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W192 2274093-1•Bundesverwaltungsgericht W192 2274093-1
W192 2274093-1Federal Administrative CourtJul 26, 2023
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Berufstätigkeit Risikogruppe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete Furcht
W192 2274093-1/4EW192 2274097-1/4EW192 2274089-1/4EW192 2274099-1/4EW192 2274100-1/3EW192 2274091-1/3EW192 2274095-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2023, Zahlen: 1.) 1331874103-223480519, 2.) 1331874604-223480462, 3.) 1331875002-223480594, 4.) 1331868901-223480543, 5.) 1331869005-223480551, 6.) 1331869408-223480560, 7.) 1331869800-223480608, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens
1. Der Erstbeschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und den fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern nach illegaler Einreise am 01.11.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 02.11.2022 durchgeführten Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er als Sicherheitskontrollorgan für die Behörden in Afghanistan gearbeitet habe. Nach Machtübernahme durch die Taliban seien das Leben des Erstbeschwerdeführers und jene seiner Familie in Gefahr gewesen, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, dass ihr Ehemann bei den Behörden Afghanistan als Wachmann tätig gewesen sei und die Familie fliehen habe müssen, als die Taliban Afghanistan übernommen hätten.
Bei niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2023 und am 11.04.2023 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er nach der Machtübernahme der Taliban im Herkunftsstaat mit seiner Familie versucht habe, über den Flughafen Kabul auszureisen. Dabei sei die Familie von der ältesten Tochter des Erstbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, getrennt worden, welche mit einer Schwägerin des Erstbeschwerdeführers auf dem Luftweg nach Italien ausgereist sei und erst unmittelbar vor der gemeinsamen Antragstellung wieder zur Familie gekommen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei mit seiner Ehegattin und den weiteren Kindern über den Iran, die Türkei und weitere ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gelangt.
Der Erstbeschwerdeführer stamme aus der Provinz Maidan Wardak und sei 2009 nach Kabul gezogen und habe dort als Wachebeamter gearbeitet, zunächst fünf Jahre lang auf dem Militärstützpunkt in Rish Khor, danach bei der Ausbildungsakademie „Marschall Fahim“.
Der Beschwerdeführer habe nach dem Sturz der Taliban aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen, weil er als Sicherheitsbediensteter für das Innenministerium gearbeitet habe. Als der Erstbeschwerdeführer bereits im Iran gewesen sei, hätten ihm Nachbarn erzählt, dass Taliban in dem von der Familie des Erstbeschwerdeführers in Kabul gemieteten Haus nach diesem gesucht hätten. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von Taliban verfolgt zu werden, weil diese wissen, dass er für die Regierung gearbeitet habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin machte bei den niederschriftlichen Einvernahmen am 23.01.2023 und 11.04.2023 gleichlautende Angaben. Sie befürchte wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes als Sicherheitswachmann bei einer Militärausbildungsstätte von Taliban verfolgt zu werden.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.05.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen, ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Die Behörde stellte die angegebene Herkunft und die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer fest, nicht jedoch die vom Erstbeschwerdeführer beschriebene berufliche Tätigkeit. Die Verfolgungsbehauptungen des Erstbeschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft bezeichnet und ausgeführt, dass dieser seine Anstellung beim Innenministerium mit keinem Beweismittel (Schriftstück, Fotografie) glaubhaft vorbringen habe können. Er sei einer persönlichen Verfolgung nicht ausgesetzt und habe dies auch nicht behauptet. Im Falle einer Anstellung beim Innenministerium wäre er registriert und würde auf einer Liste aufscheinen. Es sei Amtswissen, dass Taliban im Besitz solcher Listen seien und systematisch ehemalige Angehörige des Innenministeriums suchen. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass Taliban bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm gesucht hätten und es werde somit festgestellt, dass sein Fluchtvorbringen nicht asylrelevant sei und er nicht in der Lage gewesen sei, die Flucht glaubhaft und schlüssig darzulegen. Im als rechtliche Beurteilung des an den Erstbeschwerdeführer ergangenen Bescheides bezeichneten Abschnitt wurde weiters ausgeführt, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung objektiv nicht vorliege und dies bereits mit „angeführtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2020 festgestellt“ worden sei.
