Bundesverwaltungsgericht I407 2220012-2

I407 2220012-2Federal Administrative CourtJul 27, 2023

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Zurückziehung

Full text

Bundesverwaltungsgericht I407 2220012-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2220012.2.00

Spruch

I407 2220012-2/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.06.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: RAe DELLASEGA KAPFERER, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 13.12.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2023 zu Recht erkannt:

A)

I.

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II., III. und IV. gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG eingestellt.

II.

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

III.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte VI. und VII. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.06.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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