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W276 2242741-1•Bundesverwaltungsgericht W276 2242741-1
W276 2242741-1Federal Administrative CourtJul 27, 2023
Anlegerschutz aufschiebende Wirkung Finanzmarktaufsicht Insolvenzverfahren Interessenabwägung Masseverwalter öffentliche Interessen Revision unverhältnismäßiger Nachteil Vollstreckbarkeit Vollzugstauglichkeit wirtschaftliche Interessen zwingendes öffentliches Interesse
W276 2242741-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über den Antrag des XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2023, Zl. W276 2242741-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 24.07.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Die aufschiebende Wirkung hat bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs 2 VwGG).
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar.
Für den Revisionswerber wäre jedoch bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden. Im Rahmen des Vollzugs des bekämpften Erkenntnisses müsste der Beschwerdeführer, entgegen der für ihn bindenden Entscheidung durch die Insolvenzorgane, den Verwertungserlös aus dem XXXX an die Voranleger auszahlen. Widrigenfalls würde ihm möglicherweise eine Geldstrafe drohen. Der beschwerdeführende Masseverwalter sieht sich sohin mit zwei sich widersprechenden Entscheidungen konfrontiert. Da der Gläubigerausschussbeschluss zum Nichtbestehen des Aussonderungsrechts für die Fondanleger aufgrund der Nichtuntersagung des Insolvenzgerichts bindend ist, kann der Masseverwalter den Punkt 1. des angefochtenen Bescheides gar nicht erfüllen. Ihm würde sohin ohne aufschiebende Wirkung unmittelbar eine Geldstrafe drohen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Die revisionswerbende Partei verwies in ihrem Revisionsvorbringen darauf, dass der Gläubigerausschussbeschluss zum Nichtbestehen des Aussonderungsrechts für die Fondanleger aufgrund der Nichtuntersagung des Insolvenzgerichts für die revisionswerbende Partei bindend ist. Daher könne der Masseverwalter den Punkt 1. des angefochtenen Bescheides nicht erfüllen da ihm ansonsten - ohne aufschiebende Wirkung - unmittelbar eine Geldstrafe drohen würde (vgl Revision vom 24.7.2023m S. 18).
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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