Bundesverwaltungsgericht W288 2275653-1

W288 2275653-1Federal Administrative CourtJul 28, 2023

Regest

Abschiebung Einreiseverbot falsche Angaben Familienleben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität illegale Einreise Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W288 2275653-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2275653.1.00

Spruch

W288 2275653-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 14.07.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit Schreiben vom 25.07.2023 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 14.07.2023 und die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und einer näher bezeichneten Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, die Behebung des Bescheides und den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen, der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

3. Noch am 25.07.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.

4. Am 25.07.2023 bzw. 26.07.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten. Am 26.07.2023 übermittelte das BFA zudem eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde und beantragte, die Beschwerde ab- bzw. zurückzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.

5. Am 26.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA zur eingebrachten Beschwerde der Vertretung des BF zum Parteiengehör. Eine Stellungnahme langte innerhalb der eingeräumten Frist zum Parteiengehör jedoch nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 07.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.1.2. Am 09.02.2011 wurde der BF von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Nach seiner Ankunft am Flughafen wurde der BF festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Noch am 09.02.2011 trat der BF daraufhin in einen Hungerstreik. Mit Bescheid der BPD Schwechat vom 10.02.2011 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet. Aufgrund seines anhaltenden Hungerstreiks musste der BF am 21.02.2011 aus der Schubhaft entlassen werden.

1.1.3. Am 09.03.2012 versuchte sich der BF einer polizeilichen Personenkontrolle durch Flucht zu entziehen. Gegenüber den Beamten gab er, nachdem er schließlich angehalten werden konnte, falsche Identitätsdaten an.

1.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.05.2012, Zl. XXXX wurde der BF wegen § 142 Abs. 1 StGB (Verbrechen des Raubes) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

1.1.5. Mit Bescheid der BPD St. Pölten vom 01.08.2012 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes schengenweites Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung (späterhin Beschwerde) gab das LVwG Niederösterreich in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 22.12.2014 insofern statt, als die Dauer des verhängten schengenweiten Einreiseverbotes auf die Dauer von 8 Jahren herabgesetzt wurde.

1.1.6. Mit 31.10.2012, stellte der BF im Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag internationalen Schutz. Hierbei gab er an algerischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012 wurde der Antrag des BF gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.1.7. Der BF heiratete am 09.10.2014 in Österreich eine kroatische Staatsangehörige. Am 20.10.2014 wurde die gemeinsame Tochter geboren.

1.1.8. Am 14.10.2014 stellte der BF bei der Stadt Wien, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines EWR-Bürgers. Dieser Antrag wurde mit 08.01.2016 eingestellt.

1.1.9. Am 19.05.2015 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich zu seiner Ausreise(verpflichtung) und Überprüfung seiner Identität einvernommen. Der BF verweigerte die Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll.

1.1.10. Am 03.06.2015 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 05.11.2015 rechtskräftig abgewiesen.

1.1.11. Ein für den 30.06.2015 geplante Abschiebung musste storniert werden, da eine Festnahme des BF an seiner damaligen Meldeadresse trotz mehrerer Versuche erfolglos blieb. Der BF tauchte unter.

1.1.12. Auch ein weiterer Festnahmeauftrag vom 14.09.2015 konnte nicht vollzogen werden. Erhebungen durch LPD Wien ergaben, dass der BF an der Meldeadresse schon seit längerer Zeit nicht mehr wohnhaft war.

1.1.13. Mit 01.02.2016 wurde ein weiterer Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Auch dieser konnte nicht vollzogen werden. Im Rahmen von Erhebungen durch die LPD Wien an der Meldeadresse des BF konnte eruiert werden, dass der BF dort nicht wohnhaft ist. Die damals dort wohnhafte Gattin des BF gab gegenüber den Beamten an, dass er dort nicht wohne, nur manchmal zu Besuch komme und sie den Aufenthaltsort nicht kenne. Sie gab an, dass sich der BF vor der Fremdenbehörde verstecke, da er Angst vor der Abschiebung habe. Die Wohnung erweckte keinen Anschein, als würde ein Mann dort wohnhaft sein. Der BF wurde wegen seiner Scheinmeldung zur Anzeige gebracht.

1.1.14. Am 09.11.2016 wurde der BF von der Schweiz nach Österreich überstellt. Er wurde noch am Flughafen festgenommen und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft in eine Justizanstalt eingeliefert.

