Bundesverwaltungsgericht W103 2267871-1

W103 2267871-1Federal Administrative CourtJul 28, 2023

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht W103 2267871-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W103.2267871.1.00

Spruch

W103 2267874-1/2E

W103 2267871-1/2E

W103 2267873-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter, 3.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle StA. Republik Moldau (Moldawien) und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.01.2023, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Moldau, der Volksgruppe der Roma und dem christlich orthodoxen Glauben zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (BF2-BF3). Die BF1-BF3 reisten spätestens am 29.07.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am 29.07.2022 erfolgte die polizeiliche Erstbefragung der BF1. Dabei gab sie im Wesentlichen an, muttersprachlich Romani und Russisch zu sprechen, der Volksgruppe der Roma sowie dem christlichen Glauben anzugehören. Die BF1 habe im Herkunftsstaat 4 Jahre die Grundschule besucht, jedoch keine Ausbildung absolviert und zuletzt Gelegenheitsjobs ausgeübt. Die Ex-Schwiegermutter der BF1 und ihre 11-jährige Tochter würden noch im Herkunftsstaat leben. Die Mutter der BF1 lebe in Usbekistan und ihre Schwester sei Asylwerberin in Belgien. Die BF1 habe bereits in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dort habe sie sich 5-6 Monate aufgehalten, wobei sie im Juni 2021 eingereist sei und am 17.12.2021 wiederausgereist und in die Republik Moldau zurückgekehrt sei. Die BF1 sei dazu gezwungen worden wieder in den Herkunftsstaat zu gehen, ihre Tochter wäre ihr sonst weggenommen worden.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte die BF1 aus, wegen ihren Kindern den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Sie habe Angst, dass ihr die Kinder weggenommen würden. Der Ehemann der BF1 habe diese mit dem Umbringen bedroht, weil er die Kinder haben wolle. Er sage, es seien seine Kinder und sei es nach den Roma Gesetzen so, dass die Kinder beim Vater bleiben müssten, wenn die Eltern nicht mehr zusammen seien. Das sei ein ungeschriebenes Gesetz. Bei einer Rückkehr fürchte die BF1, dass ihr die Kinder weggenommen würden. Konkrete Beweise gebe es keine, doch wisse der Mann der BF1, dass man alles gegen ihn verwenden könne, also drohe er der BF1 nur mündlich.

3. Am 13.12.2022 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen.

Die Befragung der BF1 gestaltete sich wie folgt:

[…]

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich selbständig beim Wasserkrug bedienen.

Belehrung:

[…]

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja.

LA: Können sie Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis) vorlegen?

VP: Ja, die habe ich schon bei der Polizei in Österreich abgegeben.

LA: Wie lauten Ihr Name und Ihr Geburtsdatum?

VP: XXXX , geboren am XXXX in Moldawien. Ich bin moldawische Staatsbürgerin.

LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?

VP: Ja, zwei Söhne und eine Tochter. Die Tochter ist bei meiner Ex-Schwiegermutter. XXXX ist 8 Jahre alt, XXXX ist 4,5 Jahre alt und XXXX ist XXXX Jahre alt. Mein Ex-Freund ist der Vater aller drei Kinder.

LA: Wo befindet sich Ihre Tochter?

VP: Bei meinem Ex-Freund und ihrem Vater in Moldawien.

LA: Warum haben Sie Ihre Söhne nach Österreich mitgenommen, aber Ihre Tochter nicht?

VP: Ich wollte meine Tochter auch mitnehmen. Mein Ex-Freund wollte eigentlich, dass ich gar keines meiner Kinder mitnehme, aber offenbar hat er dann meine Tochter davon überzeugt, bei ihm zu bleiben.

LA: Das heißt, Ihre Tochter ist freiwillig bei Ihrer Ex-Schwiegermutter?

VP: Ja.

LA: Wo befindet sich Ihr Ex-Freund?

VP: Irgendwo in Moldawien, ich kann es nicht genau sagen.

LA: Seit wann lebt Ihre Tochter bei ihrem Vater?

VP: In den letzten beiden Jahren lebt sie bei seiner Mutter und er besucht sie immer wieder.

LA: Über welche Familiengenangehörige verfügen Sie in Moldawien und wo befinden sich diese?

VP: Nur meine Tochter. Mein Vater ist momentan in Belgien, aber ich habe mit ihm keinen Kontakt, das hat mir meine Schwester gesagt. Die Information habe ich vor drei Monaten bekommen. Meine Mutter ist in Tadschikistan, aber ich habe mit ihr derzeit auch keinen Kontakt mehr. Meine Schwester ist in Belgien, mit ihr habe ich regelmäßig Kontakt. Seitens meines Vaters habe ich zwei Halbschwestern, mit denen ich keinen Kontakt habe, und seitens meiner Mutter habe ich einen Halbbruder und zwei Halbschwestern, die mit meiner Mutter in Tadschikistan sind.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben! Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an!

VP: Ich war im Haus meines Vaters in XXXX . Das Haus befindet sich nicht weit weg vom Haus meines Ex-Freundes. Meine Tante hat das Haus von meinem Vater geerbt und hat mir erlaubt, dort eine gewisse Zeit zu bleiben.

LA: Wie lange waren Sie in diesem Haus?

VP: Vom Dezember 2021 bis zu meiner Ausreise im Juli 2022 war ich dort aufhältig.

LA: Wo waren Sie vor Dezember 2021 aufhältig?

VP: Von April bis Juli 2021 war ich auch im Haus meines Vaters. Dann war ich 5 oder 6 Monate in Deutschland. Dann habe ich Informationen bekommen, dass mein Ex-Freund nach Deutschland kommen wird, um die Kinder zu holen. Deshalb bin ich zurück nach Moldawien, das war die einzige Möglichkeit.

LA: Mit wem haben Sie dort gelebt?

VP: Mit meinen Kindern. Als ich dort war, war meine Tante in Frankreich und hat mir erlaubt, dort zu bleiben. Seit einer Woche ist sie wieder Moldawien.

LA: Warum konnten Sie nicht länger in diesem Haus bleiben?

VP: Es hat dort alles gepasst, ich habe Grundversorgung bekommen und auch gearbeitet. Ich war zufrieden. Ich wollte länger bleiben. Aber wie ich bereits erwähnt habe, ist das Haus meines Ex-Freundes nicht weit weg und ich habe Probleme erwartet, wenn er aus Tadschikistan zurückkommt. Nachgefragt, war ich von 2018 bis April 2021 in Tadschikistan wohnhaft.

LA: Mit wem waren Sie in Tadschikistan wohnhaft?

VP: Mit meinem Ex-Mann und den beiden Söhnen.

