiska und eine temporäre Registrierung vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/2637, Zugriff 5.6.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): Федеральный закон "О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию" от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (27.1.2023): Закон РФ "О праве граждан Российской Федерации на свободу передвижения, выбор места пребывания и жительства в пределах Российской Федерации" от 25.06.1993 N 5242-1 (последняя редакция) [Gesetz der RF 'Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation' vom 25.06.1993 N 5242-1 (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255/, Zugriff 5.6.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон "О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации" от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation' vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023
USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 5.6.2023
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).
Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).
[zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe das Kapitel Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer]
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
ACE – The Assembly of Chechens of Europe (o.D.): О нас [Über uns], https://chechenassembly.com/%d0%be-%d0%bd%d0%b0%d1%81-2/, Zugriff 5.6.2023
FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): Энциклопедический справочник: ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305/, Zugriff 5.6.2023
KR – Kawkas.Realii (1.3.2023): В 2022 году число уехавших из России уроженцев Чечни выросло в четыре раза [Im Jahr 2022 stieg die Anzahl der aus Russland ausreisenden Tschetschenen um das Vierfache], https://www.kavkazr.com/a/v-2022-godu-chislo-vyehavshih-iz-rossii-urozhentsev-chechni-vyroslo-v-chetyre-raza/32294724.html, Zugriff 5.6.2023
KR – Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken des Nordkaukasus verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (16.5.2023): Убийства критиков Кадырова в странах Евросоюза [Ermordungen von Kadyrow-Kritikern in EU-Ländern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345591/, Zugriff 5.6.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023
PTR – Parlament der Tschetschenischen Republik [Russland] (o.D.): Всемирный конгресс чеченского народа - Генеральный Совет [Weltkongress des tschetschenischen Volks - Hauptrat], https://parlamentchr.ru/uncategorised/vsemirnyj-kongress-chechenskogo-naroda.html, Zugriff 5.6.2023
SVTR – Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): Задачи [Aufgaben], http://ppchr.ru/%d0%b7%d0%b0%d0%b4%d0%b0%d1%87%d0%b8/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
VTE – Vereinigung der Tschetschenen Europas (o.D.): О нас [Über uns], https://ate-europe.eu/o-nas/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]
ZO – Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny, https://www.zeit.de/2022/18/fluechtlingshilfe-oesterreich-tschetschenien/komplettansicht, Zugriff 5.6.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 04.07.2023
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
BP – Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgenproject.org/poverty-in-the-north-caucasus/, Zugriff 30.5.2023
BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023
FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 30.5.2023
KR – Kawkas.Realii (19.5.2023): Мертвые души и черные деньги: Северный Кавказ остается лидером по бедности [Tote Seelen und Schwarzgeld: Nordkaukasus bleibt Spitzenreiter in Bezug auf Armut], https://www.kavkazr.com/a/mertvye-dushi-i-chernye-denjgi-severnyy-kavkaz-ostaetsya-liderom-po-bednosti/32419049.html, Zugriff 30.5.2023
KR – Kawkas.Realii (15.4.2023): Дагестан занял последнее место в стране по качеству окружающей среды [Dagestan nahm landesweit letzten Platz bzgl. Umweltqualität ein], https://www.kavkazr.com/a/dagestan-zanyal-poslednee-mesto-v-strane-po-kachestvu-okruzhayuschey-sredy/32365202.html, Zugriff 30.5.2023
KR – Kawkas.Realii (29.8.2022): Республики Северного Кавказа – худшие в рейтинге по рынку труда [Die Republiken des Nordkaukasus - die schlechtesten im Arbeitsmarkt-Rating], https://www.kavkazr.com/a/respubliki-severnogo-kavkaza-okazalisj-autsayderami-reytinga-po-rynku-truda/32008783.html, Zugriff 30.5.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (10.5.2023): Республики СКФО оказались в хвосте рейтинга по динамике зарплаты [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohndynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529/, Zugriff 30.5.2023
KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023a): Три республики СКФО отличились высоким уровнем неформальной занятости работников [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387254/, Zugriff 30.5.2023
MT – Moscow Times (13.7.2022): В Чечне обнаружили бурный рост экономики на фоне войны [In Tschetschenien wurde ein rasantes Wirtschaftswachstum vor dem Hintergrund des Krieges festgestellt], https://www.moscowtimes.ru/2022/07/13/v-chechne-obnaruzhili-burnii-rost-ekonomiki-na-fone-voini-a22236, Zugriff 30.5.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 30.5.2023
Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (10.1.2023): Величина прожиточного минимума, установленная на 2023 год, в целом по Российской Федерации и по субъектам Российской Федерации [Höhe des für 2023 festgelegten Existenzminimums, insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Vpm_2023.doc, Zugriff 30.5.2023
Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (27.4.2022): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc, Zugriff 30.5.2023
Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 30.5.2023
Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 30.5.2023
Statista (3.2023): Federal subjects with the lowest gross regional product (GRP) per capita in Russia in 2021, https://www.statista.com/statistics/1039684/russia-regions-with-lowest-grp-per-capita/, Zugriff 30.5.2023
Statista (7.2022): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2021 to 2022, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share/, Zugriff 30.5.2023
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).
Quellen:
Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
Regierung [Russland] (o.D.): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung für einzelne Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events/, Zugriff 30.5.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023a): Федеральный закон "О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации" от 15.12.2001 N 166-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' vom 15.12.2001 N 166-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419/, Zugriff 30.5.2023
SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (30.3.2023): О Фонде [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about/, Zugriff 30.5.2023
SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (17.1.2023): История Социального фонда России [Geschichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history/, Zugriff 30.5.2023
SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (o.D.a): Startseite, https://sfr.gov.ru/, Zugriff 30.5.2023
WSP – Wse o sozialnoj podderschke [Alles über soziale Unterstützung] (o.D.): Меры социальной поддержки граждан в 2023 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2023], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki/, Zugriff 30.5.2023
Alterspension
Letzte Änderung: 04.07.2023
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Sozialpensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).
Für das Jahr 2023 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 12.363 [ca. EUR 144]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR o.D.b):
Moskau: RUB 16.257 [ca. EUR 189]
Moskauer Gebiet: RUB 14.858 [ca. EUR 173]
St. Petersburg: RUB 12.981 [ca. EUR 151]
Tschetschenien: RUB 11.868 [ca. EUR 138]
Dagestan: RUB 11.250 [ca. EUR 131]
Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, erhalten einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).
Quellen:
SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (15.1.2021): Что нужно знать о пенсионной системе [Was man über das Pensionssystem wissen muss], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/zakon/, Zugriff 30.5.2023
SFR – Sozialnyj fond Rossii [Sozialfonds Russlands] [Russland] (o.D.b): Социальная доплата до уровня прожиточного минимума пенсионера [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata/, Zugriff 30.5.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).
In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).
Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
Präsident [Russland] (27.3.2023): Указ Президента РФ от 06.06.2019 N 254 (ред. от 27.03.2023) "О Стратегии развития здравоохранения в Российской Федерации на период до 2025 года" [Erlass des Präsidenten der RF vom 06.06.2019 N 254 (Fassung vom 27.03.2023) 'Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025'], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419/, Zugriff 19.6.2023
Regierung [Russland] (o.D.): Федеральный фонд обязательного медицинского страхования: Описание [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about/, Zugriff 19.6.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023d): Федеральный закон "Об основах охраны здоровья граждан в Российской Федерации" от 21.11.2011 N 323-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' vom 21.11.2011 N 323-ФЗ (aktuelle Fassung)], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_121895/, Zugriff 19.6.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (19.12.2022): Федеральный закон "Об обязательном медицинском страховании в Российской Федерации" от 29.11.2010 N 326-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die obligatorische Krankenversicherung in der Russischen Föderation' vom 29.11.2010 N 326-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289/, Zugriff 19.6.2023
Sber Bank (o.D.): Ваш ДМС [Ihre freiwillige Krankenversicherung], http://www.sberbank.ru/ru/person/bank_inshure/insuranceprogram/dms, Zugriff 19.6.2023
WB – World Bank (o.D.c): Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?end=2020locations=RUstart=2000view=chart, Zugriff 21.6.2023
Psychische Erkrankungen
Letzte Änderung: 04.07.2023
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA 9.2022).
Quellen:
EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
PK1 – Psychiatrische Klinik № 1 'N.A. Alexeew' [Russland] (o.D.): Контакты [Kontakt], https://pkb1.ru/contacts/, Zugriff 16.6.2023
PK22 – Psychiatrisches Krankenhaus № 22 [Russland] (o.D.): Добро пожаловать [Willkommen], https://mopb22.ru/, Zugriff 16.6.2023
SPK1 – Städtisches psychiatrisches Krankenhaus №1 'P.P. Kaschtschenko' (St. Petersburg) [Russland] (o.D.): Startseite, https://www.kaschenko-spb.ru/, Zugriff 16.6.2023
Diabetes
Letzte Änderung: 04.07.2023
In Moskau sowie St. Petersburg und in Hauptstädten der Regionen gibt es Diabetes-Zentren zur modernen Behandlung von Diabetes-Patienten. In ländlichen und entlegenen Gegenden sind Behandlungsmöglichkeiten beschränkt. Bewohner von Großstädten verfügen über einen besseren Zugang zu qualifizierten Spezialisten und medizinischen Geräten. Die medizinische Versorgung von Personen mit endokrinen Erkrankungen wie Diabetes erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung prinzipiell kostenlos. Diabetes-Patienten erhalten kostenlos zuckersenkende Medikamente, ebenso Desinfektionsmittel, Insulin-Pens, Nadeln usw. Die Kosten mehrerer neuerer Behandlungsmethoden müssen von Patienten selbst getragen werden. Medikamente zur Behandlung endokriner Erkrankungen sind theoretisch in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, jedoch ist die Verfügbarkeit in Großstädten besser (EUAA 9.2022).
Quellen:
EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
Hepatitis
Letzte Änderung: 04.07.2023
Hepatitis ist eine Leberentzündung, welche durch eine Virusinfektion verursacht wird. Es gibt unterschiedliche Hepatitis-Viren, zum Beispiel Hepatitis A, B oder C. Deren Symptome sind unterschiedlich (EUAA 9.2022).
Die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten, darunter Hepatitis, ist in Russland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Infektionskrankheiten sind im Allgemeinen in der gesamten Russischen Föderation theoretisch verfügbar, jedoch ist in Städten der Zugang zu diesen Medikamenten viel besser. Für viele Hepatitis-C-Patienten gestaltet sich der Zugang zu modernen Behandlungsmethoden schwierig. In Moskau gibt es ein privates Forschungszentrum für Hepatologie, welches auf Diagnose und Behandlung von Virushepatitis spezialisiert ist. Impfungen, so auch Impfungen gegen Hepatitis B, sind in Russland kostenlos (EUAA 9.2022).
Quellen:
EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
Nierenerkrankungen (Dialyse usw.)
