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W157 2268663-1•Bundesverwaltungsgericht W157 2268663-1
W157 2268663-1Federal Administrative CourtJul 31, 2023
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Demonstration exilpolitische Aktivität Flüchtlingseigenschaft Geheimdienst politische Aktivität politische Gesinnung staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht
W157 2268663-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX alias XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1. XXXX (alias XXXX alias XXXX ; im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am XXXX fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX .
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkennte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am XXXX übersandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mehrere Länderberichte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX (alias XXXX alias XXXX ) und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sieben Kinder.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , im Distrikt XXXX , im Gouvernement Idlib, geboren und wohnte dort bis zu seiner Ausreise im XXXX . Im Anschluss lebte er in der Türkei, ehe er im XXXX von dort in Richtung Europa aufbrach.
1.1.3. Die syrische Regierung hatte bereits vor XXXX (d.h. vor der Einnahme der Gouvernement-Hauptstadt Idlib) keine Macht mehr über den Herkunftsort des Beschwerdeführers, der in die Hände oppositioneller Gruppierungen wie der al-Nusra-Front ( XXXX in der HTS aufgegangen) fiel. Erst XXXX erlangte das syrische Regime wieder die Kontrolle über den Herkunftsort des Beschwerdeführers.
1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang eine Schule und schloss nach vier Jahren das Studium der Rechtswissenschaften ab. Danach war er zwei Jahre lang als Rechtsanwaltsanwärter tätig.
1.1.5. Die Frau des Beschwerdeführers wohnt seit Anfang XXXX zusammen mit den gemeinsamen Kindern in der Türkei; dort sind auch seine Mutter und mehrere Halbgeschwister aufhältig. In Syrien (und zwar an der syrisch-türkischen Grenze) leben nur noch eine Schwester und ein Halbbruder des Beschwerdeführers; ein weiter Halbbruder wurde XXXX vom syrischen Regime verhaftet. Außerdem hat der Beschwerdeführer einen Halbbruder in Deutschland und einen Cousin in Österreich.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer steht dem syrischen Regime ablehnend gegenüber. Seit Anfang XXXX demonstriert er gegen die syrische Regierung und ist politisch gegen diese aktiv; weiters leistete er humanitäre Hilfe:
XXXX nahm der Beschwerdeführer jeden Freitag an regierungskritischen Demonstrationen in XXXX (nach der Errichtung mehrere Checkpoints in XXXX ) teil, bei denen es mitunter zu Waffengewalt durch die syrischen Sicherheitskräfte kam. Wegen seiner Teilnahme an den Protesten wurde der Beschwerdeführer zweimal XXXX vom syrischen Geheimdienst gesucht; es gelang ihm lediglich aufgrund rechtzeitiger Hinweise, den Festnahmen zu entgehen. Der Beschwerdeführer beteiligte sich auch in späteren Jahren noch an Demonstrationen in seiner Heimat.
XXXX gründete der Beschwerdeführer eine Hilfsorganisation namens XXXX , deren Leitung er bis zu seiner Ausreise XXXX inne hatte. Die inzwischen aufgelöste Organisation, die von internationalen Geldgebern finanziert wurde (Deutschland, Großbritannien, Saudi-Arabien, Katar etc.), unterstützte die im – damals nicht vom syrischen Regime beherrschten und von diesem bombardierten – Idlib-Gebiet lebenden Menschen (Eröffnung von Schulen und Zentren zur Ausbildung von Frauen, Gründung von Einrichtungen zur medizinischen Versorgung etc.). Die Aktivitäten des Vereines wurden auf Facebook veröffentlicht.
XXXX gründete der Beschwerdeführer eine politische Organisation namens XXXX , zu deren Vorsitzender er XXXX gewählt wurde; in dieser Funktion nahm er Kontakt mit ausländischen Regierungen auf. Die Organisation, die keinen physischen Sitz hat und größtenteils online abläuft, besteht nach wie vor und umfasst um die Tausend Mitglieder. Der Beschwerdeführer ist derzeit Mitglied im Generalsekretariat und hätte die zuständige Person für auswärtige Angelegenheiten mit Europa werden sollen; dies war jedoch angesichts seines Aufenthaltstitels in Österreich nicht möglich. Die Aktivitäten des Vereines und das Gründungsgespräch sind im Internet einsehbar.
Der Beschwerdeführer gab über die Jahre mehrere TV-Interviews (u.a. für den pro-oppositionellen syrischen Fernsehsender XXXX ), in denen er kritisch über die politische Situation in Syrien und seine Hilfsorganisation sprach.
