Bundesverwaltungsgericht W208 2275217-1

W208 2275217-1Federal Administrative CourtJul 26, 2023

Regest

Ausbildungsplan dienstliche Aufgaben Dienstpflichtverletzung Dienstplan Dienstzeit Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Fristenhemmung Kommandantenverfahren Konkretisierung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Spruchpunkt - Abänderung Strafanzeige Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Vorgesetztenpflichten

Full text

Bundesverwaltungsgericht W208 2275217-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2275217.1.00

Spruch

W208 2275217-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Vizeleutnant (Vzlt) XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 17.04.2023, GZ: 2020-0.824.229, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„Vzlt XXXX steht im Verdacht, dass er als Ausbildungsleiter bei den folgenden Ausbildungen in XXXX bzw XXXX

  1. im „Ausbildungsjournal (Tagesbericht)“ den Ausbildungsinhalt, die jeweiligen Zeiten und das Dienstende entsprechend dem Dienstplan als sachlich richtig mit seiner Unterschrift bestätigt hat, obwohl das nicht den Tatsachen entsprach, und zwar in der Zeit von 07.05.2018 bis 25.05.2018 beim XXXX , in der Zeit vom 04.06.2018 bis 27.07.2018 beim XXXX , und in der Zeit vom 17.09.2018 bis 21.09.2018 bei der XXXX , konkret an nachstehend angeführten Tagen:

Datum

Ende der tatsächlichen Ausbildung

Dienstende

lt. Dienstplan

Zeit in der vom Ausbildungsjournal abweichende Tätigkeiten verrichtet wurden

07.05. 2018

21:45 Uhr

24:00 Uhr

2:15

08.05. 2018

22:45 Uhr

24:00 Uhr

1:15

14.05. 2018

22:00 Uhr

24:00 Uhr

2:00

15.05. 2018

23:35 Uhr

24:00 Uhr

0:25

16.05. 2018

21:30 Uhr

24:00 Uhr

2:30

17.05. 2018

21:30 Uhr

24:00 Uhr

2:30

23.05. 2018

16:45 Uhr

24:00 Uhr

7:15

24.05. 2018

18:30 Uhr

20:00 Uhr

1:30

04.07. 2018

19:30 Uhr

22:30 Uhr

3:00

05.07. 2018

16:00 Uhr

18:30 Uhr

2:30

10.07. 2018

19:30 Uhr

24:00 Uhr

4:30

24.07. 2018

20:00 Uhr

24:00 Uhr

4:00

18.09. 2018

18:00 Uhr

21:00 Uhr

3:00

19.09. 2018

20:15 Uhr

24:00 Uhr

3:45

20.09. 2018

15:45 Uhr

21:00 Uhr

5:15

  1. bei den in Punkt 1) angeführten Lehrgängen bzw. Schulungen den Ausbildern Vzlt XXXX und OStv XXXX und den jeweiligen Taghabenden der Kurse befohlen zu haben, die Ausbildungsjournale (Tagesberichte) unrichtig zu führen,

und damit zu 1) schuldhaft gegen § 43 Abs 1 BDG und zu 2) schuldhaft gegen § 45 Abs 1 BDG verstoßen und Pflichtverletzungen iSd § 2 HDG begangen zu haben.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

I. Festgestellter Verfahrensgang und vorläufiger Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsunteroffizier (MBUO 1). Er führt den Dienstgrad Vizeleutnant (Vzlt). Er ist XXXX und Ausbildner an der XXXX deren Kommando sich in XXXX befindet und dessen Institut XXXX in XXXX disloziert ist. Bei den verfahrensgegenständlichen Kursen war er Ausbildungsleiter und stand in direkter Unterordnung zum Kurskommandanten Oberstleutnant (Obstlt) XXXX (H), weiters war er Vorgesetzter zweier weiterer Ausbilder: Vzlt XXXX (F) und Offizierstellvertreter (OStv) XXXX (D).

2. Am 04.02.2019 kam es zu einer ersten Verfolgungshandlung gegen den BF in der Form, dass ihm durch den Institutsleiter und Einheitskommandanten Obst XXXX im Rahmen eines mündlichen Rapportes mitgeteilt wurde, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird und die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren nicht bestünden, weshalb das Disziplinarverfahren an den Disziplinarvorgesetzten (den Kommandanten der XXXX ) abgetreten werde.

Als Begründung wurde ihm im Wesentlichen mitgeteilt, dass aufgrund einer Niederschrift mit einem Kursteilnehmer, dem Zeugen Olt XXXX (K), vom 01.02.2019 der Verdacht bestehe, dass er im Zuge des XXXX vom 07.-25.05.2018 (im Folgenden kurz: 1. Kurs) und der XXXX vom 17.-21.09.2018 (im Folgenden kurz: 3. Kurs) in XXXX bzw XXXX die sachlicher Richtigkeit seiner dort geleisteten Mehrdienstleistungen gemäß Ausbildungsnachweis bestätigt habe, obwohl diese nicht der tatsächlich durchgeführten Ausbildung entsprachen.