Letzte Änderung: 04.07.2023
In Moskau gibt es die öffentliche städtische Klinik № 52, welche sich der Behandlung von Nierenerkrankungen sowie der Betreuung von Patienten nach Nierentransplantationen widmet (EUAA 9.2022; vgl. SK52 o.D.). Die öffentliche Moskauer Botkin-Klinik (EUAA 9.2022; vgl. SBK o.D.) führt Nierentransplantationen durch. Vor allem in ländlichen und abgelegenen Gebieten herrscht ein Mangel an Dialyse-Zentren. Die Qualität der Dialyse-Behandlungen variiert in den verschiedenen Behandlungszentren beträchtlich. Nierentransplantationen werden durch ein Organspenderegister unterstützt. Es fehlt an finanziellen Ressourcen und qualifiziertem medizinischen Personal. Der Zugang zu Nierenfachärzten gestaltet sich für Patienten in ländlichen, entlegenen und dünn besiedelten Regionen schwierig (EUAA 9.2022).
Die medizinische Versorgung von Personen mit Nierenerkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Für manche Behandlungen sind Zuzahlungen üblich. Medikamente zur Behandlung von Nierenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist in der Praxis der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten besser (EUAA 9.2022).
Quellen:
EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
SBK – Städtische Botkin-Klinik (Moskau) [Russland] (o.D.): Контакты [Kontakt], https://botkinmoscow.ru/contacts/, Zugriff 19.6.2023
SK52 – Städtische Klinik № 52 (Moskau) [Russland] (o.D.): О нас [Über uns], https://52gkb.ru/klinika/o-nas, Zugriff 19.6.2023
Tuberkulose
Letzte Änderung: 04.07.2023
Tuberkulose ist im öffentlichen wissenschaftlichen Tuberkulose-Forschungsinstitut in Moskau behandelbar (ISOS 19.6.2020; vgl. SWTF o.D.). In der Stadt Toljatti in der Region Samara gibt es das öffentliche Sanatorium Lesnoe, welches auf Tuberkulose spezialisiert ist. Das Sanatorium nimmt Patienten aus allen Regionen auf (EUAA 9.2022; vgl. SSL o.D.). In Archangelsk befindet sich eine öffentliche Anti-Tuberkulose-Klinik (EUAA 9.2022; vgl. SATK o.D.). Diese bietet ambulante und stationäre Betreuung von Tuberkulose-Patienten an und verfügt über Behandlungsmöglichkeiten für alle Tuberkulose-Fälle. Der Zugang zu Lungenspezialisten, Chirurgen und Behandlungszentren kann in ländlichen und spärlich besiedelten Gegenden beschränkt sein. Die Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Lungenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten viel besser. Mehrere russische NGOs bieten Unterstützung für Patienten mit Lungenerkrankungen an, hauptsächlich Kinder und Personen mit Behinderungen (EUAA 9.2022).
Quellen:
EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023
ISOS – International SOS via EUAA MedCOI (19.6.2020): BMA 13699
SATK – Staatliche Anti-Tuberkulose-Klinik (Archangelsk) [Russland] (o.D.): Startseite, https://tub-info.ru/, Zugriff 19.6.2023
SSL – Staatliches Sanatorium Lesnoe (Oblast Samara, Toljatti) [Russland] (o.D.): Startseite, https://sanlesnoe.ru/, Zugriff 19.6.2023
SWTF – Staatliches wissenschaftliches Tuberkulose-Forschungsinstitut (Moskau) [Russland] (o.D.): Официальная информация [Offizielle Information], https://critub.ru/regulatory-documents/, Zugriff 19.6.2023
Rückkehr
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023
EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEUtoc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 16.5.2023
IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023
IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf, Zugriff 16.5.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): Федеральный закон "О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию" от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023
VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (26.4.2023): Auskunft per E-Mail
Dokumente
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023
NL-MFA – Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/04/12/general-country-of-origin-information-report-for-the-russian-federation-april-2021/General+Country+of+Origin+Information+Report+for+the+Russian+Federation+%28April+2021%29.pdf, Zugriff 16.5.2023
VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (4.3.2021): Auskunft per E-Mail
1.5.2. Auszüge aus dem EUAA Medical Report vom September 2022 (Koronare Herzerkrankungen und Stents):
Medikamente:
Patients with specific diseases, or who have undergone specific procedures, and who are entitled to free medicines for one year:
Myocardial infarction
Stroke (cerebral vascular accident; bleeding or infarction)
Coronary artery bypass graft (CABG) surgery
Coronary angioplasty and stenting
Cardiac ablation procedure (MedCOI S. 47 und 48)
Behandlungsmöglichkeiten:
In response to the high epidemiological rates of CVDs (especially ischaemic heart disease and stroke), the Russian government has taken several actions since 2006 to improve healthcare for CVD patients and those with other non-communicable diseases (NCDs). (MedCOI S. 59)
Around this time, several activities were conducted in the field of preventive medicine for CVD patients, notably improving primary healthcare and state-of-the-art care aimed predominantly at acute myocardial infarction and strokes.
Since 2008, the government has adopted health promotion strategies on healthy lifestyles and noncommunicable disease (NCD) prevention highlighting CVDs. Mobile health centres were used to visit remote and rural areas to offer preventive care (MedCOI S. 60)
Behandlungseinrichtungen:
State or city
Facility name
Facility type
Specialisms/comment
Public Private
1
Moscow
Bakoulev Centre for cardiovascular surgery, Moscow
X MoH
CSIC, the largest public research body in Spain, gives it hospital world ranking 291
2
Moscow
National Medical Research Centre of Cardiology
X MoH
World rank 511
3
Moscow
Botkin Hospital
X
Declared best multi-speciality clinic in Moscow; and received a government grant for innovation and advanced technologies
4 Moscow
Central Clinical Hospital
X
X Treats VIPs
Considered best in Russia
5
Moscow
City Clinical Hospital №1 named after N.I. Pirogov
X
Regional vascular centre
6
Moscow
Myasnikov Cardiology Centre
X
Treats all types of CVDs
5
Moscow
European Medical Centre (EMC)
X
World rank 1065
6
Moscow
Premier Medica Moscow
X
Private Clinic
7
Moscow
JSC Medicina Clinic
X
Private clinic
(MedCOI S. 61)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers wurde anhand der auf Kopie seines Schengen-Visums ausgewiesenen Daten, die seinen Angaben entsprechen, festgestellt (AS 11). Der Geburtsort, die Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften und im gesamten Verfahren konstant gleichgebliebenen Angaben (AS 15, AS 117, AS 118, Protokoll der mV S. 7).
Die Feststellungen zum Schul- und Universitätsbesuch des Beschwerdeführers, seiner beruflichen Tätigkeit sowie seines Pensionsbezugs im Herkunftsstaat und seiner selbstständigen Beschäftigung ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (AS 15), der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 118) sowie der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 10, S. 11, S. 13, S. 19).
Die Feststellungen betreffend die Ehe und die aus dieser entstammenden Kinder des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 15, AS 19) und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 117). Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern und dem Aufenthaltsort zwei seiner Schwestern (AS 19, AS 118).
Die Feststellungen zu den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und seiner diesbezüglichen Behandlung ergeben sich allesamt aus seinen glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 15). Die Feststellungen zur Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme (AS 116).
Dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, ergibt sich aus der Zusammenschau der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Diagnosen sind ebenso dem Kurzarztbrief des Beschwerdeführers vom 11.02.2023 zu entnehmen (Beilage ./1 zum Protokoll der mV). Die Feststellung zur Parotis-Operation beruht auf dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 15.09.2022 (AS 133-135). Die Feststellungen zur Augenoperation beruhen auf dem Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom 03.03.2023 (AS 137 – AS 141), dem Augen-Ambulanzbericht vom 09.02.2023 (AS 143 – AS 144) sowie einem Kurzarztbrief eines Universitätsklinikums vom 11.02.2023 zu (Beilage ./1 zum Protokoll der mV). Dass dem Beschwerdeführer Stents eingesetzt wurden, ergibt sich aus einem Kurzarztbrief eines Universitätsklinikums vom 11.02.2023 (Beilage ./1 zum Protokoll der mV) sowie aus einem Stent-Ausweis vom 08.02.2023 (AS 125 – AS 129). Dass der Beschwerdeführer sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung oder einer sonstigen Therapie befindet, ergibt sich aus seinen sowie den damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben seiner Tochter im Zuge der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 15, S. 40). Die vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente ergeben sich aus einem Kurzarztbrief eines Universitätsklinikums vom 11.02.2023 (Beilage ./1 zum Protokoll der mV) sowie einer im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die Tochter des Beschwerdeführers verfassten Medikamentenliste (Beilage ./A). Dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet und er diesbezüglich Medikamente einzunehmen hat, kann einem Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.04.2023 entnommen werden (AS 486). Dass der Beschwerdeführer seine Medikamente aus eigenem Entschluss derzeit nicht einnimmt, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Angabe im Zuge der mündlichen Verhandlung – dort erläuterte er überzeugend unter Hinweis auf ein subjektives Schlechtempfinden nach Einnahme eines von seinem Bruder empfohlenen Arzneimittels, als er noch in Grosny lebte, dass er nun seit zwei Wochen (in Österreich) die ihm verschriebenen Arzneimittel nicht einnehme (Protokoll der mV S. 17 und 18). Damit konterkariert der Beschwerdeführer selbst das (Beschwerde-)Vorbringen, dass er bei der Medikamenteneinnahme von seinen Töchtern unterstützt werde und, da er „bereits vergesslich“ werde, an die Medikamenteneinnahme erinnert werden müsse (AS 465). Klar wurde daraus auch, dass die subjektive Wahrnehmung seiner Familienmitglieder, dass sie ihn bei der Medikamenteneinnahme unterstützen müssen, in dem sie ihn daran erinnern bzw. die Medikamenten-Portionsboxen vorbereiten (vgl. die Aussagen seiner Ehegattin [Z1] und einer seiner Töchter [Z3], Protokoll der mV S. 37), nicht den Tatsachen entspricht. Wenn auch etwa seine Tochter (Z3) der Annahme ist, dass der Beschwerdeführer seine Medikation einnimmt, so stimmt dies laut eigenen Aussagen des Beschwerdeführers nicht – allerdings nicht etwa, weil er auf die Einnahme vergäße, sondern, weil er selbst den Entschluss fasste, diese nicht einzunehmen – was er wiederum, wie er in der Beschwerdeverhandlung zugestand, innerfamiliär verheimlicht (Protokoll der mV S. 41).
Dass der Beschwerdeführer am XXXX 2023 eine Operation geplant hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde (AS 466) sowie einer diesbezüglichen medizinischen Unterlage (AS 490).
Eingangs ist auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde seine Fluchtgründe näher ausführen habe wollen, er jedoch angehalten worden sei, nur auf die an ihn gestellten Fragen zu antworten und ihm keine Frage zu seinem Vorbringen in seiner Erstbefragung gestellt worden sei. Demnach sei der Beschwerdeführer während der dortigen niederschriftlichen Einvernahme stark unter Stress gestanden und er habe nicht die Möglichkeit bekommen, seine Fluchtgründe näher auszuführen. Ihm seien die an ihn gestellten Fragen nicht ausdrücklich erklärt worden und er habe nicht genügend Zeit gehabt, eingehend darüber nachzudenken. Weil der Beschwerdeführer eine Person höheren Alters sei und immer vergesslicher werde, benötige er mehr Zeit und ausführlichere Erklärungen als jüngere Personen (AS 464, AS 465). Dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme kann zur Erfragung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers Folgendes entnommen werden (AS 120 und 121):
„F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Ich bin krank und möchte bei meiner Familie leben, meine Ehefrau und meine Kinder leben in Österreich. Das ist alles, was ich zur Begründung meines Asylantrages angeben möchte.
