Bundesverwaltungsgericht W192 2272777-1

W192 2272777-1Federal Administrative CourtJul 28, 2023

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Risikogruppe Soldat staatliche Verfolgung Unteroffizier unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete Furcht

Full text

Bundesverwaltungsgericht W192 2272777-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W192.2272777.1.00

Spruch

W192 2272777-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023, Zahl: 1295827604/220377489, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan stellte nach illegaler Einreise am 28.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 01.03.2022 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass er aus Nangarhar stamme, der paschtunischen Volksgruppe angehöre und Moslem sei. Er habe im Herkunftsstaat zwölf Jahre lang eine Schule, vier Jahre eine Universität und sechs Monate die Militärakademie besucht. Zuletzt sei er Offizier bei einer Antiterror-Organisation gewesen.

Im Herkunftsstaat würden seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder, seine Ehefrau und drei gemeinsame Kinder leben, zwei Brüder würden sich in der Türkei aufhalten.

Er habe vor etwa drei Monaten den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat getroffen und sei aus Kabul mit dem Flugzeug legal ausgereist. Er habe über einen in Kabul ausgestellten afghanischen Reisepass verfügt. Er sei in den Iran gereist und von dort über die Türkei und weitere Länder nach Österreich gelangt.

Als Grund für die Ausreise brachte er vor, dass er bei der Antiterror-Organisation gewesen sei. Nachdem die Taliban die Macht übernommen hätten, sei sein Leben in Gefahr gewesen. Er sei auch von Taliban verhaftet worden und habe durch Bezahlung fliehen können.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.04.2023 legte der Beschwerdeführer seine afghanische Identitätskarte, seinen Polizeiausweis und seinen Führerschein vor. Bei einer Untersuchung durch die Behörde mit Lupe und UV-Licht konnten laut Vermerk in der Niederschrift der Einvernahme keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden.

Weiters legte der Beschwerdeführer die Kopie relevanter Seiten eines am 08.11.2021 in Kabul für ihn ausgestellten Reisepasses mit Gültigkeit bis 08.11.2026 vor, wonach er worin er als selbstständig erwerbstätig („self employment") bezeichnet wird.

Über seine Ausbildung im Herkunftsstaat gab an, dass er nach zwölf Jahren Schulbesuchen dreieinhalb Jahre auf der Polizeiakademie studiert habe. Dann habe er als Polizist im Innendienst am Computer in der Kommandozentrale in Nangarhar gearbeitet. Er habe dies „bis zum Sturz" gemacht.

Der Beschwerdeführer sei in Kontakt mit seiner Familie. Diese hätten mitgeteilt, dass ehemalige Mitarbeiter der Regierung verfolgt würden und drei Freunde getötet worden seien. Im Herkunftsstaat würden neben den Eltern zwei Schwestern und einen Bruder, die Frau und drei Kinder des Beschwerdeführers leben, ein Bruder befinde sich in Frankreich.

Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat am selben Tag verlassen, als die Regierung gestürzt worden sei, dies sei am 15. oder 16.08.2021 gewesen. Er habe Angst gehabt, von den Taliban getötet zu werden. Die Frage, ob er jemals von Taliban bedroht worden sei, verneinte der Beschwerdeführer und führte aus, dass er sonst ja schon tot wäre.

Über die erfolgte Passausstellung nach dem Sturz der früheren afghanischen Regierung brachte er vor, dass er einen Antrag gestellt hatte und ein Freund ihm dann den fertigen Pass in den Iran geschickt habe. Die Berufsbezeichnung „selbstständig“ sei „einfach so" eingetragen worden.

Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von Taliban getötet zu werden, weil er und andere gegen sie gekämpft hätten. Zum Vorhalt, dass er nicht gekämpft habe, gab er an, dass er trotzdem Mitglied der Regierung gewesen sei. Es sei aus seiner Familie niemand bedroht worden. Er wolle sonst weiter nichts sagen.

