Bundesverwaltungsgericht I405 2273377-1

I405 2273377-1Federal Administrative CourtJul 27, 2023

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Genitalverstümmelung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Full text

Bundesverwaltungsgericht I405 2273377-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I405.2273377.1.00

Spruch

I405 2273377-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Sobieskigasse 28-32, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2023, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine sudanesische Staatsangehörige, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dazu wurde sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe aus, dass sie die Beschneidung von Frauen abgelehnt habe. Dann habe ihr Vater die Entscheidung getroffen, dass sie den Sudan so schnell wie möglich verlassen müssten. Durch Bekannte hätten sie ein französisches Visum bekommen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und befürchte, dass die Familie ihres Vaters die Beschneidung durchführen werde.

3. Am 29.11.2022 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie ihren Cousin väterlicherseits hätte heiraten sollen, dies aber nicht tun habe wollen. Wenn sie sich weigere, werde sie jedoch beschnitten. Aus Angst vor der Beschneidung habe sie zugestimmt, den Cousin nach ihrem Uniabschluss, somit im Jahr 2020, zu heiraten. Sie habe sich an ihrer Universität politisch engagiert. Sie habe Berichte über die Professoren geschrieben. Am 05.02.2019 sei ihr Bruder von maskierten Männern getötet worden. Eine Freundin habe ihr dann ein Visum für Frankreich besorgt.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 24.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob die BF mit Schriftsatz vom 02.06.2023, per Fax übermittelt am 06.06.2023, fristgerecht Beschwerde.

6. Mit Schriftsatz vom 06.06.2023 (eingelangt am 12.06.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Am 20.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt. Die Rechtsvertretung der BF ist nicht erschienen, ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die volljährige BF ist Staatsangehörige des Sudan. Sie ist islamischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Shaigia an. Ihre Identität steht nicht fest.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

Die BF hält sich seit ihrer ersten Asylantragstellung im August 2020 durchgehend in Österreich auf. Im Zentralen Melderegister scheint sie von 27.08.2020 bis 29.09.2020 und erneut seit 19.05.2022 mit Hauptwohnsitzen auf.

Die BF stammt aus Khartum, der Hauptstadt im Nordosten des Sudan. Dort besuchte sie 11 Jahre die Schule und schloss mit Matura ab. Danach studierte sie zwei Jahre lang Wirtschaft, schloss das Studium jedoch nicht ab.

Es leben zahlreiche Onkel, Tanten und Cousins der BF im Sudan. Ihre Mutter ist bereits verstorben, ihr Vater lebt in Paris.

In Österreich lebt die BF mit ihrer am XXXX geborenen Tochter sowie mit ihrem Lebensgefährten seit Dezember 2021 im gemeinsamen Haushalt. Die BF und ihr Lebensgefährte sind traditionell verheiratet.

Die Tochter der BF stellte, vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter, am 01.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2023, Zl. I423 2271478-1/9E, negativ beschieden wurde.

Die BF stellte vor dem gegenständlichen Antrag bereits am 28.05.2019 in Frankreich und am 27.08.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach ihrem ersten Antrag in Österreich tauchte die BF unter, um nicht nach Frankreich abgeschoben zu werden. Sie lebte unangemeldet in Wien. Sie scheint erst 19.05.2022 wieder im Zentralen Melderegister auf und stellte am 24.05.2022 erneut einen, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF bezog seit ihr ihrer ersten Antragstellung bis 28.09.2020 und erneut seit ihrer gegenständlichen Antragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die BF ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der BF:

Mangels Glaubhaftigkeit konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Sudan von einer Zwangsbeschneidung bedroht war oder im Falle ihrer Rückkehr von einer solchen bedroht wäre. Die BF konnte auch keine anderen asylrelevanten Gründe glaubhaft machen, die gegen ihre Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sprechen. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat Sudan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht.

Die BF ist nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.

1.3. Zur allgemeinen Situation im Sudan:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung 15.02.2021, letzte KI eingefügt am 30.06.2023) der BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

KI vom 30.6.2023, relevant für Kapitel 3, 9 und 12.

Beide Kriegsparteien glauben offenbar, dass sie sich einen militärischen Vorteil verschaffen können. Daher wird auch keine Vermittlung gesucht (STPT 19.6.2023).

In Khartum kontrollieren die RSF weiterhin wichtige Infrastruktur, darunter den Flughafen, den Präsidentenpalast, die Raffinerie, den Goad-Industriekomplex, Omdurman Radio und TV sowie mehrere Brücken über den Nil. Die RSF verfügen aber über dürftige Versorgungswege, während die SAF von Norden, Süden und Osten vergleichsweise einfach versorgt werden können (STPT 19.6.2023). In der Hauptstadt kommt es auch zu Luftangriffen, Artilleriebeschuss und Bodenkämpfen (BAMF 26.6.2023). Da die RSF in Khartum oft zivile Häuser als Stützpunkte nutzen, setzt die SAF zunehmend auf wahllose Bombenangriffe, um die RSF-Truppen zu vertreiben – und zielt dabei natürlich auch auf Zivilisten. So wurden etwa am 18.6.2023 bei einem Angriff der SAF-Luftwaffe auf Mayo im Süden Khartums 17 Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet. Die RSF haben in Khartum auch maßgeblich geplündert, zahlreiche Fahrzeuge wurden gestohlen (STPT 19.6.2023).

