projects
W137 2199906-1•Bundesverwaltungsgericht W137 2199906-1
W137 2199906-1Federal Administrative CourtJul 27, 2023
falsche Angaben Fluchtgefahr Identität illegale Prostitution Kostenersatz Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Täuschung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen
W137 2199906-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 1140501600-180503520, und die Anhaltung in Schubhaft von 30.05.2018 bis 04.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (in der damals geltenden Fassung) iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 30.05.2018 bis 04.07.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Am 29.05.2018 wurde sie einer fremdenrechtlichen Kontrolle an ihrem damaligen Arbeitsplatz – als Sexdienstleisterin in einem einschlägigen Etablissement – einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei legte sie eine Asylkarte lautend auf XXXX , geboren XXXX , vor. Am 30.05.2018 erfolgte ihre niederschriftliche Einvernahme vor der LPD, wobei sie angab, bei einer Haftentlassung würde sie wie bisher an ihrem Arbeitsplatz wohnen. Sämtliche Dokumente unterschrieb sie mit der auf dem Ausweis abgebildeten Unterschrift.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 30.05.2018 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (nach einer Abweisung des Asylantrages), der Missachtung von Mitwirkungsverpflichtungen, dem Aufenthalt im Verborgenen sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Auch an ihrem Arbeitsplatz sei sie nicht gemeldet – wobei sie dort auch nicht legal beschäftigt sei. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden „ultima-ratio-Situation“ auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) persönlich ausgefolgt.
3. Am 08.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikats der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Am 25.06.2018 erfolgte eine Einvernahme durch das Landeskriminalamt. Sie erhielt Schubhaftbetreuung am 01.06.2018, 14.06.2018, 20.06.2018, 21.06.2018 und 27.06.2018; zusätzlich Rechtsberatung am 07.06.2018 und hatte am 21.06.2018 einen Besuch seitens ihres Rechtsvertreters.
4. Am 03.07.2018 (18:48 Uhr) langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmachtsbekanntgabe) ein. Beigelegt war dieser eine Vollmacht, die XXXX , geboren XXXX , als Vollmachtgeberin ausweist und eine von den bisherigen Unterschriften klar abweichende Unterschrift aufweist.
5. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel und gezwungen worden sei, mit einer falschen Asylkarte zu arbeiten. Bei einem Beratungsgespräch am 20.06.2018 habe sie den Wunsch geäußert, einen Asylfolgeantrag (nach einer negativen Entscheidung im „Dublin-Verfahren“) zu stellen.
Für Festnahme und Schubhaft gebe es aktuell keine gesetzliche Grundlage; ebenso stehe die Verfassungskonformität von Mandatsbescheiden in Frage. Das Bundesamt habe keine „Kriterien von Menschenhandel erkannt“ und keine Altersfeststellung durchführen lassen. Das Bundesamt habe die Beschwerdeführerin so in eine „ausweglose Situation“ getrieben und es ihr verwehrt, sich an die österreichischen Behörden um Schutz zu wenden. Beantragt werde a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; b) die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären; c) eine Personenidentifikation durchzuführen; d) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wobei wegen des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung explizit eine weibliche Richterin beantragt werde; e) die ordentliche Revision zuzulassen; f) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
6. Ebenfalls am 03.07.2018 (19:48 Uhr) informierte der bevollmächtigte Vertreter das Bundesamt über die (mutmaßlich) tatsächliche Identität der Beschwerdeführerin mit dem Betreff „Folgeantrag Asyl“. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei und sich aus Angst bisher nicht an die Behörden um Hilfe habe wenden können. Sie habe allerdings mittlerweile beim LKA eine Anzeige erstattet.
