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W261 2274821-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2274821-1
W261 2274821-1Federal Administrative CourtJul 27, 2023
Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Pandemie Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit
W261 2274821-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 05.06.2023, betreffend die Abweisung des am 29.09.2022 eingebrachten Antrags auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail Nachricht vom 29.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach dem Impfschadengesetz. Er leide nach COVID Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty am 23.04.2021, 28.05.2021 und 24.11.2021 nach wie vor an Schmerzen im linken und im rechten Arm, welche schon lange andauern würden. Eine Besserung sei nicht eingetreten, vielmehr verschlechtere sich der Zustand. Der Beschwerdeführer legte seinen Impfpass, jedoch keine medizinischen Befunde vor.
2. Mit Schreiben vom 30.09.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 24.11.2021 vorgenommenen COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BionTech/Pfizer einen Antrag nach auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe, und dass an Gesundheitsschädigung Dauerschmerzen in beiden Oberarmen besonders beim Heben und Schlafstörungen durch Schmerzen geltend gemacht werden würden.
3. Mit Schreiben vom 30.09.2022 bestätigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer medizinische Unterlagen (beispielsweise Arztbriefe oder Karteiauszüge) vorzulegen. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer darüber, dass gemäß § 2a ISG eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge Voraussetzung sei. Für diese Beurteilung würden medizinische Unterlagen benötigt werden, wobei diese Unterlagen eine schwere Körperverletzung oder eine Dauerfolge glaubhaft machen sollten.
4. Mit Schreiben vom 30.03.2022 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , um Bekanntgabe aller Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführer.
5. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in XXXX übermittelte am 17.10.2022 die angeforderte Information.
6. Mit Email Nachricht vom 13.10.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass hinterfragt werden solle, ob seine schon lange anhaltende Müdigkeit und Antriebslosigkeit in einem Zusammenhang mit der Impfung stehen würde. Es gäbe entsprechende Hinweise, die ihn veranlassen würden, dies nachzutragen. Den Forderungen laut dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2022 stehe er etwas ratlos gegenüber. Das Einzige, was er unternommen habe sei, dass er seinem namentlich genannten Hausarzt, welcher die Impfung durchgeführt habe, seine schmerzvolle Situation geschildert habe. Er habe schon erwähnt, dass ihm von diesem mitgeteilt worden sei, dass es keine Behandlung gebe. Er habe auch nichts unternommen und könne daher die geforderten Unterlagen nicht liefern.
7. Mit Schreiben vom 21.11.2022 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer neuerlich, dieser medizinische Unterlagen zukommen zu lassen, um die geltend gemachte Gesundheitsschädigung bestätigen zu können. Wenn er nur beim Hausarzt gewesen sei, würde die belangte Behörde eine Bestätigung des Hausarztes bzw. einen Karteiauszug benötigen. Die belangte Behörde belehrte den Beschwerdeführer neuerlich über die rechtlichen Antragsvoraussetzungen nach dem Impfschadengesetz.
8. Mit Email Nachricht vom 30.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer den gewünschten Karteiauszug. Er habe aufgrund der Aussage seines behandelnden Hausarztes, wonach es „keine Behandlungsmethode gegen Auswirkungen der CORONA-Impfung“ gebe, nichts unternommen, um die Schmerzen zu lindern.
9. Mit Email Nachricht vom 25.12.2022 ersuchte der Beschwerdeführer dringend um einen Rat, was zur Schmerzlinderung beitrage. Seit gestern habe er intensive Schmerzen an der Einstichstelle am rechten Oberarm. Auch am linken Oberarm habe sich die Lage verschlimmert. Der Schmerz habe sich bis zum Halsansatz ausgebreitet. Das Armheben werde zur Tortur, hier sei ein arg stechender Schmerz zu spüren. Durch diese Umstände sei die Lebensqualität miserabel, das Schreiben sei eine Tortur.
10. Mit Email Nachricht vom 29.12.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Kurzatmigkeit zunehme, das Fortbewegung immer beschwerlicher und ermüdender werde. Es sei katastrophal, dass er auf den kleinen Nebenverdienst verzichten müsse. Er sei im Berufsleben Möbelrestaurator gewesen und habe immer kleinere Arbeiten durchgeführt. Das sei derzeit nicht mehr möglich durch den zunehmenden Schmerz im Oberarm der Arbeitshand.
11. Mit Schreiben vom 17.01.2023, urgiert mit Schreiben vom 07.03.2023, ersuchte die belangte Behörde den behandelnden Hausarzt sämtliche Befundberichte/Befunde der letzten drei Jahre und einen Karteiauszug in Kopie zu übermitteln.
