Bundesverwaltungsgericht W169 2224751-2

W169 2224751-2Federal Administrative CourtJul 27, 2023

Regest

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Identität der Sache illegaler Aufenthalt Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Meldepflicht öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W169 2224751-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W169.2224751.2.00

Spruch

W169 2224751-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2023, Zl. 1248528009-230680138, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 68 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi spreche. Er sei ledig, gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und Volksgruppe der Punjabi an. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer zehn Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. In Indien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe eigentlich Bekannte des Vaters in Großbritannien erreichen wollen. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass in seinem Wohnort ca. 4.000 Einwohner leben würden. Es gebe zwei politische Parteien, nämlich die Akali Dal, welche die Sikhs vertrete und welcher der Beschwerdeführer angehöre, und die Kongresspartei. Es sei ein Bürgermeister der Kongresspartei gewählt worden. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass die Wahl unfair gewesen sei. Der Sohn des Bürgermeisters, die Polizei und einige Einwohner hätten den Beschwerdeführer bedroht und ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Die Polizei habe auch die Familie des Beschwerdeführers bedroht. Deshalb habe er Indien verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden.

1.2. Anlässlich seiner ersten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi spreche, sowie über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfüge. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs und Volksgruppe der Punjabi an. Im Herkunftsstaat habe er zehn Jahre die Schule besucht und auf der Landwirtschaft des Vaters gearbeitet. Er sei ledig und kinderlos und habe mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es handle sich dabei um ein kleines Eigentumshaus mit vier Zimmern, umgeben von Feldern. Von März 2019 bis zur Ausreise am 01.07.2019 habe er in Delhi gelebt. Seine Eltern würden derzeit bei Verwandten des Großvaters des Beschwerdeführers im Bundesstaat Uttar Pradesh leben. Der Beschwerdeführer habe keine Onkel und Tanten. Er habe zuletzt im Juli 2019 in der Türkei vom Handy des Schleppers aus Kontakt mit seinen Eltern gehabt. Er habe die Telefonnummer der Eltern nicht mehr. Er besitze eine Handy.

Anlässlich seiner zweiten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Die elterliche Landwirtschaft habe eine Kuh sowie Reis- und Weizenfelder umfasst. Durch den Verkauf der Erzeugnisse habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie den Unterhalt verdient. Sein Vater habe inzwischen das Grundstück verkauft und seine Eltern würden nun von den Zinsen der Verkaufssumme leben. Die Familie gehöre der Mittelschicht an. Den Eltern gehe es finanziell gut, es gebe keine Probleme. Die Verwandten des Großvaters des Beschwerdeführers würden eigene Grundstücke und Felder besitzen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in seiner zweiten Einvernahme Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):

„(…)

LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können.

VP: Im Dezember 2018 waren in unserer Provinz Punjab die Regionalwahlen. Ich habe meine Partei Akali Dal unterstützt. Die gegnerische Partei war die Kongresspartei. Die Kongresspartei hat die Wahlen manipuliert und gewonnen. Danach haben mich die Mitglieder der Kongresspartei geschlagen, weil ich einen Protest gemacht habe und in der Öffentlichkeit die Manipulation gesagt habe. Die Leute der Kongresspartei haben fast täglich angerufen und gedroht und sie haben durch die Polizei mich auch unter Druck gesetzt. Die Polizei hat mich mehrmals ohne Grund festgenommen und geschlagen und danach wieder freigelassen. Die Polizei und Mitglieder der Kongresspartei haben später auch meinen Eltern gedroht, dass sie mich umbringen. Ich habe Angst bekommen, da bin ich von Amritsar nach Delhi gefahren und dort habe ich in einem Sikh-Tempel gewohnt. Das war Anfang März 2019. Im Tempel habe ich 2-3 Tage nach meiner Ankunft einem Mann meine Probleme (Angst) erzählt, dieser hat mit einer weiteren Person gesprochen. Diese Person, der Schlepper hat von mir 1,2 Millionen indische Rupien verlangt. Es war vereinbart, dass ich nach England gebracht werde.

LA: Was konkret ist Ihnen wann passiert?

VP: Ich wurde mehrmals geschlagen. Ich kann dies jetzt aber nicht beweisen.

LA: Haben Sie bei der Wahlbehörde die Wahl angefochten?

VP: Ich habe vor der Wahl viel Werbung für unsere Partei gemacht, deshalb waren die Leute der Kongresspartei sauer.

LA: Welche Funktion hatten Sie in der Partei in Ihrer Gemeinde?

VP: Es gibt eine Jugendorganisation der Partei, dafür war ich zuständig.

LA: Was haben Sie dort konkret gemacht?

VP: Ich war zuständig für die Werbung und den Leuten zu sagen, meine Partei zu wählen. Ich organisierte für die Jugendorganisation auch interne Versammlungen.

LA: Wann wurden Sie erstmals von der Polizei festgenommen?

VP: Am 09.12.2018. Danach am 30.12.2018 und nochmals 01.01.2019.

LA: Sind bei der örtlichen Polizei auch Sikhs beschäftigt?

VP: Die Polizeiinspektion ist in XXXX , dort sind 90 % der Polizisten Sikh.

LA: Haben Sie sich an diese Polizisten gewandt?

