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I405 2239399-3•Bundesverwaltungsgericht I405 2239399-3
I405 2239399-3Federal Administrative CourtJul 31, 2023
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I405 2164199-4/11E
I405 2239399-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria (BF1), vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zl. 1086156610/211657296 und
2. ) XXXX , geb. 30.11.2019, StA. Nigeria (BF2), gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zl. 1255854707/211657300, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX sowie XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX sowie XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
III. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) werden gemäß § 34 AsylG 2005 und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
I. Verfahrensgang:
1. Die BF1 ist Mutter des BF2. Sie sind Staatsangehörige Nigerias. Die BF1 reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, aufgrund ihrer Homosexualität bzw. Bisexualität in Nigeria der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie möge sowohl Männer als auch Frauen und sei von Nachbarn bei intimen Handlungen mit ihrer Freundin betreten worden. Die BF1 sei über das Fenster geflüchtet und habe in weiterer Folge Nigeria verlassen. Von ihren Brüdern habe sie erfahren, dass ihre Freundin aufgrund dieses Vorfalles anschließend von der Polizei verhaftet worden sei.
Dieser erste Antrag der BF1 auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg – nachdem ihr Fluchtvorbringen für nicht glaubhaft befunden worden war - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2019, Zl. I412 2164199-1/15E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde angesichts des Umstandes, dass die BF1 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits mit dem BF2 hochschwanger war, mit bis zu acht Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Geburt festgelegt.
2. Am 30.11.2019 kam der BF2 in Österreich zur Welt. Am 18.12.2019 stellte die BF1 als seine gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei abgesehen von wirtschaftlichen Erwägungen, wonach es ihr finanziell nicht möglich wäre, ihren Sohn in Nigeria zu versorgen, für den BF2 keine gesonderten Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.03.2020, Zl. 1255854707/191295787, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 17.08.2020, Zl.en 1086156610/200578255 sowie 1255854707/200578099, wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie neuerlich eine Rückkehrentscheidung, nunmehr in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit, erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
4. Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach. Am 02.11.2020 stellte die BF1 für sich sowie für den BF2 als seine gesetzliche Vertreterin Folgeanträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab sie als Grund für diese neuerlichen Antragstellungen an, dass ihre „alten Asylgründe“ nicht mehr „gelten“ würden; sie wolle in Österreich arbeiten und dass der BF2, dessen Vater sich ebenfalls in Österreich befinde, hier aufwachse. In der niederschriftlichen Einvernahme am 10.12.2020 gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie aus Nigeria geflüchtet sei, weil sie lesbisch sei und nicht wolle, dass ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Nigeria darunter zu leiden habe.
Mit Bescheiden jeweils vom 19.01.2021, Zl.en 1086156610/201080030 sowie 1255854707/201080115, wies das BFA die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz vom 02.11.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde den BF keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021, Zl.en I410 2164199-2/4E und I410 2239399-1/4E, wurde die Beschwerde der BF gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der Bescheide vom 19.01.2021 als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurden die Spruchpunkte IV., V. und VI. der Bescheide angesichts des Umstandes, dass gegen die BF bereits zuvor eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Gestalt der Bescheide des BFA jeweils vom 17.08.2020, Zl.en 1086156610/200578255 sowie 1255854707/200578099, bestanden hatte und seitens des BFA nunmehr auch nicht auf eine Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes abgestellt wurde, behoben. Dem Erkenntnis wurde u.a. die Feststellung zugrunde gelegt, dass beide BF gesund seien, da diese im Verfahren keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht hatten. Überdies hätten sie kein neues (relevantes) Tatsachenvorbringen erstattet und hätten sich auch keine neuen Tatsachen ergeben, welche eine gegenüber dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2019, Zl. I412 2164199-1/5E (bezüglich der BF1) bzw. dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 12.03.2020, Zl. 1255854707/191295787 (bezüglich des BF2) in wesentlichen Punkten geänderten Sachverhalt begründen würden. Weiters sei auch keine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss der Verfahren über ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz festgestellt worden. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 19.02.2021 unangefochten in Rechtskraft.
6. Mit auf den 12.04.2021 datierten und am 13.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz stellten die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung einen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 32 VwGVG zu den Zahlen I410 2164199-2/4E und I410 2239399-1/4E“.
Begründend wurde vorgebracht, der BF2 sei aufgrund einer Erkrankung stationär im LKH XXXX behandelt worden, wobei an ihm, wie sich aus dem Entlassungsbrief vom 31.03.2021 ergebe, eine Sichelzellenanämie (D57.0) sowie ein fieberhafter Infekt (B99.0) diagnostiziert worden seien. Bei der Sichelzellenanämie des BF2 handle es sich um eine Erbkrankheit, welche bereits vor Erlassung der zurückweisenden Bescheide des BFA bzw. des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bestanden habe, die jedoch erst jetzt entdeckt worden sei. Das neu entstandene Beweismittel – in Gestalt des vorgelegten Entlassungsbriefes – belege somit eine Tatsache, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021, Zl.en I410 2164199-2/4E und I410 2239399-1/4E, vorgelegen habe und sei somit nicht im Wege eines Folgeantrags auf internationalen Schutz, sondern im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme geltend zu machen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2021, Zl.en I403 2164199-3/4E und I403 2239399-2/4E wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021, Zl.en I410 2164199-2/4E und I410 2239399-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht stattgegeben.
Begründend wurde angeführt, dass da die nunmehr als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte Sichelzellenanämie des BF2 erst nach rechtskräftigem Abschluss der bezughabenden (Folge-)Asylverfahren mit 19.02.2021, nämlich im Rahmen von ab dem 25.03.2021 durchgeführten medizinischen Untersuchungen im LKH XXXX , diagnostiziert worden sei und die Wiederaufnahmewerber im verfahrensgegenständlichen Antrag selbst ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die in Rede stehende Erkrankung erst nach Abschluss ihrer jeweiligen (Folge-)Asylverfahren „entdeckt worden“ sei, gegenständlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegen würden. Vielmehr handle es sich bei den erst nachträglich aufgetretenen Krankheitssymptomen sowie einer etwaigen, damit einhergehenden medizinischen Behandlungsbedürftigkeit des BF2 nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes um neu entstandene Tatsachen im Sinne einer Änderung des Sachverhalts nach Abschluss der betreffenden (Folge-)Asylverfahren, welchen die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021 Zl.en I410 2164199-2/4E und I410 2239399-1/4E, nicht entgegenstehe.
7. Am 04.11.2021 stellte die BF1 für sich und den BF2 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu den Gründen ihrer neuerlichen Asylantragstellung befragt, gab die BF1 an, dass sie politische Probleme gehabt habe. Zudem habe der BF2 eine Blutkrankheit und Herzprobleme, weswegen sie nicht nach Afrika zurückkönnen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, den BF2 zu verlieren.
In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 27.01.2022 gab die BF1 an, dass sie ihren dritten Asylantrag wegen der Erkrankung des BF2 stelle. Letzterer leide an der Blutkrankheit Sichelzellenanämie und sei im XXXX in Behandlung. Der BF2 müsse Medikamente nehmen und könne nicht nach Afrika gebracht werden.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2023 wurde die BF1 neuerlich zur Erkrankung des BF2 befragt. Sie wiederholte, dass eine Rückkehr nach Afrika für den BF2 aufgrund seiner Erkrankung ein großes Risiko darstelle.
In der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme vom 15.09.2022 wurde eine ergänzende Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2021 durchgeführt und die BF1 zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.08.2022 zur Behandelbarkeit von Sichelzellenanämie in Nigeria und zu ihrem Privat- und Familienleben befragt.
Mit Bescheiden des BFA vom 09.02.2023, Zl.en 1086156610/211657296 und 1255854707/211657300 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Mit Schreiben vom 14.03.2023 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 09.02.2023.
8. Mit Schriftsatz vom 17.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.03.2023, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten vor.
Am 23.05.2023 erfolgte eine Beweismittelvorlage zur Krankheit, notwendiger stationärer Aufenthalte sowie Dauermedikation im Krankenhaus des BF2 und zum Privat- und Familienleben der BF.
In einer weiteren Beweismittelvorlage vom 05.07.2023 wurden weitere medizinische Unterlagen und Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.07.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Am 20.07.2023 erfolgte eine weitere Urkundenvorlage: Terminbestätigung für den 24.07.2023 beim Lungenfacharzt Dr. med. univ. A. Y. und Bestätigung der Wiener VHS v. 18.07.2023 über die regelmäßige Teilnahme an einem A1- Deutschkurs im Zeitraum 11.04.2023 – 18.07.2023 betreffend die BF1; nochmalige Vorlage der Aufenthaltsbestätigung des XXXX es v. 13.07.2023 und sämtliche Befunde zu den engmaschigen ambulanten und stationären Aufenthalten des BF2. Des Weiteren wurde im Besonderen auf Seite 6 des MEDCOI REPORT NIGERIA (ecoi.net) https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf (link zum EUAA MedCOI Report Nigeria aus 2022 (ecoi.net) verwiesen, in welchem sechs Federal Medical Centre zur Behandlung von Sichelzellenanämie konkret angeführt seien und in dieser Aufzählung Benin City, woher die BF1 stammt nicht vorkomme. Somit gebe es in Benin City kein Sichelzellenzentrum. Ohne Zugang zu einem Spezialkrankenhaus in unmittelbarer Nähe, ohne Dauermedikation, regelmäßige Klinikaufenthalte und Kontrollen bestehe die reale Gefahr, dass es beim BF2 rasch zu schweren und irreversiblen gesundheitlichen Schäden komme, sein Leben in Gefahr und er dem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben. Der BF2 sei besonders vulnerabel und das Kindeswohl ist in hohem Maße zu berücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die volljährige BF1 ist Mutter des minderjährigen BF2. Sie sind Staatsangehörige Nigerias. Die Identität der BF1 steht nicht fest, jene des BF2 steht fest.
Die BF1 befindet sich seit spätestens September 2015 durchgehend im Bundesgebiet, der BF2 wurde im November 2019 in Österreich nachgeboren.
Die BF1 ist ledig, Angehörige der Volksgruppe der Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie stammt aus Benin City, hat in ihrem Herkunftsstaat eine Ausbildung im Bereich Mode-Design absolviert und Berufserfahrung als Schneiderin gesammelt. Zwei Brüder, zwei Schwestern, zwei Onkel, zwei Tanten und eine minderjährige Tochter der BF1 leben nach wie vor in Nigeria, wobei ihre Tochter von einem ihrer Brüder in Benin City versorgt wird und dort die Schule besucht. Die BF1 steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat.
Bei der BF1 wurde mit Befund vom 22.06.2023 akute Dyspnoe infolge einer Bronchitis diagnostiziert, wogegen ihr ein Spray bei Bedarf und ein Lungenfunktionstest empfohlen wurden. Ansonsten ist sie gesund und arbeitsfähig.
Der BF2 leidet an einer Sichelzellenanämie mit Krisen D57.0. Die Sichelzellkrankheit ist eine erbliche, seltene, lebensverkürzende und potentiell lebensbedrohliche Erkrankung. Sie betrifft die roten Blutkörperchen (Erythrozyten). Genauer gesagt, werden unter dem Begriff „Sichelzellkrankheit“ Erkrankungen zusammengefasst, bei denen der rote Blutfarbstoff (Hämoglobin) der roten Blutkörperchen krankhaft verändert ist. Die roten Blutkörperchen der Betroffenen haben zu einem großen Teil eine Variante des normalen Hämoglobins, das sogenannte Hämoglobin S (HbS, Sichelzellenhämoglobin). Die Form von Hämoglobin und roten Blutkörperchen ändert sich unter bestimmten Bedingungen – es kommt zur sogenannten Sichelform. Diese Sichelzellen haben anstatt einer runden, glatten und weichen Form eine schmale, spitze. Sie gehen zudem früher zugrunde. Ausprägung und Verlauf der Sichelzellkrankheit sind unterschiedlich. Es kommt u.a. zu einer Blutarmut (einer sogenannten hämolytischen Anämie), erhöhter Infektanfälligkeit und zur Verstopfung von Blutgefäßen (vaso-okklusive Krisen). Die dadurch bedingte Sauerstoffunterversorgung kann zur Zerstörung von Gewebe (Mikroinfarkte) und zu starken Schmerzen (Schmerzkrisen) führen. Verstopfung der Blutgefäße und Schädigung von Organen – insbesondere der Milz – können bereits in den ersten Lebensjahren auftreten. Besonders gefährlich sind beispielsweise Schlaganfälle, Thoraxsyndrom und Lähmung des Darms und damit einhergehende wiederkehrende starke Schmerzen/Schmerzkrisen. Ausprägung, Schwere und Verlauf der Sichelzellkrankheit sind sehr unterschiedlich. Neben den genetischen Voraussetzungen beeinflussen äußere Faktoren den Verlauf wesentlich (z.B. Klima, soziale und finanzielle Voraussetzungen, Zugang zu medizinischer Versorgung etc.).