Auch in Österreich nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig an Demonstrationen teil und ist ehrenamtliches Mitglied im Verein XXXX , in dem er an unterschiedlichen Projekten mitwirkt (politische Kundgebungen, Info-Tische, politische Veranstaltungen, Unterstützung syrischer Flüchtlinge etc.). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er in einem neugegründeten Verein, der Demonstrationen organisiert, Mitglied im Exekutivbüro werden möchte.
Dem Beschwerdeführer, der bereits XXXX ins Blickfeld der syrischen Behörden geriet, droht im Falle einer Rückkehr an seinen Heimatort – einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, das aktuell wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sowie seiner politischen und humanitären Aktivitäten in Syrien und Österreich, die als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen werden, Repressionen, insbesondere einer Festnahme bzw. Inhaftierung sowie einer langen Gefängnisstrafe und der damit verbundenen psychischen und physischen Folter, allenfalls sogar der Todesstrafe, seitens des Assad-Regimes ausgesetzt ist.
1.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf den nachstehenden Quellen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023 (kurz: „LIB“);
EUUA Country Guidance: Syrien vom Februar 2023 (kurz: „EUUA-Leitfaden“);
EUUA-Bericht Syrien: Targeting of Individuals vom September 2022 (kurz: „EUUA: Zielgerichtete Verfolgung“).
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen. So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB, „Politische Lage“).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums (LIB, „Politische Lage“).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich im Berichtszeitraum November 2022 bis März 2023 nicht wesentlich verändert (LIB, „Politische Lage“).
Syrische Arabische Republik
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (LIB, „Syrische Arabische Republik“).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (LIB, „Syrische Arabische Republik“).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (LIB, „Syrische Arabische Republik“).
Die folgende Karte zeigt die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien:
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Es sind weiterhin fünf internationale Streitkräfte – darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika – in Syrien aktiv. Zudem sind das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces – NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und der IS (Islamischer Staat) und ausländische Terrorgruppen wie die Hizbollah in den bewaffneten Konflikt involviert (LIB, „Sicherheitslage“).
Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Die Regierung hat die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte und setzt diese zur Ausübung von Menschenrechtsverletzungen ein (LIB, „Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen“).
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften, Nachrichtendienstmitarbeiter:innen und auch sonst innerhalb des Regimes. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlungen bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Die Nachrichtendienste haben ihre traditionell starke Rolle verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und greifen in die Unabhängigkeit des Justizwesens ein, indem sie Richter:innen und Anwält:innen einschüchtern. Durch die Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – die immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (LIB, „Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen“).
Die Menschenrechtslage in Syrien wird weiterhin vom deutschen Auswärtigen Amt als „katastrophal“ eingestuft. Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten. Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 07.02.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht verschiedener Akteure und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic geht davon aus, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, die zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien – auch jenen, die mit der Ba’ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Gesetze, die die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, die als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden – einschließlich humanitärer Organisationen (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Rückkehrer:innen und Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben. Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind seit März 2011 fast 15.000 Menschen an den Folgen von Folter gestorben, die meisten von ihnen durch syrische Regierungstruppen (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR 2.221 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter 148 Kinder und 457 Frauen. Dabei führte das Amnestiedekret vom 30.04.2022 nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, das nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z.B. die Untergrabung „des Ansehens des Staates“ oder „der nationalen Einheit“ betreffen. Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten. Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z.B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von Syrer:innen im Land als auch außerhalb Syriens (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
Die Regierung weitete im Jahr 2022 die Manipulation von Internetdiensten und -inhalten wie auch Textnachrichten aus, einschließlich Falschnachrichten zur Unterminierung der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsgruppen und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z.B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, Aktivist:innen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z.B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z. B. Fotos, Kontaktlisten, Informationenüber die verwendeten Geräte) gesucht (LIB, „Allgemeine Menschenrechtslage“).
1.3.5. Folter, unmenschliche Behandlung und Haftbedingungen
Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (LIB, „Folter und unmenschliche Behandlung“).
Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden. Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (LIB, „Folter und unmenschliche Behandlung“).
Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden (LIB, „Folter und unmenschliche Behandlung“).
Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Haftzustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zusanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u.a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Diese Lage geht mit grassierenden Krankheiten, einschließlich COVID-19, und mit einer entsprechend hohen Sterberate einher. Die hygienischen Zustände sind laut Auswärtigem Amt „katastrophal“. Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind (LIB, „Haftbedingungen“).