VP: Es ist dort so, es geht nicht um die Religion, sondern darum, welche Partei an der Macht ist. Die Polizei exekutiert die Befehle der Partei, die an der Macht ist.

LA: Was ist dort konkret bei der Polizei geschehen?

VP: Die Polizei hat mich in meinem Dorf festgenommen und zur PI XXXX gebracht. Dort wurde mir gesagt, ich solle aufhören meine Partei zu unterstützen. Ich habe dies nicht akzeptiert und wurde deshalb geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass zwei weitere Parteifreunde auch festgenommen wurden.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei der Festnahme am Morgen schon geschlagen wurde und auch während des ganzen Tages. Ich bin erst am Abend wieder frei gelassen worden.

LA. Haben Sie dabei Verletzungen erlitten?

VP: Ich hatte keine offene Wunden, sie schlagen anders zu.

LA: Nahmen Sie ärztliche Hilfe in Anspruch?

VP: Ich bin ins Spital in XXXX , ich wurde dort ärztlich behandelt und bekam dort Medikamente. Ich erhielt Schmerzmittel und eine Salbe.

LA: Wurden Sie stationär aufgenommen?

VP: Ich war dort nur kurz und ging nach der Untersuchung nach Hause.

LA. Sie waren Ihren eigenen Angaben mehrere Monate in Delhi. Was haben Sie in Delhi gemacht?

VP: Ich habe dort im Sikh-Tempel gelebt und wurde unentgeltlich versorgt (Unterkunft, Essen)

LA: Sind Sie dort in Delhi in irgendeiner Art belästigt worden, gab es dort Probleme?

VP: Nein, ich wurde weder belästigt noch gab es irgendwelche Probleme.

LA: Sie gaben an, der Jugendorganisation Ihrer Partei anzugehören. Was haben die erwachsenen Mitglieder Ihrer Partei gemacht?

VP: Diese haben keine Proteste durchgeführt, sondern haben mich dazu angeregt, diese Proteste zu machen. Die Erwachsenen hatten Angst und haben nichts gemacht.

LA: Haben die erwachsenen Mitglieder Ihrer Partei bei der Wahlbehörde einen Protest eingelegt?

VP: Die Anderen haben nach der Wahl auch einmal als Protest einen Tag einen Sitzstreik durchgeführt.

LA: Ist bei diesem Sitzstreik etwas geschehen?

VP: Es wurde durch unsere Mitglieder von der Kongresspartei gefordert, dass unsere Leute nicht mehr belästigt werden.

LA: Wie hieß Ihr Kandidat für das Amt?

VP: XXXX .

LA: Was hat XXXX nach der Verkündung des Wahlergebnisses gemacht.

VP: Es hat der Kongresskandidat XXXX gewonnen.

LA: Die Frage wird wiederholt.

VP: Er hat auch mit mir gemeinsam einen mündlichen Protest gemacht. Aber er ist nachher in die Stadt gegangen und die Gegner haben nur mich erwischt.

LA: Sie haben über 3 Monat völlig unbehelligt in New Delhi gelebt. Warum sind Sie nicht dort geblieben?

VP: Ich habe auch in Delhi Drohanrufe bekommen.

LA: Wann war dies?

VP: Ich habe dort zweimal Anrufe bekommen, dann habe ich meine Nummer gewechselt.

LA; Ist Ihnen persönlich in Delhi etwas geschehen?

VP: Nein, ich wurde in keinster Weise belästigt.

LA: Was war schlussendlich der ausschlaggebende Grund für Ihre Ausreise?

VP: Weil mir am Telefon gesagt wurde, wir finden dich überall.

LA: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

VP: Ja. Ich habe alles geschildert.

LA: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

VP: Ich habe Angst vor den Gegnern, ich will nicht zurück nach Indien.

LA: Können Sie sich vorstellen in einem anderen Teil Indiens zu leben?

VP: Die Kongresspartei gibt es überall, sie finden mich sicher.

LA: Befürchten Sie irgendwelche staatliche Sanktionen bei einer Rückkehr?

VP: Nein. Keine.

LA: Sind Sie, falls notwendig, mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes/Vertrauensperson einverstanden.

VP: Ja.

LA: Habe ich Sie nun richtig verstanden? Sie möchten ausschließlich aus den vorgetragenen Gründen (Streit mit den Mitgliedern der Kongresspartei und den Problemen mit der Polizei nach der Wahl) hier in Österreich bleiben?

VP: Ja, dies ist der alleinige Grund meines Asylantrages.

LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Anmerkung: Dem ASt. wird die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG und die VAO § 52a BFA-VG übersetzt und nachweislich ausgefolgt.

Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Nein.

(…)“

Zu den Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer in der ersten und zweiten Einvernahme an, dass er hier keine Verwandten habe und auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme die Möglichkeit geboten, in die aktuellen Länderberichte zur Situation in Indien Einsicht zu nehmen und eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung und die Abgabe einer Stellungnahme.

In einer dritten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.10.2019 tätigte der Beschwerdeführer keine weiterführenden Aussagen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab 08.10.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der äußerst kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG wurde festgehalten, dass diese aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz für weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sei.