West-Darfur: Seit einigen Wochen wird um die Hauptstadt von West-Darfur, El Geneina, gekämpft. Medienangaben zufolge wurden im Kampf um El Geneina bisher mindestens 5.000 Menschen getötet und mehr als 8.000 verletzt (BAMF 26.6.2023). Eine andere Quelle berichtet von mehr als 1.200 Todesopfern. Mehr als hunderttausend Menschen sind über die Grenze in den Tschad geflohen (STPT 19.6.2023). Aus El Geneina kommen Berichte zu ethnischen Säuberungen (BAMF 26.6.2023). Die RSF soll demnach Zivilisten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit angreifen. Die gewalttätigen Episoden im Mai und in der ersten Junihälfte werden als koordinierte, systematische Angriffe der RSF und verbündeter Milizen auf Zivilisten, zivile Objekte, Krankenhäuser, Häuser und Lebensmittel beschrieben. Es gibt systematische Angriffe auf nicht-arabische Bevölkerungsteile – speziell auf die Massalit. Der Gouverneur von West-Darfur sprach von einem Genozid – und wurde daraufhin von den RSF exekutiert (STPT 19.6.2023).

Nord-Kordofan: Die Hauptstadt des Bundesstaates, El Obeid, wird weiterhin von den RSF und verbündeten Milizen, zu denen vor allem Hawazma und Misseriya aus Süd- und West-Kordofan gehören, belagert (STPT 19.6.2023).

Süd-Kordofan: Aus mehreren Städten werden Kämpfe gemeldet, etwa aus Dalanj, das derzeit unter Kontrolle der SPLM-N steht. Auch in der Hauptstadt des Bundesstaates Südkordofan, Kadugli, kommt es zu Kämpfen (BAMF 26.6.2023). Am 8.6.2023 übernahm die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung Nord (SPLM-N) die Kontrolle über vier SAF-Lager rund um die Hauptstadt des Bundesstaates, Kadugli. Der Vorfall führt zur Sorge, dass sich der Krieg auf die Nuba-Berge ausweiten könnte (STPT 19.6.2023). Am 4.6.2023 übernahmen die RSF die Garnison der SAF in Kutum, nachdem die Stadt tagelang wiederholt angegriffen worden war. Berichten zufolge griffen RSF und alliierte Milizen auch das Flüchtlingslager Kassab an und töteten dort mindestens vierzig Zivilisten, verletzten zahlreiche weitere und haben Tausende vertrieben (STPT 19.6.2023). Zudem kommt es zu Überfällen, Plünderungen und Übergriffen durch kriminelle und bewaffnete Banden bzw. Gruppierungen (BAMF 26.6.2023).

Darfur: Auch in Nyala (Süd-Darfur) und in Al Fashir (Nord-Dafur) kommt es zu Kämpfen zwischen SAF und RSF. Nachdem die Kämpfe in Nyala nachgelassen haben, überfielen Bewaffnete in Zivilkleidung den zweitgrößten Markt der Stadt („people’s market“) und plünderten die Stände und Geschäfte. Der Hauptmarkt der Stadt war bereits zuvor geplündert worden (BAMF 26.6.2023).

Sonstige Informationen

Die RSF haben bisher zahlreiche zivile Aktivisten, politische Persönlichkeiten und Familienangehörige von Militärbeamten an Checkpoints festgenommen, oft unter dem Verdacht einer Verbindung zum Militär oder zu anderen Sicherheitsbehörden (STPT 19.6.2023).

Insgesamt sind 1,9 Millionen Menschen vertrieben worden, ca. 470.000 davon flohen ins Ausland. Die Reise zur ägyptischen Grenze ist teuer und gefährlich, es gibt zahlreiche Straßensperren unterschiedlicher Akteure. Ägypten verlangt mitunter sudanesische Dokumente und ägyptische Visa (für Männer zwischen 16 und 50 Jahren) (STPT 19.6.2023).

Nach Angaben des Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) sind aufgrund der Kämpfe im Land und weiter steigender Lebensmittelpreise ungefähr 11,9 Millionen Menschen von hoher Lebensmittelunsicherheit bedroht. FEWS NET geht davon aus, dass sich die Lage bis Ende des Jahres weiter verschlechtern wird und mindestens einer von fünf Haushalten mit extremen Lücken in der Lebensmittelversorgung konfrontiert sein wird. Für Teile der Regionen Darfur und Kordofan prognostiziert das Netzwerk nahezu vollständige Versorgungslücken an Nahrungsmitteln und Gütern des Grundbedarfs für mindestens einen von fünf Haushalten (BAMF 19.6.2023).

Aufgrund von Kämpfen, Straßensperren, Plünderungen und Überfällen hat sich die Lage in der Versorgung mit Medikamenten weiter zugespitzt. In Khartum fehlt es gänzlich an Insulin und anderen wichtigen, teils überlebensnotwendigen, Medikamenten (BAMF 19.6.2023).

Quellen:

-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw26-2023.pdf?__blob=publicationFilev=6, Zugriff 30.6.2023

-BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 30.6.2023

-STPT – Sudan Transparency and Policy Tracker (19.6.2023): The Sudan Conflict Monitor #4, https://sudantransparency.org/wp-content/uploads/2023/06/SCM_4_2.pdf, Zugriff 30.6.2023

KI vom 9.5.2023, relevant für Kapitel 2, 3, 16 sowie 18 bis 20.