In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (LIB, „Haftbedingungen“).
Todesfälle in der Haft und standrechtliche Hinrichtungen wurden in Hafteinrichtungen aller Parteien dokumentiert. Keine der Konfliktparteien in Syrien veröffentlicht Informationen über den Verbleib von Gefangenen und die Gründe für ihre Verhaftung, noch stellen sie Dokumentationen zu den Urteilen zur Verfügung – auch nicht bei Verhängung der Todesstrafe (LIB, „Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen“).
Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus, Hochverrat und weitere Delikte, wie auch zum Beispiel die Zerstörung öffentlicher Gebäude und Transport- sowie Kommunikationswege, die Todesstrafe vor. In der juristischen Praxis wird der Begriff Hochverrat sehr weit gefasst und kann schon bei wahrgenommener Dissidenz erfüllt sein. Dies dient nicht zuletzt politischen Zwecken: Politische Gegner, bewaffnete Rebellen oder die humanitär tätigen syrischen „Weißhelme“ werden weitgehend unterschiedslos als „Terroristen“ eingestuft und sind damit von der Todesstrafe bedroht. Nach Definition des Regimes können bereits die Belieferung von Gebieten unter Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern oder die medizinische Behandlung von Oppositionellen mit der Todesstrafe geahndet werden. Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen (LIB, „Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen“).
Eine quantitative Bewertung von verhängten Todesurteilen bzw. deren Vollstreckung ist auch im Berichtszeitraum nicht möglich, da seit Beginn des bewaffneten Konflikts keine offiziellen Zahlen zu vollstreckten Todesurteilen mehr veröffentlicht werden (LIB, „Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen“).
Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens
Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet (LIB, „Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens“).
Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, die in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht (LIB, „Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens“).
Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen (LIB, „Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen“).
Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden (LIB, „Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen“).
Es ist nicht Standard, dass Syrer:innen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z.B. wenn jemand – aus welchem Grund auch immer – auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise erweckt (LIB, „Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen“).
Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt (LIB, „Rückkehr“).
Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als „Krankheitserreger“ sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehrnach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (LIB, „Rückkehr“).
Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (LIB, „Rückkehr“).
1.3.9. Überwachungsmaßnahmen im Ausland
Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen Syrer:innen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten. Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an Syrer:innen hinaus rund um die Welt. Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten (LIB, „Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen“).
Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media-Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen (LIB, „Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen“).
Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender Syrer:innen aufwirft. Die Informationen, die die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen. Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoorfor Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt (LIB, „Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen“).
1.3.10. Politische Aktivisten und Demonstranten
Seit dem Beginn des Aufstands im Jahr 2011 wurden Einzelpersonen, die ihren politischen Dissens durch Proteste zum Ausdruck brachten, mit Repressionen durch den Sicherheitsapparat konfrontiert. Zu diesen Repressionen gehörten das Abfeuern scharfer Kugeln, Tötungen und Festnahmen ohne richterlichen Beschluss, wobei der Inhaftierte oft nicht wusste, welches Sicherheitsorgan hinter der Verhaftung steckte. Nach ihrer Verhaftung wurden Teilnehmer von Protesten verhört und ihnen der Zugang zu ihren Familien oder Anwälten verwehrt. Wie SNHR feststellte, wurden politische Demonstranten häufig gefoltert. Viele dieser Häftlinge wurden später als gewaltsam verschwunden eingestuft. Darüber hinaus führten sowohl physische, als auch psychische Folter oft zum Tod des Häftlings (EUUA: Zielgerichtete Verfolgung, „Politische Aktivisten und Demonstranten“).
Personen, die an früheren Oppositionsaktivitäten teilnahmen, beispielsweise indem sie sich einer Protestkundgebung anschlossen, wurden verhaftet. Es wurden auch Verhaftungen von Personen mit „eindeutiger politischer Haltung“ gemeldet. Sowohl im Jahr 2020, als auch im Jahr 2021 wurde berichtet, dass Einzelpersonen festgenommen wurden, die mit lokalen Menschenrechtsgruppen, prodemokratischen Studentengruppen und anderen Organisationen, von denen angenommen wird, dass sie die Opposition unterstützen, einschließlich humanitärer Gruppen, verbunden sind (EUUA: Zielgerichtete Verfolgung, „Politische Aktivisten und Demonstranten“).