Für die Behandlung des BF2 sind engmaschige klinische Kontrollen, sowie Blutbild- und Ultraschallkontrollen in einer dafür spezialisierten Fachambulanz notwendig. Außerdem ist eine antibiotische Präventivbehandlung unerlässlich. Oft bedingen wiederkehrende Schmerzkrisen einen stationären Aufenthalt zur intravenösen Schmerz- und Antibiotikatherapie oder einen Blutaustausch auf einer dafür ausgestatteten Intensivstation. Da beim BF2 immer wieder ambulante sowie plötzliche stationäre Aufenthalte (ca. 2/3-mal pro Monat) notwendig wurden, wurde er gemeinsam mit seiner Mutter, der BF1, in der Nähe des XXXX in Wien untergebracht, wo er regelmäßig in Behandlung steht. Unter anderem können bakterielle Infektionen bei dieser Erkrankung aufgrund der verminderten Milzfunktion einen letalen Verlauf nehmen. Organe wie Nieren, Gehirn und Herz sind durch Bildung von Mikrothromben minderdurchblutet und im weiteren Verlauf vorgeschädigt. Die Zirkulationsstörung kann zu Gehirninfarkten, Erblindung und anderen inversiblen Organschäden führen. Beim BF2 kommt es sohin immer wieder zu Infekten und Krisen und ist dann eine rasche stationäre Aufnahme, unter anderem zur gezielten intravenösen Antibiotikatherapie und Fiebersenkung notwendig. Der BF2 ist auch auf zahlreiche Medikamente angewiesen: OSPEN-750 SFT oral 2,5-0-2,5 ml 400 Saft; XICLAV TRSFT DUO 457MG/5ML oral 5-0-5 ml als Stand-by bei Infektzeichen; MEXALEN SIR 200MG/5ML oral – 6ml bis 3xtgl. bei Fieber 38,5°C oder Schmerzen; OLEOVIT D3 TR oral 2-0-0 gtt in den Wintermonaten; FOLSAN TBL 5MG oral 1-0-0, jeden So. Stk.; XROMI LSG 100MG/ML oral 2-0-2 ml IND Dg: Sichelzellenerkrankung, langsame Dosisanpassung der Dauertherapie mit Hydroxyurea; OTRIVIN NA-SPRAY 0,05% O.KON lokal 1-1-1 ml.
Die BF leben gemeinsam in einer von der Caritas zur Verfügung gestellten Grundversorgungseinrichtung in Wien. Vorher waren sie im Burgenland untergebracht. Wegen der Erkrankung des BF2 und der notwendigen regelmäßigen Kontrollen im XXXX sowie der erforderlichen unverzüglichen ärztlichen Behandlung bei Schmerzen und Fieber kam es zur Verlegung der Unterkunft vom Burgenland nach Wien.
Ansonsten verfügen sie über keine maßgeblichen privaten und über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Vater des BF2 ist ein nigerianischer Staatsangehöriger (IFA-Zl. 760796903), welcher sich auf Grundlage einer bis zum 24.02.2026 gültigen Rot-Weiß-Rot - Karte plus rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Seit (spätestens) Jänner 2020 haben die BF1 und der BF2 keinen Kontakt zum Vater des BF2, der in Wien lebt.
Die BF1 und der BF2 sind nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.
Die BF1 hat mehrere Deutschkurse besucht: Deutsch lernen für AsylwerberInnen A1.1. von 50 Unterrichtseinheiten vom 12.10.2016 bis 31.10.2016, Deutsch lernen für AsylwerberInnen A1.1. von 50 Unterrichtseinheiten vom 23.08.2017 bis 29.09.2017, Deutsch als Fremdsprache im Umfang von 50 Unterrichtseinheiten vom 18.10.2022 bis 22.12.2022, Deutsch als Fremdsprache A1.2. im Umfang von 33 Unterrichtseinheiten vom 09.01.2023 bis 31.01.2023 und zuletzt einen A1-Kurs im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten vom 11.04.2023 bis 18.07.2023. Eine Deutschprüfung hat die BF1 jedoch bis dato nicht abgelegt. Zudem hat sie einige Bekanntschaften geschlossen und hilft in ihrer Unterkunft bei Reinigungsarbeiten und in der Cafeteria, wofür sie € 4,50 pro Stunde erhält.
Ansonsten weißen die BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf. Die BF1 ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach oder war Mitglied eines Vereines oder einer anderen integrationsbegründenden Einrichtung.
Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
Die BF1 beruft sich in gegenständlichem Asylverfahren auf ihre bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Zudem führt die BF1 die Sichelzellenanämie des BF2 ins Treffen.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF1 und der BF2 in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurden oder werden würden.
1.3. Zur allgemeinen Situation in Nigeria:
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Letzte Änderung: 25.01.2023
Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).
Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 24.11.2022). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte, schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, und die nicht offengelegten Gesundheitsprobleme des Präsidenten beeinträchtigt (FH 28.2.2022).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 12.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 12.2020a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als 2015. Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation (GIZ 12.2020a).
Für Februar 2023 sind die nächsten Präsidentschaftswahlen angesetzt (RANE 17.6.2022; vgl. INEC o.D.). Aussichtsreichste Kandidaten sind Bola Tinubu von der Regierungspartei „All Progressives‘ Congress“ (APC) und Atiku Abubakar von der oppositionellen „People’s Democratic Party“ (PDP). Sollte sich einer dieser Kandidaten durchsetzen, stellt dies einen Bruch mit dem informellen System des "Zoning" dar. Demzufolge sollen sich ein Muslim aus dem Norden und ein Christ aus dem Süden als Präsident abwechseln. Beide Kandidaten sind Muslime, der derzeitige Präsident Buhari ebenfalls (RANE 17.6.2022).
Aus den Parlamentswahlen [Anm.: Parallel zu den Präsidentschaftswahlen] im Feber 2019 ging die Regierungspartei APC siegreich hervor. Der Regierungspartei APC gelang es zudem, ihre Mehrheit in beiden Kammern der Nationalversammlung zu vergrößern. Die größte Oppositionspartei, die PDP hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v. a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 22.2.2022). Die nächsten Parlamentswahlen finden im Februar 2023 statt (INEC o.D.).
Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29 Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020a). Kandidaten der APC von Präsident Buhari konnten 17 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen PDP 14 (Stears 9.4.2020). Regionalwahlen haben großen Einfluss auf die nigerianische Politik, da die Gouverneure die Finanzen der Teilstaaten kontrollieren und für Schlüsselsektoren wie Gesundheit und Bildung verantwortlich sind (DW 11.3.2019). Die nächste Wahl der Gouverneure und Regionalparlamente findet im März 2023 statt (INEC o.D.)
Ein neues Wahlgesetz "Electoral Act 2022" dient als rechtliche Grundlage der Wahlen 2023 (PT 27.9.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022
BBC - BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 24.10.2022
DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by 'systemic failings', https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-47858131, Zugriff 24.10.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]
INEC - Independent National Electoral Commission [Nigeria] (o.D.): TIMETABLE AND SCHEDULE OF ACTIVITIES FOR 2023 GENERAL ELECTION, https://inecnigeria.org/timetable-and-schedule-of-activities-for-2023-general-election/, Zugriff 25.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
PT - Premium Times (27.9.2022): Key issues that will shape Nigeria’s 2023 elections – Report, https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/556316-key-issues-that-will-shape-nigerias-2023-elections-report.html, Zugriff 25.10.2022
RANE Worldview (17.6.2022): A Presidential Election Threatens Nigeria’s Informal Power-Sharing System, Website mit kostenpflichtigem Zugang, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/presidential-election-threatens-nigeria-s-informal-power-sharing-system?id=743c2bc617e=43cabd063cuuid=3e663d92-dc75-4be6-9482-f02d84fc3072mc_cid=61f395a981mc_eid=43cabd063c, Zugriff 8.11.2022
Stears News (24.10.2022): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 24.10.2022
Letzte Änderung: 25.01.2023
Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022). Entführungen, Gewaltverbrechen und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 17.1.2023).
Im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 wird mit einer Zunahme der Gewalt (RANE 27.10.2022) bzw. mit einem gesteigerten Aufkommen von Demonstrationen gerechnet (UKFCDO 17.1.2023). Vorbote war der Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten), wo erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen wurden (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde tatsächlich nicht aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] Die politischen Spannungen sind groß, während sich Nigeria auf die Parlamentswahlen 2023 vorbereitet, bei denen ein neuer Präsident gewählt werden soll. Die Wahlen finden inmitten einer zunehmenden Unsicherheit und der Bedrohung durch mehrere bewaffnete Gruppen statt (HRW 12.1.2023).
Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).
Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa sowie Gombe (UKFCDO 17.12023).
Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.111.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).
Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 17.1.2023). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 18.11.2022).
Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 erfolgte Attacken des ISWA im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 17.1.2023).
In der Zeitspanne Dezember 2021 bis Dezember 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.068), Niger (1.192), Zamfara (995). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti (4), Gombe (9), Kano (17) (CFR 1.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.11.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.1.2023
CFR - Council on Foreign Relations (1.2023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.1.2023
EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617e=43cabd063cuuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261mc_cid=04da2dd08cmc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022
UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth Development Office [Großbritannien] (17.1.2023): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.1.2023
1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 26.01.2023
Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022, ÖB 9.2022, USDOS 12.4.2022). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 12.4.2022). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022, ÖB 9.2022). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 28.2.2022).
Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 24.11.2022). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts). Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen) (ÖB 9.2022). An Militärgerichten finden nur Verfahren gegen Militärangehörige statt, Berufungen können allerdings an die Zivilgerichte gehen (USDOS 12.4.2022).
Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001 haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 22.2.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 9.2022).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 24.11.2022). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren in angemessener Zeit, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, nicht gezwungen werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung. Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet, vor allem aufgrund von Personalmangel (USDOS 12.4.2022). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 24.11.2022).
Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022
Letzte Änderung: 26.01.2023
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 12.4.2022).
Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 12.4.2022). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021).
In vielen Bundesstaaten wurden als Reaktion auf zunehmende Gewalt, Unsicherheit und Kriminalität, welche die Reaktionsfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte überstiegen, lokale "Sicherheits"-Organisationen geschaffen. Diese lokalen Kräfte unterstehen dem Gouverneur des Staates (USDOS 12.4.2022).
Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die sogenannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 24.11.2022).
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 9.2022). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 24.11.2022).
Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 12.4.2022). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohen finanziellen und personellen Einsatzes (BS 23.2.2022). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Beschwerdestelle der nigerianischen Polizei versucht, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie die Täter zur Verantwortung zieht. Die neu gestaltete Beschwerdestelle wurde weitgehend als glaubwürdige, wenn auch erst im Entstehen begriffene Maßnahme der Regierung zur Sammlung und Bearbeitung von Beschwerden der Bürger über polizeiliches Fehlverhalten wahrgenommen. Darüber hinaus hat der Polizeiminister im April einen Ausschuss für öffentliche Beschwerden bei der Polizei eröffnet, der es den Bürgern ermöglicht, offizielle Beschwerden über Missstände oder Fehlverhalten von Polizeibeamten einzureichen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022
EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022
1.3.5. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 26.01.2023
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖB 9.2022). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 24.11.2022). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB 9.2022). Trotz der Tatsache, dass die Anzahl der aktiven NGOs steigt, ist die Landschaft der freiwilligen Organisationen gemäß anderen Angaben noch immer mager und geplagt von spärlichen operativen Ressourcen (BS 23.2.2022).
NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB 9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Generell werden Vorwürfe jedoch rasch und ohne Ermittlungen zurückgewiesen. Im Nordosten bedroht Berichten zufolge das Militär NGOs und humanitäre Organisationen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022
1.3.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 26.01.2023
Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 9.2022), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022).
Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AI 29.3.2022); schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 12.4.2022); erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 28.2.2022).
Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 12.4.2022). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Jahr 2021 gab es Berichte über Auspeitschen in den Bundesstaaten Kaduna und Kano (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 3.10.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022
1.3.7. Relevante Bevölkerungsgruppen
Letzte Änderung: 26.01.2023
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2022, STDOK 3.12.2021), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 12.4.2022). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 24.11.2022; vgl. STDOK 3.12.2021). So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Vor allem im Osten des Landes werden entwürdigende Witwenzeremonien praktiziert. Zum Beispiel werden Witwen gezwungen, sich den Kopf zu rasieren, oder sie werden unter Hausarrest gestellt und vergewaltigt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 24.11.2022). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden, vor allem für die mittleren und höheren sozialen Klassen (BS 23.2.2022).
Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (STDOK 3.12.2021). Nigeria hat laut Policy and Legal Advocacy Centre einen der geringsten Anteile an politischer Vertretung durch Frauen weltweit. Nach den Parlamentswahlen 2019 gewannen Frauen acht von 109 Sitzen im Senat und 18 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus. Seit der Demokratisierung 1999 gab es keine Staatspräsidentin; zudem gibt es derzeit keine Gouverneurin und nur zwei stellvertretende Gouverneurinnen (ÖB 9.2022).
Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz (STDOK 3.12.2021; vgl. BS 23.2.2022). Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021).
Die COVID-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021).
Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert (DFAT 3.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Internationalen Beobachtern zufolge sind Frauen im Rahmen traditioneller und religiöser Praktiken mit erheblicher wirtschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (DFAT 3.12.2020).
Im September 2022 ratifizierte Nigeria das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Gewalt und Belästigung (C190) und war damit das erste Land in Westafrika und das achte Land weltweit, das dies tat. Der Vertrag verpflichtet Nigeria, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Arbeitswelt zu gewährleisten, die frei von Gewalt und Belästigung ist, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung (HRW 12.1.2023).
Reproduktive Rechte sind weiter beinahe nicht-existent. Riskante Schwangerschaftsabbrüche sind für bis zu 30 Prozent der gesamten Müttersterblichkeit verantwortlich, nur wenige Frauen im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln und Menstruationsprodukten. Abtreibungen sind nach wie vor gesetzlich verboten (das Gesetz stammt aus der britischen Kolonialzeit), außer sie sind zum gesundheitlichen Schutz der Mutter erforderlich. Wer gegen das Gesetz verstößt, riskiert eine Gefängnisstrafe von sieben Jahren (die Frau) oder 14 Jahren (die/der Ausführende) (ÖB 9.2022).
Die am weitesten verbreiteten gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Nigeria beinhalten sexuelle Belästigung, physische Gewalt, schädliche traditionelle Praktiken, emotionale und psychische Gewalt sowie sozioökonomische Gewalt. Vielen Opfern mangelt es an einem strukturierten Sozialsystem sowie am Zugang zu Hotlines und Notunterkünften (STDOK 3.12.2021).
Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar (VA 20.1.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, STDOK 3.12.2021). Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons). Mit Stand Jänner 2021 sind seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2015 61 Fälle anhängig. Es kam in diesem Zeitraum seit Inkrafttreten bis Jänner 2021 zu fünf Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (VA 20.1.2021; vgl. STDOK 3.12.2021). Bis September 2021 hatten 20 der 36 Bundesstaaten (Abia, Akwa Ibom, Delta, Jigawa, Kwara, Nasarawa, Ondo, Kaduna, Anambra, Oyo, Benue, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Osun, Cross River, Lagos, Plateau und Bauchi) und das Federal Capital Territory (FCT) das Bundesgesetz übernommen (USDOS 12.4.2022).
Die nigerianische Polizei verfügt in allen Bundesstaaten über eigene Gender Desks zur Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. Vergehen können der FCIID Gender (Force Criminal Intelligence and Investigation Department Gender) der nigerianischen Polizei oder auch beim NHRC (National Human Rights Council) gemeldet werden (STDOK 3.12.2021).
Generell ist es für Frauen schwierig, rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder Entschädigung zu erhalten. Verfahren dauern sehr lange und kosten viel Geld. Zudem wird auf Opfer Druck ausgeübt. Folglich werden viele Verfahren entweder gar nicht eröffnet, oder aber sie verlaufen im Sand. Sowohl NAPTIP als auch NGOs bieten Beratung und rechtliche Unterstützung im Bereich häusliche Gewalt, auch Anwälte werden zur Verfügung gestellt. In größeren Städten – etwa Abuja, Lagos oder Port Harcourt – sind Frauen besser sensibilisiert und eher bereit, einen gewalttätigen Ehemann zu verlassen (STDOK 3.12.2021).
Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 9.2022). Diese wird in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal, solange sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB 9.2022). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).
Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt. Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Aus einer Studie geht hervor, dass neun Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Vergewaltigung steht unter Strafe. Gemäß Bundesgesetz [Anm.: VAPP] beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft für Straftäter, die älter als 14 Jahre alt sind. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sorgen Schutzbeamte, die sich mit Gerichten koordinieren, dafür, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Da das VAPP bis dato aber nur in bestimmten Bundesstaaten ratifiziert wurde, gelten in den meisten Vergewaltigungsfällen bundesstaatliche strafrechtliche Regelungen (USDOS 12.4.2022). Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021).
Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021).
Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene [Anm.:VAPP] (USDOS 12.4.2022; vgl. STDOK 3.12.2021). Allerdings haben nur wenige (nach einer Angabe: 13) Bundesstaaten tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet. Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen. Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im FCT kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).
Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Süd-Ost und Süd-West sind am stärksten betroffen (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021). Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prävalenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anteil der von FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen, jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist (STDOK 3.12.2021). Gemäß Nigeria Demographic and Health Survey 2018 [Anm. alle fünf Jahre veröffentlicht] waren 20 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren von FGM betroffen (USDOS 12.4.2022; vgl. BAMF 23.1.2023).
Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021).
Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschenhandels besteht zudem das Risiko eines „Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 Prozent der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs [Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021).
Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels. Es sind jedoch auch viele andere Behörden eingebunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u.a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhandels verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet. Dabei hat für Opfer die Strafverfolgung der Täter oft nur geringe Priorität. Die Opfer sind in erster Linie an ihrer eigenen (Re-)Integration interessiert (STDOK 3.12.2021). Die nigerianische Regierung [Anm.: via NAPTIP] hat im Zeitraum April 2021 bis März 2022 insgesamt 852 Untersuchungen bei Fällen von Menschenhandel eingeleitet, darunter 323 Fälle von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, 168 zum Zweck der Ausbeutung von Arbeitskräften und 361 unspezifizierte Fälle (AA 24.11.2022). NAPTIP kann als – im nigerianischen Vergleich – durchaus effektive Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedstaaten bei der Reintegration (ÖB 9.2022).
NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Überlebenden des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021).
NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht werden. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen. In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer kehren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 3.12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw04-2023.html, Zugriff 24.1.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (3.12.2020): DFAT Country Information Report Nigeria, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/dfat-country-information-report-nigeria-3-december-2020.pdf, Zugriff 11.10.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 11.10.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022
VA - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (20.1.2021): Bericht des VA, übermittelt via e-mail am 21.1.2021, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
1.3.7.2. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
Letzte Änderung: 26.01.2023
Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden allein lebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage. Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert. Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (STDOK 3.12.2021).
Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht gelingt, eine Arbeit zu finden oder wenn kein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad – z. B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit (STDOK 3.12.2021).
18 Prozent der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der Fact Finding Mission (FFM) Nigeria 2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021).
Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB 9.2022). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB 19.2022).
NAPTIP bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 9.2022). Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel (NHRC 9./10.2019). NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Schutzeinrichtungen, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen – etwa MeCAHT oder WOTCLEF – weiter (NAPTIP 9./10.2019).
Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind alleinstehende Frauen oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 22.2.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und es je nach Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure und die Lebensumstände der Person die Möglichkeit eines Wohnortswechsels gibt. Im Allgemeinen dürfte der Wechsel des Wohnortes für alleinstehende Frauen ohne Zugang zu einem unterstützenden Netzwerk schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für alleinstehende Frauen besteht die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 24.11.2022).
In Nigeria sind neben den UNO-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche teilweise auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Ehefrauen der Gouverneure sind in von ihnen finanzierten gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv: Sie betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten. Daneben unterstützen sie zahlreiche Aufklärungskampagnen, zum Beispiel für Krebs-Vorsorgeuntersuchungen oder gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, unter anderem bei der Straßenreinigung (ÖB 9.2022).
Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:
WACAOL - Women Aid Collective, No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 9060002128, E-Mail: wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com. WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.).
WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre; Lagos Office: No 22, Afariogun street, off Obafemi Awolowo way, Ikeja Underbridge, Lagos; Abuja Office: No 17, Iwopin close off ondo street, behind Area 1 shopping complex, Garki-Abuja; Tel: +2348180056401, +2348055951858; E-Mail: info@wardcnigeria.org, womenadvocate@yahoo.com. WARDC ist eine Frauenrechtsorganisation in Nigeria, die Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Frauenrechtsverletzungen geworden sind, unentgeltlich Rechtsberatung anbietet. Seit seiner Gründung hat WARDC über 450 Fälle vor Gericht verhandelt, vier Sammelklagen angestrengt und durchschnittlich sechs Frauen pro Woche zu Rechts- und Sozialberatung in Fragen geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten, die Frauen betreffen, empfangen (WARDC o.D.).
WOCON - The Women’s Consortium of Nigeria: 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel: +234 8033188767, +2349134197431, +234 8037190133, +234 8033347896, E-Mail: wocon95@yahoo.com, info@womenconsortiumofnigeria.org (WOCON o.D.a). WOCON ist eine gemeinnützige NGO, die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Ziel ist die Aufklärung bezüglich Menschenhandel und der Kampf gegen den Menschenhandel (WOCON o.D.b).
WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative: 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, E-Mail: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com. WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022
NAPTIP - National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.
NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 11.10.2022
UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf, Zugriff 11.10.2022
WACOL - Women Aid Collective (o.D.): Homepage, https://wacolnigeria.org/about-us/, Zugriff 11.10.2022
WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre (o.D.): About us, https://wardcnigeria.org/about-us/#whoweare, Zugriff 10.11.2022
WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): WOCON - Contact, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=content/contact, Zugriff 11.10.2022
WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): WOCON - About us, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=about-us, Zugriff 11.10.2022
WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanigeria.org/faq/, Zugriff 11.10.2022
Letzte Änderung: 26.01.2023
Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 (AA 24.11.2022), nach anderen Angaben 25 (ÖB 9.2022), laut einer weiteren Quelle von 26 der 36 Bundesstaaten ratifiziert (USDOS 12.4.2022). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia (AA 24.11.2022).
Das Gesetz schreibt eine gebührenfreie, obligatorische und allgemeine Grundbildung für alle Kinder im Grundschul- und Sekundarschulalter vor. Laut Verfassung sollen Frauen und Mädchen auf allen Ebenen eine Berufs- und Laufbahnberatung erhalten und Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Bildung, zum Bildungsaufstieg und zu lebenslangem Lernen haben. Trotz dieser Bestimmungen gab es vor allem im Norden des Landes nach wie vor zahlreiche Diskriminierungen und Hindernisse für die Teilnahme von Frauen und Mädchen am Bildungswesen (USDOS 12.4.2022). Obwohl im September 2022 das neue Schuljahr in Nigeria beginnt, bleiben landesweit über 600 Schulen aufgrund von Bedenken bezüglich der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler geschlossen. Nach Angaben von UNESCO sind deshalb im September 2022 mehr als 20 Millionen Schüler nicht in der Schule. Im Vergleich zu einer ähnlichen Erhebung im Mai 2022 ist eine Steigerung von knapp zwei Millionen Kindern zu verzeichnen. Es kommt immer wieder vor, dass Dörfer von bewaffneten Gruppierungen überfallen und ausgeraubt werden. In der Folge müssen die Familien meistens ihren Heimatort verlassen und in Notunterkünften ohne Zugang zu einer Schule leben. Zudem werden bei solchen Überfällen oftmals auch die Schülerinnen und Schüler einer Schule entführt, um ein Lösegeld zu erpressen (BAMF 26.9.2022).
Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 22.2.2022). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Die Prävalenz von Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten ist von Region zu Region sehr unterschiedlich und reicht von zehn Prozent im Südosten bis hin zu 76 Prozent im Nordwesten (ÖB 9.2022). Insgesamt heiraten schätzungsweise 48 Prozent (AA 24.11.2022) bzw. 43 Prozent der Mädchen unter 18 Jahren und 17 Prozent unter 15 Jahren (ÖB 9.2022). Kinderehen führen oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung (AA 24.11.2022).
Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 24.11.2022).
Auch der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung gefährdet das Wohlergehen der Kinder. Im September 2020 gab UNICEF bekannt, dass Nigeria Indien als das Land mit den meisten Todesfällen bei Kindern unter fünf Jahren überholt hat (ÖB 9.2022). Unterernährung ist ein immer größer werdendes Problem, rund 2,5 Millionen Kinder leiden an akuter Unterernährung. Insbesondere im Norden des Landes ist die Situation prekär, Unterernährung ist dort die häufigste Todesursache bei Kindern (SOS o.D.).