7. Am 04.07.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin – nach Identitätsprüfung – unter Ausfolgung einer „Asylkarte“ aus der Schubhaft entlassen. In einer Stellungnahme am folgenden Tag führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin stets gegenüber dem Bundesamt die falsche Identität aufrechterhalten habe. Dies auch im Rahmen der Schubhaftbetreuungen und des Besuchs der Vertreterin am 21.06.2018; der Hinweis auf die tatsächliche Identität sei dem Bundesamt erst am 03.07.2018 zugegangen. Ein Asylfolgeantrag sei während der Anhaltung – und bis zum heutigen Tag - nicht gestellt worden. Warum das Bundesamt von der Vertreterin nicht unmittelbar kontaktiert worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde sowie die Zuerkennung des Kostenersatzes an das Bundesamt.
8. Am 10.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters und eines Vertreters der Behörde durch. Zudem wurden die Mitarbeiterin des Vertreters, die die Beschwerdeführerin am 21.06.2018 und 28.06.2018 in der Schubhaft aufgesucht hatte sowie die Besitzerin der am 29.05.2018 vorgelegten Asylkarte als Zeuginnen geladen, wobei letztere nicht erschien. Ebenfalls befragt wurde eine Auskunftsperson des Vereins LEFÖ. Dabei behauptete die Beschwerdeführerin, unmittelbar bei der Festnahme auf den falschen Ausweis hingewiesen zu haben – erklärte aber auch, auf allen Dokumenten die Unterschrift von Frau XXXX nachgeahmt zu haben. Ihre Vertreterin erklärte, vor dem 03.07.2018 nie unmittelbar das Bundesamt über die mutmaßlich falsche Identität der Beschwerdeführerin informiert zu haben – bekannt gegeben sei ihr diese bereits beim ersten Kontakt am 19.06.2018 worden.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Ihre Identität lautet auf XXXX , geboren XXXX (Staatsangehörigkeit Nigeria). Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen Zuständigkeit Italiens zur Verfahrensführung bereits im März 2017 rechtskräftig zurückgewiesen.
Sie wurde in Ausübung der (illegalen) Prostitution in einem einschlägigen Etablissement am 29.05.2018 festgenommen. Dabei wies sie sich mit der Asylkarte der nigerianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren XXXX , aus. Bezüglich dieser Person lag eine rechtskräftige Abweisung des Asylantrags sowie eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat vor. Zudem hatte sie Mitwirkungsbescheide des Bundesamtes ignoriert. Am 30.05.2018 wurde aus diesem Grunde die Schubhaft über die Beschwerdeführerin angeordnet. Weder bei der Festnahme, noch bei der polizeilichen Befragung oder der Schubhaftanordnung hat die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form darauf hingewiesen, dass sie nicht die Person auf dem vorgelegten Ausweis ist. Vielmehr hat sie aktiv – durch Nachahmung der Unterschrift auf dem Ausweis – zur Täuschung über ihre Identität beigetragen.
Auch in weiterer Folge hat sie – direkt oder indirekt – weder im Polizeianhaltezentrum noch beim Bundesamt für Aufklärung gesorgt, sondern vielmehr weiter (auch aktiv) den Eindruck erweckt, tatsächlich XXXX , geboren XXXX , zu sein.
Ihrem Vertreter und der für sie zuständigen Mitarbeiterin war jedenfalls am 20.06.2018 die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerin – respektive der Umstand, dass es sich (mutmaßlich) um eine andere Person handelt als jene, auf die die Verfahrensidentität bei der Schubhaft abstellt - bekannt. Eine Mitteilung an die Leitung des Polizeianhaltezentrums oder das Bundesamt wurde jedoch bewusst unterlassen. Eine Information an das Bundesamt erfolgte erstmalig um 19:48 Uhr am 03.07.2018.
Am 04.07.2018 (14:20 Uhr) wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen. Erstmalig am 04.07.2018 hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin auch erstmalig mit dem Verein LEFÖ Kontakt aufgenommen, der noch am selben Tag die Betreuung der Beschwerdeführerin übernahm.
Die Beschwerdeführerin hat vor Beendigung der Schubhaft keinen Asylfolgeantrag rechtsgültig gestellt; sie war während der Anhaltung nie Asylwerberin; die Überstellungsmöglichkeit nach Italien endete am 23.07.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1140501600-180503520 sowie aus den Gerichtsakten zu 2150220-1. Unstrittig sind die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, der Stand ihres asylrechtlichen Verfahrens zum Zeitpunkt der Festnahme sowie Ort und Umstände der fremdenrechtlichen Kontrolle und der Festnahme.