Im an die Zweitbeschwerdeführerin ergangen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder solche künftig zu erwarten hätte. Aus ihren Angaben hätte sich nicht ergeben, dass eine westliche Orientierung oder ein selbstbestimmtes Leben vorliegen würde.
Für die weiteren minderjährigen Beschwerdeführer seien keine individuelle Bedrohung oder Verfolgung behauptet worden.
3. Gegen den Spruchpunkt I. dieser Bescheide richten sich die mit gleichlautendem Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 20.06.2023 eingebrachten Beschwerden, in der der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide entgegengetreten wurde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26.07.2023 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei welcher die Beschwerdeführer zu ihren Verfolgungsbehauptungen einvernommen und die Situation in ihrem Herkunftsstaat erörtert wurde. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die weiteren Beschwerdeführer sind ihre minderjährigen gemeinsamen Kinder. Die Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Tadschiken an, sind Muslime sunnitischer Ausrichtung und stammen aus Maidan Wardak.
Die Beschwerdeführer haben nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Ihnen wurde mit den insoweit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des BVA vom 13.05.2023 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten
Der Erstbeschwerdeführer war im Herkunftsstaat seit 2009 als Sicherheitsbediensteter beim Innenministerium angestellt und hat fünf Jahre lang auf dem Militärstützpunkt in Rish Khor und danach bis zu seiner Ausreise in August 2021 an der Ausbildungsakademie „Marschall Fahim“ in dieser Funktion gearbeitet. Er hat mit seinen Familienangehörigen den Herkunftsstaat nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 verlassen. Nach seiner Ausreise ist nach Angaben von Nachbarn im Haus, welches der Erstbeschwerdeführer für sich und seine Familie in Kabul gemietet hatte, nach dem Erstbeschwerdeführer durch Taliban gesucht worden.
Der Erstbeschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen seiner mehrjährigen Tätigkeit für das Innenministerium des früheren afghanischen Regimes mit Verfolgungshandlungen der Taliban als nunmehrige de facto-Machthaber zu rechnen. Diese sind auf eine dem Beschwerdeführer zumindest unterstellte abweichende politische Gesinnung zurückzuführen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.2. 1 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 9 vom 21.03.2023 (Auszug):
Politische Lage
Letzte Änderung: 21.03.2023
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022).
… Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022).
Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 21.03.2023
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
19.8. 2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
1.1. 2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
22.5. 2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
17.8. 2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).
Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).
Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
VERFOLGUNGUNGSPRAXIS DER TALIBAN, NEUE TECHNISCHE MÖGLICHKEITEN
Letzte Änderung: 21.03.2023
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).
TALIBAN
Letzte Änderung: 21.03.2023
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).
Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).
In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).
Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
1.2.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu AFGHANISTAN vom 04.04.2023 betr. Afghanische Polizei, Helmand, Anfragende Stelle: Verwaltungsgericht Kassel (Auszug):
…
Nach der Machtübernahme durch die Taliban haben sich viele ehemalige Polizeibeamte ergeben. Dennoch wurden einige von ihnen von den Kämpfern gefangen genommen. Vergeltungsmorde durch die Taliban richten sich in den meisten Fällen gegen Einzelpersonen, von denen viele ehemalige Regierungsbeamte waren. Die Taliban nehmen auch Personen ins Visier, die in der Regierung vor August 2021 untergeordnete Positionen innehatten. Den Quellen zufolge haben einige Kämpfer das Gesetz in die eigenen Hände genommen, um alte Rechnungen zu begleichen. Den Quellen zufolge lassen die Tötungen zudem die Vermutung aufkommen, dass die Taliban-Führer kaum Kontrolle über rangniedrigere Kommandeure und Fußsoldaten haben.