Das Gouvernement Idlib liegt im Nordwesten Syriens und grenzt im Norden an die Türkei, im Süden an das Gouvernement Hama, im Osten an das Gouvernement Aleppo und im Westen an das Gouvernement Latakia. Das Gouvernement ist in fünf Bezirke unterteilt: Idlib, Ariha, Jisr-Ash-Shugur, Harim und Al Mara. Die Gesamtbevölkerung beträgt 3,16 Millionen, davon sind 2,01 Millionen Binnenflüchtlinge (EUAA-Leitfaden, „Idlib“).
Idlib gehörte zu den ersten Gouvernements, die sich 2011 dem Aufstand gegen Assad anschlossen. Idlib wurde zum Zufluchtsort für Syrer, die vor den Streitkräften des syrischen Regimes flohen, darunter Aktivisten und Kämpfer aus von der syrischen Armee zurückeroberten Gebieten (EUAA-Leitfaden, „Idlib“).
Das Gouvernement Idlib ist in Gebiete unterteilt, die von der syrischen Regierung und von bewaffneten Oppositionsgruppen kontrolliert werden: Die Regierung kontrolliert die südlichen und östlichen Teile des Gouvernements Idlib, einschließlich der Autobahn Damaskus-Aleppo (M5) und ihrer unmittelbaren Umgebung. Die bewaffneten Oppositionsgruppen kontrollieren die westlichen und nördlichen Teile des Gouvernements; sie decken alle Gebiete nördlich und unmittelbar südlich der Autobahn M4 ab. Die HTS ist die dominante und militärisch überlegene bewaffnete Oppositionsgruppe im Gouvernement und kontrolliert diese Teile von Idlib. Es ist aber auch die Syrische Nationale Armee (SNA) und die Nationale Befreiungsfront (NFL) in Idlib präsent (EUAA-Leitfaden, „Idlib“).
Ad 1.1. Person des Beschwerdeführers
Ad 1.1.1. und 1.1.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und stehen im Einklang mit seinem Reisepass, der sich in Kopie im Verwaltungsakt befindet und im Zuge einer Dokumentenüberprüfung als authentisch festgestellt wurde.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Familienstand, seinem Herkunftsort in Syrien und seinen Wohnorten im Ausland gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Ad 1.1.3. Aus dem Ländermaterial (vgl. dazu Pkt. II.1.3.13.) und den Webseiten des „The Carter Center“ (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) sowie der „Syria Live Map“ (https://syria.liveuamap.com) ergibt sich, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers mindestens seit Anfang XXXX unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte stand und erst wieder im XXXX von der syrischen Regierung zurückerobert wurde. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Machtverhältnisse an seinem Herkunftsort (BVwG, Seite 7).
Ad 1.1.4. Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine konstanten Angaben in den unterschiedlichen Verfahrensstadien und die im Behördenakt einliegende Mitgliedskarte der syrischen Rechtsanwaltskammer.
Ad 1.1.5. Die Feststellungen zu den aktuellen Aufenthaltsorten seiner Angehörigen gründen sich auf die dahingehend gleichlautenden Aussagen des Beschwerdeführers in sämtlichen Einvernahmen.
Ad 1.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Ad 1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer schilderte im gesamten Asylverfahren gleichbleibend, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Probleme aufgrund seiner oppositionellen Einstellung zu befürchten: Er begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung damit, dass er komplett gegen das syrische Regime sei (EB, Seite 6). Auch in seiner Stellungnahme vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, ein Opponent des Assad-Regimes gewesen zu sein (Stellungnahme, Seite 2). In der Einvernahme vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung machte er gleichsam eine regierungsfeindliche Haltung geltend, die in der Teilnahme an Demonstrationen sowie in der Setzung politischer und humanitärer Aktivitäten seit Anfang XXXX Ausdruck finde (BFA, Seiten 7 ff; Beschwerde, Seiten 2 ff; BVwG, Seiten 9 ff).