1.2. Unstrittig ist darüber hinaus, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Asylkarte von XXXX , geboren XXXX , auswies. Die Feststellungen betreffend deren Asylverfahren sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und blieben unwidersprochen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, bei Unterschriftsleistungen im Rahmen von Festnahme und Schubhaftanordnung die auf der Asylkarte befindliche Unterschrift (von Frau XXXX ) nachgeahmt zu haben.
Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2018 behauptete, damals auf den falschen Ausweis (und somit indirekt auf eine andere Identität hingewiesen zu haben, erweist sich dies als vollständig unglaubhaft. Die diesbezügliche Befragung in der Verhandlung verlief wie folgt.
„R: Können Sie mir erzählen, was genau am 29.05.2018 bei der Polizeikontrolle in Salzburg passiert ist?
BF: Die Polizisten sind gekommen und mich zu kontrollieren. Dann haben sie mich nach meinem Personalausweis gefragt. Ich habe ihnen den Personalausweis auf den Namen XXXX überreicht. Sie haben diesen Ausweis angeschaut und kontrolliert. Dann haben sie festgestellt, dass diese Person namens XXXX sich nicht mehr auf Österreichischen gebiet aufhalten darf. Sie haben mir gesagt, ich müsse auf die Polizeistation mitkommen. Ich habe mich danach angezogen und bin mit den Polizisten mitgegangen.
R: Haben Sie der Polizei am 29.05 oder am 30.05 bei Ihrer Einvernahme gesagt, dass Sie nicht die Person sind, deren Ausweis Sie benutzen?
BF: Ja, habe ich ihnen gesagt. Am 29.05. habe ich ihnen das gesagt. Ich habe es denen gesagt, als sie getippt haben, dass das nicht mein Personalausweis ist.
R: Sie haben am 30.05.2018 ein niederschriftliches Protokoll als XXXX unterzeichnet. Warum?
BF: Ich verstehe das nicht.
R: Verstehen Sie meine Frage nicht oder haben Sie das Dokument nicht verstanden?
BF: Das Dokument habe ich nicht verstanden.
R: Haben Sie, abgesehen von Ihrer Asylkarte, andere Dokumente bei sich, bei denen Ihre Unterschrift sichtbar ist?
BF: Nein.
R: Ich muss Ihnen vorhalten, dass Sie am 30.05.2018 mehrfach eine Unterschrift geleistet haben, die signifikant abweicht von jener Unterschrift, die sich auf Ihrer Karte und auf der Vollmacht vom MIVE befindet.
BF: Das ist die Unterschrift von XXXX .
R: Das bedeutet, Sie haben am 30.05.2018 (vor der Haft) regelmäßig mit der Unterschrift von XXXX unterschrieben?
BF: Ja.
R an RV: Wollen Sie dazu etwas sagen?
RV: Im Moment nicht.
R: Haben Sie nach Anordnung der Schubhaft gegenüber einer anderen Person angegeben, dass Sie nicht die Person sind, die auf dem Ausweis steht?
BF: Ich habe sie im Moment meiner Festnahme informiert.
Zweifelsfrei ist jedoch belegt, dass die Beschwerdeführerin Protokolle und Informationen der LPD, lautend auf XXXX übernommen und/oder mit deren nachgeahmter Unterschrift unterfertigt hat. Ein solches Vorgehen macht allerdings nicht den geringsten Sinn, wenn man die Polizei gleichzeitig informieren will, dass man eigentlich eine andere Person ist. Darüber hinaus wurde diese versuchte Aufklärung auch in der Beschwerde nicht vorgebracht und es hat die Beschwerdeführerin während der Anhaltung in Schubhaft sogar einen Vorführungstermin zur nigerianischen Botschaft als XXXX absolviert. Damit kann diesen Behauptungen keinerlei Glaubhaftigkeit zugebilligt werden. Die Täuschung durch Nachahmung einer fremden Unterschrift ist hingegen aktenkundig.