Gesetzlich sind die meisten Formen der Zwangsarbeit verboten, auch die von Kindern, und es sind ausreichend harte Strafen vorgesehen. Die Durchsetzung der Gesetze bleibt jedoch in weiten Teilen des Landes ineffektiv. Daher ist Zwangsarbeit – u. a. bei Kindern – weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten (USDOS 12.4.2022). Rund elf Millionen Kinder unter 14 Jahren müssen in Nigeria Zwangsarbeit verrichten, viele von ihnen sind extrem gefährlichen Bedingungen ausgesetzt. Sie arbeiten gegen geringe Entlohnung oder völlig unentgeltlich und haben keine Chance auf eine ordentliche Bildung. Geschätzte 10,5 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule (SOS o.D.).
Kindesmissbrauch ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet, aber die Regierung hat keine nennenswerten Maßnahmen zu seiner Bekämpfung ergriffen. Aus der 2015 veröffentlichten Nigeria Violence Against Children Survey geht hervor, dass bei den 18-24jährigen 20,3 Prozent der Männer und 24 Prozent der Frauen sexuelle, physische oder emotionale Gewalt erlebt haben (entweder zwei oder alle drei dieser Formen der Gewalt), bevor sie das Alter von 18 Jahren erreicht hatten. Bei den 13-17jährigen haben 16 Prozent der Buben und 16,3 Prozent der Mödchen zwei oder drei Formen der oben erwähnten Gewalt in den letzten zwölf Monaten erlebt . Buben und Männer sind eher physischer und emotionaler Gewalt ausgesetzt, Frauen und Mädchen eher sexueller und physischer Gewalt (Altersgruppe 13-24) (UNICEF 2015). Zum Kindesmissbrauch gehören auch Fälle von Kinderarbeit, Kinderhandel und Opferritualen (ÖB 9.2022).
SOS-Kinderdorf schützt und unterstützt seit den frühen 1970er-Jahren bedürftige Kinder in Nigeria. Familien stärken: An sieben Standorten in ganz Nigeria arbeitet SOS-Kinderdorf mit den lokalen Gemeinden und Organisationen zusammen, um sicherzustellen, dass die Familien zusammenbleiben können. Für Kinder, die die elterliche Fürsorge verlieren, stehen SOS-Kinderdörfer zur Verfügung. Auch im Bereich der Bildung betreibt SOS-Kinderndorf verschiedene Projekte. Die hohe Arbeitslosenrate erschwert es, den jungen Menschen selbstständig zu werden. SOS-Kinderdorf bietet jungen Menschen Unterstützung, Schulung und Beratung, bis sie ein selbstständiges Leben führen können (SOS o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
SOS - SOS Kinderdorf (o.D.): SOS-Kinderdörfer in Nigeria, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft-sos/wo-wir-helfen/afrika/nigeria, Zugriff 25.10.2022
UNICEF - United Naqtions Children's Fund (2015): Violence against children in Nigeria, https://www.unicef.org/nigeria/media/1586/file/Nigeria-violence-against-children-national-survey.pdf.pdf, Zugriff 9.11.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022
Letzte Änderung: 26.01.2023
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA vor allem die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 12.4.2022). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 24.11.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 9.2022). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 24.11.2022).
Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021).
Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 3.5.2022 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar]
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf, Zugriff 11.10.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022
Letzte Änderung: 26.01.2023
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022).
Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 9.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
Letzte Änderung: 26.01.2023
Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Wegen des Doppelschocks (Covid-19-Pandemie, Verfall der Ölpreise) war Nigerias Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2020 real um 1,8 Prozent geschrumpft. Danach ging es wieder bergauf: Im Jahr 2021 sind die Ölpreise kräftig gestiegen und auch andere Bereiche der Wirtschaft haben sich zunehmend erholt (ABG 12.2022). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 Prozent. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (WKO 13.6.2022).
Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 9.2022).
Das Wirtschaftswachstum liegt in Nigeria unter dem Bevölkerungswachstum. Auch mittelfristig ist keine nennenswerte Veränderung dieser Situation zu erwarten (geschätztes BIP-Wachstum für 2022: 2,5 Prozent; geschätztes Bevölkerungswachstum 2,6-3,2 Prozent). Gemäß Weltbank ist das geschätzte Wirtschaftswachstum für 2022-2024 durchschnittlich 3,2 Prozent. Die Ungleichheit in Bezug auf Einkommen und Chancen ist nach wie vor groß und hat sich negativ auf die Armutsbekämpfung ausgewirkt (WB 14.9.2022). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 9.2022).
Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 12.2022). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022).
Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt. Außerdem wurde festgestellt, dass Ad-hoc-Initiativen wie das CCT-Programm nicht in der Lage waren, das Recht der Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard während der Covid-19-Pandemie zu schützen (HRW 12.1.2023).
Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Die Nahrungsmittelkrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine treibt die Getreidepreise beträchtlich in die Höhe (ÖB 9.2022).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).
Ende Dezember 2021 wurde von Präsident Buhari mit dem National Development Plan eine neue Initiative für die Jahre 2021 bis 2025 vorgestellt. Diese beinhaltet als Ziele ein durchschnittliches reales Wirtschaftswachstum von 4,6 Prozent (so wie bereits im ERGP), das Schaffen von 21 Millionen Vollzeit-Arbeitsstellen und die Reduktion des absolut armen Teils der Bevölkerung um 35 Millionen Menschen. Die Finanzierung des Plans, welcher Gesamtinvestitionen im Wert von Naira 348 Billionen (USD 838,5 Milliarden) vorsieht, soll mangels geringer staatlicher Mittel zu über 85 Prozent durch die Privatwirtschaft erfolgen (WKO 6.2022).
Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022).
Quellen:
ABG - Africa Business Guide (12.2022): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 17.1.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023
NBS - National Bureau of Statistics [Nigeria] (2022): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 17.1.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022
TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022
WB - World Bank (14.9.2022): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 11.11.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.6.2022): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2022): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 13.10.2022
1.3.11. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 26.01.2023
Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022).
Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022).
Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).
Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert. Die drei Prozent der Bevölkerung, die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).
Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022).
Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria – Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022
EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
Letzte Änderung: 26.01.2023
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).
Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
1.4. Zu Behandlungsmöglichkeiten von Sichelzellenanämie in Nigeria:
1.4.1. Anfragebeantwortung zu Nigeria: Behandlung von Sichelzellenkrankheit: Fallzahlen, Behandlung, Kosten und Kostenübernahme, Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf das Gesundheitssystem [a-11415] vom 18.11.2020:
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
Dieses Produkt stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.
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Verbreitung der Sichelzellenkrankheit in Nigeria
Die Sichelzellenkrankheit, auch bekannt als Sichelzellenanämie, ist eine in Nigeria häufige und lebensbedrohliche hämatologische Erkrankung (NDHA, Oktober 2019, S. xix).
Die Sickle Cell Foundation Nigeria (SCFN), eine nichtstaatliche und gemeinnützige Organisation, die sich der Sichelzellenerkrankung widmet, beschreibt auf ihrer undatierten Webseite, dass Nigeria weltweit die größte Krankheitslast an Sichelzellenerkrankungen zu tragen habe. Über 40 Millionen NigerianerInnen seien Träger des Sichelzellengens und jedes Jahr würden 150.000 Kinder mit Sichelzellenanämie zur Welt kommen. Von diesen würden schätzungsweise 100.000 ihren fünften Geburtstag nicht erleben und meist wegen Unwissenheit und fehlenden Zugangs zu angemessener Diagnose und Versorgung sterben:
„SCD is a major genetic condition in Nigeria. The country has by far the largest burden of the disorder anywhere in the world. Over 40 million Nigerians are carriers of the sickle cell gene and an estimated 150,000 babies are born every year with sickle cell anaemia (Hb SS). Sadly, an estimated 100,000 of these babies do not live to celebrate their fifth birthday; they die mostly from ignorance and lack of access to proper diagnosis and care.” (SCFN, ohne Datum (a))
Eine von der Nationalen Bevölkerungskommission Nigerias 2018 durchgeführte Umfrage zu Demographie und Gesundheit aus dem Jahr 2018 (Nigeria Demographic and Health Survey 2018) gibt an, dass der Nationale Strategische Aktionsplan zur Prävention und Kontrolle nichtübertragbarer Krankheiten des Bundesgesundheitsministeriums Nigerias im Jahr 2015 geschätzt habe, dass ungefähr 24 Prozent aller NigerianerInnen das Gen mit der Anlage zur Sichelzellenkrankheit tragen würden. Darauf basierend wird geschätzt, dass 2 Prozent der Bevölkerung, 3,4 Millionen NigerianerInnen an der Sichelzellenkrankheit leiden würden:
„The 2018 NDHS, for the first time in a DHS survey, collected information on sickle cell disease (SCD) and sickle cell trait (SCT). […] The National Strategic Plan of Action on Prevention and Control of Non-Communicable Diseases under Nigeria’s Federal Ministry of Health has estimated that approximately 24% of Nigerians have SCT (Federal Ministry of Health 2015a). Also, it is estimated that when the prevalence of SCT is above 20%, SCD can be as high as 2% (Federal Ministry of Health 2015a). According to this estimation, over 3.4 million Nigerians currently have SCD (Federal Ministry of Health 2015a).” (NDHS, Oktober 2019, S. 265)
Behandlung der Sichelzellenkrankheit in Nigeria
Das britische Innenministerium (UK Home Office) veröffentlicht im Jänner 2020 ein Dokument zur medizinischen und Gesundheitsversorgung in Nigeria, das auch einen kurzen Abschnitt zur Sichelzellenkrankheit umfasst. Darin wird eine Auskunft einer MedCOI (Medical Country of Origin Information)[1] - Kontaktperson angeführt, die gesagt habe, dass fast alle Krankheiten oder Gesundheitsstörungen in Nigeria behandelt werden könnten, insbesondere in einigen privaten Krankenhäusern in Lagos, die über umfangreiche Ressourcen verfügen würden. Diese seien jedoch sehr teuer und normalerweise für arme Menschen nicht zugänglich. Viele der tertiären Gesundheitseinrichtungen, insbesondere im südlichen Teil des Landes, seien in der Lage, mit solchen Krankheiten umzugehen. Bestimmte hochtechnische Eingriffe wie Herz- oder Knochenmarktransplantationen seien aber nicht bekannt. Der MedCOI - Kontakt habe außerdem angegeben, dass alle Gesundheitsstrukturen des tertiären Sektors in der Lage seien, Sichelzellenkrankheit zu behandeln und dass daher eine Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern möglich sei, da die meisten Gesundheitszentren öffentlich seien:
„The MedCOI country contact noted ‘Almost all diseases or ill-health conditions can be managed in the country especially in some highly resourced private hospitals in Lagos. However, they are very expensive and usually out of the reach [for] the poor. Many of the tertiary health facilities especially in the southern part of the country are capable of handling such [diseases]. Certain highly technical surgeries such as heart and bone marrow transplantation are unheard of.’” (UK Home Office, Jänner 2020, S. 9)
„The MedCOI country contact also stated that ‘all tertiary health structures are able to manage SCD. Therefore, treatment in public hospitals is possible as most of tertiary health centres are public structures.’” (UK Home Office, Jänner 2020, S. 21)
Auf der Webseite der Sickle Cell Foundation Nigeria (SCFN) findet man die Information, dass die SCFN mit Unterstützung von Spendern den Betrieb von Sichelzellen-Kliniken überwachen und kostenlos Medikamente und medizinische Ausrüstung bereitstellen würde. (SCFN, ohne Datum). Die Webseite gibt nicht an wie viele solcher Kliniken es gibt und wo sich diese befinden:
„With donors’ support, we supervise the running of Sickle Cell Clinics including the free provision of drugs and some equipment in a few States in Nigeria. More States will be added when financial provision permits. Already, these clinics have recorded improvement in the quality of lives and death rates among their patients. The goal of this intervention is to demonstrate to the host State Governments, the beneficial impact of Sickle Cell Clinics on the lives of affected persons and hopefully, encourage them to take over the running of the Clinics and expand their coverage within the State.” (SCFN, ohne Datum (b))