Der Niederschrift von Obstlt XXXX von der XXXX (ohne Datum!) sind die in der Tabelle im Spruch angeführten abweichenden Zeiten laut dem Ausbildungsjournal des K – der ebenfalls an diesen Kursen teilgenommen hatte aber ein eigenes Ausbildungsjournal führen musste, weil sein Kurs als Wasserfahrlehrer-Lehrgang geführt wurde und er bei den anderen Kursen unter Aufsicht ausbilden musste – zu entnehmen. Hier ist aber in der Folge der BDB ein Übertragungsfehler unterlaufen, weil beim 15.05.2018, 22:45 Uhr als tatsächliches Dienstende angeführt wurde, was aber nicht den Angaben des K entspricht, der 23:35 Uhr als tatsächliches Dienstende angeführt hatte. 23:35 Uhr findet sich auch in der 1. Disziplinaranzeige für diesen Tag (Seite 4) und der Strafanzeige (Seite 5). Diesbezüglich hat das BVwG im Spruch nunmehr die korrekte Zeit angeführt.

Der BF verwies bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 04.02.2019 im Wesentlichen noch auf seine Angaben vom 14.01.2019, dort hatte auf die Frage, wonach sich die MDL richten noch schriftlich ausgeführt, „nach dem genehmigten Dienstplan, Ausbildungsnachweis, Ausbildungsjournal oder nachträglich angeforderten Überstunden“ und das Ende der Dienstzeit mit „dem Eintreffen in der Kaserne +15 Minuten“ definiert. Weiters gab er an er sei von keinem Bediensteten auf einen möglichen Eingabefehler bei den MDL hingewiesen worden.

3. Am 06.06.2019 erstattete der Disziplinarvorgesetzte eine 1. Disziplinaranzeige und eine Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft (StA) betreffend dieser beiden Kurse.

In der Disziplinaranzeige und der Strafanzeige wurde dem BF im Wesentlichen das Folgende vorgeworfen:

Der BF habe sowohl beim 1. als auch beim 3. Kurs die Tagesberichte/Ausbildungsjournale der dort als Taghabende eingeteilten Kursteilnehmer mit seiner Unterschrift als sachlich richtig bestätigt, obwohl er wusste, dass diese nicht mit der tatsächlich durchgeführten Ausbildung übereinstimmten, sondern die Taghabenden vom Lehrpersonal angewiesen wurden, die Tagesberichte in Übereinstimmung mit dem Dienstplan zu führen. Aufgrund dieser falschen Angaben habe er dann auch seine Mehrdienstleistungen (MDL) als sachlich richtig bestätigt.

Die Zeugen Wachtmeister (Wm) XXXX und Korporal (Kpl) XXXX gaben bei ihren Zeugeneinvernahmen am 15.04.2019 zusammengefasst an, dass sie das Ausbildungsjournal 1:1 nach dem Dienstplan auf Anordnung führen mussten, obwohl es Tage gegeben habe, wo diese früher beendet wurde und sie in der Kaserne Selbststudium machen mussten, was das Kader in dieser Zeit gemacht habe, wüssten sie nicht.

Der Zeuge Olt K gab bei seiner Niederschrift am 01.02.2019 sinngemäß an, dass er bei diesen beiden Kursen das Ausbildungsjournal und die MDL genauso geschrieben habe, wie die Ausbildung stattgefunden haben. Er habe ein eigenes Ausbildungsjournal führen müssen, weil er gleichzeitig als Ausbilder eingeteilt war und Kursteilnehmer für den Wasserfahrschullehrer und er unter Aufsicht der Unteroffiziere ausgebildet habe. Der Ausbildungsleiter der BF habe ihm gegenüber, als er ihn im Mai auf die Abweichungen zwischen den MDL und der tatsächlichen Ausbildung angesprochen habe, verärgert reagiert und gemeint, dass gemäß Dienstplan geschrieben werden müsse, weil das im Curriculum des Kurses so festgelegt sei. Der BF habe auch gemeint, dass die Überstunden für die anstrengende Tätigkeit am Wasser gerechtfertigt wären, auch wenn sie dort nicht geleistet würden. Im September sei er (K) mehrfach direkt am Übungsplatz vom Dienst abgetreten, weil dieser in XXXX stattgefunden habe.