Der Beschwerdeführer verzichtete nach Vorhalt der Länderfeststellungen und dem Hinweis der Behörde, dass aus der allgemeinen Lage sowie den persönlichen Merkmalen des Beschwerdeführers nichts abzuleiten sei, das auf eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der GfK schließen ließe, auf die Abgabe einer Stellungnahme. Nach Hinweis auf das Neuerungsverbot gab er an, dass er alle Gründe für einen eventuellen Schutzbedarf genannt habe.

Es habe keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben und der Beschwerdeführer bestätigte nach Rückübersetzung der Niederschrift, dass alles richtig protokolliert worden sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

Die Behörde stellte die Identität, Herkunft und die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers fest und führte aus, dass dieser keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen habe können. Wegen der nach den Länderinformationen bestehenden schlechten Versorgungslage im Herkunftsstaat bestehe eine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten können und es sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine vage Bedrohung durch Taliban als Fluchtgrund vorgebracht habe. Er habe keinen persönlichen Kontakt zu Taliban angeführt und sei niemals von Taliban direkt bedroht worden. Er sei hinsichtlich der in der Erstbefragung vorgebrachten Gefährdungslage, wo er noch behauptet habe, in einer Antiterroreinheit tätig gewesen zu sein, vage. Nach Angaben bei der Einvernahme sei er Polizist im Innendienst gewesen und habe auch die bei der Erstbefragung behauptete Verhaftung nicht mehr vorgebracht. Ebenso habe er keine Verfolgungshandlungen der Taliban gegenüber seiner Familie glaubhaft dargelegt. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als ehemaliger Polizist im Fokus der Taliban stünde, wäre die Familie mit Sicherheit belangt worden. Auch die Ausstellung des Reisepasses nach der Machtübernahme zeige, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen der Staatsmacht bzw. der Taliban vorliegen und es sei daraus ableitbar, dass sein Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspreche.

3. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.05.2023 ausgeführte Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach dem Studium auf der Polizeiakademie bei der Antiterroreinheit des Innenministeriums gearbeitet habe. Von 2015 bis 2016 sei er in der Provinz Zabul tätig gewesen, danach in seiner Heimatsprovinz Nangarhar bis zur Machtübernahme durch die Taliban. Zu seinen Aufgaben hätten der Transport von festgenommenen Terroristen von der Antiterroreinheit zur Staatsanwaltschaft aber auch Sachbearbeitungsaufgaben gehört.

Nach der Eroberung von Nangarhar durch die Taliban seien diese zur Zentrale der Antiterroreinheit gekommen, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe und hätten dort alle Mitarbeiter fotografiert und auf Video dokumentiert. Sie hätten die Mitarbeiter entwaffnet und ihnen einen Zettel ausgehändigt, wonach sie entlassen und entwaffnet worden seien und nach Hause gehen könnten.

Der Beschwerdeführer sei von einem früheren Häftling, der einen berühmten Arzt getötet hatte und deshalb auch verurteilt worden sei, erkannt worden. Dieser habe zu anderen Taliban gesagt, dass der Beschwerdeführer seinen Akt verfasst habe und habe ihm Handschellen angelegt. Der Beschwerdeführer sei eine Stunde in Handschellen angehalten worden, bis andere Angehörige der Taliban gesagt hätten, dass sie niemanden festnehmen oder töten würden und sich später um ihn kümmern würden; alle würden freigelassen werden. Es sei dabei dem Beschwerdeführer sein Bargeld abgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Wohnung in Nangarhar gegangen, habe Gegenstände zusammengepackt und sei nach Kabul geflohen, da die Hauptstadt noch unter der Kontrolle der Regierung gewesen sei.

Nach der Eroberung von Kabul sei der Beschwerdeführer noch am selben Tag nach Nimroz geflohen, von wo er in späterer Folge in den Iran weiterreiste.

Bei einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer aufgrund seines früheren Berufes politisch motivierte Verfolgung, nach Länderberichten sogar der Tod drohen.