1.1.15. Am 10.11.2016 konnte der BF in der Justizanstalt, in Folge eines weiteren Festnahmeauftrages vom selben Tag, festgenommen werden und wurde ins Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) überstellt. Die Festnahme musste mit Handfesseln durchgeführt werden, da sich der BF nach Verlassen der Justizanstalt mehrmals nach Fluchtmöglichkeiten umsah.

1.1.16. Noch am 10.11.2016 wurde der BF zur Anordnung von Schubhaft vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde sodann die Schubhaft über den BF angeordnet. Während der Übersetzung und nach Aushändigung des Schubhaftbescheides gab der BF an, dass er sich eher umbringen würde, als nach Marokko zurückzugehen.

1.1.17. Nachdem die Abschiebung des BF organisiert werden konnte, wurde er am 30.11.2016 nach Marokko abgeschoben.

1.1.18. Der BF reiste entgegen des bestehenden Einreiseverbotes im Jahr 2018 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 09.12.2018 in eine Justizanstalt eingeliefert. Über den BF wurde sodann die Untersuchungshaft verhängt.

1.1.19. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2019 wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.1.20. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.04.2019, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 3 SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels), gemäß §§ 12 zweiter Fall, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, § 15 StGB (Verbrechen des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter) und gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

1.1.21. Nach Verbüßung der Strafhaft wurde der BF, in Folge eines Festnahmeauftrages, am 20.12.2021 in der Justizanstalt festgenommen und ins PAZ verbracht.

1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2021 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion (beginnend mit 21.12.2021 jeden zweiten Tag) angeordnet. Nach erfolgter Übernahme des Bescheides wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. Das gelindere Mittel wurde schließlich am 23.08.2022 aufgehoben.

1.1.23. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 21.12.2021, Zl. XXXX , wurde die Ehe des BF, mit Wirkung der Rechtskraft des Urteils am 08.06.2022, geschieden. Das alleinige Verschulden trifft den BF.

1.1.24. Am 06.05.2023 wurden Beamte der LPD auf den BF aufmerksam, wie er heftig mit einem jungen Mädchen, seiner Tochter, gestikulierte. Die Beamten führten sodann eine Personenkontrolle durch, wobei sich der BF mit einem gültigen marokkanischen Reisepass legitimierte. Nach Anordnung der Festnahme durch den verständigten BFA-Journaldienst wurde der BF festgenommen und ins PAZ verbracht. Sein Reisepass wurde sichergestellt.

1.1.25. Am 07.05.2023 wurde der BF vor dem BFA ua. zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen. Hierbei behauptete der BF – trotz des sichergestellten Reisepasses – wahrheitswidrig tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2023 wurde über den BF das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und der periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion (beginnend mit 08.05.2023 jeden dritten Tag) angeordnet. Nach erfolgter Übernahme des Bescheides wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung in weiterer Folge nicht nach.

1.1.26. Am 31.05.2023 wurde die Exfrau des BF (als Zeugin) vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, den BF im Jahr 2012 kennengelernt und am 14.10.2014 geheiratet zu haben. Er sei seit 2016 nicht mehr bei ihr gemeldet und lebe auch nicht bei ihr. 2020 habe sie die Scheidung beantragt und sei sie, so glaube sie, seit 08.06.2022 offiziell geschieden. Die gemeinsame Tochter sei am 20.10.2014 geboren worden. Sie habe die alleinige Obsorge. Das Verhältnis zwischen dem BF und dem Kind sei stressig. Das Kind verstehe ihn nicht und spreche er schlecht Deutsch. Sie würden oft miteinander spielen, sie sei aber nicht alleine mit ihm. Das Kind habe wenig Bezug zu ihm, weil er nicht da war. Sie seien meistens gemeinsam unterwegs. Sie selbst könne auch unter dieser Situation nicht mit ihm zusammenleben, er könne so auch in Österreich nicht Fuß fassen. Sie habe ihm gesagt, er solle sein Leben vielleicht woanders in den Griff kriegen, dass er Dokumente bekomme und rechtmäßig hier leben könne. Es werde auch nicht durch die Tochter besser, er habe sich nicht stabilisiert und wolle sie das auch nicht mehr, er sei immer unterwegs gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass er sein Leben ordnen müsse. Er zahle auch keine Alimente.

1.1.27. Am 13.07.2023 wurde der BF, aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages vom 23.06.2023, an einer von ihm genannten Unterkunftadresse, festgenommen und ins PAZ verbracht.