1.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.01.2020, W169 2224751-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Das Gericht stützt sich im Wesentlichen auf Folgende Feststellungen:

„Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Punjabi, Hindi und ein wenig Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte er zehn Jahre die Grundschule und arbeitete auf der elterlichen Landwirtschaft. Durch den Verkauf der Erzeugnisse konnte die Familie des Beschwerdeführers den Unterhalt sichern. Der Beschwerdeführer lebte im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Die letzten vier Monate vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Delhi. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund. Der Vater verkaufte das elterliche Grundstück und seine Eltern leben nun von den Zinsen der Verkaufssumme. Die Familie des Beschwerdeführers gehört dem Mittelstand an und es geht ihnen finanziell gut. Verwandte des Großvaters des Beschwerdeführers besitzen in Indien Grundstücke und Felder.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und spricht kein Deutsch. Er steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer steht im erwerbsfähigen Alter. Die Eltern und Verwandte des Großvaters des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat im Bundesstaat Uttar Pradesh. Es kann nicht festgestellt werden, dass er keinen Kontakt mit seiner Familie hat oder zumindest diesen nicht jederzeit herstellen könnte. Der Beschwerdeführer ist gesund.“

2. Gegenständliches Asylverfahren:

2.1. Am 04.04.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er bis Anfang 2022 in Österreich geblieben sei und anschließend mit dem Zug nach Spanien und von dort mit dem Flugzeug nach Indien gereist sei. Indien habe er am 19.01.2023 erneut verlassen und er sei nach Österreich gereist. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Fluchtgrund immer noch der gleiche wie im Jahr 2019 sei. Er habe inzwischen versucht, ein Jahr in Indien zu leben, jedoch gäbe es immer noch die gleichen Probleme wie damals. Das Problem sei immer noch die politische Situation in Indien.

2.2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er stamme aus dem Bundesstaat Punjab, spreche die Sprachen Punjabi, Hindi und Englisch, könne auch ein wenig Deutsch, sei ledig und habe keine Kinder. Seinen Reisepass habe er dem Schlepper in Serbien im April 2023 geben müssen, weshalb er derzeit keinen gültigen Reisepass vorlegen könne. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner letzten Asylantragstellung wieder nach Indien zurückgegangen sei. Er sei zuerst nach Spanien und von dort nach Delhi geflogen. Dies sei Anfang Jänner 2022 gewesen. Bei seiner Ankunft in Delhi habe er Kontakt mit zuhause aufgenommen. Alles sei in Ordnung gewesen, aber nach einem Jahr hätten seine Probleme erneut begonnen. Bis zu seiner erneuten Ausreise aus Indien im Jänner 2023 habe er in seinem Heimatdorf im Bundesstaat Punjab gelebt und sei von seinem Vater finanziell unterstützt worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A: nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):

„F: Sie haben am 08.10.2019 einen Asylantrag gestellt, mit Rechtskraft vom 03.11.2020 wurde Ihr Asylgesuch in II. Instanz abgewiesen.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Ich kam von Indien zurück, wohnte vorher schon in Österreich und fühle mich hier sicher. Da ich nicht sicher bin in Indien, kann ich auch nicht nach Indien zurückkehren.

F: Wie kam es zu Ihrer neuerlichen Asylantragsstellung?

A: Ich war mit Freunden unterwegs. Der Sohn eines Bekannten hatte Geburtstag. Ich war erst zwei Tage wieder hier. Da wurde ich kontrolliert.

F: Sie haben diesen Antrag also erst dann gestellt, als Sie von der Polizei im Zuge einer Fahrzeugkontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurden?

A: Ja. Ich war erst frisch wieder hier. Ich hatte aber vor zur Polizei zu gehen.

F: Warum haben Sie sich nicht von sich aus und unmittelbar nach Ihrer Ankunft zur Polizei begeben um einen neuerlichen Asylantrag zustellen?

A: Während der Reise erkrankte ich, deshalb bin ich nicht gleich gegangen.

F: Zwei Tage nach der Ankunft waren Sie aber bereits fit genug, um Geburtstag feiern zu können?

A: Ich kam, ging direkt in den Sikh Tempel, es ging mir nicht gut. Ein Bekannter nahm mich mit, mit dem wurde ich dann auch kontrolliert. Es ging mir bereits besser.

F: Geburtstag konnten Sie feiern, sich an die Polizei wenden aber nicht?

A: Die anderen rieten mir, dass ich direkt nach Thalham kommen soll, nicht zur Polizei.

F: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe aus dem Herkunftsland, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert? Seit wann ist Ihnen dies bekannt?

A: An meinen Gründen hat sich absolut nichts geändert. Es ist gleich geblieben. Als ich zurückging, war für ein Jahr alles friedlich. Ich war schon zuvor bei der „Youth Alkalidal“ Vorsitzender. Dann kam ich hierher. Es kamen dann wieder telefonische Drohungen. Es begann erneut im November 2021 kurz vor der Hochzeit der Schwester. Als ich hier in Österreich war, erfuhr ich, dass jungen Männern § NSA angehängt wird. Die werden mitgenommen. Das bedeutet National Sec.. genau weiß ich nicht wofür die Abkürzung steht. Die jungen Burschen, Sikhs werden einfach von der Polizei mitgenommen und in Haft gesteckt. Auch die, die Strafe abgesessen haben, werden nicht freigelassen. .

F: Was wird diesen Männern vorgeworfen?