Im Anhang würden vom afghanischen Innenministerium ausgestellte Schriftstücke vorgelegt, die bestätigen, dass das Leben der Mitarbeiter der Antiterroreinheit seit dem Vormarsch der Taliban im Sommer 2021 in Gefahr war.

Der Beschwerdeführer habe nach der Stellung des vorliegenden Antrages in Österreich das Bundesgebiet verlassen und sei nach Belgien gegangen, von wo wir wieder nach Österreich überstellt worden sei.

Zum ergänzenden Vorbringen und der Beweismittelvorlage wurde vorgebracht, dass frühere Berufskollegen dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Belgien geraten hätten, nicht die ganze Wahrheit anzugeben, weshalb er verunsichert gewesen sei. Im Zuge der Rechtsberatung sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, seine gesamte Fluchtgeschichte zu erzählen. Der Beschwerdeführer sei bei der Behörde diesbezüglich zu oberflächlich befragt worden und es sei kein Gesamtbild des Sachverhaltes zustande gekommen. Das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot stehe dem Vorbringen nicht entgegen, da nach § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ein allgemeines Neuerungsrecht insoferne bestehe, als der Antragsteller aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und Verwaltungsgerichtshof wurde vorgebracht, dass das Neuerungsverbot auf bewusst intendierte Verfahrensverzögerung zu reduzieren sei.

Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei mangelhaft gewesen, da die Behörde die vorgelegte afghanische Identitätskarte, den Polizeiausweis, den Führerschein und die Kopie des Reisepasses nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer lege mit der Beschwerde weitere diverse Bestätigungen, Fotos und Zertifikate als Kopie vor.

Die Behörde habe auch Länderberichte unzureichend berücksichtigt, aus denen ersichtlich sei, dass die Taliban zwar eine Generalamnestie für Angehörige der ehemaligen Regierung und der Sicherheitskräfte angekündigt hatten, es aber nach zahlreichen dokumentierten Fällen zu Entführungen und Tötungen von Angehörigen der Sicherheitskräfte gekommen sei.

Die Beschwerde trat weiters der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids entgegen und brachte vor, dass der dem Beschwerdeführer vorgehaltene Widerspruch seiner Angaben bei der Erstbefragung und bei seiner Einvernahme darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er von seinen früheren Kollegen in Belgien verunsichert gewesen sei, sodass er bei der Einvernahme nicht über alle Details habe sprechen können. Da der verfahrensleitende Referent die Themen nicht von selbst angesprochen habe, habe die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt. Mit der Tätigkeitsbezeichnung als "Polizist im Innendienst" sei gemeint gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Kommandozentrale der Antiterroreinheit in Nangahar am Computer Aktenerledigungsaufgaben erfüllt habe. Die Annahme der Behörde, dass die Familie des Beschwerdeführers belangt, wenn nicht sogar getötet worden sein müsste, wenn der Beschwerdeführer als ehemaliger Polizist im Fokus der Taliban stünde, bilde eine Mutmaßung der Behörde ohne Hinweis auf Länderberichte oder sonstige Quellen.

Die Ausstellung des Reisepasses habe der Beschwerdeführer bereits zwei Monate vor der Machtübernahme durch die Taliban beantragt und es sei das Verfahren auch schon fast fertig gewesen. Die Taliban-Terroristen seien ausschließlich im Sicherheitsapparat tätig.