LA: Warum hat Ihre Tochter nicht dort gelebt?

VP: Sie geht in Moldawien in die Schule und wollte bei der Mutter meines Ex-Mannes bleiben. Sie hätte die Möglichkeit mit mir zu kommen, aber sie wollte nicht.

LA: Von wann bis wann waren Sie mit Ihrem Ex-Mann zusammen?

VP: Ungefähr 10 Jahre und vor 2 Jahren habe ich mich von ihm getrennt. Nachgefragt, habe ich ihn im April 2021 verlassen.

LA: Warum sind Sie im letzten Jahr nach Deutschland gegangen?

VP: Ich habe damals gehört, dass er aus Tadschikistan nach Moldawien kommt und mir Probleme machen will. Nachgefragt, habe ich das von seiner Mutter gehört. Er wollte kommen, mit mir sprechen, damit es wieder Frieden gibt. Aber er ist dann noch nicht gekommen.

LA: Woher wissen Sie, dass Ihr Ex-Mann jetzt in Moldawien ist und nicht noch in Tadschikistan?

VP: Das habe ich von meiner Schwester gehört.

LA: Aber die wohnt doch in Belgien?

VP: Ja, aber sie hat Kontakt mit meiner Tochter und meiner Ex-Schwiegermutter.

LA: Was haben Sie in Ihrem Heimatland getan, wovon haben Sie gelebt?

VP: Ich habe Grundversorgung bekommen, habe nebenbei gearbeitet und meine Schwester und meine Mutter haben mich finanziell unterstützt.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins?

VP: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Moldawier/Roma und christlich-orthodox.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: 5 Jahre Pflichtschule.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Ja, in Deutschland.

LA: Welchen Fluchtgrund haben Sie bei diesem Antrag in Deutschland angegeben?

VP: Das gleiche wie hier. Dass ich von meinem Ex-Freund verfolgt werde.

LA: Wie haben die deutschen Behörden Ihren Asylantrag entschieden?

VP: Ich habe nicht auf die Entscheidung gewartet, da mein Ex-Mann kommen wollte. Deshalb bin ich zurück nach Moldawien.

LA: Warum haben Sie es in Moldawien für sicherer gehalten als in Deutschland?

VP: Ich war in Deutschland und dort haben mir Leute gesagt, dass mein Ex-Freund kommen würde.

LA: Was haben Sie in Deutschland erwartet, falls ihr Ex-Mann gekommen wäre?

VP: Entweder würde er mit mir was machen oder meine Kinder wegnehmen.

LA: Aber das hätte er doch in seinem Heimatstaat Moldawien leichter machen können?

VP: Ja, das stimmt. Aber ich bin immer nur weggelaufen. Hauptsache weit weg von ihm. Gefährlich ist er nur für mich, nicht für meine Kinder.

LA: Ihr Ex-Mann hat Sie laut Ihren Angaben in Deutschland ausfindig machen können. Warum konnte er Sie in den letzten 1,5 Jahren im Haus Ihres Vaters, welches sogar in der Nähe von seinem Haus ist, nicht ausfindig machen?

VP: Damals war es eine Ruhephase, weil er eine neue Frau hatte. Erst 1,5 Monate vor meiner Ausreise ist es schlimmer geworden. Er hat mich öfter angerufen und mir SMS geschickt. Ich habe daraufhin nicht geantwortet.

Fluchtgrund

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?

VP: Ich befürchte, dass mein Ex-Mann kommt, meine Kinder wegnimmt und mich umbringt.

LA: Wann haben Sie Ihren Ex-Mann letztmalig gesehen?

VP: April 2021.

LA: Sind Sie wegen der Bedrohungen Ihres Ex-Mannes zur Polizei gegangen?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Ich habe Angst vor ihm gehabt, dass es noch schlimmer wird.

LA: Warum ist es 1,5 Monate vor Ihrer Ausreise schlimmer geworden?

VP: Ich weiß es nicht. Vorher war alles in Ordnung. Auf einmal hat er mir Nachrichten geschickt.

LA: Sind Ihre beiden Söhne gesund?

VP: Ja.

LA: Haben Ihre Kinder eine Schule oder Kindergarten in Moldawien besucht?

VP: Ich wollte die Söhne im September anmelden, aber ich habe es nicht geschafft.

LA: Hatten Sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in Ihrem Heimatland?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Verwandte oder sonstige Kontakte in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland konkret zu befürchten?

VP: Er könnte mich umbringen und er würde meine Kinder wegnehmen. Da meine Tante jetzt zurück ist, kann ich auch nicht mehr in diesem Haus bleiben.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen?

VP: Nein.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Alles richtig.

Ergänzungen: keine[…]

4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023 wurden die Anträge BF1-BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau, abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF1-BF3 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Republik Moldau gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der BF1-BF3 fest und traf Feststellungen zu deren Personen, den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, ihrem Privat- und Familienleben in Österreich und zur Situation in deren Herkunftsstaat. Die BF1-BF3 seien im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die BF1-BF3 würden im Falle einer Rückkehr in keine aussichtslose Situation geraten. Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen ausgeführt, die BF1 habe keine individuelle Verfolgung glaubhaft darlegen können. Zum einen habe die BF1 selbst angegeben, ihren Lebensgefährten vor rund 2 Jahren das letzte Mal gesehen zu haben. Zudem würde sie nicht einmal wissen, wo sich dieser konkret aufhalte. Eine Bedrohung für die Kinder der BF1 habe nicht erkannt werden können. Auch habe die BF1 die Polizei vor ihrer Ausreise nicht aufgesucht. Selbst bei Wahrunterstellung ginge aus den Angaben der BF1 keine mangelnde Schutzfähigkeit ihres Herkunftsstaates hervor. Einer existenziellen Notlage seien die BF1-BF3 im Herkunftsstaat ebenso wenig ausgesetzt, zumal diese über familiäre Anknüpfungspunkte ebendort verfügen würden und die BF1 eine junge, gesunde sowie arbeitsfähige Frau sei.

5. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 22.02.2023, erhoben die BF1-BF3 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde zunächst zum Sachverhalt ausgeführt, dass die BF1-BF3 der Volksgruppe der Roma zugehörig seien und ihre Heimat aufgrund einer Verfolgung durch Private sowie mangelnder Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Heimatstaates und mangels tauglicher innerstaatlicher Fluchtalternative verlassen hätten. Die Eltern der BF1 würden außerhalb Moldawiens leben, es bestehe zu diesen kein Kontakt und habe die BF1 zwischenzeitlich im Haus ihrer Tante gelebt, wobei sie nach deren Rückkehr aus Frankreich neuerlich ausziehen habe müssen. Zuletzt sei die BF1 von ihrer Mutter aus Tadschikistan geringfügig finanziell unterstützt worden. Seit ihrer letzten Ausreise aus Moldawien sei der Kontakt zu ihrer Mutter jedoch abgerissen. Die BF1 verfüge daher in Moldawien über keinerlei Existenzgrundlage für sich und ihre minderjährigen Kinder. Sie sei noch nie einer regulären Beschäftigung nachgegangen und sei als Roma ständigen Diskriminierungen ausgesetzt.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie der BF1 keine weiteren Fragen zu ihrem gewalttätigen Ex-Lebensgefährten gestellt habe, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt habe werden können. Die BF1 sei bereits in der Vergangenheit, als sie noch mit dem Vater ihrer Kinder zusammengelebt habe, zweimal nach schweren körperlichen Misshandlungen und Todesdrohungen durch den Vater ihrer Kinder ins Spital eingeliefert worden. Versuche seitens der Ärzte polizeiliche Unterstützung anzufordern, seien jedoch seitens des Expartners der BF1 zurückgewiesen worden, weil sich die Behörde nicht in familieninterne Angelegenheiten von Angehörigen der Roma einzumischen habe. Im Jahr 2020 sei die BF1 von ihrem Ex-Lebensgefährten mit einem vollen Wasserkocher verprügelt worden, sodass sie schwere Verbrühungen zweiten und dritten Grades erlitten habe.

Zum Beweis der schweren körperlichen Misshandlungen und des nach einer Prügelattacke des Expartners erfolgten Suizidversuchs im Jahr 2017 wurde ein Antrag auf Untersuchung des linken Armes und des Rückens der BF1 beantragt, um festzustellen, dass die sichtbaren Narben von derartigen Verletzungen herrühren könnten.

Sofern die belangte Behörde argumentiere, dass eine Rückkehr der BF1 möglich und zumutbar sei, habe sich die belangte Behörde nicht mit der aktuellen Lage der Volksgruppe der Roma in Moldawien und insbesondere nicht mit der Gruppe der alleinstehenden Frauen auseinandergesetzt. De belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob den BF1-BF3 unter Berücksichtigung ihrer Volksgruppenzugehörigkeit eine innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung stehe.

Außerdem habe sich die belangte Behörde unvollständige und veraltete Länderberichte gestützt, wobei auszugsweise Passagen daraus zitiert wurden. Die belangte Behörde habe mangelhafte Feststellungen getroffen und hätten die Bedrohungen durch den ehemaligen Lebensgefährten des BF1 sowie die Schutzlosigkeit der BF1 aufgrund der sozialen Strukturen der Roma mit keinem Wort Erwähnung gefunden. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und ausgeführt, den BF1-BF3 hätte der Status von Asylberechtigten, jedenfalls von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen oder hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

6. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 07.03.2023 mitsamt den bezugshabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. BF2-BF3. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF3) sind Staatsangehörige der Republik Moldau (Moldawien), gehören der Volksgruppe der Roma und dem christlichen Glauben an. Die Identität der BF1-BF3 steht fest. Die BF1-BF3 reisten gemeinsam legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.07.2022 die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1 spricht muttersprachlich Romani und Russisch.

Die BF1-BF3 haben zuletzt ab Dezember 2021 in der Kleinstadt XXXX im Haus des Vaters der BF1 gelebt. Die BF1-BF3 haben am 26.07.2021 bereits in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich ebendort von Juli bis Dezember 2021 aufgehalten. Bereits davor lebte die BF1 mit ihren beiden Söhnen von April bis Juli 2021 im Haus ihres Vaters in XXXX . Von 2018 bis April 2021 hat die BF1 mit ihrem Ex-Lebensgefährten und den beiden Söhnen in Tadschikistan gelebt. Im April 2021 hat sich die BF1 von ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Vater ihrer 3 Kinder, getrennt. Die 11-jährige Tochter der BF1 lebt im Herkunftsstaat bei ihrer Großmutter, der Mutter des Ex-Lebensgefährten der BF1, wo die Tochter der BF1 auch während die BF1-BF3 und der Ex-Lebensgefährte der BF1 in Tadschikistan gelebt haben, gewohnt hat.

Die BF1 hat im Herkunftsstaat 5 Jahre lang die Grundschule besucht und ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs, finanzielle Unterstützung ihrer Mutter und ihrer Schwester sowie der moldawischen Grundversorgung, bestritten.

Die BF1 verfügt über ihre Tochter, ihre Ex-Schwiegermutter und ihre Tante im Herkunftsstaat. Die Mutter der BF1 lebt in Tadschikistan. Der Vater und die Schwester der BF1 leben in Belgien. Kontakt hat die BF1 derzeit lediglich zu ihrer Schwester.

Die BF1-BF3 sind gesund. Die BF1 ist arbeitsfähig.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien waren in ihrem Herkunftsstaat zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und droht ihnen eine solche auch in Zukunft nicht. Die BF1-BF3 unterliegen auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF1-BF3 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die BF1-BF3 liefen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.4. Die BF1-BF3 haben keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten und die BF2-BF3 sind strafunmündig. Die BF1-BF3 befinden sich in Grundversorgung im Bundesgebiet und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF1-BF3 verfügen über keine Deutschkenntnisse und geht die BF1 keiner Arbeit im Bundesgebiet nach. Anhaltspunkte einer Integration sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Eine die BF1-BF3 betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.5. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Republik Moldau wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.

Auszugsweise werden folgende Kapitel angeführt:

Covid-19-Situation

Die Republik Moldau ist von Covid-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 24.1.2022). Die Außerordentliche Nationalkommission für öffentliche Gesundheit hat den Ausnahmezustand im Bereich der öffentlichen Gesundheit bis 15.3.2022 verlängert (BMEIA 17.1.2022). Das Tragen von Schutzmasken bleibt in allen geschlossenen öffentlichen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Freien, wo die physische Distanz von 2 Meter nicht eingehalten werden kann, verpflichtend. Die Maske muss sowohl den Mund, als auch die Nase abdecken (WKO 9.2.2022). Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Einschränkungen (AA 24.1.2022). In der Republik Moldau kommt ein Ampelsystem zur Anwendung. Die Nichtbeachtung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung epidemischer Krankheiten wird mit einer Geldstrafe von umgerechnet ca. EUR 100-250 geahndet (BMEIA 17.1.2022).

Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vgl. UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik V und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022).

Seit 17.1.2022 müssen Personen, welche in die Republik Moldau einreisen, einen der folgenden Nachweise mitführen: einen Nachweis der vollständigen Covid-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest; ein Attest über eine überstandene Covid-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt; oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist seitens der Republik Moldau bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet (AA 24.1.2022).

