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W240 2267114-1•Bundesverwaltungsgericht W240 2267114-1
W240 2267114-1Federal Administrative CourtJul 26, 2023
begründete Zweifel Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel finanzielle Mittel Glaubwürdigkeit Nachweismangel österreichische Botschaft Rückkehrabsicht soziale Situation wirtschaftliche Situation
W240 2267114-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 19.01.2023, Zl. Moskau-KA/KONS/0068/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX XXXX , StA. Russische Föderation, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 01.12.2022, Zl. VIS4399/2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 21.11.2022 bei der österreichischen Botschaft Moskau (ÖB Moskau) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 30 Tage.
Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei verwitwet und Pensionistin. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebe die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , Stb. Österreich. Als Einladender wurde der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin XXXX genannt.
Dem Antrag wurden folgende Dokumente angeschlossen:
Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE): Privateinladung
Aus dieser geht hervor, dass dem Einkommen des Einladenden in der Höhe von 1.973,61 EUR netto monatlich monatliche Miet- und Betriebskosten in der Höhe von 162,80 EUR entgegenstehen.
Passkopien des Einladenden und der Tochter der Beschwerdeführerin
Kopie der Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin
Auszug aus dem Heiratseintrag vom XXXX
Heiratsurkunde vom XXXX
Bestätigung über den Austritt aus der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation der Tochter der Beschwerdeführerin vom XXXX
Bescheid über die Namensänderung der Tochter der Beschwerdeführerin vom XXXX
Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter der Beschwerdeführerin
Verständigung über die Leistungshöhe der PVA zum 01.01.2022 des Einladenden
Meldebestätigung der Tochter der Beschwerdeführerin
Reiseversicherungsbestätigung
Kopie der Pensionsausweis der Beschwerdeführerin
Passkopie der Beschwerdeführerin samt Schengenvisum mit einer Gültigkeit von 25.05.2018 bis 24.05.2020 sowie Ein- und Ausreisestempel sowie
mehrere Dokumente in russischer Sprache
2. Mit Mandatsbescheid („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“), datiert mit 24.11.2022, teilte die ÖB Moskau mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Es würden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
3. Mit als Einspruch bezeichneten Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 29.11.2022 wurde das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 24.11.2022 erhoben. Bedingt durch die Pandemie wolle die Beschwerdeführerin nach fast drei Jahren ihre leibliche Tochter und einzigen Enkelsohn besuchen. Zu ihrer Ausreiseabsicht erklärte sie, dass sie in der Vergangenheit ihrer Ausreiseverpflichtung wiederholt nachgekommen sei, was auch in der Zukunft so sein werde.
4. Mit Bescheid vom 01.12.2022, übernommen am 05.12.2022, verweigerte die ÖB Moskau die Erteilung des beantragten Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex mit der Begründung, dass vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Ausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestehen würden. Es habe festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Wohnsitzland über geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfüge und keinen Beweis einer gesicherten Wiederausreise erbringen könne.
5. Gegen den Bescheid der ÖB Nairobi erhob die Beschwerdeführerin am 23.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin ihre leibliche Tochter besuchen wolle, die sie seit Ausbruch der Pandemie nicht mehr sehen hätte können. Es handle sich um einen reinen Familienbesuch im engsten Bereich. Die Bedenken zur Ausreiseabsicht seien unbegründet, da die Beschwerdeführerin über soziale und wirtschaftliche Kontakte in der Russischen Föderation verfüge. In St. Petersburg gebe es ein reiches Kulturleben. Sie habe Freunde und verfüge über eine 67,5 m2 große Eigentumswohnung sowie eine große Privatbibliothek. Ihre Tochter sei seit Juli 2007 in XXXX verheiratet und sie habe diese seither mehr als 30 Mal besucht. Dabei sei sie immer rechtzeitig zurückgekehrt. Ihr Aufenthalt habe jeweils 14 Tage bis längstens drei Wochen betragen und sie habe sie zumindest zweimal im Jahr besucht, wobei es nie Probleme gegeben habe.