4. Am 17.09.2019 erfolgte durch den nunmehrigen Institutsleiter und Einheitskommandanten Obst XXXX die Mitteilung an den BF, dass nunmehr ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet und Strafanzeige erstattet werde. Im Zuge der Ermittlungen war zu Tage gekommen, dass der BF auch für den XXXX vom 04.06.2018 bis zum 27.07.2018 (im Folgenden kurz: 2. Kurs) in XXXX MDL auf der Grundlage einer falschen Ausbildungsdokumentation (Ausbildungsnachweis und Ausbildungsjournale) mit seiner Unterschrift wider besseren Wissens als sachlich richtig bestätigt hatte.

Hintergrund war die Aussage des Zugsführer (Zgf) XXXX der ausgesagt hatte, dass die als Taghabenden eingeteilten Kursteilnehmer, nachdem sie in der ersten Woche das Ausbildungsjournal (AJ) nach den tatsächlich ausgebildeten Inhalten und Zeiten geführt hatten, von den Ausbildnern angewiesen wurden, dieses neu ident zum Dienstplan zu führen. Die Unteroffiziere hätten gesagt, ein Vorgesetzter hätte das angeordnet. Sie seien oft wesentlich früher, 1-2 Stunden, in der Unterkunft gewesen und hätten Selbststudium machen müssen, eine Beaufsichtigung durch die Unteroffiziere (darunter der BF) sei nicht erfolgt.

Der BF gab bei seiner Beschuldigteneinvernahme am 21.09.2019 ergänzend ua an, dass die Ausbildungsjournale (AJ) von den Kursteilnehmern in seiner Verantwortung, nach einer vorgegeben Dienstanweisung (einem Formblatt) geführt worden seien. Er habe angeordnet, dass diese teilweise falsch geführt worden seien. Die AJ hätten nicht den tatsächlich geleisteten Ausbildungsstunden entsprochen. Obstlt H habe er immer gemeldet, dass die im AJ eingetragen Stunden auch die tatsächlich geleisteten gewesen wären. Warum er das so an H gemeldet habe, könne er sich nicht erklären. Der Hintergrund sei gewesen, dass er und die Mitbeschuldigten F und D Vorschriften bearbeiten konnten. F habe ihn darauf angesprochen und er habe angeordnet die AJ weiter so zu führen. Seit Bekanntwerden würden die AJ nicht mehr analog zu den Dienstplänen geführt, sondern gemäß den tatsächlichen Ausbildungsstunden und –zielen. Es seien zwar nicht immer die im Curriculum gefordert Stunden geleistet worden (auch weil die Boote ständig kaputt waren), die Ausbildungsziele seien dennoch erreicht worden. Das habe er dem Obstlt H gemeldet. Wenn die Ausbildung früher abgebrochen worden sei, hätten die Kursteilnehmer entweder Dienstschluss oder Selbststudium bzw. Nachbereitung gehabt. Das Kader hätte immer bis zum im Dienstplan vorgesehenen Zeitpunkt Dienst gemacht, sie hätten näher genannten Vorschriften bearbeitet und Argumente für Erprobungsaufträge gesucht und beurteilt. Obstlt H habe er die Vorschriftenbearbeitung gemeldet, wenn sie die Ausbildung früher als im AJ angegeben beendet hätten. Bei K hätten sie nicht wirklich gewusst, wie dieser organisatorisch einzuordnen gewesen wäre und habe dieser immer mit den Kursteilnehmern Dienstschluss gemacht. Die Angaben des Zeugen XXXX könne er bestätigen. Befehlsausgabe und Ausbildungsende sei regelmäßig am XXXX befohlen worden, vor der Rückverlegung.

Die Strafanzeige erfolgte am 28.11.2019 als Ergänzung zu jener vom 06.06.2019 und die Disziplinaranzeige am 12.12.2019. In der Strafanzeige ist ua angeführt, dass AJ bei Kursen der Dokumentation der tatsächlich geleisteten Ausbildungsstunden dienen und ua auch Ansprüche auf MDL seitens des Ausbildungspersonals bestätigen würden. Der BF, F und D hätten diese bewusst falsch geführt bzw dokumentiert und den Dienstgeber diesbezüglich über die tatsächlich dafür geleisteten Dienststunden getäuscht. In der Folge seien auch die MDL fälschlicherweise abgerechnet worden. Dass die Stunden für die Bearbeitung von Vorschriften verwendet worden seien, könnte nicht bestätigt werden, eine zwingende Notwendigkeit dafür habe nicht bestanden und hätte eine entsprechende Anordnung von MDL dafür dokumentiert werden müssen.

5. Am 17.04.2023 fasste die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) den beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss (zugestellt an den BF 19.04.2023).

Der Vorwurf lautet, der BF stehe im Verdacht, dass er als eingeteilter Ausbildungsleiter bei den genannten Kursen (1.-3.)