1.1.28. Am 14.07.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Hierbei gab er im ua. an, sich seiner Meldeverpflichtung entzogen zu haben, da er auf einen Freund warte, um sich anmelden zu können. Seine Ehe sei seit ungefähr einem Jahr geschieden. Er wohne nicht mehr bei seiner Exfrau, habe aber Kontakt. Er zahle monatlich EUR 320,-- an Alimente. Er sehe seine Tochter jeden Tag und unterhalte sich mit ihr auf Deutsch. Er treffe sie alleine und gehe mit ihr spazieren. Die Obsorge habe die Mutter. Seit seine Tochter geboren sei, sehe er sie täglich.

1.1.29. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.07.2023 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der BF befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.

1.1.30. Am 17.04.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF an. Er erklärte nicht rückkehrwillig zu sein.

1.1.31. Das BFA organisierte in weiterer Folge die Abschiebung des BF. Seine Abschiebung ist bereits für den 26.08.2023 vorgesehen.

1.1.32. Am 25.07.2023 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Vertretung, die ggstdl. Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist marokkanischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF wird seit 14.07.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF tätigte wiederholt wissentlich falsche Angaben gegenüber den Behörden. Er versuchte seine wahre Identität vor den Behörden zu verschleiern. Er versuchte sich einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen.

1.3.2. Bei einer früheren Anhaltung trat der BF bereits in Hungerstreik, um sich, letztlich erfolgreich, aus der Anhaltung freizupressen und einer Abschiebung zu entgehen.

1.3.3. Der BF hat wiederholt und über beträchtliche Zeiträume hinweg die Meldevorschriften nicht eingehalten. Er verfügte etwa bereits im Zeitraum von 21.02.2011 bis 22.03.2012, von 21.11.2012 bis 28.11.2013, von 20.12.2021 bis 17.11.2022 und zuletzt auch von 21.03.2023 bis zu seiner erfolgten Meldung im PAZ am 13.07.2023 im Rahmen der andauernden Anhaltung in Schubhaft, über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Auch in Zeiten der behördlichen Meldung war der BF für die Behörden mehrfach nicht greifbar. Er tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen, um seine Abschiebung dadurch zu verhindern.

1.3.4. Nach erfolgter Abschiebung reiste der BF, trotz eines aufrechten schengenweiten Einreiseverbots, erneut in das Bundesgebiet ein.

1.3.5. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.3.6. Der BF entzog sich dem gelinderen Mittel, indem er der angeordneten periodischen Meldeverpflichtung keine Folge leistete.

1.3.7. Der BF wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.05.2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 142 Abs. 1 StGB (Verbrechen des Raubes) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.04.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 3 SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels), wegen §§ 12 zweiter Fall, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, § 15 StGB (Verbrechen des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter) und wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

1.3.8. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er verfügt in Österreich über soziale Kontakte und hat die Möglichkeit, bei einer Freundin zu wohnen. Der BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer als EWR-Bürgerin aufenthaltsberechtigten Tochter. Der BF ist nicht zur Obsorge berechtigt, lebt mit dieser in keinem gemeinsamen Haushalt und zahlt keine Alimente. Von der ebenso als EWR-Bürgerin aufenthaltsberechtigten Kindesmutter ist der BF geschieden. Verfestigte familiäre oder soziale Bindungen bestehen in Österreich dabei nicht. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt er weder über ein Einkommen noch sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung.

1.3.9. Der BF ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich der ihm drohenden Abschiebung zu entziehen.

1.3.10. Der BF wurde bereits im Jahr 2016 erfolgreich nach Marokko abgeschoben, ehe er im Jahr 2018 neuerlich illegal in das Bundesgebiet einreiste. Die nunmehr vorgesehene Abschiebung des BF wurde bereits am 18.07.2023 beantragt und in weiterer Folge organisiert. Seine begleitete Abschiebung nach Marokko ist für den 26.08.2023 geplant; die Flüge sind bereits gebucht. Ein gültiger marokkanischer Reisepass liegt der Behörde vor. Die Abschiebung des BF innerhalb von nur weniger Wochen ist daher aktuell maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den Akt des BVwG das aktuelle Verfahren betreffend, insb. auch in die eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 26.07.2023, in den Beschwerdeschriftsatz, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der Einsicht in das Zentralen Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit, beruhen auf der in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Kopien seines Reisepasses (AS 819, 906, 908). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich aus den, samt Zustellnachweisen, vorliegenden Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.01.2011 bzw. 14.11.2012 (OZ 11, 12) in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergibt, wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 07.01.2011 vollinhaltlich und verbunden mit einer Ausweisung abgewiesen. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2012 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF abermals aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Beide Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

2.2.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde des BF nicht behauptet. Auch der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lassen sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen, entnehmen. Überdies gab auch der BF bei seinen bisherigen Einvernahmen selbst zu verstehen, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (siehe etwa BFA-Einvernahme vom 07.05.2023, AS 791ff; BFA-Einvernahme vom 14.07.2023, AS 930ff). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO).

