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G304 2268356-6•Bundesverwaltungsgericht G304 2268356-6
G304 2268356-6Federal Administrative CourtJul 27, 2023
Abschiebung Ausreiseverpflichtung falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
G304 2268356-6/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. am XXXX , StA: Algerien, vertreten durch BBU GmbH, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mandatsbescheid des das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.11.2022 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Der BF befindet sich seit 18.11.2022 in Schubhaft.
2. Seitens des BFA wurde der Verwaltungsakt bereits mehrmals an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft im Sinne von § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde gem. § 80 Abs. 6 FPG alle vier Wochen, zuletzt am 30.06.2023, von Amts wegen überprüft.
Es wurde dabei jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist, und zwar
mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2023, Zl. G309 2268356-1/9Z,
mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2023, Zl. G306 2268356-2/7Z,
mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2023, Zl. G303 2268356-3/10Z,
mit schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2023, Zl. G305 2268356-4/10E, nach Durchführung einer Verhandlung am 05.06.2023, und
mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2023, Zl. G310 2268356-5/11Z.
2.1. Im Zuge des vierten Verhältnismäßigkeitsprüfungsverfahrens vor dem BVwG, Zl. G305 2268356-4, langte beim BVwG eine Vollmacht des BF vom 01.06.2023 ein, wonach der BF den in der Sprucheinleitung angeführten Rechtsberater „mit der Vertretung im Verfahren über die amtswegige Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG zur Zahl: (…) bevollmächtigt hat.“
3. Am 21.07.2023 und damit rechtzeitig zur Einhaltung der einwöchigen Schubhaftüberprüfungsfrist wurde dem BVwG der Verwaltungsakt samt der dem Vorlageschreiben beigelegten Stellungnahme der belangten Behörde – zur insgesamt sechsten Verhältnismäßigkeitsprüfung – vorgelegt.
4. Mit Schreiben des BVwG vom 21.07.2023, Zl. G304 2268356-6/5Z, wurde dem BF bzw. seinem Rechtsvertreter die Stellungnahme der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens 26.07.2023, 12:00 Uhr, vorgehalten.
5. Eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF langte am 26.07.2023 nicht beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.2. Der BF, spätestens am 05.11.2021 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, stellte am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.1. Die dem BF anlässlich seiner Asylantragstellung als mittelloser und Schutz vor Verfolgung suchender Fremder aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundes finanzierte und zur Verfügung gestellte Unterkunft, zuletzt seit 25.11.2021 in einer bestimmten Bundesbetreuungsstelle, hat der BF am 29.11.2021 ohne Abmeldung in unbekannter Richtung bzw. an einen unbekannten Ort verlassen. Er tauchte anonym in Österreich unter. Am 29.11.2021 erfolgte die polizeiliche Abmeldung des BF. Der BF hat es trotz des zu diesem Zeitpunkt anhängigen Asylverfahrens unterlassen, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben bzw. mit der Behörde in Kontakt zu treten.
1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2021 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 FPG dem BF keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V.), und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Asylantrag die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Dieser Bescheid des BFA wurde dem BF infolge seiner Abwesenheit mittels Hinterlegung im Akt am 14.12.2021 rechtswirksam zugestellt und ist mit Wirkung vom 12.01.2022 in Rechtskraft getreten.
1.3. Mit Festnahmeauftrag des BFA vom 14.01.2022 wurde der BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG bundesweit zur Festnahme im Bundesgebiet der Republik Österreich ausgeschrieben.
1.4. Der BF wurde daraufhin am 01.02.2022 im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen des dringenden Tatverdachts des Suchtmittelhandels auf offener Straße nach den Bestimmungen der StPO festgenommen und anschließend in eine Justizanstalt in Untersuchungshaft überstellt.
Er wurde folglich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
Urteil von März, 2022, rk mit März 2022, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
1.5. Im Anschluss an die bis März 2022 gedauerte Untersuchungshaft wurde zur Sicherung der Abschiebung mittels Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft verhängt.