…
Aus den nachstehend zitierten Quellen geht hervor, dass die Angst unter den ehemaligen Angehörigen der Armee und der Polizei und auch unter den örtlichen NATO-Kräften, von denen viele noch in Kabul und anderen Provinzen leben, nach wie vor vorhanden ist. Viele verstecken sich oder versuchen, aus Afghanistan zu fliehen. Andere bleiben, aus Angst abgeführt zu werden und vor einem Taliban-Gericht zu landen und hingerichtet zu werden, im Untergrund. Diese Art Vorfälle ereignen sich in fast allen Teilen des Landes und betreffen Personen mit unterschiedlicher Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung: von hochrangigen Beamten bis hin zu Fahrern, Leibwächtern und Verwandten von ehemaligen Regierungs- und ANDSF-Mitgliedern. In den ersten sechs Monaten der Taliban-Herrschaft wurden fast 500 ehemalige Regierungsbeamte und Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte getötet oder verschwanden gewaltsam. Rachemorde waren in dieser Zeit weit verbreitet, betrafen alle Regionen des Landes, zerrütteten Familien und Gemeinschaften und entkräften damit die Versprechen der Taliban von Toleranz und Mäßigung. Die Tötungen wurden auch fortgesetzt, nachdem die Taliban den größten Teil Afghanistans eingenommen hatten. Es gibt Berichte über Personen, die aufgrund ihrer Verbindungen zu ehemalige Sicherheitskräften verhaftet werden, und über Familienangehörige, die von Taliban, die nach ehemaligen Beamten suchen, verhört werden. Den Quellen zufolge scheinen die Taliban-Kräfte, die diese Übergriffe begehen, freie Hand zu haben.
1.2.3. UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE I Februar 2023 (Auszug):
…Neben der oben beschriebenen Situation von Frauen und Mädchen, zählen zu den Profilen mit einem seit dem 15. August 2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz:
(i) Afghaninnen und Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan verbunden sind, einschließlich frühere Mitarbeitende von Botschaften und Angestellte internationaler Organisationen;
(ii) ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und Afghaninnen und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind;
(iii) Journalistinnen und Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen; Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger und Aktivistinnen und Aktivisten, sowie sie unterstützende Verteidigerinnen und Verteidiger;
(iv) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazaras;
(v) Afghaninnen und Afghanen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, geschlechtlichen Identitäten und/oder Ausdrucksweisen.
Diese Liste erhebt nicht den Anspruch, eine vollständige Aufzählung aller Afghaninnen und Afghanen zu enthalten, die möglicherweise eine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Jeder Antrag auf internationalen Schutz sollte unter Berücksichtigung der von den Antragstellenden vorgebrachten Beweismittel, sowie der verfügbaren und relevanten Herkunftslandinformationen inhaltlich geprüft werden. UNHCR merkt an, dass Familienangehörige und andere Personen, die mit von Verfolgung Bedrohten eng verbunden sind, häufig einem eigenen Risiko ausgesetzt sind.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen über die Familienverhältnisse und die Herkunft der Beschwerdeführer sind bereits in den angefochtenen Bescheiden getroffen worden. Der subsidiäre Schutzstatus der Beschwerdeführer wurde durch die angefochtenen Bescheide eingeräumt, ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aus eingeholten Strafregisterauskünften ersehen werden.
Die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Sicherheitsbediensteter des Innenministeriums des früheren afghanischen Regimes ist von diesem im Verfahren übereinstimmend mit den Angaben seiner Ehegattin und seiner ältesten Tochter bereits gegenüber der Behörde beschrieben worden. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Soweit die Behörde darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente und Belege für dieses Dienstverhältnis vorliegen habe können, ist darauf hinzuweisen, dass seine Angaben zu einem entsprechenden Vorhalt bei der Einvernahme am 11.04.2023, dass er nach Machtübernahme durch die Taliban aus Angst alle Unterlagen vernichtet habe, weil er eine Durchsuchung der Häuser befürchtet habe, durchaus plausibel erscheinen. Es ist auch den Länderberichten zu entnehmen, dass nach der Machtübernahme der Taliban berichtet wurde, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Der entsprechende Abschnitt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation ist im angefochtenen Bescheid zwar nicht zitiert worden, die Behörde ist jedoch an anderer Stelle davon ausgegangen, dass zufolge ihrem Amtswissen Taliban im Besitz von Listen von Angestellten des Innenministeriums seien und nach ehemaligen Angehörigen systematisch suchen würden.
Die Behörde hat in diesem Zusammenhang dem Erstbeschwerdeführer auch entgegengehalten, dass dieser im Verfahren nicht behauptet habe, dass Taliban bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätten. Damit hat sie jedoch zugleich ausgeblendet, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren durchaus vorgebracht hat, dass Taliban nach seiner Ausreise nach ihm gesucht hätten, nämlich in dem für sich und seine Familie angemieteten Haus in Kabul, wie er durch Nachbarn erfahren hätte.