2.2.3. Dass der BF seit 14.07.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insb. dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid vom 14.07.2023 (AS 938ff), und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellungen, wonach der BF wiederholt wissentlich falsche Angaben gegenüber den Behörden tätigte und versuchte seine wahre Identität vor den Behörden zu verschleiern sowie dazu, dass sich der BF versuchte einer behördlichen Amtshandlung durch Flucht zu entziehen, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten abgebildeten Gesamtverhalten des BF. So versuchte sich der BF etwa einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen eines Planquadrats zur Bekämpfung der Suchtgift-Kriminalität zu entziehen, indem er nach erblicken der Beamten davonlief, sodass die Verfolgung des BF aufgenommen werden musste. Mehrfaches lautes Schreien und Aufforderungen zum Stehenbleiben durch die Beamten wurden vom BF ignoriert. Erst durch den Sprung über eine Eisentür, bei welcher der BF zu Sturz kam, konnte er gestellt und am Boden fixiert werden. Der BF musste hernach zur Erstversorgung in ein Krankenhaus verbracht werden, wo er gegenüber den Beamten völlig falsche Identitätsdaten nannte. Die wahre Identität des BF wurde den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei nur deshalb bekannt, da noch am selben Abend eine Frau die Polizeiinspektion aufsuchte und sich unter Nennung des echten Namens des BF über dessen Verbleib erkundigte, wobei sie ihn anhand eines Fotos eindeutig identifizierte (siehe dazu Anzeige der BPD vom 09.03.2012, AS 78ff, OZ 9). Seine Versuche die Behörden über seine Identität zu täuschen, setzte er sodann auch im Rahmen seiner Folgeantragstellung fort, indem er bei Antragstellung wahrheitswidrig anführte, algerischer Staatsbürger zu sein (vgl. AS 57), wobei im Folgenantragsverfahren weitere Aliasidentitäten bekannt wurden (vgl. Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, OZ 12). Seine Bemühungen seine Identität zu verschleiern setzte der BF auch zuletzt noch fort, indem er bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2023 wahrheitswidrig angab, tunesischer Staatsangehöriger zu sein (BFA-Einvernahme vom 07.05.2023, AS 791ff), obgleich bei der vorhergehenden Festnahme ein gültiger marokkanischer Reisepass beim BF sichergestellt werden konnte (vgl. Meldung der LPD vom 06.05.2023, AS 763ff).

2.3.2. Dass der BF bereits bei einer früheren Anhaltung in einen Hungerstreik getreten ist, um sich aus der Anhaltung freizupressen und einer Abschiebung zu entgehen, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Daraus wird ersichtlich, dass der BF, nachdem er am 09.02.2011 festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde in einen Hungerstreik trat (vgl. Hungerstreik-Meldung vom 09.02.2011, AS 21, OZ 9), diesen auch nach Anordnung der Schubhaft am 10.02.2011 fortsetzte und er schließlich, aufgrund der von ihm dadurch herbeigeführten Haftunfähigkeit, am 21.02.2011 aus der Anhaltung entlassen werden musste (Befund und Gutachten vom 21.02.2011, AS 43, OZ 9; Entlassungsschein vom 21.02.2011, AS 47, OZ 9). Sein Hungerstreik führte daher zu dem vom BF angestrebten Erfolg.