Ijeoma N. Diaku-Akinwumi und weitere Autoren veröffentlichen im September 2016 einen akademischen Artikel mit dem Thema Bluttransfusionen für PatientInnen mit Sichelzellenkrankheit in Nigeria. Der Artikel beschreibt, dass die Verfügbarkeit von sicherem Spenderblut eine Schlüsselrolle in der Behandlung der Sichelzellenkrankheit darstelle. Die chronische Transfusionstherapie (chronic transfusion therapy, CTT), mit deren Hilfe der Anteil des Sichelhämoglobins niedriger gehalten werde, sei die Standardversorgung für die primäre und sekundäre Schlaganfallprävention und -behandlung sowie von PatientInnen mit wiederkehrenden Episoden von akutem Thorax-Syndrom (acute chest syndrome) oder schweren Schmerzen. Sie würde auch die Lebensqualität der PatientInnen verbessern. An der dem Artikel zugrunde liegenden Studie hätten 31 Krankenhäuser von insgesamt 129 öffentlichen sekundären und tertiären Krankenhäusern Nigerias teilgenommen. Jedes der 31 teilnehmenden Krankenhäuser würde über Einrichtungen für Vollbluttransfusion verfügen, allerdings würden nur 14 über Blutkonserven aus Erythrozytenkonzentrat (packed red blood cells) verfügen. Keines der teilnehmenden Krankenhäuser verfüge über bestrahlte Blutprodukte. Zentral verwaltete Blutbankdienste habe es in sechs (19 Prozent) der untersuchten Krankenhäuser gegeben. Auf die Frage, wie oft sie einem Patienten, der an Sichelzellenkrankheit leide wegen Nichtverfügbarkeit von Blut keine Transfusion geben konnten, hätten 17 Krankenhäuser (55 Prozent) angegeben, dass dies ein bis zwei Mal im Monat der Fall gewesen sei, während sieben Krankenhäuser (23 Prozent) gemeldet hätten, dass dies drei Mal oder öfter der Fall gewesen sei. Nur eines der an der Studie teilnehmenden Krankenhäuser habe keine Blutknappheit für seine Sichelzellen-PatientInnen gemeldet:
„Availability of safe blood obtained from voluntary, non-remunerated donors, plays a key role in the standard of care of patients with SCD. Indeed, 40–60% of patients with SCA would require blood transfusion in childhood with many receiving multiple transfusions outside of a chronic transfusion program. Chronic transfusion therapy (CTT), to keep the proportion of sickle haemoglobin (HbS) below 30% of total, is the standard of care for primary and secondary stroke prevention and management of patients with recurrent episodes of acute chest syndrome or severe painful events. It also improves the patient's quality of life. Peri-operative blood transfusion before major surgery is also frequently indicated to improve outcome. […]
Out of Nigeria's 129 public secondary and tertiary hospitals, 31 hospitals participated in the study. […] Although all the hospitals have facilities for whole blood transfusion, only 14 (45%; one secondary and 13 tertiary) provide true packed red blood cells. Washed red cells were available in two tertiary hospitals, and leukocyte-depleted cells in one tertiary hospital. No hospitals provided irradiated blood products. Centrally-administered blood banking services were available in six (19%) of the hospitals in the survey: four in the South-West and two in the North-West zone. When asked how often they were unable to transfuse a SCD patient because of unavailability of blood, 17 (55%) responded, 1–2 times monthly while seven (23%) had scarcity three or more times monthly. However, the frequency of requests for blood transfusion was not documented. Only one tertiary hospital based in the South-East zone, reported no scarcity of blood for their SCD patients.” (Diaku-Akinwumi et al., 27. September 2016)
Der Artikel fährt fort, dass alle Zentren, die an der Studie teilgenommen haben, die Spender auf Hepatitis B testen würden, fast alle auf HIV (97 Prozent) und 87 Prozent würden die Spender auch auf Hepatitis C testen (87 Prozent). Alle Zentren würden Kreuzproben von AB0 und Rhesus D durchführen, Einrichtungen für eine erweiterte Phänotypisierung oder ein Screening auf Alloantikörper würden nicht zur Verfügung stehen. Eine routinemäßige Kontrolle der Patienten auf Eisenüberladung sei unter Verwendung von Serum-Ferritin in sechs von 25 Krankenhäusern (24 Prozent) möglich gewesen. 17 Krankenhäuser (55 Prozent) des tertiären Sektors boten ihren PatientInnen chronische Transfusionstherapie (CTT) im Zeitraum von zwei Jahren vor Teilnahme an der Studie an, allerdings konnten in 15 Krankenhäusern (88%) aufgrund von Blutmangel Programme nicht aufrechterhalten werden. Die mangelnde Fähigkeit der Krankenhäuser leukozytendepletierte Erythrozytenkonzentrate herzustellen, werfe Bedenken hinsichtlich der Sicherheit vor diversen Transfusionsreaktionen auf. Erythrozytenkonzentrat könne in weniger als der Hälfte der befragten Krankenhäuser und in etwa der Hälfte der Krankenhäuser, die CTT anbieten würden, hergestellt werden, was darauf hindeute, dass die Wirksamkeit von Transfusionen in diesen Krankenhäusern derzeit nicht optimal sei:
„Most of the centers screen the donors for HIV (97%), hepatitis B (100%) and hepatitis C (87%). All centers carry out only ABO and Rhesus D cross-matching; facilities for extended phenotyping or screening for alloantibodies were not available. Routine monitoring of patients for iron overload was possible in six of the 25 hospitals (24%) using serum ferritin. […] Seventeen (55%) tertiary hospitals offered CTT to adult or pediatric patients with SCD within 2 years preceding the study. However, in 15 (88%), that attempted CTT, the program could not be sustained mainly due to unavailability of blood. The major indications for chronic transfusion included previous stroke in 14 (82%) patients, recurrent acute chest syndrome in seven (41%), high ischemic stroke risk in two (12%), chronic leg ulcer in five (29%) and pulmonary hypertension in one patient (6%). […] Inability of our hospitals to produce leukocyte-depleted packed red cells raises concerns for safety from diverse transfusion reactions. Moreover, packed red cells could be produced by less than half of all hospitals surveyed and about half of the hospitals offering CTT, implying that the efficacy of transfusions is currently suboptimal in these hospitals.” (Diaku Akinwumi et al., 27. September 2016)
Zu den Risiken einer chronischen Transfusionstherapie in Nigeria sowie zum Vermögen der Krankenhäuser, diese Therapie in sicherer Weise anzubieten, schreiben Diaku-Akinwumi und andere Autoren in dem Artikel vom September 2016, dass das Risiko von durch Blut übertragenen Infektionen umso größer sei, je mehr Bluteinheiten verabreicht werden. HIV, Hepatitis B und C würden fast universell getestet, aber es sei wichtig zu beachten, dass SpenderInnen und PatientInnen, die Chronische Transfusionstherapie erhalten, nicht in allen Zentren auf Syphilis untersucht würden. Falciparum Malaria sei in Nigeria endemisch und stelle für Menschen, die mit SCD leben würden, eine erhebliche Morbiditäts- und Mortalitätsgefahr dar. Kein Krankenhaus habe aber das Spenderblut auf Malariaparasiten untersucht. Darüberhinaus sei Eisenchelation[2] entweder nicht verfügbar oder sehr teuer. Nur ein Pharmaunternehmen, Novartis, würde orales Deferasirox zur Eisenchelation vertreiben. Aufgrund der hohen Kosten sowie anderer damit verbundener Ausgaben und der Nichtverfügbarkeit von Apheresegeräten sei der Einsatz von Chronischer Transfusionstherapie derzeit schwer zu gewährleisten. Andere anhaltende Herausforderungen wie die instabile Stromversorgung, das Risiko von durch Transfusionen übertragbaren Infektionen und Transfusionsreaktionen würden die Möglichkeiten der nigerianischen Krankenhäuser, sichere Chronische Transfusionstherapie zu bieten, weiter einschränken:
„The more units of blood received, the greater the risk of blood-borne infections. HIV, hepatitis B and C were tested for almost universally but it is important to note that donors and chronically transfused patients were not routinely screened for syphilis in all centers currently offering CTT. Falciparum malaria is endemic in Nigeria and poses a significant threat of morbidity and mortality to people living with SCD. However, no hospital screened donor blood for malaria parasites. […] In addition, iron chelation is either not available or it is very expensive. Only one pharmaceutical company, Novartis, distributes oral Deferasirox for iron chelation. Its high cost in addition to other associated expenses and the unavailability of apheresis machines makes the use of CTT, as standard care, difficult to achieve at the moment. Other persistent challenges including inconsistent power supply, unavailability, the risk of transfusion-transmissible infections and transfusion reactions further limit our hospitals’ ability to deliver safe CTT.” (Diaku Akinwumi et al., 27. September 2016)
Eine andere akademische Publikation von Oyesola O. Ojewunmi und weiteren AutorInnen vom Juni 2019 beschäftigt sich mit aktuellen Perspektiven der Sichelzellenkrankheit in Nigeria und kommt in zusammenfassender Weise zu ähnlichen Schlüssen wie Diaku-Akinwumi im Artikel vom September 2016. Bluttransfusionen seien eine lebensrettende Therapie zur Behandlung von Komplikationen der Sichelzellenkrankheit, insbesondere in der Behandlung und der Prävention von Schlaganfällen und akutem Thoraxsyndrom. Die Haupthindernisse für eine erfolgreiche chronische Bluttransfusionstherapie, insbesondere in den Ländern Afrikas südlich der Sahara, seien jedoch die Nichtverfügbarkeit von Blut für eine regelmäßige Transfusion. Der Artikel ergänzt, dass der schlechte Zugang zu umfassenden Behandlungszentren, die Kosten der Transfusion, die sozioökonomische Belastung der Familien, sowie kulturelle und religiöse Überzeugungen weitere Hindernisse darstellen würden:
„Blood transfusion is a life-saving therapy for the management of complications of SCD especially in the treatment and prevention of stroke and acute chest syndrome. […] However, the major impediments to successful chronic blood transfusion therapy particularly in countries in sub-Saharan Africa are the unavailability of blood for regular transfusion, poor access to comprehensive treatment centers, cost of transfusion, socio-economic burden on the families, cultural and religious beliefs, risk of allo-immunisation, iron overload and transfusion transmissible infections.” (Ojewunmi et al., 25. Juni 2019)
Ein Beitrag über eine mögliche Nachbehandlung in Nigeria im Falle einer im Ausland durchgeführten Stammzellentransplantation bei SichelzellenpatientInnen wurde im November 2019 publiziert:
Akinsete, Adeseya Michael: Sickle Cell Disease Post-Transplant Care Challenges in Nigeria: Systematic Institutional Neglect of Medical Tourism, 13. November 2019https://doi.org/10.1182/blood-2019-126120
Kosten und Kostenübernahme der Behandlungen von Sichelzellenkrankheit, Krankenversicherung in Nigeria
Die bereits oben zitierte Studie zu Bluttransfusionen für PatientInnen mit Sichelzellenkrankheit in Nigeria von Ijeoma N. Diaku-Akinwumi vom September 2016 gibt an, dass die durchschnittlichen Kosten für eine Bluteinheit bei 4.783,33 Naira liegen würden, was etwa 24 US Dollar entspreche (im November 2020 entsprechen 4.783 Naira circa 11 Euro, Anmerkung ACCORD). Nur eines der Krankenhäuser, die an der Studie teilgenommen haben, würde einen kostenlosen Bluttransfusionsdienst anbieten. Die Kosten für eine Chelations-Therapie unter Verwendung der vom Hersteller empfohlenen alters- und gewichtsadäquaten Dosen von täglich oral verabreichtem Deferasirox würden pro Monat, sofern verfügbar, von 3.000 Naira (entspricht im November 2020 circa 7 Euro, Anmerkung ACCORD) bei Kindern bis 80.000 Naira (entspricht im November 2020 circa 177 Euro, Anmerkung ACCORD) bei Erwachsenen reichen, in US Dollar seien das laut dem Artikel aus dem Jahr 2017 in etwa 15 US-Dollar bis 400 US-Dollar gewesen. Andere Kosten seien nicht geschätzt worden:
„The average cost of one unit of blood is ₦4783.33 (about US$24) while only one hospital offers free blood transfusion service. Cost of chelation therapy using manufacturer's recommended age and weight appropriate doses of daily oral Deferasirox (Ansura marketed by Novartis, Mushin, Lagos State, Nigeria) where available ranged from ₦3000.00 (about US$15) in children to ₦80 000.00 (about US$400) in adults, monthly. The difference in cost is probably associated with the dosage and amounts used, although these were not documented. The other costs associated with blood transfusion were not estimated. […] ” (Diaku-Akinwumi et al., 27. September 2016)
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet in einem Länderinformationsblatt zu Nigeria von 2020 einen kurzen Überblick über das nigerianische Gesundheitssystem, zu Krankenversicherungen und Kostenübernahme, außerdem zum Zugang zur Krankenversicherung für RückkehrerInnen nach Nigeria:
„Das nigerianische Gesundheitssystem besteht sowohl aus öffentlichen als auch aus privaten Gesundheitseinrichtungen. Die meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen bieten sowohl sekundäre als auch tertiäre Behandlungen an und verfügen über Fachmediziner. Die privaten Gesundheitseinrichtungen sind teurer, aber der Zugang zur medizinischen Versorgung ist für zu Behandelnde einfacher. In Nigeria gibt es sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Leistungen: Die Versicherung deckt 90% der Medikamentenkosten, der medizinischen Beratungsgebühr, der Laboruntersuchungen, der Krankenhausgebühr, und bis zu 21 Tagen kumulierten Krankenhausaufenthalts pro Jahr. Ebenfalls deckt sie 50% der Kosten für radiologische Untersuchungen und Gebühren für chirurgische Eingriffe. Eine private Krankenversicherung ist ebenfalls verfügbar. Der Umfang der Leistungen einer privaten Versicherung hängt vom erworbenen Versicherungsplan ab. Kosten: Für die öffentliche Krankenversicherung sind Selbständige im Rahmen des freiwilligen Sozialversicherungssystems registriert. Der Mitgliedsbeitrag beträgt USD 41,7 (15000 NGN) und wird alle 12 Monate erneuert. Für Personen, die eine formelle Beschäftigung haben und vom Arbeitgeber versichert sind, werden 10% des Gehalts monatlich abgezogen, der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf den Ehepartner und vier abhängige Personen. Die Kosten für die private Krankenversicherung variieren je nach Vorliegen von Gesundheitsproblemen und Pflegebedarf. […]
Gesundheitswesen: Zugang, insbesondere für Rückkehrende: Berechtigung und Voraussetzungen: Die öffentliche Krankenversicherung steht allen nigerianischen Staatsbürgern zur Verfügung. Die Vorlage des Personalausweises und die Zahlung des Mitgliedsbeitrags/Beitrags sind die einzige Voraussetzung. Registrierung: Für die öffentliche Krankenversicherung kann die Registrierung online über die NHIS-Website https://www.nhisonline.com.ng/ des National Health Insurance Scheme erfolgen. Nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags beträgt die Wartezeit 60 Tage bis zur Aktivierung des Leistungspakets. Notwendige Dokumente: Nationaler Personalausweis und Passfoto.“ (IOM, 2020, S. 4)