Unter Hinweis auf zitierte Länderberichte und Risikoprofile wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Gesinnung gegen die Taliban als Feind der Taliban gelte und daher staatliche Verfolgung zu befürchten habe, da die Taliban die Macht übernommen hätten.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.07.2023 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei welcher die Beschwerdeführer zu ihren Verfolgungsbehauptungen einvernommen und die Situation in ihrem Herkunftsstaat erörtert wurde. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, hat im Herkunftsstaat eine zwölfjährige Schulbildung absolviert und daneben 2011 und 2012 eine private EDV Ausbildung durchlaufen. Danach arbeitete er als Maler und besuchte Kurse. Mit Oktober 2013 schloss der Beschwerdeführer die sechsmonatige Ausbildung zum Unteroffizier der Afghanischen Nationalpolizei am regionalen Ausbildungszentrum Kandahar ab. Er war zunächst 2014 und 2015 in der Provinz Zabul als Sachbearbeiter im Innendienst tätig. Der Beschwerdeführer verrichtete seinen Dienst von Jahresende 2015 bis zur im Spätsommer 2021 erfolgten Ausreise als Unteroffizier in einer Antiterroreinheit der Afghanischen Nationalpolizei in Nangarhar. Seine Aufgabenbereiche waren die Überstellung von festgenommenen Personen zur Staatsanwaltschaft sowie Sachbearbeitungsaufgaben im Innendienst. Der Beschwerdeführer hat auch mit internationalen Sicherheitskräften in Afghanistan, insbesondere im Zusammenhang mit der NATO-Operation „Enduring Freedom“ zusammengearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehefrau und drei Kinder befinden sich im Herkunftsstaat. Im Herkunftsstaat sind auch die Eltern

Der Beschwerdeführer hat nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.03.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er begab sich in weiterer Folge illegal nach Frankreich und Belgien und wurde im Jänner 2023 im Zuge eines Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung wieder nach Österreich überstellt. Mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 25.04.2023 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer wurde nach der Einnahme von Nangarhar durch die Talibanbewegung auf seiner Dienststelle von Angehörigen einer Taliban-Gruppierungen kurzfristig angehalten und registriert sowie entwaffnet und danach entlassen. Er ist in weiterer Folge zunächst in die zu diesem Zeitpunkt noch nicht von Taliban kontrollierte Hauptstadt Kabul geflüchtet und kurz danach nach der Einnahme von Kabul durch die Taliban über Nimroz in den Iran ausgereist.

Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen seiner mehrjährigen Tätigkeit für eine Antiterroreinheit des Afghanischen Nationalpolizei des früheren afghanischen Regimes mit Verfolgungshandlungen der Taliban als nunmehrige de facto-Machthaber zu rechnen. Diese sind auf eine dem Beschwerdeführer zumindest unterstellte abweichende politische Gesinnung zurückzuführen.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.2. 1 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 9 vom 21.03.2023 (Auszug):

Politische Lage

Letzte Änderung: 21.03.2023

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022).

… Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022).

Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 21.03.2023

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:

19.8. 2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)

1.1. 2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)

22.5. 2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)

17.8. 2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).

Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).

Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).

VERFOLGUNGUNGSPRAXIS DER TALIBAN, NEUE TECHNISCHE MÖGLICHKEITEN

Letzte Änderung: 21.03.2023

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).

TALIBAN

Letzte Änderung: 21.03.2023

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).

Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).

In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).

Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

1.2.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu AFGHANISTAN vom 04.04.2023 betr. Afghanische Polizei, Helmand, Anfragende Stelle: Verwaltungsgericht Kassel (Auszug):

Nach der Machtübernahme durch die Taliban haben sich viele ehemalige Polizeibeamte ergeben. Dennoch wurden einige von ihnen von den Kämpfern gefangen genommen. Vergeltungsmorde durch die Taliban richten sich in den meisten Fällen gegen Einzelpersonen, von denen viele ehemalige Regierungsbeamte waren. Die Taliban nehmen auch Personen ins Visier, die in der Regierung vor August 2021 untergeordnete Positionen innehatten. Den Quellen zufolge haben einige Kämpfer das Gesetz in die eigenen Hände genommen, um alte Rechnungen zu begleichen. Den Quellen zufolge lassen die Tötungen zudem die Vermutung aufkommen, dass die Taliban-Führer kaum Kontrolle über rangniedrigere Kommandeure und Fußsoldaten haben.