[…]

Politische Lage

Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vgl. ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen (AA 31.1.2022; vgl. OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vgl. OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vgl. OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021).

Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vgl. Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vgl. OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vgl. HSS 8.7.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021).

Die politische Verantwortlichkeit wird durch Oligarchen sowie geschäftliche Interessen untergraben, welche politische Institutionen stark beeinflussen und korrumpieren (FH 3.3.2021). Korrupte Interessen und mafiaartige Netzwerke durchziehen nach wie vor Institutionen, Behörden und Justiz (KAS 7.2021).

Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vgl. DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vgl. ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021).

[…]

Sicherheitslage

Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).

Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). Eine Mission der Europäischen Union, die European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM), leistet Unterstützung in den Bereichen Grenzkontrollen, Zoll sowie Handel (EC o.D.). […]

Transnistrien

Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021).

Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr 2020. Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021).

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6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vgl. BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaft gegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022).

Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs- und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt- und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres 2019. Gemäß einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021).

Folteropfer und Familien der Opfer werden nicht voll und effektiv für den erlittenen Schaden entschädigt (AI 7.4.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten (USDOS 30.3.2021).

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9. Allgemeine Menschenrechtslage

Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021).

Eine Vielzahl moldauischer und internationaler Menschenrechtsgruppen ist im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen tätig, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021). Es existieren folgende staatliche Menschenrechtsinstitutionen: die Ombudsstelle; Behörde für interethnische Beziehungen; und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC 13.10.2021).

Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021).

Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie- und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC 13.10.2021). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH 28.4.2021).

Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vgl. JM 27.7.2020).

Oppositionsparteien berichten über weniger Vorfälle von Einschüchterung und politisch motivierten Straftaten gegen ihre Mitglieder durch Behörden (USDOS 30.3.2021).

Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021).

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15. Ethnische Minderheiten

Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar. Gemäß der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vgl. BS 2020).

Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).[…]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber nicht gesellschaftliche Realität (AA 31.1.2022). Trotz rechtlicher Gleichstellung sind Frauen im öffentlichen Leben unterrepräsentiert, und die politische Kultur ist unter anderem durch den Einfluss der orthodoxen Kirche patriarchalisch geprägt (BAMF 6.2021). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess, und Frauen nehmen in der Praxis daran teil (USDOS 30.3.2021). Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor (AA 31.1.2022). Bei der letzten Parlamentswahl wurden 40 Frauen ins Parlament gewählt (von insgesamt 101 Parlamentssitzen) (OSZE 22.12.2021). Frauen verdienen im Durchschnitt 14,1% weniger als Männer (AA 31.1.2022). Die Pensionsbezüge von Frauen sind beträchtlich geringer als die Pensionsbezüge von Männern (BS 2020). Der Zugang zu Bildung ist für Frauen und Mädchen im Allgemeinen gewährleistet (BS 2020; vgl. ADC 1.2020).

Gewalt gegen Frauen kommt häufig vor (UNGA 10.11.2021; vgl. UNCEDAW 10.3.2020). Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften definieren häusliche Gewalt als Straftat und bieten auch Mechanismen zur Erlangung einstweiliger Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe für innerfamiliäre Gewalt beträgt 15 Jahre Haft (USDOS 30.3.2021). Gesetze im Bereich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt werden inadäquat umgesetzt, und Delikte, welche zu keinen signifikanten Verletzungen führen, werden nur mit Verwaltungsstrafen abgehandelt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorgaben kriminalisieren Vergewaltigung, darunter auch Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gibt keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen (USDOS 30.3.2021). Sexuelle Belästigung ist ebenfalls ein Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, welche von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Gesetzesvollzugsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert. Zwischen Jänner und September 2020 erließen die Gerichte 534 Schutzbefehle. 1.409 Fälle häuslicher Gewalt wurden innerhalb der ersten neun Monate des Jahres 2020 polizeilich registriert, darunter zehn Fälle mit Todesfolge. 3.205 einstweilige Verfügungen wurden erlassen (USDOS 30.3.2021).

Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“) wurde im Jahr 2017 von der Republik Moldau unterzeichnet (IWPR 14.12.2021; vgl. BAMF 6.2021) und im Jahr 2021 ratifiziert (IWPR 14.12.2021). Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, wo Frauen und deren Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (AA 31.1.2022). Zehn Hilfszentren für Opfer häuslicher Gewalt und zwei zusätzliche Zentren für Beratung und Resozialisierung von Tätern sind in Betrieb (USDOS 30.3.2021). Vor allem in ländlichen Gegenden existieren zu wenige Zufluchtsstätten und Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (UNCEDAW 10.3.2020). Die internationale NGO La Strada betreibt eine Hotline zur Meldung von Fällen häuslicher Gewalt und bietet unter anderem psychologische und rechtliche Hilfe für Opfer an (USDOS 30.3.2021).

Frauen in ländlichen Regionen, Frauen mit Beeinträchtigungen sowie weibliche Angehörige der Roma-Gemeinschaft haben eingeschränkten Zugang zu hochwertigen Gesundheitsleistungen und zu Krankenversicherungen (UNCEDAW 10.3.2020).

Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 des Weltwirtschaftsforums nimmt die Republik Moldau Rang 28 von insgesamt 156 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich die Republik Moldau zwischen Barbados und Dänemark (WEF 3.2021).

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Kinder

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Republik Moldau ratifiziert (USDOL 29.9.2021). Es existiert eine Ombudsperson für Kinderrechte (BAMF 6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit etc. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen zur Kinderarbeit werden nicht ausreichend umgesetzt (AA 31.1.2022). 15- und 16-Jährige sollten nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten (USDOS 30.3.2021). Zwangsrekrutierungen von Kindern (Kindersoldaten) finden nicht statt. Die Lebensbedingungen in der Jugendhaftanstalt Goian wurden von der Ombudsperson für Kinderrechte scharf kritisiert (Gesundheitsversorgungsmängel, fehlender Kontakt zu Familienangehörigen der Inhaftierten usw.) (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 machte die Republik Moldau minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Kinder in der Republik Moldau sind schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter kommerzieller sexueller Ausbeutung. Kinderarbeit findet auch in der Landwirtschaft statt (USDOL 29.9.2021; vgl. EC 13.10.2021). In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen. 2019 nahm die Zahl der illegal außer Landes gebrachten Kinder gemäß dem Innenministerium von 53 auf 49 leicht ab, 2020 sank die Zahl weiter auf 23. Die Kinder werden entweder zum Zweck der sexuellen Ausbeutung außer Landes geschafft, oder um zu betteln oder einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Polizei lag die Anzahl der sexuellen Übergriffe gegen Kinder im Jahr 2020 bei 212 (AA 31.1.2022). Im Jahr 2020 identifizierten Behörden 23 Kinder als Opfer von Menschenhandel (USDOL 29.9.2021). Kinderarmut ist in der Republik Moldau weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (BAMF 6.2021). 10,1% der Kinder leiden unter extremer Armut (IOM o.D.). Die Kindersterblichkeit ist hoch. Sie betrug im Jahr 2021 1,4% bei Kindern unter fünf Jahren (UNGA 10.11.2021; vgl. WHI 2021).