Dass der Beschwerdeführer gegen das syrische Regime ist, er in der Vergangenheit bereits zweimal ins Visier des syrischen Geheimdienstes wegen der Partizipation an Kundgebungen gelangte und ihm als Demonstrierender, politischer Aktivist und Mitarbeiter einer humanitären Hilfsorganisation an seinem Herkunftsort seitens der Assad-Regierung Schwierigkeiten drohen, lässt sich darüber hinaus aus seiner engagierten Erzählweise vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung ableiten. Der Beschwerdeführer konnte alle ihm gestellten Fragen zu den fluchtauslösenden Umständen spontan, ohne zu zögern und gründlich beantworten. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass kein einziger Widerspruch zwischen seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und jenen vor der belangten Behörde zu Tage trat, und seinem authentischen Auftreten in der Beschwerdeverhandlung vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck, dass er tatsächlich kein Anhänger des syrischen Regimes ist und sich regimekritisch engagierte bzw. engagiert. Dafür, dass das Fluchtvorbringen der Wahrheit entspricht, spricht zudem, dass der Beschwerdeführer von sich aus zahlreiche Unterlagen in Vorlage brachte, die seine Angaben untermauern konnten (USB-Stick mit mehreren TV-Interviews, Verträge der Hilfsorganisation XXXX , Schreiben der politischen Organisation XXXX an den französischen Präsidenten, Fotos des Beschwerdeführers bei diversen Kundgebungen in Syrien und Österreich, Vereinsbestätigung etc.). Die gegenüber der syrischen Regierung ablehnende Haltung ist weiters aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem ehemaligen Rebellengebiet in Syrien, das lange Zeit den Angriffen durch die syrische Regierung ausgesetzt war, plausibel (vgl. dazu Pkt. 1.3.11.).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der belangten Behörde geäußerten Bedenken in Bezug auf das Fluchtvorbringen nicht:
Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer vor, dass er in der Erstbefragung nur seine missbilligende Einstellung gegenüber dem syrischen Regime als Fluchtgrund vorgetragen, er dann später jedoch vor der belangten Behörde „viele Gründe“, die zu seiner Ausreise geführt hätten, ins Treffen geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Ausweitung der Fluchtgründe erkennen, zumal in beiden Befragungen die regierungsfeindliche Denkweise das Kernvorbringen des Beschwerdeführers darstellte, wobei er in der Einvernahme vor der belangten Behörde seine Anschauung unter Anführung seiner bisherigen regimekritischen Taten, die jede für sich eine Bedrohung durch das syrische Regime aufgrund des Vorwurfes einer „illoyalen“ Gesinnung erwarten lässt (s. unten), näher darlegte. Dass sein Engagement in der Erstbefragung noch nicht konkret thematisiert wurde, ist angesichts der bei der Ersteinvernahme nur kursorischen Befragung zu den Fluchtgründen nachvollziehbar.
Für die belangte Behörde ist ferner nicht ersichtlich, warum sich aufgrund der Gründung der Hilfsorganisation XXXX für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ergeben sollte, als diese zum Wohl und im Dienst der syrischen Bevölkerung betrieben worden sei, was im Sinne der syrischen Regierung gewesen sein sollte. Hierbei verkennt die belangte Behörde zum einen das Ziel der Organisation, die darauf bestrebt war, die vom syrischen Regime zerstörte zivile Infrastruktur wiederherzustellen, damit die Bevölkerung nicht gezwungen war, sich hilfesuchend an die syrische Regierung zu wenden. Zum anderen zeigen die Länderberichte klar auf, dass in Syrien humanitäre Organisationen, insbesondere, wenn sie in Gebieten unter Kontrolle der Opposition im Einsatz sind (was gegenständlich der Fall war), als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden (vgl. dazu Pkt. 1.3.4. und 1.3.10.). Eine derartige Tätigkeit kann damit sehr wohl zur Unterstellung, ein politischer Gegner zu sein, führen.
Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang rügt, dass der Beschwerdeführer bis Ende XXXX unbehelligt in Syrien habe leben können, wird dem entgegengehalten, dass das syrische Regime einen langen Zeitraum (jedenfalls Anfang XXXX ) keinen Einfluss am Herkunftsort des Beschwerdeführers hatte. Aus demselben Grund ist es auch schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer keine Drohungen wegen der Hilfsorganisation erhielt. Im Hinblick auf seine Familienangehörigen ist festzuhalten, dass diese an der syrisch-türkischen Grenze – sohin in Gebieten außerhalb des Zugriffes des Regimes – leben. Ein Bruder befindet sich außerdem seit XXXX in Gewahrsam der syrischen Behörden (vermutlich wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers).
Anders als die belangte Behörde dies dem Beschwerdeführer vorwirft, konnte er auch zahlreiche Informationen zur politischen Organisation XXXX auf Nachfrage liefern (BVwG, Seiten 14 f).