2.3.3. Dass der BF die Meldevorschriften wiederholt und über beträchtliche Zeiträume hinweg nicht eingehalten hat, er untertauchte und sich im Verborgenen hielt, um seine Abschiebung zu verindern, ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Aus dieser Einsicht ergeben sich auch die (nicht abschließend) festgestellten Zeiten, an denen der BF über keine behördliche Meldung verfügte, insb. auch, dass zuletzt bis zu seiner nunmehr bestehenden Meldung im PAZ keine behördliche Meldung bestand. Schon die Zusammenrechnung dieser Zeiträume (in Summe rd. 3 Jahre und 4 Monate), zeigt dabei eindrücklich, dass der BF kein Interesse daran zeigte seinen Meldeverpflichtungen nachzukommen und es vielmehr vorzog sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Soweit dazu in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF an seiner letzten Meldeadresse aufgrund des Umzugs eines Freundes habe abmelden müssen, er bei einem neuen Freund Unterkunft gefunden habe, wobei eine Meldung aufgrund dessen Auslandsaufenthalts (noch) nicht möglich gewesen sei, war das schon in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des BF als nicht glaubhaft zu erkennen. Zudem steht dies auch im Widerspruch zum Inhalt des Verwaltungsaktes, wo der BF die nicht erfolgte Meldung noch mit einem nicht vorhandenen Identitätsdokument zu begründen versuchte (AS 876), weshalb sich dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung erweist. Davon abgesehen, führten auch Zeiten der behördlichen Meldung – soweit es sich dabei nicht ohnehin um Meldungen in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren handelte – nicht dazu, dass sich der BF den Behörden zur Verfügung gehalten hätte. So blieben schon früher mehrmalige Festnahmeversuche erfolglos, da der BF – trotz damals aufrechter Meldeadresse – untergetaucht war. Mithin musste aufgrund der mangelnden Greifbarkeit des BF sogar eine bereits organisierte Abschiebung des BF wieder storniert werden (AS 177ff; vgl. auch Bericht der LPD vom 29.06.2015, AS 199; Storno Flugabschiebung wegen Untertauchens vom 30.06.2015, AS 244). Die versuchte Vollziehung eines weiteren Festnahmeauftrages misslang, wobei die Erhebungen vor Ort zum Ergebnis führten, dass der BF an der Meldeadresse schon seit längerem nicht mehr wohnhaft war (Bericht der LPD vom 23.10.2015, AS 278). Auch an seiner nachfolgenden Meldeadresse konnte der BF nicht angetroffen und eine Festnahme nicht vollzogen werden. Durch die Beamten konnte erhoben werden, dass der BF dort nicht wohnhaft ist und sich der BF vor der Fremdenbehörde, aus Angst abgeschoben zu werden, versteckt (Anzeige und Bericht der LPD vom 18.04.2016, AS 317ff).

2.3.4. Die Feststellung, dass der BF nach erfolgter Abschiebung und trotz eines aufrechten schengenweitem Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich unbestritten aus der Verfahrensdokumentation der Verwaltungsakten. Mit Bescheid der BDP St. Pölten vom 01.08.2012 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes schengenweites Einreiseverbot erlassen (AS 147ff, OZ 9), welches das LVwG Niederösterreich aufgrund der eingebrachten Berufung (späterhin Beschwerde) mit Erkenntnis vom 22.12.2014 auf die Dauer von 8 Jahren herabsetzte (AS 86ff). Am 10.11.2016 konnte der BF in einer Justizanstalt festgenommen und ins PAZ überstellt werden (Meldung der LPD vom 10.11.2016, AS 339f). Nach der niederschriftlichen Einvernahme des BF (AS 360ff) wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 10.11.2016 die Schubhaft angeordnet (AS 263ff) und in weiterer Folge seine Abschiebung organisiert. Am 30.11.2016 wurde der BF nach Marokko abgeschoben (Abschiebebericht, AS 412). Bereits im Jahr 2018 (und sohin jedenfalls noch während des aufrechten Einreiseverbots) reiste der BF neuerlich in das Bundesgebiet ein, wurde der BF am 09.12.2018 in eine Justizanstalt eingeliefert (AS 475) und über ihn die Untersuchungshaft verhängt (AS 491).

2.3.5. Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht ergibt sich ebenso bereits aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und ist unbestritten. Wie schon ausgeführt (vgl. Pkt. 2.3.4.), wurde gegen den BF zunächst mit Bescheid der BDP St. Pölten vom 01.08.2012 eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes schengenweites Einreiseverbot erlassen (AS 147ff, OZ 9), welches vom LVwG Niederösterreich mit Erkenntnis vom 22.12.2014 auf die Dauer von 8 Jahren herabgesetzt wurde (AS 86ff). Nachdem der BF, trotz bestehenden Einreiseverbots, im Jahr 2018 neuerlich in das Bundesgebiet einreiste, erließ das BFA mit Bescheid vom 24.01.2019, infolge seiner damals noch aufrechten Eheschließung mit einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und der von ihm begangenen Straftaten, gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (AS 502 ff). Dieser Bescheid erwuchs, wie die Einsicht in das zentrale Fremdenregister zeigt, unangefochten in Rechtskraft.