Die sudanesischen Streitkräfte (SAF) und die Rapid Support Forces (RSF) haben sich auf einen siebentägigen Waffenstillstand geeinigt, gültig ab dem 4.5.2023. Allerdings gehen die Kämpfe, u.a. in Khartum, weiter. Das sudanesische Gesundheitsministerium hat bisher mehr als 500 Tote und über 4.000 Verletzte gemeldet (BAMF 8.5.2023; vgl. DW 8.5.2023). Seit dem 6.5.2023 treffen sich Vertreter der SAF und RSF auf amerikanisch-saudische Initiative in Jeddah (Saudi-Arabien) zu den ersten mehrtägigen persönlichen Gesprächen über einen humanitären Waffenstillstand, jedoch nicht über ein Ende des Konflikts (BAMF 8.5.2023; vgl. BBC 8.5.2023). In einem politischen Punkt sind sich die Generale der SAF und RSF sowie die arabischen Nachbarn einig: Sie wollen keine demokratische Regierung (BBC 8.5.2023). Das Gesundheitssystem bleibt stark angeschlagen, der Betrieb vom zwei Drittel der Krankenhäuser ist eingestellt. Diese werden von den kämpfenden Parteien angegriffen (BAMF 8.5.2023). Viele Krankenhäuser sind ohne Strom und Wasser (TS 8.5.2023). Zurzeit ist es möglich, Hilfsgüter auf dem Seeweg nach Port Sudan zu verschiffen, jedoch bedarf deren Verteilung einer Zusage humanitärer Korridore durch die kämpfenden Akteure (BAMF 8.5.2023). Weit über 100.000 Menschen, sowohl sudanesische Flüchtlinge als auch Rückkehrer (v.a. aus dem Südsudan), sind in die Nachbarländer geflohen, insbesondere in den Tschad, den Südsudan, die Zentralafrikanische Republik, nach Ägypten und Äthiopien. Das UNHCR und 134 Partner gaben einen Finanzierungsbedarf von 445 Mio. USD für den regionalen behördenübergreifenden Flüchtlingsreaktionsplan in fünf Ländern bekannt (UNHCR 5.5.2023), denn Nachbarländer wie die Zentralafrikanische Republik, der Tschad und der Südsudan verfügen nicht über die Infrastruktur oder die Ressourcen, um die ankommenden Flüchtlinge mit Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung zu versorgen (RW 2.5.2023; vgl. DW 8.5.2023). Die Planungen gehen davon aus, dass 860.000 Sudanesen, Flüchtlinge anderer Nationalitäten und Flüchtlingsrückkehrer das Land verlassen werden (UNHCR 5.5.2023). Die meisten Neuankömmlinge im Tschad und Südsudan sind Frauen und Kinder (UNHCR 2.5.2023). Von Port Sudan aus versuchen Tausende von Menschen mit Booten nach Saudi-Arabien zu gelangen, zahlen für teure kommerzielle Flüge über den dort befindlichen einzigen funktionierenden Flughafen des Sudan oder nutzen Evakuierungsflüge (AJ 8.5.2023).

Das UNHCR setzt sich bei den Regierungen dafür ein, dass Asylbewerber auch ohne Pässe oder andere Dokumente in die Nachbarländer einreisen können (UNHCR 2.5.2023).

Quellen:

AJ – Al Jazeera (8.5.2023): Sudan conflict: No benefit in talks without truce, says al-Burhan, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/8/sudan-conflict-no-benefit-in-talks-without-truce-saysal-burhan, Zugriff 9.5.2023

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes KW19/ 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 9.5.2023

BBC – British Broadcasting Corporation (8.5.2023): Sudan crisis: Mediators over a barrel in mission to end fighting, https://www.bbc.com/news/world-africa-65495539, Zugriff 9.5.2023

DW – Deutsche Welle (8.5.2023): Wie die Sudan-Krise die Sicherheit im Sahel gefährdet, https://www.dw.com/de/wie-die-sudan-krise-die-sicherheit-im-sahel-gef%C3%A4hrdet/a65506828, Zugriff 9.5.2023

RW – Rane Worldview (2.5.2023): Sudan: U.N. Warns That War Could Force 800,000 to Flee, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

TS – Tagesschau (8.5.2023): Gesundheitssystem vor dem Kollaps, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/sudan-gesundheitssystem-kaempfe-100.html, Zugriff 9.5.2023

UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (5.5.2023):UNHCR urges states to keep borders open to Sudanese, suspend negative asylum decisions, https://www.unhcr.org/news/unhcr-urges-states-keep-borders-open-sudanese-suspendnegative-asylum-decisions, Zugriff 9.5.2023

UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.5.2023): UNHCR, partners scaleup relief efforts as cross-border movements from Sudan increase, https://www.unhcr.org/news/unhcr-partners-scale-relief-efforts-cross-border-movements-sudanincrease, Zugriff 9.5.2023

KI vom 18.4.2023, relevant für Kapitel 2 und 3.

Seit Tagen dauern schwere Kämpfe im Sudan an – und ein Ende ist nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber (TS 17.4.2023; vgl. RWV 17.4.2023). Es geht um die Macht im Sicherheitsapparat - und damit letztlich um den Einfluss auf den Sudan insgesamt sowie die Kontrolle von Ressourcen wie Gold (TS 17.4.2023).

2021 haben Armee und RSF geputscht und eine aus Zivilisten und Militärs zusammengesetzte Übergangsregierung abgesetzt. Seitdem wird das Land von dem sogenannten Übergangsrat kontrolliert. An dessen Spitze steht der Kommandeur der regulären Streitkräfte, General Abdul Fattah al-Burhan. Sein Stellvertreter - und nun auch Widersacher - ist der Oberbefehlshaber der RSF-Paramilitärs, Mohamed Hamdan Daglo, genannt "Hemeti". In der Woche vom 10.4.2023 war eine Frist verstrichen, um einen Plan vorzulegen, wie das Land zur Demokratie zurückkehren könnte. Voraussetzung dafür sollte die Integration der RSF in die Strukturen der nationalen Armee sein (TS 17.4.2023; vg. RWV 17.4.2023).