A: Die jetzige Regierung hat neue Gesetzte für die Sikhs gemacht. Die Regierung möchte keine Sikhs mehr in Indien haben. Damit meine ich gar keine. Nochmals nachgefragt auch nicht im Punjab. Es gab XXXX , der wurde festgenommen und alle seine Anhänger werden systematisch festgenommen. Denen wird NSA angehängt. Die kommen nie mehr wieder frei.

F: Inwiefern sind sie davon betroffen?

A: Als ich der Vorsitzende war, hatte ich Traktoranhänger organisiert und damit viele Menschen zu den Versammlungen von XXXX gebracht. Vorsitzender war ich 2019 und auch nach meiner Rückkehr wieder Vorsitzender. Den bekam ich nach meiner Rückkehr wieder.

F: Sie sind also in die gleiche Situation zurückgekehrt, die auch vor Ihrer ersten Ausreise bestand?

A: Ja als ich wieder ankam, war auch alles sehr friedlich.

F: Gab es konkrete Vorfälle nach Ihrer Rückkehr?

A: Es war 6-7 Monate friedlich, dann kam die Polizei zu uns nachhause. Die teilte mir mit, ich müsse die Organisation von Versammlungen und Transport unterlassen. Mir waren 4-5 Dörfer zugeteilt. Ich habe auf Geheiß von XXXX Versammlungen organisiert. Wir sind dann zum Goldenen Tempel in Amritsar gegangen.

F: Wie genau haben Sie diese Versammlungen organisiert.

A: Mit Traktoranhängern. Die Personen haben sich da draufgesetzt.

F: Was war Ihre Aufgabe beim Organisieren?

A: Mein Aufgabe war nur es kundzutun, dass wir uns Versammeln und den Transport zu ermöglichen. Nachgefragt habe ich das nicht allein gemacht. Freunde haben mich dabei unterstützt. Da sind welche festgenommen worden.

F: Die sind also alle noch in Indien?

A: Ja, 10 wurden festgenommen, die anderen kann ich ihnen nicht sagen.

F: Sie konnten unbehelligt ausreisen?

A: Ja.

F: Legal und ohne Probleme?

A: Ja, ich reiste legal aus. Die Polizei im Ort sucht aber nach mir und hat mich als flüchtig deklariert. Ich habe keinen Kontakt und kann das daher nicht belegen. Sobald ich Kontakt habe, kann ich das versuchen. Es ist keiner zuhause, weil die Polizei uns belästigt. Nachgefragt sind meine Eltern jetzt in Uttar Pradesh. Das ist seit 30. Dezember 2022 so.

F: Haben Sie Ihr Problem nun vollständig geschildert?

A: Ja ich habe mein Problem bereits vollständig geschildert. Ich kehrte nach dem ersten negativen Verfahren nach Indien zurück. Es sind die gleichen Probleme wie vorher. Ich konnte es jetzt ausführlich sagen. Ich möchte noch sagen, dass derzeit alles sehr aufgeheizt ist wegen XXXX .

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme?

A: Nein ansonsten gibt es keine anderen Probleme.

V: Ihnen wurde am 02.06.2023 mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weiters ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung und ein mehrjähriges Einreiseverbot zu Erlassen.

F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A: Wo soll ich denn hin, ich kann nicht nach Indien und hier gibt es meine Fingerabdrücke. Ich bitte um Asyl.

F: Sind Sie bereit freiwillig (allfällig unter Gewährung von Rückkehrhilfe) in den Herkunftsstaat zurückzukehren?

A: Nein, auch nicht wenn ich Unterstützung erhalte. Ich habe ja keine finanziellen Probleme, kann aber nicht zurück nach Indien.

F: Könnten Sie sich vorstellen in eine andre Region bzw. Stadt des Herkunftsstaates zurückzukehren? (Wenn „Nein“, warum nicht?)

A: In anderen Bundesstaaten ist es unmöglich, da kenne ich niemand.

F: Warum geht für Sie Uttar Pardesh nicht?

A: Dort bekomme ich keinen Meldezettel.

F: Ihre Eltern sind ja auch dort?

A: Ja aber nur kurzfristig.

F: Ihre Eltern können also in den Punjab zurückkehren?

A: Ich kann nicht in die Zukunft schauen, aber derzeit nicht.

F: Warum sind Ihre Eltern dann in Indien geblieben, Sie aber nicht?

A: Nach Punjab kann ich nicht wegen der Konflikte, in andere Bundesstaaten habe ich nichts und bin auch nicht sicher.

F: Ihnen wurden am 02.06.2023 die aktuellen Länderinformationen zu INDIEN (Stand 17.05.2023) ausgefolgt, möchten Sie dazu heute eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich habe das nicht bekommen.

F: Sie haben die Übernahme schriftlich bestätigt.

A: Ich möchte auch nicht jeden zweiten Tag unterschreiben gehen, kann man da nicht ändern.

F: Sie befinden sich im Zulassungsverfahren, da ist das rechtlich vorgesehen.

A: Ich kann nirgendwo hingehen, das ist total unbefriedigend.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja damit bin ich einverstanden.

F: Möchten Sie noch irgendetwas hinzufügen, was ich nicht gefragt habe?

A: Nein. Ich habe alles gesagt. Muss ich noch weiter unterschreiben gehen? Es ist dann hier gleich für mich wie in Indien mit der Polizei.

F: Wie meinen Sie das?