Erstmals vorgelegt wurden folgende Dokumente:
Beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin
Bescheid vom XXXX über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Tochter der Beschwerdeführerin
Original und Übersetzung eines Katasterauszuges
6. Am 19.01.2023, übernommen am 24.01.2023, erließ die ÖB Moskau eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Nairobi vom 04.05.2020 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich aufgrund der geringen beruflich-wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland Zweifel an der gesicherten Ausreise ergeben hätten. Die letzte Auslandsreise sei im Jänner 2019 erfolgt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein am 10.02.2020 beim Magistrat der Landeshauptstadt XXXX eingebrachter Antrag auf einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck „Angehöriger“) abgewiesen worden sei, sei der gegenständliche Antrag aus Erteilung eines Visums zu verweigern, da die vorgelegten Informationen zum Zweck und den Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und weil begründete Zweifel an der Ausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestehen würden. Das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter wurde nie in Frage gestellt. Der in der Vorstellung erstmalig erwähnte zehnjährige Enkelsohn, zu dem keine weiteren Nachweise erbracht wurden, finde im Beschwerdeschreiben keine Erwähnung mehr. Entgegen der Behauptung, mindestens zweimal pro Jahr nach Österreich zu reisen, sei festgestellt worden, dass die letzte Reise im Jahr 2019 stattgefunden habe. Zudem sei in den letzten fünf Jahren kein Visum durch die belangte Behörde ausgestellt worden. Zwar verweise die Beschwerdeführerin auf die Covid19-Pandemie, es stelle sich aber die Frage, warum die Beschwerdeführerin gerade jetzt, in einer Phase der Flugeinschränkungen (keine bestehenden Direktflüge zwischen der Russischen Föderation und Europa), verbunden mit hohen Kosten und Unsicherheiten, die Reise antreten wolle. Zu den pandemiebedingten Reiseeinschränkungen sei anzumerken, dass seit 01.07.2021 die Einreise ohne besonderen Reisegrund möglich sei. Seit 16.05.2022 habe eine Einreise auch ohne Vorlage eines „3G“-Nachweises erfolgen können. Es stelle sich die Frage, warum nicht bereits in den vergangenen eineinhalb Jahren eine Reise angetreten worden sei. Daraus nähre sich der Verdacht, das Reisevorhaben sei der widrigen Lage im Herkunftsland und der geplanten Aufenthaltsnahme geschuldet. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein stichhaltiger Nachweis einer sozialen Verwurzelung. Argumente der beruflich-wirtschaftlichen Verwurzelung seien ausgeblieben und könnten angesichts der Pensionierung der Beschwerdeführerin nicht per se angenommen werden. Eine Reiseroute oder der Nachweis einer gesicherten Rückreise sei nicht erbracht worden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Bedenken zu zerstreuen, im Übrigen würden Zweifel zu Lasten des antragstellenden Fremden gehen.
7. Mit als Einspruch bezeichnetem Schriftsatz vom 31.01.2023 brachte die Beschwerdeführerin bei der ÖB Moskau einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass der letzte Besuch im Jahr 2020 stattgefunden habe. Auf Anraten des Einladers habe sie den Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt, um eventuell mehr als 90 Tage in Österreich aufhältig sein zu können. Zu dem Umstand, dass sie rechtzeitig ausreisen werde, könne sie eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Eine Reise sei aktuell beschwerlich und die Ausreise sei umständlich. Sie wolle dies jedoch auf sich nehmen, um ihre Familienangehörigen wiederzusehen. Sie sehe sich außerstande schon jetzt einen Flug zu buchen, da sich die Reisebedingungen und auch die Möglichkeiten ununterbrochen ändern würden, so könne sie auch kein Retourticket anbieten, da dies für sie zu kostspielig wäre. Sie habe in den vergangenen Jahren bewiesen, dass sie zeitgerecht ausreise. Dass sie seit 16.05.2022 nicht eingereist sei, obwohl dies pandemiebedingt möglich gewesen wäre, begründet sie damit, gesundheitlich und durch sonstige Verpflichtungen dazu nicht in der Lage gewesen zu sein.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.02.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 21.11.2022 bei der ÖB Moskau einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 30 Tage. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebt die Tochter der Beschwerdeführerin und als Einladender wurde der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin genannt.
Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und Pensionistin. Sie verfügt im Herkunftsstaat über eine Eigentumswohnung.
Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin konnte keine familiäre, wirtschaftliche oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. Die Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Moskau, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts glaubhaft zu machen und einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Absicht der Beschwerdeführerin besteht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, so ist dem aus den folgenden Gründen beizupflichten:
Die Beschwerdeführerin gab zum Zweck der Einreise an, ihre Tochter und ihren Enkelsohn besuchen zu wollen. Die letzte nachgewiesene Einreise erfolgte 2019, wobei eine Reise 2020 behauptet wurde. Zwar ist eine verminderte Reisetätigkeit während der Covid19-Pandemie nicht zuletzt aufgrund der zeitweise restriktiven Reisebeschränkungen nachvollziehbar. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird jedoch auch in Anbetracht der berechtigten Ausführungen der Behörde zu den pandemiebedingten Reiseeinschränkungen in Zweifel gezogen. Die Behörde führte aus, dass seit 01.07.2021 eine Einreise ohne besonderen Reisegrund möglich sei und seit 16.05.2022 habe eine Einreise auch ohne Vorlage eines „3G“-Nachweises erfolgen können. Es erscheint in Anbetracht dessen und der aktuellen Situation der bestehenden Flugeinschränkungen im Herkunftsstaat (keine bestehenden Direktflüge zwischen der Russischen Föderation und Europa) nicht nachvollziehbar, warum eine Reise in den vergangenen Jahren nicht in Betracht gezogen wurde, nun aber schon. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aus gesundheitlichen und durch sonstige Verpflichtungen nicht zu einer Reise in der Lage war, blieb unbelegt.
In Bezug auf die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wurden keine stichhaltigen Dokumente vorgelegt oder Nachweise erbracht. Insbesondere wurde keine familiäre Anbindung behauptet, die Beschwerdeführerin legte lediglich einen Nachweis über eine Eigentumswohnung in St. Petersburg vor. Der Verweis auf die kulturellen Angebote im Herkunftsstaat sowie die Privatbibliothek vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass darüber hinaus keine Nachweise einer Verwurzelung erbracht wurden.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie ihrer Verpflichtung zur zeitgerechten Ausreise in der Vergangenheit immer nachgekommen sei, ist ihr zuzustimmen, da nichts Gegenteiliges bekannt ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 10.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Angehörige gestellt hat, der am 09.07.2020 abgewiesen wurde, und sie dazu auch ausführte, dass ihr der Einlader dazu geraten habe, um mehr als 90 Tage in Österreich zu verbleiben, säht abermals Zweifel an der Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, was wiederum ihre Ausreisewilligkeit unglaubwürdig erscheinen lässt.
Abschließend wird der Behörde in ihrer Beurteilung noch insofern zugestimmt als die Beschwerdeführerin keinen Nachweis einer gesicherten Rückreise – etwa durch die Vorlage von Flugtickets oder Ähnlichem – belegt hat. Reisen aus der Russischen Föderation gestalten sich aktuell, wie bereits ausgeführt, schwierig und sind nicht zuletzt mit hohen Kosten und Unsicherheiten verbunden. Entsprechend gab die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag an, dass sie sich außerstande sehe, schon jetzt einen Flug zu buchen, da sich die Reisebedingungen und Möglichkeiten laufend ändern würden. Sie könne kein Retourticket vorlegen, da dies für sie zu kostspielig wäre. Auch dieses Vorbringen kann die bestehenden Zweifel nicht ausräumen. Im Gegenteil, wenn die Organisation einer Reise nach Österreich samt Rückreise in die Russische Föderation laut eigenen Angaben zu kostenintensiv für die Beschwerdeführerin ist, verstärkt dies eher die Annahme, dass der Wille zur rechtzeitigen Ausreise unter Umständen nicht gegeben ist.
Im Laufe des Verfahrens gelang es der Beschwerdeführerin somit nicht den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts glaubhaft zu machen und einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Absicht der Beschwerdeführerin besteht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt:
„§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. (9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
„Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
(… )
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
(…)
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(…)“
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich insbesondere daraus, dass die verwitwete und pensionierte Beschwerdeführerin eine familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat wie beweiswürdigend wiedergegeben nicht nachzuweisen vermochte. Auch stellte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unbestritten bereits einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Angehörige. Zudem konnte die Beschwerdeführerin keine Buchungsbestätigungen für ihre Hin- und Retourreise vorlegen und gab sogar an, dass ihr dies nicht (finanziell) möglich sei.
Im Ergebnis kann der ÖB Moskau nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen bestehen wie beweiswürdigend ausgeführt somit berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums wieder in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Bedeutung, die dem fremdenrechtlich betrachtet korrekten Vorverhalten der Beschwerdeführerin zukommt, hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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