Geburtenregistrierung ist für alle Bürger kostenlos. Das Fehlen von Registrierungsbescheinigungen ist insbesondere in ländlichen Gebieten und in Roma-Familien ein Problem. Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe (USDOS 30.3.2021). Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule (USDOS 30.3.2021; vgl. UNICEF o.D.a). Obwohl Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern gesetzlich verboten sind, stellt Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem dar. Eine Spezialeinheit für Minderjährige innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft ist für solche Fälle zuständig. Nach Angaben des Bildungsministeriums wurden während des Wintersemesters 2019/2020 4.738 Fälle von Gewalt gegen Kinder registriert. 2.171 Kinder berichteten von physischer Gewalt, und 1.316 Kinder berichteten von Vernachlässigung. 40 Fälle betrafen Arbeitsausbeutung, und 17 Fälle betrafen sexuellen Missbrauch. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre für Frauen und 18 Jahre für Männer. Es existieren keine offiziellen Statistiken über Kinderehen (USDOS 30.3.2021). Gemäß Berichten kommen Kinderehen innerhalb der Roma-Gemeinschaft vor (FH 3.3.2021).

Kinder in Heimen sind in ihrem späteren Leben einem höheren Risiko von Arbeitslosigkeit, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel und Selbstmord ausgesetzt als Kinder, welche in Familien aufwachsen. Rechtliche Schutzmechanismen für Straßenkinder sind nicht funktionsfähig (USDOS 30.3.2021). Die in etwa 100.000 Kinder, welche von ihren ins Ausland abgewanderten Eltern zurückgelassen wurden, sind vielfach Schulabbrecher und befinden sich in einem schlechten Gesundheitszustand (UNGA 10.11.2021; vgl. Humanium o.D.).

Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht die Republik Moldau 8,05 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).[…]

Grundversorgung und Wirtschaft

Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vgl. HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vgl. WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021).

Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung: Mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022). Die Mietpreise sind in den Städten verhältnismäßig höher als auf dem Land. Eine durchschnittliche Ein-Zimmer-Wohnung in der Hauptstadt Chisinau kostet etwa EUR 150-300. Die Kosten für eine Zwei- oder Drei-Zimmer-Wohnung variieren zwischen EUR 220-400, je nach Lage des Hauses und Ausstattung. Die Regierung führt einige Wohnungsbauprogramme durch, aber die Mehrzahl ist auf den benachteiligten Teil der Bevölkerung ausgerichtet (IOM o.D.). Staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche existiert in begrenztem Ausmaß. Berechtigte, beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Familien mit mindestens drei Kindern, können sich in Wartelisten einschreiben, warten aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022).

Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vgl. IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.).

Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vgl. UNGA 10.11.2021).

[…]

Medizinische Versorgung

Die Verfassung von 1994 garantiert in Artikel 36 das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat (VFGH 29.7.1994). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist stark unterfinanziert (BS 2020). Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt (AA 31.1.2022). Im Bereich Gesundheitsversorgung sind Bestechungen weitverbreitet (UNGA 10.11.2021). In der Praxis sind Extrazahlungen die Regel, um beispielsweise Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z.B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten. Angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 31.1.2022). Mehr als ein Drittel der Gesundheitsausgaben gehen auf Out-of-pocket-Zahlungen (Barzahlungen) zurück. Diese betreffen vor allem Ausgaben für Medikamente (EOHSP o.D.).

Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vgl. IOM o.D.).

Roma sind mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden konfrontiert, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und mit geringeren Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).

[…]

Rückkehr

Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Beeinträchtigte und Pensionisten (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal zehn Betten. Es gibt mehrere Zentren, wo minderjährige Kinder aufgenommen werden können. Das größte ist das Tageszentrum des Generalkommissariats der Polizei. Neben repatriierten Kindern werden dort auch Straßenkinder und Kinder ohne elterliche Sorge und Aufsicht betreut. Das Zentrum besteht seit dem Jahr 2002 und unterstützt jährlich etwa 1.500 Kinder. Daneben gibt es noch weitere Einrichtungen zur Rehabilitierung und dem Schutz von Kindern, nicht nur in Chisinau, sondern auch in Soroca, Balti und Taraclia (AA 31.1.2022). Rückkehrer haben dasselbe Anrecht auf die verfügbaren Pensionen wie die allgemeine Bevölkerung. Die Republik Moldau hat mehrere Sozialversicherungsabkommen mit 14 Zielländern moldauischer Migranten unterzeichnet. Wenn die Rückkehrer im Ausland formell beschäftigt waren, können sie nach der Rückkehr ihre Sozialleistungen in der Republik Moldau übertragen (IOM o.D.).

Am 1.1.2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten (BMIH 10.2021).

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aufgrund der in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente im Original (Reisepässe der Republik Moldau) wird die Identität der beschwerdeführenden Parteien als feststehend erachtet.

Dass die BF1-BF3 bereits jeweils einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, ergibt sich einerseits aus ihren eigenen Angaben und andererseits aus den im Akt ersichtlichen EURODAC-Treffern. Die Feststellung, wonach die BF1-BF3 legal in das Bundesgebiet eingereist sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass Staatsangehörigen der Republik Moldau die visumfreie Einreise nach Österreich möglich ist.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet, ihrer Arbeitserfahrung, sowie zu ihrem Gesundheitszustand resultieren aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA und den in der Beschwerde gemachten Angaben.

Dass die BF1-BF3 gesund sind, ergibt sich aus den Angaben der BF1 vor dem BFA und der Tatsache, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Die Arbeitsfähigkeit der BF1 beruht auf deren ausdrückliche Angabe im Verfahren sowie dem Umstand, dass diese sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und gesund ist.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 beruht auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die beschwerdeführenden Parteien sind den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern Quellen älteren Datums herangezogen werden, bleibt festzuhalten, dass sich die aktuelle Lage folglich laufender Medienbeobachtung bezogen auf den zu beurteilenden Fall im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten Feststellungen unverändert darstellt.

2.3. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, mit dem sie eine ihnen im Herkunftsstaat drohende Gefahr nicht aufzeigen konnten.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN).