11. Der behandelnde Hausarzt übermittelte am 09.03.2023 die angeforderten Karteiauszüge und eine ärztliche Bestätigung vom 22.07.2022.
12. Die belangte Behörde ersuchte den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erstellen.
13. In dessen Gutachten vom 12.05.2023, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2023 beruht, kommt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer in einem zeitlich engen Zusammenhang mit der 3. Impfung am 24.11.2021 Schmerzen im Impfarm aufgetreten seien, welche sich (nach Eigenschilderung) zum Schultergelenk ausgebreitet hätten, mit Ausstrahlung in die linke Halsregion und Kieferwinkel mit ziehender Schmerzsymptomatik und langsamen Abfall der Schmerzsymptomatik im weiteren Verlauf verbunden gewesen seien. Es gebe in der hausärztlichen Kartei keine Auskunft über Schmerzmittelverschreibung. Die bei der dritten Impfung aufgetretenen Schulterschmerzen seien in der Literatur als Impffolge bekannt und würden als SIRVA = „shoulder injury related to vaccine administration“ bezeichnet. Die verlängerten Impfschmerzen würden besonders dann auftreten, wenn die Impfinjektion zu hoch angesetzt worden sei, und dadurch könne eine verstärkte lokale Reaktion mit sekundärer Beeinträchtigung eines Schleimbeutels auftreten. Berücksichtige man die Gesamtproblematik und Schmerzentwicklung so sei hier von einer vorübergehenden Akzentuierung einer Reizsymptomatik lokal auszugehen. Eine bleibende bzw. über drei Monate anhaltende Dauerfolge in kausaler Ursache nach der Impfung könne nicht bestätigt werden. Es handle sich bei der durch die Impfung verursachte Problematik um einen lokalen (prolongierten) Reizzustand und um keine dauerhafte Strukturschädigung. Entsprechend den angegebenen Beschwerden könne keine Gesundheitsschädigung vergleichbar einer schweren Körperverletzung attestiert werden.
14. Mit Schreiben vom 23.05.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens die am 24.11.2021 vorgenommenen Impfungen gegen COVID 19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) weder eine Dauerschädigung noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer wurde unter Anschluss des oben genannten medizinischen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
15. Mit E-Mail Nachricht vom 02.06.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, wonach er mit Entsetzen die menschenverachtende „Erkenntnis“ wahrnehme. Er werde der Lüge und der Behauptung falscher Tatsachen bezichtigt. Es werde ihm vorgeworfen, dass er nichts Weiteres gegen die Schmerzen und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen getan habe. Der Grund dafür sei, dass ihm sein Hausarzt bei der Erstkonsultation mitgeteilt habe, dass es keine Behandlung gegen COV gebe. Die im Sachverständigengutachten gezogenen Schlüsse seien komplett falsch und er frage sich, wie die belangte Behörde dazu komme, solchen Nonsens zu behauten. Es würden an permanenten und schmerzhaften Dauerfolgen leiden, welche ausschließlich auf die COV-Impfungen zurückzuführen seien. Es solle der belangten Behörde bewusst sein, was das für die Einschränkungen der Lebensqualität des Beschwerdeführers seien. Es sei keine rheumatische Erkrankung vorhanden, er werde sich dahingehend untersuchen lassen. Er erkläre hiermit, dass er fortwährend an dem geschilderten schmerzvollen Zustand leide, welche nur von den erfolgten Impfungen stamme. Zu allem Unglück sei die schmerzhafte linke Hand seine Arbeitshand. Dass Rheuma sich gerade Impfstellen aussuche, um dort wirksam zu werden, glaube die belangt Behörde selber nicht. Er könne seine Tätigkeit als Möbelrestaurator nicht mehr ausüben, was er durch die namentliche Nennung eines seiner Kunden und eines Fotos einer Biedermeierkommode belege. Er werde mit allen Mitteln versuchen, nachzuweisen, dass die vorhandenen Dauerschmerzen nicht von einer Rheumaerkrankung stammen würden. Er sei kein Simulant und wolle sich nichts ergaunern. Er schwöre alle Eide, dass er hier die Wahrheit mitteile. Ihm würden Schmerzengeld und Schadenersatz nach dem Impfschadengesetz zustehen. Die belangte Behörde solle das falsche Gutachten revidieren und nicht die Auszahlung des ihm zustehenden Schadenersatzes verhindern. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme ein Foto einer Kommode an.