  1. die tatsächlich verrichteten Tätigkeiten bei sich und den Unteroffizieren F und D, trotz Hinweis durch K und F in den Ausbildungsjournalen bzw bei der Ausbildungsdokumentation konkret am

07.05. 2018 von 21:45 bis 24:00in Summe 2:15h

08.05. 2018 von 22:45 bis 24:00in Summe 1:15h

14.05. 2018 von 22:00 bis 24:00in Summe 2:00h

15.05. 2018 von 2245 bis 24:00 in Summe 1:15h [Übertragungsfehler: richtig 23:35 / 0:25h]

16.05. 2018von 21:30 bis 24:00in Summe 2:30h

17.05. 2018 von 21:30 bis 24:00in Summe 2:30h

23.05. 2018 von 16:45 bis 24:00in Summe 7:15h

24.05. 2018 von 18:30 bis 20:00in Summe 1:30h

04.07. 2018 von 19:30 bis 22:30in Summe 3:00h

05.07. 2018 von 16:00 bis 18:30 in Summe 1:30h [offensichtlicher Rechenfehler!]

10.07. 2018 von 19:30 bis 24:00in Summe 4:30h

24.07. 2018 von 20:00 bis 24:00in Summe 4:00h

18.09. 2018 von 18:00 bis 21.00in Summe 3:00h

19.09. 2018 von 20:15 bis 24:00in Summe 3:45h

20.09. 2018 von 15:45 bis 21:00in Summe 5:15h

unterschriftlich bestätigt und damit wissentlich falsch dokumentiert habe und

  1. den Ausbildern, den Kursteilnehmern bzw den jeweiligen Taghabenden befohlen habe, die AJ (Tagesberichte) unrichtig zu führen,

er habe damit zu 1) schuldhaft gegen § 43 Abs 1 BDG und zu 2) schuldhaft gegen § 45 Abs 1 BDG verstoßen und damit Pflichtverletzungen iSd § 2 HDG begangen.

Davor bestand bereits ein Einleitungsbeschluss der damaligen Disziplinarkommission für Soldaten, der aber wegen Unzuständigkeit des Senates vom BVwG aufgehoben worden war ( XXXX -1/6E vom 05.08.2020).

Das Strafverfahren gegen den BF wurde von der StA mit Schreiben vom 04.03.2021 – eingelangt beim Disziplinarvorgesetzten am 12.03.2021 –eingestellt.

6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2022, XXXX wurde einer Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Kommando Streitkräfte stattgegeben, mit dem der Übergenuss an MDL-Abgeltung vom BF für die im Punkt 5 angeführten Zeiten gefordert wurde.

In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der BF in den angeführten Zeiträumen zwar die im Rahmen der jeweiligen Lehrgänge vorgesehene Ausbildungstätigkeit bereits vor dem im Dienstplan vorgesehenen Dienstende beendet habe, er habe aber Nachbereitungsarbeiten durchgeführt, in die Kaserne verlegt und sei den Kursteilnehmern zur Betreuung zur Verfügung gestanden, während er mit Wissen und Billigung seines Vorgesetzten des Leiters der Lehrabteilung XXXX Obstlt H konzeptive Tätigkeiten – wie Vorschriftenbearbeitung, Stellungnahmen und Erprobungsberichte erstellen – durchgeführt habe. Die MDL seien daher zurecht abgerechnet worden.

7. Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 (Postaufgabedatum 20.04.2023) brachte der BF gegen den im Spruch angeführten Beschluss innerhalb offener Frist Beschwerde ein, wobei Verjährung und Begründungsmängel geltend gemacht wurden.

8. Mit Schreiben vom 13.07.2023 (eingelangt beim BVwG am 17.07.2023) wurden die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage.

Sofern der BF Strafbarkeitsverjährung behauptet und als Begründung dafür anführt, dass keine Hemmung aufgrund der Strafanzeige eingetreten sei, weil diese nicht wegen „wissentlicher Falschdokumentation“ erfolgt sei, verkennt er, dass es um den Lebenssachverhalt geht der angezeigt wurde. Bereits in der Begründung der 1. Strafanzeige vom 06.06.2019, Seite 4 (zum 1. und 3. Kurs) ist angeführt, „[…] Diese Tagesberichte entsprechen infolgedessen nicht der tatsächlich durchgeführten Ausbildung, weder zeitlich noch thematisch. Dennoch wurden die AJ durch die Verdächtigen abgezeichnet und für richtig bestätigt. Die Ausbildungsjournale sind in weiterer Folge ua. die Grundlage für die Eingabe und Anordnung der Überstunden“. Auf Seite 5 dieser Anzeige heißt es dann: „Alle drei Verdächtigen haben entsprechend den vorgetäuschten Tagesberichten […] ihre MDL gelegt. Dort wurde jedoch auftragskonform (angeordnet durch die Verdächtigen) nicht die tatsächlich geleisteten Dienststunden eingetragen).“ Die beiden Zeugen Wm XXXX und Kpl XXXX hatten den Umstand der Anordnung der falschen Führung, bei ihren Zeugenaussagen am 15.04.2019 ans Licht gebracht. Durch das Geständnis des BF hat sich später herausgestellt, dass die Anordnung der falschen Führung der AJ durch den BF erfolgte.