2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Die BF1 brachte als Grund ihrer Flucht bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, wegen ihrer Kinder das Land verlassen zu haben, weil sie Angst habe, dass diese ihr weggenommen würden. Ihr Ex-Lebensgefährte habe ihr mit dem Umbringen gedroht, da er die Kinder haben wolle. Er sage, es seien seine Kinder und sei es laut Roma Gesetzen so, dass die Kinder beim Vater bleiben müssten, wenn die Eltern nicht mehr zusammen seien. Das sei ein ungeschriebenes Gesetz. Bei einer Rückkehr befürchte die BF1, dass ihr die Kinder weggenommen würden. Vor der belangten Behörde gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie befürchte ihr Ex-Mann wolle ihr die Kinder wegnehmen und sie umbringen. Letztmalig habe sie ihn im April 2021 gesehen und sei sie wegen der Bedrohungen nie zur Polizei gegangen, weil sie Angst vor ihm und davor gehabt habe, dass es noch schlimmer werde.

Im Rahmen der angefochtenen Bescheide wurde seitens der Behörde zutreffend ausgeführt, dass die BF1-BF3 keine Fluchtgründe iSd GFK geltend gemacht haben.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie in den angefochtenen Bescheiden ausführt, dass keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung erkannt werden könne, zumal die BF1 ihren Lebensgefährten zuletzt im April 2021 gesehen habe und die BF1 nach eigenen Angaben auch nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Die BF1 habe im Übrigen auch angegeben, dass während ihres Aufenthalts im Herkunftsstaat von Dezember 2021 bis Juli 2022 alles in Ordnung gewesen wäre. Selbst auf mehrfache Nachfrage der belangten Behörde vermochte die BF keinerlei Angaben zu konkreten Übergriffen auf ihre Person oder ihre Kinder vorzubringen. Eine konkrete Verfolgungshandlung vermochte die BF1 damit nicht darzutun.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass die BF1 im Dezember 2021 freiwillig aus Deutschland in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Sollte sie tatsächlich asylrelevante Übergriffe von Seiten ihres Ex-Lebensgefährten auf ihre Person oder ihre Kinder in der Republik Moldau ernstlich für möglich gehalten haben, wäre die BF1 wohl kaum freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Darüber hinaus hat die BF1 nach eigenen Angaben auch nie die Polizei wegen den vermeintlichen Bedrohungen durch ihren Ex-Lebensgefährten aufgesucht. Die BF1 hat somit den Schutz der Behörden ihres Herkunftsstaates zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen. Da es sich beim Vorbringen der BF1 um Privatverfolgung handelt, kommt einer solchen nur Asylrelevanz zu, wenn die staatlichen Behörden nicht fähig oder unwillig sind, ihre Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden der der Republik Moldau weder schutzfähig, noch schutzwillig wären. Ein solcher Umstand ist auch aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Somit kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1, die diesen Schutz der Behörden gerade nicht in Anspruch genommen hat, hinreichend substantiiert anzugeben vermag, dass ihr ein solcher Schutz von staatlicher Seite nicht gewährt worden wäre. Im Übrigen wurde das von der BF auch nicht behauptet, weshalb dem Vorbringen der BF1 schon deshalb keine Asylrelevanz zukommt.

Sofern nunmehr in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, die BF1 sei mehrfach gewalttätigen Übergriffen durch ihren Ex-Lebensgefährten ausgesetzt gewesen, weswegen sie auch im Krankenhaus behandelt worden sei, und hätten auch die behandelnden Ärzte Anzeige erstatten wollen, was der Ex-Lebensgefährte der BF1 jedoch verneint habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nunmehr erstmals im Beschwerdeschriftsatz und damit zum spätestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht wurde, weshalb das Vorbringen schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet ist. Im Übrigen hat die BF1, wie bereits oben und ebenfalls von der belangten Behörde ausgeführt, sich selbstzu keinem Zeitpunkt an die Polizei gewandt. Dieses Vorbringen steht auch in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Flucht der BF1-BF3 aus dem Herkunftsstaat im Juli 2022, zumal die BF1 selbst angab ihren Ex-Lebensgefährten zuletzt im April 2021 gesehen zu haben. Zwischenzeitig haben sich die BF1-BF3 auch in Deutschland aufgehalten und sind freiwillig in die Republik Moldau zurückgekehrt.

Der Beweisantrag zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der schweren körperlichen Misshandlungen der BF1 ist abzuweisen, weil daraus keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erwarten waren, zumal die bei der BF1 vorhandenen Narben keinen Aufschluss über die Herkunft ihrer Entstehung erwarten ließen.

Wenn die BF1 nunmehr erstmals im Beschwerdeschriftsatz ausführt aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert zu werden, ist auszuführen, dass die Behauptung von Diskriminierungen von Vertretern der Roma im moldawischen Alltag für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der Länderberichte grundsätzlich durchaus glaubhaft ist, zumal sich diese Schilderungen, wie oben bereits ausgeführt, mit den Länderberichten decken. Dennoch ist das Vorbringen der BF1 nicht dazu geeignet eine konkrete gegen die Personen der BF1-BF3 gerichtete, asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite oder durch Dritte mit der hierfür geforderten erheblichen Intensität in hinreichend substantiierter Weise darzutun. Die BF1 führte lediglich abstrakt und wenig konkret im Beschwerdeschriftsatz aus, dass sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ständigen Diskriminierungen unterliegen würden. Dass es zu irgendwelchen tatsächlichen persönlichen Übergriffen gegen ihre Personen oder zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen sei, legte die BF1 nicht dar.

Festzuhalten ist, dass Alltagsdiskriminierungen von Roma in Moldawien glaubhaft sind und auch grundsätzlich von den Länderberichten gestützt werden. So ist dem aktuellen LIB zu entnehmen, dass Roma zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate) in Moldawien zählen, wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen jedoch nicht vorliegt. 45% der Roma seien arbeitslos und besuche nur die Hälfte der Roma-Kinder die Schule, nur jedes fünfte Roma-Kind besuche die Vorschule. Behörden würden nicht über effektive Mechanismen verfügen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen seien besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Ungefähr 60% der Roma-Familien würden in ländlichen Gebieten leben und haben einige Roma-Gemeinschaften weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Außerdem seien sie mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten konfrontiert.