1.3. Im gesamten Verfahren wurde nie behauptet, die Beschwerdeführerin hätte während der Anhaltung aktiv das Bundesamt (oder Mitarbeiter_innen des PAZ) über ihre tatsächliche Identität aufgeklärt. Hingegen konnte glaubhaft gemacht werden, dass dies gegenüber der Vertreterin spätestens am 20.06.2018 erfolgt.
Diese gab dazu in der Verhandlung an:
„R: Wann hatten Sie zum ersten Mal Kontakt mit ihr?
Z2: Am 19.06.2018.
R: Und danach noch am 21.06.2018 und am 28.06.2018?
Z2: Genau. Jeden Morgen bekam ich einen Anruf von der BF.
R: Wann hat sie Ihnen gegenüber zum ersten Mal angegeben, dass Sie nicht die Person ist, die auf dem Ausweis steht bzw. unter deren Namen Sie sie im PAZ besucht haben?
Z2: Gleich beim ersten Mal.
R: Haben Sie in diesem Zusammenhang im PAZ direkt Kontakt mit den Beamten aufgenommen? Also nachdem Sie erfahren haben, dass die BF behauptet, eine andere Person zu sein, als die, über die die Schubhaft angeordnet wurde.
Z2: Nein mit den Beamten des PAZ nicht. Ich hatte am 20.06.2018 ein längeres Beratungsgespräch mit ihr indem sie mir ihre Lebensgeschichte schilderte aus dem hervorkam, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit ein Opfer von Menschenhandel ist. Sie gab mir an diesem Tag auch die Telefonnummer von ihrer Anwältin in Wels, die ihr Asylverfahren geführt hat. Ich habe in einem Anruf bei dieser Anwältin erfahren, dass es sich um ein Dublin-Verfahren handelt, der negativ abgeschlossen war. Ich habe mich mit dem Bundeskriminalamt über die Hotline-Notruf Menschenhandel in Verbindung gesetzt und diese über den Fall informiert.
R: Das war am 20.06.2018?
Z2: Kann sein, dass es am 21.06. war. Jedenfalls wurde ein Einvernahmetermin am 25.06.2018 am Landeskriminalamt vereinbart. Ich bin davon ausgegangen, dass das Landeskriminalamt sich in diesem Fall mit LEFÖ in Verbindung setzen würde und die BF in deren Obhut liegen würde.
R: Das heißt, der Abstand zwischen Ihrem Wissen über die falsche Schubhaftanordnung und der Einbringung der Beschwerde, ergibt sich daraus, dass Sie davon ausgegangen sind, die Behörde würde sich aufgrund dieser Information um die Entlassung und Versorgung der BF kümmern.
Z2: Genau. Allerdings hat mich die BF am 04.07.2018 angerufen und mir mitgeteilt, dass sie zwar aus der Haft entlassen, aber einfach „auf die Straße gesetzt“ worden sei. Sie wollte nach Salzburg in das Bordell zurückfahren, weil sie zu diesem Zeitpunkt weder Geld noch eine andere Unterkunft oder irgendeiner Form von Betreuung hatte. Ich konnte das verhindern, habe mich um sie soweit es mir möglich war gekümmert und konnte schließlich auch eine Unterbringung im Schutzhaus von LEFÖ erreichen.“
Damit steht auch fest, dass die Vertreterin ganz bewusst eine unmittelbare Information an die Leitung des PAZ und/oder das Bundesamt über die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerin unterlassen hat – die Motivation spielt in diesem Zusammenhang (der reinen Sachverhaltsfeststellung) im Übrigen keine Rolle. Da auch das Bundesamt glaubhaft bestätigt hat, vor der Eingabe der Vertreterin am 03.07.2018 nicht von der tatsächlichen Identität der Beschwerdeführerin informiert gewesen zu sein, besteht kein Zweifel, dass dieser Umstand dem Bundesamt nicht früher bekannt war.