Die Webseite socialprotection.org ist eine mitgliederbasierte Online-Plattform für Wissensaustausch und Kapazitätsaufbau, die durch freien Zugang zu Datenbanken und Publikationen zu mehr sozialer Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung beitragen will. Ein Artikel vom 7. Februar 2019, der auf socialprotection.org veröffentlicht wurde, widmet sich den Themen Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung in Nigeria. Darin wird erwähnt, dass von der nationalen Krankenversicherung (National Health Insurance Scheme, NHIS) erwartet worden sei, dass sie Schutz vor sozialen und finanziellen Risiken biete, indem sie die Kosten der Gesundheitsversorgung senke und einen gerechten Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten ermögliche. Zu den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Nigeria würden Kinder, Schwangere, Behinderte, ältere Menschen, Vertriebene, Arbeitslose, PensionistInnen und Kranke zählen. Obwohl diese gefährdeten Gruppen manchmal in den Genuss kostenloser Gesundheitsdienste kommen würden, müssten sie für die Gesundheitsdienste weitgehend selbst aufkommen. Kostenlose Gesundheitsdienste und Befreiungsmechanismen seien oft politisch motiviert, würden schlecht umgesetzt und oft nur wenige Jahre zur Verfügung stehen. Trotz Einführung der nationalen Krankenversicherung im Jahr 2005 würde sie weniger als 10% der nigerianischen Bevölkerung abdecken, sodass die vulnerabelsten Gruppen in Nigeria der Gnade der Gesundheitsdienste ausgeliefert seien, die sie sich nicht leisten könnten. Das würde bedeuten, dass die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Nigeria keinen sozialen und finanziellen Risikoschutz erhalten würden. Rund 70 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sei arm. Die Qualität der angebotenen Gesundheitsdienste sei schlecht und gebe Anlass zu großer Sorge:
„The NHIS was expected to provide social and financial risk protection by reducing the cost of health care and providing equitable access to basic health services. The most vulnerable populations in Nigeria include children, pregnant women, people living with disabilities, elderly, displaced, unemployed, retirees and the sick. Although these vulnerable groups sometime benefit from free health care services and exemption mechanisms, they largely have to pay for health care services. Free health care services and exemption mechanisms are often politically motivated, are poorly implemented, do not become fully operationalised, and sometimes only last a few years. […] Poor coverage: Despite its launch in 2005, NHIS covers less than 10% of the Nigerian population leaving the most vulnerable populations at the mercy of health care services that are not affordable. This means the most vulnerable populations in Nigeria are not provided with social and financial risk protection. Poor people constitutes about 70% of the Nigerian population. […] Health care quality: The quality of health care services delivered is poor and remains a huge source of concern. Most of the PHC facilities that are supposed to meet the health needs of the poor and rural dwellers are in a poor state due to poor budgetary allocation” (socialprotection.org, 7. Februar 2019)
Im September 2020 veröffentlicht Global Citizen, eine Plattform, die Informationen zu den Global Goals und Themen wie unter anderen Bildung, Gesundheit, anbietet, einen Artikel über Mängel des nigerianischen Gesundheitssystems, in dem ÄrztInnenmangel, Unterfinanzierung des Sektors, Unterbezahlung medizinischen Personals, die geringe Zahl krankenversicherter Personen und die schlechte Datenlage problematisiert werden:
Global Citizen: 5 Facts Every Nigerian Should Know About Our Health Care, 9. September 2020https://www.globalcitizen.org/en/content/health-care-facts-nigeria-covid-19/
Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf das Gesundheitssystem
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu den Auswirkungen von Covid-19 auf die Behandlung von Personen, die unter der Sichelzellenkrankheit leiden gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Nigeria, Covid-19, impact, health care, lockdown, sickle cell disease.
Folgende allgemeine Informationen über die Lage der Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit Covid-19 wurden gefunden:
Ein medizinischer Beitrag zu den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die Versorgung einer unter Tuberkulose leidenden Patientin liefert auch generelle Aussagen über die Auswirkungen auf das nigerianische Gesundheitssystem. So seien Notfallversorgungsdienste an Orten, die von der Pandemie hart getroffen wurden, überfordert, während viele medizinische Dienste, die nicht mit Covid-19 in Zusammenhang stehen, zurückgefahren oder ganz eingestellt worden seien. Die unzureichende Inanspruchnahme wichtiger medizinischer Dienste durch PatientInnen mit dringenden Gesundheitsbedürfnissen, die nicht Covid-19 betreffen, stelle ein wichtiges Problem für das Gesundheitssystem dar. Die Pandemie habe viele bereits bestehende Mängel des nigerianischen Gesundheitssystems verstärkt. Überweisungen und Konsultationsanfragen würden weitgehend davon abhängen, dass die Patienten die Überweisungsschreiben selbst überbringen würden und es gebe nur spärliche, öffentlich zugängliche Informationen über die Kontaktdaten der Gesundheitsdienstleister. Die kombinierten Auswirkungen der eingeschränkten Zugänglichkeit von Klinik-/Labordiensten, der unzureichenden Infrastruktur für eine effektive Erbringung von Ferngesundheitsdiensten und der Schwierigkeit, medizinische Konsultationen zwischen den Praxen zu erleichtern, hätten sich negativ auf die Gesundheitsversorgung von Patienten mit nicht mit COVID-19 zusammenhängenden Gesundheitsproblemen und auf die letztendlichen Behandlungserfolge dieser Patienten ausgewirkt:
„The Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) pandemic is a global phenomenon that has greatly shaped the first half of the year 2020, with projected long-lasting effects across all sectors- notably the health sector [4]. While many emergency care services in 'hard-hit' locations have been overwhelmed by the number of patients plagued by the virus, many non-COVID-19-related medical services have been scaled back or shut down altogether [5]. The under-utilization of important medical services by patients with non-COVID-19-related urgent and emergent health needs is constituting an important problem for health care systems [6]. Patients delay presentation at hospitals despite life threatening symptoms and healthcare workers are having to deal with a 'trade-off between the patients' needs for procedures and the need to protect the caregivers from infection. […] The COVID-19 pandemic amplified many preexisting deficiencies of the healthcare delivery system in Nigeria, notably, the infrastructure important for the establishment of effective tele-medical services. Most healthcare providers in the country utilize paper medical records and lack electronic patient referral systems [9]; referrals and consultation requests largely rely on the patients being the couriers of the request letters [10] and there is sparse, publicly available information of the contact details for healthcare providers. The combined effects of the reduced accessibility to clinical/laboratory services, insufficient infrastructure for effective telehealth service delivery and the difficulty in facilitating inter-practice medical consultations have negatively impacted health care delivery to, and the eventual outcomes of, patients with non-COVID-19-related health problems.” (Abikoye, 6. August 2020)
Die gemeinnützige Organisation für Forschung und Interessensvertretung Good Governance Africa, berichtet in einem Artikel vom Juli 2020 über Nigeria und sein schwaches Gesundheitssystem während der Covid-19 Pandemie. Die Kürzungen in der Finanzierung des Gesundheitswesens würden sich angesichts der Pandemie noch gravierender auswirken. Die Pandemie habe viele Unzulänglichkeiten im nigerianischen Gesundheitssystem aufgezeigt, habe der designierte Präsident der nigerianischen Akademie der Wissenschaften, Professor Ekanem Braide gesagt. Braide habe das primäre Gesundheitssystem des Landes als „sehr schwach“ bezeichnet, die meisten Gesundheitseinrichtungen seien heruntergekommen, das Gesundheitspersonal konzentriere sich in den Hauptstädten der Bundesstaaten. Braide habe weiters gesagt, dass das Gesundheitssystem mit der steigenden Zahl von Covid-19-Fällen überfordert sei und Routine-Gesundheitsdienste nicht so effektiv erbracht würden, wie sie sollten. Der Artikel berichtet auch, dass einige Krankenhäuser gezögert hätten, PatientInnen mit Krankheiten, die nicht mit Covid-19 in Zusammenhang stehen, aufzunehmen:
„The reduction in health funding was even more serious given the pandemic. The pandemic has thrown up many inadequacies in Nigeria’s health system, including its primary health care, the president-elect of the Nigerian Academy of Sciences, Professor Ekanem Braide told Africa In Fact. Describing the country’s primary health care system as ‘very weak,’ Braide said, most health facilities are run-down, with health workers mostly concentrated in state and local government capitals. ‘With the rising number of COVID-19 cases, the health system is overwhelmed. Routine health services are not being rendered as effectively as should be.’ […] Some hospitals were reluctant to accept patients suffering from ailments unrelated to COVID-19.” (Good Governance Africa, 22. Juli 2020)
Die Rechercheabteilung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), des für Asyl und Migration zuständigen kanadischen Verwaltungstribunals, stellte im Oktober 2020 eine Übersicht zur Covid-19 Lage inklusive Fallzahlen, Testrate, Maßnahmen der Regierung zur Verfügung:
IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Immigration and Refugee Board of Canada Research Directorate COVID-19 bulletin - Nigeria, 21. Oktober 2020https://www.ecoi.net/de/dokument/2040328.html
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 18. November 2020)
Abikoye, Temiloluwa Moyosoreoluwa: Collateral damage: the impact of the COVID-19 pandemic on the care of a patient with tuberculous neuroretinitis in Lagos, Nigeria, 6. August 2020https://www.panafrican-med-journal.com/content/series/35/2/135/full/
Akinsete, Adeseya Michael: Sickle Cell Disease Post-Transplant Care Challenges in Nigeria: Systematic Institutional Neglect of Medical Tourism, 13. November 2019https://doi.org/10.1182/blood-2019-126120
Diaku-Akinwumi, Ijeoma N. et al: Blood transfusion services for patients with sickle cell disease in Nigeria, 27. September 2016https://academic.oup.com/inthealth/article/8/5/330/2198280
Europäische Kommission: MedCOI: Sharing of Medical Country of Origin Information, further cooperation with collecting new MedCOI, extra training of national authorities’ officials aimed on the collection and usage of MedCOI in individual cases, development of a structural..., 3. Oktober 2018https://ec.europa.eu/knowledge4policy/projects-activities/medcoi-sharing-medical-country-origin-information-further-cooperation-collecting_en
Global Citizen: 5 Facts Every Nigerian Should Know About Our Health Care, 9. September 2020https://www.globalcitizen.org/en/content/health-care-facts-nigeria-covid-19/
Good Governance Africa: Nigeria: A pandemic and a weak health system, 22. Juli 2020https://gga.org/nigeria-a-pandemic-and-a-weak-health-system/
IOM – International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Nigeria 2019, 2020https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Nigeria%20DE.pdf
IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Immigration and Refugee Board of Canada Research Directorate COVID-19 bulletin - Nigeria, 21. Oktober 2020https://www.ecoi.net/de/dokument/2040328.html
MSD Manual: Sekundäre Eisenüberlastung, zuletzt aktualisiert Februar 2019https://www.msdmanuals.com/de-de/heim/bluterkrankungen/eisen%C3%BCberlastung/sekund%C3%A4re-eisen%C3%BCberlastung
NDHS - National Population Commission: Nigeria Demographic and Health Survey 2018, Oktober 2019https://www.dhsprogram.com/pubs/pdf/FR359/FR359.pdf
Ojewunmi, Oyesola O. et al: Current perspectives of sickle cell disease in Nigeria: changing the narratives, 25. Juni 2019https://www.researchgate.net/publication/334593509_Current_perspectives_of_sickle_cell_disease_in_Nigeria_changing_the_narratives
SCFN - Sickle Cell Foundation Nigeria: Sickle Cell Disorder Registry Nigeria (SCDRN), ohne Datum (a)https://www.sicklecellfoundation.com/sickle-cell-disorder-registry/
SCFN - Sickle Cell Foundation Nigeria: Services, ohne Datum (b)https://www.sicklecellfoundation.com/services/
socialprotection.org: Health care in Nigeria: Challenges and recommendations, 7. Februar 2019https://socialprotection.org/discover/blog/health-care-nigeria-challenges-and-recommendations
UK Home Office: Country Policy and Information Note Nigeria: Medical and Healthcare issues, Jänner 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2022818/NGA_-_Medicalissues_-_CPIN_-_v3.0.finalG.pdf
1.4.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Nigeria Sichelzellenanämie vom 12.08.2022:
1. Ist eine Sichelzellenanämie (D57) in Nigeria behandelbar? - Sind die Medikamente Xromi (Wirkstoff Hydroxycarbamid), Ospen 400 Saft (Wirkstoff Phenoxymethylpenicillin) und Oleovit Tropfen (Wirkstoff Colecalciferol), Folsan Tabletten 5mg (Wirkstoff Folsäure), bzw. namentlich anderslautende Medikamente, mit demselben Wirkstoff in Nigeria erhältlich?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf
Zusammenfassung:
Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzte) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet.