Grundsätzlich ist daraus keine systematische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Moldawien abzuleiten. So ist im LIB auch konkret angeführt, dass eine gezielte Benachteiligung von Zugehörigen der Volkgruppe der Roma durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt, weshalb in casu ein asylrelevantes Ausmaß der Diskriminierung nicht erkannt werden kann. Die BF1-BF3 stammen außerdem aus XXXX , einer Kleinstadt, und nicht aus einem abgelegenen ländlichen Gebiet der Republik Moldau. Den Länderinformationen ist außerdem zu entnehmen, dass die Republik Moldau ein Vielvölkerstaat sei, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben würden. Nationale Minderheiten seien durch die Verfassung geschützt und hätten das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gäbe es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbiete Diskriminierungen verschiedenster Art. In einer Gesamtschau ist den Länderinformationen eine systematische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass die Tochter, die Ex-Schwiegermutter und die Tante der BF1 auch - nach wie vor - problemlos im Herkunftsstaat leben.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die BF1-BF3 den Herkunftsstaat aufgrund von wirtschaftlichen Erwägungen verlassen haben.

2.5. Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des in Hinblick auf § 3 AsylG unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

Vor dem Hintergrund der von der BF1 geäußerten Ausreisegründe kann sohin keine glaubwürdige Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr abgeleitet werden.

2.6. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, vor deren Hintergrund eine (neuerliche) Niederlassung in der Republik Moldau für die BF1-BF3 als individuell nicht zumutbar zu erachten wäre. Die BF1 ist volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Die BF1 verfügt über Arbeitserfahrung im Rahmen von Gelegenheitsjobs und ist der russischen und romanischen Sprache mächtig. Die BF1-BF3 haben bis Juli 2022 im Herkunftsstaat gelebt, wobei sie sich für wenige Monate im Jahr 2021 in Deutschland aufgehalten haben und von 2018 bis April 2021 in Tadschikistan gelebt haben. Die BF1-BF3 sind hinreichend mit den sprachlichen, örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Die BF1-BF2 befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter, befinden sich erst seit kurzem im Bundesgebiet und haben mehrjährig (BF2) bzw. mehrmonatig (BF3) im Herkunftsstaat gelebt. Die BF2-BF3 sind darüber hinaus bereits mehrfach mit ihrer Mutter umgezogen, zumal sie auch bereits Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt und in der Vergangenheit in Tadschikistan gelebt haben, weshalb sie sicherlich über eine hohe Anpassungsfähigkeit verfügen. Die BF2-BF3 sind im Übrigen, während ihres Aufenthalts im Ausland, in einem romanisch-moldawisch geprägten Familienverband aufgewachsen. Die BF1-BF3 haben mehrere Angehörige, insbesondere die Tochter der BF1, die Ex-Schwiegermutter der BF1, bei welcher ihre Tochter lebt, und die Tante der BF1 im Herkunftsstaat, welche im Falle einer Rückkehr auch eine Stütze sein könnten. So haben die BF1-BF4 bereits zuvor im Haus des Vaters der BF1 gewohnt, welches nunmehr ihrer Tante gehört, als auch finanzielle Unterstützung von der Mutter und der Schwester der BF1 erhalten. Diese könnten die BF1-BF3 neuerlich unterstützen, wobei Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde. Die BF1-BF3 wären daher jedenfalls vor Obdachlosigkeit bewahrt. Anderes wurde im Verfahren nicht behauptet.

Den BF1-BF3 steht es auch neuerlich offen Grundversorgung im Herkunftsstaat zu beziehen und könnte die BF1 erneut eine Erwerbstätigkeit ausüben. Darüber hinaus könnten sie durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach § 52a BFA-VG vorübergehend das Auslangen im Heimatland finden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der BF1, welche zuvor im Haus ihres Vaters bzw. ihrer Tante gelebt hat und ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs, Sozialhilfe sowie finanzielle Unterstützung durch ihre Mutter und ihre Tante bestritten hat, nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte für ihren Lebensunterhalt und den der BF2-BF3, aufzukommen. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die BF1-BF3 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht dem realen Risiko unterliegen, in eine die Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Auch in der Beschwerde wurde nicht aufgezeigt, welche exzeptionellen Umstände im Falle der BF1-BF3 vorliegen würden, die nunmehr – anders als in den Monaten vor ihrer Ausreise – deren Möglichkeit zur Sicherung seiner Existenzgrundlage ausschließen würden.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. https://covid19.who.int/region/euro/country/md). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF1-BF3 bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Hoch-Risikogruppe zählen würde. Die medizinische Grundversorgung in der Republik Moldau ist grundsätzlich gesichert, wenn dieses auch stark unterfinanziert ist und stehen verschiedene Impfungen kostenlos und freiwillig zur Verfügung, weshalb die medizinische COVID-19 Versorgung im Herkunftsstaat der BF1-BF3 sichergestellt ist.

2.7. Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unglaubhaften und unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der BF1 kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der BF1-BF3 vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass die von der BF1 angegebenen Ausreisegründe keine konkrete Rückkehrgefährdung aufzeigen, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

2.8. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der BF1-BF3 in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben ihrerseits gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

3.1.2. Hinsichtlich der BF1 zu ihren Kindern, den BF2-BF3, liegt jeweils ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.2. Zum Status der Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).

3.2.2. Wie beweiswürdigend dargelegt, haben die beschwerdeführenden Parteien im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich keine diesen im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive drohende Verfolgung.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.

3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).

Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der BF1-BF3 in die Republik Moldau erkannt werden. Weder aus den Angaben der BF1 zu den Gründen, die für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:

3.3.3.1. Bei der BF1 handelt es sich um eine erwachsene, gesunde junge Frau im erwerbsfähigen Alter, wobei sie über 5-jährige Schulbildung und Berufserfahrung im Rahmen von Gelegenheitsjobs verfügt. Die BF1-BF3 verfügen jedoch über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, insbesondere die Ex-Schwiegermutter der BF1, die Tochter der BF1, welcher bei ihrer Ex-Schwiegermutter wohnt, und die Tante der BF1 leben noch in der Republik Moldau. Zuletzt haben die BF1-BF3 auch im Haus des Vaters der BF1 bzw. ihrer Tante gewohnt, was den BF1-BF3 bei ihrer Rückkehr zumindest anfänglich neuerlich möglich wäre, weshalb diese jedenfalls vor Obdachlosigkeit bewahrt wären. Die BF1-BF3 haben auch zuvor finanzielle Unterstützung von der Mutter sowie der Schwester der BF1 erhalten und wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, warum diese die BF1-BF3 nicht wieder, zumindest in einer Anfangsphase, nach Kräften, unterstützen sollten. Der BF1 stehen daher zusätzlich zu ihrer Möglichkeit (neuerlich) am Erwerbsleben teilzunehmen und ihren Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren, Unterstützungsmöglichkeiten durch ein verwandtschaftliches Netz und der Bezug von Grundversorgung, wie bereits in der Vergangenheit, offen. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb der BF1 im Herkunftsstaat die (neuerliche) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und der ihrer Familie, nicht möglich sein sollte. Die BF1-BF3 befinden sich erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet, weshalb von einer grundsätzlichen Entfremdung ihres Herkunftsstaates - allein aufgrund dieser kurzen Zeitspanne - noch nicht einmal ansatzweise auszugehen ist. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet.