Aus den nachstehend zitierten Quellen geht hervor, dass die Angst unter den ehemaligen Angehörigen der Armee und der Polizei und auch unter den örtlichen NATO-Kräften, von denen viele noch in Kabul und anderen Provinzen leben, nach wie vor vorhanden ist. Viele verstecken sich oder versuchen, aus Afghanistan zu fliehen. Andere bleiben, aus Angst abgeführt zu werden und vor einem Taliban-Gericht zu landen und hingerichtet zu werden, im Untergrund. Diese Art Vorfälle ereignen sich in fast allen Teilen des Landes und betreffen Personen mit unterschiedlicher Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung: von hochrangigen Beamten bis hin zu Fahrern, Leibwächtern und Verwandten von ehemaligen Regierungs- und ANDSF-Mitgliedern. In den ersten sechs Monaten der Taliban-Herrschaft wurden fast 500 ehemalige Regierungsbeamte und Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte getötet oder verschwanden gewaltsam. Rachemorde waren in dieser Zeit weit verbreitet, betrafen alle Regionen des Landes, zerrütteten Familien und Gemeinschaften und entkräften damit die Versprechen der Taliban von Toleranz und Mäßigung. Die Tötungen wurden auch fortgesetzt, nachdem die Taliban den größten Teil Afghanistans eingenommen hatten. Es gibt Berichte über Personen, die aufgrund ihrer Verbindungen zu ehemalige Sicherheitskräften verhaftet werden, und über Familienangehörige, die von Taliban, die nach ehemaligen Beamten suchen, verhört werden. Den Quellen zufolge scheinen die Taliban-Kräfte, die diese Übergriffe begehen, freie Hand zu haben.

1.2.3. UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE I Februar 2023 (Auszug):

…Neben der oben beschriebenen Situation von Frauen und Mädchen, zählen zu den Profilen mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz:

(i) Afghaninnen und Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan verbunden sind, einschließlich frühere Mitarbeitende von Botschaften und Angestellte internationaler Organisationen;

(ii) ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und Afghaninnen und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind;

(iii) Journalistinnen und Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen; Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger und Aktivistinnen und Aktivisten, sowie sie unterstützende Verteidigerinnen und Verteidiger;

(iv) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazaras;

(v) Afghaninnen und Afghanen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, geschlechtlichen Identitäten und/oder Ausdrucksweisen.

Diese Liste erhebt nicht den Anspruch, eine vollständige Aufzählung aller Afghaninnen und Afghanen zu enthalten, die möglicherweise eine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Jeder Antrag auf internationalen Schutz sollte unter Berücksichtigung der von den Antragstellenden vorgebrachten Beweismittel, sowie der verfügbaren und relevanten Herkunftslandinformationen inhaltlich geprüft werden. UNHCR merkt an, dass Familienangehörige und andere Personen, die mit von Verfolgung Bedrohten eng verbunden sind, häufig einem eigenen Risiko ausgesetzt sind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen über die Familienverhältnisse und die Herkunft des Beschwerdeführers sind bereits im angefochtenen Bescheid getroffen worden. Der subsidiäre Schutzstatus des Beschwerdeführers wurde durch den angefochtenen Bescheid eingeräumt, seine strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aus einer Strafregisterauskunft ersehen werden.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bediensteter der Afghanischen Nationalpolizei des früheren afghanischen Regimes ist von diesem im Verfahren bereits gegenüber der Behörde beschrieben worden. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Diese Angaben hat der Beschwerdeführer auch durch die Vorlage von Belegen über seine Identität einschließlich eines Dienstausweises der Afghanischen Nationalpolizei gegenüber der Behörde bekräftigt. Im angefochtenen Bescheid wurden über diese Tätigkeit zwar keine Feststellungen getroffen, bei der Einvernahme vor dem BFA am 18.04.2023 wurden jedoch insbesondere der im Original vorgelegte Dienstausweis und die vorgelegte Identitätskarte als frei von Fälschungsmerkmalen beurteilt, sodass sich aus dem Verfahren vor der Behörde keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Tätigkeit bei der afghanischen Nationalpolizei nicht zutreffen sollte.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdeschriftsatz weitere Dokumente vorgelegt, die seine Angaben über seine Ausbildung und seine Polizeilaufbahn ebenso bestätigen wie seine dabei getätigten berufliche Kontakte zu internationalen Sicherheitskräften in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer war im Zuge seiner Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung in der Lage, nähere und konkrete Angaben über seine Laufbahn und seine Dienstverrichtung zu tätigen, die auch mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten seinen Polizeidienst betreffenden Dokumentenkopien (Anerkennungsschreiben, Verfügung einer Versetzung, Fotos mit Angehörigen der internationalen Sicherheitskräfte) im Einklang standen. In der Einvernahme aufgetretene Unstimmigkeiten betreffend die zeitliche Einordnung von absolvierten Ausbildungsmaßnahmen traten demgegenüber in den Hintergrund.