Seit Samstag 15.4.2023 liefern sich die Armee und die RSF schwere Kämpfe, die sich laut Medien hauptsächlich auf die Hauptstadt Khartum konzentrieren. Doch auch aus anderen Teilen des Landes werden Kämpfe gemeldet: etwa in der Hafenstadt Port Sudan am Roten Meer und in der Stadt Merowe, die über einen wichtigen Flughafen verfügt. Bislang zeigt sich keine der Konfliktparteien verhandlungsbereit (TS 17.4.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen (UN) wurden bislang mindestens 185 Menschen getötet und 1800 verletzt. Wegen anhaltender Kämpfe in dicht besiedelten Stadtteilen der Hauptstadt Khartum werden noch höhere Opferzahlen befürchtet. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch den Beschuss von Gesundheitseinrichtungen blockiert. Kranke und Verletzte können vielerorts nicht mehr behandelt werden. Zudem haben viele Kliniken weder Trinkwasser noch Nahrungsmittel (DW 17.4.2023; TS 17.4.2023).

Trotz des internationalen Drucks zur Befriedung werden die Zusammenstöße in Khartum wahrscheinlich weitergehen, da die beiden Seiten relativ gleich stark sind, was das Risiko eines anhaltenden Bürgerkriegs erhöht, der den Übergang des Sudan zu einer zivilen Regierung erschüttert und eine neue humanitäre Krise auslöst (RWV 17.4.2023).

Quellen:

-DW – Deutsche Welle (17.4.2023): Im Sudan wächst die Sorge um die Zivilbevölkerung, https://www.dw.com/de/im-sudan-w%C3%A4chst-die-sorge-um-die-zivilbev%C3%B6lkerung/a-65351186, Zugirff 17.4.2023

-RWV - Rane Worldview (17.4.2023): Sudan Descends Into Conflict as Army, Paramilitary Face Off, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

-TS - Tagesschau (17.4.2023): Machtkampf der Rivalen, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/sudan-faq-kaempfe-militaer-rsf-101.html, Zugriff 8.4.2023

Sicherheitslage

Die unsichere Situation im Land wird durch die anhaltende wirtschaftliche Instabilität und eine immer noch fluide politische Situation, die durch die Koexistenz von militärischen und zivilen Kräften an der Macht gekennzeichnet ist, beeinflusst. In den Städten gibt es eine hohe Präsenz von Polizei und Streitkräften, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (MAECI 13.1.2021). Das staatliche Gewaltmonopol ist in der Hauptstadt Khartum und den nördlichen Provinzen gewährleistet (BS 4.2020). Die bewaffneten Konflikte in Darfur und den sogenannten „Two Areas“ - Südkordofan und Blauer Nil - sind weiter ungelöst (AA 28.6.2020); in diesen Regionen wird auch das staatliche Gewaltmonopol herausgefordert (BS 4.2020). Trotz der jüngsten Kämpfe entlang der äthiopischen Grenze und Zusammenstößen in Kassala und den Staaten am Roten Meer im Nordosten konzentrieren sich Kämpfe und Gewalt gegen Zivilisten weiterhin auf die südliche und westliche Peripherie des Sudan. Mit Ausnahme intensiver Gewalt in Khartum und in Port Sudan im Sommer 2019 sind die Ereignisse in Darfur und Süd-Kordofan auch weiterhin die tödlichsten im Sudan (ACLED 27.8.2020). Anfang der 2000er-Jahre waren in Darfur Konflikte zwischen afrikanischstämmigen Bauern und arabischstämmigen Viehhirten zu einem Krieg mit mehreren Hunderttausend Toten und Millionen von Vertriebenen eskaliert (Zeit 29.1.2021). Am 31.8.2020 unterzeichneten die Regierung und eine Koalition von Rebellengruppen ein Friedensabkommen, das die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei seinen Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für DarfurVerbrechen vorsehen soll (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 schloss die sudanesische Übergangsregierung ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen des Landes. Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen. Tatsächlich aber eskaliert seit einigen Monaten die Gewalt (Zeit 29.1.2021). In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vgl. Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vgl. meo 22.5.2020). Nomadische Milizen greifen in Konfliktgebieten auch Zivilisten an. Es gibt zahlreiche Berichte über Entführungen durch Rebellen- und Stammesgruppen in Darfur. Internationale Organisationen sind weitgehend nicht in der Lage, Berichte über Verschwindenlassen zu verifizieren (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020). In Al Geneina, West-Darfur, flammten im Dezember 2019 Kämpfe zwischen arabischen und masalitischen Gemeinschaften auf, sechs Monate nachdem sich die UNAMID-Truppen von ihrer dortigen Basis zurückgezogen hatten. Bewaffnete Milizgruppen, darunter auch Mitglieder der RSF, griffen ein Lager für Vertriebene an und töteten Dutzende von Menschen, darunter auch Kinder, vergewaltigten Frauen und Mädchen, zerstörten Schulen und brannten Häuser nieder, was Zehntausende zur Flucht veranlasste. Am 25.7.2020 griffen bewaffnete arabische Milizen die Stadt Misteri in West-Darfur an. Die Angreifer hatten es laut Medienberichten auf ethnische Masalit abgesehen. Nach Angaben der UN wurden bei dem Angriff mindestens 60 Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer im August 2020 zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vgl. SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vgl. ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vgl. CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021). Zudem streiten sich Äthiopien, der Sudan und Ägypten seit Jahren über Afrikas künftig größten Staudamm, der derzeit in Äthiopien gebaut wird. Experten warnen, dass dies in einen Krieg zwischen den Ländern münden könnte (WZ 5.2.2021). Im Feber 2021 haben äthiopische Kräfte sudanesische Soldaten angegriffen. Darauf haben die sudanesische Streitkräfte ein Lager des äthiopischen Militärs eingenommen und Waffen erbeutet. Es wurden 50 äthiopische und ein sudanesischer Soldat getötet (WZ 5.2.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021

BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.btiproject.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021

CMI - Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’s Transition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395-sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.2.2021

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021

MAECI - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale | Außenministerium Italien (13.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Sudan, http://www.viaggiaresicuri.it/country/SDN, Zugriff 12.2.2021

meo - Middle East Online (22.5.2020): Upsurge in Sudan's tribal clashes threatens transition, https://middle-east-online.com/en/upsurge-sudans-tribal-clashes-threatens-transition, Zugriff 9.2.2021

SZ - Süddeutsche Zeitung (10.2.2021): Der ewige Streit um den Nil, https://www.sueddeutsche.de/politik/staudamm-aethiopien-nil-1.5201992, Zugriff 12.2.2021

WZ - Wiener Zeitung (5.2.2020): 51 Tote bei Kämpfen zwischen Sudan und Äthiopien, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2091790-51-Tote-bei-Kaempfen-zwischenSudan-und-Aethiopien.html, Zugriff 12.2.2021

Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmissionunamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021

ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielenkatastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vgl. BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b).

Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

Die Behörden hoben 2020 ein missbräuchliches Gesetz zur öffentlichen Ordnung auf, verboten die weibliche Genitalverstümmelung, schafften die Todesstrafe und die Auspeitschung als Strafe für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen und viele andere Vergehen ab und schafften Apostasie als Verbrechen ab. Viele der anderen in der Verfassungscharta von 2019 vorgesehenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft bildete mehrere Ausschüsse, um vergangene Verbrechen und Rechtsverletzungen, auch in Darfur, zu untersuchen, aber bisher hat keine Untersuchung zu Strafverfolgungen geführt (USDOS 11.3.2020).

Die Meinungs- und Pressefreiheit war unter Baschir stark eingeschränkt. Die nachfolgende Übergangsregierung gewährleistet diese Grundrechte (USDOS 11.3.2020). Seit der Unterzeichnung des Verfassungsdokuments sind keine nennenswerten Einschränkungen der Pressefreiheit bekannt geworden (AA 28.6.2020).

Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vgl. AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021

-AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021

-BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021

-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Geschichte Staat, https://www.liportal.de/sudan/geschichte-staat, Zugriff 11.2.2021

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021

-USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Situation der Frauen im Sudan ist durch starke Restriktionen gekennzeichnet. So wird ihnen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowohl durch kulturell bedingte traditionelle Strukturen als auch durch eine sehr strenge Interpretation des Islam und sich daraus ergebende Vorschriften und Verhaltensregeln erheblich erschwert. Weiter sind für Frauen vor allem die Reisefreiheit und das Recht auf Arbeit beschnitten (GIZ 12.2020d) und sie sind im Erb- und Besitzrecht (FH 4.3.2020; vgl. GIZ 12.2020d) sowie bei Verheiratung und Scheidung benachteiligt (FH 4.3.2020). Strenge Bekleidungsvorschriften wurden von der Religionspolizei überwacht und regelmäßig drakonisch beispielsweise durch Auspeitschen bestraft (GIZ 12.2020d; vgl. FH 4.3.2020). Diese Regeln wurden nach der Revolution im November 2019 aufgehoben (FH 4.3.2020). Seither ist das Tragen von Hosen zumindest im urbanen Kontext unproblematisch. Bei Anpassung an die gängigen Regeln, wie das Tragen eines zumindest weiten Kopftuchs, ist die Teilnahme am öffentlichen Leben (Berufsleben, Autofahren etc.) ohne weiteres möglich (AA 28.6.2020). In der öffentlichen Verwaltung und im Berufsleben sind Frauen verhältnismäßig gut repräsentiert. Politisch wichtige Posten werden jedoch traditionell von Männern dominiert (AA 28.6.2020). Die staatlichen Repressionen bieten auch im Internet und den Sozialen Medien nur wenig Raum zur Sensibilisierung für Frauenrechte. Aktivistinnen werden schikaniert (GIZ 12.2020d). Gewalt gegen Frauen ist ein ernstes Problem (FH 4.3.2020). Vergewaltigung und sexuelle Belästigung sind Straftaten und ein Vergewaltigungsopfer kann nicht wegen Ehebruch belangt werden. Vergewaltigung in der Ehe ist kein eigener Straftatbestand. Erhebliche Hindernisse bei der Meldung von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen und die Zurückhaltung der Polizei bei Ermittlungen führen zu weit verbreiteter Straflosigkeit der Täter (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine verlässlichen Statistiken über Vergewaltigung und häusliche Gewalt. Die Zahl der Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffe habe im Laufe des Jahres 2019 zugenommen, da sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert und die Gewalt zwischen den Gemeinschaften zugenommen habe (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist weiterhin landesweit ein Problem. Die Prävalenz von FGM liegt bei Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei sie abhängig von der Region und Ethnie variiert. Seit 2008 gab es eine Initiative der BaschirRegierung zur Abschaffung von FGM. Bis 2019 gab es kein landesweites Gesetz gegen diese Praxis (USDOS 11.3.2020). Seit 2020 ist FGM mit bis zu drei Jahren Haft strafbar (Guardian 27.11.2020; vgl. GIZ 12.2020d).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021

FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021

Guardian, the (27.11.2020): Sudan says it will stamp out child marriage and enforce ban on FGM, https://www.theguardian.com/global-development/2020/nov/27/sudan-says-it-will-stampout-child-marriage-and-enforce-ban-on-fgm, Zugriff 9.2.2021

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021

USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMANRIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Sudan (Gesamtaktualisierung am 15.02.2021, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.06.2023) berücksichtigt.