Der BF musste am 23.03.2022 aufgrund der Folgen eines durch ihn veranlassten Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden und wurde für haftunfähig erklärt.
Er tauchte nach erfolgter Schubhaftentlassung erneut unter.
Mit Festnahmeauftrag des BFA vom 09.05.2022 wurde der BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erneut bundesweit zur Festnahme im Bundesgebiet der Republik Österreich ausgeschrieben.
1.6. Der BF wurde daraufhin am 20.05.2022 im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen des dringenden Tatverdachtes des Suchtmittelhandels auf offener Straße nach den Bestimmungen der StPO festgenommen und anschließend in eine Justizanstalt in Untersuchungshaft überstellt.
Er wurde folglich in Österreich zum zweiten Mal strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
Urteil von August 2022, rk mit August 2022, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Im August 2022 wurde beschlossen, die Probezeit des bedingten Strafteils betreffend das vorangegangene Strafrechtsurteil von März 2022 auf insgesamt 5 Jahre zu verlängern.
1.7. Mit Schriftsatz des BFA vom 14.09.2022, dem BF am 19.09.2022 im Stande der Untersuchungshaft zugestellt, wurde dem BF nachweislich eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und damit zur Kenntnis gebracht, dass seitens des BFA beabsichtigt werde, im Anschluss an die Strafhaft über den BF die Schubhaft zu verhängen.
Der BF hat keine Stellungnahme dazu abgegeben.
1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.09.2022 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten.
1.9. Der BF stellte am 06.10.2022 im Stande der Strafhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.10. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Frist besteht (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
1.11. Der BF wurde am 18.11.2022 aus der Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
1.12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.11.2022 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Kurze Zeit darauf, mit 20.12.2022, ist der BFA-Bescheid vom 17.11.2022 in Rechtskraft getreten.
Der BF befindet sich nunmehr seit 18.11.2022 in Schubhaft.
1.13. Es gab insgesamt drei Hungerstreiks des BF in Schubhaft, einen bei der ersten Schubhaft des BF, infolgedessen der BF am 23.03.2022 aus der Schubhaft entlassen werden musste, dann einen vom 07.12.2022 bis 09.12.2022 und vom 01.05.2023 bis 04.05.2023 während der laufenden Schubhaft.
1.14. Der BF wurde am 11.03.2022 der algerischen Delegation zum Interview vorgeführt. Im Rahmen dieses Interviews wurde die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt.
Am 07.06.2022 langte beim BFA die Information des Bundeskriminalamtes ein, dass der BF von Interpol-Algier unter den in der Sprucheinleitung angeführten Personalien identifziert worden ist.
1.15. Seitdem seitens des BFA am 17.01.2022 bei der Botschaft der Republik Algerien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ersucht worden ist, haben zahlreiche diesbezügliche Urgenzen stattgefunden, am 27.03.2023, mit Schriftsatz vom 17.04.2023, des Weiteren schriftlich am 04.05.2023 und 30.05.2023 sowie mit Schreiben vom 21.06.2023.
Am 23.06.2023 wurde der Schubhaft erlassenden Behörde mitgeteilt, dass hinsichtlich des notwendigen HRZ für den BF eine weitere Priorisierung vorgenommen wurde. Diese Priorisierung ist entsprechend dem Wortlaut – wie in den vorliegenden dies bescheinigenden Unterlagen ersichtlich – eine Vorlage der Urgenz zur Erlangung eines HRZ über das BMEIA (Anm.: „im Rahmen eines Treffens von Vertretern des BMI und des BMEIA mit dem algerischen Botschafter am 21.06.2023 …. mit dem Ersuchen um prioritäre Behandlung der Fälle, an den Botschafter ausgehändigt.“)
1.16. Der BF ist nicht rückkehrwillig bzw. nicht zur freiwilligen Ausreise bereit.
1.17. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen, keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte, keinen gesicherten Wohnsitz und keine ausreichenden Existenzmittel und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. hat keine Berechtigung dazu.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie auf dem elektronischen Akteninhalt betreffend vorangegangene Verhältnismäßigkeitsprüfungen im BVwG-internen Computerprogramm eVa+ mitsamt Niederschriften über durchgeführte mündliche Verhandlungen.