In der ergänzenden Strafanzeige vom 28.11.2019 (2. Kurs) findet sich gleich auf Seite 1 der Vorwurf „Fälschliche Beurkundung eines offiziellen Dokuments (Ausbildungsjournale) bzw […]“ und wird auch weiter hinten auf Seite 10 ausdrücklich auf die Bedeutung der AJ hingewiesen, „[diese] dienen bei Kursen der Dokumentation der tatsächlich erbrachten Ausbildungsstunden; bestätigen ua. auch Ansprüche auf MDL, wurden seitens des Ausbildungspersonals durch, [den BF], OStv [D] und Vzlt [F] […] bewusst falsch dokumentiert bzw. geführt […].“ Auf Seite 3 wird ausgeführt: „Die AJ (dokumentieren die tatsächlich geleisteten Ausbildungsstunden) mussten, auch wenn die Ausbildung in Wirklichkeit früher eingestellt wurde, auf Anordnung des Ausbildungspersonals durch die Taghabenden (Kursteilnehmer) zeitlich und inhaltlich analog den Dienstplänen geführt werden. Es durften seitens der Kursteilnehmer keine Abweichungen eingetragen werden.“

Die im Akt einliegenden Urkunden „Ausbildungsjournal (Tagesbericht)“, die ident mit den Zeiten und Themen auf den Dienstplänen auch an den Tag ausgefüllt wurden, an denen vom Dienstplan abgewichen wurde, tragen in der Spalte „Lehrpersonal“ den Stempel und die Unterschrift ua auch des BF.

Der Sachverhalt – und zwar sowohl zu B 1) als auch B 2) des Einleitungsbeschlusses war also schon nach der eindeutigen Aktenlage Gegenstand der Strafanzeigen welche am 06.06. und 28.11.2019 erstattet wurden und deren Einstellung am 12.03.2021 beim Disziplinarvorgesetzten dem Kommandanten der XXXX einlangte. In der Einstellungsbegründung geht die StA auch auf die Aussage des Obslt H ein, der ausgesagt habe, dass allfällige unrichtige Eintragungen in Journalen für die Ausbildung keinen Einfluss auf Nebengebühren bzw Mehrleistungen gehabt hätten, für diese sei ausschließlich der Überstundennachweis maßgeblich gewesen, die genehmigten Überstunden seien durch das Personal auch geleistet worden.

Sofern der BF anführt, dass genannte Erkenntnis des BVwG XXXX würde bestätigen, dass die MDL im Zuge der beanstandeten Kurse rechtmäßig erbracht worden seien, verkennt er, dass es im gegenständlich eingeleiteten Disziplinarverfahren nicht mehr um die Rechtmäßigkeit der MDL geht, sondern um die wissentliche falsche Bestätigung der falschen Ausbildungsinhalte und –zeiten in den AJ, die eine Vortat zum Vorwurf der unrichtigen Abrechnung von MDL waren. Bei seiner Aussage in der Niederschrift vom 21.10.2019 hat er eingeräumt, dass in den AJ die Stunden nicht wahrheitsgemäß eingetragen worden seien, sondern exakt so, wie im Dienstplan, was auch die Zeugen XXXX , XXXX und XXXX , OStv D und Vzlt F bestätigt haben. Aus dem Spruch ist abzuleiten an welchen Tagen die eigentliche Ausbildung im Rahmen der Kurse beendet war bzw ab wann bis zum vorgesehenen Dienstschluss andere Tätigkeiten durch den BF und seine beiden Mitbeschuldigten ausgeführt wurden. Welche Tätigkeiten, steht zwar nicht im Detail fest, doch haben der BF, Vzlt F und OStv D angegeben Vorschriften bearbeitet zu haben, womit im Umkehrschluss feststeht, dass eben keine Ausbildung mehr im Rahmen der Kurse erfolgte und die Eintragungen im AJ falsch waren oder in anderen Worten „wissentliche Falschdokumentationen“ waren. Die in diesen Zeiträumen erbrachten und abgerechneten MDL sind daher nicht zum Zweck der Ausbildung der Kursteilnehmer erfolgt.