Zudem konnte im gegenständlichen Fall auf die Beweisergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.07.2023 zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person der BF:

Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität der BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellung betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergibt sich aus ihren glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde.

Dass die BF gesund ist und insbesondere nicht an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leidet, gab sie zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht an (Verhandlungsprotokoll vom 20.07.2023, S 3). Auch konnte dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges entnommen werden. Daraus abgeleitet und aufgrund ihres jungen Alters konnte auch die Arbeitsfähigkeit der BF festgestellt werden.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit August 2020 ergibt sich aus dem Datum ihrer ersten Asylantragstellung sowie ihren Angaben in Zusammenschau mit den im Zentralen Melderegister erfassten Daten. Dass sie sich auch im Zeitraum von 29.09.2020 bis 19.05.2022, in welchem sie nicht im Melderegister aufscheint, in Österreich aufgehalten hat, konnte aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 78 f) festgestellt werden.

Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zu den Angehörigen und der schulischen und universitären Ausbildung im Sudan basieren auf ihren Angaben beim BFA sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur in Österreich lebenden Tochter und ihrem Lebensgefährten ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. Dass seit Dezember 2021 ein gemeinsamer Haushalt besteht, ergibt sich ebenso aus den Angaben der BF in Zusammenschau mit einem aktuellen ZMR-Auszug der BF, des Lebensgefährten und der Tochter. Dass die BF und ihr Lebensgefährte traditionell verheiratet sind, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der erkennenden Richterin. Der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid wurde von der BF auch nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zum negativ entschiedenen Asylverfahren ihrer Tochter ergeben sich durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu Zl. I423 2271478-1.

Die Feststellung zu ihrem gegenwärtigen Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zum Fluchtvorbringen der BF:

Die BF gab zusammengefasst an, dass sie den Sudan verlassen habe, da ihr Onkel sie vor die Wahl gestellt habe, seinen Sohn – den Cousin der BF – zu heiraten oder beschnitten zu werden. Da sie beides abgelehnt habe, sei sie von ihren Verwandten, insbesondere Onkeln und Tanten und jenem Cousin, verfolgt worden. Da ihr Vater politische Probleme im Sudan gehabt habe und auch fliehen habe müssen, sei sie mit diesem nach Frankreich gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die BF machte im Zuge ihrer Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihr die Glaubhaftigkeit zu versagen war.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Vorbringen der BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft.

Es ergaben sich bereits Widersprüche bei allgemeinen Angaben bzw. bei den Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen. So gab sie hinsichtlich ihrer Ausbildung bei der Erstbefragung am 24.05.2022 lediglich „Grundschule“ an, ihre universitäre Ausbildung erwähnte sie erst vor dem BFA am 29.11.2022, wo sie auch einen originalen Universitäts-Ausweis vorlegte. Warum sie ihr Studium vor der Polizei nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso tätigte sie widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Verbleibs ihres Reisepasses. Bei der Erstbefragung gab sie an, diesen in Frankreich verloren zu haben, vor der belangten Behörde meinte sie, dass ihr Reisepass in Frankreich gestohlen worden sei. Auf Nachfrage vor der erkennenden Richterin gab sie an: „Gibt es da einen Unterschied?“ (Verhandlungsprotokoll vom 20.07.2023, 4). Auch wenn diese Umstände nicht konkret mit dem Fluchtgrund der BF in Zusammenhang stehen und ihnen für sich genommen keine große Gewichtung zukommt, spricht es nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit der BF, dass sie bereits bei solch allgemeinen Angaben widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen tätigt. Auch der Umstand, dass sie den ersten Asylantrag in Österreich unter einem anderen Nachnamen gestellt hat, trägt nicht zu ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bei.

Die weiteren Einlassungen der BF hinsichtlich ihrer Ausreise aus Frankreich erscheinen auch nicht plausibel und lassen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF aufkommen. So waren ihre Einlassungen zur Ausreise aus Frankreich nicht überzeugend, zumal sie keine nachvollziehbaren Angaben zu ihrem Reiseziel aus Frankreich zu machen vermochte, obwohl sie mehrmals dazu befragt wurde.

„RI: Von Frankreich nach Österreich sind Sie mit dem Zug gereist, haben Sie gesagt. Vorhin haben Sie gemeint, dass es Ihnen egal war, wohin Sie reisen. Allerdings mussten Sie ja beim Kauf des Tickets eine Destination angeben. Was haben Sie da angegeben?

BF: Am Bahnhof habe ich zu der Angestellten gesagt, dass ich entweder nach Deutschland oder Österreich fahren möchte. Am Bahnhof hat man die Daten im Computer eingegeben und mir ein Ticket ausgestellt.

RI: Welches Ziel hatte das Ticket?

BF: Darauf war die Zugnummer, der Bahnsteig und mehrere Stationen.