Meine Ehefrau XXXX verfügte in Österreich eingangs über ein humanitäres Aufenthaltsrecht (Anm.: 1081183702/151006859) und nunmehr über einen Aufenthaltstitel nach den Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht vom Magistrat der Stadt XXXX (Niederlassungsbewilligung bis 07.11.2023).
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie einen Asylantrag stellen.
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe geschildert, warum Sie in Österreich einen Asylantrag stellen.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Nichts. Ich möchte im Zuge der Familienzusammenführung hierbleiben.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich habe meine gesamte Familie in Österreich.“
Der Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll belegt, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, in freier Erzählung von sich aus seine Fluchtgründe zu schildern, er daraufhin aber seinen Asylantrag lediglich mit seiner Erkrankung und dem gewollten Zusammenleben mit seiner Familie begründete und kein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattete. Auch auf mehrere Nachfragen, die auf eine Begründung seines Asylantrages abzielten, erstattete der Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen, sondern verneinte, dass es noch andere Gründe für einen Asylantrag gäbe, und bejahte, dass er sämtliche Gründe für seinen Asylantrag geschildert habe – auch auf Befragung hinsichtlich seiner Rückkehrsituation äußerte er keine Befürchtungen. Aufgrund dessen kann die – nicht belegten und auch nicht weiter substantiierten – Rüge in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden. Insbesondere stellt sich dar, dass die Behauptung, dass dem Beschwerdeführer nicht eine adäquate Möglichkeit gegeben worden sei, seine Fluchtgründe zu schildern, nicht den Tatsachen entspricht. Die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen erweisen sich zudem als klar formuliert, weswegen nicht nachvollzogen werden kann, warum der Beschwerdeführer Verständnisprobleme hinsichtlich der an ihn gestellten Fragen gehabt hätte, wie dies im Beschwerdeschriftsatz – ebenfalls nicht weiter substantiiert – behauptet wurde. Es kann auch nicht erkannt werden, warum über die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen hinaus zusätzliche Erläuterungen und Erklärungen zu den Fragen erforderlich gewesen wären (AS 465). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll rückübersetzt und er bestätigte, dass er den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden habe, der Dolmetscher übersetzt habe, was der Beschwerdeführer gesagt habe, sowie dass der Beschwerdeführer keine Beanstandungen an das Protokoll habe. Das Protokoll wurde vom Beschwerdeführer zudem auch unterschrieben, ohne, dass er irgendwelche Einwände erhoben hätte (AS 122). In der Beschwerdeverhandlung entstand für die erkennende Richterin keineswegs der Eindruck, dass für den Beschwerdeführer das Verständnis und die Beantwortung von an ihn gerichteten Fragen in irgendeiner Weise problematisch oder schwierig wäre – „mehr Zeit“ und „ausführliche Erklärungen“ benötigte er hier nicht, vielmehr erwies sich sein Antwortverhalten als sinnerfassend und umfassend. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in der Schilderung seiner Fluchtgründe beeinträchtigt gewesen wäre, kann aus den dargestellten Gründen nicht gefolgt werden.
Bereits ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, fällt auf, dass der Beschwerdeführer schon am 21.04.2022 (legal und im Besitz eines bis 07.06.2022 gültigen Visums) in das Bundesgebiet einreiste, jedoch erst am 09.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 13ff). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach der Einreise, sondern erst einige Wochen später – und zwei Tage nach Ablauf seines Visums – einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wenn er tatsächlich Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat sucht. Vielmehr deutet der Umstand, dass er erst nach Ablauf seines ihn zum legalen Aufenthalt in Österreich berechtigenden Visums internationalen Schutz begehrte, darauf hin, dass er tatsächlich – wie er auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde zur Begründung seines Asylantrages vorbrachte (vgl. erneut AS 120 und 121, auch AS 122) – den Antrag stellte, um weiter mit seiner in Österreich lebenden Familie zusammenleben zu können. Damit zusammenstimmend führte der Beschwerdeführer auch schon in der Erstbefragung zentral an, dass ihn die Ausstellung eines Visums für zwei Monate statt für drei Jahre dazu veranlasste, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, zumal er befürchtet habe, kein Visum mehr zu erhalten und den Kontakt zu seiner Familie zu verlieren. Zudem gab er an, dass es für ihn bis jetzt „in Ordnung“ gewesen sei in der Russischen Föderation zu leben und seine Familie in Österreich zu besuchen, aber er jetzt Angst habe, dass er kein Visum mehr bekomme und seine Familie nicht mehr sehe (AS 25). Erst nachfolgend stützte er seinen Fluchtgrund auf seinen Gesundheitszustand und zuletzt auch auf eine sich verschlechternde Lage in Russland, den Umstand, dass er gegen den Krieg sei, seine Meinung dort aber nicht angesehen würde und das Stattfinden einer Prügelei (AS 25). Bereits der Zeitpunkt der Antragstellung und die Begründung des Antrags vor der belangten Behörde mit dem Wunsch nach einem Verbleib bei der in Österreich lebenden Familie, indizieren, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf internationalen Schutz erreichen wollte, für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet bei seinen Familienangehörigen verbleiben zu können, ohne dass aber tatsächliche Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes vorliegen.
Unbeschadet dessen erwies sich das – in der Erstbefragung angedeutete und im Beschwerdeverfahren erstmals umfassend dargestellte – Fluchtvorbringen aufgrund folgender Erwägungen als nicht glaubwürdig:
2.2.1. Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Erstbefragung – und dann erst wieder in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdeverhandlung – darauf, dass er im Herkunftsstaat in eine Auseinandersetzung mit anderen Personen geraten sei, nachdem er sich gegen den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgesprochen habe (AS 25, AS 465, Protokoll der mV S. 23ff). Die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sind im konkreten Einzelfall deshalb verwertbar, weil er sich dort – jedenfalls in Grundzügen – zu dem auch später im Beschwerdeschriftsatz und in der Beschwerdeverhandlung ausführlicher dargetanen Vorbringen äußerte. Da der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde auf die wesentliche Passage der Erstbefragung Bezug nimmt (AS 464) und seine dortigen Angaben ein Mehr an Sachverhaltsangaben gegenüber seinem Vorbringen vor der belangten Behörde darstellen, sodass sich ergebende Divergenzen eben nicht dem geschuldet sind, dass die Erstbefragung vornehmlich der Klärung der Identität und Reiseroute dient, nicht aber der näheren Fluchtgründe, können seine dortigen Angaben zur Beweiswürdigung herangezogen werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu eben diesem Vorfall, auf den seine Furcht vor Verfolgung gründet, widersprachen sich allerdings stark, sodass sich das Vorbringen auch an sich als nicht glaubwürdig erwies:
So führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass man seine Meinung bezüglich des Krieges nicht mehr äußern dürfe und eine Prügelei stattgefunden hätte, bei der er ohnmächtig geworden und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen wäre (AS 25). Den Geschehensablauf schilderte er aber in der Beschwerdeverhandlung davon abweichend: Hier gab er an, dass er vielleicht für zwei Minuten bewusstlos gewesen sei (Protokoll der mV S. 25), schilderte aber dann Geschehnisse, die noch Vorort stattgefunden hätten, also, bevor er ins Krankenhaus gekommen wäre: So sei er Vorort noch von den Polizisten gefragt worden, was passiert sei, nachdem er zu sich gekommen war (Protokoll der mV S. 25). Der Beschwerdeführer schilderte auch, wie er auf eine Trage gelegt und abtransportiert worden wäre (Protokoll der mV S. 24). Diese Schilderung ist mit seiner Darstellung in der Erstbefragung, wonach erst im Krankenhaus wieder aus seiner Ohnmacht zu sich gekommen wäre (AS 25), nicht vereinbar – der dort geschilderte Zustand der Ohnmacht würde nämlich ein Gespräch mit Polizisten und Wahrnehmungen zum Transport ausschließen. Darin zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes schildert.
Im Gegensatz zu seiner Erstbefragung stellte der Beschwerdeführer den konkreten Vorfall betreffend in der Beschwerdeverhandlung auch nicht eine „Prügelei“ dar. Stattdessen gab der Beschwerdeführer an, dass es zu einem Streit, jedoch zu keiner tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei und sie sich „geschubst“ hätten – damit schilderte er eben keine „Prügelei“, der begrifflich schon immanent ist, dass mehrere Personen sich gegenseitig schlagen. Schließlich habe ihn einer der Opponenten stark geschubst, sodass er zwischen eine am Vorfallsort befindlichen Stuhlreihe gestürzt sei und sich verletzt hätte (Protokoll der mV S. 23). Die divergierende Darstellung des Geschehens zeigt, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Sachverhalt rein gedanklich konstruierte, sodass er sich bei einer eingehenden Befragung in Widersprüche verstrickte.
Mit der Schilderung, dass er (lediglich) „geschubst“ worden wäre (Protokoll der mV S. 23), entfernte sich der Beschwerdeführer auch deutlich von seinem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er „niedergeschlagen“ worden wäre (AS 465). Der Schilderung in der Beschwerdeverhandlung nach hätte der Beschwerdeführer die Verletzungen, die er davongetragen hätte, nicht dadurch erlitten, dass eine unbekannte Person ihn „niedergeschlagen und verletzt hätte“, wie noch in der der Beschwerde vorgebracht (AS 465), sondern dadurch, dass er nach dem Schubs zwischen eine Sesselreihe gefallen wäre und sich dabei verletzt hätte. Auch hier tut sich also ein Widerspruch auf.
