Bundesverwaltungsgericht W159 2266581-1

W159 2266581-1Federal Administrative CourtJul 28, 2023

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienleben Familienverfahren

Full text

Bundesverwaltungsgericht W159 2266581-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W159.2266581.1.00

Spruch

W159 2266581-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2022, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, verheiratet, stellte am 11.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte, er sei 2016 nach Österreich gekommen. Er sei zum Christentum konvertiert und 2018 getauft worden. Viele seiner Verwandten und Bekannten im Iran wüssten von seiner Konvertierung. Sein Cousin bedrohe ihn, solle er in den Iran zurückkehren, würde er ihn verraten. Im Mai 2021 habe er um Verlängerung seines Aufenthaltstitels angesucht. Dieser Antrag sei nicht genehmigt worden. Er könne nicht in den Iran zurückkehren. Der Beschwerdeführer brachte seinen iranischen Reisepass, No. XXXX , gültig bis 18.02.2024 in Vorlage.

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.11.2021, Zl. XXXX wurde der Antrag vom 05.11.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen, da die besondere Erteilungsvoraussetzung nicht mehr vorliegen würde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, im letzten Studienjahr an der XXXX , Bachelorstudium Bauingenieurwesen, den erforderlichen Studienerfolg nachzuweisen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 23.02.2022, XXXX , Verfahrenszl. XXXX brachte der Beschwerdeführer seinen Taufschein XXXX – einer freien Christengemeinde, ein Zeugnis B2 Niveau, die Bestätigung zur Anerkennung Bachelor Bauwesen, diverse Kursbestätigungen sowie einen selbst verfassten Aufsatz zur Geschichte Jesu in Vorlage. Er gab an, er sei das letzte Mal im September 2017 in Österreich eingereist, er habe seine Frau aus dem Iran abgeholt. Seit dieser Zeit halte er sich durchgehend in Österreich auf. Er sei Mitglied der Kirchengemeinde in Österreich und finanziere sich den Aufenthalt in Österreich durch das Einkommen seiner selbstständigen Arbeit. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Konvertierung zum Christentum 2018 sei er durch den Cousin ms. bedroht worden, dass, solle der Beschwerdeführer in den Iran zurückkehren, würde er an die Behörden ausgeliefert werden. Sein Cousin würde mit dem Geheimdienst im Iran zusammenarbeiten. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei während seines Aufenthalts in Österreich zum Christentum konvertiert. Sein Cousin habe ihn 2019 bedroht, er habe zu dieser Zeit keinen Asylantrag gestellt, weil er in Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei.

Mit Bescheid vom 21.12.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkte VI.).

Auch der Antrag auf internationalen Schutz der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2022, Zl XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Ehefrau eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkte VI.).

Gegen die oben angeführten Bescheide erhob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, vertreten durch die RA Dr. Gregor Klammer fristgerecht Beschwerde, gegen alle Spruchpunkte. Es wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Christentum konvertiert seien. Es wurde u.a. die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors, Gemeinde Götzis, beantragt.

Mit Schreiben vom 24.01.2023 wurde das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.07.2023 wurde bekanntgegeben, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , Zl. XXXX mit Erkenntnis vom 27.03.2023, GZ. XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zusätzlich wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde bereits angegeben habe, mit XXXX , geb. XXXX , XXXX seit 14 Jahren, verheiratet zu sein. Das Ehepaar habe bereits im Iran, in XXXX geheiratet. Als Beweis wurde die Heiratsurkunde sowie eine amtlich beglaubigte Urkunde vorgelegt und auf die gekürzte Ausfertigung des am 08.03.2023 mündlichen Erkenntnisses verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, christlichen Glaubens und mit XXXX , geb. XXXX , XXXX seit 23.12.2007 verheiratet. Das Paar hat in XXXX , XXXX , Heiratsregister XXXX , Registrierung am 23.12.2007, Iran geheiratet.

Der Beschwerdeführer ist 2016 ursprünglich mit einem Studentenvisum in Österreich eingereist und hat 2017 seine Frau aus dem Iran nachgeholt.

Glaubhaft ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ursprünglich muslimischen Glaubens nunmehr protestantische Christin einer Freikirche in Österreich und eine westlich orientierte Frau ist, die sich seit ihrer Ankunft ein christliches, freies und selbstbestimmtes Leben lebt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer haben sich in Österreich integriert.

Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023, GZ, XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer ist lt. Strafregister nicht vorbestraft.

Beweis wurde erhoben durch:

  • Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) vom 11.11.2021.

  • Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA vom 23.02.2022

  • durch Vorlage div. Dokumente, div. Deutschkursbestätigungen, u.a. die beglaubtigte Übersetzung der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers

  • durch Einsicht in die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023, GZ, XXXX der Ehefrau des Beschwerdeführers und

  • Einsicht in den, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023, GZ, XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.2. Es wird auf die verfahrensrelevanten Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation als länderspezifische Feststellungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

„Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.

Ehegatten führen ebenso wie Kinder mit ihren Eltern ipso iure ein Familienleben.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung mit XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX seit 23.12.2007 verheiratet, die Ehe hat bereits im Herkunftsstaat bestanden. Er und seine Ehefrau sind Familienangehörige gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005.

Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, weil dem Antrag seiner Ehefrau stattgegeben wurde. Das Ermittlungsverfahren betreffend der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben konvertiert ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich von ihrer ehrlichen Konversion zum Christentum überzeugen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Ehefrau des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau führen ein Familienleben. Es besteht ein enger Familienzusammenhalt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein Familienleben getrennt von seiner Ehefrau in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.

Dem Beschwerdeführer war daher im Familienverfahren Asyl zu gewähren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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