3.3.3.2. Wie an anderer Stelle dargelegt, leiden die BF1-BF3 an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, sondern sind gesund.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit der BF1-BF3, welche eine Überstellung gemäß der oben dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, lag zu keinem Zeitpunkt vor und wurde auch nicht behauptet. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass die BF1 Anfang 30 ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Auch die BF2-BF3 sind gesunde Minderjährige, weshalb sie nicht zur Risikogruppe gehören. Ein bei einer Überstellung der BF1-BF3 in die Republik Moldau vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar.

3.3.3.3. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Republik Moldau derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Die Sicherheitslage in der Republik Moldau ist stabil.

3.3.4. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der BF1-BF3 in die Republik Moldau die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass den BF1-BF3 in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen waren.

3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 korrespondiert § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (§ 10 AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

3.4.2. Da der Aufenthalt der BF1-BF3 im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, diese nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden sind, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist.

Die Beschwerden erweisen sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet.

3.4.3. Da die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurden, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist und die BF1-BF3 weder begünstigte Drittstaatsangehörige sind, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt sind, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG vor.

3.4.4. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).

Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

3.4.4.1. Die BF1-BF3 verfügen über keine Verwandten im Bundesgebiet. Im Falle der Erlassung von Rückkehrentscheidungen würden die BF1-BF3 als Kernfamilie gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb ein schützenswertes Familienleben der BF1-BF3 iSd Art. 8 EMRK, in welches eingegriffen werden könnte, im Bundesgebiet nicht vorliegt. Eine Rückkehrentscheidung könnte allenfalls in das Privatleben der BF1-BF3 eingreifen.

Die BF1-BF3, welche infolge legaler Einreise Ende Juli 2022, jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellten, waren ausschließlich aufgrund des damit einhergehenden vorübergehenden Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wobei sich deren Anträge auf internationalen Schutz als unbegründet erwiesen haben. Die BF1-BF3 haben bereits in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt, dessen Ausgang sie nicht abwarteten und reisten sie nach wenigen Monaten neuerlich freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Insgesamt befanden sich die BF1-BF3 lediglich für einen Zeitraum von wenigen Monaten, sohin einen sehr kurzen Zeitraum, in Österreich.

Die BF1-BF3 bestritten bis dato ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF1-BF3 sind weder ehrenamtlich engagiert, noch sind sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die BF1-BF3 haben noch keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Auch sonstige Aus,-Fort,- oder Weiterbildungen in Österreich haben sie nicht dargetan, was vor dem Hintergrund ihres erst so kurzen Aufenthalts auch evident ist. Die BF1-BF3 haben keine sozialen Bindungen in Österreich begründet. Ein außergewöhnliches Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die BF1-BF3 nicht dargetan.

Dass die BF1 strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die Beziehungen der BF1-BF3 zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt sehr schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem die BF1 den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, über ein familiäres Netz, Schulbildung Berufserfahrung sowie Sprachkenntnisse verfügt und es ihr vor dem Hintergrund ihrer erst seit wenigen Monaten andauernden Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die BF1 nach wenigen Monaten im Bundesgebiet ihren Bezug zum Herkunftsstaat völlig verloren hätte.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt der gegenständlichen Entscheidung dar (vgl VfSlg 19.776/2013; VfGH vom 27.2.2018, E3775/2017 sowie VfSlg 19.362/2011; VfGH vom 25.2.2013, U2241/12; vom 19.6.2015, E426/2015; vom 9.6.2016, E2617/2015; vom 12.10.2016, E1349/2016; vom 14.3.2018, E3964/2017; vom 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; vom 11.6.2018, E435/2018).

Die BF2-BF3 haben, ausgehend davon, dass ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz im Juli 2021 in Deutschland gestellt wurden und sie von 2018 bis April 2021 in Tadschikistan gelebt haben, bereits mehrjährig (BF2) bzw. zumindest einige Monate (BF3) im Herkunftsstaat gelebt. So hat der BF3 zumindest von April 2021 bis Juli 2021 und von Dezember 2021 bis Juli 2022, im Herkunftsstaat gelebt und befindet er sich mit seinen 5 Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch der BF2 befindet sich noch im anpassungsfähigen Alter. Die BF2-BF3 leben und wachsen durch das soziale Gefüge im Rahmen der in Österreich lebenden Kernfamilie in einem romanisch/moldawisch geprägten Umfeld auf und haben selbst mehrjährig (BF2) bzw. mehrmonatig (BF3) im Herkunftsstaat gelebt, weshalb sie mit den kulturellen, sprachlichen und religiösen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut sind. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird ihnen aufgrund ihres jungen Alters die Wiedereingliederung die Republik Moldau mit Unterstützung ihrer Mutter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit problemlos gelingen, zumal die BF2-BF3 ebenfalls erst wenige Monate in Österreich verbracht haben. Außerdem haben die BF1-BF3 zuletzt, zwischen ihrem Aufenthalt in Deutschland und ihrer Ausreise zumindest von Dezember 2021 bis Juli 2022 einige Monate wieder im Herkunftsstaat gelebt. Ausgehend davon, dass die BF2-BF3 gemeinsam mit ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die BF1-BF3 in den letzten Jahren mehrfach umgezogen sind und zwischenzeitig auch wieder in der Republik Moldau gelebt haben, weshalb grundsätzlich von einer sehr hohen Anpassungsfähigkeit der BF1-BF3 auszugehen ist.

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es den BF1-BF3 bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

3.4.4.2. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BF1-BF3 an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11).

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide erweisen sich daher ebenfalls als unbegründet.

3.4.5. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe).

Die Abschiebung der BF1-BF3 in ihren Herkunftsstaat Republik Moldau (Moldawien) ist daher zulässig.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurde im Jänner 2023 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.6.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch in der Beschwerdeschrift wurde eine den BF1-BF3 im Falle einer Rückkehr drohende Gefährdungslage, welche die Gewährung internationalen Schutzes erforderlich machen würde, nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt. Da auch bei Zugrundelegung aller für die Beschwerdeführer sprechenden Aspekte ein schützenswertes Familienleben oder eine außergewöhnliche Integration nicht erkannt werden kann und die Beschwerden den Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden, die jeweils zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen geführt haben, nicht substantiiert entgegengetreten sind, erwies sich die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks auch vor diesem Hintergrund nicht als erforderlich.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die von den beschwerdeführenden Parteien angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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