Bundesverwaltungsgericht W292 2270002-1

W292 2270002-1Federal Administrative CourtJul 27, 2023

Regest

Anonymisierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung entschiedene Sache ersatzlose Behebung Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Identität der Sache personenbezogene Daten Strafurteil unzulässiger Antrag Verfahrensgegenstand Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W292 2270002-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2270002.1.00

Spruch

W292 2270002-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Franz DOPPELHOFER, Rechtsanwalt in 8055 Seiersberg-Pirka, Mitterstraße 177, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.03.2023, Zl. D124.0310/22 / XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), in nicht öffentlicher Sitzung

A1)zu Recht erkannt:

Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.03.2023, Zl. D124.0310/22 ( XXXX ), wird ersatzlos behoben.

A2)beschlossen:

Der Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Das Ausgangsverfahren war eines von zwei datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 24 DSG, in beiden Verfahren standen sich die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei ( XXXX ) gegenüber, wobei von der Beschwerdeführerin jeweils eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen der Übermittlung derselben PDF-Datei an dieselbe Empfängerin – jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten und auf technisch unterschiedliche Arten –, behauptet wurde.

2. Im Verfahren zur Zahl D124.5125 war Beschwerdegegenstand die Übermittlung eines nicht anonymisierten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX in Form einer PDF-Datei via den Nachrichtendienst WhatsApp am 04.10.2020 an eine Dritte ( XXXX ). Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde kam hervor, dass dieselbe PDF-Datei rund ein Jahr später neuerlich in nicht anonymisierter Form, in diesem Fall jedoch per E-Mail, an dieselbe Empfängerin übermittelt wurde; dies deshalb, da die Empfängerin die PDF-Datei im Rahmen der ersten Übermittelung via WhatsApp vermeintlich nicht (bzw. nicht vollständig) öffnen konnte.

3. Der Übermittlungsvorgang per E-Mail vom 28.07.2021 bildete den Ausgangssachverhalt für das zweite Verfahren vor der belangten Behörde zur Zl. D124.0310/22 ( XXXX ), in dem von der Beschwerdeführerin die Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch (neuerliche) Übermittlung des nicht anonymisierten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zur GZ XXXX via E-Mail durch den Beschwerdegegner XXXX begehrt wurde.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde mangels Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses der beschwerdeführenden Partei zurück und verwies inhaltlich auf das Verfahren zur Zl. D124.5125.

5. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin zusammengefasst die Rechtsansicht vertritt, dass es sich im Vorliegenden bei den beiden Übermittlungsvorgängen der in Rede stehenden PDF-Datei um zwei unterschiedliche Verarbeitungsvorgänge handle, da unterschiedliche Übermittlungsformen und zudem weit auseinanderliegende Zeitpunkte der Übermittlung gegeben seien, weshalb jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse daran bestehe, auch im Fall der zweiten Übermittlung der PDF-Datei per E-Mail, Monate nach dem ersten Übermittlungsvorgang per WhatsApp, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG festzustellen. In diesem Zusammenhang werde zudem die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst beantragt.

6. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt den Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 07.04.2023 vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Sowohl das Beschwerdeverfahren D124.5125, als auch jenes zur Zahl D124.0310/22, betraf die Übermittlung des nicht anonymisierten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zur GZ XXXX als PDF Dokument an XXXX . In beiden Beschwerdeverfahren war XXXX Beschwerdeführerin und XXXX Beschwerdegegner (mitbeteiligte Partei – mP im hg. Verfahren).

1.2. Im Beschwerdeverfahren D 124.5125 [Erstverfahren] hatte die belangte Behörde die Übermittlung des PDF-Dokuments per Messenger-Dienst WhatsApp vom 04.10.2020 zu beurteilen und lautet der Spruch des in der Sache ergangenen Bescheides wie folgt:

„Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er am 4. Oktober 2020 per WhatsApp das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 5. August 2020 sowie das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 22. September 2020 an einen Dritten übermittelt hat.“

Begründend führte die belangte Behörde im Abschnitt „Beschwerdegegenstand“ wörtlich aus:

„(…) Nicht Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin durch die Übermittlung eines Urteils per E-Mail an […] 28. Juli 2021 im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat“

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.3. Das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren zur Zl. D 124.0310/22 [Folgeverfahren] betrifft die Übermittlung des die Beschwerdeführerin betreffende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 05.08.2020 als PDF-Dokument via E-Mail am 28.07.2021 an XXXX . Die belangte Behörde wies die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 02.03.2023 mangels Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses zurück, wogegen von der BF am 29.03.2023 Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Verwaltungsakt und wurde der dem angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde zugrundegelegte Sachverhalt von den Parteien nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor.