1.4. Der Entlassungszeitpunkt ist im Akt belegt und unstrittig. In der Verhandlung wurde von einer Mitarbeiterin von LEFÖ sowie der Vertreterin der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt.
1.5. Aus der Aktenlage ergibt sich der Abschluss des ersten Asylverfahrens (Dublin-Verfahren) der Beschwerdeführerin bereits 2017. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war sie daher nicht Asylwerberin. Erstmalig am 03.07.2018 äußerte sie den Wunsch nach einem Asylfolgeantrag – in einer schriftlichen Eingabe ihrer Vertreterin, die keine rechtsgültige Antragstellung darstellt.
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautete zum relevanten Zeitpunkt:
„§ 76.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über die Beschwerdeführerin wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es hätte zum relevanten Zeitpunkt „keine gesetzliche Grundlage“ für Schubhaftanordnung und Anhaltung gegeben, schlicht jeder Grundlage entbehrt. Auch die Verfassungskonformität von Mandatsbescheiden zur Schubhaftanordnung ist – insbesondere bei spontanen Aufgriffen – zweifelsfrei gegeben. Gleiches gilt für die gesetzlich festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 3 FPG).
3.3. im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt die Identität XXXX bewusst und aktiv vorgetäuscht. Das Bundesamt hat seinen Schubhaftbescheid auch auf diese Identität hin argumentiert. Die Beschwerdeführerin muss diesen Bescheid aufgrund der ausschließlich von ihr zu verantwortenden Täuschung daher gegen sich gelten lassen.
Grundlegende Fehler des Bescheides – etwa eine auch für die angenommene Identität falsche Rechtsgrundlage oder substanzielle Begründungsmängel wurden in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Sie sind auch bei amtswegiger Prüfung nicht feststellbar. Insbesondere gilt das für die Begründung der Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeitsabwägung.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin auch unter ihrer tatsächlichen Identität eine Schubhaft hätte angeordnet werden dürfen – ihr Asylverfahren war seit mehr als einem Jahr negativ abgeschlossen, sie hielt sich im Verborgenen auf, ging einer illegalen Beschäftigung nach und war im Bundesgebiet in keiner Form integriert. Auch diesbezüglich findet sich in der Beschwerde keinerlei gegenteiliges Vorbringen.
3.4. Der Hinweis in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag „stellt“ ist insofern ohne Entscheidungsrelevanz, weil dies lediglich der Verweis auf das eine Stunde später dem BFA übermittelte Schreiben vom 03.07.2018 (Betrifft: Folgeantrag Asyl) ist, dem aber diesbezüglich keine rechtliche Wirkung zukommt. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin während ihrer Anhaltung nie Asylwerberin, weshalb allfällige diesbezügliche Judikatur auf das gegenständliche Verfahren keine Anwendung findet.
3.5. Auf Grund der oben angeführten Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
3.6. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle der Beschwerdeführerin (hinsichtlich der vorgetäuschten Identität) weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich die Beschwerdeführerin insbesondere durch ihr vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der zweifelsfrei bestehenden Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
3.7. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem bei Anordnung der Schubhaft davon ausgehen, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Nigeria in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Abschiebungen nach Nigeria fanden im relevanten Zeitraum regelmäßig statt und gab es bereits einen Termin für die Vorführung vor die nigerianische Botschaft. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
Gesundheitliche Probleme, mit welchen sich die Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandersetzten hätte müssen, kamen im Verfahren nicht hervor.
3.8. Da die Beschwerdeführerin die alleinige Verantwortliche dafür ist, dass die Schubhaftanordnung auf die Person XXXX erfolgte, muss sie die damit verbundenen Maßnahmen auch gegen sich gelten lassen. Sie hätte bereits vor Anordnung der Haft, aber auch jederzeit danach – insbesondere etwa im Rahmen der Botschaftsvorführung - für entsprechende Aufklärung sorgen können.