In der Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben dazu, welche Person in dem Geschehen nun kausal für seinen Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen gewesen wäre: Zuerst führte er aus, dass einer der „Opponenten“, wobei dies zwei oder drei Personen gewesen wären (Protokoll der mV S. 26), ihn stark geschubst hätte, sodass er zwischen die Stuhlreihe gefallen wäre (Protokoll der mV S. 23). Damit bezog er sich begrifflich – durch die Verwendung des Wortes „Opponent“ – auf eine Person, mit der er zuvor ein Streitgespräch gehabt hätte, die also sein Gegner in dem behaupteten Streitgespräch über den Krieg gewesen wäre. Der Beschwerdeführer schilderte hingegen zuerst eben nicht eine Involvierung der Polizisten, die zu dieser Situation hinzugerufen worden wären, in das Streitgespräch, sodass auf diese die Bezeichnung „Opponenten“ nicht zutrifft, da der Beschwerdeführer sich mit diesen nicht in eine verbale Auseinandersetzung begeben hatte. Im Laufe der Beschwerdeverhandlung ging der Beschwerdeführer aber dazu über, den Stoß, den er bekommen hätte, nicht einem Opponenten, sondern den – zur Situation hinzukommenden, aber sich außerhalb seines Blickfelds befindlichen – Polizisten zuzuschreiben, indem er angab, dass „die Polizei“ ihn „zu 90% geschubst“ oder ihm den Schlag versetzt hätte und er das für wahrscheinlich hielte (Protokoll der mV S. 25). Im Beschwerdeschriftsatz, in dem von einer „unbekannten Person“ die Rede ist, die den Beschwerdeführer „niedergeschlagen und verletzt“ hätte, äußerte der Beschwerdeführer seine in der Beschwerdeverhandlung letztlich vorgetragene Annahme, dass ein Polizist ihn niedergestoßen hätte, ebenfalls nicht. Dabei ist die Unterscheidung, ob eine Zivilperson oder eben ein Polizist den Sturz des Beschwerdeführers herbeigeführt hätte, derart wesentlich, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Beschwerde diese Unterscheidung getroffen hätte. Zusammenschauend wird deutlich, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Befragung in der Beschwerdeverhandlung die Zuschreibung einer wesentlichen Handlung – vom Opponenten hin zu Polizisten – austauschte, dies zumindest mit einer stark überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch diese späte Abwandlung im Bereich der handelnden Personen zeigt, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt, den er als Fluchtvorbringen vortrug, rein gedanklich konstruierte.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung auch an, dass er betreffend seine Verletzungen aufgrund der Auseinandersetzung eine Bestätigung des Krankenhauses vorlegen könne (AS 25). Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, als „Bescheinigung“ betitelten Schreiben kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an der Aufnahmestation des Krankenhaueses für dringliche medizinische Hilfe vorstellig geworden sei. Dabei sei die Diagnose „mehrere Prellungen und Wunden am Körper, an Extremitäten und am Gesicht“ gestellt worden und ihm sei erste Hilfe an der Aufnahmestation geleistet worden. Es sei primäre chirurgische Behandlung von Wunden und Abschürfungen am Körper, an Extremitäten und am Gesicht durchgeführt worden (AS 149). Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund von Prellungen und Abschürfungen in einem Krankenhaus im Herkunftsstaat behandelt worden sei, lässt diese Bescheinigung jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, woher die Verletzungen des Beschwerdeführers stammen – das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er infolge eines Streitgesprächs über den Angriffskrieg auf die Ukraine zu Sturz gebracht worden wäre und sich dabei eben jene Verletzungen zugezogen hätte, lässt sich damit nicht belegen.
Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Namen der Personen, mit denen er in das Streitgespräch geraten wäre, nicht kannte und ausschließlich von ihm unbekannten Personen sprach (AS 465, Protokoll der mV S. 23). So gab der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, dass er die Personen dort zufällig getroffen und diese nicht gekannt hätte (Protokoll der mV S. 24). Schon aus diesem Grund kann – unbeschadet der mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Angaben – nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, deren Namen der Beschwerdeführer nach wie vor nicht kennt und die auch den Namen des Beschwerdeführers nach wie vor nicht kennen, diesen im Herkunftsstaat aufgrund des Streitgespräches bedrohen oder verfolgen würden.
Festzuhalten ist schließlich erneut, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde keinerlei Angaben zu diesem Vorfall machte, obwohl ihm die Möglichkeit gegeben wurde, seine Fluchtgründe umfassend zu schildern (AS 120 ff). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde keine Angaben zu diesem Vorfall machte, wenn dieser tatsächlich so geschehen wäre und zudem der Grund dafür wäre, dass der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne.
Aufgrund der dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten erwies sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich kritisch zum Angriffskrieg auf die Ukraine geäußert und infolge dessen zu Sturz gebracht worden sei, als unglaubwürdig.
Die – vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeschriftsatz dargetane – Furcht vor Verfolgung von staatlicher Seite in Folge dieses Vorfalls, die sich in zwei Ladungen durch Behörden des Innenministeriums manifestiert hätte, die dem Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise zugestellt und erst im April 2023 nach Österreich geschickt worden wären und daher nicht dem Neuerungsverbot unterlägen (AS 467) erwies sich ebenso (wie schon das Vorkommnis an sich) als unglaubwürdig:
Die Schriftstücke – die erstmals in der Beschwerdeverhandlung im Original vorgelegt wurden und bei denen es sich um handschriftlich ausgefüllte Formularvordrucke handelt – sind mit Vorladungs-Terminen am 28.04.2022 (erstes Schriftstück) und am 14.03.2023 (zweites Schriftstück) versehen und haben jeweils eine „Vorladung zur Vernehmung“ des Beschwerdeführers beim „OMWD Russlands für Grozny“ zwecks „Einvernahme in Bezug auf die Überprüfungsunterlagen ____“ zum Inhalt. Zum äußeren Erscheinungsbild der beiden Schriftstücke ist festzuhalten: Es handelt sich offensichtlich um die linke und die rechte Hälfte ein- und desselben Blattes Papier in der Größe A4: Die Schnittlinie der beiden Papiere lässt sich nahtlos aneinanderfügen. Von unten sieht es aus, als sei das Blatt mit einer Schere durchgeschnitten worden, es ist auch ein Fehlschnitt der Schere von etwa 1,5 cm ersichtlich. Oben in der Mitte sieht es so aus, als sei das Blatt Papier in der Hälfte zusammengefaltet und 3cm lang gerissen und nicht geschnitten worden (Beilage ./2, Beilage ./3). Es ist lebensfremd, dass sich eine Behörde im Abstand von elf Monaten für zwei verschiedene Ladungen desselben Blattes Papier – schlampig in zwei Hälften getrennt – bedient. Inhaltlich sind beide Schriftstücke lückenhaft: In beiden ist die Zeile, die auf dem Formularvordruck eigentlich auszufüllen ist – nämlich: „Einvernahme in Bezug auf die Überprüfungsunterlagen ____“ eben nicht ausgefüllt, sondern ist die mit den Bodenstrichen zur Vervollständigung markierte Zeile leer geblieben. Sowohl das Erscheinungsbild der beiden Schriftstücke als auch deren unvollständiger Inhalt lassen darauf schließen, dass es sich dabei um unechte und/oder unrichtige Urkunden handelt, die der Beschwerdeführer beibrachte, um ein konstruiertes Fluchtvorbringen zu belegen. Zudem ergaben sich auch zu diesen beiden Schriftstücken grobe Ungereimtheiten: Zum einen lässt die Beschwerdebehauptung zu dem „ergänzenden Vorbringen“ einer Verfolgung durch die tschetschenischen und russischen Behörden, wonach die beiden Schriftstücke im Original dem Beschwerdeführer erst im April 2023 zugeschickt worden wären, offen, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer nicht bereits zuvor im Verfahren darauf berufen hätte, dass er zur Behörde geladen worden wäre. Die Erstbefragung fand am 09.06.2022, die Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.03.2023 statt. Zu beiden Zeitpunkten, insbesondere zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde, hatte der Beschwerdeführer jedenfalls Kenntnis von der ersten Ladung – schließlich gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er von seinem Bruder im Mai 2022 davon verständigt worden wäre, dass diese „Ladung“ gekommen wäre (Protokoll der mV S. 30). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Existenz einer Ladung, die er (im Beschwerdeverfahren) in konkreten Kontext mit einer Furcht vor Verfolgung stellt, vor der belangten Behörde (und auch in der Erstbefragung) mit keinem Wort erwähnte. Von dem zweiten Schriftstück, das eine Ladung für den 14.03.2023 darstellen soll, hätte der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach (unter seiner Annahme, dass die „Ladung“ zwei bis drei Tage vor dem Ladungstermin an seiner Tür hinterlassen worden wäre und sein Bruder ihn drei bis vier Tage nachher angerufen hätte, vgl. Protokoll der mV S. 30), im zeitlichen Nahebereich der Einvernahme vor der belangten Behörde erfahren, jedenfalls aber vor Erlass des angefochtenen Bescheides, der mit dem 22.03.2023 datiert. Auch hier ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer dazu – allenfalls auch durch eine Eingabe nach seiner Einvernahme – kein Vorbringen gegenüber der belangten Behörde erstattete. Jedenfalls wäre es aber, wie bereits ausgeführt, dem Beschwerdeführer nicht verwehrt gewesen, jedenfalls die Existenz der ersten Ladung gegenüber der belangten Behörde zumindest zu erwähnen und darauf zu verweisen, diese vorzulegen, sobald er sie erhalten habe. Der Beschwerdeführer machte vor der belangten Behörde, wie schon dargestellt, jedoch weder zu der Ladung/ den Ladungen, noch zu einer Bedrohung oder Verfolgung seiner Person durch die russischen oder tschetschenischen Behörden an sich Angaben (AS 121). Zudem stellte sich bei der Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin heraus, dass auch der in der Beschwerde behauptete Erhalt der „Ladungen“ erst im April 2023 (AS 467) nicht den Tatsachen entspricht: Überzeugend gab sie nämlich in der Beschwerdeverhandlung an, dass beide Schriftstücke – die sie auf Vorhalt auch als „Ladungen“ erkannte – „im Sommer, voriges Jahr“ – und damit bereits im Sommer 2022 – erhalten hätte (Protokoll der mV S. 37). Dies glaubte sie auch für das zweite Schriftstück, was insofern überzeugt, als ihr der getrennte Erhalt von zwei Ladungen noch im Gedächtnis sein müsste, sie aber davon ausging, dass beide im Sommer 2022 aus Tschetschenien nach Österreich geschickt wurden. Die Aussagen der Zeugin entziehen nicht nur der Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer die Originale erst im April 2023 bekommen hätte, den Boden. Es wird dadurch auch eine weitere Ungereimtheit deutlich – dass nämlich die „Ladung“ für den 14.03.2023, von deren Existenz der Beschwerdeführer erst im zeitlichen Nahebereich zu diesem Datum (telefonisch) erfahren hätte, weil sie erst da an seiner Wohnungstür in Grosny hinterlassen worden wäre, bereits im Sommer 2022 von Familienmitgliedern aus Tschetschenien übermittelt bekommen hätte. All dies zeigt – nachdem ohnehin schon augenscheinlich ist, dass es sich bei den Schriftstücken um unrichtige und/oder unechte Urkunden handelt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich wahrheitswidrige Angaben machte. Zusammenschauend erwiesen sich die beiden Schriftstücke, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur Untermauerung seines Vorbringens einer staatlichen Verfolgung seiner Person beibrachte, als unrichtig und/oder unecht, sodass diese nicht sein Vorbringen belegen, sondern vielmehr deutlich machen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorbrachte, der keine Entsprechung im Tatsächlichen hat. Die Ladung des Beschwerdeführers zu einer staatlichen Behörde und eine damit in Zusammenhang stehende Bedrohung oder Verfolgung erwies sich auch daher als unglaubwürdig.
Damit erweist sich auch das vage Vorbringen des Beschwerdeführers zu Rückkehrbefürchtungen, wozu er in der Beschwerdeverhandlung lediglich angab, dass er Angst vor „den Vertretern der Obrigkeit“ habe (danach befragt, ob er dies konkretisieren könne, er eine spezielle Behörde im Kopf habe, oder er sich generell fürchte, gab der Beschwerdeführer zudem an: „Jetzt sind die Sicherheitsbehörden und alle anderen Behörden in einem. Der Präsident der Republik unterstützt den Präsidenten aktiv.“, Protokoll der mV S. 33) als unsubstantiiert. Es kann somit vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, wer ihn im Herkunftsstaat bedrohen oder verfolgen sollte. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich sonst in irgendeiner Weise, insbesondere aufgrund einer kritischen Haltung gegenüber dem Angriffskrieg auf die Ukraine oder einer öffentlichen Meinungsäußerung, gegenüber staatlichen oder privaten Akteuren exponiert hätte oder dies künftig beabsichtigen würde, das hat der Beschwerdeführer auch gar nicht substantiiert behauptet.