Aus der unstrittigen Aussage des BF (die auch von D so getätigt wurde) ergibt sich, dass seit Bekanntwerden dieser Vorfälle die AJ nicht mehr analog den Dienstplänen, sondern gemäß den tatsächlichen Ausbildungsstunden geführt werden (Niederschrift vom 21.10.2019, 3) ergibt sich, dass die letzte Pflichtverletzung dieser Art am 20.09.2018 erfolgt ist. Die Einleitungen mit den ersten Verfolgungshandlungen erfolgten am 04.02.2019 (1. und 3. Kurs) und am 17.09.2019 (2. Kurs).

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 75 HDG 2014 sieht – auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes – bei Entscheidungen über einen Beschluss der BDB keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 72 HDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).

Soweit die Frage der Verjährung Gegenstand der Entscheidung ist, sind die relevanten Zeitpunkte den Akten zu entnehmen, sodass auch zu dieser Frage keine Verhandlung notwendig war.

Zu A)

2. Gesetzliche Bestimmungen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl I Nr 2/2014 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 207/2022 lauten (Hervorhebungen durch BVwG):

"Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen

a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder

b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder bei der Bundesdisziplinarbehörde oder

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder

4. […]

5. […]

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

[…]

Kommandantenverfahren

[…]

Einleitung des Verfahrens

§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

[…]

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62. (1) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder

2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.

(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

(5) […]

Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)

Disziplinaranzeige

§ 68. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes

zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.

(2) […]

Einleitung des Verfahrens

§ 72. (1) […]

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

[...]"

Im Zusammenhang mit einem nach dem Heeresdisziplinarrecht zu fassenden Einleitungsbeschluss im Senatsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Folgende ausgesprochen:

Zum HDG hat der VwGH ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050).

Auch im Falle des in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtenden Ungenügens der Strafbefugnis des Einheitskommandanten, einer Anzeigeerstattung und der damit verbundenen ex-lege-Einstellung im Sinne des § 61 Abs. 4 HDG 2002 liegt Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor (VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105).

Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

Dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt ist, selbst wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betrifft, reicht nicht zur Hemmung der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0112; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085; VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).

Der im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannte "zugrundeliegende Sachverhalt" führt dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0058)

Die Verjährung ist nach dem klaren Wortlaut des § 94 BDG 1979 zweifellos mit Bezug auf die vorgeworfene „Dienstpflichtverletzung" und den dieser „zugrundeliegend(en) Sachverhalt" zu beurteilen (vgl. E 27. Oktober 1999, 97/09/0239; E 3. Juli 2000, 2000/09/0006; E 6. November 2006, 2005/09/0093). Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 kann nur stattfinden, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe "Dienstpflichtverletzung" und denselben "zugrundeliegend(en) Sachverhalt" zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011)

Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 94 Abs. 1 Z 2) zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei fortgesetzten Delikten (= mehrmals hintereinander begangene Delikte) beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (Berufungskommission 09.04.1999, 3/7-BK/99).

3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten und begehrt die Einstellung des Verfahrens. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

3.1. Zum Einwand des Vorliegens von Verjährung

Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567). Verjährung wäre ein solcher Grund.

Diese liegt aus den folgenden Gründen aber nicht vor:

Wie festgestellt, hat der Einheitskommandant des BF im Kommandantenverfahren diesem am 04.02.2019 gemäß § 61 Abs 1 zweiter Satz HDG 2014 schriftlich mitgeteilt, dass gegen ihn aufgrund der Zeugenaussage des K vom 01.02.2019, der Verdacht besteht, dass er beim 1. und 3. Kurs die sachliche Richtigkeit seiner dort geleisteten Mehrdienstleistungen gemäß Ausbildungsnachweis bestätigt habe, obwohl diese nicht der tatsächlich durchgeführten Ausbildung entsprachen, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dieses Kommandantenverfahren galt gemäß § 61 Abs 4 HDG 2014 ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Disziplinaranzeige durch den Disziplinarvorgesetzen an die belangte Behörde als eingestellt, was jedoch nichts daran ändert, dass das Disziplinarverfahren zu Spruchpunkt 1) im Hinblick auf den Tatzeitraum der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen, nämlich 07.05.2018 (erste Tathandlung) bis 20.09.2018 (letzte Tathandlung), innerhalb der diesbezüglichen Verjährungsfrist nach § 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014 (6 Monate ab Kenntnis) eingeleitet wurde (vgl VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105; 26.01.2021, Ra 2021/09/0040).