2.3.6. Dass sich der BF dem angeordneten gelinderen Mittel entzog und der periodischen Meldeverpflichtung keine Folge leistete, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und ist zudem unbestritten. Daraus geht hervor, dass über den BF mit Bescheid des BFA vom 07.05.2023 die Unterkunftnahme angeordnet und ihm eine periodische Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion (beginnend ab dem 08.05.2023 jeden dritten Tag) auferlegt wurde (Bescheid des BFA vom 08.05.2023, Verfahrensanordung gemäß § 77 Abs. 6 FPG, AS 795ff), wobei die betreffende Polizeiinspektion dem BFA bereits am 20.06.2023 mitteilte, dass der BF seiner periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist (Korrespondenz zw. Polizeiinspektion und dem BFA vom 20.06.2023, AS 884; Meldung der LPD vom 20.06.2023, AS 886).

2.3.7. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Gerichtsurteilen (Urteil eines Landesgerichts vom 29.05.2012, AS 97ff, OZ 9; Urteil eines Landesgerichts vom 12.09.2019, AS 577ff) in Zusammenschau mit der Einsicht in das Strafregister.

2.3.8. Dass der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (siehe bereits Pkt. 2.3.3.) sowie den Niederschriften seiner Einvernahmen vor dem BFA am 07.05.2023 (AS 791ff) und am 14.07.2023 (AS 930ff). Dass der BF die Möglichkeit hat, bei einer Freundin zu wohnen, ergibt sich glaubhaft aus seinen Angaben in der ggstdl. Beschwerde. Aus den Angaben in der Beschwerde und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.07.2023 ergibt sich somit auch, dass er über soziale Kontakte in Österreich verfügt. Dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer Tochter (eine kroatische Staatbürgerin [EWR-Bürgerin]) im Bundesgebiet verfügt ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (siehe etwa Geburtsurkunde, AS 147) und den Angaben des BF im bisherigen Verfahren (BFA-Einvernahme vom 07.05.2023, AS 791ff; BFA-Einvernahme vom 14.07.2023, AS 930ff). Ebenso, dass der BF von der Kindesmutter (ebenfalls eine kroatische Staatsbürgerin [EWR-Bürgerin]) geschieden ist und sie die alleinige Obsorge über das gemeinsame Kind hat (Scheidungsurteil vom 21.12.2021, AS 1016; BFA-Einvernahme vom 07.05.2023, AS 791ff; BFA-Einvernahme vom 14.07.2023, AS 930ff). Soweit in der Beschwerde, wie auch vom BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.07.2023 (vgl. BFA-Einvernahme vom 14.07.2023, AS 930ff) vorgebracht wurde, dass der BF regelmäßig Kontakt zu seiner Tochter pflege und auch Alimente für diese zahle, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kindesmutter/Exfrau des BF bei ihrer Einvernahme durch das BFA am 31.05.2023 selbst unmissverständlich zu verstehen gab, dass bereits seit 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe, sie die alleinige Obsorge über die Tochter habe und das Verhältnis zwischen dem BF und dem Kind stressig sei. Das Kind verstehe ihn nicht, da er schlecht Deutsch spreche und habe keinen Bezug zu ihm, da er nicht da war. Alimente zahle er keine (BFA-Einvernahme vom 31.05.2023, AS 858ff). Für das erkennende Gericht ist dabei nicht zu erkennen, weshalb die Angaben der Exfrau des BF nicht der Wahrheit entsprechen sollten, zumal deren Angaben durchaus auch Deckung in der Aktenlage finden. So bildete der BF infolge dessen Aufenthaltsdauer im Ausland nach seiner Abschiebung im Jahr 2016 und seiner in Österreich verbüßten Strafhaft, was sich jeweils aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ergibt, bereits über einen beträchtlichen Zeitraum (rd. 4 Jahre) keine Bezugsperson zu seiner Tochter. Wenn der BF dazu bei seiner Einvernahme am 14.07.2023 angegeben hat, seine Tochter seit ihrer Geburt täglich gesehen zu haben (vgl. BFA-Einvernahme vom 14.07.2023, AS 930ff) widerspricht dies bereits klar der Faktenlage. Ungeachtet dessen, hat der BF auch während der Zeiten der aufrechten gemeinsamen Wohnsitzmeldung keine Bemühungen unternommen, einen Bezugspunkt zu seiner Tochter zu bilden, sondern zog es vor sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten (vgl. Pkt. 2.3.3.). Angesichts dieser Umstände, sowie insb. auch aufgrund des Umstandes, dass sich der BF weder durch seine familiären noch durch seine weiteren sozialen Kontakte zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt sah und er durch diese auch schon bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war, war folglich auch die Feststellung zu treffen, dass es sich dabei um keine verfestigten familiären oder sozialen Bindungen handelt. Die Feststellungen zur mangelnden legalen Erwerbstätigkeit sowie den Vermögensverhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben im bisherigen Verfahren BFA-Einvernahme vom 07.05.2023, AS 791ff). Auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich dabei keine zur Existenzsicherung ausreichenden Barmittel (aktuell EUR 292,67) oder sonstige Vermögenswerte.