Der Sachverhalt, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz dartat, insbesondere auch, dass er sich offen gegen den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgesprochen hätte, erwies sich aufgrund dieser Erwägungen als nicht glaubwürdig. Vielmehr wurde deutlich, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt rein gedanklich konstruierte, um seinem Antrag, den er in der Absicht, sein Familienleben in Österreich weiterführen zu können, zu begründen, wobei er auch unechte und/oder unrichtige Urkunden vorlegte.
Unabhängig von dem konkret dargelegten Sachverhalt konnte beim Beschwerdeführer keine entsprechende Geisteshaltung, die Bestandteil seiner Identität geworden wäre, festgestellt werden und hat sich auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer gegenüber Putin, dem Regime, dem Angriffskrieg auf die Ukraine oder Vergleichbare eine kritische Meinung vertritt: Dies ergibt sich schlüssig daraus, dass der Beschwerdeführer nicht etwa aus Gründen einer politischen Gesinnung seine Heimat verließ, sondern, weil er seine in Österreich lebende Ehegattin und Töchter besuchen wollte, wie er es seit deren Ausreise bereits mehrfach getan hat. Der Besuch des Beschwerdeführers in Österreich war unabhängig von dem Fluchtvorbringen, dass er später zur Begründung des Asylantrages gedanklich konstruierte, geplant. Seine (geplante) Ausreise stand schon nicht in Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Geisteshaltung oder offenen Meinungsäußerung in der Heimat eine Bedrohung oder Verfolgung befürchtet hätte oder befürchten würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – insbesondere im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – um seine Ausreise und den Gründen dafür einen Sachverhalt konstruierte, den er tatsächlich nicht erlebt hat, macht ihn in diesem Zusammenhang persönlich unglaubwürdig. Unterstrichen wird dies durch die unechten und/oder unrichtigen Urkunden, die er im Beschwerdeverfahren vorlegte. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer Gefährdung aus Gründen einer politischen Gesinnung seinen Herkunftsstaat verließ, ergibt sich ferner daraus, dass er in Österreich erst um internationalen Schutz ansuchte, nachdem sein Visum abgelaufen war. Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.07.2023 folgt das erkennende Gericht daher nicht. Zusammenschauend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen rund um eine offen kritische (politische) Meinungsäußerung und deren Konsequenzen behauptete, das keine Entsprechung im Tatsächlichen hat – darüber hinaus hat er keine glaubwürdigen substantiierten Angaben gemacht, aufgrund derer eine gegenüber dem Angriffskrieg oder den anderen oben dargestellten Gegebenheiten kritische Geisteshaltung oder (auch künftige) Meinungsäußerung festgestellt werden hätte können: Vielmehr erwies sich der Beschwerdeführer als persönlich unglaubwürdig, was auch dem in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck entspricht. Vor diesem Hintergrund konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Geisteshaltung, die Bestandteil seiner Identität des Beschwerdeführers ist, hat. Ebensowenig konnte vor diesem Hintergrund festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber Putin, dem Regime, dem Angriffskrieg auf die Ukraine oder Vergleichbarem eine kritische Meinung vertritt.
Insgesamt war das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Herkunftsstaat von staatlicher Stelle bzw. von russischen oder tschetschenischen Behörden oder irgendeinem anderen Akteur oder einer Privatperson, aufgrund kritischer Äußerungen oder einer kritischen Haltung zum Angriffskrieg auf die Ukraine, gegenüber dem Regime oder aus irgendeinem anderen Grund, verfolgt werden würde, nicht glaubwürdig.
2.2.2. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Erstbefragung darüber hinaus an, dass er in Tschetschenien als „Verräter“ bezeichnet werde, weil er bzw. die Familie Tschetschenien verlassen habe (AS 25). In der Beschwerde führte er aus, dass er seine Arbeit im Landwirtschaftsministerium aufgrund der Flucht seiner Tochter vor ihrem gewalttätigen Ex-Mann, der Verbindungen zu Kadyrow habe, verloren habe und unter Druck gesetzt worden sei (AS 465). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Schilderung seines Fluchtvorbringens in der mündlichen Verhandlung zu diesen Punkten keinerlei Vorbringen zu einer Verfolgung oder Gefährdung seiner Person in diesem Kontext erstattete (Protokoll der mV S. 22ff). Die konkrete Nachfrage der erkennenden Richterin, ob es außer dem geschilderten Grund (siehe Beweiswürdigung Punkt 2.1.) noch einen weiteren Grund gebe, verneinte der Beschwerdeführer (Protokoll der mV S. 33). Allerdings äußerte der Beschwerdeführer bei der Befragung zu seinem Lebenslauf und beruflichen Werdegang (vgl. dazu die Feststellungen unter Punkt 1.1.), dass er, nachdem der Trust, bei dem er tätig war, dem Landwirtschaftsministerium eingegliedert wurde, er dort bis 2008 als Fachkraft in der entsprechenden Abteilung arbeitete und ab 2008 war als Leiter des Departements für Tierzucht eingesetzt war. Im Oktober 2010 sei er gekündigt worden, den Grund dafür habe ihm niemand erklärt (Protokoll der mV S. 10). In der freien Schilderung seiner Berufslaufbahn gab der Beschwerdeführer also an, dass ihm niemand den Grund für die Kündigung erklärt hat – das entkräftet Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer wegen der Flucht der Tochter die Arbeit im Landwirtschaftsministerium verloren hätte (AS 465). Erst auf Nachfrage seiner Vertreterin, ob er eine Vorstellung habe, warum er im Jahr 2008 [Anm.: gemeint wohl 2010, weil der Beschwerdeführer ab 2008 noch das Departement für Tierzucht leitete] gekündigt worden sei, gab der Beschwerdeführer nun an, dass ihm niemand einen konkreten Grund genannt habe und er nur Vermutungen anstellen könne und ihm in einem informellen Gespräch der regierende Clan der Republik ihm vorgeworfen hätte, dass er sie nicht mit ausreichendem Respekt behandelt hätte (Protokoll der mV S. 33). Diesen Angaben des Beschwerdeführers kann jedoch nur entnommen werden, dass es sich dabei um Vermutungen des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu konkreten Vorfällen, die er erlebt hätte, sondern musste sich auf vage Spekulationen beschränken, die nicht ausreichend Substanz aufweisen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Staatsdienst noch bis zum Jahr 2019 in seinem Berufsfeld selbstständig aktiv war und in diesem reüssieren konnte, sodass hier keine Anhaltspunkte dafür hervorkamen, dass der Beschwerdeführer in seinem wirtschaftlichen Bestand oder in sonst einer Weise irgendwie durch staatliche oder private Akteure beeinträchtigt gewesen wäre. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung in diesem Zusammenhang wurde nicht substantiiert behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben – insbesondere verblieb der Beschwerdeführer auch nach Ausreise seiner Töchter und Ehegattin noch jahrelang am Heimatort, bis er im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich 2022 einen Asylantrag stellte, sodass davon auszugehen ist, dass er unbehelligt am Heimatort leben konnte, was der Annahme, dass er aufgrund deren Ausreise relevanten Repressalien ausgesetzt gewesen wäre, entgegensteht.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wurde, dass seine Tochter den Herkunftsstaat verlassen habe, weil sie vor ihrem gewalttätigen Ehemann geflüchtet sei, der viel Macht gehabt habe, weil er für Präsident Kadyrow gearbeitet habe und der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt worden und es ihm vorgeworfen worden sei, dass sie keine Ehre hätten, weiters, dass er immer wegen ihr befragt worden sei (AS 465), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerdeverhandlung konkrete Angaben machte. Eine in diesem Kontext stehende Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers ist jedoch schon aufgrund des Umstandes auszuschließen, dass die Tochter des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2011 aus dem Herkunftsstaat ausreiste, der Beschwerdeführer jedoch bis zum Jahr 2022 unbehelligt in der Russischen Föderation leben konnte. Zwar gab der Beschwerdeführer im Zuge seines Beschwerdeschriftsatzes an, dass er immer wegen seiner Tochter befragt worden sei (AS 465). Er nannte jedoch keine konkreten Vorfälle, sondern beschränkte sich auf vage Angaben in seinem Beschwerdeschriftsatz. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung machte er diesbezüglich keine Angaben.
Der Beschwerdeführer konnte daher insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seine Anstellung aufgrund der Ausreise seiner Familienangehörigen bzw. der Ausreise seiner Tochter aus dem Herkunftsstaat verlassen habe oder er in diesem Zusammenhang irgendwelche Probleme gehabt hat, oder einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre.
Insgesamt konnte somit auch aufgrund der Ausreise der Tochter oder anderer Familienmitglieder des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat keine Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden.
2.2.3. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme auch an, dass es den „Versuch einer Schutzgelderpressung“ gegeben habe (AS 120). Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich jedoch weder in seiner Erstbefragung, noch in seiner Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung irgendwelche Angaben. Auch dieser unsubstantiierten Angabe des Beschwerdeführers kann daher nicht entnommen werden, dass er im Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt werden würde.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland ergeben sich aus den obenstehenden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation in Zusammenschau mit den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Es sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Heimatort nicht möglich ist. Er lebte dort bis zum Alter von XXXX Jahren und ist dort sozialisiert. Er besuchte dort die Schule und die Universität und war dort über mehrere Jahrzehnte berufstätig. Er spricht zudem Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch als weitere Sprache. Dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist, ergibt sich schon aus seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten sowie aus dem Umstand, dass er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat (AS 9, AS 116, Protokoll der mV S. 7).
