Bundesverwaltungsgericht W208 2266833-1

W208 2266833-1Federal Administrative CourtJul 27, 2023

Regest

mangelndes Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensfortsetzung vorläufige Suspendierung Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W208 2266833-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2266833.1.00

Spruch

W208 2266833-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über die Beschwerde von Revierinspektor XXXX , gegen den Bescheid über die vorläufige Suspendierung des Bundesministeriums für Justiz vom 19.01.2023, GZ. 2022-0.905.416, beschlossen:

A)Das Verfahren wird gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG fortgesetzt.

B)Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG, Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG mangels Rechtschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen

C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Zu A)

Das Verfahren über die Beschwerde von Revierinspektor XXXX vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid über die vorläufige Suspendierung des Bundesministeriums für Justiz vom 19.01.2023, GZ. 2022-0.905.416, wurde mit Beschluss des BVwG vom 28.02.2023, Zl. W208 2266833-1/Z2, bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) über die Suspendierung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ausgesetzt.

Die belangte Behörde ist dem Ersuchen des BVwG um diesbezügliche Mitteilung nicht nachgekommen.

Nachdem die BDB – auf Nachfrage des BVwG – am 07.07.2023 mitgeteilt hat, dass mit dem rechtskräftigen Bescheid der BDB vom 14.02.2023, GZ: 2023-0.051.118, Senat 33, die Nicht-Suspendierung ausgesprochen wurde, ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

Da die bisherige Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 18.07.2023 mitgeteilt hat, dass das Vertretungsverhältnis nicht aufrecht ist, ist der Beschluss dem BF direkt zuzustellen.

Zu B)

Gemäß § 112 Abs 1 1. Satz BDG hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gemäß § 112 Abs 2 letzter Satz BDG hat die Bundesdisziplinarbehörde ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen oder wie hier nicht zu verfügen.

Gemäß § 112 Abs 4 1. und 2. Satz BDG 1979 hat auch eine vorläufige Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eine Auszahlung ohne Kürzung erfolgt und nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach § 112 Abs 2 BDG oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 112 Abs 3 BDG der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs 2 bis 4 GehG hereinzubringen ist.

Die Nicht-Suspendierung führt daher gemäß § 112 Abs 4 BDG dazu, dass keine rückwirkende Kürzung der Bezüge für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eintritt.

Schon bevor das BDG 1979 auch die vorläufige Suspendierung mit einer Reduzierung des Monatsbezugs verbunden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin die vorläufige Suspendierung endet, und auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts mehr bewirken könnte; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Ist allerdings das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und steht demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG genannten Fälle zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergegangenen gekürzten Bezüge kommt, hat der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (VwGH 06.04.2005, 2004/09/0009; VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135).

Da nunmehr die BDB – unstrittig – rechtskräftig die Nichtsuspendierung des BF ausgesprochen hat, tritt hinsichtlich der (nunmehr bereits beendeten) vorläufigen Suspendierung keine Kürzung der Bezüge ein.

Da der BF darüber hinaus auch (zumindest aus disziplinarrechtlicher Sicht) wieder seinen Dienst versehen kann und dem BF ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der diesem auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben nicht zukommt (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125, VwSlg. 18220 A/2011), ist nicht zu sehen, welche Rechtschutzinteresse der BF nunmehr in Bezug auf den bekämpften Bescheid haben könnte.

Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem BVwG ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des BF an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde mangels zum Entscheidungszeitpunkt bestehendem Rechtschutzinteresse zurückzuweisen. Von einer Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden.

Zu C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG hat die relevante Rechtsprechung zitiert.

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