Der BF ist nicht zur freiwilligen Ausreise bzw. Rückkehr in sein Heimatland willig bzw. bereit und hat seine Rückkehrunwilligkeit zuletzt im vorangegangenen Verhältnismäßigkeitsprüfungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.06.2023 unterstrichen (s. VH-Niederschrift vom 30.06.2023, Zl. G310 2268356-5, S. 7)
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
(…)
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
(…)
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das BVwG u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des BFA (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(…).“
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet wie folgt:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder3.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(…).“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet wie folgt:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
3.3. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
3.4. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.11.2022 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Der BF befindet sich nunmehr seit 18.11.2022 in Schubhaft.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2022, rk mit 20.12.2022, erging über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2022 eine negative Entscheidung samt durchsetzbarer Rückkehrentscheidung und siebenjährigem Einreiseverbot.
Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSv § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG.
Der BF hat, nachdem mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.09.2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen worden war, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten, am 06.10.2022 im Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, offenbar deshalb, um der ihm nach Strafhaftentlassung drohenden Abschiebung zu entgehen.
Bei seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2022 handelt es sich um seinen zweiten Asylantrag.
Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2021 ist über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2021, rk mit 12.01.2022, eine negative Entscheidung samt durchsetzbarer Rückkehrentscheidung ergangen.
Zum Zeitpunkt seiner zweiten Asylantragsstellung am 06.10.2022 bestand somit bereits gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSv § 76 Abs. 3 Z 5 FPG.
Der BF versuchte mit seiner zweiten Asylantragsstellung vom 06.10.2022 und mit seinen Hungerstreiks in Schubhaft die ihm drohende Abschiebung iSv § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu umgehen.
Der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2023 folgend hat der BF durch seinen Asylfolgeantrag und durch seine Hungerstreiks fremdenpolizeiliche Maßnahmen vereitelt. Der BF musste aufgrund der Folgen eines durch ihn während seiner ersten Schubhaft veranlassten Hungerstreiks am 23.03.2022 aus der Schubhaft entlassen werden und wurde für haftunfähig erklärt, und ist nach erfolgter Schubhaftentlassung untergetaucht.
Erst am 20.05.2022 konnte der BF gefasst werden bzw. wurde er im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen des dringenden Tatverdachtes des Suchtmittelhandels auf offener Straße nach den Bestimmungen der StPO festgenommen und anschließend in eine Justizanstalt in Untersuchungshaft überstellt.
Der BF war auch nach erster Asylantragsstellung vom 05.11.2021 im österreichischen Bundesgebiet untergetaucht bzw. hat die ihm anlässlich seiner Asylantragstellung als mittelloser und Schutz vor Verfolgung suchender Fremder aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundes finanzierte und zur Verfügung gestellte Unterkunft am 29.11.2021 ohne Abmeldung verlassen. Er ist in Österreich untergetaucht, hat sich an einem unbekannten Ort aufgehalten und hat es trotz des zu diesem Zeitpunkt anhängig gewesenen Asylverfahrens unterlassen, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben bzw. mit der Behörde in Kontakt zu treten.
Es besteht aufrechte Fluchtgefahr.