Der Beschwerdeführer hat im Falle einer Rückkehr auch eine Unterkunftsmöglichkeit. So gab der Beschwerdeführer sowohl im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme (AS 119) als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, in Grosny über eine Eigentumswohnung zu verfügen, die derzeit leer steht (Protokoll der mV S. 8, S. 9, S. 12) und um die sich seine Nachbarin derzeit kümmert (Protokoll der mV S. 30). Zudem kann er nach seiner Rückkehr jedenfalls durch seine in Grosny lebende Tochter unterstützt werden, die in der Nachbarwohnung des Beschwerdeführers lebt, die ebenso in ihrem Eigentum steht und die mit der Wohnung des Beschwerdeführers verbunden ist, durch sie hat er bei einer Rückkehr auch familiären Anschluss (AS 119, Protokoll der mV S. 8, S. 9). Die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung, dass sich „die Familie mit der in Tschetschenien verbliebenen Tochter zerstritten“ (dies zur Begründung, dass der Beschwerdeführer in der russischen Föderation „auf sich allein gestellt wäre“, vgl. AS 473), revidierte der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeverhandlung: Dort gab er nämlich an, dass er sowie seine Töchter zwei- bis dreimal pro Woche in Kontakt mit seiner Tochter im Herkunftsstaat stehen (Protokoll der mV S. 9). Auch den Angaben der als zweite Zeugin einvernommenen Tochter des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung kann nicht entnommen werden, dass „die Familie“ mit der in Grosny lebenden Schwester „zerstritten“ wäre: Auf eine von der Beschwerdeführervertreterin augenscheinlich in Richtung des Beschwerdevorbringens (das, wie bereits dargestellt, der Beschwerdeführer selbst widerlegte) abzielende Frage, warum der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Gesundheitsprobleme nicht erwähnt hat, dass die Schwester (also Tochter des Beschwerdeführers) ihn aktiv unterstützt hätte, stieg die zweite Zeugin nicht dem Beschwerdevorbringen entsprechend ein (meinte also nicht, dass es von dieser keine Unterstützung gäbe), sondern replizierte: „Warum er das nicht erwähnt, dass eine älteste Tochter ihn unterstützt hat? Das weiß ich nicht, ich kann nicht für ihn antworten.“ (Protokoll der mV S. 39). Damit entzieht auch die zweite Zeugin dem Beschwerdevorbringen den Boden, da aus ihrer Aussage eben nicht hervorgeht, dass sie der Auffassung wäre, dass die Schwester den Beschwerdeführer nicht unterstützt hätte (oder nicht unterstützen würde) – im Gegenteil. Hätte es tatsächlich keine Unterstützung gegeben oder wäre die Beschwerdebehauptung, dass wegen des Zerstreitens der Familie der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt wäre, wahr, wäre davon auszugehen, dass sich die zweite Zeugin entsprechend äußert – dies tat sie allerdings nicht. Die Angaben der zweiten Zeugin, dass die im Herkunftsstaat lebende Tochter den Beschwerdeführer nicht so pflegen könne „wie eine Ehefrau“, zielen ihrem Sinngehalt nach darauf ab, dass zwischen Vater und Tochter eine Hemmnis gebe, was die körperliche Pflege anlangt („Er ist ein Mann, sie ist seine Tochter. Z.B. beim Duschen oder Toilette gehen.“ Protokoll der mV S. 39) – dies bedeutet aber nicht, dass die in Grosny verbliebene Schwester sich nicht um den Beschwerdeführer kümmern und ihn in anderen Belangen unterstützen würde. Auch hier zeigt sich, dass die Beschwerdebehauptungen nicht den Tatsachen entsprechen. Dass – wie die zweite Zeugin ebenso ausführte – ihre noch in Grosny lebende Schwester berufstätig ist, viel arbeite und sich auch Arbeit mit nachhause nehme (Protokoll der mV S. 39), schließt eine Unterstützung in Belangen, die ihnen im konkreten Tochter-Vater-Verhältnis adäquat erscheint, nicht aus. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer seiner eigenen wie auch der Darstellung seiner Ehegattin nach im Alltag nicht in allen Belangen auf Unterstützung angewiesen ist: Die als erste Zeugin einvernommene Ehegattin es Beschwerdeführer gab auf die Frage, inwiefern sie eine Rolle bei der Versorgung des Beschwerdeführers im Alltag spiele, an, dass ihre Hilfe darin bestehe, dass sie ihn erinnern müsse, dass er Arzneimittel einnehme, seine Koordinierung sei nicht intakt (Protokoll der mV S. 37) – dass der Beschwerdeführer also Hilfe etwa bei der Körperpflege benötigen würde, ist gar nicht hervorgekommen (dass er seine Medikamente aus eigenem Entschluss nicht einnimmt, ist dagegen auch seiner Ehegattin entgangen). Auch der Beschwerdeführer schilderte sein aktuelles Alltagsleben aktiv (vgl. Protokoll der mV S. 16ff): er weckt (mit seiner Ehegattin) die Enkelkinder, hilft beim Frühstück-Herrichten und Waschen der Kinder, holt die Enkelkinder von der Schule ab und bringt sie nachhause, kümmert sich auch danach um die Enkelkinder, geht für die insgesamt zehnköpfige Familie einkaufen (und trägt den Einkauf), und er arbeitet auch im Garten (Protokoll der mV S. 20). Dass er selbst nicht kocht, liegt nicht daran, dass er dazu aufgrund physischer oder psychischer Gebrechen nicht imstande wäre, sondern erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht koche, weil das „unsere Mentalität“ nicht „vorsehe“ (Protokoll der mV S. 20). Das bedeutet aber keinesfalls, dass der Beschwerdeführer nicht imstande ist, sich selbst zu versorgen und zu ernähren. Dazu war er schließlich auch imstande, als er ohne seine Ehegattin in Grosny lebte.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, deren Aufenthaltsorten und dem Kontakt des Beschwerdeführers zu diesen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung (AS 19), der niederschriftlichen Einvernahme (AS 117 – AS 119) und der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 7, S. 8, S. 10). Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, die gegen eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familienangehörigen nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht. Es kann insbesondere von einer Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine im Herkunftsstaat lebenden Geschwister ausgegangen werden, zu denen der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt steht.
Der Beschwerdeführer bezieht in der Heimat eine Pension (AS 118, Protokoll der mV S. 19). Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner mündlichen Verhandlung auch glaubhaft an, dass ihm seine Pension nicht nach Österreich überwiesen werden konnte und sich seine Pensionszahlungen daher auf seinem russischen Bankkonto befinden (Protokoll der mV S. 19). Zumal sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr im Bundesgebiet aufhält und er seitdem keine Überweisungen seiner Pension erhalten konnte, verfügt der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation über Pensionszahlungen von über einem Jahr, über die er verfügen kann. Der Beschwerdeführer kann somit durch die angesparten Pensionszahlungen und die laufenden Pensionsleistungen seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation finanzieren, wie er dies bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat getan hat (Protokoll der mV S. 13). Der Beschwerdeführer konnte – seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge – bereits vor seiner Ausreise nach Österreich seinen Lebensunterhalt selbstständig finanzieren und seinen Tagesablauf selbstständig ohne die Unterstützung durch andere Personen gestalten. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich an, dass er zweimal pro Tag Gymnastik gemacht habe, zweimal pro Tag gegessen habe und für seine Mahlzeiten selbst einkaufen gegangen sei (Protokoll der mV S. 14). Es haben sich im Verfahren weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen Gründe ergeben, die dagegensprechen würden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr selbstständig einem solchen Tagesablauf nachgehen kann.
Dass sich der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat selbst versorgen können wird, ergibt sich schon aus seinen Angaben zu seinem Tagesablauf in Österreich. So gibt er seinen Enkelkindern zu essen, wäscht diese, zieht diese an, bringt diese zur Schule und holt sie wieder ab (Protokoll der mV S. 17). Zudem erledigt der Beschwerdeführer den Einkauf für insgesamt zehn Personen und trägt die Einkäufe nach Hause, da seine Ehefrau diese aufgrund von Problemen mit der Wirbelsäule nicht tragen kann (Protokoll der mV S. 18). Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er im Garten arbeite (Protokoll der mV S. 20). Den Angaben des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er Aufgaben des täglichen Lebens erledigen kann.
Neben der – falls nötigen – Möglichkeit der Unterstützung durch seine in Grosny in der Nachbarwohnung lebenden Tochter kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Unterstützung durch seine anderen Nachbarn erhalten kann. So gab der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Nachbarn die Rettung gerufen hätten, als sie gesehen hätten, dass der Beschwerdeführer rot gewesen sei und diesen aufgefallen sei, dass er hohen Blutdruck habe. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Nachbarn einfach in die Wohnung des jeweils anderen gehen würden und er zu seinen Nachbarn ein gutes Verhältnis habe. Der Beschwerdeführer führte zudem an, dass ihm seine Nachbarn helfen würden, wenn er sich in einer Notsituation befinden würde (Protokoll der mV S. 21). Ferner kümmert sich derzeit die Nachbarin des Beschwerdeführers während seiner Abwesenheit um dessen Wohnung (Protokoll der mV S. 30). Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch seine Nachbarn erhalten kann und diese auch grundsätzlich darauf aufmerksam werden würden, wenn der Beschwerdeführer ein gesundheitliches Problem hätte oder einen Arzt benötige, wie dies schon in der Vergangenheit geschehen ist.
Zu den vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamenten ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst angab, dass er bereits in der Russischen Föderation Medikamente einnehmen musste, die er auch bezahlen konnte, weil sie nicht viel kosteten (AS 116). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr Zugang zu den Medikamenten hat und deren Anschaffung finanzieren kann. Dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation einer Behandlung zugänglich sind, ergibt sich aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten. Diesen kann entnommen werden, dass Patienten, denen ein Herz-Stent eingesetzt wurde, für ein Jahr kostenlose Medikamente in der Russischen Föderation erhalten, es umfassende Behandlungsmöglichkeiten und alleine in Moskau 9 Einrichtungen gibt, die die Behandlung von koronaren Herzerkrankungen anbieten (EUAA MedCOI S. 47, 48 und 61). Ferner konnte den Länderinformationen (LIB Staatendokumentation) entnommen werden, dass auch die übrigen Erkrankungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat einer Behandlung zugänglich sind: Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt auch für Rückkehrer. Daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde eine OMS-Karte erhalten. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Da der Beschwerdeführer über eine Pension (sowie über ein Jahr angesparte Pensionsleistungen) verfügt, hindert der Umstand, dass viele Leistungen, obwohl sie von kostenfrei sein sollten, dennoch von Patienten selbst bezahlt werden müssen, nicht seinen Zugang zu medizinischer Versorgung; zudem kann er sich auch Zuzahlungen leisten. Da der Beschwerdeführer nicht unter „besonders seltenen Krankheiten“ leidet, treffen ihn mitunter auftretende Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten nicht. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Erkrankungen in der Russischen Föderation behandeln lassen kann und dass er auch Zugang zu der Medikation und medizinischer Behandlung, die er benötigt, und die nicht außergewöhnlich sind, haben wird.
In seinem Beschwerdeschriftsatz führte der Beschwerdeführer an, dass er bei der Einnahme der Medikamente von seinen Töchtern unterstützt werden würde. Da er bereits vergesslich sei, müsse er an die korrekte Einnahme der Medikamente erinnert werden (AS 465). Da der Beschwerdeführer seinen Angaben vor der belangten Behörde zufolge bereits vor seiner Ausreise über zehn Jahre lang selbstständig seine Medikamente eingenommen hat (AS 116), kann davon ausgegangen werden, dass ihm dies auch nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation möglich ist. Dass er diesbezüglich auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen wäre, hat sich als nicht zutreffend herausgestellt, zumal diese die von ihm einzunehmenden Medikamente in der Beschwerdeverhandlung nicht einmal nennen konnte (Protokoll der mV S. 37). Seine Tochter konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung zwar schriftlich festhalten, welche Medikamente der Beschwerdeführer einnehme und führte auch an, dass sie ihm die Medikamente in Boxen schlichte und sie ihn morgens und abends an die Einnahme seiner Medikamente erinnere (Protokoll der mV S. 40). Diese Angabe wird jedoch durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung konterkariert, dass er seit zwei Wochen überhaupt keine Medikamente mehr einnehme und er stattdessen versuche, aktiver zu sein (Protokoll der mV S. 18) sowie, dass er seiner Tochter nicht gesagt habe, dass er seine Medikamente nicht einnehme, da diese sonst mit ihm schimpfe (Protokoll der mV S. 41). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind Ausdruck davon, dass auch die Hilfe bei bzw. Kontrolle der Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers durch seine in Österreich lebenden Töchter eine tatsächliche Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet. Vielmehr liegt die Entscheidung zur Einnahme der Medikamente und die Einnahme selbst in Österreich sowie im Herkunftsstaat in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers. Das der Beschwerdeführer allenfalls seine Medikamente nicht einnimmt, liegt, wie sich in der Beschwerdeverhandlung zeigte, nicht daran, dass er auf die Einnahme vergäße, sondern daran, dass er sich aus eigenem Willen allenfalls gegen eine Einnahme entscheidet.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem Beschwerdeschriftsatz auch vor, dass er an einer depressiven Episode leide und diesbezüglich medikamentös behandelt werde (AS 465), wobei er, da er in der Beschwerdeverhandlung angab, keine Medikamente einzunehmen, aus eigenem Entschluss auch ohne diese Medikamente auskommt. Wie den Länderinformationen unter Punkt II.1.5. zu entnehmen ist, sind psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Im Allgemeinen sind auch psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten. Staatsbürger wie der Beschwerdeführer haben Anspruch auf die Behandlung psychischer Erkrankungen. Der Beschwerdeführer kann daher auch diesbezüglich im Herkunftsstaat behandelt werden.