Zuletzt beanstandet die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer mit einem abgelaufenen Reisepass unterwegs gewesen sei. Dadurch, dass nach dem Beschwerdeführer bereits zweimal vom syrischen Geheimdienst gesucht wurde, ist es überzeugend, dass der Beschwerdeführer um keinen neuen Reisepass bei den syrischen Behörden ansuchte, die eine Ausstellung aufgrund der politischen Einstellung einer Person verweigern können (vgl. dazu Pkt. II.1.3.7.).
Der Beschwerdeführer konnte daher im Ergebnis glaubwürdig darlegen, kein Befürworter des syrischen Regimes zu sein, über das letzte Jahrzehnt demonstriert sowie mehrere politische und humanitäre Aktivitäten gesetzt zu haben bzw. nach wie vor zu setzen und wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen XXXX sogar schon zweimal Schwierigkeiten mit dem syrischen Geheimdienst gehabt zu haben.
Nach der Berichtslage ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig (jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen) und sind in besonderem Maß Personen, die sich in der Vergangenheit oppositionell äußerten oder betätigten, sowie politische und humanitäre Aktivisten gefährdet, dass ihnen eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird (vgl. dazu Pkt. II.1.3.8. und II.1.3.9.). Dem Ländermaterial ist überdies zu entnehmen, dass die syrische Regierung über die oppositionellen Aktivitäten im Ausland informiert ist und Online-Aussagen z.B. in sozialen Medien von Syrer:innen inner- und außerhalb der Heimat überwacht werden (vgl. dazu Pkt. II.1.3.4. und II.1.3.9.). Darüber hinaus errichteten die syrischen Sicherheitsdienste zahlreiche Checkpoints, an denen es unter Verwendung von Computern zu Kontrollen kommt. Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind (vgl. dazu Pkt. II.1.3.7.).
Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Beschwerdeführer, der schon seit XXXX in Syrien aufgrund seiner Protestteilnahmen als regimekritische Person bekannt ist und der sich auch in Österreich exilpolitisch betätigt sowie dessen politischen und humanitären Tätigkeiten im Internet dokumentiert sind und auf pro-oppositionellen syrischen TV-Sendern zu sehen waren, im Fall einer Rückkehr in seine Heimat bei einem Kontakt mit den syrischen Behörden identifiziert werden würde und ihm in weiterer Folge Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer aus einem von der Opposition zurückeroberten Gebiet stammt; das syrische Regime begegnet solchen Personen mit großem Misstrauen und beobachtet sie genau.
Nach den festgestellten Länderinformationen werden Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung und Verschwindenlassen, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen von Misshandlung, Strafverfolgung unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie summarischer und außergerichtlicher Hinrichtung (vgl. dazu Pkt. II.1.3.4. bis II.1.3.6.).
In Anbetracht dessen kann es dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien auch seitens der HTS eine Verfolgung drohen würde.
Ad 1.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)
3.1.1. § 3 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.3. Dem Beschwerdeführer ist es – wie oben dargelegt – gelungen, glaubhaft zu machen, dass er ein Regimegegner ist und seit XXXX gegen die syrische Regierung öffentlich auftritt: Neben seiner regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen setzte er bis zu seiner Ausreise aus seiner Heimat Ende XXXX mehrere politische und humanitäre Aktivitäten und verhält sich auch in Österreich weiterhin regimekritisch. Der Beschwerdeführer wurde bereits im XXXX vom syrischen Geheimdienst wegen seiner Partizipation an regierungsfeindlichen Protesten gesucht.
Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr an seinen Heimatort, der ehemals von der Opposition kontrolliert wurde und nunmehr wieder unter dem Einfluss des syrischen Regimes steht, als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen wird und ihm aus diesem Grund Repressalien drohen.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Behörden des Regimes trotz eines gesetzlichen Verbotes von Folter und anderen grausamen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen systematisch und im großen Ausmaß Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzt. Insbesondere Haftanstalten, in denen Dissident:innen oder sonstige politische Gefangene festgehalten werden, werden als „grausam und menschenverachtend“ beschrieben. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Politische Gegner werden zudem weitgehend als „Terroristen“ eingestuft und sind von der Todesstrafe bedroht.
Insofern ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in seine zu schützende Sphäre droht.
Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung von diesem ausgeht.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer nicht, weil die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).
3.1.4. Da auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, war dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG 2005 gilt die Aufenthaltsberechtigung drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag nach dem 15.11.2015 stellte (§ 75 Abs. 24 AsylG 2005).
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. dazu die unter A) zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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