16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2023 wies die belangte Behörde den am 29.09.2022 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführer auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, es nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 12.05.2023 sei erwiesen, dass die am 24.11.2021 vorgenommene Schutzimpfung gegen COVID-19 weder Dauerfolgen, noch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt habe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
17. Mit E-Mail Nachricht vom 05.07.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentliche vor, dass er die menschenverachtende Diagnose des Facharztes für Innere Medizin nicht zur Kenntnis nehme. Dieses entspreche nicht den Tatsachen und sei schlichtweg falsch. Der Gutachter müsse der Meinung sein, dass der Beschwerdeführer lüge, falsche Tatsachen behaupte mit dem Ziel und Zweck, dass er sich die ihm zurecht zustehende Entschädigung ergaunern wolle. Es werde ihm zur Last gelegt, dass ich nicht Weiteres gegen die Schmerzen und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen getan habe, was in den Augen des Gutachters ein Beweis seiner unlauteren Behauptungen sei. Er sei den Ausführungen seines Hausarztes gefolgt, wonach es keine Behandlungsmöglichkeiten gegen COV-Impfungs-Nachwirkungen gebe. Er könne nicht nachvollziehen, wie der medizinische Sachverständige zum Ergebnis gekommen sei, dass keine Dauerfolgen vorliegen würden. Es folgen Wiederholungen jener Ausführungen, welche der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 02.06.2023 vorbrachte. Eine rheumatische Erkrankung liege nicht vor, wie durch den der Beschwerde angeschlossenen Laborbefund belegt werde. Er sei durch die Dauerfolgen daran gehindert, als Möbelrestaurator zu arbeiten, weswegen er auf diesen für ihn so wichtigen Nebenverdienst verzichten müsse. Als Nachweis dafür machte der Beschwerdeführer einen Zeugen, welcher ihm Möbel zum Restaurieren übergeben habe, namhaft und legte ein Foto von Kommoden vor. Er schwöre alle Eide, dass er die Wahrheit schreibe.
18. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 05.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 10.07.2022 einlangte.
19. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 10.07.2023 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
20. Mit Email Nachricht vom 17.07.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es neuerlich zu einer Verschlechterung – ein Neuhinzutreten – zu den Nachwirkungen der COV-Impfung gekommen sei. Die bisherigen (bei beiden Oberarmen) Schmerzen und das Gefühl der Erlahmung – Überanstrengung, würde sich von Biceps brachilie bis zu Sternocleidomastoid erstrecken. In der Höhe von Detoid ganz außen trete ein stechender Schmerz am linken Oberarm, seiner Arbeitshand bei jeder Bewegung auf, in Ruhestellung sei immer schon der beschriebene Dauerschmerz akut, was besonders seine Nachtruhe stören würde. Seine Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Die Folgen der Impfung hätten sein ganzes Leben radikal zum Schlechten verändert. Er könne nicht nur seinem Nebenverdienst nicht mehr nachgehen, wodurch er einen finanziellen Schaden erleide. Auch der Kontakt nach außen sei weitgehend verloren gegangen. Er habe seine Mobilität eingebüßt, von Lebensfreude könne keine Rede mehr sein, sein Leben sei ruiniert. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme ein Bild aus dem Internet (iStcoj by Getty Images) an, welches die Schultermuskulatur zeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme am 18.07.2023 der belangten Behörde zur Kenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.
Ihm wurden am 23.04.2021, 28.05.2021 und am 24.11.2021 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) von seinem behandelnden Hausarzt verabreicht.
Der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan 2021.
Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von 6 Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht.
Nach der dritten Impfung am 24.11.2021 traten beim Beschwerdeführer schmerzhafte Bewegungseinschränkungen mit Impfschmerzen am linken Oberarm, insbesondere beim Anheben der Arme über das Horizontniveau (Elevation), auf.
Die bei der dritten Impfung aufgetretenen doch heftigen Schulterschmerzen links sind nach der Literatur als Impffolge bekannt und werden als SIRVA (shoulder injury related to vaccine adminstration bzw. Schulterverletzung im Zusammenhang mit der Verabreichung von Impfstoffen) bezeichnet. Die verlängerten Impfschmerzen treten besonders dann auf, wenn die Impfinjektion durch den impfenden Arzt zu hoch angesetzt wurde und versehentlich ein Schleimbeutel getroffen wird, und dadurch eine verstärkte lokale Reaktion mit sekundärer Beeinträchtigung eines Schleimbeutels auftreten kann.
Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an chronischer Herzschwäche bei Hochdruckleiden und Vorhofflimmern, beidseits schweren Gonarthrosen, Knietotalendoprothese links, angeborene Fehlbildung an der rechten oberen Extremität im Hand- und Fingerbereich mit rudimentärer Anlage des 2., 3. und 4 Fingers.