Ferner führte der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz aus, dass am XXXX 2023 eine Polypenentfernung geplant sei (AS 466). Es haben sich – insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen – keine Gründe ergeben, die gegen die Durchführung dieser Operation im Herkunftsstaat sprechen würden.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie in den sechs bis sieben Jahren, die der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gelebt habe (während sie sich schon in Österreich befand), ein Mal pro Woche über das Internet in Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden sei (Protokoll der mV S. 34, S. 35). Dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen ist es möglich und zumutbar, den Kontakt zum Beschwerdeführer – wie auch bisher – durch Mittel der Fernkommunikation aufrecht zu erhalten. Zudem steht es dem Beschwerdeführer, der auch in den Jahren zuvor immer wieder für längere Zeiträume seine Familie in Österreich besuchte, nämlich zuerst einmal jährlich und dann zweimal jährlich für je drei Monate, sodass er zwischen Österreich und Tschetschenien hin- und herreiste (Protokoll der mV S. 35; vgl. dazu den Visa-Auszug des Beschwerdeführers in OZ 10), frei, auch künftig wieder seine Familie hier zu besuchen, dies im Rahmen der ihm in dem jeweiligen Visum eingeräumten Möglichkeiten.
Aus den angeführten Erwägungen ergab sich insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in keine existenzbedrohende Notlage geraten bzw. ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde sowie dass er nicht Gefahr laufen würde, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Mangels Hervorkommens entsprechender Umstände war auch festzustellen, dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
2.4. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Basis eines Visums im Jahr 2022 (AS 116) sowie sein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet seit April 2022 (AS 119) und seine Asylantragsstellung ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt (AS 13ff).
Die mehrfachen Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zwischen den Jahren 2015 und 2022 ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 14, S. 35). Seine Angaben zu den regelmäßigen längeren Besuchen in Österreich stehen auvh in Einklang mit den in der Visa-Datenbank ersichtlichen, ihm erteilten Visa (OZ10).
Dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht ergibt sich schon aus seiner entsprechenden Angabe in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 115, AS 117) sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung Fragen, die ihm auf Deutsch gestellt wurden, nicht verstehen und beantworten konnte, selbst bei Unterstützung mit Gesten nicht (Protokoll der mV S. 20). Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied eines Vereins ist und er im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 121, Protokoll der mV S. 19, S. 20). Das mit Schriftsatz vom 09.06.2023 vorgelegte Bildschirmfoto, das zeigen soll, dass sich seine Tochter darum bemüht habe, Termine für den Besuch eines Deutschkurses des Beschwerdeführers zu erhalten (OZ 13), belegt keine Deutschkenntnisse und zeigt allenfalls das Bemühen, dass sie künftig für ihren Vater, den Beschwerdeführer, einen Deutschkurs organisieren wolle.
Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, deren Aufenthaltsdauer sowie deren Aufenthaltstitel ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 19, AS 121, AS 173, AS 181, Protokoll der mV S. 14), den glaubhaften Angaben seiner Familienangehörigen im Zuge der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 34, S. 38) sowie aus Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.
Das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern sowie seinen Enkelkindern ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 116, Protokoll der mV S. 19) sowie aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer derzeit von der finanziellen Unterstützung seiner Familienangehörigen lebt, ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme (AS 121). Die Aufteilung der Kosten und die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Einkäufen ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 19).
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie der Beziehung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 16, S. 17, S. 20).
Zudem führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass seine Anwesenheit laut ärztlicher Bescheinigung auch für seine Tochter eine große Stütze sei, die gesundheitlich stark belastet sei (AS 466). Einem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Begleitschreiben eines Krankenhauses vom 19.04.2022 kann entnommen werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers an einer pharmakoresistenten genetischen Epilepsie im Rahmen einer tuberösen Sklerose leide und sie täglich Anfälle erleide. Zusätzlich verschlechtere sich die Anfallssituation durch die psychische Belastung getrennt von ihrem Vater zu leben. Zur Verbesserung der Anfalls- als auch der psychischen Situation sei ein stabiles familiäres Umfeld sehr wichtig. Daher sei der Besuch des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht zu befürworten und zu empfehlen und es werde erbeten, die Einreise des Beschwerdeführers zu ermöglichen (AS 489). Es wird nicht verkannt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers für seine Tochter von Vorteil ist. Dennoch kann weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den Angaben seiner Ehefrau und seiner Töchter in der mündlichen Verhandlung entnommen werden, dass die Betreuung der Tochter in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht sichergestellt wäre. So gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass eine der Töchter die Betreuerin ihrer kranken Tochter gewesen sei. Zudem gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass die kranke Tochter bei der Körperpflege und beim Gang auf die Toilette von ihren Schwestern unterstützt wird. Zum Arzt würde diese ebenso von einer Schwester begleitet werden. Behördenwege würden auch die Schwestern mit XXXX erledigen (Protokoll der mV S. 36). Aus den Angaben der Ehefrau und der Töchter des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in die Betreuung seiner kranken Tochter nicht umfassend eingebunden ist, vielmehr übernehmen deren Schwestern den ganz überwiegenden Teil der Care-Arbeit. Zwar gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich sei, weil die Tochter sonst depressiv werden würde, sie schon einmal in der Psychiatrie gewesen sei, sie gesagt habe, dass sie nicht mehr leben wolle und sich „aufschneiden“ wolle (Protokoll mV S. 36). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bis dato immer nur für kürzere Zeiträume in Österreich aufhältig war, er also in den letzten sechs bis sieben Jahren immer besuchsweise nach Österreich reiste und dann wieder zurückreiste, also zwischen Österreich und seiner Heimat hin- und herpendelte. Dem Beschwerdeführer ist es auch künftig nicht verwehrt, seine Tochter XXXX – wie vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz – in derselben Art durch Besuche zu unterstützen. Dies entspricht auch der ärztlichen Empfehlung, die der Beschwerdeführer beibrachte: In dieser ist die Rede davon, dass für XXXX ein stabiles familiäres Umfeld sehr wichtig ist und dass daher „der Besuch des Vaters“ aus ärztlicher Sicht zu befürworten und empfehlen ist. Angeregt wird daher aus ärztlicher Sicht der Besuch des Vaters (des Beschwerdeführers), ein solcher Besuch ist dem Beschwerdeführer auch in Zukunft möglich. Von einem dauernden Aufenthalt (und Zusammenleben) ist in dem ärztlichen Schreiben nicht die Rede. Ein stabiles familiäres Umfeld ist durch die Mutter und Schwestern von XXXX , die mit ihr dauerhaft im gemeinsamen Haushalt leben, gewährleistetEs ergibt sich also nicht, dass sich der psychische Gesundheitszustand der genannten Tochter des Beschwerdeführers aufgrund einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat massiv verschlechtern würde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des umfassenden Unterstützungsnetzwerks, das die Tochter des Beschwerdeführers derzeit – in Form ihrer Mutter und ihrer beiden Schwestern – hat.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
2.5. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus sind in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers keine Länderberichte enthalten, die den Feststellungen des erkennenden Gerichtes zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entgegenstünden oder eine andere Beurteilung erfordern würden. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführten Länderberichte blieben schlussendlich unbestritten.
Zu Spruchteil A)
3.1. Abweisung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zum Dartun von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
3.1.2. Wie beweiswürdigend festgehalten, hat der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen nicht glaubhaft gemacht: Sein Fluchtvorbringen erwies sich – auf allen Ebenen und sämtliche von ihm vorgebrachte Behauptungen betreffend – als unglaubwürdig, er legte zudem unechte und/oder unrichtige Urkunden vor und erwies sich in Bezug auf seine – vor der belangten Behörde überhaupt nicht ausgeführten – Fluchtgründe als persönlich unglaubwürdig. Verwiesen wird hierzu auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Im gesamten Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Gefährdung oder Furcht vor Verfolgung seiner Person durch staatliche oder private Akteure nicht glaubhaft gemacht. Das Beschwerdeverfahren ergab, dass er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, um anstatt des durch ein Visum zeitlich befristeten Aufenthalts langfristig in Österreich verbleiben zu können, um so eine Rückkehr und Trennung von den Familienangehörigen zu vermeiden und einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erlangen.
Da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft war, wird es nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer eine Gruppenverfolgung oder sonst eine individuelle Verfolgung droht. Auch vor dem Hintergrund der Länderberichte ergibt sich keine Verfolgungsgefährdung.
Es besteht somit – auch mangels sonstiger Anhaltspunkte zum Gegenteil – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation aus Konventionsgründen.