RI: Was war das Endziel?

BF: Deutschland, das weiß ich nicht.“

Vielmehr zeigt dieses Aussageverhalten ihre mangelnde Bereitschaft zu wahrheitsgemäßen Angaben. Ebenso verhält es sich mit dem Kontakt zu ihrem Vater. Zunächst ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum sie ihren Vater über ihre Ausreise aus Frankreich nicht in Kenntnis gesetzt hat, was angesichts ihrer Beziehungsintensität, nicht nur aufgrund der gemeinsamen Flucht aus dem Sudan zu erwarten gewesen wäre. Auch vermochte sie nicht plausibel zu erklären, warum sie ihren Vater, ihre einzige Bezugsperson in Frankreich verlässt, um als alleinstehende Frau nach Österreich zu reisen, in ein Land, in dem Sie niemanden kennt. Insofern sie auf diesen Vorhalt erwidert, dass es ihr in Frankreich nicht gut gegangen sei, vermag dies die dargestellte Vorgehensweise der BF nicht zu erklären. Ihre weiteren Ausführungen zu ihrem Vater sind ebenfalls nicht überzeugend bzw. kongruent, wenn sie einerseits meint, dass er wütend auf sie sein werde, wenn er erfahre, dass sie nach Österreich gekommen sei und geheiratet habe, andererseits sie auf Vorhalt der erkennenden Richterin, ob er sich nicht freuen würde, wenn seine Tochter einen Aufenthaltstitel und ein geregeltes Leben habe, relativierend erwidert, dass er wütend sein werde, weil er bei der Heirat nicht dabei gewesen sei. Die weiteren Äußerungen der BF, wonach sie Kontakt zu ihm aufnehmen und ihn nachholen wolle, sobald sie einen Aufenthaltstitel habe, unterstreichen ihre Unglaubwürdigkeit nur noch mehr, zumal sie auf weiteren Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass sie nun bereits einen Aufenthaltstitel habe, wiederum relativierend vermeinte, dass sie keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung habe und nicht wüsste, wo er sich aufhalte.

Unbeschadet der soeben aufgezeigten persönlichen Unglaubwürdigkeit erweisen sich jedoch auch die Angaben der BF zu ihrem Fluchtvorbringen als unglaubwürdig. Bezüglich ihrer Angaben zum Fluchtgrund ist zunächst nicht nachvollziehbar, warum die BF ihrem Cousin, nachdem eine Heirat im Gespräch war, erzählt haben soll, dass sie nicht beschnitten ist, da sie ihn ja gar nicht habe heiraten wollen und sie zuvor angab, dass ihre Verwandten nichts davon wüssten. Vor der erkennenden Richterin gab sie an, ihr Cousin habe es dann allen aus der Familie erzählt (Verhandlungsprotokoll vom 20.07.2023, S 14), wohingegen sie vor der belangten Behörde angab, sie wisse nicht, ob ihr Cousin die Information weitergegeben hätte (AS 82). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, woher sie wisse, dass der Cousin es allen erzählt habe, gab sie keine konkrete Antwort, sondern verwies wiederum allgemein auf die Bedrohung durch ihre Verwandten (Verhandlungsprotokoll vom 20.07.2023, S 14):

„Rl: Woher wissen Sie, dass er es jedem in der Familie erzählt hat?

BF: Es ist so, eine nicht beschnittene Frau wird als keine gute Frau betrachtet.

Die Rl wiederholt die Frage.

BF: Seine Mutter hat mich bedroht.

Rl: Wo hat seine Mutter Sie bedroht?

BF: Bei uns zuhause in Khartum.“

Wie die Bedrohungshandlung jedoch konkret ausgesehen haben soll, unterließ die BF zu beschreiben. Ihrem Vorbringen lässt sich auch kein konkretes fluchtauslösendes Ereignis entnehmen, sondern verwies sie durchgehend pauschal auf eine Bedrohung durch ihre Onkel und Tanten.

Weitere Diskrepanzen ergeben sich auch in den Angaben der BF bezüglich ihres Fluchtvorbringens bei der Erstbefragung am 27.08.2020 und ihren Angaben im nunmehrigen Verfahren. So gab die BF bei der Erstbefragung hinsichtlich ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich am 27.08.2020 an, dass ihr Onkel sie vor die Wahl der Zwangsheirat oder Beschneidung stellte. Dazu im Widerspruch brachte sie im gegenständlichen Verfahren vor, dass ihr Onkel – so wie auch alle anderen Verwandten – nicht wusste, dass sie nicht beschnitten war. An anderer Stelle ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vermeinte sie in diesem Zusammenhang nämlich, dass ihr Vater gegen ihre Beschneidung gewesen sei, es niemanden erzählt habe, sodass alle aus ihrer Verwandtschaft gedacht hätten, dass sie auch beschnitten gewesen sei. Grob widersprüchlich dazu führte sie jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr Vater der ganzen Familie mitgeteilt habe, dass sie bereits beschnitten sei. Unbeschadet dieser Diskrepanzen in ihrem Vorbringen konnte die BF auch nicht plausibel erklären, warum sie dennoch ihrem Cousin erzählt hat, dass sie nicht beschnitten ist, obwohl sie nicht vorhatte, ihn zu heiraten.