Stationäre und ambulante Behandlungen und Nachsorge durch einen pädiatrischen Hämatologen, sowie durch einen Kinderarzt sind verfügbar (AVA 15930).
Auch verfügbar sind relevante Untersuchungen und Behandlungen wie die klinische Behandlung bei Sichelzellenkrisen, Laboruntersuchungen und die Überwachung des Vollblutbildes; z.B. Hb, WBC Thrombozyten, Transfusion von Erythrozyten/roten Blutkörperchen sowie Transkranieller Doppler (TCD) zur Messung des Blutflusses in den Blutgefäßen des Gehirns (AVA 15930).
Alle angefragten Wirkstoffe sind verfügbar, ebenso wie diverse alternative Wirkstoffe (AVA 15930).
Einzelquellen:
Zusätzliche Informationen zur Verfügbarkeit von Medikamenten der MedCOI-Ärzte:
Der Impfstoff gegen Haemophilus influenzae Typ B (= Hib-Impfstoff) ist Teil einer Kombination im Pentavalent-Impfstoff und nicht einzeln erhältlich.
(Pentavalent-Impfstoff bietet Schutz vor fünf Krankheiten: Diphtherie, Keuchhusten, Tetanus, Hepatitis B und Hib).
Zusätzliche Hinweise: Hydroxycarbamid (=Hydroxyharnstoff), Phenoxymethylpenicillin, Benzylpenicillin-Natrium, Meningokokken-Impfstoff (zur Vorbeugung von Meningitis) und der Pneumokokken-Impfstoff sind zugelassen. Sie haben derzeit Lieferprobleme im National Hospital, sind aber in mehreren Krankenhäusern (ohne Lieferprobleme) erhältlich, darunter das Garki Specialist Hospital (öffentliche Einrichtung), wie oben erwähnt, das Zankli Medical Centre, 1 Ibrahim Tahir Lane, Utako, Abuja, (private Einrichtung) und die H-Medix pharmacy Stores, Adetokunbo Ademola Crescent, Wuse, (Physikalische, private Einrichtung).
Haemophilus influenzae type B vaccine (= Hib vaccine) is part of a combination in Pentavalent vaccine, not available separately.
(Pentavalent vaccine provides protection from five diseases : Diphtheria, Pertussis, Tetanus, Hepatitis B and Hib).
Extra remarks: hydroxycarbamide (= hydroxyurea), phenoxymethylpenicillin, benzylpenicillin sodium, meningococcal vaccine (prevent meningitis) and the pneumococcal vaccine are registered. They have current supply problems in the National Hospital but are further readily available ( without supply problems) in several hospitals, including Garki Specialist Hospital ( public facility) as mentioned above, Zankli Medical Centre, 1 Ibrahim Tahir Lane, Utako, Abuja, (Private Facility) and the H-Medix pharmacy Stores, Adetokunbo Ademola Crescent, Wuse, (Physical Store, Private Facility).
Analyse der MedCOI-Ärzte (5.8.2022): Analyse zu AVA 15930
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt bzw. liegen im Archiv der Staatendokumentation auf:
• Local Doctor via EUAA MedCOI (5.8.2022): AVA 15930, Zugriff 12.8.2022
1.5. Zur Rückkehrsituation der BF:
Der BF2 leidet an einer Sichelzellenanämie mit Krisen D57.0 und benötigt regelmäßige ambulante sowie stationäre und medikamentöse Behandlung. Die Behandlung von Sichelzellenanämie findet in Nigeria nicht in ausreichendem Maße statt und wäre eine angemessene medizinische und medikamentöse Behandlung des BF2 nicht gesichert. Ohne adäquate Behandlung seiner Erkrankung ist von einer raschen Verschlechterung seiner Symptome auszugehen.
Allgemein gilt es festzustellen, dass die Behandlung von Sichelzellenanämie in Nigeria grundsätzlich möglich ist. Allerdings ist diese nicht flächendeckend gewährleistet. So bietet zum einen nicht jedes Krankenhaus eine entsprechende Behandlung an und kann es auch vorkommen, dass regelmäßig keine Bluttransfusionen für die bei Sichelzellenanämie oft benötigte Transfusionstherapie zur Verfügung stehen. Zudem besteht in Nigeria auch ein Risiko von durch Blut übertragenen Infektionen. HIV, Hepatitis B und C würden zwar fast universell getestet, aber nicht in allen Zentren wird auf Syphilis untersucht und in keinem Krankenhaus auf Malariaparasiten, was zudem ein gesundheitliches Risiko für die Patienten darstellt. Bluttransfusionen sind folglich eine lebensrettende Therapie zur Behandlung von Komplikationen der Sichelzellenkrankheit, insbesondere in der Behandlung und der Prävention von Schlaganfällen und akutem Thoraxsyndrom, jedoch stellt die Nichtverfügbarkeit von Blut für eine regelmäßige Transfusion ein großes Behandlungshindernis dar. Darüber hinaus ist bei Sichelzellenanämie häufig eine Eisenchelation zur Reduktion von überschüssigem Eisen im Körper notwendig, welche in Nigeria entweder nicht verfügbar oder sehr teuer ist. Nur ein Pharmaunternehmen, Novartis, würde orales Deferasirox zur Eisenchelation vertreiben. Aufgrund der hohen Kosten sowie anderer damit verbundener Ausgaben und der Nichtverfügbarkeit von Apheresegeräten ist der Einsatz von chronischer Transfusionstherapie derzeit auch schwer zu gewährleisten. Andere anhaltende Herausforderungen wie die instabile Stromversorgung, das Risiko von durch Transfusionen übertragbaren Infektionen und Transfusionsreaktionen schränken die Möglichkeiten der nigerianischen Krankenhäuser, sichere chronische Transfusionstherapie zu bieten, weiter ein.
Außerdem ist die Sterblichkeitsrate gerade bei Kindern mit Sichelzellenanämie sehr hoch. So kommen jedes Jahr ca. 150.000 Kinder mit Sichelzellenanämie zur Welt. Von diesen erleben schätzungsweise 100.000 ihren fünften Geburtstag jedoch nicht und sterben meist wegen Unwissenheit und fehlenden Zugangs zu angemessener Diagnose und Versorgung.
Zudem ist die Behandlung der Sichelzellenkrankheit in Nigeria kostenintensiv. So betragen beispielsweise allein die durchschnittlichen Kosten für eine Bluteinheit 4.783,33 Naira, was etwa im November 2020 circa 11 Euro entsprach. Die Kosten für eine Chelations-Therapie unter Verwendung der vom Hersteller empfohlenen alters- und gewichtsadäquaten Dosen von täglich oral verabreichtem Deferasirox würden pro Monat, sofern überhaupt verfügbar (siehe oben), von 3.000 Naira, entspricht im November 2020 circa 7 Euro bei Kindern und bis 80.000 Naira, entspricht im November 2020 circa 177 Euro bei Erwachsenen reichen.
Insgesamt stellen folglich der schlechte Zugang zu umfassenden Behandlungszentren, die Kosten der Transfusion, die sozioökonomische Belastung der Familie, sowie kulturelle und religiöse Überzeugungen weitere Behandlungshindernisse dar.
Des Weiteren ist eine Behandlung des BF2 in Benin City auch nicht gewährleistet. In Nigeria gibt es laut dem MEDCOI REPORT NIGERIA (https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, S 105 und 106) insgesamt sechs Sichelzellenzentren, keines davon in Benin City. Das Federal Medical Centre, Abakaliki, Ebonyi State (southeast) ist 320 km und 6 Stunden, das Federal Medical Centre, Birnin-Kebbi, Kebbi State (northwest) ist 965 km und 16,25 Stunden, das Federal Medical Centre, Ebute- Metta, Lagos State (southwest) ist 319 km und 5,75 Stunden, das Federal Medical Centre, Gombe, Gombe State (northeast) ist 1.027 km und 16,25 Stunden, das Federal Medical Centre, Keffi, Nasarawa State (north-central) ist 316 km und 5,75 Stunden sowie das Federal Medical Centre, Yenagoa, Bayelsa State (south-south) ist 218 km und 4,25 Stunden von Benin City entfernt.
Die BF1 ist zum gegebenen Zeitpunkt zwar arbeits- und selbsterhaltungsfähig, jedoch wäre sie bei einer Arbeitsaufnahme auf die kontinuierliche Unterstützung in der medizinischen Versorgung des BF2, vor allem aufgrund der Notwendigkeit der Wahrnehmung von regelmäßigen Arztterminen, oft mehrmals monatlich und bei Infekten sowie Krisen auch ungeplant und spontan, angewiesen.
Wie bereits festgehalten, ist die Behandlung von Sichelzellenanämie in Benin City nicht gewährleistet und wären die BF gezwungen, sich in der Nähe eines Sichelzentrums, fernab ihrer familiären Anknüpfungspunkte niederzulassen. Die BF haben in anderen Gebieten von Nigeria keine ausreichenden sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, welche sie unterstützen könnten.
Bei einer Rückkehr nach Nigeria und einer Ansiedelung außerhalb ihrer Heimatstadt, in der Nähe eines Sichelzellenzentrums, liefen die BF somit Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vom 26.01.2023 und die Anfragebeantwortung zu Nigeria: Behandlung von Sichelzellenkrankheit: Fallzahlen, Behandlung, Kosten und Kostenübernahme, Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf das Gesundheitssystem vom 18.11.2020 sowie die Anfragebeantwortung: Nigeria Sichelzellenanämie vom 12.08.2022 berücksichtigt.
Die Feststellungen zur Volljährigkeit der BF1 und der Minderjährigkeit der BF2 ergeben sich aus den Akten und sind augenscheinlich. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, die Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF1.
Da die BF1 entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht ihre Identität nicht fest. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF2 getroffen wurden, beruhen diese auf der Geburtsurkunde des BF2.
Der bisherige Aufenthalt der BF leitet sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab.
Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, der Schulbildung sowie Berufserfahrung und den familiären Anknüpfungspunkten der BF1 in Nigeria ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 gründen sich auf die Aktenlage. Es wurden keine medizinischen Befunde in Vorlage gebracht, aus denen sich eine lebensbedrohliche schwere Erkrankung der BF1 ergibt.
Die Feststellungen zur Erkrankung des BF2 ergeben sich aus einer entsprechenden Definition des öffentlichen Gesundheitsportals Österreichs (unter https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/blut/sichelzellkrankheit.html).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF2 gründen sich auf die plausiblen und unbedenklichen medizinischen Unterlagen, die im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden, vor allem den Schreiben des XXXX vom 01.02.2023 und 09.03.2023 sowie den diversen ärztlichen Entlassungsberichten. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen die Notwendigkeit einer engmaschigen medizinischen und medikamentösen Behandlung der Sichelzellenanämie des BF2. Die regelmäßigen ambulanten und stationären Krankenhausaufenthalte des BF2, mehrmals monatlich, im XXXX ergeben sich aus der Auflistung in der Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 13.07.2023.
Die Feststellung zur Notwendigkeit der Unterbringung der BF in der Nähe des XXXX ergibt sich aus der Stellungnahme einer Sozialbetreuerin der Caritas vom 11.05.2023 und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zum Vater des BF2 ergeben sich aus der Geburtsurkunde des BF2, den Angaben der BF1 im Verfahren sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend den Vater.
Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich außerhalb ihrer Kernfamilie und der geringfügigen Integration der BF in Österreich beruhen ebenfalls auf den Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung sowie den in Vorlage gebrachten Bestätigungen und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug der BF1.
Die Feststellung, dass die BF Leistungen von der Grundversorgung beziehen, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt.
Die Unbescholtenheit der BF1 leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.
Die BF1 verwies im gegenständlichen Verfahren auf ihre bisherigen Fluchtgründe aus ihren vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz, worüber jedoch bereits mehrfach rechtskräftig abgesprochen wurde, weswegen eine diesbezügliche Prüfung unterbleiben kann. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten die BF aufgrund des Gesundheitszustandes des BF2, bei welchem 2021 eine Sichelzellenanämie diagnostiziert wurde.
In Bezug auf die Erkrankung an Sichelzellenanämie des BF2 führte die BF1 aus, dass es dafür in Nigeria keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit geben würde und der BF2 deswegen sterben würde, woraus aber keine individuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann.
Zumal nicht ersichtlich ist, dass die Erkrankung des BF2 zu einer asylrelevanten Verfolgung der BF in Nigeria führen würde, gestaltet sich dieses Vorbringen allerdings als nicht asylrelevant. Einer Prüfung der bereits in den Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe steht die Rechtskraft der entsprechenden Entscheidungen entgegen.
Aus dem Vorbringen der BF1 ist folglich kein Indiz zu entnehmen, wonach den BF ernstlich Gefahr drohen könnte, in Nigeria aus politischen, rassischen, nationalen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch das BFA - zu dem Schluss, dass es den BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Nigeria: Behandlung von Sichelzellenkrankheit: Fallzahlen, Behandlung, Kosten und Kostenübernahme, Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf das Gesundheitssystem [a-11415] vom 18.11.2020 sowie der Anfragebeantwortung: Nigeria Sichelzellenanämie vom 12.08.2022.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF1 wurde mit der Ladung das Länderinformationsblatt Stand 26.01.2023 übermittelt. Mittlerweile gibt es einen aktuellen Bericht vom 05.07.2023. Nach entsprechendem Vergleich und Gegenüberstellung kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Entschluss, dass betreffend die Situation im Herkunftsstaat der BF1 keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Neue Länderberichte bewirken für sich betrachtet keine Sachverhaltsänderung (vgl. VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).
2.5. Zur Rückkehrgefährdung der BF:
Dass eine adäquate Behandlung des BF2 in Nigeria nicht vorhanden ist, ergibt sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung zu Nigeria: Behandlung von Sichelzellenkrankheit: Fallzahlen, Behandlung, Kosten und Kostenübernahme, Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf das Gesundheitssystem vom 18.11.2020. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass die notwendige Versorgung des BF2 mit seiner lebensbedrohlichen Sichelzellenanämie in Nigeria nicht gewährleistet ist.
Es gibt zwar laut dem MEDCOI REPORT NIGERIA (https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, S 105 und 106) insgesamt sechs Sichelzellenzentren in Nigeria, jedoch keines davon in Benin City, woher die BF1 stammt. Das Federal Medical Centre, Abakaliki, Ebonyi State (southeast) ist 320 km und 6 Stunden; das Federal Medical Centre, Birnin-Kebbi, Kebbi State (northwest) ist 965 km und 16,25 Stunden; das Federal Medical Centre, Ebute- Metta, Lagos State (southwest) ist 319 km und 5,75 Stunden; das Federal Medical Centre, Gombe, Gombe State (northeast) ist 1.027 km und 16,25 Stunden; das Federal Medical Centre, Keffi, Nasarawa State (north-central) ist 316 km und 5,75 Stunden sowie das Federal Medical Centre, Yenagoa, Bayelsa State (south-south) ist 218 km und 4,25 Stunden von Benin City entfernt.
Zudem ist die Behandlung der Sichelzellenkrankheit in Nigeria auch sehr teuer und für die BF1 als alleinerziehende Mutter nicht leistbar, zumal sie sich für die Behandlung des BF2 an einen Ort außerhalb von Benin City begeben müsste, wo sie auch auf keinerlei familiäre Unterstützung in der Betreuung des BF2 zurückgreifen könnte und folglich nicht in Vollzeit arbeiten könnte. Somit wären die BF großen sozialen und gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. In Anbetracht des Schweregrades der Erkrankung sowie der notwendigen engmaschigen und intensiven medizinischen Betreuung des BF2 und der schwierigen Versorgungsituation der BF, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF2 bei einer Rückkehr nach Nigeria eine adäquate medizinische Behandlung erfahren wird.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich aus der seitens des BFA eingeholten Anfragebeantwortung: Nigeria Sichelzellenanämie vom 12.08.2022 ergibt, dass stationäre und ambulante Behandlungen und Nachsorge durch einen pädiatrischen Hämatologen, sowie durch einen Kinderarzt, die klinische Behandlung bei Sichelzellenkrisen, Laboruntersuchungen und die Überwachung des Vollblutbildes; z.B. Hb, WBC Thrombozyten, Transfusion von Erythrozyten/roten Blutkörperchen sowie Transkranieller Doppler (TCD) zur Messung des Blutflusses in den Blutgefäßen des Gehirns sowie die vom BF2 benötigten Medikamente in Nigeria grundsätzlich verfügbar sind, aber eben nicht flächendeckend und im Herkunftsort der BF1 Benin City. Bei einer Gesamtbetrachtung, vor allem in Zusammenhang mit der Anfragebeantwortung zu Nigeria: Behandlung von Sichelzellenkrankheit: Fallzahlen, Behandlung, Kosten und Kostenübernahme, Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf das Gesundheitssystem vom 18.11.2020 ergibt sich eindeutig, dass für den BF2 aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate bei an Sichelzellenanämie erkrankten Kindern in Nigeria, der Kostenintensität der Behandlungen, der nicht jederzeit und überall verfügbaren und teilweise nicht ausreichend getesteten Blutkonserven eine Rückkehr mit großen Risiken verbunden wäre.
Aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes des BF2 und den damit übereinstimmenden, glaubwürdigen Angaben sowie medizinischen Befunden geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die BF1 bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, für sich und den BF2 zu sorgen, zumal sie sich abseits von Benin City und ihrer Familie niederlassen müsste und folglich mit der Betreuung des BF2 auf sich alleine gestellt wäre. Die BF1 ist folglich nicht selbsterhaltungsfähig und es wäre ihr daher wohl nicht möglich, für das Existenzminimum ihrer Familie und die Finanzierung der benötigten Medikamente und Behandlungen des BF2 zu sorgen.
Auch der in Österreich lebende Vater des BF2 wird die BF nicht unterstützen können, zumal kein Kontakt besteht und er sich auch aktuell nicht um den BF2 kümmert.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochte die BF1 (weder für sich noch für den BF2) im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen bzw. glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 200/01/0443).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Es obliegt grundsätzlich auch der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Wie der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist, ist unbeschadet davon, dass die Lage in einem bestimmten Land, sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt sein mag, davon das Prüfungskalkül des Art 3 EMRK zu unterscheiden, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (zuletzt etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0420 unter Verweis auf VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0205).
Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5), ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat beziehen (vgl. auch VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0060, VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0021 mit weiteren Hinweisen).
In seinem Erkenntnis vom 27.06.2019, Ra 2019/14/0138 hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der VwGH hält daher mit der oben zitierten Entscheidung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153 mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2017, Ra 2017/20/0039, mwN unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; vgl. zu Art. 4 GRC das Urteil des EuGH C.K., Rn. 68 mit Verweis auf EGMR Paposhvili; vgl auch VwGH 30.6.2017, Ra 2017/18/0086).
Bei der Prüfung des tatsächlichen Zugangs zur notwendigen Behandlung sind auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 190).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 6.3.2008, B2400/07 mwN).
Bei schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen (z. B. HIV, Knochentuberkulose) im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK durch Rückführung in den Herkunftsstaat des erkrankten Fremden "ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen sei und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr (im Sinne eines ‚real risk') - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären"; dabei ist auch zu prüfen, "ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre" (vgl. VwGH 28.08.2008, Zl. 2008/22/0043; 15.03.2005, Zl. 2002/21/0056; 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). In diesem Sinne fordert auch der Verfassungsgerichtshof eine dementsprechende individuelle Prüfung der konkreten - auch finanziellen - Zugangsmöglichkeiten zu einer Behandlung im Einzelfall (vgl. VfGH 24.11.2016, E 1085-1088/2016; VfGH 16.09.2013, U 496/2013).
Im Falle der BF ist eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu erkennen:
Bei den BF handelt es sich um eine Mutter (BF1) mit ihrem minderjährigen Kind (BF2) von nicht ganz drei Jahren, welches an der lebensbedrohlichen Erkrankung Sichelzellenanämie leidet, welche durch engmaschige Kontrollen, Blutwaschungen und Medikamenten sowie immer wieder kurzfristig durch stationären Krankenhausaufenthalte behandelt werden muss. Da sich die Erkrankung des BF2 in Nigeria schwer und nicht überall behandeln lässt und eine Behandlung sehr kostspielig ist, handelt es sich bei der alleinerziehenden BF1 und dem schwerkranken minderjährigen BF2 um besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF - fallbezogen in Nigeria - tatsächlich vorfinden (vgl. dazu VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303 und VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN).
Der BF2 steht wegen seiner Sichelzellenanämie in ständiger medikamentöser und ärztlicher Behandlung, welche in Nigeria jedoch nicht ausreichend und flächendeckend gewährleistet ist (siehe Punkt 1.4. und 1.5.). Lediglich bei einer Weiterführung seiner bisherigen medikamentösen Therapie und engmaschigen Betreuung kann davon ausgegangen werden, dass keine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintritt, die zu einem intensiven Leiden führen würde. Vor allem ist es für den BF2 unerlässlich, in der Nähe eines Fachkrankenhauses untergebracht zu sein, zumal er immer wieder von spontanen Infekten und Krisen betroffen ist und dann unverzügliche stationäre Aufnahme und ärztliche Betreuung benötigt. Aus diesem Grund wurden die BF auch in unmittelbarer Nähe zum XXXX in Wien untergebracht. Es gibt aber auch keine Hinweise, dass sich die BF1 die in Nigeria - ohnehin nicht ausreichende - verfügbare Therapie für den BF2 überhaupt leisten könnte, zumal eine Behandlungsmöglichkeit in Benin City fehlt und es ihr fernab von der Familie nicht möglich sein wird, sich um die Betreuung des BF2 zu kümmern und gleichzeitig ausreichend zu verdienen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass es der BF1 möglich sein wird das Existenzminimum für sich und den BF2 und die nötigen finanziellen Ressourcen für die benötigten Medikamente und ärztlichen Behandlungen zu erwirtschaften. Es ist daher auch von einer finanziellen Notlage auszugehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei einer Nichtfortführung der bisherigen Medikation und Behandlung von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, die zu einem intensiven Leiden führen würde, bspw. zu Gehirninfarkten, Erblindung und anderen inversiblen Organschäden.
Den BF wird es folglich nicht möglich sein, an einem der Orte, welche über Sichelzellenzentren verfügen, etwa Abakaliki, Ebonyi State (southeast) 320 km und 6 Stunden, Ebute- Metta, Lagos State (southwest) 319 km und 5,75 Stunden, Keffi, Nasarawa State (north-central) 316 km und 5,75 Stunden sowie Yenagoa, Bayelsa State (south-south) 218 km und 4,25 Stunden von Benin City entfernt, Fuß zu fassen, zumal sie sich dort aufgrund der mangelnden sozialen Anknüpfungspunkte sowie der Schwierigkeit, ein Existenzminimum zu erwirtschaften, keine Lebensgrundlage schaffen könnten.
Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht durch die Prüfung des hier vorliegenden Einzelfalles zu dem Schluss, dass in Bezug auf die BF außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Nigeria eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde:
In Zusammenschau mit der schweren Erkrankung des BF2, deren Behandlung und Finanzierung im Herkunftsland ungewiss ist und unter Einbeziehung der Versorgungssituation der Familie, wonach nicht einmal das Existenzminimum bei einer Rückkehr gesichert erscheint (da die zeitlichen Ressourcen der BF1 für die Betreuung des kranken BF2 gebunden sind), ergibt sich, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt.
Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Nigeria wären die BF in ihrem Leben und ihrer körperlichen Unversehrtheit bedroht, sodass die Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben sind.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und die BF1 andererseits unbescholten ist (Z 3 leg.cit.).
Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und den BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war den BF daher jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von jeweils einem Jahr zu erteilen.
3.3. Zur Aufhebung der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide:
Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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