Die entsprechenden Erwägungen der Behörde sind daher nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers fundiert in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr für den in der rechtlichen Beurteilung des an den Erstbeschwerdeführer ergangenen angefochtenen Bescheides erfolgten Hinweis auf eine Feststellung des Nichtvorliegens der Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer durch ein „Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2020“. Dabei handelt es sich offenkundig um einen nicht den vorliegenden Fall betreffenden Textabschnitt, da der Erstbeschwerdeführer seinen vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz erst nach diesem Datum gestellt hat.
Der Beschwerdeführer war im Zuge seiner Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung in der Lage, nähere und konkrete Angaben über seine Dienstverrichtung und über die beiden bereits gegenüber der Behörde genannten Dienstorte als Sicherheitsbediensteter des Innenministeriums zu tätigen. Auch seine Ehefrau traf dazu im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen.
Somit ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben haben, seine Angaben fundiert in Zweifel zu ziehen, sodass davon auszugehen ist, dass er tatsächlich bis zur Machtübernahme der Taliban als Sicherheitsbediensteter des Innenministeriums der früheren Regierung tätig gewesen ist. Die für ihn daraus erfließende Verfolgungsgefahr ist aus den Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, der zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und auch aus dem Gefährdungsprofil nach den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, ersichtlich. Die steht auch im Einklang mit dem im an den Erstbeschwerdeführer ergangenen angefochtenen Bescheid angesprochenen Amtswissen der Behörde.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen. Diesen Feststellungen zur Lage in Afghanistan wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit.
Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens, der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt (VwGH 11.11.1991, Zl. 91/19/0143; Hengstschläger/Leeb, AVG II [2005] § 45 Rz 3 mwN). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 324 mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009).
Zum Erstbeschwerdeführer:
3.2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem zur Person des Erstbeschwerdeführers festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan, dass der Erstbeschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:
Es steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Sicherheitsbediensteter des Innenministeriums in sichtbarer Weise für das frühere Regime in Afghanistan tätig gewesen ist und auch das Ziel von Suchmaßnahmen der Taliban war. Er hat daher mit seiner Familie aus Furcht vor weiterer Verfolgung Afghanistan verlassen hat. Es wurde nach seinem Verlassen Afghanistans seitens der Taliban bereits im früher von ihm und seiner Familie genutzten gemieteten Hause nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht. Die bereits gesetzten Verfolgungshandlungen gegen ihn weisen eine Intensität auf, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern auch sein Leben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt – wie bereits dargelegt – dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Sicherheitsbediensteter des Innenministeriums geriet der Erstbeschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff sich auf die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person bezieht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird, und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 96/0871). Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer politischen Gesinnung von Angehörigen der Taliban als de-facto-Machthaber aus. Es ist daher dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatstaates zu bedienen.
Nach den Länderberichten, insbesondere den UNHCR-Richtlinien vom Februar 2023, denen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist, gehört der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeit als Sicherheitsbediensteter des Innenministeriums zur Risikogruppe der Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, sowie der ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte.
Die Verfolgungsgefahr hat seit der Ausreise des Erstbeschwerdeführers durch die Machtübernahme durch die Taliban an Aktualität und Intensität zugenommen, wobei in den aktuellen Länderfeststellungen die umfassenden Möglichkeiten der Taliban, potentielle Gegner auszuforschen, ersichtlich sind.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, weswegen er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Erstbeschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Anhaltspunkte für eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehen nicht. Da den Beschwerdeführern bereits durch den insoweit in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, ist eine inländische Fluchtalternative zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter zu prüfen.
Das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Zweitbeschwerdeführerin und zu den weiteren Beschwerdeführern:
3.2.2. Da im vorliegenden Fall ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt und dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist auch der Zweitbeschwerdeführerin als Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und den weiteren Beschwerdeführern als zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, vorliegen.
Vor diesem Hintergrund musste auf ein etwaiges individuelles Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin nicht weiter eingegangen werden (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
Hinsichtlich der weiteren Beschwerdeführer wurden keine eigenen konkret gegen sie gerichteten Fluchtgründe vorgebracht. Es liegt daher hinsichtlich dieser Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat vor.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat („Asyl auf Zeit“). Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Da die Beschwerdeführer, die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz erst am 01.11.2022 eingebracht haben, unterliegen sie dieser Regelung. Somit gilt die jeweilige Aufenthaltsberechtigung befristet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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