A: Ich habe kein Auto und nix, ich muss aber jedes Mal melden gehen. Ich habe heute einen Bekannten angefleht, dass er mich bringt. Ich habe Meldezettel und Handy und man nötigt mich hier genauso wie in Indien.

F: Sie setzten als die aktuelle Situation in Österreich mit der in Indien?

A: Ja hier setzt mich die Polizei unter Druck, genau wie in Indien.

F: Sie sind also der Meinung, dass es hier in Österreich genauso schlimm ist wie in Indien?

A: Die Konfrontation mit der Polizei jeden zweiten Tag erinnert mich an Indien, das macht mich depressiv. Ich habe ja die Meldeadresse und bin auch am Telefon erreichbar.“

Zu seinen Lebensumständen in Österreich bzw. in der EU brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Tante mütterlicherseits von ihm in Spanien lebe. Er würde mit ihr aber nicht in Kontakt stehen und von ihr auch nicht unterstützt werden. Seit Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Asylverfahren habe er keine Integrationsschritte gesetzt. Er habe weder gearbeitet noch Kurse besucht. Er wolle aber ein Gewerbe eröffnen und dann arbeiten. Derzeit wohne er kostenfrei bei Bekannten. Er habe keine österreichischen Freunde.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt VI.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der zurückweisenden Entscheidung nicht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG sei notwendig, da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung und nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich auch seiner Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei sowie einen offensichtlich unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe, da er erst im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung den gegenständlichen Folgeantrag stellte.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben aus, dass keine „entschiedene Sache“ vorliege, weil er einen neuen Sachverhalt vorgebracht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Punjabi, Hindi und Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte er zehn Jahre die Grundschule und arbeitete auf der elterlichen Landwirtschaft. Durch den Verkauf der Erzeugnisse konnte die Familie des Beschwerdeführers den Unterhalt sichern. Der Beschwerdeführer lebte im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Die letzten vier Monate vor seiner ersten Ausreise aus Indien lebte der Beschwerdeführer in Delhi. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund. Der Vater verkaufte das elterliche Grundstück und seine Eltern leben nun von den Zinsen der Verkaufssumme. Die Familie des Beschwerdeführers gehört dem Mittelstand an und es geht ihnen finanziell gut. Verwandte des Großvaters des Beschwerdeführers besitzen in Indien Grundstücke und Felder.

Der Beschwerdeführer ist erstmalig im Oktober 2019 nach Österreich eingereist. Sein Erstantrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2019 wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2020 als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb daraufhin bis Anfang 2022 in Österreich, reiste anschließend nach Spanien und von dort mit dem Flugzeug weiter nach Indien. Nach seiner Rückkehr lebte er im Heimatdorf und wurde von seinem Vater finanziell unterstützt. Im Jänner 2023 reiste er erneut aus Indien aus und Anfang April 2023 in Österreich ein, wo er erst im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung am 04.04.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und spricht wenig Deutsch. Er steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich oder in der EU und hat keine österreichischen Freunde. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich viermal wegen Verletzung der Meldeverpflichtung zur Anzeige gebracht.

Er ist strafgerichtlich unbescholten und steht im erwerbstätigen Alter. Seine Eltern und Verwandte des Großvaters des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat im Bundesstaat Uttar Pradesh. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Es ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2020 keine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Covid-19

Letzte Änderung: 17.05.2023

Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März 2022. Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC

18.7. 2022).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vgl. BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023).

Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen einschließlich verpflichtender kostenpflichtiger CoronaSchnelltests können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Verstöße gegen Pandemieauflagen können als Straftaten geahndet werden (AA 13.4.2023).

Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in

Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022).

Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.4.2023): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 13.4.2023BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff

2.9. 2022BMEIA - BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.4.2023): Reiseinformationen, Indien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 13.4.2023BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boost s-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff

12.9. 2022MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on 22. September 2022, https://www.mohfw.gov.in/,Zugriff 22.9.2022WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/n ews/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for -pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 11.05.2023

Indien hat 1948 dieAllgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt (ÖB 8.2021). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken darüber hinaus die rechtsstaatlichen Garantien, z. B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den

Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BICC 7.2022), wobei Menschenrechtsverletzungen auch von Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen wurden, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung garantiert bürgerliche Freiheiten, einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen. Die BJP hat zunehmend staatliche Einrichtungen genutzt, um politische Gegner ins Visier zu nehmen. Muslime, registrierte Kasten (Dalits) und registrierte Stämme (Adivasis) werden nach wie vor wirtschaftlich und sozial ausgegrenzt (FH 2023).

Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten

Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%

C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in

Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 22.9.2022AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2022): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 12.9.2022FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2088517.html, Zugriff 12.4.2023ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 14.4.2023

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 17.05.2023

Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021; vgl FH 2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS

20.3. 2023; vgl. ÖB 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und

Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).

Es gibt immer noch kein staatliches Registrierungssystem, was bedeutet, dass ein großer Teil der Bevölkerung keinen Personalausweis besitzt. Daran hat auch die Einführung des digitalen Identitätssystems Aadhaar im Jahr 2009 nichts geändert, da die Registrierung weiterhin freiwillig ist. Dies begünstigt die Ansiedlung in einem anderen Teil des Landes im Falle von Verfolgung. Selbst bei laufender Strafverfolgung ist es keine Seltenheit, in ländlichen Gebieten in einem anderen Teil des Landes leben zu können, ohne verfolgt zu werden (AA 22.9.2021).

Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die „der Souveränität und Integrität der Nation schaden“ (USDOS 20.3.2023). Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.4.2022).

Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten

Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%

C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in

Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.2.2022): Indien (Republik Indien) - Aktuelle Hinweise (unverändert gültig seit: 11.2.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 15.2.2022FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2088517.html, Zugriff 12.4.2023ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human

Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 14.9.2022

Meldewesen

Letzte Änderung: 14.11.2022

Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Im Jahr

2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022; vgl. CSM 25.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Inder eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan (UCLA 13.4.2022; vgl. ÖB 8.2021,

CSM 25.4.2022). Während das Programm eigentlich freiwillig sein sollte, wurde die AadhaarNummer schnell zur Notwendigkeit, da einige indische Bundesstaaten sie zur Voraussetzung machten, um subventionierten Reis, Kochgas und Schulessen zu erhalten oder um Immobilien zu kaufen. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Programm die am stärksten marginalisierten Teile der Bevölkerung nicht berücksichtigt (UCLA 13.4.2022), und die bestehenden Formen der

Ausgrenzung und Diskriminierung bei öffentlichen und privaten Dienstleistungen noch verschärft (CHRGJ 17.6.2022). Es wurde vielfach dokumentiert, wie das Versagen einer Aadhaar-Authentifizierungsmethode (Scannen des Fingerabdrucks oder über Mobiltelefon) zur Verweigerung von Sozialleistungen und zum systematischen Ausschluss von Randgruppen führen kann. Das Fehlen und/oder die Veränderung von Fingerabdrücken ist bei vielen Menschen aufgrund von körperlichen Behinderungen, hohem Alter oder jahrelanger körperlicher Arbeit üblich, was zum Scheitern der Authentifizierung führt. Ebenso haben viele Menschen, insbesondere Frauen ohne Einkommen, keine eigene Telefonnummer, was auch nach einer erfolgreichen Registrierung zu Problemen bei der Authentifizierung führen kann, bspw. bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Interactions 4.2022). Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021; vgl. CSM 25.4.2022).

Das National Population Register (NPR) verfügt derzeit über eine Datenbank mit 119 Millionen Einwohnern. Das NPR, dessen Daten erstmals 2010 erhoben und 2015 mitAadhaar-,Handy- und

Lebensmittelkartennummern aktualisiert wurden, soll mit der nächsten Volkszählung aktualisiert werden, die aufgrund der COVID-19-Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben wurde (TH

27.4. 2022).

Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten

Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%

C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in

Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022CHRGJ - Center for Human Rights and Global Justice (NYU School of Law) (17.6.2022): Press Release: The World Bank and co. may be paving a ‘Digital Road to Hell’ with support for dangerous digital ID, https://chrgj.org/2022/06/17/press-release-the-world-bank-and-co-may-be-paving-a-d igital-road-to-hell-with-support-for-dangerous-digital-id/, Zugriff 11.10.2022CSM - The Christian Science Monitor (25.4.2022): On biometric IDs, India is a ‘laboratory for the rest of the world’, https://www.csmonitor.com/World/Asia-South-Central/2022/0425/On-biometric

-IDs-India-is-a-laboratory-for-the-rest-of-the-world, Zugriff 23.9.2022Interactions (published by the Association for Computing Machinery) (4.2022): Marginalized Aadhaar: India’s Aadhaar biometric ID and mass surveillance, https://interactions.acm.org/enter/view/ marginalizedaadhaar#R4, Zugriff 11.10.2022ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.9.2022TH - The Hindu (27.4.2022): Birth, death reporting to be automated, https://www.thehindu.com/n ews/national/registration-of-birth-death-to-be-real-time-with-minimum-human-interface/article65 359979.ece, Zugriff 14.9.2022UCLA - University of California Los Angeles Anderson Review (13.4.2022): Addressing Its Lack of an ID System, India Registers 1.2 Billion in a Decade, https://anderson-review.ucla.edu/addressin g-its-lack-of-an-id-system-india-registers-1-2-billion-in-a-decade/, Zugriff 23.9.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 17.05.2023

Allgemeine Wirtschaftsleistung

Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS 15.8.2022; vgl. IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).

Die Inflationsrate in Indien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.info ohne Datum; vgl.

CIA 30.3.2023).

Arbeitsmarkt

Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021).

Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im „informellen“ Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).

Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021).

Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021).

Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI 19.4.2022; vgl. laenderdaten.info o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI 19.4.2022).

Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS

20.3. 2023; vgl. FH 2023).

Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023).

Nahrungsmittelsicherheit, Armut

In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).

Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als „ernst“ ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vgl. AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an

Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ

1.8. 2022).

Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden (PIB 15.10.2022).

Wohnraum und Sozialwesen

Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).

Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer „Aadhaar“ und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim „verlustfreien“ Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021).

Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausge-

weitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT

10.12. 2020).

Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021).

Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten

Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in

Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 14.10.2022AAAI - Action Aid Association [India] (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.action aidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff

14.10. 2022AJ - Al Jazeera (15.10.2022): India slips in Global Hunger Index, ranks 107 out of 121 nations, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/india-hunger, Zugriff 18.10.2022BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (1.8.2022): Extremer Reichtum, extreme Armut, https://www.bmz.de/de/laender/indien/sozia le-situation-10292, Zugriff 14.10.2022CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.3.2023): The World Factbook, India, Economy, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#economy, Zugriff 13.4.2023DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 14.10.2022DS - Der Standard (15.8.2022): 75 Jahre Unabhängigkeit: Modi will Indiens Entwicklung voranbringen, https://www.derstandard.at/story/2000138282130/75-jahre-unabhaengigkeit-modi-will-indie ns-entwicklung-voranbringen, Zugriff 14.10.2022FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2088517.html, Zugriff 12.4.2023GHI - Global Hunger Index (10.2022): GLOBAL HUNGER INDEX 2022: INDIA, https://www.global hungerindex.org/pdf/en/2022/India.pdf, Zugriff 18.10.2022GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (19.4.2022): Indiens Löhne sollen 2022 kräftig steigen, https://www.gtai.de/de/trade/indien/wirtschaftsumfeld/indiens-loehne-sollen-2022-kraefti g-steigen-229184, Zugriff 25.10.2022IBEF - India Brand Equity Foundation (8.2022): Introduction, https://www.ibef.org/economy/india n-economy-overview, Zugriff 14.10.2022IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CF S_2021_India_DE.pdf, Zugriff 14.10.2022laenderdaten.info (ohne Datum): Indien, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Indien/w irtschaft.php, Zugriff 13.4.2023NSAP - National Social Assistance Programme [India] (21.11.2017): Manual for District Level Functionaries, https://darpg.gov.in/sites/default/files/NSAP-District%20Manual_21.11.2017%28 1%29.pdf, Zugriff 18.10.2022ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https: //orf.at/stories/3035121/, Zugriff 14.10.2022ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https:

//www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.10.2022PIB - Press Information Bureau [Indien] (15.10.2022): Global Hunger Report 2022, https://pib.gov.in/PressReleseDetailm.aspx?PRID=1868103, Zugriff 18.10.2022Statista Research Department (17.8.2022): Länder mit der höchsten Anzahl unterernährter Menschen 2021, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/271436/umfrage/laender-mit-der-hoech sten-anzahl-unterernaehrter-menschen/, Zugriff 18.10.2022SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (6.10.2021): Indien als ambivalenter Partner in der Digitalpolitik, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2021A62/, Zugriff 18.10.2022UNDP - United Nations Development Programme / OPHI - Oxford Poverty Human Development

Initiative (10.2022): Global Multidimensional Poverty Index 2022, https://hdr.undp.org/system/files/ documents/hdp-document/2022mpireportenpdf.pdf, Zugriff 19.10.2022USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023Welt (17.10.2022): „Rückschritt bei der Bekämpfung von Armut“ – und ein neues Armenhaus der Welt, https://www.welt.de/wirtschaft/article241635567/UN-Armutsbericht-Indien-ist-nicht-mehr-d as-Armenhaus-der-Welt.html, Zugriff 18.10.202Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.10.2022

Rückkehr

Letzte Änderung: 14.11.2022

Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).

Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris)

werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021).

Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer allgemein oder für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige im Speziellen (AA 22.9.2021). Die indischen Regierungen bieten allerdings eine Vielzahl an Sozialhilfen für Rückkehrende an. Die Berechtigung, diese auch in Anspruch nehmen zu dürfen, hängt von Faktoren wie der wirtschaftlichen Lage, dem Alter, dem Minderheiten- bzw. Kastenstatus, dem Geschlecht etc. ab (IOM 2021). Individuelle Reintegrationshilfen werden auch im Rahmen des JRS-Programms (Joint Reintegration Services),

welches von Frontex finanziert und durch Partner durchgeführt wird, angeboten. Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Hilfeleistungen: Unterstützung bei der Unterbringung, medizinische Versorgung, Berufsberatung, Bildung, Familienzusammenführung (FRONTEX o.D.).

Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten

Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%

C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in

Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.9.2022DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2022FRONTEX - European Border and Coast Guard Agency (o.D.): Returns and Reintegration, https: //frontex.europa.eu/we-support/returns-and-reintegration/reintegration-assistance/, Zugriff

3.10. 2022IOM - Internationale Organisation für Migration (2021): Indien, Länderinformationsblatt 2021, https: //files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 21.9.2022ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https:

//www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Nationalitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft erscheinen aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.

Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen im Herkunftsstaat, seinen Familienstand sowie die Feststellungen zur Einreise und zum Gang des asylrechtlichen Vorverfahrens sowie zu seiner Rückkehr nach Indien, der erneuten Einreise nach Österreich, der Stellung des gegenständlichen Folgeantrages und die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund ist, in Österreich keine Angehörigen hat, wenig Deutsch spricht, über keine österreichischen Freunde verfügt, in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht sowie, dass er in den weiteren Vertragsstaaten des Schengener Abkommens keine Angehörigen hat, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder Kontakt besteht, beruhen auf den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2020, Zahl: W169 2224751-1/2E, sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.04.2023 und in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.06.2023.

Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und das Österreichische Strafregister.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich viermal wegen Verletzung der Meldeverpflichtung zur Anzeige gebracht wurde, ergibt sich aus den jeweiligen im Akt aufliegenden Anzeigen vom 25.06.2023, 27.06.2023, 30.06.2023 und 03.07.2023.