Da keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.2.2. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Ebenso wenig ergeben sich aus der allgemeinen Situation Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Konkrete Anhaltspunkte, dass er einer Gefahr ausgesetzt sein würde, liegen nicht vor. Zudem hat er kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation abgeleitet werden, dass er alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in der Russischen Föderation konnte auch aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und es ist auch nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten. Verwiesen wird hierzu auf die Feststellungen zu seiner Rückkehrsituation (Punkt 1.3.) samt den beweiswürdigenden Erwägungen (Punkt 2.3.). Daraus ergibt sich: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine erwachsene Person, die nahezu ihr gesamtes bisheriges Leben in der Russischen Föderation, genauer in Grosny, lebte, dort umfassend sozialisiert wurde, die Sprache Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch als weitere Sprache spricht und nach wie vor durch ihre Familienangehörigen – genauer ihre Tochter, ihren Bruder und ihren zwei Schwestern sowie deren Familien – über Anknüpfungspunkte in Grosny verfügt. Ferner hat der Beschwerdeführer auch die Schule und die Universität im Herkunftsstaat besucht und war jahrzehntelang im Herkunftsstaat erwerbstätig. Zwar leidet der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit, einer Gastritis mit Erosion, arterieller Hypertonie, einem Parotistumor, links, Polyposis Sinus Maxillaris, Myopie und Subluxation. Diese Erkrankungen sind im Herkunftsstaat jedoch allesamt behandelbar und kann der Beschwerdeführer für seine koronare Herzerkrankung ein Jahr kostenlose Medikamente erhalten. Er kann seinen täglichen Alltag bei einer Rückkehr nach Grosny ohne Hilfe von anderen Personen bewältigen, wie ihm dies schon im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet sowie vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation möglich war. Der Beschwerdeführer konnte vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt selbstständig finanzieren. Er ist in der Russischen Föderation pensionsberechtigt. Da dem Beschwerdeführer seine Pension nicht nach Österreich überwiesen werden konnte, verfügt der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr über angesparte Pensionszahlungen von insgesamt einem Jahr. Es haben sich im Verfahren keine tragfähigen Gründe ergeben, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Zudem kann der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation in seiner Eigentumswohnung in Grosny, die derzeit leer steht, Unterkunft nehmen. Er kann sich dort selbstständig versorgen und ist auch imstande (nach eigener Entscheidung), Medikamente einzunehmen und eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Nach seiner Rückkehr kann er insbesondere von seiner Tochter unterstützt werden, die seine Nachbarin ist. Zudem kann der Beschwerdeführer auch von seinen weiteren Nachbarn sowie von seinen Geschwistern nach seiner Rückkehr unterstützt werden. Von einer hinreichenden Absicherung der Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers kann somit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer kann somit nach einer Rückkehr ein durchschnittliches Leben wie auch andere russische Landsleute führen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde konkret die Gefahr einer Todesstrafe. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Zum Entscheidungszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit seiner Einreise im April 2022 nicht verlassen.
Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz endet grundsätzlich das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.
3.3.3.1. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).
Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).
Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN).
Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 14.01.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN).
Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. erneut VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
3.3.3.2. Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau, seinen drei erwachsenen Töchtern und seinen Enkelkindern in gemeinsamen Haushalt. Durch das Zusammenleben im Familienverband liegt ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor. In dieses wird durch den Erlass einer Rückkehrentscheidung eingegriffen.
Der Beschwerdeführer lebt zum Entscheidungszeitpunkt seit April 2022 durchgehend in Österreich. Davor war der Beschwerdeführer seit sechs bis sieben Jahren monatsweise und im Rahmen seiner Visa legal in Österreich aufhältig, und kehrte dazwischen immer wieder nach Grosny zurück. Er hält sich zum Entscheidungszeitpunkt somit etwa 15 Monate durchgehend im Bundesgebiet auf. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit eine sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich erreicht. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist einerseits durch seinen legalen Aufenthalt von der Einreise bis zum Ablauf seines Visums am 07.06.2022, zum anderen durch die Dauer des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, den er am 09.06.2022 stellte, bedingt. Auch die vorherigen Besuche in Österreich absolvierte er auf Basis seiner Visa legal. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war – auf Basis des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz – rechtmäßig, außer dem Tag zwischen Ablauf des Visums und Asylantragstellung.
Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz ist nicht in einer den Behlrden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet, vielmehr wurde das Verfahren sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht in angemessener Zeit erledigt.
Die Ehegattin und die drei Töchter des Beschwerdeführers sind erwachsen, wobei eine der Töchter krankheitsbedingt kognitiv eingeschränkt ist. Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen erwachsenen Familienmitgliedern ist nicht auszumachen, insbesondere ist er imstande, seinen Alltag selbst selbst zu bewältigen, sich zu versorgen, und sich um seine gesundheitlichen Belange, insbesondere die Einnahme von Medikamenten und Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen selbst zu kümmern. Finanziell ist der Beschwerdeführer durch die Pensionsleistungen, die er in der Russischen Föderation bezieht, und seine Ersparnisse abgesichert, sodass er auch finanziell nicht von seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern abhängig ist. Ebensowenig ist seine Familie in Österreich finanziell von ihm abhängig – zwei seiner Töchter sind nämlich erwerbstätig. Die Care-Arbeit für die erkrankte Tochter des Beschwerdeführers übernehmen im Wesentlichen ihre Schwestern. Mit Blick auf die Enkelkinder des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er sich im Alltag um diese kümmert (Hinbringen und Abholen von der Schule, gemeinsames Mittagessen etc), eine darüberhinausgehende besondere Beziehungsintentsität in diesem Verhältnis ist aber nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist es außerdem möglich, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen durch Mittel der Fernkommunikation sowie durch Besuche aufrecht zu erhalten, wie dies bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet der Fall war. Dabei ist insbesondere beachtlich, dass der Beschwerdeführer seine erkrankte Tochter besuchsweise unterstützen kann, dementsprechend wurde es auch ärztlich empfohlen.
Da der über siebzigjährige Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in der Russischen Föderation, genauer in Grosny, verbracht hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin wieder Fuß fassen können wird. Er hat dort eine Eigentumswohnung, durch seine dort als Nachbarin lebende Tochter hat er einen familiären Anknüpfungspunkt und er ist auch mit seinen übrigen Nachbarn in gutem Einvernehmen. Er ist mit den dortigen Gegebenheitden nach wie vor vertraut. Auch in den vergangenen Jahren reiste er nach seinen Besuchen Österreich immer wieder zurück nach Grosny. Durch die recht kurze Abwesenheit des Beschwerdeführers sind seine Bande an den Herkunftsstaat nicht gelöst. Die Erkrankungen des Beschwerdführers sind in der Russischen Föderation behandelbar und ihm sind die notwendigen Medikamente zugänglich; beides ist für ihn auch leistbar. Die zumutbare Rückkehrsituation verstärkt daher sein Interesse am Verbleib in Österreich nicht.
Zwar liegt im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor, besonders in die Beziehung zu seiner Ehefrau, seinen drei Töchtern und seinen Enkelkindern, mit denen der Beschwerdeführer in gemeinsamen Haushalt lebt. Dieser Eingriff ist jedoch aufgrund der vorgenommenen Erwägungen gerechtfertigt und dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, da sein Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bereits seit dem Jahr 2015 durch Besuche des Beschwerdeführers im Rahmen von Visa beschränkt ist. Der Beschwerdeführer stand während seines Aufenthalts in der Russischen Föderation per Internet mit seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen in Kontakt. Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen ist es möglich und zumutbar, den Kontakt zu dem Beschwerdeführer – wie bisher – durch Mittel der Fernkommunikation und durch Besuche des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten. Dem Beschwerdeführer ist es bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt, neuerlich in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache nicht, er hat keinen Deutschkurs besucht und ist nicht Mitglied in einem Verein. Er war im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und während seines gesamten Aufenthalts von seiner Tochter finanziell abhängig. Er hat – außer den Nachbarn – in Österreich keine sozialen Kontakte, sodass er in Österreich nur sehr wenige soziale Bindungen außerhalb seiner Familie hat.
Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, ist dort umfassend sozialisiert, hat dort die Schule und die Universität besucht und war dort erwerbstätig. Er war dort selbsterhaltungsfähig und spricht Tschetschenisch als Muttersprache sowie Russisch als weitere Sprache. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat nach seiner etwas über einjährigen Abwesenheit gänzlich gelöst sind.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Das Gewicht seines noch kurzen Aufenthalts und der in diesem Zeitraum begründeten privaten Bindungen und erfolgten Integrationsleistungen ist vor dem Hintergrund, dass ihm die Ungewissheit seines weiteren Verbleibes in Österreich bei seinen (wenigen) Integrationsschritten bewusst sein musste, dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von einem sicheren Aufenthalt in Österreich ausgehen konnte, was ihm auch bewusst war. Zudem stellte er den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls in Hinblick auf das Nichtvorliegen von der Furcht vor Verfolgung in rechtsmissbräuchlicher Absicht, da er einen Weg suchte, seine Aufenthaltsmöglichkeit in Österreich über die Gültigkeitsdauer seines Visums hinaus zu verlängern. Unter diesem Aspekt erscheint sein Privat- und Familienleben in Österreich nicht als schutzwürdig.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer erst seit etwa 15 Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhält und dies als sehr kurze Aufenthaltsdauer zu werten ist. In sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer, wie dargestellt, nicht integriert. Enge soziale Bindungen bestehen nur zu seinen Familiennagehörigen. Weitere Sozialkontakte hat er nur zu den Nachbarn in Österreich, eine weitergehende soziale Integration hat sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs erfolgreich absolviert und spricht die deutsche Sprache nicht. Er hat darüber hinaus keine Integrationsleistungen erbracht, die sein Interesse am Verbleib in Österreich verstärken würden, dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund der so kurzen Aufenthaltsdauer „außergewöhnliche“ Integrationsleistungen notwendig wären. Der Beschwerdeführer hat damit während seines Aufenthaltes keine Integrationsbemühungen unternommen, aufgrund derer eine vom Verwaltungsgerichtshof bei einer derart kurzen Aufenthaltsdauer geforderte außergewöhnliche Konstellation vorliegt (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 17).
Auf Basis der jedenfalls gegebenen anhaltenden Bindungen zum Heimatstaat und der Rückkehrsituation ergibt sich nichts für das Interesse des Verbleibs des Beschwerdeführers in Österreich Sprechendes. Die Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers ist, wie schon ausgeführt, noch dadurch relativiert, dass er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und er seine wenigen Integrationsschritte auch in dem Bewusstsein setzte. Den familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib kommt zwar Gewicht zu. Dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern ist es jedoch zumutbar, das Familienleben durch Besuche des Beschwerdeführers in Österreich und mittels Fernkommunikation aufrecht zu erhalten, wie sie es auch schon in den Jahren zuvor taten.
Im Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ein nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
In Erwägung der öffentlichen Interessen und den gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib, ergibt sich daher, dass eine Rückkehrentscheidung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens in Ansehung des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und ist aufgrund der dargelegten Umstände des Einzelfalls eine Situation gegeben, in der eine Rechtfertigung gegeben ist, in das Familienleben des Beschwerdeführers einzugreifen.
Der Erlass der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.3.3.4. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides – Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Gem. § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Hingegen besteht gemäß § 55 Abs. 4 leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides festgesetzt, jedoch mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2023, Zl. W2862271093-1/4Z, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9).
Besondere Umstände betreffend die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen.
3.5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht legte der gegenständlichen Entscheidung insbesondere folgende Rechtsprechung zugrunde: zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380); zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bzw. dem Ungenügen einer entfernten Möglichkeit einer Verfolgung (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031; 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Zur Notwendigkeit des Vorliegens exzeptioneller Umstände für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückkehr an den Heimatort oder Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0443 und der Beurteilung der Anspannung durch die Corona-Virus-Pandemie VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN; 16.09.2020, Ra 2020/14/0389, mwN, 05.02.2021, Ra 2020/19/0322-11; 22.03.2021, Ro 2020/01/0012-8; sowie 26.04.2021, Ra 2021/20/0006-14). Zur Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN (keine maßgebliche Bedeutung von Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren) und VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191 (Möglichkeit des Überwiegens der Verbleibinteressen auch bei „kürzerer“ Aufenthaltsdauer), zur Notwendigkeit außergewöhnlicher Integration bei relativ kurzer Aufenthaltsdauer VwGH 14.01.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN; zur Relativierung der Integrationsschritte durch Unsicherheit des Aufenthaltsstatus VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN und zur Gesamtabwägung VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; insbesondere auch VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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