Schmerzen im rechten Arm konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen den 23.04.2021, 28.05.2021 und am 24.11.2021 verabreichten COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und der beim Beschwerdeführer bestehenden SIRVA oder seinen anderen gesundheitlichen Leiden ist nicht wahrscheinlich.
Die beim Beschwerdeführer bestehende Schulterverletzung nach Impfung (SIRVA) steht wahrscheinlich in keinem Zusammenhang mit dem Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty), sondern wahrscheinlich mit einer zu hoch angesetzten Impfung durch den impfenden Arzt, durch welche ein Schleimbeutel im Schulterbereich getroffen worden sein dürfte.
Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen ergeben sich aus den vorgelegten Kopien seiner Impfnachweisese (vgl. AS 14f).
Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. COVID-19 Impfstoffe - BASG, abgerufen am 25.07.2023). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19 Impfplan Stand 31.08.2021.pdf, abgerufen am 25.07.2023).
Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der EMA (Comirnaty | Europäische Arzneimittel-Agentur (europa.eu), abgerufen am 25.07.2023).
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden nach der dritten Impfung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin vom 12.05.2023. Dieses Sachverständigengutachten stützt sich einerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der medizinischen Untersuchung am 20.04.2023 und andererseits auf einen Karteieintrag seines behandelnden Hausarztes vom 17.01.2022, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor an dauerhaften Schmerzen im linken Impfarm litt. Am 26.01.2022 schmerzte der Arm laut einem Eintrag in der Kartei des behandelnden Hausarztes noch immer. Am 22.11.2022 (dh ca. zwei Monate nach gegenständlicher Antragstellung) ist in der Kartei des behandelnden Hausarztes vermerkt, dass der Beschwerdeführer ein „Gespräch wegen Bestätigung für andauernde Schmerzen nach Impfung“ möchte. Am 30.11.2022 findet sich ein Karteieintrag seines behandelnden Hausarztes „Impfschmerz li. OA“.
Aus dem Gesundheitskonto des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen XXXX ist am 17.01.2022 ein Eintrag des behandelnden Hausarztes „Diagnose 17.01.: Impfschmerz li. OA“. Weitere Behandlungen zu dieser Diagnose sind im Gesundheitskonto am 19.01.2022 und am 26.01.2022 dokumentiert.
Medizinische Befunde, aus welchen ein Fachstatus für die in der Zeit nach der dritten COVID Impfung zu entnehmen ist, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Ebenso wenig finden sich in den vom Beschwerdeführer vorgelegten bzw. von der belangten Behörde eingeholten Unterlagen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Schmerzmittel verschrieben bekommen hat. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass sein Hausarzt ihm mehrfach gesagt habe, dass es keine Behandlung gegen COV-Auswirkungen gebe (vgl. ua AS 3). Eine derartige Aussage findet sich nicht in der Kartei des behandelnden Hausarztes und weitere Bescheinigungsmittel, welche diese Aussage bestätigen würden, legte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor.
Für Schmerzen im rechten Oberarm (1. und 2. Impfung) gibt es keine Eintragungen in der Kartei des behandelnden Hausarztes und im Gesundheitskonto. Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich der behaupteten Schmerzen auch keine medizinischen Befunde vor, weswegen festgestellt wird, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Schmerzen im rechten Oberarm glaubhaft zu machen.
Die Feststellungen zu den akausalen Gesundheitsschädigungen an welchen der Beschwerdeführer leidet, beruhen auf dem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 12.05.2023 und sind unbestritten geblieben.
Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen, bzw. genauer zwischen dem ihm verabreichten Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) und seinen gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien
-passende Inkubationszeit,
-entsprechende Symptomatik und
-keine andere wahrscheinlichere Ursache
erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).
Nach den Angaben des Beschwerdeführers traten die Schmerzen im linken Oberarm nach der dritten Impfung auf und dauerten über einen längeren Zeitraum an, sohin kann grundsätzlich von einer passenden Inkubationszeit ausgegangen werden.
Schmerzen im Oberarm nach einer Impfung treten sehr oft auf, jedoch dauern dieses üblicherweise nicht so lange an. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom BASG laufend veröffentlich und sind auch öffentlich zugänglich (vgl. Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-11.02.22_BTVI.pdf, abgerufen am 25.07.2023).
Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 11.02.2022 14.359.255 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 22.457 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,56 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Von diesen 22.457 Nebenwirkungsmeldungen betrafen 5.073 Schmerzen an der Einstichstelle, 2.984 Gelenksschmerzen und 2.909 Muskelschmerzen. Eine länger andauernde Bewegungseinschränkung des Impfarmes bis hin zur Schulter ist diesem Bericht über die Nebenwirkungen der COVID 19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht zu entnehmen. Daraus kann geschlossen werden, dass die Leidenszustände des Beschwerdeführers keine typischen Impfreaktionen bzw. Nebenwirkungen auf eine Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer sind.