Zu Spruchpunkt 2), erfolgte die Einleitung ebenfalls mit 04.02.2019, weil mit diesem Tag die Ermittlungen auch gegen den BF starteten, mit dem Ziel zu klären, warum es zu den abweichenden Eintragungen in den AJ kam (erste Verfolgungshandlung). Spätestens mit dem Vorhalt in der Disziplinaranzeige am 06.06.2019, wo angeführt wurde, dass die Verdächtigen (gemeint neben dem BF, auch Vzlt F und OStv D) angeordnet hätten, nicht die tatsächlich geleisteten Dienststunden einzutragen wurde der Verdacht konkretisiert. Wobei sich später herausstellte, dass diese Anordnung durch den BF erfolgte. Kenntnis vom konkreten Verdacht erlangte die Disziplinarbehörde davon frühestens am 15.04.2019 da der Umstand der Anordnung erst durch spätere Zeugenaussagen (vgl vorne die Beweiswürdigung) ans Licht kam. Die Frist von 6 Monaten ab der ersten Verfolgungshandlung bis zur Einleitung ist daher gewahrt.

Auch die Verjährungsfrist des § 3 Abs 1 Z 2 HDG 2014 (drei Jahre ab Beendigung der Tat) war zum Zeitpunkt der Einleitung noch nicht abgelaufen. Das ist unstrittig.

Der BF behauptet allerdings, dass die Verjährungsfrist des § 3 Abs 2 HDG 2014 (drei Jahre ab Einleitung) abgelaufen sei, weil keine Hemmung durch die Strafanzeigen erfolgt sei, während die BDB davon ausgeht, dass aufgrund der 1. Strafanzeige die am 06.06.2019 zum 1. und 3. Kurs erfolgt ist und der Mitteilung von der Einstellung des Strafverfahrens am 12.03.2021 die Verjährung um 1 Jahr, 9 Monate und 6 Tage gehemmt war bzw zum Vorwurf betreffend des 2. Kurses, aufgrund der 2. Strafanzeige vom 28.11.2019 und der Mitteilung von der Einstellung wiederrum am 12.03.2021 um 1 Jahr, 3 Monate und 12 Tage.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Berechnung der Hemmungszeiträume korrekt erfolgt ist. Das wird vom BF auch nicht bestritten, er behautet allerdings, dass der Vorwurf der „wissentlicher Falschdokumentation“ und des „Befehls an die Ausbilder, Kurteilnehmer bzw Taghabenden“ nicht Gegenstand der Strafanzeige gewesen ist und somit die Hemmung nicht ausgelöst wurde.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung angeführt, war die unrichtige Führung der AJ – gerade auch auf Befehl des S (wie sich später herausgestellt hat) – sehr wohl Gegenstand der 1. Strafanzeige, hat sie doch (zumindest nach der Anzeige) die Grundlage dafür geschaffen, dass der BF die MDL für den vollen Zeitraum der im Dienstplan angeführt war, abrechnen konnte. Gleiches gilt für die 2. Strafanzeige.

Nach der Rsp zu der dem § 3 Abs 4 letzter Satz HDG 2014 ähnlichen Bestimmung des § 94 Abs 2 BDG, kommt es für die Auslösung der Hemmung darauf an, ob der der Pflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Strafanzeige war. Das ist – entgegen der Ansicht des BF – hier der Fall. Die falsche Bestätigung der sachlichen Richtigkeit des AJ durch die Unterschrift hat die Grundlage für die reibungslose MDL-Abrechnung geschaffen. Im Ausbildungsnachweis findet sich die wöchentliche Zusammenfassung der tatsächlich geleisteten Ausbildungsstunden der Tagesberichte bzw AJ. Bei der Überprüfung der Anzahl der Überstunden und wofür sie eingesetzt werden, wird ein Bezug zur Anordnung von MDL für den jeweiligen Kurs durch das Anführen der Geschäftszahl des Kurses hergestellt.

Durch die Bestätigung der unrichtigen Zeitaufwände im Zusammenwirken mit den anderen Beschuldigten hat der BF eine effiziente Kontrolle darüber verunmöglicht, wieviel Aufwand tatsächlich mit den jeweiligen Kursen verbunden ist und damit den Sinn der AJ unterlaufen, was zweifellos eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG darstellt, weil sich die vorgesetzten Stellen auf die Richtigkeit der AJ verlassen können müssen. Gerade in Zeiten einer angespannten Personallage ist eine lückenlose Dienstaufsicht unmöglich und sind von einem Soldaten und insb von einem Unteroffizier wahrheitsgemäße Meldungen/Angaben unabdingbar.

Dieser Befund ist unabhängig davon, dass letztlich sein Vorgesetzter Obstlt H bestätigt hat, dass tatsächlich ein Rahmenauftrag von ihm zur Bearbeitung diverser Vorschriften, Stellungnahmen etc bei derartigen Zeitfenstern während Kursen bestand, und die MDL zumindest von zeitlichen Umfang her korrekt abgerechnet wurden, was am Ende auch zur Einstellung der Strafverfahren geführt hat.