3.9. Soweit die gegenständliche Beschwerde versucht, die Verantwortung für die Zugrundelegung der falschen Identität bei Schubhaftanordnung dem Bundesamt aufzuladen, erweist sich dies als in keiner Form nachvollziehbar. Es wird etwa in keiner Form nachvollziehbar dargelegt, welche „eindeutigen Kriterien von Menschenhandel“ das Bundesamt nicht erkannt haben sollte. Dementsprechend bestand auch keine Veranlassung für eine spezifische Aufklärung für Opfer von Menschenhandel. Da sich die Beschwerdeführerin mit einem Identitätsdokument (Asylkarte) ausgewiesen hat und die darauf befindliche Unterschrift hinreichend täuschend nachahmen konnte bestand auch keinerlei Erfordernis der Personenidentifizierung mittels Fingerprint.
Völlig verfehlt als Begründung der gegenständlichen Beschwerde sind darüber hinaus die lediglich als Schlagworte präsentierten Vorwürfe im Zusammenhang mit dem schon 2017 abgeschlossenen Dublin-Verfahren – das im Übrigen gerichtlich bestätigt wurde.
4. Zur Dauer der Anhaltung und allfälliger Verantwortlichkeiten
Das Bundesamt wurde erstmalig am 03.07.2018 (19:48 Uhr) davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin bei Schubhaftanordnung – damals noch mutmaßlich - eine falsche Identität vorgetäuscht hat. Am folgenden Tag wurde umgehend die Identität der Beschwerdeführerin überprüft und ihre Entlassung veranlasst.
Zweifelsfrei schon während der Anhaltung vom obigen Umstand informiert war der von der Beschwerdeführerin zur Vertretung bevollmächtigte Verein – und zwar spätestens ab 20.06.2018. Ungeachtet dessen informierte er bewusst nicht umgehend die Leitung des Polizeianhaltezentrums und/oder das BFA. Ebenfalls bewusst nicht informiert wurde der auf die Betreuung von Opfern von Menschenhandel spezialisierte Verein LEFÖ. Dieser wurde erst unmittelbar nach Haftentlassung eilig involviert. Bezeichnend ist dabei, dass in der Schubhaftbeschwerde zwar eine Betreuung durch LEFÖ angeregt, der Verein aber im Vorfeld nie kontaktiert worden ist. Nachvollziehbare Gründe für dieses Vorgehen wurden in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt.
Dies gilt auch für die Ausführung der Vertreterin, sie sei davon ausgegangen, das LKA werde wohl das BFA in Kenntnis setzen. Eine schlüssige Begründung für diese Annahme wurde nicht dargelegt. Dazu kommt, dass der MigrantInnenverein St. Marx ohnehin tätigkeitsbedingt in laufendem Kontakt mit dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist, weshalb weder die bewusste direkte Nicht-Information als auch ein 14-tägiges Zuwarten mit der Beschwerde nicht nachvollzogen werden kann.
Fest steht damit, dass der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin durch sein Vorgehen ganz bewusst eine um 14 Tage verlängerte Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft in Kauf genommen hat.
5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Zu den weiteren Anträgen ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit einer Schubhaft die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht vorgesehen ist – weder ex lege noch durch Antrag. Eine (biometrische) Personenidentifikation wiederum kann vom Bundesverwaltungsgericht gar nicht durchgeführt werden. Die entsprechenden Anträge sind daher als gegenstandslos anzusehen.
Soweit eine weibliche Richterin beantragt wurde, gebricht es diesem Antrag ebenfalls an einer gesetzlichen Grundlage. Im gegenständlichen Schubhaft-Verfahren war auch kein Asylantrag (zumindest grob) zu prüfen, weil ein solcher nicht vor Beschwerdeeinbringung gestellt worden ist, womit auch jeder Bezug zu § 20 AsylG fehlt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass Beschwerdeführer eine (längere) Anhaltung in Schubhaft dulden müssen, wenn sie die Behörden über ihre Identität täuschen oder ihnen Dokumente vorenthalten. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Vertreter bewusst Informationen zurückhält, die zu einer (schnelleren) Entlassung eines Beschwerdeführers führen könnten. Auch hier ist das Verhalten des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.