Die BF ist 23 Jahre alt und bis jetzt nicht beschnitten. Sowohl ihr Vater als auch ihr Lebensgefährte, mit welchem sie traditionell verheiratet ist, lehnen diese Praxis ab (AS 83), sodass nicht ersichtlich ist, dass die BF bei einer Rückkehr in den Sudan der ernsthaften Gefahr einer Beschneidung ausgesetzt wäre. Zudem dürfte die BF jetzt, nachdem sie bereits (traditionell) verheiratet ist, für ihren Cousin nicht mehr in Frage kommen und somit das Thema Beschneidung bei einer Rückkehr sowieso nicht mehr relevant sein. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist im Sudan weiterhin landesweit ein Problem, jedoch ist FGM seit 2020 mit bis zu drei Jahren Haft strafbar (Guardian 27.11.2020; vgl. GIZ 12.2020d). Die BF brachte selbst mit der Beschwerde Beweismittel ein, die einen Rückgang von FGM im Sudan und ein Umdenken beschreiben.

Vor der erkennenden Richterin konnte die BF auch nicht angeben, warum ihr nun bei einer Rückkehr eine Beschneidung drohen sollte (Verhandlungsprotokoll vom 20.07.2023, S 14 f):

„Rl: Sie wurden bis zu Ihrer Ausreise nicht beschnitten und konnten sich dem somit widersetzten. Was soll sich jetzt daran ändern?

BF: Mein Vater hat mir geholfen. Wir gingen nach Khartum, damit man mich nicht zwingt, mich beschneiden zu lassen.

Rl: Warum sollte man Sie im Falle einer Rückkehr jetzt beschneiden, wo Sie ein Kind haben und traditionell verheiratet sind?

BF: Im Gegenteil - im Falle einer Rückkehr werde ich mehr Probleme bekommen, weil ich jetzt auch verheiratet bin.

Die Rl wiederholt die Frage.

BF: Jetzt werden sie denken, ich bin keine gute Frau, weil ich jemanden aus Darfur geheiratet habe und ein uneheliches Kind habe.

Rl: Sie sind aber doch traditionell verheiratet.

BF: Ja, aber sie sehen das anders.“

Mit diesen Aussagen – in Zusammenschau mit den Feststellungen hinsichtlich FGM im Sudan – konnte die BF nicht glaubhaft machen, dass ihr bei einer Rückkehr die ernsthafte Gefahr einer Genitalverstümmelung droht.

Insofern die BF erstmals in der mündlichen Verhandlung auch Probleme aufgrund ihrer Heirat mit einem aus Darfur stammenden Mann ins Treffen führt, wird diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da es eine unglaubwürdige Steigerung darstellt und zudem zu erwarten gewesen wäre, dass sie diesen Umstand bereits vor der belangten Behörde geltend macht, was jedoch weder dort noch in der Beschwerde getan wurde.

Die Ermordung ihres Bruders erwähnte die BF erst vor der belangten Behörde. Bei der Erstbefragung führte sie ihre Brüder nicht an. Ihrer Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, sie habe ihren Bruder erwähnt, nur nicht die Umstände seines Todes geschildert, ist aufgrund des Protokolls der Erstbefragung vom 24.05.2022, bei welcher unter dem Punkt „Angaben über weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder anderem Drittstaat“ keine Angaben gemacht wurden, entgegenzutreten. Das Protokoll wurde auch rückübersetzt und von der BF unterfertigt. Dass die BF ihren Bruder und dessen Ermordung erst vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht anführte, lässt den Schluss zu, dass sie damit ihrer Fluchtgeschichte mehr Gewicht verleihen und diese um eine Bedrohungskomponente erweitern wollte, und es sich um gesteigertes Fluchtvorbringen handelt. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Zudem lässt sich selbst bei Wahrunterstellung aus dem Gesagten keine der BF drohende Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ableiten, zumal das Vorbringen lediglich den Bruder der BF betrifft und die BF auch nicht angeben konnte, wer sich hinter den Masken verborgen haben soll und warum ihr dadurch eine Verfolgung drohen sollte.

Aus ihrem Vorbringen um ihre politische Aktivität an der Universität lässt sich ebenso keine Verfolgung iSd GFK ableiten, zumal die BF selbst angab, keine Probleme mit den sudanesischen Behörden gehabt zu haben. Damit im Einklang steht auch ihre unproblematische, legale Ausreise mit dem Flugzeug. Die BF beschrieb lediglich ihr (niederrangiges) politisches Engagement an der Uni, wobei sie z. B. Berichte darüber schrieb, ob sich Professoren muslimisch kleideten und muslimisch benahmen. Ihrem Vorbringen konnten diesbezüglich keinerlei konkrete Bedrohungssituationen entnommen werden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung betonte sie selbst, dass diese politischen Probleme an der Universität nicht der Grund für ihre Ausreise aus dem Sudan gewesen sind (Verhandlungsprotokoll vom 20.07.2023, S 13).

Auch spricht der Umstand, dass die BF nach Stellung ihres ersten Asylantrags in Österreich für gut eineinhalb Jahre untertauchte, gegen eine Verfolgung. Würde ihr eine solche tatsächlich drohen, wäre anzunehmen, dass sie an ihrem Asylverfahren mitgewirkt und sich den Behörden zur Verfügung gestellt hätte, um in Folge Schutz zu erhalten.

Die erkennende Richterin geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der von der BF angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es der BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage im Sudan basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.02.2021; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Den Länderfeststellungen wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wie bereits oben unter Punkt II.2.3. ausgeführt, ist es der BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben.

Der allgemeinen Gefährdung der BF durch die derzeitige und aktuelle Sicherheits- als auch Versorgunglage im Sudan wurde im konkreten Fall bereits mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG durch das BFA zutreffend Rechnung getragen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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