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten (in Auszügen):

„Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.

(2) Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

(4) Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.

(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.

3.1.2. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

(2) „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

[ … ]

(7) „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

[ … ]

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…]

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

[…]

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

3.2. Zu A1)

3.2.1. Auch die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070) (VwGH vom 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Res iudicata liegt nur dann vor, wenn seit Entscheidung der Sache weder in der Rechtslage noch in den seinerzeit als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 13 DVG).

3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache vor (Hinweis E 5.2.1986, 84/09/0118). Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat. (VwGH vom 04.04.2001, 98/09/0041).

3.2.3. Für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist die „Identität der Sache“ eine der Voraussetzungen. Diese ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer [VwGH 26. 2. 1974, 500/72; 9. 7. 1992, 92/06/0062; 27. 6. 2006, 2005/06/0358]) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22. 11. 2004; 2001/10/0035; 21. 6. 2007, 2006/10/0093; vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 483) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68).

3.2.4. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Identität der Sache auch dann vorliegt, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1973, Zl. 35/73, vom 25. Oktober 2000, Zl. 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0075). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine Behörde gehindert wäre, ein gleichgelagertes strafbares Verhalten zu verschiedenen Zeiträumen rechtlich anders zu beurteilen. Vielmehr geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass weder mangelhafte Ermittlungen noch die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren an der entschiedenen Sache etwas ändern können, sodass ein Aufrollen dieser Umstände, dann, wenn Identität der Sache vorliegt, ausgeschlossen ist; wie bereits ausgeführt, liegt bei unterschiedlichen Tatzeiträumen aber Identität der Sache gerade nicht vor (VwGH vom 31.07.2006, 2006/05/0158).

3.2.5. Fallbezogen folgt hieraus, dass zwar in beiden datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren inhaltlich über die Übermittlung desselben PDF-Datei an dieselbe Empfängerin abgesprochen wurde, allerdings die Übermittlung im ersten Fall am 04.10.2020 mittels des Nachrichten-Dienstes WhatsApp, im zweiten Fall, knapp ein Jahr später am 28.07.2021, mittels E-Mail erfolgte.

3.2.6. Die belangte Behörde hat im Spruch des das Erstverfahren zur Zl. D124.5125 erledigenden Bescheides, obwohl zu diesem Zeitpunkt und in diesem Verfahren auch bereits die Übermittlung per E-Mail thematisiert wurde, ausschließlich über die am 04.10.2020 erfolgte Übermittlung der PDF-Datei via WhatsApp abgesprochen. Auch die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen des im Erstverfahren ergangenen Bescheides beziehen sich ausschließlich auf den Übermittlungsvorgang per WhatsApp vom 04.10.2020 und hebt die belangte Behörde diesen Umstand im Rahmen ihrer Bescheidbegründung deutlich hervor, demnach sei „die Übermittlung des Urteils per E-Mail am 28.07.2021 nicht Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens“ gewesen.

3.2.7. Geht man nun davon aus, dass Gegenstand der datenschutzrechtlichen Beurteilung die Übermittlung der PDF-Datei per E-Mail am 28.07.2021 gewesen wäre, ist nicht nur die zeitliche, sondern auch die rechtliche Identität der Sache zu verneinen, da sich bereits aus der zeitlichen Differenz eine mögliche andere rechtliche Beurteilung im Verfahren zur Zl. D124.0310/22 im Vergleich zum Erstverfahren zur Zl. D124.5125 ergeben kann, etwa weil letzterer Übermittlungsvorgang in einen zeitlichen Zusammenhang mit der Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen gelegen ist.

3.2.8. Dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin, wonach in der Übermittlung der PDF-Datei via WhatsApp am 04.10.2020 einerseits und via E-Mail am 28.07.2021 andererseits, zwei von einander zu unterscheidende Datenverarbeitungsvorgänge zu sehen sind, die jeweils für sich betrachtet einen Eingriff in das von § 1 DSG garantierte Recht auf Geheimhaltung verwirklichen können, war daher zu folgen. Mangels Identität der Sache war der Bescheid der belangten Behörde sohin ersatzlos zu beheben. Zu den Rechtsfolgen wird die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG verwiesen (vgl. VwGH, 29.03.2023, Ra 2022/01/0297 mwN).

3.2.9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu A2)

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (siehe dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und eine Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG feststellen, war daher zurückzuweisen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausreichend – Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten A1) und A2) angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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