Den in der Beschwerde getätigten konkretisierenden Angaben des Beschwerdeführers stand das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG nicht entgegen, da er bereits bei der Erstbefragung seine Tätigkeit in einer Antiterroreinheit der Afghanischen Nationalpolizei vorgebracht hatte. Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid wegen des tatsächlich auffallend zurückhaltenden Auftretens des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 18.04.2023 festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer bloß eine vage Bedrohung der Taliban vorgebracht habe, hat es übersehen, dass nach §18 Abs. 1 AsylG 2005 die Verpflichtung besteht, von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, weshalb vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nähere Ermittlungen zumindest durch gezieltes Nachfragen anzeigt gewesen wären.

Somit ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben haben, seine Angaben fundiert in Zweifel zu ziehen, sodass davon auszugehen ist, dass er glaubhaft gemacht hat, bis zur Machtübernahme der Taliban als Unteroffizier in einer Antiterroreinheit der Afghanischen Nationalpolizei der früheren Regierung tätig gewesen zu sein. Die für ihn daraus erfließende Verfolgungsgefahr ist aus den Feststellungen des Länderinformationsblattes und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.04.2023 und auch aus dem Gefährdungsprofil nach den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, ersichtlich.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Diesen Feststellungen zur Lage in Afghanistan wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit.

Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens, der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt (VwGH 11.11.1991, Zl. 91/19/0143; Hengstschläger/Leeb, AVG II [2005] § 45 Rz 3 mwN). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 324 mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009).

3.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Unteroffizier einer Antiterroreinheit der Afghanischen Nationalpolizei in sichtbarer Weise für das frühere Regime in Afghanistan tätig gewesen ist und auch von Taliban nach deren Machtübernahme registriert wurde. Die nach den Länderberichten für ihn zu erwartenden Verfolgungshandlungen gegen ihn weisen eine Intensität auf, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern auch sein Leben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt – wie bereits dargelegt – dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Unteroffizier einer Antiterroreinheit der Afghanischen Nationalpolizei geriet der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff sich auf die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person bezieht.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird, und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 96/0871). Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer politischen Gesinnung von Angehörigen der Taliban als de-facto-Machthaber aus. Es ist daher dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatstaates zu bedienen.

Nach den Länderberichten, insbesondere den UNHCR-Richtlinien vom Februar 2023, denen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist, gehört der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeit als Unteroffizier einer Antiterroreinheit der Afghanischen Nationalpolizei zur Risikogruppe der Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft verbunden sind.

Die Verfolgungsgefahr hat seit der Ausreise des Beschwerdeführers durch die Machtübernahme durch die Taliban an Aktualität und Intensität zugenommen, wobei in den aktuellen Länderfeststellungen die umfassenden Möglichkeiten der Taliban, potentielle Gegner auszuforschen, ersichtlich sind.

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, weswegen er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Anhaltspunkte für eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehen nicht. Da dem Beschwerdeführer bereits durch den insoweit in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, ist eine inländische Fluchtalternative zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter zu prüfen.

Das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat („Asyl auf Zeit“). Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Da der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz erst am 28.02.2022 eingebracht hat, unterliegt er dieser Regelung. Somit gilt die Aufenthaltsberechtigung befristet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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