2.3.9. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich bereits klar aus dem zuvor dargestellten Gesamtverhalten des BF. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinem Vorverhalten zudem auch aus seinen Angaben vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.05.2023, wo er zu verstehen gab, dass es keinen Sinn mache ihn abzuschieben, da er ohnehin wieder nach Österreich kommen werde (Meldung der LPD vom 06.05.2023, AS 763ff) sowie seinen Angaben bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 17.07.2023, wo er erklärte nicht rückkehren zu wollen (AS 1024). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das erkennende Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Soweit in der Beschwerde daher vorgebracht wurde, dass sich der BF kooperativ verhalten und sich einer Abschiebung nicht entziehen werde, war dem daher nicht zu folgen.

2.3.10. Hinsichtlich der Beweiswürdigung zur Feststellung betreffend die Abschiebung des BF im Jahr 2016 und seiner im Jahr 2018 – trotz bestehendem Einreiseverbot – erfolgten neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet wird auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.4. verwiesen. Die Feststellungen dazu, dass die nunmehr vorgesehene Abschiebung bereits am 18.07.2023 beantragt und in der Folge organisiert wurde, die Abschiebung für den 26.08.2023 geplant ist und die Flüge bereits gebucht sind, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (AS 1018ff) in Zusammenschau mit der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 26.07.2023. Zumal eine Abschiebung des BF schon früher erfolgreich war und der vom BFA bisher veranlassten Schritte, war folglich auch die Feststellung zu treffen, dass die Abschiebung des BF innerhalb von nur wenigen Wochen maßgeblich wahrscheinlich ist. Aus aktueller Sicht lassen sich keine Hindernisse, die zu einer Verzögerung der Abschiebung führen könnten, erkennen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

§§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:

„Schubhaft

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

„Gelinderes Mittel

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

„Dauer der Schubhaft

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon

unberührt.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Anwendungsbereich

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

„Inhaftnahme

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2023:

3.2.1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF versuchte die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen, kam über beträchtliche Zeiträume (mehrere Jahre) seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Auch zuletzt verfügte der BF über keine behördliche Meldeadresse. Selbst Zeiten aufrechter behördlicher Meldung konnten den BF nicht davon abhalten, unterzutauchen. Dadurch hat er seine Abschiebung zumindest erheblich erschwert und damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2019 wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch Untertauchen erschwert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich zwar über familiären Beziehungen in Form einer Tochter sowie über soziale Kontakte, über verfestigte soziale oder familiäre Bindungen verfügt er in Österreich jedoch nicht. Der BF ging in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung noch über einen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.

In der Beschwerde bringt der BF in Bezug auf sein soziales Netz vor, die Möglichkeit zu haben, bei einer Freundin zu wohnen. Diese Möglichkeit reicht jedoch nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr im Fall des BF auch nur geringfügig zu vermindern. Der BF hielt sich bereits über beträchtliche Zeiten hinweg unter Umgehung der melderechtlichen Bestimmungen vor den Behörden im Verborgenen. Selbst aufrechte behördliche Meldungen konnten den BF nicht vom Untertauchen abhalten. Auch dies führte zu keiner Greifbarkeit des BF für die Behörden. Das vom BF über Jahre hinweg gezeigte Verhalten des Untertauchens zielte darauf ab, seine Abschiebung zu verhindern. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung bzw. aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch eine Wohnmöglichkeit aus seinem sozialen Umfeld nicht ausreicht, um den BF vor einer Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Ebengleich verhält es sich hinsichtlich seiner familiären Anknüpfungspunkte. Eine verfestigte Bindung zu seiner Tochter, die den BF vom Untertauchen abhalten könnte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der BF durch diese auch schon bisher nicht abgehalten war unterzutauchen.

Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Dem Beschwerdevorbringen, wonach beim BF keine Fluchtgefahr bestehe, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist unzweifelhaft Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG gegeben.