Der BF ist nach wie vor nicht bereit bzw. willig, freiwillig aus Österreich auszureisen bzw. nach Algerien zurückzukehren.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Der aktuelle Sicherungsbedarf ist in den individuellen Umständen begründet, zumal der BF in Österreich keine Familienangehörigen bzw. berücksichtigungswürdige Sozialkontakte, keinen gesicherten Wohnsitz und keine ausreichenden Existenzmittel hat bzw. keine legale Erwerbstätigkeit ausübt bzw. gar nicht berechtigt dazu ist. Demnach besteht somit auch Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Die Anordnung gelinderer Mittel nach § 77 FPG kam nicht in Betracht. Der BF, der wegen Mittellosigkeit iSv § 77 Z. 3 FPG keine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt hinterlegen könnte, würde nicht iSv § 77 Z 1 FPG in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft nehmen, zumal er bereits nach seiner ersten Asylantragsstellung die ihm zur Verfügung gestellte Unterkunft am 29.11.2021 verlassen hat bzw. anonym in Österreich untergetaucht ist, und würde sich zudem nicht iSv § 77 Z 2 FPG in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden, zumal er auch nach Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft bzw. Betreuungsstelle am 29.11.2021 trotz bestehender rk Ausreiseverpflichtung mit der Behörde nie in Kontakt getreten ist.
Der BF gilt als nicht vertrauenswürdig und würde bei einer Schubhaftentlassung wie nach seiner ersten Asylantragsstellung vom 05.11.2021 am 29.11.2021 oder nach der von ihm mittels Hungerstreiks veranlassten Schubhaftentlassung am 23.03.2022 erneut im österreichischen Bundesgebiet untertauchen.
Die Schubhaft, welche stets nur als ultima-ratio-Maßnahme verhängt werden darf, ist im gegenständlichen Fall zudem verhältnismäßig nach § 76 Abs. 2a FPG, unter Berücksichtigung, dass der BF in Österreich wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften im März 2022 zu einer bedingten siebenmonatigen und im August 2022 zu einer unbedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe rk strafrechtlich verurteilt worden ist, der bedingte Strafteil aus dem Strafrechtsurteil von März 2022 im August 2022 von der dreijährigen auf eine Probezeit von fünf Jahren verlängert worden ist, und unter Bedachtnahme darauf, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zur Suchtgiftdelinquenz diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0082, mwN), unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF befindet sich nunmehr seit 18.11.2022 und damit seit mehr als sechs Monaten in Schubhaft.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497, mwN).
Seitdem seitens des BFA am 17.01.2022 bei der Botschaft der Republik Algerien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ersucht worden ist, haben zahlreiche diesbezügliche Urgenzen stattgefunden, zuletzt mit Schreiben vom 21.06.2023.
Am 11.03.2022 wurde seitens der algerischen Delegation die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt. Am 07.06.2022 langte beim BFA die Information des Bundeskriminalamtes ein, dass der BF von Interpol-Algier unter den in der Sprucheinleitung angeführten Personalien identifiziert worden ist.
Fest steht, dass noch kein HRZ für den BF vorliegt. Fest steht jedoch auch, dass die belangte mit zahlreichen Urgenzen bei der Vertretungsbehörde in Algerien, zuletzt mit Schreiben vom 21.06.2023, hinreichende Bemühungen gesetzt hat, um rechtzeitig ein HRZ erlangen zu können.
Eine Abschiebung des BF innerhalb der nach § 80 Abs. 4 Z 2 FPG höchstzulässigen 18-monatigen Schubhaftdauer wird auf jeden Fall für maßgeblich wahrscheinlich gehalten, zumal auch amtsbekannt bzw. im fünften Verhältnismäßigkeitsprüfungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.06.2023 im Zuge der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 30.06.2023 festgehalten worden ist (s. VH-Niederschrift vom 30.06.2023 mit mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. G310 2268356-5/11Z, S. 11), dass seitens der algerischen Botschaft generell HRZ ausgestellt werden, sowohl zwangsweise als auch freiwillige Rückführungen erfolgen, und eine Flugverbindung nach Algerien besteht und keinerlei Einreisebeschränkungen vorliegen.
Es wird daher festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 Alt. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA (zwingend) zu erstattende Stellungnahme dem Parteiengehör zu unterziehen ist (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492).
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil die vom BFA erstattete Stellungnahme dem Parteiengehör unterzogen worden ist (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492), und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde als geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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