Addiert man nun zur gesetzlichen Frist des § 3 Abs 2 HDG 2014 von 3 Jahren den Hemmungszeitraum von 1 Jahr, 9 Monaten und 6 Tagen, ab Zeitpunkt der Einleitung am 04.02.2019, ergibt sich eine Verjährung für die Sachverhalte des 1. und 3. Kurses mit Ablauf des 10.11.2023.

Beim 2. Kurs sind ab Einleitung am 17.09.2019 zu den 3 Jahren, 1 Jahr, 3 Monate und 12 Tage hinzuzurechnen, damit ergibt sich eine Verjährung mit Ablauf des 24.12.2023.

In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass ab dem Einlangen der Beschwerde beim BVwG zum gegenständlichen Einleitungsbeschluss mit 17.07.2023 bis zur Zustellung der Entscheidung an die letzte Partei, neuerlich ein Hemmungszeitraum ausgelöst wird, der den Ablauf der Frist des § 3 Abs 2 HDG 2014 weiter nach hinten verschiebt.

Nachdem hinsichtlich der ausreichend bestimmten Anlastung (dazu gleich unten), das Disziplinarverfahren innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eingeleitet wurde und die absolute Verjährungsfrist des § 3 Abs 2 HDG 2014 aufgrund der Hemmungszeiträume noch nicht eingetreten ist, liegt keine Verjährung vor.

3.2. Zur Behauptung der mangelhaften Konkretisierung

Sofern der BF vorbringt, weder aus dem Spruch noch aus der Begründung lasse sich eine nähere Konkretisierung des Vorwurfes der „wissentlichen Falschdokumentation“ herauslesen und sei dieser aufgrund des Akteninhaltes und der Entscheidung des BVwG vom 27.09.2022, XXXX unrichtig, ist ihm das Folgende entgegen zu halten.

Der Hintergrund des Beschwerdeverfahrens zu XXXX war ein anderer, hier ging es darum, ob in der Zeit für die die MDL abgerechnet wurden, überhaupt eine Dienstleistung erbracht wurde. Dass das der Fall war, hat das BVwG festgestellt.

Im hier vorliegenden Disziplinarverfahren geht es darum, dass der BF – und das hat er eingestanden – die Inhalte des AJ mit seiner Unterschrift als sachlich richtig bestätigt hat, obwohl er wusste, dass das nicht immer zutreffend war. Konkret hat die Tage der Zeuge K aufgelistet und auch die Zeiten angeführt, ab wann die Ausbildung bei den Kursen beendet war und nur mehr in die Kaserne rückverlegt und Selbststudium angeordnet worden war.

Die Ausbilder – darunter der BF als Ausbildungsleiter – haben während der Zeit des Selbststudiums nicht mehr für den Kurs ausgebildet bzw nicht das gemacht, was am Dienstplan war und so ins AJ übernommen wurde. Das hat die BDB – disloziert – in der rechtlichen Beurteilung, statt in den Feststellungen auf Seite 11 des Bescheides auch angeführt, in dem sie ausgeführt hat, dass der BF die Ausbildungstätigkeiten bereits vor den in den Dienstplänen vorgesehenen Zeiten beendet hatten und andere dienstliche Tätigkeiten (zB: Vorschriftenbearbeitung) durchgeführt wurden. Die Ausbildungsdokumentation (gemeint AJ) sei jedoch wissentlich und fälschlich so erfolgt, als ob die Ausbildung tatsächlich nach Dienstplan bis zum vorgesehenen Dienstende erfolgt sei. Der BF habe die falschen Zeiten mit seiner Unterschrift bestätigt.

Damit steht mit ausreichender Konkretisierung fest, was dem BF vorgeworfen wird und er kann sich verteidigen.

3.3. Zusammengefasst ist von einem entsprechend konkreten und aufgrund der Aktenlage auch ausreichend begründeten Verdacht von wiederholten Pflichtverletzungen nach § 43 Abs 1 BDG auszugehen, wonach der Beamte seine dienstlichen Aufgaben ua treu und gewissenhaft zu besorgen hat. Das Bestätigen unrichtiger Ausbildungstagesberichte ist jedenfalls keine treue Diensterfüllung (vgl zu unrichtigen Meldungen zB: VwGH 15.09.1994, 94/09/0111).

Dass ein Ausbildungsleiter und Vorgesetzter gegen seine Pflichten als Vorgesetzter nach § 45 Abs 1 BDG verstößt, wenn er seine Untergebenen anleitet, fehlerhafte Angaben zu machen anstatt aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen, liegt auf der Hand.

Offenkundige Gründe für die Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens liegen nicht vor.

Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde mit der Maßgabe der Präzisierung des Spruches abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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