3.2.3. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist ein solcher als gegeben zu erachten.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF erschwerte insbesondere durch jahrelanges Untertauchen seine Abschiebung. Zwar verfügt der BF in Österreich über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, über verfestigte familiäre oder soziale Bindungen verfügt er jedoch nicht. Eine berufliche Verankerung besteht beim BF ebenso wenig, wie ein gesicherter Wohnsitz.

Es ist daher insgesamt auch von Sicherungsbedarf auszugehen.

3.2.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF machte gegenüber Behörden wissentlich falsche Angaben und versuchte seine Identität zu verschleiern. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft insgesamt bereits mehrere Jahre unangemeldet in Österreich auf und kam zuletzt auch einem angeordneten gelinderen Mittel nicht nach. Wie schon ausgeführt, verfügt er zwar über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, jedoch über keine verfestigten familiären oder sozialen Bindungen. Er ist beruflich nicht verankert und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.

Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in Österreich bereits zwei Mal rechtskräftig wegen der Begehung von Verbrechen verurteilt. Seine letzte Verurteilung aus dem Jahr 2019 erfolgte ua. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28 SMG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es bei Suchtmitteldelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662). Schon daraus lässt sich daher ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF ableiten.

Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung des BF, klar erkennen, welches durch das beträchtliche strafrechtliche Fehlverhalten des BF noch weiter verstärkt wird. Der BF hat eindrücklich gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und liegen im Verfahren keine Anhaltspunkte vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.

Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Insbesondere beantragte das BFA bereits am 18.07.2023 die Flugabschiebung des BF und organisierte ebenselbe in weiterer Folge. Seine begleitete Abschiebung ist bereits für den 26.08.2023 geplant, wurden die Flüge hierfür bereits gebucht und liegt auch ein gültiger Reisepass für die Abschiebung vor. Zudem konnte der BF schon einmal, im Jahr 2016, erfolgreich nach Marokko abgeschoben werden. Mit einer Abschiebung des BF innerhalb nur weniger Wochen ist daher aktuell zu rechnen. Hindernisgründe, derentwegen eine Abschiebung nicht erfolgen können sollte, sind nicht erkennbar.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF im Laufe der nachfolgenden Wochen realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Zumal der BF erst seit 14.07.2023 in Schubhaft angehalten wird, erweist sich die erst seit kurzer Zeit bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls auch als verhältnismäßig.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.2.5. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel beim BF nicht in Betracht kommt. Der BF vereitelte auf Grund seines Untertauchens bisher seine Abschiebung und kam zuletzt auch einem verhängten gelinderen Mittel nicht nach, indem er die angeordnete periodische Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion missachtete.

Es liegen beim BF daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären.

Auch die im Verfahren vom BF vorgebrachten sozialen Beziehungen und die damit verbundene Wohnmöglichkeit legen die Anordnung eines gelinderen Mittels im Falle des BF nicht nahe. Abgesehen von dem bisher gezeigten Verhalten des BF (Untertauchen über erhebliche Zeiträume, Nichtbefolgung des gelinderen Mittels), das ausschließlich darauf gerichtet war, seine Abschiebung zu verhindern, zeigt sich der BF auch während seiner Anhaltung in Schubhaft weiterhin nicht rückkehrwillig, wie etwa seine Angaben beim Rückkehrberatungsgespräch zeigen. Der BF zeigt daher auch aktuell kein Verhalten, welches auf seine Kooperationsbereitschaft schließen lassen würde, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird, um sich wiederum dem Zugriff der Behörde zu entziehen.

Mit einem gelinderen Mittel kann beim BF somit nicht das Auslangen gefunden werden.

3.2.6. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil A) –Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.3.2. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf vorliegen.

Wenngleich vom BFA selbst noch nicht angenommen, sieht das erkennende Gericht dabei auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 2 und Z 7 FPG erfüllt, zumal der BF im Jahr 2018, entgegen eines damals bestehenden Einreiseverbotes, neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2) und er zuletzt auch seinen Verpflichtungen aus dem mit Bescheid des BFA vom 07.05.2023 angeordneten gelinderen Mittel (periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion) nicht nachgekommen ist (Z 7).

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der BF vor Kurzem bereits einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist und er auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch während seiner Anhaltung in Schubhaft erklärte, nicht rückkehren zu wollen, sodass von keinerlei Kooperationsbereitschaft auszugehen ist. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.

3.4.3. Da die Beschwerde abgewiesen als auch festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei hingegen kein Kostenersatz.

3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt (ergänzender) Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.

3.6. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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