Der Beschwerdeführer stütze sich im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich darauf, dass seine bereits im Vorverfahren angegebenen und dort für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe weiter bestehen würden und machte dadurch keinen neuen Sachverhalt geltend. Zudem gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass nach seiner Rückkehr nach Indien seine Probleme dort erneut begonnen hätten. Er habe wieder telefonische Bedrohungen aufgrund seiner damaligen Tätigkeit für die Alkalidal-Partei bekommen, da er wieder Versammlungen für seine Partei organisiert habe. Auch sei die Polizei wieder zu ihm nachhause gekommen und habe ihm mitgeteilt, er müsse die Organisation von Versammlungen unterlassen. Dazu ist auszuführen, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum einen widersprüchlich und zum anderen nicht nachvollziehbar waren, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorerst angab, dass die selben Probleme wie damals erst nach einem Jahr nach seiner Rückreise nach Indien begonnen hätten, während er im weiteren Verlauf der Einvernahme ausführte, dass diese bereits sechs bis sieben Monate nach seiner erneuten Einreise begonnen hätten. Darüber hinaus wies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Rückkehr wieder seine politische Tätigkeit und Funktion in der Jugendorganisation der Alkalidal-Partei aufgenommen haben will, er aber erst sechs bis sieben Monate bzw. ein Jahr später bedroht worden sein sollte. Zudem ist es auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines neuerlichen politischen Engagements nach seiner Rückkehr nach Indien lediglich telefonisch bedroht worden wäre, er jedoch vor seiner ersten Ausreise aus Indien bereits mit dem Umbringen bedroht, mehrfach verprügelt und verletzt worden sei. Hätten die politischen Gegner ein dermaßen großes Interesse am Beschwerdeführer, so wäre wohl eher anzunehmen gewesen, dass diese ihre Drohungen auch in die Tat umgesetzt hätten, um andere Mitglieder der Alkalidal-Partei abzuschrecken. Warum seine politischen Gegner zudem sechs bis sieben Monate bzw. ein Jahr zuwarten hätten sollen und den Beschwerdeführer bei seinen erneuten politischen Tätigkeiten lediglich beobachten hätten sollen bzw. tatenlos zusehen hätten sollen, wie der Beschwerdeführer seine politische Agenda neuerlich umsetzt, ist für das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wie für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – absolut nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus stehen diese neuerlichen Bedrohungen seitens seiner politischen Gegner im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren bzw. den dort geltend gemachten Fluchtgründen, die aber schon damals – wie vorhin bereits ausgeführt – als nicht glaubhaft eingestuft wurden. Es ist daher seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2020 keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten. Ebenso wenig haben sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften geändert.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Den Länderberichten wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen Verfahren ein solches Fortbestehen seiner bereits im Vorverfahren angegebenen Ausreisegründe und brachte somit keinen neuen Sachverhalt vor.

Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2020 geändert hat, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag hinsichtlich der Status des Asylberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2020 wurde insoweit ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger, junger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt sichern könne, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, zu denen Kontakt bestehe. Die allgemeine Versorgungslage spreche ebenso wenig gegen eine Rückkehr. Der Beschwerdeführer könne dadurch sowohl an seinen Heimatort zurückkehren, als auch sich an einem anderen Ort in Indien neu niederlassen und seinen Unterhalt sichern.

Im gegenständlichen Verfahren wurde keine Änderung dieses Sachverhalts behauptet und ist auch anhand der Länderberichte nicht hervorgekommen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat geändert bzw. verschlechtert hätte.

Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner neuerlichen Einreise im April 2023 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise neuerlich illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtsmäßig ist. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020 nicht fristgerecht nachgekommen, sondern verblieb der Beschwerdeführer bis Anfang 2022 illegal im Bundesgebiet und verließ erst danach Österreich, um nach Indien heimzukehren. Der Beschwerdeführer stütze seinen Aufenthalt in Österreich zudem lediglich auf Asylantragstellungen, wovon sich bereits die erste – wie rechtskräftig festgestellt – inhaltlich als unglaubwürdig erwies und auch der nunmehrige Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einen Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen erheblich gemindert. Zudem hat der Beschwerdeführer während seines neuerlichen Aufenthaltes keine maßgeblichen Integrationsbemühungen übernommen. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht und hat auch keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat keine österreichischen Freunde. Zudem wurde der Beschwerdeführer viermal wegen Nichtbeachtung der Meldeverpflichtung zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer verfügt zudem noch über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes bisheriges Leben verbracht hat, wo er sozialisiert wurde und wo seine Eltern und die Verwandten seines Großvaters leben, zu denen er Kontakt hat.

In Gesamtbetracht ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein maßgebliches Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Infolge der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nicht.

Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere darauf stützte, dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung nach Erlassung des bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 03.11.2020 nicht fristgerecht nachgekommen sei, nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet seiner Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei sowie einen offensichtlich unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe, da er erst im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung den gegenständlichen Folgeantrag gestellt habe.

Diesen Umständen ist nicht entgegenzutreten und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mittlerweile viermal wegen Missachtung der ihm behördlich auferlegten Meldeverpflichtung zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung – nämlich fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen – zu halten, weshalb sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Wie schon unter Punkt II.3.3. ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Ebenso wenig hat er Anknüpfungspunkte im Gebiet der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des Beschwerdeführers – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt, aus dem sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt, auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

3.5. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist. Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführer zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.