Es ist daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände des Beschwerdeführers wahrscheinlich sind. Dazu führt der medizinische Sachverständige aus, dass die beim Beschwerdeführer bei der 3. Impfung aufgetretenen heftigen Schulterschmerzen links in der Literatur als Impffolge bekannt sind, und in der Literatur als SIRVA bezeichnet werden (vgl. SIRVA (Schulterverletzung im Zusammenhang mit der Verabreichung von Impfstoffen) nach mRNA-COVID-19-Impfung: Fallbesprechung und Literaturrecherche - PubMed (nih.gov), abgerufen am 25.07.2023). Es wird nach dieser Literatur und, wie auch vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 12.05.2023 bestätigt, angenommen, dass SIRVA (Schulterverletzung im Zusammenhang mit der Verabreichung von Impfstoffen) als Folge einer unsachgemäßen Verabreichung des Impfstoffs in den Schleimbeutel oder das Schultergelenk subdeltoideus auftritt. Dadurch kommt es zu einer Entzündungskaskade, die die Strukturen im Schulterbereich schädigt.
Dies bedeutet, dass ursächlich für die Leidenszustände des Beschwerdeführers wahrscheinlich nicht der Impfstoff von BioNTech/Pfizer ist, sondern ein Zusammenhang zwischen einer zu hoch angesetzten Impfinjektion bei der dritten COVID Impfung, bei welcher versehentlich ein Schleimbeutel im Schulterbereich verletzt wurde, wahrscheinlicher ist. Dafür spricht auch, dass laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus einem Laborbefund eine rheumatische Erkrankung ausgeschlossen werden konnte.
Nachdem ein Zusammenhang mit dem eingesetzten Impfstoff von BioNTech/Pfizer und den Leidenszuständen des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich ist, konnte eine weitere Auseinandersetzung darüber, wie lange diese Schmerzen beim Beschwerdeführer bereits andauern, bzw. ob hierdurch eine schwere Körperverletzung eingetreten sein könnte, unterbleiben, weswegen diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden.
Den zitierten Argumenten des Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Seine teilweise gegenüber der belangten Behörde und dem medizinischen Sachverständigen in seinen Stellungnahmen und in seiner Beschwerde getätigten Unmutsäußerungen waren nicht geeignet, das schlüssige und in sich widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Der Beschwerdeführer legte zudem im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seinen Leidenszuständen wahrscheinlich erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 12.05.2023 weder in seiner Stellungnahme vom 02.06.2023 noch in seiner Beschwerde vom 05.07.2023 somit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Er erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, zumal sich die vorgelegten Beilagen, wie beispielsweise Bilder von Kommoden, nicht auf seinen Fall, sondern auf allgemeine Umstände beziehen. Jene Leidenszustände, welche der Beschwerdeführer beschreibt, fanden auch Eingang in das medizinische Sachverständigengutachten vom 12.05.2023.
Hingegen sind die Ausführungen des medizinischen Sachversständigen, wonach die unbestritten bestehenden Leidenszustände des Beschwerdeführers wahrscheinlich auf eine unsachgemäße Verabreichung der Impfdosis durch den impfenden Arzt zurückzuführen sind, und der Beschwerdeführer wahrscheinlich an SIRVA leidet, schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Da die zwei der drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien genauer, die entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache, im vorliegenden Fall daher jeweils nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seinen langen andauernden Beschwerden im linken Arm und in der linken Schulter nicht wahrscheinlich ist. Bezüglich die weiteren, gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers hat weder er selbst einen solchen Zusammenhang behauptet, noch sind im Verfahren Hinweise dafür hervorgekommen.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 215/2022, lauten auszugsweise:
„§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022
….
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.
§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
[…]
§ 2a (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. […]
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF BGBl. II Nr. 284/2022 lauten auszugsweise:
§ 1 Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
Dem Beschwerdeführer wurden am 23.04.2023, 28.05.2023 und am 24.11.2021 drei Teilimpfungen des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen den COVID-19 verabreicht.
Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.
Wie festgestellt war Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen mit einem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführer und den dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist.
Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, zugelassenen und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz.
Die beim Beschwerdeführer nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden (SIRVA) sind wahrscheinlich auf eine unsachgemäße Durchführung der Impfung selbst und nicht auf den Impfstoff von BionTech/Pfizer zurückzuführen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können. Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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